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* [[Teilnehmer (Strafrecht)]] ({{§|26|stgb|juris}}, {{§|27|stgb|juris}}) vs. [[Täterschaft]] ({{§|25|stgb|juris}}); beides zusammen = Beteiligung (Oberbegriff) |
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* '''[[Vorsatz (Deutschland)#Grade des Vorsatzes|Vorsatzarten]]''' |
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** dolus eventualis ("und wenn schon") vs. bewusste Fahrlässigkeit ("wird schon gut gehen") |
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** vgl. z.B. {{§|258|stgb|juris}} 1. Teilsatz= 1. + 2. Grades Vorsatz beschrieben; |
** vgl. z.B. {{§|258|stgb|juris}} 1. Teilsatz= 1. + 2. Grades Vorsatz beschrieben; |
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** Bsp. Absicht: |
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Version vom 6. Juli 2014, 14:53 Uhr
Bearbeitungen u.a.:
- Abgeltungsteuer, Amortisation, Anschaffungs- und Herstellungskosten,
- Bankenabgabe, Bilanzbündeltheorie, Bilanzeid, Bilanzgewinn, Bilanzrechtsreformgesetz, Bilanzstichtag,
- Eigenkapital, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Einkommensteuerpauschalierung, Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland),
- Geschäftsähnliche Handlung, Geschäftsbesorgungsvertrag, Gestaltungsrecht, Gewinnabführungsvertrag, Gewinnvortrag,
- Insolvenztabelle, Insolvenzverfahren (Deutschland), Interzession
- Kapitalertragsteuer (Deutschland), Kleinunternehmerregelung, Kollege
- Last In – First Out, Liste der IDW-Prüfungsstandards,
- Offenmarktpolitik, Organschaft,
- Prozessmaxime
- Rangrücktritt, Rechnung#Rechnung im deutschen Handelsrecht, Rürup-Rente,
- Schulden, Schuldfreistellung, Sorgfalt, Steuer, steuerlicher Ausgleichsposten,
- Thesaurierungsbegünstigung, Transparenzprinzip (Steuer), Trennungsprinzip (Gesellschaftsrecht), Trennungsprinzip (Steuer),
- Umgekehrter Tatbestandsirrtum
- verdeckte Einlage,
- Willenserklärung#Unterschied zu Rechtsgeschäft, geschäftsähnlicher Handlung und Realakt,
- zahlungsmittelgenerierende Einheit, Zession, Zoll (Abgabe)
Nützlich
- neue Artikel
- Benutzer:Philipp1977/IDWPS Arbeitshilfe,
- Benutzer:Philipp1977/HFA Arbeitshilfe,
- Bundesfinanzhof,
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- LibreOffice,
- Liste der International Financial Reporting Standards,
- Liste ISA (engl.)
Lesenswert
- Absolutes Fixgeschäft
- Agnostizismus
- Bankenaufsicht
- Europäisches Finanzaufsichtssystem
- Ersitzung
- Kontinuierlicher Verbesserungsprozess
- Leistungsbilanz
- Mangel (Recht)
- Nießbrauch
- Politisches System der Europäischen Union#Legislative der Europäischen Union
- Preisgefahr
- Realakt
- Rücklage#Gesetzliche Rücklagen
- Sachenrecht (Deutschland)#Typenzwang
- Stabilitätsgesetz
- Unterbilanzhaftung
- Wirtschaftsgut (Steuerlehre)#Begriffsdefinition
- Witwenrente, Kleine vs. große
Interessant
- IDW PS 300 Tz. 47
- Leichensynode,
- Liste der Betrugsdelikte,
- Postident#Missbrauchsmöglichkeit,
- Remote Desktop Protocol,
- Werklieferung (3 IV UStG) vs. Werklieferung § 651 BGB (nur bewegliche Sachen)
- Wahlschuld § 262 BGB vs. § 375 HGB
- absolutes Fixgeschäft § 275 > Fixhandelskauf § 376 HGB > relatives Fixgeschäft § 323 II Nr.2 BGB; i.S.v. Auflösungsfolge bei Nichterfüllung
- Verfügungsgeschäft kann auch ein schuldrechtliches sein, insb. der Erlass (§ 397 )
- Art. 11, S. 3 EG-VO Nr. 974/98 des Rates vom 3.Mai 1998 über die Einführung des Euros: keine Annahmeverpflichtung von mehr als 50 Münzen bei einer Zahlung
- obiter Dictum vs. ratio decidendi
- StB: Gläubigerverzug, 324 wg wiederholter Fristversäumung
InsO
- § 93 InsO: Art der Prozessstandschaft bzw. Gesetzliche Einziehungsbefugnis, vgl auch § 22 , § 80 inso
- weitere Bsp. für Prozessstandhaft:
- § 1368 BGB
- z.B. Unfall des sicherheitsübereigneten Auto, Besitzer macht Prozessstandhaft an fremden Eigentum des Autos geltend
- Testamentsvollstrecker
- weitere Bsp. für Prozessstandhaft:
Banken
BGB
- Unterlassungsansprüche aus z.B.:
- Liste von Fallbeispielen in der Rechtswissenschaft
- Prüfungsreihenfolge Ansprüche: vertragliche, goa, sachenrechtliche, deliktische, bereichungsrechtliche Ansprüche
- typische Bsp. Für teleologische Reduktionen: 107 (auch für neutrale RG), 181(nicht für rechtlich vorteilhafte für vertretenen), 306 Stgb
- Veräußerung
- unentgeltliche Erlangtes weniger schützeswert: vgl.: § 816 Abs. 1, § 822, § 988
AT
- Gestaltungsrechte i.d.R. bedingungsfeindlich
- Gestaltungsrecht vs. Anspruch vs. dingliches/absolutes Recht
- Verjährung
- Anfechtungsfrist (vgl. Gestaltungsrecht)= Ausschlussfrist; ≠ Verjährungsfrist
- aus Kulanz Mängelbeitigung, etc. kein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Nr. 1 (Beweislast:Gläubiger)
- Verjährungumgehungstatbestände § 215 ff. ; § 216 Auflistung gesicherter Ansprüche
- Unabdingbarkeit nur im Rahmen des § 202: aber spez. Beschränkungen insb. durch § 475 II, § 309 Nr. 8b ff.
- Unverjährbarkeit: insb.:
- Mutterrechte (insb. Eigentum, Besitz selbst)
- Ansprüche auf Grundbuchberichtigung oder solche aus eingetragenen oder durch Widerspruch gesicherten Rechten § 898, § 902; bei nicht eingetragenen Ansprüchen gilt aber Verjährungsfrist von 10 Jahren § 196
- aber Ersitzung mgl.: § 900, § 927; parallel § 197 Abs. 1 Nr. 2 (Herausgabeanspruch aus Eigentum, Ersitzung bei beweglichen Sachen nur beim redlichen Besitz mgl., dann 197 I Nr. 2 1. Alt wohl nur sinnvoll)
- Einwendungen (nur evtl. Verjährung zugrundeliegende Ansprüche)
- § 194 Abs. 2 (z.B. Eheherstellungsklage)
- Ansprüche auf Aufhebung von Gemeinschaften§ 758, § 2042 Abs. II
- nachbarschaftliche Rechte § 924
- Mutterrechte (insb. Eigentum, Besitz selbst)
- § 1311, § 925 BGB i.V.m. § 158 BGB
- Willenserklärung:
- Abgabe: subjektive vs. objektive Sichtweise, (alles vertretbar):
- objektive Abgabe, ohne subjektiven Willen:
- nur bei Verschulden gibt es dann Schadensersatz §§ 280 I, 241 II, 311 II oder es gilt dann § 122 analog. (eher obj.)
- ist die Abgabe zu bejahen, es kann aber nach §119 angefochten werden. (eher subj.)
- ist die Abgabe zu bejahen (rein objektiv)
- wurde die Willenserklärung nicht abgegeben (rein subj.)
- objektive Abgabe, ohne subjektiven Willen:
- Abgabe: subjektive vs. objektive Sichtweise, (alles vertretbar):
- Zugang:
- verkörperte WE: Wegerisiko trägt Absender, Risiko der Kenntnisnahme hat Empfänger
- nicht verkörperte WE: im wesentlichen zutreffend akustisch wahrgenommen haben (Vernehmungstheorie)
- nicht empfangsbedürftige WE: Dereliktion § 959, § 151 (Annahme-WE nicht nötig) (z.B. Kurzfristige Reservierung, Warenbestellung, Garantievertrag zwischen Hersteller und Endabnehmer, Lediglich vorteilhaftes Geschäft)
- Zugang:
- invitatio ad offerendum, essencialia negocii
- Schriftform, Beurkundung
- Doppelte Schriftformklausel : "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig."
- § 116 S. 1 "böser Scherz" (gilt nicht im (katholischen) Kirchenrecht, z.B. Heirat) -> Erklärungstheorie, § 118 "misslungener guter Scherz" -> Willenstheorie
- § 117 II durch Scheingeschäft verdecktes Rechtsgeschäft: insb. bei Grundstückkaufverträge iVm 311b I, 125 I zu sehen
- beim Irrtum für Anfechtung nach § 119 I auf letzte menschliche Handlung abstellen (Bsp: falsche Warenauszeichnung(menschlich)-> Handeingabe(menschlich) bei Kasse-nicht anfechtbar; einscannen-anfechtbar)
- Kalkulationsirrtum#Auslegungsvorrang
- Motivirrtum: 119 II, Täuschung 122, und genereller Motivirrtum beim Testment: 2078 II
- offener Kalkulationirrtum: wenn nachvollziehbar, liegt eine seg. perplexe WE vor, dh kein Angebot, da keine Annahme mit blossem Ja mgl.
- § 142 II i.V.m. § 819 I äquivalent: Schutz, wenn WE-Empfänger Kenntnis von Anfechtbarkeit hat (insb. kein § 818 III, Schadenersatzpflicht nach § 122 II eh ausgeschlossen)
- § 123 I: arglistig=(bedingter) Vorsatz; Täuschung aber erlaubt bei inb. unzulässigen Fragen (Arbeitsrecht)
- § 119 II evtl. Durchbrechnung durch lex specialis (Gewährleitung, vertragstypische Risiken, etc.); nicht möglich bei 123
- Realakt: insb. 946 ff.
- 950 kann bösgläubigen Eigentumserwerb begründen (trotz 935)
- Rechtsgeschäft:
- rechtshindernde (Formvorschriften, Minderjährigkeit) vs. rechtsvernichtende (zB 254, Erfüllung) vs. rechtshemmende (=Einrede im mat. rechtl. Sinne) (Verjährung) Einwendung VS. Einrede (prozessual); Peremptorische Einrede vs. Dilatorische Einrede
- typische einseitige Rechtsgeschäfte: Kündigung, Anfechtung, Rücktritt ( Erklärung und Grund bei 2. undtatbestandmäßiger gefahrenzusammenhang 3.)
- AGB: (nicht für FamR, ErbR, GesR, TarifR, BetrR 310 IV, Battle of forms 306 I, Vorrang 305b, Unternehmerdifferenzierung 310 I, kundenfreundlichste Auslegung 305c II (kann auch kundenfeindlichste sein, wenn unwirksam), Transparenzkontrolle 307 III S. 2)
- 1. Sinn § 137 S.1 BGB: Verkehrsschutz
- 2. 137 S.2 BGB Bedeutung: Unterschied zwischen rechtlichen Können (Verfügungsgeschäft aus S. 1 erlaubt) und rechtlichen Dürfen (Verpflichtungsgeschäft bleibt bestehen, evtl. dann mit 280 ff. BGB);
- 3. Vinkulierung § 399 BGB lex specialis zu 137 S.1 BGB; gilt nicht bei Kaufleuten, 354a HGB; (p.s. ≠ Vindikation)
- 4. zweite Ausnahme zu 137 I (Vinkulierung auf Umwegen): "VerfügungsBesitzlockerungverbot" bei Grundstücksgeschäften erreicht durch aufschiebend bedingten (bei Vorstoß des Verfügungsverbots) Rückübereignungsanspruch i.V.m. Vormerkung im Grundbuch (883 BGB)
- § 139 BGB: Abstraktionsprinzip in aller Regel nicht berührt durch 139 i.V.m. Einheitlicher Geschäftswille; s.a. 306,444,475 spezieller (und ähnlich) wie 139; salvatorische Klausel kehrt nur Vermutungsregel (und damit Beweislast) um
- Vertretung grundsätzlich abstrakt vom zugrunde liegende Rechtsgeschäft (z.B. Dienstvertrag), aber bei Auflösung dessen akzessorisch § 168 S. 1
- Geschäft für den den es angeht
- Verwirkung (Deutschland)
- Durchbrechung/"Durchschlagung" des Abstraktionsprinzips: insb.: 123 und 138 II mgl., wenn z.B. das Verfügungsgeschäft rechtmässig ist
Allgemeines Schuldrecht
- Begriffsdef.:
- Leistungsinteresse/Äquivalenzinteresse: Primäransprüche § 241 Abs.1 (z.B. Ausschluss durch § 275 Abs.1) vs. Sekundäransprüche (an die Stelle der Primärleistungspflichten tretende Ansprüche: Schadenersatz, etc.) (§ 275 Abs. 2: bleiben evtl. erhalten)
- Integritätsinteresse des Gläubigers (Wahrung des Status quo) : Nebenansprüche § 241 Abs.2 (auch ohne Primäransprüche mgl.: (§ 311 Abs. 2)
- Prüfschema:
- Schadenersatz statt der Leistung (280 I,III, 311a II) vs. neben der Leistung (280 I,II Verspätungsschaden vs. sonstige Schäden 280 I)
- § 313, § 314
- LeistungsStörung (inkl. Verzug):
- Verletzung Leistungsunabhängige Pflichten: pFV vs. c.i.c
- pos. vs. neg. Interesse:
- Unterscheidung zwischen Fristsetzung (§ 281) vs. Mahnung (§ 286)
- bei anfänglicher Unmöglichkeit reicht § 280 für Schadenersatzforderungen nicht aus (da keine Pflichtverletzung seit Beginn des Schuldverhältnis möglich = kein Vertreten des Schuldners), daher § 311a (lex specialis zu § 280) |-> Vgl. auch § 275 Abs. 4
- Exkulpation, Synallagma
- Konnexitätsprinzip des § 273 (...demselben rechtlichen Verhältnis... wird weit ausgelegt)
- § 273 setzt Ungleichartigkeit voraus, da man sonst aufrechnen könnte, evtl. Ausschluss des Rückbehaltungsrechts durch Gesetz (z.B. § 570)
- Vertragsfreiheit vs. Kontrahierungszwang, Ius cogens (z.B. § 475), Inhaltskontrolle 305 ff.
- die Befugnisse des Gläubigers nach Ablauf der Nachfrist (§ 281,§ 323,§ 439) sind KEINE Wahlschuld i.S.d. §§ 262 ff., sondern stehen im Verhältnis "elektiver Konkurrenz", Folge: insb. kann der Schuldner den Schwebezustand nicht einseitig nach § 264 Abs. 2 beenden
- "Auftrag"/Direktionsrecht im Dienstverhältnis ergibt sich aus § 316
- Bei Leistungsstörungen bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung nach § 314 (bzw. speziell § 543,§ 569,§ 626, § 723) ex nunc (Im Gegensatz zu normalerweise Rücktritt nach § 323/§ 346 ex tunc)
- Hinterlegung: vgl. Prätendent
- weitere Schulderlöschungsgründe (Buch2, Abschn. 4):
- nicht kodifizierte: Konfusion (Recht), Novation
- kodifizierte: Anfechtung (§ 142), Rücktritt (§ 346), Kündigung (z.B. § 642), Widerruf (§ 355), Unmöglichkeit (§ 275), Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158) Abs. 2, Aufhebungsvertrag (§ 311) Abs. 1, Tod eines Beteiligten bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z.B. § 673, § 727), Verwirkung (Deutschland) (§ 242)
- Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit -> insb. bei altruistischem Verhalten: § 300 I, § 521, § 599, § 680
- § 277 Bsp. Anwendung: § 346 III Nr.3, § 690, § 708, § 1359, § 1664
- Differenztheorie vs. Surrogationstheorie
- Culpa in Contrahendo, positives vs. neg. Interesse: § 122 als Spezialfall, aber ohne Schuld, der c.i.c.: bei § 122 ist der Anfechtende/Schadensersatzverpflichte aber nur für positives Interesse ersatzplichtig, bei c.i.c. darüber hinaus auch für negatives (§ 249)
- da "Zustand" des § 249 aber vom Geschädigten nachgewiesen werden müsste und dies kaum möglich ist, hilft die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens der Rechtssprechung, d.h. Beweislastumkehr
- Bei der Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens handelt es sich um eine Beweislastumkehr, die stets bei einer Aufklärungspflichtverletzung greift (siehe dazu BGH vom 8.5.2012, XI ZR 262/10). Der Berater muss beweisen, dass der Anleger auch bei richtiger Aufklärung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Dies wird ihm nicht gelingen.
- Geschädigter/Getäuschter kann nach std. Rechtssprechung auch Minderung seiner Gegenleistung verlangen (kein Nachweis nötig, dass Vertragspartner auch diesen Preis akzeptiert hätte)
- da "Zustand" des § 249 aber vom Geschädigten nachgewiesen werden müsste und dies kaum möglich ist, hilft die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens der Rechtssprechung, d.h. Beweislastumkehr
Besonderes Schuldrecht
- Schuld ohne Haftung / Naturalobligation: § 656, § 762
- wegen § 309 Nr. 3: daher miet-vertragliches Aufrechnungsverbot üblich von Kaution und Mietschulden, um so nicht sich als Mieter geschickt die Kaution anrechnen zu lassen
- Unternehmerpfandrecht § 647 gilt nicht wenn Besteller und Eigentümer des Gegenstands auseinanderfallen (z.B. bei geltend gemachten Eigentumsvorbehalt an der bearbeiteten Sache) vgl. auch bei Anschnitt Sachenrecht; Ausnahme bei Kaufleuten:§ 366
- Schollenpflicht (Hörigkeit (Rechtsgeschichte)) als Vorgänger von "Kauf bricht nicht Miete" (§ 566)
- § 313 anwendbar, wenn fragliche Geschäftsgrundlage erkennbar zur Grundlage des Vertrags gemacht wurde VS. § 812 Abs. 1 Alt. 2 (Zweckverfehlungskondiktion): Leistung ausdrücklich und in beiderseitigem Einvernehmen vom Zweck des fraglichen (und strittigen) Grundes abhängig gemacht
- Rücktritt: 346 ist Anspruchsgrundlage (...Anspruch aus 346) , nicht auf, nicht aus 323
- Bereicherungsrecnt:
- Kein Schadenersatz bei selbst vorsätzlicher Entreicherung (sofern kein 819) : Prinzip des 903
- Prinzip des verknüfenden "Vertrags"-verhältnis: primär ist Saldotheorie anzuwenden
- 816: keine wirksame Übertragung in Fällen des 935 mgl. (schliesst grade 935 aus), es sei denn, dass der Berechtigter diese nachträglich genehmigt (185 II) (-> allerdings darf man natürlich nicht soweit gehen, dass nun auch der Nichtberechtigter nun zum Berechtigten wird) -> so kann also der Berechtigte doch noch den Erlös nach 816 aus der Weiterveräusserung bekommen
- 5 Grundsätze des Sachenrechts
- Grundbuchprinzipien
- Geschichte: Handhaftverfahren, Klage durch Anefang
- Sicherungsabrede: Bank wird mittelbarer Besitzer i.S.v. § 868 Abs. 1 "...ähnlichen Verhältnis" (vgl. evtl. mit Leihe oder Verwahrung, selsbt kein eigenes RG im besonderen Teil des BGB)
- Unter Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes zu verstehen. vgl. § 935
- Abhandenkommen trotz Besitzlockerung nach § 935 möglich
- unfreiwillig: Geschäftsunfähiger hat wohl zwar praktisch (hier:tatsächlichen und natürlichen, nicht rechtsgeschäftlichen) Willen, iSd 935 (zum Schutz dieser Menschen) wird aber kein solcher Wille unterstellt; dieses Privileg gilt nicht für nur beschränkt Geschäftsfähige
- Possessorischer Anspruch
- Fremdbesitzerexzess (=Schadenersatzverpflichtung des gutgläubigem bzw. unverklagtem aber unrechtmäßigem Fremdbesitzers) ähnlich § 991 Abs. 2
- Dereliktion § 959
- § 1000 VS. z.B. Unternehmerpfandrecht § 647 -> § 1257 (aber kein gutgläubiger Erwerb eines Pfandrechts nach § 1207, da 1257 nur auf bestellte Pfandrecht anwendbar ist)-> § 1227 -> § 985 Kann Besitz verlangen (Wesen des Pfandrechts); § 1000 notwendig (§ 273 reicht nicht), da nach § 1001 S. 1 kein fälliger Anspruch vorliegt
- Fräsmaschinen-Fall
- Geheißerwerb
Familienrecht
Erbrecht
- Heergewäte, Gerade (Erbe)
- Schlüsselgewalt: § 1357 i.V.m. z.B. § 433; kein § 164 nötig
STRAFRECHT
- Strafzwecktheorien
- Nebenstrafrecht
- Lex stricta (Analogieverbot, 103 (2) GG)-scripta (Kein Gewohnheitsrecht, Schriftform Gesetzes)-certa (Bestimmtheitsgebot)-und-praevia (Rückwirkheitsverbot)
- Tatbestand#Strafrecht
- deskriptive ("Beweglichkeit", im BGB aber normativ) vs. normative (Wertung noch nötig, z.B. "Fremd", Urkunde) Tatbestände
- Problem Vorsatz und Irrtum des Täters: Deskriptiver Tb erfüllt wenn Kenntnis des Täters vorliegt; Normativer Tb: Kenntnis + Bewertung (Parallelwertung in der Laiensphäre ausreichend)
- Tatbestandliche Abwandlungen: am Bsp Diebstahl:
- Handlung (Recht), Handlungslehre (Strafrecht) und bei Erfolgsdelikten: Erfolg
- Kausalität (Recht), Äquivalenztheorie
- Mitursächlichkeit/Beschleunigung ausreichend für Kausalität
- (nur) bei Unterlassungsdelikten, Fahrlässigkeit: Quasi-Kausalität: modifizierte c.s.q.n.-Formel mit Hinzudenken von Reserveursachen
- überholende Kausalität: 1. Handlung (nicht kausal): Versuch, 2. Handlung (kausal): Vollendung
- atypische Kausalverläufe lassen Kausalität nicht entfallen, aber evtl. Frage der obj. Zurechnung
- bei kumulativer Kausalität: bei Nicht-Kenntnis der anderen Handlung keine objektive Zurechnung der Handlung (Dazwischentreten eines Dritten)
- Objektive Zurechnung (Imputation)
- Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf: nur bei Vorsatzdelikten, auch nicht bei fahrlässigen Erfolgsqualifikationen
- Fremd - vs. Selbstschädigung (Ggf. sonst Rechtfertigungsgrund, vgl. aber § 228) Bsp.:
- Unterlassene Rettung des Suizidenten durch Garanten
- Beteiligung Selbsttötung zur Abgrenzung zur Tötung in mittelbarer Täterschaft (Sirius Fall)
- HIV Fälle
- gemeinsamer Drogenkonsum
- Retterfälle, insb. bei Brandstiftung
- Autosurfen
- Verfolgerfälle, insb. bei EQ
- vom Opfer unterlassene Heilbehandlung
- deskriptive ("Beweglichkeit", im BGB aber normativ) vs. normative (Wertung noch nötig, z.B. "Fremd", Urkunde) Tatbestände
- Teilnehmer (Strafrecht) (§ 26, § 27) vs. Täterschaft (§ 25); beides zusammen = Beteiligung (Oberbegriff)
- Vorsatzarten
- dolus eventualis ("und wenn schon") vs. bewusste Fahrlässigkeit ("wird schon gut gehen")
- vgl. z.B. § 258 1. Teilsatz= 1. + 2. Grades Vorsatz beschrieben;
- Bsp. Absicht:
- § 244 Abs. 1 Nr. 1b ("...um zu...")
- § 211 3. Gruppe
- Überschießende Innentendenz
- Bsp. Wissen:
- Vorsatz: Aberratio ictus vs. error in persona
- Simultanitätsprinzip
- Strafvereitelung (258) vs. Strafverteidigung
- Erfolgsqualifikation: z.B. § 227 : tatbestandmäßiger Gefahrenzusammenhang (Schwerpunkt der Tat vs. Gefahr) vs. Lethalitätsthese (nur Erfolgsqualifikation, wenn Grundtat an sich selbst Lebensgefahr in sich trägt)
- objektive Bedingung der Strafbarkeit; Prüfung nach dem subjektiven Tatbestand - Tb-Annex: § 186, § 323a und § 231 ("wenn...") : Tat nur strafbar, wenn besondere Umstände hinzutreten, kein Vorsatz, Rechtswidrigkeit oder Schuld hinsichtlich dieses Erfolges erforderlich
- omnimodo facturus
Beteiligung
- mittelbare Täterschaft immer auch Anstiftung (Ausführender idR immer entschuldigt, nicht aber Anstifter wg. Limitierter Akzessorietät, vgl. § 29)
- Abgrenzung Täterschaft - Teilnahme
- eigenhändige Delikte
- subjektiv nach dem "Täter oder Teilnehmer zu sein"/"Interesse an der Tat""
- objektiv nach der Tatherrschaft
- Sonderproblem: Unterlassensdelikte, besser subjektiv zu lösen
- Nebentäterschaft insb. bei kumulativer Kausalität vorhanden
Mittelbare Täterschaft
"durch":
- Tatmittler hat unterlegene Stellung/Strafbarkeitsdefizit, die ihm "Werkzeugqualität" verleiht, d.h. er handelt z.B.
- objektiv tatbestandslos (z.B. Selbstverletzung durch Nötigung)
- subjektiv tatbestandslos (wichtigster Fall)
- absichtslos - dolus
- rechtmäßig (z.B. auf Grund von öffentlich-rechtlicher Handlungsbefugnis (Haftbefehl auf Grund von Falschaussage, Freiheitsberaubung); bei Herbeiführung einer Notwehrlage beim Tatmittler, Anforderungen str.(Beherrschung der Herbeiführung nötig))
- schuldunfähig oder sonst schuldlos
- Täter muss als zweite Voraussetzung für mittelbare Täterschaft auch Tatherrschaft haben (durch z.B. überlegendes Wissen, Nötigung, Organisationsherrschaft, etc.)
auch mitt. Tät. bei verantwortlichen Tatmittler möglich ("Täter hinter dem Täter"):
- vermeidbarer Verbotsirrtum (Katzenkönigfall)
- Vordermann unterliegt einen vermeidbaren Verbotsirrtum, den der Hintermann (evtl. sogar hervorgerufen hat und/oder) ausnutzt
- Meinungsstreit: strenge Verantwortungstheorie (nur Vordermann Täter, Hintermann evtl. Anstifter) vs. "jede Irrtumserregung führt zur Täterschaft-> herrschende "vermittelnde" Ansicht: eingeschränkte Verantwortungstheorie
- in Fällen der Organisationsherrschaft
- manipulierte Error in persona
- e.A.: mittelbare Täterschaft. Arg.: Steuerung des Irrtums beim Haupttäter durch Hintermann
- a.A.: Nebentäterschaft: Arg.: zwar Tatherrschaft auch beim Hintermann, aber kein Defizit beim Vordermann (Haupttäter)
- noch andere Variante: mittelbare Täterschaft annehmbar, wobei Opfer Tatmittler, als Werkzeug gegen sich selbst ist; aber problematisch, da Opfer sich nicht selbst tötet, sondern nur zum "Hinrichtungsort" hingeht
- Manipulierter Irrtum über konkreten Handlungssinn (Täuschung über Zweck der Tat)
- str. ob mittelbare Täterschaft (Unrechtsqualifizierung entspricht Tatherrschaftsteilung) oder Anstiftung (Irrtum des Täters rechtlich irrelevant)
Irrtum des Hintermanns über tatherrschaftsrelevante Umstände:
- Lsg.: objektive und subjektiver Vorsatz auf mittelbare T. und Anstiftung des Hintermanns prüfen und dann subsumieren.
- Beachte: limitierte Akkzessorität, Anstiftung als umfassendere Beteiligungsform ggüber mitt. T., aber nur sofern Voraussetzungen der Anstiftung (vorsätzliche Haupttat) vorliegt
- Irrtum über Plus oder Minus an Tatherrschaft
- Hintermann unterstellt dem Vordermann nicht vorhandene
- Vorsatz: obj.: m.T.; subj.:Anstiftung; aber keine Anstiftung mgl. wegen fehlender vorsätzlicher Haupttat: -> versuchte Anstiftung (aber insb. nur bei Verbrechen, etc.)
- Schuld: Anstiftung
- Hintermann kennt vom Vordermann nicht
- Vorsatz (unterstellt Gutgläubigkeit): obj.:Anstiftung; subj.:m.T: h.M. insg. Anstiftung, a.A. versuchte m.T.
- Schuld: versuchte mittelbare Täterschaft (da kein Werkzeug);in Idealkonkurrenz Anstiftung, da objektiv Anstiftung und subjektiv mittelbare Täterschaft
- Hintermann unterstellt dem Vordermann nicht vorhandene
Exzess und Objektverwechselung beim Tatmittler:
- Vorsätzlicher Exzess des Tatmittlers: keine Vorsatzstrafbarkeit des Hintermanns, allenfalls Fahrlässigkeit
- (unvorsätzliche) Objektverwechselung (Error in Persona) des Tatmittlers:
- wohl h.L.: aberratio ictus für Hintermann, (quasi Fehlgehen des menschlichen Werkzeugs)
- a.A.: differenzierend, je nachdem, wem Individualisierung des Tatobjekts oblag
Deliktseinteilungen
- Erfolgsdelikt vs. Tätigkeitsdelikt
- abstraktes (§ 316) vs. konkretes (§ 315c) Gefährdungsdelikt vs. beides § 315b
- Unternehmensdelikt und schnell vollendete Delikte. (z.B. 239a: Vorsatz für Erpressung bei Entführung führt zur Vollendung): kein Rücktritt mgl. -> meist tätige Reue mgl.
- Zustandsdelikt vs. Dauerdelikt: Problem Konkurrenzen bei Zusammentreffen von beiden Formen der Delikte: Tateinheit, wenn innerer Zusammenhang zwischen den Taten besteht; Tatmehrheit, wenn (trotz zeitlichen Zusammenfallens) Handeln bei Gelegenheit (neuer und anderer Vorsatz)
- Eigenhändiges Delikt, keine mittelbare Täterschaft mgl.; aber evtl. Spezialnormen vorhanden: § 160 (Falschaussagen), § 271 (Amtsurkundenfälschung § 348)
- Sonderdelikte wohl auch immer eigenhändig, aber nicht alle eigenhändige Delikte sind Sonderdelikte
- Sonderdelikte (im Gegensatz zu Allgemeindelikt)
- weitere Amtsdelikte: § 263 Abs. 3 Nr. 4, § 258a
- Arbeitgeber: § 266a
- § 28:
- 28 I: strafbegründende Natur z.B. § 331 (echtes Amtsdelikt), Mord Fallgruppe 1 und 3 (BGH), Garantenstellung
- 28 II strafändernde Natur der besonderen Tätereigenschaft, z.B. § 340 (unechtes Amtsdelikt), Mord Fallgruppe 1 und 3 (herschende Literatur)
- Beispiele für besondere persönliche (subjektive) Tätereigenschaften: Schwangerschaft, Amtsträger, Arzt-Patienten-Verhältnis, Angehöriger, Bandenmitgliedschaft, Vermögensbetreuungsplicht (§ 266), Anvertraut sein (§ 246 Abs. 2) ; Umstände wie gewerbsmäßiges Handeln (z.B. § 260 Hehlerei)
- 28 II evtl. analog bei Regelbeispiele: Regelbeispiele sind keine Tatbestände, 28 II betrifft aber Tatumstände (also Tatbestandsmerkmale)-> 28 II zu Gunsten des Teilnehmers anwendbar; Bsp: § 243 Abs. 1 S.2 Nr. 3
- nachträgliche Strafaufhebung: z.B. Rücktritt VS. Strafausschließend (von Anfang an): z.B. § 258 Abs. 6
- Qualifikationstatbestand vs. Sondertatbestand: letztere nur artverwandt, aber begründen eigenes Delikt (Sui generis), da (zweites) eigenes Rechtsgut nun beim Sondertatbestand mit verletzt wird (z.B. Raub =Nötigung (Freiheit)+Diebstahl(Gewahrsam), Mord zu Totschlag nach BGH, nicht nach Literatur, da kein "Addition" des Totschlags mit neuem Rechtsgut/Strafnorm möglich)
vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt vs. fahrlässiges versuchtes Unterlassungsdelikt
Unterlassen:
- Garantenpflicht, Ingerenz, Risikoerhöhungslehre, Abgrenzung Tun vs. Unterlassen, Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
- Garant aus
- alte Lehre: 1. Vertrag, 2. Gesetz, 3. enge Gemeinschaftsbeziehungen, 4. Ingerenz
- neue Lehre: 1. Beschützergarant, 2. Überwachergarant
- Fahrlässiges Unterlassen kein Unterlassen i.S.d. § 13
- Abbruch eigener Rettungsbemühung (Brunnenfall): kann sowohl aktives Tun (bei Abbruch bereits begonnener Rettungsmaßnahmen) oder Unterlassen (sofern Garant)(keine Rettungsmaßnahmen bisher eingeleitet) sein
- Aktives Eingreifen in fremde Rettungshandlungen (z.B. Verweigerung der Nutzung des eigenen Rettungsbootes ; nach 904 BGB ist Eingriff zu dulden->Verhinderung durch Zwang oder Täuschung ist aktives Tun-> evtl. Tötung durch Begehung
- Fahrerflucht (Totschlag durch Unterlassen) selbst bei vorherigem Tod (keine Kausalität) zumindest Versuch
- Sorgfalt : Rechtmäßiges Alternativverhalten, subjektive Sorgfaltspflicht-> dann aber evtl. Übernahmeverschulden möglich
- Verlauf
- Tatentschluss (Straffrei, außer § 30, Rücktritt nicht über § 24), sondern über § 31
- Vorbereitungshandlung: grd. straffrei (kein Gesinnungsstrafrecht), außer insb. § 30 Abs. 2, § 80 , Urkundenfälschung § 267 I Alt 1,2 (nicht 3) als Vorstufe zum Betrug, § 149(Geldfälsche), § 234a Abs. 3 (Verschleppung), § 265(Versicherungsbetrug), 202c (Datenabfangen...)
- Versuch § 22 (unmittelbares Ansetzen), bei qualifizierten Delikten nur Ansetzen zum Grunddelikt relevant (falls überhaupt Unterscheidung mgl. (vgl. § 244 Abs.1 Nr. 3); auch qual. Handlung vor Grunddelikt (z.B. bei § 306b Abs.2 Nr. 3) führt erst bei Durchführung des Grunddelikts zum Ansetzen)
- (formelle) Vollendung: keine Vollendung, aber Erfolg möglich, insb. bei keiner objektive Zurechnung der Tat zum Täter möglich (Aberratio ictus, Error in Persona mit tatbestandlichen Ungleichheiten)
- (materielle) Beendigung:
- auch Beteiligung (sukzessive Beihilfe und Mittäterschaft) zwischen Phase Vollendung-Beendigung möglich (z.B. Fluchtfahrer bei Diebstahl),
- Beginn der Verjährung (§ 78a)
- Maßgeblichkeit der Geltung der Strafnormen § 2 Abs. 2, 3
- Qualifikation möglich? (bsp. nach Vollendung Raub->Tötung eines Polizisten (Raub mit Todesfolge?)
- Untauglicher Versuch
- Strafbarkeit bei Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements (aber Vorhandensein von objektivem Rechtfertigungsgrund) : Vergleichbar mit Versuchtem Delikt, da Handlungsunwert (+), aber Erfolgsunwert (-)
- abgebrochenes Unterlassensdelikt (dann Versuch, wenn "unmittelbares" Ansetzen vorliegt, d.h. wenn konkrete Gefahr für Rechtsgut besteht) i.d.R. aber dann Rücktritt (§ 24 Abs. 1) und damit straflos, so dass Problem des Ansetzen (abgesehen von der systematischen Beurteilung) am Ende egal ist (mit Ausnahme des Rücktrittsrisikos)
- Rücktritt vom Unterlassendelikt: Unterscheidung § 24 Abs.1 S.1 Alt.1 vs. Alt. 2 oft nicht sinnvoll, da ein "Ablassen" der Tathandlung bei "Unterlassen" (Alt. 1) wenig sinnvoll im Vergleich zu Alt. 2 ("aktive" Taterfolgshinderung) sein kann; allerdings kann z.B. im Weichenstellerfall theoretisch die Art der aktiven Handlung den jeweiligen Alternativen zugerechnet werden: Alt. 1: Doch noch Stellung der erst unterlassenen Stellung der Weichen; Alt. 2: Warnen der Züge vor Kollision, wenn Unterlassung bereits zur Beendigung des Versuch (Züge fahren aufeinander zu) geführt hat
- Versuchsbeginn bei Erfordernis weiterer Mitwirkung des Opfers (z.B. vergifteter Apfel zur Tötung wird in Reichweite des Opfers gelegt)
- einerseits hat der Täter schon alles Erforderliche getan, andererseits ist Erfolgseintritt ungewiss oder evtl. in ferner Zukunft liegend
- BGH: Hält der Täter die Fortsetzung des Kausalverlaufs für gewiss, unmittelbares Ansetzes (+); hält er es nur für möglich, unmittelbares Ansetzes erst mit "Mitwirkung" des Opfers
- a.A.: nicht Wahrscheinlichkeit des Erscheinens/Mitwirkung des Opfers ist entscheidend, sonders "das Aus-der-Hand-Geben des Geschehens" ist entscheidend s.a.unten
- entspricht der Anwendung der Grundsätze zum unmittelbaren Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft, hier mit mittelbarer Täter ist Täter gegen sich selbst
- Teilrücktritt vom Grunddelikt bei bereits eingetretener Erfolgsqualfifikation lt. h.M. möglich
- Teilrücktritt von versuchter normaler Qualifikation lt. h.M. nicht mgl.; aber evtl. Rücktritt von Gesamttat und Beginn neuer TaT
- Rücktritt von versuchter Erfolgsqualifikation logisch nicht möglich
- Mittäterschaft: Ansetzen eines Mittäters führt auch zum Ansetzen der anderen, da allgemein ein Tatbeitrag allen Mittätern zugerechnet wird
Rechtswidrigkeit und Schuld
- Einleitung:
- "Die Erfüllung der Tatbestände indizieren die Rechtwidrigkeit, was durch Rechtfertigungsgründe widerlegt werden kann." Ausnahme: § 240 II, Rw muss nachgewiesen werden
- "Die Schuld kann nach allgemeinen Grundsätzen wegen Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründen entfallen
- oder: Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken.
- Rechtfertigungsgründe
- Schuldprüfung:
- Schuldfähigkeit: § 19 , § 20 ; Actio libera in causa
- persönliche Schuldmerkmale: zB Böswilligkeit 225
- persönliche Vorwerfbarkeit/ Unrechtsbewusstsein
- URB ieS: § 17 Verbotsirrtum
- URB iwS: rechtfeindl Einstellung; Prüfung Erlaubnistatbestandsirrtum (EBI)
- nicht Vorliegen von Entschuldigungsgründen
- Unterscheidung Rechtswidrigkeit vs. Schuldfähigkeit: Bei nur Schuldlosen Handeln ist Notwehr auf der einen Seite erlaubt und Teilnahme auf der anderen Seite möglich.
Irrtümer:
- Tatbestands- bzw. Tatumstandsirrtum bzw. Umgekehrter Tatbestandsirrtum, untauglicher Versuch vs. Verbotsirrtum bzw umgekehrter Verbotsirrtum, Wahndelikt
- Erlaubnistatbestandsirrtum vs. Erlaubnisirrtum
- Entschuldigungsirrtum (§ 35 Abs. 2 StGB)
- Doppelirrtum, Mauswieselfall
Elemente außerhalb von Unrecht und Schuld
- Strafaufhebungsgründe: Rücktritt
- Strafausschließungsgründe: z.B. Familienangehörigkeit im § 258 VI
- Strafzumessung
- Strafmilderungsgründe, z.B. § 213, § 21 Abs. 3, § 27, § 250 Abs. 3
- Sperrwirkung der Rechtsfolgenseite
- zB 113 sperrt 240, bei Drohung mit empfindlichen Übel
- 216 sperrt RF von 226, bei versuchter Tötung mit Rücktritt auf Verlangen mit Folge schwerer Gesundheitsschädigung vollständig (kein Verbrechen)->224 bleibt , dort Sperrwirkung des 216 bezüglich der Rechtsfolge
- Sperrwirkung der Rechtsfolgenseite
- Strafschärfungsgründe: Regelbeispiele; z.B. § 243, § 263 Abs. 3
- Strafmilderungsgründe, z.B. § 213, § 21 Abs. 3, § 27, § 250 Abs. 3
- Strafverfolgungsvoraussetzungen:
- absolute und relative Antragspflicht
- Verjährung
- Rechtskraft
- wirksame Anklage, Zuständigkeit
BT
- Urkundendelikte: Schutz auch der inhaltlichen Richtigkeit, abgesehen von Veränderungen der Urkunde: § 348 ähnlich zu § 271 : 271 als Spezial BT Strafnorm für mittelbare Täterschaft für 348, welcher bei nicht Amtsträgern zu keiner "normalen" mittelbaren Täterschaft führen würde
- Töten auf Verlangen (vgl. Siriusfall):
- Exkulpationslösung: Exkulpation (keine objektive Zurechnung) des Anstifters zu Selbsttötung nur bei Eigenverantwortlichkeit des Selbstmörders: nur solche Zustände, die bei einer Fremdschädigung zu § 20 führen würden, schließen auch die Eigenverantwortlichkeit aus
- Tücke vs. Hinterlist
- Beleidigungsdelikte: Wertung vs. Tatsachen und Betroffener vs. Dritte: nur bei Tatsachenäußerung gegenüber Dritten: 186, 187; in allen anderen Konstellation: 185
- Freiheitsdelikte: "Stabile Zwischenlage/Bemächtigungslage" notwendig für Tatbestandsmäßigkeit von § 239a, § 239b in (insb. bei Zweipersonenverhältnis) Konkurrenzfällen von z.B. § 255 bzw. § 174 ff.; ansonsten würden letztere umgangen mit der Folge, dass durch die ersteren nur eine Vorbereitungshandlung für letztere, mit einer höheren Strafandrohung und ohne Rücktrittmöglichkeit (nur tätige Reue (nur kann Vorschrift)) bestraft werden würde
- Mathematik:
- 249=240+242
- 252=242+240
- 242=Wegnahme+246(Unterschlagung)(-Zueignung der Unterschlagung + Zueignungsabsicht des Diebstahls)
StPO
- Strafverfahrensrecht (Deutschland)
- Prozessmaxime
- Inquisitionsmaxime ungleich Inquisitorischer Prozess
- Amtsermittlungsgrundsatz: § 160 (Staatsanwaltschaft); § 244 (Hauptverhandlung Gericht)
- Staatsanwaltschaft Teil der Exekutive, gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege (§ 150 GVG), StA als objektiv beteiligte Behörde (§ 142 GVG), im Gegensatz zu Richtern sind StA weisungsabhängig (§ 146 GVG) (von z.B. leitendem Oberstaatsanwalt (§ 144 GVG))
- Arten des Tatverdachts; i.V.m. § 157
- Advocat vs. Prokurator
- Rückgewinnungshilfe § 111b Abs. 5
- Gerichtshilfe
- Gewaltschutzgesetz
- Adhäsionsverfahren
- Beweisverbot
- Prozesshandlung
Rechtsphilosophie/Geschichte
- Radbruchsche Formel
- Nulla poena sine lege
- ne bis in idem
- Begriffsjurisprudenz vs. Interessenjurisprudenz
- Handhaftverfahren
- Laienspiegel
- Trichotomie (alt) vs. Dichotomie (aktuell: Verbrechen und Vergehen)
- Zuchthaus vs. Gefängnis vs. Einschließung (Strafrecht) / Festungshaft
- Heimtückegesetz
- Standrecht
ÖFFENTLICHES RECHT

Staatsorganisationsrecht
- Staat: 3-Elemente-Lehre: Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt
- Statuslehre (Recht)
- Status positivus: Grundgesetz berechtigt nur zu derivativen Teilhaberechten (aus insb.. Art. 3) und so gut wie keine originären Leistungsrechten (Grundgesetz ist und bleibt Abwehrrecht, Außnahme insb. Recht auf Sicherung des Existenzminimums und Art. 6 (4) GG)
- Drittwirkung : wichtig für Fälle bei Klagen vor BVerG gg. letztinstanzliche zivilgerichtliche Urteile
- Kabinettsorder, Patrimonialgericht
- Maßnahme (Recht)
- Satzung (öffentliches Recht)
- Planfeststellung
- Verbandszuständigkeit vs. Organkompetenz
- Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
- Einrichtungsgarantie als Oberbegriff für Institutsgarantien und institutionelle Garantien
Prüfungsschema
- Zuständigkeit:
- ausschließliche GK: Art. 21 Abs. 3, Art. 73, Art. 105 Abs. 1
- konkurrierende GK: Kernkompetenz (Rest) vs. Bedarfskompetenz/Erforderlichkeitskompetenz Art. 72 Abs. 2 vs. Abweichungskompetenz Art. 72 Abs. 3 (Durchbrechung von Art. 31)
- ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes: -> Gesetzgebung#Ungeschriebene Kompetenztitel des Bundes
- Verfahren:
- Form:
- Materielle Rechtsmäßigkeit: Kein Verstoß gegen höherrangiges Rechts
- bei Bundesgesetze: Grundrechtsordnung und Strukturprinzipien der Verfassung (z.B. Rechtsstaatprinzip, Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, Verhältnismäßigkeit)
Wahl
- freie Wahl Art. 38:=nahezu Tautologie; § 108a StGB; Wahlempfehlung von Kirchen
- Landesliste vgl. § 27 ff. BWahlG
- Grabenwahlsystem
Grundrechte
- Öffentliche Gewalt: Art. 1 Abs. 3 (alle Gewalten) vs. Art. 19 IV (Exe(+Lege)) (Schutz durch, nicht vor, dem Richter)
- Meinung: ist das Ergebnis eines jeden rational wertenden Denkvorgangs. (BVerfG)
- Art. 8 (Versammlungsfreiheit): Grundrecht einer kollektiven Meinungsäußerung
- Versammlung im Gegensatz zur Ansammlung (ohne gemeinsame Zweck oder Ziel)
- Einschränkung durch Allgemeines Gesetz
- Art. 8 (Versammlungsfreiheit): Grundrecht einer kollektiven Meinungsäußerung
- Verfassungsmäßige Ordnung
- Inzidente Prüfung (Recht)
- Rechtssicherheit
Prüfungsschema
- Schutzbereich
- Persönlicher Schutzbereich (Menschen oder nur Deutsche (dann meist für Ausländer Art.2,3)
- Sachlicher Schutzbereich
- Der Tatbestand des Grundrechts.
- Verhaltensweisen, Rechtsgüter, Eigenschaften oder Situationen des Grundrechtsinhabers.
- Sinn und Zweck der Norm
- Eingriff in den Schutzbereiche (unmittelbar oder mittelbar)
- mittelbarer Eingriff auch z.B. durch nicht Berücksichtigung von Gerichten der Ausstrahlungswirkung des GG bei z.B. Generalklauseln, 823 "sonstiges Rechtsgut", etc.
- Schrankenbereich
- evtl. Wesentlichkeitstheorie mit beachten
- Schranken-Schranken
- Staatsziele evtl. bei Zweifelfragen zur Auslegung heranziehen
- Urteilstil bei Kollision von Grundrechten, wenn beide Parteien sich zu Recht auf ein Grundrecht berufen können: i.d.R. Güterabwägung (kaum praktische Konkordanz): 1.These (wird abgelehnt)-> 2. Antithese (widerlegt These) -> Synthese (Schlussfolgerung, dass nur Antithese möglich sein kann)
ZPO
- Gerichtsstand
- Gütestelle
- prozessuale Einigung § 278 ff.
- sofortige Zwangsvollstreckung (ohne gerichtliches Verfahren): § 794 Abs. 1 Nr. 5; vor allem bei Grundstückskauf sinnvoll
- Leistungsklage nicht in ZPO gesondert geregelt, da Normalfall
- europäische Zuständigkeit: Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I)
- Anhängigkeit (Zugang der Klage bei Gericht) vs. Rechtshängigkeit § 261 (Eingang Klage beim Beklagten)
- Klagearten
- Leistungsklage: Titel ist Möglichkeit der Zwangsvollstreckung: § 704, § 794
- Feststellungsklage § 256
- Gestaltungsklage
- nicht klagbar: § 1297 Abs. 1, § 214 Abs. 2, § 656, § 762
- Streitgegenstand
Kategorien
Kategoriebaum Recht, Kategoriebaum Wirtschaft [3]
Bilanzrecht, Bilanzrecht Deutschland, Buchführung, Controlling, Finanzierung, Finanzmarktgeschäft, Geldpolitik, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsrecht (Deutschland), Handelsrecht (Deutschland), internationales Steuerrecht, IFRS, Kostenrechnung, Rechnungswesen, Rechtsquelle (Deutschland), Sachenrecht (Deutschland), Schuldrecht (Deutschland), Steuerrecht, Steuerrecht (Deutschland), Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsrecht (Deutschland)