Zum Inhalt springen

„Eigenbeleg“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K leeren Abschnitt entfernt
Stil
Zeile 1: Zeile 1:
[[Datei:Eigenbeleg einzeln.pdf|miniatur|Mustervorlage für einzelnen Eigenbeleg (PDF, DIN A5)]]
[[Datei:Eigenbeleg einzeln.pdf|miniatur|Mustervorlage für einen Eigenbeleg (PDF, DIN A5).]]


Ein '''Eigenbeleg''' ist ein Ersatz für eine [[Rechnung]] bzw. [[Quittung]].
Ein '''Eigenbeleg''' ist ein Ersatz für eine [[Rechnung]] bzw. [[Quittung]].


Grundsätzlich gilt im [[Steuerrecht]], dass berufliche oder betriebliche [[Aufwendung]]en nachgewiesen werden müssen ({{§|97|ao_1977|juris}} [[Abgabenordnung]]). Ohne Belege in Form von Rechnungen und Quittungen erfolgt kein Abzug. Nur bei Pauschalen entfällt diese Nachweispflicht. Deshalb lautet ein [[Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung|Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung]]: „Keine Buchung ohne Beleg“. In Fällen, in denen es für einen [[Geschäftsvorfall]] keinen Beleg gibt oder der Beleg verloren gegangen ist, muss daher ersatzweise ein sogenannter Eigenbeleg erstellt werden. Vorausgesetzt, die Ausgaben sind betrieblich oder beruflich notwendig und der Höhe nach glaubhaft, muss das [[Finanzamt]] diese Eigenbelege anerkennen.
Grundsätzlich müssen im [[Steuerrecht]] berufliche oder betriebliche [[Aufwendung]]en nachgewiesen werden ({{§|97|ao_1977|juris}} [[Abgabenordnung]]). Ohne Belege in Form von Rechnungen und Quittungen erfolgt kein Abzug. Nur bei Pauschalen entfällt diese Nachweispflicht. Deshalb lautet ein [[Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung|Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung]]: „Keine Buchung ohne Beleg“. In Fällen, in denen es für einen [[Geschäftsvorfall]] keinen Beleg gibt oder der Beleg verloren gegangen ist, muss daher ersatzweise ein sogenannter Eigenbeleg erstellt werden. Vorausgesetzt, die Ausgaben sind betrieblich oder beruflich notwendig und der Höhe nach glaubhaft, muss das [[Finanzamt]] diese Eigenbelege anerkennen.


Bei verloren gegangenen Quittungen ist der Eigenbeleg nur eine Notlösung. Soll die Ausgabe vom Finanzamt anerkannt werden, muss dies ein Ausnahmefall bleiben. Bei kleineren Ausgaben des täglichen Lebens und bei der Nutzung von (Münz-)Automaten (Telefon, [[Kopierer]], [[Parkuhr]], [[Postsendung#Postgebühren|Porto]]) oder bei [[Trinkgeld]]ern stellt er jedoch eine durchaus übliche und erlaubte Geschäftspraxis dar.
Bei verloren gegangenen Quittungen ist der Eigenbeleg nur eine Notlösung. Soll die Ausgabe vom Finanzamt anerkannt werden, muss dies ein Ausnahmefall bleiben. Bei kleineren Ausgaben des täglichen Lebens und bei der Nutzung von (Münz-)Automaten (Telefon, [[Kopierer]], [[Parkuhr]], [[Postsendung#Postgebühren|Porto]]) oder bei [[Trinkgeld]]ern stellt er jedoch eine durchaus übliche und erlaubte Geschäftspraxis dar.


Ein korrekter Eigenbeleg muss folgende Angaben enthalten:
Ein korrekter Eigenbeleg muss folgende Angaben enthalten:
* [[Zahlungsempfänger]] mit vollständiger Anschrift
* [[Zahlungsempfänger]] mit vollständiger Anschrift,
* Art der Aufwendung, z. B.: „Trinkgeld, siehe Restaurantbeleg“ oder „Farbpatrone XY“
* Art der Aufwendung, z. B.: „Trinkgeld, siehe Restaurantbeleg“ oder „Farbpatrone XY“,
* Datum der Aufwendung
* Datum der Aufwendung,
* Kosten (Gesamtpreis, ggf. Einzelpreis pro Stück sowie Umsatzsteuersatz)
* Kosten (Gesamtpreis, ggf. Einzelpreis pro Stück sowie Umsatzsteuersatz),
* Beleg für die Höhe des Preises (soweit möglich, zum Beispiel durch Preisliste)
* Beleg für die Höhe des Preises (soweit möglich, zum Beispiel durch Preisliste),
* Grund für den Eigenbeleg (z. B. Verlust, [[Diebstahl (Deutschland)|Diebstahl]] oder „nicht quittiertes Trinkgeld“, „Benutzung eines Automaten, der keinen Beleg erstellt“)
* Grund für den Eigenbeleg (z. B. Verlust, [[Diebstahl (Deutschland)|Diebstahl]] oder „nicht quittiertes Trinkgeld“, „Benutzung eines Automaten, der keinen Beleg erstellt“),
* Datum und eigene [[Unterschrift]]
* Datum und eigene [[Unterschrift]].


Ein Abzug der [[Vorsteuer]] ist bei Eigenbelegen nicht möglich. Dafür ist nach {{§|15|ustg|juris}} [[Umsatzsteuergesetz]] (UStG) eine ordentliche Rechnung gemäß {{§|14|ustg|juris}} UStG unerlässlich.
Ein Abzug der [[Vorsteuer]] ist bei Eigenbelegen nicht möglich. Dafür ist nach {{§|15|ustg|juris}} [[Umsatzsteuergesetz]] (UStG) eine ordentliche Rechnung gemäß {{§|14|ustg|juris}} UStG unerlässlich.


== Anforderungen für die Anerkennung eines Eigenbeleges ==
== Anforderungen für die Anerkennung eines Eigenbeleges ==
Ein Eigenbeleg muss folgenden Anforderungen gerecht werden, um vom zuständigen [[Finanzamt]] anerkannt werden zu können.
Ein Eigenbeleg muss folgenden Anforderungen gerecht werden, um vom zuständigen [[Finanzamt]] anerkannt werden zu können:
* Für die zu belegende Aufwendung muss ein Geschäftsvorfall vorliegen
* Für die zu belegende Aufwendung muss ein Geschäftsvorfall vorliegen.
* Die Betriebsausgabe muss von der Höhe her nachvollziehbar sein
* Die Betriebsausgabe muss von der Höhe her nachvollziehbar sein.


== Weblinks ==
== Weblinks ==

Version vom 13. Oktober 2017, 15:23 Uhr

Mustervorlage für einen Eigenbeleg (PDF, DIN A5).

Ein Eigenbeleg ist ein Ersatz für eine Rechnung bzw. Quittung.

Grundsätzlich müssen im Steuerrecht berufliche oder betriebliche Aufwendungen nachgewiesen werden (§ 97 Abgabenordnung). Ohne Belege in Form von Rechnungen und Quittungen erfolgt kein Abzug. Nur bei Pauschalen entfällt diese Nachweispflicht. Deshalb lautet ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung: „Keine Buchung ohne Beleg“. In Fällen, in denen es für einen Geschäftsvorfall keinen Beleg gibt oder der Beleg verloren gegangen ist, muss daher ersatzweise ein sogenannter Eigenbeleg erstellt werden. Vorausgesetzt, die Ausgaben sind betrieblich oder beruflich notwendig und der Höhe nach glaubhaft, muss das Finanzamt diese Eigenbelege anerkennen.

Bei verloren gegangenen Quittungen ist der Eigenbeleg nur eine Notlösung. Soll die Ausgabe vom Finanzamt anerkannt werden, muss dies ein Ausnahmefall bleiben. Bei kleineren Ausgaben des täglichen Lebens und bei der Nutzung von (Münz-)Automaten (Telefon, Kopierer, Parkuhr, Porto) oder bei Trinkgeldern stellt er jedoch eine durchaus übliche und erlaubte Geschäftspraxis dar.

Ein korrekter Eigenbeleg muss folgende Angaben enthalten:

  • Zahlungsempfänger mit vollständiger Anschrift,
  • Art der Aufwendung, z. B.: „Trinkgeld, siehe Restaurantbeleg“ oder „Farbpatrone XY“,
  • Datum der Aufwendung,
  • Kosten (Gesamtpreis, ggf. Einzelpreis pro Stück sowie Umsatzsteuersatz),
  • Beleg für die Höhe des Preises (soweit möglich, zum Beispiel durch Preisliste),
  • Grund für den Eigenbeleg (z. B. Verlust, Diebstahl oder „nicht quittiertes Trinkgeld“, „Benutzung eines Automaten, der keinen Beleg erstellt“),
  • Datum und eigene Unterschrift.

Ein Abzug der Vorsteuer ist bei Eigenbelegen nicht möglich. Dafür ist nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine ordentliche Rechnung gemäß § 14 UStG unerlässlich.

Anforderungen für die Anerkennung eines Eigenbeleges

Ein Eigenbeleg muss folgenden Anforderungen gerecht werden, um vom zuständigen Finanzamt anerkannt werden zu können:

  • Für die zu belegende Aufwendung muss ein Geschäftsvorfall vorliegen.
  • Die Betriebsausgabe muss von der Höhe her nachvollziehbar sein.
  • Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2012, Az. X R 57/09, Volltext (Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte)