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„Codex Hammurapi“ – Versionsunterschied

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{{Doppeltes Bild|rechts|P1050763 Louvre code Hammurabi face rwk.JPG|190|P1050551 Louvre code d'Hammurabi recto rwk.JPG|180|Stele mit dem Codex Ḫammurapi im Louvre, Vorder- und Rückseite}}
[[Image:CodeOfHammurabi.jpg|150px|thumb|right|Codex Hammurapi]]
Als '''Codex Ḫammurapi''' bzw. '''Kodex Ḫammurabi''' (auch '''Codex Hammurapi''' oder '''Codex Hammurabi''') bezeichnet man eine Sammlung von Rechtssprüchen aus dem 18. Jahrhundert v. Chr.<ref>nach [[Mittlere Chronologie|mittlerer Chronologie]]</ref>. Sie gilt zugleich als eines der wichtigsten und bekanntesten [[Akkadische Literatur|literarischen Werke]] des antiken [[Mesopotamien]] und als bedeutende Quelle zur Erforschung der [[Keilschriftrechte]]. Der Text geht zurück auf [[Hammurapi I. (Babylon)|Ḫammurapi]], den sechsten König der [[Liste der babylonischen Könige#1. Dynastie|1. Dynastie von Babylon]]. Er ist in über dreißig [[Tontafel]]abschriften aus dem zweiten und ersten Jahrtausend v. Chr., auf mehreren Basaltstelenbruchstücken sowie auf einer nahezu komplett erhaltenen 2,25 m hohen [[Diorit]]stele überliefert. Auch diese Stele selbst wird häufig als „Codex Ḫammurapi“ bezeichnet. Sie ist heute im [[Louvre|Louvre in Paris]] ausgestellt und wurde, wie auch die Bruchstücke der Basaltstelen, von französischen Archäologen in [[Susa (Persien)|Susa]] gefunden, wohin sie im 12. Jahrhundert v. Chr. aus Babylonien verschleppt wurde. Aufgrund dieser guten Quellenlage ist der Text heute vollständig bekannt.
Der '''Codex Hammurapi''', das Gesetzbuch König [[Hammurabi]]s von [[Babylon]], [[1728 v. Chr.]] - [[1686 v. Chr.]], ist eine der ältesten Gesetzessammlungen der Welt, die je gefunden wurde, zugleich eines der besterhaltenen Exemplare dieser literarischen Gattung in [[Mesopotamien]]. Noch älter ist die Sammlung des [[Urnammu]] von [[Ur (Stadt)|Ur]] um [[2050 v. Chr.]], gefolgt von den Gesetzen des [[Esnunna]] um [[1930 v. Chr.]] und die des [[Lipit-Istar]] von [[Isin]] um [[1870 v. Chr.]].


Der Text besteht aus rund 8.000 Wörtern, die auf der erhaltenen Stele in 51 Kolumnen mit je rund 80 Zeilen in altbabylonischer Monumental-[[Keilschrift]] niedergeschrieben wurden. Er lässt sich grob in drei Abschnitte gliedern: einen Prolog von rund 300 Zeilen Umfang, der die göttliche Legitimation des Königs darlegt, einen Hauptteil, mit nach moderner Einteilung 282 Rechtssätzen, und einen rund 400 Zeilen umfassenden Epilog, der die Rechtschaffenheit des Königs lobt und nachfolgende Herrscher zur Befolgung der Rechtssätze auffordert. Die enthaltenen Rechtssätze, die rund achtzig Prozent des Gesamttextes einnehmen, betreffen Staatsrecht, Liegenschaftsrecht, Schuldrecht, Eherecht, Erbrecht, Strafrecht, Mietrecht und Viehzucht sowie Sklavenrecht.
[[Image:177px-CodeOfHammurabi.jpg|100px|thumb|right|Stele mit dem Codex Hammurapi]]
Mitte des [[19. Jahrhundert]]s fanden Archäologen in den Ruinen von [[Ninive]], der ehemaligen Hauptstadt der [[Assyrer]], eine große Tontafel-Bibliothek. Unter den Texten fanden sich auch Abschriften der [[Gesetz]]e [[Hammurapi]]s (* [[1728 v. Chr.]], † [[1686 v. Chr.]]), die über 1000 Jahre hin archiviert bzw. immer wieder kopiert worden waren. Eine über zwei Meter hohe [[Basalt]] und [[Diorit]]-[[Stele]] mit den eingravierten Gesetzestexten fanden französische Ausgräber [[1901]] in [[Susa (Persien)|Susa]], die Hauptstadt des [[Reich Elam|Reiches Elam]] war. Die Stele zeigt im oberen Relief wie der König die Herrschaftssymbole aus der Hand des Sonnengottes Shamash empfängt; dies sollte die göttliche Herkunft der Gesetze symbolisieren.


Seit seiner erstmaligen Publikation 1902 beschäftigen sich vornehmlich [[Assyriologe]]n und [[Jurist]]en mit dem Text, dessen [[Sitz im Leben]] bis heute nicht geklärt werden konnte. Der ursprünglichen Annahme, es handele sich um eine [[Kodifikation|Gesetzeskodifikation]] wurde schon früh widersprochen. Seitdem wurde diskutiert, ob es sich um ein [[Rechtsbuch]], um Musterentscheidungen, Reformgesetze, einen Lehrtext oder schlicht ein sprachliches Kunstwerk handele. Diese Diskussionen konnten bis heute nicht abgeschlossen werden und hängen in erheblichem Maße mit dem fachlichen und kulturellen Hintergrund der jeweiligen Autoren zusammen. Auch die [[Theologie]] zeigte ein starkes Interesse am Codex Ḫammurapi, wobei vor allem eine mögliche Rezeption desselben in der [[Bibel]] kontrovers diskutiert wurde.
Der göttliche Ursprung des Gesetzes ist auf einem Basrelief im Oberteil dargestellt zeigt den König, der die Symbole der Gerechtigkeit vom Sonnengott [[Schamasch]] erhält. Der Codex ist in horizontalen Spalten in Keilschrift geschrieben: 16 Spalten auf der Vorderseite und 28 auf der Rückseite.
Der Text umfasst 281 [[Paragraph]]en (der dreizehnte fehlt), wobei man darunter keine numerische Aufzählung verstehen darf, wie wir sie heute kennen. Der erste Herausgeber, der die Texte nach dem Auffinden veröffentlichte, hatte die einzelnen Abschnitte, die mit „Wenn...“ begannen, einfach durchgezählt. Es wurden auch noch andere Dokumente mit Gesetzen Hammurabis gefunden, so dass die eigentliche Zahl der „Paragraphen“ umstritten ist. Ungewiss ist auch, in welchem Regierungsjahr Hammurapis die Gesetze erlassen wurden, einiges deutet darauf hin, dass es in seinen letzten Regierungsjahren geschah.


Immer wieder wird der Codex Ḫammurapi als ältestes „Gesetz“ der Menschheit bezeichnet, eine These, die sich seit der Entdeckung der älteren Codizes von [[Codex Ur-Nammu|Ur-Nammu]] und [[Codex Lipit-Ištar|Lipit-Ištar]] – unabhängig von der genannten Kontroverse – heute nicht mehr halten lässt.
Wie bei älteren Gesetzessammlungen bestand auch dieser Text aus [[Prolog (Literatur)|Prolog]], Gesetzen und [[Epilog]]. Der Prolog würdigte die Leistungen und Wohltaten des Herrschers. Im Epilog wurde auf die Gerechtigkeit des Königs hingewiesen, und er empfahl darin seinen Nachfolgern, diese Gesetze im Sinne Hammurapis zu befolgen. Sollte ein Herrscher diesen Hinweis ignorieren, sollte dieser verflucht sein.


== Überlieferungsgeschichte ==
Ob das Werk Hammurapis in der täglichen Rechtspraxis nach seinem Tod angewandt wurde, ist umstritten. Manche Historiker vermuteten, dass die einzelnen Paragrafen eigentlich der täglichen Rechtspraxis entstammten, andere betrachteten den Codex Hammurapi als ein eher theoretisches Werk, das keinen Einzug in die Praxis hatte.
[[Datei:CodeOfHammurabi.jpg|thumb|Ausschnitt des Textes]]
Der rund 3.800 Jahre alte Text des Codex Ḫammurapi ist vor allem durch die heute im Louvre (Département des Antiquités orientales, Inventarnummer Sb 8) befindliche Stele aus Diorit bekannt. Diese wurde im Winter 1901/1902 von [[Gustave Jéquier]] und [[Jean-Vincent Scheil]] während einer französischen Expedition nach Persien unter der Leitung von [[Jacques de Morgan]] auf der Akropolis von [[Susa (Persien)|Susa]] in drei Bruchstücken gefunden. Bereits im April 1902 wurden diese, wieder zu einer Stele zusammengesetzt, in das Pariser Museum verbracht und ihre Inschrift noch im selben Jahr von Jean-Vincent Scheil ediert und ins Französische übersetzt.<ref>{{Literatur|Autor=Vincent Scheil|Titel=Code des loins de Hammurabi (Droit Privé), roi de Babylone, vers l'an 2000 av. J.-C.|Sammelwerk=Mémoires de la Délégation en Perse, 2e série|Band=4|Ort=Paris|Verlag=Leroux|Jahr=1902|Seiten=111-162}}</ref> Dabei legte Scheil eine Paragraphennummerierung fest, die sich am Einleitungswort ''šumma'' (dt.: „wenn“) orientierte, was für den Text eine Gesamtzahl von 282 Paragraphen ergab – eine Zählung, die bis heute verwendet wird.<ref>vgl. {{Literatur|Autor=[[Viktor Korošek]]|Titel=Keilschriftrecht|Herausgeber=[[Bertold Spuler]]|Sammelwerk=Orientalisches Recht|Ort=Leiden|Verlag=Brill|Jahr=1964|Reihe=[[Handbuch der Orientalistik]]|Band=1. Abt. Ergänzungsband 3|Seite=95}}</ref> Im selben Jahr folgte auch die erste deutsche Übersetzung durch [[Hugo Winckler]], der Scheils Paragrapheneinteilung übernahm.<ref>{{Literatur|Autor=Hugo Winckler|Titel=Die Gesetze Hammurabis, Königs von Babylon, um 2250 v. Chr.|TitelErg=Das älteste Gesetzbuch der Welt|Ort=Leipzig|Verlag=J. C. Hinrichs|Jahr=1902}}</ref>


Die im Louvre ausgestellte Stele zeigt im oberen Bereich ein [[Basrelief|Relief]], das König Ḫammurapi vor dem thronenden Sonnen-, Wahrheits- und Gerechtigkeitsgott [[Šamaš]] zeigt. Ḫammurapi nimmt dabei die auch aus anderen Darstellungen bekannte Armhaltung eines Beters ein, während ihm der Gott vermutlich Herrschaftssymbole übergibt. Von einigen Forschern wurde auch die These vertreten, dass der dargestellte Gott eher der babylonische Stadtgott [[Marduk]] sei.<ref>vgl. {{Literatur|Autor=[[Cyril John Gadd]]|Titel=Ideas of divine rule in the Ancient East|Ort=London|Verlag=British Academy|Jahr=1948|Reihe=[[Schweich Lectures on Biblical Archaeology]]|Band=1945|Seiten=90-91}}</ref> Darunter ist der Text des Codex Ḫammurapi in 51 Kolumnen zu je rund 80 Zeilen eingemeißelt. Als Schriftzeichen wurde dabei die altbabylonische Monumentalschrift verwendet, die noch wesentlich stärker der [[Sumerische Keilschrift|sumerischen Keilschrift]] ähnelt, als die altbabylonische Kursivschrift, die aus zahlreichen Dokumenten dieser Zeit bekannt ist.
Trotz des Umfanges regelten die Gesetze Hammurapi nicht alle Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens.


Ein Teil des Textes der Stele wurde bereits in der Antike ausgemeißelt; jedoch kann dieser aufgrund von Vergleichsstücken rekonstruiert werden, so dass heute der gesamte Text bekannt ist. Diese Ausmeißelung geht auf die [[Elamer]] zurück, die unter König [[Šutruk-Naḫḫunte II.|Šutruk-naḫḫunte]] bei einem Feldzug nach Mesopotamien die Stele zusammen mit zahlreichen anderen Kunstwerken, wie etwa auch der [[Naram-Sîn-Stele]], in ihre Hauptstadt im heutigen [[Iran]] verschleppten. Der ursprüngliche Aufstellungsort der Stele ist daher nicht bekannt; es wird jedoch immer wieder auf die babylonische Stadt [[Sippar]] verwiesen. Neun weitere in Susa gefundene Fragmente aus Basalt deuten darauf hin, dass mindestens drei weitere Stelen mit dem Codex existierten, die dann wohl in anderen Städten aufgestellt waren.<ref>vgl. {{Literatur|Autor=[[Jean Nougayrol]]|Titel=Les Fragments en pierre du code hammourabien I|Sammelwerk=Journal asiatique|Jahr=1957|Seiten=339-366}}; {{Literatur|Autor=Jean Nougayrol|Titel=Les Fragments en pierre du code hammourabien II|Sammelwerk=Journal asiatique|Jahr=1958|Seiten=143-150}}</ref>
Der Codex Hammurapi basiert überwiegend auf dem Prinzip der [[Spiegelstrafe]].


Neben dem Haupttext in Form der Steleninschrift ist der Codex Ḫammurapi aber auch aus einer Reihe von Tontafeln bekannt, die Teile des Textes zitieren. Diese wurden zum Teil bereits im 19. Jahrhundert, zum Teil aber auch erst nach dem Fund der Stele in Susa entdeckt. Sie befinden sich heute im [[British Museum]], im Louvre, im [[Vorderasiatisches Museum Berlin|Vorderasiatischen Museum in Berlin]] sowie im [[University of Pennsylvania Museum of Archaeology and Anthropology]] in Philadelphia. Bereits 1914 wurde eine große Abschrift der §§ 90—162 auf einer Tontafel des Museums in Philadelphia gefunden, aus welcher auch die antike Einteilung der Paragraphen hervorgeht, welche an einigen Stellen von der heute verwendeten Scheil'schen Einteilung abweicht.<ref name="Poebel">vgl. {{Literatur|Autor=Arno Poebel|Titel=Eine altbabylonische Abschrift der Gesetzessammlung Hammurabis aus Nippur|Sammelwerk=Orientalische Literaturzeitung|Jahr=1915|Seiten=161-169}}</ref> Abschriften des Textes stammen aber auch aus den nachfolgenden Epochen und anderen Regionen des Alten Orients bis in neubabylonische Zeit, wobei die antike „Paragrapheneinteilung“ durchaus variierte.<ref name="Poebel" />
Der, in drei Teile zerborstene Stein steht restauriert im [[Louvre]] in [[Paris]].


== Wichtige Passagen ==
== Aufbau ==
[[Datei:Prologue Hammurabi Code Louvre AO10237.jpg|thumb|Tontafel mit dem Prolog des Codex Ḫammurapi im Louvre, Inv. AO 10237]]
Am Anfang des Gesetzestextes stehen Regelungen des [[Prozessrecht]]s. Die Gerichte behielten sich das Recht vor, Fälle abzulehnen. So mussten Auseinandersetzungen dann zwischen den Personen ausgetragen werden.
Der Codex Ḫammurapi folgt der auch von anderen altorientalischen Rechtssammlungen bekannten Dreiteilung in Prolog, Hauptteil und Epilog. Der Prolog umfasst dabei im Text der Stele aus Susa 300 Zeilen, der Epilog 400 Zeilen. Dazwischen steht der Hauptteil des Textes mit den eigentlichen Rechtssätzen und einem Umfang von rund 80 % des Gesamtwerkes.
*Es wurde derjenige schwer bestraft, der jemand anderen ungerechtfertigt des Mordes bezichtigte. Der Ankläger wurde hingerichtet.
*Schwerwiegend waren auch die Anschuldigungen wegen [[Zauberei]]. Der Beschuldigte wurde zu einem [[Gottesurteil]] gezwungen, d.h. er wurde ins Wasser geworfen. Ertrank er, war seine Schuld bewiesen, und die Anklage war berechtigt. Überlebte er das Gottesurteil (Flussordal), verlor der Ankläger seinen eigenen Besitz. Diese Gottesurteile waren nicht nur in [[Babylonien]] bekannt.
*Schwer bestraft wurden auch Falschaussagen von [[Zeuge]]n, denen bei Kapitalverbrechen die [[Todesstrafe]] drohte. Als Beweise galten in Prozessen Urkunden, die Aussagen der Zeugen und der geleistete [[Eid]].
*Auch die [[Richter]] konnten bestraft werden. Falls ein Richter ein rechtskräftiges Urteil später revidierte, verlor er seinen Posten und musste eine Geldstrafe zahlen. Das galt wahrscheinlich aber nur für Richter, die sich bestechen ließen.
*Des weiteren wurde [[Eigentum]] und [[Besitz]] geregelt. Neben dem Besitz des Königs und des Tempels wurde auch der Besitz der Kleinbauern und ihrer Familien unter Schutz gestellt, wenn sie auf dem Land des Königs lebten.
*Die Strafen für [[Diebstahl]] und [[Hehlerei]] von Königseigentum waren [[Drakon|drakonisch]], darauf konnte sogar die Todesstrafe drohen.
*Mit dem Tod wurde auch derjenige bestraft, der jemand des Diebstahls bezichtigte und es nicht beweisen konnte.


=== Prolog ===
Die Richter machten in ihren Urteilen auch einen gewichtigen Unterschied zwischen König und Tempel auf der einen Seite und den übrigen Bewohnern des Landes.
Der Prolog des Codex Ḫammurapi gehört nach herrschender Meinung zu den wichtigsten literarischen Werken des Alten Orients. Er kann in drei Sinnabschnitte gegliedert werden, die in dieser Reihenfolge für die altorientalischen Codizes typisch sind:<ref name="Ries (1983), 20">vgl. {{Literatur|Autor=[[Gerhard Ries]]|Titel=Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums|Ort=München|Verlag=C. H. Beck|Jahr=1983|Reihe=Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte|Band=76|Seiten=20|Kommentar=Habilitationsschrift}}</ref>
*Wurde der König oder der Tempel bestohlen, musste der Dieb eine höhere Strafe bezahlen, als wenn er einen „gewöhnlichen“ Menschen bestahl.
# Theologischer Teil
Insofern herrschte, trotz der Ankündigung im Prolog, keine Gleichheit vor dem Gesetz.
# Historisch-Politischer Teil
# Moralisch-ethischer Teil.
Der theologische Teil dient der Darlegung der göttlichen Legitimation Ḫammurapis und ist als langer [[Temporalsatz]] konstruiert. In diesem wird zunächst erklärt, dass der babylonische Stadtgott [[Marduk]] durch [[An (Gottheit)|Anu]] und [[Enlil]], die höchsten Götter des sumerisch-akkadischen Pantheons, zur Herrschaft über die Menschheit berufen worden sei. Dementsprechend sei [[Babylon]] als seine Stadt auch zum Zentrum der Welt bestimmt worden. Damit eine gerechte Ordnung im Land bestehe, Übeltäter und Unterdrückung von Schwachen ein Ende fänden und es den Menschen gut gehe, sei dann Ḫammurapi zur Königsherrschaft über die Menschen erwählt worden.
Eine neubabylonische Abschrift des Prologs (BM 34914) zeigt, dass von diesem Text mehrere Varianten vorlagen, wobei sich diese neubabylonische Abschrift vor allem im theologischen Teil von der Textfassung der Stele aus Susa unterscheidet. So wird in dieser Fassung Ḫammurapi direkt von Anu und Enlil ermächtigt, während Marduk keine Erwähnung findet. Statt Babylon wird [[Nippur]] zum Zentrum der Welt bestimmt und der Herrschaftsauftrag geht direkt von Enlil, dem Stadtgott Nippurs, aus. Möglicherweise handelt es sich dabei um eine [[Konzession]] des Königs an das religiöse Zentrum Nippur.<ref>vgl. {{Literatur|Autor=[[Gerhard Ries]]|Titel=Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums|Ort=München|Verlag=C. H. Beck|Jahr=1983|Reihe=Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte|Band=76|Seiten=25|Kommentar=Habilitationsschrift}}</ref>


Dem schließt sich der historisch-politische Teil als eine Selbstdarstellung des Königs mit seinem politischen Werdegang an, die in Form einer Auflistung seiner Taten in Städten und Heiligtümern als [[Epitheton|Epitheta]] stilisiert ist. Da diese Städteliste den Städten entspricht, die in seinem 39. Regierungsjahr zu Ḫammurapis Reich gehörten, stellt dies einen [[Terminus post quem]] für die Datierung der Stele aus Susa dar. Eine Tontalfelabschrift (AO 10327) enthält eine andere Version dieser Städteliste, die dem 35. Regierungsjahr zugeordnet werden kann. Daraus wird deutlich, dass die Stele nicht die älteste Version des Codex Ḫammurapi enthält.<ref name="Ries (1983), 20" /> Einziger Anhaltspunkt für eine alternative Datierung des Textes ist der [[Jahresnamen|Jahresname]] des 22. Regierungsjahres Ḫammurapis ''mu alam Ḫammurapi šar (LUGAL) kittim (NÌ-SI-SÁ)'' (dt: Jahr – Statue Ḫammurapis als König der Gerechtigkeit). Da diese Stele auch im Text des Codex Ḫammurapi erwähnt und ihre Existenz somit vorausgesetzt wird, wird das 21. Regierungsjahr des Ḫammurapi als alternativer Terminus post quem verwendet.<ref>vgl. {{Literatur|Autor=[[Gerhard Ries]]|Titel=Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums|Ort=München|Verlag=C. H. Beck|Jahr=1983|Reihe=Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte|Band=76|Seiten=21|Kommentar=Habilitationsschrift}}</ref>
=== Die Soldaten ===


Der Moralisch-ethische-Teil folgt dem vorausgehenden, ohne dass ein geographischer Bezug hergestellt würde. So legt er zunächst seine [[Filiation (Recht)|Filiation]] vom Dynastiegründer [[Sumulael]] und seinem Vater [[Sin-muballit]] dar und verweist auf den von Marduk aus ergangenen Führungsauftrag, den er durch Etablierung<ref>wörtlich: „In den Mund des Landes legen“</ref> von Recht und Ordnung (akk.: ''kittum u mīšarum'') befolgt habe.
Der nächste Abschnitt behandelte die Gesetze, die das Leben der Soldaten regelten.
Den Abschluss des Prologs bildet das Wort ''inūmīšu'' (dt.: damals), worauf dann die eigentlichen Rechtssätze folgen.
Die Soldaten bekamen von Hammurapi Land zugewiesen, um von den Erträgen der Ernten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
*Der [[Soldat]] war verpflichtet, der [[Einberufung]] Folge zu leisten. Erschien er nicht oder schickte er einen Stellvertreter, weil er noch sein Land bestellen wollte, wurde der Soldat zum Tod verurteilt.


=== Rechtssätze ===
Da Kriege sich über einen längeren Zeitraum erstrecken konnten, war es dem Soldaten oft nicht möglich, seine Felder zu bewirtschaften. Deshalb wurden seine Ländereien während seiner Abwesenheit an jemand anderen vergeben, um sie zu bearbeiten.
Mit den eigentlichen Rechtssätzen beschäftigten sich eine Vielzahl von Assyriologen und Juristen, die vor allem versuchten, die hinter ihnen stehende Systematik zu erfassen und auf diese Weise auch ihre Natur zu erschließen. Dabei wurden im Laufe der Zeit verschiedene Ansätze vorgelegt, die jedoch wegen verschiedener Mängel keine allgemeine Anerkennung erlangten. Dies gilt besonders für die frühen Versuche, eine Systematik nach logischen oder juristisch-dogmatischen Aspekten zu erstellen, wie sie etwa vom Franzosen [[Pierre Cruveilhier]]<ref>{{Literatur|Autor=Cruveilhier|Titel=Introduction au code d'Hammourabi|Ort=Paris|Verlag=Leroux|Jahr=1937|Seiten=4}}</ref> unternommen wurden.


Einer der wichtigsten Versuche dieser Art war der von [[Josef Kohler]], welcher zunächst zutreffend feststellte, dass die Rechtssätze am Anfang des Textes vor allem durch eine Beziehung zu „Religion und Königtum“ charakterisiert seien. Diesen sollten dann „Bestimmungen über Handel und Wandel“, insbesondere Landwirtschaft, Verkehrswesen und Schuldrecht gefolgt sein, wonach dann Regelungen zum Familien- und Strafrecht gestanden hätten, bevor Schifffahrt, Miet- und Dienstverhältnisse sowie Knechtschaft den Text abgerundet hätten.<ref>vgl. {{Literatur|Autor=Josef Kohler|Titel=Übersetzung. Juristische Wiedergabe. Erläuterung|Ort=Leipzig|Verlag=Pfeiffer|Jahr=1904|Seiten=138}}</ref> Dagegen wandte sich besonders [[David G. Lyon]], mit einem alternativen Einteilungsvorschlag.<ref>{{Literatur|Autor=David G. Lyon|Titel=The Structure of the Hammurabi Code|Sammelwerk=[[Journal of the American Oriental Society]]|Band=25/2|Jahr=1904|Seiten=248-265}}</ref> Er ging davon aus, dass der Codex Ḫammurapi in die drei Hauptabschnitte Einführung (§§ 1-5), Sachen (§§ 6-126) sowie Personen (§§ 127-282) gegliedert sei, wobei der Abschnitt Sachen in die Unterabschnitte Privateigentum (§§ 6-25), Immobilien, Handel und Geschäft (ab § 26) zerfiele und der Abschnitt Personen in die Unterabschnitte Familie (§§ 127-195), Rechtsverletzungen (§§ 196-214) und Arbeit (§§ 215-282). An diese Einteilung, der schon mehrfach widersprochen wurde,<ref>so etwa von {{Literatur|Autor=Mariano San Nicolò|Titel=Beitraege zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen|Ort=Oslo|Verlag=Aschehoug|Jahr=1931|Seiten=72}}</ref> lehnte sich später auch [[Robert Henry Pfeiffer]] an, um den Codex Ḫammurapi mit biblischem und römischem Recht vergleichen zu können. So benannte er die §§ 1-5 als „[[ius actionum]]“, die §§ 6-126 als „[[ius rerum]]“ und die §§ 127-282 als „[[ius personam]]“, wobei er letzteren Abschnitt noch in „[[ius familiae]]“ (§§ 127-193) und „[[obilgationes]]“ (§§ 194-282) unterteilte.<ref>{{Literatur|Autor=Robert Henry Pfeiffer|Titel=The Influence of Hammurabi's Code outside of Babylonia|Sammelwerk=Akten des 24. Internationalen Orientalistenkongresses in München|Jahr=1959|Seiten=148 f}}</ref>
Kehrte der Soldat nach einem Jahr aus dem Kampf zurück, erhielt er sein Land zurück.


Allgemein fand jedoch der Versuch von [[Herbert Petschow]]<ref>{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=146-172}}</ref> am meisten Zustimmung. Er stellte fest, dass die Ordnung der Rechtssätze nach Sachgruppen erfolgte, was juristisch zusammengehörige Normen voneinander trennte. Innerhalb einzelner Sachgruppen orientierte sich die Anordnung der Rechtssätze an chronologischen Kriterien, Gewicht der behandelten Güter, Häufigkeit der Fälle, sozialer Stellung betroffener Personen oder schlicht nach dem Schema Fall-Gegenfall. Petschow gelang es aber auch nachzuweisen, dass einzelne Rechtssätze primär nach juristischen Gesichtspunkten angeordnet wurden; hierzu gehört etwa die strikte Trennung von vertraglichen und außervertraglichen [[Rechtsbeziehung]]en.<ref>{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=171 f}}</ref> Grundsätzlich lässt sich der Codex Ḫammurapi nach Petschow in zwei Hauptabschnitte einteilen:
Zwangen die Kämpfe den Krieger jedoch zum weiteren Fernbleiben, verlor er seine Ansprüche auf das Land, wenn drei Jahre vergangen waren.


==== Öffentliche Ordnung ====
Anders war es, wenn der Soldat einen Sohn mit der Bewirtschaftung der Felder beauftragen konnte, dann blieb das Land weiter in seinem Besitz.
Die ersten 41 Rechtssätze betreffen die öffentliche Sphäre, gekennzeichnet durch Königtum, Religion und Volk. Sie lassen sich in mehrere Sinnabschnitte weiter unterteilen.
*Ein Krieger, der in Gefangenschaft geriet, konnte freigekauft werden. Er konnte dafür Gegenstände seines Hauses als [[Lösegeld]] anbieten. Die Felder, der Garten und das Haus durften aber nicht als Lösegeld verwendet werden.
So sollte der freigelassene Soldat diesen Besitz behalten, um damit seinen Lebensunterhalt zu sichern.


Der erste dieser Abschnitte wird von den §§ 1-5 gebildet, die sich mit den Personen befassen, die maßgeblich an der gerichtlichen Rechtsfindung beteiligt sind: Kläger, Zeugen und Richter. Aus diesem Grund gab Petschow diesem ersten Abschnitt die Überschrift „Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit im Lande“<ref name="Petschow (1967), 149">{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=149}}</ref> und sah hierin ein unmittelbares Anknüpfen an das im Prolog zuletzt geäußerte dahingehende Anliegen. Diese fünf Rechtssätze bedrohen falsche Anschuldigung und falsches Zeugnis mit Strafen nach dem [[Talionsprinzip]]; für bestechliche Richter wurde eine Enthebung aus dem Richteramt und eine das zwölffache des Prozessgegenstandes umfassende [[Vermögensstrafe]] vorgesehen.
Auch Kaufleute oder der Tempel konnten Soldaten freikaufen, sie erhielten dann das dafür aufgewendete Geld vom König zurück.


Der zweite Abschnitt umfasst die §§ 6-25 und behandelt für die Öffentlichkeit als besonders gefährlich angesehene „Kapitaldelikte“.<ref name="Petschow (1967), 149" /> Es handelt sich dabei vor allem um [[Eigentumsdelikt]]e, die sich gegen [[öffentliches Eigentum]] (Tempel oder Palast) oder gegen die soziale Klasse der [[Muškenum|muškēnu]] richten. Hinzu kommen noch einzelne weitere Straftatbestände, die entweder auch als [[gemeingefährlich]] angesehen wurden oder aufgrund von [[Attraktion]]en an dieser Stelle einsortiert wurden.<ref name="Petschow (1967), 151 f">{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=151 f.}}</ref> Allen Rechtssätzen dieses Abschnitts ist gemein, dass sie die [[Todesstrafe]] für den Delinquenten vorsehen.
=== Die Bauern ===


Die §§ 26-41 bilden dann den dritten Abschnitt, der sich mit „Dienstpflichten“<ref name="Petschow (1967), 152">{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=152}}</ref> beschäftigt. Die Dienstpflichten (akkadisch ''ilku'') werden häufig unzutreffend mit [[Lehen]] übersetzt, da der Dienstverpflichtete seine Dienstpflicht in Normalfall auf einem hierfür zur Verfügung gestellten Grundstück verrichtete. Nach der Festlegung von Strafen für Dienstpflichtverletzungen werden vor allem Regelungen zum Verbleib des ilku-Gutes im Falle von Kriegsgefangenschaft oder Flucht des Dienstverpflichteten getroffen. Abschließend wird eine Art [[Verfügungsbefugnis|rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht]] des Dienstverpflichteten über sein ilku-Gut festgesetzt.
Auch den [[Bauer]]n wurden Pflichten auferlegt. Die [[landwirtschaft]]liche Produktion war für Babylon lebenswichtig, deshalb war es nötig, dass die Felder ordentlich bestellt wurden.
*Vernachlässigte ein Pächter seine Feldarbeit, und es gab keine Ernte, wurde er dazu verurteilt, eine bestimmte Menge Gerste als Strafe zu zahlen. Außerdem musste er das Feld dem Besitzer zurückgeben.
*Wurden die Ernten durch Naturkatastrophen vernichtet, teilten sich Pächter und Besitzer die übrig gebliebene Ernte zu den festgelegten Pachtzinsen. Der Pachtzins schwankte zwischen einem Drittel und der Hälfte der Ernte.


==== „Privatrecht“ ====
'''Miete'''
Die restlichen Rechtssätze betreffen vor allem die Individualsphäre des einzelnen Bürgers. Diese größere Gruppe von Rechtssätzen beschäftigt sich mit Vermögens-, Familien- und Erbrecht, aber auch mit Fragen von Arbeit und körperlicher Integrität. Sie sind durch ihre Zusammenstellung zwar deutlich vom vorausgehenden Abschnitt abgetrennt, inhaltlich besteht jedoch über das Thema "Landwirtschaft" eine Verbindung.
Es konnten nicht nur Felder und Gärten gemietet werden, auch Häuser tauchten in den aufgefundenen Dokumenten als Mietsache auf. Auch diese Mietverhältnisse ließ Hammurapi regeln. Die Verträge wurden oft für ein Jahr abgeschlossen. Die Miete wurde auf zwei Arten bezahlt. Entweder wurde zu Beginn des Jahres eine Anzahlung geleistet und der Rest zum Ende der vereinbarten Mietdauer oder man zahlte erst mit Ablauf des Jahres den Mietzins. Die Mieter hatten für den einwandfreien Zustand des Hauses zu sorgen. Reparaturen mussten ausgeführt werden. Bei Beschädigungen musste Schadensersatz geleistet werden.


Den ersten Abschnitt bilden hier nun die §§ 42-67, die das „private [[Vermögensrecht]]“<ref name="Petschow (1967), 154">{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=154}}</ref> zum Gegenstand haben; nämlich nacheinander Felder, Gärten und Häuser. Dabei werden zunächst vertragliche Rechtsbeziehungen behandelt, was vor allem in Form von Regelungen zum [[Immobiliarmiete|Pacht]]- und [[Pfand (Recht)|Pfandrecht]] geschieht. Darauf folgen Bestimmungen zur außervertraglichen [[Schadenhaftung]].<br />
Die Häuser bestanden in dieser Zeit in der Hauptsache aus Lehm. Holz kam kaum vor. Waren trotzdem hölzerne Bestandteile, wie Türen, Schwellen oder Treppen vorhanden, wurden sie im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt. Dafür musste eine zusätzliche Miete gezahlt werden. Gehörten die hölzernen Gegenstände dem Mieter, wurden sie vom Mieter beim Auszug mitgenommen. Das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter war auch damals häufig angespannt, was viele Gerichtsdokumente beweisen.
In diese Rechtssätze sind mehrfach Bestimmungen über die „Erfüllung von Schuldverpflichtungen“<ref name="Petschow (1967), 156">{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=156}}</ref> eingeschoben, was dann in den §§ 68-127 zum beherrschenden Thema wird und insofern einen neuen Abschnitt darstellt. Gegenstand derselben ist vor allem der ''tamkarum'' (Kaufmann). Hinzu treten aber auch Regelungen über die ''sabītum'' (Schankwirtin), bevor dieser Abschnitt mit den Themen [[Pfändung]] und [[Schuldknechtschaft|Schuldversklavung]] geschlossen wird.


Die §§ 128-193 bilden einen deutlich abgrenzbaren Abschnitt, der sich mit „Ehe, Familie und Erbrecht“<ref name="Petschow (1967), 158">{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=158}}</ref> befasst. Hier werden zunächst nacheinander die ehelichen Treupflichten der Frau, die Unterhalts- und Sorgepflichten des Ehemannes und schließlich die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe für beide Ehegatten behandelt.<ref name="Petschow (1967), 160 f">{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=160 f}}</ref> Dem folgen dann eine Reihe von Straftatbeständen im sexuellen Bereich, bevor schließlich die Möglichkeiten zur Auflösung einer Ehe und deren vermögensrechtliche Konsequenzen behandelt werden.<br />
=== Die Kaufleute ===
Diesem Teil folgen dann Rechtssätze des [[Erbrecht]]es, wobei nacheinander die [[Mitgift]] beim Tod der Frau und das Vermögen nach dem Tod des Familienvaters behandelt werden. Bei letzterem wird weiter in das Erbrecht ehelicher Kinder, der überlebenden Witwe und von Kindern einer Mischehe differenziert. Das Erbrecht von Töchtern als Sonderfall ist durch verfahrensrechtliche Bestimmungen davon abgetrennt. Abgerundet wird diese Gruppe von Rechtssätzen durch adoptions- und pflechtschaftsrechtliche Bestimmungen.<ref name="Petschow (1967), 162 f">{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=162 f}}</ref>


Ein weiterer Abschnitt, der sich im Wesentlichen mit „Verletzungen körperlicher Integrität und Sachbeschädigung“<ref name="Petschow (1967), 163">{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=163}}</ref> beschäftigt, besteht aus den §§ 194-240. Auch hier werden vertragliche und außervertragliche Rechtsbeziehungen strikt voneinander getrennt,<ref name="Petschow (1967), 166">{{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten=166}}</ref> wobei zunächst die [[delikt]]isch begründeten Rechtsverhältnisse behandelt werden. Dabei werden in der Regel wiederum Strafen nach dem Talionsprinzip angedroht. Anschließend werden Körperverletzungen und Sachbeschädigungen behandelt, die bei der Erfüllung von Vertragsverhältnissen begangen wurden, wobei hier stets Bestimmungen über die kunstgerecht ausgeführte Tätigkeit vorangestellt wurden. Am Ende des Abschnitts stehen Rechtssätze, die sich mit Haftungsfragen bei der Schiffsmiete beschäftigen und damit eine Überleitung zum letzten Abschnitt darstellen.
Die Bestimmungen über die Geschäfte der Kaufleute waren zum Teil sehr hart. Kaufleute schickten gewöhnlich Agenten auf Handelsreise in ferne Länder. Im Auftrag des Kaufmanns kauften oder verkauften sie Waren. Die Agenten wurden “Beutelträger”, Schamallum, genannt, und sie erhielten einen Anteil am Gewinn der Expedition. Die Gewinnspannen bei diesen Geschäften konnten hoch sein. Hatte ein Agent keinen Gewinn erzielt, so musste der dem [[Kaufmann]] das Doppelte des anvertrauten Kapitals bzw. der Waren als Strafe bezahlen. Die Strafe war deshalb so hoch, weil man den Agenten in diesem Fall des Betruges verdächtigte. Geregelt wurde auch der Fall, wenn ein Kaufmann seinen “Beutelträger” fälschlich bezichtigte, Geld unterschlagen zu haben. Der Kaufmann musste dann das Sechsfache des eingesetzten Kapitals an den Agenten zahlen.


Dieser besteht aus den §§ 241-282 und behandelt die „Vieh- und Dienstmiete“.<ref name="Petschow (1967), 166" /> Die Rechtssätze sind dabei chronologisch nach dem zeitlichen Ablauf des Feldbaus von der Feldbestellung bis zur Ernte sortiert. Innerhalb dieser Gruppen wurde wiederum nach vertraglicher und außervertraglicher Haftung differenziert. Am Ende dieses Abschnitts werden allgemeine Miettarife festgesetzt, bevor die Rechtssätze mit Bestimmungen zum Sklavenrecht enden.
=== Schankwirtinnen ===


=== Epilog ===
Neben den Kaufleuten wurden auch die Schankwirtinnen streng vom Gesetz behandelt, wenn sie gegen Bestimmungen verstießen. Gasthäuser und ihre Wirtinnen, Wirte schien es nicht gegeben zu haben, waren nicht sehr angesehen. Sie standen im Ruf, die [[Prostitution]] und das Verbrechen zu unterstützen. Forderte eine Wirtin als Bezahlung für das [[Bier]] kein Getreide, sondern [[Silber]] bzw. schenkte sie zu wenig Bier aus, wurde sie ins „Wasser geworfen“, d.h. sie wurde ertränkt. Es war für sie auch tödlich, wenn sie gesuchte Verbrecher in ihrem Haus beherbergte. Das „Anschreiben“ war im Gasthaus erlaubt, man bezahlte zur Erntezeit seine Schuld mit Gerste. Silber als Bezahlung war bei Hammurabi nicht erlaubt.
Der Epilog beginnt auf der Stele mit einer neuen Kolumne, die ihn von den Rechtssätzen absetzen. Er beginnt zunächst mit der an ein [[Kolophon]] erinnernden Formel:


{{Zitat|Rechtssätze der Gerechtigkeit, die Ḫammurapi, der fähige König, festgesetzt hat und (durch die er) das Land hat rechte Ordnung und gute Führung ergreifen lassen.|Rückseite, Kolume 24, Zeilen 1-5.}}
=== Die Familie ===


Es folgen Erfolgsberichte, die teilweise eine Erfüllung der im Prolog erwähnten Aufträge darstellen. Im Epilog werden dann jedoch auch nähere Informationen zur Stele selbst gegeben. So sei diese nach Niederschrift des Codex, im [[Esaĝila]] in Babylon vor der „Statue Ḫammurapis als König der Gerechtigkeit“ aufgestellt worden. Hieraus wird von einigen Autoren gefolgert, dass die in Susa gefundene Stele ursprünglich aus Babylon und nicht aus Sippar stamme.<ref>vgl. {{Literatur|Autor=[[Gerhard Ries]]|Titel=Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums|Ort=München|Verlag=C. H. Beck|Jahr=1983|Reihe=Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte|Band=76|Seiten=27|Kommentar=Habilitationsschrift}}</ref>
Die Ablösung der [[Tempelwirtschaft]] durch den Privatbesitz hatte auch Folgen für die Gesellschaft des Landes. Durch die Individualisierung des Besitzes und der Produktion verloren sich die bisherigen Bindungen an Stämme, Gemeinden und Großfamilien. Die unmittelbare [[Kernfamilie|Familie]] mit den Kindern, Nebenfrauen und [[Sklave]]n waren Grundlage der Gesellschaft geworden.<BR>
Diese gesellschaftliche Entwicklung fand deshalb ihren Niederschlag in der Rechtsprechung. So erließ Hammurapi zahlreiche Gesetze zum Thema Ehe und Familie.


Daran schließen sich Wünsche des Ḫammurapis über die Verwirklichung seiner Gerechtigkeit, sein eigenes Andenken und für den Umgang mit dem Relief an. Aus diesem Abschnitt stammt auch die für die Interpretation des Codex als [[Gesetzgebung]] herangezogene Passage: {{Zitat|Ein Mann, dem Unrecht geschieht und eine Rechtssache erhält, möge vor meine Statue ‚König der Gerechtigkeit‘ treten und sich meine beschriebene Stele vorlesen lassen und meine erhabenen Worte hören und meine Stele möge ihm die Rechtssache zeigen. Sein Urteil möge er ersehen|Rückseite, Kolumne 25, Zeilen 3-17.}}
Es gab zwar keine Gleichstellung von Mann und Frau, aber Hammurapi gewährte den Frauen zahlreiche Rechte. Eine Frau durfte selbständig Rechtsgeschäfte abschließen, wie Kauf und Verkauf und Tauschgeschäfte. Auch war es ihr erlaubt, Darlehen zu vergeben.


Am Ende des Epilogs stehen Ermahnungen an künftige Herrscher, die Rechtssätze zu bewahren und nicht zu verändern, welche mit dem Wunsch nach einer Segnung des dem folgenden Herrschers durch Šamaš bekräftigt werden. Daran schließt eine lange Sammlung von Fluchformeln an, die insgesamt den größten Teil des Epilogs einnehmen und sich gegen jede einflussreiche Person richtet, die den Ermahnungen nicht folgt. Auch diese Verfluchungen folgen eine festen Schema, das aus dem Namen der Gottheit, ihren Epitheta, ihrer Beziehung zu Ḫammurapi sowie einem passenden Fluch besteht.
Die Ehe war nur dann gültig, wenn ein [[Ehevertrag]] abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag war besonders wichtig in Vermögensfragen. Ertappte ein Mann seine Frau beim [[Ehebruch]], so wurden die Frau und der Nebenbuhler gebunden ins Wasser geworfen und dadurch zum Tode verurteilt. Der betrogene Ehemann konnte seiner Frau aber das Leben schenken, wenn er es wollte. Eine Frau konnte ungerechtfertigte Anschuldigungen dadurch entkräften, indem sie sich einem Gottesurteil (Flussordal) unterzog. Die Todesstrafe erwartete den Mann, wenn er eine [[Jungfrau]] im Hauses ihres Vaters vergewaltigte.


== Die Ḫammurapi-Stele ==
Es gab für eine [[Ehefrau]] mehrere Möglichkeiten, sich von ihrem Mann zu trennen. War ihr Mann im Dienst des Königs längere Zeit abwesend oder in Kriegsgefangenschaft, so konnte sich die Frau einen anderen Mann nehmen, wenn sie nur dadurch ihre Familie versorgen konnte. Kehrte der erste Ehemann aber zurück, musste die Ehefrau den zweiten Ehemann verlassen und in die erste Ehe zurückkehren.
[[Datei:Codice di hammurabi 03.JPG|thumb|Das Relief im oberen Teil der Stele zeigt Ḫammurapi vor Šamaš]]
Hatte der [[Ehemann]] seinen Wohnort aufgegeben und seine Frau verlassen, so war die Ehefrau nicht gezwungen, zum Gatten zurückzukehren, falls dieser wieder auftauchte.
Im Vergleich zum Text des Codex Ḫammurapi war die in Susa gefundene Stele selbst eher nur am Rande Gegenstand weitergehender wissenschaftlicher Untersuchungen. Dies ist nicht zuletzt darauf zurück zu führen, dass die Fachwelt der Darstellung am Kopfende der Stele keine größere Bedeutung zugemessen hatte bzw. ihr einen künstlerischer Mehrwert absprach.<ref>vgl. bspw. {{Literatur|Autor=[[Anton Moortgat]]|Titel=Babylon und Assur|Auflage=2|Ort=Köln|Verlag=DuMont|Jahr=1990|Reihe=Die Kunst des alten Mesopotamien|Band=2|Seiten=29}} oder {{Literatur|Autor=[[Fritz Kraus]]|Titel=L’homme mésopotamien et son monde, à l'époque babylonienne ancienne|Ort=Amsterdam|Verlag=North-Holland Publ.|Jahr=1973|Reihe=Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen, Afdeeling Letterkunde|Band=N.R., 36/6|Seiten=138}}</ref> Andererseits ist die [[Vorderasiatische Archäologie]] traditionell [[Kunstgeschichte|kunstgeschichtlich]] ausgerichtet und konzentrierte sich daher auf Stilanalyse, Motivforschung und Untersuchung von Besonderheiten mit dem Ziel einer Datierung, so dass überwiegend deskriptive, kunstbetrachtende Arbeiten erstellt wurden, während kulturgeschichtliche Deutungen der Stele die Ausnahme bleiben. Der meistzitierte Versuch einer solchen Deutung wurde 2006 von [[Gabriele Elsen-Novák]] und [[Mirko Novák]] vorgelegt.<ref>{{Literatur|Autor=Gabriele Elsen-Novák, Mirko Novák|Titel=Der „König der Gerechtigkeit“: Zur Ikonologie und Teleologie des ’Codex’ Ḫammurapi|Sammelwerk=Baghdader Mitteilungen|Band=37|Jahr=2006|Seiten=131-155}}</ref>


Die insgesamt 2,25 m hohe Stele besteht aus schwarzem, glänzend-poliertem Diorit und besitzt an ihrem oberen Ende ein 60 x 65&nbsp;cm großes Relieffeld. Darauf befindet sich eine verkürzte Version der seit der [[3. Dynastie von Ur|Ur III-Zeit]] aus der [[Glyptik]] bekannten so genannten [[Einführungsszene]]: Eine männliche Figur, Ḫammurapi, steht vor einer thronenden Gottheit, [[Šamaš]]. Dabei ist eine Hand des Königs erhoben, was aufgrund literarischer Zeugnisse, mit der [[Adoration]] von Gottheiten in Verbindung gebracht werden kann.<ref>{{Literatur|Autor=Gabriele Elsen-Novák, Mirko Novák|Titel=Der „König der Gerechtigkeit“: Zur Ikonologie und Teleologie des ’Codex’ Ḫammurapi|Sammelwerk=Baghdader Mitteilungen|Band=37|Jahr=2006|Seiten=136 f}}</ref> Von anderen Bildnissen aus dieser Zeit hebt sich die Ḫammurapi-Stele durch die Profildarstellung der Köpfe ab, welche lediglich in der [[Investitur des Zimri-Lim]] eine Parallele hat. Wie bei letzterer wird dem König vom Gott ein Ring und ein Stab überreicht, deren Deutung kontrovers diskutiert wurde. Möglicherweise handelt es sich beim Ring um eine allgemeine Machtinsignie, während der Stab einen [[Schreibgriffel]] darstellen könnte.<ref>vgl. {{Literatur|Autor=Erich Bosshard-Nepustil|Titel=Zur Darstellung des Rings in der altorientalischen Ikonographie|Herausgeber=Ludwig Morenz, Erich Bosshard-Nepustil|Sammelwerk=Herrscherpräsentation und Kulturkontakte, Ägypten – Levante – Mesopotamien|Ort=Münster|Verlag=Ugarit-Verlag|Jahr=2003|Reihe=[[Alter Orient und Altes Testament]]|Band=304|Seiten=54 f.}}</ref>
Eine Frau konnte das eheliche Haus auch verlassen, wenn der Mann ein lasterhaftes Leben führte. Sie konnte zum Mann dann sagen: „Rühr mich nicht an!“. Ein anschließender Prozess urteilte dann über die Scheidung. Erhielt die Frau Recht, konnte die Ehefrau ihre Mitgift nehmen und zu ihrem Vater zurückkehren. Ein Mann konnte sich leichter scheiden lassen. Er konnte seine Frau verstoßen. Er musste ihr den [[Brautpreis]] und die [[Mitgift]] geben. Hatte sie Kinder, musste er auch noch Garten und Feld dazu geben, damit die geschiedene Frau ihre Kinder ernähren konnte. Die möglichen Scheidungsfolgen wurden in den Eheverträgen geregelt. Es gab harte Strafen in einigen Verträgen. Falls eine Frau sich von ihrem Mann lossagte, konnte sie mit dem Tod oder der Sklaverei bestraft werden. Die Strafe des Mannes war weitaus humaner, er konnte sich, wenn er sich lossagte, Silber zahlen.


Aus ikonologischen Betrachtungen ergibt sich, dass das Relief vor allem die göttliche Legitimation des Herrschers öffentlich und gegenüber der Nachwelt darzustellen versuchte.<ref>{{Literatur|Autor=Gabriele Elsen-Novák, Mirko Novák|Titel=Der „König der Gerechtigkeit“: Zur Ikonologie und Teleologie des ’Codex’ Ḫammurapi|Sammelwerk=Baghdader Mitteilungen|Band=37|Jahr=2006|Seiten=149}}</ref>
Die Auflösung einer Verlobung wurde in einzelnen Paragrafen geregelt. Löste der Bräutigam das Verlöbnis, so verlor er den an den Vater der Frau gezahlten Brautpreis. Löste der Brautvater die angehende Verbindung, so musste er den doppelten Brautpreis zurückzahlen. Den Babyloniern war es besonders wichtig, den Fortbestand der Familie zu sichern. Waren keine Kinder bzw. keine männlichen Nachkommen vorhanden, konnte durch [[Adoption]] die Familie weiter erhalten bleiben. Es konnten Freie, aber auch Sklaven adoptiert werden. Die Adoptierten konnten auch erben, falls es keine weiteren Kinder in der Familie gab. Adoptierte Kinder konnten vom Vater verstoßen werden. Sie bekamen aber einen Anteil am Erbe, wenn der Vater inzwischen leibliche Nachfolger bekommen hatte. Hart bestraft wurden Gattenmord und [[Inzest]]. Die Strafen reichten von Verbannung bis zur Todesstrafe.


== Natur und Funktion des Codex Ḫammurapi ==
=== Das Erbrecht ===
Seit der Publikation des Textes vor über 100 Jahren wird in der altorientalistischen und rechthistorischen Forschung kontrovers über seine Natur und Funktion diskutiert. Die Relevanz dieser Frage ist einerseits durch die zeitliche Stellung des Textes bedingt, welche ihn für lange Zeit als das älteste Gesetzeswerk der Menschheit erschienen ließ, das dem römischen [[Zwölftafelgesetz]] mehr als ein Jahrtausend vorausging. Andererseits fiel die Entdeckung des Codex Ḫammurapi in die Zeit, als in vielen europäischen Staaten neue Zivilgesetzbücher, darunter auch das [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] in Deutschland, in Kraft traten und die Bedeutung umfassender [[Kodifikation]]en geltenden Rechts im öffentlichen Bewusstsein präsent war.<ref>{{Literatur|Autor=[[Johannes Renger]]|Titel=Noch einmal: Was war der ‹Kodex› Ḫammurapi – ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch?|Herausgeber=[[Hans-Joachim Gehrke]]|Sammelwerk=Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich|Ort=Tübingen|Verlag=Narr|Jahr=1994|Seiten=27}}</ref> So interpretierte bereits Scheil den von ihm publizierten Text als „Code des lois de Hammurabi“ (Gesetzesbuch des Ḫammurapi). Als solcher wurde und wird er oft als Beispiel für frühe Gesetzeskodifikationen, die sich am [[Talionsprinzip]] orientieren, angeführt.<ref>so auch bei {{Literatur|Autor=Guido Pfeifer|Titel=Die Gesetze des Königs Hammu-rapi von Babylon|Herausgeber=Mathias Schmoeckel, Stefan Stolte|Sammelwerk=Examinatorium Rechtsgeschichte|Ort=Köln|Verlag=Carl Heymanns|Jahr=2008|Reihe=Academia Iuris – Examenstraining|Seiten=1–4}}</ref> An dieser Interpretation äußerten die Assyriologen [[Wilhelm Eilers]] und [[Benno Landsberger]] in der Vorkriegszeit erstmals Zweifel,<ref>vgl. {{Literatur|Autor=Wilhelm Eilers|Titel=Die Gesetzesstele Chammurabis|TitelErg=Gesetze um die Wende des dritten vorchristlichen Jahrtausends|Ort=Leipzig|Verlag=Hinrichs|Jahr=1932}} und {{Literatur|Autor=Benno Landsberger|Titel=Die babylonischen termini für Gesetz und Recht|Herausgeber=Julius Friedrich|Titel=Symbolae ad iura orientis antiqui pertinentes Paulo Koschaker dedicatae|Ort=Leiden|Verlag=Brill|Jahr=1939|Reihe=Studia et documenta|Band=2|Seiten=219-234}}</ref> womit die bis heute nicht beendete Kontroverse begann.


Im Wesentlichen wird dabei einerseits argumentiert, dass der Codex Ḫammurapi, entsprechend dem oben zitierten Passus auf der Rückseite, eine Erkenntnissquelle für den Rechtsuchenden sei. Außerdem entstamme er einer Zeit, in der im Rahmen der Errichtung des altbabylonischen Reiches ein Bedarf nach einem reichsweit einheitlichen Rechtssystem bestanden habe, und sei daher als legislative Reform zu sehen.<ref name="Renger (1994), 31">{{Literatur|Autor=[[Johannes Renger]]|Titel=Noch einmal: Was war der ‹Kodex› Ḫammurapi – ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch?|Herausgeber=[[Hans-Joachim Gehrke]]|Sammelwerk=Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich|Ort=Tübingen|Verlag=Narr|Jahr=1994|Seiten=31}}</ref> Dem wird entgegen gebracht, dass die im Codex benannten Normen nicht mit zeitgenössischen Verträgen übereinstimmen, der Codex zudem auch in keinem einzigen Rechtsdokument als [[Rechtsquelle]] zitiert werde und er insgesamt nur eine eklektischen Charakter habe.<ref name="Renger (1994), 31" />
Hammurabi regelte in seiner Gesetzessammlung auch das Erbrecht. Testamente, wie wir sie kennen, gab es in dieser Zeit noch nicht. In der Regel galt die Erbfolge vom Vater zu den Söhnen. Der Mann konnte aber durch eine Urkunde seine Frau zur Erbin einsetzen. Die Söhne gingen dann zunächst leer aus. Die Mutter konnte dann als nächsten Erben den Sohn einsetzen, den sie am meisten liebte.


Dementsprechend wurde von einer Seite bisher vorgeschlagen, den Codex als erlassenes [[Gesetz]], Reformgesetz oder [[Rechtsbuch]] zu sehen. Dem stehen die Vorschläge der anderen Seite gegenüber, dass es sich eventuell um einen Schultext für die Rechtsgelehrsamkeit, ein Dokument zum Selbstpreis des Königs, königliche Rechtspropaganda, eine Sammlung königlicher Gerichtsentscheidungen, ein sprachliches Kunstwerk oder schlicht ein Denkmal handeln könne.
=== Die Ammen ===


== Literatur ==
Es wurden viele „Säugeverträge“ gefunden, die die Aufgaben und Pflichten der [[Amme]]n betrafen. Zu dieser Zeit wurden die Kinder bis zum dritten Lebensjahr gestillt. Die Amme erhielt dafür Silber, Essen, Öl u.a. als Lohn ausgezahlt. Konnte eine Familie das geforderte Entgelt nicht bezahlen, so konnte die Amme das Kind behalten, und die leiblichen [[Eltern]] mussten außerdem noch das vereinbarte Silber zahlen.
* {{Literatur|Autor=Heinz-Dieter Viel|Titel=Der Codex Hammurapi|TitelErg=Keilschrift-Edition mit Übersetzung|Ort=Göttingen|Verlag=Dührkohp & Radicke|Jahr=2002|ISBN=3-89744-213-2}}
* {{Literatur|Autor=[[Wilhelm Eilers]]|Titel=Codex Hammurabi|TitelErg=die Gesetzesstele Hammurabis|Ort=Wiesbaden|Verlag=Marix|Jahr=2009|ISBN=978-3-86539-203-9|Kommentar=Neuauflage der Übersetzung von 1932 mit aktualisierter Einführung}}
* {{Literatur|Autor=[[Guido Pfeifer]]|Titel=Die Gesetze des Königs Hammu-rapi von Babylon|Herausgeber=Mathias Schmoeckel, Stefan Stolte|Sammelwerk=Examinatorium Rechtsgeschichte|Ort=Köln|Verlag=Carl Heymanns|Jahr=2008|Reihe=Academia Iuris – Examenstraining|Seiten=1–4|ISBN=978-3-452-26309-4|Kommentar=Kurzer Überblick}}
* {{Literatur|Autor=[[Johannes Renger]]|Titel=Noch einmal: Was war der ‹Kodex› Ḫammurapi – ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch?|Herausgeber=[[Hans-Joachim Gehrke]]|Sammelwerk=Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich|Ort=Tübingen|Verlag=Narr|Jahr=1994|Seiten=27–59|ISBN=3-8233-4556-7}}
* {{Literatur|Autor=Gabriele Elsen-Novák, Mirko Novák|Titel=Der „König der Gerechtigkeit“|TitelErg=Zur Ikonologie und Teleologie des „Codex“ Ḫammurapi|Sammelwerk=Baghdader Mitteilungen|Band=37|Jahr=2006|Seiten=131–155|Online=http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/propylaeumdok/volltexte/2011/935/}}
* {{Literatur|Autor=Ursula Seidl|Titel=Babylonische und Assyrische Flachbildkunst des 2. Jahrtausends v. Chr.|Herausgeber=[[Winfried Orthmann]]|Sammelwerk=Der Alte Orient|Ort=Frankfurt am Main|Verlag=Propyläen Verlag|Jahr=1985|Reihe=Propyläen Kunstgeschichte|Band=18|Seiten=300 f. (Nr. 181)}}
* {{Literatur|Autor=Herbert Petschow|Titel=Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi|Sammelwerk=Zeitschrift für Assyriologie|Band=57|Jahr=1967|Seiten: 146-172}}
* {{Literatur|Autor=Herbert Sauren|Titel=Aufbau und Anordnung der babylonischen Kodices|Sammelwerk=[[Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte]], romanistische Abteilung|Band=106|Jahr=1989|Seiten=1-55}}
* {{Literatur|Autor=Irene Strenge|Titel=Codex Hammurapi und die Rechtsstellung der Frau|Ort=Würzburg|Verlag=Königshausen & Neumann|Jahr=2006|ISBN=3-8260-3479-1}}
* {{Literatur|Autor=Victor Avigdor Hurowitz|Titel=Inu Anum ṣīrum|TitelErg=literary structures in the non-juridical sections of Codex Hammurabi|Ort=Philadelphia|Verlag=University Museum|Jahr=1994|ISBN=978-0-924171-31-4}}
* {{Literatur|Autor=[[Dietz-Otto Edzard]]|Titel=Die altmesopotamischen lexikalischen Listen – verkannte Kunstwerke?|Herausgeber=Claus Wilcke|Sammelwerk=Das geistige Erfassen der Welt im Alten Orient. Sprache, Religion, Kultur und Gesellschaft|Ort=Wiesbaden|Verlag=Harrassowitz|Jahr=2007|ISBN=978-3-447-05518-5|Seiten=17–26}}
* {{Literatur|Autor=[[Joachim Hengstl]]|Titel=Der „Codex“ Hammurapi und die Erforschung des babylonischen Rechts und seine Bedeutung für die vergleichende Rechtsgeschichte|Herausgeber=Johannes Renger|Sammelwerk=Babylon: Focus mesopotamischer Geschichte, Wiege früher Gelehrsamkeit, Mythos der Moderne.|Ort=Saarbrücken|Verlag=SDV|Jahr=1999|ISBN=3-930843-54-4|Reihe=Colloquien der Deutschen Orient-Gesellschaft|Band=2}}
* {{Literatur|Autor=[[Eckart Otto]]|Titel=Körperverletzung in den Keilschriftrechten und im Alten Testament|TitelErg=Studien zum Rechtsverkehr im Alten Orient|Ort=Kevelaer|Verlag=Butzon & Bercker|Jahr=1991|Reihe=AOAT|Band=226|ISBN=3-7887-1372-0}}


=== Körperverletzungen ===
== Weblinks ==
=== Übersetzungen ===
* [http://www.general-intelligence.com/library/hr.pdf Übersetzung von L. W. King (1915)] (PDF; 131&nbsp;kB), englisch
* [http://www.koeblergerhard.de/Fontes/CodexHammurapi_de.htm ''Altorientalische Texte zum Alten Testament''], Edition Alpha et Omega: Deutsche Übersetzung nach [[Hugo Gressmann]], Berlin 1926, S. 380ff.
* [http://knp.prs.heacademy.ac.uk/cuneiformrevealed/textstoread/ Übungstexte aus dem Codex Hammurapi mit moderner Übersetzung], englisch


=== Hintergrundinformationen ===
Hammurapis Gesetze werden heute als Beispiel für harte Strafen genannt, man spricht von „Auge um Auge, Zahn um Zahn“. Dieses so genannte Talionprinzip ([[Ius talionis]]) wurde aber nur im Zusammenhang mit Körperverletzungen angewendet. Die Babylonier Hammurapis stammten von den nomadischen [[Amurriter]] ab und deshalb war diese Art der Strafe bei ihnen noch im Bewusstsein. Wenn jemand einen anderen verletzte, so wurde dieser mit der gleichen Verletzung bestraft, so der Grundsatz „Auge um Auge...“. Andere Länder dieser Epoche übten diese Bestrafung nicht aus, sie bestraften in diesem Fall mit Geldstrafen. Die gab es zwar auch bei Hammurapi, doch hier wurde nach der sozialen Stellung von Täter und Opfer unterschieden. Verletzte ein freier Bürger (Awilum) einen Muschkenum, so musste er nur eine Geldstrafe bezahlen. Wurde der Sklave eines freien Bürgers verletzt, gab es als Strafe die Hälfte des Sklaven-Kaufpreises. Die Richter werteten in diesem Fall die Verletzung als Wertverlust. Die genaue Bedeutung des Begriffs Muschkenum ist umstritten. Unter freien Bürgern werden von vielen Historikern die Angehörigen des königlichen Adels und die Gefolgsleute des Königs, die auf Königsland lebten, verstanden. Ein Muschkenum schien ein Mitglied der unterworfenen Bevölkerung gewesen zu sein bzw. ein Nichtadliger Babylons.
* [http://www.louvre.fr/en/oeuvre-notices/law-code-hammurabi-king-babylon Codex Hammurapi auf der Homepage des Louvre]


=== Haftung ===
== Einzelnachweise ==
<references />


{{Normdaten|TYP=w|GND=4148195-1|LCCN=n/92/32847|VIAF=175465970}}
Es wurde auch die Haftung bestimmter Berufsgruppen geregelt. So lebten Ärzte und Handwerker gefährlich, falls durch ihre Schuld jemand verletzt oder getötet wurde. Starb ein Patient nach einer Operation bzw. wurde schwer behindert, konnte dem Arzt die Hand als Strafe amputiert werden. Auch hier gab es bei der Strafzumessung Unterschiede. War der Geschädigte ein Muschkenum, war nur eine Geldstrafe die Folge. Starb ein Sklave nach einer Behandlung, so musste der Arzt einen Sklaven als Ersatz anbieten. Auch Baumeister mussten für Schäden aufkommen. Stürzte das Haus ein und der Besitzer kam dabei ums Leben, so verlor der Baumeister sein eigenes Leben als Strafe. Das Haus musste außerdem neu errichtet und der beschädigte Hausrat ersetzt werden. Kam beim Hauseinsturz ein Sklave ums Leben, musste der Baumeister einen Sklaven als Ersatz anbieten.


{{Kandidat}}
=== Sklaven ===

Am Ende der Gesetzessammlung folgten Bestimmungen über die Stellung der Sklaven. Man konnte aus unterschiedlichen Gründen Sklave werden. Kriegsgefangene, verurteilte Verbrecher und Schuldsklaven konnten in die [[Sklaverei]] fallen. Auch Familienmitglieder wurden in die Sklaverei verkauft, um Schulden zu tilgen. Es gab doppelt so viele Sklavinnen als Sklaven, weil vorwiegend Frauen im Haushalt beschäftigt wurden. Auf den Feldern der Kleinbauern arbeiteten kaum Sklaven, weil sie zu teuer für die Familien waren. Sklaven wurden auch als Nebenfrauen erworben, falls die Ehefrau kinderlos blieb. Ein Sklavenhändler musste auch eine Garantie für seine Sklaven leisten. Wurde der Sklave innerhalb der ersten vier Wochen krank, konnte der Kauf rückgängig gemacht werden. Es gab bei Hammurapi nur wenige Gründe, einen Sklaven freizulassen. Ein Schuldsklave wurde nach drei Jahren frei. Eine Sklavin konnte drei Jahre nach dem Tod ihres Besitzers freigelassen werden, wenn sie ihm Kinder geboren hatte. Auch durch Adoption konnte ein Sklave die Freiheit erringen

== Literatur ==
*Horst Klengel, ''König Hammurapi und der Alltag Babylons'', Artemis 1991
*Marc van de Mieroop, ''King Hammurabi of Babylon, a Biography'', Oxford 2005
* J. Kohler und F. E. Peiser, ''Hammurabis Gesetz'' (Leipzig 1904)
==Weblinks==
* [http://www.wsu.edu/~dee/MESO/CODE.HTM englische Übersetzung des gesamten Codex]
* http://www.hammurapi.de
* http://www.weltrecht.de/index.php?command=kontakt&c2=hammurabi
* [http://www.w-v-k.de/Seiten/Private/Haftpflicht/Codex.htm Der Codex Hammurabi]
* [http://www.g26.ch/texte_irak_geschichte_18.html Codex Hammurabi (Hammurapi)]


[[Kategorie:Babylonisches Gesetz]]
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[[es:Código de Hammurabi]]
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[[he:חוקי חמורבי]]
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[[it:Codice di Hammurabi]]
[[ja:ハンムラビ法典]]
[[ja:ハンムラビ法典]]
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[[kk:Хаммурапи заңдары]]
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Version vom 9. März 2013, 13:49 Uhr

Stele mit dem Codex Ḫammurapi im Louvre, Vorder- und Rückseite
Stele mit dem Codex Ḫammurapi im Louvre, Vorder- und Rückseite
Stele mit dem Codex Ḫammurapi im Louvre, Vorder- und Rückseite

Als Codex Ḫammurapi bzw. Kodex Ḫammurabi (auch Codex Hammurapi oder Codex Hammurabi) bezeichnet man eine Sammlung von Rechtssprüchen aus dem 18. Jahrhundert v. Chr.[1]. Sie gilt zugleich als eines der wichtigsten und bekanntesten literarischen Werke des antiken Mesopotamien und als bedeutende Quelle zur Erforschung der Keilschriftrechte. Der Text geht zurück auf Ḫammurapi, den sechsten König der 1. Dynastie von Babylon. Er ist in über dreißig Tontafelabschriften aus dem zweiten und ersten Jahrtausend v. Chr., auf mehreren Basaltstelenbruchstücken sowie auf einer nahezu komplett erhaltenen 2,25 m hohen Dioritstele überliefert. Auch diese Stele selbst wird häufig als „Codex Ḫammurapi“ bezeichnet. Sie ist heute im Louvre in Paris ausgestellt und wurde, wie auch die Bruchstücke der Basaltstelen, von französischen Archäologen in Susa gefunden, wohin sie im 12. Jahrhundert v. Chr. aus Babylonien verschleppt wurde. Aufgrund dieser guten Quellenlage ist der Text heute vollständig bekannt.

Der Text besteht aus rund 8.000 Wörtern, die auf der erhaltenen Stele in 51 Kolumnen mit je rund 80 Zeilen in altbabylonischer Monumental-Keilschrift niedergeschrieben wurden. Er lässt sich grob in drei Abschnitte gliedern: einen Prolog von rund 300 Zeilen Umfang, der die göttliche Legitimation des Königs darlegt, einen Hauptteil, mit nach moderner Einteilung 282 Rechtssätzen, und einen rund 400 Zeilen umfassenden Epilog, der die Rechtschaffenheit des Königs lobt und nachfolgende Herrscher zur Befolgung der Rechtssätze auffordert. Die enthaltenen Rechtssätze, die rund achtzig Prozent des Gesamttextes einnehmen, betreffen Staatsrecht, Liegenschaftsrecht, Schuldrecht, Eherecht, Erbrecht, Strafrecht, Mietrecht und Viehzucht sowie Sklavenrecht.

Seit seiner erstmaligen Publikation 1902 beschäftigen sich vornehmlich Assyriologen und Juristen mit dem Text, dessen Sitz im Leben bis heute nicht geklärt werden konnte. Der ursprünglichen Annahme, es handele sich um eine Gesetzeskodifikation wurde schon früh widersprochen. Seitdem wurde diskutiert, ob es sich um ein Rechtsbuch, um Musterentscheidungen, Reformgesetze, einen Lehrtext oder schlicht ein sprachliches Kunstwerk handele. Diese Diskussionen konnten bis heute nicht abgeschlossen werden und hängen in erheblichem Maße mit dem fachlichen und kulturellen Hintergrund der jeweiligen Autoren zusammen. Auch die Theologie zeigte ein starkes Interesse am Codex Ḫammurapi, wobei vor allem eine mögliche Rezeption desselben in der Bibel kontrovers diskutiert wurde.

Immer wieder wird der Codex Ḫammurapi als ältestes „Gesetz“ der Menschheit bezeichnet, eine These, die sich seit der Entdeckung der älteren Codizes von Ur-Nammu und Lipit-Ištar – unabhängig von der genannten Kontroverse – heute nicht mehr halten lässt.

Überlieferungsgeschichte

Ausschnitt des Textes

Der rund 3.800 Jahre alte Text des Codex Ḫammurapi ist vor allem durch die heute im Louvre (Département des Antiquités orientales, Inventarnummer Sb 8) befindliche Stele aus Diorit bekannt. Diese wurde im Winter 1901/1902 von Gustave Jéquier und Jean-Vincent Scheil während einer französischen Expedition nach Persien unter der Leitung von Jacques de Morgan auf der Akropolis von Susa in drei Bruchstücken gefunden. Bereits im April 1902 wurden diese, wieder zu einer Stele zusammengesetzt, in das Pariser Museum verbracht und ihre Inschrift noch im selben Jahr von Jean-Vincent Scheil ediert und ins Französische übersetzt.[2] Dabei legte Scheil eine Paragraphennummerierung fest, die sich am Einleitungswort šumma (dt.: „wenn“) orientierte, was für den Text eine Gesamtzahl von 282 Paragraphen ergab – eine Zählung, die bis heute verwendet wird.[3] Im selben Jahr folgte auch die erste deutsche Übersetzung durch Hugo Winckler, der Scheils Paragrapheneinteilung übernahm.[4]

Die im Louvre ausgestellte Stele zeigt im oberen Bereich ein Relief, das König Ḫammurapi vor dem thronenden Sonnen-, Wahrheits- und Gerechtigkeitsgott Šamaš zeigt. Ḫammurapi nimmt dabei die auch aus anderen Darstellungen bekannte Armhaltung eines Beters ein, während ihm der Gott vermutlich Herrschaftssymbole übergibt. Von einigen Forschern wurde auch die These vertreten, dass der dargestellte Gott eher der babylonische Stadtgott Marduk sei.[5] Darunter ist der Text des Codex Ḫammurapi in 51 Kolumnen zu je rund 80 Zeilen eingemeißelt. Als Schriftzeichen wurde dabei die altbabylonische Monumentalschrift verwendet, die noch wesentlich stärker der sumerischen Keilschrift ähnelt, als die altbabylonische Kursivschrift, die aus zahlreichen Dokumenten dieser Zeit bekannt ist.

Ein Teil des Textes der Stele wurde bereits in der Antike ausgemeißelt; jedoch kann dieser aufgrund von Vergleichsstücken rekonstruiert werden, so dass heute der gesamte Text bekannt ist. Diese Ausmeißelung geht auf die Elamer zurück, die unter König Šutruk-naḫḫunte bei einem Feldzug nach Mesopotamien die Stele zusammen mit zahlreichen anderen Kunstwerken, wie etwa auch der Naram-Sîn-Stele, in ihre Hauptstadt im heutigen Iran verschleppten. Der ursprüngliche Aufstellungsort der Stele ist daher nicht bekannt; es wird jedoch immer wieder auf die babylonische Stadt Sippar verwiesen. Neun weitere in Susa gefundene Fragmente aus Basalt deuten darauf hin, dass mindestens drei weitere Stelen mit dem Codex existierten, die dann wohl in anderen Städten aufgestellt waren.[6]

Neben dem Haupttext in Form der Steleninschrift ist der Codex Ḫammurapi aber auch aus einer Reihe von Tontafeln bekannt, die Teile des Textes zitieren. Diese wurden zum Teil bereits im 19. Jahrhundert, zum Teil aber auch erst nach dem Fund der Stele in Susa entdeckt. Sie befinden sich heute im British Museum, im Louvre, im Vorderasiatischen Museum in Berlin sowie im University of Pennsylvania Museum of Archaeology and Anthropology in Philadelphia. Bereits 1914 wurde eine große Abschrift der §§ 90—162 auf einer Tontafel des Museums in Philadelphia gefunden, aus welcher auch die antike Einteilung der Paragraphen hervorgeht, welche an einigen Stellen von der heute verwendeten Scheil'schen Einteilung abweicht.[7] Abschriften des Textes stammen aber auch aus den nachfolgenden Epochen und anderen Regionen des Alten Orients bis in neubabylonische Zeit, wobei die antike „Paragrapheneinteilung“ durchaus variierte.[7]

Aufbau

Tontafel mit dem Prolog des Codex Ḫammurapi im Louvre, Inv. AO 10237

Der Codex Ḫammurapi folgt der auch von anderen altorientalischen Rechtssammlungen bekannten Dreiteilung in Prolog, Hauptteil und Epilog. Der Prolog umfasst dabei im Text der Stele aus Susa 300 Zeilen, der Epilog 400 Zeilen. Dazwischen steht der Hauptteil des Textes mit den eigentlichen Rechtssätzen und einem Umfang von rund 80 % des Gesamtwerkes.

Prolog

Der Prolog des Codex Ḫammurapi gehört nach herrschender Meinung zu den wichtigsten literarischen Werken des Alten Orients. Er kann in drei Sinnabschnitte gegliedert werden, die in dieser Reihenfolge für die altorientalischen Codizes typisch sind:[8]

  1. Theologischer Teil
  2. Historisch-Politischer Teil
  3. Moralisch-ethischer Teil.

Der theologische Teil dient der Darlegung der göttlichen Legitimation Ḫammurapis und ist als langer Temporalsatz konstruiert. In diesem wird zunächst erklärt, dass der babylonische Stadtgott Marduk durch Anu und Enlil, die höchsten Götter des sumerisch-akkadischen Pantheons, zur Herrschaft über die Menschheit berufen worden sei. Dementsprechend sei Babylon als seine Stadt auch zum Zentrum der Welt bestimmt worden. Damit eine gerechte Ordnung im Land bestehe, Übeltäter und Unterdrückung von Schwachen ein Ende fänden und es den Menschen gut gehe, sei dann Ḫammurapi zur Königsherrschaft über die Menschen erwählt worden. Eine neubabylonische Abschrift des Prologs (BM 34914) zeigt, dass von diesem Text mehrere Varianten vorlagen, wobei sich diese neubabylonische Abschrift vor allem im theologischen Teil von der Textfassung der Stele aus Susa unterscheidet. So wird in dieser Fassung Ḫammurapi direkt von Anu und Enlil ermächtigt, während Marduk keine Erwähnung findet. Statt Babylon wird Nippur zum Zentrum der Welt bestimmt und der Herrschaftsauftrag geht direkt von Enlil, dem Stadtgott Nippurs, aus. Möglicherweise handelt es sich dabei um eine Konzession des Königs an das religiöse Zentrum Nippur.[9]

Dem schließt sich der historisch-politische Teil als eine Selbstdarstellung des Königs mit seinem politischen Werdegang an, die in Form einer Auflistung seiner Taten in Städten und Heiligtümern als Epitheta stilisiert ist. Da diese Städteliste den Städten entspricht, die in seinem 39. Regierungsjahr zu Ḫammurapis Reich gehörten, stellt dies einen Terminus post quem für die Datierung der Stele aus Susa dar. Eine Tontalfelabschrift (AO 10327) enthält eine andere Version dieser Städteliste, die dem 35. Regierungsjahr zugeordnet werden kann. Daraus wird deutlich, dass die Stele nicht die älteste Version des Codex Ḫammurapi enthält.[8] Einziger Anhaltspunkt für eine alternative Datierung des Textes ist der Jahresname des 22. Regierungsjahres Ḫammurapis mu alam Ḫammurapi šar (LUGAL) kittim (NÌ-SI-SÁ) (dt: Jahr – Statue Ḫammurapis als König der Gerechtigkeit). Da diese Stele auch im Text des Codex Ḫammurapi erwähnt und ihre Existenz somit vorausgesetzt wird, wird das 21. Regierungsjahr des Ḫammurapi als alternativer Terminus post quem verwendet.[10]

Der Moralisch-ethische-Teil folgt dem vorausgehenden, ohne dass ein geographischer Bezug hergestellt würde. So legt er zunächst seine Filiation vom Dynastiegründer Sumulael und seinem Vater Sin-muballit dar und verweist auf den von Marduk aus ergangenen Führungsauftrag, den er durch Etablierung[11] von Recht und Ordnung (akk.: kittum u mīšarum) befolgt habe. Den Abschluss des Prologs bildet das Wort inūmīšu (dt.: damals), worauf dann die eigentlichen Rechtssätze folgen.

Rechtssätze

Mit den eigentlichen Rechtssätzen beschäftigten sich eine Vielzahl von Assyriologen und Juristen, die vor allem versuchten, die hinter ihnen stehende Systematik zu erfassen und auf diese Weise auch ihre Natur zu erschließen. Dabei wurden im Laufe der Zeit verschiedene Ansätze vorgelegt, die jedoch wegen verschiedener Mängel keine allgemeine Anerkennung erlangten. Dies gilt besonders für die frühen Versuche, eine Systematik nach logischen oder juristisch-dogmatischen Aspekten zu erstellen, wie sie etwa vom Franzosen Pierre Cruveilhier[12] unternommen wurden.

Einer der wichtigsten Versuche dieser Art war der von Josef Kohler, welcher zunächst zutreffend feststellte, dass die Rechtssätze am Anfang des Textes vor allem durch eine Beziehung zu „Religion und Königtum“ charakterisiert seien. Diesen sollten dann „Bestimmungen über Handel und Wandel“, insbesondere Landwirtschaft, Verkehrswesen und Schuldrecht gefolgt sein, wonach dann Regelungen zum Familien- und Strafrecht gestanden hätten, bevor Schifffahrt, Miet- und Dienstverhältnisse sowie Knechtschaft den Text abgerundet hätten.[13] Dagegen wandte sich besonders David G. Lyon, mit einem alternativen Einteilungsvorschlag.[14] Er ging davon aus, dass der Codex Ḫammurapi in die drei Hauptabschnitte Einführung (§§ 1-5), Sachen (§§ 6-126) sowie Personen (§§ 127-282) gegliedert sei, wobei der Abschnitt Sachen in die Unterabschnitte Privateigentum (§§ 6-25), Immobilien, Handel und Geschäft (ab § 26) zerfiele und der Abschnitt Personen in die Unterabschnitte Familie (§§ 127-195), Rechtsverletzungen (§§ 196-214) und Arbeit (§§ 215-282). An diese Einteilung, der schon mehrfach widersprochen wurde,[15] lehnte sich später auch Robert Henry Pfeiffer an, um den Codex Ḫammurapi mit biblischem und römischem Recht vergleichen zu können. So benannte er die §§ 1-5 als „ius actionum“, die §§ 6-126 als „ius rerum“ und die §§ 127-282 als „ius personam“, wobei er letzteren Abschnitt noch in „ius familiae“ (§§ 127-193) und „obilgationes“ (§§ 194-282) unterteilte.[16]

Allgemein fand jedoch der Versuch von Herbert Petschow[17] am meisten Zustimmung. Er stellte fest, dass die Ordnung der Rechtssätze nach Sachgruppen erfolgte, was juristisch zusammengehörige Normen voneinander trennte. Innerhalb einzelner Sachgruppen orientierte sich die Anordnung der Rechtssätze an chronologischen Kriterien, Gewicht der behandelten Güter, Häufigkeit der Fälle, sozialer Stellung betroffener Personen oder schlicht nach dem Schema Fall-Gegenfall. Petschow gelang es aber auch nachzuweisen, dass einzelne Rechtssätze primär nach juristischen Gesichtspunkten angeordnet wurden; hierzu gehört etwa die strikte Trennung von vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen.[18] Grundsätzlich lässt sich der Codex Ḫammurapi nach Petschow in zwei Hauptabschnitte einteilen:

Öffentliche Ordnung

Die ersten 41 Rechtssätze betreffen die öffentliche Sphäre, gekennzeichnet durch Königtum, Religion und Volk. Sie lassen sich in mehrere Sinnabschnitte weiter unterteilen.

Der erste dieser Abschnitte wird von den §§ 1-5 gebildet, die sich mit den Personen befassen, die maßgeblich an der gerichtlichen Rechtsfindung beteiligt sind: Kläger, Zeugen und Richter. Aus diesem Grund gab Petschow diesem ersten Abschnitt die Überschrift „Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit im Lande“[19] und sah hierin ein unmittelbares Anknüpfen an das im Prolog zuletzt geäußerte dahingehende Anliegen. Diese fünf Rechtssätze bedrohen falsche Anschuldigung und falsches Zeugnis mit Strafen nach dem Talionsprinzip; für bestechliche Richter wurde eine Enthebung aus dem Richteramt und eine das zwölffache des Prozessgegenstandes umfassende Vermögensstrafe vorgesehen.

Der zweite Abschnitt umfasst die §§ 6-25 und behandelt für die Öffentlichkeit als besonders gefährlich angesehene „Kapitaldelikte“.[19] Es handelt sich dabei vor allem um Eigentumsdelikte, die sich gegen öffentliches Eigentum (Tempel oder Palast) oder gegen die soziale Klasse der muškēnu richten. Hinzu kommen noch einzelne weitere Straftatbestände, die entweder auch als gemeingefährlich angesehen wurden oder aufgrund von Attraktionen an dieser Stelle einsortiert wurden.[20] Allen Rechtssätzen dieses Abschnitts ist gemein, dass sie die Todesstrafe für den Delinquenten vorsehen.

Die §§ 26-41 bilden dann den dritten Abschnitt, der sich mit „Dienstpflichten“[21] beschäftigt. Die Dienstpflichten (akkadisch ilku) werden häufig unzutreffend mit Lehen übersetzt, da der Dienstverpflichtete seine Dienstpflicht in Normalfall auf einem hierfür zur Verfügung gestellten Grundstück verrichtete. Nach der Festlegung von Strafen für Dienstpflichtverletzungen werden vor allem Regelungen zum Verbleib des ilku-Gutes im Falle von Kriegsgefangenschaft oder Flucht des Dienstverpflichteten getroffen. Abschließend wird eine Art rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht des Dienstverpflichteten über sein ilku-Gut festgesetzt.

„Privatrecht“

Die restlichen Rechtssätze betreffen vor allem die Individualsphäre des einzelnen Bürgers. Diese größere Gruppe von Rechtssätzen beschäftigt sich mit Vermögens-, Familien- und Erbrecht, aber auch mit Fragen von Arbeit und körperlicher Integrität. Sie sind durch ihre Zusammenstellung zwar deutlich vom vorausgehenden Abschnitt abgetrennt, inhaltlich besteht jedoch über das Thema "Landwirtschaft" eine Verbindung.

Den ersten Abschnitt bilden hier nun die §§ 42-67, die das „private Vermögensrecht[22] zum Gegenstand haben; nämlich nacheinander Felder, Gärten und Häuser. Dabei werden zunächst vertragliche Rechtsbeziehungen behandelt, was vor allem in Form von Regelungen zum Pacht- und Pfandrecht geschieht. Darauf folgen Bestimmungen zur außervertraglichen Schadenhaftung.
In diese Rechtssätze sind mehrfach Bestimmungen über die „Erfüllung von Schuldverpflichtungen“[23] eingeschoben, was dann in den §§ 68-127 zum beherrschenden Thema wird und insofern einen neuen Abschnitt darstellt. Gegenstand derselben ist vor allem der tamkarum (Kaufmann). Hinzu treten aber auch Regelungen über die sabītum (Schankwirtin), bevor dieser Abschnitt mit den Themen Pfändung und Schuldversklavung geschlossen wird.

Die §§ 128-193 bilden einen deutlich abgrenzbaren Abschnitt, der sich mit „Ehe, Familie und Erbrecht“[24] befasst. Hier werden zunächst nacheinander die ehelichen Treupflichten der Frau, die Unterhalts- und Sorgepflichten des Ehemannes und schließlich die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe für beide Ehegatten behandelt.[25] Dem folgen dann eine Reihe von Straftatbeständen im sexuellen Bereich, bevor schließlich die Möglichkeiten zur Auflösung einer Ehe und deren vermögensrechtliche Konsequenzen behandelt werden.
Diesem Teil folgen dann Rechtssätze des Erbrechtes, wobei nacheinander die Mitgift beim Tod der Frau und das Vermögen nach dem Tod des Familienvaters behandelt werden. Bei letzterem wird weiter in das Erbrecht ehelicher Kinder, der überlebenden Witwe und von Kindern einer Mischehe differenziert. Das Erbrecht von Töchtern als Sonderfall ist durch verfahrensrechtliche Bestimmungen davon abgetrennt. Abgerundet wird diese Gruppe von Rechtssätzen durch adoptions- und pflechtschaftsrechtliche Bestimmungen.[26]

Ein weiterer Abschnitt, der sich im Wesentlichen mit „Verletzungen körperlicher Integrität und Sachbeschädigung“[27] beschäftigt, besteht aus den §§ 194-240. Auch hier werden vertragliche und außervertragliche Rechtsbeziehungen strikt voneinander getrennt,[28] wobei zunächst die deliktisch begründeten Rechtsverhältnisse behandelt werden. Dabei werden in der Regel wiederum Strafen nach dem Talionsprinzip angedroht. Anschließend werden Körperverletzungen und Sachbeschädigungen behandelt, die bei der Erfüllung von Vertragsverhältnissen begangen wurden, wobei hier stets Bestimmungen über die kunstgerecht ausgeführte Tätigkeit vorangestellt wurden. Am Ende des Abschnitts stehen Rechtssätze, die sich mit Haftungsfragen bei der Schiffsmiete beschäftigen und damit eine Überleitung zum letzten Abschnitt darstellen.

Dieser besteht aus den §§ 241-282 und behandelt die „Vieh- und Dienstmiete“.[28] Die Rechtssätze sind dabei chronologisch nach dem zeitlichen Ablauf des Feldbaus von der Feldbestellung bis zur Ernte sortiert. Innerhalb dieser Gruppen wurde wiederum nach vertraglicher und außervertraglicher Haftung differenziert. Am Ende dieses Abschnitts werden allgemeine Miettarife festgesetzt, bevor die Rechtssätze mit Bestimmungen zum Sklavenrecht enden.

Epilog

Der Epilog beginnt auf der Stele mit einer neuen Kolumne, die ihn von den Rechtssätzen absetzen. Er beginnt zunächst mit der an ein Kolophon erinnernden Formel:

„Rechtssätze der Gerechtigkeit, die Ḫammurapi, der fähige König, festgesetzt hat und (durch die er) das Land hat rechte Ordnung und gute Führung ergreifen lassen.“

Rückseite, Kolume 24, Zeilen 1-5.

Es folgen Erfolgsberichte, die teilweise eine Erfüllung der im Prolog erwähnten Aufträge darstellen. Im Epilog werden dann jedoch auch nähere Informationen zur Stele selbst gegeben. So sei diese nach Niederschrift des Codex, im Esaĝila in Babylon vor der „Statue Ḫammurapis als König der Gerechtigkeit“ aufgestellt worden. Hieraus wird von einigen Autoren gefolgert, dass die in Susa gefundene Stele ursprünglich aus Babylon und nicht aus Sippar stamme.[29]

Daran schließen sich Wünsche des Ḫammurapis über die Verwirklichung seiner Gerechtigkeit, sein eigenes Andenken und für den Umgang mit dem Relief an. Aus diesem Abschnitt stammt auch die für die Interpretation des Codex als Gesetzgebung herangezogene Passage:

„Ein Mann, dem Unrecht geschieht und eine Rechtssache erhält, möge vor meine Statue ‚König der Gerechtigkeit‘ treten und sich meine beschriebene Stele vorlesen lassen und meine erhabenen Worte hören und meine Stele möge ihm die Rechtssache zeigen. Sein Urteil möge er ersehen“

Rückseite, Kolumne 25, Zeilen 3-17.

Am Ende des Epilogs stehen Ermahnungen an künftige Herrscher, die Rechtssätze zu bewahren und nicht zu verändern, welche mit dem Wunsch nach einer Segnung des dem folgenden Herrschers durch Šamaš bekräftigt werden. Daran schließt eine lange Sammlung von Fluchformeln an, die insgesamt den größten Teil des Epilogs einnehmen und sich gegen jede einflussreiche Person richtet, die den Ermahnungen nicht folgt. Auch diese Verfluchungen folgen eine festen Schema, das aus dem Namen der Gottheit, ihren Epitheta, ihrer Beziehung zu Ḫammurapi sowie einem passenden Fluch besteht.

Die Ḫammurapi-Stele

Das Relief im oberen Teil der Stele zeigt Ḫammurapi vor Šamaš

Im Vergleich zum Text des Codex Ḫammurapi war die in Susa gefundene Stele selbst eher nur am Rande Gegenstand weitergehender wissenschaftlicher Untersuchungen. Dies ist nicht zuletzt darauf zurück zu führen, dass die Fachwelt der Darstellung am Kopfende der Stele keine größere Bedeutung zugemessen hatte bzw. ihr einen künstlerischer Mehrwert absprach.[30] Andererseits ist die Vorderasiatische Archäologie traditionell kunstgeschichtlich ausgerichtet und konzentrierte sich daher auf Stilanalyse, Motivforschung und Untersuchung von Besonderheiten mit dem Ziel einer Datierung, so dass überwiegend deskriptive, kunstbetrachtende Arbeiten erstellt wurden, während kulturgeschichtliche Deutungen der Stele die Ausnahme bleiben. Der meistzitierte Versuch einer solchen Deutung wurde 2006 von Gabriele Elsen-Novák und Mirko Novák vorgelegt.[31]

Die insgesamt 2,25 m hohe Stele besteht aus schwarzem, glänzend-poliertem Diorit und besitzt an ihrem oberen Ende ein 60 x 65 cm großes Relieffeld. Darauf befindet sich eine verkürzte Version der seit der Ur III-Zeit aus der Glyptik bekannten so genannten Einführungsszene: Eine männliche Figur, Ḫammurapi, steht vor einer thronenden Gottheit, Šamaš. Dabei ist eine Hand des Königs erhoben, was aufgrund literarischer Zeugnisse, mit der Adoration von Gottheiten in Verbindung gebracht werden kann.[32] Von anderen Bildnissen aus dieser Zeit hebt sich die Ḫammurapi-Stele durch die Profildarstellung der Köpfe ab, welche lediglich in der Investitur des Zimri-Lim eine Parallele hat. Wie bei letzterer wird dem König vom Gott ein Ring und ein Stab überreicht, deren Deutung kontrovers diskutiert wurde. Möglicherweise handelt es sich beim Ring um eine allgemeine Machtinsignie, während der Stab einen Schreibgriffel darstellen könnte.[33]

Aus ikonologischen Betrachtungen ergibt sich, dass das Relief vor allem die göttliche Legitimation des Herrschers öffentlich und gegenüber der Nachwelt darzustellen versuchte.[34]

Natur und Funktion des Codex Ḫammurapi

Seit der Publikation des Textes vor über 100 Jahren wird in der altorientalistischen und rechthistorischen Forschung kontrovers über seine Natur und Funktion diskutiert. Die Relevanz dieser Frage ist einerseits durch die zeitliche Stellung des Textes bedingt, welche ihn für lange Zeit als das älteste Gesetzeswerk der Menschheit erschienen ließ, das dem römischen Zwölftafelgesetz mehr als ein Jahrtausend vorausging. Andererseits fiel die Entdeckung des Codex Ḫammurapi in die Zeit, als in vielen europäischen Staaten neue Zivilgesetzbücher, darunter auch das BGB in Deutschland, in Kraft traten und die Bedeutung umfassender Kodifikationen geltenden Rechts im öffentlichen Bewusstsein präsent war.[35] So interpretierte bereits Scheil den von ihm publizierten Text als „Code des lois de Hammurabi“ (Gesetzesbuch des Ḫammurapi). Als solcher wurde und wird er oft als Beispiel für frühe Gesetzeskodifikationen, die sich am Talionsprinzip orientieren, angeführt.[36] An dieser Interpretation äußerten die Assyriologen Wilhelm Eilers und Benno Landsberger in der Vorkriegszeit erstmals Zweifel,[37] womit die bis heute nicht beendete Kontroverse begann.

Im Wesentlichen wird dabei einerseits argumentiert, dass der Codex Ḫammurapi, entsprechend dem oben zitierten Passus auf der Rückseite, eine Erkenntnissquelle für den Rechtsuchenden sei. Außerdem entstamme er einer Zeit, in der im Rahmen der Errichtung des altbabylonischen Reiches ein Bedarf nach einem reichsweit einheitlichen Rechtssystem bestanden habe, und sei daher als legislative Reform zu sehen.[38] Dem wird entgegen gebracht, dass die im Codex benannten Normen nicht mit zeitgenössischen Verträgen übereinstimmen, der Codex zudem auch in keinem einzigen Rechtsdokument als Rechtsquelle zitiert werde und er insgesamt nur eine eklektischen Charakter habe.[38]

Dementsprechend wurde von einer Seite bisher vorgeschlagen, den Codex als erlassenes Gesetz, Reformgesetz oder Rechtsbuch zu sehen. Dem stehen die Vorschläge der anderen Seite gegenüber, dass es sich eventuell um einen Schultext für die Rechtsgelehrsamkeit, ein Dokument zum Selbstpreis des Königs, königliche Rechtspropaganda, eine Sammlung königlicher Gerichtsentscheidungen, ein sprachliches Kunstwerk oder schlicht ein Denkmal handeln könne.

Literatur

  • Heinz-Dieter Viel: Der Codex Hammurapi. Keilschrift-Edition mit Übersetzung. Dührkohp & Radicke, Göttingen 2002, ISBN 3-89744-213-2.
  • Wilhelm Eilers: Codex Hammurabi. die Gesetzesstele Hammurabis. Marix, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-86539-203-9 (Neuauflage der Übersetzung von 1932 mit aktualisierter Einführung).
  • Guido Pfeifer: Die Gesetze des Königs Hammu-rapi von Babylon. In: Mathias Schmoeckel, Stefan Stolte (Hrsg.): Examinatorium Rechtsgeschichte (= Academia Iuris – Examenstraining). Carl Heymanns, Köln 2008, ISBN 978-3-452-26309-4, S. 1–4 (Kurzer Überblick).
  • Johannes Renger: Noch einmal: Was war der ‹Kodex› Ḫammurapi – ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch? In: Hans-Joachim Gehrke (Hrsg.): Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich. Narr, Tübingen 1994, ISBN 3-8233-4556-7, S. 27–59.
  • Gabriele Elsen-Novák, Mirko Novák: Der „König der Gerechtigkeit“. Zur Ikonologie und Teleologie des „Codex“ Ḫammurapi. In: Baghdader Mitteilungen. Band 37, 2006, S. 131–155 (uni-heidelberg.de).
  • Ursula Seidl: Babylonische und Assyrische Flachbildkunst des 2. Jahrtausends v. Chr. In: Winfried Orthmann (Hrsg.): Der Alte Orient (= Propyläen Kunstgeschichte). Band 18. Propyläen Verlag, Frankfurt am Main 1985, S. 300 f. (Nr. 181).
  • Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967.
  • Herbert Sauren: Aufbau und Anordnung der babylonischen Kodices. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, romanistische Abteilung. Band 106, 1989, S. 1–55.
  • Irene Strenge: Codex Hammurapi und die Rechtsstellung der Frau. Königshausen & Neumann, Würzburg 2006, ISBN 3-8260-3479-1.
  • Victor Avigdor Hurowitz: Inu Anum ṣīrum. literary structures in the non-juridical sections of Codex Hammurabi. University Museum, Philadelphia 1994, ISBN 978-0-924171-31-4.
  • Dietz-Otto Edzard: Die altmesopotamischen lexikalischen Listen – verkannte Kunstwerke? In: Claus Wilcke (Hrsg.): Das geistige Erfassen der Welt im Alten Orient. Sprache, Religion, Kultur und Gesellschaft. Harrassowitz, Wiesbaden 2007, ISBN 978-3-447-05518-5, S. 17–26.
  • Joachim Hengstl: Der „Codex“ Hammurapi und die Erforschung des babylonischen Rechts und seine Bedeutung für die vergleichende Rechtsgeschichte. In: Johannes Renger (Hrsg.): Babylon: Focus mesopotamischer Geschichte, Wiege früher Gelehrsamkeit, Mythos der Moderne. (= Colloquien der Deutschen Orient-Gesellschaft). Band 2. SDV, Saarbrücken 1999, ISBN 3-930843-54-4.
  • Eckart Otto: Körperverletzung in den Keilschriftrechten und im Alten Testament. Studien zum Rechtsverkehr im Alten Orient (= AOAT. Band 226). Butzon & Bercker, Kevelaer 1991, ISBN 3-7887-1372-0.

Übersetzungen

Hintergrundinformationen

Einzelnachweise

  1. nach mittlerer Chronologie
  2. Vincent Scheil: Code des loins de Hammurabi (Droit Privé), roi de Babylone, vers l'an 2000 av. J.-C. In: Mémoires de la Délégation en Perse, 2e série. Band 4. Leroux, Paris 1902, S. 111–162.
  3. vgl. Viktor Korošek: Keilschriftrecht. In: Bertold Spuler (Hrsg.): Orientalisches Recht (= Handbuch der Orientalistik). 1. Abt. Ergänzungsband 3. Brill, Leiden 1964.
  4. Hugo Winckler: Die Gesetze Hammurabis, Königs von Babylon, um 2250 v. Chr. Das älteste Gesetzbuch der Welt. J. C. Hinrichs, Leipzig 1902.
  5. vgl. Cyril John Gadd: Ideas of divine rule in the Ancient East (= Schweich Lectures on Biblical Archaeology. Band 1945). British Academy, London 1948, S. 90–91.
  6. vgl. Jean Nougayrol: Les Fragments en pierre du code hammourabien I. In: Journal asiatique. 1957, S. 339–366.; Jean Nougayrol: Les Fragments en pierre du code hammourabien II. In: Journal asiatique. 1958, S. 143–150.
  7. a b vgl. Arno Poebel: Eine altbabylonische Abschrift der Gesetzessammlung Hammurabis aus Nippur. In: Orientalische Literaturzeitung. 1915, S. 161–169.
  8. a b vgl. Gerhard Ries: Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte. Band 76). C. H. Beck, München 1983, S. 20 (Habilitationsschrift).
  9. vgl. Gerhard Ries: Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte. Band 76). C. H. Beck, München 1983, S. 25 (Habilitationsschrift).
  10. vgl. Gerhard Ries: Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte. Band 76). C. H. Beck, München 1983, S. 21 (Habilitationsschrift).
  11. wörtlich: „In den Mund des Landes legen“
  12. Cruveilhier: Introduction au code d'Hammourabi. Leroux, Paris 1937, S. 4.
  13. vgl. Josef Kohler: Übersetzung. Juristische Wiedergabe. Erläuterung. Pfeiffer, Leipzig 1904, S. 138.
  14. David G. Lyon: The Structure of the Hammurabi Code. In: Journal of the American Oriental Society. Band 25/2, 1904, S. 248–265.
  15. so etwa von Mariano San Nicolò: Beitraege zur Rechtsgeschichte im Bereiche der keilschriftlichen Rechtsquellen. Aschehoug, Oslo 1931, S. 72.
  16. Robert Henry Pfeiffer: The Influence of Hammurabi's Code outside of Babylonia. In: Akten des 24. Internationalen Orientalistenkongresses in München. 1959, S. 148 f.
  17. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 146–172.
  18. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 171 f.
  19. a b Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 149.
  20. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 151 f.
  21. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 152.
  22. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 154.
  23. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 156.
  24. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 158.
  25. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 160 f.
  26. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 162 f.
  27. Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 163.
  28. a b Herbert Petschow: Zur Systematik und Gesetzestechnik im Codex Hammurabi. In: Zeitschrift für Assyriologie. Band 57, 1967, S. 166.
  29. vgl. Gerhard Ries: Prolog und Epilog in den Gesetzen des Altertums (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und Antiken Rechtsgeschichte. Band 76). C. H. Beck, München 1983, S. 27 (Habilitationsschrift).
  30. vgl. bspw. Anton Moortgat: Babylon und Assur (= Die Kunst des alten Mesopotamien. Band 2). 2. Auflage. DuMont, Köln 1990, S. 29. oder Fritz Kraus: L’homme mésopotamien et son monde, à l'époque babylonienne ancienne (= Koninklijke Nederlandse Akademie van Wetenschappen, Afdeeling Letterkunde. N.R., 36/6). North-Holland Publ., Amsterdam 1973, S. 138.
  31. Gabriele Elsen-Novák, Mirko Novák: Der „König der Gerechtigkeit“: Zur Ikonologie und Teleologie des ’Codex’ Ḫammurapi. In: Baghdader Mitteilungen. Band 37, 2006, S. 131–155.
  32. Gabriele Elsen-Novák, Mirko Novák: Der „König der Gerechtigkeit“: Zur Ikonologie und Teleologie des ’Codex’ Ḫammurapi. In: Baghdader Mitteilungen. Band 37, 2006, S. 136 f.
  33. vgl. Erich Bosshard-Nepustil: Zur Darstellung des Rings in der altorientalischen Ikonographie. In: Ludwig Morenz, Erich Bosshard-Nepustil (Hrsg.): Herrscherpräsentation und Kulturkontakte, Ägypten – Levante – Mesopotamien (= Alter Orient und Altes Testament). Band 304. Ugarit-Verlag, Münster 2003, S. 54 f.
  34. Gabriele Elsen-Novák, Mirko Novák: Der „König der Gerechtigkeit“: Zur Ikonologie und Teleologie des ’Codex’ Ḫammurapi. In: Baghdader Mitteilungen. Band 37, 2006, S. 149.
  35. Johannes Renger: Noch einmal: Was war der ‹Kodex› Ḫammurapi – ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch? In: Hans-Joachim Gehrke (Hrsg.): Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich. Narr, Tübingen 1994, S. 27.
  36. so auch bei Guido Pfeifer: Die Gesetze des Königs Hammu-rapi von Babylon. In: Mathias Schmoeckel, Stefan Stolte (Hrsg.): Examinatorium Rechtsgeschichte (= Academia Iuris – Examenstraining). Carl Heymanns, Köln 2008, S. 1–4.
  37. vgl. Wilhelm Eilers: Die Gesetzesstele Chammurabis. Gesetze um die Wende des dritten vorchristlichen Jahrtausends. Hinrichs, Leipzig 1932. und Benno Landsberger: Symbolae ad iura orientis antiqui pertinentes Paulo Koschaker dedicatae. Hrsg.: Julius Friedrich (= Studia et documenta. Band 2). Brill, Leiden 1939, S. 219–234.
  38. a b Johannes Renger: Noch einmal: Was war der ‹Kodex› Ḫammurapi – ein erlassenes Gesetz oder ein Rechtsbuch? In: Hans-Joachim Gehrke (Hrsg.): Rechtskodifizierung und soziale Normen im interkulturellen Vergleich. Narr, Tübingen 1994, S. 31.