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Benutzer Diskussion:Thomas R. Schwarz und Fliegender Bau: Unterschied zwischen den Seiten

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{{Benutzerdiskussionsseite|text=Wenn du mich hier ansprichst, antworte ich auch auf dieser Seite. Wenn ich dich auf einer anderen Seite angesprochen habe, antworte bitte auch dort!<br>Es würde mich freuen, wenn du mich mit dem Namen ansprichst, mit dem ich auch signiere.}}
{{Dieser Artikel|behandelt nichtortsfeste bauliche Anlagen; zu dem Theater in Hamburg siehe [[Fliegende Bauten Hamburg]].}}
== Danke für deine positive Bewertung! ==
[[Datei:Riesenradoktoberfest.jpg|thumb|[[Riesenrad]] auf dem [[Oktoberfest]]]]
{{Benutzer:Thomas_R._Schwarz/Vorlagen/Nicht_archivieren}}
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|<center>'''[[Benutzer_Diskussion:Thomas_R._Schwarz/Archiv:Mai_2010-Dezember_2010|Mai 2010 bis Dezember 2010]]<br />[[Benutzer_Diskussion:Thomas_R._Schwarz/Archiv:Mai_2011-Juli_2011|Mai 2011 bis Juli 2011]]<br />[[Benutzer_Diskussion:Thomas_R._Schwarz/Archiv:August_2011-November_2011|August 2011 bis November 2011]]<br />[[Benutzer_Diskussion:Thomas R. Schwarz/Archiv:Dezember 2011-Feber 2012|Dezember 2011 bis Feber 2012]]<br />[[Benutzer_Diskussion:Thomas R. Schwarz/Archiv:März 2012-Mai 2012|März 2012 bis Mai 2012]]<br />[[Benutzer_Diskussion:Thomas R. Schwarz/Archiv:Juni 2012-September 2012|Juni 2012 bis September 2012]]<br />[[Benutzer_Diskussion:Thomas R. Schwarz/Archiv:Oktober 2012-Dezember 2012|Oktober 2012 bis Dezember 2012]]'''</center>
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=== [[Benutzer:Niemot|Niemot]] ===
Hat mich sehr gefreut, danke :)
Beste Grüße, [[Benutzer:Niemot|Niemot]]&nbsp;&#124;&nbsp;<small>[[Benutzer:Niemot/Blog|Blog?]] [[BD:Niemot|⁂]]&nbsp;[[Benutzer:Niemot/Bewertung|Bewerten?]]</small> 18:54, 14. Dez. 2011 (CET)
: Gerne und Liebe Grüße, [[Benutzer:Thomas_R._Schwarz|tommy]] [[Benutzer_Diskussion:Thomas_R._Schwarz|✉]] 18:55, 14. Dez. 2011 (CET)


'''Fliegende Bauten''' sind per definitionem der jeweiligen [[Bauordnungen (Deutschland)|Bauordnungen der bundesdeutschen Länder]] und des [[Deutsches Institut für Normung|Deutschen Instituts für Normung]] (DIN) {{"|[[bauliche Anlage]]n, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.}} In anderen Zusammenhängen werden die Begriffe ''[[Mobile Architektur]]'' oder ''[[Temporäre Architektur]]'' verwendet.
=== [[Benutzer:Lady Whistler|Lady Whistler]] ===
Vielen Dank für deine nette Bewertung (wenns auch ein bißchen spät kommt, sorry) [[Datei:Zwinker.png]]. LG [[Benutzer:Lady Whistler|<span style="color:green">Lady Whistler</span>]] [[Datei:Projekt Andere Wikis.png|22px|Projekt Andere Wikis|link=Wikipedia:WikiProjekt Andere Wikis]] [[Benutzer_Diskussion:Lady_Whistler|(Disk|]][[Benutzer:Lady Whistler/B|Bew)]] 10:44, 9. Jan. 2012 (CET)
: Gern geschehen. :-) Grüße, [[Benutzer:Thomas_R._Schwarz|tommy]] [[Benutzer_Diskussion:Thomas_R._Schwarz|✉]]/[[Benutzer:Thomas_R._Schwarz/Bewertung|±]] 11:17, 9. Jan. 2012 (CET)


Bei fliegenden Bauten handelt es sich beispielsweise um [[Fahrgeschäft]]e ([[Karussell]]s, [[Autoscooter]], Luftschaukeln, [[Riesenrad|Riesenräder]], [[Achterbahn]]en etc.), nicht ortsfeste [[Tribüne (Architektur)|Tribünen]], Belustigungsgeschäfte, Schaubuden, [[Festzelt]]e und [[Zirkuszelt]]e, [[Festivalbühne|Bühnen]] und Bühnenüberdachungen für Konzerte sowie um bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft. Ferner gehören dazu auch Wagen, die zeitweilig betriebsmäßig ortsfest benutzt werden.
== [[:Datei:Money Maker.jpg]] ==


Vergleichbare Bauten, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft aufgestellt sind, zählen nicht zu den Fliegenden Bauten.<ref name="LandBrandenburg">[http://service.brandenburg.de/apps/brasuma/zf/serviceDescription.faces?was=32.02.01.08 Information ''Fliegende Bauten.''] Mit Link zu §&#8239;71 Brandenburger Bauordnung, Land Brandenburg. Abgerufen am 5.&nbsp;September&nbsp;2013.</ref>
Hallo Thomas, könntest Du kurz (aber vielleicht doch etwas länger als "Unsinn", wie bei dem Hinweis vom Bot) begründen, weshalb Du das Los für nicht geschützt hälst? [[Benutzer:Yellowcard|Yellowcard]] ([[Benutzer Diskussion:Yellowcard|Diskussion]]) 21:05, 29. Nov. 2012 (CET)
:Weil die gezeigte Graphik keine Schöpfungshöhe erreicht. Das einzige, was am Los geschützt sein könnte, ist das Logo. Gruß, [[User:Thomas_R._Schwarz|tommy]]<sup>[[BD:Thomas_R._Schwarz|✉]][[User:Thomas_R._Schwarz/Bewertung|±]]</sup> 08:21, 30. Nov. 2012 (CET)
::Warum konkret sollen die beiden dargestellten Figuren keine Schöpfungshöhe erreichen? Insbesondere bei menschlichen Darstellungen sind die Schwellen zum Erreichen der SH eher niedrig angesetzt und ich sehe sie hier zweifelsfrei überschritten. Das Logo (also der Schriftzug oben drüber, oder was bezeichnest Du als Logo) ist urheberrechtlich selbstverständlich nicht geschützt (Marken- und Namensrechte brauchen wir hier in der Enzyklopädie eher nicht zu beachten). [[Benutzer:Yellowcard|Yellowcard]] ([[Benutzer Diskussion:Yellowcard|Diskussion]]) 12:22, 2. Dez. 2012 (CET)
:::Diese Figuren sind äußerst minimalistisch gehalten, ich wüsste nicht, was hier schützenswert wäre. Dass der Schriftzug keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, ist mir klar, ich wollte damit eher den markenrechtlichen Schutz ansprechen, der aber wie du bereits erwähnt hast, irrelevant ist. Gruß, [[User:Thomas_R._Schwarz|tommy]]<sup>[[BD:Thomas_R._Schwarz|✉]][[User:Thomas_R._Schwarz/Bewertung|±]]</sup> 14:09, 2. Dez. 2012 (CET)
::::Ich sehe das anders und habe die Datei mal auf den Schwierigen Fällen [[Wikipedia:DÜP/SF#Datei:Money_Maker.jpg|zur Diskussion gestellt]]. Gruß, [[Benutzer:Yellowcard|Yellowcard]] ([[Benutzer Diskussion:Yellowcard|Diskussion]]) 13:04, 9. Dez. 2012 (CET)
::::: Wenn du meinst... Gruß, [[User:Thomas_R._Schwarz|tommy]]<sup>[[BD:Thomas_R._Schwarz|✉]][[User:Thomas_R._Schwarz/Bewertung|±]]</sup> 13:42, 9. Dez. 2012 (CET)


Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in den [[DIN-Norm|DIN]]&nbsp;EN&nbsp;13&nbsp;782 und 13&nbsp;814 (früher: DIN&nbsp;4112), der „Richtlinie Fliegende Bauten“ (FlBauR)<ref>[http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-210720-MS-20081210-SF&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true ''FlBauR – Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten.''] In: ''Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS).'' Land Niedersachsen.</ref> und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Die Euronormen sind noch nicht baurechtlich eingeführt, sodass die DIN&nbsp;4112 weiterhin Grundlage der Bemessung ist.<ref name="LandBrandenburg" />
== Problem mit deinen Dateien (16.12.2012) ==


== Genehmigung ==
Hallo Thomas R. Schwarz,
In Deutschland wird die Genehmigung solcher Bauten (Ausnahmen: siehe [[Fliegender Bau#Ausnahmen|unten]]) in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Da diese Genehmigungen von den Bundesländern gegenseitig anerkannt werden, sind die Anforderungen an die Genehmigung weitestgehend identisch. Die Genehmigung erfolgt in zwei Stufen.


In der Schweiz unterliegen Fliegende Bauten den gesetzlichen Bestimmungen des ''Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) vom 18. Juni 1993'', die den deutschen Bestimmungen weitgehend entsprechen. Zuständig für das Erteilen der Ausführungsgenehmigung ist die TÜV Schweiz.
bei den folgenden von dir hochgeladenen Dateien gibt es noch ein Problem:


Auch in Österreich wird für Fliegenden Bauten in der Regel keine Baugenehmigung erteilt, an deren Stelle tritt die Ausführungsgenehmigung („Zeltbuch“). Trotz fehlender Ortsgebundenheit unterliegen auch hier Fliegende Bauten der Bauüberwachung der Bauaufsichtsbehörde. Erhält ein fliegender Bau Ortsgebundenheit, etwa weil er länger als sechs Monate am gleichen Ort aufgestellt wird, wird eine Baugenehmigung erforderlich. Ansonsten lehnen sich die Bestimmungen weitgehend an die Deutsche Richtlinie über den Bau- und Betrieb Fliegender Bauten an.
# [[:Datei:Parteifrei.jpg]] - '''Problem''': Lizenz
# [[:Datei:Schriftzug ause.svg]] - '''Problem''': Lizenz


=== Ausführungsgenehmigung ===
* '''Lizenz:''' Eine Lizenz ist die Erlaubnis, eine Datei unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. In der deutschsprachigen Wikipedia werden nur solche Dateien akzeptiert, die unter den [[Wikipedia:Lizenzvorlagen für Bilder|hier]] gelisteten Lizenzen stehen. Wenn du der Urheber der Datei bist, solltest du eine solche Vorlage deiner Wahl in die Dateibeschreibungsseite einfügen.
Bevor Fliegende Bauten ein erstes Mal aufgestellt werden, bedürfen sie einer Ausführungsgenehmigung, die abhängig von der Art für maximal fünf Jahre erteilt wird. Mit ihr werden die grundsätzliche Übereinstimmung der Anlage mit den geltenden Vorschriften, die Sicherheit und Standfestigkeit der Anlage überprüft. Auf Antrag kann sie wiederholt um jeweils maximal weitere fünf Jahre verlängert werden. In ihr wird festgelegt, ob der Bau vor jeder Inbetriebnahme — zusätzlich zur behördlichen Genehmigung — durch einen Sachverständigen abgenommen werden muss. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohn- bzw. Firmensitz des Besitzers der Anlage. Bei ausländischen Besitzern ist es der Ort, an dem der Bau das erste Mal erstellt wird. Die Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ist zumeist an die Abnahme durch einen oder mehrere anerkannte Sachverständige gekoppelt.


Zur Ausführungsgenehmigung gehören weitere Unterlagen, wie Bestuhlungspläne mit Angabe der Fluchtwege bei Zelten, Konstruktionszeichnungen und -berechnungen oder Angaben zur elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen Anlagen. Abschließend wird ein Prüfbuch erstellt, in ihm werden auch sämtliche Auflagen festgehalten.
Durch Klicken auf „Bearbeiten“ oben auf den Dateibeschreibungsseiten kannst du die fehlenden Angaben nachtragen. Wenn das Problem nicht innerhalb von 14 Tagen behoben werden, müssen die Dateien leider gelöscht werden.


== Gebrauchsabnahme ==
Fragen beantwortet dir möglicherweise die [[Hilfe:FAQ zu Bildern|Bilder-FAQ]]. Du kannst aber auch gern hier antworten, damit dir individuell geholfen wird.
Rechtzeitig vor jedem Aufbau ist bei der zuständigen lokalen Baubehörde eine [[Gebrauchsabnahme]] zu vereinbaren. Dabei wird überprüft, ob der Aufbau den Vorgaben des Prüfbuches entspricht. Im Prüfbuch wird jeder Aufbau und Besitzerwechsel festgehalten und jeder Mangel vermerkt.


== Überprüfung ==
Vielen Dank für deine Unterstützung, [[Benutzer:Xqbot|Xqbot]] ([[WD:DÜP|Diskussion]]) 01:02, 16. Dez. 2012 (CET)
Die Überprüfung von Fahrgeschäften jeglicher Art ist gesetzlich vorgeschrieben und von Herstellern empfohlen. Die Prüfpläne stellt jeder Anlagenhersteller zur Verfügung. Gerade bei drehenden und schnell laufenden Fahrgeschäften ist das Risiko bzgl. [[Schadensersatz]], [[Schmerzensgeld]] etc. sehr hoch, da hier Personen geschädigt werden können. Das Prüfintervall und der Prüfumfang können von Bundesland zu Bundesland wie auch in Abhängigkeit von der Art des Fahrgeschäftes unterschiedlich ausfallen.
: Sorry, hatte in der Eile vergessen, die Lizenzbausteine anzugeben. Gruß, [[User:Thomas_R._Schwarz|tommy]]<sup>[[BD:Thomas_R._Schwarz|✉]][[User:Thomas_R._Schwarz/Bewertung|±]]</sup> 11:36, 16. Dez. 2012 (CET)


=== Beispiele für Prüfintervalle ===
== WINWIN Logo ==
Die Prüfintervalle sind von der Größe und den Materialbelastungen abhängig und können trotz gleichen Fliegenden Baus variieren. In der Regel sind die maximalen Prüfintervalle allerdings wie folgt.
Hallöchen!
Warum ist das neue Logo gleich wie das alte? Es ist ein anderes rot - das die "Mütter" auch darauf sind kann man ja ändern bzw. gibt es auch die Version ohne Mütter. Aber das CD wurde geändert - wäre schade wenn hier ein veraltetes Logo zu finden ist.
Was meinst du?


* Ein Jahr bei Loopingbahnen (schienengebunden), zweigeschossigen Geisterbahnen (schienengebunden) und [[Wildwasserbahn]]en
Lg Stefan 01:22, 4. Jän. 2013‎ (CET)
* Zwei Jahre bei eingeschossigen Geisterbahnen (schienengebunden), Achterbahnen (schienengebunden), [[Überschlagschaukel]]n, [[Karussell]]e mit hydraulischen Auslegern, Riesenräder (ab 15 Gondeln), Autofahrgeschäfte wie [[Autoscooter]] etc.
: Hallo! Dass das rot etwas anders ist, fiel mir nicht auf. Ich habe die Farbe der SVG angepasst, da SVGs im Vergleich zur PNG verlustfrei skalierbar sind. Gruß, [[User:Thomas_R._Schwarz|tommy]]<sup>[[BD:Thomas_R._Schwarz|✉]][[User:Thomas_R._Schwarz/Bewertung|±]]</sup> 14:20, 4. Jan. 2013 (CET)
* Drei Jahre bei Zelten, Fliegerkarussellen, Karussellen mit Hängeboden, Kettenkarussellen, Kindereisenbahnen mit Überdachungen und Riesenrädern bis 14 Gondeln.


Größere Prüfintervalle haben unter anderem Bodenkarusselle (vier Jahre), Kindereisenbahnen ohne Überdachung (fünf Jahre), kleinere Zelte (fünf Jahre).
== [[Charlotte Link – Das andere Kind]] ==


=== Weitere Vorgaben ===
Hallo, die aktuellen Links zu http://agtt.at sind "dynamisch" - d.h. also nur einen einzigen Tag brauchbar. Gibt es dazu auch ein Archiv, dass jeweils genau den betreffenden Tag zeigt? Grüße nach Innsbruck --[[Benutzer:Bergfalke2|Bergfalke2]] ([[Benutzer Diskussion:Bergfalke2|Diskussion]]) 14:14, 5. Jan. 2013 (CET)
Die Vorgaben der Landesbauordnungen können lokal durch weitere Vorschriften ergänzt oder eingeschränkt sein. Die jeweiligen Landesregierungen können weitere Festlegungen erlassen, durch wen die Genehmigungen und Abnahmen zu erfolgen haben. So erfolgt in Niedersachsen die Ausführungsgenehmigung seit dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2005 durch den [[TÜV Nord|TÜV&nbsp;Nord]].
:Hallo, ich habe nun den Standard als Quelle eingebaut. Nun sollten die richtigen Quoten angezeigt werden. Gruß ins Allgäu, [[User:Thomas_R._Schwarz|tommy]]<sup>[[BD:Thomas_R._Schwarz|✉]][[User:Thomas_R._Schwarz/Bewertung|±]]</sup> 16:03, 5. Jan. 2013 (CET)
::.... gute Quelle! --[[Benutzer:Bergfalke2|Bergfalke2]] ([[Benutzer Diskussion:Bergfalke2|Diskussion]]) 16:25, 5. Jan. 2013 (CET)


== SLA ==
== Konstruktion ==
Die konstruktiven und statischen Anforderungen werden durch die DIN&nbsp;EN&nbsp;13&nbsp;782 und 13&nbsp;814 (früher DIN&nbsp;4112) geregelt und unterscheiden sich teilweise von denen, die für feste Bauten festgelegt sind. Sie geben bestimmte [[Lastannahme]]n für die [[Verkehrslast]]en — d.&thinsp;h. die Lasten, die durch Personen, Wind, Anprall entstehen — vor und erlauben es beispielsweise, auf den [[Standsicherheitsnachweis|Nachweis der Standfestigkeit]] gegenüber [[Schneelast]]en zu verzichten, wenn kein Schnee zu erwarten ist.


Für die jeweils verwendeten Materialien und Verbindungen sowie weitere Lastannahmen gelten zusätzliche Vorschriften und Normen.
Hallo Thommi, wenn du SLA Antrag stellst, solltest du den Inhalt nicht schon vorher löschen (auch WL nicht z.B. Pro7 austria news) Gruß --[[Benutzer:Gelli63|Gelli63]] ([[Benutzer Diskussion:Gelli63|Diskussion]]) 14:45, 18. Jan. 2013 (CET)

: Hallo, normalerweise lösche ich den Inhalt nicht, wenn ich einen SLA stelle. Ausgenommen bei Seiten in meinem BNR sowie bei Weiterleitungen. Wenn es dich stört, verzichte ich in Zukunft darauf. Gruß, [[User:Thomas_R._Schwarz|tommy]]<sup>[[BD:Thomas_R._Schwarz|✉]][[User:Thomas_R._Schwarz/Bewertung|±]]</sup> 14:50, 18. Jan. 2013 (CET)
== Weitere Ausführung ==
In der „Richtlinie Fliegende Bauten“ (FlBauR) werden die Anforderungen an den [[Brandschutz]], die Rettungswege, die Höhen von Geländern, die Steigungen von Rampen, die Beleuchtung, die Anzahl der Feuerlöscher, die Ausstattung mit Hinweisschildern und weitere Details festgelegt.

== Ausnahmen ==
Ausgenommen von einer Ausführungsgenehmigung sind so genannte „genehmigungsfreie Fliegende Bauten“, wie:

* Zelte mit einer Grundfläche von weniger als 50&nbsp;m<sup>2</sup>
* Fliegende Bauten mit einer Höhe von bis zu fünf&nbsp;Metern, die nicht dafür bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
* Kinderfahrgeschäfte bis zu einer Höhe von fünf&nbsp;Metern und einer Geschwindigkeit von höchstens einem&nbsp;m/s
* Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100&nbsp;m<sup>2</sup>, wenn ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50&nbsp;Meter und die Gesamthöhe weniger als fünf&nbsp;Meter beträgt
* Toilettenwagen
* Gerüste
* versetzbare landwirtschaftliche bauliche Anlagen
* Baustelleneinrichtungen
* Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen
* Fliegende Bauten, die für länger als drei Monate an einem Ort aufgebaut werden. Diese brauchen eine befristete Baugenehmigung oder Einzelfallentscheidung bezüglich der Aufstellzeit.

Unabhängig von der Genehmigung müssen diese Bauten dem allgemeinen öffentlichen Baurecht des Bundes und der Länder entsprechen. Dieses regelt u.&nbsp;a. die [[Standsicherheit]].<ref name="LandBrandenburg" />

[[Gerüst]]e sind keine Fliegenden Bauten, aber sie bedürfen einer Gerüstbaugenehmigung (ab bestimmten Abmessungen etc.).

== Weblinks ==
* [http://www.fliegendebautennds.de/ Informationen über Fliegende Bauten in Niedersachsen]
* [http://www.swissts.ch/upload/docs/infoblaetter/RICHTLINIE_5_99.pdf Richtlinien für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Fassung Mai 1999), arbeitet durch das Bauinspektorat Basel-Stadt und TÜV (Schweiz) AG] [[PDF]]-Datei (102&nbsp;kB)
* [http://www.vorarlberg.at/vorarlberg/wirtschaft_verkehr/wirtschaft/maschinenbauundelektrotec/weitereinformationen/maschinenwesen/maschinen-undanlagensiche/veranstaltungen_schaustel/notwendigeunterlagenfuerf.htm Land Vorarlberg: Notwendige Unterlagen für fliegende Bauten]

== Einzelnachweise ==
<references />

{{Normdaten|TYP=s|GND=4211503-6}}

[[Kategorie:Temporäre Bauform]]
[[Kategorie:Fahrgeschäft| ]]

{{Rechtshinweis}}

Version vom 6. Juli 2015, 07:45 Uhr

Riesenrad auf dem Oktoberfest

Fliegende Bauten sind per definitionem der jeweiligen Bauordnungen der bundesdeutschen Länder und des Deutschen Instituts für Normung (DIN) „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden.“ In anderen Zusammenhängen werden die Begriffe Mobile Architektur oder Temporäre Architektur verwendet.

Bei fliegenden Bauten handelt es sich beispielsweise um Fahrgeschäfte (Karussells, Autoscooter, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen etc.), nicht ortsfeste Tribünen, Belustigungsgeschäfte, Schaubuden, Festzelte und Zirkuszelte, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte sowie um bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft. Ferner gehören dazu auch Wagen, die zeitweilig betriebsmäßig ortsfest benutzt werden.

Vergleichbare Bauten, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft aufgestellt sind, zählen nicht zu den Fliegenden Bauten.[1]

Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen, die in den DIN EN 13 782 und 13 814 (früher: DIN 4112), der „Richtlinie Fliegende Bauten“ (FlBauR)[2] und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind. Die Euronormen sind noch nicht baurechtlich eingeführt, sodass die DIN 4112 weiterhin Grundlage der Bemessung ist.[1]

Genehmigung

In Deutschland wird die Genehmigung solcher Bauten (Ausnahmen: siehe unten) in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Da diese Genehmigungen von den Bundesländern gegenseitig anerkannt werden, sind die Anforderungen an die Genehmigung weitestgehend identisch. Die Genehmigung erfolgt in zwei Stufen.

In der Schweiz unterliegen Fliegende Bauten den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) vom 18. Juni 1993, die den deutschen Bestimmungen weitgehend entsprechen. Zuständig für das Erteilen der Ausführungsgenehmigung ist die TÜV Schweiz.

Auch in Österreich wird für Fliegenden Bauten in der Regel keine Baugenehmigung erteilt, an deren Stelle tritt die Ausführungsgenehmigung („Zeltbuch“). Trotz fehlender Ortsgebundenheit unterliegen auch hier Fliegende Bauten der Bauüberwachung der Bauaufsichtsbehörde. Erhält ein fliegender Bau Ortsgebundenheit, etwa weil er länger als sechs Monate am gleichen Ort aufgestellt wird, wird eine Baugenehmigung erforderlich. Ansonsten lehnen sich die Bestimmungen weitgehend an die Deutsche Richtlinie über den Bau- und Betrieb Fliegender Bauten an.

Ausführungsgenehmigung

Bevor Fliegende Bauten ein erstes Mal aufgestellt werden, bedürfen sie einer Ausführungsgenehmigung, die abhängig von der Art für maximal fünf Jahre erteilt wird. Mit ihr werden die grundsätzliche Übereinstimmung der Anlage mit den geltenden Vorschriften, die Sicherheit und Standfestigkeit der Anlage überprüft. Auf Antrag kann sie wiederholt um jeweils maximal weitere fünf Jahre verlängert werden. In ihr wird festgelegt, ob der Bau vor jeder Inbetriebnahme — zusätzlich zur behördlichen Genehmigung — durch einen Sachverständigen abgenommen werden muss. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohn- bzw. Firmensitz des Besitzers der Anlage. Bei ausländischen Besitzern ist es der Ort, an dem der Bau das erste Mal erstellt wird. Die Erteilung einer Ausführungsgenehmigung ist zumeist an die Abnahme durch einen oder mehrere anerkannte Sachverständige gekoppelt.

Zur Ausführungsgenehmigung gehören weitere Unterlagen, wie Bestuhlungspläne mit Angabe der Fluchtwege bei Zelten, Konstruktionszeichnungen und -berechnungen oder Angaben zur elektrischen, hydraulischen oder pneumatischen Anlagen. Abschließend wird ein Prüfbuch erstellt, in ihm werden auch sämtliche Auflagen festgehalten.

Gebrauchsabnahme

Rechtzeitig vor jedem Aufbau ist bei der zuständigen lokalen Baubehörde eine Gebrauchsabnahme zu vereinbaren. Dabei wird überprüft, ob der Aufbau den Vorgaben des Prüfbuches entspricht. Im Prüfbuch wird jeder Aufbau und Besitzerwechsel festgehalten und jeder Mangel vermerkt.

Überprüfung

Die Überprüfung von Fahrgeschäften jeglicher Art ist gesetzlich vorgeschrieben und von Herstellern empfohlen. Die Prüfpläne stellt jeder Anlagenhersteller zur Verfügung. Gerade bei drehenden und schnell laufenden Fahrgeschäften ist das Risiko bzgl. Schadensersatz, Schmerzensgeld etc. sehr hoch, da hier Personen geschädigt werden können. Das Prüfintervall und der Prüfumfang können von Bundesland zu Bundesland wie auch in Abhängigkeit von der Art des Fahrgeschäftes unterschiedlich ausfallen.

Beispiele für Prüfintervalle

Die Prüfintervalle sind von der Größe und den Materialbelastungen abhängig und können trotz gleichen Fliegenden Baus variieren. In der Regel sind die maximalen Prüfintervalle allerdings wie folgt.

  • Ein Jahr bei Loopingbahnen (schienengebunden), zweigeschossigen Geisterbahnen (schienengebunden) und Wildwasserbahnen
  • Zwei Jahre bei eingeschossigen Geisterbahnen (schienengebunden), Achterbahnen (schienengebunden), Überschlagschaukeln, Karusselle mit hydraulischen Auslegern, Riesenräder (ab 15 Gondeln), Autofahrgeschäfte wie Autoscooter etc.
  • Drei Jahre bei Zelten, Fliegerkarussellen, Karussellen mit Hängeboden, Kettenkarussellen, Kindereisenbahnen mit Überdachungen und Riesenrädern bis 14 Gondeln.

Größere Prüfintervalle haben unter anderem Bodenkarusselle (vier Jahre), Kindereisenbahnen ohne Überdachung (fünf Jahre), kleinere Zelte (fünf Jahre).

Weitere Vorgaben

Die Vorgaben der Landesbauordnungen können lokal durch weitere Vorschriften ergänzt oder eingeschränkt sein. Die jeweiligen Landesregierungen können weitere Festlegungen erlassen, durch wen die Genehmigungen und Abnahmen zu erfolgen haben. So erfolgt in Niedersachsen die Ausführungsgenehmigung seit dem 1. Januar 2005 durch den TÜV Nord.

Konstruktion

Die konstruktiven und statischen Anforderungen werden durch die DIN EN 13 782 und 13 814 (früher DIN 4112) geregelt und unterscheiden sich teilweise von denen, die für feste Bauten festgelegt sind. Sie geben bestimmte Lastannahmen für die Verkehrslasten — d. h. die Lasten, die durch Personen, Wind, Anprall entstehen — vor und erlauben es beispielsweise, auf den Nachweis der Standfestigkeit gegenüber Schneelasten zu verzichten, wenn kein Schnee zu erwarten ist.

Für die jeweils verwendeten Materialien und Verbindungen sowie weitere Lastannahmen gelten zusätzliche Vorschriften und Normen.

Weitere Ausführung

In der „Richtlinie Fliegende Bauten“ (FlBauR) werden die Anforderungen an den Brandschutz, die Rettungswege, die Höhen von Geländern, die Steigungen von Rampen, die Beleuchtung, die Anzahl der Feuerlöscher, die Ausstattung mit Hinweisschildern und weitere Details festgelegt.

Ausnahmen

Ausgenommen von einer Ausführungsgenehmigung sind so genannte „genehmigungsfreie Fliegende Bauten“, wie:

  • Zelte mit einer Grundfläche von weniger als 50 m2
  • Fliegende Bauten mit einer Höhe von bis zu fünf Metern, die nicht dafür bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
  • Kinderfahrgeschäfte bis zu einer Höhe von fünf Metern und einer Geschwindigkeit von höchstens einem m/s
  • Bühnen mit einer Grundfläche von weniger als 100 m2, wenn ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 Meter und die Gesamthöhe weniger als fünf Meter beträgt
  • Toilettenwagen
  • Gerüste
  • versetzbare landwirtschaftliche bauliche Anlagen
  • Baustelleneinrichtungen
  • Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen
  • Fliegende Bauten, die für länger als drei Monate an einem Ort aufgebaut werden. Diese brauchen eine befristete Baugenehmigung oder Einzelfallentscheidung bezüglich der Aufstellzeit.

Unabhängig von der Genehmigung müssen diese Bauten dem allgemeinen öffentlichen Baurecht des Bundes und der Länder entsprechen. Dieses regelt u. a. die Standsicherheit.[1]

Gerüste sind keine Fliegenden Bauten, aber sie bedürfen einer Gerüstbaugenehmigung (ab bestimmten Abmessungen etc.).

Einzelnachweise

  1. a b c Information Fliegende Bauten. Mit Link zu § 71 Brandenburger Bauordnung, Land Brandenburg. Abgerufen am 5. September 2013.
  2. FlBauR – Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten. In: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS). Land Niedersachsen.