„Beleihungsobjekt“ – Versionsunterschied
[ungesichtete Version] | [gesichtete Version] |
K Beginn |
Aka (Diskussion | Beiträge) K Tippfehler entfernt, Links optimiert, Kleinkram |
||
(25 dazwischenliegende Versionen von 10 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
'''Beleihungsobjekt''' (in der Schweiz: ''Belehnungsobjekt'') ist im [[Bankwesen]] allgemein jede [[Sachsicherheit]] und speziell eine [[Immobilie]], die als [[Kreditsicherheit]] für einen [[Kredit]] dient. |
|||
== Allgemeines == |
|||
Das Beleihungsobjekt muss nicht zwangsläufig mit dem Investitionsobjekt übereinstimmen. |
|||
Meist wird im Bankwesen der Begriff des Beleihungsobjekts auf Immobilien eingeengt.<ref>[https://books.google.de/books?id=-7sgBgAAQBAJ&pg=PA27&dq=Beleihungsobjekt&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=Beleihungsobjekt&f=false Günter Wierichs/Stefan Smets, ''Gabler Kompakt-Lexikon Bank und Börse'', 2001, S. 27]</ref> Immobilien sind unbebaute [[Grundstück]]e, [[Wohnimmobilie]]n oder [[Gewerbeimmobilie]]n. Zu den Wohnimmobilien gehören [[Mehrfamilienhaus|Mehrfamilien-]] oder [[Einfamilienhaus|Einfamilienhäuser]] und ganze [[Wohnanlage]]n. Als Gewerbeimmobilien kommen [[Arztpraxis|Arztpraxen]], [[Bürogebäude]], [[Einzelhandel]]simmobilien, [[Lagerhalle]]n oder ganze [[Industriegebiet]]e in Frage. Zwecks Kreditprüfung erhält das [[Kreditinstitut]] im Rahmen der [[Objektfinanzierung]] vom Grundstückseigentümer [[Beleihungsunterlagen]], aus denen die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Beleihungsobjekts hervorgehen. Wichtigstes Ergebnis der Prüfung ist die Ermittlung des [[Beleihungswert]]s, auf dessen Grundlage die [[Beleihungsgrenze]] die Kredithöhe bestimmt. Beleihungsobjekte spielen insbesondere bei [[Hypothekendarlehen]] und der [[Immobilienfinanzierung]] eine zentrale Rolle. |
|||
== Besicherung == |
|||
siehe auch: [[Kredit]] |
|||
Nach Abschluss des [[Kreditvertrag]]es werden die betroffenen Immobilien mit einem [[Grundpfandrecht]] ([[Sicherungsgrundschuld]], [[Grundschuld]] oder [[Hypothek]]) auf mindestens einem Grundstück oder einem [[Grundstücksgleiches Recht|grundstücksgleichen Recht]] zu Gunsten des [[Kreditgeber]]s belastet. Durch [[Eintragung]] des Grundpfandrechts wird die Immobilie zum Beleihungsobjekt. Dieses darf gemäß {{§|13|pfandbg|juris}} Abs. 1 [[Pfandbriefgesetz|PfandBG]] nur auf [[Grundstück]]en, [[grundstücksgleiches Recht|grundstücksgleichen Rechten]] oder solchen Rechten einer ausländischen [[Rechtsordnung]] lasten, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. Die Beleihungsobjekte müssen dieser Vorschrift zufolge in einem Mitgliedstaat der [[Europäische Union|Europäischen Union]] oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraum]], in der [[Schweiz]], in den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten von Amerika]], in [[Kanada]], in [[Japan]], in [[Australien]], in [[Neuseeland]] oder in [[Singapur]] belegen sein. Nach {{§|16|pfandbg|juris}} Abs. 2 PfandBG ist der „[[Marktwert (Immobilie)|Marktwert]] der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt“. |
|||
Die häufig lange Zeit in Anspruch nehmende Eintragung kann in Deutschland durch eine [[Rangbescheinigung]] überbrückt werden, die bereits eine Kreditauszahlung vor Eintragung ermöglicht. Unerheblich ist, ob der [[Kreditnehmer]] selbst der Eigentümer des Beleihungsobjekts ist oder ein dritter [[Sicherungsgeber]] (siehe [[Sicherungsvertrag]]). Zudem muss das Beleihungsobjekt nicht zwangsläufig mit dem Investitionsobjekt übereinstimmen. |
|||
[[Kategorie:Bank und Kreditwesen|!Kredit]] |
|||
⚫ | |||
Im Rahmen eines Grundpfandrechts [[Haftung (Recht)|haftet]] für den besicherten Kredit nicht nur das eigentliche [[Gebäude]], sondern darüber hinaus auch nach {{§|1120|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] seine [[wesentlicher Bestandteil|wesentlichen Bestandteile]] und das [[Zubehör]], nach {{§|1123|bgb|juris}} BGB die [[Mietvertrag (Deutschland)|Miet-]] und [[Pachtvertrag (Deutschland)|Pachtforderungen]] (bei vermieteten oder verpachteten Beleihungsobjekten); nach den §{{§|1127|bgb|juris}} ff. BGB haften auch Versicherungsentschädigungen, insbesondere [[Gebäudeversicherung]]en ({{§|1128|bgb|juris}} BGB) und sonstige [[Schadensversicherung]]en ({{§|1129|bgb|juris}} BGB). |
|||
⚫ | |||
== Anforderungen an das Beleihungsobjekt == |
|||
Das Beleihungsobjekt und das Grundpfandrecht müssen [[bankenaufsicht]]s­rechtlich der EU-weit gültigen [[Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung)|Kapitaladäquanzverordnung]] (englische Abkürzung CRR) zufolge einige Voraussetzungen erfüllen: |
|||
* Beleihungsobjekt: |
|||
** es muss zeitnah [[Verwertung|verwertbar]] sein (Art. 208 Abs. 2c CRR), |
|||
** es hat angemessene [[Schadenversicherung]]en (Art. 208 Abs. 5 CRR) aufzuweisen, |
|||
** es muss durch einen unabhängigen [[Sachverständiger|Sachverständigen]] geschätzt werden (Art. 229 Abs. 1 CRR) und |
|||
** es ist jährlich (gewerbliche Immobilien) oder alle drei Jahre (Wohnimmobilien) zu überwachen (Art. 208 CRR); |
|||
* Grundpfandrecht: |
|||
** Art. 208 Abs. 2a CRR verlangt die rechtliche Durchsetzbarkeit der Grundpfandrechte in allen relevanten [[Rechtsordnung]]en und |
|||
** nach Art. 208 Abs. 2b CRR muss das Grundpfandrecht allen rechtlichen Anforderungen genügen. |
|||
Wohnimmobilien, die diesen Anforderungen genügen und vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet sind, erhalten bei der [[Risikoposition]] im Standardansatz ein [[Risikogewicht]] von 35 % des risikogewichteten Kredites (Art. 125 Nr. 1a CRR), wobei der Wert der Wohnimmobilie nicht wesentlich positiv mit der [[Bonität]] des Kreditnehmers [[Korrelation|korrelieren]] darf (Art. 125 Nr. 2a CRR). Hierzu gehören durch den Kreditnehmer selbst genutzte Industriegrundstücke, deren Werte erheblich von den Erträgen abhängen, die er durch die besondere Nutzung der Gewerbeimmobilie (z. B. für Fabrikgebäude) erzielt. Gewerbeimmobilien wird nach Art. 126 Nr. 1a CRR ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen. Bei Gewerbeimmobilien ist die [[Drittverwendungsfähigkeit]] des Beleihungsobjekts von Bedeutung. |
|||
== Sonstiges == |
|||
Da die Kredite mithin nicht vollständig durch [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmittel]] von der kreditgebenden Bank unterlegt werden müssen, können insbesondere bei [[Realkredit]]en niedrigere Kreditmargen dem Kreditnehmer zugutekommen. Soll das Beleihungsobjekt veräußert werden, muss die kreditgebende Bank vorher der Freigabe der [[Kreditsicherheit]] zustimmen. Die Belastung mit einem Grundpfandrecht stellt kein Hindernis beim Verkauf dar, weil die Valutierung (die noch ausstehenden Kredite) durch Anrechnung auf den Kaufpreis berücksichtigt wird und eine [[Löschungsbewilligung|Grundschuldlöschung]] erfolgen kann, sobald die Bank eine Rückzahlung aus dem Kaufpreis oder eine Ersatzsicherheit erhalten hat. |
|||
== Einzelnachweise == |
|||
<references /> |
|||
⚫ | |||
⚫ | |||
[[Kategorie:Immobilienwirtschaft]] |
Aktuelle Version vom 27. März 2025, 17:06 Uhr
Beleihungsobjekt (in der Schweiz: Belehnungsobjekt) ist im Bankwesen allgemein jede Sachsicherheit und speziell eine Immobilie, die als Kreditsicherheit für einen Kredit dient.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Meist wird im Bankwesen der Begriff des Beleihungsobjekts auf Immobilien eingeengt.[1] Immobilien sind unbebaute Grundstücke, Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien. Zu den Wohnimmobilien gehören Mehrfamilien- oder Einfamilienhäuser und ganze Wohnanlagen. Als Gewerbeimmobilien kommen Arztpraxen, Bürogebäude, Einzelhandelsimmobilien, Lagerhallen oder ganze Industriegebiete in Frage. Zwecks Kreditprüfung erhält das Kreditinstitut im Rahmen der Objektfinanzierung vom Grundstückseigentümer Beleihungsunterlagen, aus denen die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Beleihungsobjekts hervorgehen. Wichtigstes Ergebnis der Prüfung ist die Ermittlung des Beleihungswerts, auf dessen Grundlage die Beleihungsgrenze die Kredithöhe bestimmt. Beleihungsobjekte spielen insbesondere bei Hypothekendarlehen und der Immobilienfinanzierung eine zentrale Rolle.
Besicherung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach Abschluss des Kreditvertrages werden die betroffenen Immobilien mit einem Grundpfandrecht (Sicherungsgrundschuld, Grundschuld oder Hypothek) auf mindestens einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht zu Gunsten des Kreditgebers belastet. Durch Eintragung des Grundpfandrechts wird die Immobilie zum Beleihungsobjekt. Dieses darf gemäß § 13 Abs. 1 PfandBG nur auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung lasten, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind. Die Beleihungsobjekte müssen dieser Vorschrift zufolge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada, in Japan, in Australien, in Neuseeland oder in Singapur belegen sein. Nach § 16 Abs. 2 PfandBG ist der „Marktwert der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt“.
Die häufig lange Zeit in Anspruch nehmende Eintragung kann in Deutschland durch eine Rangbescheinigung überbrückt werden, die bereits eine Kreditauszahlung vor Eintragung ermöglicht. Unerheblich ist, ob der Kreditnehmer selbst der Eigentümer des Beleihungsobjekts ist oder ein dritter Sicherungsgeber (siehe Sicherungsvertrag). Zudem muss das Beleihungsobjekt nicht zwangsläufig mit dem Investitionsobjekt übereinstimmen.
Im Rahmen eines Grundpfandrechts haftet für den besicherten Kredit nicht nur das eigentliche Gebäude, sondern darüber hinaus auch nach § 1120 BGB seine wesentlichen Bestandteile und das Zubehör, nach § 1123 BGB die Miet- und Pachtforderungen (bei vermieteten oder verpachteten Beleihungsobjekten); nach den §§ 1127 ff. BGB haften auch Versicherungsentschädigungen, insbesondere Gebäudeversicherungen (§ 1128 BGB) und sonstige Schadensversicherungen (§ 1129 BGB).
Anforderungen an das Beleihungsobjekt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Beleihungsobjekt und das Grundpfandrecht müssen bankenaufsichtsrechtlich der EU-weit gültigen Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) zufolge einige Voraussetzungen erfüllen:
- Beleihungsobjekt:
- es muss zeitnah verwertbar sein (Art. 208 Abs. 2c CRR),
- es hat angemessene Schadenversicherungen (Art. 208 Abs. 5 CRR) aufzuweisen,
- es muss durch einen unabhängigen Sachverständigen geschätzt werden (Art. 229 Abs. 1 CRR) und
- es ist jährlich (gewerbliche Immobilien) oder alle drei Jahre (Wohnimmobilien) zu überwachen (Art. 208 CRR);
- Grundpfandrecht:
- Art. 208 Abs. 2a CRR verlangt die rechtliche Durchsetzbarkeit der Grundpfandrechte in allen relevanten Rechtsordnungen und
- nach Art. 208 Abs. 2b CRR muss das Grundpfandrecht allen rechtlichen Anforderungen genügen.
Wohnimmobilien, die diesen Anforderungen genügen und vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet sind, erhalten bei der Risikoposition im Standardansatz ein Risikogewicht von 35 % des risikogewichteten Kredites (Art. 125 Nr. 1a CRR), wobei der Wert der Wohnimmobilie nicht wesentlich positiv mit der Bonität des Kreditnehmers korrelieren darf (Art. 125 Nr. 2a CRR). Hierzu gehören durch den Kreditnehmer selbst genutzte Industriegrundstücke, deren Werte erheblich von den Erträgen abhängen, die er durch die besondere Nutzung der Gewerbeimmobilie (z. B. für Fabrikgebäude) erzielt. Gewerbeimmobilien wird nach Art. 126 Nr. 1a CRR ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen. Bei Gewerbeimmobilien ist die Drittverwendungsfähigkeit des Beleihungsobjekts von Bedeutung.
Sonstiges
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Da die Kredite mithin nicht vollständig durch Eigenmittel von der kreditgebenden Bank unterlegt werden müssen, können insbesondere bei Realkrediten niedrigere Kreditmargen dem Kreditnehmer zugutekommen. Soll das Beleihungsobjekt veräußert werden, muss die kreditgebende Bank vorher der Freigabe der Kreditsicherheit zustimmen. Die Belastung mit einem Grundpfandrecht stellt kein Hindernis beim Verkauf dar, weil die Valutierung (die noch ausstehenden Kredite) durch Anrechnung auf den Kaufpreis berücksichtigt wird und eine Grundschuldlöschung erfolgen kann, sobald die Bank eine Rückzahlung aus dem Kaufpreis oder eine Ersatzsicherheit erhalten hat.