„Kaskoversicherung“ – Versionsunterschied
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Version vom 27. September 2013, 19:22 Uhr
Die Kaskoversicherung (von spanisch casco „Schiffsrumpf“) ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto, Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Die Bootskasko wird hier nicht weiter behandelt.
Begriffshistorie
Im Spanischen bedeutet casco unter anderem „Schiffsrumpf“; in der Seemannssprache steht Casco oder Kasko für den fertigen, schwimmfähigen Rumpf ohne die enthaltene Technik, im Gegensatz zum Cargo, also der Ladung. Die Versicherung von Schiffen gegen diverse Gefahren hat lange Tradition, und bevor es unsere heutige Kfz-Vollkasko oder -Teilkasko gab, wurden schon weit vor der Erfindung der Dampfmaschine Schiffe versichert. Heutzutage wird mit der Kaskoversicherung eher die Vollkasko- oder Teilkasko-Versicherung von Kfz in Verbindung gebracht.
Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung ist eine Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Sie bietet einen zusätzlichen Schutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung.
Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in folgenden Fällen versichert:
- Brand oder Explosion
- Diebstahl inklusive Einbruchteilediebstahl oder Raub
- unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Die Anerkennung eines Unwetterschadens bedarf der Bestätigung durch ein Wetteramt.
- Zusammenstoß mit Haarwild, während das Fahrzeug in Bewegung ist. Hierbei ist zu beachten, dass dies in der Regel nur für Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zum Beispiel entschieden, dass ein Zusammenstoß mit einem Rentier in Norwegen keinen Kaskoschaden darstellt, da Rentiere nicht unter das BJagdG fallen.[1]
- Glasbruchschäden
- Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss (Schmorschäden)
- Marderbiss ohne Folgeschäden
Bei den einzelnen Versicherungsunternehmen kann dieser Leistungskatalog teilweise modifiziert sein; so haben manche Versicherer den Begriff Haarwild um Pferde, Kühe, Schafe und Ziegen erweitert. Des Weiteren sind Einschränkungen wie alle Wirbeltiere oder Vögel geläufig. Allerdings bieten nur Versicherungen mit dem Wortlaut „Alle Tiere“ einen umfassenden Schutz im Falle eines Unfalles mit Tieren.
Die Jahresbeiträge der Teilkaskoversicherung richten sich beim PKW nach der Typenklassen-Einstufung. Bei der Teilkaskoversicherung wird (im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung) kein Schadenfreiheitsrabatt berücksichtigt. Die Höhe des Beitrags hängt unter anderem vom Fahrzeugtyp (Typklasse) und vom Ort, an dem das Fahrzeug angemeldet ist (Regionalklasse), ab. Auch hier werden inzwischen weitere Merkmale beitragsbeeinflussend benutzt, zum Beispiel durchschnittliche jährliche Kilometerleistung, Fahrzeugalter, Alter des Versicherungsnehmers bzw. des jüngsten Fahrers.
Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (im Schadensfall bezahlt der Kunde einen Teil des Schadens selbst) reduziert sich der Beitrag. Je höher die Selbstbeteiligung, desto geringer der Beitrag.
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatz-Versicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt den Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung ein. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um zwei eigenständige Vertragsteile. Die Selbstbeteiligung von Voll- und Teilkasko kann unabhängig voneinander gewählt werden.
- Der anteilige Beitrag der Teilkaskoversicherung innerhalb der Vollkaskoversicherung reduziert sich durch das SFR-System bei Schadenfreiheit auch.
- Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Belastung des Schadenfreiheitsrabattes.
In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:
- Vandalismus: mutwillige Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch Fremde
- selbst verschuldete Unfallschäden
- In der Schweiz gibt es die Besonderheit, dass bei fehlender Haftpflichtversicherung und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit des Unfallgegners der Nationale Garantiefonds eintritt.[2]
Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem SF-Rabatt auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes.
Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte Pflichten einher.
- ständige Pflichten:
- Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges muss gesetzeskonform sein
- unberechtigter Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss verhindert werden
- Fahren ohne Fahrerlaubnis führt zu Zahlungsweigerung seitens der Versicherung
- Pflichten im Schadensfall:
- Schadenanzeige an die Versicherung (innerhalb einer Woche)
- Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs
- Pflicht zur Schadensminderung (Beispiel: Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe das Eindringen von Regenwasser zu verhindern.)
Ausschlüsse
- grobe Fahrlässigkeit: Jedoch nur noch mit Einschränkungen nach dem neuen VVG 2008 - Hier darf der Versicherer seine Leistungen nur noch nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen (Quotelung). Bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit kommt auch nach neuem Recht eine 100-prozentige Kürzung in Frage.[3]
- Vorsatz
- Rennen
- reine Reifenschäden (manche Top-Tarife schließen Reifenschäden ein)[4]
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
- Schäden durch Kernenergie
Weblinks
- GDV Dienstleistungs- GmbH & Co. KG - Typklassenzuordnung
Einzelnachweise
- ↑ OLG Frankfurt am Main, 25. Juni 2003 (7 U 190/02); vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG
- ↑ Schweizer Garantiefonds
- ↑ LG Tübingen, Urteil vom 26. April 2010, Az.: 4 O 326/09
- ↑ Vollkasko Premium. In: Generali Deutschland. Abgerufen am 27. September 2013.