Zum Inhalt springen

Ronald Ulen und Rechtsstaat: Unterschied zwischen den Seiten

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Unterschied zwischen Seiten)
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
 
Zeile 1: Zeile 1:
{{QS-Recht|Knacknüsse=Ja|Nach der Auslagerung in die einzelnen Länderartikel sieht dieser eher kläglich aus. --[[Benutzer:Gerold Broser|Geri]], [[Benutzer Diskussion:Gerold Broser|✉]] 04:03, 7. Okt. 2011 (CEST)}}
'''Ronald Ulen''' ist ein amerikanischer Opern-, Lied- und Konzersänger in der Stimmlage [[Bariton]]
{{Begriffsklärungshinweis|Dieser Überblicksartikel soll im Allgemeinen einer staatswissenschaftlichen und rechtsvergleichenden Betrachtung mit Informationen zur Bedeutung des Rechtsstaatskonzeptes in verschiedenen Ländern dienen. Im Besonderen siehe
* zur Rechtslage in Deutschland: [[Rechtsstaat (Deutschland) (geltendes Verfassungsrecht)]];
* zur Rechtslage in der Schweiz: [[Rechtsstaat (Schweiz)]];
* zur geistesgeschichtlichen Entwicklung des Begriffs in Deutschland siehe [[Rechtsstaat (Deutschland) (Wort- und Begriffsgeschichte)]].}}


Ein '''Rechtsstaat''' ist ein [[Staat]], dessen konstitutionelle [[Staatsgewalt|Gewalten]] rechtlich gebunden sind ([[Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland#Absatz 3|Gesetzesbindung]]) und der damit in seinem Handeln durch [[Recht]] begrenzt wird, um die [[Freiheit]] des [[Individuum|Einzelnen]] zu sichern. Alles staatliche Handeln, das in die Rechte eines Einzelnen eingreift, unterliegt somit dem [[Rechtsschutz]]. Es kann also durch ein [[Gericht]] überprüft werden, ob die getroffene Entscheidung dem Recht entspricht.<ref name=reip23>{{Literatur|Autor=Bernhard Gayer und Stefan Reip |Titel=Schul- und Beamtenrecht für die Lehramtsausbildung und Schulpraxis in Baden-Württemberg |Jahr=2012 |Verlag=Europa-Lehrmittel Nourney, Vollmer |Ort=Haan-Gruiten |ISBN=978-3-8085-7954-1 |Seiten=23}}</ref>
== Leben und künstlerisches Wirken ==
Er studierte zuerst Wirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft. Sein Gesangstudium absolvierte Ronald Ulen an Minnestota State University und an der Florida State University. Dem folgte ein Studium für Regie und Opernmanagement. Seine Gesangspädagogen waren u.a. [[Warren Hettinga]], [[David Wingate]], [[Jean Kraft]], [[Josef Metternich]], [[Frederic Milnes]] und [[Weldon Thomas]]. Meisterkurse besuchte der Künstler bei [[John Wustmann]], [[Martin Katz]], [[Sherrill Mines]] und [[Robert Merril]].


Das Recht dient der Gleichberechtigung aller und der friedlichen Lösung von Konflikten. Um ein friedliches Zusammenleben in der Gemeinschaft zu sichern, tritt in einem Rechtsstaat an die Stelle der Selbstjustiz die gerecht geordnete Gewährleistung der Freiheit eines jeden. Es gilt: Die Freiheiten des einen enden dort, wo die Freiheiten des anderen beginnen.<ref>[[Reinhold Zippelius]], ''Rechtsphilosophie'', 6. Aufl. 2011, §§ 5 IV 2; 26 I; ''Allgemeine Staatslehre/Politikwissenschaft'', 16. Aufl. 2010, §§&nbsp;30, 34 I 2.</ref>
Nach seiner Gesangsausbildung debütierte er als Guglielmo in [[Cosi fan tutte]]. es folgten zahlreiche Engagements in den USA. Dabei sang er die großen Rollen seines Faches u. a. Malatesta in [[Don Pasquale]], Figaro in [[Der Barbier von Sevilla]], Herrn Fluth in [[Die lustigen Weiber von Windsor]] sowie Marcello in [[La Boheme]]. Während der Spielzeit 1990/91 war er an der [[Oper Zürich]] tätig. Es folgten Engagements an den Musikbühnen von Coburg (1991-1994)<ref>http://www.coburg.de/desktopdefault.aspx/tabid-235/637_read-2052/usetemplate-Druckansicht/</ref>, Schwerin (1994-1996), Mainz (1996-1998) und Augsburg (1998-1999) . Gastspiele in Oper und Kozert führten Ronald Ulen auf die Bühnen und Konzertsäle von Wien, Rom, New York, Chigago, Washington, Hamburg u.dgl.m.


Rechtsstaatlichkeit wurde aber auch als Antwort auf den [[Absolutismus|absolutistischen]] [[Polizeistaat]] begriffen und sollte die [[Staatsmacht]] begrenzen.<ref>(''[[The Commonwealth of Oceana#Gesetzesherrschaft: „Empire of Laws“|government of laws]]'')</ref> Sie
Seit 2000 ist der Künstler freiberuflich tätig. Ferner ist er Professur für Gesang an der Texas State University.
ist eine der wichtigsten Forderungen, die an ein modernes [[Gemeinwesen]] gestellt werden.
== Entstehung ==
Die rechtsstaatliche Gewährleistung individueller [[Freiheitsrechte]] bildete sich schrittweise vor allem in [[England]] heraus. Dort setzten sich im 17. Jahrhundert in Konflikten mit der Königsgewalt der allgemeine Schutz gegen willkürliche Verhaftungen und andere Freiheitsrechte und der Grundsatz der [[Gewaltenteilung]] durch. Im 18. Jahrhundert kam auf dem Kontinent als Antwort auf die umfassenden Herrschaftsansprüche des absolutistischen Polizeistaates die Forderung nach einer prinzipiellen Gewährleistung elementarer Freiheits- und [[Gleichheitssatz|Gleichheitsrechte]] aller Bürger hoch: so vor allem in der und durch die Französische Revolution. Dass (auch) staatliches Handeln „nach einem allgemeinen Gesetze“ zu geschehen habe, war eine Folgerung aus dem [[Rechtsbegriff]] [[Immanuel Kant]]s. Im 19. Jahrhundert lenkten [[Jeremy Bentham]] und andere die Aufmerksamkeit auf die Funktion des Rechts, [[Rechtssicherheit]] zu gewährleisten. Andere setzten sich mit der Forderung nach einer Rechtsprechung durch, die für eine Wiederherstellung des Rechts sorge, wenn dieses verletzt worden sei.<ref>Zippelius, ''Allgemeine Staatslehre'', § 30 I.</ref>


== Weblinks ==
== Begriff ==
{{Zitat|Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher [[Macht]] nur auf der Grundlage der [[Verfassung]] und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von [[Menschenwürde]], [[Freiheit]], [[Gerechtigkeit]] und Rechtssicherheit zulässig ist.|ref=<ref>Zit. nach [[Klaus Stern (Rechtswissenschaftler)|Klaus Stern]]: ''Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band I'', C.H. Beck, 1984, § 20 III.</ref>}}
* http://www.ronulen.de/
* http://www.utc.edu/Academic/Music/faculty_staff/ulen-ron.php


Der Begriff des ''Rechtsstaats'' hat sich in [[Deutschland]] zu Beginn des 19. Jahrhunderts als Gegenbegriff zum [[Polizeistaat]] gebildet und umschließt die Forderung nach einer Verfassung. Er ist im Wesentlichen mit der Idee des [[Verfassungsstaat]]es identisch.<ref>So definiert [[Ulrich Karpen]] (''Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands.'' Baden-Baden 1992, S. 20) etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat, und auch [[Peter Cornelius Mayer-Tasch]] (''Politische Theorie des Verfassungsstaates. Eine Einführung.'' München 1991, S. 38) spricht davon, dass [[Grundrechte (Deutschland)|Grundrechte]] und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen.</ref> Ziel sind die Mäßigung der [[Staatsgewalt]], die Gewährung von [[Grundrecht|Grund-]] und [[Menschenrechte]]n, die [[Selbstbestimmungsrecht|Selbstbestimmung]] und der gerichtliche Schutz des [[Staatsbürger|Bürgers]]. Auch die [[kommunale Selbstverwaltung]] und [[Zentralismus|Dezentralismus]] bzw. [[Föderalismus]] (→&nbsp;[[Föderalismus in Deutschland]]) sind wichtige Elemente dieses Rechtsverständnisses.
== Einzelnachweis ==

Eine wichtige Frage ist, ob bloße formelle, [[Positives Recht|positive Rechtsetzung]] (d.&nbsp;h. formale [[Legalität]] ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit) zur Begründung der [[Rechtsgeltung]] genügt oder hierzu auch „materielle“ [[Gerechtigkeit]] und materielle („ethische“) [[Legitimität]] erforderlich ist.<ref>Eine historisch begründete Frage, die auf den [[Klassischer Liberalismus|klassischen Liberalismus]] zurückgeht. Ein weiteres Spannungsverhältnis besteht u.&nbsp;a. über die Synthese des [[Liberalismus|liberalen]] Rechtsstaates und der [[Soziale Demokratie|sozialen Demokratie]] mit zudem neuen Staatsaufgaben. Vgl. dazu ausführlich Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger, Stefan L. Frank: ''Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen'', 2., aktual. Aufl., Springer, Wien/New York 2011, 14. Kap., Rz 14.001&nbsp;ff. (S. 181–191, hier [http://books.google.de/books?id=5QxfPPHkd5UC&pg=PA183 S. 183 f.]).</ref> Zutreffend versteht man unter einem Rechtsstaat nur einen Staat, in dem nicht [[Willkür (Recht)|Willkür]], sondern Recht und ''materielle Gerechtigkeit'' herrschen: mit einer [[Rechtsordnung]], die für alle gleich ist, und einer Bindung der [[Organ (Recht)|Staatsorgane]] einschließlich des [[Gesetzgeber]]s an Gerechtigkeit (vgl. [[Rechtsgeltung|Rechtsverbindlichkeit]]).<ref>Vgl. [[Jürgen Schwabe]]: ''Grundkurs Staatsrecht. Eine Einführung für Studienanfänger'', 5., überarb. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1995, 2. Teil, Kap. 1. I., II.1 ([http://books.google.de/books?id=MF1mtIjZGpsC&pg=PA28 S. 28]).</ref>

{{Siehe auch|Integrales und summatives Rechtsstaatsverständnis|État légal|Rule of law}}

== Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit ==
{{Hauptartikel|Formeller und materieller Rechtsstaat}}

Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet: Um individuelle Freiheiten zu sichern, muss das staatliche Handeln in gesicherten Formen – mit gewährleisteten Rollenverteilungen und Spielregeln – ablaufen. Auf diese Weise muss das staatliche Handeln durch [[Gewaltenteilung]] und Verfahrensregeln berechenbar und – auch gerichtlich (insbesondere durch [[Verfassungsgerichtsbarkeit|Verfassungsgerichte]] und [[Verwaltungsgericht]]e) – kontrollierbar sein. – Materielle Rechtsstaatlichkeit heißt: Diese hat auch inhaltliche Komponenten, insbesondere durch die Bindung an [[Grundrecht]]e, an das [[Sozialstaatsprinzip]] und an das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Prinzip der Verhältnismäßigkeit]] und das [[Übermaßverbot]], die beide darauf gerichtet sind, die Freiheiten und Interessen der Einzelnen so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.<ref>Zippelius, Allgemeine Staatslehre, § 30 I 1.</ref>

Unter dem Gesichtspunkt der „Rechtsstaatlichkeit“ bedeutet hierbei „Legalität“ die förmliche Gesetzmäßigkeit und „Legitimität“ die Gerechtigkeit des Handelns.

== Rechtsstaatlichkeit und Bürokratisierung ==
Auch für das Bestreben, das staatliche Handeln durch Rechtsnormen kontrollierbar zu machen, ist das rechte Maß zu finden. Ein Übermaß an Verrechtlichung verliert sich in Banalitäten, bringt eine unzuträgliche Schematisierung von Lebensvorgängen mit sich und bedrängt die Freiheiten der Bürger,<ref>Zippelius, ''Rechtsphilosophie'', 6. Aufl. 2011, §&nbsp;30 III; ähnlich ''Allgemeine Staatslehre'', §§&nbsp;30 III 2, 35 IV 2.</ref> Dies geschieht insbesondere durch die fortschreitende [[Bürokratie#Nachteile|Bürokratisierung]]. Darüber hinaus leidet sogar die Rechtssicherheit unter einer Normeninflation.<ref>Zippelius, ''Rechtsphilosophie'', § 23 III.</ref>

== Gegenbegriffe ==
Folgende [[Antonym]]e zu „Rechtsstaat“ finden Verwendung:
* [[Polizeistaat]]
* [[Gesetzesstaat]], in der rechtstheoretischen Diskussion, wenn das materielle Rechtsstaatsverständnis für das allein richtige Verständnis vom Rechtsstaat gehalten wird
* [[Unrechtsstaat]]
* ''[[Willkür (Recht)|Willkürstaat]]''

== Literatur ==
* {{Literatur|Autor=Richard Bäumlin |Herausgeber=[[Roman Herzog]]/[[Hermann Kunst]]/[[Klaus Schlaich]]/[[Wilhelm Schneemelcher]] |Titel=Der deutsche Rechtsstaat |Auflage=3. |Sammelwerk=Evangelisches Staatslexikon |Verlag=Kreuz |Ort=Stuttgart |Jahr=1987 |Spalten=2806–2818 |Zugriff=2011-10-06}}
* [[Ernst Forsthoff]]: ''Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950–1964''. 1. Aufl., Kohlhammer: Stuttgart 1964; 2., vom Verf. überarb. u. nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg. Aufl., Beck, München 1976.
* [[Philip Kunig]]: ''Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland''. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1986, ISBN 3-16-645050-5.
* Olivier Jouanjan: ''Figures de l’état de droit: Rechtsstaat dans l’histoire intellectuelle et constitutionnelle de l’Allemagne''. Presses universitaires, Straßburg 2001, ISBN 2-86820-180-6. ([http://www.gbv.de/dms/spk/sbb/recht/toc/348197977.pdf Inhaltsverzeichnis])
* [[Eberhard Schmidt-Aßmann]]: ''Der Rechtsstaat''. In: [[Josef Isensee]]/[[Paul Kirchhof]] (Hg.), ''Handbuch des Staatsrechts'', Müller, Heidelberg, 1. und unveränd. 2. Aufl. 1987 (ISBN 3-8114-2887-X) und 1995 (ISBN 3-8114-2495-5): Band I: Grundlagen, S. 987–1043 (=&nbsp;§&nbsp;24 mit 97 [[Randnummer|Rn.]]); 3. Aufl., 2004: Band II: Verfassungsstaat, S. 541–612 (=&nbsp;§&nbsp;26 mit 111 Rn.), ISBN 3-8114-5071-9.
* [[Katharina Gräfin von Schlieffen|Katharina Sobota]]: ''Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte'' (=&nbsp;Jus publicum; Bd. 22), Mohr Siebeck, Tübingen 1997.
* [[Volkmar Schöneburg]]: ''Der demokratische und soziale Rechtsstaat – Anspruch und Wirklichkeit.'' In: Axel Weipert (Hg.): ''Demokratisierung von Wirtschaft und Staat – Studien zum Verhältnis von Ökonomie, Staat und Demokratie vom 19. Jahrhundert bis heute.'' NoRa Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86557-331-5.
* Gabriele Wilde: ''Das Geschlecht des Rechtsstaats. Herrschaftsstrukturen und Grundrechtspolitik in der deutschen Verfassungstradition'' (=&nbsp;Politik der Geschlechterverhältnisse Bd. 17, hrsg. von Cornelia Klinger/Eva Kreisky/Andrea Maihofer/[[Birgit Sauer]]), Campus, Frankfurt/New York 2001, ISBN 3-593-36871-4. ([http://www.gbv.de/dms/spk/sbb/recht/toc/334122996.pdf Inhaltsverzeichnis])
* [[Klaus Stern (Rechtswissenschaftler)|Klaus Stern]]: ''Staatsrecht.'' 2. Auflage, §&nbsp;20, C.H. Beck, München 1984, ISBN 3-406-09372-8.
* [[Reinhold Zippelius]]: ''Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft.'' §§ 30 ff., 16. Auflage, C.H. Beck, München 2010, ISBN, 978-3-406-60342-6.

== Einzelnachweise ==
<references />
<references />


{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie: Opernsänger]]
{{Normdaten|TYP=s|GND=4129195-5|LCCN=|NDL=|VIAF=}}
[[Kategorie: US-amerikanischer Musiker]]

[[Kategorie: Mann]]
[[Kategorie:Staatsphilosophie]]
[[Kategorie:Rechtsstaat]]

Version vom 16. Juli 2014, 10:32 Uhr

QS-Recht
Beteilige dich an der Diskussion!

Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mängel in der Qualitätssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen. Dies geschieht, um die Qualität von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen. Hilf mit, die inhaltlichen Mängel dieses Artikels zu beseitigen, und beteilige dich an der Diskussion! (+)
Begründung: Nach der Auslagerung in die einzelnen Länderartikel sieht dieser eher kläglich aus. --Geri, 04:03, 7. Okt. 2011 (CEST)

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen konstitutionelle Gewalten rechtlich gebunden sind (Gesetzesbindung) und der damit in seinem Handeln durch Recht begrenzt wird, um die Freiheit des Einzelnen zu sichern. Alles staatliche Handeln, das in die Rechte eines Einzelnen eingreift, unterliegt somit dem Rechtsschutz. Es kann also durch ein Gericht überprüft werden, ob die getroffene Entscheidung dem Recht entspricht.[1]

Das Recht dient der Gleichberechtigung aller und der friedlichen Lösung von Konflikten. Um ein friedliches Zusammenleben in der Gemeinschaft zu sichern, tritt in einem Rechtsstaat an die Stelle der Selbstjustiz die gerecht geordnete Gewährleistung der Freiheit eines jeden. Es gilt: Die Freiheiten des einen enden dort, wo die Freiheiten des anderen beginnen.[2]

Rechtsstaatlichkeit wurde aber auch als Antwort auf den absolutistischen Polizeistaat begriffen und sollte die Staatsmacht begrenzen.[3] Sie ist eine der wichtigsten Forderungen, die an ein modernes Gemeinwesen gestellt werden.

Entstehung

Die rechtsstaatliche Gewährleistung individueller Freiheitsrechte bildete sich schrittweise vor allem in England heraus. Dort setzten sich im 17. Jahrhundert in Konflikten mit der Königsgewalt der allgemeine Schutz gegen willkürliche Verhaftungen und andere Freiheitsrechte und der Grundsatz der Gewaltenteilung durch. Im 18. Jahrhundert kam auf dem Kontinent als Antwort auf die umfassenden Herrschaftsansprüche des absolutistischen Polizeistaates die Forderung nach einer prinzipiellen Gewährleistung elementarer Freiheits- und Gleichheitsrechte aller Bürger hoch: so vor allem in der und durch die Französische Revolution. Dass (auch) staatliches Handeln „nach einem allgemeinen Gesetze“ zu geschehen habe, war eine Folgerung aus dem Rechtsbegriff Immanuel Kants. Im 19. Jahrhundert lenkten Jeremy Bentham und andere die Aufmerksamkeit auf die Funktion des Rechts, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Andere setzten sich mit der Forderung nach einer Rechtsprechung durch, die für eine Wiederherstellung des Rechts sorge, wenn dieses verletzt worden sei.[4]

Begriff

„Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.“[5]

Der Begriff des Rechtsstaats hat sich in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts als Gegenbegriff zum Polizeistaat gebildet und umschließt die Forderung nach einer Verfassung. Er ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch.[6] Ziel sind die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährung von Grund- und Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der gerichtliche Schutz des Bürgers. Auch die kommunale Selbstverwaltung und Dezentralismus bzw. Föderalismus (→ Föderalismus in Deutschland) sind wichtige Elemente dieses Rechtsverständnisses.

Eine wichtige Frage ist, ob bloße formelle, positive Rechtsetzung (d. h. formale Legalität ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit) zur Begründung der Rechtsgeltung genügt oder hierzu auch „materielle“ Gerechtigkeit und materielle („ethische“) Legitimität erforderlich ist.[7] Zutreffend versteht man unter einem Rechtsstaat nur einen Staat, in dem nicht Willkür, sondern Recht und materielle Gerechtigkeit herrschen: mit einer Rechtsordnung, die für alle gleich ist, und einer Bindung der Staatsorgane einschließlich des Gesetzgebers an Gerechtigkeit (vgl. Rechtsverbindlichkeit).[8]

Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit

Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet: Um individuelle Freiheiten zu sichern, muss das staatliche Handeln in gesicherten Formen – mit gewährleisteten Rollenverteilungen und Spielregeln – ablaufen. Auf diese Weise muss das staatliche Handeln durch Gewaltenteilung und Verfahrensregeln berechenbar und – auch gerichtlich (insbesondere durch Verfassungsgerichte und Verwaltungsgerichte) – kontrollierbar sein. – Materielle Rechtsstaatlichkeit heißt: Diese hat auch inhaltliche Komponenten, insbesondere durch die Bindung an Grundrechte, an das Sozialstaatsprinzip und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot, die beide darauf gerichtet sind, die Freiheiten und Interessen der Einzelnen so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.[9]

Unter dem Gesichtspunkt der „Rechtsstaatlichkeit“ bedeutet hierbei „Legalität“ die förmliche Gesetzmäßigkeit und „Legitimität“ die Gerechtigkeit des Handelns.

Rechtsstaatlichkeit und Bürokratisierung

Auch für das Bestreben, das staatliche Handeln durch Rechtsnormen kontrollierbar zu machen, ist das rechte Maß zu finden. Ein Übermaß an Verrechtlichung verliert sich in Banalitäten, bringt eine unzuträgliche Schematisierung von Lebensvorgängen mit sich und bedrängt die Freiheiten der Bürger,[10] Dies geschieht insbesondere durch die fortschreitende Bürokratisierung. Darüber hinaus leidet sogar die Rechtssicherheit unter einer Normeninflation.[11]

Gegenbegriffe

Folgende Antonyme zu „Rechtsstaat“ finden Verwendung:

Literatur

  • Richard Bäumlin: Der deutsche Rechtsstaat. In: Roman Herzog/Hermann Kunst/Klaus Schlaich/Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 3. Auflage. Kreuz, Stuttgart 1987, Sp. 2806–2818.
  • Ernst Forsthoff: Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950–1964. 1. Aufl., Kohlhammer: Stuttgart 1964; 2., vom Verf. überarb. u. nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg. Aufl., Beck, München 1976.
  • Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1986, ISBN 3-16-645050-5.
  • Olivier Jouanjan: Figures de l’état de droit: Rechtsstaat dans l’histoire intellectuelle et constitutionnelle de l’Allemagne. Presses universitaires, Straßburg 2001, ISBN 2-86820-180-6. (Inhaltsverzeichnis)
  • Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Müller, Heidelberg, 1. und unveränd. 2. Aufl. 1987 (ISBN 3-8114-2887-X) und 1995 (ISBN 3-8114-2495-5): Band I: Grundlagen, S. 987–1043 (= § 24 mit 97 Rn.); 3. Aufl., 2004: Band II: Verfassungsstaat, S. 541–612 (= § 26 mit 111 Rn.), ISBN 3-8114-5071-9.
  • Katharina Sobota: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte (= Jus publicum; Bd. 22), Mohr Siebeck, Tübingen 1997.
  • Volkmar Schöneburg: Der demokratische und soziale Rechtsstaat – Anspruch und Wirklichkeit. In: Axel Weipert (Hg.): Demokratisierung von Wirtschaft und Staat – Studien zum Verhältnis von Ökonomie, Staat und Demokratie vom 19. Jahrhundert bis heute. NoRa Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86557-331-5.
  • Gabriele Wilde: Das Geschlecht des Rechtsstaats. Herrschaftsstrukturen und Grundrechtspolitik in der deutschen Verfassungstradition (= Politik der Geschlechterverhältnisse Bd. 17, hrsg. von Cornelia Klinger/Eva Kreisky/Andrea Maihofer/Birgit Sauer), Campus, Frankfurt/New York 2001, ISBN 3-593-36871-4. (Inhaltsverzeichnis)
  • Klaus Stern: Staatsrecht. 2. Auflage, § 20, C.H. Beck, München 1984, ISBN 3-406-09372-8.
  • Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. §§ 30 ff., 16. Auflage, C.H. Beck, München 2010, ISBN, 978-3-406-60342-6.

Einzelnachweise

  1. Bernhard Gayer und Stefan Reip: Schul- und Beamtenrecht für die Lehramtsausbildung und Schulpraxis in Baden-Württemberg. Europa-Lehrmittel Nourney, Vollmer, Haan-Gruiten 2012, ISBN 978-3-8085-7954-1, S. 23.
  2. Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2011, §§ 5 IV 2; 26 I; Allgemeine Staatslehre/Politikwissenschaft, 16. Aufl. 2010, §§ 30, 34 I 2.
  3. (government of laws)
  4. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, § 30 I.
  5. Zit. nach Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band I, C.H. Beck, 1984, § 20 III.
  6. So definiert Ulrich Karpen (Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Baden-Baden 1992, S. 20) etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat, und auch Peter Cornelius Mayer-Tasch (Politische Theorie des Verfassungsstaates. Eine Einführung. München 1991, S. 38) spricht davon, dass Grundrechte und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen.
  7. Eine historisch begründete Frage, die auf den klassischen Liberalismus zurückgeht. Ein weiteres Spannungsverhältnis besteht u. a. über die Synthese des liberalen Rechtsstaates und der sozialen Demokratie mit zudem neuen Staatsaufgaben. Vgl. dazu ausführlich Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger, Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen, 2., aktual. Aufl., Springer, Wien/New York 2011, 14. Kap., Rz 14.001 ff. (S. 181–191, hier S. 183 f.).
  8. Vgl. Jürgen Schwabe: Grundkurs Staatsrecht. Eine Einführung für Studienanfänger, 5., überarb. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1995, 2. Teil, Kap. 1. I., II.1 (S. 28).
  9. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, § 30 I 1.
  10. Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2011, § 30 III; ähnlich Allgemeine Staatslehre, §§ 30 III 2, 35 IV 2.
  11. Zippelius, Rechtsphilosophie, § 23 III.