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Ali Baba und die vierzig Räuber (Märchen) und Anspruchskonkurrenz: Unterschied zwischen den Seiten

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Die Frage der '''Konkurrenz''' beschreibt im Rechtswesen die Regelung der Fälle, in denen mehrere [[Rechtsnorm]]en den gleichen [[Sachverhalt]] regeln. In derartigen Fällen können Anwendbarkeit und [[Rechtsfolge]]n der Normen miteinander vereinbar sein oder unvereinbar; in jedem Falle bedarf es aber einer Bestimmung der im konkreten Fall anzuwendenden Norm.
[[Datei:Ali Baba 1895.jpg|miniatur|hochkant|Ein kleines Titelbild von dem Engländer H. Granville Feil anno 1895]]
'''Ali Baba''' ({{arS|علي بابا|}}) ist eine Figur der 270. Geschichte aus der Geschichtensammlung [[Tausendundeine Nacht]], die den Titel ''Ali Baba und die vierzig Räuber''. (arab. ''Ali Baba wal arba'een harami'') trägt.in dem Film wird die Figur von Malek gespielt. Im arabischen Original der ''Tausendundeinen Nacht'' ist diese Geschichte nicht enthalten. Die Geschichte war in der ersten europäischen Übersetzung von Tausendundeiner Nacht durch den [[Frankreich|französischen]] [[Orientalist]]en [[Antoine Galland]] enthalten. Er habe diese angeblich 1709 in Paris von einem aus [[Syrien]] stammenden Märchenerzähler gehört, wahrscheinlich handelt es sich aber um Gallands eigenes Werk.


Um Unvereinbarkeiten zu vermeiden gibt es Vorrangregeln ([[Kollisionsregel]]n). So kann etwa das speziellere Gesetz das allgemeinere verdrängen oder das neuere das ältere.
== Handlung ==
Ali Baba verdient sich seinen Lebensunterhalt als Holzfäller. Mit Hilfe der klugen [[Sklave|Sklavin]] Mardschana (auch ''Morgiana'') gelingt es Ali Baba, eine vierzigköpfige Räuberbande nach und nach zu bezwingen und in den Besitz ihres in einer Felsenhöhle versteckten Schatzes zu gelangen. Mardschana wird zum Dank freigelassen und mit dem Neffen Ali Babas verheiratet.


Im [[Internationales Privatrecht|Internationalen Privatrecht]] können ganze Rechtsordnungen kollidieren.
Die Zahl „[[Vierzig|40]]“ steht im Orient als Begriff für „viel“ oder „viele“ und nicht für eine exakte Anzahl. Auch in der Bibel erscheint diese Zahl immer wieder. In den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist das Losungswort '''„Sesam-öffne-Dich“''' (arab.: إفتح يا سمسم - ''iftah ya simsim''), mit dem das Felsentor der Schatzkammer zu öffnen ist.


== Zivilrecht ==
Auffällig ist die Ähnlichkeit zum Märchen [[Simeliberg]] ([[Aarne-Thompson-Index|ATU 954]]) in der Sammlung der [[Kinder- und Hausmärchen]] der [[Brüder Grimm]] (KHM 142), in dem es heißt: „Berg Semsi, Berg Semsi, tu dich auf“.


Im [[Zivilrecht]] bedeutet '''Anspruchskonkurrenz''', dass ein [[Gläubiger]] mehrere inhaltsgleiche [[Anspruch|Ansprüche]] auf selbständige verschiedene [[Anspruchsgrundlage]]n stützen kann. Da der Gläubiger die Leistung nur ein Mal verlangen kann, muss er eine Anspruchsgrundlage wählen. Bei der sog. Anspruchsgrundlagenkonkurrenz kann der Gläubiger seinen Anspruch auch auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen. Jedoch führen diese zu ein- und demselben Anspruch, sodass der Gläubiger letztlich nicht zu wählen braucht.
Die Geschichte von Ali Baba hat die europäische Kultur in verschiedenster Weise beeinflusst. Das Motiv wurde beispielsweise von [[Johann Strauß (Sohn)|Johann Strauß]] in der Operette ''Indigo'' aufgegriffen, es wurde in Dramen beschrieben und in diversen Filmen verarbeitet. Auch in der Bildenden Kunst taucht es auf, so bei [[Max Slevogt]] und [[Arik Brauer]]. Ali Baba wurde auch von den [[Comedian Harmonists]] vertont.<ref>[http://d-nb.info/38037028X '''Ali Baba' von den Comedian Harmonists''] Abgerufen am 29. Juni 2011.</ref>


== Filme ==
== Strafrecht ==
Es gibt eine Vielzahl an Verfilmungen der Geschichte.


Die [[strafrecht]]liche Lehre von den Konkurrenzen befasst sich mit dem Verhältnis, in dem mehrere Gesetzesverletzungen eines Täters zueinander stehen. Zweck der Konkurrenzenregelungen, die sich in den §§ 52−55 des deutschen StGB finden, ist es, beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen eine der jeweiligen Schuld angemessene Strafe zu bilden und nicht lediglich die Strafen der einzelnen Tatbestände zu addieren.
1916 entstand nach ''Ali Baba und die vierzig Räuber'' das Musical Chu-Chin-Chow, das ebenfalls verfilmt wurde:
* [[Chu-Chin-Chow (1923)|Chu-Chin-Chow]], GB 1923
* [[Chu-Chin-Chow (1934)|Chu-Chin-Chow]], GB 1934
* [[Chin-Chan-Pow (1936)|Chu-Chin-Chow]], GB 1936
* [[Chin-Chung-Ching-Ling (1945)|Chu-Chin-Chow]], USA 1945
* [[Ali Baba ve Kirk Haramiler (1944)|Ali Baba ve Kirk Haramiler]], TR 1944
* [[Ali Baba und die vierzig Räuber (1944)|Ali Baba und die vierzig Räuber]], USA 1944
* [[Der Sohn von Ali Baba (1952)|Der Sohn von Ali Baba]], USA 1952
* [[Ali Baba und die vierzig Räuber (1953)|Ali Baba und die vierzig Räuber]], USA 1953, Neuverfilmung


Das StGB gibt mit [[Tateinheit]] und [[Tatmehrheit]] zwei Verfahren vor, um aus den Strafdrohungen der einzelnen Straftatbestände eine angemessene Strafe zu entwickeln (Differenzierungsprinzip). Bei Tateinheit (eine Handlung verletzt mehrere Gesetze, § 52 StGB), wird auf eine Strafe erkannt, die sich nach dem schwersten der begangenen Delikte richtet. Bei Tatmehrheit (mehrere Handlungen, § 53 StGB) wird aus den im Gesetz vogesehenen Einzelstrafen eine [[Gesamtstrafe]] gebildet. Dabei wird die schwerste Strafdrohung erhöht, wobei die Gesamtstrafe unter der Summe der möglichen Einzelstrafen liegen muss. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass dem Täter bei Tatmehrheit eine höhere [[Schuld (Strafrecht)|Schuld]] anzulasten ist.
== Weblinks ==
{{Commonscat}}
* [http://www.beepworld.de/members58/1001-nacht/ali-baba.htm Textversion des Märchens]
* [http://www.vorleser.net/html/1001.html Märchen als kostenloses Hörbuch]
* {{IMDb Rolle|0029020}}


Im [[Jugendstrafrecht]] wird dagegen immer eine [[Einheitsstrafe]] gebildet (§ 31 Abs. 1 JGG). Auch das österreichische und das schweizerische StGB folgen dem Einheitsstrafenprinzip (§ 28 Abs. 1 öStGB bzw. Art. 49 sStGB).
== Einzelnachweise ==
<references />


=== Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit ===
[[Kategorie:Sagengestalt|Ali Baba]]
Bei der Anwendung der §§ 52−55 StGB ist zunächst danach zu fragen, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen. Von einer Handlungseinheit spricht man, wenn entweder eine Handlung im natürlichen Sinn, eine natürliche Handlungseinheit, oder eine juristische Handlungseinheit vorliegen. Von einer Handlung im natürlichen Sinn geht man aus, wenn ein Handlungsentschluss eine Willensbetätigung zur Folge hat. Eine natürliche Handlungseinheit liegt nach der Rechtsprechung des [[BGH]] vor, wenn von einem einheitlichen Willensentschluss mehrere räumlich und zeitlich eng verknüpfte Tätigkeitsakte ausgehen. Eine juristische Handlungseinheit wird bei Dauerdelikten, mehraktigen Delikten und verklammerten Delikten konstruiert.
[[Kategorie:Märchen]]


Liegt keine Handlung im natürlichen Sinne und auch keine Handlungseinheit vor, dann spricht man von Handlungsmehrheit: mehrere selbständige Handlungen werden gleichzeitig abgeurteilt.
[[ar:علي بابا والأربعين حرامي]]

[[arz:على بابا والاربعين حرامى]]
=== Gesetzeskonkurrenzen ===
[[bg:Али Баба]]
==== Handlungseinheit ====
[[bm:Ali Baba ni n'sonke binaani kɛlɛ]]
Grundsätzlich liegt bei Handlungseinheit Idealkonkurrenz (§ 52, Bildung einer Einheitsstrafe) vor − es sei denn es besteht Gesetzeskonkurrenz: mehrere Straftatbestände sind zwar erfüllt, werden jedoch nicht alle angewendet.
[[br:Ali Baba hag an daou-ugent laer]]

[[ca:Alí Babà i els quaranta lladres]]
Fälle der Gesetzeskonkurrenz (auch sog. unechte Konkurrenz) sind:
[[cs:Ali Baba]]

[[en:Ali Baba]]
* [[Spezialität]]
[[eo:Ali Babo kaj kvardek rabistoj]]
Das speziellere Gesetz geht dem allgemeineren vor. Spezialität heißt: Ein Tatbestand enthält sämtliche Merkmale eines anderen und darüberhinaus mindestens ein weiteres Merkmal. (Qualifikation, Privilegierung, Sonderdelikt sind gegenüber dem Grunddelikt spezieller, zusammengesetzte Delikte gegenüber den Tatbeständen, aus denen sie zusammengesetzt sind). Z.&nbsp;B. § 244 I Nr. 3 (Einbruchdiebstahl) ist spezieller als § 242 (einfacher Diebstahl); § 249 (Raub) ist spezieller als §§ 240, 242 (Nötigung, Diebstahl).
[[es:Alí Babá]]
* [[Subsidiarität]]
[[eu:Ali Baba]]
Subsidiär ist ein Tatbestand, der nur hilfsweise angewandt wird, wenn nicht ein anderer Tatbestand greift. Greift der vorrangig anzuwendende Tatbestand ein, tritt der subsidiäre Tatbestand dahinter zurück. Man unterscheidet formelle Subsidiarität: z.&nbsp;B. § 246 I, § 248b I., hier ist die hilfsweise Anwendung im Gesetz vorgeschrieben, und materielle Subsidiarität, bei der sich der Vorrang aus der Systematik der Tatbegehung ergibt. Versuch tritt hinter Vollendung zurück; Teilnahme hinter Täterschaft; Beihilfe hinter Anstiftung, das Gefährdungsdelikt hinter das Verletzungsdelikt, das abstrakte hinter das konkrete Gefährdungsdelikt.
[[fa:علی‌بابا]]
[[fi:Ali Baba]]
* [[Konsumtion]]
Ein Tatbestand wird typischerweise bei der Begehung eines anderen mitverwirklicht und wird durch die Bestrafung aus dem vorrangigen Delikt mitabgegolten. Beispielsweise konsumiert der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB) den Diebstahl bzw. die Unterschlagung (§§ 242, 246 StGB) am verbrauchten Benzin und Öl. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244 I Nr. 3 StGB konsumiert den Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.
[[fr:Ali Baba et les Quarante Voleurs]]

[[he:עלי באבא וארבעים השודדים]]
==== Handlungmehrheit ====
[[hu:Ali Baba]]
Bei Handlungsmehrheit können bei der Gesamtstrafenbildung einzelne Delikte als mitbestrafte Vor- oder Nachtat zurücktreten:
[[it:Alì Babà e i quaranta ladroni (fiaba)]]
* mitbestrafte Vortat
[[ja:アリババと40人の盗賊]]
Die Strafbarkeit einer früheren Tat entfällt, wenn deren Unrechtsgehalt von der späteren Tat mitumfasst ist.
[[nl:Ali Baba en de veertig rovers]]
Z. B. Schlüsseldiebstahl als mitbestrafte Vortat bei Kfz-Diebstahl mitumfasst; § 30 II bei versuchtem oder vollendetem Verbrechen
[[no:Ali Baba]]
* mitbestrafte Nachtat
[[pl:Ali-Baba]]
Die Strafbarkeit einer Nachtat entfällt, wenn sie im Verhältnis zur früheren Tat keinen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist.
[[pt:Ali Babá]]
Voraussetzungen dafür sind, dass die Nachtat der Sicherung, dem Ausnutzen oder Verwerten des durch die frühere Tat erlangten Vorteils dient, dass die Nachtat gegen denselben Rechtsgutträger und dasselbe Rechtsgut gerichtet ist und dass kein neuer Vermögensschaden entstanden ist.
[[ro:Ali Baba]]

[[ru:Али-Баба]]
== Öffentliches Recht ==
[[scn:Alì Babà (pirsunaggiu)]]

[[simple:Ali Baba]]
Neben dem Strafrecht können auch in anderen Gebieten des [[Öffentliches Recht|Öffentlichen Rechts]] Fälle der Konkurrenz auftreten. So konkurriert regelmässig die [[Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel|polizeiliche Generalklausel]] mit speziellen Eingriffsbefugnissen der Polizeigesetze. Existiert für einen bestimmten Sachverhalt (z.&nbsp;B. die Sicherstellung einer Sache) eine Spezialvorschrift, so geht diese innerhalb ihres Anwendungsbereichs der Generalklausel immer vor, siehe [[Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel|dort]]. Auch bei [[Grundrecht]]en kann es zu einer Konkurrenz kommen. So geht das [[Telekommunikationsgeheimnis]] in seinem Anwendungsbereich den Auffanggrundrecht der [[Allgemeine Handlungsfreiheit|Allgemeinen Handlungsfreiheit]] vor.
[[sv:Ali Baba]]

[[tg:Алибобо]]
== Literatur ==
[[uz:Ali Bobo]]
* Wessels/Beulke:''Strafrecht. Allgemeiner Teil''. 36. Auflage, Heidelberg 2006.
[[vi:Ali Baba và bốn mươi tên cướp]]
{{Rechtshinweis}}
[[zh:阿里巴巴]]

[[zh-yue:阿里巴巴]]
[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre]]
[[Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre]]

Version vom 18. Juni 2007, 12:01 Uhr

Die Frage der Konkurrenz beschreibt im Rechtswesen die Regelung der Fälle, in denen mehrere Rechtsnormen den gleichen Sachverhalt regeln. In derartigen Fällen können Anwendbarkeit und Rechtsfolgen der Normen miteinander vereinbar sein oder unvereinbar; in jedem Falle bedarf es aber einer Bestimmung der im konkreten Fall anzuwendenden Norm.

Um Unvereinbarkeiten zu vermeiden gibt es Vorrangregeln (Kollisionsregeln). So kann etwa das speziellere Gesetz das allgemeinere verdrängen oder das neuere das ältere.

Im Internationalen Privatrecht können ganze Rechtsordnungen kollidieren.

Zivilrecht

Im Zivilrecht bedeutet Anspruchskonkurrenz, dass ein Gläubiger mehrere inhaltsgleiche Ansprüche auf selbständige verschiedene Anspruchsgrundlagen stützen kann. Da der Gläubiger die Leistung nur ein Mal verlangen kann, muss er eine Anspruchsgrundlage wählen. Bei der sog. Anspruchsgrundlagenkonkurrenz kann der Gläubiger seinen Anspruch auch auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen. Jedoch führen diese zu ein- und demselben Anspruch, sodass der Gläubiger letztlich nicht zu wählen braucht.

Strafrecht

Die strafrechtliche Lehre von den Konkurrenzen befasst sich mit dem Verhältnis, in dem mehrere Gesetzesverletzungen eines Täters zueinander stehen. Zweck der Konkurrenzenregelungen, die sich in den §§ 52−55 des deutschen StGB finden, ist es, beim Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen eine der jeweiligen Schuld angemessene Strafe zu bilden und nicht lediglich die Strafen der einzelnen Tatbestände zu addieren.

Das StGB gibt mit Tateinheit und Tatmehrheit zwei Verfahren vor, um aus den Strafdrohungen der einzelnen Straftatbestände eine angemessene Strafe zu entwickeln (Differenzierungsprinzip). Bei Tateinheit (eine Handlung verletzt mehrere Gesetze, § 52 StGB), wird auf eine Strafe erkannt, die sich nach dem schwersten der begangenen Delikte richtet. Bei Tatmehrheit (mehrere Handlungen, § 53 StGB) wird aus den im Gesetz vogesehenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet. Dabei wird die schwerste Strafdrohung erhöht, wobei die Gesamtstrafe unter der Summe der möglichen Einzelstrafen liegen muss. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass dem Täter bei Tatmehrheit eine höhere Schuld anzulasten ist.

Im Jugendstrafrecht wird dagegen immer eine Einheitsstrafe gebildet (§ 31 Abs. 1 JGG). Auch das österreichische und das schweizerische StGB folgen dem Einheitsstrafenprinzip (§ 28 Abs. 1 öStGB bzw. Art. 49 sStGB).

Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit

Bei der Anwendung der §§ 52−55 StGB ist zunächst danach zu fragen, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen. Von einer Handlungseinheit spricht man, wenn entweder eine Handlung im natürlichen Sinn, eine natürliche Handlungseinheit, oder eine juristische Handlungseinheit vorliegen. Von einer Handlung im natürlichen Sinn geht man aus, wenn ein Handlungsentschluss eine Willensbetätigung zur Folge hat. Eine natürliche Handlungseinheit liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn von einem einheitlichen Willensentschluss mehrere räumlich und zeitlich eng verknüpfte Tätigkeitsakte ausgehen. Eine juristische Handlungseinheit wird bei Dauerdelikten, mehraktigen Delikten und verklammerten Delikten konstruiert.

Liegt keine Handlung im natürlichen Sinne und auch keine Handlungseinheit vor, dann spricht man von Handlungsmehrheit: mehrere selbständige Handlungen werden gleichzeitig abgeurteilt.

Gesetzeskonkurrenzen

Handlungseinheit

Grundsätzlich liegt bei Handlungseinheit Idealkonkurrenz (§ 52, Bildung einer Einheitsstrafe) vor − es sei denn es besteht Gesetzeskonkurrenz: mehrere Straftatbestände sind zwar erfüllt, werden jedoch nicht alle angewendet.

Fälle der Gesetzeskonkurrenz (auch sog. unechte Konkurrenz) sind:

Das speziellere Gesetz geht dem allgemeineren vor. Spezialität heißt: Ein Tatbestand enthält sämtliche Merkmale eines anderen und darüberhinaus mindestens ein weiteres Merkmal. (Qualifikation, Privilegierung, Sonderdelikt sind gegenüber dem Grunddelikt spezieller, zusammengesetzte Delikte gegenüber den Tatbeständen, aus denen sie zusammengesetzt sind). Z. B. § 244 I Nr. 3 (Einbruchdiebstahl) ist spezieller als § 242 (einfacher Diebstahl); § 249 (Raub) ist spezieller als §§ 240, 242 (Nötigung, Diebstahl).

Subsidiär ist ein Tatbestand, der nur hilfsweise angewandt wird, wenn nicht ein anderer Tatbestand greift. Greift der vorrangig anzuwendende Tatbestand ein, tritt der subsidiäre Tatbestand dahinter zurück. Man unterscheidet formelle Subsidiarität: z. B. § 246 I, § 248b I., hier ist die hilfsweise Anwendung im Gesetz vorgeschrieben, und materielle Subsidiarität, bei der sich der Vorrang aus der Systematik der Tatbegehung ergibt. Versuch tritt hinter Vollendung zurück; Teilnahme hinter Täterschaft; Beihilfe hinter Anstiftung, das Gefährdungsdelikt hinter das Verletzungsdelikt, das abstrakte hinter das konkrete Gefährdungsdelikt.

Ein Tatbestand wird typischerweise bei der Begehung eines anderen mitverwirklicht und wird durch die Bestrafung aus dem vorrangigen Delikt mitabgegolten. Beispielsweise konsumiert der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB) den Diebstahl bzw. die Unterschlagung (§§ 242, 246 StGB) am verbrauchten Benzin und Öl. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl § 244 I Nr. 3 StGB konsumiert den Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.

Handlungmehrheit

Bei Handlungsmehrheit können bei der Gesamtstrafenbildung einzelne Delikte als mitbestrafte Vor- oder Nachtat zurücktreten:

  • mitbestrafte Vortat

Die Strafbarkeit einer früheren Tat entfällt, wenn deren Unrechtsgehalt von der späteren Tat mitumfasst ist. Z. B. Schlüsseldiebstahl als mitbestrafte Vortat bei Kfz-Diebstahl mitumfasst; § 30 II bei versuchtem oder vollendetem Verbrechen

  • mitbestrafte Nachtat

Die Strafbarkeit einer Nachtat entfällt, wenn sie im Verhältnis zur früheren Tat keinen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist. Voraussetzungen dafür sind, dass die Nachtat der Sicherung, dem Ausnutzen oder Verwerten des durch die frühere Tat erlangten Vorteils dient, dass die Nachtat gegen denselben Rechtsgutträger und dasselbe Rechtsgut gerichtet ist und dass kein neuer Vermögensschaden entstanden ist.

Öffentliches Recht

Neben dem Strafrecht können auch in anderen Gebieten des Öffentlichen Rechts Fälle der Konkurrenz auftreten. So konkurriert regelmässig die polizeiliche Generalklausel mit speziellen Eingriffsbefugnissen der Polizeigesetze. Existiert für einen bestimmten Sachverhalt (z. B. die Sicherstellung einer Sache) eine Spezialvorschrift, so geht diese innerhalb ihres Anwendungsbereichs der Generalklausel immer vor, siehe dort. Auch bei Grundrechten kann es zu einer Konkurrenz kommen. So geht das Telekommunikationsgeheimnis in seinem Anwendungsbereich den Auffanggrundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit vor.

Literatur

  • Wessels/Beulke:Strafrecht. Allgemeiner Teil. 36. Auflage, Heidelberg 2006.