„Augsburger Reichs- und Religionsfrieden“ – Versionsunterschied
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Als '''Augsburger Reichs - und Religionsfrieden''' wird ein Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation bezeichnet, das den Anhängern der [[Confessio Augustana]] (eines grundlegenden Bekenntnisses der [[Lutheraner| lutherischen]] Reichsstände) dauerhaft ihre Besitzstände und freie Religionsausübung zugestand. Das Gesetz wurde am [[25. September]] [[1555]] auf dem [[Reichstag (HRR)|Reichstag]] zu [[Augsburg]] zwischen [[Ferdinand I. (HRR)|Ferdinand I.]], der seinen Bruder Kaiser [[Karl V. (HRR)|Karl V.]] vertrat, und den [[Reichsstände]]n geschlossen.<ref>{{Literatur | Autor=Gerhard Ruhbach | Herausgeber=Helmut Burkhardt und Uwe Swarat| Titel=Augsburger Religionsfrieden| TitelErg= | Sammelwerk=Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde | WerkErg= | Band=1 | Nummer= | Auflage= | Verlag=R. Brockhaus Verlag | Ort=Wuppertal | Jahr=1992 | Monat= | Tag= | Kapitel= | Seiten=157 | Spalten= | ISBN=3417246415 | ISBNistFormalFalsch= | ISSN= | LCCN= | Originaltitel= | Originalsprache= | Übersetzer= | Online= | DOI= | arxiv= |PMID= | Zugriff= | Typ= | Kommentar=}}</ref> |
Als '''Augsburger Reichs - und Religionsfrieden''' wird ein Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation bezeichnet, das den Anhängern der [[Confessio Augustana]] (eines grundlegenden Bekenntnisses der [[Lutheraner| lutherischen]] Reichsstände) dauerhaft ihre Besitzstände und freie Religionsausübung zugestand. Das Gesetz wurde am [[25. September]] [[1555]] auf dem [[Reichstag (HRR)|Reichstag]] zu [[Augsburg]] zwischen [[Ferdinand I. (HRR)|Ferdinand I.]], der seinen Bruder Kaiser [[Karl V. (HRR)|Karl V.]] vertrat, und den [[Reichsstände]]n geschlossen.<ref>{{Literatur | Autor=Gerhard Ruhbach | Herausgeber=Helmut Burkhardt und Uwe Swarat| Titel=Augsburger Religionsfrieden| TitelErg= | Sammelwerk=Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde | WerkErg= | Band=1 | Nummer= | Auflage= | Verlag=R. Brockhaus Verlag | Ort=Wuppertal | Jahr=1992 | Monat= | Tag= | Kapitel= | Seiten=157 | Spalten= | ISBN=3417246415 | ISBNistFormalFalsch= | ISSN= | LCCN= | Originaltitel= | Originalsprache= | Übersetzer= | Online= | DOI= | arxiv= |PMID= | Zugriff= | Typ= | Kommentar=}}</ref> |
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Der Augsburger Reichs - und Religionsfriede gilt als ein wichtiges Verfassungsdokument des [[Heiliges Römisches Reich| Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation]]. Genau genommen setzte sich das Augsburger Friedenswerk aus zwei Teilen zusammen: Es gilt daher, beim Reichsabschied zwischen den Regelungen, die ausschließlich das Verhältnis der Konfessionen bestimmten (Augsburger Religionsfriede, § 7-30) und denjenigen, die allgemeinere politische Beschlüsse festsetzten ([[Reichsexekutionsordnung]], § 31 |
Der Augsburger Reichs - und Religionsfriede gilt als ein wichtiges Verfassungsdokument des [[Heiliges Römisches Reich| Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation]]. Genau genommen setzte sich das Augsburger Friedenswerk aus zwei Teilen zusammen: Es gilt daher, beim Reichsabschied zwischen den Regelungen, die ausschließlich das Verhältnis der Konfessionen bestimmten (Augsburger Religionsfriede, § 7-30) und denjenigen, die allgemeinere politische Beschlüsse festsetzten ([[Reichsexekutionsordnung]], § 31-103), zu differenzieren. <ref> vgl. ''Der Große Ploetz. Die Enzyklopädie der Weltgeschichte'', 35., völlig neu bearbeitete Auflage, 2128 Seiten mit 200 farb. Karten und über 250 Schaubildern und Tab., gebunden, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008, ISBN 978-3-525-32008-2. S. 888 f. </ref> |
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Mit dem Augsburger Religionsfrieden wurden erstmals durch reichsrechtliche Beschlüsse die grundlegenden Bedingungen für eine friedliche und dauerhafte Koexistenz von Luthertum und Katholizismus im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation festgesetzt.<ref> vgl. Georg Schmidt: ''Der Dreißigjährige Krieg.'' Beck, München 2003, S. 17</ref><ref> vgl. Neuhaus, Helmut: ''Der Augsburger Religionsfrieden und die Folgen: Reich und Reformation.'' In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): ''DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden.'' Band 08, S. 214: "Mit ihm wurde reichsrechtlich auf Dauer das Nebeneinander beider Konfessionen [...] geregelt [...]"</ref> Dazu zählten einerseits eine weitgehende Verwirklichung der Parität der Konfessionen durch den Gleichheitsgrundsatz, andererseits die implizite Verkündung eines [[Landfrieden]]s. Außerdem verdrängte der Augsburger Reichs - und Religionsfrieden die Idee des universalen christlichen Kaisertums, wobei die Vorstellung einer eventuellen späteren Wiedervereinigung der beiden Konfessionen nicht ausgeschlossen wurde.<ref> vgl. Axel Gotthard: ''Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation.'' In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): ''DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden.'' Band 08, S. 203: "[...] die Utopie einer Wiedervereinigung der Konfessionen wurde nicht preisgegeben, aber für den Moment doch hintangestellt."</ref> Im Allgemeinen wird der Augsburger Religionsfrieden als vorläufiger Abschluss des [[Reformation]]szeitalters in Deutschland angesehen, das 1517 durch den Augustinermönch [[Martin Luther]] initiiert worden war.<ref> vgl. Johannes Arndt: Der Dreißigjährige Krieg 1618–1648. Reclam Sachbuch, Stuttgart 2009, S. 30: "Der Augsburger Religionsfriede schloss das Zeitalter der Reformation ab, [...]."</ref> |
Mit dem Augsburger Religionsfrieden wurden erstmals durch reichsrechtliche Beschlüsse die grundlegenden Bedingungen für eine friedliche und dauerhafte Koexistenz von Luthertum und Katholizismus im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation festgesetzt.<ref> vgl. Georg Schmidt: ''Der Dreißigjährige Krieg.'' Beck, München 2003, S. 17</ref><ref> vgl. Neuhaus, Helmut: ''Der Augsburger Religionsfrieden und die Folgen: Reich und Reformation.'' In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): ''DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden.'' Band 08, S. 214: "Mit ihm wurde reichsrechtlich auf Dauer das Nebeneinander beider Konfessionen [...] geregelt [...]"</ref> Dazu zählten einerseits eine weitgehende Verwirklichung der Parität der Konfessionen durch den Gleichheitsgrundsatz, andererseits die implizite Verkündung eines [[Landfrieden]]s. Außerdem verdrängte der Augsburger Reichs - und Religionsfrieden die Idee des universalen christlichen Kaisertums, wobei die Vorstellung einer eventuellen späteren Wiedervereinigung der beiden Konfessionen nicht ausgeschlossen wurde.<ref> vgl. Axel Gotthard: ''Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation.'' In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): ''DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden.'' Band 08, S. 203: "[...] die Utopie einer Wiedervereinigung der Konfessionen wurde nicht preisgegeben, aber für den Moment doch hintangestellt."</ref> Im Allgemeinen wird der Augsburger Religionsfrieden als vorläufiger Abschluss des [[Reformation]]szeitalters in Deutschland angesehen, das 1517 durch den Augustinermönch [[Martin Luther]] initiiert worden war.<ref> vgl. Johannes Arndt: Der Dreißigjährige Krieg 1618–1648. Reclam Sachbuch, Stuttgart 2009, S. 30: "Der Augsburger Religionsfriede schloss das Zeitalter der Reformation ab, [...]."</ref> |
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Version vom 2. März 2012, 17:17 Uhr


Als Augsburger Reichs - und Religionsfrieden wird ein Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation bezeichnet, das den Anhängern der Confessio Augustana (eines grundlegenden Bekenntnisses der lutherischen Reichsstände) dauerhaft ihre Besitzstände und freie Religionsausübung zugestand. Das Gesetz wurde am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V. vertrat, und den Reichsständen geschlossen.[1]
Der Augsburger Reichs - und Religionsfriede gilt als ein wichtiges Verfassungsdokument des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Genau genommen setzte sich das Augsburger Friedenswerk aus zwei Teilen zusammen: Es gilt daher, beim Reichsabschied zwischen den Regelungen, die ausschließlich das Verhältnis der Konfessionen bestimmten (Augsburger Religionsfriede, § 7-30) und denjenigen, die allgemeinere politische Beschlüsse festsetzten (Reichsexekutionsordnung, § 31-103), zu differenzieren. [2]
Mit dem Augsburger Religionsfrieden wurden erstmals durch reichsrechtliche Beschlüsse die grundlegenden Bedingungen für eine friedliche und dauerhafte Koexistenz von Luthertum und Katholizismus im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation festgesetzt.[3][4] Dazu zählten einerseits eine weitgehende Verwirklichung der Parität der Konfessionen durch den Gleichheitsgrundsatz, andererseits die implizite Verkündung eines Landfriedens. Außerdem verdrängte der Augsburger Reichs - und Religionsfrieden die Idee des universalen christlichen Kaisertums, wobei die Vorstellung einer eventuellen späteren Wiedervereinigung der beiden Konfessionen nicht ausgeschlossen wurde.[5] Im Allgemeinen wird der Augsburger Religionsfrieden als vorläufiger Abschluss des Reformationszeitalters in Deutschland angesehen, das 1517 durch den Augustinermönch Martin Luther initiiert worden war.[6]
Nach langwierigen Verhandlungen einigte man sich schließlich auf das ius reformandi: Vermittels der (später eingeführten) Formel Cuius regio, eius religio verfügte der Augsburger Reichsabschied, dass der Fürst eines Landes berechtigt ist, die Religion für dessen Bewohner vorzugeben; Letzteren hingegen wurde mit dem ius emigrandi das Recht eingeräumt, ihr Land zu verlassen. Neben diesen einfachen und leichtverständlichen Grundregelungen befanden sich bei näherer Betrachtung jedoch auch komplizierte Sonder - und Ausnahmeregelungen im Kontrakt, die nicht selten in sich widersprüchlich waren und den Religionsfrieden dadurch zu einem verwirrenden und komplizierten Vertragswerk machten. Daraus resultierten in der Folgezeit zahlreiche theologische Kontroversen, die insbesondere im Zuge der zunehmenden Verschärfung der Konfliktlage ab den 1570er - Jahren ihren Höhepunkt erreichten.[7]
Bezüglich der langfristigen Folgen des Augsburger Religionsfriedens lässt sich daher feststellen, dass er zwar einerseits in manchen konfessionellen und politischen Sachverhalten rechtliche Klarheit schaffte, wodurch er eine der längsten Friedensperioden im Reich (von 1555 - 1618) einläutete; Andererseits bestanden jedoch einige Probleme unterschwelig fort, andere wiederum wurden sogar erst durch Unklarheiten, Widersprüche und Komplikationen neu geschaffen. Zusammen trugen diese zur Vergrößerung des konfessionellen Konfliktpotenzials bei, das 1618 gemeinsam mit den latenten politischen Ursachen zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges führen sollte.[8]
Vorgeschichte
Zu Beginn der 30er Jahre des 16. Jahrhunderts breitete sich die Reformation in vielen Territorien und Reichsstädten des Heiligen Römischen Reiches aus. Damit stellte sich die Frage der rechtlichen Stellung des Protestantismus, dessen Lehren offiziell als Ketzerei galten. In den Augen der Katholiken musste der römisch-deutsche Kaiser der Verbreitung solcher Irrlehren entgegentreten. Infolge des Augsburger Reichstages von 1530 änderte sich nichts an der reichsrechtlichen Stellung des Protestantismus, zumal die Confessio Augustana, eine grundlgende Bekenntnisschrift der lutherischen Kirchen, vom Kaiser und den katholischen Ständen nicht angenommen wurde (siehe auch Confutatio Augustana). Um eine mögliche militärische Rekatholisierung protestantischer Gebiete verhindern zu können, gründeten die protestantischen Reichsstände daraufhin am 27. Februar 1531 den Schmalkaldische Bund. In den folgenden Jahren fanden mehrere Religionsgespräche statt, um die Einheit der Kirche wieder herzustellen. Als diese – auch wegen politischen Motiven – scheiterten, beschloss Kaiser Karl V. militärisch gegen den Bund vorzugehen und vernichtete ihn im Schmalkaldischen Krieg 1547.
Auf dem „geharnischten“ Augsburger Reichstag von 1548 (der so genannt wurde, da Karls Truppen noch im Reich standen) versuchte Karl, seinen militärischen Sieg bei Mühlberg auch politisch zu nutzen:[9] Er zwang die protestantischen Reichsstände, das Augsburger Interim anzunehmen, welches die kirchlichen Verhältnisse regeln sollte, bis ein allgemeines Konzil[10] über die Wiedereingliederung der Protestanten in die katholische Kirche endgültig entscheiden würde. Die vom Kaiser erlassenen, weitgehend prokatholischen Bestimmungen wurden aber außer in der direkten Reichweite der kaiserlichen Macht im Süden des Reiches und in den Reichsstädten nicht oder nur halbherzig durchgesetzt.
Gleichzeitig stellte sich die Frage, wer die Nachfolge Karl V. im Reich antreten sollte.[11] Auch sie sollte ihren Anteil zur Verschärfung des bestehenden Konflikts zwischen Ständen und Kaiser beitragen: Der Kaiser selbst versuchte seinen Plan der sogenannten Spanischen Sukzession, das heißt die Übertragung der römisch-deutschen Kaiserwürde auf seinen Sohn Philipp II. von Spanien zu Lebzeiten, im Reich durchzusetzen. Sein Bruder Ferdinand I., der bereits 1531 zum römischen König gewählt worden war, wollte hingegen die Kaiserkrone für sich und seine Nachfahren in Anspruch nehmen. Die Mehrheit der Reichsstände waren in dieser Angelegenheit eher der Position an Ferdinands zugeneigt, da sie befürchteten, dass ein Nachfolger aus der spanischen Linie ein erster Schritt zu einer erblichen, habsburgischen Universalmonarchie wäre; Hinzu kam, dass dadurch gleichzeitig ihre teutsche Libertät, ihrer ständischen Freiheiten, erheblich begrenzt würden.
Moritz von Sachsen hatte trotz seines protestantischen Glaubens den Kaiser im Schmalkaldischen Krieg unterstützt und erhielt dafür 1547 die sächsische Kurwürde. In der nachfolgenden Zeit befand sich Moritz in einer schwierigen Lage: er war innerhalb des protestantischen Lagers isoliert, war sich aber im Klaren, dass die starke Position des Kaisers nicht von Dauer sein konnte. Deshalb setzte er sich an die Spitze einer gegen die Spanische Sukzession aufbegehrenden Fürstenrebellion. Wegen dieses Seitenwechsels wurde Moritz von den Katholiken als Judas von Meißen und von den Protestanten als Retter der Reformation bezeichnet. Der folgende Fürstenkrieg traf Karl 1552 völlig unvorbereitet und nötigte ihn zur Flucht. Auf den in Passau ohne den Kaiser stattfindenden Verhandlungen zur Beilegung des Konflikts trat Ferdinand I. als Vermittler auf und verhandelte mit den Fürsten.
Generell kam im Reich nach den zahlreichen durch die Reformation hervorgerufenen Unruhen und Konfessionskriegen allmählich die Sehnsucht nach Frieden auf. Zusätzlich wurde die politische Situation durch den Zweiten Markgrafenkrieg (1552 - 1555) verunsichert, der durch die territorialen Ansprüche Albrecht Alcibiades, des Markgrafen Brandenburg - Kulmbachs, ausgelöst worden war und dem Fürstenkrieg unmittelbar folgte. Das militärische und politische Patt zwischen den beiden großen chrislichen Konfessionen verringerte die Hoffnung, das eigene Einflussgebiet weiter ausdehnen zu können. Dies begünstigte Friedensneigungen – beide Seiten waren bereit für eine umfassende Friedensregelung, Zugeständnisse zu machen.
Wohl durch die im Schmalkaldischen Krieg und dem darauffolgenden Fürstenaufstand gewonnene Einsicht bewegt, dass sich der Protestantismus nicht mit militärischen Mitteln niederringen ließe, berief Ferdinand I., Bruder des amtierenden Kaisers Karl V., daraufhin 1552 einen Reichstag in Passau ein, um mit Fürsten und Ständen einer nun vergleichsweise kompromissbereiten Generation über das Verhältnis der beiden Konfessionen zu verhandeln. Der daraufhin entstandene Passauer Vertrag kam jedoch, dadurch dass die getroffenen Regelungen zeitlich befristet waren, abermals lediglich einer religionspolitischen "Übergangslösung", einem "Waffenstillstand" [12] gleich. Der provisorische Charakter des Passauer Vertrages resultierte aus der Haltung Karls, welcher keinen Vertrag unterzeichnen wollte, der den den "ketzerischen" Protestanten dauerhafte Konzessionen machen sollte.[13] Dennoch bereitete der Passauer Vertrag gewissermaßen den dauerhaften Frieden vor, der drei Jahre später in Augsburg geschlossen werden sollte.
Nach dem Fürstenaufstand und dem Passauer Vertrag sah Karl V., dass seine hoch gesteckten politischen Ziele im Reich zum größten Teil gescheitert waren und leitete langsam seinen Rücktritt ein. Die Reichspolitik legte er nun fast vollständig in Ferdinands Hände.
Regelungen
Grundregelungen
Nachdem sich Fürsten und Stände des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation dort versammelt hatten, um endlich über eine dauerhafte Lösung zu beraten, formulierten sie als Ergebnis langwieriger Verhandlungen eine nicht mehr religiöse, sondern vielmehr politische Kompromissformel, der beide Seiten zustimmen konnten: Wer das Land regiert, solle den Glauben bestimmen: „cuius regio, eius religio“ (wessen Land, dessen Religion) - eine Formel, die der Greifswalder Jurist Joachim Stephani um 1604, also postum, für das ius reformandi so treffend einführte, dass sie sich bis heute gehalten hat.
Dieser "Bekenntnisbann" bedeutete aber keinesfalls religiöse Freiheit der Untertanen oder gar religiöse Toleranz, sondern vielmehr Freiheit der Fürsten, ihre Religion zu wählen. Den Untertanen, die nicht konvertieren wollten, wurde mit dem ius emigrandi (§24 des Reichsabschiedes) zumindest das „Recht“ eingeräumt, in ein Territorium ihres Glaubens auszuwandern.[14]
Es war somit ein Sieg der Territorialherren über das Reich, der Sieg der fürstlichen Libertät über die Zentralgewalt, der Sieg des religiösen Pluralismus über die Idee des universalen christlichen Kaisertums. Nach 1555 hatte der Kaiser keine religiösen Kompetenzen mehr inne, Luthertum und Katholizismus waren formal gleichberechtigt. Kurz gesagt, die lutherischen Stände hatten genau das erreicht, was ihnen vor Beginn des Schmalkaldischen Krieges verwehrt worden war: Die Anerkennung ihres Augsburger Bekenntnisses, der Confessio Augustana.
Sonderregelungen
Nach 1555 sah es tatsächlich so aus, als hätte sich die friedliche Absicht des Augsburger Religionsfriedens bewahrheitet. Die zunächst stattfindende Beruhigung der Situation hing auch mit den politischen Umständen zusammen: Kaiser Ferdinand I. (der nach der Abdankung seines Bruders Karl V. diesen Platz eingenommen hatte) blieb ein "friedliebender alter Herr, der mit den meisten protestantischen Fürsten ausgesprochen gut auskam"[15] und bei seinem Nachfolger Maximilian II. sind sogar Sympathien zum Protestantismus, die dieser in seiner Jugendzeit hegte, zu vermuten. Als sich daraufhin in den 1570er Jahren allmählich ein Generationswechsel auf der politischen Bühne vollzog und mit Rudolf II. ein besonders antiprotestantischer und wenig kompromissbereiter Kaiser die politische Bühne betrat, flammte auch wieder die Konfrontation zwischen den beiden Konfessionen auf. Man war nun stets darauf bedacht, seine eigene Meinung um jeden Preis durchzusetzen und nahm dabei auch eine Verschärfung der Konfliktlage in Kauf.[16]
Die Theologen diskutierten nun kontrovers um doppeldeutige und widersprüchliche Stellen, die sich bei genauerem Hinsehen im Kontrakt ergaben und zum Nutzen der eigenen und Schaden der gegnerischen Partei ausgelegt werden konnten. Ursache für die Existenz solcher Doppeldeutigkeiten und Gegensätzen, von denen der Augsburger Religionsfriede nur so wimmelte, war vermutlich gewesen, dass man ihrer bedurfte, um überhaupt einen kompromissfähigen Kontrakt schließen zu können. Anfangs war diese Taktik noch aufgegangen, ab den 1570ern wurde jedoch klar, dass die Unklarheiten im Vertragstext zu weiteren Konflikten führen wurde.[17]
Maßgeblich beteiligt an diesen Konflikten waren zwei Sonderregelungen, die den Augsburger Religionsfrieden durch die Ergänzung der eigentlich einfachen Grundregelungen zu einem höchst komplizierten und oftmals doppeldeutigen Text machten: Eine dieser Ausnahmeregelungen war eine im Augsburger Religionsfrieden enthaltene Klausel, das Reservatum ecclesiasticum (lat. für: "geistlicher Vorbehalt"), welches für geistliche Territorien eine Ausnahme im Grundsatz des ius reformandi vorsah. Sollte ein geistlicher Territorialherr zum Protestantismus konvertieren, so musste er sein Amt niederlegen und seine Herrschaft (seine Pfründe) aufgeben. Infolgedessen stand der Wahl eines katholischen Nachfolgers durch das zugehörige Dom - oder Stiftskapitel nichts mehr im Wege. Letzten Endes zielte der "Geistliche Vorbehalt" also darauf ab, die Säkularisation geistlicher Fürstentümer zu unterbinden - kurzum: Die Reichskirche sollte fortan katholisch bleiben.
Damit war die Mehrzahl der protestantischen Stände nicht einverstanden, sie sahen den "geistlichen Vorbehalt" als eine deutliche Benachteiligung für sich an. Die Klausel wurde von ihnen wahrscheinlich nur geduldet, weil der Kaiser in einem Zusatzvertrag, der Declaratio Ferdinandea landsässigen evangelischen Rittern, Reichsstädten, Adligen und Gemeinden in geistlichen Gebieten Bekenntnisfreiheit zugestand. Da solche Zusatzerklärungen laut §28 des Augsburger Religionsfriedens jedoch nicht erlaubt waren und die Declaratio nicht in den offiziellen Reichstagsabschied aufgenommen wurde, zweifelten später oft Katholiken an deren Wahrheitsgehalt.[18] Der Großteil der Protestanten hingegen sah den "Geistlichen Vorbehalt" als nicht verbindlich an.[19]
Ein weiterer Streitpunkt war das Reformationsrecht der Reichsstädte. Die Protestanten hatten zwar erreicht, dass vor 1555 zum Protestantismus übergetretenes Kirchengut seine Konfession behalten durfte, über den zukünftigen Zustand des Rechts wurde jedoch nicht weiter diskutiert. Ebenso blieb die reichsrechtliche Stellung der Calvinisten ungeklärt, der Augsburger Religionsfrieden galt ausdrücklich nur für die Anhängerschaft der Confessio Augustana.
Trotz all dieser Probleme, die weitere Konflikte entfachten, sicherte der Augsburger Religionsfrieden zusammen mit dem gleichzeitig vereinbarten allgemeinen Landfrieden (§16) dem Reich einen inneren Frieden und verhinderte über 60 Jahre lang den Ausbruch eines größeren Krieges. Diese Friedensperiode stellt eine der längsten in der europäischen Geschichte dar. Erst mit Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges 1618 traten die Gegensätze erneut und um so heftiger und grauenvoller hervor.
Auszug aus dem Augsburger Reichs- und Religionsfrieden vom 25. September 1555

- „Setzen demnach, ordnen, wollen und gebieten, daß fernerhin niemand, welcher Würde, Standes oder Wesens er auch sei, den anderen befehden, bekriegen, fangen, überziehen, belagern, […] [möchte], sondern ein jeder den anderen mit rechter Freundschaft und christlicher Liebe entgegentreten soll und durchaus die Kaiserliche Majestät und Wir (der römische König Ferdinand, der für seinen Bruder Karl V. die Verhandlungen führte) alle Stände, und wiederum die Stände Kaiserliche Majestät und Uns, auch ein Stand den anderen, bei dieser nachfolgenden Religionskonstruktion des aufgerichteten Landfriedens in allen Stücken lassen sollen.“ (§ 14 – Landfriedensformel)
- „Und damit solcher Friede auch trotz der Religionsspaltung, wie es die Notwendigkeit des Heiligen Reiches Deutscher Nation erfordert, desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, Uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten, und Ständen aufgerichtet und erhalten werden möchte, so sollen die Kaiserliche Majestät, Wir, sowie die Kurfürsten, Fürsten und Stände keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession, und deren Lehre, Religion und Glauben in gewaltsamer Weise überziehen, beschädigen, vergewaltigen oder auf anderem Wege wider Erkenntnis, Gewissen und Willen von dieser Augsburgischen Konfession, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien, die sie aufgerichtet haben oder aufrichten werden, in ihren Fürstentümern, Ländern und Herrschaften etwas erzwingen oder durch Mandat erschweren oder verachten, sondern diese Religion, ihr liegendes und fahrendes Hab und Gut, Land, Leute, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten ruhig und friedlich belassen, und es soll die strittige Religion nicht anders als durch christliche, freundliche und friedliche Mittel und Wege zu einhelligem, christlichem Verständnis und Vergleich gebracht werden.“ (§ 15 – Religionsformel)
- „[…] Wo ein Erzbischoff, Bischoff, Prälat oder ein anderer geistliches Stands von Unser alten Religion abtretten würde, dass derselbig sein Erzbistumb, Bistumbe, Prälatur und andere Benificia, auch damit alle Frucht und Einkommen, so er davon gehabt, alsbald ohn einige Verwiderung und Verzug, jedoch seinen Ehren ohnnachteilig, verlassen, auch den Capituln, und denen es von gemeinhin Rechten oder der Kirchen und Stifft Gewohnheiten zugehört, ein Person, der alten Religion verwandt, zu wehlen und zu ordnen zugelassen sehn, welche auch samt der geistlichen Capituln und anderen Kirchen bey der Kirchen und Stifft-Fundationen, Electionen, Präsentationen, Confirmationen, altem Herkommen, Gerechtigkeiten und Gütern, liegend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch künfftiger Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion unvergreifflich.“ (§ 18 – Geistlicher Vorbehalt, Reservatum ecclesiasticum)
Literatur
- Thomas Brockmann: Augsburger Religionsfrieden. In: Enzyklopädie der Neuzeit. J. B. Metzler, Stuttgart 2005, ISBN 3-476-01935-7, Sp. 848–850.
- Karl-Hermann Kästner: Augsburger Religionsfriede. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller u. a. (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 2. Auflage. Band I. Erich Schmid, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-07912-4, Sp. 360–362 (Ruth Schmidt-Wiegand als philologischer Beraterin ; Redaktion: Falk Hess und Andreas Karg; völlig überarbeitete und erweiterte Auflage).
- Axel Gotthard: Der Augsburger Religionsfrieden. Aschendorff, Münster 2004, ISBN 3-402-03815-3.
- Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 197 - 203.
- Carl A. Hoffmann u. a. (Hrsg.): Als Frieden möglich war. 450 Jahre Augsburger Religionsfrieden. Begleitband zur Ausstellung im Maximilianmuseum Augsburg (16. Juni - 16. Oktober 2005). Schnell und Steiner, Regensburg 2005, ISBN 3-7954-1748-1.
- Harm Klueting: Das konfessionelle Zeitalter. Ulmer, Stuttgart 1989, ISBN 3-8001-2611-7.
- Wolfgang Wüst, Georg Kreuzer, Nicola Schümann (Hrsg.): Der Augsburger Religionsfriede 1555. Ein Epochenereignis und seine regionale Verankerung. Wißner, Augsburg 2005, ISBN 3-89639-507-6 (Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben (Nummer 98)).
- Heinz Schilling, Heribert Smolinsky (Hrsg.): Der Augsburger Religionsfrieden 1555. Wissenschaftliches Symposium aus Anlass des 450. Jahrestages des Friedensschlusses, Augsburg 21. bis 25. September 2005. Aschendorff, Münster 2007, ISBN 978-3-402-11575-6.
Weblinks
- Reichsabschied als Faksimile
- Der Augsburger Reichsabschied („Augsburger Religionsfrieden“) im Volltext
- Augsburger Reichs- und Religionsfrieden im Augsburg-Wiki
- Gerhard Rampp: Wie friedlich war der Augsburger Religionsfrieden? (MIZ Materialen und Informationen zur Zeit, Ausgabe 2-2005)
Einzelnachweise
- ↑ Gerhard Ruhbach: Augsburger Religionsfrieden. In: Helmut Burkhardt und Uwe Swarat (Hrsg.): Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde. Band 1. R. Brockhaus Verlag, Wuppertal 1992, ISBN 3-417-24641-5, S. 157.
- ↑ vgl. Der Große Ploetz. Die Enzyklopädie der Weltgeschichte, 35., völlig neu bearbeitete Auflage, 2128 Seiten mit 200 farb. Karten und über 250 Schaubildern und Tab., gebunden, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2008, ISBN 978-3-525-32008-2. S. 888 f.
- ↑ vgl. Georg Schmidt: Der Dreißigjährige Krieg. Beck, München 2003, S. 17
- ↑ vgl. Neuhaus, Helmut: Der Augsburger Religionsfrieden und die Folgen: Reich und Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 214: "Mit ihm wurde reichsrechtlich auf Dauer das Nebeneinander beider Konfessionen [...] geregelt [...]"
- ↑ vgl. Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 203: "[...] die Utopie einer Wiedervereinigung der Konfessionen wurde nicht preisgegeben, aber für den Moment doch hintangestellt."
- ↑ vgl. Johannes Arndt: Der Dreißigjährige Krieg 1618–1648. Reclam Sachbuch, Stuttgart 2009, S. 30: "Der Augsburger Religionsfriede schloss das Zeitalter der Reformation ab, [...]."
- ↑ vgl. Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 203: "Der Religionsfrieden ist ein sehr schwieriger Text, viele diffizile Auslegungsfragen haben später das Verhältnis der Konfessionen zueinander belastet. [...] Die Grundgedanken des Religionsfriedens sind, wie gesagt, einfach und klar. Der Teufel steckte im Detail. Aber das sollten erst spätere Generationen schmerzlich erfahren."
- ↑ vgl. Johannes Arndt: Der Dreißigjährige Krieg 1618–1648. Reclam Sachbuch, Stuttgart 2009, S.30: " [...], indem er bestimmte politische und konfessionelle Probleme löste. Andere Probleme bestanden fort und trugen zu Ausbruch und Verlauf des Dreißigjährigen Krieges bei."
- ↑ Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 198
- ↑ Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 198: [...] sollte bis zur endgültigen Beilegung des Konfessionsstreits auf einem Reformkonzil [...]
- ↑ Olaf Mörke, Die Reformation: Voraussetzungen und Durchsetzung, S. 61
- ↑ Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 200
- ↑ Axel Gotthard: Vom Schmalkaldischen Krieg zum Augsburger Religionsfrieden: Die Durchsetzung der Reformation. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 200: "Mit dauerhaften Zugeständnissen an die Ketzer wollte er sein Gewissen nicht belasten."
- ↑ vgl. Der Augsburger Reichsabschied („Augsburger Religionsfrieden“) im Volltext:"§ 24. Wo aber Unsere, auch der Churfürsten, Fürsten und Stände Unterthanen der alten Religion oder Augspurgischen Confession anhängig, von solcher ihrer Religion wegen aus Unsern, auch der Churfürsten, Fürsten und Ständen des H. Reichs Landen, Fürstenthumen, Städten oder Flecken mit ihren Weib und Kindern an andere Orte ziehen und sich nieder thun wolten, denen soll solcher Ab- und Zuzug, auch Verkauffung ihrer Haab und Güter gegen zimlichen, billigen Abtrag der Leibeigenschafft und Nachsteuer, wie es jedes Orts von Alters anhero üblichen, herbracht und gehalten worden ist, unverhindert männiglichs zugelassen und bewilligt, auch an ihren Ehren und Pflichten allerding unentgolten seyn. Doch soll den Oberkeiten an ihren Gerechtigkeiten und Herkommen der Leibeigenen halben, dieselbigen ledig zu zehlen oder nicht, hiedurch nichts abgebrochen oder benommen seyn."
- ↑ vgl. Axel Gotthard: Erneuerung des Alten. Die katholische Reform im Heiligen Römischen Reich. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 332
- ↑ vgl. http://www.springerlink.com/content/p36l1170h0833027/: "Mehr und mehr ging es jetzt um Abgrenzung, um den endgültigen Sieg der einzig wahren, eigenen Konfession, um Interessenegoismus, nicht aber um -ausgleich."
- ↑ Axel Gotthard: Erneuerung des Alten. Die katholische Reform im Heiligen Römischen Reich. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 333 f.: "So hatte man sich schließlich zusammengerafft, ohne im Letzten einig zu sein - wo es nicht anders ging, auf Kosten der Klarheit und Wahrheit. Eine Zeit lang schien es, als würde sich dieses Spiel auszahlen, aber langfristig überwogen doch die Nachteile des damals gewählten Verfahrens"
- ↑ vgl. Johannes Arndt: Der Dreißigjährige Krieg 1618–1648. Reclam Sachbuch, Stuttgart 2009. (S. 32)
- ↑ vgl. Axel Gotthard: Erneuerung des Alten. Die katholische Reform im Heiligen Römischen Reich. In: Zeitverlag Gerd Bucerius (Hrsg.): DIE ZEIT Welt- und Kulturgeschichte in 20 Bänden. Band 08, S. 336 f.: "Die protestantische Minderheit hatte dieser Ausnahmebestimmung schon auf dem Reichstag von 1555 nicht zugestimmt, behauptete deshalb seitdem, jene Klausel ginge sie gar nichts an."