Zum Inhalt springen

„Richtlinienkompetenz“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Edit;
 
(188 dazwischenliegende Versionen von mehr als 100 Benutzern, die nicht angezeigt werden)
Zeile 1: Zeile 1:
Die '''Richtlinienkompetenz''' ist die Befugnis des deutschen [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzlers]]/Bundeskanzlerin (und in entsprechender Weise der Regierungschefs der meisten [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländer]]), den anderen Regierungsmitgliedern die [[Richtlinie]]n der [[Politik]] verbindlich vorzugeben. Sie ist dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin in Artikel 65 Satz 1 des [[Grundgesetz|Grundgesetzes]] zugewiesen.
Die '''Richtlinienkompetenz''' ist die Zuständigkeit, [[Richtlinie]]n der (Regierungs-)[[Politik]] verbindlich vorzugeben.


== Deutschland ==
Eine fast gleichlautende Vorschrift enthielt bereits die [[Weimarer Verfassung|Weimarer Reichsverfassung]]. Die starke Stellung des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin im politischen System der [[Bundesrepublik Deutschland|Bundesrepublik]] hat auch andere Gründe, unter anderem die Art der Amtseinsetzung und der [[Kabinett]]sbildung, die erschwerte Absetzbarkeit nur durch ein [[Konstruktives Misstrauensvotum (Deutschland)|konstruktives Misstrauensvotum]] und zudem die stabilen [[Partei (Politik)|parteipolitischen]] Verhältnisse.
=== Bundeskanzler ===
[[Datei:Richtlinienkompetenz Adenauer.jpg|mini|250px|Schreiben von Bundeskanzler [[Konrad Adenauer]] an Bundeswirtschaftsminister [[Ludwig Erhard]] zur Ausübung der Richtlinienkompetenz bei der [[Rentenreform 1957]]]]


Der [[Bundeskanzler (Deutschland)|deutsche Bundeskanzler]] verfügt gegenüber den anderen Regierungsmitgliedern über die Richtlinienkompetenz. Zur Anwendung kam diese allerdings nur äußerst selten.
''Richtlinien'' bedeuten in diesem Zusammenhang ''Grundlinien'' der Politik, also die allgemeine politische Ausrichtung, nicht dagegen, jedes Detail der Regierungspolitik. Dies ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass nach Artikel 65 Satz 2 des [[Grundgesetz|Grundgesetzes]] jeder [[Bundesminister]] seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich ([[Ressort]]prinzip), aber innerhalb dieser Richtlinien leitet. Allerdings können auch Einzelfragen für die politische Ausrichtung wesentlich und dann Gegenstand von Richtlinien sein. Einer besonderen Form bedarf die Richtliniensetzung nicht. Sind mehrere [[Ministerium|Ministerien]] von einer Angelegenheit betroffen, so entscheiden Kanzler/in und Minister nach dem [[Kollegialitätsprinzip|Kollegialprinzip]] gemeinsam, sofern der Kanzler/die Kanzlerin nicht von der ihm gegebenenfalls zustehenden Richtlinienkompetenz Gebrauch macht.


Bundeskanzler [[Olaf Scholz]] machte am 17. Oktober 2022 von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch, indem er die zuständigen Minister und Ministerinnen anwies, die für ein Gesetzgebungsverfahren erforderlichen [[Regierungsentwurf|Regierungsentwürfe]] vorzulegen, damit die drei letzten aktiven [[Liste der Kernreaktoren in Deutschland|Atomkraftwerke in Deutschland]] über den 31. Dezember 2022 hinaus betrieben werden können.<ref>sueddeutsche.de 17. Oktober 2022: [https://www.sueddeutsche.de/politik/atomkraftwerke-streit-machtwort-kanzler-1.5676723 ''Das Machtwort des Kanzlers'']</ref><ref>{{Internetquelle |autor=Olaf Scholz |url=https://static-assets.rp-online.de/images/news/Schreiben_BK.pdf |titel=Schreiben des BK Scholz vom 17.10.2022 |werk=Wayback Machine |hrsg=Internet Archive |datum=2022-10-17 |sprache=de |offline= |archiv-url=https://web.archive.org/web/20221018094941/https://static-assets.rp-online.de/images/news/Schreiben_BK.pdf |archiv-datum=2022-10-18 |archiv-bot= |abruf=2022-10-18}}</ref>


Die zuvor einzige bekannte Anwendung der Richtlinienkompetenz auf Bundesebene fand am 26. Oktober 1956 durch Bundeskanzler [[Konrad Adenauer]] bei der Durchsetzung der [[Rentenreform 1957]] statt. <!-- Sendung "maischberger" im Ersten vom 19.10.2022 --> Möglicherweise fanden bei der Bundesregierung noch weitere Anwendungen intern statt, die nicht öffentlich dokumentiert wurden.<ref>{{Internetquelle |autor=Michael Hesse |url=https://www.fr.de/kultur/gesellschaft/richtlinienkompetenz-der-wink-der-macht-91859247.html |titel=Richtlinienkompetenz: Der Wink der Macht |hrsg=Frankfurter Rundschau |datum=2022-10-18 |sprache=de |abruf=2022-10-20}}</ref>
Siehe auch: [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]]

==== Grundgesetzliche Ausformung ====
Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, umgangssprachlich auch „[[Kanzlerprinzip]]“ genannt, obwohl dieses noch weitere Kompetenzen des Kanzlers regelt, ist in {{Art.|65|gg|juris}} S. 1 des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes (GG)]] geregelt. Sie stärkt die Stellung des Bundeskanzlers im [[Politisches System Deutschlands|politischen System der Bundesrepublik]]. Eine fast gleichlautende Vorschrift enthielt bereits die [[Weimarer Verfassung]].<ref>Vgl. Art. 56 S. 1 [[Weimarer Verfassung]].</ref>

''Richtlinien'' bedeuten in diesem Zusammenhang ''Grundlinien'' der Regierungspolitik, also die allgemeine politische Ausrichtung, nicht dagegen jedes Detail der Regierungspolitik. Allerdings können auch Einzelfragen für die politische Ausrichtung wesentlich und dann Gegenstand von Richtlinien sein. Nach dem [[Ressortprinzip]] führt jeder [[Bundesminister (Deutschland)|Bundesminister]] seinen Geschäftsbereich selbständig und eigenverantwortlich. Sind mehrere [[Bundesministerium (Deutschland)|Bundesministerien]] von einer Angelegenheit betroffen, so entscheiden die Bundesminister nach dem [[Kollegialitätsprinzip|Kollegialprinzip]] gemeinsam. Dabei sind jedoch alle Bundesminister an die vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien gebunden.<ref>Vgl. {{Art.|65|gg|juris}} S. 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]].</ref> Einer besonderen Form bedarf die Richtliniensetzung nicht.

Die Richtlinienkompetenz wirkt einzig auf die Bundesregierung als Teil der [[Exekutive]], nicht aber auf die [[Legislative]] (Bundestag und Bundesrat) oder die [[Judikative]] (Gerichte). Der Bundeskanzler kann somit unter Zuhilfenahme seiner Richtlinienkompetenz [[Initiativrecht|Gesetzesvorhaben]] anstoßen, deren Billigung unterliegt aber dem regulären [[Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)|Gesetzgebungsverfahren]]. Die Richtlinienkompetenz kann somit nur innerhalb des durch Gesetz und Rechtsprechung gesteckten Rahmens ausgeübt werden.

==== Diskussion ====
In der Politikwissenschaft ist umstritten, inwiefern die Richtlinienkompetenz eine Grundlage der Macht des Bundeskanzlers ist. Während [[Everhard Holtmann]] in ihr eine „Autoritätsreserve“ sieht, ist [[Eberhard Schütt-Wetschky]] der Auffassung, dass es sich bei der Richtlinienkompetenz um einen „Fremdkörper in der Parteiendemokratie“ handele, der „faktisch bedeutungslos“ sei.<ref>{{Literatur |Autor=Eberhard Schuett-Wetschky |Titel=Chefstellung des Bundeskanzlers? Zum Mythos von der Richtlinienkompetenz |Hrsg=[[Konrad-Adenauer-Stiftung]] |Sammelwerk=[[Die Politische Meinung]] |Nummer=Ausgabe 418 |Datum=2004-09-06 |Seiten=63–70 |Online=https://www.kas.de/de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/chefstellung-des-bundeskanzlers-}}</ref> Schütt-Wetschky begründet seine Auffassung damit, dass der Durchsetzung von Richtlinien letztendlich das [[Freies Mandat|freie Mandat]] der [[Mitglied des Deutschen Bundestages|Bundestagsabgeordneten]] entgegensteht.<ref>Vgl. {{Art.|38|gg|juris}} Abs. 1 S. 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]</ref> Die Richtlinienkompetenz sei ein Instrument hierarchischer Führung; in demokratischem Kontext sei aber hierarchische Führung nicht durchsetzbar.

{{Zitat|Ich habe bisher, in über acht Jahren, von der Richtlinienkompetenz nach Art. 65 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht. Ich habe es vielmehr immer als meine Pflicht angesehen, große Anstrengungen auf das Zustandebringen von vernünftigen, praktisch brauchbaren, beiden Seiten gleichermaßen zumutbaren Kompromissen zu verwenden.|[[Helmut Schmidt]] im September 1982 im Deutschen Bundestag, Plenarprot. 9/111, S. 6757A}}

=== Landesebene ===
Die meisten [[Landesverfassung (Deutschland)|deutschen Landesverfassungen]] kennen, analog zum Grundgesetz, die Richtlinienkompetenz des [[Ministerpräsident]]en.

Der [[Regierender Bürgermeister von Berlin|Regierende Bürgermeister von Berlin]] verfügt über eine abgeschwächte Richtlinienkompetenz: Die von ihm bestimmten Richtlinien der Regierungspolitik bedürfen der Billigung des [[Abgeordnetenhaus von Berlin|Abgeordnetenhauses von Berlin]] (Art. 58 Abs. 2 der [[Verfassung von Berlin]] [VvB]).

Allein die [[Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen]] (LV) kennt keine Richtlinienkompetenz des [[Bremer Bürgermeister|Präsidenten des Senats]]. Laut Art. 118 Abs. 1 S. 1 LV gibt die [[Bremische Bürgerschaft]] die Richtlinien, nach denen der [[Senat der Freien Hansestadt Bremen]] die [[öffentliche Verwaltung|Verwaltung]] zu führen hat.

=== Kommunale Gremien ===
Die [[Gemeinde (Deutschland)|kommunalen]] Gremien ([[Gemeinderat (Deutschland)|Gemeinde]]- bzw. [[Stadtrat]], [[Kreistag]], [[Bezirkstag (Bayern)|Bezirkstag]]) verfügen über die Möglichkeit, der jeweiligen [[Exekutive]] einschließlich deren Spitze ([[Bürgermeister]], [[Oberbürgermeister]], [[Landrat (Deutschland)|Landrat]], [[Bezirkstagspräsident]]) Richtlinien zur Erledigung von Vorgängen der laufenden Verwaltung – mit denen sich die Gremien im Einzelfall nicht beschäftigen – vorzugeben.

== Österreich ==
Der [[Bundeskanzler (Österreich)|österreichische Bundeskanzler]] verfügt nach der [[Bundesverfassung (Österreich)|Bundesverfassung]] gegenüber den übrigen [[Bundesminister (Österreich)|Bundesministern]] über keine Richtlinienkompetenz. Die Richtlinien der Regierungspolitik legt demzufolge die [[Bundesregierung (Österreich)|österreichische Bundesregierung]] als [[Kollegialorgan]] fest. Gemäß {{Art.|70|B-VG|RIS-B|DokNr=NOR40045790}} Abs. 1 des [[Bundes-Verfassungsgesetz]]es (B-VG) ernennt allerdings der [[Bundespräsident (Österreich)|Bundespräsident]] auf Vorschlag des Bundeskanzlers die übrigen Mitglieder der Bundesregierung. Der Bundeskanzler kann auch dem Bundespräsidenten die Entlassung eines Bundesminister vorschlagen, 2019 wurde auf diese Weise [[Herbert Kickl]] als [[Bundesministerium für Inneres|Bundesminister für Inneres]] entlassen<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-bundesregierung/2019/bundeskanzler-sebastian-kurz-schlaegt-entlassung-von-innenminister-kickl-vor.html |titel=Bundeskanzler Sebastian Kurz schlägt Entlassung von Innenminister Kickl vor - Bundeskanzleramt Österreich |sprache=de |abruf=2022-12-13}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.nachrichten.at/politik/innenpolitik/kickl-legt-sich-fest-misstrauensvotum-gegen-kurz;art385,3131654 |titel=Bundespräsident Van der Bellen hat Innenminister Kickl entlassen |sprache=de |abruf=2022-12-13}}</ref>. Realpolitisch spielte diese Möglichkeit bis dahin keine Rolle<ref>{{Internetquelle |url=https://kurier.at/politik/inland/entlassung-kickls-durch-bundespraesident-van-der-bellen-waere-eine-premiere/[node:path] |titel=Entlassung Kickls durch Bundespräsident Van der Bellen wäre eine Premiere |datum=2019-05-20 |sprache=de |abruf=2022-12-13}}</ref>, da der Bundeskanzler sowohl die Machtverhältnisse im Nationalrat als auch die politische Realität der [[Koalition (Politik)|Koalitionsregierungen]] beachten muss.

Auch die [[Landesverfassung (Österreich)|österreichischen Landesverfassungen]] kennen, analog zum Bundes-Verfassungsgesetz, keine Richtlinienkompetenz des [[Landeshauptmann]]es.

== Schweiz ==
Die [[Schweiz]] kennt auf Bundesebene keine Richtlinienkompetenz für den [[Bundespräsident (Schweiz)|Bundespräsidenten]]. Allerdings besteht auf [[Kanton (Schweiz)|kantonaler]] Ebene ein Trend, diese zumindest in abgeschwächter Form einzuführen. So sehen die neuen Verfassungen der Kantone [[Waadt]] und [[Basel-Stadt]] diese in abgeschwächter Form vor. Art. 102 Abs. 2 der Basel-Städtischen Verfassung bezeichnet den Regierungspräsidenten wie folgt: „Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Amtstätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn nach innen und außen“.

== Europäische Union ==
Auf Ebene der [[Europäische Union|Europäischen Union]] legt der [[Präsident der Europäischen Kommission]] nach {{Art.|17|EU|dejure}} Abs. 6 [[Vertrag über die Europäische Union|EU-Vertrag]] „die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt“.

== Literatur ==
* Eberhard Schuett-Wetschky: ''Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, demokratische Führung und Parteiendemokratie. Teil I: Richtlinienkompetenz als Fremdkörper in der Parteiendemokratie'', in: ''[[Zeitschrift für Politikwissenschaft]]'' 13 (2003), Heft 4, S. 1897–1932.
* Eberhard Schuett-Wetschky: ''Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, demokratische Führung und Parteiendemokratie. Teil II: Fehlinformation des Publikums'', in: ''Zeitschrift für Politikwissenschaft'' 14 (2004), Heft 1, S. 5–30.

== Siehe auch ==
* [[Bundeskanzler (Deutschland)#Richtlinienkompetenz und Kollegialprinzip|Ausführlicher Abschnitt ''Richtlinienkompetenz und Kollegialprinzip'' im Artikel ''Bundeskanzler (Deutschland)'']]
* [[Bundesregierung (Deutschland)]]
* [[Bundesregierung (Österreich)]]
* [[Geschäftsordnung der Bundesregierung#Organisationsgewalt des Bundeskanzlers|Organisationsgewalt des Bundeskanzlers]]
* [[Kanzlerprinzip]]

== Einzelnachweise ==
<references />

{{Rechtshinweis}}


[[Kategorie:Politik (Deutschland)]]
[[Kategorie:Politik (Deutschland)]]
[[Kategorie:Kanzlerschaft der Bundesrepublik Deutschland]]

Aktuelle Version vom 23. Januar 2025, 12:06 Uhr

Die Richtlinienkompetenz ist die Zuständigkeit, Richtlinien der (Regierungs-)Politik verbindlich vorzugeben.

Schreiben von Bundeskanzler Konrad Adenauer an Bundeswirtschaftsminister Ludwig Erhard zur Ausübung der Richtlinienkompetenz bei der Rentenreform 1957

Der deutsche Bundeskanzler verfügt gegenüber den anderen Regierungsmitgliedern über die Richtlinienkompetenz. Zur Anwendung kam diese allerdings nur äußerst selten.

Bundeskanzler Olaf Scholz machte am 17. Oktober 2022 von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch, indem er die zuständigen Minister und Ministerinnen anwies, die für ein Gesetzgebungsverfahren erforderlichen Regierungsentwürfe vorzulegen, damit die drei letzten aktiven Atomkraftwerke in Deutschland über den 31. Dezember 2022 hinaus betrieben werden können.[1][2]

Die zuvor einzige bekannte Anwendung der Richtlinienkompetenz auf Bundesebene fand am 26. Oktober 1956 durch Bundeskanzler Konrad Adenauer bei der Durchsetzung der Rentenreform 1957 statt. Möglicherweise fanden bei der Bundesregierung noch weitere Anwendungen intern statt, die nicht öffentlich dokumentiert wurden.[3]

Grundgesetzliche Ausformung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, umgangssprachlich auch „Kanzlerprinzip“ genannt, obwohl dieses noch weitere Kompetenzen des Kanzlers regelt, ist in Art. 65 S. 1 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Sie stärkt die Stellung des Bundeskanzlers im politischen System der Bundesrepublik. Eine fast gleichlautende Vorschrift enthielt bereits die Weimarer Verfassung.[4]

Richtlinien bedeuten in diesem Zusammenhang Grundlinien der Regierungspolitik, also die allgemeine politische Ausrichtung, nicht dagegen jedes Detail der Regierungspolitik. Allerdings können auch Einzelfragen für die politische Ausrichtung wesentlich und dann Gegenstand von Richtlinien sein. Nach dem Ressortprinzip führt jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und eigenverantwortlich. Sind mehrere Bundesministerien von einer Angelegenheit betroffen, so entscheiden die Bundesminister nach dem Kollegialprinzip gemeinsam. Dabei sind jedoch alle Bundesminister an die vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien gebunden.[5] Einer besonderen Form bedarf die Richtliniensetzung nicht.

Die Richtlinienkompetenz wirkt einzig auf die Bundesregierung als Teil der Exekutive, nicht aber auf die Legislative (Bundestag und Bundesrat) oder die Judikative (Gerichte). Der Bundeskanzler kann somit unter Zuhilfenahme seiner Richtlinienkompetenz Gesetzesvorhaben anstoßen, deren Billigung unterliegt aber dem regulären Gesetzgebungsverfahren. Die Richtlinienkompetenz kann somit nur innerhalb des durch Gesetz und Rechtsprechung gesteckten Rahmens ausgeübt werden.

In der Politikwissenschaft ist umstritten, inwiefern die Richtlinienkompetenz eine Grundlage der Macht des Bundeskanzlers ist. Während Everhard Holtmann in ihr eine „Autoritätsreserve“ sieht, ist Eberhard Schütt-Wetschky der Auffassung, dass es sich bei der Richtlinienkompetenz um einen „Fremdkörper in der Parteiendemokratie“ handele, der „faktisch bedeutungslos“ sei.[6] Schütt-Wetschky begründet seine Auffassung damit, dass der Durchsetzung von Richtlinien letztendlich das freie Mandat der Bundestagsabgeordneten entgegensteht.[7] Die Richtlinienkompetenz sei ein Instrument hierarchischer Führung; in demokratischem Kontext sei aber hierarchische Führung nicht durchsetzbar.

„Ich habe bisher, in über acht Jahren, von der Richtlinienkompetenz nach Art. 65 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht. Ich habe es vielmehr immer als meine Pflicht angesehen, große Anstrengungen auf das Zustandebringen von vernünftigen, praktisch brauchbaren, beiden Seiten gleichermaßen zumutbaren Kompromissen zu verwenden.“

Helmut Schmidt im September 1982 im Deutschen Bundestag, Plenarprot. 9/111, S. 6757A

Die meisten deutschen Landesverfassungen kennen, analog zum Grundgesetz, die Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten.

Der Regierende Bürgermeister von Berlin verfügt über eine abgeschwächte Richtlinienkompetenz: Die von ihm bestimmten Richtlinien der Regierungspolitik bedürfen der Billigung des Abgeordnetenhauses von Berlin (Art. 58 Abs. 2 der Verfassung von Berlin [VvB]).

Allein die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (LV) kennt keine Richtlinienkompetenz des Präsidenten des Senats. Laut Art. 118 Abs. 1 S. 1 LV gibt die Bremische Bürgerschaft die Richtlinien, nach denen der Senat der Freien Hansestadt Bremen die Verwaltung zu führen hat.

Kommunale Gremien

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die kommunalen Gremien (Gemeinde- bzw. Stadtrat, Kreistag, Bezirkstag) verfügen über die Möglichkeit, der jeweiligen Exekutive einschließlich deren Spitze (Bürgermeister, Oberbürgermeister, Landrat, Bezirkstagspräsident) Richtlinien zur Erledigung von Vorgängen der laufenden Verwaltung – mit denen sich die Gremien im Einzelfall nicht beschäftigen – vorzugeben.

Der österreichische Bundeskanzler verfügt nach der Bundesverfassung gegenüber den übrigen Bundesministern über keine Richtlinienkompetenz. Die Richtlinien der Regierungspolitik legt demzufolge die österreichische Bundesregierung als Kollegialorgan fest. Gemäß Art. 70 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ernennt allerdings der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers die übrigen Mitglieder der Bundesregierung. Der Bundeskanzler kann auch dem Bundespräsidenten die Entlassung eines Bundesminister vorschlagen, 2019 wurde auf diese Weise Herbert Kickl als Bundesminister für Inneres entlassen[8][9]. Realpolitisch spielte diese Möglichkeit bis dahin keine Rolle[10], da der Bundeskanzler sowohl die Machtverhältnisse im Nationalrat als auch die politische Realität der Koalitionsregierungen beachten muss.

Auch die österreichischen Landesverfassungen kennen, analog zum Bundes-Verfassungsgesetz, keine Richtlinienkompetenz des Landeshauptmannes.

Die Schweiz kennt auf Bundesebene keine Richtlinienkompetenz für den Bundespräsidenten. Allerdings besteht auf kantonaler Ebene ein Trend, diese zumindest in abgeschwächter Form einzuführen. So sehen die neuen Verfassungen der Kantone Waadt und Basel-Stadt diese in abgeschwächter Form vor. Art. 102 Abs. 2 der Basel-Städtischen Verfassung bezeichnet den Regierungspräsidenten wie folgt: „Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Amtstätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn nach innen und außen“.

Europäische Union

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auf Ebene der Europäischen Union legt der Präsident der Europäischen Kommission nach Art. 17 Abs. 6 EU-Vertrag „die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt“.

  • Eberhard Schuett-Wetschky: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, demokratische Führung und Parteiendemokratie. Teil I: Richtlinienkompetenz als Fremdkörper in der Parteiendemokratie, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft 13 (2003), Heft 4, S. 1897–1932.
  • Eberhard Schuett-Wetschky: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, demokratische Führung und Parteiendemokratie. Teil II: Fehlinformation des Publikums, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft 14 (2004), Heft 1, S. 5–30.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. sueddeutsche.de 17. Oktober 2022: Das Machtwort des Kanzlers
  2. Olaf Scholz: Schreiben des BK Scholz vom 17.10.2022. In: Wayback Machine. Internet Archive, 17. Oktober 2022, archiviert vom Original am 18. Oktober 2022; abgerufen am 18. Oktober 2022.
  3. Michael Hesse: Richtlinienkompetenz: Der Wink der Macht. Frankfurter Rundschau, 18. Oktober 2022, abgerufen am 20. Oktober 2022.
  4. Vgl. Art. 56 S. 1 Weimarer Verfassung.
  5. Vgl. Art. 65 S. 2 GG.
  6. Eberhard Schuett-Wetschky: Chefstellung des Bundeskanzlers? Zum Mythos von der Richtlinienkompetenz. In: Konrad-Adenauer-Stiftung (Hrsg.): Die Politische Meinung. Ausgabe 418, 6. September 2004, S. 63–70 (kas.de).
  7. Vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
  8. Bundeskanzler Sebastian Kurz schlägt Entlassung von Innenminister Kickl vor - Bundeskanzleramt Österreich. Abgerufen am 13. Dezember 2022.
  9. Bundespräsident Van der Bellen hat Innenminister Kickl entlassen. Abgerufen am 13. Dezember 2022.
  10. Entlassung Kickls durch Bundespräsident Van der Bellen wäre eine Premiere. 20. Mai 2019, abgerufen am 13. Dezember 2022.