„Sammelgutverkehr“ – Versionsunterschied
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Als '''Sammelgutverkehr''' (oder ''Sammelladungsverkehr'') bezeichnet man eine spezielle Form des [[Gütertransport]]s von [[Stückgut|Stückgütern]]. Dabei stammen die Güter von unterschiedlichen Versendern und werden an unterschiedliche Empfänger versendet. Sie werden im Quellgebiet vom [[Versandspediteur]] im [[Vorlauf (Güterverkehr)|Vorlauf]] bei den Versendern abgeholt und für den [[Hauptlauf]] zu einer [[Sammelladung]] zusammengefasst. |
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Sammelgutverkehr bezeichnet den durch einen [[Spediteur]] gebündelten Transporte von verschiedenen[[Stückgut]](ern), wobei aus rechtlicher Sicht der durchführende [[Frachtführer] nur eine Sendung transportiert. |
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Aus rechtlicher Sicht transportiert der [[Spediteur]] dabei im Hauptlauf nur eine Sendung und nicht mehrere. Mitunter transportiert der Spediteur im Sammelgutverkehr auch Sendungen von [[Beilader]]n. Am Umschlagslager des [[Empfangsspediteur]]s wird die Sammelladung für den [[Nachlauf (Güterverkehr)|Nachlauf]] wieder in Einzelsendungen aufgebrochen und im Zielgebiet an die jeweiligen Empfänger ausgeliefert. |
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Nach deutschem [[Transportrecht]] wird der Spediteur wie ein [[Frachtführer]] behandelt, soweit sich die Güter als Sammelladung in seiner Obhut befinden ({{§|460|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]]). Dies gilt insbesondere für die Haftungsregelungen. |
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== Siehe auch == |
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*[[Transportgut]] |
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{{Rechtshinweis}} |
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[[Kategorie:Transportrecht (Deutschland)]] |
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[[Kategorie:Güterverkehr]] |
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[[Kategorie:Logistik]] |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2025, 09:05 Uhr
Als Sammelgutverkehr (oder Sammelladungsverkehr) bezeichnet man eine spezielle Form des Gütertransports von Stückgütern. Dabei stammen die Güter von unterschiedlichen Versendern und werden an unterschiedliche Empfänger versendet. Sie werden im Quellgebiet vom Versandspediteur im Vorlauf bei den Versendern abgeholt und für den Hauptlauf zu einer Sammelladung zusammengefasst.
Aus rechtlicher Sicht transportiert der Spediteur dabei im Hauptlauf nur eine Sendung und nicht mehrere. Mitunter transportiert der Spediteur im Sammelgutverkehr auch Sendungen von Beiladern. Am Umschlagslager des Empfangsspediteurs wird die Sammelladung für den Nachlauf wieder in Einzelsendungen aufgebrochen und im Zielgebiet an die jeweiligen Empfänger ausgeliefert.
Nach deutschem Transportrecht wird der Spediteur wie ein Frachtführer behandelt, soweit sich die Güter als Sammelladung in seiner Obhut befinden (§ 460 HGB). Dies gilt insbesondere für die Haftungsregelungen.