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„Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“ – Versionsunterschied

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{{Infobox Gesetz
[[Bild:LMKV.jpg|thumb|300px|Elemente der Kennzeichnung auf einer [[Mehl]]<nowiki>packung</nowiki>]]
| Titel=Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
Die '''Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung''' (LMKV) regelt in Deutschland die Kennzeichnung von [[Lebensmittel]]n, die in [[Fertigpackung]]en an den [[Endverbraucher]] abgegeben werden.
| Kurztitel=Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
| Abkürzung=LMKV
| Art=[[Verordnung#Deutschland|Bundesrechtsverordnung]]
| Geltungsbereich=[[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]]
| Rechtsmaterie=[[Verwaltungsrecht (Deutschland)#Besonderes Verwaltungsrecht|Besonderes Verwaltungsrecht]], [[Lebensmittelrecht]]
| FNA=2125-40-25
| DatumGesetz=22. Dezember 1981<br />({{BGBl|1981n I S. 1625, 1626}})
| Inkrafttreten=3. August 1984
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| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung={{Art.|29|2017 I 2272|buzer}} V vom 5. Juli 2017<br />(BGBl I S. 2272)
| InkrafttretenLetzteÄnderung=13. Juli 2017 (Außerkrafttreten)}}


[[Datei:Elemente der Lebensmittelkennzeichnung.jpg|mini|Elemente der Kennzeichnung auf einer Mehlpackung]]
*Fertigpackungen sind Packungen, die in Abwesenheit des Verbrauchers befüllt und verschlossen wurden
*Endverbraucher sind alle Haushalte. Ihnen gleichgestellt sind Gaststätten und »Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung«


Die '''Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung''' ('''LMKV''') regelte in [[Deutschland]] die Kennzeichnung von [[Lebensmittel]]n, die in [[Fertigpackung]]en an den [[Endverbraucher (Lebensmittel)|Endverbraucher]] abgegeben werden. Sie wurde am 13. Juli 2017 aufgehoben. Seitdem gelten nur noch die Regelungen der [[Lebensmittel-Informationsverordnung]]. Der deutsche Gesetzgeber hat allerdings bestimmt, dass die Regelungen für einige Bereiche weiter anwendbar bleiben.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.buzer.de/s2.htm?v=%2522ist%2520die%2520Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung%2522%2520%2522weiter%2520anzuwenden%2522%25 |titel=Suche '22ist 20die 20Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung 22 20 22weiter 20anzuwenden 22' |abruf=2023-01-17}}</ref>
Daher gilt die LMKV nicht für Packungen, die an »gewerbliche Weiterverarbeiter« verkauft werden – das sind z.&nbsp;B. Bäckereien, Konditoreien, Teigwaren- oder Pizzahersteller.


== Inhaltliche Überschneidungen mit der LMIV ==
Ausgenommen sind Packungen, deren Oberfläche kleiner als 10&nbsp;cm² ist.
Seit dem 13. Dezember 2014 gilt EU-weit die unmittelbar anwendbare [[Lebensmittel-Informationsverordnung]]<ref>{{EU-Verordnung|2011|1169|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV)|abruf=2016-04-24}}.</ref> (LMIV) für die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln. Die LMKV war jedoch mangels formeller Aufhebung bis 2017 weiterhin eine gültige nationale Rechtsverordnung. Die LMKV sollte ab Geltungsbeginn der LMIV aufgehoben und durch die ''Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung'' (LMIDV) ersetzt werden.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.bmel.de/SharedDocs/Rechtsgrundlagen/Entwuerfe/LMIV_Nat_DurchfuehrungsVO.pdf?__blob=publicationFile |text=Entwurf der LMIDV des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft |wayback=20150209175828}}, s. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 LMIDV-Entwurf, abgerufen am 9. Februar 2015.</ref> Die LMIDV trat jedoch erst am 13. Juli 2017 in Kraft.<ref>{{§§|LMIDV|buzer|text=Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV}}</ref> Erste nationale Regelungen wurden zuvor mit einer Vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung<ref>{{§§|Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung|buzer|text=Text der Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV}}</ref> geschaffen. Mit der LMKV und der LMIV bestanden daher vorübergehend zwei verschiedene Rechtsnormen, die weitgehend den gleichen Regelungsgehalt haben. Wegen der [[Verordnung (EU)#Abgrenzung zu anderen Rechtsakten der EU|Durchgriffswirkung europäischer Verordnungen]] war die LMKV [[de facto]] jedoch nicht mehr anwendbar auf Sachverhalte, die durch die LMIV unmittelbar geregelt sind. Diese Lösung legt auch der Wortlaut von §&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr. 9 LMKV nahe („''Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht für die Kennzeichnung von (…) Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Union geregelt ist''“).

Die LMIV der EU wurde im November 2011 im [[Amtsblatt der Europäischen Union]] veröffentlicht und ist seit dem 13. Dezember 2014 in allen [[Mitgliedstaaten der Europäischen Union|Mitgliedstaaten der EU]] verbindlich zur Anwendung vorgeschrieben.<ref>EurActiv.de: ''[http://www.euractiv.de/sections/verbraucherschutz/startschuss-fuer-neue-eu-vorgaben-zur-lebensmittel-kennzeichnung-310782 Startschuss für neue EU-Vorgaben zur Lebensmittel-Kennzeichnung.]'' Abgerufen am 13. Dezember 2014.</ref> Ausnahmen sind die [[Nährwertkennzeichnung]] (ab dem 13. Dezember 2016 verbindlich vorgeschrieben, Artikel 54 Abs. 1 UA 2 LMIV) und die „speziellen Anforderungen an die Bezeichnung ‚[[Hackfleisch|Hackfleisch/Faschiertes]]‘“ (gilt seit dem 1. Januar 2014, Art. 54 Abs. 1 UA 3 LMIV).


== Elemente der Kennzeichnung ==
== Elemente der Kennzeichnung ==
# die Verkehrsbezeichnung
# die [[Verkehrsbezeichnung]]
# der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Vertreibers
# der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Vertreibers
# das Verzeichnis der Zutaten (in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung)([[QUID]]-Regelung)
# das [[Zutatenliste|Verzeichnis der Zutaten]] (in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung – ohne Mengenangabe)
#[[Quantitative Ingredients Declaration|Quid-Regel]] – Mengenangabe doch erforderlich, wenn eine Zutat besonders hervorgehoben wird durch Wort oder Bild
# das [[Mindesthaltbarkeitsdatum]] oder, bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, das [[Verbrauchsdatum]]
# das [[Mindesthaltbarkeitsdatum]] oder, bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, das [[Verbrauchsdatum]]
# die Mengenangaben/Füllmenge
# die Mengenangaben/[[Füllmenge]]

Seit dem 25. November 2005 müssen in der EU auch bestimmte [[Allergen]]e in Lebensmitteln gekennzeichnet werden, siehe [[Allergen#Nahrungsmittelallergene|Allergenkennzeichnung]].<ref>BMEL: ''{{Webarchiv |url=http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/VerpflichtendeKennzeichnung/Allgemeine_Kennzeichnungsvorschriften/_Texte/Allergenkennzeichnung.html |text=Allergenkennzeichnung auf verpackten Lebensmitteln ist Pflicht. |wayback=20150205151713}}'' Abgerufen am 24. Mai 2014.</ref>

== Weblinks ==
== Weblinks ==
* Text der {{§§|LMKV|buzer|text=Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)}}
*[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/lmkv/gesamt.pdf PDF-Datei mit dem Gesetzestext]
* [http://www.aktionsplan-allergien.de/cln_006/nn_461580/DE/01__Essen__Genuss/03__Kennzeichnung/Kennzeichnung__node.html?__nnn=true Lebensmittelkennzeichnung für Allergiker im Allergieportal des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz]
* [[Markus Fischer (Chemiker)|Markus Fischer]], Institut für [[Lebensmittelchemie]] der [[Universität Hamburg]]: ''[http://www.hsfs.org/download/UniTage2015_hsfs.pdf Lebensmittel – Ist drin was draufsteht?]'' (PDF; 3,7&nbsp;MB)

== Einzelnachweise ==
<references />


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{{Rechtshinweis}}


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[[Kategorie:Gesetz (Deutschland)]]

[[Kategorie:Lebensmittelrecht]]
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[[Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)]]
[[Kategorie:Lebensmittelrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Lebensmittelkennzeichnung]]

Aktuelle Version vom 10. Februar 2024, 07:44 Uhr

Basisdaten
Titel: Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
Kurztitel: Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Abkürzung: LMKV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Lebensmittelrecht
Fundstellennachweis: 2125-40-25
Erlassen am: 22. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1625, 1626)
Inkrafttreten am: 3. August 1984
Letzte Änderung durch: Art. 29 V vom 5. Juli 2017
(BGBl I S. 2272)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
13. Juli 2017 (Außerkrafttreten)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Elemente der Kennzeichnung auf einer Mehlpackung

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) regelte in Deutschland die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben werden. Sie wurde am 13. Juli 2017 aufgehoben. Seitdem gelten nur noch die Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung. Der deutsche Gesetzgeber hat allerdings bestimmt, dass die Regelungen für einige Bereiche weiter anwendbar bleiben.[1]

Inhaltliche Überschneidungen mit der LMIV

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Seit dem 13. Dezember 2014 gilt EU-weit die unmittelbar anwendbare Lebensmittel-Informationsverordnung[2] (LMIV) für die Kennzeichnung von vorverpackten Lebensmitteln. Die LMKV war jedoch mangels formeller Aufhebung bis 2017 weiterhin eine gültige nationale Rechtsverordnung. Die LMKV sollte ab Geltungsbeginn der LMIV aufgehoben und durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ersetzt werden.[3] Die LMIDV trat jedoch erst am 13. Juli 2017 in Kraft.[4] Erste nationale Regelungen wurden zuvor mit einer Vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung[5] geschaffen. Mit der LMKV und der LMIV bestanden daher vorübergehend zwei verschiedene Rechtsnormen, die weitgehend den gleichen Regelungsgehalt haben. Wegen der Durchgriffswirkung europäischer Verordnungen war die LMKV de facto jedoch nicht mehr anwendbar auf Sachverhalte, die durch die LMIV unmittelbar geregelt sind. Diese Lösung legt auch der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. 9 LMKV nahe („Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht für die Kennzeichnung von (…) Lebensmitteln, soweit deren Kennzeichnung in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Union geregelt ist“).

Die LMIV der EU wurde im November 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist seit dem 13. Dezember 2014 in allen Mitgliedstaaten der EU verbindlich zur Anwendung vorgeschrieben.[6] Ausnahmen sind die Nährwertkennzeichnung (ab dem 13. Dezember 2016 verbindlich vorgeschrieben, Artikel 54 Abs. 1 UA 2 LMIV) und die „speziellen Anforderungen an die Bezeichnung ‚Hackfleisch/Faschiertes‘“ (gilt seit dem 1. Januar 2014, Art. 54 Abs. 1 UA 3 LMIV).

Elemente der Kennzeichnung

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  1. die Verkehrsbezeichnung
  2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder Vertreibers
  3. das Verzeichnis der Zutaten (in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung – ohne Mengenangabe)
  4. Quid-Regel – Mengenangabe doch erforderlich, wenn eine Zutat besonders hervorgehoben wird durch Wort oder Bild
  5. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder, bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, das Verbrauchsdatum
  6. die Mengenangaben/Füllmenge

Seit dem 25. November 2005 müssen in der EU auch bestimmte Allergene in Lebensmitteln gekennzeichnet werden, siehe Allergenkennzeichnung.[7]

Einzelnachweise

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  1. Suche '22ist 20die 20Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung 22 20 22weiter 20anzuwenden 22'. Abgerufen am 17. Januar 2023.
  2. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), abgerufen am 24. April 2016.
  3. Entwurf der LMIDV des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Memento vom 9. Februar 2015 im Internet Archive), s. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 LMIDV-Entwurf, abgerufen am 9. Februar 2015.
  4. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV
  5. Text der Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung – VorlLMIEV
  6. EurActiv.de: Startschuss für neue EU-Vorgaben zur Lebensmittel-Kennzeichnung. Abgerufen am 13. Dezember 2014.
  7. BMEL: Allergenkennzeichnung auf verpackten Lebensmitteln ist Pflicht. (Memento vom 5. Februar 2015 im Internet Archive) Abgerufen am 24. Mai 2014.