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„Verwechslungsgefahr“ – Versionsunterschied

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'''Verwechslungsgefahr''' ist ein Begriff aus dem [[Kennzeichenrecht]], insbesondere dem [[Markenrecht]].
Voraussetzung für den [[Markenschutz]] ist im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dass eine so genannte '''Verwechslungsgefahr''' besteht. Dabei kann es für die Verwechslungsgefahr genügen, dass der [[Verkehr]] Gefahr läuft, gedanklich die einander gegenüber stehenden Kennzeichen infolge teilweiser Übereinstimmung dem Inhaber nur einer Marke zuordnet(Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens) oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen teilweiser Übereinstimmung von der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den Marktinhabern ausgeht.


Ein Markeninhaber kann eine Reihe markenrechtlicher Ansprüche nicht nur gegen identische [[Marke (Recht)|Marken]] geltend machen, sondern auch gegen ähnliche Marken, wenn für die angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen besteht.<ref>{{§|14|markeng|juris}} MarkenG, {{§|9|markeng|juris}} MarkenG</ref>
Die Rechtsprechung des [[Bundesgerichtshof]]s ist hinsichtlich der Annahme einer Verwechslungsgefahr streng, um technische Fortentwicklungen und gestalterische Schöpfungen nicht von vornherein auszuschließen. So kann selbst bei gestalterisch identischen Produkten eine Verwechslungsgefahr ausscheiden, wenn diese andersfarbig sind oder andere Schriftzeichen aufweisen (Vgl. BGH GRUR 2001, 251, 254 – Nachahmung einer Messerserie).

Nach Auffassung des [[EuGH]] liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.<ref>[[Europäischer Gerichtshof|EuGH]], Entscheidung vom 29. September 1998 in der Rechtssache {{Rspr|C-39/97}}, „Canon“</ref> Dabei soll Verwechslungsgefahr insbesondere von der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke abhängen, wobei diese Faktoren in einer Wechselwirkung stehen.<ref>[[Bundesgerichtshof|BGH]], Urteil vom 28. August 2003, [[Aktenzeichen (Deutschland)|Az.]] I ZR 257/00, „Kinder“, {{Rspr|BGHZ 156, 112}}</ref>

Für die Verwechslungsgefahr kann es genügen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Gefahr laufen, die einander gegenüberstehenden Kennzeichen infolge teilweiser Übereinstimmung gedanklich einem einzigen Inhaber zuzuordnen (z.&nbsp;B. Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens), oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern anzunehmen.

Der [[Bundesgerichtshof]] hat die aus dem Kennzeichenrecht bekannten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch im [[Lauterkeitsrecht]] bei der Beurteilung einer [[Herkunftstäuschung]] angewendet.<ref>[[Bundesgerichtshof|BGH]], Urteil vom 15. Juni 2000, [[Aktenzeichen (Deutschland)|Az.]] {{Rspr|I ZR 90/98}}, „Messerkennzeichnung“;
[[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]]-RR 2001, 405 = [[Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht|GRUR]] 2001, 251</ref>

== Einzelnachweise ==
<references/>

== Weblinks ==
* [http://www.ipwiki.de/markenrecht:verwechslungsgefahr Verwechslungsgefahr - ipwiki.de]
* [http://www.decisions.ch/verwechslungsgefahr decisions.ch] Schweizerische Entscheidungen zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht

{{Rechtshinweis}}

[[Kategorie:Markenrecht (Europäische Union)]]
[[Kategorie:Markenrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 11. September 2018, 09:31 Uhr

Verwechslungsgefahr ist ein Begriff aus dem Kennzeichenrecht, insbesondere dem Markenrecht.

Ein Markeninhaber kann eine Reihe markenrechtlicher Ansprüche nicht nur gegen identische Marken geltend machen, sondern auch gegen ähnliche Marken, wenn für die angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen besteht.[1]

Nach Auffassung des EuGH liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.[2] Dabei soll Verwechslungsgefahr insbesondere von der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die mit der Marke gekennzeichnet sind, und von der Kennzeichnungskraft der geltend gemachten Marke abhängen, wobei diese Faktoren in einer Wechselwirkung stehen.[3]

Für die Verwechslungsgefahr kann es genügen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Gefahr laufen, die einander gegenüberstehenden Kennzeichen infolge teilweiser Übereinstimmung gedanklich einem einzigen Inhaber zuzuordnen (z. B. Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens), oder trotz Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern anzunehmen.

Der Bundesgerichtshof hat die aus dem Kennzeichenrecht bekannten Grundsätze zur Verwechslungsgefahr auch im Lauterkeitsrecht bei der Beurteilung einer Herkunftstäuschung angewendet.[4]

Einzelnachweise

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  1. § 14 MarkenG, § 9 MarkenG
  2. EuGH, Entscheidung vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, „Canon“
  3. BGH, Urteil vom 28. August 2003, Az. I ZR 257/00, „Kinder“, BGHZ 156, 112
  4. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000, Az. I ZR 90/98, „Messerkennzeichnung“; NJW-RR 2001, 405 = GRUR 2001, 251