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Luftselbstverteidigungsstreitkräfte und Totenfürsorge: Unterschied zwischen den Seiten

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[[File:Grabpflege Westfriedhof Muenchen.JPG|thumb|350px|Grabpflege]]
[[Datei:Flag of JASDF.png|miniatur|Wappen der Luftselbstverteidigungs­streitkräfte]]
Die '''Totenfürsorge''' ist das [[gewohnheitsrecht]]lich verbürgte Recht und zugleich die [[Bestattungspflicht|Pflicht]], sich um den [[Leichnam]] eines Verstorbenen zu kümmern.
[[Datei:Japan Air Self-Defense Force roundel.svg|miniatur|Fliegerabzeichen der Luftselbstverteidigungs­streitkräfte]]
Die '''Luftselbstverteidigungsstreitkräfte''' ([[Japanische Sprache|jap.]] {{lang|ja-Hani|航空自衛隊}}, ''Kōkū Jieitai'', [[englische Sprache|englisch]] ''Japan Air Self-Defense Force'' (''JASDF'')) sind [[Luftstreitkräfte]] [[Japan]]s. Sie verfügen über knapp 46.000 Mann und sind damit etwa so groß wie die [[Meeresselbstverteidigungsstreitkräfte|Marine]] des Landes.<ref>[http://www.mod.go.jp/e/data/data12.html Quelle: ''Authorized and Actual Numbers of Self-Defense Personnel''. Datenblatt] des japanischen Verteidigungsministeriums. Stand: 31. März 2006. Zugriff am 30. Juni 2007.</ref>


== Umfang ==
Die Luftselbstverteidigungsstreitkräfte sind durch ihrer Gründung und Gleichstellung am [[1. Juli]] 1954<ref>[http://www.mod.go.jp/asdf/en/formation/index.html Quelle: Internetseite] der Luftstreitkräfte. Gefunden am 30. Juni 2007.</ref> die erste eigenständige Luftstreitmacht, über die Japan verfügt. Zuvor waren Luftraumkapazitäten immer der [[Kaiserlich Japanische Marine|Kaiserlichen Marine]] und der [[Kaiserlich Japanische Armee|Kaiserlichen Armee]] untergeordnet.
Dem Wortsinn nach handelt es sich um jegliche [[Fürsorge]] für den Toten. Die Totenfürsorge umfasst das Verfügungsrecht über die [[Leiche]]. Damit verbunden ist die Pflicht, die [[Bestattung]] des Verstorbenen zu veranlassen. Im weiteren Sinne sind auch [[Strafanzeige]]n wegen [[Grabschändung]], [[Störung der Totenruhe]] oder Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener eingeschlossen. Durch den [[Friedhofszwang|Vertrag]]<ref>[http://www.bestattungsplanung.de/bestattungskostenrechner.html Bestattungskostenrechner] Abgerufen 22. Juli 2011.</ref> mit der Verwaltung eines Friedhofsträgers kommt ein [[Grabnutzungsrecht]] zustande, darin können weitere Abläufe geregelt sein.


Im Nachhinein sind insbesondere [[Umbettung]]en während der [[Ruhefrist]] enthalten. Die Beratung mit nachkommenden Angehörigen kann Konflikte vermeiden. Im weiteren Sinne gehören auch Anordnungen zu [[Obduktion]] und [[Exhumierung]] zur Fürsorge für den Toten.
== Auftrag ==
Die Luftselbstverteidigungsstreitkräfte sehen sich zu drei übergeordneten Aufträgen verpflichtet.<ref>[http://www.mod.go.jp/asdf/en/mission/index.html Quelle: ''Our mission is “Air Defense”, “Response to Various Situations such as Major Disasters”, and “Establishment of a Secure Environment”.'' Missionserläuterung] der japanischen Luftstreitkräfte auf ihrer Website. Zugriff am 30. Juni 2007.</ref> Oberste Priorität genießt die Verteidigung des japanischen Luftraums gegen mögliche Invasoren. Dazu unterhalten die ''JASDF'' moderne [[Abfangjäger]] und ein dichtes Informationsbeschaffungsnetz am Boden mit [[Radar]]stationen und [[Luftabwehr]]raketen. Die Offensivkapazitäten sind aufgrund des Friedensimperativs der [[Verfassung Japans|Verfassung des Landes]] stark eingeschränkt.


==Totenfürsorgerecht==
Dieser Priorität folgt der Einsatz im [[Katastrophenfall]]. Die japanische Topographie prädestiniert die Luftstreitkräfte dazu, die Bevölkerung in diesem Fall mit [[Aufklärung (Militär)|Aufklärungsflügen]], dem Transport von Katastrophenhelfern sowie von benötigtem Material zu unterstützen.
===Inhalt===
Das Recht der Totenfürsorge umfasst das Entscheidungsrecht über den Leichnam des Verstorbenen, über die Art und den Ort der Bestattung und eine eventuelle Umbettung,<ref>[[Oberlandesgericht Schleswig]] NJW-RR 1987, 92; Gaedke S. 119; Stockert BtPrax 1996, 203.</ref> sowie die Veranlassung der ärztlichen Leichenschau und die Wahrnehmung von Rechten im [[Strafrecht]], dazu insbesondere {{§|167a|stgb|juris}}, {{§|168|stgb|juris}}, {{§|189|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]].


===Wille des Verstorbenen===
== Organisation ==
Beherrschender Grundsatz des Totenfürsorgerechts ist die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen. Demgemäß entscheidet dieser Wille in erster Linie über Art und Ort der Bestattung. Er kann das Totenfürsorgerecht den [[Angehöriger|Angehörigen]] insgesamt entziehen und einen Dritten damit beauftragen.<ref>BGH [[FamRZ]] 1992, 657 = [[Monatsschrift für Deutsches Recht|MDR]] 1992, 588 = NJW-RR 1992, 834; [[Oberlandesgericht Karlsruhe]] MDR 1990, 443; OLG Karlsruhe MDR 2001, 2980; [[Oberlandesgericht Celle]], Az. 22 U 59/90 vom 10. Januar 1991, zit. bei Widmann FamRZ 1992, 759; BayVGH, BayVBl 1976, 310.</ref>
=== Geschwader ===
Die ''JASDF'' verfügen über 16 [[Geschwader]] ({{lang|ja|航空団}}, ''kōkūdan''). Neun von ihnen sind für den [[Luftkampf]] ausgelegt, drei weitere auf Bodenunterstützung. Drei Schwadronen dienen dem Lufttransport, eine der Aufklärung.


Lediglich wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind nach gewohnheitsrechtlichem Grundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.<ref>BGH FamRZ 1978, 15; RGZ 154, 269, 270 f.</ref>
== Ausrüstung ==
Die japanischen Luftselbstverteidigungsstreitkräfte verfügten im Jahr 2006 über knapp 400 überwiegend moderne Militärflugzeuge aus [[Vereinigte Staaten|amerikanischer]] [[Produktion]] oder japanischem [[Lizenzbau]]. Davon waren 360 [[Kampfflugzeug]]e.<ref>[http://www.globalsecurity.org/military/world/japan/aircraft.htm Quelle: ''GlobalSecurity.org''.] Eingesehen am 30. Juni 2007.</ref>
[[Mitsubishi Heavy Industries]] betrieb ein Technologie-Demonstrationsprogramm mit dem Namen [[Mitsubishi ATD-X]]. Ziel war die Entwicklung eines Prototyps eines Tarnkappenjägers, um Erfahrung auf diesem Gebiet zu sammeln.


===Postmortale Vollmacht===
Die Bedeutung der [[Tarnkappentechnik|Stealth-Technologie]] wurde offenkundig, als Japans Nachbarland China im Januar 2011 den ersten Testflug eines Stealth-Kampfflugzeuges von Typ [[Chengdu J-20]] bekanntgab.
Soweit der Verstorbene zu Lebzeiten eine dementsprechende postmortale [[Vollmacht]] erstellt hat, steht das Totenfürsorgerecht dem Bevollmächtigten zu. Eine solche [[Willenserklärung]] ist vorrangig gegenüber dem Totenfürsorgerecht der Angehörigen. Es begründet auch nach den [[Bestattungsgesetz]]en einiger Bundesländer eine [[öffentlich-rechtlich]]e Bestattungspflicht.<ref>u.a. §&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BestG Sachsen-Anhalt, §&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 BestG Schl.-Holstein, §&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Thüringer BestG.</ref> Mit der [[Bestattungsvorsorge]] bei einem [[Treuhänder|treuhänderischen Bestatter]] können Anweisungen zum [[Todesfall]], zur Bestattung und zur Totenfürsorge getroffen sein. Diese sind vom Totenfürsorger zu beachten. Gegenstände der Totenfürsorge können benannt sein.


===Gewohnheitsrecht===
Im Dezember 2011 beschloss die japanische Regierung, 42 Kampfflugzeuge von Typ [[F-35]] des US-Herstellers [[Lockheed Martin]] zu kaufen. Sie entschied sich damit gegen [[Eurofighter_Typhoon|Eurofighter]] und gegen die Boeing F/A-18.
[[Gewohnheitsrecht]]lich steht das Recht zur Totenfürsorge den nächsten Angehörigen, dem [[Ehegatte]]n und seinen [[Verwandtschaft|Verwandten]] in gerader Linie zu. Diese Totenfürsorgepflicht der nächsten Familienangehörigen ist durch Gewohnheitsrecht verbürgt.<ref>BGHZ 67, 238; BGH FamRZ 1978, 15 sowie FamRZ 1992, 657 = NJW-RR 1992, 982; RGZ 154, 269; [[Oberlandesgericht Zweibrücken]] FamRZ 1993, 1439 = MDR 1993, 878; [[Landgericht Bonn]] FamRZ 1983, 1121 und Rpfleger 1993, 448; [[Landgericht Detmold]] NJW 1958, 265.</ref>
Die F-35 sollen Japans alternde Flotte von [[McDonnell F-4]] ersetzen.<ref>spiegel.de 20. Dezember 2011: [http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,804753,00.html Japan kauft Tarnkappen-Jets made in USA]</ref>


Der [[Erbrecht|Erbberechtigte]] ist nicht der Zuständige für die Totenfürsorge.<ref>RGZ 154, 269/271.</ref> Ist der zur Totenfürsorge Berufene auch Erbe, so bleibt das Totenfürsorgerecht dennoch bestehen, auch wenn er die Erbannahme [[Erbausschlagung|ausschlägt]].
== Luftstützpunkte ==
[[Datei:JASDF Surveillance Stations.svg|miniatur|Stützpunkte der Luftselbstverteidigungsstreitkräfte]]
Die folgende Übersicht gilt ebenfalls für das Jahr 2006.
=== Luftverteidigungskommando ===
* Bereich Nord, Hauptquartier in [[Misawa]]
** [[Chitose]], 2. Geschwader mit der 201. und 202. Staffel ([[McDonnell Douglas F-15|F-15J/DJ]]) und die VIP-Einheit des '''Transportkommandos''' ([[Boeing 747|747-400]])
** [[Misawa Air Base|Misawa]], 3. Geschwader mit der 3. und 8. Staffel ([[Mitsubishi F-2|F-2A/B]], [[McDonnell F-4|F-4EJ]]) sowie die [[Grumman E-2|E-2C]] der 601. Staffel
*Bereich Zentral, Hauptquartier in [[Iruma]]
** [[Omitama|Hyakuri]], 7. Geschwader mit der 205. und 305. Staffel ([[McDonnell Douglas F-15|F-15J/DJ]]) sowie die dem Bereich Südwest unterstehende 501. Staffel ([[McDonnell F-4|RF-4EJ]])
** [[Komatsu (Ishikawa)|Komatsu]], 6. Geschwader mit der 303. und 306. Staffel ([[McDonnell Douglas F-15|F-15J/DJ]])
*Bereich West, Hauptquartier in [[Kasuga]]
** [[Miyazaki (Miyazaki)|Nyutabaru]], 5. Geschwader mit der 23. und 201. Staffel ([[McDonnell Douglas F-15|F-15J/DJ]], [[McDonnell F-4|F-4EJ]]) sowie die Hikō Kyōdōtai ({{lang|ja|飛行教導隊}}, „Flugunterrichtsstaffel“) ([[McDonnell Douglas F-15|F-15J/DJ]])
** [[Chikujō (Fukuoka)|Tsuiki]], 8. Geschwader mit der 6. und 304. Staffel ([[Mitsubishi F-2|F-2A/B]], [[McDonnell Douglas F-15|F-15J/DJ]])
* Bereich Südwest in [[Flughafen Naha|Naha]] auf [[Okinawa]] mit der 302. Staffel ([[McDonnell F-4|F-4EJ]])


=== Transportkommando ===
===Bestattungsvertrag===
Der Fürsorgende entscheidet über Ort und Gestaltung der Bestattung, soweit der Verstorbene selbst zu Lebzeiten keine verbindliche [[Bestattungsverfügung]] getroffen hat. Der Fürsorgende schließt üblicherweise einen [[Vertrag]] mit dem Bestatter, um die Bestattung durchzuführen. Für die Ruhezeit ist das Vertragsverhältnis mit der Friedhofsverwaltung zur Nutzung der gewünschten Grabfläche bindend. Er erwirbt Pflichten und Rechte zur weiteren Fürsorge für den Toten. Dazu gehört auch die Wahrung des [[Postmortales Persönlichkeitsrecht|postmortalen Persönlichkeitsrechtes]]. Dieser Rechtsbegriff ist allerdings in dieser Form im deutschen Recht nicht fixiert. Vielmehr ist das Gewohnheitsrecht zur Totenfürsorge in den Bestattungsgesetzen der deutschen Länder mit dem Nutzungsrecht an der Grabstelle verknüpft. Nach der Bestattung umfasst die Totenfürsorge die würdige Gestaltung der Grabstelle durch Pflanzen oder Ausrüstungsgegenstände, das Aufstellen des [[Grabstein]]es und dergleichen.
* [[Iruma]], 2. Taktisches Transportgeschwader ({{lang|ja|輸送航空団}}, ''yusō kōkūdan'')) mit der 402. Staffel ([[Kawasaki C-1|C-1]]) sowie weitere Staffeln für die verschiedensten Aufgaben mit verschiedenen Muster, die dem '''Entwicklungs- und Testkommando''' unterstehen
* [[Flughafen Nagoya|Komaki]], 1. Taktisches Transportgeschwader mit der 401. und 404. Staffel ([[Lockheed C-130|C-130H]], [[Boeing 767#KC-767|KC-767J]])
* [[Yonago|Miho]], 3. Taktisches Transportgeschwader mit der 403. Staffel ([[Kawasaki C-1|C-1]])


=== Ausbildungskommando ===
===Friedhofsrecht===
Die [[Friedhofsordnung|Statuten des Friedhofs]] können dieses Recht begrenzen. Insofern ist bereits die Auswahl der Bestattungsfläche mit den hinterlassenen Wünschen des Verstorbenen abzustimmen, etwa im Falle einer [[Bestattung#Islamische Bestattung|muslimischen Bestattung]]. Der Nutzungsberechtigte ist als Vertragspartner auch entscheidungsbefugt über die weitere Nutzung der Grabstelle, etwa bei [[Umbettung]]en in andere Friedhöfe. Insofern ist er Berechtigter zur Einhaltung der Totenruhe. Dieses aus der Totenfürsorge begründete Nutzungsrecht kann per Vollmacht oder Vertragsänderung an Folgepersonen oder Treuhänder übergeben werden. Verstirbt der Nutzungsberechtigte, ist in Friedhofsgesetzen oder örtlichen Friedhofsstatuten meist die Folge definiert, bis hin zur Übertragung an die Friedhofsverwaltung. Andererseits ist der Nutzungsberechtigte durch das [[Vertragsrecht]] der letztendlich Alleinbefugte, auch wenn es empfohlen ist, sich mit weiteren Nachkommen des Verstorbenen abzustimmen.
* [[Ashiya (Fukuoka)|Ashiya]], 13. Trainingsstaffel ({{lang|ja|教育飛行隊}}, ''kyōiku hikōtai'') ([[Kawasaki T-4|T-4]])
* [[Hamamatsu#Milit.C3.A4r|Hamamatsu]], 1. Geschwader mit der 31. und 32. Trainingsstaffel ([[Kawasaki T-4|T-4]]) sowie die [[Boeing 767#E-767 AWACS|E-767]] der 601. Staffel (siehe Misawa)
* [[Hōfu|Hōfu-Kita]], 12. Trainingsstaffel ([[Fuji T-7|T-7]])
* [[Ishinomaki|Matsushima]], 4. Geschwader mit der 21. Trainingsstaffel ([[Mitsubishi F-2|F-2B]]) sowie die Kunstflugstaffel ''Blue Impulse'' ([[Kawasaki T-4|T-4]]), viele Maschinen beim [[Tōhoku-Erdbeben 2011]] beschädigt/zerstört
* [[Yaizu|Shizuhama]], 11. Trainingsstaffel ([[Fuji T-7|T-7]])


==Bestattungspflicht==
== Weblinks ==
[[Bestattungsgesetz]]e der Bundesländer regeln (ergänzend) die [[Bestattungspflicht]], die einen Teil der Totenfürsorge darstellt. Hier sind die eingetragenen [[Lebenspartner]] dem Ehegatten inzwischen weitgehend gleichgestellt. Ersatzweise sind die nächsten Seitenverwandten berechtigt und verpflichtet. In den Bestattungsgesetzen ist die Reihenfolge der zur Bestattung Verpflichteten benannt. Diese differiert in den einzelnen Bundesländern in Einzelheiten. Die Bestattung von Verstorbenen ist nach den Landesgesetzen vorrangig eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die sich aus der Hygiene ergibt. Für die Ausführung sind die im Einzelnen benannten (privat-rechtlichen) Personen verantwortlich. Findet sich keine der im Gesetz benannten Personen oder weigert sich diese, die Bestattung zu veranlassen, ist die im Gesetz benannte [[Behörde]] zuständig. Dies ist nach allen Bestattungsgesetzen das kommunale [[Ordnungsbehörde|Ordnungsamt]]. Im Falle aufgefundener Toter kann das Gesundheitsamt für die Bestattung zuständig sein. Üblicherweise schließt die Behörde mit Bestattungsunternehmen Pauschalverträge.
{{Commonscat|Air force of Japan|Japanische Luftselbstverteidigungsstreitkräfte}}


Rechtliche [[Betreuer]] sind nicht zur Bestattung des ehemals [[Betreuung|Betreuten]] verpflichtet.<ref>[[Verwaltungsgericht Leipzig]], Urteil vom 17. Juli 2007, Az. 6 K 1204/05, [[FamRZ]] 2007, 1688; [[Verwaltungsgericht Hannover]] ZfF 2000, 63.</ref>
* [http://www.mod.go.jp/asdf/English_page/ Offizielle Internetpräsenz der japanischen Luftselbstverteidigungsstreitkräfte] (engl.) ([http://www.mod.go.jp/asdf/index.html japanische Version])
* [http://www.globalsecurity.org/military/world/japan/jasdf.htm Die ''JASDF'' bei ''GlobalSecurity.org''] (engl.)
* [http://www.mod.go.jp/asdf/en/formation/haichi.html Verteilung der Geschwader] über die japanischen Inseln (engl)


Dem Bestattungspflichtigen, meist also dem Totenfürsorgeberechtigten, sind die Bestattungskosten in erster Linie von den Erben zu erstatten ({{§|1968|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Auch Unterhaltspflichtige sind (nachrangig) zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet ({{§|1615|bgb|juris}} Abs.&nbsp;2, {{§|1615m|bgb|juris}} BGB). Das gleiche gilt für den Verursacher eines Todesfalles ({{§|844|bgb|juris}} BGB).
== Quellenangaben ==

Im Falle der Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen kann die Übernahme der notwendigen Bestattungskosten im Rahmen der [[Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfe]] beantragt werden ({{§|74|sgb_12|juris}} [[SGB XII]]). Auf Antrag wird geprüft, ob die Kostenübernahme für den Bestattungspflichtigen aus persönlichen und/oder finanziellen Gründen unzumutbar ist.

== Einzelnachweise ==
<references />
<references />


== Literatur ==
{{Navigationsleiste Japanische Selbstverteidigungsstreitkräfte}}
* [[Horst Deinert]],Wolfgang Jegust: ''Todesfall- und Bestattungsrecht''. Fachverlag des Bestattungsgewerbes, 4. Aufl. Düsseldorf 2010; ISBN 978-3936057317
* Jürgen Gaedke: ''Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts.'' Mit ausführlicher Quellensammlung des geltenden staatlichen und kirchlichen Rechts. 9. aktualisierte Auflage. Stand: 15. Februar 2004. Carl-Heymanns, Köln u. a. 2004, ISBN 3-452-25310-4.
* Markwart Herzog, [[Norbert Fischer]] (Hrsg.): ''Totenfürsorge. Berufsgruppen zwischen Tabu und Faszination.'' Kohlhammer, Stuttgart 2003, ISBN 3-17-018131-9 (''Irseer Dialoge'' 9).
* Kurze/Goertz: ''Bestattungsrecht in der Praxis'', Bonn 2012, ISBN 978-3-941586-45-1
* H.-J. Widmann: ''Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge.'' In: ''[[Zeitschrift für das gesamte Familienrecht]].'' 1992, S. 759.
* [[Walter Zimmermann (Jurist)|Walter Zimmermann]]: ''Rechtsfragen bei einem Todesfall. Erbrecht, Testament, Steuern, Versorgung, Bestattung.'' 5. aktualisierte und erweitert Auflage. Stand: 1. Januar 2004. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 2004, ISBN 3-423-05632-0 (''Dtv – Beck-Rechtsberater im dtv'' 5632).

== Weblinks ==
* [http://www.bestatter.de Bundesverband der Bestattungsunternehmen]
* [http://www.bestatterverband.de Verband unabhängiger Bestatter]


{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Militär (Japan)| Luftstreitkräfte]]
[[Kategorie:Nationale Luftstreitkraft|Japan]]


{{SORTIERUNG:Totenfursorge}}
[[ar:قوة الدفاع الذاتي الجوية اليابانية]]
[[Kategorie:Tod]]
[[bs:Zračne odbrambeno-oružane snage Japana]]
[[Kategorie:Bestattung]]
[[en:Japan Air Self-Defense Force]]
[[Kategorie:Bestattungsrecht (Deutschland)]]
[[es:Fuerza Aérea de Autodefensa de Japón]]
[[fr:Force aérienne d'autodéfense japonaise]]
[[hu:Japán Légi Véderő]]
[[id:Angkatan Udara Bela Diri Jepang]]
[[it:Kōkū Jieitai]]
[[ja:航空自衛隊]]
[[ko:항공자위대]]
[[ms:Pasukan Pertahanan Diri Udara Jepun]]
[[pl:Japońskie Powietrzne Siły Samoobrony]]
[[pt:Força Aérea de Autodefesa do Japão]]
[[ru:Воздушные силы самообороны Японии]]
[[th:กองกําลังป้องกันตนเองทางอากาศญี่ปุ่น]]
[[tr:Japon Hava Öz Savunma Kuvvetleri]]
[[uk:Повітряні Сили Самооборони Японії]]
[[zh:航空自衛隊]]

Version vom 24. Mai 2012, 18:39 Uhr

Grabpflege

Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern.

Umfang

Dem Wortsinn nach handelt es sich um jegliche Fürsorge für den Toten. Die Totenfürsorge umfasst das Verfügungsrecht über die Leiche. Damit verbunden ist die Pflicht, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen. Im weiteren Sinne sind auch Strafanzeigen wegen Grabschändung, Störung der Totenruhe oder Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener eingeschlossen. Durch den Vertrag[1] mit der Verwaltung eines Friedhofsträgers kommt ein Grabnutzungsrecht zustande, darin können weitere Abläufe geregelt sein.

Im Nachhinein sind insbesondere Umbettungen während der Ruhefrist enthalten. Die Beratung mit nachkommenden Angehörigen kann Konflikte vermeiden. Im weiteren Sinne gehören auch Anordnungen zu Obduktion und Exhumierung zur Fürsorge für den Toten.

Totenfürsorgerecht

Inhalt

Das Recht der Totenfürsorge umfasst das Entscheidungsrecht über den Leichnam des Verstorbenen, über die Art und den Ort der Bestattung und eine eventuelle Umbettung,[2] sowie die Veranlassung der ärztlichen Leichenschau und die Wahrnehmung von Rechten im Strafrecht, dazu insbesondere § 167a, § 168, § 189 StGB.

Wille des Verstorbenen

Beherrschender Grundsatz des Totenfürsorgerechts ist die Maßgeblichkeit des Willens des Verstorbenen. Demgemäß entscheidet dieser Wille in erster Linie über Art und Ort der Bestattung. Er kann das Totenfürsorgerecht den Angehörigen insgesamt entziehen und einen Dritten damit beauftragen.[3]

Lediglich wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind nach gewohnheitsrechtlichem Grundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.[4]

Postmortale Vollmacht

Soweit der Verstorbene zu Lebzeiten eine dementsprechende postmortale Vollmacht erstellt hat, steht das Totenfürsorgerecht dem Bevollmächtigten zu. Eine solche Willenserklärung ist vorrangig gegenüber dem Totenfürsorgerecht der Angehörigen. Es begründet auch nach den Bestattungsgesetzen einiger Bundesländer eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht.[5] Mit der Bestattungsvorsorge bei einem treuhänderischen Bestatter können Anweisungen zum Todesfall, zur Bestattung und zur Totenfürsorge getroffen sein. Diese sind vom Totenfürsorger zu beachten. Gegenstände der Totenfürsorge können benannt sein.

Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrechtlich steht das Recht zur Totenfürsorge den nächsten Angehörigen, dem Ehegatten und seinen Verwandten in gerader Linie zu. Diese Totenfürsorgepflicht der nächsten Familienangehörigen ist durch Gewohnheitsrecht verbürgt.[6]

Der Erbberechtigte ist nicht der Zuständige für die Totenfürsorge.[7] Ist der zur Totenfürsorge Berufene auch Erbe, so bleibt das Totenfürsorgerecht dennoch bestehen, auch wenn er die Erbannahme ausschlägt.

Bestattungsvertrag

Der Fürsorgende entscheidet über Ort und Gestaltung der Bestattung, soweit der Verstorbene selbst zu Lebzeiten keine verbindliche Bestattungsverfügung getroffen hat. Der Fürsorgende schließt üblicherweise einen Vertrag mit dem Bestatter, um die Bestattung durchzuführen. Für die Ruhezeit ist das Vertragsverhältnis mit der Friedhofsverwaltung zur Nutzung der gewünschten Grabfläche bindend. Er erwirbt Pflichten und Rechte zur weiteren Fürsorge für den Toten. Dazu gehört auch die Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes. Dieser Rechtsbegriff ist allerdings in dieser Form im deutschen Recht nicht fixiert. Vielmehr ist das Gewohnheitsrecht zur Totenfürsorge in den Bestattungsgesetzen der deutschen Länder mit dem Nutzungsrecht an der Grabstelle verknüpft. Nach der Bestattung umfasst die Totenfürsorge die würdige Gestaltung der Grabstelle durch Pflanzen oder Ausrüstungsgegenstände, das Aufstellen des Grabsteines und dergleichen.

Friedhofsrecht

Die Statuten des Friedhofs können dieses Recht begrenzen. Insofern ist bereits die Auswahl der Bestattungsfläche mit den hinterlassenen Wünschen des Verstorbenen abzustimmen, etwa im Falle einer muslimischen Bestattung. Der Nutzungsberechtigte ist als Vertragspartner auch entscheidungsbefugt über die weitere Nutzung der Grabstelle, etwa bei Umbettungen in andere Friedhöfe. Insofern ist er Berechtigter zur Einhaltung der Totenruhe. Dieses aus der Totenfürsorge begründete Nutzungsrecht kann per Vollmacht oder Vertragsänderung an Folgepersonen oder Treuhänder übergeben werden. Verstirbt der Nutzungsberechtigte, ist in Friedhofsgesetzen oder örtlichen Friedhofsstatuten meist die Folge definiert, bis hin zur Übertragung an die Friedhofsverwaltung. Andererseits ist der Nutzungsberechtigte durch das Vertragsrecht der letztendlich Alleinbefugte, auch wenn es empfohlen ist, sich mit weiteren Nachkommen des Verstorbenen abzustimmen.

Bestattungspflicht

Bestattungsgesetze der Bundesländer regeln (ergänzend) die Bestattungspflicht, die einen Teil der Totenfürsorge darstellt. Hier sind die eingetragenen Lebenspartner dem Ehegatten inzwischen weitgehend gleichgestellt. Ersatzweise sind die nächsten Seitenverwandten berechtigt und verpflichtet. In den Bestattungsgesetzen ist die Reihenfolge der zur Bestattung Verpflichteten benannt. Diese differiert in den einzelnen Bundesländern in Einzelheiten. Die Bestattung von Verstorbenen ist nach den Landesgesetzen vorrangig eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die sich aus der Hygiene ergibt. Für die Ausführung sind die im Einzelnen benannten (privat-rechtlichen) Personen verantwortlich. Findet sich keine der im Gesetz benannten Personen oder weigert sich diese, die Bestattung zu veranlassen, ist die im Gesetz benannte Behörde zuständig. Dies ist nach allen Bestattungsgesetzen das kommunale Ordnungsamt. Im Falle aufgefundener Toter kann das Gesundheitsamt für die Bestattung zuständig sein. Üblicherweise schließt die Behörde mit Bestattungsunternehmen Pauschalverträge.

Rechtliche Betreuer sind nicht zur Bestattung des ehemals Betreuten verpflichtet.[8]

Dem Bestattungspflichtigen, meist also dem Totenfürsorgeberechtigten, sind die Bestattungskosten in erster Linie von den Erben zu erstatten (§ 1968 BGB). Auch Unterhaltspflichtige sind (nachrangig) zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet (§ 1615 Abs. 2, § 1615m BGB). Das gleiche gilt für den Verursacher eines Todesfalles (§ 844 BGB).

Im Falle der Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen kann die Übernahme der notwendigen Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe beantragt werden (§ 74 SGB XII). Auf Antrag wird geprüft, ob die Kostenübernahme für den Bestattungspflichtigen aus persönlichen und/oder finanziellen Gründen unzumutbar ist.

Einzelnachweise

  1. Bestattungskostenrechner Abgerufen 22. Juli 2011.
  2. Oberlandesgericht Schleswig NJW-RR 1987, 92; Gaedke S. 119; Stockert BtPrax 1996, 203.
  3. BGH FamRZ 1992, 657 = MDR 1992, 588 = NJW-RR 1992, 834; Oberlandesgericht Karlsruhe MDR 1990, 443; OLG Karlsruhe MDR 2001, 2980; Oberlandesgericht Celle, Az. 22 U 59/90 vom 10. Januar 1991, zit. bei Widmann FamRZ 1992, 759; BayVGH, BayVBl 1976, 310.
  4. BGH FamRZ 1978, 15; RGZ 154, 269, 270 f.
  5. u.a. § 14 Abs. 2 BestG Sachsen-Anhalt, § 13 Abs. 2 BestG Schl.-Holstein, § 18 Abs. 1 Satz 2 Thüringer BestG.
  6. BGHZ 67, 238; BGH FamRZ 1978, 15 sowie FamRZ 1992, 657 = NJW-RR 1992, 982; RGZ 154, 269; Oberlandesgericht Zweibrücken FamRZ 1993, 1439 = MDR 1993, 878; Landgericht Bonn FamRZ 1983, 1121 und Rpfleger 1993, 448; Landgericht Detmold NJW 1958, 265.
  7. RGZ 154, 269/271.
  8. Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 17. Juli 2007, Az. 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1688; Verwaltungsgericht Hannover ZfF 2000, 63.

Literatur

  • Horst Deinert,Wolfgang Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht. Fachverlag des Bestattungsgewerbes, 4. Aufl. Düsseldorf 2010; ISBN 978-3936057317
  • Jürgen Gaedke: Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts. Mit ausführlicher Quellensammlung des geltenden staatlichen und kirchlichen Rechts. 9. aktualisierte Auflage. Stand: 15. Februar 2004. Carl-Heymanns, Köln u. a. 2004, ISBN 3-452-25310-4.
  • Markwart Herzog, Norbert Fischer (Hrsg.): Totenfürsorge. Berufsgruppen zwischen Tabu und Faszination. Kohlhammer, Stuttgart 2003, ISBN 3-17-018131-9 (Irseer Dialoge 9).
  • Kurze/Goertz: Bestattungsrecht in der Praxis, Bonn 2012, ISBN 978-3-941586-45-1
  • H.-J. Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht. 1992, S. 759.
  • Walter Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall. Erbrecht, Testament, Steuern, Versorgung, Bestattung. 5. aktualisierte und erweitert Auflage. Stand: 1. Januar 2004. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 2004, ISBN 3-423-05632-0 (Dtv – Beck-Rechtsberater im dtv 5632).