„Omne datum optimum“ – Versionsunterschied
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'''Omne datum optimum''' ist eine auf den 29. März [[1139]] datierte, von Papst [[Innozenz II.]] erlassene [[Päpstliche Bulle]] bezüglich des [[Templerorden]]s. |
'''Omne datum optimum''' ist eine, auf den 29. März [[1139]] datierte, von Papst [[Innozenz II.]] erlassene [[Päpstliche Bulle]] bezüglich des [[Templerorden]]s. |
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Darin wurde der im Jahre 1128 von Papst [[Honorius II. (Papst)|Honorius II.]] anerkannte Ritterorden bestätigt und unter Päpstlichen Schutz gestellt. Zusätzlich wurde die generelle Steuerbefreiung für den Templerorden erneut festgesetzt. Es wurde dem Orden unter anderem ein Recht zur Einnahme von Steuern, ein Recht zum [[Begräbnis|Begraben]] von Ordensmitgliedern sowie ein Recht zur Errichtung von Kirchenbauten eingeräumt. |
Darin wurde der, im Jahre 1128, von Papst [[Honorius II. (Papst)|Honorius II.]] anerkannte Ritterorden bestätigt und unter Päpstlichen Schutz gestellt. Zusätzlich wurde die generelle Steuerbefreiung für den Templerorden erneut festgesetzt. Es wurde dem Orden unter anderem ein Recht zur Einnahme von Steuern, ein Recht zum [[Begräbnis|Begraben]] von Ordensmitgliedern sowie ein Recht zur Errichtung von Kirchenbauten eingeräumt. |
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Die Bullen ''[[Milites Templi]]'' von [[Coelestin II. (Papst)|Coelestin II.]] ([[1144]]) und ''[[Militia Dei]]'' von [[Eugen III.]] ([[1145]]) erweiterten die Zugeständnisse an den Orden nochmals. |
Die Bullen ''[[Milites Templi]]'' von [[Coelestin II. (Papst)|Coelestin II.]] ([[1144]]) und ''[[Militia Dei]]'' von [[Eugen III.]] ([[1145]]) erweiterten die Zugeständnisse an den Orden nochmals. |
Version vom 14. Februar 2017, 14:29 Uhr
Omne datum optimum ist eine, auf den 29. März 1139 datierte, von Papst Innozenz II. erlassene Päpstliche Bulle bezüglich des Templerordens.
Darin wurde der, im Jahre 1128, von Papst Honorius II. anerkannte Ritterorden bestätigt und unter Päpstlichen Schutz gestellt. Zusätzlich wurde die generelle Steuerbefreiung für den Templerorden erneut festgesetzt. Es wurde dem Orden unter anderem ein Recht zur Einnahme von Steuern, ein Recht zum Begraben von Ordensmitgliedern sowie ein Recht zur Errichtung von Kirchenbauten eingeräumt.
Die Bullen Milites Templi von Coelestin II. (1144) und Militia Dei von Eugen III. (1145) erweiterten die Zugeständnisse an den Orden nochmals.
Literatur
- Carl Andresen, Georg Denzler: dtv Wörterbuch der Kirchengeschichte. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1982. ISBN 3-423-03245-6