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„Verwaltungsgericht (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Das '''Verwaltungsgericht''' ist in Deutschland in der Regel das erst[[Instanz (Recht)|instanz]]liche [[Gericht (Recht)|Gericht]] der [[Verwaltungsgerichtsbarkeit]]. Die Einrichtung obliegt der Landesgesetzgebung.
In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehen sich die Personen des [[Privatrecht]]s (z.B. die natürlichen Personen und die Gesellschaften) und die Personen- und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts ([[Gebietskörperschaft|Gebiets-]] und [[Personenkörperschaft]]en) gegenüber.
Das '''Verwaltungsgericht''' ([[Abkürzung]] '''VG''') ist in Deutschland in der Regel das [[Instanz (Recht)|erstinstanzliche]] [[Gericht]] der [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Verwaltungsgerichtsbarkeit]]. Die Einrichtung obliegt der Landesgesetzgebung. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehen sich u. a. Personen des [[Privatrecht]]s (z. B. natürliche Personen und Gesellschaften) und Personen- und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts ([[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebiets-]] und [[Selbstverwaltungskörperschaft|Personenkörperschaft]]en) gegenüber. Rechtsgrundlage für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die [[Verwaltungsgerichtsordnung]] (VwGO). Vor dem Verwaltungsgericht gilt der Grundsatz der [[Amtsermittlung]]spflicht gemäß {{§|86|vwgo|juris|text=§ 86 Abs. 1 VwGO}}.
Rechtsgrundlage für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die [[VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung]]. Das Verwaltungsgericht ist dem Grundsatz der [[Amtsermittlung]]spflicht gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__86.html § 86 Abs. 1 VwGO] verpflichtet.


===Zuständigkeit===
== Zuständigkeit ==
Das Verwaltungsgericht ist erstinstanzlich grds. dann sachlich zuständig, wenn der [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Verwaltungsrechtsweg]] eröffnet ist. Dies bestimmt sich nach {{§|40|vwgo|juris|text=§ 40 VwGO}} und ist, vereinfacht ausgedrückt, dann der Fall, wenn Entscheidungen von [[Behörde]]n aufgehoben werden sollen oder Behörden zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Dies gilt allerdings nicht bei bestimmten Streitigkeiten aus dem Sozialrecht (z. B. mit der [[Bundesagentur für Arbeit]], mit den Behörden der sozialen [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Rentenversicherung]] oder bei Streitigkeiten wegen den meisten anderen [[Sozialleistung]]en), hier ist überwiegend die Zuständigkeit der [[Sozialgericht]]e gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg ist ferner nicht gegeben bei Streitigkeiten über Abgaben (z. B. [[Steuer]]n, [[Zölle]]), die von staatlichen Stellen (nicht den Gemeinden und Städten) erhoben werden, hier sind die [[Finanzgericht]]e zuständig. Das Verwaltungsgericht wird deshalb auch als „allgemeines“ Verwaltungsgericht bezeichnet, während das Sozial- und Finanzgericht jeweils als „besonderes“ Verwaltungsgericht bezeichnet werden.
Die Zuständigkeit ist zu bestimmen in sachlicher, instanzieller und örtlicher Hinsicht.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 40 I,1 ; 45 [[VwGO]] zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art.
Eine Streitigkeit ist dann öffentlich - rechtlicher Art, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zu entnehmen ist, also insbesondere dann, wenn eine [[Behörde]] zur Vornahme einer Handlung berechtigt und / oder verpflichtet ist.
Der [[Verwaltungsrechtsweg]] ist durch diese [[Generalklausel]] des § 40 I,1 VwGO eröffnet, sofern keine aufdrängende Sonderzuweisung gegeben ist. Sonderzuweisungen zu den Verwaltungsgerichten finden sich im [[Soldatengesetz]], im [[Richtergesetz]], im [[Wehrpflichtgesetz]], für die Studenten im [[BAföG]], im [[Beamtengesetz]] und in der [[Handwerksordnung]]. Die Sonderzuweisungen sind vorrangig zu beachten, da das speziellere Gesetz den allgemeinen vorgeht.
Ausnahmsweise kann auch das [[Oberverwaltungsgericht]] (in den Bundesländern [[Bayern]], [[Baden-Württemberg]] und [[Hessen]] als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet) oder das [[Bundesverwaltungsgericht]] erstinstanzlich zuständig sein (sachliche Zuständigkeit).
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus § 52 VwGO. Meist ist der Sitz der beklagten Behörde entscheidend.


Ausnahmsweise kann auch das [[Oberverwaltungsgericht]] (in den Bundesländern [[Bayern]], [[Baden-Württemberg]] und [[Hessen]] als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet) oder das [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgericht]] erstinstanzlich sachlich zuständig sein.
===Besetzung===
Die [[Spruchkörper]] der Verwaltungsgerichte sind in der Regel [[Kammer]]n, die mit drei Berufs[[richter]]n (bei Entscheidungen nach mündlicher Verhandlung: zusätzlich zwei ehrenamtliche Richter) besetzt sind. Wirft die Sache keine besonderen Schwierigkeiten auf, so kann die Sache dem Einzelrichter übertragen werden. Auch wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann durch den Einzelrichter entschieden werden.


Die [[örtliche Zuständigkeit]] der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus {{§|52|vwgo|juris|text=§ 52 VwGO}} in Verbindung mit den Justizgesetzen der Bundesländer.
===Rechtszug===
Gegen die [[Urteil]]e des Verwaltungsgerichts besteht einerseits das [[Rechtsmittel]] des Antrags auf Zulassung der [[Berufung]], über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Lehnt es den Antrag ab oder verwirft ihn, ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Gibt es dem Antrag statt, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. Das Verwaltungsgericht kann auch selbst die Berufung zulassen. Ferner ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die [[Sprungrevision]] möglich, wenn sowohl [[Kläger]] als auch [[Beklagter]] zustimmen;
die Sprungrevision führt das Verfahren zum [[Bundesverwaltungsgericht]].<br>
Gegen andere Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts (z.B. einstweilige Verfügungen in Eilverfahren) gibt es das Rechtsmittel der [[Beschwerde]]. Diese [[Rechtsbehelf]]e werden vom Oberverwaltungsgericht entschieden.


== Besetzung ==
''Siehe auch:'' [[Verwaltungsrecht]]
Die [[Spruchkörper]] der Verwaltungsgerichte sind grds. [[Kammer (Gericht)|Kammern]], die mit drei Berufs[[richter]]n und zwei ehrenamtliche Richtern besetzt sind. Die ehrenamtlichen Richter wirken bei [[Beschluss (Gericht)|Beschlüssen]] außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidungen der Kammer wird durch einen [[Berichterstatter]], einen der Berufsrichter der Kammer, vorbereitet. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auch der jeweilige Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden.

Nach {{§|6|vwgo|juris|text=§ 6 Abs. 1 VwGO}} soll der Rechtsstreit einem Mitglied der Kammer als [[Einzelrichter]] übertragen werden, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Da es sich um eine [[Muss-, Soll- und Kann-Vorschrift|Soll-Vorschrift]] handelt, muss die Kammer davon Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und keine atypischen Gründe dagegen sprechen.<ref>{{Literatur |Autor=Wolf-Rüdiger Schenke, Josef Ruthig |Titel=Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar |Hrsg=Wolf-Rüdiger Schenke |Auflage=22., neubearbeitete Auflage |Ort=München |Datum=2016 |ISBN=978-3-406-69150-8 |Seiten=§ 6 Rn. 4}}</ref>

Für [[Personalvertretung]]sangelegenheiten nach Landes- oder Bundesrecht werden bei den Verwaltungsgerichten sogenannte Fachkammern gebildet. Diese werden bei Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht in der Besetzung eines Berufsrichters und vier ehrenamtlichen Richtern tätig ({{§|109|bpersvg|juris|text=§ 109 Abs. 2 BPersVG}}). Bei Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht unterscheidet sich die Besetzung je nach Bundesland.

== Rechtszug ==
Gegen die [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteile]] des Verwaltungsgerichts bestehen die [[Rechtsmittel]] der [[Berufung (Recht)|Berufung]] und der [[Sprungrevision]].

Die Berufung ist nur möglich, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung zulässt. Es muss die Berufung grds. zulassen, wenn gem. {{§|124a|VwGO|juris|text=§ 124a Abs. 1 VwGO}} die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder es im Urteil von der Rechtsprechung eines höherrangigen Gerichtes desselben Rechtsweges oder von der Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]s oder des [[Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes|Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes]] abweicht. Soweit das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zulässt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Dieses muss die Berufung nach {{§|124|VwGO|juris|text=§ 124 Abs. 2 VwGO}} z. B. auch bei ernstlichen Zweifeln über die Richtigkeit des Urteils zulassen. Gibt es dem Antrag statt, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt.

Ferner ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision möglich, wenn sowohl [[Kläger]] als auch [[Beklagter]] zustimmen und das Verwaltungsgericht sie zulässt; eine solche Sprungrevision führt das Verfahren direkt zum Bundesverwaltungsgericht und schließt eine Berufung aus.

Ist weder die Berufung noch die Sprungrevision möglich, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts [[Rechtskraft (Deutschland)|rechtskräftig]].

Gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die keine Urteile sind (beispielsweise einstweilige Anordnungen als Beschlüsse in Eilverfahren) findet das Rechtsmittel der [[Beschwerde (deutsches Recht)|Beschwerde]]. Dieses Rechtsmittel wird vom Oberverwaltungsgericht entschieden.

Die [[Anhörungsrüge]] gemäß {{§|152a|vwgo|juris|text=§ 152a VwGO}} stellt einen – in allen Instanzen gegebenen – außerordentlichen [[Rechtsbehelf]] dar, mit dem eine Verletzung des Anspruchs auf [[rechtliches Gehör]] geltend gemacht werden kann. Sie ist nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat ({{§|152a|vwgo|juris|text=§ 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 1–2 VwGO}}). Die Rüge kann auf eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör sowie auf die Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften, die der Konkretisierung von {{Art.|103|GG|juris}} Abs. 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG) dienen und selbst inhaltlich über das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß hinausgehen, gerichtet werden.<ref>Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung VwGO Kommentar, 27. Auflage. 2021, § 152a Rn. 1–8.</ref>

== Siehe auch ==
* [[Verwaltungsrecht]]
* [[Liste deutscher Gerichte]]

== Weblinks ==
* {{DNB-Portal|4188125-4}}

== Einzelnachweise ==
<references />


{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4188125-4|LCCN=sh85000910|NDL=00616776}}
{{Deutschlandlastig}}


[[Kategorie:Gericht]]
[[Kategorie:Verwaltungsgericht (Deutschland)| ]]
[[Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 24. April 2025, 04:10 Uhr

Gebäude des VG Leipzig in der Villa Thorer

Das Verwaltungsgericht (Abkürzung VG) ist in Deutschland in der Regel das erstinstanzliche Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Einrichtung obliegt der Landesgesetzgebung. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehen sich u. a. Personen des Privatrechts (z. B. natürliche Personen und Gesellschaften) und Personen- und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften) gegenüber. Rechtsgrundlage für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Vor dem Verwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist erstinstanzlich grds. dann sachlich zuständig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dies bestimmt sich nach § 40 VwGO und ist, vereinfacht ausgedrückt, dann der Fall, wenn Entscheidungen von Behörden aufgehoben werden sollen oder Behörden zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Dies gilt allerdings nicht bei bestimmten Streitigkeiten aus dem Sozialrecht (z. B. mit der Bundesagentur für Arbeit, mit den Behörden der sozialen Rentenversicherung oder bei Streitigkeiten wegen den meisten anderen Sozialleistungen), hier ist überwiegend die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg ist ferner nicht gegeben bei Streitigkeiten über Abgaben (z. B. Steuern, Zölle), die von staatlichen Stellen (nicht den Gemeinden und Städten) erhoben werden, hier sind die Finanzgerichte zuständig. Das Verwaltungsgericht wird deshalb auch als „allgemeines“ Verwaltungsgericht bezeichnet, während das Sozial- und Finanzgericht jeweils als „besonderes“ Verwaltungsgericht bezeichnet werden.

Ausnahmsweise kann auch das Oberverwaltungsgericht (in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet) oder das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich sachlich zuständig sein.

Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus § 52 VwGO in Verbindung mit den Justizgesetzen der Bundesländer.

Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind grds. Kammern, die mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtliche Richtern besetzt sind. Die ehrenamtlichen Richter wirken bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidungen der Kammer wird durch einen Berichterstatter, einen der Berufsrichter der Kammer, vorbereitet. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auch der jeweilige Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden.

Nach § 6 Abs. 1 VwGO soll der Rechtsstreit einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter übertragen werden, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, muss die Kammer davon Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und keine atypischen Gründe dagegen sprechen.[1]

Für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landes- oder Bundesrecht werden bei den Verwaltungsgerichten sogenannte Fachkammern gebildet. Diese werden bei Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht in der Besetzung eines Berufsrichters und vier ehrenamtlichen Richtern tätig (§ 109 Abs. 2 BPersVG). Bei Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht unterscheidet sich die Besetzung je nach Bundesland.

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts bestehen die Rechtsmittel der Berufung und der Sprungrevision.

Die Berufung ist nur möglich, wenn das Verwaltungsgericht die Berufung zulässt. Es muss die Berufung grds. zulassen, wenn gem. § 124a Abs. 1 VwGO die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder es im Urteil von der Rechtsprechung eines höherrangigen Gerichtes desselben Rechtsweges oder von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Soweit das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zulässt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht entscheidet. Dieses muss die Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO z. B. auch bei ernstlichen Zweifeln über die Richtigkeit des Urteils zulassen. Gibt es dem Antrag statt, wird das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt.

Ferner ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision möglich, wenn sowohl Kläger als auch Beklagter zustimmen und das Verwaltungsgericht sie zulässt; eine solche Sprungrevision führt das Verfahren direkt zum Bundesverwaltungsgericht und schließt eine Berufung aus.

Ist weder die Berufung noch die Sprungrevision möglich, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die keine Urteile sind (beispielsweise einstweilige Anordnungen als Beschlüsse in Eilverfahren) findet das Rechtsmittel der Beschwerde. Dieses Rechtsmittel wird vom Oberverwaltungsgericht entschieden.

Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO stellt einen – in allen Instanzen gegebenen – außerordentlichen Rechtsbehelf dar, mit dem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann. Sie ist nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 1–2 VwGO). Die Rüge kann auf eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör sowie auf die Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften, die der Konkretisierung von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dienen und selbst inhaltlich über das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß hinausgehen, gerichtet werden.[2]

Einzelnachweise

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  1. Wolf-Rüdiger Schenke, Josef Ruthig: Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar. Hrsg.: Wolf-Rüdiger Schenke. 22., neubearbeitete Auflage. München 2016, ISBN 978-3-406-69150-8, S. § 6 Rn. 4.
  2. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung VwGO Kommentar, 27. Auflage. 2021, § 152a Rn. 1–8.