Juri-Gagarin-Kosmonautentrainingszentrum und ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Unterschied zwischen den Seiten
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Das '''Juri-Gagarin-Kosmonautentrainingszentrum''' ([[Russische Sprache|russisch]]: ''Центр Подготовки Космонавтов имени Ю.А.Гагарина'', [[Transliteration]]: ''Zentr Podgotowki Kosmonawtow imeni Juri A. Gagarina'', Abk. ''ЦПК'' / ''ZPK'') wurde am [[11. Januar]] [[1960]] im [[Sternenstädtchen]] (russisch: ''Звёздный Городок'') ausserhalb [[Moskau]]s eröffnet. Im Jahr [[1968]] bekam es zu Ehren des ersten Menschen im [[Weltall]], des [[Kosmonaut]]en [[Juri Gagarin]], seinen jetzigen Namen. |
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Die '''Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland''' mit Sitz in Köln, kurz '''Gebühreneinzugszentrale''' oder besser bekannt unter der [[Abkürzung]] '''GEZ''', zieht seit 1. Januar [[1976]] die [[Rundfunkgebühr]]en nach dem [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]] für die [[Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk|öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt]]en ein. Ihre ''Dienstleistungen'' bestehen aus: |
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Das Zentrum besitzt die vielfältigsten Ausbildungsmöglichkeiten für Raumfahrer. |
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* Teilnehmerbetreuung |
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* Abwicklung des Zahlungsverkehrs |
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* Erlangung rückständiger Forderungen |
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* Verpflichtung neuer Teilnehmer |
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* Serviceleistungen für die Rundfunkanstalten |
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* Gebührenplanung: Der GEZ obliegt die Federführung für die Planung der Gebührenerträge. Auf der Basis umfangreicher Vorarbeiten durch die GEZ erfolgt die Planung durch die "Arbeitsgruppe Gebührenplanung" - einer Unterkommission der [[Öffentlich-rechtlicher Rundfunk#Kommissionen & Zusammenarbeit|Finanzkommission]] der Rundfunkanstalten - grundsätzlich für einen Zeitraum von 5 Jahren bzw. der aktuellen Gebührenperiode (31. Dezember 2009, Stand: Juni 2007). Vorsitzender der "Arbeitsgruppe Gebührenplanung" ist der Geschäftsführer der GEZ Hans Buchholz. |
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Zuvor war für diese Aufgaben die [[Deutsche Bundespost]] zuständig. |
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==Weblinks== |
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== Gebühren == |
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* [http://howe.iki.rssi.ru/GCTC/gctc_e.htm Homepage des Juri-Gagarin-Kosmonautentrainingszentrums] |
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Die [[Gebühr]]en (die eigentlich abgabenrechtlich [[Beitrag|Beiträge]] sind) tragen zur [[Finanzierung]] des durch den Rundfunk-Staatsvertrag geregelten Auftrags zur ''Grundversorgung'' durch die öffentlich-rechtlichen [[Rundfunkanstalt]]en bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des [[Verwaltung]]sapparates der [[Aufsichtsbehörde]]n für den privaten Rundfunk (den [[Landesmedienanstalt]]en) sowie zur Finanzierung der GEZ (2003: 1,97%) verwendet. |
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[[Kategorie:Raumfahrt]] |
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! bgcolor="#efefef" | Gebührenentwicklung |
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!1953 |
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!1970 |
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!1974 |
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!1979 |
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!1983 |
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!1988 |
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!1990 |
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!1992 |
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!1997 |
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!2001 |
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!2002 |
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!2005 |
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! bgcolor="#efefef" | Grundgebühr |
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|align="right"| 2,00 DM |
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|align="right"| 2,50 DM |
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|align="right"| 3,00 DM |
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|align="right"| 3,80 DM |
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|align="right"| 5,05 DM |
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|align="right"| 5,16 DM |
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|align="right"| 6,00 DM |
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|align="right"| 8,25 DM |
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|align="right"| 9,45 DM |
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|align="right"| 10,40 DM |
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|align="right"| 5,32 € |
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|align="right"| 5,52 € |
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! bgcolor="#efefef" | Fernsehgebühr |
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|align="right"| 5,00 DM |
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|align="right"| 6,00 DM |
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|align="right"| 7,50 DM |
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|align="right"| 9,20 DM |
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|align="right"| 11,20 DM |
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|align="right"| 11,44 DM |
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|align="right"| 13,00 DM |
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|align="right"| 15,55 DM |
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|align="right"| 18,80 DM |
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|align="right"| 21,18 DM |
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|align="right"| 10,83 € |
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|align="right"| 11,51 € |
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|- |
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! bgcolor="#efefef" | Gesamtgebühr |
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|align="right"| 7,00 DM |
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|align="right"| 8,50 DM |
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|align="right"| 10,50 DM |
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|align="right"| 13,00 DM |
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|align="right"| 16,25 DM |
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|align="right"| 16,60 DM |
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|align="right"| 19,00 DM |
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|align="right"| 23,80 DM |
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|align="right"| 28,25 DM |
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|align="right"| 31,58 DM |
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|align="right"| 16,15 € |
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|align="right"| 17,03 € |
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|} |
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Mit einigen Ausnahmen ist prinzipiell jeder, der ein ''funktionierendes Empfangsgerät'' (bzw. ein mit geringem Aufwand funktionierend zu machendes Empfangsgerät) besitzt, verpflichtet, Rundfunkgebühren zu entrichten. Rundfunkgebühren werden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben. In Privathaushalten besteht jedoch weitgehende Zweitgerätebefreiung. |
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[[en:Yuri Gagarin Cosmonauts Training Center]] |
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[[da:Gagarin Kosmonauttræningscentret]] |
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Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Ihre Höhe wird |
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[[es:Centro Gagarin de entrenamiento de cosmonautas]] |
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durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt. Die Grundgebühr beträgt derzeit (Apr 2005) '''5,52 €''' monatlich, die Fernsehgebühr (auch für den Empfänger im Videorekorder oder in einer TV-Tuner-Karte im Computer) '''11,51 €''', wobei für das erste Fernsehempfangsgerät auch ohne Besitz eines Radios Grund- und Fernsehgebühr fällig werden. |
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[[nl:Kosmonautentrainingscentrum Joeri Gagarin]] |
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[[Bild:GEZ-Gebühren_inflationsbereinigt.png|right|Gebühren-Entwicklung]] |
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Die Grafik zeigt die inflationsbereinigte Entwicklung der Gebühren seit ihrer Einführung 1953. Demnach lagen die Gebühren 1996 bezogen auf die Kaufkraft unter dem Stand von 1953, sind in den folgenden fünf Jahren aber um etwa 20 Prozent gestiegen. |
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Nach dem RGebStV gehören zu den anmeldepflichtigen [[Empfangsgerät]]en auch nicht in Betrieb befindliche Geräte - alleine das "zum Empfang bereit halten" eines entsprechenden Gerätes verpflichtet somit zur Anmeldung bzw Zahlung der Rundfunkgebühren (Ausnahme: ein außerhalb des Wohnraums, z. B. im Keller oder auf dem Dachboden eingelagertes Gerät gilt nicht als "zum Empfang bereit gehalten"). [[Computer]] zählen auch zu den Empfangsgeräten, falls eine TV- oder Radio-Karte eingebaut ist. Auch Geräte, die allein zum Vorführen aufgezeichneter Videos wie z.B. Produkt- oder Lehrvideos eingesetzt werden, zählen als anmelde- und gebührenpflichtige Empfangsgeräte, wenn sie über ein Empfangsteil (Tuner) verfügen. |
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== Schuldner == |
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Gebührenschuldner ist immer die Person oder die Firma, die die Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, im Privathaushalt ist das meist der Haushaltsvorstand. Bei Empfangsgeräten in Kraftfahrzeugen ist der '''Halter des Fahrzeugs''' der Gebührenschuldner. |
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Im privaten Haushalt gelten bei Zahlung einer Gebühr alle weiteren Geräte derselben Art als gebührenfreie Zweitgeräte. In der Regel sind daher im privaten Haushalt beliebig viele Fernsehgeräte und Radios durch die monatliche Gebühr von 17,03 € abgedeckt. Keine gebührenfreien Zweitgeräte sind Geräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Geräte in mindestens teilweise beruflich genutzten häuslichen Büros, und Geräte, die von Haushaltsangehörigen (außer Ehemann/Ehefrau des Haushaltsvorstands) mit eigenem Einkommen in deren eigenen Räumen zum Empfang bereit gehalten werden. Auch ein Autoradio in einem Kraftfahrzeug eines privaten Halters gilt dann nicht als gebührenfreies Zweitgerät, wenn dieses KFZ ganz oder teilweise gewerblich oder für eine freiberufliche Tätigkeit eingesetzt wird. Schon ein auffälliger Werbeaufkleber auf einem KFZ kann dessen gewerbliche Nutzung begründen und damit die Gebührenpflicht für das darin befindliche Autoradio. |
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== Ausnahmen == |
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=== Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen === |
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Grundlage für Befreiungen aus sozialen Gründen war bis einschließlich März 2005 die "Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht", die sich als Landesrecht allerdings von Land zu Land geringfügig unterscheiden konnte. Gemeinsam war den Landesverordnungen, dass das zuständige [[Sozialamt]] auf Antrag Personen mit geringem Einkommen (in der Regel mit weniger als dem 1,5-fachen des geltenden [[Sozialhilfe]]satzes) und behinderte Personen (vor allem Blinde und 'außergewöhnlich Gehbehinderte') von den Rundfunkgebühren befreien konnte. Befreit wurden außerdem einige gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime und Schulen usw.. |
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Bei Anträgen auf Gebührenbefreiung, die ab dem [[1. April]] [[2005]] gestellt werden, ändern sich die Bedingungen drastisch. Der Antrag ist dann an die GEZ zu richten (kann aber auch weiterhin beim [[Sozialamt]] abgegeben bzw. ausgefüllt werden). Nicht mehr die Höhe des Einkommens ist für die Befreiung entscheidend, sondern die Vorlage eines Bescheides über eine Sozialleistung (BAföG, ALG II und einige mehr), die man üblicherweise nur bei geringen Einkommen bekommen kann. Gemeinnützige Einrichtungen und Behinderte mit besonders schweren Behinderungen werden weiterhin auf Antrag befreit. |
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=== Händlerpauschale === |
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Unternehmen und Händler, die sich mit der Herstellung und dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind nach Anmeldung bei der GEZ mit der sog. '''Händlerpauschale''' von der Zahlung für weitere Geräte in den Geschäftsräumen ausgenommen, sofern diese nur zu Vorführ- oder Prüfzwecken in den Verkaufsräumen betrieben werden (§5 Abs.3 [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]] - RGebStV). |
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=== Internet-Streaming === |
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Da Rundfunkprogramme auch über das Internet mittels eines Computers empfangen werden können (Streaming), fallen nach §1 RGebStV auch Internet-PCs unter dessen Definition für den Begriff "Rundfunkempfänger", für den Anmelde- und Gebührenpflicht besteht. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Computer nur selten als Rundfunkempfänger genutzt werden, und dass das Internet sich noch längst nicht als Medium für die Rundfunkübertragung etabliert hat, wurde im Jahr 2001 der §5a in den RGebStV eingeführt, der "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können" - zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2004 - von den Rundfunkgebühren befreit. |
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Dieses Moratorium für den Rundfunkempfang über Internet wurde 2003 im Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Im Rahmen der turnusmäßigen Neuformulierung des RgebStVs hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 8. Oktober 2004 beschlossen, diese Frist nicht weiter zu verlängern. Aufgrund der gleichzeitig beschlossenen Ausweitung der Zweitgerätefreiheit vom privaten auf den gewerblichen Bereich werden die meisten "neuartigen Rundfunkgeräte" - wenn sie denn Zweitgeräte sind - weiterhin gebührenfrei bleiben. |
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== Verfahren == |
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=== Adressermittlung === |
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Zwecks Adressermittlung und Gebühreneintreibung wurden im Jahr [[2002]] von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Mio. Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt. Nur [[Sachsen-Anhalt]] und [[Thüringen]] verzichten aufgrund von Datenschutzbedenken auf die Weitergabe von [[Einwohnermeldeamt]]-Daten. Zusätzlich erwirbt die GEZ Anschriften von Adressverlagen und [[Adresshändler]]n. Damit hat die GEZ eine der vollständigsten Adress-Datenbanken von [[bundesdeutsch]]en [[Haushalt]]en überhaupt, wenngleich der Bezug der (teils nicht verifizierten) Anschriften durch Adressenhändler auch zu Fehleinträgen führen kann. |
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=== Auskunftspflicht === |
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Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind [[Rundfunk]]<i />teilnehmer gesetzlich zur Auskunft gegenüber der Landesrundfunkanstalt oder einem ihrer Rundfunkgebührenbeauftragen beziehungsweise der GEZ verpflichtet, sofern sie ein Empfangsgerät bereithalten. Ebenfalls auskunftspflichtig sind Haushaltsangehörige von Rundfunkteilnehmern ab 16 Jahren und Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung nahe legen, dass sie oder Haushaltsangehörige Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halten könnten. Als solche "tatsächlichen Anhaltspunkte" werden unter anderem installierte Antennenanlagen, der Bezug von Rundfunkzeitschriften und andere Ermittlungsergebnisse betrachtet. Andere Personen sind dagegen nicht auskunftspflichtig; müssen also auch nicht der GEZ beziehungsweise der Landesrundfunkanstalt mitteilen, dass sie kein Gerät zum Empfang bereit halten. |
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Die GEZ ist gemäß §3(2) RGebStV ermächtigt, über folgende Daten einer Person, die der Auskunftspflicht unterliegt, Auskunft zu verlangen: |
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* Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde, |
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* Geburtsdatum, |
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* Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, |
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* gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde, |
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* Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche, |
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* Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten, |
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* Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte, |
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* Rundfunkteilnehmernummer und |
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* Grund der Abmeldung. |
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== Organisation == |
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Die GEZ ist von der [[Rechtsform]] her eine ''öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige, durch Verwaltungsvereinbarung errichtete Gemeinschaftseinrichtung der Rundfunkanstalten''. Sie ist demzufolge keine [[juristische Person]], sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. |
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Die GEZ ist jedoch eine [[Behörde]] im materiellen Sinne der [[Verwaltungsverfahrensgesetz|Verwaltungsverfahrensgesetze]], da sie eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. |
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=== Umsätze === |
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Die GEZ nahm im Jahr [[2003]] für die Rundfunkanstalten 6,79 Milliarden € ein. Dabei werden rund 40,6 Mio Teilnehmerkonten verwaltet (Stand 2003). Zum Vergleich: Das durch Werbung finanzierte Budget aller privaten Rundfunkanbieter in Deutschland betrug zur selben Zeit ca. 4 Milliarden €. In den konjunkturell besseren Jahren [[1999]] und [[2000]] allerdings lagen die Werbeeinnahmen des privaten Rundfunks sehr deutlich über den gesamten Einnahmen des [[Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk|öffentlich-rechtlichen Rundfunks]]. |
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===Teilnehmer, Kontrollen und Fahndung=== |
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Die GEZ unterhält keinen Außendienst, sie gewinnt neue Teilnehmer ausschließlich durch Adressabgleich und Anschreiben. Die berüchtigten "GEZ-Kontrolleure" sind freiberufliche Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalten, erhalten in einigen Bundesländern aber auch Ausweise der GEZ. Sie arbeiten auf Provisionsbasis. |
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Die GEZ darf von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern, so dass Nicht-Teilnehmer und Schwarzseher gleichermaßen immer wieder von der GEZ angeschrieben werden. Zur Auskunftspflicht siehe oben. |
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Der Außendienst kontrolliert nach und nach alle Haushalte, die keine Geräte angemeldet haben, nicht etwa nur Stichproben. Insgesamt sind deutschlandweit ca. 1000 bis 1500 sog. "Gebührenfahnder" aktiv. |
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Die sog. "Gebührenfahnder" sind faktisch rechtlos, wenngleich sie meist so auftreten, als ob sie polizeiliche Befugnisse hätten. Insbesondere dürfen sie eine Wohnung nicht unaufgefordert betreten und müssen sich ausweisen. Die Erfahrung zeigt, dass sie sich an ausgesprochene Hausverbote halten, da sie andernfalls wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich belangt werden können. |
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==Diskussion über die GEZ== |
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=== Pro GEZ === |
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Die Kritik gegen die GEZ konkret und die Rundfunkgebührenpflicht allgemein ist sehr diffus und zieht sich über verschiedene Rechtsnormen. Wichtigste Kritikpunkte neben der Gebührenhöhe liegen in falschen Vorstellungen der Begriffe ''Grundversorgung'' und ''Unabhängigkeit'' und im Vorwurf der unkontrollierten Datenerhebung und Speicherung der Daten begründet. |
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Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollen keineswegs unabhängig und neutral sein. Dies gilt sowohl für die Anstalten insgesamt als auch für einzelne Beiträge im Rundfunk. Vielmehr soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk als ein Medium der Bürger die aktuellen politischen Strömungen widerspiegeln, und soll gerade durch eine Vielfalt der Blickweisen auf ein Thema den Bürgern ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen. |
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Dies steht nicht in Widerspruch zu einer Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch mehrheitlich parteipolitisch gebundenene Rundfunkräte. Im Gegenteil sichert die Zusammensetzung dieser im Proporz der jeweiligen Wahlergebnisse die demokratische Legitimation der Kontrollorgane. Es versteht sich von selbst, dass bei einer solchen Konstruktion erst eine breite Vielfalt die gewünschte Ausgewogenheit ermöglicht, die - anders als die schimärenhafte ''Unabhängigkeit'' - erst die Lebensverhältnisse und Meinungsvielfalt der Bürger einer föderalen Republik widerspiegelt. |
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Unter diesem Primat der Vielfalt und Ausgewogenheit ist auch der Begriff ''Grundversorgung'' zu prüfen. Darüber hinaus aber ist der Grundversorgungsauftrag auch unter den Verpflichtungen zu sehen, die die Konstruktion des ''Dualen Systems'' aus öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten begründen. Um die Meinungsherrschaft von Einzelpersonen oder Gruppen zu verhindern, die beim privaten Rundfunk schon aus Gründen der marktwirtschaftlichen Dynamik jederzeit entstehen kann, wurde im Rahmen des ''Dualen Systems'' als Existenzberechtigung eines privaten Rundfunks die gesicherte Existenz eines dem privaten Rundfunk mindestens ebenbürtigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgeschrieben. |
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Die GEZ erhebt und speichert Daten der Rundfunkteilnehmer, die für die gesetzliche Wahrnehmung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind. Die GEZ bezieht ihre Daten sowohl aus öffentlichen als auch privaten Datenquellen und unterscheidet sich hierbei von anderen Datensammlern mit gesetzlichem Auftrag, wie etwa den Einwohnermeldeämtern, den Finanzämtern, oder den KFZ-Zulassungsstellen. Das bis dahin ohne gesetzliche Grundlage betriebene Sammeln und Nutzen von Daten zum Zweck der Ermittlung und Aquirierung von Teilnehmern wurde im April 2005 gesetzlich im Sinne der bisherigen Praxis geregelt. Die GEZ unterliegt dabei den Datenschutzgesetzen und hat eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte bestimmt, allerdings existiert keine generelle Kontrolle (mit Ausnahme der Daten von Gebührenpflichtigen aus den Ländern Berlin, Bremen, Brandenburg, Hessen) durch unabhängige Instanzen wie etwa den Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten, wie sie für alle sonstigen Behörden und privaten Unternehmen besteht. Diese Praxis steht nach Auffassung einzelner Datenschutzbeauftragter im Widerspruch zur [[Europäische Datenschutzrichtlinie | europäischen Datenschutzrichtlinie]] und es wurden Vorschläge unterbreitet die Rundfunkstaatsverträge entsprechend abzuändern. |
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Die GEZ wäre obsolet, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland aus Steuermitteln alimentiert würde. Es ist jedoch der besonderen Geschichte Deutschlands geschuldet, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland eine möglichst große ''Staatsferne'' vorgeschrieben wurde. Diese auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Verpflichtung zur ''Staatsferne'' führt in der Konsequenz zu einem Verbot der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln. Eine Ausnahme bildet dabei die ''[[Deutsche Welle]]'', die als Rundfunkanstalt des Bundesrechts allein aus Steuermitteln alimentiert wird. |
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Als Fazit sichert die Existenz der GEZ zu, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ein freies Medium freier Bürger sein kann, dessen Bedeutung für unsere freiheitliche Demokratie unverzichtbar ist. |
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Für die Folgen eines fehlenden unabhängigen Rundfunks wird oft auf das Angebot des US-amerikanischen Rundfunks verwiesen. |
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Historische Bedeutung bekam der öffentlich-rechtliche Rundfunk für die Entwicklung der Demokratiebewegungen in der DDR, bei den [[Montagsdemonstrationen]] und der [[Maueröffnung]]. Bereits vorher hatten die öffentlich-rechtlichen Sender Einfluß auf die Meinungsbildung in der [[DDR]]. |
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=== Kontra GEZ === |
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Die Gebührenerhebung durch die GEZ ist in der Öffentlichkeit und der Rechtsdiskussion umstritten. Der [[Landesrechnungshof]] Nordrhein-Westfalen hat im Herbst 2004 die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Anstalten in einem Bericht für ihren Umgang mit Gebührengeldern kritisiert. |
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Heute werden durch die Gebühren auch Angebote wie Gewinnshows und die dort vergebenen Geldpreise, Übertragungsrechte von Sportereignissen, die für immer neue Rekordsummen den privaten Sendern "abgejagt" werden, und Moderatorengehälter in teilweise mehrstelliger Millionenhöhe sowie zahlreiche Lokal-, Landes- und Auslandsstudios finanziert. Ereignisse wie die Hochzeit [[Prince Charles]]' mit [[Camilla Mountbatten-Windsor, Herzogin von Cornwall|Camilla Parker Bowles]] werden von ARD/ZDF doppelt übertragen; stattdessen wird Schulfernsehen gestrichen. Alleine der Bestand von analoger Satelliten-Übertragungskapazität mit mindestens 15 Transpondern würde das Budget nahezu jedes privaten Senders übersteigen. |
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Auch die Ausweitung der Verbreitungskanäle auf das Internet und die Finanzierung dieser durch die Rundfunkgebühren sind durch den [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]] zwar geregelt, ist allerdings trotzdem umstritten. |
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Der Grundkonflikt bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch staatliche Rundfunkgebühren ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Begriffes "Grundversorgung" und die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Sender mit werbefinanzierten Privatsendern in direkte Konkurrenz treten sollten, beispielsweise beim Erwerb teurer Übertragungsrechte von Sportereignissen. |
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Die Pflicht, doppelte Gebühren bezahlen zu müssen, ist vielen Menschen nur schwer zu vermitteln. So müssen beispielsweise Gewerbetreibende (egal ob haupt- oder nebenberuflich) das Autoradio zusätzlich anmelden oder Gartenlaubenbesitzer ihr zusätzliches Radio. Viele Menschen empfinden dies als ungerecht, da ja nur eine Nutzung möglich ist. Offensichtlich gelingt es der GEZ bzw. den Landesrundfunkanstalten nicht, die Bemessungsgrundlage der Gebühren (die Zahl der zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte und nicht, wie oft geglaubt wird, die Nutzung) in ausreichendem Maße zu vermitteln. |
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Befürworter der GEZ argumentieren, dass nur durch die Rundfunkgebühren unabhängige Rundfunkveranstalter existieren können, da sie dadurch die Inhalte nicht dem Werbemarkt anpassen müssen. Diese Aussage wird inzwischen aber dadurch relativiert, dass ein Teil der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender durch Werbeeinnahmen und Sponsoring gedeckt wird. Laut Aussage des Verbandes der privaten deutschen Fernsehanbieter führt dies zu Wettbewerbsverzerrungen. Als Hintergrund muss hierzu erwähnt werden, dass derzeit (2004) konjunkturbedingt die Gebühreneinnahmen der öffentlich-Rechtlichen Anstalten die Einnahmen durch Werbung aller privaten deutschen Fernsehanbieter in ihrer Gesamtheit übersteigen. |
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Für die nach Auffassung des ''FoeBuD e.V. in Bielefeld'' z. T. sehr fragwürdigen und rechtlich anzweifelbaren Methoden erhielt die GEZ den [[Big Brother Award]] 2003 in der Kategorie ''Lifetime''. Die Preisverleihung wurde damit begründet, dass das [[Datenschutz]]recht von Millionen von Menschen missachtet wird. Laut [[Laudator]] [[Thilo Weichert]] sammeln die Beauftragten der GEZ dabei "in einem Übermaß Daten, dringen unter ''Überrumpelung von Menschen'' in deren Wohnung ein und nötigen die Menschen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Offenbarung von eigenen Daten". Üblich sind dabei auch Anrufe durch die GEZ "Marktforschungscallcenter". Durch angebliche Umfragen zum Thema "Radio und Fernsehen" will die GEZ herausbekommen, ob jemand tatsächlich keinen Fernseher hat. |
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Auch das konsequente Anschreiben jeder irgendwo auffindbaren Adresse (schon die Registrierung einer Internet-Domain führt oftmals zu einem Schreiben an die angeblich hier beheimatete Firma), ob diese Person denn auch ihre Geräte ordnungsgemäß angemeldet habe, ohne die eigenen Datenbestände diesbezüglich abzugleichen, führt zu starker Ablehnung der GEZ. Zusätzlich werden diese Schreiben bei Nichtbeachtung unter Missachtung der (so nichts anzumelden ist) nicht vorhandenen Auskunftspflicht in regelmäßigen Abständen wiederholt und in ihrem Ton verschärft. |
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Des Weiteren verzichtet die GEZ sowohl in den vorgenannten Briefen, wie auf ihrer Internetseite auf jedweden Hinweis, wann ein Gerät nicht anmeldepflichtig ist, sondern weist nur auf Zahlungsverpflichtungen in unklaren Fällen hin, wie etwa ein Autoradio in dem Fahrzeug eines Gewerbetreibenden zusätzlich angemeldet werden muss. Auch sonst werden immer wieder Fälle diskutiert, in denen die GEZ angeblich selbst dann versucht, Gebühren einzutreiben, wenn sie zu diesen nicht (mehr) berechtigt ist. |
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Auch wenn die im Volksmund gerne als "GEZ-Fahnder" bezeichneten Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten nicht von der GEZ eingesetzt werden oder mit der GEZ zu tun haben, überträgt sich das negative Bild der Bevölkerung von diesen Fahndern auch auf die GEZ selbst. Diese Kontrolleure werden von den Landesrundfunkanstalten ausschließlich als freie Mitarbeiter auf Honorarbasis beschäftigt. Es wird befürchtet, dass dieser Druck, den Lebensunterhalt nur durch erfolgreiche Überführung von Schwarzsehern verdienen zu können, diese Kontrolleure dazu verleiten könnte, ihre Ermittlungen auch außerhalb des gesetzlich gesteckten Rahmens zu führen. Allerdings sind bisher die Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten nicht in einem übermäßigen Ausmaß gerichtsnotorisch geworden, so dass es für diese Befürchtungen keinerlei Anhaltspunkte gibt. |
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Da die Gebühren nicht auf der Basis der Nutzung, sondern auf "zum Empfang bereitgehaltene Empfangsgeräte" erhoben werden, werden auch diejenigen gezwungen, Gebühren zu zahlen, die beispielsweise Fernsehgeräte verwenden, um Produkt- oder Lehrvideos zu zeigen. Möchte der Betreiber keine Gebühren für das Gerät zahlen, muss er den Empfangsteil entfernen oder unbrauchbar machen. Dadurch entstehen ihm i.d.R. zusätzliche Kosten. |
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Im Zuge der Sozialreformen der Agenda 2010 wurde die Entscheidungsbefugnis über sozial begründete Rundfunkgebührenbefreiungen direkt der GEZ als geldempfangender Institution übertagen. Damit ist keine neutrale Bewertung solcher Befreiungsanträge mehr möglich. |
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An- und Abmeldung sind schon durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag verschiedenwertig, werden aber zusätzlich auch von der GEZ ganz verschieden behandelt. Anmeldungen können sehr einfach, so auch durch Rundfunkgebührenbeauftragte ("Fremdanmeldungen") und sogar anonym auf der GEZ-Internetseite und für lange Zeiträume rückwirkend vorgenommen werden. Somit kann praktisch jeder jeden beliebig anmelden - auch zu denunziatorischen Zwecken. Ob solche Anmeldungen rechtlich zulässig sind, ist strittig, sie werden von der GEZ, die sich bei Anmeldungen stets kooperativ zeigt, jedoch entgegengenommen und führen erst einmal zu Zahlungsaufforderungen. Auch in Ihrem neu gestalteten Internetauftritt im Jahre 2005 hat die GEZ nicht auf diese fragwürdige Möglichkeit der Online-Anmeldung verzichtet. Bei Nichtzahlung wird nach erfolgloser Erinnerung der Gebührenbescheid im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erteilt, dem in der Regel eine Mahnung und eine 2. Mahnung folgen, bevor die [[Zwangsvollstreckung]] betrieben wird. Gegen den Gebührenbescheid ist die Erhebung eines Widerspruchs möglich (der jedoch nahezu regelmäßig abgelehnt wird) oder in einigen Regionen Deutschlands die direkte Einlegung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahrens.<br> |
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Abmeldungen hingegen sind schwieriger durchzuführen. Dies liegt zum einen rechtlich darin begründet, dass diese im Gegensatz zu den Anmeldungen laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag stets der Schriftform bedürfen und dass für die Abmeldung bestimmte Formalien wie z.B. die Nennung eines zulässigen Abmeldegrunds erforderlich sind, die wohl nicht immer eingehalten werden. Zum anderen werden Abmeldungen von der GEZ oft zusätzlich und rechtswidrig erschwert, indem sie häufig das ihr zustehende Maß überschreitet: Entweder verlangt sie Entsorgungsnachweise, die bei anonymer Entsorgung der Rundfunkempfänger im nachhinein nicht mehr beschaffbar sind, oder sie verlangt die Herausgabe ausführlicher Daten von der Person, an die der Rundfunkempfänger verkauft oder verschenkt wurde (was bei anonymen Geschäften ebenfalls unmöglich ist). Beide Forderungen sind jedoch unzulässig und begründen bzw. berechtigen keine Verzögerung der Abmeldung, wie es jedoch häufig seitens der GEZ geschieht. In einschlägigen Internetforen wurden und werden zudem auffällig oft Klagen geäußert, dass normale Postbriefe, die Abmeldungen enthalten, bei der GEZ angeblich nicht angekommen seien. Deshalb sollten Briefe mit Abmeldungen stets eingeschrieben verschickt werden. |
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''Siehe auch:'' [[Internet-PC]] |
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== Weblinks == |
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* [http://www.gez.de Offizielle Homepage der GEZ] |
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* [http://www.mdr.de/DL/169039.pdf Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag] |
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* [http://www.br-online.de/br-intern/organisation/pdf/rundfunkgebuehrenstaatsvertrag.pdf Rundfunkgebührenstaatsvertrag] |
|||
* [http://www.bigbrotherawards.de/2003/.life/ Begründung der Verleihung des "Big Brother" - Awards (Kategorie Lifetime) an die GEZ] |
|||
* [http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19745/1.html Telepolis: Wenn der GEZ-Mann zweimal klingelt] |
|||
* [http://www.datenschutzzentrum.de/faq/gez.htm Datenschutzzentrum - GEZ] |
|||
* [http://www.zeit.de/2004/03/Fernsehen "Die Zeit": Kopfsprung ins Seichte] |
|||
* [http://www.einseitig.info/html/content.php?txtid=220 "Der Rundfunk, die Politik und der Empfänger - ein Fanal" - ein Pro-GEZ Artikel von Arno Amian über die (seiner Ansicht nach verfassungsfeindliche) Festlegung der GEZ-Gebühren durch die Ministerpräsidenten] |
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<!-- Bitte möglichst keine weiteren Seiten einfügen. Wir haben genügend. Vor allem, wenn man den Richtwert von bis zu 5 Weblinks pro Artikel berücksichtigen will. --[[Benutzer:Eike sauer|Eike]] 22:20, 20. Jun 2005 (CEST) --> |
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{{Rechtshinweis}} |
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[[Kategorie:Öffentliche Finanzen]] |
Version vom 29. Oktober 2005, 11:26 Uhr
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Köln, kurz Gebühreneinzugszentrale oder besser bekannt unter der Abkürzung GEZ, zieht seit 1. Januar 1976 die Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein. Ihre Dienstleistungen bestehen aus:
- Teilnehmerbetreuung
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs
- Erlangung rückständiger Forderungen
- Verpflichtung neuer Teilnehmer
- Serviceleistungen für die Rundfunkanstalten
- Gebührenplanung: Der GEZ obliegt die Federführung für die Planung der Gebührenerträge. Auf der Basis umfangreicher Vorarbeiten durch die GEZ erfolgt die Planung durch die "Arbeitsgruppe Gebührenplanung" - einer Unterkommission der Finanzkommission der Rundfunkanstalten - grundsätzlich für einen Zeitraum von 5 Jahren bzw. der aktuellen Gebührenperiode (31. Dezember 2009, Stand: Juni 2007). Vorsitzender der "Arbeitsgruppe Gebührenplanung" ist der Geschäftsführer der GEZ Hans Buchholz.
Zuvor war für diese Aufgaben die Deutsche Bundespost zuständig.
Gebühren
Die Gebühren (die eigentlich abgabenrechtlich Beiträge sind) tragen zur Finanzierung des durch den Rundfunk-Staatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) sowie zur Finanzierung der GEZ (2003: 1,97%) verwendet.
Gebührenentwicklung | 1953 | 1970 | 1974 | 1979 | 1983 | 1988 | 1990 | 1992 | 1997 | 2001 | 2002 | 2005 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Grundgebühr | 2,00 DM | 2,50 DM | 3,00 DM | 3,80 DM | 5,05 DM | 5,16 DM | 6,00 DM | 8,25 DM | 9,45 DM | 10,40 DM | 5,32 € | 5,52 € |
Fernsehgebühr | 5,00 DM | 6,00 DM | 7,50 DM | 9,20 DM | 11,20 DM | 11,44 DM | 13,00 DM | 15,55 DM | 18,80 DM | 21,18 DM | 10,83 € | 11,51 € |
Gesamtgebühr | 7,00 DM | 8,50 DM | 10,50 DM | 13,00 DM | 16,25 DM | 16,60 DM | 19,00 DM | 23,80 DM | 28,25 DM | 31,58 DM | 16,15 € | 17,03 € |
Mit einigen Ausnahmen ist prinzipiell jeder, der ein funktionierendes Empfangsgerät (bzw. ein mit geringem Aufwand funktionierend zu machendes Empfangsgerät) besitzt, verpflichtet, Rundfunkgebühren zu entrichten. Rundfunkgebühren werden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben. In Privathaushalten besteht jedoch weitgehende Zweitgerätebefreiung.
Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt. Die Grundgebühr beträgt derzeit (Apr 2005) 5,52 € monatlich, die Fernsehgebühr (auch für den Empfänger im Videorekorder oder in einer TV-Tuner-Karte im Computer) 11,51 €, wobei für das erste Fernsehempfangsgerät auch ohne Besitz eines Radios Grund- und Fernsehgebühr fällig werden.
Die Grafik zeigt die inflationsbereinigte Entwicklung der Gebühren seit ihrer Einführung 1953. Demnach lagen die Gebühren 1996 bezogen auf die Kaufkraft unter dem Stand von 1953, sind in den folgenden fünf Jahren aber um etwa 20 Prozent gestiegen.
Nach dem RGebStV gehören zu den anmeldepflichtigen Empfangsgeräten auch nicht in Betrieb befindliche Geräte - alleine das "zum Empfang bereit halten" eines entsprechenden Gerätes verpflichtet somit zur Anmeldung bzw Zahlung der Rundfunkgebühren (Ausnahme: ein außerhalb des Wohnraums, z. B. im Keller oder auf dem Dachboden eingelagertes Gerät gilt nicht als "zum Empfang bereit gehalten"). Computer zählen auch zu den Empfangsgeräten, falls eine TV- oder Radio-Karte eingebaut ist. Auch Geräte, die allein zum Vorführen aufgezeichneter Videos wie z.B. Produkt- oder Lehrvideos eingesetzt werden, zählen als anmelde- und gebührenpflichtige Empfangsgeräte, wenn sie über ein Empfangsteil (Tuner) verfügen.
Schuldner
Gebührenschuldner ist immer die Person oder die Firma, die die Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, im Privathaushalt ist das meist der Haushaltsvorstand. Bei Empfangsgeräten in Kraftfahrzeugen ist der Halter des Fahrzeugs der Gebührenschuldner.
Im privaten Haushalt gelten bei Zahlung einer Gebühr alle weiteren Geräte derselben Art als gebührenfreie Zweitgeräte. In der Regel sind daher im privaten Haushalt beliebig viele Fernsehgeräte und Radios durch die monatliche Gebühr von 17,03 € abgedeckt. Keine gebührenfreien Zweitgeräte sind Geräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Geräte in mindestens teilweise beruflich genutzten häuslichen Büros, und Geräte, die von Haushaltsangehörigen (außer Ehemann/Ehefrau des Haushaltsvorstands) mit eigenem Einkommen in deren eigenen Räumen zum Empfang bereit gehalten werden. Auch ein Autoradio in einem Kraftfahrzeug eines privaten Halters gilt dann nicht als gebührenfreies Zweitgerät, wenn dieses KFZ ganz oder teilweise gewerblich oder für eine freiberufliche Tätigkeit eingesetzt wird. Schon ein auffälliger Werbeaufkleber auf einem KFZ kann dessen gewerbliche Nutzung begründen und damit die Gebührenpflicht für das darin befindliche Autoradio.
Ausnahmen
Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen
Grundlage für Befreiungen aus sozialen Gründen war bis einschließlich März 2005 die "Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht", die sich als Landesrecht allerdings von Land zu Land geringfügig unterscheiden konnte. Gemeinsam war den Landesverordnungen, dass das zuständige Sozialamt auf Antrag Personen mit geringem Einkommen (in der Regel mit weniger als dem 1,5-fachen des geltenden Sozialhilfesatzes) und behinderte Personen (vor allem Blinde und 'außergewöhnlich Gehbehinderte') von den Rundfunkgebühren befreien konnte. Befreit wurden außerdem einige gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime und Schulen usw..
Bei Anträgen auf Gebührenbefreiung, die ab dem 1. April 2005 gestellt werden, ändern sich die Bedingungen drastisch. Der Antrag ist dann an die GEZ zu richten (kann aber auch weiterhin beim Sozialamt abgegeben bzw. ausgefüllt werden). Nicht mehr die Höhe des Einkommens ist für die Befreiung entscheidend, sondern die Vorlage eines Bescheides über eine Sozialleistung (BAföG, ALG II und einige mehr), die man üblicherweise nur bei geringen Einkommen bekommen kann. Gemeinnützige Einrichtungen und Behinderte mit besonders schweren Behinderungen werden weiterhin auf Antrag befreit.
Händlerpauschale
Unternehmen und Händler, die sich mit der Herstellung und dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind nach Anmeldung bei der GEZ mit der sog. Händlerpauschale von der Zahlung für weitere Geräte in den Geschäftsräumen ausgenommen, sofern diese nur zu Vorführ- oder Prüfzwecken in den Verkaufsräumen betrieben werden (§5 Abs.3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV).
Internet-Streaming
Da Rundfunkprogramme auch über das Internet mittels eines Computers empfangen werden können (Streaming), fallen nach §1 RGebStV auch Internet-PCs unter dessen Definition für den Begriff "Rundfunkempfänger", für den Anmelde- und Gebührenpflicht besteht. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Computer nur selten als Rundfunkempfänger genutzt werden, und dass das Internet sich noch längst nicht als Medium für die Rundfunkübertragung etabliert hat, wurde im Jahr 2001 der §5a in den RGebStV eingeführt, der "Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können" - zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2004 - von den Rundfunkgebühren befreit.
Dieses Moratorium für den Rundfunkempfang über Internet wurde 2003 im Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Im Rahmen der turnusmäßigen Neuformulierung des RgebStVs hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 8. Oktober 2004 beschlossen, diese Frist nicht weiter zu verlängern. Aufgrund der gleichzeitig beschlossenen Ausweitung der Zweitgerätefreiheit vom privaten auf den gewerblichen Bereich werden die meisten "neuartigen Rundfunkgeräte" - wenn sie denn Zweitgeräte sind - weiterhin gebührenfrei bleiben.
Verfahren
Adressermittlung
Zwecks Adressermittlung und Gebühreneintreibung wurden im Jahr 2002 von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Mio. Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt. Nur Sachsen-Anhalt und Thüringen verzichten aufgrund von Datenschutzbedenken auf die Weitergabe von Einwohnermeldeamt-Daten. Zusätzlich erwirbt die GEZ Anschriften von Adressverlagen und Adresshändlern. Damit hat die GEZ eine der vollständigsten Adress-Datenbanken von bundesdeutschen Haushalten überhaupt, wenngleich der Bezug der (teils nicht verifizierten) Anschriften durch Adressenhändler auch zu Fehleinträgen führen kann.
Auskunftspflicht
Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind Rundfunkteilnehmer gesetzlich zur Auskunft gegenüber der Landesrundfunkanstalt oder einem ihrer Rundfunkgebührenbeauftragen beziehungsweise der GEZ verpflichtet, sofern sie ein Empfangsgerät bereithalten. Ebenfalls auskunftspflichtig sind Haushaltsangehörige von Rundfunkteilnehmern ab 16 Jahren und Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung nahe legen, dass sie oder Haushaltsangehörige Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halten könnten. Als solche "tatsächlichen Anhaltspunkte" werden unter anderem installierte Antennenanlagen, der Bezug von Rundfunkzeitschriften und andere Ermittlungsergebnisse betrachtet. Andere Personen sind dagegen nicht auskunftspflichtig; müssen also auch nicht der GEZ beziehungsweise der Landesrundfunkanstalt mitteilen, dass sie kein Gerät zum Empfang bereit halten.
Die GEZ ist gemäß §3(2) RGebStV ermächtigt, über folgende Daten einer Person, die der Auskunftspflicht unterliegt, Auskunft zu verlangen:
- Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
- Geburtsdatum,
- Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde,
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche,
- Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten,
- Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte,
- Rundfunkteilnehmernummer und
- Grund der Abmeldung.
Organisation
Die GEZ ist von der Rechtsform her eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige, durch Verwaltungsvereinbarung errichtete Gemeinschaftseinrichtung der Rundfunkanstalten. Sie ist demzufolge keine juristische Person, sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Die GEZ ist jedoch eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da sie eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Umsätze
Die GEZ nahm im Jahr 2003 für die Rundfunkanstalten 6,79 Milliarden € ein. Dabei werden rund 40,6 Mio Teilnehmerkonten verwaltet (Stand 2003). Zum Vergleich: Das durch Werbung finanzierte Budget aller privaten Rundfunkanbieter in Deutschland betrug zur selben Zeit ca. 4 Milliarden €. In den konjunkturell besseren Jahren 1999 und 2000 allerdings lagen die Werbeeinnahmen des privaten Rundfunks sehr deutlich über den gesamten Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Teilnehmer, Kontrollen und Fahndung
Die GEZ unterhält keinen Außendienst, sie gewinnt neue Teilnehmer ausschließlich durch Adressabgleich und Anschreiben. Die berüchtigten "GEZ-Kontrolleure" sind freiberufliche Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalten, erhalten in einigen Bundesländern aber auch Ausweise der GEZ. Sie arbeiten auf Provisionsbasis. Die GEZ darf von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern, so dass Nicht-Teilnehmer und Schwarzseher gleichermaßen immer wieder von der GEZ angeschrieben werden. Zur Auskunftspflicht siehe oben.
Der Außendienst kontrolliert nach und nach alle Haushalte, die keine Geräte angemeldet haben, nicht etwa nur Stichproben. Insgesamt sind deutschlandweit ca. 1000 bis 1500 sog. "Gebührenfahnder" aktiv.
Die sog. "Gebührenfahnder" sind faktisch rechtlos, wenngleich sie meist so auftreten, als ob sie polizeiliche Befugnisse hätten. Insbesondere dürfen sie eine Wohnung nicht unaufgefordert betreten und müssen sich ausweisen. Die Erfahrung zeigt, dass sie sich an ausgesprochene Hausverbote halten, da sie andernfalls wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich belangt werden können.
Diskussion über die GEZ
Pro GEZ
Die Kritik gegen die GEZ konkret und die Rundfunkgebührenpflicht allgemein ist sehr diffus und zieht sich über verschiedene Rechtsnormen. Wichtigste Kritikpunkte neben der Gebührenhöhe liegen in falschen Vorstellungen der Begriffe Grundversorgung und Unabhängigkeit und im Vorwurf der unkontrollierten Datenerhebung und Speicherung der Daten begründet.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollen keineswegs unabhängig und neutral sein. Dies gilt sowohl für die Anstalten insgesamt als auch für einzelne Beiträge im Rundfunk. Vielmehr soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk als ein Medium der Bürger die aktuellen politischen Strömungen widerspiegeln, und soll gerade durch eine Vielfalt der Blickweisen auf ein Thema den Bürgern ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen.
Dies steht nicht in Widerspruch zu einer Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch mehrheitlich parteipolitisch gebundenene Rundfunkräte. Im Gegenteil sichert die Zusammensetzung dieser im Proporz der jeweiligen Wahlergebnisse die demokratische Legitimation der Kontrollorgane. Es versteht sich von selbst, dass bei einer solchen Konstruktion erst eine breite Vielfalt die gewünschte Ausgewogenheit ermöglicht, die - anders als die schimärenhafte Unabhängigkeit - erst die Lebensverhältnisse und Meinungsvielfalt der Bürger einer föderalen Republik widerspiegelt.
Unter diesem Primat der Vielfalt und Ausgewogenheit ist auch der Begriff Grundversorgung zu prüfen. Darüber hinaus aber ist der Grundversorgungsauftrag auch unter den Verpflichtungen zu sehen, die die Konstruktion des Dualen Systems aus öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten begründen. Um die Meinungsherrschaft von Einzelpersonen oder Gruppen zu verhindern, die beim privaten Rundfunk schon aus Gründen der marktwirtschaftlichen Dynamik jederzeit entstehen kann, wurde im Rahmen des Dualen Systems als Existenzberechtigung eines privaten Rundfunks die gesicherte Existenz eines dem privaten Rundfunk mindestens ebenbürtigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgeschrieben.
Die GEZ erhebt und speichert Daten der Rundfunkteilnehmer, die für die gesetzliche Wahrnehmung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind. Die GEZ bezieht ihre Daten sowohl aus öffentlichen als auch privaten Datenquellen und unterscheidet sich hierbei von anderen Datensammlern mit gesetzlichem Auftrag, wie etwa den Einwohnermeldeämtern, den Finanzämtern, oder den KFZ-Zulassungsstellen. Das bis dahin ohne gesetzliche Grundlage betriebene Sammeln und Nutzen von Daten zum Zweck der Ermittlung und Aquirierung von Teilnehmern wurde im April 2005 gesetzlich im Sinne der bisherigen Praxis geregelt. Die GEZ unterliegt dabei den Datenschutzgesetzen und hat eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte bestimmt, allerdings existiert keine generelle Kontrolle (mit Ausnahme der Daten von Gebührenpflichtigen aus den Ländern Berlin, Bremen, Brandenburg, Hessen) durch unabhängige Instanzen wie etwa den Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten, wie sie für alle sonstigen Behörden und privaten Unternehmen besteht. Diese Praxis steht nach Auffassung einzelner Datenschutzbeauftragter im Widerspruch zur europäischen Datenschutzrichtlinie und es wurden Vorschläge unterbreitet die Rundfunkstaatsverträge entsprechend abzuändern.
Die GEZ wäre obsolet, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland aus Steuermitteln alimentiert würde. Es ist jedoch der besonderen Geschichte Deutschlands geschuldet, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland eine möglichst große Staatsferne vorgeschrieben wurde. Diese auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Verpflichtung zur Staatsferne führt in der Konsequenz zu einem Verbot der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln. Eine Ausnahme bildet dabei die Deutsche Welle, die als Rundfunkanstalt des Bundesrechts allein aus Steuermitteln alimentiert wird.
Als Fazit sichert die Existenz der GEZ zu, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ein freies Medium freier Bürger sein kann, dessen Bedeutung für unsere freiheitliche Demokratie unverzichtbar ist.
Für die Folgen eines fehlenden unabhängigen Rundfunks wird oft auf das Angebot des US-amerikanischen Rundfunks verwiesen.
Historische Bedeutung bekam der öffentlich-rechtliche Rundfunk für die Entwicklung der Demokratiebewegungen in der DDR, bei den Montagsdemonstrationen und der Maueröffnung. Bereits vorher hatten die öffentlich-rechtlichen Sender Einfluß auf die Meinungsbildung in der DDR.
Kontra GEZ
Die Gebührenerhebung durch die GEZ ist in der Öffentlichkeit und der Rechtsdiskussion umstritten. Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen hat im Herbst 2004 die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Anstalten in einem Bericht für ihren Umgang mit Gebührengeldern kritisiert.
Heute werden durch die Gebühren auch Angebote wie Gewinnshows und die dort vergebenen Geldpreise, Übertragungsrechte von Sportereignissen, die für immer neue Rekordsummen den privaten Sendern "abgejagt" werden, und Moderatorengehälter in teilweise mehrstelliger Millionenhöhe sowie zahlreiche Lokal-, Landes- und Auslandsstudios finanziert. Ereignisse wie die Hochzeit Prince Charles' mit Camilla Parker Bowles werden von ARD/ZDF doppelt übertragen; stattdessen wird Schulfernsehen gestrichen. Alleine der Bestand von analoger Satelliten-Übertragungskapazität mit mindestens 15 Transpondern würde das Budget nahezu jedes privaten Senders übersteigen.
Auch die Ausweitung der Verbreitungskanäle auf das Internet und die Finanzierung dieser durch die Rundfunkgebühren sind durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zwar geregelt, ist allerdings trotzdem umstritten.
Der Grundkonflikt bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch staatliche Rundfunkgebühren ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Begriffes "Grundversorgung" und die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Sender mit werbefinanzierten Privatsendern in direkte Konkurrenz treten sollten, beispielsweise beim Erwerb teurer Übertragungsrechte von Sportereignissen.
Die Pflicht, doppelte Gebühren bezahlen zu müssen, ist vielen Menschen nur schwer zu vermitteln. So müssen beispielsweise Gewerbetreibende (egal ob haupt- oder nebenberuflich) das Autoradio zusätzlich anmelden oder Gartenlaubenbesitzer ihr zusätzliches Radio. Viele Menschen empfinden dies als ungerecht, da ja nur eine Nutzung möglich ist. Offensichtlich gelingt es der GEZ bzw. den Landesrundfunkanstalten nicht, die Bemessungsgrundlage der Gebühren (die Zahl der zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte und nicht, wie oft geglaubt wird, die Nutzung) in ausreichendem Maße zu vermitteln.
Befürworter der GEZ argumentieren, dass nur durch die Rundfunkgebühren unabhängige Rundfunkveranstalter existieren können, da sie dadurch die Inhalte nicht dem Werbemarkt anpassen müssen. Diese Aussage wird inzwischen aber dadurch relativiert, dass ein Teil der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender durch Werbeeinnahmen und Sponsoring gedeckt wird. Laut Aussage des Verbandes der privaten deutschen Fernsehanbieter führt dies zu Wettbewerbsverzerrungen. Als Hintergrund muss hierzu erwähnt werden, dass derzeit (2004) konjunkturbedingt die Gebühreneinnahmen der öffentlich-Rechtlichen Anstalten die Einnahmen durch Werbung aller privaten deutschen Fernsehanbieter in ihrer Gesamtheit übersteigen.
Für die nach Auffassung des FoeBuD e.V. in Bielefeld z. T. sehr fragwürdigen und rechtlich anzweifelbaren Methoden erhielt die GEZ den Big Brother Award 2003 in der Kategorie Lifetime. Die Preisverleihung wurde damit begründet, dass das Datenschutzrecht von Millionen von Menschen missachtet wird. Laut Laudator Thilo Weichert sammeln die Beauftragten der GEZ dabei "in einem Übermaß Daten, dringen unter Überrumpelung von Menschen in deren Wohnung ein und nötigen die Menschen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Offenbarung von eigenen Daten". Üblich sind dabei auch Anrufe durch die GEZ "Marktforschungscallcenter". Durch angebliche Umfragen zum Thema "Radio und Fernsehen" will die GEZ herausbekommen, ob jemand tatsächlich keinen Fernseher hat.
Auch das konsequente Anschreiben jeder irgendwo auffindbaren Adresse (schon die Registrierung einer Internet-Domain führt oftmals zu einem Schreiben an die angeblich hier beheimatete Firma), ob diese Person denn auch ihre Geräte ordnungsgemäß angemeldet habe, ohne die eigenen Datenbestände diesbezüglich abzugleichen, führt zu starker Ablehnung der GEZ. Zusätzlich werden diese Schreiben bei Nichtbeachtung unter Missachtung der (so nichts anzumelden ist) nicht vorhandenen Auskunftspflicht in regelmäßigen Abständen wiederholt und in ihrem Ton verschärft.
Des Weiteren verzichtet die GEZ sowohl in den vorgenannten Briefen, wie auf ihrer Internetseite auf jedweden Hinweis, wann ein Gerät nicht anmeldepflichtig ist, sondern weist nur auf Zahlungsverpflichtungen in unklaren Fällen hin, wie etwa ein Autoradio in dem Fahrzeug eines Gewerbetreibenden zusätzlich angemeldet werden muss. Auch sonst werden immer wieder Fälle diskutiert, in denen die GEZ angeblich selbst dann versucht, Gebühren einzutreiben, wenn sie zu diesen nicht (mehr) berechtigt ist.
Auch wenn die im Volksmund gerne als "GEZ-Fahnder" bezeichneten Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten nicht von der GEZ eingesetzt werden oder mit der GEZ zu tun haben, überträgt sich das negative Bild der Bevölkerung von diesen Fahndern auch auf die GEZ selbst. Diese Kontrolleure werden von den Landesrundfunkanstalten ausschließlich als freie Mitarbeiter auf Honorarbasis beschäftigt. Es wird befürchtet, dass dieser Druck, den Lebensunterhalt nur durch erfolgreiche Überführung von Schwarzsehern verdienen zu können, diese Kontrolleure dazu verleiten könnte, ihre Ermittlungen auch außerhalb des gesetzlich gesteckten Rahmens zu führen. Allerdings sind bisher die Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten nicht in einem übermäßigen Ausmaß gerichtsnotorisch geworden, so dass es für diese Befürchtungen keinerlei Anhaltspunkte gibt.
Da die Gebühren nicht auf der Basis der Nutzung, sondern auf "zum Empfang bereitgehaltene Empfangsgeräte" erhoben werden, werden auch diejenigen gezwungen, Gebühren zu zahlen, die beispielsweise Fernsehgeräte verwenden, um Produkt- oder Lehrvideos zu zeigen. Möchte der Betreiber keine Gebühren für das Gerät zahlen, muss er den Empfangsteil entfernen oder unbrauchbar machen. Dadurch entstehen ihm i.d.R. zusätzliche Kosten.
Im Zuge der Sozialreformen der Agenda 2010 wurde die Entscheidungsbefugnis über sozial begründete Rundfunkgebührenbefreiungen direkt der GEZ als geldempfangender Institution übertagen. Damit ist keine neutrale Bewertung solcher Befreiungsanträge mehr möglich.
An- und Abmeldung sind schon durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag verschiedenwertig, werden aber zusätzlich auch von der GEZ ganz verschieden behandelt. Anmeldungen können sehr einfach, so auch durch Rundfunkgebührenbeauftragte ("Fremdanmeldungen") und sogar anonym auf der GEZ-Internetseite und für lange Zeiträume rückwirkend vorgenommen werden. Somit kann praktisch jeder jeden beliebig anmelden - auch zu denunziatorischen Zwecken. Ob solche Anmeldungen rechtlich zulässig sind, ist strittig, sie werden von der GEZ, die sich bei Anmeldungen stets kooperativ zeigt, jedoch entgegengenommen und führen erst einmal zu Zahlungsaufforderungen. Auch in Ihrem neu gestalteten Internetauftritt im Jahre 2005 hat die GEZ nicht auf diese fragwürdige Möglichkeit der Online-Anmeldung verzichtet. Bei Nichtzahlung wird nach erfolgloser Erinnerung der Gebührenbescheid im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erteilt, dem in der Regel eine Mahnung und eine 2. Mahnung folgen, bevor die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Gegen den Gebührenbescheid ist die Erhebung eines Widerspruchs möglich (der jedoch nahezu regelmäßig abgelehnt wird) oder in einigen Regionen Deutschlands die direkte Einlegung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahrens.
Abmeldungen hingegen sind schwieriger durchzuführen. Dies liegt zum einen rechtlich darin begründet, dass diese im Gegensatz zu den Anmeldungen laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag stets der Schriftform bedürfen und dass für die Abmeldung bestimmte Formalien wie z.B. die Nennung eines zulässigen Abmeldegrunds erforderlich sind, die wohl nicht immer eingehalten werden. Zum anderen werden Abmeldungen von der GEZ oft zusätzlich und rechtswidrig erschwert, indem sie häufig das ihr zustehende Maß überschreitet: Entweder verlangt sie Entsorgungsnachweise, die bei anonymer Entsorgung der Rundfunkempfänger im nachhinein nicht mehr beschaffbar sind, oder sie verlangt die Herausgabe ausführlicher Daten von der Person, an die der Rundfunkempfänger verkauft oder verschenkt wurde (was bei anonymen Geschäften ebenfalls unmöglich ist). Beide Forderungen sind jedoch unzulässig und begründen bzw. berechtigen keine Verzögerung der Abmeldung, wie es jedoch häufig seitens der GEZ geschieht. In einschlägigen Internetforen wurden und werden zudem auffällig oft Klagen geäußert, dass normale Postbriefe, die Abmeldungen enthalten, bei der GEZ angeblich nicht angekommen seien. Deshalb sollten Briefe mit Abmeldungen stets eingeschrieben verschickt werden.
Siehe auch: Internet-PC
Weblinks
- Begründung der Verleihung des "Big Brother" - Awards (Kategorie Lifetime) an die GEZ
- Telepolis: Wenn der GEZ-Mann zweimal klingelt
- Datenschutzzentrum - GEZ
- "Die Zeit": Kopfsprung ins Seichte
- "Der Rundfunk, die Politik und der Empfänger - ein Fanal" - ein Pro-GEZ Artikel von Arno Amian über die (seiner Ansicht nach verfassungsfeindliche) Festlegung der GEZ-Gebühren durch die Ministerpräsidenten