Schlacht bei Seckenheim und Erbrechtsgleichstellungsgesetz: Unterschied zwischen den Seiten
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[[Datei:Friedrich der Siegreiche von Albrecht Altdorfer.jpg|mini|Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz ''(Gemälde von [[Albrecht Altdorfer]])'']] |
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Die '''Schlacht bei Seckenheim''' am 30. Juni 1462<ref>Laut Aufschrift auf dem Denkmal am Tag „St. Pauli Gedächtnis“, 30. Juni 1462</ref> war eine Entscheidungsschlacht im [[Mainzer Stiftsfehde|Badisch-Pfälzischen Krieg]]. |
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{{Infobox Gesetz |
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== Vorgeschichte == |
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| Titel=Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder |
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Als der Kurfürst [[Ludwig IV. (Pfalz)|Ludwig IV.]] (der Sanftmütige) 1449 in Worms mit 25 Jahren verstarb, übernahm sein Bruder [[Friedrich I. (Pfalz)|Friedrich]] (der Siegreiche) die Vormundschaft über dessen einjährigen Sohn [[Philipp (Pfalz)|Philipp]]. Friedrich erweiterte das Territorium in seiner Regierungszeit und machte die Pfalz zum mächtigsten und damals modernsten Staat im Westen des Reiches. Gemäß der [[Goldene Bulle|Goldenen Bulle]] konnte Friedrich als Bruder nur der [[Verweser]] bis zur Mündigkeit seines Neffen Philipp sein. Um dies zu umgehen, adoptierte er Philipp 1451 und beschloss, nicht zu heiraten (schloss später aber eine geheime [[Morganatische Ehe|morganatische Ehe]] mit Clara Dett (oder Tott), siehe auch [[Lutz Schott von Schottenstein]]), um den normalen Erbgang nicht zu gefährden. Hiervon leitete er das Recht ab, selbst Kurfürst zu sein. Dieses Recht wurde vom Papst und von den Fürsten auch bestätigt, nicht aber vom Kaiser. Da sich Kaiser [[Friedrich III. (HRR)|Friedrich III.]] politisch jedoch nicht gegen Friedrich I. von der Pfalz durchsetzen konnte, rief er mehrmals den [[Reichskrieg]] gegen ihn aus und ermunterte benachbarte Fürsten, die [[Reichsacht]] gegen ihn durchzusetzen. |
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| Kurztitel=Erbrechtsgleichstellungsgesetz |
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| Abkürzung=ErbGleichG |
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| Art=[[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]] |
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| Geltungsbereich=[[Bundesrepublik Deutschland]] |
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| Rechtsmaterie= [[Familienrecht]] |
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| FNA= |
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| DatumGesetz=19. Dezember 1997<br />({{BGBl|1997n I S. 2941}}) |
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| Inkrafttreten=1. April 1998 |
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| Neubekanntmachung= |
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| Neufassung= |
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| InkrafttretenNeufassung= |
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| LetzteÄnderung= |
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| InkrafttretenLetzteÄnderung= |
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Das ''' Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder ''', kurz ''Erbrechtsgleichstellungsgesetz'', schaffte zum [[1. April]] 1998 den Unterschied zwischen ehelichen und [[unehelich|nichtehelichen]] Kind im Bereich des Erbrechtes ab. Es war Teil der kindschaftsrechtlichen Reform, die aber überwiegend 3 Monate später in Kraft trat. |
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== Der Krieg == |
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[[Datei:Hans_Burgkmair_d._Ä._005.jpg|mini|Kaiser Friedrich III.]] |
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Bereits 1460 gelang es dem Kaiser in einem ersten Versuch, durch verbündete Fürsten und Bischöfe einen Krieg gegen Friedrich zu führen, den Friedrich jedoch am 4. Juli mit der Schlacht bei [[Pfeddersheim]] gewann und territorialen Vorteil daraus zog. Zudem war von einer ungeheuren Beute auf dem Schlachtfeld die Rede. Schließlich kam es zum Streit unter den Fürsten, als Papst [[Pius II.]] den Mainzer Bischofsstuhl neu besetzte, was dem Kaiser ermöglichte, zusätzliche neue Exekutoren der Reichsacht gegen Friedrich zu gewinnen. So gewann er neben Pfalzgraf Ludwig auch den neuen Mainzer Erzbischof [[Adolf von Nassau-Wiesbaden-Idstein (1423–1475)|Adolf von Nassau]] sowie Markgraf [[Karl I. (Baden)|Karl von Baden]], dessen Bruder Bischof [[Georg (Baden)|Georg von Metz]] und Graf [[Ulrich V. (Württemberg)|Ulrich von Württemberg]] für ein Bündnis gegen die Pfalz. |
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==Teil der Kindschaftsrechtsreform== |
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== Die Schlacht == |
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Hinter dem Begriff Kindschaftsrechtsreform verbargen sich drei Gesetze. Neben dem [[Kindschaftsrechtsreformgesetz]] selbst waren dies das [[Beistandschaftsgesetz]] und das Erbrechtsgleichstellungsgesetz. Der Bundesrat hatte zu Letzterem wegen einer Spezialfrage den [[Vermittlungsausschuss]] angeufen; er wurde jedoch vom Deutschen Bundestag - es handelt sich hier nicht um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz - überstimmt. |
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Die Bündnisgenossen beabsichtigten, von Süden in die Pfalz einzufallen, und sammelten ein Heer von 10.000 Mann bei Pforzheim. Am 27. Juni 1462 belagerten sie die Stadt [[Heidelsheim]]. Bei [[St. Leon]] wurde ein Feldlager errichtet, um auf Schweizer [[Reisläufer]] zu warten. Währenddessen wurden die umliegenden pfälzischen Dörfer und Felder von berittenen Fürsten und Rittern niedergebrannt und die Einwohner niedergemacht, um dem Feind zu schaden. Von seinen Gegnern unbemerkt konnte Friedrich jedoch seine Truppen in [[Leimen (Baden)|Leimen]] sammeln und zog in der Nacht des 30. Juni durch den [[Schwetzingen|Schwetzinger]] Wald zum „Frohnholz“<ref>Franz Albert Lissignolo, Friedrichsfeld oder die Schlacht bei Seckenheim am 30. Juli 1462 Mannheim 1835, Seite 14, abrufbar unter [http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10727978_00020.html Bayerische StaatBbibliothek digital].</ref> (heutiger Dossenwald)<ref>[[Hansjörg Probst]], Seckenheim: Geschichte eines Kurpfälzer Dorfes — Mannheim, 1981, Seite 22, abrufbar in [http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/probst1981/0041 Heidelberger historische Bestände - digital] Universitätsbibliothek Heidelberg.</ref> in den Süden von [[Seckenheim]], das die kaiserlichen Truppen am Folgetag niederbrennen wollten. Als die kaiserlichen Angreifer am nächsten Morgen mit 700 bis 800 Reitern bei Seckenheim anrückten, fielen ihnen gänzlich unerwartet 1100 pfälzische Reiter, gefolgt von 2000 Mann Fußvolk, jenseits des damals noch größeren Schwetzinger Waldes mit dem Schlachtruf des Pfalzgrafen ''Hut paltzgraff vnd nimmer mee! (Heute Pfalzgraf oder nie mehr)'' in den Rücken. So war der Kriegshaufen der kaiserlichen Angreifer geteilt und für die Reiter der Rückweg zum Feldlager abgeschnitten. |
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==Erbrechtliche Sonderregeln== |
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== Die Entscheidung == |
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===Keine Teilnahme an Erbengemeinschaft=== |
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[[File:Gemmingen seckenheim farbe.jpg|mini|Darstellung des Sieges über Graf Ulrich von Württemberg durch Ritter Hans (den Kecken) von Gemmingen im Gemmingenschen Stamm- u. Turnierbuch mit falschem Datum]] |
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Inhaltlich ging es um die Abschaffung der Sonderregelungen für nichteheliche Kinder. Letzteren waren durch das [[Nichtehelichengesetz]] set dem 1. Juli 1970 zwar Erbansprüche gegen den Vater (und seine Verwandten) eingeräumt worden (vor dem Datum galten diese Kinder als mit ihrem Vater nicht verwandt). Jedoch nahm das nichteheliche Kind nicht an einer [[Erbengemeinschaft]] teil, wenn beim Tod des Vaters ein Ehegatte oder eheliche Kinder vorhanden waren; in diesem Fall stand dem nichtehelichen Kind ein schuldrechtlicher Erbersatzanspruch in Höhe des gesetzlichen Erbteils zu, d.h., es musste von den anderen Erben in Geld ausgezahlt werden (ähnlich wie bei einem [[Pflichtteil]] oder einem [[Vermächtnis]]. Durch die Nichtteilnahme an der Erbengemeinschaft wurde das Ziel verfolgt, die vermeintlich ''heile Familie'' posthum nicht in Auseinandersetzungen um die Verwaltung des Erbes mit dem ''[[Kuckuckskind]] zu verwickeln. |
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[[Datei:Denkmal Schlacht bei Seckenheim 01.jpg |mini|Denkmal zur Schlacht bei Seckenheim in [[Mannheim-Friedrichsfeld]]]] |
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===Geltendmachung durch Jugendamt=== |
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Der Kampf verlief sehr heftig, und längere Zeit war nicht abzusehen, wer als Sieger daraus hervorgehen würde. Schließlich brachte das Fußvolk, bestehend aus Bürgern und Bauern aus Heidelberg und Umgebung, die Entscheidung zu Gunsten der Pfalz. Sie setzten die Schweizer Landsknechtstaktik ein, schlugen mit [[Morgenstern (Waffe)|Morgensternen]] auf die Schädel der Pferde ein, rissen den Pferden mit [[Spieß]]en die Kehlen, Flanken und Bäuche auf und holten mit den Haken der [[Hellebarde]]n die schwer gepanzerten Ritter herunter, die dann meist waffenlos, betäubt und verwundet zu Boden stürzten und sich ergaben. Ungefähr 400 Gefangene wurden gemacht, darunter der Bischof von Metz. Dieser soll auf die [[Burg Eichelsheim]] verbracht und im selben Raum gefangengehalten worden sein wie zuvor der [[Gegenpapst]] [[Johannes XXIII. (Gegenpapst)|Johannes XXIII.]]<ref>Rieger, J. G. Historisch-topographisch-statistische Beschreibung von Mannheim (1824), S. 9/10, abrufbar unter [http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/rieger1824/0031 Heidelberger historische Bestände – digital], Universitätsbibliothek Heidelberg.</ref> |
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Starb der Vater vor der [[Volljährigkeit]] des Kindes, wurden diese Erbansprüche durch das [[Jugendamt]] als [[Amtspfleger]] nach den damaligen §§ 1706 ff. BGB geltend gemacht. Auch durch diese neutrale Konstruktion sollte die väterliche Familie dem Kind und seiner Mutter nicht ausgesetzt werden. |
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===Vorzeitiger Erbausgleich=== |
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Nur der – zur Zeit der Schlacht 49-jährige – feindliche Heerführer Graf [[Ulrich V. (Württemberg)|Ulrich V. von Württemberg]] wollte die Niederlage lange nicht wahrhaben und kämpfte wie rasend weiter, bis der 31-jährige Ritter [[Keckhans von Gemmingen|Hans (der Kecke) von Gemmingen]] ihn in voller Rüstung zum Zweikampf forderte mit den Worten: |
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Neben dieser Sonderregelung gab es eine weitere, den ''vorzeitigen Erbausgleich'' (damals in § 1934d BGB). Das nichteheliche Kind hatte (anders als eheliche) das Recht, zwischen seinem 21. und 27. Lebensjahr vom Vater vorab ''ausgezahlt'' zu werden, vergleichbar einem [[Erbverzicht]]. Hierzu stand dem nichtehelichen Kind eine Abfindungssumme zu, die aus dem Unterhalt der letzten 5 Jahre voller Unterhaltspflicht des Vaters errechnet wurde. Der Anspruch konnte [[Notar|notariell]] vereinbart oder vor dem [[Vormundschaftsgericht]] eingeklagt werden. |
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''So will ich mein Heil an euer Gnaden versuchen!'' |
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Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz wurden diese Sonderregelungen für Erbfälle ab dem 1. April 1998 ersatzlos abgeschafft. |
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Schließlich ergab sich Ulrich von Württemberg, lieferte den Handschuh und seine Waffen ab, und Hans von Gemmingen nahm ihn gefangen. Die Seckenheimer Schlacht und der badisch-pfälzische Krieg waren damit beendet und für die Pfälzer gewonnen. |
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Die übrigen flohen in Panik in den Wald und erschlugen die wehrlosen Ritterbüblein ([[Edelknecht|Edelknappen]]), die dort mit frischen Pferden für die Pfälzer bereitstanden. Einige wenige von ihnen konnten das Feldlager in St. Leon erreichen, berichteten von der Katastrophe und lösten eine panische Flucht aus. |
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Erst 1504 erfuhren diese Ereignisse im [[Landshuter Erbfolgekrieg|Bayerisch-Pfälzischen Erbfolgekrieg]] eine Neuauflage, allerdings mit weniger glücklichem Ausgang für die Pfalz. |
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In seiner Ballade ''Das Mahl zu Heidelberg'' verarbeitete [[Gustav Schwab]] die Schlacht und deren Folgen.<ref>[http://de.wikisource.org/wiki/Das_Mahl_zu_Heidelberg Das Mahl zu Heidelberg] bei [[Wikisource]]</ref> |
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Auf dem Schlachtfeld ließ Kurfürst [[Friedrich I. (Pfalz)|Friedrich]] ein heute nicht mehr erhaltenes Gedenkkreuz errichten, von dem Abbildungen überliefert sind und wovon der [[Mannheimer Altertumsverein]] eine Kopie besaß, die im Zweiten Weltkrieg verlorenging.<ref>[http://www.suehnekreuz.de/PHP/kr_detail.php?ID=6035 Zur Kopie des Kreuzes vom Schlachtfeld]</ref> |
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Heute steht dort ein Denkmal aus dem Jahre 1890 (inzwischen auf Gemarkung des Mannheimer Stadtteils Friedrichsfeld). |
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* Volker Rödel (Hrsg.): ''Der Griff nach der Krone''. Schnell + Steiner, Regensburg 2000 |
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* [[Hansjörg Probst]]: ''Seckenheim'' (1981), S. 377-403 [http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/probst1981/0396 online UB Heidelberg]. |
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== Weblinks == |
== Weblinks == |
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*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/085/1308510.asc Gesetzesmaterialien zum Erbrechtsgleichstellungsgesetz] |
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* {{commonscat|Battle of Seckenheim}} |
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*[http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl197s2968.pdf'%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl197s2968.pdf%27%5D__1470388263907 Text des Gesetzes im Bundesgesetzblatt] |
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* [http://www.burg-hornberg.de/html/body_keckhans.html Hans von Gemmingen (Keckhans) in der Schlacht von Seckenheim 1462] bei www.burg-hornberg.de |
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* [http://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/thesauruspalatinusbd1/0270 Zeitgenössisches Denkmal der Schlacht] |
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* [http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/527/pdf/Graf_Nachruhm_2002.pdf Artikel über das Nachleben der Schlacht] von [[Klaus Graf (Historiker)|Klaus Graf]] |
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== Einzelnachweise == |
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*Herlan, Ernst-Günther: ''Erläuterungen zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder'', In: Der Amtsvormund, 1998, Nr. 7/8, S. 71 ff, Heidelberg: Deutsches Institut für Vormundschaftswesen e.V.; |
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<references /> |
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[[:Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)]] |
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[[Kategorie:Badische Geschichte]] |
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[[Kategorie:1462]] |
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[[Kategorie:Schlacht (15. Jahrhundert)|Seckenheim]] |
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[[Kategorie:Schlacht (Heiliges Römisches Reich)|Seckenheim]] |
Version vom 12. August 2016, 12:20 Uhr
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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder |
Kurztitel: | Erbrechtsgleichstellungsgesetz |
Abkürzung: | ErbGleichG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Familienrecht |
Erlassen am: | 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2941) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1998 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder , kurz Erbrechtsgleichstellungsgesetz, schaffte zum 1. April 1998 den Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kind im Bereich des Erbrechtes ab. Es war Teil der kindschaftsrechtlichen Reform, die aber überwiegend 3 Monate später in Kraft trat.
Teil der Kindschaftsrechtsreform
Hinter dem Begriff Kindschaftsrechtsreform verbargen sich drei Gesetze. Neben dem Kindschaftsrechtsreformgesetz selbst waren dies das Beistandschaftsgesetz und das Erbrechtsgleichstellungsgesetz. Der Bundesrat hatte zu Letzterem wegen einer Spezialfrage den Vermittlungsausschuss angeufen; er wurde jedoch vom Deutschen Bundestag - es handelt sich hier nicht um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz - überstimmt.
Erbrechtliche Sonderregeln
Keine Teilnahme an Erbengemeinschaft
Inhaltlich ging es um die Abschaffung der Sonderregelungen für nichteheliche Kinder. Letzteren waren durch das Nichtehelichengesetz set dem 1. Juli 1970 zwar Erbansprüche gegen den Vater (und seine Verwandten) eingeräumt worden (vor dem Datum galten diese Kinder als mit ihrem Vater nicht verwandt). Jedoch nahm das nichteheliche Kind nicht an einer Erbengemeinschaft teil, wenn beim Tod des Vaters ein Ehegatte oder eheliche Kinder vorhanden waren; in diesem Fall stand dem nichtehelichen Kind ein schuldrechtlicher Erbersatzanspruch in Höhe des gesetzlichen Erbteils zu, d.h., es musste von den anderen Erben in Geld ausgezahlt werden (ähnlich wie bei einem Pflichtteil oder einem Vermächtnis. Durch die Nichtteilnahme an der Erbengemeinschaft wurde das Ziel verfolgt, die vermeintlich heile Familie posthum nicht in Auseinandersetzungen um die Verwaltung des Erbes mit dem Kuckuckskind zu verwickeln.
Geltendmachung durch Jugendamt
Starb der Vater vor der Volljährigkeit des Kindes, wurden diese Erbansprüche durch das Jugendamt als Amtspfleger nach den damaligen §§ 1706 ff. BGB geltend gemacht. Auch durch diese neutrale Konstruktion sollte die väterliche Familie dem Kind und seiner Mutter nicht ausgesetzt werden.
Vorzeitiger Erbausgleich
Neben dieser Sonderregelung gab es eine weitere, den vorzeitigen Erbausgleich (damals in § 1934d BGB). Das nichteheliche Kind hatte (anders als eheliche) das Recht, zwischen seinem 21. und 27. Lebensjahr vom Vater vorab ausgezahlt zu werden, vergleichbar einem Erbverzicht. Hierzu stand dem nichtehelichen Kind eine Abfindungssumme zu, die aus dem Unterhalt der letzten 5 Jahre voller Unterhaltspflicht des Vaters errechnet wurde. Der Anspruch konnte notariell vereinbart oder vor dem Vormundschaftsgericht eingeklagt werden.
Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz wurden diese Sonderregelungen für Erbfälle ab dem 1. April 1998 ersatzlos abgeschafft.
Weblinks
Literatur
- Herlan, Ernst-Günther: Erläuterungen zum Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, In: Der Amtsvormund, 1998, Nr. 7/8, S. 71 ff, Heidelberg: Deutsches Institut für Vormundschaftswesen e.V.;
Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland) Kategorie:Familienrecht (Deutschland)