Falstaff (Film) und Römisches Bürgerrecht: Unterschied zwischen den Seiten
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Das '''römische Bürgerrecht''' ({{LaS|''civitas Romana''}}) war in der Antike zunächst das Bürgerrecht der Einwohner der Stadt [[Rom]]. Als diese ihren Herrschaftsbereich immer weiter ausdehnte, wurde das Bürgerrecht im [[Römisches Reich|Römischen Reich]] auch an weitere Personen(-Gruppen) verliehen. |
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{{Infobox Film |
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| DT = Falstaff |
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| OT = Campanadas a medianoche |
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| PL = [[Spanien]], [[Schweiz]] |
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| PJ = 1965 |
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| OS = [[Englische Sprache|Englisch]] |
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| REG = [[Orson Welles]] |
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| DRB = [[William Shakespeare]],<br />[[Raphael Holinshed]],<br />Orson Welles |
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| PRO = Alessandro Tasca,<br />[[Ángel Escolano]],<br />Emiliano Piedra,<br />[[Harry Saltzman]] |
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| MUSIK = [[Angelo Francesco Lavagnino]] |
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| KAMERA = [[Edmond Richard]] |
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| SCHNITT = [[Frederick Muller]] |
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* [[Orson Welles]]: Falstaff |
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* [[Keith Baxter (Schauspieler)|Keith Baxter]]: Prinz Hal/Heinrich V. |
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* [[John Gielgud]]: Heinrich IV. |
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* [[Jeanne Moreau]]: Dortchen Lakenreißer |
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* [[Margaret Rutherford]]: Wirtin Hurtig |
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* [[Norman Rodway]]: Hotspur |
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* [[Fernando Rey]]: Worchester |
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* [[Marina Vlady]]: Kate Percy |
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* [[Alan Webb (Schauspieler)|Alan Webb]]: Shallow |
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* [[Walter Chiari]]: Silence |
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* [[Michael Aldridge]]: Pistol |
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* [[Tony Beckley]]: Ned Poins |
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* [[Andrew Faulds]]: Earl of Westmoreland |
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* [[José Nieto (Schauspieler)|José Nieto]]: Earl of Northumberland |
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* [[Jeremy Rowe]]: Prinz John |
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* [[Beatrice Welles]]: Falstaffs Diener |
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* [[Patrick Bedford]]: Bardolph |
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* [[Ralph Richardson]]: Erzähler |
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Das Bürgerrecht war Voraussetzung für das aktive und passive [[Wahlrecht]] der freien Männer in den [[Comitia|Volksversammlungen]]. Es war (zumindest während der Zeit der [[Römische Republik|Republik]]) grundsätzlich mit der Verpflichtung zum [[Kriegsdienst]] verbunden, erlaubte das Tragen der [[Toga]] und beinhaltete eine Reihe weiterer Privilegien. |
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'''Falstaff ''' (Alternativtitel: '''Glocken um Mitternacht'''; Originaltitel: ''Campanadas a medianoche)'' ist ein Film von [[Orson Welles]] aus dem Jahr 1965, der Dialogteile aus fünf Stücken von [[William Shakespeare]] enthält und diese nutzt, um eine Geschichte über Shakespeares Charakter [[Falstaff]] zu erzählen. |
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== Rechte und Pflichten == |
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Hierfür nutzte Welles Material aus dem ersten und zweiten Teil von [[Heinrich IV. (Drama)|Heinrich IV.]], [[Heinrich V. (Drama)|Heinrich V.]], aus [[Richard II. (Drama)|Richard II.]] und aus [[Die lustigen Weiber von Windsor (Schauspiel)|Die lustigen Weiber von Windsor]]. Darüber hinaus fließen Teile der ''Holinshed’s Chronicle'' von [[Raphael Holinshed]] als Kommentar mit ein. |
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Rechte und Pflichten eines Bürgers variierten mit der Zeit, fielen allerdings auch durch Herkunft und Laufbahn innerhalb des Staates unterschiedlich aus. Es lassen sich folgende Rechte und Pflichten zusammenfassen: Bestandteil des Bürgerrechts war das ''ius suffragiorum'', das Recht, in den [[Comitia|Volksversammlungen]] zu wählen ([[Wahlrecht#Aktives Wahlrecht|aktives Wahlrecht]]). Mit ihm korrespondierte das ''ius honorum'', das die Wählbarkeit zu den Staatsämtern ([[Wahlrecht#Passives Wahlrecht|passives Wahlrecht]]) gewährleistete. Für den Rechtsverkehr bedeutete das ''ius commercii'', dass obligatorische wie dingliche [[Rechtsgeschäft]]e (Schuld- und Sachenrecht) getätigt, [[Erbschaft|vererbt und geerbt]] werden konnte. Rechtsgeschäfte mit [[Ausländer|Ausländern]] deckte das ''[[ius gentium]]''. Von hoher Bedeutung war im [[Römisches Recht|römischen Rechtszusammenhang]] die ''[[patria potestas]]'' („väterliche Gewalt)“. Um sie zu erlangen und ''[[pater familias|Familienoberhaupt]]'' zu werden, bedurfte es des ''ius conubii''. Aufgrund dieses Rechtes durften römische Bürger heiraten. Außerdem erhielten alle aus der Ehe hervorgegangenen Kinder das garantierte römische Bürgerrecht. Das römische Recht gewährte räumlichen Freizug im Imperium. Das ''ius migrationis'' verbriefte, dass die Stufe des bereits erlangten Bürgerrechts auch bei Umzug Bestand behielt. Dies erklärt sich daraus, dass verschiedene Städte des Imperiums unterschiedliche Bürgerrechte hatten. Ein römischer Bürger behielt das römische Bürgerrecht auch bei Umzug in eine Stadt mit weniger Bürgerrechten. |
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Neben die genannten Rechte traten Privilegien und Annehmlichkeiten. So mussten römische Bürger keine lokalen Steuern entrichten und erhielten gegenüber diversen lokalen Gesetzen [[Politische Immunität|Immunität]] zugestanden. Nur sie waren [[Prozessfähigkeit (Recht)|prozessfähig]] und [[Parteifähigkeit|parteifähig]], konnten mithin vor den [[Magistratur|Magistraten]] [[actio (Recht)|klagen und verklagt]] werden. Bei Gericht durften sie im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens [[Postulationsfähigkeit|selbst verteidigen]]. Bestimmten Bestrafungsarten waren römische Bürger überdies nicht ausgesetzt. Weder durfte [[Folter]] gegen sie angewandt werden, noch mussten sie die Verhängung der [[Todesstrafe]] befürchten. Eine Ausnahme bestand, wenn es Hochverrat ''([[perduellio]])'' zu verhandeln galt. Selbst in diesem Fall durften sie vor dem [[Kaiser]] Interventionsrechte geltend machen. Da es zumeist als Ehrensache angesehen wurde in der [[Römische Legion|Legion]] zu dienen, konnte der römische Bürger auf die Kriegsdienstpflicht verweisen. |
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== Handlung == |
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Nach dem Mord an Richard II. feiert sich der Täter Heinrich IV. unrechtmäßig als dessen Nachfolger, während der wahre Thronfolger, Edmund Mortimer in Wales inhaftiert ist. Edmunds Cousins Northumberland und Worcester sowie Northumberlands Sohn Hotspur verlangen Edmunds Wiedereinsetzung, was Heinrich ablehnt. Heinrichs Sohn, Prinz Hal, vergnügt sich derweil zusammen mit Falstaff am Leben, geht in Freudenhäuser und ist an allerlei kriminellen Aktivitäten beteiligt. |
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== Verleihung == |
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Beim Besuch seines Vaters Heinrich wird Hal von diesem für seinen Lebensstil gerügt und vor der Gefahr eines Putsches durch Hotspur gewarnt. Hal verspricht, seinen Vater zu verteidigen und dessen guten Namen wiederherzustellen. |
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Bürgerrechte wurden im Reich normalerweise durch Geburt (also als [[Patronym#Romanische Sprachen|Sohn]] eines römischen Bürgers) oder durch Verleihung vergeben. |
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Bei der Eroberung neuer Gebiete gab es während der [[Römische Republik|römischen Republik]] verschiedene Möglichkeiten, mit besiegten Gemeinden umzugehen: So durften die feindlichen Gebiete einverleibt werden, wobei die Bevölkerung entweder vertrieben oder versklavt wurde. Es wurde darauf hingewirkt, dass ein Vertragsschluss zwischen Siegern und Besiegten zustande kam, wobei Rom faktisch selbst dann, wenn der Vertragspartner theoretisch gleichrangig war, sich Dominanz vorbehielt. Formal blieb die besiegte Gemeinde allerdings unabhängig. Geschlagene Gemeinden erhielten eingeschränkte Bürgerrechte ohne Wahlrecht (''[[Municipium|civitates sine suffragio]]''). Dieses war gleichwohl mit Kriegsdienstpflicht ausgestattet, die gegenleistungsweise mit einer Beteiligung an der Kriegsbeute beglichen wurde. Besser erging es regelmäßig der Oberschicht dieser Gemeinden, denn sie erhielt nicht nur das volle römische Bürgerrecht, sondern wurde in das römische Staatswesen aufgenommen und galt als vollwertiges Bestandteil der römischen Gesellschaft, was sich darin ausdrückte, dass sie aktives und passives Wahlrecht eingeräumt erhielt und Kriegsdienst leistete. |
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Während sich die Truppen des Königs, mit Falstaff, bereits bereit machen, spricht Heinrich mit Worcester und bietet diesem an, allen Kämpfern von Hotspur ihren Verrat zu vergeben, falls diese sofort kapitulieren. Worchester jedoch berichtet Hotspur, dass Heinrich alle Aufständischen exekutieren werde. |
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[[Datei:Museum Quintana - Militärdiplom 1.jpg|mini|300px|rechts|Fragment eines [[Militärdiplom]]s um [[160|160 n. Chr.]] und der Gewährung des römischen Bürgerrechts als ehemaliger Soldat der [[Kohorte]] V ''Bracaraugustanorum''. Aus dem ''[[Museum Quintana]]'' ([[Künzing]])]] |
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Jene Gemeinwesen im Machtbereich Roms, die nicht das volle römische Bürgerrecht besaßen, bemühten sich in der Regel früh darum, es zu erhalten; im Falle des [[Bundesgenossenkrieg (Rom)|Bundesgenossenkrieges]] strebten sie dieses Ziel sogar mit Gewalt an. Im Verlauf der Zeit stieg auch außerhalb Italiens die Zahl der Orte mit römischem Bürgerrecht. |
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Individuen konnten das Bürgerrecht ebenfalls erwerben; insbesondere durch Fürsprache eines einflussreichen Römers, die oft durch hohe Summen erkauft wurde, oder durch den Dienst in den [[Auxiliartruppen|römischen Hilfstruppen]] (siehe [[Militärdiplom]]). Im Verlauf der späten Republik, insbesondere aber in der [[Römische Kaiserzeit|Kaiserzeit]] sorgte dann vor allem eine Besonderheit des römischen Zivilrechts dafür, dass sich der Kreis der Bürger rasch ausweitete: Jeder Sklave, der einem römischen Bürger gehörte und von diesem [[Freigelassener|freigelassen]] wurde, erhielt durch diesen Akt automatisch ein eingeschränktes Bürgerrecht; bereits seine freigeborenen Kinder besaßen dann das uneingeschränkte Bürgerrecht. Da die Zahl der Sklaven im ''Imperium Romanum'' in die Millionen ging, es aber gleichzeitig üblich war, Privatsklaven beim Tod ihres Herren oder zu ihrem 30. Geburtstag die Freiheit zu schenken, führte dies vor allem während der ersten beiden Jahrhunderte nach Christus zu einer erheblichen Ausweitung der römischen Bürgerschaft. |
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Nun kommt es zu einer langen Schlacht, an dessen Ende die Armee des Königs als Sieger dasteht. Hal und Hotspur treffen sich zum Duell, das Hal durch die Tötung seines Gegenübers gewinnt. Heinrich verurteilt Worchester zum Tod und nimmt seine Männer gefangen. Falstaff, der das Duell zwischen Hal und Hotspur beobachtet hat, bringt Heinrich die Leiche Hotspurs und behauptet, er habe ihn getötet – was Heinrich ihm jedoch nicht abnimmt. |
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=== Zuordnung zum Patronym === |
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Nach dem Sieg über die Aufständischen verschlechtert sich Heinrichs Gesundheitszustand zunehmend. Nachdem er erfahren hat, dass sein Sohn noch immer mit Falstaff Zeit verbringt, kollabiert er und stirbt in der Folge. Vor seinem Tod spricht er noch mit seinem Sohn und versucht, ihn für sein künftiges Amt auf die rechte Bahn zu lenken. |
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Um den römischen Bürger zu kennzeichnen, verwendete man den [[Römischer Name|römischen Namen]]. Er bestand aus einem [[Römischer Vorname|Vor-]] und einem [[Gentilname|Familiennamen]], teilweise ergänzt durch ein oder zwei Beinamen ([[Cognomen]] und [[Agnomen]]), in offiziellen Inschriften und Dokumenten fügte man noch die [[Tribus (Rom)|Tribus]] sowie den Vaternamen, z. B. ''Marci filius'' (= Sohn des Marcus), hinzu. |
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Dies unterschied ihn von einem Freigelassenen, welcher den Vornamen seines ehemaligen Herrn mit dem Zusatz ''libertus'' trug, und den anderen Reichsbewohnern, welche ihr eigenes Namenssystem hatten und bei Erhalt des römischen Bürgerrechts einen Namen nach dem Muster der Freigelassenen annahmen, mit dem Namen des amtierenden Herrschers anstelle des eines ehemaligen Herrn. |
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Der römische Vatername wurde dem Familiennamen nach- und dem Beinamen vorangestellt (z. B. [[Marcus Tullius Tiro|Marcus Tullius ''Marci libertus'' Tiro]]). |
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Als Falstaff vom Tod Heinrichs und der Inthronisierung Hals hört, macht er sich in der Hoffnung einer guten Stellung sogleich zum Königshof auf – doch Hal, der fortan einem anderen Lebensstil folgen will, lehnt dies ab und verbannt ihn. Falstaff kehrt zurück zur Taverne und stirbt in derselben Nacht – an „gebrochenem Herzen“ wie er meint. Hal hingegen wurde, wie eine Off-Stimme beschreibt, ein guter und nobler König. |
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Das römische Vaternamenssystem, welches ohnehin nur nebenbei benutzt wurde, verschwand im Jahr 212 n. Chr., als Kaiser [[Caracalla]] mit der ''[[Constitutio Antoniniana]]'' das römische Bürgerrecht an fast alle Reichsbewohner verlieh. Seine Funktion, römische Bürger von den Freigelassenen und anderen Reichsbewohnern zu unterscheiden, war nun überflüssig geworden. |
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=== Beurkundung im Römischen Reich, Beurkundung des Bürgerrechts === |
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== Synchronisation == |
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Im Imperium Romanum genossen neben den Urkunden der staatlichen Autoritäten auch Urkunden öffentlicher Schreiber ([[Tabellion]]en) und Urkunden, die in den Rollen der Gemeinden verzeichnet waren ''([[gesta municipalia]]),'' öffentliche Glaubwürdigkeit. |
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Es sind keine Daten über die Sprecher der deutschen Synchronfassung aus den 1960er Jahren vorhanden. Internetquellen legen jedoch nahe, dass Orson Welles von [[Klaus W. Krause]], John Gielgud von [[Arnold Marquis]], Jeanne Moreau von [[Eva Katharina Schultz]], Fernando Rey von [[Friedrich W. Bauschulte|Friedrich Wilhelm Bauschulte]] und José Nieto von [[Konrad Wagner (Schauspieler)|Konrad Wagner]] synchronisiert wurden. (Anmerkung eines Lesers: Hier wird nichts "nahe gelegt", sondern diese Angaben entsprechen den Tatsachen.) |
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Eine typische Form der Gestaltung von [[Privaturkunde|privaten Urkunden]] in der römischen [[Antike]] waren doppelt geschriebene Urkundentexte: Eine Version des Textes schrieb man innen auf [[Wachstafel]]n oder [[Papyrus]] hinter [[Siegel]]n verschlossen, eine andere – meist knappere – außen auf den Schriftträger. Solange die Siegel nicht zerstört waren, konnte die Richtigkeit des äußeren Textes jederzeit anhand des inneren Texts überprüft werden. |
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== Hintergrund == |
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In der antiken römischen Gesellschaft wurde die Schriftlichkeit und die Unterschrift unter den Urkundentext allgemein als hoch eingeschätzt. |
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Der Film wurde von September 1964 bis April 1965 mit einem Budget von 800.000 [[US-Dollar]] in Spanien gedreht und feierte im Dezember 1965 in Spanien Uraufführung. Im Mai 1966 lief er bei den [[Internationale Filmfestspiele von Cannes|Filmfestspielen von Cannes]]. In [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] und den [[Vereinigte Staaten|USA]] wurde der Film erstmals 1967 gezeigt, in der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] Ende 1968. |
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Seit der Zeit des Kaisers [[Augustus]] werden Geburtsregister geführt, hier muss jedes eheliche Kind vermerkt werden. Seit [[Marc Aurel|Marcus Aurelius]] gilt dies auch für Kinder aus nicht-ehelichen Beziehungen; gefordert wurde eine Frist von 30 Tagen zu deren Erfassung. Die Erfassung erfolgte vor einem [[Magistratur|Magistrat]] in einem [[Tabularium]].<ref>Martin Hengel, Ulrich Heckel: ''Paulus und das antike Judentum: Tübingen-Durham-Symposium im Gedenken an den 50. Todestag Adolf Schlatters (19. Mai 1938).'' (= Wissenschaftliche Untersuchungen zum Neuen Testament. Band 58). Mohr Siebeck, Tübingen 1991, ISBN 3-16-145795-1, Fussnote S. 194–195.</ref> Aus diesem Register, ''professio liberorum'' wiederum werden nun die ''testationes'' als Ausweise erstellt. Sie enthalten den Namen des Kindes, Geschlecht und dessen Eltern, die Tribus, das Geburtsdatum und -ort und eine Aussage zum Status als römischer Bürger.<ref>Max Kaser: ''Das römische Privatrecht: Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht.'' Handbuch der Altertumswissenschaft: Abteilung 10, Rechtsgeschichte des Altertum, C.H.Beck, München 1971, ISBN 3-406-01406-2, S. 273.</ref> |
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== Geschichte == |
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Aus urheberrechtlichen Gründen war der Film für lange Zeit nicht erhältlich. Durch eine im Jahr 2013 erschienene Ausgabe des Films war die deutsche Synchronfassung nach Angaben des Verlags [[Zweitausendeins]] erstmals auf DVD verfügbar.<ref>{{Internetquelle | url=http://www.zweitausendeins.de/orson-welles-falstaff-glocken-um-mitternacht-zweitausendeins-edition-film-312.html | titel=Orson Welles’ Falstaff - Glocken um Mitternacht. Zweitausendeins Edition Film 312.| autor=Zweitausendeins | zugriff=2014-10-08 | sprache=de}}</ref> |
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Im Zuge der Errichtung von ''[[Colonia (Rom)|coloniae]]'' während der Eroberung Italiens wurde neben dem römischen Bürgerrecht früh ein neues Bürgerrecht geschaffen, das so genannte [[Latinisches Bürgerrecht|latinische Bürgerrecht]]. An der Frage des gleichberechtigten Bürgerrechts für Bundesgenossen entzündete sich gegen Ende der Republik der [[Bundesgenossenkrieg (Rom)|Bundesgenossenkrieg]] (91–88 v. Chr.), der durch die ''[[Lex Plautia Papiria]]'' beendet wurde, die nahezu allen Bewohnern Italiens südlich des [[Po (Fluss)|Po]] (mit Ausnahme von Frauen und [[Sklaverei im antiken Rom|Sklaven]]) das römische Bürgerrecht verlieh. [[Gaius Iulius Caesar]] weitete das römische Bürgergebiet dann vier Jahrzehnte später bis an den Alpenrand aus. |
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Persönlich freie Bewohner der römischen Provinzen blieben dagegen auch nach dem Bundesgenossenkrieg und am Anfang der römischen Kaiserzeit – juristisch gesehen – „Fremde“ ''(peregrini)'' oder „Bundesgenossen“ ''(socii)''; sie besaßen nur das Bürgerrecht ihrer jeweiligen Heimatgemeinde, nicht das der Stadt Rom. Damit hatten sie einen deutlich schlechteren Rechtsstatus inne als ein römischer Bürger. Sie unterlagen einer weitaus härteren Rechtsprechung, mussten (mehr) Steuern zahlen, durften nicht in den [[Römische Legion|Legionärsdienst]] eintreten, hatten kein Wahlrecht in Rom (wenngleich dies in der Kaiserzeit ohnehin bald jede praktische Bedeutung verlor) und konnten nicht in den [[Eques|Ritter-]] oder [[Römischer Senat|Senatorenstand]] aufsteigen. Bemerkenswerterweise scheint man erst im 2. Jahrhundert „Standesämter“ in den Provinzhauptstädten eingerichtet zu haben, die offizielle Listen mit den Inhabern des römischen Bürgerrechts führten.<ref>Die als Quelle nicht unproblematische ''[[Historia Augusta]]'' schreibt diese Maßnahme Kaiser [[Mark Aurel]] (161 bis 180) zu; vgl. Historia Augusta, ''Marcus'' [http://latin.packhum.org/loc/2331/4/0#9 9, 7].</ref> Glücklich konnten sich jene Orte schätzen, die, wie zum Beispiel das spätere [[Köln]], in den Rang einer ''[[Colonia (Rom)|colonia]]'' erhoben wurden, womit allen freien Bürgern zugleich auch das Bürgerrecht der Stadt Rom zuteilwurde. |
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== Rezeption == |
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Der Journalist Peter Buchka sagte über den Film, dieser sei ''„nicht nur ein Werk über das Altern, sondern gleichzeitig auch eine Summe seiner [Welles] künstlerischen Arbeit und ein Rechenschaftsbericht seines Lebens.“''<ref>{{Literatur | Autor=Peter W. Jansen und Wolfram Schütte (Hrsg.) | Titel=Orson Welles| Verlag=Carl Hanser Verlag| Ort=München/Wien | Jahr=1977| ISBN=3-446-12454-3 | Seiten=130}}</ref> |
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Im Lauf der römischen Kaiserzeit erhielten immer mehr Personen und Personengruppen das römische Bürgerrecht (s. o.), bis es durch die ''[[Constitutio Antoniniana]]'' des Jahres 212 n. Chr. fast allen freien Reichsbewohnern verliehen wurde und in der Folgezeit als soziales und rechtliches Merkmal der Abgrenzung weitgehend seine Bedeutung verlor.<ref>Vgl. [[Géza Alföldy]]: ''Die römische Gesellschaft. Ausgewählte Beiträge'' (= ''Heidelberger althistorische Beiträge und epigraphische Studien.'' Band 1). Steiner-Verlag-Wiesbaden-GmbH, Stuttgart 1986, ISBN 3-515-04610-0, S. 282.</ref> |
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Der Filmkritiker [[Roger Ebert]] gibt dem Film in seiner Kritik vom 5. Februar 1968 vier von vier möglichen Punkten und meint, der Film habe zwar einige Tonbandschwierigkeiten, diese beeinträchtigten jedoch nicht seine Großartigkeit. Der Film sei eine brillante Hommage an Falstaff.<ref>{{Internetquelle | url=http://www.rogerebert.com/reviews/falstaff---chimes-at-midnight-1968 | titel=FALSTAFF - CHIMES AT MIDNIGHT | titelerg= | autor=Roger Ebert | datum=1968-02-05 | archiv-url=https://web.archive.org/web/20140817114047/http://www.rogerebert.com/reviews/falstaff---chimes-at-midnight-1968 | archiv-datum=2014-08-17 | zugriff=2014-10-07 | sprache=en}}</ref> |
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== Literatur == |
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Auch das rororo Filmlexikon stellt besonders im Ton technische Mängel fest und führt diese auf Geldknappheit zurück. Inhaltlich wird konstatiert, dass jegliche Vorstellung der Originalhandlungen und ihrer Strukturen notwendigerweise verloren gehe, stattdessen liefere der Film aber eine neue, gültige Sicht. Gelobt wird zudem die schauspielerische Leistung von Orson Welles und Margaret Rutherford.<ref>{{Literatur | Autor=Liz-Anne Bawden (Hrsg.) | Titel=rororo Filmlexikon - Filme A-J| Auflage= | Verlag=Rowohlt Taschenbuch Verlag| Ort=Reinbek bei Hamburg | Jahr=1978 | ISBN=3-499-16228-8 | Seiten=98}}</ref> |
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* [[Altay Coşkun]]: ''Großzügige Praxis der Bürgerrechtsvergabe in Rom? Zwischen Mythos und Wirklichkeit'' (= ''Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz. Abhandlungen der Geistes- und Sozialwissenschaftlichen Klasse.'' 2009, 1). Steiner u. a., Stuttgart 2009, ISBN 978-3-515-09350-7. |
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* Ralph W. Mathisen: ''Peregrini, Barbari, and Cives Romani: Concepts of Citizenship and the Legal Identity of Barbarians in the Late Roman Empire.'' In: ''American Historical Review.'' Bd, 111, Nr. 4, 2006, S. 1011–1040, [[doi:10.1086/ahr.111.4.1011]]. |
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Auch der [[epd Film|Evangelische Filmbeobachter]] kommt zu einem lobenden Urteil: ''„Welles hat als Autor, Regisseur und Hauptdarsteller perfektes Filmtheater gemacht. Durch hervorragende Besetzung der anderen Hauptrollen ist er dabei der Gefahr entgangen, sich selbst allein ins Zentrum zu stellen. Für Freunde des Theaters und der Schauspielkunst sehr zu empfehlen.“''<ref>Evangelischer Presseverband München, Kritik Nr. 174/1970.</ref> |
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* [[A. N. Sherwin-White]]: ''The Roman citizenship.'' 2. Auflage. Clarendon Press, Oxford 1973, ISBN 0-19-814813-5. |
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== Auszeichnungen == |
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Orson Welles wurde für seine Darstellung des Falstaff für einen [[British Academy Film Award|BAFTA Award]] in der Kategorie ''Bester ausländischer Schauspieler'' nominiert. Bei den [[Internationale Filmfestspiele von Cannes 1966|Internationalen Filmfestspielen von Cannes 1966]] gewann der Film den ''Technical Grand Prize'' sowie einen Sonderpreis anlässlich des 20-jährigen Bestehens der Festspiele. Zudem war er für die ''Goldene Palme'' nominiert. |
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Das aus dem 11. Jahrhundert stammende, ehemalige [[Kollegiatstift]] [[Sant Vicenç (Cardona)|Sant Vicenç]] bei [[Cardona (Barcelona)|Cardona]], im Film rund dreißig Minuten als Szenerie für die Burgen [[Heinrich IV., Teil 2|Heinrich IV.]] bzw. [[Henry Percy]]s sowie als Kathedrale, in der [[Heinrich V. (Drama)|Heinrich V.]] gekrönt wird, zu sehen, wurde 2016 in die Liste der [[Schätze der europäischen Filmkultur]] der [[Europäische Filmakademie|Europäischen Filmakademie]] aufgenommen.<ref>[[Europäische Filmakademie]]: [https://www.europeanfilmacademy.org/Treasures-of-European-Film-Culture.490.0.html#c2110 ''Treasures of European Film Culture''] (abgerufen am 22. September 2016)</ref> |
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== Weblinks == |
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* {{IMDb|tt0059012}} |
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== Einzelnachweise == |
== Einzelnachweise == |
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{{Navigationsleiste Filme von Orson Welles}} |
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{{SORTIERUNG:Romisches Burgerrecht}} |
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[[Kategorie:Filmtitel 1965]] |
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[[Kategorie:Römisches Recht| Burgerrecht]] |
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[[Kategorie:Staatsbürgerschaftsrechtsgeschichte]] |
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[[Kategorie:Römische Verwaltung]] |
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[[Kategorie:Falstaff]] |
Version vom 10. Januar 2017, 09:45 Uhr
Das römische Bürgerrecht (lateinisch civitas Romana) war in der Antike zunächst das Bürgerrecht der Einwohner der Stadt Rom. Als diese ihren Herrschaftsbereich immer weiter ausdehnte, wurde das Bürgerrecht im Römischen Reich auch an weitere Personen(-Gruppen) verliehen.
Das Bürgerrecht war Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht der freien Männer in den Volksversammlungen. Es war (zumindest während der Zeit der Republik) grundsätzlich mit der Verpflichtung zum Kriegsdienst verbunden, erlaubte das Tragen der Toga und beinhaltete eine Reihe weiterer Privilegien.
Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten eines Bürgers variierten mit der Zeit, fielen allerdings auch durch Herkunft und Laufbahn innerhalb des Staates unterschiedlich aus. Es lassen sich folgende Rechte und Pflichten zusammenfassen: Bestandteil des Bürgerrechts war das ius suffragiorum, das Recht, in den Volksversammlungen zu wählen (aktives Wahlrecht). Mit ihm korrespondierte das ius honorum, das die Wählbarkeit zu den Staatsämtern (passives Wahlrecht) gewährleistete. Für den Rechtsverkehr bedeutete das ius commercii, dass obligatorische wie dingliche Rechtsgeschäfte (Schuld- und Sachenrecht) getätigt, vererbt und geerbt werden konnte. Rechtsgeschäfte mit Ausländern deckte das ius gentium. Von hoher Bedeutung war im römischen Rechtszusammenhang die patria potestas („väterliche Gewalt)“. Um sie zu erlangen und Familienoberhaupt zu werden, bedurfte es des ius conubii. Aufgrund dieses Rechtes durften römische Bürger heiraten. Außerdem erhielten alle aus der Ehe hervorgegangenen Kinder das garantierte römische Bürgerrecht. Das römische Recht gewährte räumlichen Freizug im Imperium. Das ius migrationis verbriefte, dass die Stufe des bereits erlangten Bürgerrechts auch bei Umzug Bestand behielt. Dies erklärt sich daraus, dass verschiedene Städte des Imperiums unterschiedliche Bürgerrechte hatten. Ein römischer Bürger behielt das römische Bürgerrecht auch bei Umzug in eine Stadt mit weniger Bürgerrechten.
Neben die genannten Rechte traten Privilegien und Annehmlichkeiten. So mussten römische Bürger keine lokalen Steuern entrichten und erhielten gegenüber diversen lokalen Gesetzen Immunität zugestanden. Nur sie waren prozessfähig und parteifähig, konnten mithin vor den Magistraten klagen und verklagt werden. Bei Gericht durften sie im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens selbst verteidigen. Bestimmten Bestrafungsarten waren römische Bürger überdies nicht ausgesetzt. Weder durfte Folter gegen sie angewandt werden, noch mussten sie die Verhängung der Todesstrafe befürchten. Eine Ausnahme bestand, wenn es Hochverrat (perduellio) zu verhandeln galt. Selbst in diesem Fall durften sie vor dem Kaiser Interventionsrechte geltend machen. Da es zumeist als Ehrensache angesehen wurde in der Legion zu dienen, konnte der römische Bürger auf die Kriegsdienstpflicht verweisen.
Verleihung
Bürgerrechte wurden im Reich normalerweise durch Geburt (also als Sohn eines römischen Bürgers) oder durch Verleihung vergeben.
Bei der Eroberung neuer Gebiete gab es während der römischen Republik verschiedene Möglichkeiten, mit besiegten Gemeinden umzugehen: So durften die feindlichen Gebiete einverleibt werden, wobei die Bevölkerung entweder vertrieben oder versklavt wurde. Es wurde darauf hingewirkt, dass ein Vertragsschluss zwischen Siegern und Besiegten zustande kam, wobei Rom faktisch selbst dann, wenn der Vertragspartner theoretisch gleichrangig war, sich Dominanz vorbehielt. Formal blieb die besiegte Gemeinde allerdings unabhängig. Geschlagene Gemeinden erhielten eingeschränkte Bürgerrechte ohne Wahlrecht (civitates sine suffragio). Dieses war gleichwohl mit Kriegsdienstpflicht ausgestattet, die gegenleistungsweise mit einer Beteiligung an der Kriegsbeute beglichen wurde. Besser erging es regelmäßig der Oberschicht dieser Gemeinden, denn sie erhielt nicht nur das volle römische Bürgerrecht, sondern wurde in das römische Staatswesen aufgenommen und galt als vollwertiges Bestandteil der römischen Gesellschaft, was sich darin ausdrückte, dass sie aktives und passives Wahlrecht eingeräumt erhielt und Kriegsdienst leistete.

Jene Gemeinwesen im Machtbereich Roms, die nicht das volle römische Bürgerrecht besaßen, bemühten sich in der Regel früh darum, es zu erhalten; im Falle des Bundesgenossenkrieges strebten sie dieses Ziel sogar mit Gewalt an. Im Verlauf der Zeit stieg auch außerhalb Italiens die Zahl der Orte mit römischem Bürgerrecht.
Individuen konnten das Bürgerrecht ebenfalls erwerben; insbesondere durch Fürsprache eines einflussreichen Römers, die oft durch hohe Summen erkauft wurde, oder durch den Dienst in den römischen Hilfstruppen (siehe Militärdiplom). Im Verlauf der späten Republik, insbesondere aber in der Kaiserzeit sorgte dann vor allem eine Besonderheit des römischen Zivilrechts dafür, dass sich der Kreis der Bürger rasch ausweitete: Jeder Sklave, der einem römischen Bürger gehörte und von diesem freigelassen wurde, erhielt durch diesen Akt automatisch ein eingeschränktes Bürgerrecht; bereits seine freigeborenen Kinder besaßen dann das uneingeschränkte Bürgerrecht. Da die Zahl der Sklaven im Imperium Romanum in die Millionen ging, es aber gleichzeitig üblich war, Privatsklaven beim Tod ihres Herren oder zu ihrem 30. Geburtstag die Freiheit zu schenken, führte dies vor allem während der ersten beiden Jahrhunderte nach Christus zu einer erheblichen Ausweitung der römischen Bürgerschaft.
Zuordnung zum Patronym
Um den römischen Bürger zu kennzeichnen, verwendete man den römischen Namen. Er bestand aus einem Vor- und einem Familiennamen, teilweise ergänzt durch ein oder zwei Beinamen (Cognomen und Agnomen), in offiziellen Inschriften und Dokumenten fügte man noch die Tribus sowie den Vaternamen, z. B. Marci filius (= Sohn des Marcus), hinzu. Dies unterschied ihn von einem Freigelassenen, welcher den Vornamen seines ehemaligen Herrn mit dem Zusatz libertus trug, und den anderen Reichsbewohnern, welche ihr eigenes Namenssystem hatten und bei Erhalt des römischen Bürgerrechts einen Namen nach dem Muster der Freigelassenen annahmen, mit dem Namen des amtierenden Herrschers anstelle des eines ehemaligen Herrn.
Der römische Vatername wurde dem Familiennamen nach- und dem Beinamen vorangestellt (z. B. Marcus Tullius Marci libertus Tiro). Das römische Vaternamenssystem, welches ohnehin nur nebenbei benutzt wurde, verschwand im Jahr 212 n. Chr., als Kaiser Caracalla mit der Constitutio Antoniniana das römische Bürgerrecht an fast alle Reichsbewohner verlieh. Seine Funktion, römische Bürger von den Freigelassenen und anderen Reichsbewohnern zu unterscheiden, war nun überflüssig geworden.
Beurkundung im Römischen Reich, Beurkundung des Bürgerrechts
Im Imperium Romanum genossen neben den Urkunden der staatlichen Autoritäten auch Urkunden öffentlicher Schreiber (Tabellionen) und Urkunden, die in den Rollen der Gemeinden verzeichnet waren (gesta municipalia), öffentliche Glaubwürdigkeit.
Eine typische Form der Gestaltung von privaten Urkunden in der römischen Antike waren doppelt geschriebene Urkundentexte: Eine Version des Textes schrieb man innen auf Wachstafeln oder Papyrus hinter Siegeln verschlossen, eine andere – meist knappere – außen auf den Schriftträger. Solange die Siegel nicht zerstört waren, konnte die Richtigkeit des äußeren Textes jederzeit anhand des inneren Texts überprüft werden. In der antiken römischen Gesellschaft wurde die Schriftlichkeit und die Unterschrift unter den Urkundentext allgemein als hoch eingeschätzt. Seit der Zeit des Kaisers Augustus werden Geburtsregister geführt, hier muss jedes eheliche Kind vermerkt werden. Seit Marcus Aurelius gilt dies auch für Kinder aus nicht-ehelichen Beziehungen; gefordert wurde eine Frist von 30 Tagen zu deren Erfassung. Die Erfassung erfolgte vor einem Magistrat in einem Tabularium.[1] Aus diesem Register, professio liberorum wiederum werden nun die testationes als Ausweise erstellt. Sie enthalten den Namen des Kindes, Geschlecht und dessen Eltern, die Tribus, das Geburtsdatum und -ort und eine Aussage zum Status als römischer Bürger.[2]
Geschichte
Im Zuge der Errichtung von coloniae während der Eroberung Italiens wurde neben dem römischen Bürgerrecht früh ein neues Bürgerrecht geschaffen, das so genannte latinische Bürgerrecht. An der Frage des gleichberechtigten Bürgerrechts für Bundesgenossen entzündete sich gegen Ende der Republik der Bundesgenossenkrieg (91–88 v. Chr.), der durch die Lex Plautia Papiria beendet wurde, die nahezu allen Bewohnern Italiens südlich des Po (mit Ausnahme von Frauen und Sklaven) das römische Bürgerrecht verlieh. Gaius Iulius Caesar weitete das römische Bürgergebiet dann vier Jahrzehnte später bis an den Alpenrand aus.
Persönlich freie Bewohner der römischen Provinzen blieben dagegen auch nach dem Bundesgenossenkrieg und am Anfang der römischen Kaiserzeit – juristisch gesehen – „Fremde“ (peregrini) oder „Bundesgenossen“ (socii); sie besaßen nur das Bürgerrecht ihrer jeweiligen Heimatgemeinde, nicht das der Stadt Rom. Damit hatten sie einen deutlich schlechteren Rechtsstatus inne als ein römischer Bürger. Sie unterlagen einer weitaus härteren Rechtsprechung, mussten (mehr) Steuern zahlen, durften nicht in den Legionärsdienst eintreten, hatten kein Wahlrecht in Rom (wenngleich dies in der Kaiserzeit ohnehin bald jede praktische Bedeutung verlor) und konnten nicht in den Ritter- oder Senatorenstand aufsteigen. Bemerkenswerterweise scheint man erst im 2. Jahrhundert „Standesämter“ in den Provinzhauptstädten eingerichtet zu haben, die offizielle Listen mit den Inhabern des römischen Bürgerrechts führten.[3] Glücklich konnten sich jene Orte schätzen, die, wie zum Beispiel das spätere Köln, in den Rang einer colonia erhoben wurden, womit allen freien Bürgern zugleich auch das Bürgerrecht der Stadt Rom zuteilwurde.
Im Lauf der römischen Kaiserzeit erhielten immer mehr Personen und Personengruppen das römische Bürgerrecht (s. o.), bis es durch die Constitutio Antoniniana des Jahres 212 n. Chr. fast allen freien Reichsbewohnern verliehen wurde und in der Folgezeit als soziales und rechtliches Merkmal der Abgrenzung weitgehend seine Bedeutung verlor.[4]
Literatur
- Altay Coşkun: Großzügige Praxis der Bürgerrechtsvergabe in Rom? Zwischen Mythos und Wirklichkeit (= Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz. Abhandlungen der Geistes- und Sozialwissenschaftlichen Klasse. 2009, 1). Steiner u. a., Stuttgart 2009, ISBN 978-3-515-09350-7.
- Ralph W. Mathisen: Peregrini, Barbari, and Cives Romani: Concepts of Citizenship and the Legal Identity of Barbarians in the Late Roman Empire. In: American Historical Review. Bd, 111, Nr. 4, 2006, S. 1011–1040, doi:10.1086/ahr.111.4.1011.
- A. N. Sherwin-White: The Roman citizenship. 2. Auflage. Clarendon Press, Oxford 1973, ISBN 0-19-814813-5.
Einzelnachweise
- ↑ Martin Hengel, Ulrich Heckel: Paulus und das antike Judentum: Tübingen-Durham-Symposium im Gedenken an den 50. Todestag Adolf Schlatters (19. Mai 1938). (= Wissenschaftliche Untersuchungen zum Neuen Testament. Band 58). Mohr Siebeck, Tübingen 1991, ISBN 3-16-145795-1, Fussnote S. 194–195.
- ↑ Max Kaser: Das römische Privatrecht: Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. Handbuch der Altertumswissenschaft: Abteilung 10, Rechtsgeschichte des Altertum, C.H.Beck, München 1971, ISBN 3-406-01406-2, S. 273.
- ↑ Die als Quelle nicht unproblematische Historia Augusta schreibt diese Maßnahme Kaiser Mark Aurel (161 bis 180) zu; vgl. Historia Augusta, Marcus 9, 7.
- ↑ Vgl. Géza Alföldy: Die römische Gesellschaft. Ausgewählte Beiträge (= Heidelberger althistorische Beiträge und epigraphische Studien. Band 1). Steiner-Verlag-Wiesbaden-GmbH, Stuttgart 1986, ISBN 3-515-04610-0, S. 282.