„Militärgerichtsbarkeit“ – Versionsunterschied
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Bei der '''Militärgerichtsbarkeit''' wird geprüft, ob in dem Fall das Militärgericht zuständig wird. Im Friedensfall haben zivile Gerichte die oberste judikative und Gewalt im Staat. Anders jedoch im Kriegsfall, in welchem sich das Millitär und deren Gerichte sich über die Legislative, Exekutive und der Judikative hinweg setzen kann, soweit dies in der Verfassung eines Staates verankert ist. |
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[[Kategorie:Militärwesen]] |
Aktuelle Version vom 29. August 2004, 22:19 Uhr
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