Benutzer Diskussion:UweRohwedder und Privatinsolvenz: Unterschied zwischen den Seiten
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Die '''Privatinsolvenz''' (in Deutschland: ''Verbraucherinsolvenzverfahren'', Österreich: ''Schuldenregulierungsverfahren'') ist ein vereinfachtes [[Insolvenzverfahren]] zur Abwicklung der [[Insolvenz]] (Zahlungsunfähigkeit) einer [[Natürliche Person|natürlichen Person]] (Privatperson). Es wird oft auch als '''Privatinsolvenzverfahren''' bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen [[Schuldner]]s gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen. |
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== Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland == |
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== Klarname == |
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In Deutschland wurde im Jahre 1999 die [[Konkursordnung (1877)|Konkursordnung]] durch das [[Insolvenzrecht]] abgelöst. Seitdem ist in der [[Insolvenzordnung (Deutschland)|Insolvenzordnung]] (InsO) das ''Verbraucherinsolvenzverfahren'' geregelt. |
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Hallo Uwe Rohwedder,<br> in diesem [[Wikipedia:WikiConvention/Programm|Programm]] werde ich am Samstagnachmittag (10. September 2011) einige Thesen zu der von mir angeschobenen Aktion Benutzername = Klarname vortragen und diskutieren. Im Zusammenhang mit meinem Thema führe ich nun eine nicht standardisierte Befragung über mögliche Probleme und Beobachtungen bei einem Auftritt mit Klarnamen durch. Besonders interessiert mich auch die Vertrauensbildung und Wahrnehmung in der Öffentlichkeit. Ein Antwortbeispiel findest du bei [[Benutzer_Diskussion:Olaf_Simons#Weidmannsche_Buchhandlung|Olaf Simons]]. Es würde mich freuen, wenn du mir hier oder per E-Mail über deine bisherigen Erfahrungen antworten magst. Besten Dank und schöne Grüsse --[[Benutzer:Jürgen Engel|Jürgen Engel]] 22:21, 27. Aug. 2011 (CEST) |
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:Kurzum: Nein, ernsthafte Probleme (i.S.v. Nachstellungen, Anfeindungen o.ä.) hatte ich bisher nicht. Nur einmal hat jemand in einer [[Diskussion:Hochschulrektorenkonferenz|Artikeldiskussion]] unter Hinweis auf mein XING-Profil versucht, meine Neutralität in Bezug auf einen früheren Arbeitgeber in Zweifel zu ziehen. Das fand ich zwar im konkreten Fall etwas überzogen, halte es allerdings grundsätzlich für legitim und habe daher auch kein Problem damit, im Gegenteil! Immerhin ist mein Vorgehen hier so jederzeit nachprüfbar, was es nicht wäre, wenn ich anonym arbeiten würde. |
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Sollten nach Abschluss des Insolvenzverfahren noch Verbindlichkeiten bestehen, so kann der Schuldner davon befreit werden ([[Restschuldbefreiung]]). Diese Möglichkeit besteht in [[Deutschland]] seit dem Inkrafttreten der [[Insolvenzordnung (Deutschland)|Insolvenzordnung]] (InsO) am 1. Januar 1999. Die [[Restschuldbefreiung]] erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Ab Inkrafttreten der zweiten Reform der Insolvenzordnung am 01.07.2014 ist ein Schuldenerlass bereits nach drei Jahren möglich, wenn die Gläubiger 35% ihrer Forderung mit der Insolvenzeröffnung erhalten. Allerdings sollte man sich in der Wohlverhaltensphase dann auch "wohl verhalten" haben, wozu es eine Regelung gibt. Diese gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion auf die zunehmende [[Überschuldung]] von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen. |
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:Zum andern habe ich mich zu Beginn meiner Autorentätigkeit vor allem im thematischen Umfeld meiner Diss. bewegt und war daher durchaus daran interessiert, meine Identität offenzulegen, damit ich im Zweifelsfall immer nachweisen kann, welche Formulierungen in Wikipediaartikeln von mir stammen und welche nicht. Inzwischen habe ich dank meines "offenen Visiers" sogar schon verschiedentlich Anfragen bekommen, wo ich aufgrund meiner Wikipedia-Seite als Experte für bestimmte Themen um Literatur- und Recherchetipps gebeten oder auch zu Vorträgen eingeladen wurde. Auch wenn dieser Nebeneffekt von mir nicht unmittelbar beabsichtigt war, freut einen solcherlei Anerkennung natürlich ;-) |
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=== Bedeutung === |
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:Soviel fürs erste. Falls Du weitere Nachfragen hast, melde Dich! Auch das Ergebnis Deiner Umfrage und das Feedback auf Deinen Vortrag interessieren mich. Schöne Grüße --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] 09:56, 30. Aug. 2011 (CEST) |
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Zweckmäßig ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren für Menschen, die zahlungsunfähig sind oder denen die Zahlungsunfähigkeit droht, die also ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können und die über das Privatinsolvenzverfahren einen finanziellen Neustart erreichen wollen. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren hat sich vom Beginn 1999 bis zum Jahre 2003 etwa verzehnfacht (2003 waren es rund 33.600 Verfahren in Deutschland). Grund hierfür ist nicht nur die wachsende Verschuldung, sondern vor allem die Möglichkeit der [[Restschuldbefreiung]], die es nach dem früheren Recht nicht gab. Zu einem sprunghaften Anstieg kam es besonders dadurch, dass seit der Novellierung der [[Insolvenzordnung (Deutschland)|Insolvenzordnung]] (InsO) 2001 eine Stundung der Verfahrenskosten möglich ist und auch völlig mittellose Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können. Nach Angaben des [[Statistisches Bundesamt|Statistischen Bundesamtes]] wurden im Jahr 2011 insgesamt 103.289 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.<ref>[http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Publikationen/Querschnittsveroeffentlichungen/WirtschaftStatistik/UnternehmenGewerbeanzeigen/UeberschuldungVerbraucherinsolvenzen.psml Statistisches Bundesamt Deutschland - Überschuldung privater Personen und Verbraucherinsolvenzen]</ref> Die durchschnittlichen Schulden je Fall lagen in den Jahren 2006 bis 2008 bei etwa 60.000 Euro. Mittlerweile liegt diese Summe bei ca. 25.000 Euro (Stand: 21. Oktober 2011). |
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Neben Rechtsanwälten („geeignete Person“) sind auch solche Stellen zur Beratung in Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist („geeignete Stelle“). Welche Stellen geeignet sind, regeln die Ausführungsgesetze zur Insolvenzordnung (AGInsO) der jeweiligen Länder i.V.m. {{§|305|inso|juris}} Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zu diesen Beratungsstellen zählen unter anderem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und die kostenfrei arbeitenden [[Schuldnerberatung]]sstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen. Wurde zuvor vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für [[Beratungshilfe]] bewilligt, werden die Kosten vom Staat (Justizkasse) getragen und der Mandant muss gegebenenfalls eine Eigenbeteiligung 15,00 € inkl. Umsatzsteuer (vor dem 1. August 2013 10,00 € inkl. Umsatzsteuer) gemäß Nr. 2500 VV zahlen (§ 44 RVG). Die Anwälte können nach vorgegebenen Sätzen abrechnen. Ohne einen Beratungsschein muss der Mandant die üblichen Sätze des Anwaltes selbst tragen. Zu beachten ist, dass wegen des Nachrangs der Beratungshilfe in zahlreichen Amtsgerichtsbezirken keine Beratungshilfe für Verbraucherinsolvenzberatung bewilligt wird, da an die kostenfreien Schuldnerberatungsstellen verwiesen wird. |
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:: Hallo, Besten Dank für deine ausführlichen Antworten. Nach dem Kongresse melde ich mich. Schöne Grüsse --[[Benutzer:Jürgen Engel|Jürgen Engel]] 22:14, 1. Sep. 2011 (CEST) |
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=== Voraussetzungen === |
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Hallo Uwe,<br> zum Thema ''Aktion Benutzername = Klarname'' setze ich an dieser Stelle den Link zu meinem [http://gemekon.de/dokumente/protokoll.pdf Bericht]. Besten Dank für deine hilfsbereite Mitwirkung bei meiner Recherche. Schöne Grüsse --[[Benutzer:Jürgen Engel|Jürgen Engel]] 20:56, 20. Sep. 2011 (CEST) |
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Das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Darüber hinaus gilt es für solche ehemaligen Selbstständigen, die weniger als 20 [[Gläubiger]] und keine [[Verbindlichkeit]]en aus [[Beschäftigungsverhältnis]]sen mit [[Arbeitnehmer]]n haben, {{§|304|inso|juris}} Abs. 1 InsO. |
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=== Verfahrensablauf === |
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Das Verfahren lässt sich in '''vier Schritte''' gliedern: |
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==== Außergerichtlicher Einigungsversuch ==== |
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Moin - hab ich gerade zufällig gesehen [https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Ur-wsk-06 so ein Hinweis] ist eine zimmich gute Idee, weil das Verwirrung in der Eingangskontrolle (hoffentlich ;O) ) effektiv verhindert.--[[Benutzer:LKD|LKD]] ([[Benutzer Diskussion:LKD|Diskussion]]) 14:06, 18. Okt. 2012 (CEST) |
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Zunächst bittet der Schuldner alle Gläubiger um die Zusendung einer aktuellen [[Forderungsaufstellung]] als Basis für den zu erstellenden [[Schuldenbereinigungsplan]]. Nach {{§|305|inso|juris}} Abs. 2 InsO sind die Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner auf ihre Kosten Auskunft zu geben<ref>http://www.brennecke-partner.de/115658/PRIVATINSOLVENZ-%E2%80%93-VERBRAUCHERINSOLVENZ--EINE-EINFUeHRUNG-Teil-2.3.-Aussergerichtliche-Schuldenbereinigung--Verhandlung-mit-den-Glaeubigern</ref>. Der Schuldner muss mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans eine außergerichtliche Einigung ([[Insolvenzvergleich]]) mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren. |
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:Danke. Genau so wars gemeint ;-) --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 14:07, 18. Okt. 2012 (CEST) |
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Hierzu muss, sinnvollerweise mit Hilfe einer [[Schuldnerberatung]]sstelle, ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der [[Entschuldung (Privatrecht)|Entschuldung]], in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden, erstellt werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die [[Zwangsvollstreckung]], so gilt der Plan als gescheitert. |
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== Literaturstipendium == |
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Der Schuldner benötigt für das weitere Verfahren eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Diese Bescheinigungen dürfen nur die nach {{§|305|inso|juris}} Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ausstellen, dieses sind öffentlich anerkannte [[Schuldnerberatung]]sstellen, [[Rechtsanwalt|Anwälte]], [[Notar]]e sowie [[Steuerberater]] und vereidigte Wirtschaftsprüfer. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden. |
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[[Datei:WMDE-LITSTIP.png|link=Wikipedia:Literaturstipendium/Wikimedia Deutschland|120px|left|Zum Literaturstipendium]] |
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==== Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren ==== |
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Hallo UweRohwedder |
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Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner beim [[Insolvenzgericht]] das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Hierfür ist die Bescheinigung einer "geeigneten Stelle" oder einer "geeigneten Person" über Durchführung und Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich (siehe auch {{§|305|inso|juris}} InsO). |
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[[File:Broeker 1905 jacobi.jpg|140px|right]] |
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Heute haben wir die [[Wikipedia:Literaturstipendium/Vergebene_Stipendien|Literatur]] zu Hamburgischen Biografien Bd. 1-4, Bd. 6 und Michael Grüttners Biographisches Lexikon zur nationalsozialistischen Wissenschaftspolitik bestellt, die du im Rahmen des [[WP:LST|Literaturstipendiums]] für deine Arbeit in der deutschsprachigen Wikipedia angefragt hast. Wir freuen uns, damit dein Engagement als Autor der freien Enzyklopädie Wikipedia unterstützen zu können, hoffen, dass du viel Freude mit diesen Titeln hast und sie zum allseitigen Nutzen einsetzen kannst. Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung. |
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Mit dem auf dem amtlichen Formular schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ({{§|311|inso|juris}} InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: |
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Mit besten Grüßen [[Benutzer:Christoph Jackel (WMDE)|Christoph Jackel (WMDE)]] ([[Benutzer Diskussion:Christoph Jackel (WMDE)|Diskussion]]) 13:15, 14. Nov. 2012 (CET) |
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# Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern |
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== büro-ideen == |
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# Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung ({{§|287|inso|juris}} InsO) oder die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll |
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# Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen |
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# Schuldenbereinigungsplan. |
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Zweckmäßigerweise sollte zeitgleich, wenn er benötigt wird, der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. |
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Hallo Uwe, ich habe [[Benutzerin:Emma7stern/hamburger projekte|hier mal eine unterseite]] (zunächst in meinem bnr) zwecks ideen und problemsammlung angelegt. du kannst dort gerne weiteres anfügen und verlinken, kritisch hinterfragen, diskussionen lostregen usw. lg --[[Benutzer:Emma7stern|emma7stern]] ([[Benutzer Diskussion:Emma7stern|Diskussion]]) 19:10, 20. Mai 2013 (CEST) |
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Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. |
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== Pro Konsumgenossenschaft == |
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Ist dies der Fall, werden der Plan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt. Diese haben nun vier Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen. |
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==== Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) ==== |
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Hallo, Uwe Rohwedder, |
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Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nun wird das vorhandene pfändbare [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]] des Schuldners verwertet und der [[Erlös]] nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet. |
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ich habe gesehen, daß Du bei dem Artikel über die Pro das Fehlen der Nachkriegsgeschichte sehr zu recht bemängelst. Leider bin ich altersmäßig nicht mehr in der Lage, da groß einzusteigen. Aber wenigstens Hinweise will ich geben. Eben habe ich die Datei "ProSkandal.jpg" bei commons hochgeladen, die den langjährigen streitbaren Personalratsvorsitzenden Jürgen Siewert(oder Sievert) vor dem Landesarbeitsgericht in Dortmund zeigt. Er hatte den Skandal um die unterschlagene Pensionskasse öffentlich gemacht und musste daher ständig vor den Gerichten um seinen Job kämpfen. Ich habe seine Unterlagen ins Staatsarchiv gegeben. Ich habe auch einige Filme über das Thema und mit ihm im NDR-Regionalprogramm gesendet. Ich bin seit über 20 Jahren nicht mehr in Hamburg, aber falls es den ehemaligen Chef des Landesarbeitsgerichts Hamburg noch gibt, Weirauch, - er wohnte in Norderstedt - der kannte sich da ziemlich gut aus. Auch Breloer hat die Sache filmisch verarbeitet - aus meiner Sicht künstlerisch prima, aber vielleicht nicht ganz realistisch. Ich fände schön, wenn das Thema nicht unter dem Teppich bliebe...Gruß MoSchle--[[Benutzer:MoSchle|MoSchle]] ([[Benutzer Diskussion:MoSchle|Diskussion]]) 14:04, 3. Jul. 2013 (CEST) |
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:Danke auch für diesen Hinweis. Werde schauen, ob und wann ich dazu komme, näher in diese zweifellos interessante Materie einzusteigen. Lit. gibts ja anscheinend leider keine, und für die nötige Originalforschung fehlt mir momentan noch ein Sponsor ;-) --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 21:01, 11. Jul. 2013 (CEST) |
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Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem [[Regelinsolvenz]]verfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe, das (pfändbare) [[Vermögen (Wirtschaft)|Vermögen]] des Schuldners zu verwerten. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in {{§|290|inso|juris}} InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben. |
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== Studentenwerk == |
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"Die ASten werden sich schwer hüten, dieses Fass aufzumachen, weil sie dann nämlich sofort selbst mit der Frage konfrontiert würden, womit sie ihre "Zwangsbeiträge" eigentlich rechtfertigen. Diese Frage ist bereits mehrfach gerichtlich ausgefochten worden (zuletzt m.W. anlässlich der HRG-Novelle von 2002 oder so), und die Gerichte bis hin zum BVerfG haben jedesmal ausdrücklich bestätigt, dass es allein im Ermessen des Gesetzgebers liegt, ob "Zwangsbeiträge" für eine öffentliche Aufgabe gerechtfertigt sind oder nicht." |
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: Hallo, du scheinst von der Sache Ahnung zu haben, deßhalb die Frage ob du da etwas Licht reinbringen kannst. Diese gerichtlichen Entscheidungen, betrafen die die Astabeiträge und/oder die Zwangsabgaben an das Studentenwerk? Und wenn es diese gerichtliche Aussagen gibt, wer oder welche Gruppe hat die Klagen gegen Asta/Studentenwerk geführt? Und wenn die Entscheidung in der Politik liegt, bzw. liegen muß wer wäre dort ein Ansprechpartner um diese Zwangsabgaben an das Studentenwerk zu unterbinden? Grüße [[Spezial:Beiträge/91.59.11.205|91.59.11.205]] |
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==== Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase ==== |
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::Die Klagen richteten sich m.W. bislang ausschließlich gegen ASten, meist im Zusammenhang mit dem umstrittenen [[Allgemeinpolitisches Mandat|allgemeinpolitischen Mandat]]. Gegen die Beiträge zum Studentenwerk sind mir bislang keine vergleichbaren Klagen bekannt, genaueres könnte ggf. das Deutsche Studentenwerk [http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=02100] wissen. Da die Studentenwerke durch Ländergesetze geregelt sind (je nach Land im Hochschulgesetz oder in eigenen Studentenwerksgesetzen), wären für eine Änderung die jeweiligen Gesetzgeber (Landtage) zuständig. --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 15:47, 24. Jul. 2013 (CEST) |
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Natürliche Personen haben sowohl im Verbraucherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit, [[Restschuldbefreiung]] zu beantragen (§286 InsO). Die Laufzeit des gesamten Verfahrens von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert 6 Jahre. In diesem vierten Abschnitt tritt der Schuldner das pfändbare Arbeitseinkommen an den Treuhänder ab. Dieser verteilt es nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger. Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner die [[Obliegenheit]]en des {{§|295|inso|juris}}: Er muss eine angemessenen Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche Tätigkeit bemühen, die Hälfte des Wertes von Erbschaften an den Treuhänder herausgeben, jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Der Treuhändler überwacht die Obliegenheiten des Schuldners nur auf Antrag der Gläubiger (§292 (2) InsO). Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit kann gemäß {{§|290|inso|juris}} InsO Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen werden. Antragsrecht hierzu haben nur die Gläubiger (§290 InsO). |
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=== Kosten === |
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Die Gerichtskosten richten sich nach dem Wert des pfändbaren Vermögens und betragen meist 300,– bis 500,– Euro. |
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Hallo Uwe Rohwedder magst Du mal über diesen Artikel [[Max Albrecht]] drüberschauen, vermutlich ist deine "Literatur" ergiebiger. Viele Grüße --[[Benutzer:Flo Beck|Flo Beck]] ([[Benutzer Diskussion:Flo Beck|Diskussion]]) 23:22, 7. Okt. 2013 (CEST) |
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:Danke für den Hinweis. Es gibt zumindest einen Max Albrecht im 2. Band der Hamburgischen Biografie. Ich komme aber vorauss. erst ab übernächste Woche dazu, mir das näher anzuschauen. Bis dahin bitte ich um Geduld ;-) Gruß --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 13:52, 13. Okt. 2013 (CEST) |
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:Hallo Flo, hab jetzt nachgesehen: es ist ''dieser'' Max Albrecht. Wenn Du mir eine [[Spezial:E-Mail_senden/UweRohwedder|Mail]] schickst, kann ich Dir den Scan (1 Seite) zusenden. Oder soll ich lieber selbst Hand an den Artikel legen? --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 12:24, 22. Okt. 2013 (CEST) |
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::Hallo Uwe Rohwedder, ich habe gerade nicht soviel Zeit, mich darum zu kümmern. Ich habe bei Aufräumarbeiten noch ein paar alte Notizen gefunden, aus denn ich jetzt Artikel erstelle, vierte Reihe sozusagen, um dann die Notizen weg zu schmeissen. Ich würde mich freuen, wenn Du den Artikel verbesserst, sowie vielleicht noch den zu [[Carl Grevsmühl]], hat aber alles keine Eile, mach es wenn Du Lust hast. Viel Spaß & viele Grüße --[[Benutzer:Flo Beck|Flo Beck]] ([[Benutzer Diskussion:Flo Beck|Diskussion]]) 22:53, 22. Okt. 2013 (CEST) |
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Der Treuhänder erhält für die Insolvenzverwaltung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse, jedoch mindestens 600,– Euro <ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__13.html Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, § 13]</ref> (zuzüglich Umsatzsteuer). |
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:::Hallo nochmal, ich bin gerade dabei den Artikel zu ergänzen, und wundere mich darüber, dass weder in der HB noch der NDB sein Bürgerschaftsmandat erwähnt wird. Stammt diese Info aus dem von Dir angeführten Mönckeberg-Verzeichnis, und kann man dieses in irgendeiner öffentlich zugänglichen Bibl. oder Archiv einsehen? Sonst wäre es wohl kaum eine reputable Quelle im Sinne von [[WP:BLG]], finde ich. --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 20:58, 28. Okt. 2013 (CET) |
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<br>Außerdem erhält der Treuhänder als Vergütung einen Anteil der vom Schuldner eingehenden Zahlungen (5 % für die ersten 25.000,– Euro, darüber hinaus gestaffelt weniger); jedoch pro Jahr mindestens 100,– Euro <ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__14.html Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, § 14]</ref> (zuzüglich Umsatzsteuer). |
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:::: Hallo das von Mönckeberg als Auftragsarbeit zum 100 jährigen Bestehen der BG angelegte Verzeichniss findest Du im HH-Staatsarchiv (Bestand 731-1, Nr. 601). Es ist als quasi amtlich anzusehen, da auf der Grundlage die Erfassung in die GND vorgenommen wurde .... Alle Bürgerschaftsmitglieder die zwischen 1859 - 1959 "gewählt" wurden, haben einen GND/PND-Eintrag. Wenn Du also die Bürgerschaftsdaten prüfen möchtest kannst Du das für jedes Mitglied über den jeweiligen Eintrag in den Katalog der Deutschen Nationalbibliothek machen. Reputabler gehts nicht. Tatsächlich wurden die Daten, aber erst in den letzten zwei Jahren digital erfasst. Das für HB und NBD vorher ''geschludert'' wurde, ist nicht verwunderlich, denn wer nicht auf Verdacht in das früher nur im Staatsarchiv vorrätige Werk geschaut hat, oder zufällig durch Zeitungsartikel auf die Bürgerschaftsmitgliedschaft gestossen wurde, hat sie einfach nicht erfahren. Grüße --[[Benutzer:Flo Beck|Flo Beck]] ([[Benutzer Diskussion:Flo Beck|Diskussion]]) 21:52, 3. Nov. 2013 (CET) |
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Die Kosten können auf Antrag entsprechend den Vorschriften für [[Prozesskostenhilfe]] gestundet werden, der Antrag kann mit dem Insolvenzantrag gestellt werden. |
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::2 x Wulfriede[http://www.park-klinik-manhagen.de/index.php?id=37] [http://www.gartenrouten-sh.de/index.php?id=villengarten_wulfrie], Sohn [[Ernst Albrecht (Industrieller)]] u. Enkel [[Ernst Albrecht (Hamburg)]] kennst Du? Gruß--[[Benutzer:Oursana|Oursana]] ([[Benutzer Diskussion:Oursana|Diskussion]]) 02:28, 29. Okt. 2013 (CET) |
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{{Erledigt|1=[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 12:00, 26. Jan. 2014 (CET)}} |
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== Bild-Einfügungen == |
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=== Reform 2014 === |
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Hallo, UweRohwedder, wie Du siehst, hatte Dein diesbezügliches Mut-Machen einige Auswirkungen. Habe nach etlichen verkorksten Anläufen schließlich auch noch eine Galerie-Anordung bei Sebastian Vitus Schlupf zustandegebracht. Könntest Du bitte mal schauen, ob das Ergebnis so bleiben kann? Ansonsten bin ich mit den Wiki-hauseigenen Bildereinfügungen "durch". Hatte mir ca. 30 Seiten Hilfe-Seiten ausgedruckt, bleibt nun das sehr abschreckende Kapitel "Hochladen", das ich natürlich nur theoretisch bearbeiten werde. Gruß --[[Benutzer:Vitavia|Vitavia]] ([[Benutzer Diskussion:Vitavia|Diskussion]]) 15:05, 10. Dez. 2013 (CET) |
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Als zweite Stufe der in Deutschland geplanten und teilweise bereits vollzogenen ''Insolvenzrechtsrefom'' trat am 19. Juli 2013 das [[Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte]] in Kraft.<ref>[http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/Insolvenzrecht/insolvenzrecht_node.html Informationen zur Insolvenzrechtsreform] auf den Internet-Seiten des [[Bundesjustizministerium]]s (BMJ)</ref> |
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:Ja, ich hatte schon gesehen, dass Du Dich doch ans Bildereinfügen getraut hast, und bin nach wie vor stolz auf Dich! ;-) Die Galerie bei Vitus Schlupf sieht doch gut aus! Die anderen Artikel habe ich jetzt nicht im einzelnen durchgesehen, weil ich gleich vom Computer wegmuss. Melde mich ggf. später nochmal, falls mir etwas auffallen sollte. Und das Hochladen bekommen wir auch noch hin ;-) Weiterhin frohes Schaffen & bis bald! --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 15:13, 10. Dez. 2013 (CET) |
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Der Hauptbestandteil der Reform gilt erst für Verfahren, die nach dem 30. Juni 2014 angemeldet werden. Danach können sich die Betroffenen schon nach drei Jahren statt wie bisher nach sechs Jahren von ihren Restschulden befreien lassen - vorausgesetzt, dass sie zumindest einen Teil der Außenstände beglichen haben. Bedingung für eine sogenannte Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist, dass sie mindestens 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten bezahlt haben. Ursprünglich sollte sogar eine Quote von 25 Prozent ausreichen, aber die Parlamentarier sahen dadurch die Eigentumsrechte der Gläubiger zu stark geschmälert. Wenn nur die Verfahrenskosten beglichen sind, winkt künftig eine Verkürzung der Frist auf fünf Jahre (§ 300 InsO idF des Vorschlages des [[Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages]]). Ansonsten bleibt es dabei, dass die Betroffenen wie bisher sechs Jahre lang auf den pfändbaren Teil ihres Einkommens verzichten müssen.<ref>Zitat aus [http://www.tagesschau.de/wirtschaft/privatinsolvenz-reform100.html Bericht in der Tagesschau-Online vom 17. Mai 2013]</ref> |
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::Das hat alles keine Eile! War nur gerade so schön im flow! Danke!!! --[[Benutzer:Vitavia|Vitavia]] ([[Benutzer Diskussion:Vitavia|Diskussion]]) 19:19, 10. Dez. 2013 (CET) |
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{{Hauptartikel|Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte}} |
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{{Erledigt|1=[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 12:00, 26. Jan. 2014 (CET)}} |
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== Neuen Artikel ''Ilona (B.) Benda'' erstellt, aber Anmeldung vergessen! == |
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=== Statistische Daten === |
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Oh Schreck, UweRohwedder, was nun? Muss dieser Artikel nun "ein Leben lang" mit dem Makel einer IP-Nummer behaftet sein, oder kann man ihn zu Vitavia "irgendwie" weiterleiten? Möchte ja gern aktiv die Verbesserungsmaßnahmen der anderen Wikipedianer verfolgen. Kannst Du es richten? Dank im voraus und Gruß --[[Benutzer:Vitavia|Vitavia]] ([[Benutzer Diskussion:Vitavia|Diskussion]]) 12:23, 12. Dez. 2013 (CET) |
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:Hallo Vitavia! Kein Problem, Du kannst den Artikel einfach beim nächsten mal nach der Anmeldung weiterbearbeiten (dann müsste er automatisch auf Deiner Beobachtungsliste landen) oder ihn per Hand auf die Liste setzen, indem Du das kleine Sternsymbol rechts oben neben dem Link "Versionsgeschichte" anklickst. Im Übrigen finde ich die Klammer im Lemma [[Ilona (B.) Benda]] nicht so gut vereinbar mit den [[Wikipedia:Namenskonventionen]]. Vielleicht magst Du den Artikel nach [[Ilona B. Benda]] verschieben? Aber erst nach Anmeldung! ;-) Besten Gruß --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 12:40, 12. Dez. 2013 (CET) |
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:Oh, da ist Dir leider jemand mit der Verschiebung zuvorgekommen! Also einfach am neuen Ort [[Ilona B. Benda]] weitermachen. --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 12:50, 12. Dez. 2013 (CET) |
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::Bin erleichtert! Hatte aber jetzt eine recht strenge Kritik von M.Krafft auf meiner Diskussionsseite, welche ich wie folgt beantwortet habe: Vielen Dank, M.Krafft, dass Du Dich meines Artikels angenommen hast, insbesondere über Deine Lemma-Verschiebung bin ich froh: War bei meiner ersten eigen-mächtigen Eingabe ohne Mentoren-Hilfestellung leider sehr nervös. Aber den Vorwurf des Nicht-Nachdenkens muss ich mir wohl eher nicht machen, da ich tagelang nach ausgedruckten Wikipedia-Hilfe-Vorlagen immer wieder an meinem Entwurf gearbeitet und viele begründende Fußnoten eingefügt habe. Ich bin mir der Verantwortung gegenüber der Wikipedianer-Gemeinschaft bewusst und darum selbstverständlich auch offen für Bearbeitungen und Vorschläge aller Art! Gleichzeitig möchte ich andere jedoch anregen, bei der Suche nach Antworten auf offene Fragen mitzuwirken. Ein solches Anliegen kann möglicherweise recht persönlich und emotional klingen, ist aber rein konstruktiv gedacht in dem Sinne, dass "es" gegebenenfalls in Wikipedia gemäße Normen verpackt werden möge! Dank und Gruß --[[Benutzer:Vitavia|Vitavia]] ([[Benutzer Diskussion:Vitavia|Diskussion]]) 18:56, 12. Dez. 2013 (CET) PS: Bei der von mir vermuteten Deutschfeindlichkeit berief ich mich auf die erwähnten Fußnoten-Quellen, wo ich mehrere vorbeugende Strategien von Einwanderern sah. - Ich hoffe, meine Antwort war ok so. Gruß --[[Benutzer:Vitavia|Vitavia]] ([[Benutzer Diskussion:Vitavia|Diskussion]]) 19:06, 12. Dez. 2013 (CET) Und es hat prima geklappt mit der Übertragung per Stern auf meine Beobachtungsseite! D a n k e !--[[Benutzer:Vitavia|Vitavia]] ([[Benutzer Diskussion:Vitavia|Diskussion]]) 19:33, 12. Dez. 2013 (CET) |
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:::Ja, das Statement von M.Krafft fand ich auch ein wenig oberlehrerhaft (was hier leider oft der Fall ist), gehe aber mal davon aus, dass er es eigentlich gut gemeint hat (siehe auch: [[WP:AGF]]). Deine Antwort ist genau rictig. Gruß --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 09:17, 13. Dez. 2013 (CET) |
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:::Dann ist das wohl irgendwie falsch angekommen, was via Internet ohne Mimik usw. leider schnell passiert. War eher als konstruktive Kritik zur Verbesserung des Artikels gemeint. Da ich die Artikel von Vitavia, durch die anfängliche QS, schon länger verfolge, kann ich hier aber auch ein Lob für die Artikel von Viatvia loswerden! Meine Anmerkungen waren ja nur Kleinigkeiten... Liebe Grüße, --[[Benutzer:M. Krafft|M. Krafft]] ([[Benutzer Diskussion:M. Krafft|Diskussion]]) 10:43, 13. Dez. 2013 (CET) |
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:::: :-) --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 11:07, 13. Dez. 2013 (CET) |
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{{Erledigt|1=[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 12:00, 26. Jan. 2014 (CET)}} |
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== Fülscher-Kochbuch == |
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{| class="wikitable" |
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Ich wollte im Artikel zum Fülscher-Kochbuch Ergänzungen und Korrekturen anbringen, es war mein erster Beitrag und habe dabei offensichtlich fundamentale Fehler gemacht. Micha Rieser hat mir empfohlen, die Vorschläge für die Korrektur nicht direkt in den bestehenden Beitrag einzubringen, sondern als Vorschlag zuerst auf einer Spielwiese zu deponieren, doch dafür muss ich eine Unterseite auf meiner Benutzerseite anlegen, was mir eben nicht gelungen ist. Es geht um sachliche Fehler. Auch möchte ich inhaltliche Ergänzungen anbringen und neue Bilder aufladen, da das Fülscher-Kochbuch kulturgeschichtlichen Wert hat in Bezug auf Fotografien (ich stehe selber in engem Bezug zur Schweizerischen Stiftung für Fotografie und habe im letzten Winter an der Universität Bern eine Vorlesung über Fotojournalismus in den Fünfzigerjahren gehalten, kann das also recht gut beurteilen.) Wie gehe ich also da am besten vor? Ich möchte niemandem auf die Füsse trampen, und dennoch die notwendigen Ergänzungen anbringen, auch bezüglich Bilder. Die neue ergänzte Kochbuch-Auflage erhielt unter dem Prädikat kulturgeschichtlich wertvoll grosse Beachten in grossen Print-Medien wie in den Nachrichtensendungen des Schweizer Fernsehens, die Fehler sollten also möglichst schnell behoben werden. --[[Benutzer:Elisabeth joris|Elisabeth joris]] ([[Benutzer Diskussion:Elisabeth joris|Diskussion]]) 15:13, 8. Jan. 2014 (CET) |
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:Ok, ich muss jetzt erstmal weg vom Rechner, schau mir das aber gern später am Abend genauer an und melde mich dann wieder. Einverstanden? --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 15:27, 8. Jan. 2014 (CET) |
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! Jahr !! Insolvenzen</br> insgesamt !! davon Unternehmens-</br> insolvenzen <ref>https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/UnternehmenHandwerk/Insolvenzen/Insolvenzen2020410121104.pdf?__blob=publicationFile</ref> !! davon Verbraucher-</br> insolvenzen |
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| 1998 || {{0}}33.977|| {{0}}27.828 || {{0}}{{0}}{{0}}{{0}}{{0}}{{0}}0 |
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| 1999 || {{0}}34.038 || {{0}}26.476 || {{0}}{{0}}1.634 |
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| 2000 || {{0}}42.259 || {{0}}28.235 || {{0}}{{0}}6.886 |
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| 2001 || {{0}}49.326 || {{0}}32.278 || {{0}}{{0}}9.070 |
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| 2002 || {{0}}84.428 || {{0}}37.579 || {{0}}19.857 |
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| 2003 || 100.723 || {{0}}39.320 || {{0}}32.131 |
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| 2004 || 118.274 || {{0}}39.213 || {{0}}47.230 |
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|- |
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| 2005 || 136.554 || {{0}}36.843 || {{0}}66.945 |
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|- |
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| 2006 || 161.430 || {{0}}34.137 || {{0}}94.389 |
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| 2007 || 164.597 || {{0}}29.160 || 103.085 |
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|- |
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| 2008 || 155.202 || {{0}}29.291 || {{0}}95.730 |
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|- |
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| 2009 || 162.907 || {{0}}32.687 || {{0}}98.776 |
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| 2010 || 168.485 || {{0}}31.998 || 106.290 |
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|- |
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| 2011 || 159.418 || {{0}}30.099 || 101.069 |
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|- |
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| 2012 || 150.298 || {{0}}28.297 || {{0}}? |
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|} |
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Internationaler Vergleich: Der DICE Report 2006 von Rigmar Osterkamp untersuchte Privatinsolvenzen in ausgewählten OECD-Staaten.<ref>[http://www.cesifo-group.de/de/ifoHome/publications/docbase/details.html?docId=14567419'' Osterkamp, CESInfo DICE Report (2006).]</ref> |
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:Hallo [[Benutzer:Elisabeth joris|Elisabeth]], ich habe Dir hier eine Arbeitskopie des Artikels angelegt, in der Du Deine Änderungen/Ergänzungen vornehmen kannst: [[Benutzer:Elisabeth joris/Fülscher-Kochbuch]] Zusätzlich solltest Du aber die [[Diskussion:Das Fülscher-Kochbuch|Diskussionsseite zum Originalartikel]] dazu nutzen, Deine Änderungswünsche mit den anderen Autoren zu diskutieren, um zu einer ''gemeinsamen'' Lösung zu kommen. Für inhaltliche Fragen sind Micha Rieser und Oliver S.Y. ohnehin kompetetenter als ich, für eher technische Fragen (wie mache ich eine Fußnote, wie lade ich Bilder hoch etc.) stehe ich Dir aber gern zur Verfügung. Gruß --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 10:59, 10. Jan. 2014 (CET) |
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:: Hallo Uwe. Also ich würde mich da in diesem Thema inhaltlich nicht als kompetent bezeichnen. Da ist Frau [[Elisabeth Joris]] sicher am kompetentesten von uns allen. Es muss nur darauf geachtet werden, dass es formal (und stilistisch) korrekt eingearbeitet wird. --[[Benutzer:Micha L. Rieser|Micha]] 17:30, 21. Jan. 2014 (CET) |
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== Schuldenregulierungsverfahren in Österreich == |
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== QS-Balken bei [[Louise Reichardt]] == |
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In Österreich wird der Konkurs einer Privatperson ''Schuldenregulierungsverfahren'' genannt. Ein solches Verfahren ist in vier Stufen aufgebaut: |
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# Außergerichtlicher Ausgleich |
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# Sanierungsplan (im Zuge der Insolvenzordnung „neu“ seit 1. Juli 2010 anstelle des „Zwangsausgleichs“ eingeführt) |
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# Zahlungsplan |
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# Abschöpfungsverfahren |
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== Privatkonkurs in der Schweiz == |
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Guten Morgen, UweRohwedder, MerlBot hat diese neue Biographie per 9. Januar auf die QS-Liste gesetzt. Talinee hat dankenswerterweise sofort Verbesserungen vorgenommen, die mir einleuchten. Zeile zwei und drei verstehe ich natürlich nicht. Es hat sich seitdem nichts mehr getan, und ich würde mich freuen, wenn Du (wie seinerzeit bei Luise Limbach) auf der QS-Seite befürworten könntest, dass der Balken Deiner Meinung nach entfernt werden kann. Oder muss ich dafür der Ordnung halber Talinee selbst ansprechen (habe bereits ihren "danken"-Button betätigt)? Besten Dank und Grüße --[[Benutzer:Vitavia|Vitavia]] ([[Benutzer Diskussion:Vitavia|Diskussion]]) 11:07, 11. Jan. 2014 (CET) |
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In der [[Schweiz]] kann eine Privatperson nach Art. 191 [[Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs|SchKG]] den Konkurs über sich selber beantragen (Insolvenzerklärung). Der Konkursrichter eröffnet gegen Kostenvorschuss den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine [[einvernehmliche private Schuldenbereinigung]] besteht. Eine Insolvenzerklärung kann jedoch nicht nur von einer Privatperson abgegeben werden; hierzu ist vielmehr – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – jeder Schuldner berechtigt.<ref>Hunziker/Pellascio, 207; insbesondere auch Kapitalgesellschaften (Hunziker/Pellascio, 210)</ref> |
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:Hallo Vitavia, wenn die QS erst seit 2 Tagen drinsteht, würde ich einfach ein bisschen abwarten, bis alle dort genannten Punkte abgearbeitet sind. [[Wikidata]] ist eine zentrale Datenbank, in der verschiedene Standardinfos wie z.B. die Verlinkungen zu anderen Sprachversionen zentral gespeichert werden. Das ist Spezialistenarbeit, um die Du Dich als Anfänger noch nicht gleich selbst kümmern musst ;-) Ansonsten schließe ich mich dem Lob von Coyote III an, vielleicht magst Du seine Anregungen auf der QS-Seite noch bedenken und ggf. umsetzen? Viele Grüße --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 14:07, 11. Jan. 2014 (CET) |
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::Danke für die Zwischeninfo! Habe auf der QS-Seite Erklärungen abgegeben, im Artikel Änderungen vorgenommen und warte nun ab. Gruß --[[Benutzer:Vitavia|Vitavia]] ([[Benutzer Diskussion:Vitavia|Diskussion]]) 15:17, 12. Jan. 2014 (CET) |
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{{Erledigt|1=[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 12:00, 26. Jan. 2014 (CET)}} |
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== [[:Vorlage:Navigationsleiste Kultusministerkonferenz-Präsidenten]] == |
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Mit der Konkurseröffnung fallen die bereits vollzogenen [[Pfändung]]en (auch Lohnpfändungen<ref>Hunziker/Pellascio, S. 207</ref>) dahin. Die [[Gläubiger]] erhalten für die nicht gedeckten [[Forderung]]en einen [[Verlustschein]]. Der Schuldner kann dafür erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist oder über vermögensbildendes Einkommen verfügt. Der Privatkonkurs erlaubt separate Vereinbarungen mit jedem Gläubiger über den Rückkauf des Verlustscheins. |
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Hallo Uwe, |
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Allerdings stellt der Privatkonkurs keinerlei Mechanismen zur Verfügung wie das in Deutschland oder Österreich der Fall ist. Somit obligt die Verantwortung für eine erfolgreiche Entschuldung, alleine beim Schuldner. |
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ich halte die Navi-Leiste aus den Gründen, die ich schon vor geraumer Zeit [[Wikipedia:Löschkandidaten/21._Juli_2005#Vorlage:Navigationsleiste_Bundesratspr.C3.A4sidenten_.28erl._geloescht.29|hier]] genannt habe für entbehrlich. Das Amt wird halt turnusmäßig vergeben und ist akzessorisch zum zugrunde liegenden Amt eines Landeskultusministers des Landes, das halt gerade "dran" ist. Würden die Länder nach politischen Konstellationen einen des jeweiligen Bundesratsmehrheitslagers wählen, wäre die Leiste sinnvoll. So aber meines Erachtens nicht. Ich würde deshalb gerne einen Löschantrag stellen. --[[Benutzer:Mogelzahn|Mogelzahn]] ([[Benutzer Diskussion:Mogelzahn|Diskussion]]) 09:22, 13. Jan. 2014 (CET) |
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Für vorhandene Verlustscheine gilt eine Verjährungsfrist nach dem Art. 149a Abs. 1 [[Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs|SchKG]] und diese beträgt 20 Jahre. Die Verjährung von Verlustscheinen wurde mit der Revision des [[Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs|SchKG]] im Jahr 1997 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine echte Verjährungsfrist. Das hat zur Folge, dass mit jeder Unterbrechungshandlung (beispielsweise mit einer erneuten Betreibung oder mit einer Teilzahlung der betriebenen Person) eine neue zwanzigjährige Frist zu laufen beginnt und dass die Einrede der Verjährung im Streit um eine Verlustscheinforderung ausdrücklich erhoben werden muss. |
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:Ja, darüber kann man in der Tat verschiedener Meinung sein, und sicher ist nicht jede Navileiste gleich sinnvoll und erforderlich. Allerdings halte ich die Löschentscheidung von 2005(!) für nicht wirklich nachvollziehbar, da es auch damals schon eine Menge Behalten-Argumente gab. Im Übrigen genießt die KMK m.E. deutlich mehr öffentliche Beachtung als die meisten anderen [[Fachministerkonferenzen der deutschen Länder]] (und wahrscheinlich auch mehr als der Bundesrat), weshalb ich die Info, wer wann dort Präsident war, grundsätzlich schon für relevant halte. Alternativ könnte man auch eine Liste draus machen, eine Kat. halte ich jedoch aus den schon in der LD von 2005 genannten Gründen für wenig hilfreich. Gruß --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 09:49, 13. Jan. 2014 (CET) |
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== Literatur == |
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::Die Kategorien-Argumentation habe ich auch nie geteilt. Ich halte eine - natürlich vernünftig verlinkte - Liste, ggfls. verbunden mit einer "Vorher-Nachher-Leiste" für sinnvoller (und auch leserfreundlicher), als diese doch sehr überbordende Navileiste. Dass die [[Kultusministerkonferenz|KMK]] mehr im Fokus der Öffentlichkeit steht, als der Bundesrat, glaube ich im Übrigen nicht. Das mag zeitweise so gewesen sein (in den 1980ern und tw. auch noch in den 1990ern), ist meiner Beobachtung nach aber schon lange nicht mehr so. Insbesondere ist das öffentliche Gewicht des KMK-Vorsitzenden deutlich geschrumpft: Meiner Wahrnehmung nach spielt es bei einer Äußerung eines Landeskultusministers nicht mehr wirklich eine Rolle, ob dieser auch KMK-Chef ist. Wahrscheinlich ist die jeweilige Wahrnehmung inzwischen bei allen Fachministerkonferenzen insbesondere überwiegend auf die Fachöffentlichkeit beschränkt. Ich nehme - berufsbedingt - die Äußerungen und Beschlüsse der [[Justizministerkonferenz|JuMiKo]] (und in geringerem Umfang auch der [[Innenministerkonferenz]]) deutlich häufiger wahr, als die der KMK oder der anderer Fachkonferenzen. Deine Vita führt Dich da eher in Richtung KMK und Arzt interessiert sich wahrscheinlich mehr für das, was aus der Konferenz der Gesundheitsminister zu erfahren ist. --[[Benutzer:Mogelzahn|Mogelzahn]] ([[Benutzer Diskussion:Mogelzahn|Diskussion]]) 10:01, 13. Jan. 2014 (CET) |
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* {{Literatur|Autor=Björn Schallock|Titel=Die gesetzlichen Veränderungen bei der Abwicklung von Verbraucherinsolvenzen. Eine Abkehr von den Grundprinzipien des ursprünglichen Gesetzeskonzepts?|Verlag=Verlag Dr. Kovac|Ort=Hamburg|Jahr=2009|ISBN=978-3-8300-4671-4}} |
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:::Ja, letzteres stimmt wahrscheinlich. Eins fiel mir aber noch ein: Die Bedeutung eines Amtes vom jeweiligen Wahlmodus abhängig zu machen halte ich für verfehlt. Nach der Logik dürfte man auch keine Rektorenlisten bzw. Navis für die Zeit vor 1968 führen, weil seinerzeit das Rektorenamt auch jährlich zwischen den einzelnen Fakultäten rotierte. (Und ich habe es sogar in den 1990ern noch erlebt, dass das Argument, welche Fakultät denn jetzt "dran" sei, eine gewichtige Rolle bei der Rektorenwahl spielte.) Und Vorher-Nachher-Leisten finde ich persölich nicht so toll, weil sie zum einen immer nur einen kleinen (und willkürlichen) Ausschnitt bieten, zum zweiten mehr Einpflegeaufwand verursachen als Navis, und sich vor allem nicht einklappen lassen! Aber das ist letztlich eine Frage des persönlichen Geschmacks. --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 10:14, 13. Jan. 2014 (CET) |
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* Gerhard Pape, ''Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in den Jahren 2011/2012'', [[NJW]] 2012, 3698 (Vorgängeraufsatz: ''... im Jahre 2010", [[NJW]] 2011, 3405) |
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::::@Uwe Rohwedder: Die Rektorenleisten finde ich auch grenzwertig (die ganze Rektoratsverfassung war grenzwertig, aber das ist ein anderes Thema), das gebe ich zu. Der Unterschied ist aber schon, dass es - im Gegensatz zu den Fachministerkonferenzen und dem Bundesratspräsidenten - durchaus vorkam, dass nicht der eigentlich Gemeinte Rektor wurde, sondern ein anderer Lehrstuhlinhaber (meistens aus derselben Fakultät). Insofern ist das nicht ganz vergleichbar. Zudem wird durch das Nichtvorhandensein einer Navileiste nicht das Amt geschmälert, denn der Artikel über die KMK wird ja durch die Leiste überhaupt nicht berührt und die Leiste soll ja auch nicht den Fließtext ersetzen. Wenn es nach der öffentlichen Bedeutung des Amtes gehen würde, müsste man wahrscheinlich ganz oben in unsere Aufgabenliste ohnehin eine [[:Navigationsleiste:Trainer des FC Bayern München]] setzen, denn – auch wenn es uns beiden wehtut – der jeweilige Cheftrainer dieser Fußballmannschaft hat einzeln wahrscheinlich einen deutlich größeren Einfluß auf die öffentliche Meinung in diesem Land, als alle KMK-Vorsitzenden mit Ausnahme von [[Alois Hundhammer]], [[Bernhard Vogel]], [[Peter Glotz]] und [[Willi Lemke]] (und da war es jeweils nicht der KMK-Vorsitz, der ihren Einfluß begründete, bei Letzterem war es sogar die Gegnerschaft zum FC Bayern München) zusammen. --[[Benutzer:Mogelzahn|Mogelzahn]] ([[Benutzer Diskussion:Mogelzahn|Diskussion]]) 10:37, 13. Jan. 2014 (CET) |
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* Bernhard Schellberg, ''Die Insolvenz mittelloser Personen'', 2009, ISSN 0949-1767 |
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:::::Wahrscheinlich hast Du recht. Wär nur schade um die ganzen schönen Mini-Edits, mit denen ich meinen ANR-Editcount ein bisschen aufpolieren wollte ;) Seitdem ich nämlich Mentees betreue und mich noch um diversen anderen Metakram kümmere (zum Glück bin ich kein Admin), nimmt mein früher immer über 66 % liegender [https://tools.wmflabs.org/xtools/pcount/index.php?name=UweRohwedder&lang=de&wiki=wikipedia ANR-Anteil] kontinuierlich ab :( Muss ich mir wohl doch was anderes einfallen lassen, Kategorienschubsen ist mir zu blöd... ;) --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 10:57, 13. Jan. 2014 (CET) |
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* Andreas Schmidt, ''Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht'', 3.Auflage, Mai 2009, ZAP-Verlag, ISBN 978-3-89655-434-5 [nur als Beispiel für eine ganze Reihe von Kommentaren zum Insolvenzrecht] |
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::::::Hehe. Machs wie ich, schreib' über [[Wikipedia:WikiCup/Beiträge#Mogelzahn|Randsportartnationalspieler fremder Länder]], das geht schnell und es gibt keinen Mangel an lemmafähigen Leuten ;-) --[[Benutzer:Mogelzahn|Mogelzahn]] ([[Benutzer Diskussion:Mogelzahn|Diskussion]]) 11:36, 13. Jan. 2014 (CET) |
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* Werner Sternal: ''Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2012'', [[Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung]] (NZI) 2013, 417 |
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== Weblinks == |
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== [[Salomon Abendana Belmonte]] == |
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* [http://www.insolvenzbekanntmachungen.de Insolvenzen suchen und Verfahrensfortschritte anzeigen lassen] |
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* [https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/justizministerium/verbraucherinsolvenzverfahren/20 NRW-Justizportal: Was ist eine Verbraucherinsolvenz?] |
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* [http://www.buergel.de/presse/studien-analysen/567-schuldenbarometer-2011.html Privatinsolvenzen in Deutschland 2011] |
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* [https://www.schuldenhilfswerk.at/privatkonkurs Schuldenregulierungsverfahren inkl. "Insolvenzordnung neu" (Abläufe und Konsequenzen) in Österreich] |
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== Einzelnachweise == |
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Kann es sein, dass der Text von [[Michael Studemund-Halévy]] zu Belmonte in der Hamburgischen Biographie derselbe ist, wie jener im Jüdischen Hamburg? Immerhin sind beide Lexika im selben Jahr beim selben Verlag erschienen. Falls das so wäre, müssten meines Erachtens aufgrund der Redundanz nicht beide unter Literatur genannt werden. --[[Benutzer:Mogelzahn|Mogelzahn]] ([[Benutzer Diskussion:Mogelzahn|Diskussion]]) 13:55, 15. Jan. 2014 (CET) |
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<references /> |
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:Weiß ich nicht, das ''Jüdische Hamburg'' liegt mir nicht vor. Insofern kann ich dazu nichts sagen. --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 14:07, 15. Jan. 2014 (CET) |
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::Hast Du den Text aus der Hamburgischen Biographie vorliegen und kannst mir einen Scan schicken, damit ich das mit dem Artikel im Jüdischen Hamburg, das hier bei mir im Regal steht, vergleichen kann? --[[Benutzer:Mogelzahn|Mogelzahn]] ([[Benutzer Diskussion:Mogelzahn|Diskussion]]) 16:34, 20. Jan. 2014 (CET) |
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:::Ja, hab ich. Schick mir mal bitte ein Wikimail, damit ich Dir den Scan zuschicken kann. Via Formular kann man leider keine Anhänge versenden. --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 16:49, 20. Jan. 2014 (CET) |
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::::You've got mail. --[[Benutzer:Mogelzahn|Mogelzahn]] ([[Benutzer Diskussion:Mogelzahn|Diskussion]]) 21:31, 20. Jan. 2014 (CET) |
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:::::Du auch! ;-) --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 07:50, 21. Jan. 2014 (CET) |
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{{Erledigt|1=[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 12:00, 26. Jan. 2014 (CET)}} |
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== [[Benutzer:Sutanod|Sutanod]] wünscht sich dich als Mentor! == |
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{{Rechtshinweis}} |
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Hallo UweRohwedder! Ein Mentee hat dich als Wunschmentor angegeben. Gruß, --[[Benutzer:Codc|<span style="color:black;font-family:Comic Sans MS">codc </span>]]<sup>[[Benutzer Diskussion:Codc|<tt>Disk </tt>]]</sup><small>[[WP:RC|<tt>Chemie </tt>]]</small><sub>[[WP:MP|<tt>Mentorenprogramm</tt>]]</sub> 21:49, 23. Jan. 2014 (CET) |
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:Vielen Dank für die Info, [[Benutzer:Codc|Codc]], aber wieso macht denn das der GiftBot nicht (mehr)? Ist der jetzt etwa auch kaputt? --[[Benutzer:UweRohwedder|Uwe Rohwedder]] ([[Benutzer Diskussion:UweRohwedder|Diskussion]]) 21:55, 23. Jan. 2014 (CET) |
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[[Kategorie:Insolvenzrecht (Deutschland)]] |
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::Der scheint seit ein paar Tagen kaputt zu sein. --[[Benutzer:Codc|<span style="color:black;font-family:Comic Sans MS">codc </span>]]<sup>[[Benutzer Diskussion:Codc|<tt>Disk </tt>]]</sup><small>[[WP:RC|<tt>Chemie </tt>]]</small><sub>[[WP:MP|<tt>Mentorenprogramm</tt>]]</sub> 22:25, 23. Jan. 2014 (CET) |
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[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Österreich)]] |
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[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Schweiz)]] |
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[[Kategorie:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht]] |
Version vom 27. Januar 2014, 14:28 Uhr
Die Privatinsolvenz (in Deutschland: Verbraucherinsolvenzverfahren, Österreich: Schuldenregulierungsverfahren) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einer natürlichen Person (Privatperson). Es wird oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen.
Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland
In Deutschland wurde im Jahre 1999 die Konkursordnung durch das Insolvenzrecht abgelöst. Seitdem ist in der Insolvenzordnung (InsO) das Verbraucherinsolvenzverfahren geregelt.
Sollten nach Abschluss des Insolvenzverfahren noch Verbindlichkeiten bestehen, so kann der Schuldner davon befreit werden (Restschuldbefreiung). Diese Möglichkeit besteht in Deutschland seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999. Die Restschuldbefreiung erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Ab Inkrafttreten der zweiten Reform der Insolvenzordnung am 01.07.2014 ist ein Schuldenerlass bereits nach drei Jahren möglich, wenn die Gläubiger 35% ihrer Forderung mit der Insolvenzeröffnung erhalten. Allerdings sollte man sich in der Wohlverhaltensphase dann auch "wohl verhalten" haben, wozu es eine Regelung gibt. Diese gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen.
Bedeutung
Zweckmäßig ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren für Menschen, die zahlungsunfähig sind oder denen die Zahlungsunfähigkeit droht, die also ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können und die über das Privatinsolvenzverfahren einen finanziellen Neustart erreichen wollen. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren hat sich vom Beginn 1999 bis zum Jahre 2003 etwa verzehnfacht (2003 waren es rund 33.600 Verfahren in Deutschland). Grund hierfür ist nicht nur die wachsende Verschuldung, sondern vor allem die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, die es nach dem früheren Recht nicht gab. Zu einem sprunghaften Anstieg kam es besonders dadurch, dass seit der Novellierung der Insolvenzordnung (InsO) 2001 eine Stundung der Verfahrenskosten möglich ist und auch völlig mittellose Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2011 insgesamt 103.289 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.[1] Die durchschnittlichen Schulden je Fall lagen in den Jahren 2006 bis 2008 bei etwa 60.000 Euro. Mittlerweile liegt diese Summe bei ca. 25.000 Euro (Stand: 21. Oktober 2011).
Neben Rechtsanwälten („geeignete Person“) sind auch solche Stellen zur Beratung in Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist („geeignete Stelle“). Welche Stellen geeignet sind, regeln die Ausführungsgesetze zur Insolvenzordnung (AGInsO) der jeweiligen Länder i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zu diesen Beratungsstellen zählen unter anderem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und die kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen. Wurde zuvor vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe bewilligt, werden die Kosten vom Staat (Justizkasse) getragen und der Mandant muss gegebenenfalls eine Eigenbeteiligung 15,00 € inkl. Umsatzsteuer (vor dem 1. August 2013 10,00 € inkl. Umsatzsteuer) gemäß Nr. 2500 VV zahlen (§ 44 RVG). Die Anwälte können nach vorgegebenen Sätzen abrechnen. Ohne einen Beratungsschein muss der Mandant die üblichen Sätze des Anwaltes selbst tragen. Zu beachten ist, dass wegen des Nachrangs der Beratungshilfe in zahlreichen Amtsgerichtsbezirken keine Beratungshilfe für Verbraucherinsolvenzberatung bewilligt wird, da an die kostenfreien Schuldnerberatungsstellen verwiesen wird.
Voraussetzungen
Das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Darüber hinaus gilt es für solche ehemaligen Selbstständigen, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO.
Verfahrensablauf
Das Verfahren lässt sich in vier Schritte gliedern:
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Zunächst bittet der Schuldner alle Gläubiger um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung als Basis für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan. Nach § 305 Abs. 2 InsO sind die Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner auf ihre Kosten Auskunft zu geben[2]. Der Schuldner muss mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans eine außergerichtliche Einigung (Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren.
Hierzu muss, sinnvollerweise mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, ein Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden, erstellt werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert.
Der Schuldner benötigt für das weitere Verfahren eine Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung. Diese Bescheinigungen dürfen nur die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannten Stellen ausstellen, dieses sind öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Anwälte, Notare sowie Steuerberater und vereidigte Wirtschaftsprüfer. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Hierfür ist die Bescheinigung einer "geeigneten Stelle" oder einer "geeigneten Person" über Durchführung und Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich (siehe auch § 305 InsO).
Mit dem auf dem amtlichen Formular schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
- Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) oder die Erklärung, dass keine Restschuldbefreiung beantragt werden soll
- Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
- Schuldenbereinigungsplan.
Zweckmäßigerweise sollte zeitgleich, wenn er benötigt wird, der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden.
Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Ist dies der Fall, werden der Plan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt. Diese haben nun vier Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50 Prozent der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren)
Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nun wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.
Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe, das (pfändbare) Vermögen des Schuldners zu verwerten. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.
Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase
Natürliche Personen haben sowohl im Verbraucherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu beantragen (§286 InsO). Die Laufzeit des gesamten Verfahrens von dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert 6 Jahre. In diesem vierten Abschnitt tritt der Schuldner das pfändbare Arbeitseinkommen an den Treuhänder ab. Dieser verteilt es nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger. Während der Wohlverhaltensphase hat der Schuldner die Obliegenheiten des § 295: Er muss eine angemessenen Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche Tätigkeit bemühen, die Hälfte des Wertes von Erbschaften an den Treuhänder herausgeben, jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Der Treuhändler überwacht die Obliegenheiten des Schuldners nur auf Antrag der Gläubiger (§292 (2) InsO). Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit kann gemäß § 290 InsO Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen werden. Antragsrecht hierzu haben nur die Gläubiger (§290 InsO).
Kosten
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Wert des pfändbaren Vermögens und betragen meist 300,– bis 500,– Euro.
Der Treuhänder erhält für die Insolvenzverwaltung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse, jedoch mindestens 600,– Euro [3] (zuzüglich Umsatzsteuer).
Außerdem erhält der Treuhänder als Vergütung einen Anteil der vom Schuldner eingehenden Zahlungen (5 % für die ersten 25.000,– Euro, darüber hinaus gestaffelt weniger); jedoch pro Jahr mindestens 100,– Euro [4] (zuzüglich Umsatzsteuer).
Die Kosten können auf Antrag entsprechend den Vorschriften für Prozesskostenhilfe gestundet werden, der Antrag kann mit dem Insolvenzantrag gestellt werden.
Reform 2014
Als zweite Stufe der in Deutschland geplanten und teilweise bereits vollzogenen Insolvenzrechtsrefom trat am 19. Juli 2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in Kraft.[5] Der Hauptbestandteil der Reform gilt erst für Verfahren, die nach dem 30. Juni 2014 angemeldet werden. Danach können sich die Betroffenen schon nach drei Jahren statt wie bisher nach sechs Jahren von ihren Restschulden befreien lassen - vorausgesetzt, dass sie zumindest einen Teil der Außenstände beglichen haben. Bedingung für eine sogenannte Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist, dass sie mindestens 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten bezahlt haben. Ursprünglich sollte sogar eine Quote von 25 Prozent ausreichen, aber die Parlamentarier sahen dadurch die Eigentumsrechte der Gläubiger zu stark geschmälert. Wenn nur die Verfahrenskosten beglichen sind, winkt künftig eine Verkürzung der Frist auf fünf Jahre (§ 300 InsO idF des Vorschlages des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages). Ansonsten bleibt es dabei, dass die Betroffenen wie bisher sechs Jahre lang auf den pfändbaren Teil ihres Einkommens verzichten müssen.[6]
Statistische Daten
Jahr | Insolvenzen insgesamt |
davon Unternehmens- insolvenzen [7] |
davon Verbraucher- insolvenzen |
---|---|---|---|
1998 | 33.977 | 27.828 | 0 |
1999 | 34.038 | 26.476 | 1.634 |
2000 | 42.259 | 28.235 | 6.886 |
2001 | 49.326 | 32.278 | 9.070 |
2002 | 84.428 | 37.579 | 19.857 |
2003 | 100.723 | 39.320 | 32.131 |
2004 | 118.274 | 39.213 | 47.230 |
2005 | 136.554 | 36.843 | 66.945 |
2006 | 161.430 | 34.137 | 94.389 |
2007 | 164.597 | 29.160 | 103.085 |
2008 | 155.202 | 29.291 | 95.730 |
2009 | 162.907 | 32.687 | 98.776 |
2010 | 168.485 | 31.998 | 106.290 |
2011 | 159.418 | 30.099 | 101.069 |
2012 | 150.298 | 28.297 | ? |
Internationaler Vergleich: Der DICE Report 2006 von Rigmar Osterkamp untersuchte Privatinsolvenzen in ausgewählten OECD-Staaten.[8]
Schuldenregulierungsverfahren in Österreich
In Österreich wird der Konkurs einer Privatperson Schuldenregulierungsverfahren genannt. Ein solches Verfahren ist in vier Stufen aufgebaut:
- Außergerichtlicher Ausgleich
- Sanierungsplan (im Zuge der Insolvenzordnung „neu“ seit 1. Juli 2010 anstelle des „Zwangsausgleichs“ eingeführt)
- Zahlungsplan
- Abschöpfungsverfahren
Privatkonkurs in der Schweiz
In der Schweiz kann eine Privatperson nach Art. 191 SchKG den Konkurs über sich selber beantragen (Insolvenzerklärung). Der Konkursrichter eröffnet gegen Kostenvorschuss den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung besteht. Eine Insolvenzerklärung kann jedoch nicht nur von einer Privatperson abgegeben werden; hierzu ist vielmehr – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – jeder Schuldner berechtigt.[9]
Mit der Konkurseröffnung fallen die bereits vollzogenen Pfändungen (auch Lohnpfändungen[10]) dahin. Die Gläubiger erhalten für die nicht gedeckten Forderungen einen Verlustschein. Der Schuldner kann dafür erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist oder über vermögensbildendes Einkommen verfügt. Der Privatkonkurs erlaubt separate Vereinbarungen mit jedem Gläubiger über den Rückkauf des Verlustscheins.
Allerdings stellt der Privatkonkurs keinerlei Mechanismen zur Verfügung wie das in Deutschland oder Österreich der Fall ist. Somit obligt die Verantwortung für eine erfolgreiche Entschuldung, alleine beim Schuldner.
Für vorhandene Verlustscheine gilt eine Verjährungsfrist nach dem Art. 149a Abs. 1 SchKG und diese beträgt 20 Jahre. Die Verjährung von Verlustscheinen wurde mit der Revision des SchKG im Jahr 1997 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine echte Verjährungsfrist. Das hat zur Folge, dass mit jeder Unterbrechungshandlung (beispielsweise mit einer erneuten Betreibung oder mit einer Teilzahlung der betriebenen Person) eine neue zwanzigjährige Frist zu laufen beginnt und dass die Einrede der Verjährung im Streit um eine Verlustscheinforderung ausdrücklich erhoben werden muss.
Literatur
- Björn Schallock: Die gesetzlichen Veränderungen bei der Abwicklung von Verbraucherinsolvenzen. Eine Abkehr von den Grundprinzipien des ursprünglichen Gesetzeskonzepts? Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4671-4.
- Gerhard Pape, Die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in den Jahren 2011/2012, NJW 2012, 3698 (Vorgängeraufsatz: ... im Jahre 2010", NJW 2011, 3405)
- Bernhard Schellberg, Die Insolvenz mittelloser Personen, 2009, ISSN 0949-1767
- Andreas Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3.Auflage, Mai 2009, ZAP-Verlag, ISBN 978-3-89655-434-5 [nur als Beispiel für eine ganze Reihe von Kommentaren zum Insolvenzrecht]
- Werner Sternal: Die Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren im Jahre 2012, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI) 2013, 417
Weblinks
- Insolvenzen suchen und Verfahrensfortschritte anzeigen lassen
- NRW-Justizportal: Was ist eine Verbraucherinsolvenz?
- Privatinsolvenzen in Deutschland 2011
- Schuldenregulierungsverfahren inkl. "Insolvenzordnung neu" (Abläufe und Konsequenzen) in Österreich
Einzelnachweise
- ↑ Statistisches Bundesamt Deutschland - Überschuldung privater Personen und Verbraucherinsolvenzen
- ↑ http://www.brennecke-partner.de/115658/PRIVATINSOLVENZ-%E2%80%93-VERBRAUCHERINSOLVENZ--EINE-EINFUeHRUNG-Teil-2.3.-Aussergerichtliche-Schuldenbereinigung--Verhandlung-mit-den-Glaeubigern
- ↑ Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, § 13
- ↑ Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, § 14
- ↑ Informationen zur Insolvenzrechtsreform auf den Internet-Seiten des Bundesjustizministeriums (BMJ)
- ↑ Zitat aus Bericht in der Tagesschau-Online vom 17. Mai 2013
- ↑ https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/UnternehmenHandwerk/Insolvenzen/Insolvenzen2020410121104.pdf?__blob=publicationFile
- ↑ Osterkamp, CESInfo DICE Report (2006).
- ↑ Hunziker/Pellascio, 207; insbesondere auch Kapitalgesellschaften (Hunziker/Pellascio, 210)
- ↑ Hunziker/Pellascio, S. 207