„Geschichte des Urheberrechts“ – Versionsunterschied
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Die '''Geschichte des Urheberrechts''' beschreibt die Geschichte des Rechts des [[Urheber]]s an seinen [[Werk (Urheberrecht)|Werken]]. |
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== Antike == |
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Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (auch Werke genannt). Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in seinem [[Persönlichkeitsrecht]] und seinen wirtschaftlichen Interessen. Teilweise wird auch vom [[Geistiges Eigentum|geistigen Eigentum]] (englisch: ''[[:en:intellectual property|intellectual property]]'') gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und [[Immaterialgüterrecht]] parallelisiert, dieser Begriff ist jedoch stark umstritten. |
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Die antiken Rechtsordnungen kannten kein Urheberrecht im heutigen Sinne. Sehr wohl bekannt war jedoch eine Beziehung zwischen Autor und Werk, sei sie als echter Stolz auf die eigene Leistung oder als Weitergabe einer göttlichen Gabe verstanden.<ref name="seifert">{{Literatur |Autor=Fedor Seifert |Titel=Über Bücher, Verleger und Autoren – Episoden aus der Geschichte des Urheberrechts |Sammelwerk=NJW |Datum=1992 |Seiten=1270–1276}}</ref> In der neueren rechtshistorischen Forschung wird ferner auf funktionale Äquivalente im Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts, d. h. des Veröffentlichungsrechts, Namennennungsrechts und |
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Entstellungsverbots, verwiesen, die jedoch nicht die Schlagkraft einer durchsetzbaren Rechtsnorm erreichten.<ref>{{Literatur |Autor=Katharina Schickert |Titel=Der Schutz literarischer Urheberschaft im Rom der klassischen Antike |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2007 |Seiten=102}}</ref> |
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Verdeutlicht wird dies durch die Entstehung des Wortes ''Plagiat:'' Es geht auf eine der ältesten bekannten Urheberrechtsverletzungen aus dem Rom des ersten Jahrhunderts nach Christus zurück. Der römische Dichter [[Martial|Marcus Valerius Martialis]] prägte den Begriff „Plagiat“. Er verglich seine Epigramme mit [[Freigelassene im Römischen Reich|freigelassenen]] Sklaven und bezeichnete einen gewissen Fidentinus, der Gedichte des Martialis fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als Menschenräuber ([[Latein|lat.]] „plagiarius“).<ref>{{Webarchiv|url=http://www.deutsche-anwaltshotline.de/info/patent-__urheber-___markenrecht/plagiat.php |wayback=20081028160048 |text=Urheberrecht, deutsche-anwaltshotline.de |archiv-bot=2022-11-07 23:20:14 InternetArchiveBot }}</ref> |
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Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. |
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Die Frage, warum das technisch so hoch entwickelte [[Römisches Recht|römische Recht]] keinen dem heutigen Urheberrecht vergleichbaren Schutz gewährte, wird unterschiedlich beantwortet: Einerseits wird auf das „sachgegenständliche Denken“ verwiesen, das zur Abstraktion eines nur „geistigen“ Eigentums nicht fähig gewesen sei. Eine andere Auffassung verweist auf die römische Gesellschaftsstruktur. Die große Masse der Arbeitskräfte wurde aus Sklaven rekrutiert; im Rechtssystem schlug sich dies in der Weise nieder, dass die ''[[artes liberales]]'' ihre Dienste nur in unentgeltlichen Vertragsformen anbieten konnten; lediglich aus Dankbarkeit für die Freundschaftsleistung konnte der Vertragspartner einen Ehrensold, das ''[[honorarium]],'' zahlen. Dem entspreche, dass es dem römischen Bürger als unehrenhaft erschienen wäre, schöpferische Leistungen unter vermögensrechtlichen Schutz zu stellen.<ref name="seifert" /><ref>{{Literatur |Autor=Károly Visky |Titel=Geistiges Eigentum der Verfasser im antiken Rom |Sammelwerk=UFITA |Band=106 |Datum=1987 |Seiten=17 (35)}}</ref> Als Grund für das fehlende Urheberrecht der Antike wird ferner die technologische Aufwendigkeit der Vervielfältigung und das daher geringe ökonomische Interesse an ihrer Monopolisierung genannt.<ref>Hendrik Selle, ''Open Content? Ancient Thinking on Copyright'', Revue Internationale des Droits de l'Antiquité 55 (2008) 469-484</ref> |
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==Rechtslage in Deutschland== |
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In Deutschland geht man von einem einheitlichen Urheberrecht aus, bei dem der Schutz der materiellen sowie der wirtschaftlichen Interessen eng mit einander verbunden sind (sog. monistische Theorie). Das Urheberrecht wird deshalb für grundsätzlich unübertragbar erklärt. |
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== Mittelalter == |
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Das Urheberrecht ist durch das Gesetz über das Urheberrecht und [[verwandte Schutzrechte]] ([[Urheberrechtsgesetz]] - UrhG) von [[1965]] geregelt, zuletzt erweitert durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der [[Informationsgesellschaft]] von [[2003]], welches sich speziell mit [[Multimedia]]-Anwendungen befasst. Es gehört zum [[Gewerblicher Rechtsschutz|gewerblichen Rechtsschutz]] und damit zum [[Privatrecht]]. |
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Auch im Mittelalter war ein Recht auf geistige Werke unbekannt.<ref>Walter Dillenz, Daniel Gutman: ''Urheberrechtsgesetz, Verwertungsgesellschaftengesetz (Österreichisches). Kommentar.'' 2. Auflage. Springer, Wien 2004, ISBN 3-211-20796-1, S. 5.</ref> Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. So durfte ein [[Buch]] beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem [[Bücherfluch]] – so wünschte [[Eike von Repgow]], der Verfasser des [[Sachsenspiegel]]s, jedem den [[Lepra|Aussatz]] auf den Hals, der sein Werk verfälschte. |
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Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die [[Zitat|Zitierpraxis]] war in jenen Zeiten wesentlich weniger streng als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen [[Fertigkeit]]en als nach der [[Originalität]] seiner [[Erfindung]]en. |
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===Werkarten=== |
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Zu den unter das Urheberrechtsgesetz fallenden Werken gehören Werke der |
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[[Literatur]], [[Wissenschaft]], [[Musik]] oder [[Bildende Kunst|Bildender Kunst]] (§ 1 UrhG). [[Computerprogramm]]e gelten als Schriftwerke. Für sie gelten jedoch besondere Regeln, während "traditionelle" Werke wie [[Musik]] oder [[Text]]e auch in digitaler Form nur wie ein normales Werk geschützt sind. |
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== Spätmittelalter == |
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[[Gesetz]]estexte, amtliche [[Verordnung]]en, [[Erlass]]e und Bekanntmachungen sind nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__5.html § 5 UrhG] grundsätzlich [[gemeinfrei]]. |
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Seit der Erfindung des [[Buchdruck]]s (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Dem Autor stand immer noch kein „Urheberrecht“ zur Seite. Er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker beziehungsweise Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass andere Drucker Erstdrucke nachdruckten. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat – der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucke sein – sie waren meist weniger sorgfältig hergestellt: Fehler schlichen sich ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert: |
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{{Zitat |
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===Schöpfungshöhe=== |
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|Text=Nu wäre der Schaden dennoch zu leiden, wenn sie doch meine Bücher nicht so falsch und schändlich zurichten. Nu aber drucken sie dieselbigen und eilen also, dass, wenn sie zu mir wiederkommen, ich meine eigenen Bücher nicht kenne. |
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In der juristischen Praxis ist die "persönliche geistige [[Schöpfung]]", die das Gesetz fordert, immer wieder ein Streitpunkt in konkreten Fällen: Je nach Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe an die sog. ''[[Schaffenshöhe]]'' angelegt, was in der Folge dazu führt, dass zwar die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen [[Schaffen]]s in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind. |
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|Autor=Martin Luther |
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|Quelle=Vermahnung an die Drucker (1525)}} |
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[[Datei:Urheberrecht 1895 Nr 197-198.djvu|mini|Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, 1895]] |
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===Inhalt=== |
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Per [[Gesetz]] erhält ein Urheber das [[Recht]], über die [[Nutzungsrecht]]e an seinem Werk zu verfügen. Das heißt, er kann allein bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet wird und ggf. die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf [[Weiterverbreitung]], [[Bearbeitung]], [[Kombination]] mit anderen Werken, [[gewerbliche Nutzung]], weitere [[Veröffentlichung]] und so weiter in weitem Umfange festlegen. |
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Um dem Nachdruck entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Die Bezeichnung für diese Sonderrechte ist [[Privileg]], im kirchlichen Bereich [[Imprimatur]] – wobei letzteres auch im weltlichen Bereich im Sinne von Druckfreigabe/Druckgenehmigung seitens des Druckereikunden in Gebrauch kam und bis heute blieb. Die Interessen der Drucker trafen sich mit denen der Obrigkeiten, die auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften Einfluss haben wollten. Dies gelang besonders in Frankreich mit seiner frühen [[Absolutismus|absolutistischen]] Struktur, weniger beispielsweise im deutschen Raum. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um sie wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Auch die Ideen der [[Aufklärung]] verbreiteten sich zu einem großen Teil durch [[Raubdruck]]e. |
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Das Urheberrecht regelt auch, dass bestimmte persönliche, nichtkommerzielle und beschränkte Nutzungen erlaubt sind. Das Urheberrecht wird zum Beispiel durch die Möglichkeit, aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu zitieren, eingeschränkt ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__51.html § 51] [[Urheberrechtsgesetz|UrhG]]). Hintergrund ist die Einsicht, dass [[Zitat]]e der [[kultur]]ellen und [[wissenschaft]]lichen Weiterentwicklung einer [[Gesellschaft]] dienen und die Rechte der [[Gesellschaft]] nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen ([[Informationsfreiheit]]) (siehe auch [[Zitate und Urheberrecht]]). |
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== Renaissance == |
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Mit Beginn der [[Renaissance]] rückte die [[Individualität]] mehr in den Vordergrund und man gewährte auch Autorenprivilegien, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. |
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Nach Ablauf einer bestimmten [[Schutzfrist]] (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) werden die Werke '[[Gemeinfreiheit|gemeinfrei]]' oder gleichbedeutend "[[Public Domain]]". Tonaufnahmen und Bildaufnahmen verlieren den Schutz in der Regel jedoch schon 50 Jahre nach deren Veröffentlichung. Bearbeitungen, die ihrerseits schutzfähig sind, können jedoch auch nach diesem Zeitpunkt dem Urheberrecht des Bearbeiters unterliegen. Siehe für eine detailliertere Darstellung: [[Bildrechte]]. |
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In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel [[Albrecht Dürer]] eingeräumt. Dürer gibt bereits in einem Nachwort seines Holzschnittzyklus zum Marienleben 1511 an, ein kaiserliches Privileg bekommen zu haben, welches jedoch nicht erhalten ist. Interessant an jenem Nachwort ist, dass Dürer bereits von „ingenium“, also „Schöpfung“ schreibt, was für damalige Autoren und Künstler noch ungewöhnlich und ein mit der Renaissance einhergehendes neues Selbstverständnis ist. Das erste erhaltene Privileg Dürers stammt aus dem Jahr 1525. Auch seine Witwe erhält nach seinem Tod 1527 noch ein Privileg, was damals unüblich war und für Dürers außergewöhnliche Stellung als Künstler spricht.<ref>Vgl. Ludwig Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Göttingen 1995, ISBN 3-509-01682-3.</ref> |
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===Kennzeichnung=== |
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Zur eindeutigen Kennzeichnung dient meist ein sog. [[Copyright-Vermerk]] (dt. ''Urheberrechtshinweis''). Dieser Hinweis ist in Deutschland rechtlich nicht notwendig, das heißt aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht auf die [[Gemeinfreiheit]] des Werkes geschlossen werden. |
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Privilegien schützten jedoch den Schöpfer als Person ([[Persönlichkeitsrecht]]) und brachten den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt – allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum. |
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==Rechtslage in der EU== |
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Die [[Europäische Union]] hat zahlreiche [[Richtlinie (EG)|Richtlinie]]n erlassen, um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. Durch die ''Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte'' (auch ''Schutzdauerrichtlinie'') von [[1993]] wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung. |
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Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren [[Honorar]]e zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen (den Verlegern) würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein [[Privileg]] für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn der Verleger die Rechte erworben hatte. |
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Mit der ''EU-Urheberrechtsrichtlinie'' (Richtlinie 2001/29/EG) werden die europäischen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht an das digitale Zeitalter angeglichen und internationale Vorgaben durch Verträge der [[World Intellectual Property Organization|WIPO]] umgesetzt. |
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== 18. und 19. Jahrhundert == |
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==Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts== |
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Erstmals wurde im 18. Jahrhundert über eigentumsähnliche Rechte an ''geistigen Leistungen'' (und das Phänomen des ''immateriellen Besitzes'') theoretisiert. Ein englisches Gesetz von 1710,<ref>[http://www.copyrighthistory.com/anne.html The Statute of Anne, 1710, Copyrighthistory.com] (englisch)</ref> das so genannte [[Statute of Queen Anne|Statute of Anne]], erkannte als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtraten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der [[Buchhändlergilde]] eingetragen und mit einem [[Copyrightzeichen]] versehen sein, damit es geschützt war. Die Vereinigten Staaten führten das Verfahren 1795 ein (diese Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft, s. a. [[Copyright law (Vereinigte Staaten)]]). Überwiegend wurde die Idee vom [[Geistiges Eigentum|geistigen Eigentum]] mit der [[Naturrecht]]slehre begründet. Auch [[Frankreich]] führte in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein ''Propriété littéraire et artistique'' ein. In [[Preußen]] kam es im Jahr 1837 zu einem entsprechenden Schutz. Der [[Bundestag (Deutscher Bund)]] beschloss ebenfalls 1837 eine zehnjährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes – 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers ''(post mortem auctoris)'' verlängert. 1870 wurde im [[Norddeutscher Bund|Norddeutschen Bund]] ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, den das [[Deutsches Kaiserreich|Deutsche Reich]] 1871 übernahm und später weiter ausbaute. |
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In Antike und Mittelalter kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. Also durfte ein [[Buch]] beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. |
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Der Schutz geistigen Eigentums wurde nur innerhalb der [[Nationalstaat]]en gewährleistet und entfaltete jenseits der Grenzen keine Wirkung. Erst 1886 wurde auf Betreiben [[Victor Hugo]]s mit der [[Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst]] das erste internationale, [[Multilateralismus|multilaterale]] Abkommen zum Urheberschutz geschlossen. Vereinbart wurde eine Mindestschutzfrist aller Werke (außer fotografische und cinematographische Werke) der Verbandsländer von 50 Jahren. |
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Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die [[Zitat|Zitierpraxis]] war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen [[Fertigkeit]]en als nach der [[Originalität]] seiner [[Erfindung]]en. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem [[Schöpfertum]] dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des [[Sturm und Drang]], [[Romantik|romantische]] [[Kunsttheorie]]...) |
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== 20. Jahrhundert == |
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Mit der Erfindung des Buchdrucks (um [[1440]]) kam das Privilegienwesen auf. Ursprünglich ging man von der Freiheit des [[Nachdruck]]s aus. Es wurden aber für einzelne Werke oder Gebiete Nachdruckverbote erlassen. Die Dauer war jeweils vom angestrebten Zweck abhängig (zum Beispiel die Einführung des Buchdrucks in der Stadt [[Venedig]] [[1469]], Schutz für fünf Jahre). Die Privilegien stellten eine Ausnahme dar, die gemacht wurde, weil der Bücherdruck sehr teuer war. Die Druckprivilegien und Bücherprivilegien dienten jedoch dem Schutz der [[Verleger]] und der Sicherung des [[Verkauf|Absatzes]]. Es handelte sich somit um Gewerbemonopole, nicht um Rechte des Urhebers. |
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In der [[Zeit des Nationalsozialismus]] galt der Urheber als „Treuhänder des Werks“ für die Volksgemeinschaft. Bestehende Gesetze wie das [[Kunsturheberrechtsgesetz]] blieben in Kraft.<ref>Instruktiv Simon Apel, [http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_1_291.pdf Das Reichsgericht, das Urheberrecht und das Parteiprogramm der NSDAP] (PDF; 65 kB), in: [[Zeitschrift für das Juristische Studium]] (ZJS) 2010, 141</ref> |
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Am 6. September 1952 wurde in [[Genf]] das [[Welturheberrechtsabkommen]] beschlossen.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/i2/0.231.0.de.pdf Welturheberrechtsabkommen] (PDF; 136 kB)</ref> Es sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen. |
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Mit Beginn der [[Renaissance]] rückte die [[Individualität]] mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der [[Schöpfer]] für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel [[Albrecht Dürer]] ([[1511]]) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person ([[Persönlichkeitsrecht]]) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des [[16. Jahrhundert]]s wurden Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten. |
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In [[Westdeutschland]] wurde das [[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte]] (Urheberrechtsgesetz – UrhG) am 9. September 1965 verkündet. Es löste insbesondere das [[Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst]] (LUG) vom 19. Juni 1901 und weitgehend das [[Kunsturheberrechtsgesetz|Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie]] (Kunsturheberrechtsgesetz – KUG, KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 ab. Unter anderem sah es eine Verlängerung des Urheberrechts von 50 auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers vor. Zugleich wurde auch die [[Privatkopie]] wieder legalisiert, deren Zulässigkeit in den 50er Jahren durch Gerichtsentscheidungen entgegen dem damaligen Gesetzeswortlaut aufgehoben worden war. Fast zeitgleich folgte in der [[DDR]] das [[Gesetz über das Urheberrecht]] ''(URG)'' (GBl. I S. 209). |
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Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren [[Honorar]]e zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein [[Privileg]] für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren. |
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Bestrebungen, das [[Urheberrecht in der Europäischen Union]] zu harmonisieren, sind bereits Mitte der 1970er Jahre vorhanden.<ref>{{Literatur |Autor=Martin Vogel |Hrsg=Georg Ress, Michael Will |Titel=Harmonisierung des Urheberrechts in Europa |Sammelwerk=Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut |Band= |Nummer=304 |Auflage= |Verlag= |Ort=Saarbrücken |Datum=1994-02-15 |ISBN= |Seiten=5 |Online=https://intr2dok.vifa-recht.de/receive/mir_mods_00000109 |DOI=10.17176/20150617-161643 |URN=nbn:de:0301-20150617-161754-92 |Zitat=Erste rechtsvergleichende Studien und Anhörungen der Kommission zu zweifellos harmonisierungsrelevanten Einzelfragen Mitte der 70er Jahre blieben ohne praktisches Ergebnis.}}</ref> |
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Erst im [[18. Jahrhundert]] wurde erstmals über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen theoretisiert. In einem englischen Gesetz von [[1710]], dem sogenannten [[Statute of Anne]], wurde als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der [[Buchhändlergilde]] eingetragen werden und es musste mit einem [[Copyright]]-Vermerk versehen werden, damit es geschützt war. In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren [[1795]] eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch [[1956]] und in den Vereinigten Staaten [[1978]] wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der [[Naturrecht]]slehre begründet. Auch in [[Frankreich]] wurde in zwei Gesetzen von [[1791]] und [[1793]] ein ''Propriété littéraire et artistique'' eingeführt. In [[Preußen]] kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre [[1837]]. Die Bundesversammlung ([[Deutscher Bund]]) beschloss ebenfalls [[1837]] eine 10jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die [[1845]] auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (''post mortem auctoris'') verlängert wurde. [[1857]] wurde ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt. |
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1985 wurde die [[Free Software Foundation]] gegründet, deren Arbeit sich jedoch lange Zeit nur auf das Thema [[Freie Software]] konzentrierte.<ref>Stefan Meretz: ''Linux & Co. Freie Software – Ideen für eine andere Gesellschaft''. AG SPAK Bücher, Neu-Ulm 2000, ISBN 3-930830-16-7.</ref><ref>Bernhard E. Reiter: ''Wandel der IT: Mehr als 20 Jahre Freie Software.'' In: ''HMD'', Heft 238, August 2004, S. 83–91, {{ISSN|1436-3011}} ([http://intevation.de/~bernhard/publications/200408-hmd/200408-wandel_der_it_20j_fs.html intevation.de])</ref> |
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==Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts== |
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Die Diskussion, wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe, wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt. Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem [[Digital Millennium Copyright Act]] (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben. Das Europäische Pendant dazu ist die '''EUCD''' (Europäische Copyright Direktive). |
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Seit den 1990er-Jahren wurde das Urheberrecht in mehreren Internationalen Vertragswerken behandelt, in denen der Schutz der Urheberrechte den neuen technischen Möglichkeiten des Internets angepasst und zum Teil deutlich gestärkt wurde. Das 1994 im Rahmen der [[Welthandelsorganisation]] (WTO) verabschiedete [[Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums]] (TRIPS) etabliert weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht, nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen (Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 [[Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst|RBÜ]]). Zugleich schränkt es die Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken ein und schreibt eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus (''post mortem auctoris'') vor. |
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In Europa setzen [[EU-Richtlinie]]n den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit dem [[13. September]] [[2003]] ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung von wirksamem [[Kopierschutz]] für kommerzielle aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95 a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig auch zum Zwecke der Privatkopie nicht mehr geknackt werden. |
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Im Jahr 1996 wurde im Rahmen der [[Weltorganisation für geistiges Eigentum]] (WIPO) der [[WIPO-Urheberrechtsvertrag]] (WTC) und der [[WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger]] (WPPT) unterzeichnet. Sie regeln insbesondere Fragen des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Im Einzelnen ging es um folgende Themen: |
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In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am [[1. Juli]] [[2003]] in Kraft. Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcment Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt. |
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# Das ''Vervielfältigungsrecht'' wurde gestärkt, und das Speichern von Werken im Computer wurde ausdrücklich unter diesem Recht subsumiert. Ausnahmen von diesem gestärkten Vervielfältigungsrecht wurden auf wenige Sonderfälle reduziert. |
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Zur Zeit (April [[2004]]) wird in Deutschland vom [[BMJ]] eine erneute Urheberrechtsreform (2. Korb) geplant, ein 3. Korb in Erwägung gezogen. |
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# ''Recht auf Zugänglichmachung''. Die Übertragung und bereits das Anbieten von Werken ist nur mit Zustimmung der Urheber zulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur an wenige Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden („on demand“). Neben dem Verkauf ist jetzt auch die Lizenzierung von Werken zulässig. In diesem Fall gelten die Schranken des Urheberrechts nicht. Dies ermöglicht neue Nutzungsformen wie [[Pay-per-View]], wo für jeden Konsumptionsvorgang einzeln gezahlt werden muss. |
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# ''Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen''. Die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr oder Angebot von Geräten, Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren oder sonst wie zu überlisten, sind verboten. Es ist auch verboten, die Wirkungsweise dieser Geräte zu beschreiben, so dass sie nachgebaut werden können (Black-Box-Provision). Hierdurch wird das Urheberrecht auch zu einem Technologiekontrollrecht. Es regelt jetzt Tatbestände, die bisher außerhalb seiner Reichweite lagen (Paracopyright). |
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# ''Juristischer Schutz von Copyright Management Information''. Auch die Veränderung, Fälschung oder Löschung von Informationen, die den Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten Nutzungsformen festlegen, sind verboten. |
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Infolge dieser Verträge haben einzelne Staaten nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts. Unübliche Regelungen würden zum Beispiel im Rahmen der WTO als Verzerrungen des freien Welthandels behandelt, die von einem Schiedsausschuss sanktioniert werden können. Darüber hinaus üben die [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] auch bilateral Druck auf einzelne Staaten aus, die Urheberrecht ihrer Meinung nach nicht intensiv genug schützten (siehe z. B. die Fälle [[The Pirate Bay]] und [[Allofmp3]]). |
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Von der [[IFPI]] wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf [[Privatkopie]] |
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betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf [[Medium (Publikationsform)|Medien]] etc. |
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zugunsten von [[Digital Rights Management|DRM]]-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen. |
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Diese Urheberrechtsverträge wurden 1998 in den Vereinigten Staaten mit dem [[Digital Millennium Copyright Act]] (DMCA) und 2001 in der [[Europäische Union|EU]] mit der [[Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft|EG-Urheberrechtsrichtlinie]] in nationales beziehungsweise supranationales Recht umgesetzt. Sie übernahmen die meisten der oben im TRIPS und dem WCT beziehungsweise WPPT festgelegten Verschärfungen. Darüber hinaus regeln sie auch die Verantwortlichkeit der [[Internetdiensteanbieter]] (ISP). Diese sind für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar, wenn sie diese auf Anforderung der Rechteinhaber nicht sofort abstellen. Sie sind darüber verpflichtet, die Identität der Verletzer offenzulegen. |
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Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von [[Peer-to-Peer|Internet-Tauschbörsen]] und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters", die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. [[Fernsehen]] und [[Radio]] ([[Internet-Radio]]) kann man per Internet benutzen, [[E-Buch|E-Bücher]] werden als Konkurrenz zum gedruckten [[Buch]] betrachtet. |
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== 21. Jahrhundert == |
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Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von [[Videorekorder]], [[Kassettenrekorder]] und [[Radio]] bestand: Vor 100 Jahren musste noch jeder eine [[Schallplatte]] kaufen um [[Musik]] zu hören. |
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Die EG-Urheberrechtsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2002 in nationales Recht umzusetzen. In Österreich trat die Umsetzung der EG-Urheberrechtsrichtlinie am 1. Juli 2003 in Kraft. In [[Deutschland]] gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen [[Kopierschutz]]es für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. Die §{{§|95a|UrhG|dejure}} ff. UrhG sehen einen „Schutz technischer Maßnahmen“ vor. Gemäß § 95a Abs. 1 UrhG dürfen technische Schutzmaßnahmen (z. B. Kopierschutz) ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden – auch nicht zur Anfertigung einer – an sich zulässigen – [[Privatkopie]]. Keine Umgehung in diesem Sinne ist die Herstellung einer analogen Kopie einer digitalen, geschützten Vorlage.<ref>§§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT)</ref> |
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== {{Anker|cultural expressions}} Diskussionen == |
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Jede neue [[Erfindung]] wie zum Beispiel das Radio sollte der Untergang der [[Medienverwerter]] sein, das Gegenteil war aber der Fall. |
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Seit Ende der 1990er Jahre gerät das bisherige Urheberrecht zunehmend in die Kritik der Öffentlichkeit und einiger Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler. So habe etwa eine [[Unterhaltungsindustrie]] einen intensiven [[Lobbyismus]] betrieben.<ref>Jessica Litman: ''Digital Copyright.'' Prometheus Books, Amherst 2001, ISBN 1-57392-889-5.</ref> |
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==Gegenbewegung== |
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Neben den [[Konsument]]en, die sich durch die immer strenger werdende Rechtslage in ihren [[Freiheit]]en eingeschränkt sehen, gibt es auch [[Autor]]en, die ihre Werke gern der [[Allgemeinheit]] zur freien Nutzung zur [[Verfügung]] stellen wollen. |
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Kritisiert wird zum Beispiel auch, dass sich das Urheberrecht immer mehr zu einem „Rechteverwerterrecht“ gestaltet, ohne Berücksichtigung der Allgemeinheit und der im Wandel befindlichen Internet- und Informationsgesellschaft. Das Urheberrecht sei in seiner aktuellen Form ein Relikt des letzten Jahrhunderts, das in der Zeit von interaktiven Internetanwendungen und Breitbandanbindung eine ganze Generation kriminalisiere und in keiner Weise mehr seiner ursprünglichen Intention gerecht werde. Anstatt kreatives Schaffen zu beflügeln und zu fördern, schränke das aktuelle Urheberrecht die Entwicklung von Kultur und Fortschritt enorm ein.<ref>{{Webarchiv|url=http://www.trendbuero.de/index.php?f_articleId=3539 |wayback=20090521120823 |text=Don´t criminalize the 21st century culture!, Zusammenfassung Lawrence Lessig, trendbuero.de |archiv-bot=2025-05-13 01:48:30 InternetArchiveBot }}</ref> |
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Die einfachste Möglichkeit, dies zu tun, besteht darin auf das Urheberrecht zu verzichten. Dies ist jedoch erstens nicht in jeder Rechtsprechung möglich und führt zweitens zu dem Problem, dass veränderte Versionen nicht frei bleiben, sondern wieder automatisch geschützt sind. Eine Möglichkeit, das Problem zu umgehen, besteht darin, auf das Urheberrecht nicht zu verzichten, sondern per [[Lizenzvertrag]] an jedermann einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Dabei verlangen so genannte [[Copyleft]]-Lizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen. |
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Kritik geht auch von Trägerinnen und Trägern traditioneller Kulturen aus, in denen Konzeptionen von Werk und individuellem Autor, wie sie dem Urheberrecht zugrunde liegen, keine Entsprechung haben. '''Traditionelle kulturelle Ausdrucksweisen''' ('''''traditional cultural expressions''''') unterstehen in ihren lokalen Gesellschaften eigenen herkömmlichen Regelungen, sind aus urheberrechtlicher Sicht jedoch gemeinfrei und können entgegen dem Willen vieler ihrer Träger uneingeschränkt genutzt werden.<ref>Vgl. beispielsweise Marc-Antoine Camp. [https://www.sic-online.ch/fileadmin/user_upload/Sic-Online/2005/documents/307.pdf „Wer darf das Lied singen?“, ''Sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht'' Nr. 4/2005, 307ff.] (PDF; 137 kB)</ref> An der [[UNESCO|Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)]] und [[Weltorganisation für geistiges Eigentum]] (WIPO) gab es seit den 1960er Jahren immer wieder Initiativen zur Schaffung von Schutzregelungen für traditionelle kulturelle Ausdrucksweisen. Seit dem Jahr 2000 tagt an der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in dieser Frage erneut ein zwischenstaatliches Komitee.<ref>[http://www.wipo.int/tk/en/ WIPO Intergovernmental Committee on Intellectual Property and Genetic Resources, Traditional Knowledge and Folklore IGC]</ref> |
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Die [[Lizenz]]en des [[GNU-Projekt]]es sind hierbei im Bereich der [[freie Software|freien Software]] insbesondere zu erwähnen, zum Beispiel die [[GNU General Public License|GPL]] für Computerprogramme und die [[GFDL]] für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen. Weitere, angeblich besser auf die speziellen Bedürfnisse von Künstlern zugeschnittene, vor allem jedoch nicht auf bestimmte Werkstypen beschränkte Lizenzen stellt das Projekt [[Creative Commons]] zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um [[Open Content|Open-Content]]-Lizenzen, also solche, die vergleichbare Freiheiten gewähren wie die Lizenzen freier Software, sowie zum anderen um wesentlich restriktivere Lizenzen. |
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Die der Kritik folgenden Forderungen reichen von leichten Lösungen wie einer Verkürzung der Mindestschutzdauer, über eine Ausweitung und Reetablierung der (privaten) Schranken des Urheberrechtes bis hin zur Einführung einer [[Kulturflatrate]], welche die exklusiven Besitzansprüche an immaterielle Güter verneint.<ref>[http://wizards-of-os.org/index.php?id=1699 Berlin Declaration], [[Wizards of OS]] (englisch)</ref> Parteipolitisch gibt es in Deutschland offenbar klare Fronten: die [[Piratenpartei Deutschland|Piratenpartei]] fordert eine Beschränkung des Urheberrechts, um auf die neuen Gegebenheiten zu reagieren. Andere Parteien wie [[Bündnis 90/Die Grünen]] fordern ''eine Kulturflatrate, um Kulturschaffende zu entlohnen''. Das bürgerliche Lager aus [[Unionsparteien|Union]] und [[Freie Demokratische Partei|FDP]] hält eher an der Vorstellung eines möglichst starken Urheberrechts fest. |
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==Literatur== |
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*[[Thomas Dreier]], [[Gernot Schulze]]: ''Urheberrechtsgesetz - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Kunsturhebergesetz.'', C. H. Beck, ISBN 3-406-51260-7 |
|||
*[[Ulrich Löwenheim]]: ''Urheberrecht im Informationszeitalter'', Becksche, ISBN 3-406-51683-1 |
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*[[Dietrich Harke]]: ''Urheberrecht - Fragen und Antworten'', Carl Heymanns, ISBN 3-452-24720-1 |
|||
*[[Brunhilde Steckler]]: ''Urheber-, Medien- und Werberecht. Grundlagen. Rechtsicherheit im Internet.'', Cornelsen/Scriptor, ISBN 3-464-49077-7 |
|||
*[[Volker Ilzhöfer]]: ''Patent-, Marken- und Urheberrecht'', Vahlen, ISBN 3-8006-2851-1 |
|||
*[[Manfred Rehbinder]]: ''Urheberrecht'', C. H. Beck, ISBN 3-406-51855-9 |
|||
*[[Gernot Schulze]]: ''Meine Rechte als Urheber'', DTV-Beck, ISBN 3-423-05291-0 |
|||
*[[Sabine Zentek]], [[Thomas Meinke]]: ''Das neue Urheberrecht'', Haufe, ISBN 3-448-05940-4 |
|||
*[[Theodor Enders]]: ''Anwaltspraxis, Beratung im Urheberrecht und Medienrecht'', Deutscher Anwaltverlag, ISBN 3-8240-0215-9 |
|||
*[[Thomas Hoeren]]: ''Urheberrecht und Verbraucherschutz'', LIT, ISBN 3-8258-6714-5 |
|||
*[[Astrid von Schoenebeck]]: ''Moderne Kunst und Urheberrecht'', Berliner Wissenschafts-Verlag, ISBN 3-8305-0514-0 |
|||
*[[Eva-Irina von Gamm]]: ''Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht'', Nomos, ISBN 3-8329-0577-4 |
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*[[Daniel Gutman]]: ''Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU'', Berliner Wissenschafts-Verlag, ISBN 3-8305-0516-7 |
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Einige [[Tatort (Fernsehreihe)|Tatort]]-Autoren kritisieren als Mitglieder des [[Verband Deutscher Drehbuchautoren]] bei den Grünen, Piraten, Linken und der „Netzgemeinde“ besonders die „demagogische Gleichsetzung von frei und kostenfrei“. Die „Banalität von Rechtsverstößen“ würde zum „Freiheitsakt“ erhoben werden. Sie möchten gerne „klar machen<!-- sic! -->, dass die nachhaltige Produktion qualitativ hochwertiger Kunst und Kultur nicht amateurhaft, also wie Wikipedia organisiert werden kann. Immerhin leben hunderttausende Menschen von kreativer Arbeit und helfen mit ihren (konkurrenzfähigen) Werken, die ideelle und materielle Zukunft einer postindustriellen Bundesrepublik auch international zu sichern“. Denn: „Filme, Musikproduktionen, web- und Werbekampagnen, Architektur- und Designprodukte werden überhaupt erst realisiert, wenn die künstlerischen Ideen der Urheber mit Kapital und Vermarktungsknowhow zusammenkommen.“ Dass das Internet und Anbieter wie Google kriminelle Plattformen wie „kino.to, megaupload, the Pirate Bay“ ermöglichen, solle auf jeden Fall verhindert werden. Dabei sehen sie einen „historischen Kompromiss zwischen Urhebern und Usern“ bevor.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.drehbuchautoren.de/nachrichten/2012/03/offener-brief-von-51-tatort-autoren-0 |text=Offener Brief von 51 Tatort-Autoren |wayback=20120615094511 |archiv-bot=2018-04-12 07:02:42 InternetArchiveBot}}</ref> |
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==Siehe auch== |
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*[[Verwandte Schutzrechte]] |
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*[[Gewerblicher Rechtsschutz]] |
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*[[Abgeleitetes Werk]] |
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*[[Patent]] |
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*[[Syndikation]] |
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*[[Verwertungsgesellschaft]] |
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**[[Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte|GEMA]] |
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**[[VG Bild-Kunst]] |
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**[[VG Wort]] |
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*[[TRIPS]] |
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*[[Urhebervertragsrecht]] |
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*[[Wissensallmende]] |
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*[[Zitieren von Internetquellen]] |
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Rockmusiker [[Sven Regener]] kritisierte 2012 in einem Interview mit dem [[Bayerischer Rundfunk|Bayerischen Rundfunk]] die Piratenpartei sehr scharf: „Eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, ist nichts wert.“<ref>[http://www.golem.de/news/element-of-crime-rockmusiker-sven-regener-rechnet-mit-piratenpartei-ab-1203-90701.html Rockmusiker Sven Regener rechnet mit Piratenpartei ab] ([[Golem.de]])</ref> |
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==Weblinks== |
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===Gesetzestexte=== |
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*[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/ Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte] |
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*[http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/ Schweiz: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte] |
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*[http://ris.bka.gv.at/bundesrecht/ Österreich: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)] |
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== Literatur == |
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'''Übersicht''' |
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*[http://www.literar.at/index.htm Verwertungsgesellschaft in Österreich: Literar Mechana und LVG] |
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* {{Literatur |Autor=[[Eckhard Höffner]] |Titel=Geschichte und Wesen des Urheberrechts |Band=1/3 |Auflage=3. |Verlag=Verlag Europäische Wirtschaft |Ort=München |Datum=2021 |ISBN=978-3-930893-19-5 |Kommentar=Teil 1 von 2}} |
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*[http://www.recht-im-internet.de/themen/urheber/index.htm FAQ zum neuen Urheberrecht] |
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* {{Literatur |
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*[http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1.htm FAQ zum Urheberrecht allgemein] |
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|Autor=Fedor Seifert |
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*[http://remus.jura.uni-sb.de/urheberrecht/index.html Grundwissen Urheberrecht der Universität Saarbrücken] |
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|Titel=Über Bücher, Verleger und Autoren – Episoden aus der Geschichte des Urheberrechts |
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*[http://www.urheberrecht.org Institut für Urheber- und Medienrecht] |
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|Sammelwerk=NJW |
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*[http://heise.de/tp/deutsch/special/copy/ Der Kampf ums geistige Eigentum], [[Telepolis]] Special zum Thema "[[Copyright]]" |
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|Datum=1992 |
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*[http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrecht-faq.htm Das neue Urheberrecht - FAQ zu Fragen der Privatkopie und des Kopierschutzes] |
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|Seiten=1270–1276}} |
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*[[Benedikt Rubbel]]: [http://www.attac.de/wissensallmende/software/urheberrecht.php Wissensallmende: Entwicklung und Zukunft des Urheberrechts im digitalen Zeitalter] |
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* {{Literatur |Autor= Fedor Seifert |Titel= Kleine Geschichte(n) des Urheberrechts |Reihe= Berliner Bibliothek zum Urheberrecht |BandReihe= 9 |HrsgReihe= Stefan Haupt |Verlag= MUR-Verlag |Ort= München |Datum= 2015 |ISBN= 978-3-945939-01-7 }} |
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*[http://www.tonspion.de/newsartikel.php?id=512 Phonoverband: Kein Anspruch auf Privatkopie] |
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* {{Literatur |
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*16. März 2004: [http://www.bmj.bund.de/enid/75813684cbaddcd436339b6b8d787255,0/m1.html Chat mit der deutschen Justizministerin über den 2.Korb] |
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|Autor=[[Elmar Wadle]] |
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*[http://www.mixburnrip.de/ www.mixburnrip.de] - Aktuelle Entwicklungen und Hintergruende |
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|Titel=Urheberrecht zwischen Gestern und Morgen: Anmerkungen eines Rechtshistorikers |
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*[[Thomas Hoeren]]: ''[http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/Happy_Birthday.pdf Happy birthday to you - Urheberrechtliche Fragen rund um ein Geburtstagsständchen]'' - behandelt insbesondere die Frage, welches Recht bei grenzübergreifenden Urheberrechtsproblematiken anzuwenden ist. |
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|Sammelwerk=Universitätsreden Universität des Saarlandes |
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*[http://eucd.vibe.at/index.php/EUCD.at Kritische Diskussion der österreichischen Umsetzung der European Copyright Directive (EUCD)] |
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|Ort=Saarbrücken |
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*[http://wrt-howard.syr.edu/Handouts/ChronAuth.html Some Events and Ideas in the History of Authorship in the West] |
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|Datum=2007 |
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*[[Barbara Vogelsang-Rempe]]: [http://www.hrz.uni-dortmund.de/computerPostille/Juni1997/urheberr.html Urheberrecht im Internet] |
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|ISBN=978-3-940147-02-8}} |
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*[[Hans Geser]]: [http://socio.ch/intcom/t_hgeser08.htm Copyright oder Copy left?] Prekäre immaterielle Eigentumsverhältnisse im [[Cyberspace]] |
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*[[Bjørn Jagnow]]: [http://www.bjoernjagnow.de/urheber-medienrecht-autoren.php Einführung in das Urheber- und Medienrecht für Autoren] |
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*[http://ifrOSS.org/ Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software] |
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*[http://tfuchs.lexetius.com/2005-01-02.pdf Die angemessene Vergütung des Urhebers] vom 2. Januar 2005 |
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*[http://tfuchs.lexetius.com/2005-01-03.pdf Die weitere Beteiligung des Urhebers] vom 3. Januar 2005 |
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'''Antike''' |
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{{msg:Rechtshinweis}} |
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* {{Literatur |
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{{Deutschlandlastig}} |
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|Autor=Walter Bappert |
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|Titel=Wege zum Urheberrecht |
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|Verlag=V. Klostermann |
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|Ort= |
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|Datum=1962}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Byoung Jo Choe (崔秉祚) |
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|Titel=Geistiges Eigentum im römischen Recht? – unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts |
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|Sammelwerk=Seoul Law Journal |
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|Band=52 |
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|Nummer=2 |
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|Datum=2010}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Astrid Eggert |
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|Titel=Der Rechtsschutz der Urheber in der römischen Antike |
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|Sammelwerk=Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) |
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|Datum=1999 |
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|Seiten=183–219}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Renate Frohne |
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|Titel=Urheberrecht in der römischen Antike? |
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|Sammelwerk=Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) |
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|Datum=2005 |
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|Seiten=799–811}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Katharina Schickert |
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|Titel=Der Schutz literarischer Urheberschaft im Rom der klassischen Antike |
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|Verlag=Mohr Siebeck |
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|Ort=Tübingen |
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|Datum=2007 |
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|ISBN=3-16-148397-9}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Károly Visky |
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|Titel=Geistiges Eigentum der Verfasser im antiken Rom |
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|Sammelwerk=Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) |
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|Band=106 |
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|Datum=1987 |
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|Seiten=17 ff.}} |
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'''Renaissance''' |
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[[Kategorie:Urheberrecht]] |
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* {{Literatur |
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[[Kategorie:Buch]] |
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|Autor=Christopher Witcombe |
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|Titel=Copyright in the Renaissance. Prints and the privilegio in sixteenth century Venice and Rome |
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|Verlag=Brill |
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|Ort=Leiden |
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|Datum=2004 |
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|ISBN=90-04-13748-3}} |
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'''Neuzeit''' |
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[[da:Ophavsret]] |
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* {{Literatur |
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[[en:Copyright]] |
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|Autor=Ludwig Gieseke |
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[[eo:Kopirajto]] |
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|Titel=Vom Privileg zum Urheberrecht: Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845 |
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[[es:Derechos de autor]] |
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|Verlag=Nomos |
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[[fi:Tekijänoikeus]] |
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|Ort= |
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[[fr:Copyright]] |
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|Datum=1998}} |
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[[ia:Copyright]] |
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* {{Literatur |
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[[it:Copyright]] |
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|Autor=Dong Han |
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[[ja:著作権]] |
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|Titel=Can I own my writings and sell them too? A brief history of copyright in China from the late Qing era to Mao’s China |
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[[nl:Auteursrecht]] |
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|Sammelwerk=Chinese Journal of Communication |
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[[pl:Prawo autorskie]] |
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|Band=3 |
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[[pt:Direitos autorais]] |
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|Nummer=3 |
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[[ro:Drepturi de autor]] |
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|Datum=2010-09 |
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[[simple:Copyright]] |
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|Seiten=329–346}} |
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[[sv:Upphovsrätt]] |
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* {{Literatur |
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[[zh-cn:版权]] |
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|Autor=[[Albert Osterrieth]] |
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[[zh-tw:著作權]] |
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|Titel=Die Geschichte des Urheberrechts in England: Mit einer Darstellung des geltenden englischen Urheberrechts |
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|Verlag=C.L. Hirschfeld |
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|Ort= |
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|Datum=1895}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Robert M. Reuß |
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|Titel=Naturrecht oder positivistisches Konzept: Die Entstehung des Urheberrechts im 18. Jahrhundert in England und den Vereinigten Staaten von Amerika |
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|Verlag=Nomos |
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|Ort=Berlin |
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|Datum=2010 |
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|ISBN=978-3-8329-5510-6}} |
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* [[Monika Dommann]]: ''Autoren und Apparate – Die Geschichte des Copyrights im Medienwandel''. S. Fischer Verlag 2014, ISBN 978-3-10-015343-2. |
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== Weblinks == |
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{{Wikisource|Urheberrecht}} |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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{{Rechtshinweis}} |
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[[Kategorie:Urheberrechtsgeschichte| ]] |
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[[Kategorie:Buchgeschichte]] |
Aktuelle Version vom 13. Mai 2025, 03:48 Uhr
Die Geschichte des Urheberrechts beschreibt die Geschichte des Rechts des Urhebers an seinen Werken.
Antike
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die antiken Rechtsordnungen kannten kein Urheberrecht im heutigen Sinne. Sehr wohl bekannt war jedoch eine Beziehung zwischen Autor und Werk, sei sie als echter Stolz auf die eigene Leistung oder als Weitergabe einer göttlichen Gabe verstanden.[1] In der neueren rechtshistorischen Forschung wird ferner auf funktionale Äquivalente im Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts, d. h. des Veröffentlichungsrechts, Namennennungsrechts und Entstellungsverbots, verwiesen, die jedoch nicht die Schlagkraft einer durchsetzbaren Rechtsnorm erreichten.[2]
Verdeutlicht wird dies durch die Entstehung des Wortes Plagiat: Es geht auf eine der ältesten bekannten Urheberrechtsverletzungen aus dem Rom des ersten Jahrhunderts nach Christus zurück. Der römische Dichter Marcus Valerius Martialis prägte den Begriff „Plagiat“. Er verglich seine Epigramme mit freigelassenen Sklaven und bezeichnete einen gewissen Fidentinus, der Gedichte des Martialis fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als Menschenräuber (lat. „plagiarius“).[3]
Die Frage, warum das technisch so hoch entwickelte römische Recht keinen dem heutigen Urheberrecht vergleichbaren Schutz gewährte, wird unterschiedlich beantwortet: Einerseits wird auf das „sachgegenständliche Denken“ verwiesen, das zur Abstraktion eines nur „geistigen“ Eigentums nicht fähig gewesen sei. Eine andere Auffassung verweist auf die römische Gesellschaftsstruktur. Die große Masse der Arbeitskräfte wurde aus Sklaven rekrutiert; im Rechtssystem schlug sich dies in der Weise nieder, dass die artes liberales ihre Dienste nur in unentgeltlichen Vertragsformen anbieten konnten; lediglich aus Dankbarkeit für die Freundschaftsleistung konnte der Vertragspartner einen Ehrensold, das honorarium, zahlen. Dem entspreche, dass es dem römischen Bürger als unehrenhaft erschienen wäre, schöpferische Leistungen unter vermögensrechtlichen Schutz zu stellen.[1][4] Als Grund für das fehlende Urheberrecht der Antike wird ferner die technologische Aufwendigkeit der Vervielfältigung und das daher geringe ökonomische Interesse an ihrer Monopolisierung genannt.[5]
Mittelalter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Auch im Mittelalter war ein Recht auf geistige Werke unbekannt.[6] Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. So durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten wesentlich weniger streng als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen.
Spätmittelalter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Dem Autor stand immer noch kein „Urheberrecht“ zur Seite. Er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker beziehungsweise Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass andere Drucker Erstdrucke nachdruckten. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat – der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucke sein – sie waren meist weniger sorgfältig hergestellt: Fehler schlichen sich ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert:
„Nu wäre der Schaden dennoch zu leiden, wenn sie doch meine Bücher nicht so falsch und schändlich zurichten. Nu aber drucken sie dieselbigen und eilen also, dass, wenn sie zu mir wiederkommen, ich meine eigenen Bücher nicht kenne.“

Um dem Nachdruck entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Die Bezeichnung für diese Sonderrechte ist Privileg, im kirchlichen Bereich Imprimatur – wobei letzteres auch im weltlichen Bereich im Sinne von Druckfreigabe/Druckgenehmigung seitens des Druckereikunden in Gebrauch kam und bis heute blieb. Die Interessen der Drucker trafen sich mit denen der Obrigkeiten, die auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften Einfluss haben wollten. Dies gelang besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur, weniger beispielsweise im deutschen Raum. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um sie wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Auch die Ideen der Aufklärung verbreiteten sich zu einem großen Teil durch Raubdrucke.
Renaissance
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und man gewährte auch Autorenprivilegien, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde.
In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer eingeräumt. Dürer gibt bereits in einem Nachwort seines Holzschnittzyklus zum Marienleben 1511 an, ein kaiserliches Privileg bekommen zu haben, welches jedoch nicht erhalten ist. Interessant an jenem Nachwort ist, dass Dürer bereits von „ingenium“, also „Schöpfung“ schreibt, was für damalige Autoren und Künstler noch ungewöhnlich und ein mit der Renaissance einhergehendes neues Selbstverständnis ist. Das erste erhaltene Privileg Dürers stammt aus dem Jahr 1525. Auch seine Witwe erhält nach seinem Tod 1527 noch ein Privileg, was damals unüblich war und für Dürers außergewöhnliche Stellung als Künstler spricht.[7]
Privilegien schützten jedoch den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachten den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt – allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum.
Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen (den Verlegern) würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn der Verleger die Rechte erworben hatte.
18. und 19. Jahrhundert
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erstmals wurde im 18. Jahrhundert über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen (und das Phänomen des immateriellen Besitzes) theoretisiert. Ein englisches Gesetz von 1710,[8] das so genannte Statute of Anne, erkannte als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtraten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen und mit einem Copyrightzeichen versehen sein, damit es geschützt war. Die Vereinigten Staaten führten das Verfahren 1795 ein (diese Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft, s. a. Copyright law (Vereinigte Staaten)). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch Frankreich führte in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique ein. In Preußen kam es im Jahr 1837 zu einem entsprechenden Schutz. Der Bundestag (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine zehnjährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes – 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert. 1870 wurde im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, den das Deutsche Reich 1871 übernahm und später weiter ausbaute.
Der Schutz geistigen Eigentums wurde nur innerhalb der Nationalstaaten gewährleistet und entfaltete jenseits der Grenzen keine Wirkung. Erst 1886 wurde auf Betreiben Victor Hugos mit der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst das erste internationale, multilaterale Abkommen zum Urheberschutz geschlossen. Vereinbart wurde eine Mindestschutzfrist aller Werke (außer fotografische und cinematographische Werke) der Verbandsländer von 50 Jahren.
20. Jahrhundert
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Zeit des Nationalsozialismus galt der Urheber als „Treuhänder des Werks“ für die Volksgemeinschaft. Bestehende Gesetze wie das Kunsturheberrechtsgesetz blieben in Kraft.[9]
Am 6. September 1952 wurde in Genf das Welturheberrechtsabkommen beschlossen.[10] Es sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen.
In Westdeutschland wurde das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) am 9. September 1965 verkündet. Es löste insbesondere das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom 19. Juni 1901 und weitgehend das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz – KUG, KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 ab. Unter anderem sah es eine Verlängerung des Urheberrechts von 50 auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers vor. Zugleich wurde auch die Privatkopie wieder legalisiert, deren Zulässigkeit in den 50er Jahren durch Gerichtsentscheidungen entgegen dem damaligen Gesetzeswortlaut aufgehoben worden war. Fast zeitgleich folgte in der DDR das Gesetz über das Urheberrecht (URG) (GBl. I S. 209).
Bestrebungen, das Urheberrecht in der Europäischen Union zu harmonisieren, sind bereits Mitte der 1970er Jahre vorhanden.[11]
1985 wurde die Free Software Foundation gegründet, deren Arbeit sich jedoch lange Zeit nur auf das Thema Freie Software konzentrierte.[12][13]
Seit den 1990er-Jahren wurde das Urheberrecht in mehreren Internationalen Vertragswerken behandelt, in denen der Schutz der Urheberrechte den neuen technischen Möglichkeiten des Internets angepasst und zum Teil deutlich gestärkt wurde. Das 1994 im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) etabliert weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht, nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen (Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 RBÜ). Zugleich schränkt es die Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken ein und schreibt eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus (post mortem auctoris) vor.
Im Jahr 1996 wurde im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WTC) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) unterzeichnet. Sie regeln insbesondere Fragen des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Im Einzelnen ging es um folgende Themen:
- Das Vervielfältigungsrecht wurde gestärkt, und das Speichern von Werken im Computer wurde ausdrücklich unter diesem Recht subsumiert. Ausnahmen von diesem gestärkten Vervielfältigungsrecht wurden auf wenige Sonderfälle reduziert.
- Recht auf Zugänglichmachung. Die Übertragung und bereits das Anbieten von Werken ist nur mit Zustimmung der Urheber zulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur an wenige Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden („on demand“). Neben dem Verkauf ist jetzt auch die Lizenzierung von Werken zulässig. In diesem Fall gelten die Schranken des Urheberrechts nicht. Dies ermöglicht neue Nutzungsformen wie Pay-per-View, wo für jeden Konsumptionsvorgang einzeln gezahlt werden muss.
- Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen. Die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr oder Angebot von Geräten, Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren oder sonst wie zu überlisten, sind verboten. Es ist auch verboten, die Wirkungsweise dieser Geräte zu beschreiben, so dass sie nachgebaut werden können (Black-Box-Provision). Hierdurch wird das Urheberrecht auch zu einem Technologiekontrollrecht. Es regelt jetzt Tatbestände, die bisher außerhalb seiner Reichweite lagen (Paracopyright).
- Juristischer Schutz von Copyright Management Information. Auch die Veränderung, Fälschung oder Löschung von Informationen, die den Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten Nutzungsformen festlegen, sind verboten.
Infolge dieser Verträge haben einzelne Staaten nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts. Unübliche Regelungen würden zum Beispiel im Rahmen der WTO als Verzerrungen des freien Welthandels behandelt, die von einem Schiedsausschuss sanktioniert werden können. Darüber hinaus üben die Vereinigten Staaten auch bilateral Druck auf einzelne Staaten aus, die Urheberrecht ihrer Meinung nach nicht intensiv genug schützten (siehe z. B. die Fälle The Pirate Bay und Allofmp3).
Diese Urheberrechtsverträge wurden 1998 in den Vereinigten Staaten mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und 2001 in der EU mit der EG-Urheberrechtsrichtlinie in nationales beziehungsweise supranationales Recht umgesetzt. Sie übernahmen die meisten der oben im TRIPS und dem WCT beziehungsweise WPPT festgelegten Verschärfungen. Darüber hinaus regeln sie auch die Verantwortlichkeit der Internetdiensteanbieter (ISP). Diese sind für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar, wenn sie diese auf Anforderung der Rechteinhaber nicht sofort abstellen. Sie sind darüber verpflichtet, die Identität der Verletzer offenzulegen.
21. Jahrhundert
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die EG-Urheberrechtsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2002 in nationales Recht umzusetzen. In Österreich trat die Umsetzung der EG-Urheberrechtsrichtlinie am 1. Juli 2003 in Kraft. In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. Die §§ 95a ff. UrhG sehen einen „Schutz technischer Maßnahmen“ vor. Gemäß § 95a Abs. 1 UrhG dürfen technische Schutzmaßnahmen (z. B. Kopierschutz) ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden – auch nicht zur Anfertigung einer – an sich zulässigen – Privatkopie. Keine Umgehung in diesem Sinne ist die Herstellung einer analogen Kopie einer digitalen, geschützten Vorlage.[14]
Diskussionen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit Ende der 1990er Jahre gerät das bisherige Urheberrecht zunehmend in die Kritik der Öffentlichkeit und einiger Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler. So habe etwa eine Unterhaltungsindustrie einen intensiven Lobbyismus betrieben.[15]
Kritisiert wird zum Beispiel auch, dass sich das Urheberrecht immer mehr zu einem „Rechteverwerterrecht“ gestaltet, ohne Berücksichtigung der Allgemeinheit und der im Wandel befindlichen Internet- und Informationsgesellschaft. Das Urheberrecht sei in seiner aktuellen Form ein Relikt des letzten Jahrhunderts, das in der Zeit von interaktiven Internetanwendungen und Breitbandanbindung eine ganze Generation kriminalisiere und in keiner Weise mehr seiner ursprünglichen Intention gerecht werde. Anstatt kreatives Schaffen zu beflügeln und zu fördern, schränke das aktuelle Urheberrecht die Entwicklung von Kultur und Fortschritt enorm ein.[16]
Kritik geht auch von Trägerinnen und Trägern traditioneller Kulturen aus, in denen Konzeptionen von Werk und individuellem Autor, wie sie dem Urheberrecht zugrunde liegen, keine Entsprechung haben. Traditionelle kulturelle Ausdrucksweisen (traditional cultural expressions) unterstehen in ihren lokalen Gesellschaften eigenen herkömmlichen Regelungen, sind aus urheberrechtlicher Sicht jedoch gemeinfrei und können entgegen dem Willen vieler ihrer Träger uneingeschränkt genutzt werden.[17] An der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) und Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gab es seit den 1960er Jahren immer wieder Initiativen zur Schaffung von Schutzregelungen für traditionelle kulturelle Ausdrucksweisen. Seit dem Jahr 2000 tagt an der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in dieser Frage erneut ein zwischenstaatliches Komitee.[18]
Die der Kritik folgenden Forderungen reichen von leichten Lösungen wie einer Verkürzung der Mindestschutzdauer, über eine Ausweitung und Reetablierung der (privaten) Schranken des Urheberrechtes bis hin zur Einführung einer Kulturflatrate, welche die exklusiven Besitzansprüche an immaterielle Güter verneint.[19] Parteipolitisch gibt es in Deutschland offenbar klare Fronten: die Piratenpartei fordert eine Beschränkung des Urheberrechts, um auf die neuen Gegebenheiten zu reagieren. Andere Parteien wie Bündnis 90/Die Grünen fordern eine Kulturflatrate, um Kulturschaffende zu entlohnen. Das bürgerliche Lager aus Union und FDP hält eher an der Vorstellung eines möglichst starken Urheberrechts fest.
Einige Tatort-Autoren kritisieren als Mitglieder des Verband Deutscher Drehbuchautoren bei den Grünen, Piraten, Linken und der „Netzgemeinde“ besonders die „demagogische Gleichsetzung von frei und kostenfrei“. Die „Banalität von Rechtsverstößen“ würde zum „Freiheitsakt“ erhoben werden. Sie möchten gerne „klar machen, dass die nachhaltige Produktion qualitativ hochwertiger Kunst und Kultur nicht amateurhaft, also wie Wikipedia organisiert werden kann. Immerhin leben hunderttausende Menschen von kreativer Arbeit und helfen mit ihren (konkurrenzfähigen) Werken, die ideelle und materielle Zukunft einer postindustriellen Bundesrepublik auch international zu sichern“. Denn: „Filme, Musikproduktionen, web- und Werbekampagnen, Architektur- und Designprodukte werden überhaupt erst realisiert, wenn die künstlerischen Ideen der Urheber mit Kapital und Vermarktungsknowhow zusammenkommen.“ Dass das Internet und Anbieter wie Google kriminelle Plattformen wie „kino.to, megaupload, the Pirate Bay“ ermöglichen, solle auf jeden Fall verhindert werden. Dabei sehen sie einen „historischen Kompromiss zwischen Urhebern und Usern“ bevor.[20]
Rockmusiker Sven Regener kritisierte 2012 in einem Interview mit dem Bayerischen Rundfunk die Piratenpartei sehr scharf: „Eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, ist nichts wert.“[21]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Übersicht
- Eckhard Höffner: Geschichte und Wesen des Urheberrechts. 3. Auflage. Band 1/3. Verlag Europäische Wirtschaft, München 2021, ISBN 978-3-930893-19-5 (Teil 1 von 2).
- Fedor Seifert: Über Bücher, Verleger und Autoren – Episoden aus der Geschichte des Urheberrechts. In: NJW. 1992, S. 1270–1276.
- Fedor Seifert: Kleine Geschichte(n) des Urheberrechts (= Stefan Haupt [Hrsg.]: Berliner Bibliothek zum Urheberrecht. Band 9). MUR-Verlag, München 2015, ISBN 978-3-945939-01-7.
- Elmar Wadle: Urheberrecht zwischen Gestern und Morgen: Anmerkungen eines Rechtshistorikers. In: Universitätsreden Universität des Saarlandes. Saarbrücken 2007, ISBN 978-3-940147-02-8.
Antike
- Walter Bappert: Wege zum Urheberrecht. V. Klostermann, 1962.
- Byoung Jo Choe (崔秉祚): Geistiges Eigentum im römischen Recht? – unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts. In: Seoul Law Journal. Band 52, Nr. 2, 2010.
- Astrid Eggert: Der Rechtsschutz der Urheber in der römischen Antike. In: Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA). 1999, S. 183–219.
- Renate Frohne: Urheberrecht in der römischen Antike? In: Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA). 2005, S. 799–811.
- Katharina Schickert: Der Schutz literarischer Urheberschaft im Rom der klassischen Antike. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 3-16-148397-9.
- Károly Visky: Geistiges Eigentum der Verfasser im antiken Rom. In: Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA). Band 106, 1987, S. 17 ff.
Renaissance
- Christopher Witcombe: Copyright in the Renaissance. Prints and the privilegio in sixteenth century Venice and Rome. Brill, Leiden 2004, ISBN 90-04-13748-3.
Neuzeit
- Ludwig Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht: Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Nomos, 1998.
- Dong Han: Can I own my writings and sell them too? A brief history of copyright in China from the late Qing era to Mao’s China. In: Chinese Journal of Communication. Band 3, Nr. 3, September 2010, S. 329–346.
- Albert Osterrieth: Die Geschichte des Urheberrechts in England: Mit einer Darstellung des geltenden englischen Urheberrechts. C.L. Hirschfeld, 1895.
- Robert M. Reuß: Naturrecht oder positivistisches Konzept: Die Entstehung des Urheberrechts im 18. Jahrhundert in England und den Vereinigten Staaten von Amerika. Nomos, Berlin 2010, ISBN 978-3-8329-5510-6.
- Monika Dommann: Autoren und Apparate – Die Geschichte des Copyrights im Medienwandel. S. Fischer Verlag 2014, ISBN 978-3-10-015343-2.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Fedor Seifert: Über Bücher, Verleger und Autoren – Episoden aus der Geschichte des Urheberrechts. In: NJW. 1992, S. 1270–1276.
- ↑ Katharina Schickert: Der Schutz literarischer Urheberschaft im Rom der klassischen Antike. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, S. 102.
- ↑ Urheberrecht, deutsche-anwaltshotline.de ( des vom 28. Oktober 2008 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Károly Visky: Geistiges Eigentum der Verfasser im antiken Rom. In: UFITA. Band 106, 1987, S. 17 (35).
- ↑ Hendrik Selle, Open Content? Ancient Thinking on Copyright, Revue Internationale des Droits de l'Antiquité 55 (2008) 469-484
- ↑ Walter Dillenz, Daniel Gutman: Urheberrechtsgesetz, Verwertungsgesellschaftengesetz (Österreichisches). Kommentar. 2. Auflage. Springer, Wien 2004, ISBN 3-211-20796-1, S. 5.
- ↑ Vgl. Ludwig Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Göttingen 1995, ISBN 3-509-01682-3.
- ↑ The Statute of Anne, 1710, Copyrighthistory.com (englisch)
- ↑ Instruktiv Simon Apel, Das Reichsgericht, das Urheberrecht und das Parteiprogramm der NSDAP (PDF; 65 kB), in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2010, 141
- ↑ Welturheberrechtsabkommen (PDF; 136 kB)
- ↑ Martin Vogel: Harmonisierung des Urheberrechts in Europa. In: Georg Ress, Michael Will (Hrsg.): Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut. Nr. 304. Saarbrücken 15. Februar 1994, S. 5, doi:10.17176/20150617-161643, urn:nbn:de:0301-20150617-161754-92 (vifa-recht.de): „Erste rechtsvergleichende Studien und Anhörungen der Kommission zu zweifellos harmonisierungsrelevanten Einzelfragen Mitte der 70er Jahre blieben ohne praktisches Ergebnis.“
- ↑ Stefan Meretz: Linux & Co. Freie Software – Ideen für eine andere Gesellschaft. AG SPAK Bücher, Neu-Ulm 2000, ISBN 3-930830-16-7.
- ↑ Bernhard E. Reiter: Wandel der IT: Mehr als 20 Jahre Freie Software. In: HMD, Heft 238, August 2004, S. 83–91, ISSN 1436-3011 (intevation.de)
- ↑ §§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT)
- ↑ Jessica Litman: Digital Copyright. Prometheus Books, Amherst 2001, ISBN 1-57392-889-5.
- ↑ Don´t criminalize the 21st century culture!, Zusammenfassung Lawrence Lessig, trendbuero.de ( des vom 21. Mai 2009 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Vgl. beispielsweise Marc-Antoine Camp. „Wer darf das Lied singen?“, Sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht Nr. 4/2005, 307ff. (PDF; 137 kB)
- ↑ WIPO Intergovernmental Committee on Intellectual Property and Genetic Resources, Traditional Knowledge and Folklore IGC
- ↑ Berlin Declaration, Wizards of OS (englisch)
- ↑ Offener Brief von 51 Tatort-Autoren ( des vom 15. Juni 2012 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Rockmusiker Sven Regener rechnet mit Piratenpartei ab (Golem.de)