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1. Gebirgsdivision (Bundeswehr) und Zahlungsmittel: Unterschied zwischen den Seiten

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'''Zahlungsmittel''' sind alle [[Geld]]zeichen und geldgleichen und verbrieften [[Forderung]]srechte, die dem [[Zahlungsverkehr]] dienen.
{{Infobox Militärische Einheit
|Name= 1. Gebirgsdivision<br />— 1. GebDiv —
|Bild= [[Datei:1. Gebirgsdivision (Bundeswehr).svg|140px|Verbandsabzeichen]]
|Beschriftung=Verbandsabzeichen
|Daten=
|Startdatum= 14. Nov. 1956
|Enddatum= 30. Sep. 2001
|Land= {{DEU}}
|Streitkräfte= [[Bundeswehr]]
|Teilstreitkraft= [[Datei:Bundeswehr Logo Heer with lettering.svg|15px|Heer]] [[Heer (Bundeswehr)|Heer]]
|Truppengattung=
|Typ= [[Gebirgstruppe|Gebirgsdivision]]
|Unterstellte_Einheiten=
|Mannstärke=
|Teil_von=
|Stationierungsort= [[Garmisch-Partenkirchen]]<br />als WBK VI/1. Div [[München]]
|Stationierungsort_Bezeichnung= letzter Sitz des Stabes
|Spitzname=
|Schutzpatron=
|Motto=
|Farben=
|Farben_Bezeichnung=
|Marsch=[[Kaiserjägermarsch]]
|Maskottchen=
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|Ausrüstung_Bezeichnung=
|Schlachten=
|Schlachten_Bezeichnung=
|Jahrestage=
|Auszeichnungen=
|battle_honours=
<!-- Kommandeure -->
|Kommandeur1=[[Generalmajor]] [[Kersten Lahl]]
|Kommandeur1_Bezeichnung= letzter Kommandeur
|Kommandeur2=
|Kommandeur2_Bezeichnung=
|Kommandeur3=
|Kommandeur3_Bezeichnung=
|Wichtige_Kommandeure=
}}
Die '''1. Gebirgsdivision''' mit [[Hauptquartier|Stab]] in [[Garmisch-Partenkirchen]] (als fusioniertes Divisions- und Wehrbereichskommando in der [[Bayern-Kaserne]], München) war die 8. aufgestellte Division des deutschen [[Heer (Bundeswehr)|Heeres]]. Die [[Division (Militär)|Division]] war die einzige Gebirgsdivision der [[Bundeswehr]], bündelte die Kräfte der [[Gebirgstruppe]] und war damit vor allem zum Kampf in schwierigem und insbesondere im gebirgigen Gelände geeignet. Darüber hinaus war sie aber auch als infanteristischer Großverband mit eigenen gepanzerten Verbänden zum Kampf im offenen Gelände befähigt. Die 1. Gebirgsdivision war in [[Bayern|Südbayern]] stationiert und wurde am 30. September 2001 aufgelöst. Ihr Nachfolger als einziger Gebirgskampf-Großverband ist heute die [[Gebirgsjägerbrigade 23]] in [[Bad Reichenhall]].


== Allgemeines ==
== Erkennungszeichen und Verbandsabzeichen ==
Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten [[Schuldner]] dazu, seinem [[Gläubiger]] die aus [[Vertrag]] oder [[Gesetz]] resultierende [[Schuld (Privatrecht)|Geldschuld]] rechtswirksam zu [[Tilgung (Geldverkehr)|tilgen]]. In Deutschland kennt das Gesetz nur die Erfüllung der Geldschulden durch [[Bargeld|Barzahlung]]. Sie ist nach traditionellem Verständnis die „eigentlich“ geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch [[Übereignung]] des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld.<ref>BGH NJW 1986, 875, 876</ref> Dem Schuldner ist die Tilgung einer Geldschuld mit anderen Zahlungsmitteln als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z.&nbsp;B. Zahlung in ausländischer Währung oder mit Kreditkarte) nur dann gestattet, wenn dies zwischen den Parteien im Rahmen der [[Vertragsfreiheit]] vorher vereinbart worden ist. Durch die weite Verbreitung von [[Girokonto|Girokonten]] mit der Möglichkeit des unbaren [[Zahlungsverkehr]]s kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden. Das geschieht vertraglich in [[Arbeitsvertrag|Arbeits-]] und [[Mietvertrag (Deutschland)|Mietverträgen]] ([[Arbeitsentgelt|Lohn/Gehalt]] und [[Mietvertrag (Deutschland)|Mieten]] werden ganz überwiegend unbar gezahlt) und durch Gesetz, etwa in {{§|224|ao|juris}} Abs. 3 Satz 1 [[Abgabenordnung|AO]], {{§|51|baf_g|juris}} Abs. 1 [[BAföG]], {{§|117|zvg|dejure}} Abs. 1 Satz 2 [[Zwangsversteigerungsgesetz|ZVG]].<ref>[http://books.google.de/books?id=yquDSJ1OssMC&pg=PA11&dq=erf%C3%BCllung+durch+%C3%BCberweisung&hl=de&sa=X&ei=AydVUtWqErTw0gXy2IG4Bw&ved=0CEgQ6AEwBA#v=onepage&q=erf%C3%BCllung%20durch%20%C3%BCberweisung&f=false Guido Toussaint, ''Das Recht des Zahlungsverkehrs'', 2009, S. 11]</ref>
[[Datei:Barettabzeichen Gebirgsjäger Bw Foto.jpg|120px|mini|Mützenabzeichen der deutschen Gebirgstruppe]]
Die Soldaten trugen als Ärmel- und als Mützenabzeichen das [[Alpen-Edelweiß|Edelweiß]] als traditionelles Zeichen der Gebirgstruppen, das zunächst ab 1907 nur den [[k.k. Gebirgstruppe|Gebirgstruppen]] der [[Österreich-Ungarns Armee im Ersten Weltkrieg|österreichisch-ungarischen Armee]] als Waffengattungszeichen diente, im Oktober 1915 aber durch den Kommandierenden General der österreichischen Südwestfront, [[Erzherzog]] [[Eugen von Österreich-Teschen]], im Hotel Elefant in [[Brixen]] auch dem Deutschen Alpenkorps als Abzeichen in Anerkennung seiner Leistung zur Abwehr der [[Königreich Italien (1861–1946)|italienischen]] Offensiven im österreichisch-ungarischen Alpenraum zuerkannt wurde.
Im Gegensatz zu anderen Divisionen des Heeres führten sie ein Ovalschild statt eines gotischen Schildes mit dem Edelweiß als Verbandsabzeichen. Gemäß der heraldischen Tradition des Heeres umgab eine silberne Paspelierung mit eingeflochtendem schwarzen Faden das Verbandsabzeichen der Division. Die Brigaden führten das gleiche Abzeichen mit weißer, roter oder gelber Paspelierung, die ebenfalls traditionell die erste, zweite und dritte Brigade einer Division kennzeichen.
Die [[Uniform (Bundeswehr)|Uniform]] dieser Division unterscheidet sich durch die graue Bergmütze sowie durch den als Berganzug anders geschnittenen Dienstanzug von den „normalen“ Bundeswehruniformen. Die [[Gebirgsjägerbrigade 23]] führt diese Tradition fort.

{{Siehe auch|Liste der Verbandsabzeichen der Bundeswehr}}


== Geschichte ==
== Geschichte ==
Hauptartikel: [[Geschichte des Geldes]]
[[Datei:Gebirgsjägerbrigade 22 (Bundeswehr).svg|120px|mini|Verbandsabzeichen der Gebirgsjägerbrigade 22]]
[[Datei:Gebirgsjägerbrigade 23 (Bundeswehr).svg|120px|mini|Verbandszeichen der Gebirgsjägerbrigade 23]]
[[Datei:Panzerbrigade 24 (Bundeswehr).svg|120px|mini|Verbandsabzeichen der Panzerbrigade 24]]

=== Heeresstruktur I ===
Bei Wiederaufstellung deutscher Streitkräfte war auf Grund einer Forderung der [[NATO]] ursprünglich vorgesehen, eine Gebirgsbrigade in den Alpen und eine zweite im [[Bayerischer Wald|Bayerischen Wald]] aufzustellen. Am 19. Juli 1956 wurde in [[Mittenwald]] zunächst mit der Aufstellung der Gebirgsbrigade 104 begonnen, die ab 1. Dezember 1956 in die 1. Gebirgsdivision überging. Die Division war dem [[II. Korps (Bundeswehr)|II. Korps]] in [[Ulm]] unterstellt. Anfänglich unterstanden der Division ein Stab und eine Stabskompanie, die Gebirgs-[[Kampfgruppe]] A 8, die Gebirgs-Kampfgruppe B 8, die Heeresfliegerstaffel 8, die Gebirgs-Fernmeldekompanie 8, die Gebirgs-Panzeraufklärungskompanie 8, das Gebirgs-Jägerbataillon 8, das Gebirgs-Jägerbataillon 18, das Gebirgs-Jägerbataillon 28, das Gebirgs-Jägerbataillon 38, das [[Artillerietruppe (Bundeswehr)|Gebirgs-Artillerieregiment 8]] (zunächst Mittenwald bis um 1964, dann [[Landsberg am Lech|Landsberg]]), das Gebirgs-Panzerjägerbataillon 8, das [[Pioniertruppe (Bundeswehr)|Gebirgs-Pionierbataillon 8]] ([[Brannenburg]]), das Gebirgs-Flugabwehrartilleriebataillon 8 ([[Traunstein]]), das Gebirgs-Sanitätsbataillon 8 (Kempten), die Gebirgs-[[Quartiermeister]]kompanie 8, die Leichte Gebirgs-Feldzeuginstandsetzungskompanie 8, die Gebirgstragtierkompanie 8, die Gebirgs-Ersatzkompanie 8, und die Gebirgs-[[Feldjäger]]kompanie 8. 1958 wurde die Division in die [[NATO]]-Befehlsstruktur eingebunden.


Geld als Zahlungsmittel bestand ursprünglich nur aus [[Münze]]n. Bereits im [[Römisches Reich|Römischen Reich]] wurden Gold-, Silber- und Kupfermünzen als Zahlungsmittel eingesetzt. Im Jahre 794 wurde das römische Pfund durch das [[Karlspfund]] (408 g) ersetzt. Aus diesem Pfund prägte man 240 [[Denarius|Denare]] zu 1,7 g, von denen 12 auf einen [[Schilling]] (Solidus) und 20 Schillinge auf das Pfund gerechnet wurden.<ref>[http://books.google.de/books?id=n_3UcGo621EC&pg=PA155&dq=zahlungsmittel+geschichte&hl=de&sa=X&ei=zM9VUuKGOamY0QWpzIHIDQ&ved=0CDIQ6AEwAA#v=onepage&q=zahlungsmittel&f=false Michael North, ''Kleine Geschichte des Geldes'', 2009, S. 8]</ref> Diese Rechenweise blieb in Großbritannien sogar bis zum 15. Februar 1971 erhalten.
=== Heeresstruktur II – III ===
In der Heeresstruktur 2 (1959) wurden die Kampfgruppen ab 1. April 1959 in [[Brigade]]n umbenannt. Außerdem wurde eine dritte Brigade neu aufgestellt. Aus der Gebirgs-Kampfgruppe A 8 wurde die [[Gebirgsjägerbrigade 23]], aus der Gebirgs-Kampfgruppe B 8 die [[Panzergrenadierbrigade 22|Gebirgsjägerbrigade 22]]. Die neu aufgestellte Brigade war die [[Panzerbrigade 24]]. Seit 1960 wurde die Division von [[Garmisch-Partenkirchen]] aus kommandiert. Im selben Jahr wurde das Versorgungsbataillon (Geb) 8 in Mittenwald aufgestellt. 1962 folgte das Gebirgs-Artilleriebataillon 225, 1964 begann die Aufstellung des Gebirgs-Flugabwehrbataillons 8 in [[Traunstein]] und 1965 die des Panzerbataillons 234 in [[Pocking]]. 1966 wurde die Panzerbrigade 24 in Panzergrenadierbrigade 24 umbenannt.


Am 30. November 1656 wurde in Schweden die erste europäische Notenbank als „Stockholm Banco“ gegründet, die ab Juli 1661 erstmals in Europa [[Banknote]]n emittierte. Sie wurde – wie andere privatwirtschaftlich organisierte und mit [[Notenprivileg]] versehene – Banken als [[Zettelbank]] bezeichnet. Seit ihrer Verstaatlichung 1668 ist sie die Vorläuferin der heutigen schwedischen [[Sveriges Riksbank]]. Die erste deutsche Zettelbank wurde am 17. Juni 1765 von Graf von Reuß in Berlin als ''Königliche Bank'' gegründet und am 29. Oktober 1766 mit Notenprivileg ausgestattet. Banknoten besaßen im Vergleich zu Gold- oder Silbermünzen keinen besonderen Materialwert, weswegen man solche Banken als „Zettelbanken“ geringschätzte. Zettel galten als „Papierpest“, Goethe verspottete sie als „teuflische Denkgeburt“.<ref>[http://www.berliner-zeitung.de/archiv/der-glaube-an-das-papier,10810590,9468072.html Berliner Zeitung vom 20. August 1998, ''Der Glaube an das Papier'']</ref>
=== Heeresstruktur IV ===
1981 –&nbsp;im Rahmen der Heeresstruktur 4&nbsp;– wurde die Panzergrenadierbrigade 24 wieder Panzerbrigade 24 in [[Landshut]], und die Gebirgsjägerbrigade 22 wechselte von Mittenwald als Panzergrenadierbrigade 22 nach [[Murnau am Staffelsee]]. Die am 19. März 1981 verfügte Umbenennung in „1. (8.) Gebirgsdivision“ entsprechend der einheitlich durchlaufenden Nummerierung aller Divisionsarten wurde auf Betreiben des bayerischen Ministerpräsidenten [[Franz Josef Strauß]] bereits am 23. November 1982 mit sofortiger Wirkung rückgängig gemacht. Es unterstanden ab 1981 folgende Verbände und Einheiten:
*Panzergrenadierbrigade 22 (Murnau)
*Gebirgsjägerbrigade 23 (Bad Reichenhall)
*Panzerbrigade 24 (Landshut)
*Gebirgsartillerieregiment 8 (Landsberg)
**Gebirgsartilleriebataillon 81 (Kempten)
**Gebirgsraketenartilleriebataillon 82 (Landsberg)
**Gebirgsbeobachtungsbataillon 83 (Landsberg)
**Gebirgsartilleriebegleitbatterie 8 (Landsberg)
*Gebirgsflugabwehrregiment 8 (Traunstein)
*Gebirgspanzerbataillon 8 (Pocking)
*Gebirgspanzeraufklärungsbataillon 8 ([[Freyung]])
*Gebirgsfernmeldebataillon 8 (Murnau)
*Gebirgspionierbataillon 8 (Brannenburg)
*Gebirgsinstandsetzungsbataillon 8 ([[Sonthofen]], 2. Kompanie Mittenwald, 3. und 5. Landsberg, 4. München (bis 1988 als InstKp 760 des WBK VI))
*Gebirgsinstandsetzungsbataillon 83 (nicht aktiv) (Regensburg)
*Gebirgsnachschubbataillon 8 (Mittenwald) 1. und 2. Kompanie Mittenwald, 3. München
*Gebirgssanitätsbataillon 8 (Kempten)
*Gebirgsfeldersatzbataillon 81 (nicht aktiv) (Mittenwald)
*Gebirgsfeldersatzbataillon 82 (nicht aktiv) ([[Bad Tölz]])
*Gebirgsfeldersatzbataillon 83 (nicht aktiv) (Kempten)
*Gebirgsfeldersatzbataillon 84 (nicht aktiv) ([[Bad Aibling]])
*Gebirgsfeldersatzbataillon 85 (nicht aktiv) (Landshut)
*Gebirgsjägerbataillon 86 (nicht aktiv) (Landsberg)
*Gebirgsjägerbataillon 87 (nicht aktiv) ([[Bruckmühl]])
*Gebirgssicherungsbataillon 88 (nicht aktiv) (Bad Tölz)
*Gebirgsfernmeldelehrkompanie 8 ([[General-Fellgiebel-Kaserne|Maxhof]])
*Gebirgsheeresfliegerstaffel 8 (Penzing)
*[[Gebirgsmusikkorps]] 8 (Garmisch-Partenkirchen).


In Deutschland erschienen die ersten „[[Bancozettel]]“ in Köln, ausgegeben von der dort ansässigen „Banco di gyro d`Affrancatione“, die am 2. März 1705 auf Vorschlag des Kurfürsten [[Johann Wilhelm (Pfalz)|Johann Wilhelm II]] gegründet wurde. Schon 1713 urteilte das Reichskammergericht, dass staatliche ''„banco zetteln“'', die in diesem Fall von der kurpfälzischen Bank zu Köln herausgegeben worden waren, als Zahlungsmittel akzeptiert werden müssten.<ref>Historisches Archiv der Stadt Köln (Best. 310G Reichskammergericht, A 91 [Verlust am 3. März 2009]); darin Druck: ''Kurze Information über die von ihrer churfürstlichen Durchlaucht zu Pfaltz in des Heil[igen] Röm[ischen] reichs statt Cöllen eingeführt und anoch continuirende Banco di Affrancatione'', Düsseldorf 1711.</ref>
=== Heeresstruktur V – Auflösung ===
In der Heeresstruktur 5 wurde die Panzergrenadierbrigade 22 1992 aufgelöst. 1994 folgte die Außerdienststellung der Panzerbrigade 24. 1994 verschmolz die Gebirgsdivision mit dem Wehrbereichskommando VI zum Wehrbereichskommando VI/1. Gebirgsdivision. Als fusioniertes Divisions- und Wehrbereichskommando war der Stab in der [[Bayern-Kaserne]], München, untergebracht. Unterstellt waren dann die Gebirgsjägerbrigade 23 in [[Bad Reichenhall]], die [[Panzerbrigade 36]] in [[Veitshöchheim]] und die neu aufgestellte [[Pionierlehrbrigade 60]] in [[Ingolstadt]]. Bereits 2001 wurde die Fusion rückgängig gemacht. Das Wehrbereichskommando VI blieb erhalten, die 1. Gebirgsdivision wurde jedoch zum 30. September 2001 aufgelöst. Unterstellte Einheiten wurden entweder aufgelöst oder größtenteils zur [[10. Panzerdivision (Bundeswehr)|10. Panzerdivision]] in [[Sigmaringen]] abgegeben.


Die [[Bank of England]] führte aufgrund des ''Bank of England Acts'' vom 6. Juli 1833 erstmals ein gesetzliches Zahlungsmittel ein. Banknoten mussten für Beträge über 5 [[Britisches Pfund|£]] angenommen und von der Bank of England eingelöst werden.<ref>Michael North, a.a.O., S. 156</ref> Seit 1825 gab es eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in England zwischen der ''Currency School'' und der ''Banking School'' über die Frage, ob Banknoten Geld darstellten oder ob sie als Kreditmittel wie Schecks oder Wechsel anzusehen seien. Die Anhänger der Currency-Theorie beriefen sich auf ein Werk [[David Ricardo]]s aus 1809, für den der Reichtum an umlaufenden Zahlungsmitteln diese entwertete und eine volle [[Golddeckung]] erforderlich sei.<ref>Michael North, a.a.O., S. 156</ref> Für die ''Banking School'' waren Banknoten Kreditzahlungsinstrumente, weswegen eine Golddeckung zu 1/3 ausreichte. Die Einlösepflicht der Bank of England geriet während der Bankenkrise 1839 in Gefahr, weil sie dieser Pflicht nur durch Auslandskredite nachkommen konnte.<ref>Michael North, a.a.O., S. 157</ref> In Frankreich wurde die Banknote erst 1870 zum gesetzlichen Zahlungsmittel erhoben, bevor die Goldeinlösepflicht 1873 wiederhergestellt war. In Österreich erhielt die am 1. Juni 1816 gegründete ''Privilegierte Oesterreichische Nationalbank'' das alleinige Recht, Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen.
=== Verbleib der Divisionstruppen ===
==== Gebirgsaufklärungsbataillon 8 ====
Das Bataillon wechselte mit Auflösung der Division 2001 zur 10.&nbsp;Panzerdivision. 2007 wurde es in [[Aufklärungsbataillon 8]] umbenannt und der ebenfalls zur 10.&nbsp;Panzerdivision gehörenden [[Panzerbrigade 12]] in [[Amberg]] unterstellt. Nachfolgeverband bei der Gebirgsjägerbrigade 23 wurde das Gebirgsaufklärungsbataillon 230, das aus dem GebPzArtBtl 255 hervorging.


== Arten von Zahlungsmitteln ==
==== Gebirgsfernmeldebataillon 8 ====
Allgemein wird zwischen gesetzlichen und sonstigen Zahlungsmitteln unterschieden.
Das Gebirgsfernmeldebataillon 8 übernahm 1994 den Lehrauftrag vom aufgelösten Luftlandefernmeldelehrbataillon 9 (Maxhof bei [[Starnberg]]) für die [[Fernmeldeschule und Fachschule des Heeres für Elektrotechnik|FmS/FSHElT]] in [[Feldafing]]. Es wurde in Gebirgsstabs- und Fernmeldelehrbataillon 8 umbenannt und dem (ebenfalls dem WBK&nbsp;VI / 1.&nbsp;GebDiv unterstehenden) Führungsunterstützungsregiment 60 in [[München]] unterstellt. Nach Auflösung der 1.&nbsp;Gebirgsdivision wechselte es zum Führungsunterstützungsregiment 70 der Führungsunterstützungsbrigade 2 des [[II. (GE/US) Korps]] in Ulm. Aufgrund der Auflösung des II.Korps folgte 2006 der Wechsel zur Führungsunterstützungsbrigade 29 der [[Streitkräftebasis]] und damit einhergehende Umbenennung in Führungsunterstützungsbataillon 293. Stationiert ist das Bataillon in [[Murnau am Staffelsee]].


=== Gesetzliche Zahlungsmittel ===
==== Gebirgspionierbataillon 8 ====
Gesetzliche Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen [[Erfüllung (Recht)|Erfüllung]] von [[Schuldverhältnis]]sen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat „hatte durch seine Gesetzgebung … in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr…“ Mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel „müsse sich jeder zufriedengeben, wenn er darin bezahlt worden sei.“<ref>[http://books.google.de/books?id=7tmzhbAGhckC&pg=PA59&dq=zahlungsmittel+geschichte&hl=de&sa=X&ei=-NVVUs3EGcWy0AXNjICgCg&ved=0CEIQ6AEwAzgK#v=onepage&q=zahlungsmittel%20geschichte&f=false Robert Millbrandt, ''Geschichte der Volkswirtschaft'', 1924, S. 59]</ref> Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine [[Hoheit (Staatsrecht)|hoheitliche]] Aufgabe, die [[Währung]] des Staates innerhalb der [[Währungsverfassung]] zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang).
Das Bataillon wurde 1993 der Pionierlehrbrigade 60 unterstellt. Nach deren Auflösung folgte ein Unterstellungswechsel zur Gebirgsjägerbrigade 23. Das Bataillon verlegte nach [[Ingolstadt]].


==== Gebirgsinstandsetzungsbataillon 8 ====
==== Eurozone ====
[[File:Euro banknotes.png|thumb|Gesetzliches Zahlungsmittel: Der Euro (erste Serie)]]
1993 wurde das Bataillon nach Füssen verlegt, die 3. und 5. Kompanie befanden sich in Mittenwald. 1996 wurde das Gebirgsinstandsetzungsbataillon umstrukturiert. Damit befanden sich die 1. und 2. Kompanie im Standort Füssen, die 3. Kompanie im Standort Feldkirchen, die 3./InstBtl4 in München wurde wieder zur 4./GebInstBtl 8 umbenannt. Diese Kompanie ging aus der InstKp 760 hervor, der eigenständigen InstKp des WBK VI aus den 80er Jahren. Die InstAusbildungskompanie 7./GebInstBtl 8 im Standort Hemau wurde zur 6./GebInstBtl 8.
So wird in {{Art.|128|AEUV|dejure}} Abs. 1 [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|AEUV]] bestimmt, das die [[EZB]] das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der EU zu genehmigen und zusammen mit den nationalen [[Zentralbank]]en zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt ist. Die Delegation des Ausgaberechts auf die [[Deutsche Bundesbank]] findet sich in {{§|14|bbankg|juris}} Abs. 1 Satz 2 [[Bundesbankgesetz|BBankG]] wieder. Die Ausgabe von Euro-Münzen obliegt den Mitgliedsstaaten (Art. 128 Abs. 2 AEUV). Die [[Emission (Wirtschaft)|ausgegebenen]] Euro-Banknoten sind das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel und werden auf der Passivseite der Zentralbank-Bilanz ausgewiesen. Das verdeutlicht, dass Banknoten eine Forderung an das Zentralbanksystem darstellen.<ref>Otmar Issing, ''Einführung in die Geldpolitik'', 1993, S. 8 f.</ref>
2003 wurde es als Gebirgslogistikbataillon 8 der Gebirgsjägerbrigade 23 unterstellt.
Standorte sind nun Füssen und Mittenwald.


Für den Gläubiger ist in allen Staaten mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel ein Annahmezwang verbunden (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang). Er muss [[Europäische Währungsunion|EU-weit]] Eurobanknoten in unbegrenztem Umfang als Erfüllung seiner Geldforderung akzeptieren. In Deutschland sind „auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BBankG). Bei Euro- und Centmünzen ist die Annahmepflicht auf maximal 50 Münzen und betragsbezogen auf 100 Euro begrenzt.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31998R0974:DE:HTML EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Amtsblatt L 139 vom 11. Mai 1998]</ref> Nach Art. 11 Satz 3 dieser EG-Verordnung ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde (...) niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen“.
==== Gebirgsinstandsetzungsbataillon 83 (na) ====
Das Bataillon wurde mit Auflösung der 1. GebDiv aufgelöst.


Euro-[[Gedenkmünze]]n müssen gemäß §&nbsp;3 Absatz&nbsp;1 [[Münzgesetz (Deutschland)|Münzgesetz]] ebenfalls lediglich in begrenztem Umfang akzeptiert werden. Bei Zahlungen, die nur aus Gedenkmünzen bestehen, müssen Beträge bis 200&nbsp;Euro akzeptiert werden; erfolgt eine Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist auch hier niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Gedenkmünzen, die auf Euro lauten, sind mit Ausnahme der 2-Euro-Münzen nur in den Ausgabeländern gesetzliche Zahlungsmittel.
==== Gebirgsnachschubbataillon 8 ====
Das Bataillon wurde 1994 aufgelöst.


==== Gebirgssanitätsbataillon 8 ====
==== Andere Staaten ====
Ähnliche Regelungen über gesetzliche Zahlungsmittel gibt es auch in allen anderen Staaten. Der [[US-Dollar]] wird in ''Title 31 Section 5112'' des [[United States Code]] als gesetzliches Zahlungsmittel (''legal tender'') für alle Schulden, öffentliche Gebühren und Steuern bestimmt.<ref>[http://www.law.cornell.edu/uscode/text/31/5112 Cornell University Law School, USC 31 § 5112]</ref> In vielen anderen Staaten und auch in Deutschland sind jedoch Unternehmer bei Barzahlungen im Alltag nicht verpflichtet, Dollar-Bargeld anzunehmen (31 USC § 5103).<ref>[http://www.law.cornell.edu/uscode/text/31/5103 Cornell University Law School, USC 31 § 5103]</ref> Als gesetzliches Zahlungsmittel gelten in den USA zwar auch einige Silber- und Goldmünzen (wie der [[American Gold Eagle]]), in der Schweiz der [[Goldvreneli|Vreneli 20 Fr]] und in Südafrika der [[Krugerrand|Krügerrand]]<ref>der Krügerrand besitzt keinen aufgeprägten Nominalwert</ref>; da jedoch der Kurs dieser [[Anlagemünze]]n deutlich über dem aufgeprägten [[Nominalwert]] liegt, werden sie tatsächlich nicht als Zahlungsmittel, sondern zur Geldanlage benutzt. Der hohe Kurs hängt einerseits vom hohen Goldgehalt (und damit vom Goldpreis) und andererseits von der relativen Knappheit dieser Goldmünzen ab.
Das Bataillon wurde im Juli 2003 zum Gebirgssanitätsregiment 42 umgegliedert.


Nach Art. 2 des ''Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)'' ist der [[Schweizer Franken]] das gesetzliche Zahlungsmittel in der Schweiz, wie auch auf Franken lautende Sichtguthaben bei der [[Schweizerische Nationalbank|Schweizerischen Nationalbank]].<ref>[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994336/ Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)]</ref> Während Franken-Banknoten unbegrenzt anzunehmen sind, beschränkt sich die Annahmepflicht bei Münzen auf 100 Stück (Art. 3 WZG). Die von der Bank of England ausgegebenen Banknoten sind nach ''Chapter 12 Section 1 (2)'' des ''Currency and Bank Notes Act'' vom 10. Februar 1954 ''legal tender'' nur in England und Wales.<ref>[http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1954/12/pdfs/ukpga_19540012_en.pdf Legislation.gov.uk,Currency and Bank Notes Act 1954]</ref>
==== Feldersatzbataillone 81-85, Gebirgsjägerbataillone 86 und 87, Gebirgssicherungsbataillon 88 ====
Die Bataillone wurden 1992/1993 aufgelöst.


In [[Hong Kong]] werden Geldscheine ([[Hong-Kong-Dollar]]) seit 1872 nicht von der Zentralnotenbank (es gibt formal keine), sondern von drei Geschäftsbanken ausgegeben ([[Hongkong and Shanghai Banking Corporation]] - HSBC, [[Standard Chartered Bank]]) und (seit 1994) der [[Bank of China]], was ungewöhnlich und weltweit einmalig ist. Seit dem ''Currency Ordinance'' vom 9. November 1935 wurden diese Banken von der Regierungsbehörde ''Hong Kong Monetary Authority'' (HKMA) zu ''legal tender banks'' (Banken für gesetzliche Zahlungsmittel) deklariert. Die Banknoten können sich je nach Nennwert in Motiv und Farbe unterscheiden, da jede der drei Banken ihr eigenes Design wählen kann.<ref>[http://www.discoverhongkong.com/eng/plan-your-trip/practicalities/other-information/money.jsp Discover Hong Kong, ''Money'', abgerufen am 10 Oktober 2013]</ref> Die HKMA ist damit in Hong Kong die tatsächliche (nicht aber rechtliche) Zentralbank, die das Notenprivileg an drei Geschäftsbanken delegiert hat.
==== Gebirgsfeldjägerkompanie 8 ====
Die Kompanie wurde 1957 in Mittenwald aufgestellt. Jeweils ein Zug/Feldjägerdienstkommando wurde 1958 nach Füssen und 1959 nach Bad Reichenhall verlegt. 1972 wurde die Kompanie teilgekadert und bestand nur noch aus einem Dienstkommando in Mittenwald.


=== Sonstige Zahlungsmittel ===
==== Gebirgsfernmeldelehrkompanie 8 ====
Nur Bargeld ist weltweit ein gesetzliches Zahlungsmittel in den jeweiligen Ländern. Die übrigen Zahlungsmittel erfüllen nicht die Voraussetzungen eines gesetzlichen Zahlungsmittels, insbesondere ist mit ihrer Verwendung kein Annahmezwang für Gläubiger verbunden. Zu den übrigen Zahlungsmitteln gehört die Verfügung über [[Buchgeld]] im unbaren Zahlungsverkehr durch [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Überweisung]], [[Scheck]], [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]] oder [[Lastschrift]]. In Deutschland werden sie [[Erfüllung (Recht)#Erfüllung von Geldschulden|erfüllungsrechtlich]] als ''Leistung an Erfüllungs statt'' (Überweisung) oder ''Leistung erfüllungshalber'' (die übrigen Zahlungsmittel) eingeordnet. [[Sorten]] und [[Devisen]] sind ausländische Zahlungsmittel, für die ebenso wenig ein Annahmezwang im Inland besteht wie für andere geldnahe Wertzeichen (etwa [[Briefmarke]]n).
2004 wurde die Kompanie aufgelöst.


Der Gläubiger kann diese – nicht gesetzlichen – Zahlungsmittel als Gegenleistung akzeptieren, eine Annahmepflicht gibt es jedoch nicht.
==== Gebirgsheeresfliegerstaffel 8 ====
Die Auflösung erfolgte 1994.


== Zahlungsverhalten in Deutschland ==
==== Gebirgsmusikkorps 8 ====
In Deutschland zahlen Bürger am liebsten mit Bargeld. Privatpersonen verwendeten 2011 bei 53,1 % (2008: 57,9 %) ihrer Ausgaben für Waren und Dienstleistungen beim Einkauf Bargeld. Damit bleibt dieses Zahlungsinstrument weiterhin die beliebteste und meistgenutzte Zahlungsform. Bei den unbaren Zahlungsinstrumenten hat die [[Girocard]] (die frühere [[Eurocheque-Karte|ec-Karte]]) die Favoritenrolle deutlich vor der [[Kreditkarte]]. Sie wird bei 28,4 % (25,5 %) der Gesamtausgaben eingesetzt, der Anteil der Überweisungen lag bei 8,2 % (8,9 %), gefolgt von der Kreditkarte, deren Anteil sich auf 7,4 % verdoppelt hat (3,6 %).<ref>[http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Bericht_Studie/zahlungsverhalten_in_deutschland_2011_praesentation.pdf?__blob=publicationFile Deutsche Bundesbank, Zahlungsverhalten in Deutschland 2011 vom 17. Oktober 2012, S. 8]</ref> Andere Zahlungsinstrumente spielen praktisch keine Rolle. Der Schwellenbetrag, bei dem der Verbraucher von der Barzahlung auf unbare Zahlung umstellt, liegt der Studie zufolge zwischen 20 und 50 €, ab 100 € überwiegt die girocard.<ref>Deutsche Bundesbank, a.a.O., S. 9</ref>
Das Musikkorps wurde dem [[Wehrbereichskommando IV]] unterstellt.


=== Auslandseinsätze ===
== Sonstiges ==
Nicht in allen Staaten ist die Landeswährung alleiniges Zahlungsmittel. Beispielsweise gibt es in Mittelamerika die [[Parallelwährung]] [[US-Dollar]] und auf dem [[Balkanhalbinsel|Balkan]] Ende des 20./Anfang des 21. Jahrhunderts zeitweise die [[D-Mark]] bzw. den Euro als alleiniges reguläres Zahlungsmittel (z.&nbsp;B. [[Montenegro]]). Vor der Einführung des Euro wurde in einigen Ländern Europas die D-Mark als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr akzeptiert. In diesen Schwachwährungsländern gab es und gibt es jedoch offizielle gesetzliche Zahlungsmittel, doch wurden oder werden US-Dollar, DM oder Euro faktisch als zweites Zahlungsmittel anerkannt.
Ab 1993 waren Truppenteile der Division in [[Somalia]], [[Mazedonien]], [[Albanien]], im [[Kosovo]] und in [[Bosnien]] im Einsatz.


== Kommandeure ==
==Siehe auch==
* [[Zahlungsverfahren]]
{| | class="wikitable"
! style="background:#dadada" | '''Nr.'''
! style="background:#dadada" | '''Name'''
! style="background:#dadada" | '''Beginn der Berufung'''
! style="background:#dadada" | '''Ende der Berufung'''
|-
|15
|Brigadegeneral [[Kersten Lahl]]
|align="center" |2000
|align="center" |30. September 2001
|-
|14
|Generalmajor Dieter Henninger
|align="center" |1. April 1998
|align="center" |2000
|-
|13
|Generalmajor Rainer Jung
|align="center" |1. April 1995
|align="center" |31. März 1998
|-
|12
|Generalmajor Franz Werner
|align="center" |1. April 1990
|align="center" |31. März 1995
|-
|11
|Generalmajor Jürgen Schlüter
|align="center" |1. April 1986
|align="center" |31. März 1990
|-
|10
|Generalmajor Horst Netzler
|align="center" |1. April 1983
|align="center" |31. März 1986
|-
|9
|Generalmajor Eberhard Hackensellner
|align="center" |1. Oktober 1980
|align="center" |31. März 1983
|-
|8
|Generalmajor Michael Greipl
|align="center" |1. Oktober 1975
|align="center" |30. September 1980
|-
|7
|Generalmajor Ernst Metz
|align="center" |1. Januar 1972
|align="center" |30. September 1975
|-
|6
|Generalmajor Rainer Schwartz
|align="center" |1. April 1971
|align="center" |31. Dezember 1971
|-
|5
|Generalmajor Joachim Horbach
|align="center" |1. Oktober 1967
|align="center" |31. März 1971
|-
|4
|Generalmajor [[Karl Wilhelm Thilo]]
|align="center" |16. April 1965
|align="center" |30. September 1967
|-
|3
|Generalmajor Karl-Heinz Wirsing
|align="center" |1. Oktober 1962
|align="center" |15. April 1965
|-
|2
|Generalmajor Georg Gartmayr
|align="center" |1. Oktober 1959
|align="center" |30. September 1962
|-
|1
|Brigadegeneral [[Hans Buchner (General)|Hans Buchner]]
|align="center" |14. November 1956
|align="center" |30. September 1959
|}


== Weblinks ==
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Zahlungsmittel}}
*{{DNB-Portal|1003047-5|TYP=Literatur über die|NAME=1. Gebirgsdivision}}
*[http://www.ekritik.de/html/wie_entstand_das_papiergeld_.html Die Geschichte des Papiergeldes]
*[http://startext.net-build.de:8080/barch/MidosaSEARCH/Bestaendeuebersicht/index.htm?search=1.%20Gebirgsdivision&KontextFb=KontextFb&searchType=phrase&searchVolumes=all&vid=Bestaendeuebersicht&kid=07290A53B7794EA7ADA0255A997F80B9&uid=F17C9FF29E224564A5159AADD5CF2EEE Bestand BH 8-8 „1. Gebirgsdivision“ im Bundesarchiv]
*[http://www.muenzenpara.de/zahlungsmittel/ Zahlungsmittel der Welt]


{{Rechtshinweis}}
{{Navigationsleiste aktive und ehemalige Divisionen des deutschen Heeres}}


== Einzelnachweise ==
{{Coordinate |NS=48/12/0/N |EW=11/35/41/E |type=landmark |region=DE-BY}}
<references />


[[Kategorie:Geldpolitik]]
{{Normdaten|TYP=k|GND=4392309-4}}
[[Kategorie:Zahlungsverkehr]]


[[en:Medium of exchange]]
[[Kategorie:Militärischer Verband im Heer (Bundeswehr)|Gebirgsdivision, 01.]]
[[fr:Moyen de paiement]]
[[Kategorie:Verband der Gebirgstruppe (Deutschland)|Division Bundeswehr]]
[[nl:Ruilmiddel]]
[[Kategorie:Garmisch-Partenkirchen|Gebirgsdivision]]
[[Kategorie:Gegründet 1956|#001. Gebirgsdivision]]
[[Kategorie:Aufgelöst 2001|#001. Gebirgsdivision]]

Version vom 18. Oktober 2013, 16:38 Uhr

Zahlungsmittel sind alle Geldzeichen und geldgleichen und verbrieften Forderungsrechte, die dem Zahlungsverkehr dienen.

Allgemeines

Zahlungsmittel dienen im modernen Zahlungsverkehr dem zahlungsverpflichteten Schuldner dazu, seinem Gläubiger die aus Vertrag oder Gesetz resultierende Geldschuld rechtswirksam zu tilgen. In Deutschland kennt das Gesetz nur die Erfüllung der Geldschulden durch Barzahlung. Sie ist nach traditionellem Verständnis die „eigentlich“ geschuldete Leistung des Geldschuldners und führt daher durch Übereignung des Bargelds zur Erfüllung der Geldschuld.[1] Dem Schuldner ist die Tilgung einer Geldschuld mit anderen Zahlungsmitteln als dem gesetzlichen Zahlungsmittel (z. B. Zahlung in ausländischer Währung oder mit Kreditkarte) nur dann gestattet, wenn dies zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vorher vereinbart worden ist. Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden. Das geschieht vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen (Lohn/Gehalt und Mieten werden ganz überwiegend unbar gezahlt) und durch Gesetz, etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG.[2]

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte des Geldes

Geld als Zahlungsmittel bestand ursprünglich nur aus Münzen. Bereits im Römischen Reich wurden Gold-, Silber- und Kupfermünzen als Zahlungsmittel eingesetzt. Im Jahre 794 wurde das römische Pfund durch das Karlspfund (408 g) ersetzt. Aus diesem Pfund prägte man 240 Denare zu 1,7 g, von denen 12 auf einen Schilling (Solidus) und 20 Schillinge auf das Pfund gerechnet wurden.[3] Diese Rechenweise blieb in Großbritannien sogar bis zum 15. Februar 1971 erhalten.

Am 30. November 1656 wurde in Schweden die erste europäische Notenbank als „Stockholm Banco“ gegründet, die ab Juli 1661 erstmals in Europa Banknoten emittierte. Sie wurde – wie andere privatwirtschaftlich organisierte und mit Notenprivileg versehene – Banken als Zettelbank bezeichnet. Seit ihrer Verstaatlichung 1668 ist sie die Vorläuferin der heutigen schwedischen Sveriges Riksbank. Die erste deutsche Zettelbank wurde am 17. Juni 1765 von Graf von Reuß in Berlin als Königliche Bank gegründet und am 29. Oktober 1766 mit Notenprivileg ausgestattet. Banknoten besaßen im Vergleich zu Gold- oder Silbermünzen keinen besonderen Materialwert, weswegen man solche Banken als „Zettelbanken“ geringschätzte. Zettel galten als „Papierpest“, Goethe verspottete sie als „teuflische Denkgeburt“.[4]

In Deutschland erschienen die ersten „Bancozettel“ in Köln, ausgegeben von der dort ansässigen „Banco di gyro d`Affrancatione“, die am 2. März 1705 auf Vorschlag des Kurfürsten Johann Wilhelm II gegründet wurde. Schon 1713 urteilte das Reichskammergericht, dass staatliche „banco zetteln“, die in diesem Fall von der kurpfälzischen Bank zu Köln herausgegeben worden waren, als Zahlungsmittel akzeptiert werden müssten.[5]

Die Bank of England führte aufgrund des Bank of England Acts vom 6. Juli 1833 erstmals ein gesetzliches Zahlungsmittel ein. Banknoten mussten für Beträge über 5 £ angenommen und von der Bank of England eingelöst werden.[6] Seit 1825 gab es eine wissenschaftliche Auseinandersetzung in England zwischen der Currency School und der Banking School über die Frage, ob Banknoten Geld darstellten oder ob sie als Kreditmittel wie Schecks oder Wechsel anzusehen seien. Die Anhänger der Currency-Theorie beriefen sich auf ein Werk David Ricardos aus 1809, für den der Reichtum an umlaufenden Zahlungsmitteln diese entwertete und eine volle Golddeckung erforderlich sei.[7] Für die Banking School waren Banknoten Kreditzahlungsinstrumente, weswegen eine Golddeckung zu 1/3 ausreichte. Die Einlösepflicht der Bank of England geriet während der Bankenkrise 1839 in Gefahr, weil sie dieser Pflicht nur durch Auslandskredite nachkommen konnte.[8] In Frankreich wurde die Banknote erst 1870 zum gesetzlichen Zahlungsmittel erhoben, bevor die Goldeinlösepflicht 1873 wiederhergestellt war. In Österreich erhielt die am 1. Juni 1816 gegründete Privilegierte Oesterreichische Nationalbank das alleinige Recht, Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen.

Arten von Zahlungsmitteln

Allgemein wird zwischen gesetzlichen und sonstigen Zahlungsmitteln unterschieden.

Gesetzliche Zahlungsmittel

Gesetzliche Zahlungsmittel sind die kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschriebenen, in großen Mengen zirkulierenden Banknoten und Münzen eines Staates. Der Staat „hatte durch seine Gesetzgebung … in der Hand, festzusetzen, was als Zahlungsmittel genommen werden müsse im Tauschverkehr…“ Mit einem gesetzlichen Zahlungsmittel „müsse sich jeder zufriedengeben, wenn er darin bezahlt worden sei.“[9] Beim gesetzlichen Zahlungsmittel nutzt der Staat seine hoheitliche Aufgabe, die Währung des Staates innerhalb der Währungsverfassung zu bestimmen, zu organisieren und als Zahlungsmittel vorzuschreiben. Der sich daraus ableitende Annahmezwang für Gläubiger kann unbeschränkt sein (bei Banknoten) oder auch administrativ beschränkt werden (in den meisten Ländern besteht bei Münzen ein beschränkter Annahmezwang).

Eurozone

Gesetzliches Zahlungsmittel: Der Euro (erste Serie)

So wird in Art. 128 Abs. 1 AEUV bestimmt, das die EZB das ausschließliche Recht hat, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der EU zu genehmigen und zusammen mit den nationalen Zentralbanken zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt ist. Die Delegation des Ausgaberechts auf die Deutsche Bundesbank findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG wieder. Die Ausgabe von Euro-Münzen obliegt den Mitgliedsstaaten (Art. 128 Abs. 2 AEUV). Die ausgegebenen Euro-Banknoten sind das einzige unbegrenzte gesetzliche Zahlungsmittel und werden auf der Passivseite der Zentralbank-Bilanz ausgewiesen. Das verdeutlicht, dass Banknoten eine Forderung an das Zentralbanksystem darstellen.[10]

Für den Gläubiger ist in allen Staaten mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel ein Annahmezwang verbunden (man spricht auch von Annahmepflicht oder schuldbefreiendem Annahmezwang). Er muss EU-weit Eurobanknoten in unbegrenztem Umfang als Erfüllung seiner Geldforderung akzeptieren. In Deutschland sind „auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BBankG). Bei Euro- und Centmünzen ist die Annahmepflicht auf maximal 50 Münzen und betragsbezogen auf 100 Euro begrenzt.[11] Nach Art. 11 Satz 3 dieser EG-Verordnung ist „mit Ausnahme der ausgebenden Behörde (...) niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen“.

Euro-Gedenkmünzen müssen gemäß § 3 Absatz 1 Münzgesetz ebenfalls lediglich in begrenztem Umfang akzeptiert werden. Bei Zahlungen, die nur aus Gedenkmünzen bestehen, müssen Beträge bis 200 Euro akzeptiert werden; erfolgt eine Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist auch hier niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen. Gedenkmünzen, die auf Euro lauten, sind mit Ausnahme der 2-Euro-Münzen nur in den Ausgabeländern gesetzliche Zahlungsmittel.

Andere Staaten

Ähnliche Regelungen über gesetzliche Zahlungsmittel gibt es auch in allen anderen Staaten. Der US-Dollar wird in Title 31 Section 5112 des United States Code als gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) für alle Schulden, öffentliche Gebühren und Steuern bestimmt.[12] In vielen anderen Staaten und auch in Deutschland sind jedoch Unternehmer bei Barzahlungen im Alltag nicht verpflichtet, Dollar-Bargeld anzunehmen (31 USC § 5103).[13] Als gesetzliches Zahlungsmittel gelten in den USA zwar auch einige Silber- und Goldmünzen (wie der American Gold Eagle), in der Schweiz der Vreneli 20 Fr und in Südafrika der Krügerrand[14]; da jedoch der Kurs dieser Anlagemünzen deutlich über dem aufgeprägten Nominalwert liegt, werden sie tatsächlich nicht als Zahlungsmittel, sondern zur Geldanlage benutzt. Der hohe Kurs hängt einerseits vom hohen Goldgehalt (und damit vom Goldpreis) und andererseits von der relativen Knappheit dieser Goldmünzen ab.

Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) ist der Schweizer Franken das gesetzliche Zahlungsmittel in der Schweiz, wie auch auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.[15] Während Franken-Banknoten unbegrenzt anzunehmen sind, beschränkt sich die Annahmepflicht bei Münzen auf 100 Stück (Art. 3 WZG). Die von der Bank of England ausgegebenen Banknoten sind nach Chapter 12 Section 1 (2) des Currency and Bank Notes Act vom 10. Februar 1954 legal tender nur in England und Wales.[16]

In Hong Kong werden Geldscheine (Hong-Kong-Dollar) seit 1872 nicht von der Zentralnotenbank (es gibt formal keine), sondern von drei Geschäftsbanken ausgegeben (Hongkong and Shanghai Banking Corporation - HSBC, Standard Chartered Bank) und (seit 1994) der Bank of China, was ungewöhnlich und weltweit einmalig ist. Seit dem Currency Ordinance vom 9. November 1935 wurden diese Banken von der Regierungsbehörde Hong Kong Monetary Authority (HKMA) zu legal tender banks (Banken für gesetzliche Zahlungsmittel) deklariert. Die Banknoten können sich je nach Nennwert in Motiv und Farbe unterscheiden, da jede der drei Banken ihr eigenes Design wählen kann.[17] Die HKMA ist damit in Hong Kong die tatsächliche (nicht aber rechtliche) Zentralbank, die das Notenprivileg an drei Geschäftsbanken delegiert hat.

Sonstige Zahlungsmittel

Nur Bargeld ist weltweit ein gesetzliches Zahlungsmittel in den jeweiligen Ländern. Die übrigen Zahlungsmittel erfüllen nicht die Voraussetzungen eines gesetzlichen Zahlungsmittels, insbesondere ist mit ihrer Verwendung kein Annahmezwang für Gläubiger verbunden. Zu den übrigen Zahlungsmitteln gehört die Verfügung über Buchgeld im unbaren Zahlungsverkehr durch Überweisung, Scheck, Wechsel oder Lastschrift. In Deutschland werden sie erfüllungsrechtlich als Leistung an Erfüllungs statt (Überweisung) oder Leistung erfüllungshalber (die übrigen Zahlungsmittel) eingeordnet. Sorten und Devisen sind ausländische Zahlungsmittel, für die ebenso wenig ein Annahmezwang im Inland besteht wie für andere geldnahe Wertzeichen (etwa Briefmarken).

Der Gläubiger kann diese – nicht gesetzlichen – Zahlungsmittel als Gegenleistung akzeptieren, eine Annahmepflicht gibt es jedoch nicht.

Zahlungsverhalten in Deutschland

In Deutschland zahlen Bürger am liebsten mit Bargeld. Privatpersonen verwendeten 2011 bei 53,1 % (2008: 57,9 %) ihrer Ausgaben für Waren und Dienstleistungen beim Einkauf Bargeld. Damit bleibt dieses Zahlungsinstrument weiterhin die beliebteste und meistgenutzte Zahlungsform. Bei den unbaren Zahlungsinstrumenten hat die Girocard (die frühere ec-Karte) die Favoritenrolle deutlich vor der Kreditkarte. Sie wird bei 28,4 % (25,5 %) der Gesamtausgaben eingesetzt, der Anteil der Überweisungen lag bei 8,2 % (8,9 %), gefolgt von der Kreditkarte, deren Anteil sich auf 7,4 % verdoppelt hat (3,6 %).[18] Andere Zahlungsinstrumente spielen praktisch keine Rolle. Der Schwellenbetrag, bei dem der Verbraucher von der Barzahlung auf unbare Zahlung umstellt, liegt der Studie zufolge zwischen 20 und 50 €, ab 100 € überwiegt die girocard.[19]

Sonstiges

Nicht in allen Staaten ist die Landeswährung alleiniges Zahlungsmittel. Beispielsweise gibt es in Mittelamerika die Parallelwährung US-Dollar und auf dem Balkan Ende des 20./Anfang des 21. Jahrhunderts zeitweise die D-Mark bzw. den Euro als alleiniges reguläres Zahlungsmittel (z. B. Montenegro). Vor der Einführung des Euro wurde in einigen Ländern Europas die D-Mark als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr akzeptiert. In diesen Schwachwährungsländern gab es und gibt es jedoch offizielle gesetzliche Zahlungsmittel, doch wurden oder werden US-Dollar, DM oder Euro faktisch als zweites Zahlungsmittel anerkannt.

Siehe auch

Wiktionary: Zahlungsmittel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1986, 875, 876
  2. Guido Toussaint, Das Recht des Zahlungsverkehrs, 2009, S. 11
  3. Michael North, Kleine Geschichte des Geldes, 2009, S. 8
  4. Berliner Zeitung vom 20. August 1998, Der Glaube an das Papier
  5. Historisches Archiv der Stadt Köln (Best. 310G Reichskammergericht, A 91 [Verlust am 3. März 2009]); darin Druck: Kurze Information über die von ihrer churfürstlichen Durchlaucht zu Pfaltz in des Heil[igen] Röm[ischen] reichs statt Cöllen eingeführt und anoch continuirende Banco di Affrancatione, Düsseldorf 1711.
  6. Michael North, a.a.O., S. 156
  7. Michael North, a.a.O., S. 156
  8. Michael North, a.a.O., S. 157
  9. Robert Millbrandt, Geschichte der Volkswirtschaft, 1924, S. 59
  10. Otmar Issing, Einführung in die Geldpolitik, 1993, S. 8 f.
  11. EG-Verordnung Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998, Amtsblatt L 139 vom 11. Mai 1998
  12. Cornell University Law School, USC 31 § 5112
  13. Cornell University Law School, USC 31 § 5103
  14. der Krügerrand besitzt keinen aufgeprägten Nominalwert
  15. Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)
  16. Legislation.gov.uk,Currency and Bank Notes Act 1954
  17. Discover Hong Kong, Money, abgerufen am 10 Oktober 2013
  18. Deutsche Bundesbank, Zahlungsverhalten in Deutschland 2011 vom 17. Oktober 2012, S. 8
  19. Deutsche Bundesbank, a.a.O., S. 9