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„Ehrverletzung“ – Versionsunterschied

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#WEITERLEITUNG [[Ehrdelikt]]
Die '''Ehrverletzung''' ist im deutschsprachigen Raum ein juristischer Begriff, der durch Paragrafen sowie die gängige Rechtsprechung definiert ist. Sie wird gleichgesetzt mit Verleumdung und Schmähung. Eine Ehrverletzung ist demzufolge ein [[Straftat]]bestand.

In alten [[Kodex|Rechtskodizes], z. B. im [[Stadtrecht]] von [[Laufenburg]] in der Schweiz von 1526, oder in der Landesordnung des Erzherzogthums Österreich unter der [[Enns]] von 1573, werden „schmehung und eerverletzung“ bzw. „iniuria und ehrverletzung“ als strafwürdig benannt und sehr ernst genommen: „so soll derselb ehrverletzer ... zwyfache straf ... zelyden schuldig syn“. Doppelte Bestrafung wird also in der österreichischen Landesordnung von 1573 gefordert.

Die Ehre wird beispielsweise in der [[Schweiz]] geschützt durch den § 823 des [[BGB]]. Es wird dabei unterschieden zwischen dem Schutz der inneren Ehre gegen Beleidigung und dem Schutz der äußeren Ehre vor übler Nachrede und Verleumdung. Auch in [[Österreich]] erfolgt Strafverfolgung nach § 111 [[ÖstGB]], in [[Deutschland]] nach §§ 185 ff. [[StGB]].

Eine [[Straftat]] wegen Ehrverletzung wird in der deutschen [[Rechtsprechung]] unter Umständen sehr differenziert betrachtet: So entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Oktober 1995 (AZ: 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 und 1 BvR 221/92) zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten, dass die Äußerung'' „[[Soldaten sind Mörder]]“ ''nicht automatisch strafwürdig sei, sondern unter das Recht der Meinungsfreiheit fiele. Gleichzeitig zog das [[Gericht]] aber auch die Möglichkeit einer erneuten Verurteilung der Antragsteller in Betracht, wenn die Behauptung sich auf einzelne Soldaten, sprich auf Personen beziehe.

Die Ehrverletzung entsteht also dadurch, dass jemand über einen anderen eine Tatsache behauptet und verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Verleumderisch wird dabei gewertet, wenn die Behauptung bewusst wahrheitswidrig aufgestellt wird. Als [[üble Nachrede]] wird die Verbreitung einer nicht nachweislich wahren Tatsache bewertet. Verleumdung kann in Deutschland mit bis zu fünf Jahren [[Haft]], üble Nachrede mit bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Abhängig vom kulturellen Umfeld kann in vielen Ländern der Erde der Begriff Ehrverletzung sehr viel persönlicher angesehen werden. Da Ehre ein weit gefasster Begriff ist, ist eine Überschreitung dieser Grenze in anderen Kulturzonen sehr schnell möglich. Häufig hat diese Überschreitung wiederum Straftaten zur Folge, wenn beispielsweise zur Ahndung der Ehrverletzung die [[Blutrache]] angewendet wird.

[[Kategorie:Recht]]

Aktuelle Version vom 25. September 2012, 11:58 Uhr

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