Bundestagswahlrecht und Achat: Unterschied zwischen den Seiten
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{{Infobox Mineral |
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Das '''Bundestagswahlrecht''' regelt die [[Wahl]] der [[Mitglied des Deutschen Bundestages|Mitglieder]] des [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestages]]. Nach den in {{Art.|38|gg|juris}} Abs. 1 Satz 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG) festgelegten [[Wahlrechtsgrundsätze]]n ist die Wahl ''allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim''. Weiterhin ist im Grundgesetz vorgeschrieben, dass die Wahlen zum Bundestag normalerweise alle vier Jahre stattfinden und dass man das [[Passives Wahlrecht|passive Wahlrecht]] als [[Volljährigkeit|Volljähriger]], das [[Wahlrecht#Aktives Wahlrecht|aktive Wahlrecht]] ab der Vollendung des 18. Lebensjahres hat. Das konkrete [[Wahlsystem]] wird hingegen durch ein einfaches [[Gesetz]], das [[Bundeswahlgesetz]], bestimmt. |
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| Mineralname = Achat |
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| Bild = Agate banded 750pix.jpg |
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| Bildbeschreibung = Gebänderter Achat, 2,5 cm groß |
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| Andere_Namen = |
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| Chemismus = SiO<sub>2</sub> |
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| Mineralklasse = Oxide/Hydroxide |
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| Kurzform_Strunz_9 = |
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| Kurzform_Strunz_8 = |
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| Kurzform_Dana = |
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| Kristallsystem = Trigonal |
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| Kristallklasse = 32 (Quarz) |
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| Raumgruppe = |
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| Raumgruppen-Nr = |
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| Farbe = alle Farben außer Kobaltblau, Magenta, Lila und Pink, immer gestreift |
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| Strichfarbe = weiß |
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| Mohshärte = 7 |
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| Dichte = 2,6–2,8 |
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| Glanz = Glasglanz |
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| Transparenz = undurchsichtig, dünn durchscheinend |
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| Bruch = uneben |
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| Spaltbarkeit = keine |
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| Kristallhabitus = mikrokristalline, verschiedenfarbig gebänderte Aggregate |
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| häufige_Kristallflächen = |
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| Zwillingsbildung = |
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| Brechungsindex = |
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| Doppelbrechung = keine |
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| Optischer_Charakter = |
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| Optischer_Achsenwinkel = |
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| Optische_Aktivität = |
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| Pleochroismus = |
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| Phasenübergang = |
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| Schmelzpunkt = |
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| chemisches_Verhalten = in [[Fluorwasserstoffsäure]] löslich |
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| ähnliche_Minerale = |
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| Radioaktivität = |
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| Magnetismus = |
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| besondere_Kennzeichen = |
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Beim '''Achat''' handelt es sich um eine mikrokristalline Varietät des [[Mineral]]s [[Quarz]]. Auffällig beim Achat ist seine schöne, streifige Zeichnung aufgrund der rhythmischen [[Kristallisation]]. |
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== Etymologie und Geschichte == |
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Die Sitzverteilung nach der aktuellen Version des Bundestagswahlrechts vom 2. Dezember 2011 wurde mit dem Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]s vom 25. Juli 2012 in zentralen Teilen als [[verfassungswidrig]] erkannt.<ref>[http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20120725_2bvf000311.html Urteil des BVG zum aktuellen Bundestagswahlrecht]</ref> Die beanstandete Regelung war ihrerseits ein Reformversuch aufgrund der Verfassungswidrigkeit des vorherigen Bundestagswahlrechts, welche am 9. Juli 2008 vom Bundesverfassungsgericht erkannt worden war.<ref>[http://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/20080703.htm#abs-144 BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –, Rz. 144]</ref> Nachdem bei dem Reformversuch die dreijährige Frist zur Überarbeitung nicht eingehalten wurde, hat das Bundesverfassungsgericht dieses Mal keine Frist gestellt und die verfassungswidrigen Teile direkt als nicht mehr anwendbar bestimmt.<ref>{{cite web | url=http://www.tagesschau.de/inland/wahlrechtsreform114.html | title=Verfassungsgericht verwirft Reform der Bundesregierung – Bundestagswahlrecht ist verfassungswidrig | accessdate=2012-09-15 | date=2012-07-25 | publisher=www.tagesschau.de}}</ref> |
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[[Theophrastos von Eresos]] gab dem Achat seinen Namen, da er in großen Mengen im Fluss ἀχάτης „[[Achates (Fluss)|Achates]]“ (heute [[Drillo]], [[Carabi]] oder [[Canitello]] genannt, [[Sizilien]]), in der Nähe des Ortes [[Acate]] gefunden wurde. |
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Schon in frühester Zeit genoss der Achat hohe Wertschätzung. Im [[Altes Ägypten|Alten Ägypten]] wurden etwa 1000 vor Christus [[Rollsiegel|Siegelzylinder]], Ringe, [[Gemme]]n und Gefäße aus Achat gefertigt. In der [[Bibel]], im 2. Buch Mose, 28, 17–20, wird der Brustschild des Hohen Priesters, eine mit Edelsteinen besetzte Platte, ausführlich beschrieben. [[Amulett]]e aus Achat sollten gegen Blitz, Sturm und Durst helfen. |
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[[Datei:Pers.Ver.Wahl.v4.png|miniatur|450px|Personalisierte Verhältniswahl der Bundesrepublik Deutschland]] |
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Anfang des [[17. Jahrhundert]]s war die Achatindustrie bereits zu großer Bedeutung herangewachsen, einen weiteren Aufschwung nahm sie in der zweiten Hälfte des [[18. Jahrhundert]], als man begann, Achatwaren zuerst in Silber, dann in vergoldetem [[Messing#Messingsorten|Tombak]] zu fassen. Diese [[Bijouterie fausse]]<!--sic!--> bildete sich namentlich in [[Oberstein]] aus und brachte später auch reine Metallwaren auf den Markt. |
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== Verfassungsrechtliche Grundlagen == |
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=== Wahlrechtsgrundsätze === |
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Nach {{Art.|38|gg|juris}} Abs. 1 GG werden „die Abgeordneten des Deutschen Bundestages […] in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ Diese fünf Wahlrechtsgrundsätze sind [[Grundrechtsgleiches Recht|grundrechtsgleiche Rechte]]: Ihre Verletzung kann durch eine [[Verfassungsbeschwerde]] vor dem [[Bundesverfassungsgericht]] gerügt werden. |
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Nach [[1813]] entdeckte man die Farbenveränderung der Steine durch [[Schmuckstein#Brennen|Brennen]], und [[1819]] brachte ein Handelsmann aus [[Idar-Oberstein]] das von einem römischen [[Glyptik|Steinschneider]] erworbene Geheimnis des „Schwarzfärbens“ in die Heimat. Seitdem entwickelte sich die [[Schmuckstein#Färben|Färberei]] des Achats sehr schnell und wurde eine der Hauptursachen des Aufblühens der Achatindustrie, welche nun auch fremdländische Steine, namentlich Achat aus [[Uruguay]], verarbeitete. Seit [[1834]] kam dies Material nach [[Idar-Oberstein]] und entwickelte die Achatindustrie in nicht gekannter Weise, besonders auch, da die reichlich aus Südamerika eintreffenden [[Onyx (Mineral)|Onyxe]] das Aufblühen der [[Glyptik|Steinschneidekunst]] in [[Paris]] und Idar veranlassten. Man fertigte hauptsächlich [[Kamee]]n, auch [[Intarsie]]n, zum Teil von hohem Kunstwert, und machte mit denselben große Geschäfte. Die nach Afrika exportierten Stücke hießen auch [[Negergeld]].<ref>Gerd Spittler: ''Der Weg des Achats zu den Tuareg.'' In: ''Geographische Rundschau.'' Heft 10/2002, 1954, S. 46–51. Manuskript als pdf [http://www.unibas-ethno.ch/redakteure/dobler/dokumente/Artikel_Achat_GS07.pdf online], 82 KB, abrufen am 7. Dezember 2010.</ref> |
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Eine Wahl ist allgemein, wenn grundsätzlich jeder Staatsbürger an ihr teilnehmen kann: Es gibt keine Einschränkung etwa bezüglich des Einkommens, des Geschlechts, der Gesundheit oder anderer willkürlicher Unterschiede. Dagegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Vorschrift eines Mindestwahlalters mit der Allgemeinheit der Wahl vereinbar. |
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== Varietäten und Modifikationen == |
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Auch der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht ist – in engen Grenzen – mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht unterliegt etwas weniger strengen Bestimmungen. |
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[[Datei:Agate.png|miniatur|Achatscheibe; 11 cm Breite]] |
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* ''Aprikosenachat'' |
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* ''Augenachat'' oder ''Brillenachat'' (kugelige, augenartige Zeichnung) |
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* ''Bandachat'' (parallel zur Außenwand der Achatmandel gezeichnete Bänder von etwa gleicher Stärke) |
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* ''Baumachat'' oder ''Holzachat'' (durch Kieselsäure achat-mineralisierte, „versteinerte“ Hölzer) |
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* ''Botswana-Achat'' |
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* ''Enhydros'' oder ''Wasserstein'' (Achatmandel mit Restflüssigkeit, trocknet nach Entnahme aus dem Muttergestein gewöhnlich bald aus) |
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* ''Festungsachat'' (Achatbänder ähneln Luftaufnahmen von Festungswällen) |
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* ''Friedensachat'' |
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* ''Feuerachat'' oder ''Flammenachat'' oder ''Wolkenachat'' (wolkenförmige Bänder) |
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* ''Fleischachat'' oder ''Blutachat'' |
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* ''Honigachat'' |
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* ''Korallenachat'' (Namensgebend ist die Gestalt der Oberfläche des Achats) |
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* ''Kreisachat'' (Um einen Mittelpunkt konzentrisch oder exzentrisch angeordnete Kreise der Achatbänder) |
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* ''[[Moosachat]]'' (Mockastein) enthält schwarze Mangandendriten |
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* ''[[Regenbogenachat]]'' (zeigt als Interferenzwirkung der dünnen Lagen Newtonsche Farbenringe) |
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* ''Röhrenachat'' (Verdrängungsmorphose von langprismatischen Kristallen) |
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* ''Schlangenhautachat'' (Aggregate mit Schlangenhautmuster) |
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* ''Skolezitachat'' ([[Pseudomorphose]] nach [[Skolezit]]) |
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* ''Sternachat'' die unregelmäßig geformten Geoden sind meist vollständig gefüllt und zeigen beim Anschliff oft eine fünfstrahlige Form. |
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* ''Trümmerachat'' (durch [[Tektonik]] zerbrochene und Mineralabscheidung wieder gekittete Achate) |
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* ''Turitella-Achat'' |
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== Bildung == |
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[[Datei:Bundesarchiv B 145 Bild-F011239-0006, Nürnberg, Bundestagswahlplakate.jpg|miniatur|Wahlplakate in Nürnberg, Bundestagswahl 1961]] |
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[[Datei:Achatmandel mit Quarzdruse.JPG|miniatur|links|Achatmandel mit Quarzdruse]] |
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Das [[Wahlrecht]] ist deutschen Staatsbürgern und den in [[Deutschland]] niedergelassenen [[Deutschstämmige|deutschstämmigen]] Flüchtlingen und [[Heimatvertriebener|Vertriebenen]], den so genannten [[Statusdeutscher|Statusdeutschen]], vorbehalten. Denn das Volk, von dem nach {{Art.|20|gg|juris}} Abs. 2 GG alle Staatsgewalt ausgeht, die es in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausübt, ist nach dem Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]s vom 31. Oktober 1990<ref>{{Internetquelle|url=http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083037.html |titel=BVerfGE 83, 37 – Ausländerwahlrecht I |zugriff=2012-07-25}}</ref> nur das deutsche Volk, das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland. |
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Achate bilden sich in Gesteinshohlräumen als deren Auskleidung oder Ausfüllung: Bei (vollständiger) Ausfüllung spricht man von einer [[Mandel (Mineralogie)|Mandel]], bei (unvollständiger) Auskleidung von einer [[Druse (Mineralogie)|Druse]]. |
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Siehe auch [[Ausländerstimm- und -wahlrecht]] |
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Als Gesteinshohlräume kommen in erster Linie Blasenräume in vulkanischen Gesteinen in Betracht, hier stießen die in der ausströmenden Lava enthaltenden Gase nicht mehr bis zur Oberfläche des Lavastromes durch und konnten nicht entweichen, sondern sie wurden in der erkaltenden Lava eingeschlossen und bildeten darin einen Hohlraum, der sich in einem späteren Prozess mit Achat, [[Quarz]], [[Calcit]] oder anderen mineralischen Stoffen füllte. Als vulkanische Gesteine kommen sowohl basische Vulkanite, beispielsweise [[Basalt]], als auch saure Vulkanite, beispielsweise [[Rhyolith]], in Betracht. |
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Diese Blasenräume in vulkanischen Gesteinen sind die häufigsten Orte, an denen Achate entstehen können, jedoch werden Achate auch in Gängen und Klüften verschiedener Gesteine und auch in Hohlräumen von Sedimenten gebildet. Auch in Fossilien, z. B. in versteinerten Bäumen, in verkieselten Korallen und in Dinosaurierknochen werden Achate beobachtet.<ref>Rykart, Rudolf: ''Quarz-Monographie'', Ott Verlag Thun 1. Aufl. 1989, ISBN 3-7225-6293-7.</ref><ref>extraLapis No. 19: ''Achat'', Christian Weise Verlag München 2000, ISBN 3-921656-54-0.</ref><ref>Zenz, Johann: ''Achate'', Rainer Bode Verlag, Haltern 2005, ISBN 3-925094-82-2.</ref> |
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Eine Wahl ist unmittelbar, wenn der Wählerwille direkt das Wahlergebnis bestimmt. Eine Zwischenschaltung von Wahlmännern wie etwa bei der Wahl des [[Präsident der Vereinigten Staaten|US-Präsidenten]] ist damit unzulässig. Das Verfahren der Listenwahl hingegen ist mit dem Grundsatz der unmittelbaren Wahl vereinbar. |
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Mit der Frage, wie das Siliziumdioxid-haltige Material in diese Hohlräume eingedrungen ist, haben sich zahlreiche Mineralogen in den letzten 200 Jahren beschäftigt und verschiedene Theorien aufgestellt. Hierbei musste geklärt werden, wie z. B. in einem [[Basalt]], also in einem basischen, silikatarmen Gestein, eine derartige Akkumulation von reinem SiO<sub>2</sub> stattfinden konnte. Dabei ist die ursprünglich vorhandene These, dass die SiO<sub>2</sub>–Akkumulation bereits in der Gesteinsschmelze erfolgt sei und sich im glutflüssigen Magma bereits Tropfen von flüssigem Siliziumdioxid abgeschieden haben sollen, heute als überholt anzusehen, allein schon deshalb, weil Achate auch in Gesteinen zu finden sind, die nie in glutflüssigen Zustand waren (s. o.). Heute wird einhellig die Meinung vertreten, dass Achate im sogenannten sedimentär-diagenetischen Bereich, also bei Temperaturen bis maximal 200 °C entstanden sind. |
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Eine Wahl ist frei, wenn der Staat den Bürger nicht zu einer bestimmten inhaltlichen Wahlentscheidung verpflichtet. Die Freiheit der Wahl würde aber nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch eine [[Wahlpflicht]], sofern sie durch das Bundeswahlgesetz eingeführt würde, nicht verletzt. Unvereinbar mit diesem Wahlrechtsgrundsatz wäre jedoch etwa die Durchführung von Wahlwerbung auf Kosten des Staates. Allerdings darf die (parteipolitisch gebildete) [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] unter strikter Wahrung ihrer Neutralität Öffentlichkeitsarbeit betreiben. |
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Ferner wurde die These vertreten, dass kieselsaure wässrige Lösungen durch sogenannte Infiltrationskanäle in die Gesteinshohlräume eingedrungen sind, ein Achatband an der Hohlraumwandung abgesetzt und danach den Hohlraum wieder verlassen haben. Nach zahlreichen Wiederholungen dieses Prozesses hat sich der Hohlraum allmählich mit Achat gefüllt. Diese sogenannte Infiltrationstheorie setzt den zweifelhaften Transport großer Wassermengen im Gestein voraus und ist deshalb heute nicht mehr anerkannt. |
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Eine Wahl ist geheim, wenn die Entscheidung eines Wählers keinem anderen bekannt ist. Das Bundestagswahlrecht sieht sogar vor, dass kein Wähler im Wahllokal seine Entscheidung bekannt machen ''darf''. Problematisch ist die Briefwahl, die daher verfassungsrechtlich als Ausnahmefall gelten muss, da hier das Wahlgeheimnis nicht gesichert ist. Da aber ansonsten die als höherwertig betrachtete Allgemeinheit der Wahl beeinträchtigt würde, ist die Briefwahl mit den Wahlrechtsgrundsätzen vereinbar. |
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Bei der Suche nach einer Lösung des Achatproblems steht heute eine Theorie im Vordergrund, die von Michael Landmesser am Institut für Edelsteinforschung in Mainz entwickelt worden ist. Landmesser geht davon aus, dass im Gestein neben größeren Hohlräumen ein Netz von feinsten Haarrissen und Kapillaren vorhanden ist, das ständig mit Wasser gefüllt ist und in dem die für die Akkumulation erforderliche [[Kieselsäure]] in Form von Monokieselsäure H<sub>4</sub>SiO<sub>4</sub> durch [[Diffusion]] transportiert wird. Nach Landmesser spielt also nicht der Transport großer Wassermengen, sondern der Diffusionsprozess der Monokieselsäure die entscheidende Rolle bei der Achatgenese. Die Monokieselsäure-Moleküle reagieren miteinander in einem fortlaufenden Akkumulationsprozess, wobei sich die Moleküle über gemeinsame Sauerstoff-Atome zu Dikieselsäuren, Trikieselsäuren, Tetrakieselsäuren usw. vereinigen, bis schließlich [[kolloid]]ale Polykieselsäuren entstehen, die sich an den Wänden des Hohlraumes aufgrund von [[Adhäsion]] niederschlagen und in einem Reifungsprozess (vor allem Abgabe von Wasser) schließlich in festen kryptokristallinen Quarz übergehen. Dieser Prozess verläuft während langer Zeiträume, in denen sich die äußeren Bedingungen wie Druck, Temperatur, Anwesenheit von Begleitmineralien, wie beispielsweise Fe<sup>3+</sup>-Verbindungen, ändern, was zur Entstehung der charakteristischen Achatbänderung führt.<ref>Landmesser, Michael: ''Das Rätsel Achat''. In: ''Offizieller Katalog der Mineralientage München'', 1987, S. 65–88.</ref><ref>Landmesser, Michael: ''Bau und Bildung der Achate''. In: ''Lapis'', Jahrgang 13, 1988, Heft Nr. 9, S. 11–28.</ref><ref>Landmesser, Michael: ''Wie entstehen Achate''. In: ''extraLapis'' Nr. 19, 2000, S. 58–73.</ref> |
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Eine Wahl ist gleich, wenn jeder Wähler grundsätzlich das gleiche Stimmgewicht besitzt. Die Gleichheit des Stimmgewichtes ist beispielsweise nicht gewahrt, wenn die [[Wahlkreis]]e deutliche Unterschiede in ihrer Größe aufweisen oder von staatlicher Seite in der Weise bestimmt werden, dass gewisse Gruppen etwa durch Hochburgbildung Vor- oder Nachteile haben ([[Gerrymandering]]). |
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== Fundorte == |
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Für die Wahlgesetzgebung ist die Gleichheit der Wahl der schwierigste Teil der Verfassungvorschriften. Einerseits sind gewisse Ungleichheiten unvermeidbar, da die Wahlkreise nicht genau gleich groß gemacht werden können und auch die Wahlbeteiligung nicht homogen ist. Andererseits wird durch [[Überhangmandat]]e und ein nicht ausgeschaltetes [[Negatives Stimmgewicht im Bundestagswahlrecht|negatives Stimmgewicht]] in nicht zwingend gebotener Weise in die Wahlgleichheit eingegriffen. Mit Urteil vom 3. Juli 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Bundeswahlgesetz insofern für verfassungswidrig, als es ein negatives Stimmgewicht ermöglichte.<ref>{{Internetquelle|url=http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20080703_2bvc000107 |titel=BVerfGE, 2 BvC 1/07 vom 3. Juli 2008 |werk=Bundesverfassungsgericht |datum=2008-07-03 |zugriff=2012-07-26}}</ref> Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem ''Neunzehnten Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (19. BWahlGÄndG)'' vom 25. November 2011 ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] 2011 I S. 2313 f.), welches das Bundesverfassungsgericht am 25. Juli 2012 gleichfalls als verfassungswidrig verwarf. Zentrale Bestimmungen wurden für nichtig erklärt, da sie gegen die Wahlrechtsgrundsätze Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien verstoßen. Es wurde im Einzelnen folgendes beanstandet: |
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=== Europa === |
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* Es kann weiterhin zu negativem Stimmgewicht kommen – und zwar in {{"|mindestens in etwa der gleichen Größenordnung}} wie im bisherigen Wahlrecht.<ref>[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20120725_2bvf000311.html BVerfG, Urteil über die Verfassungsbeschwerde gegen das 19. BWahlGÄndG], 2 BvF 3/11 vom 25. Juli 2012, Absatz-Nr. 95, abgerufen am 26. Juli 2012.</ref> |
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[[Datei:Weltliche Schatzkammer Wien (116).JPG|miniatur|<center>Die [[Achatschale]], [[Schatzkammer Wien]]</center>]] |
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* Die Anzahl der Überhangmandate kann {{"|den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufheben}} und wurde auf eine {{"|zulässige Höchstgrenze von etwa 15 Überhangmandaten}} (halbe Fraktionsstärke) begrenzt. |
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* Deutschland |
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* Die Reststimmenverwertung wurde als verfassungswidrig erklärt, da an ihr {{"|nicht jeder Wähler mit gleichen Erfolgschancen mitwirken kann.}} |
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** Baden-Württemberg: Lierbachtal bei Oppenau/Schwarzwald, Baggersee Sandweier bei Baden-Baden, [[Unteralpfen]] bei Waldshut |
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Das Bundesverfassungsgericht sieht den Bundesgesetzgeber in der Pflicht, ein neues verfassungskonformes Wahlrecht zu erlassen. Eine Frist wurde nicht vorgesehen, ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass der späteste mögliche Wahltermin am 27. Oktober 2013 ist.<ref>{{Internetquelle|url=http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-058.html |titel=Pressemitteilung: Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag verfassungswidrig |werk=Bundesverfassungsgericht |datum=2012-07-25 |zugriff=2012-07-26}}</ref> |
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** Bayern: [[Sailauf]] bei Aschaffenburg |
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** Brandenburg: [[Saalhausen (Großräschen)|Saalhausen]] ([[Großräschen]]) bei [[Senftenberg]] |
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** Rheinland-Pfalz: |
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*** Region Idar-Oberstein: [[Idar-Oberstein]] Steinkaulenberg, [[Idar-Oberstein]] Stbr. Setz, [[Vollmersbach]] bei Idar-Oberstein, Fischbachtal Stbr. Juchem, Fischbachtal Stbr. Bernhard, Steinbruch Hellberg bei [[Kirn]], [[Rimsberg]] bei [[Birkenfeld (Nahe)|Birkenfeld]], [[Dienstweiler]] bei Birkenfeld, [[Baumholder]] Stbr. Backesberg, Baumholder Truppenübungsplatz, [[Oberhausen an der Nahe]], [[Reichweiler]] bei [[Freisen]] usw. |
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*** Pfälzer Wald: [[Albersweiler]] bei [[Annweiler]], [[Waldhambach (Pfalz)]] bei [[Annweiler]], |
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*** Rheinhessen: [[Imsbach]] am [[Donnersberg]], [[Nack]] bei [[Alzey]], [[Wendelsheim]] bei [[Alzey]], [[Bad Sobernheim]] |
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*** Eifel: Schottergrube [[Arenrath]] bei [[Binsfeld]] |
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** Saarland: Raum [[Freisen]] (Stbr. Hellerberg, Autobahnbau, Windradbau), Leißberg bei [[Oberthal (Saar)]], Steinbach bei [[Lebach]], Stbr. Setz. Insgesamt sind im Saar-Nahe-Becken 142 Achat- und Jaspis-Fundstellen dokumentiert worden ([[Deutsches Edelsteinmuseum]] Idar-Oberstein). |
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** Sachsen: [[St. Egidien]] bei Glauchau, [[Hohenstein-Ernstthal]] bei Chemnitz, Zwickau-[[Planitz]], [[Halsbach (Freiberg)]], Schlottwitz bei [[Glashütte (Sachsen)]], [[Rochlitz]], [[Hartmannsdorf-Reichenau]] bei [[Frauenstein (Erzgebirge)]], [[Ottendorf-Okrilla]] bei Dresden, |
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** Thüringen: Baumgartental bei [[Ruhla]]/Thür. Wald, [[Nesselhof]] bei [[Floh-Seligenthal]]/Thür. Wald, Spießberg bei [[Friedrichroda]]/Thür. Wald, [[Schneekopf]] bei [[Gehlberg]]/Thür. Wald |
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* Frankreich: [[Esterel (Gebirge)|Esterel-Gebirge]] bei [[Fréjus]]/[[Provence]], [[Walscheid]] bei [[Sarrebourg]]/Elsass |
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* Großbritannien: [[Mendip Hills]] bei Dulcote, Grafschaft [[Somerset]] |
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* Island: [[Reyðarfjörður]] |
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* Österreich: Kärnten ([[Lavanttal]]), Steiermark ([[Leibnitz]]) |
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* Polen: Rósana und Nowy Kosciól (Neukirch)/Niederschlesien, Plóczki Górne (Obere Görisseifen)/Niederschlesien |
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* Russland: Golutvin bei Moskau, Timan-Rücken bei [[Workuta]] |
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* Tschechien: Bezděčin bei [[Frýdštejn]] (Friedstein)/Nordostböhmen, Kyje bei Doubravice, Zelecnice /Nordostböhmen, [[Nová Paka]]/Nordostböhmen, Horní Halže (Oberhals) bei [[Měděnec]] (Kupferberg)/Böhmisches Erzgebirge |
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=== Afrika === |
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Weitere starke Eingriffe sind die [[Fünf-Prozent-Hürde]] und die sogenannte [[Grundmandatsklausel]], weil sie ganzen politischen Strömungen und ihren Wählern den Einfluss im Parlament komplett verweigert. Während die Fünf-Prozent-Hürde und die Überhangmandate vom Bundesverfassungsgericht und von der Rechtswissenschaft grundsätzlich gebilligt werden, erscheinen die hieraus resultierenden Nebenwirkungen mit dem Grundgesetz nicht ohne Weiteres vereinbar. |
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* Algerien: Oase Tidikelt/[[Sahara]] |
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* Botswana: Bobonong, Mashuta |
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* Malawi: Ngaba |
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* Madagaskar: Provinz [[Mahajanga]] |
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* Marokko: Tizi-n-Tichka, Asni, Sidi Rahal im [[Hoher Atlas|Hohen Atlas]], Aouli, Kerrouchen, Zaër-Zaïane |
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* Namibia: Agate Bay bei [[Lüderitz]], [[Skelettküste]], [[Grünau (Namibia)|Grünau]] im Süden |
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* Südafrika: [[Lichtenburg (Südafrika)|Lichtenburg]] |
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* Tansania: [[Kigoma (Region)|Kigoma]] und [[Morogoro (Region)|Morogoro]] |
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=== Nordamerika === |
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* USA: |
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==== Aktives Wahlrecht ==== |
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** Arizona: Mulligan Peak bei [[Clifton (Arizona)|Clifton]] |
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Aktives Wahlrecht bezeichnet die Befugnis, andere zu wählen. Aktiv wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, {{Art.|38|gg|juris}} Abs. 2 GG. Zu den Bestrebungen, ein Wahlrecht für Kinder einzuführen, siehe Artikel [[Kinderwahlrecht]]. |
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** California: [[Mojave-Wüste]] |
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** Florida: Tampa Bay |
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** Minnesota: Duluth am [[Oberer See|Lake Superior]] |
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** Montana: Dryhead Ranch/Pryor Mountains, [[Yellowstone River]] |
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** Nevada: [[Black Rock Desert]] |
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** New Mexico: Baker Egg Mine bei [[Deming (New Mexico)|Deming]] |
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** Oregon: Priday (= Richardson) Ranch/Ochoco Mountains, Morrison Ranch |
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** South Dakota: Black Hills bei [[Fairburn (South Dakota)|Fairburn]], Tepee Canyon |
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** Texas: Woodward Ranch bei [[Alpine (Texas)|Alpine]] |
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** Utah: ''Dugway Geode beds'' bei [[Vernon (Utah)|Vernon]], [[Hanksville]], Crescent Junction bei [[Moab (Utah)|Moab]] |
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** Wyoming: Blue Forest |
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* Mexiko: im Bundesstaat [[Chihuahua (Bundesstaat)|Chihuahua]]: Rancho Coyamito, Rancho Gregoria und Rancho Agua Nueva bei Ojo de Laguna, Rancho Los Aparejos bei El Sueco, Rancho la Viñata bei Ejido el Apache, Rancho Colorado bei Nuevo Casas Grandes, Ejido Benito Juarez in der Sierra Santa Lucia (Crazy-Lace-Achate!) sowie im Bundesstaat [[Sonora (Bundesstaat)|Sonora]] |
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=== Südamerika === |
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Gemäß {{Art.|20|gg|juris}} Abs. 2 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus, d. h. vom ''deutschen'' Staatsvolk. Daher bestimmt {{§|12|bwahlg|juris}} Abs. 1 [[Bundeswahlgesetz|BWahlG]] in verfassungsrechtlich zulässiger Weise, dass nur Deutsche i. S.v. {{Art.|116|gg|juris}} Abs. 1 GG das aktive Wahlrecht besitzen. |
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* Argentinien: [[San Rafael (Argentinien)|San Rafael]]/[[Provinz Mendoza]] mit den Fundstellen Canon de Atuel, Cerro Victoria, Sierra Pintada u. a., [[Malargüe]]/[[Provinz Mendoza]], Pajaritas/Provinz [[Chubut]] |
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* Brasilien: [[Rio Grande do Sul]], [[Minas Gerais]], Soledade im Bundesstaat [[Paraiba]] |
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* Uruguay: Artigas |
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=== Asien === |
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<!-- Folgendes entspricht seit 2008 nicht mehr der Rechtslage: |
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* China: [[Nanjing]] |
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* Indien: [[Dekkan]]-Plateau |
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* Indonesien: Donorojo auf der Insel [[Java (Insel)|Java]] |
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* [[Kasachstan]]: Maiskoje bei [[Semipalatinsk]] |
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* Türkei: Çubuk bei Ankara |
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* Mongolei: Burugdi/Wüste [[Gobi]] |
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=== Australien und Neuseeland === |
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Ein Deutscher, der seit mehr als 25 Jahren außerhalb des Gebiets des [[Europarat]]es wohnt oder seit dem [[23. Mai]] [[1949]] weniger als drei Monate auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik gelebt hat, ist gemäß {{§|12|bwahlg|juris}} Abs. 1, 2 BWahlG nicht mehr aktiv wahlberechtigt. Hier wird argumentiert, dass sich dieser Deutsche nicht mehr im erforderlichen Umfang mit der deutschen Politik beschäftigt haben kann und deshalb von vornherein nicht mehr in der Lage ist, eine Wahlentscheidung zu treffen. Die Einschränkung ist verfassungsgemäß.<ref>BVerfGE 36, 139.</ref> |
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* Agate Creek/[[Queensland]], Mount Hay/[[Queensland]], Wave Hill Pastoral Station/[[Northern Territory]] |
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* Mount Somers/[[Ashburton-Distrikt]] auf der Südinsel |
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Weitere Fundstellen s.<ref>Zenz, Johann: '' Achate'', Rainer Bode Verlag, Haltern 2005, ISBN 3-925094-82-2.</ref><ref>[http://www.mindat.org/show.php?id=51&ld=1#themap MinDat – Agate, Locality map and list]</ref><ref>[http://www.mineralworld.de/html/achat.html Achate weltweit]</ref> |
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Die unterschiedliche Behandlung gegenüber Staaten des Europarates wird damit gerechtfertigt, dass Deutsche, die in diesen Ländern leben, aufgrund der weitgehenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Übereinstimmungen, Interessenverpflichtungen sowie Zielsetzungen ihrem Heimatstaat näher stehen als die in sonstigen Staaten lebenden Deutschen. |
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== Morphologie == |
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-->Vom Wahlrecht ''ausgeschlossen'' sind Deutsche, |
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[[Datei:Mossagate.pebble.750pix.jpg|miniatur|Moosachat, 2,5 cm groß]] |
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* denen ein Gericht im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Delikten aus den Bereichen [[Friedensverrat]], [[Hochverrat]], [[Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates]], [[Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit]], [[Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen]] sowie [[Straftaten gegen die Landesverteidigung]] das aktive Wahlrecht entzogen hat, {{§|13|bwahlg|juris}} Nr. 1 BWahlG, {{§|92a|stgb|juris}}, {{§|101|stgb|juris}}, {{§|108c|stgb|juris}}, {{§|109i|stgb|juris}}, {{§|45|stgb|juris}} Abs. 5 [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]]; |
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Die Struktur der Achate besteht gewöhnlich aus konzentrischen oder unregelmäßigen Schichten, die einen Hohlraum ausfüllen. Der Achat besteht aus verschiedenen Varietäten von [[Chalcedon (Mineral)|Chalcedon]], mikrokristalliner Kieselsäure. Die einzelnen Lagen zeigen gröbere und feinere Strukturen und sind oft äußerst dünn, so dass ein paar Hundert auf 1 mm kommen. Ganz amorphe (wasserhaltige) Kieselsäure kommt in den Achaten jedenfalls sehr selten vor. Die unterschiedliche Farbe rührt gewöhnlich von Eisen- und Manganverbindungen her, doch sind die Onyxe (schwarz und weiße Lagen) und Sardonyxe (rot und weiße Lagen) meist künstlich gefärbt. |
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* für die nicht nur durch [[einstweilige Anordnung]] ein [[Betreuer]] mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt worden ist, {{§|13|bwahlg|juris}} Nr. 2 BWahlG; |
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Zwischen und über dem Chalcedon finden sich meist drusige [[Amethyst]]lagen. Sehr häufig umschließt die Mandel einen hohlen Drusenraum, worin noch [[Quarz|Bergkristall]], [[Amethyst]], [[Calcit|Kalkspat]], [[Zeolithgruppe|Zeolithe]], [[Hämatit]] und andere Mineralien zur Ausbildung kommen. Bei Oberstein schmiegen sich alle Chalcedonlagen der äußeren Mandelform an, in den brasilischen Mandeln findet sich im Innern meist eine Schicht [[planparallel]]er, horizontaler Lagen. Nicht selten werden beim Durchschleifen die Kanäle bloßgelegt, durch welche die innere Masse oder vielmehr die Flüssigkeit, welche sie gelöst enthielt, in den Mandelraum eingedrungen ist. Dieser ist also zuerst gebildet, und von außen nach innen fortschreitend sind die einzelnen Lagen aus wässeriger Lösung abgeschieden, wobei das abgeschiedene Mineral nicht selten der nachdringenden Flüssigkeit den Weg verstopfte und also im Innern ein Hohlraum übrig blieb. |
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* die sich nach der Begehung einer rechtswidrigen Tat in schuldunfähigem Zustand aufgrund strafgerichtlicher Anordnung gemäß {{§|63|stgb|juris}}, {{§|20|stgb|juris}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden; |
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* die nicht seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. <!-- Die Ausnahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG wurde durch das BVerfG, 2 BvC 1/11 vom 4.7.2012, (Rn. 62) aufgehoben. --> |
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Nach dem Zerfall der Matrix, in der die Achate eingebettet waren, sind sie frei und durch ihre siliciumhaltige Natur, die gegen die Tätigkeit der Luft und des Wassers extrem beständig ist, bleiben als Knötchen im Boden und im Kies erhalten, auch wenn sie in Flüssen gerollt werden. |
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==== Passives Wahlrecht ==== |
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Passives Wahlrecht ist die Befugnis, sich wählen zu lassen. Das passive Wahlrecht genießt jeder volljährige Deutsche nach {{Art.|38|gg|juris}} Abs. 2 GG. Hierbei ist zu beachten, dass die Volljährigkeit durch einfaches Bundesgesetz geändert werden kann. |
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Achat ist ein recht widerstandsfähiges Mineral und zeigt auch keinerlei Reaktion auf Wasser oder Sonneneinstrahlung. Auch vor Dellen und Rissen ist er recht gut geschützt, da er eine hohe Härte und Dichte hat. |
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Das passive Wahlrecht setzt das aktive voraus. Jedoch ist auch wählbar, wer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht dieses nur deswegen nicht besitzt, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet hat und auch nicht die Voraussetzungen für das Wahlrecht als [[Auslandsdeutsche]]r erfüllt. |
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Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen das passive Wahlrecht aberkannt werden. Dies ist z. B. im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aufgrund eines Verbrechens von mehr als einem Jahr durch {{§|45|stgb|juris}} Abs. 1 StGB geregelt. |
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== Verwendung == |
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[[Datei:GotischesKreuz14Jh.jpg|miniatur|Achat als Schmuckstein an einem gotischen Kreuz des [[Essener Domschatz]]es]] |
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Das wichtigste Wahlorgan ist der [[Bundeswahlleiter]], der unter anderem die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl überwacht, dem [[Bundeswahlausschuss]] vorsitzt und vom [[Bundesministerium des Innern]] ernannt wird. In der Regel wird das Amt vom Leiter des [[Statistisches Bundesamt|Statistischen Bundesamtes]] wahrgenommen. Dem Bundeswahlleiter zur Seite stehen für jedes [[Land (Deutschland)|Bundesland]] der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss, für jeden Wahlkreis der [[Wahlleiter|Kreiswahlleiter]] und der Kreiswahlausschuss und für jeden Wahlbezirk der [[Wahlvorsteher]] und der [[Wahlvorstand]]. Sie werden von der Landesregierung oder von einer von ihr bestimmten Stelle ernannt. Die übrigen Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom Wahlleiter berufen. |
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Achat und seine Varietäten finden vor allem als [[Schmuckstein]] Verwendung. Durch Färbung und Zeichnung ausgezeichnete Achate wurden schon von jeher zu geschnittenen Steinen ([[Gemme]]n, [[Kamee]]n, [[Siegel]]ringen), aber auch zu [[Mörser (Werkzeug)|Reibschalen und Mörsern]], Glättsteinen, Ringsteinen, [[Agraffe]]n, Armbändern, Rosenkränzen, Stockknöpfen, [[Messer]]stielen, [[Murmelspiel|Schussern]] und zu vielen anderen schmückenden oder nützlichen Gegenständen verarbeitet. |
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Wegen seiner hohen Härte und Widerstandsfähigkeit gegen Chemikalien wird Achat aber auch zunehmend in der Technik verwendet. |
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Die Wahlorgane sind Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation und damit Organe eigener Art. Sie haben im weiteren Sinne die Stellung von Bundesbehörden. Als oberste staatliche Wahlbehörde ist das Bundesministerium des Innern für den Erlass der zur Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl erforderlichen Vorschriften der [[Bundeswahlordnung]] und der [[Bundeswahlgeräteverordnung]] zuständig. Das Bundesministerium des Innern ist aber gegenüber den Wahlorganen nicht weisungsbefugt. |
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== Manipulationen und Imitationen == |
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== Wahlprüfung == |
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[[Datei:Achat.jpg|miniatur|Achat-Sardonyx]] |
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Binnen zwei Monaten nach der Bundestagswahl kann von jedem Wähler die [[Wahlprüfung]] beantragt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss der [[Wahlprüfung#Verfahren|Wahlprüfungsausschuss]] des Bundestages einen Einspruch ablehnen, wenn sich die Mandatsverteilung auch bei Annahme des Einspruches nicht ändern würde. Der Wahlprüfungsausschuss prüft nur die korrekte Anwendung des [[Bundeswahlgesetz]]es. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit desselben wird von ihm nicht festgestellt. |
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Dem modischen Geschmack folgend wird in der Schmuckindustrie vielfach Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, den Achat zu färben, welche auf der verschiedenen Natur der einzelnen Lagen des Steins beruht, von denen die einen porös genug sind, um Flüssigkeiten aufzusaugen, die anderen nicht. |
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So werden zum Beispiel die meisten Onyxe künstlich erzeugt, indem der Achat in verdünnter Honig- oder Zuckerlösung zwei bis drei Wochen erwärmt und dann in konzentrierter Schwefelsäure gekocht wird. Nachdem er abgetrocknet ist, wird er geschliffen, einen Tag in Öl gelegt und am Ende mit Kleie abgewaschen. Die poröse Lage, in welcher der eingedrungene Honig durch die Schwefelsäure verkohlt worden ist, erscheint je nach der Porosität grau, braun oder schwarz, die undurchdringliche weiße, kristalline Schicht noch heller und glänzender. Durch verschiedene Chemikalien lassen sich beliebige Farben erzeugen, sofern der Achat Flüssigkeiten aufsaugt. |
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Wird der Einspruch vom Bundestag abgelehnt, so kann binnen weiterer zwei Monate beim [[Bundesverfassungsgericht]] eine [[Wahlprüfungsbeschwerde]] erhoben werden. Der Beschwerde müssen 100 Wahlberechtigte beitreten. |
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Vor der Verarbeitung wird der Stein oft gebrannt, um seine Farbe zu verändern, und dann noch ein bis zwei Wochen in Schwefel- oder Salpetersäure gelegt. Das Färben aber wird meist erst an den geschliffenen Steinen vorgenommen, obwohl die Farbe tief in die Steinmasse eindringt und auch auf dem Bruch mehr oder weniger deutlich hervortritt. |
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Ist der Einspruch erfolgreich, so endet die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds des Bundestages. Dieser kann gegen die Entscheidung seinerseits klagen. |
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Ist Achat in natürlich vorkommenden Farben umgefärbt, ist diese nur unter dem Mikroskop von einem echten Achat zu unterscheiden. Färbungen, die bei natürlichem Achat nicht vorkommen wie [[Thénards Blau|Kobaltblau]], [[Magenta (Farbe)|Magenta]], [[Violett|Lila]] oder [[Pink (Farbe)|Pink]] sind dagegen leicht zu erkennen. |
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Bislang war keine Wahlprüfungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Deutschen Bundestages erfolgreich, auch wenn die Richter einem Beschwerdeführer in der Sache Recht gaben. |
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Es gibt auch „künstliche Achate“, so genannte Achates, buntfarbiges, dem Achat ähnliches Glas. |
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== Bestimmung der Kandidaten == |
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=== Vorschlagsrecht === |
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Kreiswahlvorschläge können von [[Politische Partei|Parteien]] und von Wahlberechtigten, Landeslisten nur von Parteien eingereicht werden. Parteien, die nicht im [[Deutscher Bundestag|Bundestag]] oder einem Landtag seit dessen letzter Wahl aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen, um Wahlvorschläge einreichen zu können, dem Bundeswahlleiter rechtzeitig, d. h. bei turnusmäßigen [[Bundestagswahl]]en spätestens 90 Tage vor dem Wahltag, ihre Beteiligung an der Bundestagswahl angezeigt haben und vom Bundeswahlausschuss als Partei anerkannt worden sein. |
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Die Deklaration gefärbter Achate ist freiwillig und nicht vorgeschrieben. |
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Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl anzeigen müssen, benötigen außerdem Unterstützungsunterschriften für ihre Wahlvorschläge: Jeder Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises, jede Landesliste von mindestens 1 ‰ ([[Promille]]) der Wahlberechtigten des Landes, höchstens aber 2000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Der Kreiswahlvorschlag eines nicht für eine Partei auftretenden Bewerbers benötigt ebenfalls 200 Unterstützungsunterschriften. Parteien, die eine nationale Minderheit vertreten, benötigen keine Unterstützungsunterschriften. Jeder Wahlberechtigte darf nur jeweils einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen. Unterzeichnet ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge, so ist seine Unterschrift gemäß {{§|34|bwo_1985|juris}} Abs. 4 Nr. 4 [[Bundeswahlordnung]] (BWO) auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig; das gilt für Landeslisten entsprechend. Außerdem macht sich derjenige, der mehrere Kreiswahlvorschläge oder mehrere Landeslisten unterzeichnet, laut der [http://bundesrecht.juris.de/bwo_1985/anlage_21_128.html Anlage 21] zu {{§|39|bwo|juris}} Abs. 3 BWO nach {{§|108d|stgb|juris}} i.V.m. {{§|107a|stgb|juris}} StGB strafbar. |
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=== Kreiswahlvorschläge === |
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Die Bewerber einer Partei müssen in einer demokratischen und geheimen Wahl durch die Versammlung der Mitglieder der Partei im Wahlkreis gewählt werden oder von einem von dieser Partei bestimmten ähnlichen Gremium. Aktiv vorschlagsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Parteimitglied; der Vorgeschlagene muss nicht Parteimitglied sein. Seit der Bundestagswahl 2009 darf eine Partei keinen Bewerber mehr aufstellen, der (auch) einer anderen Partei angehört. Über die Wahl des Kreiswahlvorschlages muss ein Protokoll geführt werden; es muss dem Kreiswahlleiter vorgelegt werden. Dieser prüft den Wahlvorschlag, benachrichtigt bei Feststellung von Mängeln die Vertrauensperson und fordert sie auf, Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Die meisten Mängel können nur bis zum Ablauf der Einreichsfrist behoben werden. |
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Der Kreiswahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter benennen, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Kreiswahlleiter berechtigt ist. |
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Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame Erklärung der beiden Vertrauenspersonen oder durch Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgezogen werden. Durch Erklärung der beiden Vertrauenspersonen kann auch die vorgeschlagenen Person geändert werden, sofern der ursprünglich Vorgeschlagene seine Wählbarkeit verliert oder stirbt. Ist der Wahlvorschlag bereits zugelassen, so kann er weder zurückgezogen noch geändert werden. |
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Stirbt ein Direktkandidat vor dem Wahltermin, so wird die Wahl in dem Wahlkreis abgesagt. Spätestens sechs Wochen nach dem allgemeinen Wahltermin wird sie neu angesetzt ({{§|43|bwahlg|juris}} BWahlG), damit die Partei des verstorbenen Direktkandidaten einen Ersatzkandidaten benennen kann. Sofern dies organisatorisch noch möglich ist, kann die Nachwahl auch gleichzeitig mit der Hauptwahl stattfinden. Die [[Nachwahl]] findet nach den gleichen Vorschriften statt wie die Hauptwahl; insbesondere können zwischen Haupt- und Nachwahl volljährig gewordene Deutsche ''nicht'' mitwählen. |
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=== Landeslisten === |
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Nach dem [[Bundeswahlgesetz]] erfolgt die Aufstellung der [[Landesliste]]n grundsätzlich analog zur Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen. Zusätzlich ist festgelegt, dass die Reihenfolge der Landesliste in geheimer Wahl bestimmt werden muss. |
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Für die Benennung von Vertrauenspersonen und die Veränderung der Landesliste finden die Vorschriften für Kreiswahlvorschläge entsprechende Anwendung. |
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== Wahlsystem == |
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[[Datei:Btw2009-126.jpg|miniatur|310px|Beispiel: Stimmzettel des Wahlkreises 126 für die Wahl zum 17. Bundestag]] |
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Der Wähler hat zwei Stimmen. Das Bundestagswahlrecht unterscheidet die beiden Stimmen als [[Erststimme]] und [[Zweitstimme]]. Diese Begriffe kennzeichnen aber weder ein Rangverhältnis unter den Stimmen noch eine logische Abfolge bei einem korrekten Wahlvorgang. Irrtümlich bezeichneten in Umfragen ca. 63 % (2005) bis 70 % (2002) der Wahlberechtigten die Erststimme als wichtiger. Zutreffend ist, dass jede Stimme des Wählers eine eigene Funktion hat. Demzufolge werden in den Landeswahlgesetzen einiger Bundesländer, die für die Landtagswahlen ein dem Bundestagswahlrecht nachgebildetes [[Zweistimmenwahlrecht]] haben, die Stimmen als [[Personenstimme]] und [[Listenstimme]] bezeichnet. |
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=== Erststimme === |
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Mit der Erststimme wählt der Wähler einen Direktkandidaten seines [[Wahlkreis]]es, der sich dort für ein [[Direktmandat]] im Bundestag bewirbt (''siehe obige Abbildung, Punkt 2''). Gewählt wird nach dem [[Mehrheitswahl|relativen Mehrheitswahlrecht]], d. h. der Kandidat mit den meisten Stimmen erhält das [[Mandat (Politik)|Mandat]]. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Die Stimmen für die anderen Kandidaten werden verworfen. Die Erststimme dient der Personalisierung der Wahl. Da zurzeit 299 Wahlkreise existieren, werden 299 Mandate des Bundestages an die jeweils in den Kreisen gewählten Kandidaten vergeben. Allerdings bestimmt man mit der Erststimme nicht die Stärke der Parteien im Bundestag. Für jedes Direktmandat in einem Bundesland erhält die Partei dort grundsätzlich ein [[Listenmandat]] weniger. |
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Die Größe und geografische Form der Wahlkreise wird von einer vom [[Bundespräsident (Deutschland)|Bundespräsidenten]] bestellten Wahlkreiskommission überprüft. Die endgültige Entscheidung trifft der Bundestag mit einer Anlage zum Bundeswahlgesetz. |
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=== Zweitstimme === |
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Die Zweitstimme ist die maßgebliche Stimme für die Sitzverteilung im Bundestag. Mit ihr wählt der Wähler eine [[Politische Partei|Partei]] (''siehe obige Abbildung, Punkt 3''), deren Kandidaten auf einer [[Landesliste]] zusammengestellt werden. Alle 598 Proporzmandate werden nach ihren bundesweiten Zweitstimmenzahlen auf die Parteien verteilt, die bundesweit mindestens 5 % der gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen (siehe [[Sperrklausel]]). Die Sitzverteilung erfolgte seit der [[Bundestagswahl 1987]] nach dem [[Hare-Niemeyer-Verfahren]]. Seit dem Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008<ref>[http://www.buzer.de/gesetz/8132/index.htm BGBl. I S. 394]</ref> wird das [[Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren]] angewendet.<ref>[http://www.bundeswahlleiter.de/de/aktuelle_mitteilungen/downloads/Kurzdarst_Sitzzuteilung.pdf Der Bundeswahlleiter: ''Einführung der Berechnungsmethode Sainte-Laguë/Schepers für die Verteilung der Sitze bei Bundestags- und Europawahl'', Stand: November 2010] (PDF)</ref> |
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Der Anteil der Bundestagssitze einer Partei entspricht damit in etwa ihrem Anteil der erhaltenen Wahlstimmen (''siehe obige Abbildung, Punkt 4''). Verzerrungen entstehen durch [[Überhangmandat]]e und [[Sperrklausel]]. Gemäß {{§|6|bwahlg|juris}} Abs. 1 Satz 2 BWahlG bleiben die Zweitstimmen der Wähler für die Sitzverteilung unberücksichtigt, die mit ihrer Erststimme für einen ''erfolgreichen'' unabhängigen Direktkandidaten (Direktkandidat, der von keiner Partei aufgestellt wird) gestimmt haben. Mit dieser Regelung soll eine faktisch zweifache Einflussnahme dieser Wähler auf die Zusammensetzung des Bundestages verhindert werden. |
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Ein prinzipiell ähnliches Problem trat bei der [[Bundestagswahl 2002]] auf. Die [[Partei des Demokratischen Sozialismus|PDS]] errang in Berlin zwei Direktmandate, scheiterte jedoch mit ihrem Zweitstimmenanteil von 4,0 % an der [[Sperrklausel]]. Die Zweitstimmen der Wähler dieser Direktkandidaten wurden trotzdem gewertet, da in diesem Fall beide einer Partei angehörten, die in dem betreffenden Bundesland eine Landesliste eingereicht hatte. Das [[Bundesverfassungsgericht]] hat den Gesetzgeber in seinem Beschluss vom 23. November 1988<ref>[http://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/19881123.htm BVerfGE 79, 161 – Stimmensplitting Einzelbewerber]</ref> auf die entsprechende Regelungslücke im Bundeswahlgesetz hingewiesen. Eine Abschaffung des Zweistimmenwahlrechts mit der Möglichkeit des [[Stimmensplitting]]s würde die Problematik von selbst beseitigen. |
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=== Stimmenthaltung, ungültige Stimmen === |
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Das Bundestagswahlrecht kennt keine explizite [[Stimmenthaltung]]; eine fehlende Kennzeichnung auf dem [[Stimmzettel]] zählt als ungültige Stimme (getrennt nach Erst- und Zweitstimme). |
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Stimmen sind ungültig, wenn sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder nicht amtlich hergestellt ist. Bei Stimmzetteln, die für einen anderen Wahlkreis gedacht waren, ist seit der [[Bundestagswahl 2009]] nur noch die Erststimme ungültig, wenn sie die passenden Landeslisten für die Zweitstimme enthalten. |
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Da das [[Bundeswahlgesetz]] nicht regelt, dass Stimmen ungültig sind, die in einer das [[Wahlgeheimnis]] gefährdenden Weise gekennzeichnet sind (etwa durch ein aufrecht stehendes Kreuz als Stimmabgabe oder wenn das Kreuz mit einer unüblichen Stiftfarbe gemacht wurde), sind diese Stimmen gültig. |
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<!--- Das [[Bundeswahlgesetz]] bestimmt dagegen nicht, ob Stimmzettel, die in einer das [[Wahlgeheimnis]] gefährdenden Weise gekennzeichnet sind (etwa durch ein aufrecht stehendes Kreuz als Stimmabgabe oder wenn das Kreuz mit einer unüblichen Stiftfarbe gemacht wurde), ungültig sind. ---> |
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Bei der [[Briefwahl]] gibt es gemäß {{§|39|bwahlg|juris}} Abs. 4 BWahlG weitere Gründe für eine Ungültigkeit: Wenn der Stimmzettelumschlag leer ist, mehrere verschieden gekennzeichnete Stimmzettel enthält oder eigentlich zurückzuweisen gewesen wäre (worunter auch Stimmzettelumschläge fallen, die in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den normalen abweichen), sind beide Stimmen ungültig. Ausdrücklich gültig bleiben dagegen gemäß {{§|39|bwahlg|juris}} Abs. 5 BWahlG die Stimmen von Wählern, die vor der [[Urnenwahl]] sterben oder ihr Wahlrecht verlieren. |
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Ungültige Stimmen hatten bei bisherigen Bundestagswahlen auf die Sitzverteilung ebenso wenig Einfluss wie nicht abgegebene Stimmen. Nach der Wahlrechtsänderung von 2011 haben ungültige Stimmen jedoch Einfluss auf die Verteilung der Sitze zwischen den Bundesländern. So kann eine ungültige Stimme künftig dazu führen, dass eine Partei einen Sitz verliert und eine andere Partei einen gewinnt. |
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In der amtlichen [[Wahlstatistik]] ist gemäß {{§|4|wstatg|juris}} [[Wahlstatistikgesetz]] auch der Ungültigkeitsgrund ein Erhebungsmerkmal. Zuletzt (für die [[Bundestagswahl 2005]]) veröffentlicht<ref>[http://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/BTW_BUND_05/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/aufsatzwaehlerverhaltenbeiderbw2005.pdf Wählerverhalten bei der Bundestagswahl 2005 nach Geschlecht und Alter]</ref> wurden die Zahlen für insgesamt 12 Kategorien von (teilweise) ungültigen Stimmzetteln. Es handelt sich dabei allerdings nur um Kombinationen aus den 3 Basiskategorien „leer oder durchgestrichen“, „mehrere Kreuze“ und „sonstige Ursachen“, getrennt nach Erst- und Zweitstimme, woraus sich kaum erschließen lässt, ob die Ursache Absicht, Versehen oder Unkenntnis des Wahlrechts war. Für Kombinationen aus ungültiger und gültiger Stimme auf einem Stimmzettel wurden auch die zugehörigen gewählten (größeren) Parteien aufgeschlüsselt. |
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Bei der [[Parteienfinanzierung (Deutschland)|Parteienfinanzierung]] wirkt eine ungültige Stimme wie eine nicht abgegebene Stimme: Die Parteien erhalten für sie kein Geld. Nachdem aber die Parteienfinanzierung gedeckelt ist und der maximale Gesamtbetrag regelmäßig ausgeschöpft wird, ist der Unterschied zu gültigen Stimmen für an der Parteienfinanzierung teilnehmende Parteien in der Praxis gering. Tendenziell profitieren von weniger gültigen Stimmen die Parteien mit überdurchschnittlich hohem Spendenaufkommen (inklusiv Mitgliedsbeiträgen), weil dadurch mehr Geld für den Spendenbonus übrigbleibt. |
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=== Sperrklausel === |
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[[Sperrklausel]] ist der Überbegriff für die Fünf-Prozent-Hürde und die [[Grundmandatsklausel]]. |
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Gemäß {{§|6|bwahlg|juris}} Abs. 6 BWahlG werden Bundestagsmandate über die Landesliste nur an Parteien vergeben, die mindestens 5 % der bundesweiten gültigen Zweitstimmen erreichen. Alternativ genügt es, wenn eine Partei mindestens drei Direktmandate erringt (Grundmandats-, Direktmandats- oder Alternativklausel). In diesem Fall erhält sie trotzdem Proporzmandate entsprechend ihrer Zweitstimmenanzahl. Die Zweitstimmen für Parteien, die weder die Sperr- noch die Grundmandatsklausel überwinden, werden beim Verhältnisausgleich (Verteilung der Proporzmandate) nicht berücksichtigt. Die Grundmandatsklausel bevorzugt unter den kleinen Parteien jene, deren Wählerschaft regional stark konzentriert ist, wie die [[Deutsche Partei]] zu den Wahlen 1953, als sie bei einem Zweitstimmenanteil von 3,3 % und zehn Direktmandaten mit 15 Abgeordneten und 1957, als sie bei einem Zweitstimmenanteil von 3,4 % und sechs Direktmandaten mit 17 Abgeordneten im Bundestag vertreten war. |
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Nach der Wahl 1957 kam die Grundmandatsklausel erstmals 1994 wieder einer Partei zugute: Die PDS errang in Berlin vier Direktmandate. Daher konnte sie mit einem Zweitstimmenanteil von nur 4,39 % mit 30 von 672 (4,46 %) Abgeordneten in den Bundestag einziehen, hatte dort jedoch nur Gruppen- und keinen [[Fraktion (Bundestag)|Fraktionsstatus]], für den sie 5 % der Sitze benötigt hätte. |
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Die Sperrklausel soll eine Parteienzersplitterung verhindern, die in der [[Weimarer Republik]] zur Handlungsunfähigkeit des Parlaments zum Teil beigetragen hatte. Im Grundgesetz wird die Sperrklausel nicht erwähnt; sie steht mit dem [[Wahlgrundsätze|Grundsatz der gleichen Wahl]] in Konflikt, der unter einem [[Verhältniswahlsystem]] bedeutet, dass jede [[Wählerstimme]] grundsätzlich das gleiche Gewicht haben muss. Jedoch ist man sich darüber einig, dass die Sperrklausel für die Stabilität des Parteiensystems, der Handlungsfähigkeit von Parlament und Regierung und damit für die politische Stabilität wichtig ist. Hier besteht Konkurrenz zwischen zwei Verfassungszielen, für die ein Ausgleich geschaffen werden muss. Das [[Bundesverfassungsgericht]] billigt die Sperrklausel mit dem Argument, dass gegen ein Verfassungsziel – hier also gegen die Einhaltung eines Wahlrechtsgrundsatzes – in engen Grenzen verstoßen werden darf, wenn dies zur Erreichung eines höheren Verfassungsziels unumgänglich ist. Demnach lässt das Bundesverfassungsgericht eine Sperrklausel von maximal 5 % zu. Der Gesetzgeber hat also keinen Spielraum zu ihrer Erhöhung. |
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Parteien [[Nationale Minderheit|nationaler Minderheiten]], wie etwa der [[Südschleswigscher Wählerverband|SSW]], der zuletzt 1961 an einer Bundestagswahl teilgenommen hat, sind aufgrund des verfassungsrechtlich gebotenen Minderheitenschutzes von der Sperrklausel befreit. Diese Sonderregelung gilt nicht etwa für eine Partei der Türken, da Türken in Deutschland nicht den Status einer nationalen Minderheit genießen wie die Dänen und Friesen in Schleswig-Holstein mit ihrer Partei SSW oder die Sorben in Sachsen. |
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=== Sitzverteilung 1956 bis 2011 === |
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[[Datei:Bundestagswahlverfahren_nach_HN.PNG|miniatur|300px|Wahlverfahren mit Ober- und Unterverteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren (bis 2005 verwendet)]] |
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[[Datei:Bundestagswahlverfahren nach SLS.PNG|miniatur|300px|Wahlverfahren mit Ober- und Unterverteilung nach dem [[Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren]] (2009 verwendet, danach verfassungswidrig)]] |
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Zunächst wird von der Gesamtanzahl der 598 Mandate die Anzahl der erfolgreichen unabhängigen Direktkandidaten und erfolgreichen Direktkandidaten abgezogen, deren Partei nicht als solche den Einzug in den Bundestag geschafft hat. Bei der [[Bundestagswahl 2002]] waren dies die beiden Direktkandidaten der PDS. Erfolgreiche unabhängige Direktkandidaten gab es bisher nur bei der [[Bundestagswahl 1949]]. |
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Die verbleibenden Proporzmandate (596 bei der Wahl 2002, 2005 alle 598 Sitze) werden (seit der Bundestagswahl 2009) entsprechend den bundesweiten Zweitstimmenergebnissen nach dem [[Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren]] (bis 1985 nach [[D’Hondt-Verfahren]], danach bis 2008 nach dem [[Hare-Niemeyer-Verfahren]]) auf die Parteien verteilt, welche die Fünf-Prozent-Hürde überwunden bzw. mindestens drei Direktmandate gewonnen haben. Anschließend werden die errungenen Proporzmandate jeder Partei nach dem oben erwähnten Verfahren entsprechend der Anzahl ihrer Zweitstimmen in den Bundesländern auf ihre einzelnen Landeslisten unterverteilt. |
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Nach diesem Verfahren ergibt sich, wie viele Proporzmandate auf die einzelnen Parteien in jedem Bundesland entfallen. Danach wird ermittelt, welche Kandidaten tatsächlich in den Bundestag einziehen: |
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Zunächst erhalten die siegreichen Direktkandidaten einer Partei in jedem Bundesland ihre Mandate (''siehe obige Abbildung, Punkt 5''). In Bundesländern, in denen die Anzahl der gewonnenen Direktmandate einer Partei kleiner ist als die Anzahl ihrer gewonnenen Proporzmandate, wird die Differenz durch Listenmandate, d. h. Kandidaten der Landesliste entsprechend ihrer Kandidatenreihenfolge aufgefüllt, wobei Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis (egal in welchem Bundesland) direkt gewählt sind, übersprungen werden. |
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Erringt eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate als Proporzmandate, ziehen trotzdem alle Wahlkreisgewinner in den Bundestag ein. Die Differenz bezeichnet man als [[Überhangmandat]]e; der Bundestag vergrößert sich um deren Gesamtzahl. [[Ausgleichsmandat]]e werden nicht vergeben. 1998 gab es 13 Überhangmandate, fünf im Jahr 2002, 16 im Jahr 2005. Theoretisch sind bis zu 299 Überhangmandate möglich. Dies wäre der Fall, wenn alle 299 Direktmandate von Parteien errungen werden, die nur so wenige Zweitstimmen erhalten, dass sie nach dem Verhältnisausgleich ([[Proporz]]) kein Proporzmandat erhalten, obwohl sie wegen der Grundmandatsklausel an ihm teilnehmen. |
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Scheidet ein Bundestagsabgeordneter, der in einem Wahlkreis eines Bundeslandes gewählt ist, in dem seine Partei Überhangmandate erhalten hat, aus dem Bundestag aus, bleibt das Mandat unbesetzt und kein Listenkandidat rückt nach. In der [[Legislaturperiode]] nach der [[Bundestagswahl 2002]] saßen anfänglich 603 Abgeordnete. Die obige Regelung kam nach dem Tod der SPD-Abgeordneten [[Anke Hartnagel]] und dem Ausscheiden des Thüringer SPD-Chefs [[Christoph Matschie]] zum Tragen, sodass der 15. Bundestag danach aus nur noch 601 Abgeordneten bestand. |
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=== Reform der Sitzverteilung 2011 === |
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Durch die Einführung des Sainte-Laguë/Schepers-Verfahrens wurden die beim [[Hare/Niemeyer-Verfahren]] auftretenden Paradoxien vermieden. Die Möglichkeit eines [[Negatives Stimmgewicht bei Wahlen|negativen Stimmgewichts]] durch die Unterverteilung im Zusammenhang mit den Überhangmandaten blieb aber weiterhin bestehen.<ref>[http://www.wahlrecht.de/systemfehler/spektrum.html Paradoxien des Bundestags-Wahlsystems]</ref> Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 erklärte das für verfassungswidrig: {{§|7|bwahlg|juris}} Abs. 3 Satz 2 i.V.m. {{§|6|bwahlg|juris}} Abs. 4 und 5 BWahlG verstießen gegen {{Art.|38|gg|juris}} Abs. 1 Satz 1 GG, „soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.“ Dem Gesetzgeber wurde eine Änderung des Bundeswahlgesetzes bis zum 30. Juni 2011 aufgegeben.<ref>{{Internetquelle|url=http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20080703_2bvc000107.html |titel=BVerfGE, 2 BvC 1/07 vom 3. Juli 2008 |werk=Bundesverfassungsgericht |datum=2008-07-03 |zugriff=2012-07-26}}</ref> |
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Ein von den Fraktionen von Union und FDP erst am 28. Juni 2011 eingebrachter Entwurf zur Neuregelung<ref>[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/062/1706290.pdf Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes], S. 4.</ref> wurde nach Annahme durch Bundestag und Bundesrat am 2. Dezember 2011 als 19. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes im [[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|Bundesgesetzblatt]] verkündet.<ref>[http://www.buzer.de/gesetz/9944/index.htm BGBl. 2011 I S. 2313 f.]</ref> Danach werden die Sitze im Bundestag im ersten Schritt auf die Länder und erst im zweiten Schritt innerhalb der Länder auf die Parteien verteilt werden, also genau umgekehrt wie bisher. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Länder erfolgt nach der Anzahl der Wähler in den Ländern. Überhangmandate können wie bisher entstehen. Weitere Sitze können Parteien bei der sogenannten ''Reststimmenverwertung'' nach dem neu eingeführten {{§|6|bwahlg|juris}} Abs. 2a BWahlG erhalten. Deren Zahl wird so berechnet: Die Zweitstimmen, die bei den Landeslisten einer Partei nicht zum Gewinn eines (zusätzlichen) Sitzes führten, werden bundesweit addiert, durch die „im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl“ geteilt und zur ganzen Zahl abgerundet. Die zusätzlichen Sitze gehen an die Landeslisten mit den größten Stimmresten, jedoch vorrangig an die Landeslisten mit Überhangmandaten. Da aus dem Gesetzestext nirgends hervorgeht, wie die „im Wahlgebiet für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl“ zu berechnen ist und außerdem nicht eindeutig ist, wie die Stimmenreste zu berechnen sind, besteht hier erhebliche Unklarheit. In der Anhörung des Bundestags zur Wahlrechtsänderung wurde Abs. 2a deshalb als „gesetzesuntauglich“ kritisiert.<ref>[http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Anhoerungen/Anhoerung11/Stellungnahmen_SV/Stellungnahme_01.pdf Stellungnahme von Prof. Dr. Friedrich Pukelsheim, S. 24-26]</ref> |
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Gegen diese Änderungen haben beim Bundesverfassungsgericht 214 Abgeordnete der Bundestagsfraktionen von SPD und Grünen [[abstrakte Normenkontrolle]] beantragt, 3063 von Prof. Matthias Rossi vertretene Beschwerdeführer gemeinsam Verfassungsbeschwerde erhoben und die Partei Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag im [[Organstreit]]verfahren anhängig gemacht.<ref>http://www.mehr-demokratie.de/wahlrecht-klage.html</ref> Im Wesentlichen wird gerügt, dass die vorgenommene Neuregelung der Sitzverteilung im Deutschen Bundestag mit den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit, der Chancengleichheit der Parteien und der Unmittelbarkeit der Wahl unvereinbar seien. Die Antragsteller wenden sich gegen die Entscheidung, die Größe der auf die Länder entfallenden Sitzkontingente nach der Wählerzahl zu bestimmen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BWG), sowie gegen die Vergabe von Zusatzmandaten nach § 6 Abs. 2a BWG. Darüber hinaus sehen sie die Wahlrechtsgleichheit dadurch verletzt, dass das Verfahren der Sitzzuteilung weiterhin den Anfall ausgleichsloser Überhangmandate in einem bedeutenden Ausmaß ermögliche, ohne dass sich hierfür eine Rechtfertigung finden lasse. Schließlich sind sie der Auffassung, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts auch unter Geltung des geänderten Bundeswahlrechts in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise auftreten könne.<ref>{{Internetquelle|url=http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-028.html |titel=Pressemitteilung: Mündliche Verhandlung in Sachen „Negatives Stimmgewicht / Überhangmandate“ |werk=Bundesverfassungsgericht |datum=2012-05-07 |zugriff=2012-07-26}}</ref> Nach mündlicher Verhandlung am 5. Juni 2012 erklärte der Zweite Senat am 25. Juli 2012 zentrale Bestimmungen des geänderten Bundeswahlrechtes für verfassungswidrig und nichtig. Da die Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren mit ihren Anträgen im Wesentlichen erfolgreich waren, muss die Bundesrepublik Deutschland ihre Auslagen erstatten. Würde sich der Bundestag auflösen, „fehle es an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag.“ Auch die Bestimmungen aus dem „alten“ Wahlrecht, das vor der Neuregelung bis zum 2. Dezember 2011 galt, hätten keine Gültigkeit mehr, da das Gericht auch dieses Sitzzuteilungsverfahren in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt hatte.<ref>{{Internetquelle|url=http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-052.html |titel=Pressemitteilung: Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag verfassungswidrig | werk=Bundesverfassungsgericht |datum=2012-07-25 |zugriff=2012-07-26}}</ref><ref>{{Internetquelle|url=http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20120725_2bvf000311.html |titel=BVerfGE, 2 BvF 3/11 vom 25. Juli 2012 |werk=Bundesverfassungsgericht |datum=2012-07-25 |zugriff=2012-07-26}}</ref> |
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== Einordnung und Bewertung des Bundestagswahlrechts == |
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[[Datei:Bundesarchiv B 145 Bild-F011305-0008, Bundestagswahl, Stimmauszählung.jpg|miniatur|Stimmenauszählung, Bundestagswahl 1961]] |
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Der Bundestag wird nach einem personalisierten Verhältniswahlrecht gewählt. Zuweilen wird dieses System auch als sog. Mischwahlsystem bezeichnet. Dies ist jedoch unsachgemäß, da in jedem Bundesland die errungenen Direktmandate einer Partei mit ihren auf Basis der Zweitstimmenanzahl errungenen Proporzmandaten verrechnet werden und die eventuelle Differenz mit Kandidaten der Landesliste aufgefüllt wird. Es handelt sich also um eine mit der Personenwahl verknüpfte Verhältniswahl. Als sogenanntes Mischwahlsystem hingegen kann das [[Grabenwahlsystem]] bezeichnet werden, bei dem eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten nach dem einen System und die restlichen ''unabhängig'' hiervon nach einem anderen System gewählt werden, ohne dass zwischen den beiden Systemen Mandatsverrechnungen vorgenommen werden. |
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Das Wahlverfahren für den Bundestag ist kompliziert; insbesondere die Wichtigkeit der [[Zweitstimme]] wird manchmal unterschätzt. Das Wahlverfahren vereint allerdings viele der Vorteile von [[Mehrheitswahl|Mehrheits-]] und [[Verhältniswahl]]. Es hat sich inzwischen gezeigt, dass mit dem Wahlverfahren eine im Wesentlichen proportionale Sitzverteilung, stabile Regierungen, Regierungswechsel, der Einzug neuer Parteien ins Parlament und ein im Vergleich zum [[Reichstag (Weimarer Republik)|Reichstag]] der [[Weimarer Republik]] handlungsfähiger Bundestag gewährleistet werden. Problematisch sind allerdings die [[Überhangmandat]]e, da sie den [[Proporz]] (aus den Zweitstimmen) verzerren. Das [[Bundesverfassungsgericht]] hält diese Besonderheit allerdings (laut einem Urteil von 1997 mit 4:4 Stimmengleichheit im Zweiten Senat) im Grundsatz für hinnehmbar.<ref>{{BVerfGE|95|335}} – Überhangmandate II.</ref> |
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=== Diskussion um die Einführung des Graben- oder des Mehrheitswahlrechts === |
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Ende 1955 legte die [[Christlich Demokratische Union Deutschlands|CDU]]/[[Christlich-Soziale Union in Bayern|CSU]] zusammen mit der [[Deutsche Partei|Deutschen Partei]] den Entwurf eines Grabenwahlsystems vor. Danach hätten 60 % der Mandate durch das Mehrheitswahlrecht und nur noch 40 % durch Verhältniswahlrecht bestimmt werden sollen. Doch dieser Versuch Adenauers, die Abhängigkeit der CDU/CSU von der [[Freie Demokratische Partei|FDP]] zu beenden und die Wahlchancen der SPD zu mindern, scheiterte. |
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Zu Beginn der ersten Großen Koalition (1966–1969) gab es starke Strömungen innerhalb der [[Unionsparteien|Union]] und der [[Sozialdemokratische Partei Deutschlands|SPD]], vom Verhältniswahlrecht, das es seit 1949 gegeben hatte, abzugehen und bei folgenden Bundestagswahlen vielmehr das Mehrheitswahlrecht anzuwenden. Eine entsprechende Absicht wurde sogar im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Die FDP, der jedoch mit Einführung dieses Wahlrechts das Ende ihrer Existenz gedroht hätte, protestierte. Schließlich scheiterte das Mehrheitswahlrecht aber am Widerstand der SPD, die in seiner Einführung letztendlich keine Vergrößerung ihrer Machtchancen erkannte. Daraufhin trat Innenminister [[Paul Lücke]] ([[CDU]]) am [[2. April]] [[1968]] von seinem Amt zurück. Seither hat es keine Versuche mehr gegeben, ein Mehrheitswahlrecht in Deutschland einzuführen. |
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== Geschichte des Bundestagswahlrechts == |
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Das zur [[Bundestagswahl 1949]] geltende Wahlrecht wurde im Zeitablauf deutlich verändert. Da sich der [[Parlamentarischer Rat|Parlamentarische Rat]] nicht auf eine verfassungsrechtliche Festschreibung des Wahlsystems verständigen konnte, wurde das Bundeswahlgesetz von den Ministerpräsidenten der Länder erlassen. Das aktive Wahlrecht besaß, wer das 21. Lebensjahr, das passive Wahlrecht, wer das 25. Lebensjahr vollendet hatte. |
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Die gesetzliche Größe des Bundestages lag bei 400 Abgeordneten zuzüglich eventueller Überhangmandate und 19 Berliner Abgeordneten. Das Bundesgebiet war in 242 Wahlkreise eingeteilt, in denen wie nach heutigem Recht je ein Direktkandidat nach dem Prinzip der relativen Mehrheitswahl gewählt wurde. Aufgrund zweier Überhangmandate der CDU bestand der Bundestag aus 402 Abgeordneten. |
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Jedes Bundesland bildete ein eigenständiges Wahlgebiet; die Zahl der Vertreter eines Bundeslandes war also (abgesehen von [[Überhangmandat]]en) im Vorhinein festgelegt. Entsprechend galt auch die Fünf-Prozent-Hürde und die [[Grundmandatsklausel]] (bereits ein [[Direktmandat]] genügte zum Einzug in den Bundestag) jeweils nur landesweit. |
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Es gab ein Einstimmenwahlrecht. Mit dieser einen Stimme wählte der Wähler eine Landesparteiliste und gleichzeitig einen Direktkandidaten seines Wahlkreises, der von der entsprechenden Partei aufgestellt wurde. Der Wähler hatte somit nicht die Möglichkeit, Personen- bzw. Direktkandidatenstimme und Parteien- bzw. Listenstimme getrennt (unabhängig) voneinander abzugeben. Der Wähler eines unabhängigen Direktkandidaten hatte anders als beim heutigen Zweistimmensystem nicht die Möglichkeit eine Partei zu wählen, mit dem Risiko seine Stimme bei Erfolglosigkeit des Kandidaten verschenkt zu haben. |
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Im Falle des Ausscheidens eines Direktkandidaten aus dem Bundestag musste im Wahlkreis neu gewählt werden. Dies geschah vierzehnmal. |
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Die Zuteilung der Proporzmandate erfolgte nach dem kleine Parteien benachteiligenden [[D’Hondt-Verfahren]]. Die Benachteiligung kleiner Parteien verschärfte sich erheblich durch die jeweils nur landesweite Sitzzuteilung. |
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=== Wahlen 1953 bis 1990 === |
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Zur [[Bundestagswahl 1953]] wurde erstmals nach einem vom Bundestag selbst erlassenen Gesetz ([[Bundeswahlgesetz]]) gewählt. Dieses Gesetz enthielt einige bedeutende Neuerungen im Vergleich zum alten Wahlgesetz: |
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Das Zweistimmensystem mit der entsprechenden Möglichkeit des [[Stimmensplitting]]s wurde eingeführt. Die Sperrklausel wurde nicht mehr getrennt für jedes Land angewandt, sondern bundesweit. Das hatte für kleine Parteien große Auswirkungen. Bei der Wahl 1957 beispielsweise hat der BHE mit 4,6 Prozent der Zweitstimmen die Fünf-Prozent-Hürde bundesweit nicht erreicht. Da er aber in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern und Hessen je mehr als fünf Prozent hatte, hätte er laut der alten Regelung von vor 1953 wenigstens für diese Länder Bundesabgeordnete gehabt. Umgekehrt erhielt die FDP 1957 bundesweit 7,7 Prozent der Zweitstimmen, blieb aber in Bayern bei 4,6 Prozent stehen. Die FDP hätte nach der alten Regelung also auf die Abgeordneten aus Bayern verzichten müssen. |
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Auf Parteien nationaler Minderheiten wurde die Sperrklausel nicht mehr angewandt; trotzdem gelang dem [[Südschleswigscher Wählerverband|SSW]] kein Wiedereinzug. Die Anzahl der Proporzmandate erhöhte sich von 400 auf 484 – unter Beibehaltung der Anzahl der Wahlkreise von 242, so dass der Bundestag unter Außerachtlassung zusätzlicher Listenmandate infolge von Überhangmandaten seither paritätisch mit Direkt- und Listenmandaten besetzt ist. Die Anzahl der Berliner Abgeordneten erhöhte sich von 19 auf 22. |
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Im Falle des Ausscheidens eines Direktkandidaten aus dem Bundestag musste von nun an im Wahlkreis nicht mehr neu gewählt werden, da der Nächstplatzierte auf der entsprechenden Landesliste nachrückte. |
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Das Wahlrecht zur [[Bundestagswahl 1957]] entspricht im Wesentlichen dem heutigen. Die zweistufige Sitzzuteilung mit verbundenen Landeslisten wurde eingeführt, welche das Problem des [[Negatives Stimmgewicht bei Wahlen|negativen Stimmgewichts]] mit sich brachte. Gleichzeitig hat sich die Benachteiligung kleiner Parteien durch das D’Hondt-Verfahren deutlich verringert. Die [[Grundmandatsklausel]] wurde modifiziert: Zu ihrer Überwindung mussten von nun an mindestens 3 Direktmandate errungen werden. Aufgrund des Beitritts des [[Saarland]]es zur Bundesrepublik am 1. Januar 1957 wurden zu den 242 Wahlkreisen 5 saarländische Wahlkreise hinzugefügt und die Anzahl der Proporzmandate von 484 auf 494 erhöht. Die Briefwahl wurde eingeführt. |
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Zur [[Bundestagswahl 1965]] erfolgte ein Neuzuschnitt der Wahlkreise. Ihre Anzahl erhöhte sich von 247 auf 248. Entsprechend wurde die Anzahl der Proporzmandate von 494 auf 496 erhöht. |
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Mit der Änderung des {{Art.|38|gg|juris}} Abs. 2 GG im Jahre 1970 wurde das aktive Wahlrechtsalter von 21 auf 18 Jahre gesenkt und das passive Wahlrechtsalter an das Volljährigkeitsalter, welches damals noch bei 21 Jahren lag, gekoppelt. Bis dahin lag das passive Wahlrechtsalter bei 25 Jahren. |
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Mit Inkrafttreten der Änderung des {{§|2|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] zum 1. Januar 1975 wurde das Volljährigkeitsalter von 21 auf 18 Jahre gesenkt, so dass aktives und passives Wahlrecht seit der [[Bundestagswahl 1976]] altermäßig zusammenfallen. |
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Seit der [[Bundestagswahl 1987]] wird statt des [[D’Hondt-Verfahren|Sitzzuteilungsverfahrens nach D’Hondt]] das sich neutral auf die Größe der Parteien verhaltende [[Hare-Niemeyer-Verfahren|Verfahren nach Hare und Niemeyer]] verwendet. Hierdurch wurde die Benachteiligung kleiner Parteien bei der Verteilung der Proporzmandate vollständig beseitigt. Durch die Paradoxien des Hare-Niemeyer-Verfahrens hat sich die Gefahr des negativen Stimmgewichts auf alle Bundesländer ausgeweitet – also auch auf jene, in denen keine Überhangmandate auftreten. Bei dieser Bundestagswahl wurde das Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche eingeführt. |
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=== Wahlen 1990 bis heute === |
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==== Bundestagswahl 1990 ==== |
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Kurz vor der [[Bundestagswahl 1990]] entschied das [[Bundesverfassungsgericht]] am 28. September 1990,<ref>[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082322.html BVerfGE 82, 322 – Gesamtdeutsche Wahl]</ref> dass die Situation des gerade wiedervereinten Deutschlands einen besonderen Umstand darstelle, der eine Sperrklausel für das gesamte Wahlgebiet verfassungswidrig mache. Um in den Bundestag einzuziehen, müsse vielmehr genügen, dass eine Partei 5 % der Zweitstimmen entweder im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlins oder im neuen Bundesgebiet erreiche. Diese Sonderregelung galt nur für die Bundestagswahl 1990. |
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Auf dem Gebiet der neuen Bundesländer einschließlich Berlins wurden 80 Wahlkreise hinzugefügt. Die Anzahl der Wahlkreise erhöhte sich damit auf 328, die Anzahl der Proporzmandate auf 656. Infolge der Wiedervereinigung entfiel die Sonderregelung für West-Berlin, nach der das Berliner Abgeordnetenhaus jeweils am Tag der Bundestagswahl 22 Berliner Vertreter in den Bundestag wählte. |
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==== Bundestagswahl 2002 ==== |
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Zur [[Bundestagswahl 2002]] wurde die Anzahl der Wahlkreise von 328 auf 299 und die Anzahl der Proporzmandate von 656 auf 598 verringert. |
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==== Bundestagswahl 2009 ==== |
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Bei der [[Bundestagswahl 2009]] kam erstmals das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren anstelle des [[Hare-Niemeyer-Verfahren]]s für die Berechnung der Sitzverteilung zur Anwendung. Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts begründete diese Änderung mit Wahlparadoxien bei der Ober- und Unterverteilung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.<ref>[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/074/1607461.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts], S. 9–15.</ref> |
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Der Kreis der wahlberechtigten Deutschen im Ausland wurde erweitert: Ab dieser Bundestagswahl dürfen gemäß der aktuellen Fassung von {{§|12|bwahlg|juris}} Abs. 2 BWahlG ''alle'' Auslandsdeutschen wählen, die nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Für Seeleute, die nicht unter Bundesflagge fahren, und deren Angehörige galt bisher die 25-Jahres-Frist. Diese Regelung wird mit der aktuellen Fassung des Wahlrechts für Auslandsdeutsche hinfällig, da für sie – wie für andere Auslandsdeutsche – die 3-Monats-Frist gilt. |
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Diese Änderung wurde im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts damit begründet, dass die vorherige Regelung, die eine Privilegierung der in den Mitgliedstaaten des Europarates lebenden Deutschen bedeutet, so lange aufrechterhalten werden könne, wie man davon ausgehen könne, dass sie in einem Gebiet leben, das neben der relativen geographischen Nähe auch gemeinsame Werte und eine weitgehende politische, wirtschaftliche und kulturelle Übereinstimmung mit Deutschland aufweise und die dort lebenden Deutschen mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland vertraut seien und Anteil nehmen am dortigen politischen Geschehen, so dass ihnen eine informierte Mitwirkung bei Wahlen möglich sei. Da der [[Europarat]] in der Zwischenzeit seit Bestehen dieser Regelung von 21 auf 46 Mitgliedsstaaten angewachsen sei, relativiere dies zunächst unmittelbar das Argument der geographischen Nähe. Durch die zwischenzeitlichen Erweiterungen habe aber auch die Homogenität zwischen den Mitgliedstaaten abgenommen. Des Weiteren habe es die Entwicklung moderner Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten jedem interessierten Auslandsdeutschen, unabhängig von seinem Aufenthaltsstaat, grundsätzlich ermöglicht, sich über die Vorgänge in Deutschland zu informieren und daran Anteil zu nehmen. Selbst bei der ohnehin seit jeher generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise lasse sich im Wahlrecht eine Differenzierung zwischen Auslandsdeutschen inner- und außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates schwerlich aufrechterhalten.<ref>[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/074/1607461.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts], S. 16.</ref> |
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Parteien dürfen nach der seit 21. März 2008 gültigen Fassung von {{§|21|bwahlg|juris}} BWahlG keine Bewerber mehr aufstellen, die einer anderen Partei angehören; dies hat u.a. zur Folge, dass Bewerber, die in mehreren Parteien Mitglied sind, nicht mehr von Parteien aufgestellt werden dürfen. |
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Diese Änderung wird damit begründet, dass Parteien, die auf sich allein gestellt an der Fünf-Prozent-Sperrklausel oder bereits an dem Unterschriftenquorum scheitern würden, gemeinsam mit der anderen Partei, in der der Bewerber Mitglied ist, leichter diese Hürden überwinden könnten. Außerdem würde nach außen die "gemeinsame Wahlteilnahme" zweier Parteien propagiert und dadurch das Wählerpotenzial beider Parteien gebündelt, wodurch Kleinstparteien in den Deutschen Bundestag gelängen, was durch die Zersplitterung des dort vertretenen Parteienspektrums die parlamentarische Arbeit erschweren und unter Umständen die politische Stabilität gefährden würde. Dasselbe könne auch dadurch passieren, dass Bewerber, die gemeinsam von zwei Parteien vorgeschlagen werden, nicht über das Maß an politischer Homogenität und Stabilität verfügten wie Fraktionen, deren Mitglieder in keinem Konkurrenzverhältnis stehenden Parteien angehören.<ref>[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/074/1607461.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts], S. 17-18.</ref> |
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==== Künftige Bundestagswahlen ==== |
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''Siehe:'' [[Bundestagswahlrecht#Reform der Sitzverteilung 2011|Reform der Sitzverteilung 2011]] |
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== Siehe auch == |
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* [[Systematik der Minerale]] |
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* [[Liste der Minerale]] |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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== Literatur == |
== Literatur == |
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* Petr Korbel, Milan Novák: ''Mineralien Enzyklopädie''. Eggolsheim 2002, ISBN 3-89555-076-0 |
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* Erhard H. M. Lange: ''Wahlrecht und Innenpolitik. Entstehungsgeschichte und Analyse der Wahlgesetzgebung und Wahlrechtsdiskussion im westlichen Nachkriegsdeutschland 1945–1956.'' Hain, Meisenheim am Glan 1975, ISBN 3-445-01152-4 |
|||
* Walter Schumann: ''Edelsteine und Schmucksteine''. 13. Auflage, München 2002, ISBN 3-405-16332-3 |
|||
* Helmut Nicolaus: ''Grundmandatsklausel, Überhangmandate & Föderalismus, fünf Studien.'' Manutius-Verlag, Heidelberg 1996, ISBN 3-925678-66-2 |
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* Bernhard Bruder: ''Geschönte Steine.'' Saarbrücken 2005, ISBN 3-89060-079-4 |
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* [[Dieter Nohlen]]: ''Wahlrecht und Parteiensystem.'' 4. Aufl., Leske und Budrich, Opladen 2004, ISBN 3-8100-3867-9 |
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* Rudolf Dröschel, Hermann Bank: ''Achat + Jaspis.'' Idar-Oberstein 2004, ISBN 978-3-932515-42-2 |
|||
* Wolfgang Schreiber: ''Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag. Kommentar zum Bundeswahlgesetz, unter Einbeziehung des Wahlprüfungsgesetzes, des Wahlstatistikgesetzes, der Bundeswahlordnung, der Bundeswahlgeräteverordnung und sonstiger wahlrechtlicher Nebenvorschriften.'' Heymann, Köln 2002 (7. Aufl.), ISBN 3-452-25141-1 |
|||
* {{RE|I,1|211||Achates 1|Christian Hülsen|RE:Achates 1|zum Fluss Achates}} |
|||
* Karl-Heinz Seifert: ''Bundeswahlrecht. Wahlrechtsartikel des Grundgesetzes, Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung und wahlrechtliche Nebengesetze.'' Vahlen, München 1976 (3. Aufl.), ISBN 3-8006-0596-1 |
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* {{RE|I,1|211||Achates 2|August Nies|RE:Achates 2|zum hier behandelten Quarz}} |
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== Weblinks == |
== Weblinks == |
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{{Commonscat|Agate|Achate}} |
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{{Wiktionary|Bundestagswahlrecht}} |
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{{Wiktionary}} |
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* [http://www.bundestag.de Deutscher Bundestag] |
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* [[Mineralienatlas:Achat]] (Wiki) |
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* [http://www.bundeswahlleiter.de/ Bundeswahlleiter] |
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* [http://www. |
* [http://www.achat-almanach.de/ Achat-Almanach] |
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* [http://www. |
* [http://www.mindat.org/min-51.html MinDat – Agate] (engl.) |
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* [http://www.edelsteindatenbank.de/achat.htm Edelsteindatenbank – Achat] |
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* [http://www.documentarchiv.de/brd/1949/wahlges.html Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland] |
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* [http://www.achate.at/ achate.at] |
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* [http://www.wahlrecht.de/bundestag/index.htm Wahlrecht.de – Kritisches zum Bundestagswahlsystem] |
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* [http://www.bpb.de/themen/0DXXRX Videos mit Erklärungen zu Überhangmandaten, Fünfprozentklausel und Erst- und Zweitstimme] |
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{{Navigationsleiste Bundestagswahlen}} |
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{{Exzellent|2. April 2005|5424114}} |
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[[Kategorie:Deutscher Bundestag]] |
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[[Kategorie:Wahlrecht (Deutschland)]] |
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[[Kategorie:Schmuckstein]] |
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{{Normdaten|TYP=s|GND=4009016-4}} |
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[[Kategorie:Varietät (Mineralogie)]] |
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[[Kategorie:Trigonales Kristallsystem]] |
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[[an:Agata]] |
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[[en:Electoral system of Germany]] |
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[[ar:عقيق (حجر)]] |
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[[fr:Système électoral allemand]] |
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[[be:Агат]] |
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[[it:Sistema elettorale tedesco]] |
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[[be-x-old:Агат]] |
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[[nl:Duits kiessysteem]] |
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[[bg:Ахат]] |
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[[pl:System wyborczy w Niemczech]] |
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[[ca:Àgata]] |
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[[da:Agat]] |
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[[en:Agate]] |
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[[et:Ahhaat]] |
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[[eu:Agata]] |
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[[fa:عقیق]] |
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[[fi:Akaatti]] |
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[[fr:Agate]] |
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[[hu:Achát]] |
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[[io:Agato]] |
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[[kk:Агат]] |
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[[ko:마노]] |
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[[la:Achates]] |
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[[lt:Agatas]] |
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[[lv:Ahāts]] |
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[[my:မဟူရာကျောက်]] |
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[[ps:عقيق]] |
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[[ro:Agat]] |
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[[ru:Агат]] |
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[[sh:Ahat]] |
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[[sk:Achát]] |
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[[sl:Ahat]] |
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[[sr:Ахат]] |
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[[sv:Agat]] |
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[[th:โมรา]] |
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[[tr:Akik]] |
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[[uk:Агат (мінерал)]] |
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[[ur:عقیق]] |
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[[vi:Agat]] |
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[[yo:Agate]] |
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[[zh:瑪瑙]] |
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[[zh-classical:瑪瑙]] |
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[[zh-min-nan:Bé-ló]] |
Version vom 10. Januar 2013, 10:50 Uhr
Achat | |
---|---|
![]() | |
Allgemeines und Klassifikation | |
Chemische Formel | SiO2 |
Mineralklasse (und ggf. Abteilung) |
Oxide/Hydroxide |
Kristallographische Daten | |
Kristallsystem | Trigonal |
Kristallklasse; Symbol | 32 (Quarz) |
Physikalische Eigenschaften | |
Mohshärte | 7 |
Dichte (g/cm3) | 2,6–2,8 |
Spaltbarkeit | keine |
Bruch; Tenazität | uneben |
Farbe | alle Farben außer Kobaltblau, Magenta, Lila und Pink, immer gestreift |
Strichfarbe | weiß |
Transparenz | undurchsichtig, dünn durchscheinend |
Glanz | Glasglanz |
Kristalloptik | |
Doppelbrechung | keine |
Weitere Eigenschaften | |
Chemisches Verhalten | in Fluorwasserstoffsäure löslich |
Beim Achat handelt es sich um eine mikrokristalline Varietät des Minerals Quarz. Auffällig beim Achat ist seine schöne, streifige Zeichnung aufgrund der rhythmischen Kristallisation.
Etymologie und Geschichte
Theophrastos von Eresos gab dem Achat seinen Namen, da er in großen Mengen im Fluss ἀχάτης „Achates“ (heute Drillo, Carabi oder Canitello genannt, Sizilien), in der Nähe des Ortes Acate gefunden wurde.
Schon in frühester Zeit genoss der Achat hohe Wertschätzung. Im Alten Ägypten wurden etwa 1000 vor Christus Siegelzylinder, Ringe, Gemmen und Gefäße aus Achat gefertigt. In der Bibel, im 2. Buch Mose, 28, 17–20, wird der Brustschild des Hohen Priesters, eine mit Edelsteinen besetzte Platte, ausführlich beschrieben. Amulette aus Achat sollten gegen Blitz, Sturm und Durst helfen.
Anfang des 17. Jahrhunderts war die Achatindustrie bereits zu großer Bedeutung herangewachsen, einen weiteren Aufschwung nahm sie in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhundert, als man begann, Achatwaren zuerst in Silber, dann in vergoldetem Tombak zu fassen. Diese Bijouterie fausse bildete sich namentlich in Oberstein aus und brachte später auch reine Metallwaren auf den Markt.
Nach 1813 entdeckte man die Farbenveränderung der Steine durch Brennen, und 1819 brachte ein Handelsmann aus Idar-Oberstein das von einem römischen Steinschneider erworbene Geheimnis des „Schwarzfärbens“ in die Heimat. Seitdem entwickelte sich die Färberei des Achats sehr schnell und wurde eine der Hauptursachen des Aufblühens der Achatindustrie, welche nun auch fremdländische Steine, namentlich Achat aus Uruguay, verarbeitete. Seit 1834 kam dies Material nach Idar-Oberstein und entwickelte die Achatindustrie in nicht gekannter Weise, besonders auch, da die reichlich aus Südamerika eintreffenden Onyxe das Aufblühen der Steinschneidekunst in Paris und Idar veranlassten. Man fertigte hauptsächlich Kameen, auch Intarsien, zum Teil von hohem Kunstwert, und machte mit denselben große Geschäfte. Die nach Afrika exportierten Stücke hießen auch Negergeld.[1]
Varietäten und Modifikationen

- Aprikosenachat
- Augenachat oder Brillenachat (kugelige, augenartige Zeichnung)
- Bandachat (parallel zur Außenwand der Achatmandel gezeichnete Bänder von etwa gleicher Stärke)
- Baumachat oder Holzachat (durch Kieselsäure achat-mineralisierte, „versteinerte“ Hölzer)
- Botswana-Achat
- Enhydros oder Wasserstein (Achatmandel mit Restflüssigkeit, trocknet nach Entnahme aus dem Muttergestein gewöhnlich bald aus)
- Festungsachat (Achatbänder ähneln Luftaufnahmen von Festungswällen)
- Friedensachat
- Feuerachat oder Flammenachat oder Wolkenachat (wolkenförmige Bänder)
- Fleischachat oder Blutachat
- Honigachat
- Korallenachat (Namensgebend ist die Gestalt der Oberfläche des Achats)
- Kreisachat (Um einen Mittelpunkt konzentrisch oder exzentrisch angeordnete Kreise der Achatbänder)
- Moosachat (Mockastein) enthält schwarze Mangandendriten
- Regenbogenachat (zeigt als Interferenzwirkung der dünnen Lagen Newtonsche Farbenringe)
- Röhrenachat (Verdrängungsmorphose von langprismatischen Kristallen)
- Schlangenhautachat (Aggregate mit Schlangenhautmuster)
- Skolezitachat (Pseudomorphose nach Skolezit)
- Sternachat die unregelmäßig geformten Geoden sind meist vollständig gefüllt und zeigen beim Anschliff oft eine fünfstrahlige Form.
- Trümmerachat (durch Tektonik zerbrochene und Mineralabscheidung wieder gekittete Achate)
- Turitella-Achat
Bildung
Achate bilden sich in Gesteinshohlräumen als deren Auskleidung oder Ausfüllung: Bei (vollständiger) Ausfüllung spricht man von einer Mandel, bei (unvollständiger) Auskleidung von einer Druse. Als Gesteinshohlräume kommen in erster Linie Blasenräume in vulkanischen Gesteinen in Betracht, hier stießen die in der ausströmenden Lava enthaltenden Gase nicht mehr bis zur Oberfläche des Lavastromes durch und konnten nicht entweichen, sondern sie wurden in der erkaltenden Lava eingeschlossen und bildeten darin einen Hohlraum, der sich in einem späteren Prozess mit Achat, Quarz, Calcit oder anderen mineralischen Stoffen füllte. Als vulkanische Gesteine kommen sowohl basische Vulkanite, beispielsweise Basalt, als auch saure Vulkanite, beispielsweise Rhyolith, in Betracht.
Diese Blasenräume in vulkanischen Gesteinen sind die häufigsten Orte, an denen Achate entstehen können, jedoch werden Achate auch in Gängen und Klüften verschiedener Gesteine und auch in Hohlräumen von Sedimenten gebildet. Auch in Fossilien, z. B. in versteinerten Bäumen, in verkieselten Korallen und in Dinosaurierknochen werden Achate beobachtet.[2][3][4]
Mit der Frage, wie das Siliziumdioxid-haltige Material in diese Hohlräume eingedrungen ist, haben sich zahlreiche Mineralogen in den letzten 200 Jahren beschäftigt und verschiedene Theorien aufgestellt. Hierbei musste geklärt werden, wie z. B. in einem Basalt, also in einem basischen, silikatarmen Gestein, eine derartige Akkumulation von reinem SiO2 stattfinden konnte. Dabei ist die ursprünglich vorhandene These, dass die SiO2–Akkumulation bereits in der Gesteinsschmelze erfolgt sei und sich im glutflüssigen Magma bereits Tropfen von flüssigem Siliziumdioxid abgeschieden haben sollen, heute als überholt anzusehen, allein schon deshalb, weil Achate auch in Gesteinen zu finden sind, die nie in glutflüssigen Zustand waren (s. o.). Heute wird einhellig die Meinung vertreten, dass Achate im sogenannten sedimentär-diagenetischen Bereich, also bei Temperaturen bis maximal 200 °C entstanden sind.
Ferner wurde die These vertreten, dass kieselsaure wässrige Lösungen durch sogenannte Infiltrationskanäle in die Gesteinshohlräume eingedrungen sind, ein Achatband an der Hohlraumwandung abgesetzt und danach den Hohlraum wieder verlassen haben. Nach zahlreichen Wiederholungen dieses Prozesses hat sich der Hohlraum allmählich mit Achat gefüllt. Diese sogenannte Infiltrationstheorie setzt den zweifelhaften Transport großer Wassermengen im Gestein voraus und ist deshalb heute nicht mehr anerkannt.
Bei der Suche nach einer Lösung des Achatproblems steht heute eine Theorie im Vordergrund, die von Michael Landmesser am Institut für Edelsteinforschung in Mainz entwickelt worden ist. Landmesser geht davon aus, dass im Gestein neben größeren Hohlräumen ein Netz von feinsten Haarrissen und Kapillaren vorhanden ist, das ständig mit Wasser gefüllt ist und in dem die für die Akkumulation erforderliche Kieselsäure in Form von Monokieselsäure H4SiO4 durch Diffusion transportiert wird. Nach Landmesser spielt also nicht der Transport großer Wassermengen, sondern der Diffusionsprozess der Monokieselsäure die entscheidende Rolle bei der Achatgenese. Die Monokieselsäure-Moleküle reagieren miteinander in einem fortlaufenden Akkumulationsprozess, wobei sich die Moleküle über gemeinsame Sauerstoff-Atome zu Dikieselsäuren, Trikieselsäuren, Tetrakieselsäuren usw. vereinigen, bis schließlich kolloidale Polykieselsäuren entstehen, die sich an den Wänden des Hohlraumes aufgrund von Adhäsion niederschlagen und in einem Reifungsprozess (vor allem Abgabe von Wasser) schließlich in festen kryptokristallinen Quarz übergehen. Dieser Prozess verläuft während langer Zeiträume, in denen sich die äußeren Bedingungen wie Druck, Temperatur, Anwesenheit von Begleitmineralien, wie beispielsweise Fe3+-Verbindungen, ändern, was zur Entstehung der charakteristischen Achatbänderung führt.[5][6][7]
Fundorte
Europa
- Deutschland
- Baden-Württemberg: Lierbachtal bei Oppenau/Schwarzwald, Baggersee Sandweier bei Baden-Baden, Unteralpfen bei Waldshut
- Bayern: Sailauf bei Aschaffenburg
- Brandenburg: Saalhausen (Großräschen) bei Senftenberg
- Rheinland-Pfalz:
- Region Idar-Oberstein: Idar-Oberstein Steinkaulenberg, Idar-Oberstein Stbr. Setz, Vollmersbach bei Idar-Oberstein, Fischbachtal Stbr. Juchem, Fischbachtal Stbr. Bernhard, Steinbruch Hellberg bei Kirn, Rimsberg bei Birkenfeld, Dienstweiler bei Birkenfeld, Baumholder Stbr. Backesberg, Baumholder Truppenübungsplatz, Oberhausen an der Nahe, Reichweiler bei Freisen usw.
- Pfälzer Wald: Albersweiler bei Annweiler, Waldhambach (Pfalz) bei Annweiler,
- Rheinhessen: Imsbach am Donnersberg, Nack bei Alzey, Wendelsheim bei Alzey, Bad Sobernheim
- Eifel: Schottergrube Arenrath bei Binsfeld
- Saarland: Raum Freisen (Stbr. Hellerberg, Autobahnbau, Windradbau), Leißberg bei Oberthal (Saar), Steinbach bei Lebach, Stbr. Setz. Insgesamt sind im Saar-Nahe-Becken 142 Achat- und Jaspis-Fundstellen dokumentiert worden (Deutsches Edelsteinmuseum Idar-Oberstein).
- Sachsen: St. Egidien bei Glauchau, Hohenstein-Ernstthal bei Chemnitz, Zwickau-Planitz, Halsbach (Freiberg), Schlottwitz bei Glashütte (Sachsen), Rochlitz, Hartmannsdorf-Reichenau bei Frauenstein (Erzgebirge), Ottendorf-Okrilla bei Dresden,
- Thüringen: Baumgartental bei Ruhla/Thür. Wald, Nesselhof bei Floh-Seligenthal/Thür. Wald, Spießberg bei Friedrichroda/Thür. Wald, Schneekopf bei Gehlberg/Thür. Wald
- Frankreich: Esterel-Gebirge bei Fréjus/Provence, Walscheid bei Sarrebourg/Elsass
- Großbritannien: Mendip Hills bei Dulcote, Grafschaft Somerset
- Island: Reyðarfjörður
- Österreich: Kärnten (Lavanttal), Steiermark (Leibnitz)
- Polen: Rósana und Nowy Kosciól (Neukirch)/Niederschlesien, Plóczki Górne (Obere Görisseifen)/Niederschlesien
- Russland: Golutvin bei Moskau, Timan-Rücken bei Workuta
- Tschechien: Bezděčin bei Frýdštejn (Friedstein)/Nordostböhmen, Kyje bei Doubravice, Zelecnice /Nordostböhmen, Nová Paka/Nordostböhmen, Horní Halže (Oberhals) bei Měděnec (Kupferberg)/Böhmisches Erzgebirge
Afrika
- Algerien: Oase Tidikelt/Sahara
- Botswana: Bobonong, Mashuta
- Malawi: Ngaba
- Madagaskar: Provinz Mahajanga
- Marokko: Tizi-n-Tichka, Asni, Sidi Rahal im Hohen Atlas, Aouli, Kerrouchen, Zaër-Zaïane
- Namibia: Agate Bay bei Lüderitz, Skelettküste, Grünau im Süden
- Südafrika: Lichtenburg
- Tansania: Kigoma und Morogoro
Nordamerika
- USA:
- Arizona: Mulligan Peak bei Clifton
- California: Mojave-Wüste
- Florida: Tampa Bay
- Minnesota: Duluth am Lake Superior
- Montana: Dryhead Ranch/Pryor Mountains, Yellowstone River
- Nevada: Black Rock Desert
- New Mexico: Baker Egg Mine bei Deming
- Oregon: Priday (= Richardson) Ranch/Ochoco Mountains, Morrison Ranch
- South Dakota: Black Hills bei Fairburn, Tepee Canyon
- Texas: Woodward Ranch bei Alpine
- Utah: Dugway Geode beds bei Vernon, Hanksville, Crescent Junction bei Moab
- Wyoming: Blue Forest
- Mexiko: im Bundesstaat Chihuahua: Rancho Coyamito, Rancho Gregoria und Rancho Agua Nueva bei Ojo de Laguna, Rancho Los Aparejos bei El Sueco, Rancho la Viñata bei Ejido el Apache, Rancho Colorado bei Nuevo Casas Grandes, Ejido Benito Juarez in der Sierra Santa Lucia (Crazy-Lace-Achate!) sowie im Bundesstaat Sonora
Südamerika
- Argentinien: San Rafael/Provinz Mendoza mit den Fundstellen Canon de Atuel, Cerro Victoria, Sierra Pintada u. a., Malargüe/Provinz Mendoza, Pajaritas/Provinz Chubut
- Brasilien: Rio Grande do Sul, Minas Gerais, Soledade im Bundesstaat Paraiba
- Uruguay: Artigas
Asien
- China: Nanjing
- Indien: Dekkan-Plateau
- Indonesien: Donorojo auf der Insel Java
- Kasachstan: Maiskoje bei Semipalatinsk
- Türkei: Çubuk bei Ankara
- Mongolei: Burugdi/Wüste Gobi
Australien und Neuseeland
- Agate Creek/Queensland, Mount Hay/Queensland, Wave Hill Pastoral Station/Northern Territory
- Mount Somers/Ashburton-Distrikt auf der Südinsel
Weitere Fundstellen s.[8][9][10]
Morphologie

Die Struktur der Achate besteht gewöhnlich aus konzentrischen oder unregelmäßigen Schichten, die einen Hohlraum ausfüllen. Der Achat besteht aus verschiedenen Varietäten von Chalcedon, mikrokristalliner Kieselsäure. Die einzelnen Lagen zeigen gröbere und feinere Strukturen und sind oft äußerst dünn, so dass ein paar Hundert auf 1 mm kommen. Ganz amorphe (wasserhaltige) Kieselsäure kommt in den Achaten jedenfalls sehr selten vor. Die unterschiedliche Farbe rührt gewöhnlich von Eisen- und Manganverbindungen her, doch sind die Onyxe (schwarz und weiße Lagen) und Sardonyxe (rot und weiße Lagen) meist künstlich gefärbt. Zwischen und über dem Chalcedon finden sich meist drusige Amethystlagen. Sehr häufig umschließt die Mandel einen hohlen Drusenraum, worin noch Bergkristall, Amethyst, Kalkspat, Zeolithe, Hämatit und andere Mineralien zur Ausbildung kommen. Bei Oberstein schmiegen sich alle Chalcedonlagen der äußeren Mandelform an, in den brasilischen Mandeln findet sich im Innern meist eine Schicht planparalleler, horizontaler Lagen. Nicht selten werden beim Durchschleifen die Kanäle bloßgelegt, durch welche die innere Masse oder vielmehr die Flüssigkeit, welche sie gelöst enthielt, in den Mandelraum eingedrungen ist. Dieser ist also zuerst gebildet, und von außen nach innen fortschreitend sind die einzelnen Lagen aus wässeriger Lösung abgeschieden, wobei das abgeschiedene Mineral nicht selten der nachdringenden Flüssigkeit den Weg verstopfte und also im Innern ein Hohlraum übrig blieb.
Nach dem Zerfall der Matrix, in der die Achate eingebettet waren, sind sie frei und durch ihre siliciumhaltige Natur, die gegen die Tätigkeit der Luft und des Wassers extrem beständig ist, bleiben als Knötchen im Boden und im Kies erhalten, auch wenn sie in Flüssen gerollt werden.
Achat ist ein recht widerstandsfähiges Mineral und zeigt auch keinerlei Reaktion auf Wasser oder Sonneneinstrahlung. Auch vor Dellen und Rissen ist er recht gut geschützt, da er eine hohe Härte und Dichte hat.
Verwendung

Achat und seine Varietäten finden vor allem als Schmuckstein Verwendung. Durch Färbung und Zeichnung ausgezeichnete Achate wurden schon von jeher zu geschnittenen Steinen (Gemmen, Kameen, Siegelringen), aber auch zu Reibschalen und Mörsern, Glättsteinen, Ringsteinen, Agraffen, Armbändern, Rosenkränzen, Stockknöpfen, Messerstielen, Schussern und zu vielen anderen schmückenden oder nützlichen Gegenständen verarbeitet.
Wegen seiner hohen Härte und Widerstandsfähigkeit gegen Chemikalien wird Achat aber auch zunehmend in der Technik verwendet.
Manipulationen und Imitationen

Dem modischen Geschmack folgend wird in der Schmuckindustrie vielfach Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, den Achat zu färben, welche auf der verschiedenen Natur der einzelnen Lagen des Steins beruht, von denen die einen porös genug sind, um Flüssigkeiten aufzusaugen, die anderen nicht.
So werden zum Beispiel die meisten Onyxe künstlich erzeugt, indem der Achat in verdünnter Honig- oder Zuckerlösung zwei bis drei Wochen erwärmt und dann in konzentrierter Schwefelsäure gekocht wird. Nachdem er abgetrocknet ist, wird er geschliffen, einen Tag in Öl gelegt und am Ende mit Kleie abgewaschen. Die poröse Lage, in welcher der eingedrungene Honig durch die Schwefelsäure verkohlt worden ist, erscheint je nach der Porosität grau, braun oder schwarz, die undurchdringliche weiße, kristalline Schicht noch heller und glänzender. Durch verschiedene Chemikalien lassen sich beliebige Farben erzeugen, sofern der Achat Flüssigkeiten aufsaugt.
Vor der Verarbeitung wird der Stein oft gebrannt, um seine Farbe zu verändern, und dann noch ein bis zwei Wochen in Schwefel- oder Salpetersäure gelegt. Das Färben aber wird meist erst an den geschliffenen Steinen vorgenommen, obwohl die Farbe tief in die Steinmasse eindringt und auch auf dem Bruch mehr oder weniger deutlich hervortritt.
Ist Achat in natürlich vorkommenden Farben umgefärbt, ist diese nur unter dem Mikroskop von einem echten Achat zu unterscheiden. Färbungen, die bei natürlichem Achat nicht vorkommen wie Kobaltblau, Magenta, Lila oder Pink sind dagegen leicht zu erkennen.
Es gibt auch „künstliche Achate“, so genannte Achates, buntfarbiges, dem Achat ähnliches Glas.
Die Deklaration gefärbter Achate ist freiwillig und nicht vorgeschrieben.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Gerd Spittler: Der Weg des Achats zu den Tuareg. In: Geographische Rundschau. Heft 10/2002, 1954, S. 46–51. Manuskript als pdf online, 82 KB, abrufen am 7. Dezember 2010.
- ↑ Rykart, Rudolf: Quarz-Monographie, Ott Verlag Thun 1. Aufl. 1989, ISBN 3-7225-6293-7.
- ↑ extraLapis No. 19: Achat, Christian Weise Verlag München 2000, ISBN 3-921656-54-0.
- ↑ Zenz, Johann: Achate, Rainer Bode Verlag, Haltern 2005, ISBN 3-925094-82-2.
- ↑ Landmesser, Michael: Das Rätsel Achat. In: Offizieller Katalog der Mineralientage München, 1987, S. 65–88.
- ↑ Landmesser, Michael: Bau und Bildung der Achate. In: Lapis, Jahrgang 13, 1988, Heft Nr. 9, S. 11–28.
- ↑ Landmesser, Michael: Wie entstehen Achate. In: extraLapis Nr. 19, 2000, S. 58–73.
- ↑ Zenz, Johann: Achate, Rainer Bode Verlag, Haltern 2005, ISBN 3-925094-82-2.
- ↑ MinDat – Agate, Locality map and list
- ↑ Achate weltweit
Literatur
- Petr Korbel, Milan Novák: Mineralien Enzyklopädie. Eggolsheim 2002, ISBN 3-89555-076-0
- Walter Schumann: Edelsteine und Schmucksteine. 13. Auflage, München 2002, ISBN 3-405-16332-3
- Bernhard Bruder: Geschönte Steine. Saarbrücken 2005, ISBN 3-89060-079-4
- Rudolf Dröschel, Hermann Bank: Achat + Jaspis. Idar-Oberstein 2004, ISBN 978-3-932515-42-2
- Christian Hülsen: Achates 1. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 211 (zum Fluss Achates).
- August Nies: Achates 2. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 211 (zum hier behandelten Quarz).