„Landgericht Hungen“ – Versionsunterschied
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Version vom 27. August 2020, 15:29 Uhr
Das Amtsgericht Hungen (bis 1879 Landgericht Hungen) war von 1822 bis 1934 ein hessisches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in Hungen.
Geschichte
In der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt wurde mit Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1803 das Gerichtswesen neu organisiert. Für die Provinz Oberhessen wurde das „Hofgericht Gießen“ als Gericht der zweiten Instanz eingerichtet. Die Rechtsprechung der ersten Instanz wurde durch die Ämter bzw. Standesherren vorgenommen. Das Hofgericht war für normale bürgerliche Streitsachen Gericht der zweiten Instanz, für standesherrliche Familienrechtssachen und Kriminalfälle die erste Instanz. Die zweite Instanz für die Patrimonialgerichte der Standesherren waren die standesherrlichen Justizkanzleien. Übergeordnet war das Oberappellationsgericht Darmstadt. Für das fürstliche und gräfliche Gesamthaus Solms wurde 1807 die Samtjustizkanzlei in Hungen eingerichtet.[1]
Mit der Gründung des Großherzogtum Hessen 1806 wurde diese Funktion beibehalten, während die Aufgaben der ersten Instanz 1821/1822 im Rahmen der Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung auf die neu geschaffenen Landgerichte übergingen. Das „Landgericht Hungen“ war daher von 1822 bis 1879 die Bezeichnung für das erstinstanzliche Gericht in Hungen. Es war eines von drei Landgerichten im damaligen Landratsbezirk Hungen. In den standesherrlichen Gebieten der Provinz Oberhessen bestanden weiterhin Justizkanzleien für Gerichtsfälle zweiter Instanz in Büdingen und Hungen, die dem Hofgericht nachgeordnet waren.
Das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 führte zu einer einheitlichen Gerichtsorganisation im ganzen Reich. Das „Hofgericht Gießen“ wurde nun als „Landgericht Gießen“ zur übergeordneten Zweiten Instanz in der Provinz, während die Gerichte erster Instanz in Amtsgericht umbenannt wurden.
Landgericht
Infolge der in den Solmsischen Besitzungen Oberhessens erst 1822 durchgeführten Trennung von Justiz und Verwaltung kam es zur Bildung des Landgerichts Hungen[2], bestehend aus Besitzungen der Fürsten von Solms-Braunfels:
- dem vormaligen Amt Hungen mit den Gemeinden Hungen, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Langsdorf, Muschenheim, Niederbessingen, Nonnenroth, Röthges und Villingen;
- dem vormaligen Amt Wölfersheim mit den Gemeinden Wölfersheim, Dorfgüll, Gambach, Griedel, Holzheim, Obbornhofen und Weckesheim;
- dem vormaligen Amt Grüningen mit der Gemeinde Grüningen.
Hier ließen die Fürsten vom Solms-Braunfels ihre Rechte am Gericht durch das Großherzogtum Hessen in ihrem Namen ausüben.[3] Auch auf sein Recht auf die zweite Instanz, die durch die Justizkanzlei in Hungen ausgeübt wurde verzichtete der Fürst 1823.[4] Erst infolge der Märzrevolution 1848 wurden mit dem „Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren“ vom 15. April 1848 die standesherrlichen Sonderrechte endgültig aufgehoben.[5]
Der Landgerichtsbezirk Hungen bekam mit dem 1. November 1848 die Orte Inheiden, Utphe, Wohnbach und Traishorloff vom Landgerichtsbezirk Laubach zugeteilt, musste aber gleichzeitig die Orte Griedel und Gambach und die Stadt Münzenberg an den Landgerichtsbezirk Butzbach abgeben.[6] Der Ort Niederbessingen wurde am 1. Juni 1849 abgetrennt und dem Landgerichtsbezirk Lich zugeteilt.[7] Durch die Neuordnung der Gerichtsbezirke in der Provinz Oberhessen mit Wirkung vom 15. Oktober 1853[8] kamen noch die bis dahin zum Landgericht Nidda gehörenden Orte Berstadt, Langd, Rodheim und Steinheim sowie der Hof Graß hinzu, während die Orte Birklar, Dorfgüll, Grüningen, Holzheim und Muschenheim dem Landgericht Lich und Weckesheim dem Landgericht Friedberg zugelegt wurden[9].
Amtsgericht
Am 1. Oktober 1879 erfolgte aufgrund des Gerichtsverfassungsgesetzes die Umbenennung in Amtsgericht Hungen und die Zuteilung zum Bezirk des Landgerichts Gießen.[10] Der Bezirk dieses Amtsgericht bestand nun aus Bellersheim, Berstadt, Bettenhausen, der Feldgemarkung Feldheim, dem Hof Graß, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Nonnenroth, Obbornhofen, Rodheim, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Wohnbach. Gleichzeitig kamen Röthgen zum Bereich des Amtsgerichts Laubach und Wölfersheim zum Bereich des Amtsgericht Friedberg.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1882 wurden die Gemeinden Bettenhausen und Langsdorf dem Amtsgericht Lich und die Gemeinde Villingen dem Amtsgericht Laubach zugeteilt.[11] Am 1. Juni 1934 wurde das Amtsgericht Hungen aufgelöst und aus dem Bezirk des Amtsgerichts die Orte Berstadt und Wohnbach dem Amtsgericht Friedberg, der Ort Nonnenroth dem Amtsgericht Laubach und die restlichen Orte dem Amtsgericht Nidda zugeteilt.[12]
Einzelnachweise
- ↑ Errichtung einer Samtjustizkanzlei für das fürstliche und gräfliche Gesamthaus Solms in Hungen. HStAD Bestand E 9 Nr. 1511 bei Arcinsys Hessen
- ↑ Die neue Landeseintheilung und Organisation der untern Justiz und Verwaltungsbehörden — insbesondere in den fürstlich und gräflich Solmsischen Besitzungen betr. vom 24. April 1822 (Hess. Reg.Bl. S. 182)
- ↑ Georg W. Wagner: Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen: Provinz Oberhessen. Band 3. Carl Wilhelm Leske, Darmstadt 1830, S. 135 (online bei Google Books).
- ↑ Theodor Hartleben (Hrsg.): Allgemeine deutsche Justiz-, Kameral- und Polizeifama, Teil 1. Band 2. Johann Andreas Kranzbühler, 1832, S. 271 (online bei Google Books).
- ↑ Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren vom 7. August 1848. In: Großherzog von Hessen (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1848 Nr. 40, S. 237–241 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 42,9 MB]).
- ↑ Bekanntmachung, verschiedene Veränderungen in der Bezirkseintheilung der Landgerichte Laubach, Hungen, Lich und Butzbach betreffend vom 5. Oktober 1848 (Hess. Reg.Bl. S. 366)
- ↑ Bekanntmachung, Veränderungen in der Bezirkseintheilung der Landgerichte Hungen und Lich betreffend vom 16. April 1849 (Hess. Reg.Bl. S. 186)
- ↑ Bekanntmachung vom 4. Oktober 1853,
1) die Aufhebung der Großherzoglichen Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;
2) die künftige Zusammensetzung der Landgerichts-Bezirke in der Provinz Oberhessen betreffend. (Hess. Reg.Bl. S. 640–641) - ↑ Bekanntmachung vom 15. April 1853, betreffend:
1) die Aufhebung der Landgerichte Großkarben und Rödelheim, und die Errichtung neuer Landgerichte zu Darmstadt, Waldmichelbach, Vilbel und Altenstadt, ferner die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein;
2) die künftige Zusammensetzung der Stadt- und Landgerichts-Bezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen. (Hess. Reg.Bl. S. 221–230) - ↑ Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879. In: Großherzog von Hessen und bei Rhein (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1879 Nr. 15, S. 197–211 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 17,8 MB]).
- ↑ Bekanntmachung, die Bildung der Amtsgerichtsbezirke Hungen, Lich, Laubach, Grünberg, Homberg, Alsfeld, Vilbel und Friedberg betreffend vom 24. Dezember 1881 (Hess. Reg.Bl. S. 203–204)
- ↑ Verordnung über die Umbildung von Amtsgerichtsbezirken vom 11. April 1934. In: Der Hessische Staatsminister (Hrsg.): Hessisches Regierungsblatt. 1934 Nr. 10, S. 63 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 13,6 MB]).
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