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Spiral Dynamics und Behindertentestament: Unterschied zwischen den Seiten

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Das '''Behindertentestament''' ist ein [[Testament]] zugunsten behinderter Angehöriger. Beim Ableben von Eltern behinderter Kinder tauchen sowohl rechtliche als auch faktische Probleme auf.
'''''Spiral Dynamics''''' ist eine Theorie und ein Buch von [[Don Beck]] und [[Chris Cowan]]. Die Theorie basiert auf den Arbeiten des amerikanischen Psychologen [[Clare W. Graves]]. Das Buch richtet sich an ein [[Management]]-Publikum und es ist kein Psychologiebuch. Dennoch fand es eine Leserschaft, einschließlich des amerikanischen Philosophen [[Ken Wilber]], die weit über den angezielten Adressatenkreis hinaus reicht und die dargelegten Ideen verlockend und wichtig finden. "Spiral Dynamics" ist ein eingetragenes Warenzeichen des ''National Values Center, Inc.''


==Übersicht==
== [[Erbrecht]] ==
Menschen mit Behinderung sind oftmals Bezieher von Sozialleistungen, die einkommens- und vermögensabhängig erbracht werden. Erbt der Hilfeempfänger, so kann das ererbte Vermögen dem Sozialträger zufallen, der Erbe selbst bekommt nur eine Grundversorgung.
''Spiral Dynamics'' behauptet, dass die menschliche Natur nicht festgelegt ist: Menschen sind unter drängenden Umständen fähig ihre Umwelt durch neue konzeptionelle [[Modell|Modelle]] der Welt so zu gestalten, dass die neu entstandenen Probleme bewältigt werden können. Jedes neue Modell schließt alle vorherigen Modelle ein. Nach Beck und Cowan sind diese konzeptionellen Modelle in der Peripherie sogenannter <sup>v</sup>Meme organisiert: Systeme mit Kernkompetenzen oder [[kollektive Intelligenz|kollektiven Intelligenzen]], die sowohl individuell wie auch für die ganze Kultur nutzbar sind.


=== Ausgangssituation ===
In '''Spiral Dynamics''', bezieht sich der Ausdruck "<sup>v</sup>Meme" auf einen Wertekern ([[Werte|Wertesystem]]), der als organisierende Kraft wirksam ist und in Form von [[Mem|Memen]] (sich selbst verbreitende Ideen, Gebräuche oder Kulturpraktiken) sichtbar wird. Der voraus- und hochgestellte Buchstabe ''v'' zeigt an, dass es sich nicht um elementare Meme handelt sondern um Ausprägungen solcher Meme handelt, die sich selbst einschließen.
Aufgrund medizinischer Fortschritte nimmt die Zahl der Behinderten, auch der Kinder, immer mehr zu. Umgekehrt steigen die Pflegeheim- und Pflegekosten ständig. Trotz Pflegeversicherung sind von den Betroffenen hierfür immer noch Zuzahlungen in großer Höhe von teilweise über 2.000,-- € bis 4.000,-- € monatlich zu erbringen. Viele Behinderte sind dazu nicht in der Lage. Sie sind daher nach wie vor auf die staatliche Hilfe, die Sozialhilfe, angewiesen.


Viele Eltern von behinderten Kindern haben daher Angst, dass ihr mühsam angespartes Vermögen im Erbfall von der Sozialhilfe „aufgezehrt“ wird, und zwar innerhalb kürzester Zeit, so dass auch das behinderte Kind aus dem ersparten und vererbten Vermögen keine Vorteile erzielt und nach dem Verbrauch des Vermögens durch die Sozialhilfe wieder auf die Sozialhilfe angewiesen ist, ohne besondere Vorteile zu haben.
:I am not saying in this conception of adult behavior that one style of being, one form of human existence is inevitably and in all circumstances superior to or better than another form of human existence, another style of being. What I am saying is that when one form of being is more congruent with the realities of existence, then it is the better form of living for those realities. And what I am saying is that when one form of existence ceases to be functional for the realities of existence then some other form, either higher or lower in the hierarchy, is the better form of living. I do suggest, however, and this I deeply believe is so, that for the overall welfare of total man's existence in this world, over the long run of time, higher levels are better than lower levels and that the prime good of any society's governing figures should be to promote human movement up the levels of human existence.


Ziel des Behindertentestamentes ist, das Vermögen in der Familie zu erhalten und die Zugriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger auf dieses Vermögen zu vermeiden. Andererseits soll dem Kind, besonders nach dem Tod der Eltern, eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gesichert werden, was nur möglich ist, wenn Zuwendungen erreicht werden, die nicht vom Sozialhilfeträger weggenommen werden können.
(Ich sage nicht, dass in dieser Konzeption des Verhaltens Erwachsener eine bestimmte Seinsstufe, eine bestimmte Form der menschlichen Existenz zwingend ist und unter allen Umständen höherrangig oder besser ist als eine andere Form der menschlichen Existenz oder eine andere Seinsstufe. Was ich sage ist, dass wenn eine Seinsform besser mit den bestehenden Lebensbedingungen übereinstimmt, dann ist sie die bessere Seinsform für solche Realitäten. Und was ich sage ist, dass wenn eine Seinsform aufhört für die Lebensrealitäten zu funktionieren, dann ist eine andere Seinsform - entweder höher oder tiefer in der Hierarchie - die bessere Seinsform. Ich schlage vor - und ich glaube fest daran, dass es sich so verhält - das für das Wohlergehen der gesamten Weltbevölkerung höhere Ebenen besser sind als niedrigere Ebenen und dass die Hauptaufgabe jeder Regierung einer Gesellschaft sein sollte, die Weiterentwicklung der Menschen hinauf zu neuen Ebenen der menschlichen Existenz zu fördern.)
:::&mdash; Dr. Clare W. Graves


Die Gestaltung eines Behindertentestamentes gehört zu den schwierigsten und komplexesten Gestaltungen der juristischen Erbrechtsberatung. Dem Laien sind die verschiedenen Gestaltungsregelungen oft nur schwer verständlich zu machen. Darüber hinaus bedarf es immer einer individuellen angepassten Regelung, ein Standard-Behinderten-Testament gibt es nicht. Die Bedürfnisse, Situationen und Wünsche der Beteiligten sind in jedem Fall einzeln zu berücksichtigen und einer angemessenen Lösung zuzuführen.
==<sup>v</sup>Meme der Primärschicht==
Diese <sup>v</sup>Meme Ebenen sind auf unterschiedliche Bedingungen der Existenz ausgerichtet. Sie schließen nahezu alle Weltanschauungen, Kulturen und geistigen Strömungen bis in die Gegenwart ein. Neue Systeme sind durch Anpassung vorangegangener Ebenen entstanden und tendieren dahin, Probleme, die durch die Individuen auf der vorangegangenen Ebene geschaffen wurden, zu lösen. (Konkrete Beispiele für diese Ebenen psychischer Existenz zu nennen ist schwer und oft irreführend, weil (a) mehrere Gründe für dasselbe Verhalten bestehen können und (b) das gemeinsame Auftreten aller Aspekte des Lebens auf einer einzelnen Ebene selten ist. Solche Möglichkeiten bestehen für die Beschreibung von Gegenständen, nicht jedoch für menschliche Typen.)


=== Sozialhilferechtliche Rahmenbedingungen ===
* ''Beige'': [[Archaik|archaisch]]-[[Instinkt|instinktiv]]—überlebensbestimmt/selbsttätig/[[Reflexologie|reflexologisch]]
==== Sozialhilfegrundsatz ====
**Seit dem [[Mittelpaläolithikum|mittleren Paläolithikum]] [[100,000|100,000 BC]]
Die Sozialhilfe geht vom Grundsatz aus, dass Menschen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, Anspruch auf Sozialhilfe haben (§ 9 SGB I). Nach § 10 Abs. 1 SGB I haben Behinderte ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu hindern.
**Ebene des grundlegenden Überlebens; Nahrung, Wasser, Wärme, Sex und Sicherheit haben Vorrang. Gewohnheiten und Instinkte werden zum bloßen Überleben verwendet. Es ist noch kaum so etwas wie ein unterscheidbares Ich erwacht, und es gibt kaum Bemühungen, ein solches zu bewahren.
* ''Purpur'': [[Animismus|animistisch]]-[[Tribalismus|tribalistisch]] [[Magie|magisch]]-animistisch
**Seit dem mittleren Paläolithikum [[50,000|50,000 BC]]
**Opfer an die Ahnen und strenge Befolgung des [[Brauchtum|Brauchtums]] ordnen das einzelne Individuum der Gruppe unter. Magische Geister, gute und böse, suchen die Erde heim und hinterlassen Segnungen, Verfluchungen und Verzauberungen, die das Geschehen bestimmen. Es werden ethnische Stämme gebildet. Die Geister existieren in den Ahnen und halten den Stamm zusammen. [[Blutsverwandtschaft]] und [[Familie]] begründen politische Bindungen.
* ''Rot'': egozentrisch-ausbeuterische Gewaltgötter
**Seit [[7000|7000 BC]]
**Erstes Auftreten eines sich vom Stamm unterscheidenden Ich; machtvoll, impulsiv, egozentrisch, heroisch. Magisch-mythische Geister, Drachen, wilde Bestien und machtvolle Menschen. Archetypische Götter und Göttinnen, Machtwesen, Mächte, mit denen man umgehen muß, und zwar gute wie böse.
* ''Blau'': [[Absolutismus|absolutistisch]]-[[Gehorsam|gehorsam]], [[Mythologie|mythisch]], ordentlich—entschlossen/[[autoritär]]
**Seit [[3000|3000 BC]]
**Das Leben hat Sinn, Richtung und Zweck, wobei das Ergebnis von einem allmächtigen Anderen oder einer allmächtigen Ordnung bestimmt wird. Diese gerechte Ordnung erzwingt einen [[Verhaltenskodex]], der auf absoluten und unveränderlichen Prinzipien von "recht" und "unrecht" basiert. Eine Verletzung dieses Kodex oder dieser Regeln zieht gravierende und vielleicht "ewige" Rückwirkungen nach sich. Die Befolgung des Kodex bringt dem Gläubigen Belohnung.
* ''Orange'': vielfältig-effizient, [[Wissenschaft|wissenschaftlich]]/[[Strategie|strategisch]]
**Seit [[1700|1700 AD]] (bereits vor 600 AD nach Graves und Calhoun)
**Hypothetisch-deduktiv, experimentell, objektiv, mechanistisch, operational - also "wissenschaftlich" im typischen Sinne. Die Welt ist eine rationale gut geölte Maschine mit [[Naturgesetz|Naturgesetzen]], die man erkennen, meistern und für die eigenen Zwecke manipulieren kann. Stark leistungsorientiert, und zwar vor allem auf materiellen Gewinn hin. Die Gesetze der Naturwissenschaft beherrschen Politik, Wirtschaft und menschliche Gesellschaft.
* ''Grün'': [[Relativismus|relativistisch]]-[[Personalismus|personalistisch]]—[[Kommunitarismus|kommunitaristisch]]/[[Egalitarismus|egalitär]]
**Seit [[1850|1850 AD]] (aufkeimend im frühen 20. Jh.)
**Gemeinschaftsgefühl, menschlicher Zusammenhalt, ökologische Sensibilität, Netzwerke. Der menschliche Geist muß von [[Habgier]], [[Dogma]], und Entzweiung befreit werden; Gefühle und Fürsorge gehen über kalte [[Rationalität]]; Wertschätzung der Erde, von [[Gaia]], des Lebens. Gegen jede [[Hierarchie]]; Herstellung von Querverbindungen und [[Vernetzung]].
{|
|[[Bild:Spirale_der_Entwicklung.jpg|right|thumb|780px| '''Die Meme nach Beck und Cowan'''; 30% / 50% = Anteil in der Weltbevölkerung / Anteil an den Machtstrukturen]]
|}
==<sup>v</sup>Meme der Sekundärschicht==
Hierbei handelt es sich um gerade auftauchende Ebenen, die sich nach und nach aus den Ebenen der ersten Stufe bilden und zunehmend gegenüber diesen an Bedeutung gewinnen.


==== Nachrangprinzip ====
*''Gelb'': [[System|systemisch]]-[[Integration|integrativ]]
Im Sozialrecht gilt der so genannte Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). Danach erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen erhält. Zur Durchsetzung dieses Grundsatzes kann der Sozialhilfeträger entweder weitere Hilfen einstellen oder Ansprüche des Bedürftigen, die dieser gegen Dritte (z.B. Unterhalt oder Erbschaft) hat, auf sich überleiten.
**Seit etwa [[1950]]
**Das Selbst ist was es zu sein wünscht, mit Rücksicht auf andere Menschen und das Leben allgemein. Nicht nur das eigene Leben soll gefördert werden. Gute Regierung erleichtert das Aufsteigen von [[Entität|Entitäten]] auf allen Ebenen zunehmender Komplexität. Nach Schätzungen gehören am Beginn des 21. Jh. ca. 1 Prozent der Weltbevölkerung und ca. 5 Prozent der Machtstrukturen dieser Ebene an.
*''Türkis'': [[Holismus|holistisch]]
**Seit etwa [[1970]]
**Ein opferbereites eigennütziges System aus multiplen Ebenen verwoben zu einem bewußten System.
*''Koralle''
**Die nach oben offene Theorie läßt viele weitere Systeme erwarten.


Nach dem Nachrangprinzip ist der Sozialhilfeempfänger zunächst verpflichtet, ein etwa vorhandenes eigenes Vermögen und Einkommen im gesetzlich festgelegten Umfang einzusetzen. Ausgenommen ist nur sog. Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII):
==Pathologien==
* kleine Barbeträge (Beträge zwischen 1.000,-- und 4.000,-- €),
Sowohl [[Don Beck]] als auch [[Ken Wilber]] sind der Auffassung, dass jedes <sup>v</sup>Mem gesunde und ungesunde Versionen hat. Diese Pathologien werden manchmal auch mit der [[Präposition]] "mittel" (von "mean") wie z. B. in "Mean Green <sup>v</sup>Meme" (MGM) oder "Mean Orange <sup>v</sup>Meme" (MOM) gekennzeichnet. Ein Beispiel: Das MOM schließt die Extreme des [[Kapitalismus]] wie [[Ausbeutung]], [[Umwelt|Umweltzerstörung]] sowie einen allgemeinen Verlust ethischer Werte und der Empfindsamkeit für den Menschen ein, während das MGM tätigen Widerspruch wie Anti-Hierarchie, Anti-Wettbewerb etc. einschließt.
* ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Behinderten oder Angehörigen bewohnt wird,
* Hausrat etc.


==== Auswirkungen ====
Der Koautor von ''Spiral Dynamics'', Chris Cowan, bestreitet, dass es einen glaubhaften Beleg für die Existenz des "Mean Green <sup>v</sup>Meme" (MGM) gibt und er glaubt, dass es sich hierbei um eine Falschinterpretation der Theorie handelt. Er gibt zu bedenken, dass der Begriff "mittel" unpassend und eine theoretische Entstellung sei wenn es um präzise Fragen der Anpassung oder Verhaltensanpassung, [[Kongruenz]] oder Versagen geht.[[Psychopathologie]] existiert potentiell auf allen Ebenen und hat eine eigene Dimension.
Abgesehen von den genannten Fällen des Schonvermögens kann daher der Sozialhilfeträger auf sämtliches Vermögen des Behinderten zugreifen, wenn dieser das Vermögen im Wege des Erbfalles erlangt, oder die Leistungen der Sozialhilfe einstellen.


Das Behindertentestament will eine Gestaltung erreichen, die dem Behinderten eine über die Sozialhilfe hinausgehende zusätzliche Absicherung gewährt. In den Fällen, in denen die Höhe des Nachlasses nicht ausreicht, die Sozialhilfeleistungen dauerhaft zu ersetzen, lässt sich dieses Ziel einer zusätzlichen Absicherung des Hinterbliebenen nur dann verwirklichen, wenn dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf den Nachlass weitestgehend abgeschnitten wird.
==Andere theoretische Fragen==
Clare Graves' Originaltheorie, auf der ''Spiral Dynamics'' aufbaut ist bekannt als ''"Emergent Cyclic Double-Helix Model of Adult Biopsychosocial Systems Development"'' oder einfach: die ''Levels of Existence Theory'' (ECLET). Das von Beck und Cowan benutzte Farbsystem hat auch bei genauerer Betrachtung nichts mit der "queen color scale" der [[Kabbala]] zu tun. Es wurde in den 1970er Jahren als grafisches Element für Vortragsunterlagen entwickelt und von Beck und Cowan benutzt. Der von Beck und Cowan in ''Spiral Dynamics'' eingeführte Begriff <sup>v</sup>Meme ersetzte zusammen mit der Farbterminologie die Originalbezeichnungen von Graves. Graves benutzte zur Bezeichnung der einzelnen Ebenen Buchstabenpaare und er hatte keinerlei Beziehung zu "[[Memetik]]". Beck und Cowan betonen aus Graves' Theorie die 'wechselnden Zustände'. Sie markieren Orientierungspunkte auf dem Weg der Tranformation zwischen den Ebenen. Graves' Originaltheorie benutzt ein [[Doppelhelix]] - Modell um die Wechselbeziehungen zwischen dem individuellen Erkenntnisvermögen bezüglich der Lebensbedingungen und dem für die Ebene der psychischen Existenz bestimmenden neuronalen System der Individuen zu zeigen. Diese Doppelhelix für zwei interagierende Kräfte ist in ''Spiral Dynamics'' ebenfalls als Spirale dargestellt.


Nun könnte man daran denken, dem behinderten Kind nichts oder nur wenig zukommen zu lassen. Dann entsteht der [[Pflichtteil]]sanspruch, der dann wiederum vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden könnte. Darüber hinaus wollen viele Eltern ihrem behinderten Kind ja gerade etwas zukommen lassen, um dessen Lebenssituation zu verbessern.
==Bibliographie==
* ''Spiral Dynamics: Mastering Values, Leadership, and Change'', Don Beck und Christopher Cowan, 1996, ISBN 1557869405


===So genanntes klassisches Behindertentestament ===
==External links==
Es sind verschiedene erbrechtliche Gestaltungen überlegt worden, um ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auszuschließen. Die mittlerweile klassische Lösung geht von einer Erbeinsetzung des behinderten Kindes aus, und zwar bereits beim ersten Erbfall, also dem Versterben eines Ehepartners. Das behinderte Kind wird dabei in der Höhe eines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum sog. nicht befreiten [[Vorerbe]]n eingesetzt. Dadurch wird erreicht, dass der ererbte Nachlassanteil von ihm nicht verwertet und daher auch nicht im sozialhilferechtlichen Sinne eingesetzt werden kann. Als [[Nacherbe]]n werden die Abkömmlinge des behinderten Kindes, falls keine solchen vorhanden sind, seine Geschwister oder andere Verwandte eingesetzt. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Hier werden der Behinderte nur als Vorerbe und andere Personen als Nacherben eingesetzt. Dies beruht zum einen darauf, dass der nicht befreite Vorerbe nach dem deutschen Erbrecht ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__2112.html § 2112 ff.] [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) in seinem Verfügungsrecht über [[Nachlass]]gegenstände, insbesondere über Immobilien, beschränkt ist. Um dem Vorerben Zuwendungen aus dem Erbe zu ermöglichen und den direkten pfändbaren Zugriff des Behinderten auf den Nachlass zu verhindern, müssen die Eltern zum anderen einen [[Testamentsvollstreckung|Dauertestamentsvollstrecker]] benennen. Dieser Testamentvollstrecker sorgt dann für den Behinderten und lässt ihm aus dem Erbe etwas zukommen. In welchen Fällen der Dauertestamentsvollstrecker auf das Erbe Zugriff hat, sollte ebenfalls rechtlich festgelegt werden, indem man verschiedene Anlässe und Gelegenheiten benennt: Geburtstage, Ausflüge oder Hobbys. Wichtig für die Funktion dieser Rechtskonstruktion ist, dass die vom Testamentsvollstrecker gewährten Zuwendungen aus dem Nachlass stets nur Gegenstände des [[Schonvermögen]]s des Behinderten nach den sozialrechtlichen Bestimmungen betreffen.
* [http://www.spiraldynamics.com/ The spiral dynamics homepage]
* [http://www.clarewgraves.com Clare W. Graves homepage]
* [http://www.spiraldynamics.org/ Chris Cowan & Natasha Todorovic National Values Center Consulting]
* [http://www.spiraldynamics.net/ Don Beck, Spiral Dynamics Integral]
* [http://www.humanemergence.org The Center for human emergence] lead by Beck, Wilber and others uses Spiral Dynamics among other technologies.
* [http://www.wie.org/spiral/ Flash introduction, audio, and articles on spiral dynamics]
* [http://info.worldbank.org/etools/vod/PresentationView.asp?PID=687&EID=353 Stratified Democracy: The Cultural Dynamics of Nation Building in Afghanistan] Video with Don Beck on the World Bank website
* [http://enactive.do.sapo.pt/ ''Enactivity, worldspace & intersubjectivity'']
*[http://humergence.typepad.com The Humergence Weblog]
* [http://www.triarchypress.co.uk/pages/articles/articles.htm Article on spiral dynamics and triarchy theory]


Der Sozialhilfeträger wird so gehindert auf den Nachlass zuzugreifen, weil zum einen der Behinderte nur Vorerbe ist und die ihm gewährten Vorteile zum anderen nach Sozialrecht nicht angetastet werden dürfen.
[[Kategorie:Management]]


Wichtigste Regelung ist die Regelung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Denn dieser soll ja dem behinderten Kind die Annehmlichkeiten zukommen lassen, die seine Lebenssituation verbessern, aber nicht dem Sozialhilferegress ausgesetzt sind. Daneben kommen auch weitere Annehmlichkeiten in Frage, etwa die Anordnung von Vermächtnissen für den Behinderten (etwa ein Wohnungsrecht in einem gemeinsamen Familienhaus).
[[en:Spiral dynamics]]
[[nl:Spiral dynamics]]
=== Problem der Sittenwidrigkeit ===
Es war in der juristischen Diskussion lange Zeit umstritten, ob diese Konstruktion nicht schlicht [[Sittenwidrigkeit|sittenwidrig]] sei, weil die Bedürftigkeit des Behinderten konstruktiv erzeugt wird und trotz vorhandenem Privatvermögen so weit als irgend möglich Leistungen der Allgemeinheit „mitgenommen“ werden sollen. Der [[Bundesgerichtshof]] hat im Jahre 1993 in einer Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92) entschieden, dass eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachtes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen und dieses zum Vollerben auch des übrigen Nachlasses bestimmen, '''nicht''' gegen [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__138.html § 138 Abs. 1] BGB verstößt, auch soweit dadurch der Träger der Sozialhilfe Kostenersatz nicht erlangt.

=== Gefahren aus Schenkungen an andere Kinder ===
Schenkungen der Eltern an gesunde Kinder zu Lebzeiten können für das Behindertentestament gefährlich sein, weil das behinderte Kind unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat, der den Nachlass schmälert und allein der Sozialhilfe zu Gute kommt.

=== Weitere Probleme ===
Weitere Gefahren können aus dem Wert des Nachlasses resultieren, insbesondere, wenn dieser zu klein ist. Ist bei einem relativ kleinen Nachlass das Vermögen in Werten gebunden, die keinen oder nur geringen Ertrag abwerfen, besteht das Risiko, dass der Betreuer für den Behinderten ausschlägt, weil dies im wohl verstandenen Interesse des Behinderten liegt. Hier ist das Behindertentestament also nicht anzuraten. Im Einzelfall muss auch erwogen werden, ob die für die anderen Erben mit dem Behindertentestament verbundenen Beschränkungen im Einzelfall angesichts des Vorteils des Behindertentestaments gewünscht sind.

Sollten zusätzlich nichtbehinderte Kinder vorhanden sein, empfiehlt sich eine Kombination aus Vorerbe und Vermächtnis: In einem Vermächtnis kann man den gesunden Kindern ihren Teil zukommen lassen, ohne die Vorerbenstellung des Behinderten zu gefährden.

Wegen der schwierigen rechtlichen Materie, empfiehlt es sich dringend, Rat bei einem spezialisierten [[Notar]] oder Rechtsanwalt einzuholen. Ein Behindertentestament sollte nur mit sachkundiger Beratung durch einen Notar oder durch einen auf Behindertenrecht oder Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

== Vormundschaftsrecht ==
Neben den finanziellen Regelungen sollte auch die Betreuung der minderjährigen Kinder geklärt werden. Es stellt sich die Frage, wer nach dem Tod der Eltern die elterliche Sorge stellvertretend übernehmen soll.

Lässt man die Frage einer Vormundschaft für die eigenen Kinder bei der Anfertigung eines Testamentes offen und ist auch kein zweiter sorgeberechtigter Partner vorhanden, so würde das Vormundschaftsgericht im Todesfalle von Amts wegen einen [[Vormund]] für vorhandene minderjährige Kinder bestimmen. Das Gericht wird hierbei zunächst das zuständige Jugendamt einschalten und eine Person auswählen, die zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Dabei sollen zunächst Verwandte des Verstorbenen in Betracht gezogen werden.

Will man die Auswahl des Vormundes für das eigene Kind nicht dem Gericht überlassen, so besteht die Möglichkeit, den gewünschten Vormund bereits im Testament zu benennen. Benennungsberechtigt sind die sorgeberechtigten Eltern. In der testamentarischen Bestimmung der Person des Vormundes ist man relativ frei. Es können Familienmitglieder, Freunde, nichteheliche Lebenspartner oder auch die Großeltern als Vormund eingesetzt werden. Man kann sich aber in seinem Testament auch darauf beschränken, gewisse Personen vom Amt des Vormundes auszuschließen. Ist erst einmal ein Vormund testamentarisch bestimmt, so kann sich das Vormundschaftsgericht bei der Einsetzung des Vormundes nur unter sehr engen Voraussetzungen über diese Festlegung hinwegsetzen.

Um Probleme bei der Bestellung eines Vormundes zu vermeiden, ist es empfehlenswert, vorab mit der Person über die beabsichtigte Einsetzung als Vormund zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen.

Nach wirksamer Bestellung des Vormundes durch das Gericht hat der Vormund dann das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Wichtigste Aufgaben des Vormundes sind die Unterbringung und Erziehung des Minderjährigen.

== Siehe auch ==
*[[Betreuungsrecht]]
*[[Patientenverfügung]]

{{Rechtshinweis}}

[[Kategorie:Familienrecht]]
[[Kategorie:Erbrecht]]

Version vom 18. August 2006, 10:50 Uhr

Das Behindertentestament ist ein Testament zugunsten behinderter Angehöriger. Beim Ableben von Eltern behinderter Kinder tauchen sowohl rechtliche als auch faktische Probleme auf.

Menschen mit Behinderung sind oftmals Bezieher von Sozialleistungen, die einkommens- und vermögensabhängig erbracht werden. Erbt der Hilfeempfänger, so kann das ererbte Vermögen dem Sozialträger zufallen, der Erbe selbst bekommt nur eine Grundversorgung.

Ausgangssituation

Aufgrund medizinischer Fortschritte nimmt die Zahl der Behinderten, auch der Kinder, immer mehr zu. Umgekehrt steigen die Pflegeheim- und Pflegekosten ständig. Trotz Pflegeversicherung sind von den Betroffenen hierfür immer noch Zuzahlungen in großer Höhe von teilweise über 2.000,-- € bis 4.000,-- € monatlich zu erbringen. Viele Behinderte sind dazu nicht in der Lage. Sie sind daher nach wie vor auf die staatliche Hilfe, die Sozialhilfe, angewiesen.

Viele Eltern von behinderten Kindern haben daher Angst, dass ihr mühsam angespartes Vermögen im Erbfall von der Sozialhilfe „aufgezehrt“ wird, und zwar innerhalb kürzester Zeit, so dass auch das behinderte Kind aus dem ersparten und vererbten Vermögen keine Vorteile erzielt und nach dem Verbrauch des Vermögens durch die Sozialhilfe wieder auf die Sozialhilfe angewiesen ist, ohne besondere Vorteile zu haben.

Ziel des Behindertentestamentes ist, das Vermögen in der Familie zu erhalten und die Zugriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger auf dieses Vermögen zu vermeiden. Andererseits soll dem Kind, besonders nach dem Tod der Eltern, eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gesichert werden, was nur möglich ist, wenn Zuwendungen erreicht werden, die nicht vom Sozialhilfeträger weggenommen werden können.

Die Gestaltung eines Behindertentestamentes gehört zu den schwierigsten und komplexesten Gestaltungen der juristischen Erbrechtsberatung. Dem Laien sind die verschiedenen Gestaltungsregelungen oft nur schwer verständlich zu machen. Darüber hinaus bedarf es immer einer individuellen angepassten Regelung, ein Standard-Behinderten-Testament gibt es nicht. Die Bedürfnisse, Situationen und Wünsche der Beteiligten sind in jedem Fall einzeln zu berücksichtigen und einer angemessenen Lösung zuzuführen.

Sozialhilferechtliche Rahmenbedingungen

Sozialhilfegrundsatz

Die Sozialhilfe geht vom Grundsatz aus, dass Menschen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, Anspruch auf Sozialhilfe haben (§ 9 SGB I). Nach § 10 Abs. 1 SGB I haben Behinderte ein Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um die Behinderung zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu hindern.

Nachrangprinzip

Im Sozialrecht gilt der so genannte Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII). Danach erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen erhält. Zur Durchsetzung dieses Grundsatzes kann der Sozialhilfeträger entweder weitere Hilfen einstellen oder Ansprüche des Bedürftigen, die dieser gegen Dritte (z.B. Unterhalt oder Erbschaft) hat, auf sich überleiten.

Nach dem Nachrangprinzip ist der Sozialhilfeempfänger zunächst verpflichtet, ein etwa vorhandenes eigenes Vermögen und Einkommen im gesetzlich festgelegten Umfang einzusetzen. Ausgenommen ist nur sog. Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII):

  • kleine Barbeträge (Beträge zwischen 1.000,-- und 4.000,-- €),
  • ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Behinderten oder Angehörigen bewohnt wird,
  • Hausrat etc.

Auswirkungen

Abgesehen von den genannten Fällen des Schonvermögens kann daher der Sozialhilfeträger auf sämtliches Vermögen des Behinderten zugreifen, wenn dieser das Vermögen im Wege des Erbfalles erlangt, oder die Leistungen der Sozialhilfe einstellen.

Das Behindertentestament will eine Gestaltung erreichen, die dem Behinderten eine über die Sozialhilfe hinausgehende zusätzliche Absicherung gewährt. In den Fällen, in denen die Höhe des Nachlasses nicht ausreicht, die Sozialhilfeleistungen dauerhaft zu ersetzen, lässt sich dieses Ziel einer zusätzlichen Absicherung des Hinterbliebenen nur dann verwirklichen, wenn dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf den Nachlass weitestgehend abgeschnitten wird.

Nun könnte man daran denken, dem behinderten Kind nichts oder nur wenig zukommen zu lassen. Dann entsteht der Pflichtteilsanspruch, der dann wiederum vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden könnte. Darüber hinaus wollen viele Eltern ihrem behinderten Kind ja gerade etwas zukommen lassen, um dessen Lebenssituation zu verbessern.

So genanntes klassisches Behindertentestament

Es sind verschiedene erbrechtliche Gestaltungen überlegt worden, um ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auszuschließen. Die mittlerweile klassische Lösung geht von einer Erbeinsetzung des behinderten Kindes aus, und zwar bereits beim ersten Erbfall, also dem Versterben eines Ehepartners. Das behinderte Kind wird dabei in der Höhe eines Erbteils, der zumindest geringfügig über dem gesetzlichen Pflichtteil liegen muss, zum sog. nicht befreiten Vorerben eingesetzt. Dadurch wird erreicht, dass der ererbte Nachlassanteil von ihm nicht verwertet und daher auch nicht im sozialhilferechtlichen Sinne eingesetzt werden kann. Als Nacherben werden die Abkömmlinge des behinderten Kindes, falls keine solchen vorhanden sind, seine Geschwister oder andere Verwandte eingesetzt. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Hier werden der Behinderte nur als Vorerbe und andere Personen als Nacherben eingesetzt. Dies beruht zum einen darauf, dass der nicht befreite Vorerbe nach dem deutschen Erbrecht (§ 2112 ff. BGB) in seinem Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, insbesondere über Immobilien, beschränkt ist. Um dem Vorerben Zuwendungen aus dem Erbe zu ermöglichen und den direkten pfändbaren Zugriff des Behinderten auf den Nachlass zu verhindern, müssen die Eltern zum anderen einen Dauertestamentsvollstrecker benennen. Dieser Testamentvollstrecker sorgt dann für den Behinderten und lässt ihm aus dem Erbe etwas zukommen. In welchen Fällen der Dauertestamentsvollstrecker auf das Erbe Zugriff hat, sollte ebenfalls rechtlich festgelegt werden, indem man verschiedene Anlässe und Gelegenheiten benennt: Geburtstage, Ausflüge oder Hobbys. Wichtig für die Funktion dieser Rechtskonstruktion ist, dass die vom Testamentsvollstrecker gewährten Zuwendungen aus dem Nachlass stets nur Gegenstände des Schonvermögens des Behinderten nach den sozialrechtlichen Bestimmungen betreffen.

Der Sozialhilfeträger wird so gehindert auf den Nachlass zuzugreifen, weil zum einen der Behinderte nur Vorerbe ist und die ihm gewährten Vorteile zum anderen nach Sozialrecht nicht angetastet werden dürfen.

Wichtigste Regelung ist die Regelung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Denn dieser soll ja dem behinderten Kind die Annehmlichkeiten zukommen lassen, die seine Lebenssituation verbessern, aber nicht dem Sozialhilferegress ausgesetzt sind. Daneben kommen auch weitere Annehmlichkeiten in Frage, etwa die Anordnung von Vermächtnissen für den Behinderten (etwa ein Wohnungsrecht in einem gemeinsamen Familienhaus).

Problem der Sittenwidrigkeit

Es war in der juristischen Diskussion lange Zeit umstritten, ob diese Konstruktion nicht schlicht sittenwidrig sei, weil die Bedürftigkeit des Behinderten konstruktiv erzeugt wird und trotz vorhandenem Privatvermögen so weit als irgend möglich Leistungen der Allgemeinheit „mitgenommen“ werden sollen. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 1993 in einer Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92) entschieden, dass eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachtes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen und dieses zum Vollerben auch des übrigen Nachlasses bestimmen, nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB verstößt, auch soweit dadurch der Träger der Sozialhilfe Kostenersatz nicht erlangt.

Gefahren aus Schenkungen an andere Kinder

Schenkungen der Eltern an gesunde Kinder zu Lebzeiten können für das Behindertentestament gefährlich sein, weil das behinderte Kind unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat, der den Nachlass schmälert und allein der Sozialhilfe zu Gute kommt.

Weitere Probleme

Weitere Gefahren können aus dem Wert des Nachlasses resultieren, insbesondere, wenn dieser zu klein ist. Ist bei einem relativ kleinen Nachlass das Vermögen in Werten gebunden, die keinen oder nur geringen Ertrag abwerfen, besteht das Risiko, dass der Betreuer für den Behinderten ausschlägt, weil dies im wohl verstandenen Interesse des Behinderten liegt. Hier ist das Behindertentestament also nicht anzuraten. Im Einzelfall muss auch erwogen werden, ob die für die anderen Erben mit dem Behindertentestament verbundenen Beschränkungen im Einzelfall angesichts des Vorteils des Behindertentestaments gewünscht sind.

Sollten zusätzlich nichtbehinderte Kinder vorhanden sein, empfiehlt sich eine Kombination aus Vorerbe und Vermächtnis: In einem Vermächtnis kann man den gesunden Kindern ihren Teil zukommen lassen, ohne die Vorerbenstellung des Behinderten zu gefährden.

Wegen der schwierigen rechtlichen Materie, empfiehlt es sich dringend, Rat bei einem spezialisierten Notar oder Rechtsanwalt einzuholen. Ein Behindertentestament sollte nur mit sachkundiger Beratung durch einen Notar oder durch einen auf Behindertenrecht oder Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.

Vormundschaftsrecht

Neben den finanziellen Regelungen sollte auch die Betreuung der minderjährigen Kinder geklärt werden. Es stellt sich die Frage, wer nach dem Tod der Eltern die elterliche Sorge stellvertretend übernehmen soll.

Lässt man die Frage einer Vormundschaft für die eigenen Kinder bei der Anfertigung eines Testamentes offen und ist auch kein zweiter sorgeberechtigter Partner vorhanden, so würde das Vormundschaftsgericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für vorhandene minderjährige Kinder bestimmen. Das Gericht wird hierbei zunächst das zuständige Jugendamt einschalten und eine Person auswählen, die zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Dabei sollen zunächst Verwandte des Verstorbenen in Betracht gezogen werden.

Will man die Auswahl des Vormundes für das eigene Kind nicht dem Gericht überlassen, so besteht die Möglichkeit, den gewünschten Vormund bereits im Testament zu benennen. Benennungsberechtigt sind die sorgeberechtigten Eltern. In der testamentarischen Bestimmung der Person des Vormundes ist man relativ frei. Es können Familienmitglieder, Freunde, nichteheliche Lebenspartner oder auch die Großeltern als Vormund eingesetzt werden. Man kann sich aber in seinem Testament auch darauf beschränken, gewisse Personen vom Amt des Vormundes auszuschließen. Ist erst einmal ein Vormund testamentarisch bestimmt, so kann sich das Vormundschaftsgericht bei der Einsetzung des Vormundes nur unter sehr engen Voraussetzungen über diese Festlegung hinwegsetzen.

Um Probleme bei der Bestellung eines Vormundes zu vermeiden, ist es empfehlenswert, vorab mit der Person über die beabsichtigte Einsetzung als Vormund zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen.

Nach wirksamer Bestellung des Vormundes durch das Gericht hat der Vormund dann das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Wichtigste Aufgaben des Vormundes sind die Unterbringung und Erziehung des Minderjährigen.

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