„Flugplatz“ – Versionsunterschied
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{{Begriffsklärungshinweis|Zum gleichnamigen Streckenabschnitt auf der Nordschleife des Nürburgrings, siehe [[Nordschleife#Streckenabschnitte]].}} |
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'''Flugplatz''', früher Aerodrom, ist ein Begriff für einen Ort, der für den Start, die [[Landung]] und das Abstellen von [[Luftfahrzeug]]en vorgesehen ist. In der Bundesrepublik Deutschland herrscht für [[Luftfahrzeug]]e und [[Luftsportgerät]]e eine generelle [[Flugplatzpflicht]]. |
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[[Datei:Ryanair B737 - ZLIN 526 - Altenburg-Nobitz.JPG|mini|300px|[[Leipzig-Altenburg Airport]]]] |
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== Arten von Flugplätzen == |
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'''Flugplatz''' (veraltet '''Aerodrom''', {{enS|aerodrome}}) ist der [[Deutsche Sprache|deutsche]] [[Oberbegriff]] für unterschiedliche als [[Start- und Landeplatz|Start- und/oder Landeplatz]] für [[Luftfahrzeug]]e bestimmte Flächen an Land bzw. zu Wasser sowie die zugehörige [[Infrastruktur]]. Unterbegriffe im Deutschen sind insbesondere ''[[Flughafen]]'', ''[[Landeplatz]]'', ''Flugfeld'' und ''[[Segelfluggelände]]''. Gerade aufgrund des internationalen [[Luftverkehr]]s ist in Deutschland auch der englische Begriff ''Airport'' anzutreffen, meist als Eigenbezeichnung von Flugplätzen aus Marketinggründen. |
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== Allgemeines == |
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<!-- LuftVG §6 --> |
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Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man mit ''Flugplatz'' bzw. Flugfeld i. d. R. kleinere bis mittlere, teils unbefestigte Einrichtungen, an denen [[Flugzeug]]e starten können, größere Anlagen mit [[Flughafenterminal|Abfertigungshallen]], [[Befestigung#Befestigungen im Tief- und Hochbau|befestigten]] [[Rollbahn|Roll-]], [[Start- und Landebahn]]en werden [[Umgangssprache|umgangssprachlich]] meist ''[[Flughafen]]'' genannt, für den Start und die Landung von [[Drehflügler|Hubschraubern]] bestimmte Flächen als ''[[Hubschrauberlandeplatz]]'' oder ''[[Heliport]]''. Dies deckt sich nur zum Teil mit der rechtlichen Ausgestaltung der Begriffe, die sich nicht allein an der Größe bemisst (vgl. [[Flugplatz#Flugplätze in Deutschland|Abschnitt zur Situation in Deutschland]]). Im Folgenden wird Flugplatz als Oberbegriff für alle vorgesehenen Start- und Landeorte von Luftfahrzeugen verwendet. |
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Der deutsche [[Gesetzgeber]] unterscheidet ''Flugplätze'' in |
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*Flughäfen |
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*Landeplätze |
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*Segelfluggelände |
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[[Ultraleichtfluggelände]] sind nach dieser Definition auch Flugplätze. Sie werden in Deutschland im Normalfall als [[Sonderlandeplatz|Sonderlandeplätze]] gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 49–53 der [[Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung]] genehmigt. Dabei ist die Betriebsgenehmigung auf [[Ultraleichtflugzeug]]e oder [[Luftsportgerät]]e eingeschränkt. Alternativ dazu kann ein Ultraleichtfluggelände über [[Außenlandung#Vorher genehmigte Außenlandungen|§ 25 des Luftverkehrsgesetzes]] (Außenlande- und -startgenehmigung) genehmigt werden. |
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Die Errichtung von Flugplätzen unterliegt einem formalen Genehmigungsverfahren. Abhängig von der Art des Flugplatzes und des Flugbetriebes können '''[[Bauschutzbereich]]e''', in denen Erstellung und Veränderung von Bauwerken (Gebäude, aber auch Antennen, Windkraftanlagen, etc.) besonders genehmigungspflichtig und ggf. Beschränkungen (Höhenbegrenzung, vorgeschriebene Farbmarkierungen und [[Beleuchtung]]) unterworfen sind, festgelegt werden. |
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Die [[Internationale Zivilluftfahrtorganisation|Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)]] regelt [[Flugplatzinfrastruktur]] und -beschaffenheit detailliert in Abhängigkeit von der beabsichtigten Verwendung und den jeweiligen Gegebenheiten.<ref>{{Literatur |Titel=Annex 14 - Aerodromes - Volume I - Aerodromes Design and Operations |Hrsg=ICAO |Auflage=8 |Ort=Montréal |Online=https://store.icao.int/en/annex-14-aerodromes}}</ref> |
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Flugplätze für zivilen Flugbetrieb werden im Sprachgebrauch als ''Zivilflugplatz'' bezeichnet, während die für militärischen Flugbetrieb zugelassenen Flugplätze ''Militärflugplatz'' genannt werden. Es gibt auch einige Flugplätze mit gemischtem zivilen und militärischen Flugbetrieb (z. B. Flughafen Köln/Bonn, (noch) Flughafen Frankfurt/Main, Flugplatz Trier-Föhren oder [[Flughafen Rostock-Laage]]). |
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Die Verwendungszwecke von Flugplätzen sind recht heterogen. Sie reichen vom Abstellort einzelner [[Agrarflugzeug]]e und privater Reiseflugzeuge über den individuellen oder [[Luftsportverein|vereinsmäßigen Luftsport]], die Abwicklung von [[Geschäftsflugverkehr]] bis hin zur Anbindung ganzer Länder an den internationalen [[Flugverkehr]]. Es gibt private, öffentlich zugängliche, zivile, [[Militärflugplatz|militärische]] und gemischt genutzte ([[Federal Aviation Administration|FAA]]: ''joint-use''<ref>{{Internetquelle |autor=[[Federal Aviation Administration|Federal Aviation Administration (FAA)]] |url=https://www.faa.gov/airports/planning_capacity/joint_use_airports/ |titel=Joint Civilian/Military (Joint-Use) Airports |hrsg=[[United States Department of Transportation]] - [[Federal Aviation Administration]] |datum=2021-03-19 |abruf=2021-09-18}}</ref>) Flugplätze. Ebenso existieren eigene Flugplätze für den [[Passagierflugzeug|Passagier-]] und [[Frachtflugzeug|Frachtverkehr]], aber auch hier gibt es Mischungen; siehe zum Beispiel das [[Flughafen Frankfurt Main#Frachtterminal|Frachtterminal am sonst eher als Passagierflughafen bekannten Flughafen Frankfurt]]. |
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Besonders heterogen ist das Fluggastaufkommen an Flugplätzen: Flugplätze mit wenigen Passagieren im Jahr stehen Flugplätze wie der [[Hartsfield–Jackson Atlanta International Airport]] entgegen, an denen mehr als 100 Millionen Fluggäste im Jahr abgefertigt werden. |
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Dementsprechend unterschiedlich fällt auch die vorhandene Infrastruktur aus: Flugplätze reichen dabei von einzelnen [[Hubschrauberlandeplatz|Hubschrauberlandeplätzen]] und unbefestigten Erd-, Sand- oder Graspisten ohne sonstige Infrastruktur (international aus dem Englischen kommend oft als ''Airstrip'' bezeichnet) über Anlagen für den [[Segelflug]] und die oft mehrere Hektar großen [[Flugbetrieb]]sflächen für die [[allgemeine Luftfahrt]] bis hin zu den ausgedehnten Flächen großer internationaler Flughäfen. |
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Je nach Anzahl und Art der Flugbewegungen können unterschiedliche Maßnahmen zur [[Flugsicherung]] notwendig werden. Eine wichtige resultierende Unterscheidung wird im Folgenden dargestellt. |
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=== Kontrollierte und unkontrollierte Flugplätze === |
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{{Hauptartikel|Flugsicherung|Flugverkehrskontrolle|Tower (Luftfahrt)|titel3=Tower}} |
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Jeder Flugplatz ist je nach Art der Verkehrsabwicklung entweder kontrolliert (US-englisch ''towered'') oder unkontrolliert (US-englisch ''non-towered''). Die weitaus meisten Zivilflugplätze sind unkontrolliert. Selbst Regionalflugplätze mit nicht gewerblichem Verkehr (für Luftfahrzeuge unter 14 t Höchstmasse) können unkontrolliert sein. |
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==== Kontrollierte Flugplätze ==== |
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Kontrollierte Plätze verfügen zur Bewältigung ihres Verkehrsaufkommens über eine [[Flugverkehrskontrolle|Platzkontrollstelle]] und eine aktivierte [[Kontrollzone]]. Der an-, ab- und durchfliegende Verkehr wird von der Platzkontrollstelle, üblicherweise einem [[Fluglotse]]n im [[Tower (Luftfahrt)|Tower]], gelenkt. Kontrollierte Flugplätze sind beispielsweise große Verkehrsflughäfen, aber auch viele Militärflugplätze. Der Status „kontrolliert“ kann dauerhaft bestehen (beispielsweise bei Internationalen Verkehrsflughäfen) oder je nach Bedarf vorübergehend aktiviert werden (das ist bei militärischen Flugplätzen häufig der Fall). |
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==== Unkontrollierte Flugplätze ==== |
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[[Datei:Mikumi Airstrip.jpg|mini|Mikumi Airstrip mit Sandpiste bei der Parkverwaltung des [[Mikumi-Nationalpark]]s in der [[Morogoro (Region)|Region Morogoro]], [[Tansania]]]] |
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Im Sprachgebrauch des internationalen Luftverkehrs werden unkontrollierte Flugplätze mit oft unbefestigten Start- und Landebahnen als ''Airstrip'' bezeichnet. Viele haben einen [[ICAO-Flugplatzcode|ICAO-Code]], aber selten einen [[IATA-Flughafencode|IATA-Code]]. |
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An unkontrollierten Plätzen findet keine zentrale Verkehrslenkung statt, sondern jeder Luftfahrzeugführer ist selbst für die Einordnung in den Platzverkehr und die Einhaltung von Sicherheitsabständen verantwortlich. Die Größe unkontrollierter Plätze reicht vom kleinen Fluggelände für [[Luftsport]] bis zum [[Regionalflughafen]]. |
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Nach deutschem Luftrecht muss an den meisten unkontrollierten Plätzen ein [[Flugleiter]] am Boden tätig sein, der dem Platzverkehr Informationen erteilt und Flugbewegungen dokumentiert, jedoch keine generelle Befugnis zur Verkehrslenkung hat. International tauschen an unkontrollierten Plätzen die Piloten ohne zentrale Leitstelle untereinander Informationen aus. |
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==== Unkontrollierte Flugplätze mit IFR-Verkehr ==== |
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Findet an einem unkontrollierten Flugplatz gelegentlich auch [[Instrumentenflug|IFR-Verkehr]] statt, ist im dortigen [[Luftraum#Luftraumklassen|Luftraum G]] eine ''[[Radio Mandatory Zone]]'' (RMZ) definiert, die durchfliegende Luftfahrzeuge zum Funkkontakt mit dem Flugplatz verpflichtet. An diesen Plätzen wird ''[[Fluginformationsdienst|Aerodrome Flight Information Service]]'' vorgehalten. |
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{{Anker|Deutschland}} |
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== Flugplätze in Deutschland == |
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<!-- LuftVG §6 und LuftVZO §38(2) sowie LuftVZO §49(2)--> |
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Im [[Deutschland|deutsch]]en [[Luftfahrtrecht]] werden Flugplätze sowohl nach ihrer Verwendung als auch nach den daraus resultierenden (auch [[Baurecht (Deutschland)|baurecht]]lichen) [[Genehmigungsvorbehalt|Genehmigungspflichten]] unterteilt. Näheres dazu ist im [[Luftverkehrsgesetz|Luftverkehrsgesetz (LuftVG)]] und der [[Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung|Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)]] geregelt. |
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Laut {{§|6|luftvg|juris|text=§ 6 (1) LuftVG}} werden als Flugplätze definiert: |
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* Flughäfen (nach {{§|38|luftvzo|juris|text=§ 38 (2) LuftVZO}} unterteilt in [[Verkehrsflughafen|Verkehrsflughäfen]] und [[Sonderflughafen|Sonderflughäfen]]) |
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* Landeplätze (gemäß {{§|49|luftvzo|juris|text=§ 49 (1) LuftVZO}} unterscheidet das Recht hier [[Verkehrslandeplatz|Verkehrs-]] und [[Sonderlandeplatz|Sonderlandeplätze]]) |
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* [[Segelfluggelände]] (Regelungen hierzu finden sich in {{§|54|luftvzo|juris|text=§54 Abs. 2 LuftVZO}}) |
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Die Errichtung von Flugplätzen unterliegt einem formalen Genehmigungsverfahren. Abhängig von der Art des Flugplatzes und des Flugbetriebes können [[Bauschutzbereich]]e festgelegt werden. In diesen ist die Erstellung und Veränderung von Bauwerken (Gebäude, aber auch [[Antenne]]n, [[Windkraftanlage|Windenergieanlagen]] etc.) besonders genehmigungspflichtig und es können zusätzliche Beschränkungen (Höhenbegrenzung, vorgeschriebene Farbmarkierungen und [[Befeuerung (Luftfahrt)#Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen durch Befeuerung|Befeuerung]]) auferlegt werden ({{§|6|luftvg|juris|text=§§ 6 ff. LuftVG}}). |
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In der Bundesrepublik Deutschland dürfen [[Flugzeug]]e und [[Luftsportgerät]]e im Regelfall nicht außerhalb zugelassener Flugplätze bzw. Sportfluggelände starten und landen (sog. [[Flugplatzzwang]], {{§|25|luftvg|juris|text=§ 25 Abs. 1 S. 1}} i. V. m. {{§|6|luftvg|juris|text=§§ 6 ff. LuftVG}}). |
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{{Anker|Wasserlandeplatz}}[[Wasserflugplatz|Wasserflugplätze]] werden im deutschen Recht weitgehend wie solche an Land behandelt, lediglich hinsichtlich der Genehmigung und Sicherung machen {{§|40|luftvzo|juris|text=§§ 40, }} {{§|46|luftvzo|juris|text=46 LuftVZO}} einen Unterschied. Es gibt allerdings in Deutschland gegenwärtig nur sehr wenige Wasserlandeplätze (siehe [[Liste der Wasserlandeplätze in Deutschland]]). Zu beachten ist allerdings, dass [[Wasserflugzeug]]e und [[Flugboot]]e nach der [[Wasserung]] rechtlich als [[Boot]] bzw. [[Schiff]] gelten, sodass entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein müssen. |
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Gemäß {{§|30|luftvg|juris|text=§ 30 Abs. 1 LuftVG}} gelten viele dieser Regelungen nicht für die [[Bundeswehr]], [[NATO]]-Truppen und andere ausländische Truppen, die in Deutschland üben. Daher sind Militärflugplätze zu einem gewissen Grad aus der oben stehenden Systematik gelöst und werden daher getrennt behandelt. |
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=== Flughäfen === |
=== Flughäfen === |
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{{Hauptartikel|Flughafen}} |
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[[Flughafen|Flughäfen]] sind große Flugplätze, in der Regel für den Betrieb mit [[Passagierflugzeug|Passagier-]] und [[Frachtflugzeug]]en zugelassen. Sie verfügen in der Regel über eine die dazu notwendige Infrastruktur und liegen meist innerhalb einer [[Kontrollzone]] und dürfen daher nur kontrolliert angeflogen werden. '''Verkehrsflughäfen''' haben eine Betriebspflicht, d. h. sie müssen 24 Stunden am Tag das ganze Jahr lang anfliegbar und erreichbar sein. |
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Flughäfen sind große Flugplätze, in der Regel für den Betrieb mit [[Passagierflugzeug|Passagier-]] und [[Frachtflugzeug]]en zugelassen. Sie verfügen in der Regel über die dazu notwendige Infrastruktur und liegen meist innerhalb einer [[Kontrollzone]], die von Fluglotsen eines entsprechenden Flugsicherungsunternehmens beaufsichtigt wird. In Deutschland wird rechtlich zwischen Verkehrsflughäfen (Flughafen für den allgemeinen Verkehr) und Sonderflughäfen (Flughafen für spezielle Zwecke) unterschieden. Außerdem unterscheidet man einerseits umgangssprachlich zwischen internationalen Verkehrsflughäfen und Regionalflughäfen, andererseits gelten Flughäfen, an denen die Flugsicherungsdienste von der [[Deutsche Flugsicherung|Deutschen Flugsicherung (DFS)]] erbracht werden, als internationale Flughäfen. So gilt der [[Flughafen Münster/Osnabrück]] rechtlich als internationaler Flughafen, wird aber wegen seiner Größe häufig als Regionalflughafen bezeichnet. Die Anerkennung eines Flugplatzes als Verkehrsflughafen sagt nichts über dessen Ausstattung und luftrechtliche Ausgestaltung aus. |
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Sonderflughäfen sind nicht zugelassen für den allgemeinen Luftverkehr. Vor der Benutzung eines Sonderflughafens ist die Genehmigung des Platzbetreibers einzuholen. Flughäfen besitzen einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG. Bauschutzbereich bedeutet, dass Bauvorhaben, die die Flächen des Bauschutzbereiches durchstoßen, neben der Baugenehmigung noch einer luftrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die Deutsche Flugsicherung muss eine Stellungnahme zu den Hindernissen abgeben, die die Flächen des Bauschutzbereichs durchdringen. |
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=== Landeplätze === |
=== Landeplätze === |
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[[Datei:Tower des Flugplatzes Bad Gandersheim.jpg|mini|Flugleitungsgebäude des unkontrollierten [[Flugplatz Bad Gandersheim|Verkehrslandeplatzes Bad Gandersheim]]]] |
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[[Landeplatz|Landeplätze]] unterscheidet man in ''Verkehrslandeplätze'' für die allgemeine Luftfahrt und ''Sonderlandeplätze'' (mit beschränkter Genehmigung z. B. für [[Sportflugzeug]]e oder [[Hubschrauber]]). |
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Landeplätze dienen vorwiegend der [[Allgemeine Luftfahrt|Allgemeinen Luftfahrt]]. Man unterscheidet in [[Verkehrslandeplatz|Verkehrslandeplätze]] und [[Sonderlandeplatz|Sonderlandeplätze]]. |
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Landeplätze haben eine festgelegte, in der [[AIP VFR]] veröffentlichte Betriebspflicht, d. h. Zeiten, zu denen sie geöffnet und anfliegbar sein müssen. |
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Landeplätze mit [[Instrumentenflug|IFR]]-Flugbetrieb verfügen bei hohem Verkehrsaufkommen über eine [[Kontrollzone]], innerhalb derer sämtliche Flug- und Rollbewegungen der [[Flugverkehrskontrolle]] unterliegen; bei nur gelegentlichem IFR-Verkehr wird anstelle der Kontrollzone im [[Luftraum#Luftraumklassen|Luftraum]] G eine [[Radio Mandatory Zone]] (RMZ) aktiviert. Generell findet an Landeplätzen jedoch vorwiegend [[Sichtflug]]-Verkehr statt. |
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Verkehrslandeplätze haben eine festgelegte, im [[Luftfahrthandbuch]] (Teil AIP VFR) veröffentlichte [[Betriebspflicht]], das heißt Zeiten, zu denen sie geöffnet und anfliegbar sein müssen. Vor der Benutzung eines Sonderlandeplatzes ist die Genehmigung des Platzbetreibers einzuholen (siehe auch: [[Prior Permission Required]]). |
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Landeplätze sollten einen [[Bauschutzbereich]] nach {{§|17|luftvg|juris}} [[LuftVG]] besitzen. |
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=== Segelfluggelände === |
=== Segelfluggelände === |
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{{Hauptartikel|Segelfluggelände}} |
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[[Segelfluggelände]] dürfen uneingeschränkt nur von [[Segelflugzeug]]en genutzt werden. Motorflugzeuge dürfen nur starten und landen wenn sie dort stationiert oder im Besitz einer Außenstart- und Landegenehmigung für diesen Flug sind. |
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Segelfluggelände dürfen nur von [[Segelflugzeug]]en uneingeschränkt genutzt werden. Motorflugzeuge dürfen nur starten und landen, wenn sie dort stationiert oder im Besitz einer Außenstart- und Landegenehmigung für diesen Flugplatz sind. |
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=== Militärflugplätze === |
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{{Hauptartikel|Militärflugplatz|Liste der Fliegerhorste in Deutschland|Liste der Heeresflugplätze in Deutschland}} |
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Wie bereits oben dargestellt, sind [[Militärflugplatz|militärische Flugplätze]] in Deutschland rechtlich, organisatorisch und räumlich aus der Gliederung für zivile Flugplätze gelöst. Die [[Bundeswehr]] weicht von der oben genannten Untergliederung ab; sie unterteilt – unabhängig von Größe und Ausbauzustand – ihre Militärflugplätze entlang der [[Teilstreitkraft|Teilstreitkräfte]] in [[Liste der Fliegerhorste in Deutschland|Fliegerhorste]] ([[Luftwaffe (Bundeswehr)|Luftwaffe]], [[Deutsche Marine|Marine]]) und [[Heeresflugplatz|Heeresflugplätze]] ([[Heer (Bundeswehr)|Heer]]). |
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=== Sonstige Start- und Landeplätze === |
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Die folgenden Typen von Start- und Landeplätzen gelten in Deutschland rechtlich gesehen nicht als Flugplatz im Sinne des [[LuftVG]]. |
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==== Gelände für Luftsportgeräte ==== |
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Gelände für nicht motorbetriebene [[Luftsportgerät]]e wie [[Hängegleiter]]startplätze und [[Gleitschirm]]startplätze gibt es in Deutschland sehr zahlreich, weil die [[Flugplatzzwang|Flugplatzpflicht]] auch für Luftsportgeräte gilt. |
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==== Gelände für Modellflugzeuge ==== |
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Ferner gibt es noch Gelände, die als Startplatz für [[Elektromotor|elektro-]] oder [[Verbrennungsmotor|verbrennungsmotorbetriebene]] [[Fernsteuerung|funkferngesteuerte]] [[Flugmodell]]e dienen. Sie verfügen häufig über keine festen Installationen, teilweise aber auch über befestigte, wenn auch ungleich kleinere [[Start- und Landebahn|Startbahnen]] und Sicherheitszäune für eventuelle Zuschauer. |
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=== Spitzenreiter in Deutschland in ausgewählten Dimensionen === |
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Ältester deutscher Flugplatz: |
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* [[August-Euler-Flugplatz Darmstadt/Griesheim]] in [[Griesheim]] bei [[Darmstadt]] |
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Größte Flugplätze in der Kategorie |
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* [[Internationaler Flughafen]]: [[Flughafen Frankfurt Main|Frankfurt]] |
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* [[Regionalflughafen]]: [[Flughafen Frankfurt-Hahn|Frankfurt-Hahn]] |
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* [[Sonderlandeplatz]]: [[Flugplatz Hamburg-Finkenwerder]] (Werksflugplatz Airbus) |
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* [[Allgemeine Luftfahrt]]: [[Flugplatz Frankfurt-Egelsbach|Egelsbach]] |
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* [[Ultraleichtfluggelände|Ultraleicht-Flugplatz]]: [[Ultraleichtfluggelände Altes Lager]] |
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* Allgemeine Luftfahrt, insbesondere Segelflug: [[Flugplatz Oerlinghausen|Oerlinghausen]] |
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== Flugplätze in Österreich == |
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Das österreichische [[Luftfahrtgesetz (Österreich)|Luftfahrtgesetz]] (LFG) definiert Flugplätze als Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind ({{§|58|LFG|RIS-B}} Absatz 1 LFG). Es unterscheidet folgende Arten von Flugplätzen: |
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* Militärflugplätze ({{§|60|LFG|RIS-B}} LFG) |
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* Flughäfen ({{§|64|LFG|RIS-B}} LFG) |
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* Flugfelder ({{§|65|LFG|RIS-B}} LFG) |
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Militärflugplätze sind Flugplätze, deren Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze ({{§|60|LFG|RIS-B}} LFG). Der Bundesminister für Landesverteidigung kann eine Bewilligung zur zivilen Mitbenutzung von Militärflugplätzen erteilen, wenn keine Interessen der Landesverteidigung entgegenstehen ({{§|61|LFG|RIS-B}} LFG). |
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Zivilflugplätze werden unterschieden in öffentliche Flugplätze und Privatflugplätze. Öffentliche Flugplätze sind Zivilflugplätze, für die eine Betriebspflicht besteht und die von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze ({{§|63|LFG|RIS-B}} LFG). |
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Flughäfen sind öffentliche Flugplätze, die für den internationalen [[Luftverkehr]] bestimmt sind und über die hierfür erforderliche Infrastruktur verfügen ({{§|64|LFG|RIS-B}} LFG). Alle anderen Zivilflugplätze sind Flugfelder ({{§|65|LFG|RIS-B}} Absatz 1 LFG). |
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Alle Arten von Zivilflugplätzen sind bewilligungspflichtig. Für die Erteilung der Zivilfluplatz-Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ({{§|68|LFG|RIS-B}} LFG). Darüber hinaus ist eine Betriebsaufnahmebewilligung notwendig, um den Flugbetrieb aufnehmen zu können ({{§|73|LFG|RIS-B}} LFG). |
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{{§|9|LFG|RIS-B}} Absatz 1 LFG legt fest, dass Luftfahrzeuge nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen ([[Flugplatzzwang]]). Für Außenstarts und -landungen ist eine Bewilligung durch den Landeshauptmann ({{§|9|LFG|RIS-B}} Absatz 2 LFG) sowie das Einverständnis des Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks ({{§|9|LFG|RIS-B}} Absatz 4 LFG) erforderlich. {{§|10|LFG|RIS-B}} LFG regelt Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Außenstarts und -landungen. So sind beispielsweise Außenstarts und -landungen von [[Hängegleiter]]n und [[Gleitschirm]]en nicht bewilligungspflichtig. |
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Für Militärflugplätze, Flughäfen und Flugfelder mit Instrumentenflugbetrieb muss eine Sicherheitszone festgelegt werden. Für alle anderen Flugfelder kann eine Sicherheitszone festgelegt werden, sofern daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht ({{§|86|LFG|RIS-B}} Absatz 2 LFG). In Sicherheitszonen dürfen Luftfahrthindernisse gemäß {{§|85|LFG|RIS-B}} Absatz 1 LFG nur mit Bewilligung der gemäß {{§|93|LFG|RIS-B}} zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden. |
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== Flugplätze in der Schweiz == |
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Das schweizerische [[Luftfahrtgesetz (Schweiz)|Luftfahrtgesetz]] (LFG) unterscheidet zwei Arten von Flugplätzen: |
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* Flughäfen ({{Art.|36a|LFG|ch}} LFG) |
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* Flugfelder ({{Art.|36b|LFG|ch}} LFG) |
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Beide Arten von Flugplätzen sind genehmigungspflichtig. Flughäfen benötigen eine Betriebskonzession. Diese wird vom [[Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation|Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation]] (UVEK) erteilt. Flughäfen dienen dem öffentlichen Verkehr. Sie sollen grundsätzlich allen Luftfahrzeugen im internationalen und nationalen Verkehr zur Verfügung stehen. Flugfelder benötigen eine Betriebsbewilligung. Diese wird vom [[Bundesamt für Zivilluftfahrt]] (BAZL) erteilt. |
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Weiterhin regelt {{Art.|38|LFG|ch}} LFG, dass, soweit es die militärischen Interessen erlauben, die bundeseigenen Militärflugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freizugeben sind. |
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==='''Gelände für Seeflugzeuge'''=== gibt es in Deutschland nur wenige und sind fest definierte(!) Wasserflächen, auf denen [[Wasserflugzeug]]e starten und landen dürfen. Der Wasserflug wird in Deutschland insofern erschwert, dass nur auf diesen Geländen gestartet und gelandet werden darf ([[Flugplatzpflicht]]) und dass ein [[Wasserflugzeug]] auf dem Wasser rechtlich als [[Boot]] gilt, was den Besitz der entsprechenden (privaten/kommerziellen) [[Bootführerlizenz]] (z. B. ein [[Sportbootführerschein]]) voraussetzt. |
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Im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)<ref name="SIL">{{Internetquelle |url=https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/infrastruktur/sachplan-infrastruktur-der-luftfahrt--sil-.html |titel=Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) |hrsg=Bundesamt für Zivilluftfahrt |abruf=2023-08-22}}</ref> werden Flugplätze ferner unterschieden in:<ref name="SIL_Kurzportrait">{{Literatur |Autor=Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation — Bundesamt für Zivilluftfahrt |Titel=Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) — Kurzportrait |Datum=2020-11 |Online=https://www.bazl.admin.ch/dam/bazl/de/dokumente/Politik/Sachplan_Infrastruktur_der_Luftfahrt/SIL_allgemein/kurzportraet-sil.pdf.download.pdf/kurzportrait-sil-d-web.pdf |Abruf=2023-08-22}}</ref><ref name="SIL_Konzeptteil">{{Literatur |Autor=Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation — Bundesamt für Zivilluftfahrt |Titel=Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) — Konzeptteil |Datum=2020-02-26 |Kapitel=Abschnitt 3.1 |Online=https://www.bazl.admin.ch/dam/bazl/de/dokumente/Politik/Sachplan_Infrastruktur_der_Luftfahrt/Konzeptteil_SIL/sil-konzeptteil-26-02-2020.pdf |Abruf=2023-08-22}}</ref> |
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Alle diese Flugplätze können eine separate Genehmigung für den Betrieb von [[Luftsportgerät]]en erhalten, womit dann zum Beispiel auch [[Ultraleichtflugzeug]]e auf [[Segelflug]]geländen starten und landen dürfen. |
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* Landesflughäfen |
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* Regionalflughäfen |
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* Flugfelder |
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* Heliports |
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* zivil mitbenützte Militärflugplätze |
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Der SIL ist ein raumplanerisches Instrument. Daher sind die obigen Flugplatzkategorien keine luftrechtlichen Kategorien. Luftrechtlich sind Landesflughäfen und Regionalflughäfen Flughäfen, während Heliports Flugfelder sind. |
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Laut {{Art.|36c|LFG|ch}} LFG muss der Flugplatzhalter ein Betriebsreglement erlassen. Darin kann festgelegt werden, dass die Benutzung des Flugplatzes nur mit der ausdrücklichen vorherigen Erlaubnis des Flugplatzhalters gestattet ist ([[Prior Permission Required|PPR]]) oder dass die Benutzung des Flugplatzes ausschließlich einem beschränkten Benutzerkreis offen steht (Restricted). Der Benutzerkreis kann beispielsweise auf Segelflug eingeschränkt werden, wodurch faktisch ein Segelflugfeld entsteht (was aber, wie oben beschrieben, keine eigene luftrechtliche Flugplatzkategorie darstellt). Flugplätze, deren Benutzerkreis eingeschränkt ist, werden im Luftfahrthandbuch Schweiz mit dem Zusatz „R“ gekennzeichnet (Beispiel: Amlikon „R“).<ref name="PPR_Restricted">{{Literatur |Autor=Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation — Bundesamt für Zivilluftfahrt |Titel= Richtlinie AD 1-009 D — Prior Permission Required (PPR) und Restricted (R): Bedeutung und Verwendung der Begriffe auf Flugplätzen |Datum=2012-12-01 |Online= https://www.bazl.admin.ch/dam/bazl/de/dokumente/Fachleute/Flugplaetze/flugplaetze/richtlinie_priorpermissionrequiredpprundrestrictedr.pdf.download.pdf/richtlinie_priorpermissionrequiredpprundrestrictedr.pdf |Abruf=2023-08-22}}</ref> |
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==='''Gelände für Luftsportgeräte'''=== wie [[Hängegleiter]]startplätze, [[Gleitschirm]]startplätze, [[Ultraleichtflugzeug|Ultraleichtflugplätze]] gibt es in Deutschland sehr zahlreich, weil die [[Flugplatzpflicht]] auch für [[Luftsportgerät]]e gilt. |
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{{Art.|8|LFG|ch}} Absatz 1 LFG legt fest, dass Luftfahrzeuge nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen ([[Flugplatzzwang|Flugplatzpflicht]]). Alle Starts und Landungen, die nicht auf Flugplätzen durchgeführt werden, sind [[Außenlandung]]en. In {{Art.|8|LFG|ch}} Absatz 3 LFG wird festgelegt, dass Außenlandungen im Gebirge nur auf Landeplätzen erfolgen dürfen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem [[Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport|Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport]] (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden. Diese [[Gebirgslandeplatz|Gebirgslandeplätze]] sind in der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) definiert als Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen ({{Art.|54|VIL|ch}} Absatz 1 VIL). Es werden maximal 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet ({{Art.|54|VIL|ch}} Absatz 3 VIL). Die Aussenlandeverordnung (AuLaV) legt fest, dass eine für Außenlandungen vorgesehene Stelle nicht wie ein Flugplatz eingerichtet sein darf. Es dürfen dort nur völlig untergeordnete Infrastrukturen gebaut werden, die aber keine Luftfahrtanlagen darstellen, beispielsweise Windsäcke oder optische Hilfen wie Markierungen oder Befeuerungen ({{Art.|39|AuLaV|ch}} AuLaV). Landeplätze sind daher gemäß dem schweizerischen Luftrecht keine Flugplätze. |
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Die Infrastruktur eines Flugplatzes ist abhängig vom Verwendungszweck und reicht von riesigen [[Flugbetriebsfläche]]n mit kilometerlangen [[Startbahn]]en bei [[Flughafen|Verkehrsflughäfen]] bis zu einer Graspiste bei Segelflugplätzen oder einem [[Hubschrauberlandeplatz]]. |
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== Siehe auch == |
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Flugplätze mit [[IFR]]-Flugverkehr verfügen entweder über eine [[Flugsicherung|Platzkontrollstelle]], oder haben zeitweise aktivierten, speziellen, unkontrollierten Luftraum für [[IFR]]-Verkehr ([[Luftraum]] '''F''') und einen "Beauftragen für Luftaufsicht" ('''BfL'''), während der Betrieb an ''Landeplätzen'' durch einen BfL oder nur einen ehrenamtlichen Flugleiter überwacht wird. Sie unterscheidet man in ''unkontrolliert'' und ''kontrolliert'', je nach dem, ob eine Kontrollzone ([[Luftraum]] '''D (CTR)''')vorhanden ist oder nicht. |
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* [[Liste deutscher Flugplätze]] (mit Verweis auf weitere Listen für Deutschland) |
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* [[Liste österreichischer Flugplätze]], [[Liste der Hubschrauberlandeplätze und Wasserlandeplätze in Österreich]] |
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* [[Liste der Flughäfen in der Schweiz]], [[Liste der Schweizer Flugplätze]] |
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* [[Liste von Rechtsvorschriften zum Luftverkehr]] |
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* [https://www.aviator.at/airport_main.htm Welche Flugplatzinfos brauchen die Piloten?]- am Beispiel der österreichischen Flugplätze |
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* [https://www.dfs.de/dfs/internet_2008/module/unternehmen_dfs/deutsch/unternehmen_dfs/zahlen_und_daten/richtlinien/327_01_anlage_betrieb_vfr.pdf NfL: Richtlinien für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb] (PDF-Datei; 222 kB) |
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* {{Toter Link|date=2017-06-11|url=http://www.bazl.admin.ch/themen/lupo/00293/index.html?lang=de |text=Übersichtskarte über die Luftfahrtinfrastruktur der Schweiz }} |
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Aktuelle Version vom 4. Mai 2025, 02:50 Uhr
Flugplatz (veraltet Aerodrom, englisch aerodrome) ist der deutsche Oberbegriff für unterschiedliche als Start- und/oder Landeplatz für Luftfahrzeuge bestimmte Flächen an Land bzw. zu Wasser sowie die zugehörige Infrastruktur. Unterbegriffe im Deutschen sind insbesondere Flughafen, Landeplatz, Flugfeld und Segelfluggelände. Gerade aufgrund des internationalen Luftverkehrs ist in Deutschland auch der englische Begriff Airport anzutreffen, meist als Eigenbezeichnung von Flugplätzen aus Marketinggründen.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man mit Flugplatz bzw. Flugfeld i. d. R. kleinere bis mittlere, teils unbefestigte Einrichtungen, an denen Flugzeuge starten können, größere Anlagen mit Abfertigungshallen, befestigten Roll-, Start- und Landebahnen werden umgangssprachlich meist Flughafen genannt, für den Start und die Landung von Hubschraubern bestimmte Flächen als Hubschrauberlandeplatz oder Heliport. Dies deckt sich nur zum Teil mit der rechtlichen Ausgestaltung der Begriffe, die sich nicht allein an der Größe bemisst (vgl. Abschnitt zur Situation in Deutschland). Im Folgenden wird Flugplatz als Oberbegriff für alle vorgesehenen Start- und Landeorte von Luftfahrzeugen verwendet.
Ultraleichtfluggelände sind nach dieser Definition auch Flugplätze. Sie werden in Deutschland im Normalfall als Sonderlandeplätze gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 49–53 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genehmigt. Dabei ist die Betriebsgenehmigung auf Ultraleichtflugzeuge oder Luftsportgeräte eingeschränkt. Alternativ dazu kann ein Ultraleichtfluggelände über § 25 des Luftverkehrsgesetzes (Außenlande- und -startgenehmigung) genehmigt werden.
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) regelt Flugplatzinfrastruktur und -beschaffenheit detailliert in Abhängigkeit von der beabsichtigten Verwendung und den jeweiligen Gegebenheiten.[1]
Die Verwendungszwecke von Flugplätzen sind recht heterogen. Sie reichen vom Abstellort einzelner Agrarflugzeuge und privater Reiseflugzeuge über den individuellen oder vereinsmäßigen Luftsport, die Abwicklung von Geschäftsflugverkehr bis hin zur Anbindung ganzer Länder an den internationalen Flugverkehr. Es gibt private, öffentlich zugängliche, zivile, militärische und gemischt genutzte (FAA: joint-use[2]) Flugplätze. Ebenso existieren eigene Flugplätze für den Passagier- und Frachtverkehr, aber auch hier gibt es Mischungen; siehe zum Beispiel das Frachtterminal am sonst eher als Passagierflughafen bekannten Flughafen Frankfurt.
Besonders heterogen ist das Fluggastaufkommen an Flugplätzen: Flugplätze mit wenigen Passagieren im Jahr stehen Flugplätze wie der Hartsfield–Jackson Atlanta International Airport entgegen, an denen mehr als 100 Millionen Fluggäste im Jahr abgefertigt werden.
Dementsprechend unterschiedlich fällt auch die vorhandene Infrastruktur aus: Flugplätze reichen dabei von einzelnen Hubschrauberlandeplätzen und unbefestigten Erd-, Sand- oder Graspisten ohne sonstige Infrastruktur (international aus dem Englischen kommend oft als Airstrip bezeichnet) über Anlagen für den Segelflug und die oft mehrere Hektar großen Flugbetriebsflächen für die allgemeine Luftfahrt bis hin zu den ausgedehnten Flächen großer internationaler Flughäfen.
Je nach Anzahl und Art der Flugbewegungen können unterschiedliche Maßnahmen zur Flugsicherung notwendig werden. Eine wichtige resultierende Unterscheidung wird im Folgenden dargestellt.
Kontrollierte und unkontrollierte Flugplätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Jeder Flugplatz ist je nach Art der Verkehrsabwicklung entweder kontrolliert (US-englisch towered) oder unkontrolliert (US-englisch non-towered). Die weitaus meisten Zivilflugplätze sind unkontrolliert. Selbst Regionalflugplätze mit nicht gewerblichem Verkehr (für Luftfahrzeuge unter 14 t Höchstmasse) können unkontrolliert sein.
Kontrollierte Flugplätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Kontrollierte Plätze verfügen zur Bewältigung ihres Verkehrsaufkommens über eine Platzkontrollstelle und eine aktivierte Kontrollzone. Der an-, ab- und durchfliegende Verkehr wird von der Platzkontrollstelle, üblicherweise einem Fluglotsen im Tower, gelenkt. Kontrollierte Flugplätze sind beispielsweise große Verkehrsflughäfen, aber auch viele Militärflugplätze. Der Status „kontrolliert“ kann dauerhaft bestehen (beispielsweise bei Internationalen Verkehrsflughäfen) oder je nach Bedarf vorübergehend aktiviert werden (das ist bei militärischen Flugplätzen häufig der Fall).
Unkontrollierte Flugplätze
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Im Sprachgebrauch des internationalen Luftverkehrs werden unkontrollierte Flugplätze mit oft unbefestigten Start- und Landebahnen als Airstrip bezeichnet. Viele haben einen ICAO-Code, aber selten einen IATA-Code.
An unkontrollierten Plätzen findet keine zentrale Verkehrslenkung statt, sondern jeder Luftfahrzeugführer ist selbst für die Einordnung in den Platzverkehr und die Einhaltung von Sicherheitsabständen verantwortlich. Die Größe unkontrollierter Plätze reicht vom kleinen Fluggelände für Luftsport bis zum Regionalflughafen.
Nach deutschem Luftrecht muss an den meisten unkontrollierten Plätzen ein Flugleiter am Boden tätig sein, der dem Platzverkehr Informationen erteilt und Flugbewegungen dokumentiert, jedoch keine generelle Befugnis zur Verkehrslenkung hat. International tauschen an unkontrollierten Plätzen die Piloten ohne zentrale Leitstelle untereinander Informationen aus.
Unkontrollierte Flugplätze mit IFR-Verkehr
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Findet an einem unkontrollierten Flugplatz gelegentlich auch IFR-Verkehr statt, ist im dortigen Luftraum G eine Radio Mandatory Zone (RMZ) definiert, die durchfliegende Luftfahrzeuge zum Funkkontakt mit dem Flugplatz verpflichtet. An diesen Plätzen wird Aerodrome Flight Information Service vorgehalten.
Flugplätze in Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im deutschen Luftfahrtrecht werden Flugplätze sowohl nach ihrer Verwendung als auch nach den daraus resultierenden (auch baurechtlichen) Genehmigungspflichten unterteilt. Näheres dazu ist im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) geregelt.
Laut § 6 (1) LuftVG werden als Flugplätze definiert:
- Flughäfen (nach § 38 (2) LuftVZO unterteilt in Verkehrsflughäfen und Sonderflughäfen)
- Landeplätze (gemäß § 49 (1) LuftVZO unterscheidet das Recht hier Verkehrs- und Sonderlandeplätze)
- Segelfluggelände (Regelungen hierzu finden sich in §54 Abs. 2 LuftVZO)
Die Errichtung von Flugplätzen unterliegt einem formalen Genehmigungsverfahren. Abhängig von der Art des Flugplatzes und des Flugbetriebes können Bauschutzbereiche festgelegt werden. In diesen ist die Erstellung und Veränderung von Bauwerken (Gebäude, aber auch Antennen, Windenergieanlagen etc.) besonders genehmigungspflichtig und es können zusätzliche Beschränkungen (Höhenbegrenzung, vorgeschriebene Farbmarkierungen und Befeuerung) auferlegt werden (§§ 6 ff. LuftVG).
In der Bundesrepublik Deutschland dürfen Flugzeuge und Luftsportgeräte im Regelfall nicht außerhalb zugelassener Flugplätze bzw. Sportfluggelände starten und landen (sog. Flugplatzzwang, § 25 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 6 ff. LuftVG).
Wasserflugplätze werden im deutschen Recht weitgehend wie solche an Land behandelt, lediglich hinsichtlich der Genehmigung und Sicherung machen §§ 40, 46 LuftVZO einen Unterschied. Es gibt allerdings in Deutschland gegenwärtig nur sehr wenige Wasserlandeplätze (siehe Liste der Wasserlandeplätze in Deutschland). Zu beachten ist allerdings, dass Wasserflugzeuge und Flugboote nach der Wasserung rechtlich als Boot bzw. Schiff gelten, sodass entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Gemäß § 30 Abs. 1 LuftVG gelten viele dieser Regelungen nicht für die Bundeswehr, NATO-Truppen und andere ausländische Truppen, die in Deutschland üben. Daher sind Militärflugplätze zu einem gewissen Grad aus der oben stehenden Systematik gelöst und werden daher getrennt behandelt.
Flughäfen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Flughäfen sind große Flugplätze, in der Regel für den Betrieb mit Passagier- und Frachtflugzeugen zugelassen. Sie verfügen in der Regel über die dazu notwendige Infrastruktur und liegen meist innerhalb einer Kontrollzone, die von Fluglotsen eines entsprechenden Flugsicherungsunternehmens beaufsichtigt wird. In Deutschland wird rechtlich zwischen Verkehrsflughäfen (Flughafen für den allgemeinen Verkehr) und Sonderflughäfen (Flughafen für spezielle Zwecke) unterschieden. Außerdem unterscheidet man einerseits umgangssprachlich zwischen internationalen Verkehrsflughäfen und Regionalflughäfen, andererseits gelten Flughäfen, an denen die Flugsicherungsdienste von der Deutschen Flugsicherung (DFS) erbracht werden, als internationale Flughäfen. So gilt der Flughafen Münster/Osnabrück rechtlich als internationaler Flughafen, wird aber wegen seiner Größe häufig als Regionalflughafen bezeichnet. Die Anerkennung eines Flugplatzes als Verkehrsflughafen sagt nichts über dessen Ausstattung und luftrechtliche Ausgestaltung aus.
Sonderflughäfen sind nicht zugelassen für den allgemeinen Luftverkehr. Vor der Benutzung eines Sonderflughafens ist die Genehmigung des Platzbetreibers einzuholen. Flughäfen besitzen einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG. Bauschutzbereich bedeutet, dass Bauvorhaben, die die Flächen des Bauschutzbereiches durchstoßen, neben der Baugenehmigung noch einer luftrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die Deutsche Flugsicherung muss eine Stellungnahme zu den Hindernissen abgeben, die die Flächen des Bauschutzbereichs durchdringen.
Landeplätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Landeplätze dienen vorwiegend der Allgemeinen Luftfahrt. Man unterscheidet in Verkehrslandeplätze und Sonderlandeplätze.
Landeplätze mit IFR-Flugbetrieb verfügen bei hohem Verkehrsaufkommen über eine Kontrollzone, innerhalb derer sämtliche Flug- und Rollbewegungen der Flugverkehrskontrolle unterliegen; bei nur gelegentlichem IFR-Verkehr wird anstelle der Kontrollzone im Luftraum G eine Radio Mandatory Zone (RMZ) aktiviert. Generell findet an Landeplätzen jedoch vorwiegend Sichtflug-Verkehr statt.
Verkehrslandeplätze haben eine festgelegte, im Luftfahrthandbuch (Teil AIP VFR) veröffentlichte Betriebspflicht, das heißt Zeiten, zu denen sie geöffnet und anfliegbar sein müssen. Vor der Benutzung eines Sonderlandeplatzes ist die Genehmigung des Platzbetreibers einzuholen (siehe auch: Prior Permission Required).
Landeplätze sollten einen Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG besitzen.
Segelfluggelände
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Segelfluggelände dürfen nur von Segelflugzeugen uneingeschränkt genutzt werden. Motorflugzeuge dürfen nur starten und landen, wenn sie dort stationiert oder im Besitz einer Außenstart- und Landegenehmigung für diesen Flugplatz sind.
Militärflugplätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wie bereits oben dargestellt, sind militärische Flugplätze in Deutschland rechtlich, organisatorisch und räumlich aus der Gliederung für zivile Flugplätze gelöst. Die Bundeswehr weicht von der oben genannten Untergliederung ab; sie unterteilt – unabhängig von Größe und Ausbauzustand – ihre Militärflugplätze entlang der Teilstreitkräfte in Fliegerhorste (Luftwaffe, Marine) und Heeresflugplätze (Heer).
Sonstige Start- und Landeplätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die folgenden Typen von Start- und Landeplätzen gelten in Deutschland rechtlich gesehen nicht als Flugplatz im Sinne des LuftVG.
Gelände für Luftsportgeräte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gelände für nicht motorbetriebene Luftsportgeräte wie Hängegleiterstartplätze und Gleitschirmstartplätze gibt es in Deutschland sehr zahlreich, weil die Flugplatzpflicht auch für Luftsportgeräte gilt.
Gelände für Modellflugzeuge
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ferner gibt es noch Gelände, die als Startplatz für elektro- oder verbrennungsmotorbetriebene funkferngesteuerte Flugmodelle dienen. Sie verfügen häufig über keine festen Installationen, teilweise aber auch über befestigte, wenn auch ungleich kleinere Startbahnen und Sicherheitszäune für eventuelle Zuschauer.
Spitzenreiter in Deutschland in ausgewählten Dimensionen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ältester deutscher Flugplatz:
Größte Flugplätze in der Kategorie
- Internationaler Flughafen: Frankfurt
- Regionalflughafen: Frankfurt-Hahn
- Sonderlandeplatz: Flugplatz Hamburg-Finkenwerder (Werksflugplatz Airbus)
- Allgemeine Luftfahrt: Egelsbach
- Ultraleicht-Flugplatz: Ultraleichtfluggelände Altes Lager
- Allgemeine Luftfahrt, insbesondere Segelflug: Oerlinghausen
Flugplätze in Österreich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das österreichische Luftfahrtgesetz (LFG) definiert Flugplätze als Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (§ 58 Absatz 1 LFG). Es unterscheidet folgende Arten von Flugplätzen:
Militärflugplätze sind Flugplätze, deren Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze (§ 60 LFG). Der Bundesminister für Landesverteidigung kann eine Bewilligung zur zivilen Mitbenutzung von Militärflugplätzen erteilen, wenn keine Interessen der Landesverteidigung entgegenstehen (§ 61 LFG).
Zivilflugplätze werden unterschieden in öffentliche Flugplätze und Privatflugplätze. Öffentliche Flugplätze sind Zivilflugplätze, für die eine Betriebspflicht besteht und die von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze (§ 63 LFG).
Flughäfen sind öffentliche Flugplätze, die für den internationalen Luftverkehr bestimmt sind und über die hierfür erforderliche Infrastruktur verfügen (§ 64 LFG). Alle anderen Zivilflugplätze sind Flugfelder (§ 65 Absatz 1 LFG).
Alle Arten von Zivilflugplätzen sind bewilligungspflichtig. Für die Erteilung der Zivilfluplatz-Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (§ 68 LFG). Darüber hinaus ist eine Betriebsaufnahmebewilligung notwendig, um den Flugbetrieb aufnehmen zu können (§ 73 LFG).
§ 9 Absatz 1 LFG legt fest, dass Luftfahrzeuge nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Flugplatzzwang). Für Außenstarts und -landungen ist eine Bewilligung durch den Landeshauptmann (§ 9 Absatz 2 LFG) sowie das Einverständnis des Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks (§ 9 Absatz 4 LFG) erforderlich. § 10 LFG regelt Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Außenstarts und -landungen. So sind beispielsweise Außenstarts und -landungen von Hängegleitern und Gleitschirmen nicht bewilligungspflichtig.
Für Militärflugplätze, Flughäfen und Flugfelder mit Instrumentenflugbetrieb muss eine Sicherheitszone festgelegt werden. Für alle anderen Flugfelder kann eine Sicherheitszone festgelegt werden, sofern daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (§ 86 Absatz 2 LFG). In Sicherheitszonen dürfen Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Absatz 1 LFG nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden.
Flugplätze in der Schweiz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das schweizerische Luftfahrtgesetz (LFG) unterscheidet zwei Arten von Flugplätzen:
Beide Arten von Flugplätzen sind genehmigungspflichtig. Flughäfen benötigen eine Betriebskonzession. Diese wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt. Flughäfen dienen dem öffentlichen Verkehr. Sie sollen grundsätzlich allen Luftfahrzeugen im internationalen und nationalen Verkehr zur Verfügung stehen. Flugfelder benötigen eine Betriebsbewilligung. Diese wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erteilt.
Weiterhin regelt Art. 38 LFG, dass, soweit es die militärischen Interessen erlauben, die bundeseigenen Militärflugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freizugeben sind.
Im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)[3] werden Flugplätze ferner unterschieden in:[4][5]
- Landesflughäfen
- Regionalflughäfen
- Flugfelder
- Heliports
- zivil mitbenützte Militärflugplätze
Der SIL ist ein raumplanerisches Instrument. Daher sind die obigen Flugplatzkategorien keine luftrechtlichen Kategorien. Luftrechtlich sind Landesflughäfen und Regionalflughäfen Flughäfen, während Heliports Flugfelder sind.
Laut Art. 36c LFG muss der Flugplatzhalter ein Betriebsreglement erlassen. Darin kann festgelegt werden, dass die Benutzung des Flugplatzes nur mit der ausdrücklichen vorherigen Erlaubnis des Flugplatzhalters gestattet ist (PPR) oder dass die Benutzung des Flugplatzes ausschließlich einem beschränkten Benutzerkreis offen steht (Restricted). Der Benutzerkreis kann beispielsweise auf Segelflug eingeschränkt werden, wodurch faktisch ein Segelflugfeld entsteht (was aber, wie oben beschrieben, keine eigene luftrechtliche Flugplatzkategorie darstellt). Flugplätze, deren Benutzerkreis eingeschränkt ist, werden im Luftfahrthandbuch Schweiz mit dem Zusatz „R“ gekennzeichnet (Beispiel: Amlikon „R“).[6]
Art. 8 Absatz 1 LFG legt fest, dass Luftfahrzeuge nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen dürfen (Flugplatzpflicht). Alle Starts und Landungen, die nicht auf Flugplätzen durchgeführt werden, sind Außenlandungen. In Art. 8 Absatz 3 LFG wird festgelegt, dass Außenlandungen im Gebirge nur auf Landeplätzen erfolgen dürfen, die vom UVEK im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden. Diese Gebirgslandeplätze sind in der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) definiert als Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen (Art. 54 Absatz 1 VIL). Es werden maximal 40 Gebirgslandeplätze bezeichnet (Art. 54 Absatz 3 VIL). Die Aussenlandeverordnung (AuLaV) legt fest, dass eine für Außenlandungen vorgesehene Stelle nicht wie ein Flugplatz eingerichtet sein darf. Es dürfen dort nur völlig untergeordnete Infrastrukturen gebaut werden, die aber keine Luftfahrtanlagen darstellen, beispielsweise Windsäcke oder optische Hilfen wie Markierungen oder Befeuerungen (Art. 39 AuLaV). Landeplätze sind daher gemäß dem schweizerischen Luftrecht keine Flugplätze.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Liste deutscher Flugplätze (mit Verweis auf weitere Listen für Deutschland)
- Liste österreichischer Flugplätze, Liste der Hubschrauberlandeplätze und Wasserlandeplätze in Österreich
- Liste der Flughäfen in der Schweiz, Liste der Schweizer Flugplätze
- Liste von Rechtsvorschriften zum Luftverkehr
- Arten von Flugplätzen in Deutschland: Flughafen, Verkehrslandeplatz, Sonderlandeplatz, Segelfluggelände, Militärflugplatz
- Flugfeldlöschfahrzeug
- Funkfeuer
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Literatur von und über Flugplatz im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Welche Flugplatzinfos brauchen die Piloten?- am Beispiel der österreichischen Flugplätze
- NfL: Richtlinien für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (PDF-Datei; 222 kB)
- Übersichtskarte über die Luftfahrtinfrastruktur der Schweiz (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2017. Suche in Webarchiven)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ ICAO (Hrsg.): Annex 14 - Aerodromes - Volume I - Aerodromes Design and Operations. 8. Auflage. Montréal (icao.int).
- ↑ Federal Aviation Administration (FAA): Joint Civilian/Military (Joint-Use) Airports. United States Department of Transportation - Federal Aviation Administration, 19. März 2021, abgerufen am 18. September 2021.
- ↑ Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL). Bundesamt für Zivilluftfahrt, abgerufen am 22. August 2023.
- ↑ Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation — Bundesamt für Zivilluftfahrt: Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) — Kurzportrait. November 2020 (admin.ch [PDF; abgerufen am 22. August 2023]).
- ↑ Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation — Bundesamt für Zivilluftfahrt: Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) — Konzeptteil. 26. Februar 2020, Abschnitt 3.1 (admin.ch [PDF; abgerufen am 22. August 2023]).
- ↑ Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation — Bundesamt für Zivilluftfahrt: Richtlinie AD 1-009 D — Prior Permission Required (PPR) und Restricted (R): Bedeutung und Verwendung der Begriffe auf Flugplätzen. 1. Dezember 2012 (admin.ch [PDF; abgerufen am 22. August 2023]).