„Pflegeversicherung (Deutschland)“ – Versionsunterschied
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Die '''Pflegeversicherung''' dient in der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] zur Absicherung des [[Risiko]]s, [[Pflegebedürftigkeit|pflegebedürftig]] zu werden. Man unterscheidet zwischen der gesetzlichen Pflegeversicherung als [[Sozialversicherung (Deutschland)|Sozialversicherung]] und Pflegezusatzversicherungen. |
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Die '''Pflegeversicherung (PV)''' ist eine umlagefinanzierte Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen [[Sozialversicherung]]ssystems. Die Versicherung trägt bei nachgewiesenem erhöhtem Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Versorgung (im Pflegefall) einen Kostenanteil der [[Häusliche Pflege|häuslichen]] oder [[Pflegeheim|stationären]] Pflege. |
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Die '''soziale Pflegeversicherung''' ('''SPV''') wurde 1995 als ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und ist im [[Elftes Buch Sozialgesetzbuch|Elften Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB XI) gesetzlich geregelt. Entsprechende Bestimmungen bestehen auch für [[Private Krankenversicherung|privat Krankenversicherte]], die kraft {{§|23|SGB XI|juris}} SGB XI zu einer '''privaten Pflegeversicherung''' (auch '''private Pflegepflichtversicherung;''' PPV) verpflichtet sind.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/private-pflegepflichtversicherung.pdb.pdf |titel=PKV-Info: Die private Pflegeversicherung |hrsg=Verband der privaten Krankenversicherung e. V. |datum=2015-03-02 |abruf=2015-06-12 |format=PDF}}</ref> [[Pflichtversicherung|Versicherungspflichtig]] ist jede Person, die Mitglied der [[Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlichen Krankenversicherung]] oder einer privaten Krankenversicherung ist. Die Pflegeversicherung bildet – neben der gesetzlichen Kranken-, [[Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland|Unfall-]], [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Renten-]] und [[Arbeitslosenversicherung]] – den jüngsten eigenständigen Zweig der Sozialversicherungen und somit deren „fünfte Säule“. Jede [[Krankenkasse]] ist verpflichtet, ihren Versicherten auch eine Pflegeversicherung anzubieten. Weil der Grundsatz gilt, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, handelt es sich bei der [[Pflegekasse]] meist um eine Einrichtung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers. |
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Die Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 1995 mit dem [[Sozialgesetzbuch XI]] (SGB XI) als „fünfte Säule“ der Sozialversicherung – nach [[Krankenversicherung]], [[Gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)|Berufsunfallversicherung]], [[gesetzliche Rentenversicherung|Rentenversicherung]] und [[Arbeitslosenversicherung]] – eingeführt („Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG“). Die Träger der Pflegeversicherung sind die [[Pflegekasse]]n, deren Aufgaben von den [[Krankenkassen]] wahrgenommen werden. Alle [[Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlich krankenversicherten]] Personen wurden mit Inkrafttreten des SGB XI in die soziale Pflegeversicherung aufgenommen. Dort nicht Versicherte können freiwillig in die Pflegeversicherung aufgenommen werden (§ 6a SGB XI). Alle Vollversicherten einer [[Private Krankenversicherung|privaten Krankenversicherung]] wurden Mitglieder der privaten Pflegeversicherung (PPV). Damit wurde erstmals ein Versicherungsschutz für praktisch die gesamte Bevölkerung eingeführt. |
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Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden bis Ende 2016 gemäß „Stufen der Pflegebedürftigkeit“ gewährt, seit Anfang 2017 entsprechend gemäß „[[Pflegebedürftigkeit|Pflegegrad]]“. Bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege werden die Kosten bis zu bestimmten Höchstbeträgen übernommen (inkl. [[Hilfsmittel-Richtlinie|Pflegehilfsmitteln]], das Wohnumfeld verbessernder Maßnahmen sowie Leistungen ehrenamtlich Pflegender ([[Pflegegeld]])). Die Pflegekasse erstattet voll oder teilweise die jeweils nachgewiesenen Kosten. Bei Bedürftigkeit besteht Anspruch auf [[Hilfe zur Pflege]] als bedarfsorientierte ergänzende Sozialleistung. |
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In [[Österreich]] bietet das [[Bundespflegegeldgesetz]] BPGG eine vergleichbare Absicherung im Pflegefall. In der [[Schweiz]] und in anderen Ländern ist ein solches System nicht vorhanden oder anderen Institutionen zugeordnet. |
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Der Beitragssatz der Pflegeversicherung ist in {{§|55|SGB XI|juris}} Absatz 1 SGB XI festgesetzt und stieg zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose ([[Pflegestärkungsgesetze#Zweites Pflegestärkungsgesetz|Zweites Pflegestärkungsgesetz]]) sowie zum 1. Januar 2019 auf 3,05 bzw. 3,3 Prozent (seit 1. Januar 2022 3,4 Prozent). |
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:* ''Eine erschöpfende Darstellung des deutschen Pflegeversicherungsrechts ist auf Grund |
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::''seines Umfangs und seiner Komplexität im Rahmen dieses Artikels nicht möglich.'' |
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== Historische Entwicklung und Einordnung == |
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:* ''Der aktuelle Rechtsstand ist September 2006.'' |
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Mit der gestiegenen [[Lebenserwartung]] vor allem seit Mitte des 20. Jahrhunderts haben auch die Anzahl der Pflegebedürftigen und die Dauer der Pflegebedürftigkeit der Versicherten zugenommen. Um die Kosten der Langzeitpflege tragen zu können, mussten Betroffene Anfang der 1980er Jahre häufiger als früher [[Sozialhilfe]] beantragen.<ref name="ab1982">[http://www.aerzteblatt.de/pdf/79/2/a22.pdf ''48. Konferenz der Gesundheitsminister''] (PDF). In: ''Deutsches Ärzteblatt.'' Ausgabe A/B. 79. Jahrgang, Heft 2, 15. Januar 1982, S. 22.</ref> |
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Als erstes [[Versicherungsunternehmen]] bot die [[Bayerische Beamtenkrankenkasse]] 1978 eine Pflegekostentagegeld-Versicherung an. 1981 beriet die 48. [[Gesundheitsministerkonferenz]] der Länder über den „Aufbau und die Finanzierung ambulanter und stationärer Pflegedienste“.<ref name="ab1982" /> 1984 genehmigte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Vorläufer des heutigen [[BaFin]]) die von den privaten Krankenversicherungen erarbeiteten Musterbedingungen für die Pflegeversicherung, 1986 boten bereits 16 Unternehmen private Pflegeversicherungen an. Die damalige Bundesregierung ([[Kabinett Kohl II]]) sprach sich gegen eine gesetzliche Pflegeversicherung aus. |
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Die [[Kabinett Späth IV|damalige Regierung]] des Landes Baden-Württemberg brachte 1990 einen Gesetzentwurf zur Vorsorge gegen das finanzielle Pflegerisiko in den [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] ein.<ref>Bundesrat: Gesetzesantrag des Landes Baden_Württemberg: [http://dipbt.bundestag.de/doc/brd/1990/D367+90.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Vorsorge gegen das finanzielle Pflegerisiko (Pflegevorsorgegesetz PflegeVG)] (PDF; 1,3 MB) vom 28. Mai 1990, Drucksache 367/90</ref> Auch weil die Kosten für die Sozialhilfeträger immer weiter stiegen,<ref>1991 erhielten bereits 543.000 Pflegebedürftige Hilfeleistungen in Höhe von rund 12,7 Mrd. DM; das waren mehr als ein Drittel der gesamten Sozialhilfeausgaben, vgl. Ulrich Arthur Birk: ''Lehr- und Praxiskommentar LPK-BSHG.'' 4. Auflage. Nomos 1994.</ref> beschlossen vier Jahre später am 22. April 1994 der Bundestag und am 27. April 1994 der Bundesrat mit Wirkung zum 1. Januar 1995 durch Verabschiedung des [[Elftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB XI]] die Einführung der ''Sozialen Pflegeversicherung'' (SPV) als Pflichtversicherung.<ref>Artikel 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai 1994 ({{BGBl|1994n I S. 1014}})</ref> Viele deutsche Ökonomen plädierten für eine private, [[Kapitaldeckungsverfahren|kapitalgedeckte]] Absicherung des Pflegefallrisikos. Die schwarz-gelbe Bundesregierung ([[Kabinett Kohl IV]]) bevorzugte dagegen das [[Umlageverfahren]]. Die Einführung der Versicherung und ihre Ausgestaltung als konventionell umlagefinanzierte Pflichtversicherung ist verbunden mit den Namen von [[Norbert Blüm]] als damals verantwortlichem Bundesminister und [[Karl Jung (Jurist)|Karl Jung]] als Staatssekretär, als „Vater der Pflegeversicherung“ bezeichnet. |
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Mit Hilfe der ab 1. Juli 1996 geltenden stationären Pflegeversicherung sollten außerdem [[Fehlbelegung (Krankenhaus)|Fehlbelegungen]] im Krankenhaus abgebaut werden, womit die stufenweise Absenkung der Krankenhausbudgets begründet wurde. Damit sollte die gesetzliche Krankenversicherung jährlich um 800 Millionen DM entlastet werden.<ref>[https://dserver.bundestag.de/btd/13/051/1305182.pdf ''Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Knoche, Marina Steindor und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.''] Dserver.bundestag.de, 1996, S. 1. Abgerufen am 8. April 2024.</ref> Als Fehlbelegung galten demnach „Pflegepatienten, die eine Krankenhausbehandlung nicht oder nicht mehr benötigen“. Diese dürften nicht zu Lasten der Krankenkassen im Krankenhaus versorgt werden.<ref>[https://dserver.bundestag.de/btd/13/051/1305182.pdf ''Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Knoche, Marina Steindor und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.''] Dserver.bundestag.de, 1996, S. 2. Abgerufen am 8. April 2024.</ref> |
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Ergänzend traten ab 2002 das [[Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz]] sowie zum 30. Oktober 2012 das [[Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz]] in Kraft. Zum 1. Januar 2015 läutete das [[Pflegestärkungsgesetze|Pflegestärkungsgesetz I]] die Neuausrichtung der Pflegeunterstützung ein; seit dem 1. Januar 2017 gelten gemäß Pflegestärkungsgesetz II ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (Ersatz der bisherigen drei Pflege''stufen'' durch fünf Pflege''grade'') und ein neues Begutachtungsverfahren. |
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== Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften == |
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Entschädigungsleistungen nach {{§|35|bvg|buzer}} [[Bundesversorgungsgesetz]] (BVG) und die Leistungen der [[Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland|gesetzlichen Unfallversicherung]] haben Vorrang vor den Leistungen der Pflegeversicherung ({{§|13,34|SGB+XI|buzer|text=§§ 13 und 34}} SGB XI). Die Abgrenzung der Leistungspflicht der verschiedenen Sozialleistungsträger untereinander kann im Einzelfall schwierig sein, weil die Entschädigungsleistungen des BVG und des SGB VII einen anderen Begriff von Pflegebedürftigkeit definieren, als den nach dem SGB XI. Die ''[[Hilfe zur Pflege]]'' nach dem SGB XII ''(Sozialhilfe)'' tritt nur dann ein, wenn die zuvor genannten Leistungsträger keine Leistungspflicht trifft. |
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== Antragstellung == |
== Antragstellung == |
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Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt ({{§|33|sgb_11|juris}} Abs. 1 SGB XI). Antragsberechtigt ist die versicherte Person. Im Sozialrecht kann Anträge stellen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat ({{§|36|sgb_1|juris}} SGB I). Für jüngere Minderjährige handeln die Eltern oder ein Vormund als [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]]. Der Antragsteller kann eine andere Person bevollmächtigen und kann außerdem zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem [[Beistand (Recht)|Beistand]] erscheinen ({{§|13|sgb_10|juris}} SGB X Bevollmächtigte und Beistände). [[Betreuer (Recht)|Betreuer]] vertreten den volljährigen Pflegebedürftigen bei der Antragstellung, wenn dies zu ihrem Aufgabenbereich (z. B. Gesundheitssorge) gehört. |
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Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, stellt die [[pflegebedürftig]]e Person einen Antrag bei ihrer Krankenkasse oder bei der ihrer Krankenkasse angeschlossenen [[Pflegekasse]]; das gilt auch bei einer angestrebten Einstufung in eine andere Pflegestufe. Handelt es sich um einen Erstantrag können die Leistungen frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt werden, bei einem Höherstufungsantrag wird hiervon abweichend ab dem Vorliegen der höheren Pflegestufe die höhere Leistung übernommen. |
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Von der Pflegekasse ist innerhalb von fünf Wochen ab Antragseingang über den Antrag zu entscheiden und darüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.<ref>Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 23. Oktober 2012 ({{BGBl|2012n I S. 2246, 2247}}) [http://www.buzer.de/gesetz/10349/l.htm Text und Änderungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz]</ref> Wird diese Frist überschritten und hat die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten, muss sie für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zahlen ({{§|18|sgb_11|juris}} Abs. 3b SGB XI). |
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=== Pflegegutachten === |
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Die Kasse lässt vom [[Medizinischer Dienst der Krankenversicherung|Medizinischen Dienst der Krankenversicherung]] (MDK) oder bei [[Bundesknappschaft|knappschaftlich]] Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand dafür im Einzelnen festzustellen. Das geschieht bei einem – zuvor angemeldeten – Hausbesuch eines Gutachters. |
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Vorteilhaft ist es, zuvor eine Zeit lang ein [[Pflegetagebuch]] zu führen; Vordrucke dafür gibt es bei der Krankenkasse. |
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Leistungen beim Erstantrag werden nicht rückwirkend erbracht. Bei Erhöhung der Pflegebedürftigkeit während des Leistungsbezugs gilt dagegen, dass die höheren Leistungen gegebenenfalls rückwirkend ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem der höhere Pflegegrad vorgelegen hat ({{§|48|sgb_10|juris}} Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [[Zehntes Buch Sozialgesetzbuch|SGB X]]). Verringert sich die Pflegebedürftigkeit, treten die geringeren Leistungen oder der Wegfall der Leistungen nur dann rückwirkend ein, wenn der Pflegebedürftige wusste oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sein Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist ({{§|48|sgb_10|juris}} Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). |
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Der Gutachter stellt – ggf. anhand des Pflegetagebuches – den Zeitbedarf für die persönliche Pflege ([[Grundpflege]]: Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die hauswirtschaftliche Versorgung in einem Pflegegutachten fest. Bei Einführung der Pflegeversicherung wurden oftmals die tatsächlich von der jeweils vorhandenen [[Pflegeperson]] benötigten Zeiten angesetzt, die stark von deren Fähigkeiten und ihrem Alter abhingen. Seit dem 1. Juni 1997 wird jedoch für jede einzelne Tätigkeit von dem Zeitbedarf ausgegangen, den ein fiktiver „geübter, gesunder Laie mittleren Alters“ für diese Tätigkeit benötigen würde; d. h. es bleibt unberücksichtigt, ob die aktuell vorgesehene Pflegeperson selbst schon älter oder aus anderen Gründen nicht voll arbeitsfähig ist. Seitdem gelten für jede einzelne Tätigkeit Vorgabezeiten in Form von Zeitkorridoren, die dazu dienen, um individuelle Besonderheiten der zu Pflegenden berücksichtigen zu können. |
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Sind Leistungen nur befristet bewilligt worden, muss vor Ablauf der Frist ein neuer Antrag gestellt werden. Hierauf muss die Pflegekasse hinweisen. Ein verspätet gestellter Antrag wirkt dann wie ein neu gestellter Antrag. |
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Beispiel: Als Zeitkorridor für eine Ganzkörperwäsche sind 20 bis 25 Min. vorgegeben. Liegen erschwerende Faktoren vor – z. B. besonders hohes Körpergewicht oder Abwehrverhalten – kann der Gutachter jedoch hiervon abweichen und einen über 25 Minuten liegenden Wert ansetzen. Entsprechendes gilt für erleichternde Faktoren; so empfiehlt der Gutachter bei besonders niedrigem Körpergewicht einen geringeren Wert als 20 Minuten. Er muss aber bei solchen Abweichungen immer angeben, welche Tatbestände diese Ausnahme rechtfertigen. Vorgegebene Zeitkorridore gelten auch nur für die komplette Tätigkeit; Teilhilfen oder Anleitungen werden geringer bewertet. |
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Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält nur, wer in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre versichert war. ({{§|33|sgb_11|juris}} Abs. 2 SGB XI) Wechselt ein zuvor Privatversicherter wegen Eintritt der Versicherungspflicht in die soziale Pflegeversicherung, wird die vorhergehende ununterbrochene Versicherungszeit in der privaten Pflegeversicherung voll angerechnet. Seit dem 1. Januar 2019 gilt das auch bei einem Wechsel in die [[Familienversicherung]] des Ehegatten; zuvor bestand eine ungewollte Gesetzeslücke, die zu einer Versicherungslücke führen konnte.<ref>BSG, Urteil vom 30. November 2017, AZ B 3 P 5/16 R</ref><ref>[https://www.versicherungsbote.de/id/4868134/Wechsel-PKV-in-Familienversicherung/ ''Bei Wechsel von PKV in gesetzliche Familienversicherung droht zweijährige Pflegelücke.''] Versicherungsbote, 14. Juni 2018.</ref> |
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Die Begutachtung richtet sich nach den so genannten ''Begutachtungsrichtlinien'' <ref>[http://www.mds-ev.org/download/Begutachtungsrichtlinien_screen.pdf Begutachtungsrichtlinien (PDF)]</ref> der Spitzenverbände der Pflegekassen, die in neuer Fassung ab dem 1. September 2006 bundesweit gelten. Sie regeln detailliert das Verfahren der Begutachtung und definieren im Anhang F (S. 106-113) die genannten Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung – die „Zeitkorridore“. Für die Feststellung der Pflegestufe dient letztlich „''...allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen...''“ <ref>Begutachtungsrichtlinien D 4.0</ref>. Für die in § 14 Abs. 4 SGB XI <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__14.html § 14 SGB XI]</ref> definierten Verrichtungen heißt das beispielsweise für das „Treppensteigen“, wenn die zu begutachtende Person im Erdgeschoss lebt und keine Treppen steigen muss, um eine der anderen genannten Verrichtungen auszuüben, kann im Bereich „Treppensteigen“ auch kein Zeitwert berücksichtigt werden. |
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== Pflegebegutachtung == |
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Entsprechend dem auf diese Weise festgestellten Pflegeaufwand empfiehlt der Gutachter der Pflegekasse eine der Pflegestufen und die Art der Pflege; d. h. ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, durch einen ambulantem Pflegedienst oder stationäre Pflege in Betracht kommt. Bei ehrenamtlicher häuslicher Pflege beurteilt und berichtet er der Pflegekasse auch, ob und durch welche Pflegeperson(en) diese gesichert erscheint. |
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=== {{Anker|Pflegegutachten}} Allgemeines zur Erstellung von Pflegegutachten === |
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Die Pflegeversicherung lässt bei gesetzlich Krankenversicherten vom [[Medizinischer Dienst|Medizinischen Dienst]] ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand festzustellen.<ref name="MDK">[https://www.medizinischerdienst.de/versicherte/pflegebegutachtung/ ''Pflegebegutachtung. Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit.''] MDK, abgerufen am 1. Juli 2021.</ref> |
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Bei privat Versicherten übernehmen freiberuflich tätige Medicproof-Gutachter<ref>[https://www.medicproof.de/begutachtung.html#c246 ''Der Pflegebedürftigkeitsbegriff.''] medicproof, abgerufen am 1. Juli 2021.</ref> oder andere unabhängige Gutachter nach denselben Kriterien die Einstufung vor, die von einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ (Pflegegrad Eins, z. B. bei Einschränkungen in der Haushaltsführung) bis hin zur „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegende Person“ (Pflegegrad fünf, z. B. bei [[Beatmung]]s- oder [[Apallisches Syndrom|Wachkomapatienten]]) reicht.<ref>[https://www.medicproof.de/begutachtung.html#c287b ''Die fünf Pflegegrade.''] medicproof, abgerufen am 1. Juli 2021.</ref> |
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Ist ein nahtloser Übergang aus einer stationären Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege notwendig, muss die Begutachtung im Krankenhaus erfolgen. Die im ambulanten Bereich teilweise üblichen mehrwöchigen Wartezeiten auf die Begutachtung sind in diesem Fall unangebracht. Die Kliniken hatten zunächst Vorbehalte gegen eine Begutachtung durch den MDK nach SGB XI im Krankenhaus, weil eine Vermischung mit anderen Aufgaben des MDK nach den §§ 275 ff. SGB V befürchtet wurde, z. B. eine Prüfung der Krankenhaus[[verweildauer]] „durch die Hintertür“. Das Problem wurde gelöst durch Vereinbarungen der jeweiligen Dachverbände und Interessensvertretungen auf Landesebene nach den Landespflegegesetzen, so z. B. in NRW nach § 3 des Landespflegegesetzes NRW. Auch in den Begutachtungsrichtlinien gelten besondere Regelungen für diese Fälle. |
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Soweit unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden, sind den Antragstellenden in der Regel drei Gutachter zur Auswahl zu benennen. Die Begutachtung wird in der Regel im Wohnbereich des Antragstellers vorgenommen. Bei einer eindeutigen Aktenlage wird die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade vorgenommen ({{§|18|sgb_11|juris}} Abs. 2 SGB XI). Der Antragsteller ist berechtigt, mit dem Bescheid auch das Gutachten zu erhalten und kann diesem, in einem Zeitraum von vier Wochen, wenn nötig, widersprechen. |
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=== Pflegestufen === |
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Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche. |
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Ist ein nahtloser Übergang aus einer stationären Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege notwendig, sollte die Begutachtung noch im Krankenhaus spätestens innerhalb einer Woche erfolgen ({{§|18|sgb_11|juris}} Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Hat bei häuslicher Pflege die Pflegeperson die Inanspruchnahme von [[Pflegezeit (Arbeitsfreistellung)|Pflegezeit]] nach dem [[Pflegezeitgesetz]] gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder mit dem Arbeitgeber eine [[Familienpflegezeit]] nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung spätestens innerhalb von zwei Wochen durchzuführen (§ 18 Abs. 3 Satz 5 SGB XI). Auch sonst muss die Pflegekasse unmittelbar nach Antragstellung die Begutachtung einleiten, denn sie soll innerhalb von höchstens fünf Wochen über den Antrag entscheiden ({{§|18|sgb_11|juris}} Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI). |
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Die „Pflegestufen“ sind: |
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* I - erhebliche Pflegebedürftigkeit, |
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::d. h. Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen. |
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* II - schwere Pflegebedürftigkeit, |
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::d. h. Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich. |
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* III - schwerste Pflegebedürftigkeit, |
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::d. h. Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen. |
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=== Die Begutachtung === |
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Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein so genannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann in diesem Fall im Rahmen der [[Pflegeversicherung#Pflegesachleistung_.28h.C3.A4usliche_Pflegehilfe.29|Pflegesachleistung]] und der [[Pflegeversicherung#Leistungen_bei_station.C3.A4rer_Pflege|vollstationären Pflege]] weitere Leistungen gewähren (s. u.). |
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Sowohl der Medizinische Dienst, als auch der private Dienstleister Medicproof, stellen online ausführliche Informationen zur Verfügung, wie die Begutachtung vor sich geht und welche Lebensbereiche dabei relevant sind. Durch die Begutachtung soll festgestellt werden, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Darüber hinaus wird die Angemessenheit der aktuell durchgeführten pflegerischen Maßnahmen bewertet und Hinweise zur Gestaltung der Pflegesituation z. B. durch [[Ambulante Pflege]], den Umzug in ein [[Pflegeheim]] oder ergänzende Dienstleistungen wie Installation eines [[Hausnotruf]]s oder das Bestellen von [[Essen auf Rädern]] aufgezeigt, die die jeweilige Situation berücksichtigen.<ref name="MDK" /> |
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Erfolgt die häusliche Pflege nicht professionell, sondern durch den Partner (oder andere Familienangehörige bzw. nah stehende Personen) wird beurteilt, ob die Pflege im häuslichen Umfeld gesichert erscheint, oder ob ggf. zusätzliche [[Hilfsmittel-Richtlinie|Hilfsmittel]] notwendig wären und die Situation erleichtern würden. Bei defizitärer Pflege werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Pflege empfohlen, zudem u. a. Fortbildungsangebote und Entlastungsangebote für [[pflegende Angehörige]]. |
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Die Bezeichnung „Pflegestufe 0“ existiert von ihrer Wirkung her de facto, sie wird im Gesetz allerdings nur negativ geregelt: „Darunter (90 Minuten etc.) gibt es keine Leistung.“ |
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Umgangssprachlich wird der Ausdruck allerdings oft sachlich richtig verwendet (gesprochen: Pflegestufe Null), um auszudrücken, dass der Betreuungsbedarf einer Person zwar besteht, aber unterhalb der Zeitaufwandsschwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussetzung für Leistungen der Pflegestufe I mindestens verlangt wird. Das heißt nicht, dass keine Pflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung nötig wäre. Der Begriff hat nichts mit dem objektiven Pflegebedarf zu tun, sondern nur mit den gesetzlichen Zeitgrenzwerten. Pflegebedürftige der „Pflegestufe 0“ sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen der [[Hilfe zur Pflege|Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege]] besteht, die allerdings nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt wird. |
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==== Definition von Pflegebedürftigkeit ==== |
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== Rechtsmittel == |
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Zum Jahresbeginn 2017 wurde Pflegebedürftigkeit in Deutschland neu definiert und die Begutachtung entsprechend an die neuen Maßstäbe angepasst. Zeiteinheiten und bestimmte „pflegerische Leistungen“ rücken dabei in den Hintergrund, während die Betroffenen selbst, sowie ihre Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt der Begutachtung rücken. |
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Wer glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen der Pflegekasse [[Vorverfahren|Widerspruch]] einlegen (§§ 78 ff. [[Sozialgerichtsgesetz]]). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats einzulegen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage beim [[Sozialgericht]] erhoben werden, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. |
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Die Begutachtung soll aufzeigen, wie ein möglichst umfangreicher Erhalt der Selbstständigkeit in Kombination mit angemessener pflegerischer Unterstützung gewährleistet werden kann. Dabei werden auch die kommunikativen und geistigen Fähigkeiten mit berücksichtigt, sowie psychische Probleme, aber auch wie die Alltagsgestaltung erfolgt und in welchem Umfang soziale Kontakte vorhanden und möglich sind. Maßstab ist somit nicht mehr in erster Linie der Hilfebedarf (in Zeiteinheiten ausgedrückt), sondern der Grad der verbliebenen Selbstständigkeit eines Menschen.<ref>[https://www.medizinischerdienst.de/leistungserbringer/pflege/ ''Pflegebegutachtung. § 18 SGB XI.''] MDK, abgerufen am 1. Juli 2021.</ref> |
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==== Die sechs Bewertungsmodule ==== |
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Grund für einen Widerspruch kann u.a. sein: |
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Für jedes der sechs Module werden Punkte vergeben, die den Umfang der Einschränkung bei pflegebedürftigen Menschen ausdrücken sollen. Wenn eine Handlung noch selbstständig durchgeführt werden kann, gibt es keinen Punkt. Ist es noch möglich bestimmte Handlungen überwiegend selbstständig durchzuführen, so dass der Pflegeaufwand gering ist, wird ein Punkt vergeben (z. B. wenn das Trinken selbstständig stattfindet, aber nur, wenn eine Erinnerung erfolgt). Jeweils zwei Punkte werden für Handlungen vergeben, die überwiegend unselbstständig stattfinden, so dass die Pflegeperson anleiten und motivieren oder selbst assistieren muss (z. B. wenn Hilfe beim An- und Ausziehen erforderlich ist). Unselbstständig ist die Bezeichnung für nicht mehr vorhandene Fähigkeiten, die durch die Arbeit der Pflegeperson kompensiert werden müssen (z. B. Versorgung mit Inkontinenzmaterial bei vollständiger Inkontinenz). Im Fall von völliger Unselbstständigkeit werden drei Punkte für die betreffende Fähigkeit vergeben.<ref name="PDA">[https://www.pflege-durch-angehoerige.de/pflegegrade-pflegeleistungen/mdk-begutachtung/ ''Kurzübersicht der Module''] Pflege durch Angehörige. Abgerufen am 1. Juli 2021.</ref><ref>[https://www.medicproof.de/begutachtung.html#c248 ''Die Bewertungsmodule.''] medicproof, abgerufen am 1. Juli 2021.</ref> |
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* die Ablehnung einer beantragten Pflegestufe, |
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* die Ablehnung einer beantragten Leistung hinsichtlich des Umfangs oder der Art der Leistung, |
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* Verfahrens-, Mitgliedschafts-, Beitrags- und Zuständigkeitsregelungen, durch die sich der Versicherte in seinen Rechten verletzt glaubt. |
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* '''Mobilität''' |
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Ein Widerspruch sollte begründet werden. Hilfreich ist im Zusammenhang mit Einstufungs- und Leistungsangelegenheiten die Anforderung des MDK- bzw. SMD- Gutachtens. Die Begutachtungsrichtlinien machen in Abschnitt C 2.8.3 besondere Aussagen zur Begutachtung im Widerspruchsverfahren. |
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:Wie selbstständig ist die Person bei der selbstständigen Änderung der Körperhaltung? Die Komplexität der hier abgefragten Fähigkeiten variiert von Treppensteigen, über Sitzposition selbst halten bis hin zur verbliebenen Eigenständigkeit beim Positionswechsel im Bett.<ref name="PDA" /> |
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* '''Kognitive und kommunikative Fähigkeiten''' |
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Im Widerspruchsverfahren ist eine [[Reformatio in peius|Verschlechterung]] möglich, daher sollte in bestimmten Fällen vor einem Widerspruch Beratung eingeholt werden, auch z.B. bei der Pflegekasse, die nach § 7 SGB XI und allgemein nach § 14 SGB I zur Beratung verpflichtet ist. |
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:In diesem Bereich geht es darum, wie komplex jemand noch in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, seinen eigenen Zustand so zu bewerten, dass Risiken und Gefahren entsprechend erkannt werden und sich an Gesprächen zu beteiligen. Aber auch Basisfähigkeiten wie die räumliche und zeitliche Orientierung und das Erkennen von Personen werden in diesem Modul mit abgefragt.<ref name="PDA" /> |
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* '''Verhalten und psychische Problemlagen''' |
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== Leistungen der Pflegeversicherung == |
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:Von Unruhezuständen bis hin zu aggressivem und selbstschädigenden Verhalten, wird hier erfragt, ob bzw. wie oft ein solches Verhalten auftritt. Auch Ängste, Wahnvorstellungen und depressive Stimmungslagen werden hier mit berücksichtigt.<ref name="PDA" /> |
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* '''Selbstversorgung''' |
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Es gibt viele, unten genauer beschriebene Leistungen; die wichtigsten sind |
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:Der Bereich der Selbstversorgung schließt die Körperpflege mit ein sowie das An- und Ausziehen. Außerdem wird bewertet, wie selbstständig oder unselbstständig die Nahrungsaufnahme und die Benutzung der Toilette stattfinden.<ref name="PDA" /> In diesem Bereich wird insbesondere eine totale Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme sowie der Bewältigung von Inkontinenz mit mehr Punkten bewertet, da diese Tätigkeiten zeitaufwändig sind und die aus ihnen resultierende Einschränkung erheblich ist. |
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:Bei häuslicher Pflege: |
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::- Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen |
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* '''Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen''' |
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:::(monatliche Geldleistungen für private und privat organisierte häusliche Pflege z. B. durch Angehörige) |
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:Vom Anreichen der Medikamente, über die Versorgung mit Kompressionsstrümpfen bis hin zu Verbandswechseln und der Versorgung intravenöser Zugange sind hier sämtliche Tätigkeiten vermerkt, die pflegerische Unterstützung erforderlich machen, wenn sie nicht mehr selbstständig ausgeführt werden können. Auch Therapiemaßnahmen und Arztbesuche werden hier mit erfasst.<ref name="PDA" /> |
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::- Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst – Pflegesachleistung – |
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:::(ein vom Pflegebedürftigen ausgesuchter [[ambulanter Pflegedienst]] kommt zur Pflege ins Haus) |
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* '''Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte''' |
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::- Kombinationsleistung aus den beiden vorgenannten Möglichkeiten |
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:Bei der Gestaltung des Tagesablaufs wird ebenfalls berücksichtigt, ob es noch möglich ist, sich selbst ins Bett oder in den Rollstuhl zu begeben, oder ob auch hier Hilfe notwendig ist. Auch die Interaktion mit anderen und die Pflege von Kontakten wird in diesem Bereich mit abgefragt.<ref name="PDA" /> |
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::- Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) |
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:Bei Unterbringung in einem Heim: |
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==== Weitere für die Versorgung relevante Informationen ==== |
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::- Leistungen für die Dauerpflege (vollstationäre Versorgung) |
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Ob bzw. in welchen Grad das eigenständige Verlassen des Wohnbereiches und die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ohne Begleitung möglich ist. Bei der Teilnahme an Aktivitäten wird dagegen nur berücksichtigt, ob sie noch möglich sind (unabhängig von möglichen Einschränkungen beim Transport). Die Haushaltsführung beinhaltet u. a. die Fähigkeit selbst einzukaufen, sich eine einfache Mahlzeit zuzubereiten und den Wohnbereich sauber zu halten. Aber auch der Umgang mit finanziellen Angelegenheiten und Behörden wird hier mit erfasst.<ref>{{Webarchiv|url=https://www.medizinischerdienst.de/fileadmin/MDK-zentraler-Ordner/Downloads/01_Pflegebegutachtung/21_05_17_BRi_Pflegebeduerftigkeit.pdf |wayback=20210709182515 |text=''Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.'' (S. 79 ff). }} MDK, abgerufen am 1. Juli 2021.</ref> |
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==== Ergänzende Beurteilung und Empfehlungen ==== |
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Bei der Beurteilung der Versorgungssituation besteht die Möglichkeit Empfehlungen auszusprechen, nicht nur was die Anpassung der Situation betrifft, sondern auch hinsichtlich ggf. hilfreicher ergänzender Einschätzungen, z. B. durch eine pflegefachliche Stellungnahme. Des Weiteren können hier Empfehlungen zu ergänzenden Heil- und Hilfsmitteln, zusätzlichen therapeutischen oder rehabilitativen Maßnahmen oder baulichen Anpassungen des Wohnumfeldes vorgenommen werden. Nach Vorfällen, die dazu führen, dass die Pflegesituation sich in absehbarer Zeit ändern kann, wie beispielsweise nach Unfällen, Erkrankungen, Schlaganfällen etc. wird außerdem eine Prognose hinsichtlich der möglichen Verbesserung der allgemeinen Selbstständigkeit oder bestimmter Fähigkeiten ausgesprochen.<ref>{{Webarchiv|url=https://www.medizinischerdienst.de/fileadmin/MDK-zentraler-Ordner/Downloads/01_Pflegebegutachtung/21_05_17_BRi_Pflegebeduerftigkeit.pdf |wayback=20210709182515 |text=''Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.'' (S. 82 ff). }} MDK, abgerufen am 1. Juli 2021.</ref> |
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== Definition, Pflegegrade, Unterscheidungsmerkmale == |
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Mit dem [[Zweites Pflegestärkungsgesetz|Zweiten Pflegestärkungsgesetz]] wurden die bisherigen drei Pflegestufen sowie die zusätzliche Feststellung der [[Eingeschränkte Alltagskompetenz|eingeschränkten Alltagskompetenz]] durch fünf Pflegegrade ersetzt. |
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Pflegebedürftige, die bereits über eine Pflegestufe und/oder eine Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz verfügten, werden nach einem festgelegten Schema in die neuen Pflegegrade überführt. Diese genießen insoweit Bestandsschutz, als dass sie ihren Pflegegrad behalten, und zwar auch dann, wenn die Anwendung der neuen Kriterien zu einem niedrigeren Pflegegrad führen würde. Nach {{§|141|sgb_11|juris}} Abs. 1 SGB XI besteht außerdem ein Bestandsschutz hinsichtlich der gewährten Leistungen: würde die Anwendung der neuen Regelungen zu einem geringeren Anspruch auf laufende Leistungen der Pflegeversicherung führen, bleibt der Anspruch in der bisherigen Höhe erhalten. |
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Die Kriterien für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind in {{§|14|sgb_11|juris}} SGB XI festgelegt. Pflegebedürftig ist, wer eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung oder eine gesundheitliche Belastung nicht selbständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich auf Dauer, mindestens für sechs Monate, bestehen, und sie muss eine gewisse Schwere aufweisen, die in fünf Pflegegraden kategorisiert wird. Vom Pflegegrad ist abhängig, ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige Leistungen von der Pflegeversicherung beanspruchen kann. |
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Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden die täglichen Verrichtungen in sechs Kategorien einsortiert, die – in unterschiedlicher Gewichtung – in die Pflegegrade einfließen. Es sind dies: |
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* Mobilität (10 Prozent): die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung fortzubewegen, zu sitzen und im Bett zu liegen |
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* Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent): hierbei handelt es sich eigentlich um zwei getrennte Kategorien; es wird bei der Pflegebedürftigkeit nur die Kategorie mit der höheren Beeinträchtigung berücksichtigt. |
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** Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten umfassen das räumliche und zeitliche Orientierungsvermögen, das episodische und das semantische Gedächtnis, die exekutiven Funktionen, die Willens- und Entscheidungskraft, die Steuerungsfähigkeit, die Intelligenz und die kommunikativen Fähigkeiten. |
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** Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit relevant sind, sind etwa motorische Störungen, Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus, aggressives Verhalten gegen sich oder andere, fehlende Krankheitseinsicht, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit sowie fehlende soziale Kompetenz. |
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* Selbstversorgung (40 Prozent): hierunter fällt die eigene Körperpflege, das An- und Auskleiden, das Essen und Trinken sowie die Darm- und Blasenentleerung. Bei Säuglingen kann ein Bedarf nur dann bestehen, wenn diese einen außergewöhnlich hohen Aufwand bei der Nahrungsaufnahme benötigen. |
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* Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 Prozent): gemeint sind hier die selbständige Anwendung von Medikamenten, Cremes, Injektionen, Kathetern, Messgeräten und anderen Hilfsmitteln, ein notwendiger Verbandswechsel sowie die Wundversorgung, Arztbesuche und der Besuch anderer therapeutischer Einrichtungen sowie die Einhaltung einer krankheitsbedingten Diät. |
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* Gestaltung des Alltagslebens (15 Prozent): hier geht es um die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur sowie regelmäßiger sozialer Kontakte. |
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Bei Kindern wird die Pflegebedürftigkeit ermittelt, indem der Entwicklungsstand mit gesunden Kindern gleichen Alters verglichen wird und entsprechende Defizite bei den obigen Kriterien berücksichtigt werden. |
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Die genauen Begutachtungsrichtlinien sind nunmehr verbindlich in der {{§|Anlage+1|SGB+XI|buzer|text=Anlage 1}} zum SGB XI<ref>[https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/anlage-1.html sozialgesetzbuch-sgb.de]</ref> festgelegt. Die Gewichtung der einzelnen Beeinträchtigungen innerhalb einer Kategorie ist verbindlich in der {{§|Anlage+2|SGB+XI|buzer|text=Anlage 2}} zum SGB XI<ref>[https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/anlage-2.html sozialgesetzbuch-sgb.de]</ref> festgelegt. Besteht aufgrund der Krankheit eine Unfähigkeit zur selbständigen Haushaltsführung, ist diese zusätzlich erhöhend zu berücksichtigen. |
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Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit ergibt sich eine Aufteilung auf die einzelnen Pflegegrade nach {{§|15|sgb_11|juris}} SGB XI wie folgt: |
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* 12,5 bis unter 27 Punkte: Pflegegrad 1 |
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* 27 bis unter 47,5 Punkte: Pflegegrad 2 |
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* 47,5 bis unter 70 Punkte: Pflegegrad 3 |
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* 70 bis unter 90 Punkte: Pflegegrad 4 |
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* 90 Punkte und mehr: Pflegegrad 5 |
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Bei Pflegegrad 1 besteht eigentlich noch keine Pflegebedürftigkeit; entsprechend sind solche Personen nach {{§|28a|sgb_11|juris}} SGB XI von den meisten Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen. Sie erhalten größtenteils nur Beratungsleistungen. |
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In besonderen Härtefällen kann der Pflegegrad 5 erteilt werden, auch wenn die Gesamtpunktanzahl die Grenze für den Pflegegrad 5 nicht erreicht. Kleinkinder im Alter bis zu 18 Monaten werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft, so dass hier Pflegegrad 1 entfällt.<ref>[https://www.aok.de/gp/pflegebeduerftigkeit/begutachtungsinstrument/kindern ''Pflegebedürftigkeit bei Kindern.''] In: ''aok.de'', abgerufen am 2. Mai 2024.</ref> |
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== Leistungen == |
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=== Leistungsgrundsätze === |
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Die Pflegeversicherungen haben nach {{§|5|sgb_11|juris}} SGB XI darauf hinzuwirken, dass Pflegebedürftigkeit durch [[Krankheitsprävention|Prävention]], medizinische Behandlung und [[Rehabilitation]] vermieden wird. Stellt die Pflegeversicherung einen Rehabilitationsbedarf fest, muss sie den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung den behandelnden Arzt und den zuständigen Rehabilitationsträger informieren. Die Mitteilung an den Rehabilitationsträger gilt als Reha-Antrag nach {{§|14|sgb_11|juris}} SGB IX. Ist eine sofortige Reha-Leistung erforderlich, kann der zuständige Träger die Leistung aber nicht rechtzeitig erbringen, muss die Pflegeversicherung nach {{§|32|sgb_11|juris}} SGB XI selbst vorläufige Leistungen zur Rehabilitation erbringen. |
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Ambulante Pflege geht teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen vor. Die Leistungen der teilstationären Pflege sowie der [[#Kurzzeitpflege (stationär)|Kurzzeitpflege]] haben Vorrang vor der vollstationären Pflege ({{§|3|sgb_11|juris}} SGB XI). |
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Alle Leistungen mit Ausnahme der technischen Hilfsmittel und der Pflegekurse sind der Höhe nach begrenzt. Dies ist Ausdruck des politischen Willens, die Pflegeversicherung nicht als [[Vollversicherung]] zu konzipieren, um die Beiträge stabil zu halten und die Ausgabenentwicklung steuern zu können. Es handelt sich somit nicht um ein „Bedarfsdeckungssystem“, sondern um ein „Budgetierungssystem“; die tatsächlich entstehenden Kosten übersteigen häufig die von der Versicherung erstatteten Beträge. Der selbst aufzubringende Anteil steigt im Laufe der Zeit, solange die fixen Höchstbeträge nicht an die inflationsbedingt steigenden Kosten angepasst werden. |
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Die Leistungen, die die Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gewährt (Pflegegeld), sind in der Höhe wesentlich geringer als diejenigen, die sie beim Einsatz externer Pflegekräfte finanziert (Ersatz von Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch häusliche Pflegehilfe). Diesen Unterschied hat das Bundesverfassungsgericht 2014 für zulässig erklärt und verwies auf die „gegenseitige Beistandspflicht von Ehegatten untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern“, die „nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern durch §§ 1353, 1618a BGB auch als rechtliche Pflicht ausgestaltet“ ist. Der Gesetzgeber dürfe den Pflegebedürftigen die Wahl zwischen den verschiedenen Formen der Pflege lassen und „wegen der besonderen Pflichtenbindung von Familienangehörigen“ das Pflegegeld „lediglich als materielle Anerkennung“ gestalten. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Schutzes von Ehe und Familie liege nicht vor.<ref>{{Internetquelle |url=https://datenbank.nwb.de/Dokument/498837/ |titel=BVerfG Beschluss v. 26. März 2014 – 1 BvR 1133/12 |werk=nwb.de |abruf=2023-05-29}}</ref> |
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=== Leistungen bei häuslicher Pflege (häusliche Pflegehilfe) === |
=== Leistungen bei häuslicher Pflege (häusliche Pflegehilfe) === |
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Im Jahr 2003 entschieden sich etwa zwei Drittel der Leistungsempfänger für die ambulante, häusliche Pflege. In der gewohnten häuslichen Umgebung fühlt sich der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen geringeren psychischen Belastungen ausgesetzt als bei einem Aufenthalt in einem Heim. Es besteht jedoch eine zunehmende Tendenz zugunsten stationärer Leistungen. |
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==== Pflegegeld ==== |
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Pflegebedürftige, die keine Pflegehilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen, erhalten ein monatliches [[Pflegegeld]]. Dadurch soll die ehrenamtliche Pflege unterstützt werden und Anerkennung finden. Der Pflegebedürftige ist frei darin, wie er das Pflegegeld verwendet. So kann damit zum Beispiel eine selbstgewählte ehrenamtliche [[Pflegeperson]] vergütet werden. |
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Voraussetzung für das Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist, was bei regelmäßigen Qualitätssicherungsbesuchen durch Pflegedienste überprüft wird ({{§|37|sgb_11|juris}}SGB XI<ref>Stichwort [https://www.pflegegrad.info/stichworte/pflegegeld.php Pflegegeld] auf ''www.pflegegrad.info'' (Link geprüft am 20. April 2021)</ref>). |
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Seit der letzten Erhöhung zum 1. Januar 2025 beträgt das Pflegegeld monatlich: |
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* 347 Euro bei Pflegegrad 2 (bis 2024 332 Euro) |
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* 599 Euro bei Pflegegrad 3 (bis 2024 573 Euro) |
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* 800 Euro bei Pflegegrad 4 (bis 2024 765 Euro) |
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* 990 Euro bei Pflegegrad 5 (bis 2024 947 Euro) |
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Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch. |
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Anspruch auf das Pflegegeld haben auch Versicherte, die sich vorübergehend oder dauerhaft in einem [[Europäische Union|EU-Land]], [[Island]], [[Norwegen]], [[Liechtenstein]] oder der [[Schweiz]] aufhalten. Bei Auslandsaufenthalten in anderen Staaten kann das Pflegegeld bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weiterbezogen werden, wenn der Aufenthalt nur vorübergehend ist ({{§|34|sgb_11|juris}} SGB XI). |
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Leistungsbezieher, die am Stichtag 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 [[Bundessozialhilfegesetz]]es (BSHG) hatten, erhalten ein sog. [[Besitzstandspflegegeld]]. |
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==== Qualitätssicherungsbesuch ==== |
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Eine zur „Geldleistung“ gehörige Dienstleistung der Pflegeversicherung sind obligatorische, regelmäßige „Qualitätssicherungsbesuche“ daheim ({{§|37|sgb_11|juris}} Abs. 3 SGB XI). Sie dienen zur Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Angehörigen ([[Laienpflege]]). Die pflegenden Angehörigen vereinbaren den Besuch mit einem [[Ambulanter Pflegedienst|ambulanten Pflegedienst]], einer von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Beratungsstelle oder einem [[Pflegestützpunkt]] ihrer Wahl. Bei dem Einsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund.<ref>[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/069/1406949.pdf Bundestags-Drucksache 14/6949] (PDF; 431 kB) S. 13 zur Änderung des {{§|37|sgb_11|juris}} Abs. 3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuch)</ref> Fragen, die gestellt werden bzw. werden können: „Wie mache ich dies oder das leichter? Woher bekomme ich Hilfsmittel? Wie verabreiche ich Getränke? Welche Kosten entstehen, wenn Teile der Pflege von Profis übernommen werden? Wie oft sollte die Person anders gelagert werden? …“. |
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Die Häufigkeit solcher Pflichtbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 und 3 findet alle 6 Monate, bei Pflegegrad 4 und 5 alle 3 Monate ein Besuch statt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können die Besuche freiwillig in Anspruch nehmen, obwohl sie keinen Anspruch auf Pflegegeld haben. Die Kosten für den Einsatz werden von der Pflegeversicherung übernommen. |
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Sofern festgestellt wird, dass die häusliche Pflege nicht hinreichend sichergestellt ist oder Pflegeschäden aufgetreten sind oder sogar eine so genannte ''gefährliche Pflegesituation'' vorliegt, verliert der Pflegebedürftige den Anspruch auf das Pflegegeld. Das hat zur Folge, dass die Pflege entweder von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden muss oder voll-/teilstationäre Pflege erforderlich wird (siehe die folgenden Abschnitte), wofür die Pflegekasse aufkommen muss. |
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==== Ambulanter Pflegedienst (Pflegesachleistung) ==== |
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Die Pflegeversicherung finanziert einen [[Ambulanter Pflegedienst|ambulanten Pflegedienst]], der die Pflege zu Hause durchführt ([[Pflegesachleistung]]). Die pflegebedürftige Person hat die freie Wahl zwischen den Pflegediensten, die einen [[Versorgungsvertrag (Gesundheitswesen)|Versorgungsvertrag]] nach den {{§|71-76|SGB+XI|buzer|text=§§ 71 ff.}} SGB XI abgeschlossen haben. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegeversicherung ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht. Die monatlichen Höchstbeträge richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad: |
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* 796 Euro bei Pflegegrad 2 (bis 2024 689 Euro) |
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* 1497 Euro bei Pflegegrad 3 (bis 2024 1298 Euro) |
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* 1859 Euro bei Pflegegrad 4 (bis 2024 1612 Euro) |
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* 2299 Euro bei Pflegegrad 5 (bis 2024 1995 Euro) |
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegesachleistung auch durch Einzelpersonen erbracht werden, die mit der Pflegeversicherung einen Vertrag nach {{§|77|sgb_11|juris}} SGB XI abgeschlossen haben. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2008 wurden diese Voraussetzungen erweitert, um solche Einzelverträge zu fördern. Auch ist die Zusammenfassung von Sachleistungen mehrerer Pflegebedürftiger zu einem „Pool“ von Leistungsansprüchen innerhalb einer sozialen Struktur z. B. innerhalb einer Wohnung, eines Hauses oder eines Wohnviertels möglich ({{§|36|sgb_11|juris}} SGB XI). |
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Gegenwärtig entscheiden sich über zwei Drittel der mehr als zwei Millionen Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege. In der häuslichen Umgebung ist der Pflegebedürftige vor allem erheblich geringeren psychischen Belastungen ausgesetzt als bei einem Heimaufenthalt. |
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Muss für die Pflege durch einen Pflegedienst mehr aufgewendet werden als die Pflegeversicherung erstattet, können die Mehrkosten steuerlich als „[[Haushaltsnahe Dienstleistung]]“ geltend gemacht werden. |
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==== Laufende Pflegeleistungen ==== |
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==== Kombinationsleistung ==== |
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===== Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen ===== |
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Hierbei können sowohl Pflegeleistungen der Pflegedienste für die häusliche Pflege als „Sachkosten“ abgerechnet werden als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Höchstbetrag als „Geldleistung“ für Pflegepersonen beansprucht werden ({{§|38|sgb_11|juris}} SGB XI). Wird beispielsweise 80 % des Höchstbetrages der „Sachleistung“ verbraucht, stehen daneben noch 20 % des Höchstbetrags des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades zur Verfügung. So kann beispielsweise die persönliche Pflege teilweise durch einen Pflegedienst erfolgen (dafür gelten alle Details zur ''Pflegesachleistung'') und die restliche persönliche Pflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Familienangehörigen (dafür gelten alle Details zu ''Pflegegeldzahlung …'' bis auf die entfallenden Qualitätssicherungsbesuche und zu ''Soziale Absicherung der Pflegeperson''). |
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Gemäß {{§|38|sgb_11|juris}} muss sich der Pflegebedürftige entscheiden, in welchem prozentualen Verhältnis er Pflegesachleistung und Pflegegeld beziehen möchte und ist an diese Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten gebunden. |
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Politisch ist diese Unterstützung ein Ausdruck der Anerkennung privater Hilfe, die als „ehrenamtliche“ Tätigkeit gilt. Pflegepersonen stehen also ''nicht'' in einem [[Arbeitsverhältnis]]. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Familienangehörige oder Familienfremde handelt und ob diese für die persönliche Grundpflege oder die hauswirtschaftliche Versorgung tätig sind. Sie bedürfen also keiner Meldung z. B. als [[Minijob]] und keiner Arbeitserlaubnis oder irgendwelcher sonstiger für Arbeitsverhältnisse nötigen Genehmigungen oder Anmeldungen. |
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In der Praxis wird eine vorzeitige Modifikation in Ausnahmefällen jedoch akzeptiert, beispielsweise bei einer wesentlichen Änderung der Pflegesituation. |
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Voraussetzung für diese Art der Pflege ist nur, dass sie hinreichend sichergestellt ist, was zunächst der Gutachter feststellt und dann bei den Qualitätssicherungsbesuchen bestätigt wird (vgl. den folgenden Abschnitt). |
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Für den Fall, dass die Pflegesachleistung von Monat zu Monat schwankt, hat sich die Verfahrensweise etabliert, dass die Pflegekasse die Abrechnung des Pflegedienstes abwartet, den sich daraus ergebenden Restanspruch an Pflegegeld errechnet und diesen nachträglich überweist. |
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Für diese häusliche Pflege werden dem [[Pflegebedürftig]]en „Geldleistungen“ gewährt. Diese beträgt in Pflegestufe |
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: I 205 €, |
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: II 410 €, |
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:III 665 €. |
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Eine Härtefallregelung gibt es bei dieser „Geldleistung“ nicht. Die Pflege und das Pflegegeld kann der Pflegebedürftige auch auf mehr als eine Person aufteilen (z. B. persönliche Pflege durch den Ehepartner und die zur Pflege gehörige hauswirtschaftliche Versorgung durch eine familienfremde Person). Der Pflegebedürftige muss die Verwendung der Gelder nicht im Einzelnen nachweisen. Unterstützend kommt folgende Maßnahme hinzu: |
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Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen ab dem 1. Juli 2008 wurden die Leistungen bei der Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld mit teilstationärer Pflege verbessert (s. u.). |
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====== <small><big> Qualitätssicherungsbesuch </big> ====== |
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==== Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) ==== |
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Eine zur „Geldleistung“ gehörige Dienstleistung der Pflegeversicherung sind regelmäßige „Qualitätssicherungsbesuche“ daheim. Sie dienen zur Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Angehörigen (Laienpflege). Die pflegenden Angehörigen vereinbaren dies mit einem ambulanten Dienst ihrer Wahl. Die Häufigkeit der Beratung (es sollte wirklich nicht als Kontrolle verstanden werden) richtet sich nach der Pflegestufe. Bei Pflegestufe I und II findet alle 6 Monate, bei Pflegestufe III alle 3 Monate ein Pflichtbesuch statt. Fragen, die gestellt werden bzw. werden können: „''Wie mache ich dies oder das leichter? Woher bekomme ich Hilfsmittel? Wie verabreiche ich Getränke? Welche Kosten entstehen, wenn Teile der Pflege von Profis übernommen werden? Wie oft sollte die Person anders gelagert werden? ...''“ |
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Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann als [[Tagespflege|Tages-]] oder [[Nachtpflege]] konzipiert sein. Die Pflegeversicherung übernimmt die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen [[Behandlungspflege]], abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad. Aufgrund des Nachrangs {{§|3|sgb_11|juris}} SGB XI der stationären Leistungen der Pflegeversicherung wird teilstationäre Pflege nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, weil beispielsweise häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann. |
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* Beispiel: Die Pflegeperson (Tochter) entschließt sich, wieder berufstätig zu werden. Die pflegebedürftige Mutter kann nicht acht Stunden lang unbeaufsichtigt bleiben. Da keine weiteren Pflegepersonen zur Verfügung stehen und Pflegesachleistung nicht ausreicht, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Tagespflege-Einrichtung. |
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Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskostenanteil müssen privat getragen werden. Die Leistungen für teilstationäre Pflege betragen nach {{§|41|sgb_11|juris}} SGB XI monatlich maximal: |
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===== Häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung) ===== |
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* 689 Euro bei Pflegegrad 2 |
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* 1298 Euro bei Pflegegrad 3 |
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* 1612 Euro bei Pflegegrad 4 |
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* 1995 Euro bei Pflegegrad 5 |
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Seit dem 1. Januar 2015 erfolgt keine Anrechnung teilstationärer Leistungen auf ambulante Leistungen mehr. Pflegegeld, Pflegesachleistung und teilstationäre Pflege können parallel ohne Einschränkungen in Anspruch genommen werden. |
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Der Begriff „Sachleistung“ ist möglicherweise missverständlich, denn von der PV wird dabei ein [[ambulanter Pflegedienst|ambulant tätiger Pflegedienst]] bezahlt, der die Pflege zu Hause durchführt. Der Pflegedienst wird von der zu pflegenden Person ausgesucht. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht. |
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Pflegebedürftige können solche „Sachleistungen“ der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu einem monatlichen Maximalbetrag, in Pflegestufe |
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: I 384 €, |
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: II 921 €, |
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:III 1432 €. |
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In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1918 € übernehmen (§ 36 Abs. 4 SGB XI <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__36.html § 36 SGB XI])</ref>. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, z. B. im Endstadium einer Krebserkrankung, bei schwerer Ausprägung der [[Demenz]] oder bei Patienten im [[Wachkoma]]. Die Kriterien für die Anerkennung eines Härtefalls sind in Anlage 3 der Begutachtungsrichtlinien (s. u. unter [[Pflegeversicherung#Quellen|Quellen]]) festgelegt. Die Kriterien wurden neu gefasst, nachdem das [[Bundessozialgericht]] 2001 festgestellt hat, dass die bestehenden Härtefallrichtlinien „''deutlich zu eng gefasst sind und deshalb überarbeitet werden müssen.''“ (Urteil vom 30. Oktober 2001, B 3 P 2/01 R <ref>[http://www.ra-kotz.de/haertefall.htm BSG Urteil zur Härtefallregelung vom 30.10.2001]</ref>). Nach den neuen Kriterien muss u. a. die Hilfe bei der Grundpflege mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht erforderlich sein. |
|||
Sind über die o. g. Höchstbeträge weitere finanzielle Mittel für die häusliche und/oder die teilstationäre Versorgung erforderlich und können diese Mittel nicht privat aufgebracht werden, kann Sozialhilfe ([[Hilfe zur Pflege#Teilstationäre- und Kurzzeitpflege|Hilfe zur Pflege]]) beantragt werden, die im Rahmen der Auffangfunktion der Sozialhilfe die fehlenden Leistungen übernehmen muss, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind. |
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===== Kombinationsleistung ===== |
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==== Zusätzliche laufende Leistungen für Pflegepersonen ==== |
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Bei der „Kombinationsleistung“ können sowohl Leistungen der Pflegedienste als „Sachkosten“ abgerechnet werden als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Höchstbetrag als „Geldleistung“ beansprucht werden (§ 38 SGB XI). Wird z. B. 80 % des Höchstbetrages der „Sachleistung“ verbraucht, stehen daneben noch 20 % des Pauschalbetrages der Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung. So kann z. B. die persönliche Pflege durch einen Pflegedienst erfolgen (dafür gelten alle Details zur ''Pflegesachleistung'') und die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Familienangehörigen (dafür gelten alle Details zu ''Pflegegeldzahlung...'' und zu ''Soziale Absicherung der Pflegeperson''). |
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Neben allen vorgenannten Leistungen der häuslichen Pflege können für [[Pflegeperson]]en (in der Definition des {{§|19|sgb_11|juris}} SGB XI) Leistungen zur sozialen Sicherung und Wiedereingliederung in das Berufsleben übernommen werden ({{§|44|sgb_11|juris}} SGB XI). Diese Leistungen sind nicht an den Bezug von Pflegegeld gebunden, z. B. wenn die laufenden Zahlungen für die Leistungen professioneller Pflegeleistungen ausgeschöpft sind, aber darüber hinaus private häusliche Pflegeleistungen erfolgen (vgl. das obige Beispiel in „Teilstationäre Pflege“). Maßgeblich ist allein, ob und in welchem Umfang häusliche Pflegehilfe erforderlich ist und tatsächlich von der (den) Pflegeperson(en) erbracht wird. Der Medizinische Dienst hat im Rahmen der Begutachtung dazu Stellung zu nehmen. |
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* Berechnungsbeispiele <ref>[http://www.vdak.de/versicherte/Pflegeversicherung/Pflege-VG/38_sgbxi_101002.pdf Berechnungsbeispiele zur Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI (PDF)]</ref> |
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===== Unfallversicherung ===== |
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===== Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) ===== |
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Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit in die [[Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland|gesetzliche Unfallversicherung]] einbezogen ({{§|44|sgb_11|juris}} SGB XI). Versichert sind alle Tätigkeiten im Bereich der Körperpflege und, soweit diese überwiegend der pflegebedürftigen Person zugutekommen, auch alle Tätigkeiten im Bereich Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft. Auch die Wege von und zur Pflegestelle sind versichert (Quelle: Gemeinsames Rundschreiben). Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für Pflegepersonen, die mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Kein Unfallversicherungsschutz gilt für Personen, die im Rahmen der Delegation gelegentliche Hilfstätigkeiten für die Pflegeperson übernommen haben, weil sie nicht als Pflegeperson im Sinne des {{§|19|sgb_11|juris}} SGB XI gelten. |
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===== Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ===== |
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Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege jeweils abhängig von der Pflegestufe. Die Leistung beträgt nach § 41 SGB XI <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__41.html § 41 SGB XI]</ref> in Pflegestufe |
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Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2, der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage pflegen, sind in der [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|gesetzlichen Rentenversicherung]] pflichtversichert ({{§|3|sgb_6|juris}} Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Dies gilt nicht, wenn die Pflegeperson bereits anderweitig rentenversichert ist, z. B. weil sie |
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: I 384 €, |
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* eine [[Altersrente]] bzw. eine [[Pension (Altersversorgung)|Pension]] bezieht |
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: II 921 €, |
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* neben der Pflege mehr als 30 Wochenstunden anderweitig versicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig ist |
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:III 1432 €. |
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Die Rentenversicherungspflicht entfällt nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung auch dann, wenn die Pflege nicht von Dauer ist. Dauerhaft in diesem Sinne wird eine Pflege ausgeübt, wenn sie auf mehr als zwei Monate bzw. 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt ist.<ref>{{Webarchiv|url=http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01a_summa_summarum/04_rundschreiben/2009/2009_12_28_pflegepersonen_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=3 |wayback=20150923215436 |text=Gemeinsames Rundschreiben zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen }} (PDF; 315 kB) des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Verbandes der privaten Krankenversicherung vom 28. Dezember 2009, II, 1.1.4.</ref> |
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Aufgrund des Nachrangs <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__3.html § 3 SGB XI]</ref> der stationären Leistungen der Pflegeversicherung wird teilstationäre Pflege nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, weil z. B. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann. |
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*Beispiel: Die Pflegeperson (Tochter) entschließt sich, wieder berufstätig zu werden. Die pflegebedürftige Mutter kann nicht acht Stunden unbeaufsichtigt zu Hause bleiben. |
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Wird die Leistung nicht ausgeschöpft, besteht in Höhe der Differenz zum Höchstbetrag in der jeweiligen Pflegestufe ein Restanspruch auf Pflegesachleistung. Wird neben der teilstationären Pflege Pflegegeld beansprucht, gilt die Regelung der [[Pflegeversicherung#Kombinationsleistung|Kombinationsleistung]] entsprechend. Es lassen sich auch alle drei verschiedenen Leistungen kombinieren, es muss dann der verbrauchte Geldbetrag der teilstationären Pflege und der Pflegesachleistung addiert werden, der Restanspruch auf Pflegegeld errechnet sich anteilmäßig als Kombinationsleistung. |
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Wird die Leistung ausgeschöpft, besteht kein Anspruch mehr auf Pflegegeld und Pflegesachleistung nach SGB XI (§ 41 Abs. 3 SGB XI). In der Praxis führt das zu dem Problem, dass keine Mittel der Pflegeversicherung mehr für die häusliche Versorgung zur Verfügung stehen. Diese sind aber regelmäßig erforderlich, weil die pflegebedürftige Person jeweils für den Rest des Tages oder der Nacht und an den Wochenenden zu Hause versorgt werden muss, von der Pflegeperson und/oder von einem Pflegedienst. Sofern diese Mittel nicht privat aufgebracht werden können, kann Sozialhilfe ([[Hilfe_zur_Pflege#Teilstation.C3.A4re-_und_Kurzzeitpflege|Hilfe zur Pflege]]) beantragt werden, die im Rahmen der Auffangfunktion der Sozialhilfe die fehlenden Leistungen übernehmen muss, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind. |
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Das Versicherungsverhältnis kommt kraft Gesetzes zustande, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen, trifft der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern Versicherungspflicht besteht, zahlt die Pflegekasse die Pflichtbeiträge direkt an die Rentenversicherung, die dort als Pflichtbeitragszeiten verbucht werden. |
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==== Zusätzliche laufende Leistungen ==== |
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Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach {{§|166|sgb_6|juris}} Abs. 2 [[Sechstes Buch Sozialgesetzbuch|SGB VI]]. Es werden fiktive beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die vom Pflegegrad und von der [[Bezugsgröße]] nach {{§|18|sgb_4|juris}} [[Viertes Buch Sozialgesetzbuch|SGB IV]] abhängen sowie davon, ob der Pflegebedürftige Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Kombileistung beansprucht. |
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Neben allen vorgenannten Leistungen wird – soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – bei häuslicher Pflege folgende weitere laufende Leistung der Pflegeversicherung übernommen: |
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Monatliche Rentenbeiträge (in Euro) [nur ungefähre Werte, da nicht auf Basis der aktuellen (2024) Bezugsgröße]: |
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===== Soziale Absicherung der Pflegeperson ===== |
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{| class="wikitable" style="text-align:center" |
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Über die eigentliche Pflegeleistung hinaus zahlt die Pflegekasse für ehrenamtliche Pflegepersonen – soweit sie keine [[Altersrente]] oder [[Pension]] beziehen – Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt aber nur für Pflegepersonen, die neben der Pflege nicht mehr als 30 Wochenstunden versicherungspflichtig erwerbstätig sind. Damit erhalten sowohl pflegende Angehörige als auch familienfremde Pflegepersonen während der Pflegezeit einen gewissen Versicherungsschutz. Diese zusätzliche Leistung kann zu allen vorgenannten Pflegeleistungen hinzukommen, und zwar selbst dann, wenn gar kein Pflegegeld gezahlt wird, weil die laufenden Zahlungen für die Leistungen professioneller Pflegeleistungen ausgeschöpft sind, aber darüber hinaus private häusliche Pflegeleistungen erfolgen (vgl. den Fall zwei Absätze höher). |
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! |
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Die Beitragshöhe richtet sich nach der wöchentlichen Stundenzahl (mindestens 14 Std.) sowie nach der Pflegestufe und wird jährlich neu festgelegt. Für 2006 gelten folgende Beiträge: |
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! colspan="3"| Beitragssätze West |
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:::{|border="1" |
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! colspan="3"| Beitragssätze Ost |
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| Pflegestufe || wöchentlich || € mtl. || € mtl. |
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!Pflegegrad |
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| || mind. Std.|| West || Ost |
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!Pflegegeld |
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!Kombileistung |
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!Pflegesachleistung |
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!Pflegegeld |
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!Kombileistung |
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!Pflegesachleistung |
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|2 |
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| I || 14 || 127,40 || 107,38 |
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|150,21 € |
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|127,68 € |
|||
|105,15 € |
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|134,30 € |
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|114,16 € |
|||
|{{0}}94,01 € |
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|- |
|- |
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|3 |
|||
| II || 14 || 169,87 || 143,17 |
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|239,22 € |
|||
|203,34 € |
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|167,45 € |
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|213,89 € |
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|181,81 € |
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|149,72 € |
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|- |
|- |
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|4 |
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| II || 21 || 254,80 || 214,76 |
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|389,43 € |
|||
|331,01 € |
|||
|272,60 € |
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|348,19 € |
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|295,96 € |
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|243,74 € |
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|- |
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|5 |
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| III || 14 || 191,10 || 161,07 |
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|556,33 € |
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|- |
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|472,88 € |
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| III || 21 || 286,85 || 241,61 |
|||
|389,43 € |
|||
|- |
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|497,42 € |
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| III || 28 || 382,20 || 322,14 |
|||
|422,81 € |
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|348,19 € |
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|} |
|} |
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Bei der Rentenberechnung werden die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Pflegezeiten wie Zeiten einer versicherten Beschäftigung auf die Rente angerechnet und wirken sich somit wesentlich günstiger aus als eine Berechnung auf Basis des tatsächlich erhaltenen Pflegegeldes. Es handelt sich hierbei um eine echte Rentenversicherungspflicht, die Pflegekasse muss daher die notwendigen Daten der Pflegeperson erfragen. |
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Bei der Rentenberechnung werden die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Pflegezeiten wie Zeiten einer versicherten Beschäftigung auf die Rente angerechnet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Rentenversicherung der nicht erwerbstätigen Pflegepersonen erläutert.<ref>[https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/versicherungsrecht/729-rentenversicherungspflicht-von-pflegepersonen-ab-2017.html Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen] nach {{§|3|SGB+VI|buzer}} S. 1 Nr. 1a SGB VI</ref> |
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===== Steuerfreibetrag ===== |
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Für die Pflege von Familienangehörigen (in Ausnahmefällen auch bei der Pflege von anderen Personen), die in Pflegegrad 2 oder höher (bis 31. Dezember 2020 in Pflegegrad 4 oder 5) eingestuft sind oder bei denen das Merkmal „H“ (hilflos) im [[Schwerbehindertenausweis]] eingetragen ist, kann die Pflegeperson einen [[Pflege-Pauschbetrag]] beanspruchen, sofern sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten hat. Entstehen höhere Aufwendungen, so können diese anstelle des Pauschbetrags als [[außergewöhnliche Belastung]] unter Anrechnung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden. |
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==== Zusätzliche Leistungen bei Bedarf ==== |
==== Zusätzliche Leistungen bei Bedarf ==== |
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===== Verhinderungspflege („Ersatzpflege“) ===== |
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Ist bei der häuslichen Pflege die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr und zu dem seit 2015 gültigen Höchstbetrag von 1612 Euro.<ref name="uebergabe-podcast">[https://uebergabe.de/podcast/ug110/ ''„Ich kann heute nicht“ – alles rund um Verhinderungspflege''], Interview in der Episode 110 des Übergabe Podcast; Februar 2023 (Link geprüft am 26. Februar 2023)</ref> Die Verhinderungspflege kann tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Zu den möglichen Gründen zählen auch alle Freizeitaktivitäten (etwa ein Kinobesuch oder ein Abendessen bei Freunden).<ref>{{Internetquelle |autor=Nele Röder, Marc-André Hofheinz |url=https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/ |titel=Verhinderungspflege |werk=pflege.de |abruf=2024-07-06 |sprache=de}}</ref> Grundsätzlich ist es ausreichend Ansprüche im Nachhinein geltend zu machen. Die [[AOK Nordwest]] empfiehlt, mögliche Leistungen vorher mit der [[Pflegekasse]] zu besprechen, um Missverständnisse zu vermeiden.<ref name="uebergabe-podcast"/> |
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===== Verhinderungspflege ===== |
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Seit dem 1. Januar 2015 dürfen zusätzlich bis zu 50 % (bis zu 806 Euro) des jährlich für Kurzzeitpflege vorgesehenen Betrages anstatt für stationäre Kurzzeitpflege für die häusliche Verhinderungspflege ausgegeben werden. |
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Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 12 Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ (bei Verhinderung der Pflegeperson infolge Krankheit oder Urlaub; auch Ersatzpflege genannt) durch eine Ersatzkraft möglich (§ 39 SGB XI) <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__39.html § 39 SGB XI]</ref>. Die Kosten werden für eine Dauer von bis zu insgesamt 4 Wochen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 1432 € übernommen. Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst handeln. Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder lebt sie im gleichen Haushalt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt. Tatsächliche höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, z. B. für die Reinigung der Pflegekleidung, Fahrtkosten, Kosten für die anderweitige Unterbringung eines Kindes während der Pflegetätigkeit, Verdienstausfall. |
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Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat ({{§|39|sgb_11|juris}} SGB XI). |
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Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird Pflegegeld gezahlt. |
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Bei der Ersatzkraft kann es sich sowohl um einen professionellen Pflegedienst als auch um eine legal vermittelte Betreuungskraft eines Dienstleistungsunternehmens handeln, das seinen Sitz innerhalb der [[Europäische Union|Europäischen Union]] hat.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.pflegezuhause.info/verhinderungspflege/#abschnitt_1_4 |titel=Verhinderungspflege - Die 5 wichtigsten Schritte rund um die Ersatzpflege |werk=Pflegezuhause.info Pflege-Ratgeber |hrsg=Pflege zu Hause Küffel GmbH |sprache=de |abruf=2023-09-29}}</ref> |
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Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert, handelt es sich um so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt und der Zeitraum wird nicht auf die zeitliche Höchstdauer von 28 Tagen angerechnet (Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 10.10.2002). |
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Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder lebt sie im selben Haushalt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades begrenzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt wird. |
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===== Kurzzeitpflege ===== |
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Erwerbsmäßig wird die Pflege dann ausgeübt, wenn |
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Bei der Kurzzeitpflege werden im Bedarfsfall die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 1432 € übernommen. Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen. Leistungsgründe können z. B. Urlaub der Pflegeperson oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein (diese Kurzzeitpflege ist also keine selbständige Leistung der Pflegeversicherung, sondern eine zusätzliche Leistung bei bestehender häuslicher Pflege). Kurzzeitpflege ist gegenüber der teilstationären Pflege nachrangig (§ 42 Abs. 1 SGB XI <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__42.html § 42 Abs. 1 SGB XI]</ref> ), d. h. die Pflegekasse kann im Einzelfall durch den MDK prüfen lassen, ob teilstationäre Pflege ausreicht, um den Pflegebedarf zu decken. |
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* die Pflegeperson innerhalb der letzten 12 Monate bereits einen anderen Pflegebedürftigen mindestens 8 Tage lang gepflegt hat oder |
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* die Pflegeperson den Pflegebedürftigen im Rahmen der Ersatzpflege länger als 4 Wochen (28 Tage) am Stück pflegt. |
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In diesem Fall steht auch Verwandten und Verschwägerten der Höchstbetrag von 1612 Euro zur Verfügung. |
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Tatsächliche höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, beispielsweise für die Reinigung der Pflegekleidung, für Fahrtkosten, Kosten für die anderweitige Unterbringung eines Kindes während der Pflegetätigkeit, Verdienstausfall. Diese weiteren Aufwendungen werden unabhängig von dem geltenden Höchstbetrag geleistet. Kosten, die der Pflegeperson durch den Arbeitsausfall im eigenen Haushalt entstehen, sind nicht erstattungsfähig.<ref>BSG Urteil vom 6. Juni 2002, Az. B 3 P 11/01 R.</ref> |
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===== Zusätzliche Betreuungsleistungen ===== |
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Während des Bezugs von Ersatzpflege verringert sich ggf. der Pflegegeldbezug: Werden die Gelder für Verhinderungs- und häusliche Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, wird für die Dauer des Bezugs das bewilligte Pflegegeld für den ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums zu 100 %, für die dazwischenliegenden Tage jedoch nur zu 50 % ausgezahlt. Der Anspruch auf Pflegegeld kann auch bereits vor Ablauf der 42 Tage wiederaufleben, sobald der Höchstbetrag von 1612 Euro überschritten wurde. |
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gibt es „für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ z. B. bei an [[Demenz]] erkrankten Versicherten aller Pflegestufen; die zusätzliche Förderung beläuft sich auf maximal 460 € pro Kalenderjahr; siehe: [[Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz]]). Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt im Rahmen der Kostenerstattung bei Sachleistungen (siehe oben). Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ein gesonderter Antrag und die Beurteilung durch den Medizinischen Dienst. Zusätzliche Betreuungsleistungen können sein: |
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Bei nur stundenweiser Beantragung des Verhinderungspflegegeldes bzw. des anteiligen Kurzzeitpflegegeldes wird das bewilligte monatliche Pflegegeld zu 100 % ausbezahlt, d. h. nicht gekürzt, vorausgesetzt, die Zeit der Abwesenheit der eingetragenen Pflegeperson überschreitet nicht sechs Stunden. Der Zeitraum wird nicht auf die Höchstdauer von 42 Tagen angerechnet.<ref>Vgl. Gemeinsames Rundschreiben zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Verbandes der privaten Krankenversicherung vom 28. Dezember 2009.</ref> Überschreitet die Zeit der Ersatzpflege 6 Stunden, wird für den jeweiligen Tag das Pflegegeld nicht bezahlt. Es empfiehlt sich, mit der Ersatzperson einen Stundenlohn zu vereinbaren. |
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* Tagespflege |
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* Nachtpflege |
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* besondere Betreuungsangebote, z. B. von Pflegediensten oder speziellen Betreuungsgruppen. |
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Gehört die Ersatzperson zum engeren Familienkreis, werden Aufwendungen wie z. B. unbezahlter Urlaub, Nettoverdienstausfall, Fahrtkosten etc. gegen Vorlage einer Bescheinigung des z. B. Arbeitgebers erstattet. |
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===== Pflegehilfsmittel ===== |
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Im Jahr 2021 gab es Pläne, die Regelungen zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege durch ein „Entlastungsbudget“ zu ersetzen;<ref>{{Internetquelle |url=https://www.pflegehilfe.org/pflegereform-2021 |titel=Pflegereform 2021: Alle Änderungen für die ambulante & stationäre Pflege im Überblick |werk=pflegehilfe.org |datum=2021-06-03 |abruf=2021-07-02}}</ref> dies wurde jedoch in der [[#Reform 2021|Reform vom Juni 2021]] nicht umgesetzt. Das vom Bundestag am 26. Mai 2023 beschlossene ''Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz'' (PUEG), das noch im Bundesrat zur Abstimmung gebracht wird, sieht für 2024 ein Entlastungsbudget vor (nicht zu verwechseln mit dem [[#Entlastungsbetrag|Entlastungsbetrag]]). |
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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung gestellt, und zwar in der Regel leihweise (§ 40 SGB XI) <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__40.html § 40 SGB XI]</ref> |
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Für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ wie z. B. Einmalhandschuhe und Einmal-Bettschutzeinlagen werden bis 31 € monatlich übernommen. Für technische Hilfsmittel besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 %, höchstens jedoch 25 € je Hilfsmittel. Im [[Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung]] sind unter den Nummern 50 bis 54 <ref>[http://db1.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS Hilfsmittelverzeichnis]</ref> die Pflegehilfsmittel aufgelistet. Pflegehilfsmittel sind in der [[Pflegeversicherung#Leistungen_bei_station.C3.A4rer_Pflege|stationären Pflege]] von der Pflegeeinrichtung bereit zu stellen (s. u.) |
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===== Kurzzeitpflege (stationär) ===== |
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Bei der Kurzzeitpflege werden die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu acht Wochen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 1612 Euro übernommen (ab 1. Januar 2015, vorher 1550 Euro). Übernahmefähig sind die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen. Leistungsgründe können die Entlassung aus dem Krankenhaus oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein (diese Kurzzeitpflege ist also keine selbständige Leistung der Pflegeversicherung, sondern eine zusätzliche Leistung bei bestehender häuslicher Pflege). Kurzzeitpflege ist gegenüber der teilstationären Pflege nachrangig ({{§|42|sgb_11|juris}} Abs. 1 SGB XI), das heißt die Pflegeversicherung kann im Einzelfall durch den Medizinischen Dienst bzw. Medicproof prüfen lassen, ob teilstationäre Pflege ausreicht, um den Pflegebedarf zu decken. |
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Eine Kurzzeitpflege kann, so die Verbraucherzentrale, innerhalb Deutschlands auch in einem anerkannten [[Hotel#Zielgruppen|Pflegehotel]] in Anspruch genommen werden.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-13773 |titel=verbraucherzentrale.de |werk=verbraucherzentrale.de |datum=2022-04-19 |abruf=2022-06-16}}</ref> |
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===== Pflegehilfsmittel ===== |
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Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe ''zur Verfügung gestellt,'' und zwar regelmäßig leihweise ({{§|40|sgb_11|juris}} SGB XI). Für technische Hilfsmittel besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel. Im [[Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung]] sind unter den Nummern 50 bis 54<ref>[https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/hmvAnzeigen.action?gruppeId=1#orteTable Hilfsmittelverzeichnis der GKV]</ref> die Pflegehilfsmittel aufgelistet. Die Notwendigkeit für Pflegehilfsmittel muss von einem Pflegedienst bestätigt werden. In der stationären Pflege sind Pflegehilfsmittel von der Pflegeeinrichtung bereitzustellen (s. u.). Für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ wie beispielsweise Einmalhandschuhe und Einmal-Bettschutzeinlagen werden Ausgaben bis 40 Euro monatlich übernommen (Beantragung beim Kauf). |
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===== Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung ===== |
===== Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung ===== |
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Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (beispielsweise<ref>[https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht/203-wohnumfeldverbesserung-moegliche-massnahmen.html sozialversicherung-kompetent.de]</ref> Anbringen von Handläufen und Haltegriffen, Beseitigung von Schwellen und Stufen durch Einbau von Rampen, Einbau von unterfahrbaren Küchenschränken, Einbau eines behindertengerechten Bades, Treppenlift) können von der Pflegeversicherung nach {{§|40|sgb_11|juris}} Abs. 4 SGB XI Kosten bis zur Obergrenze von 4180 Euro je Maßnahme bewilligt werden.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/zuschuesse-zur-wohnungsanpassung.html |titel=Zuschüsse zur Wohnungsanpassung |sprache=de |abruf=2025-03-01}}</ref> Seit Einführung des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes zum 30. Oktober 2012 wird vom Pflegebedürftigen hierbei kein Eigenanteil mehr verlangt. Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) von 2014 wurden darüber hinaus auch technische oder digitale Hilfsmittel (z. B. Notrufsysteme, Smart-Home-Lösungen) in den Anwendungsbereich der wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einbezogen.<ref>{{Internetquelle |autor=Lucas Schmutz |url=https://froehlichdienste.de/presse/f/wohnumfeldverbessernde-ma%C3%9Fnahmen---der-anspruch-aus-%C2%A7-40-sgb-xi |titel=Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - der Anspruch aus § 40 SGB XI |werk=froehlichdienste |hrsg=Gesundheitsdienstleistungen Fröhlich GmbH |datum=2025-01-07 |sprache=de |abruf=2025-03-01}}</ref> |
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Sind gleichzeitig verschiedene Um- oder Einbauten nötig (beispielsweise Türverbreiterungen und Rollstuhlrampe und Treppenlift), so gelten diese einheitlich als eine Umbaumaßnahme. Ein erneuter Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ist nur möglich, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Pflegesituation dies erfordert. Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden. Sofern auch hier weitere Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darf aber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von 4180 Euro nicht überschritten werden. |
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Sofern mehrere pflegebedürftige Personen mit anerkanntem Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt leben, können sie einen gemeinsamen Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stellen, wodurch sich der Zuschuss auf bis zum vierfachen Höchstzuschuss für eine einzelne Maßnahme erhöht (§ 40 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB XI). |
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==== Entlastungsbetrag ==== |
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Pflegebedürftige (auch solche mit Pflegegrad 1) haben nach {{§|45b|sgb_11|juris}} SGB XI Anspruch auf einen sogenannten ''Entlastungsbetrag'' in Höhe von 131 Euro pro Monat (bis 2024 125 Euro). Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, für die Kurzzeitpflege, für Betreuungsleistungen eines zugelassenen Pflegedienstes oder für so genannte [[Niedrigschwelligkeit|niedrigschwellige]] Betreuungsangebote, bei denen Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Diese Leistungen wurden mit dem [[Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz]] mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführt. |
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Der Entlastungsbetrag kann allerdings noch nicht in allen Bundesländern in Anspruch genommen werden, weil einige Landesregierungen bis heute noch keine [[Rechtsverordnung]] zur Zulassung von Anbietern für den Entlastungsbetrag erlassen haben.<ref>[[maintower]] vom Montag, 20. November 2017.</ref> |
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=== Leistungen bei vollstationärer Pflege === |
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Vollstationäre Pflege ist gegenüber der häuslichen und teilstationären Pflege nachrangig ({{§|3|sgb_11|juris}} SGB XI). Die Pflegeversicherung kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom Medizinischen Dienst oder durch Medicproof prüfen lassen. Die Pflegeversicherung zahlt an das [[Pflegeheim]] eine monatliche Pauschale ({{§|43|sgb_11|juris}} SGB XI): |
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* 125 Euro bei Pflegegrad 1 *) |
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* 770 Euro bei Pflegegrad 2 |
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* 1262 Euro bei Pflegegrad 3 |
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* 1775 Euro bei Pflegegrad 4 |
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* 2005 Euro bei Pflegegrad 5 |
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<nowiki>*</nowiki>) Bei Pflegegrad 1 besteht noch kein Anspruch auf vollstationäre Pflege, da sie im Regelfall auch nicht erforderlich ist. Wer auf eigenen Wunsch ins Pflegeheim geht, erhält den Zuschuss. |
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Die betreute Person muss die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten und eventuelle besondere Komfortleistungen (siehe [[Heimentgelt]]) selbst bezahlen, es sei denn, die Pflegekosten sind geringer als die von der Pflegeversicherung gezahlten Pauschalen; dann decken diese auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Etwaige diese Pauschalen übersteigende Kosten muss der Pflegebedürftige aber in jedem Fall selbst tragen. |
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Seit 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegekasse mit einem [[Leistungszuschlag (Pflege)|Leistungszuschlag]] an den Kosten für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange die pflegebedürftige Person bereits in Pflegeheimen lebt.<ref>[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/kosten-im-pflegeheim-wofuer-sie-zahlen-muessen-und-wofuer-die-pflegekasse-13906 ''Leistungszuschlag bvollstationäre Pflege''] In: verbraucherzentrale.de</ref> |
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Falls das Einkommen, auch unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht ausreicht, die verbleibenden Kosten der stationären Pflege zu decken, kann „[[Hilfe zur Pflege]]“ beim zuständigen [[Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfeträger]] beantragt werden. Die Zuständigkeit kann beim örtlichen Sozialamt erfragt werden. Dort müssen Anträge auch entgegengenommen und weitergeleitet werden ({{§|18|sgb_12|juris}} Abs. 2 SGB XII). |
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Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (z. B. Hebegeräte, Einbau eines behindertengerechten Bades, Treppenlift) können von der Pflegeversicherung Kosten bis zur Obergrenze von 2557 € je Maßnahme bewilligt werden. Der Pflegebedürftige hat einen Eigenanteil von 10 % der Kosten der Umbaumaßnahme zu leisten. Der Eigenanteil darf dabei aber 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nicht übersteigen. Verfügt er über keine eigenen Einkünfte, entfällt der Eigenanteil. Die Einnahmen anderer im Haushalt lebender Personen (z. B. Ehegatte) bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. |
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Sind gleichzeitig verschiedene Um- bzw. Einbauten nötig (z. B. Türverbreiterungen und Rollstuhlrampe und Treppenlift), so gelten diese einheitlich als eine Umbaumaßnahme. Ein erneuter Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ist nur möglich, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Pflegesituation dies erfordert. Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden. Sofern auch hier weitere Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darf aber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von 2557 € nicht überschritten werden. |
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In <ref>[http://www.vdak.de/versicherte/Pflegeversicherung/Pflege-VG/paragraph_40_stand_20053105.pdf Katalog wohnumfeldverbessernder Maßnahmen (PDF)]</ref> findet sich der Katalog der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 10.10.2002. |
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Problematisch bei der vollstationären Pflege kann die Abgrenzung der Zuständigkeit – Pflegeeinrichtung oder Krankenkasse – für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel sein. Die Pflegeversicherungen sind aufgrund der Zuordnung des {{§|40|sgb_11|juris}} SGB XI zu den Leistungen der häuslichen Pflege nicht für die Bereitstellung von Hilfsmitteln im stationären Bereich zuständig. Die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen haben aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Richtlinien<ref>{{Webarchiv|url=https://www.kvberlin.de/20praxis/50verordnung/30hilfsmittel/abgrenzungskatalog07.pdf |wayback=20190107015833 |text=kvberlin.de }} (PDF)</ref> verabschiedet, die die Zuständigkeit für die verschiedenen Hilfsmittelgruppen festlegen. |
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=== Leistungen auch ohne Einstufung in eine Pflegestufe === |
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=== Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe === |
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==== Pflegekurse ==== |
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{{§|43a|sgb_11|juris}} SGB XI wurde im ersten SGB XI-Änderungsgesetz auf Druck der Interessenvertretungen der Behinderten, der [[Behindertenhilfe]] und der Bundesländer eingefügt (zur Begründung der Vorschrift siehe auch [[Bundestagsdrucksache|Bt-Drs.]] 13/4521<ref>[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/13/045/1304521.pdf Bundestags-Drucksache 13/4521 zur Begründung des § 43a SGB V.] (PDF; 371 kB)</ref>). Die Einrichtungen der vollstationären Behindertenhilfe wie beispielsweise Wohnheime für [[Psychische Störung|psychisch kranke]] oder [[Geistige Behinderung|geistig behinderte]] Menschen waren ursprünglich aus dem Kreis der Leistungserbringer der Pflegeversicherung ausgeschlossen, obwohl auch in diesen Einrichtungen Pflegeleistungen erbracht werden oder deren Bewohner einen Pflegegrad haben können. Zum (schwachen) Ausgleich dieser Ausgrenzung übernimmt die Pflegeversicherung 10 % des [[Heimentgelt]]es, im Einzelfall höchstens 266 Euro monatlich. Die Leistung entlastet normalerweise nur den Träger der Sozialhilfe, der im Rahmen der [[Eingliederungshilfe]] für Behinderte nach dem SGB XII die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung trägt. Die [[Begutachtungs-Richtlinien]] definieren in Abschnitt D 5.2.4 Besonderheiten bei der Begutachtung in Einrichtungen der Behindertenhilfe. |
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Die Kosten für [[Pflegekurs]]e für Angehörige und andere ehrenamtliche Pflegepersonen werden bei Bedarf von der PV übernommen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist hierfür nicht erforderlich. Teilnehmen können hier sowohl Pflegepersonen, die einen Fall in „Pflegestufe 0“ betreuen als auch Personen, die sich lediglich auf einen Pflegefall vorbereiten wollen. |
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===Leistungen |
=== Leistungen in ambulant betreuten Wohneinrichtungen („Pflege-WG“) === |
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Mit dem [[Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz]] wurde der {{§|38a|sgb_11|juris}} SGB XI eingeführt: Hier soll das Zusammenleben mehrerer Pflegebedürftiger in einer [[Betreutes Wohnen|betreuten]] Wohngemeinschaft gefördert und dadurch die gegenseitige Hilfe unterstützt werden. Dieses Modell hat sich etwa bei [[Demenzwohngemeinschaft]]en bewährt. Zur Deckung der organisatorischen Kosten der Pflege-WG erhalten Bewohner von der Pflegeversicherung neben den Leistungen zur Deckung der eigenen Pflege<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/alternative-wohnformen.html |titel=Alternative Wohnformen |werk=bundesgesundheitsministerium.de |datum=2021-04-30 |abruf=2021-06-27}}</ref> einen sogenannten ''Wohngruppenzuschlag'' in Höhe von 214 Euro, wenn die Pflege-WG folgende Voraussetzungen erfüllt: |
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* Die WG muss aus mindestens drei Personen bestehen und darf höchstens zwölf Personen umfassen. Nicht alle, aber mindestens drei Personen müssen pflegebedürftig sein. Sie müssen „zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung“ in der WG leben (dies wird zum Beispiel für eine Familie mit drei Pflegebedürftigen nicht angenommen<ref>BSG Urteil vom 18. Februar 2016 B3P5/14R, zitiert nach: {{Internetquelle |autor=T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker |url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Abschlussbericht_AGP_HWA_Wohngruppen-Studie.pdf |titel=Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen |hrsg=Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V |datum=2017-05 |abruf=2020-01-07 |format=PDF}} S. 52.</ref>). |
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* Der Pflegebedürftige muss [[#Leistungen bei häuslicher Pflege (häusliche Pflegehilfe)|Leistungen zur häuslichen Pflege]] der Pflegeversicherung beziehen. |
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* Es muss ein Betreuer vorhanden sein, der organisatorische Aufgaben der WG übernimmt; die Voraussetzung, dass der Betreuer die Bewohner auch tatsächlich selbst pflegen muss, ist zwischenzeitlich entfallen. |
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* Es darf sich nicht um eine Einrichtung der teilstationären oder stationären Pflege handeln. |
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Der Wohngruppenzuschlag bleibt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts bei anderen Sozialleistungen (insbesondere der Hilfe zur Pflege) als Einkommen unberücksichtigt.<ref>BSG, Urteil vom 12. Mai 2017, AZ B 8 SO 14/16 R</ref> |
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Bei Unterbringung in einem [[Pflegeheim]] zahlt die Pflegekasse eine Pauschale an das Heim; bei Pflegestufe |
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: I 1023 €, |
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: II 1279 €, |
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:III 1432 €, |
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in Härtefällen bis zu 1688 €. Näheres zur Härtefallregelung siehe unter [[Pflegeversicherung#Pflegesachleistung_.28h.C3.A4usliche_Pflegehilfe.29|Pflegesachleistung]]. |
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Die Geldleistungen sind nur für den Pflegeaufwand und die soziale Betreuung im Heim bestimmt. Die betreute Person muss also die darüber hinaus anfallenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten und eventuelle besondere Komfortleistungen (siehe [[Pflegesatz]]) selbst bezahlen. Außerdem darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 % des tatsächlichen Heimentgeltes (bestehend aus Pflegesatz, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie den gesondert berechenbaren Investitionskosten) nicht übersteigen. |
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Falls das Einkommen, auch unter Berücksichtigung der [[Unterhalt|unterhaltspflichtigen]] Angehörigen nicht ausreicht, die verbleibenden Kosten der stationären Pflege zu decken, kann „[[Hilfe zur Pflege]]“ beim zuständigen [[Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfeträger]] beantragt werden. Die Zuständigkeit liegt im Regelungsbereich der Bundesländer und kann beim örtlichen Sozialamt erfragt werden. Dort müssen Anträge auch entgegengenommen und weitergeleitet werden (§ 18 Abs. 2 SGB XII). |
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Problematisch bei der vollstationären Pflege kann die Abgrenzung der Zuständigkeit für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel sein. Fraglich ist in der Praxis, ob ein Hilfsmittel von der Pflegeeinrichtung oder von der Kranken- oder Pflegekasse bereitgestellt werden muss. Die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen haben aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Richtlinien <ref>[http://www.kvno.de/importiert/abgrkata.pdf Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen (PDF)]</ref> verabschiedet, die die Zuständigkeit für die verschiedenen Hilfsmittelgruppen festlegen. |
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Im Regelfall schließt das Wohnen in einer Pflege-WG die parallele Inanspruchnahme [[#Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)|teilstationärer Leistungen]] aus. Nur in Ausnahmefällen können teilstationäre Leistungen bewilligt werden, wenn die Versorgung in der Pflege-WG aufgrund besonderer Umstände nicht gewährleistet ist. |
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===Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe=== |
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Die Regelung in § 43a SGB XI <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__43a.html § 43a SGB XI]</ref> wurde im ersten SGB XI-Änderungsgesetz auf Druck der Interessensvertretungen der Behinderten, der [[Behindertenhilfe]] und der Bundesländer eingefügt (zur Begründung der Vorschrift siehe auch [[Bundestagsdrucksache|Bt-Drs.]] 13/4521 <ref>[http://dip.bundestag.de/btd/13/045/1304521.pdf Bundestags-Drucksache 13/4521 zur Begründung des § 43a SGB V]</ref>). Die Einrichtungen der vollstationären Behindertenhilfe wie z.B. Wohnheime für [[Psychische Störung|psychisch kranke]] oder [[Geistige Behinderung|geistig behinderte]] Menschen waren ursprünglich aus dem Kreis der Leistungserbringer der Pflegeversicherung ausgeschlossen, obwohl auch in diesen Einrichtungen Pflegeleistungen erbracht werden bzw. deren Bewohner eine Pflegestufe haben können. Zum (schwachen) Ausgleich dieser Ausgrenzung übernimmt die Pflegekasse 10% des Pflegesatzes, im Einzelfall aber höchstens 256 € monatlich. Die Leistung entlastet in der Regel nur den Träger der Sozialhilfe, der im Rahmen der [[Eingliederungshilfe]] für Behinderte nach dem [[SGB XII]] die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung trägt. Die Begutachtungs-Richtlinien definieren in Abschnitt D 5.2.4 Besonderheiten bei der Begutachtung in Einrichtungen der Behindertenhilfe. |
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Wie eine im Auftrag des [[Bundesministerium für Gesundheit (Deutschland)|Bundesministerium für Gesundheits]] angefertigte Studie zeigte, ist in allen Bundesländern die Mehrheit der ambulant betreuten Pflege-WGs an Menschen mit [[Demenz]] ausgerichtet (Stand: 2017).<ref>{{Internetquelle |autor=T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker |url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Abschlussbericht_AGP_HWA_Wohngruppen-Studie.pdf |titel=Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen |hrsg=Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V |datum=2017-05 |abruf=2020-01-07 |format=PDF}} S. 95–96.</ref> Sehr wenige richten sich speziell an andere Zielgruppen, etwa an Pflegebedürftige mit Behinderung, an Intensivpatienten oder an Pflegebedürftige mit Migrationshintergrund.<ref>{{Internetquelle |autor=T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker |url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Abschlussbericht_AGP_HWA_Wohngruppen-Studie.pdf |titel=Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen |hrsg=Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V |datum=2017-05 |abruf=2020-01-07 |format=PDF}} S. 96–98.</ref> 41,2 % der Pflege-WGs sind Mitglied in einem Verband.<ref>{{Internetquelle |autor=T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker |url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Abschlussbericht_AGP_HWA_Wohngruppen-Studie.pdf |titel=Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen |hrsg=Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V |datum=2017-05 |abruf=2020-01-07 |format=PDF}} S. 96–98.</ref> Etwa 90 % der Pflege-WGs ließen sich bei der Gründung durch eine oder mehrere Institutionen beraten, am häufigsten von der zuständigen [[Heimaufsicht|(Heimaufsichts-)Behörde]] oder von bereits bestehenden WGs, seltener von Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen für Wohngemeinschaften oder anderen Institutionen.<ref>{{Internetquelle |autor=T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker |url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Abschlussbericht_AGP_HWA_Wohngruppen-Studie.pdf |titel=Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen |hrsg=Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V |datum=2017-05 |abruf=2020-01-07 |format=PDF}} S. 117–118.</ref> Etwa ein Viertel der Pflege-WGs gibt an, dass bei Konflikten eine Moderation durch externe Personen erfolgt.<ref>{{Internetquelle |autor=T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker |url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Pflege/Berichte/Abschlussbericht_AGP_HWA_Wohngruppen-Studie.pdf |titel=Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen |hrsg=Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V |datum=2017-05 |abruf=2020-01-07 |format=PDF}} S. 119–120.</ref> |
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===Behandlungspflege nach § 37 SGB V und Pflegeversicherung=== |
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=== Pflegekurse === |
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Die „[[häusliche Krankenpflege]]“ nach § 37 SGB V <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__37.html § 37 SGB V]</ref> als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse kann in der häuslichen Pflege neben den Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden. Die Leistung ist allerdings auf die reine Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung beschränkt. Leistungen der Grundpflege können nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden (§ 37 Abs. 2 Satz 4). Die Behandlungspflege kann auf ärztliche Verordnung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gewährt werden, zum Beispiel wenn regelmäßig Injektionen verabreicht werden müssen, und weder der Patient selbst noch eine andere im Haushalt lebende Person dazu in der Lage ist. |
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Die Pflegeversicherungen sollen Kosten für [[Pflegekurs]]e ({{§|45|sgb_11|juris}} SGB XI) für Angehörige und andere, an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten Personen übernehmen. Das Vorliegen eines Pflegegrades ist hierfür nicht erforderlich. Ursprünglich als Gruppenschulung gedacht, kann ein Pflegekurs auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person auch als (Einzel-)Schulung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden (§ 45 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). |
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In der stationären Pflege ist die Behandlungspflege Teil der Leistung der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung, ein gesonderter Anspruch an die Krankenkasse besteht nicht (§ 41 Abs. 2 SGB XII, <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__41.html § 41 SGB XI]</ref>, § 42 Abs. 2 SGB XII, <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__42.html § 42 SGB XI]</ref>, § 43 Abs. 2 SGB XII, <ref>[http://bundesrecht.juris.de/sgb_11/__43.html § 43 SGB XI]</ref>). |
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Die Pflegekurse dienen der Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung der zu Hause gepflegten Personen und zur Erleichterung der Pflegetätigkeit (Dritter Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung, S. 21). Mit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2002 wurde die Vorschrift von einer „[[Ermessen|Kann-]]“ in eine „Soll“-Bestimmung geändert, um die Pflegeversicherungen stärker zur Durchführung von Pflegekursen zu verpflichten. |
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=== Behandlungspflege nach § 37 SGB V neben der Pflegeversicherung === |
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===Kritische Anmerkungen zu den Leistungen=== |
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Die [[häusliche Krankenpflege]] nach {{§|37|sgb_5|juris}} [[Fünftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB V]] ist eine Leistung der [[Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlichen Krankenversicherung]]. Sie kann unabhängig von einer Pflegebedürftigkeit gewährt werden. |
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Mit Einführung der Pflegeversicherung hat das „Pflegefallrisiko“ Anerkennung als ein allgemeines Lebensrisiko gefunden. Allerdings handelt es sich dabei um ein „Budgetierungssystem“ und nicht um ein „Bedarfsdeckungssystem“. Budgetierungssystem bedeutet, dass es je nach Pflegestufe einen festen Betrag gibt, der als Unterstützung von der Versicherung bezahlt wird, unabhängig davon, wie hoch die Preise für solche Dienstleistungen, z. B. durch Inflation, im Lauf der Jahre ansteigen sollten. |
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Es wird unterschieden zwischen der ''Behandlungspflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung'' ({{§|37|sgb_5|juris}}, Abs. 2) – z. B. eine Wundbehandlung bei einer ansonsten nicht pflegebedürftigen Person – und der ''Krankenhausersatzpflege'' nach {{§|37|sgb_5|juris}}, Abs. 1. Letztere kann zur Anwendung kommen, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die Krankenhausersatzpflege umfasst über die nötige [[Behandlungspflege]] hinaus zusätzlich die im Einzelfall erforderliche [[Grundpflege]] sowie die hauswirtschaftliche Versorgung während bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen auch länger. Die Behandlungspflege kann auf ärztliche Verordnung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gewährt werden, zum Beispiel wenn regelmäßig Injektionen verabreicht werden müssen und weder der Patient selbst noch eine andere im Haushalt lebende Person dazu in der Lage ist. |
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Sozialhilfe in Form von „[[Hilfe zur Pflege]]“ wird deshalb auch künftig, und zwar mit steigender Tendenz notwendig werden. |
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In der stationären Pflege ist die Behandlungspflege Teil der Leistung der Pflegeversicherung an die Pflegeeinrichtung, ein gesonderter Anspruch an die Krankenkasse besteht nicht ({{§|41|sgb_11|juris}} Abs. 2, {{§|42|sgb_11|juris}} Abs. 2 und {{§|43|sgb_11|juris}} Abs. 2 SGB XI). Durch die am 1. April 2007 in Kraft getretenen Änderungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG vom 26. März 2007 ergibt sich die Neuerung, dass bei Versicherten in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die einen „besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben“ ({{§|37|sgb_5|juris}} Abs. 2 Satz 3 SGB V) dennoch ein Anspruch auf Leistungen besteht. Der [[Gemeinsamer Bundesausschuss|Gemeinsame Bundesausschuss]] hat mit Beschluss vom 10. April 2008 die Richtlinien zur Verordnung häuslicher Krankenpflege entsprechend geändert.<ref>[http://www.g-ba.de/downloads/39-261-598/2008-01-17-HKP-WSG_BAnz.pdf Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss über die Änderung der Häuslichen-Krankenpflege-Richtlinien vom 10. April 2008.] (PDF; 278 kB)</ref> Die Neuregelung entlastet die Träger der Pflegeeinrichtungen, für die Bewohner ändert sich nichts. |
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Einige wichtige Faktoren werden bei der Ermittlung des Zeitbedarfs für die Pflege prinzipiell nicht berücksichtigt: |
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* Betreuung von Menschen, die an [[Demenz]] (Altersverwirrtheit) leiden und auf ständige Anwesenheit einer zur Hilfe bereiten Person angewiesen sind, |
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* Unterstützung in sozialen Bereichen des Lebens, |
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* Hilfe zur Bewältigung von Krisen und bei Vereinsamung, |
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* Umgang mit Sterben und Tod. |
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Der Anteil Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung muss nicht durch die häusliche Krankenpflege übernommen werden für Personen ab Pflegegrad 2. Für sie greift die Pflegeversicherung. Es ist den Krankenkassen aber in {{§|37|sgb_5|juris}} Abs. 2 SGB V freigestellt, die Übernahme dieser Leistung in ihrer Satzung vorzusehen. |
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Auch Pflegefälle von kürzerer Dauer als einem halben Jahr bewirken keine Leistungen aus der Pflegeversicherung (z. B. eine 4-monatige Pflegebedürftigkeit nach schwerem Unfall; das sind aber ggf. Fälle für die „[[häusliche Krankenpflege]]“ (Behandlungspflege) der Krankenkasse). |
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Während der Inanspruchnahme von Krankenhausersatzpflege ruhen Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege – nur das Pflegegeld wird für maximal vier Wochen weitergezahlt, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus ({{§|34|sgb_11|juris}} Abs. 2 SGB XI). |
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Ferner fassen Pflegende die Erstattungsbeträge für die einzelnen Leistungspakete als vorgegebene Zeitwerte für jede einzelne Hilfe auf. Der Gesetzgeber hat das so nicht vorgesehen, sondern betrachtet die Erstattungsbeträge als einen Durchschnittswert, der mal unter- aber auch nach den individuellen Gegebenheiten überschritten werden muss. Der Zeitdruck für professionelle Pflegekräfte in schwierigen Pflegesituationen geht auch zu Lasten der gepflegten Personen. Die Pflegeversicherung wollte und will nicht alle entstehenden Kosten, sondern nur einen festgelegten Anteil daran tragen. Durch die Inflation sinkt der Anteil im Laufe der Jahre immer etwas weiter ab. Die pflegebedürftigen Personen müssen privat für weitere (auch für erforderliche) Dienste zuzahlen (siehe hierzu die statistischen Angaben in „[[Pflegesatz]]“ aus dem Jahre 2001). |
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== Beiträge == |
== Beiträge zur Pflegeversicherung == |
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=== Gesetzlich Versicherte === |
=== Gesetzlich Versicherte === |
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Die Mittel der sozialen Pflegeversicherung werden aus Beiträgen gedeckt, die von den Versicherten selbst und – bei Arbeitnehmern – auch vom Arbeitgeber zu tragen sind. Beitragssätze sowie Beitragszuschlag und Beitragsabschläge in Abhängigkeit von der Anzahl zu berücksichtigender Kinder sind aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. |
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Für die gesetzlich Versicherten beträgt der Beitragssatz derzeit (2006) 1,7 % vom Bruttobetrag des [[Arbeitsentgelt]]s oder der Rente – jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Krankenversicherung, derzeit monatlich 3562,50 € – (siehe Sozialgesetzbuch XI § 55). Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn in der Krankenkasse ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. |
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==== Beitragssätze ==== |
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Rentnerinnen und Rentner tragen seit dem 1. April 2004 den Beitrag zur Pflegeversicherung allein; davor erhielten sie 50 % Beitragszuschuss vom Träger der Rentenversicherung. |
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Die Beiträge werden für jedes Mitglied aus dessen beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, jedoch nur bis zur [[Beitragsbemessungsgrenze]] ({{§|55|sgb_11|juris}} Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt seit 1. Januar 2025 monatlich 5512,50 Euro ({{§|55|sgb_11|juris}} Abs. 2 SGB XI, {{§|6|sgb_5|juris}} Abs. 7 SGB V in Verbindung mit den jeweiligen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen), davor lag sie bei 5175 Euro.<ref>{{§|4|SVRechGrV 2017|buzer|text=§ 4 Abs. 2}} SVRechGrV 2017</ref> Pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zahlen einen prozentualen Zuschlag auf ihre Krankenversicherungsbeiträge. |
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In der nachfolgenden Tabelle sind die verschiedenen Beitragssätze aufgeführt und gegebenenfalls aufgeteilt auf die jeweils zur Zahlung Verpflichteten. |
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Der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung entbindet nicht von der Beitragszahlung. |
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{| class="wikitable" |
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{| {{prettytable}} |
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|- style="background:#E0E0E0" |
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! rowspan="2" |Personengruppe |
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! |
! rowspan="2"|Personengruppe |
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! colspan="2"|Beitragssätze seit 1. Juli 2023<ref>[https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/155/VO.html Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz — PUEG]</ref> |
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|- |
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|- style="background:#E0E0E0" |
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! Versicherte |
! Versicherte |
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! Arbeitgeber/ |
! Arbeitgeber*<nowiki>)</nowiki> |
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|- |
|- |
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| [[Arbeitnehmer]] u. |
| [[Arbeitnehmer]] u. ä. (Bundesgebiet außer Sachsen) |
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|style="text-align:center;" | 1,8 %<ref name="pv2025">[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bundesrat-billigt-stabilisierung-der-pflegefinanzen.html BMG Pressemitteilung: Bundesrat billigt Stabilisierung der Pflegefinanzen]</ref> <small><br>bis 2024: 1,7 %</small> |
|||
| style="text-align:center;" | 1.35 % |
|||
| style="text-align:center;" | 0.35 % |
|||
|style="text-align:center;" | 1,8 %<ref name="pv2025"/> <small><br>bis 2024: 1,7 %</small> |
|||
|- |
|- |
||
| [[Arbeitnehmer]] u. |
| [[Arbeitnehmer]] u. ä. im [[Sachsen|Freistaat Sachsen]]<ref>{{§|58|sgb_11|juris}} SGB XI</ref> |
||
| |
|style="text-align:center;" | 2,3 %<ref name="pv2025"/> <small><br>bis 2024: 2,2 %</small> |
||
| |
|style="text-align:center;" | 1,3 %<ref name="pv2025"/> <small><br>bis 2024: 1,2 %</small> |
||
|- |
|- |
||
| [[Familienversichert]]e |
| [[Familienversichert]]e |
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| |
|style="text-align:center;" | 0 % |
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| |
|style="text-align:center;" | 0 % |
||
|- |
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| [[Beihilfe (Dienstrecht)|Beihilfeberechtigte]] (einschließlich [[Pension (Altersversorgung)|Pensionäre]]); vgl. {{§|55|sgb_11|juris}} Abs. 1 i. V. m. {{§|28|sgb_11|juris}} Abs. 2 SGB XI |
|||
|style="text-align:center;" | 1,8 %<ref name="pv2025"/> <small><br>bis 2024: 1,7 %</small> |
|||
|style="text-align:center;" | 0 % **<nowiki>)</nowiki> |
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|- |
|- |
||
| [[Rentner]] |
| [[Rentner]] |
||
| |
|style="text-align:center;" | 3,6 %<ref name="pv2025"/> <small><br>bis 2024: 3,4 %</small> |
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| |
|style="text-align:center;" | 0 % |
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|- |
|- |
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| [[Freiwillig Versicherte]] ( |
| [[Gesetzliche Krankenversicherung#Freiwillig Versicherte|Freiwillig Versicherte]] (zum Beispiel selbständig Tätige) |
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|style="text-align:center;" | 3,6 %<ref name="pv2025"/> <small><br>bis 2024: 3,4 %</small> |
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| |
|style="text-align:center;" | 0 % |
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|- |
|- |
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| Beitragszuschlag für Kinderlose (23. Lebensjahr vollendet und nach dem 31. Dezember 1939 geboren) |
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| [[Studenten]] bei Nebenverdienst, wenn der Krankenkassenbeitrag dafür 47,53 € mtl. überschreitet (sonst: siehe Anmerkung unten) |
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|style="text-align:center;" | 0,6 % |
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|style="text-align:center;" | 0 % |
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|- |
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| Beitragsabschlag ab dem 2. bis zum 5. Kind jeweils |
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| Seit dem 1. Januar 2005: Zusatzbeitrag für kinderlose Jahrgänge ab Vollendung des 23. Lebensjahres, aber nicht vor dem 1. Januar 1940 Geborene. |
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|style="text-align:center;" | 0,25 % |
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| |
|style="text-align:center;" | 0 % |
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|} |
|} |
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: *<nowiki>)</nowiki> Für Details zum Arbeitgeberzuschuss siehe [[Arbeitgeberbeitrag]]. |
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''Anmerkung für Studenten'': Bis zum Alter von 25 Jahren sind Studenten bei den Eltern mitversicherbar (ggf. zuzüglich einer Dienstzeit bei der Bundeswehr); danach gilt ein eigener Beitrag von 7,92 € bzw. 9,09 € für Kinderlose. |
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: **<nowiki>)</nowiki> Der Arbeitgeber/Dienstherr erbringt den Anteil zu den Pflegeversicherungsbeiträgen durch eine spätere Beihilfe im Pflegefall nach dem Beihilfebemessungssatz. |
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''Anmerkung für Beihilfeberechtigte'' (z. B. Beamte): Es gelten die halben Beitragssätze und die halben Leistungssätze; die andere Hälfte der Leistungen übernimmt der Träger der Beihilfe. |
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Der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung entbindet nicht von der Beitragszahlung, wenn und soweit daneben z. B. als Beschäftigter oder Rentner Versicherungspflicht besteht. |
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==== Zusatzbeitrag für Kinderlose ==== |
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Die Pflegeversicherung verteilt massiv von Kinderhabenden zu Kinderlosen um. Denn die Systematik der Pflegeversicherung führt dazu, dass die Gruppe der heutigen Kinder in der Zukunft nicht nur für die Pflege der Gruppe ihrer eigenen Eltern, sondern zusätzlich auch für die immer größer werdende Gruppe der Kinderlosen aufkommen muss. Eltern ziehen zwar die nächste Generation an Pflegeversicherungszahlern auf, erhalten aber bei Alterspflegebedürftigkeit nur die gleichen Pflegeleistungen wie die ehemals Kinderlosen, obwohl die Pflegeversicherung auf künftige Beitragszahler, also Kinder angewiesen ist. |
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Studenten können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (ggf. zuzüglich der Zeit als Wehr- oder Zivildienstleistender oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem [[Bundesfreiwilligendienstgesetz|BFG]] bis zu 12 Monaten) unter bestimmten Voraussetzungen bei den Eltern, ihren Ehegatten oder [[Lebenspartnerschaftsgesetz|Lebenspartnern]] beitragsfrei [[Familienversicherung|familienversichert]] sein. Danach werden sie selbst beitragspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht als Student besteht bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters des Studienganges, jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die genannten Grenzen für die Pflichtversicherung können in bestimmten Fällen (z. B. Verlängerung der Studiendauer aus familiären Gründen oder wegen einer Behinderung) überschritten werden. |
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Zur Entlastung von Eltern bei der Einzahlung in die Pflegeversicherung zur Honorierung ihrer mit der Erziehung der Kinder übernommenen gesellschaftlichen Verantwortung wurde ein Kinderlosigkeitsmalus eingeführt, der allerdings aus Sicht von Familienverbänden völlig unzureichend ist. |
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Bei Studenten werden als beitragspflichtige Einnahmen der monatliche Bedarf angesehen, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. |
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Danach müssen [[Kinderlosigkeit|kinderlose]] Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit 1. Januar 2005 einen um 0,25 % höheren Beitragssatz zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt, aber nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Damit zahlen sie statt der bisherigen 0,85 % künftig einen Beitrag in Höhe von 1,1 % ihres Brutto[[einkommen]]s. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 % bleibt unverändert. |
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Für pflichtversicherte Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte, [[Soldat (Deutschland)|Soldaten]], Richter) gilt der halbe Beitragssatz und entsprechend ein Leistungsanspruch in halber Höhe; die andere Hälfte der Leistungen übernimmt der Dienstherr durch die [[Beihilfe (Dienstrecht)|Beihilfe]]. |
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Pflegeversicherte, die Kinder erziehen oder erzogen haben, sind von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreit, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Elterneigenschaft vorlegen. Bezieher von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslose, Rentner) müssen den Elternstatus dem zuständigen [[Sozialleistungsträger]] gegenüber belegen. |
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==== Entwicklung der Beitragssätze ==== |
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===Kritische Anmerkungen zu den Beiträgen=== |
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{| class="wikitable float-right" style="text-align:center" |
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Eine relative Entlastung der Familien, wie vom [[Bundesverfassungsgericht]] verlangt, wurde durch die Einführung des Zusatzbeitrags nur mittelbar, nämlich durch die Mehrbelastung Kinderloser erreicht. Dabei sind auch nachweislich (z. B. erfolglose [[künstliche Befruchtung]]) ungewollt Kinderlose betroffen; eine gesellschaftliche Diskussion der ungewollten Kinderlosigkeit als [[Behinderung]], die vom Benachteiligungsverbot des [[Grundgesetz]]es in Artikel 3 Absatz 3 erfasst würde, hat bisher nicht stattgefunden. |
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|+ Entwicklung der Beitragssätze<br />in der Pflegeversicherung Deutschlands<br />(Arbeitnehmeranteil ohne Zu- oder Abschläge) |
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Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, den Beitragssatz bis 2015 stabil zu halten. |
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Wegen der demografischen Veränderungen einerseits und der durch die Massenarbeitslosigkeit geminderten Einnahmen andererseits erscheint aber schon die Finanzierung der jetzigen Leistungen langfristig fraglich. Die laufenden Defizite könnten die anfänglichen Rücklagen in wenigen Jahren aufgezehrt haben (siehe unten „Statistiken“). Wenn sich die Pflege wie bisher hin zu mehr professioneller Pflege im ambulanten Bereich und zu mehr stationärer Pflege entwickelt <ref>[http://www.vdak.de/presse/daten/basisdaten_2005/seite_95_2005_oben.pdf Grafik des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen zur Entwicklung der Leistungsarten der PV]</ref><ref>[http://www.vdak.de/vertragspartner/Pflegeversicherung/Zahlen_Fakten/daten_pflege.pdf Zahlen, Daten und Fakten zur Entwicklung der PV]</ref>, sind weitere finanzielle Mittel erforderlich, ebenso für die absehbar notwendige Ausweitung der Leistungen (z. B. für Demenzkranke). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass die Leistungen der Pflegeversicherung seit deren Einführung noch nicht dynamisiert wurden. |
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=== Private Pflegezusatzversicherung === |
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Von vielen Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften werden für gesetzlich Pflegeversicherte private Pflegezusatzversicherungen angeboten, die das Risiko von privaten Zuzahlungen abfangen oder abmildern sollen. |
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=== Privat Versicherte === |
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Für die Mitglieder der „privaten Pflegepflichtversicherung“ gelten altersabhängige Beiträge. Die Beitragsregelungen für Familienangehörige, für privat krankenversicherte Rentner, für Selbständige, etc. sind komplex (siehe Weblinks). Die privaten Pflegeversicherungen arbeiten auf der Basis des Anwartschaftsdeckungsverfahrens, d. h. es müssen Altersrückstellungen gebildet werden. Die „Leistungen“ sind denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung. |
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== Statistiken == |
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=== Pflegebedürftige 2003 === |
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[[Bild:Pflegestatistik.jpg|thumb|700px|center|Anzahl der Pflegebedürftigen nach Pflegestufen und Versorgungsformen <br> Anzahl der der dafür tätigen Pflegepersonen, Pflegedienste, Pflegeheime und professionellen Pflegekräfte (2003)]] |
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Die statistische Quelle enthält keine Hinweise, ob bei der häuslichen Pflege die sowohl familiär als auch durch Pflegedienste betreuten Pflegebedürftigen doppelt gezählt wurden. In anderen Angaben des statistischen Bundesamtes (vgl. nächste Tabelle) sind jedoch nur 1.895.000 Leistungsempfänger der Pflegeversicherung für 2003 ausgewiesen; die Differenz von 185.000 zur hier genannten Gesamtzahl von 2.080.000 Pflegefällen lässt den Schluss zu, dass diese 185.000 sowohl von Angehörigen als auch von Pflegediensten betreut wurden, das sind etwa 10 % aller Leistungsempfänger oder knapp 15 % der häuslich Gepflegten. |
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Ferner sind die Härtefälle nicht gesondert ausgewiesen, die wohl in Pflegestufe III (in der mittleren und rechten Spalte) enthalten sind. |
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Ausgaben der PV (gezahlte Beträge) lassen sich aus dieser Statistik nicht errechnen: In der linken und mittleren Spalte gibt es die schon angesprochenen Fälle, die anteilig sowohl familiär als auch durch Pflegedienste gepflegt wurden; in der mittleren Spalte gibt es keine Pausch-, sondern Höchstbeträge; in der rechten Spalte (stationäre Heimpflege) gibt es zwar Paschalbeträge, aber es fehlen die Härtefälle. |
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=== Einnahmen und Ausgaben der PV === |
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{| {{prettytable}} |
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!Gesetzliche Pflegeversicherung |
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!2003 |
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!2004 |
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!2005 |
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! Zeit !! Deutschland (ohne Sachsen) !! Sachsen |
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| ||align="center"| Basisdaten: Statistisches Bundesamt || S || || || |
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| 1995–6/1996 || 0,500 % || 1,000 % |
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| 1 ||Versicherte in 1000 (incl. Familienversicherte) || S || align="right"| 70457|| align="right"| 70293|| align="right"| 70586 |
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| 7/1996–6/2008 || 0,850 % || 1,350 % |
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| 2 ||Beitragszahler in 1000 (rd.) || || align="right"| 50000|| align="right"| 50000|| align="right"| 50000 |
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| 7/2008–2012 || 0,975 % || 1,475 % |
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| 3 ||Einnahmen in Mio. Euro|| S || align="right"| 16844|| align="right"| 16817|| align="right"| 17493 |
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|- |
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| 2013–2014 || 1,025 % || 1,525 % |
|||
| 4 ||Ø Einnahmen je Versichertem in Euro|| S || align="right"| 239,07|| align="right"| 239,24|| align="right"| 247,83 |
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|- |
|- |
||
| 2015–2016 || 1,175 % || 1,675 % |
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| 5 ||Leistungsempfänger/-innen in 1000|| S || align="right"| 1895|| align="right"| 1926|| align="right"| 1952 |
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|- |
||
| 2017–2018 || 1,275 % || 1,775 % |
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| 6 ||Ausgaben in Mio. Euro|| S || align="right"| 17468|| align="right"| 17605|| align="right"| 17858 |
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|- |
||
| 2019–6/2023 || 1,525 % || 2,025 % |
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| 7 ||Ø Ausgaben je Leistungsempfänger in Euro|| || align="right"| 9217,94|| align="right"| 9140,71|| align="right"| 9148,57 |
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|- |
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| 7/2023–2024 || 1,700 % || 2,200 % |
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| 8 || das sind monatlich|| || align="right"| 768,16|| align="right"| 761,73|| align="right"| 762,38 |
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| 2025 || 1,800 % || 2,300 % |
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| 9 ||Auf wie viele Beitragszahler kam ein Pflegefall? || || align="right"| 27,4|| align="right"| 27,2|| align="right"| 26,1 |
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|} |
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* Nach Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 lag der Beitragssatz zunächst bei 1,0 %. Er erhöhte sich am 1. Juli 1996 – mit Beginn der Leistungen für stationäre Pflege – auf 1,7 % und am 1. Juli 2008 auf 1,95 %.<ref>[http://www.buzer.de/gesetz/4851/al12982-0.htm Synopse § 55 SGB XI]</ref> Am 1. Januar 2013 wurde der Beitragssatz auf 2,05 % erhöht.<ref>Änderung des § 55 SGB XI durch Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a) des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23. Oktober 2012 ({{BGBl|2012n I S. 2246, 2251}})</ref> Damit sollten die höheren Leistungsaufwendungen, die durch das [[Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz]] eingeführt wurden, refinanziert werden.<ref>[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/101/1710166.pdf Deutscher Bundestag DrS 17/10166 (27. Juni 2012): Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 17/9369, 17/9669, 17/10157 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG)]</ref> Zur Finanzierung der Leistungsausweitungen durch das [[Pflegestärkungsgesetze|Pflegestärkungsgesetz I]] wurde der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent angehoben. Mit dem [[Pflegestärkungsgesetze#Finanzierung|Pflegestärkungsgesetz II]] wurde zum 1. Januar 2017 eine weitere Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent vorgenommen. Zum 1. Januar 2019 stieg der Satz um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent, zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 Prozent. |
|||
* Bis zum 31. Dezember 2004 galt für Kinderlose der gleiche Beitragssatz wie für Versicherte mit Kindern, seit dem 1. Januar 2005 wurde der Beitragssatz für Kinderlose beginnend mit dem Ablauf des Monats, in dem sie 23 Jahre alt geworden sind, um einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten erhöht. Am 1. Januar 2022 stieg der Satz auf 0,35 Prozent, am 1. Juli 2023 auf 0,60 Prozent. |
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* Bis zum 31. März 2004 erhielten Rentenempfänger 50 % Beitragszuschuss vom Träger der Rentenversicherung, seither müssen sie den vollen Beitrag allein tragen; Ausnahme: Bezieher einer Rente aus der [[Alterssicherung der Landwirte]]: Dort wird nur der halbe Beitragssatz fällig, da die andere Hälfte ohnehin vom Bund finanziert wird, was einer überflüssigen [[Umbuchung]] im Bundeshaushalt gleichkäme, vgl. {{§|59|sgb_11|juris}} SGB XI. |
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* In [[Sachsen]] ist von den Arbeitnehmern ein höherer Beitrag zu entrichten: Sachsen hat als einziges Bundesland den [[Buß- und Bettag]] nicht als gesetzlichen Feiertag abgeschafft. Die Arbeitnehmer trugen daher den Beitrag in Höhe von 1 % zunächst allein; vgl. {{§|58|sgb_11|juris}} SGB XI. |
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==== {{Anker|Beitragszuschlag für Kinderlose}}Berücksichtigung von Kindern ==== |
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{| class="wikitable float-right" style="text-align:center" |
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|+ Beitragssätze in der Pflegeversicherung (nur Arbeitnehmeranteil) 2025 |
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! colspan=2 | Deutschland (außer Sachsen) |
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| 10 ||Fehlbeträge in Mio. Euro|| || align="right"| 624|| align="right"| 788|| align="right"| 365 |
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|- |
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! Berücksichte<br />Kinder || Beitragssatz |
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| 11 || in % der Einnahmen|| || align="right"| 3,70|| align="right"| 4,69|| align="right"| 2,09 |
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|- |
|- |
||
| 0 || 2,40 % |
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| 12 || das wäre von wie viel weiteren Beitragszahlern gedeckt gewesen|| || align="right"| 1852|| align="right"| 2343|| align="right"| 1043 |
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|- |
|- |
||
| 1 || 1,80 % |
|||
| 13 || oder von wie viel mehr Beitrag (Euro / Beitragszahler und Jahr) || || align="right"| 12,48|| align="right"| 15,76|| align="right"| 7,30 |
|||
|- |
|- |
||
| 2 || 1,55 % |
|||
| 14 || bzw. wie hoch hätte der Beitrag sein müssen (Euro / Jahr) || || align="right"| 349,36|| align="right"| 352,10|| align="right"| 357,16 |
|||
|- |
|- |
||
| 3 || 1,30 % |
|||
| 15 || dto. in % (anstelle 1,7 %) || || align="right"| 1,763|| align="right"| 1,780|| align="right"| 1,735 |
|||
|- |
|- |
||
| 4 || 1,05 % |
|||
| 16 || oder durch welche mtl. Einsparung an den Leistungen je Pflegefall || || align="right"| 27,44|| align="right"| 34,09|| align="right"| 15,58 |
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|- |
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| 5 und mehr || 0,80 % |
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|- |
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! colspan=2 | Nur in Sachsen |
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|- |
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! Berücksichte<br />Kinder || Beitragssatz |
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| 0 || 2,90 % |
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|- |
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| 1 || 2,30 % |
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|- |
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| 2 || 2,05 % |
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|- |
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| 3 || 1,80 % |
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|- |
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| 4 || 1,55 % |
|||
|- |
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| 5 und mehr || 1,30 % |
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|} |
|} |
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Mitglieder der Pflegeversicherungen, die keine eigenen Kinder oder keine Stief- oder Pflegekinder haben oder hatten, müssen nach Ablauf des Monats, in dem sie 23 Jahre alt geworden sind, einen von ihnen alleine zu tragenden Beitragszuschlag in Höhe von 0,60 Beitragssatzpunkten zahlen ({{§|55|sgb_11|juris}} Abs. 3 SGB XI). Das gilt nicht für Mitglieder bis zum Geburtsjahrgang 1939 und für Bezieher von [[Arbeitslosengeld II]]. Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für die Zuschlagpflicht keine Rolle. Der vom Arbeitgeber oder dem Sozialleistungsträger zu tragende Beitragssatz bleibt unverändert. Kinderlose Mitglieder, die Leistungen nach dem SGB III erhalten, zum Beispiel [[Arbeitslosengeld (Deutschland)|Arbeitslosengeld]], brauchen den Beitragszuschlag nicht selbst zu zahlen. Die [[Bundesagentur für Arbeit]] überweist hier nach {{§|60|sgb_11|juris}} Abs. 7 SGB XI für alle Leistungsbezieher pauschal 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Die Elterneigenschaft muss gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Sozialversicherungsträger nachgewiesen werden, andernfalls müssen diese den Zusatzbeitrag einbehalten und abführen. |
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Die vom statistischen Bundesamt übernommenen Zahlen sind mit „S“ gekennzeichnet. |
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Aus [[Gesetzliche Krankenversicherung#Versichertenstruktur|der Versicherungsstruktur der Krankenkassenmitglieder]] stammt die Zahl der Beitragszahler mit (rd.) 50 Mio. – diese Zahl bezieht sich aber wohl nicht auf 2003-2005. Die Berechnungen in den Zeilen 11 – 16 beziehen sich hierauf, nicht auf die Anzahl der Versicherten. Aufgrund der uneinheitlichren statistischen Grundlagen sind alle Zahlen mit entsprechenden Unsicherheiten behaftet. |
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Die in Zeile 15 verwendete Beitragsbezugsgröße von 1,7 % gibt in Anbetracht unterschiedlicher Beitragssätze auch nur ungefähre Anhaltpunkte für die theoretisch nötige Erhöhung aufgrund des Fehlbetrages. |
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Der Beitragszuschlag wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz<ref>Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) vom 15. Dezember 2004 ({{BGBl|2004n I S. 3448}}).</ref> eingeführt und damit eine Vorgabe des [[Bundesverfassungsgericht]]s<ref>Bundesverfassungsgericht, [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20010403_1bvr162994.html Urteil vom 3. April 2001], Az. 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242.</ref> umgesetzt, das die beitragsmäßige Besserstellung der Mitglieder mit Kindern gegenüber kinderlosen Beitragszahlern verlangt hatte. Durch den Beitragszuschlag für Kinderlose solle, so die Begründung des Gesetzgebers, die Kindererziehungsleistung der Eltern beitragsmäßig berücksichtigt werden. Eltern leisteten neben dem monetären Beitrag den zum Systemerhalt wichtigen generativen Beitrag, sorgten also für die nachwachsende Generation, auf die die im Umlageverfahren finanzierte soziale Pflegeversicherung für ihre künftige Finanzierung angewiesen sei.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG), Bundestags-Drucksache 15/3671, S. 4 und 5.</ref> |
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Insgesamt sind aber die Fehlbeträge nicht so dramatisch und die Zahlen nicht so ungünstig, wie manche Kommentare glauben machen möchten. Die Anzahl der Leistungsempfänger ist von 2003 auf 2004 um 31000 angestiegen, im Folgejahr um 26000. Eindeutige finanzielle Trends sind aus diesen drei Jahren nicht ablesbar. Die höheren Beiträge der Kinderlosen ab 2005 haben sich nur geringfügig ausgewirkt. Das konjunkturell voraussichtlich günstigere Jahr 2006 lässt mit höheren Beiträgen und mehr Beschäftigten eher keinen Fehlbetrag erwarten. |
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Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 7. April 2022 die aktuelle Rechtslage erneut für unvereinbar mit {{Art.|3|gg|juris}} Abs. 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]. Das Gericht verlangt eine progressive Entlastung beim Beitragssatz der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zur Umsetzung dieser Vorgabe bis zum 31. Juli 2023 gesetzt.<ref>BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18, [https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-046.html Pressemitteilung].</ref> Dies wurde zum 1. Juli 2023 umgesetzt – der Beitragszuschlag für Kinderlose stieg von 0,35 auf 0,60 %, Personen mit mehr als einem Kind erhalten einen Beitragsabschlag von 0,25 % pro Kind, wenn dieses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Beitragssätze nach berücksichtigten Kindern und differenziert nach der Sonderregelung in Sachsen sind aus der Tabelle ersichtlich. |
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Kleiner Vergleich: Das jährliche Finanzvolumen der Pflegeversicherung liegt mit 17 Mrd. € in der ähnlichen Größenordnung wie die Einnahmen aus der Tabaksteuer incl. der darauf entfallenden MwSt. mit rd. 16 Mrd. €. |
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=== Privat Versicherte === |
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== Pflegeversicherung und Einkommensteuer == |
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Träger der privaten Pflegepflichtversicherung sind nach SGB XI für 9,41 Millionen privat Pflegeversicherte (2016)<ref>[https://www.pkv.de/service/zahlen-und-fakten/ ''Zahlen und Fakten''] PKV Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 23. Dezember 2016.</ref> die 42 Mitgliedsunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. Diese Unternehmen müssen den in der privaten Pflegepflichtversicherung Versicherungspflichtigen einen Versicherungsschutz mit gleichwertigen Leistungen wie im Vierten Kapitel des SGB XI (die gesetzliche Sozialversicherung) bieten. Für die Mitglieder der „privaten Pflegepflichtversicherung“ gelten altersabhängige Beiträge. Die privaten Pflegeversicherungen arbeiten auf der Basis des [[Anwartschaftsdeckungsverfahren]]s, das bedeutet es müssen [[Alterungsrückstellung]]en gebildet werden. Die „Leistungen“ sind denen der sozialen Pflegeversicherung mindestens gleichwertig. An die Stelle der so genannten [[Sachleistung]]en tritt jedoch wie in der privaten Krankenversicherung die [[Kostenerstattung (Krankenversicherung)|Kostenerstattung]]. |
|||
Für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen |
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*die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder |
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*im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, |
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für Personen, |
|||
*bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder |
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*die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, |
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ermäßigt sich die [[Einkommensteuer]] auf Antrag um 20 %, höchstens aber um 1200 Euro im Jahr. Leistungen der Pflegeversicherung sind jedoch hierbei anzurechnen, mit der Folge, dass nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung führen, die nicht aus Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden. |
|||
Für die Dauer einer privaten Krankenversicherung im [[Basistarif]] zum halben Beitragssatz gem. {{§|152|VAG|buzer}} Absatz 4 VAG vermindert sich auch der Beitrag zur Pflegeversicherung um die Hälfte ({{§|110|sgb_11|juris}} Abs. 2 Satz 3 SGB XI). |
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Beiträge zur PV gehören zu den [[Sonderausgabe]]n und sind im Rahmen der Sonderausgabenhöchstbeträge steuermindernd wirksam; häufig sind die entsprechenden Höchstbeträge aber bereits durch andere Beiträge (Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosenversicherung) ausgeschöpft. |
|||
Kinder privat Pflegeversicherter sind beitragsfrei mitversichert; es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Familienversicherung der gesetzlichen Pflegeversicherung ({{§|110|sgb_11|juris}} Abs. 1 Nr. 2 f) in Verbindung mit {{§|25|sgb_11|juris}} SGB XI).<ref>{{Internetquelle |url=https://www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/private-pflegepflichtversicherung.pdb.pdf?dl=1 |titel=Die Private Pflegepflichtversicherung |hrsg=Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. |datum=2018-01 |seiten=5 |abruf=2018-03-18 |format=PDF; 0,6 MB |zitat=Die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers wird nach den gleichen Bedingungen wie in der Sozialen Pflegeversicherung geregelt.}}</ref> |
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Empfangenes Pflegegeld gehört nicht zum [[Einkommen]] im steuerlichen Sinne. |
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=== Private Pflege-Zusatzversicherung === |
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Für Pflegebedürftige kommt in der Regel ein [[Behindertenpauschbetrag]] in Betracht, der unabhängig von Leistungen der Pflegeversicherung gewährt wird und das steuerliche Einkommen mindert. Die Höhe des Pauschbetrags ist vom Grad der Behinderung abhängig. Anträge auf eine entsprechende Einstufung sind beim zuständigen [[Schwerbehindertenausweis|Versorgungsamt]] zu stellen. |
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Viele Versicherungsgesellschaften bieten private Pflege-Zusatzversicherungen an. Denn für gesetzlich wie privat Versicherte gilt: Die Pflegepflichtversicherung deckt nur einen Teil der Kosten. Eine Pflege-Zusatzversicherung kann die Finanzierungslücke schließen. |
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Folgende Zusatzversicherungen sind üblich: |
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== Gesetzliche Regelungen == |
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* [[Pflegerentenversicherung]]: Sie wird als [[Lebensversicherung]] angeboten, bei der in Abhängigkeit von den durch den Versicherungsnehmer erbrachten Einzahlungen eine Pflegerente geleistet wird, die nach den Stufen der Pflegebedürftigkeit gestaffelt ist. Sollte der Versicherungsfall – also die Pflegebedürftigkeit – nicht oder nicht bis zu einem bestimmten Alter eintreten, so werden Leistungen als Rentenzahlung ab einem vereinbarten Lebensalter erbracht. |
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Im [[Sozialgesetzbuch XI]] (auch abgekürzt gesprochen „SGB 11“) finden sich die gesetzlichen Regelungen zur Pflegeversicherung. |
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* [[Pflegekostenversicherung]]: Die nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung verbleibenden Kosten werden erstattet. Es gibt Tarife, welche die (nachgewiesenen) Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. |
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<!-- |
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* [[Pflegetagegeldversicherung]]: Gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird ein fester Geldbetrag für jeden Pflegetag gezahlt, unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Pflege. Das Tagegeld wird unabhängig davon gezahlt, ob Pflegeleistungen durch Dritte in Anspruch genommen werden. |
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nachstehenden Text vorläufig "totgelegt", weil |
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die "private" kaum etwas in der "Sozialverversicherung" zu suchen hat (und dort auch nur am Rande erwähnt wird) und es bisher kein Lemma "Private Pflegeversicherung" gibt: |
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Zu dieser Gruppe gehört auch die „staatlich geförderte private Zusatzversicherung“ (auch als „Pflege-Bahr“ bekannt, benannt nach dem ehemaligen [[Bundesgesundheitsminister]] [[Daniel Bahr]]): Wer monatlich mindestens 10 Euro zugunsten einer auf seinen Namen lautenden, förderfähigen privaten Pflege-Zusatzversicherung leistet, hat Anspruch auf eine [[Pflegevorsorgezulage|Zulage]] in Höhe von monatlich 5 Euro. Es kann maximal die doppelte Leistung der sozialen Pflegeversicherung abgesichert werden. Versicherungsunternehmen, die diese privaten Pflege-Zusatzversicherungen anbieten, dürfen Antragsteller weder aufgrund gesundheitlicher Vorerkrankungen ablehnen noch Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge erheben. Kritisiert wurde hieran insbesondere, dass deshalb vor allem Menschen mit hohem Risiko Verträge abschließen würden, während Menschen, die kaum vorbelastet sind, andere Angebote nutzen. |
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Zur Rechtslage bei der ''Privaten Pflegeversicherung'': siehe unter [[Sozialversicherung (Deutschland)]]. |
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== Rechtsmittel == |
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== Entstehungsgeschichte der Pflegeversicherung == |
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Wer glaubt, durch eine Entscheidung der Pflegekasse in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen ([[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]]) der Pflegeversicherung ''[[Vorverfahren|Widerspruch]]'' einlegen ({{§|77-86b|SGG|buzer|text=§§ 77 ff.}} [[Sozialgerichtsgesetz|SGG]]). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats ab dem Zugang des Bescheides einzulegen. Erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage erhoben werden. Zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung – auch der privaten Pflegeversicherung – sind die Gerichte der [[Sozialgerichtsbarkeit]] ({{§|51|sgg|juris}} Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG). Die ''Sozialgerichte'' sind ebenfalls für Streitigkeiten zwischen den so genannten Leistungserbringern der Sachleistungen und den Pflegeversicherungen zuständig. Bei privatrechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegepflichtversicherung gibt es kein Widerspruchsverfahren, so dass direkt der Klageweg eröffnet ist. |
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Die Pflegeversicherung wurde eingeführt, weil durch die Erosion traditioneller, familienorientierter Lebensformen und der damit wegfallenden Bereitschaft oder Fähigkeit, Familienangehörige innerhalb der Familie zu versorgen, immer mehr Menschen im Alter im Fall ihrer Pflegebedürftigkeit auf Hilfe von außen angewiesen waren, die sie aus eigenen Mitteln nicht finanzieren konnten. |
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Ein Widerspruch oder eine Klage kann zum Beispiel begründet sein, wenn |
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Vor Einführung der Pflegeversicherung wurden die Pflegekosten zunächst aus Eigenmitteln (Renten- oder Pensionseinnahmen sowie eigene Rücklagen) gedeckt. Wenn diese Mittel nicht ausreichten, musste [[Sozialhilfe (Deutschland)|Sozialhilfe]] ([[Hilfe zur Pflege]]) in Anspruch genommen werden. Eine wesentliche Motivation für die Einführung der Pflegeversicherung war daher auch die Entlastung der Kommunen von den steigenden Ausgaben für Sozialhilfe. |
|||
* der bewilligte Pflegegrad nicht den tatsächlichen Einschränkungen entspricht; |
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* eine beantragte Leistung hinsichtlich des Umfangs oder der Art der Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde; |
|||
* ein Versicherter in seinen Rechten bezüglich Verfahrens-, Mitgliedschafts-, Beitrags- oder Zuständigkeitsentscheidungen der Pflegeversicherung verletzt worden ist. |
|||
Die Beteiligten haben ein Recht auf [[Akteneinsicht (Deutschland)|Akteneinsicht]] ({{§|25|sgb_12|juris}} SGB X), auch in die jeweiligen [[Medizinischer Dienst|MD]]- oder [[Sozialmedizinischer Dienst|SMD]]-Gutachten. Die Begutachtungsrichtlinien enthalten in Abschnitt C 2.8.3 besondere Aussagen zur Begutachtung im Widerspruchsverfahren. Dabei ist auch eine [[Reformatio in peius|Verschlechterung]] möglich. Die Pflegeversicherung ist auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zur Beratung verpflichtet nach {{§|7|sgb_11|juris}} SGB XI und allgemein nach {{§|14|sgb_1|juris}} [[Erstes Buch Sozialgesetzbuch|SGB I]]. Widerspruch und Klage haben im Allgemeinen aufschiebende Wirkung ({{§|86a|sgg|juris}} SGG), was bedeutet, dass z. B. bei Widerspruch gegen die Einstellung einer Leistung diese für die Dauer des Verfahrens zunächst unter einem Rückerstattungsvorbehalt weiter gewährt wird. |
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Die daraus resultierenden Sozialhilfe-Ausgaben drohten zu einer immer größeren Belastung der Haushalte der Kommunen zu werden. Mit Einführung der Pflegeversicherung wurden also sowohl die Privatmittel der Pflegebedürftigen als auch besonders die kommunalen Haushalte entlastet. Zudem soll die Pflegeversicherung alte oder kranke Menschen davor bewahren, im Pflegefall von der Sozialhilfe abhängig zu werden und sich somit als mittellos wahrzunehmen. |
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== Pflegeversicherung und Einkommensteuer == |
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Um der Pflegeversicherung ausreichende Geldmittel zu verschaffen, begann die Beitragspflicht am 1. Januar 1995, während die ersten Leistungen erst ab 1. April 1995 beansprucht werden konnten. Seitdem gewährte die Pflegeversicherung Leistungen für die „häusliche“ [[Pflege]], ab 1. Juli 1996 auch Leistungen für die „stationäre“ Pflege. Der Beitragssatz lag zwischen Einführung und Juni 1996 bei 1,0 % und stieg zum 1. Juli 1996 auf 1,7 % des Bruttoeinkommens (je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen). Zur Entlastung der Arbeitgeber und zur Teilfinanzierung der von ihnen zu leistenden [[Arbeitgeberbeitrag|Beiträge]] wurde deutschlandweit 1995 der [[Buß- und Bettag]] als Feiertag abgeschafft. Nur das [[Sachsen|Land Sachsen]] bildet eine Ausnahme, denn dort wurde der Feiertag beibehalten, allerdings zahlen die Arbeitnehmer mit 1,35 % einen höheren Eigenanteil. |
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Für Personen, bei denen eine Schwere der Pflegebedürftigkeit im Sinne des {{§|14|sgb_11|juris}} SGB XI besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, ermäßigt sich die [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]] auf Antrag um 20 %, höchstens jedoch um 1200 Euro im Jahr. Leistungen der Pflegeversicherung sind jedoch hierbei anzurechnen, mit der Folge, dass nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung führen, die nicht aus Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden. |
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Beiträge zur PV gehören zu den [[Sonderausgabe (Steuerrecht)|Sonderausgaben]] und sind als Sonderausgabe steuermindernd wirksam. Empfangenes Pflegegeld gehört nicht zum [[Einkommen]] im steuerlichen Sinne. Für Pflegebedürftige kommt ein [[Behindertenpauschbetrag]] in Betracht, der unabhängig von Leistungen der Pflegeversicherung gewährt wird und das steuerliche Einkommen mindert. Die Höhe des Pauschbetrags ist vom Grad der Behinderung abhängig. Anträge auf eine entsprechende Einstufung sind beim zuständigen [[Schwerbehindertenausweis|Versorgungsamt]] zu stellen. |
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Die Einführung der Versicherung und ihre Ausgestaltung als konventionell umlagefinanzierte Pflichtversicherung ist maßgeblich auf [[Norbert Blüm]] als verantwortlichen Bundesminister und [[Karl Jung]] als Staatssekretär, dem „Vater der Pflegeversicherung“, zurückzuführen. |
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== Reform 2021 == |
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=== Diskussionen vor Einführung der Pflegeversicherung === |
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Am 2. Juni 2021 beschloss das Bundeskabinett eine Pflegereform, die folgendes vorsieht:<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/20202021/pflegereform.html |titel=Pflegereform – Altenpflege wird besser bezahlt und der Beruf attraktiver |werk=bundesgesundheitsministerium.de |datum=2021-06-02 |abruf=2021-06-30}}</ref> |
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Die Pflegeversicherung war vor ihrer Einführung heftig umstritten. Da Kritik aus unterschiedlichen Richtungen kam, stießen gegensätzliche Standpunkte aufeinander. |
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* ab September 2022 sollen nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen werden, die ihre Pflegekräfte nach Tarif bezahlen, |
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Diskutiert wurden im Einzelnen: |
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* Pflegebedürftigen wird eine stufenweise ansteigende finanzielle Entlastung gewährt (nach 0, 12, 24 und 36 Monaten jeweils eine etwa 5, 25, 45 und 70%ige Entlastung bezogen auf einen durchschnittlichen bundesdeutschen Eigenanteil in Höhe von 911 Euro vor der Reform), |
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* ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel wird vorgegeben, |
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* Pflegekräfte dürfen zukünftig auch Hilfsmittel verordnen und eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Pflege treffen, |
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* eine Kurzzeitpflege im Krankenhaus wird möglich, |
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* die Pflegeversicherung soll ab 2022 einen pauschalen Bundeszuschuss in Höhe von jährlich 1 Milliarde Euro erhalten, |
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* der Beitragszuschlag für Kinderlose wird um 0,1 Prozentpunkte angehoben. |
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== Weitere Entwicklungen == |
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==== Kapitaldeckungsverfahren contra Umlageverfahren ==== |
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Im [[Bundestagswahl 2021#Regierungsbildung|Koalitionsvertrag von 2021]] vereinbarten die Koalitionsparteien unter anderem, zu „prüfen, die soziale Pflegeversicherung um eine freiwillige, paritätisch finanzierte Vollversicherung zu ergänzen, die die Übernahme der vollständigen Pflegekosten umfassend absichert“.<ref>Koalitionsvertrag 2021 ''Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit'', S. 63.</ref> |
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* Ökonomen, Demografen und Politiker der jüngeren Generation forderten eine [[Kapitaldeckungsverfahren|kapitalgedeckte]] Versicherung anstelle der vorgesehenen Umlagefinanzierung, denn |
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**die [[Demographie|demographischen]] Risiken und Probleme der bestehenden Sozialversicherungen (insbesondere der [[gesetzliche Rentenversicherung|Rentenversicherung]]) würden bei einer Umlagefinanzierung auch zu Problemen der Pflegeversicherungen; |
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**das Prinzip der Umlageversicherung führe auch zu der Ungerechtigkeit, dass Menschen, die zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung pflegebedürftig waren, Leistungen erhielten, ohne vorher jemals mehr als für die drei Vorlaufmonate Beiträge eingezahlt zu haben. |
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::''Für die Pflegeversicherung wurde jedoch das [[Umlageverfahren]] beschlossen, denn nur mit dieser Methode waren ein schneller Start und somit die (beabsichtigte) sofortige und nachhaltige Entlastung der für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden möglich.'' |
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==== Private Versicherung contra Sozialsystem ==== |
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* Liberale Ökonomen und führende Wirtschaftsverbände forderten eine private Pflichtversicherung (wie z. B. bei der Kfz-Haftpflicht), deren Beiträge ausschließlich durch die Versicherten getragen werden, |
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* Gewerkschaften und Sozialverbände forderten dagegen eine Ausgestaltung als paritätisch finanzierte Sozialversicherung, |
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::''Eine rein privat finanzierte Versicherung hatte politisch keine Chancen, aber auch eine vollkommen paritätische Lösung kam nicht zustande:'' |
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==== Paritätische Finanzierung contra höherer Beteiligung der Versicherten==== |
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* Die Unternehmer(verbände) argumentierten, das Verursacherprinzip würde nicht eingehalten (das Pflegerisiko sei weitgehend unabhängig vom Arbeitsverhältnis) und eine Steigerung der [[Lohnnebenkosten]] sei nicht hinnehmbar. |
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* Gewerkschaften und Sozialverbände waren gegen einen völligen Ausstieg aus dem Prinzip der paritätischen Finanzierung der Pflegekosten: |
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::''Nach heftigem Ringen wurde letztlich ein Kompromiss gefunden: Es erfolgt zwar eine paritätische Finanzierung, aber die Arbeitgeber werden hierfür durch Streichen des Buß- und Bettags als Feiertag kompensiert. Nur in Sachsen bleibt der Feiertag, es gilt aber ein höherer Arbeitnehmerbeitrag.'' |
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=== Diskussionen bei Einführung der Pflegeversicherung === |
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Der gefundene Kompromiss wurde weiterhin kritisiert |
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* von den Unternehmerverbänden, weil die Steigerung der [[Lohnnebenkosten]] nur teilweise kompensiert und insbesondere künftige Steigerungen des Beitragssatzes anteilig auch die Arbeitgeber treffen würden; |
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* von den Kirchen, die den Buß- und Bettag erhalten wollten; |
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* von den Verbänden der Altenpflege, die eine Ausweitung der Leistungen forderten; |
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* von den Gewerkschaften und Sozialverbänden, |
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** weil diese Finanzierungsform der Pflegeversicherung zu einer Umverteilung von Arm zu Reich führe. |
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::Während bisher Vermögende ihre Pflegekosten aus eigenem Vermögen und Arme ihre Pflegekosten aus der Sozialhilfe zahlten, erfolge die Finanzierung nun für alle aus allgemeinen Beitragsleistungen. Während sich für die Armen nichts ändere, würden die Reichen ihr Vermögen schonen; die Pflegeversicherung sei daher eine „Erbschutzversicherung“. |
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** weil diese Finanzierungsform der Pflegeversicherung nun doch ein Ausstieg aus dem Prinzip der paritätischen Finanzierung der Sozialkosten bedeute: |
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::Bei der Pflegeversicherung wird erstmals das Prinzip der paritätischen Finanzierung der Sozialversicherungen nicht mehr angewendet: |
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::In allen Bundesländern außer Sachsen gibt es zwar eine nominelle Halbteilung der Beitragszahlungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern; durch die gleichzeitige Streichung des gesetzlichen Feiertags „Buß- und Bettag“ wurde aber bewirkt, dass die Arbeitgeber durch die Arbeitnehmer mit dem Wert der Produktion dieses Tages finanziell entlastet werden; die Pflegeversicherung wird also faktisch überwiegend arbeitnehmerseitig finanziert. In Sachsen ist zwar der Feiertag erhalten geblieben, dafür werden die Pflegeversicherungsbeiträge aber von den Arbeitnehmern mit 1,35 % und den Arbeitgebern mit 0,35 % getragen. |
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::Die gesetzliche Pflegeversicherung unterscheidet sich von den anderen Zweigen der Sozialversicherung also im Wesentlichen dadurch, dass es sich um eine fast einseitig arbeitnehmerfinanzierte Pflichtversicherung handelt, während die Kranken-, die Renten- und die Arbeitslosenversicherung paritätisch finanziert werden. Der Abschied von der paritätischen Finanzierung bei der Einführung der Pflegeversicherung wird im Allgemeinen von Sozialversicherungsexperten als Wendepunkt angesehen, der den Abschied von der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Lebensrisiken der Arbeitnehmer markiert. |
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** weil diese Finanzierungsform der Pflegeversicherung den privat Krankenversicherten die Möglichkeit gebe, auch das Pflegerisiko privat zu versichern. |
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::Das wurde als ungerecht kritisiert, denn die privaten Pflegekassen seien nicht nur in der Lage, günstigere Beiträge anzubieten, sondern könnten durch die Kapitaldeckung die Leistungen auch sicherer anbieten. |
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=== Diskussionen noch heute === |
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Viele der damals angesprochenen Themen sind auch heute noch aktuell. So wird jetzt überlegt, die Trennung von Krankenkassen und Pflegekassen in getrennten Organisationen wieder aufzuheben. |
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== Siehe auch == |
== Siehe auch == |
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{{Portal|Pflege}} |
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* [[Häusliche Krankenpflege]] der Krankenkasse (umgangssprachlich oft auch Behandlungspflege genannt) |
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* [[Pflege-Charta]] nebst Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008 |
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*[[Hilfsmittelverzeichnis der GKV]] zu Pflegehilfsmitteln. |
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* [[Pflegeversicherung]] in anderen Ländern |
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*[[Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz]] |
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* [[Hausbetreuungsgesetz]] (Österreich) |
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*[[Hilfe zur Pflege]] in der [[Sozialhilfe (Deutschland)]] |
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* [[Häusliche Krankenpflege]] als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung |
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* [[Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung]] zu Pflegehilfsmitteln |
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* [[Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz]] (PflEG) |
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* [[Hilfe zur Pflege]] als Leistung der [[Sozialhilfe (Deutschland)]] |
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* [[Persönliches Budget]] |
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== Literatur == |
== Literatur == |
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* Ronald Richter: ''Die neue soziale Pflegeversicherung – PSG I, II und III: Pflegebegriff – Vergütungen – Potenziale.'' Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3719-2. |
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* Klie, Thomas: „Pflegeversicherung“. Vincentz, Hannover. 2005. 7. Auflage. ISBN 387870125X . 812 Seiten. |
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* Michael Schmidt, Günter Merkel: ''Pflegeversicherung in Frage und Antwort.'' 5. Auflage. dtv, 2013, ISBN 978-3-423-50738-7. |
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* König, Jutta: „100 Fehler bei der MDK-Prüfung und was Sie dagegen tun können“. Schlütersche VB. 2005. ISBN 389993427X : 88 Seiten. |
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* Thomas Klie: ''Pflegeversicherung.'' 7. Auflage. Vincentz, Hannover 2005, ISBN 3-87870-125-X. |
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* Udsching, Peter: Sozialgesetzbuch (SGB XI), Soziale Pflegeversicherung, Kommentar, Beck Juristischer Verlag. 2000. ISBN 3-406-46432-7 |
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* Jutta König: ''100 Fehler bei der MDK-Prüfung und was Sie dagegen tun können.'' Schlütersche VB, 2005, ISBN 3-89993-427-X. |
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* [[Peter Udsching]]: ''Sozialgesetzbuch (SGB XI), Soziale Pflegeversicherung.'' Kommentar. Beck Juristischer Verlag, 2000, ISBN 3-406-46432-7. |
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== Quellen == |
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<references/> |
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== Weblinks == |
== Weblinks == |
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* {{DNB-Portal|4125308-5}} |
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*[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=42779 Karlheinz Bayer: „Pflegeversicherung: Rezepte zur Genesung. Erfahrungen zehn Jahre nach dem Start.''] |
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* {{§§|sgb_11|juris|text=Text des SGB XI (§§ zum Anklicken)}} |
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* [http://www.pflege-deutschland.de/pflegeversicherung.html Pflegeversicherung] Das System der deutschen Pflegeversicherung |
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* {{§§|SGB XI|buzer|text=alle Fassungen des SGB XI seit 2006}} |
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* [http://www.konsument.at/konsument/print.asp?id=23666 Zum Österreich. Bundespflegegesetz (BPGG)] (von konsument.at) |
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* [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Gesundheit/Pflege/PflegeDeutschlandergebnisse5224001119004.pdf?__blob=publicationFile Pflegestatistik 2011] (PDF) Statistisches Bundesamt |
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* [http://infomed.mds-ev.de/sindbad.nsf/0/e0f4c26543aeaddb80256b2600422e6a?OpenDocument Pflegebedürftigkeitsrichtlinien] |
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* [http://www.mds-ev.de/Dokumente_Formulare_Pflege.htm Dokumente des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) zum Thema Pflege] |
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*[http://www.mds-ev.org/download/gemrund_pflege_021010.pdf Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung vom 10.10.2002] |
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* [https://www.bundderversicherten.de/downloads/infoblaetter/kranken-und-pflege/53_PPV_MG.pdf Infoblatt zur Pflegezusatzversicherung] vom [[Bund der Versicherten]] |
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* [http://www.mds-ev.de/index2.html Medizinische Dienste MDS - Begutachtungs-Richtlinien als PDF-Datei Download ca 800kB.] |
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* {{Literatur |
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|Autor=Karlheinz Bayer |
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|Titel=Pflegeversicherung: Rezepte zur Genesung |
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|Sammelwerk=[[Deutsches Ärzteblatt]] |
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|Band=101 |
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|Nummer=30 |
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|Datum=2004-07-23 |
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|Seiten=A-2094 / B-1751 / C-1683 |
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|Online=http://www.aerzteblatt.de/archiv/42779/Pflegeversicherung-Rezepte-zur-Genesung}} |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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{{Navigationsleiste Sozialrecht in Deutschland}} |
{{Navigationsleiste Sozialrecht in Deutschland}} |
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{{Lesenswert|5. November 2006|23438367}} |
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{{Rechtshinweis}} |
{{Rechtshinweis}} |
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{{Normdaten|TYP=s|GND=4125308-5|LCCN=sh88001074}} |
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[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)]] |
[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)]] |
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[[Kategorie: |
[[Kategorie:Sozialrecht (Deutschland)]] |
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[[Kategorie:Pflegerecht]] |
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[[Kategorie:Pflege und Betreuung in Deutschland]] |
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[[Kategorie:Pflege]] |
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{{Review|M}} |
Aktuelle Version vom 19. Mai 2025, 13:45 Uhr
Die Pflegeversicherung dient in der Bundesrepublik Deutschland zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden. Man unterscheidet zwischen der gesetzlichen Pflegeversicherung als Sozialversicherung und Pflegezusatzversicherungen.
Die soziale Pflegeversicherung (SPV) wurde 1995 als ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich geregelt. Entsprechende Bestimmungen bestehen auch für privat Krankenversicherte, die kraft § 23 SGB XI zu einer privaten Pflegeversicherung (auch private Pflegepflichtversicherung; PPV) verpflichtet sind.[1] Versicherungspflichtig ist jede Person, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung ist. Die Pflegeversicherung bildet – neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – den jüngsten eigenständigen Zweig der Sozialversicherungen und somit deren „fünfte Säule“. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten auch eine Pflegeversicherung anzubieten. Weil der Grundsatz gilt, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, handelt es sich bei der Pflegekasse meist um eine Einrichtung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers.
Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden bis Ende 2016 gemäß „Stufen der Pflegebedürftigkeit“ gewährt, seit Anfang 2017 entsprechend gemäß „Pflegegrad“. Bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege werden die Kosten bis zu bestimmten Höchstbeträgen übernommen (inkl. Pflegehilfsmitteln, das Wohnumfeld verbessernder Maßnahmen sowie Leistungen ehrenamtlich Pflegender (Pflegegeld)). Die Pflegekasse erstattet voll oder teilweise die jeweils nachgewiesenen Kosten. Bei Bedürftigkeit besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege als bedarfsorientierte ergänzende Sozialleistung.
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung ist in § 55 Absatz 1 SGB XI festgesetzt und stieg zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose (Zweites Pflegestärkungsgesetz) sowie zum 1. Januar 2019 auf 3,05 bzw. 3,3 Prozent (seit 1. Januar 2022 3,4 Prozent).
Historische Entwicklung und Einordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit der gestiegenen Lebenserwartung vor allem seit Mitte des 20. Jahrhunderts haben auch die Anzahl der Pflegebedürftigen und die Dauer der Pflegebedürftigkeit der Versicherten zugenommen. Um die Kosten der Langzeitpflege tragen zu können, mussten Betroffene Anfang der 1980er Jahre häufiger als früher Sozialhilfe beantragen.[2]
Als erstes Versicherungsunternehmen bot die Bayerische Beamtenkrankenkasse 1978 eine Pflegekostentagegeld-Versicherung an. 1981 beriet die 48. Gesundheitsministerkonferenz der Länder über den „Aufbau und die Finanzierung ambulanter und stationärer Pflegedienste“.[2] 1984 genehmigte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Vorläufer des heutigen BaFin) die von den privaten Krankenversicherungen erarbeiteten Musterbedingungen für die Pflegeversicherung, 1986 boten bereits 16 Unternehmen private Pflegeversicherungen an. Die damalige Bundesregierung (Kabinett Kohl II) sprach sich gegen eine gesetzliche Pflegeversicherung aus.
Die damalige Regierung des Landes Baden-Württemberg brachte 1990 einen Gesetzentwurf zur Vorsorge gegen das finanzielle Pflegerisiko in den Bundesrat ein.[3] Auch weil die Kosten für die Sozialhilfeträger immer weiter stiegen,[4] beschlossen vier Jahre später am 22. April 1994 der Bundestag und am 27. April 1994 der Bundesrat mit Wirkung zum 1. Januar 1995 durch Verabschiedung des SGB XI die Einführung der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) als Pflichtversicherung.[5] Viele deutsche Ökonomen plädierten für eine private, kapitalgedeckte Absicherung des Pflegefallrisikos. Die schwarz-gelbe Bundesregierung (Kabinett Kohl IV) bevorzugte dagegen das Umlageverfahren. Die Einführung der Versicherung und ihre Ausgestaltung als konventionell umlagefinanzierte Pflichtversicherung ist verbunden mit den Namen von Norbert Blüm als damals verantwortlichem Bundesminister und Karl Jung als Staatssekretär, als „Vater der Pflegeversicherung“ bezeichnet.
Mit Hilfe der ab 1. Juli 1996 geltenden stationären Pflegeversicherung sollten außerdem Fehlbelegungen im Krankenhaus abgebaut werden, womit die stufenweise Absenkung der Krankenhausbudgets begründet wurde. Damit sollte die gesetzliche Krankenversicherung jährlich um 800 Millionen DM entlastet werden.[6] Als Fehlbelegung galten demnach „Pflegepatienten, die eine Krankenhausbehandlung nicht oder nicht mehr benötigen“. Diese dürften nicht zu Lasten der Krankenkassen im Krankenhaus versorgt werden.[7]
Ergänzend traten ab 2002 das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz sowie zum 30. Oktober 2012 das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz in Kraft. Zum 1. Januar 2015 läutete das Pflegestärkungsgesetz I die Neuausrichtung der Pflegeunterstützung ein; seit dem 1. Januar 2017 gelten gemäß Pflegestärkungsgesetz II ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (Ersatz der bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade) und ein neues Begutachtungsverfahren.
Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Entschädigungsleistungen nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben Vorrang vor den Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 13 und 34 SGB XI). Die Abgrenzung der Leistungspflicht der verschiedenen Sozialleistungsträger untereinander kann im Einzelfall schwierig sein, weil die Entschädigungsleistungen des BVG und des SGB VII einen anderen Begriff von Pflegebedürftigkeit definieren, als den nach dem SGB XI. Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialhilfe) tritt nur dann ein, wenn die zuvor genannten Leistungsträger keine Leistungspflicht trifft.
Antragstellung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Antragsberechtigt ist die versicherte Person. Im Sozialrecht kann Anträge stellen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat (§ 36 SGB I). Für jüngere Minderjährige handeln die Eltern oder ein Vormund als gesetzliche Vertreter. Der Antragsteller kann eine andere Person bevollmächtigen und kann außerdem zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen (§ 13 SGB X Bevollmächtigte und Beistände). Betreuer vertreten den volljährigen Pflegebedürftigen bei der Antragstellung, wenn dies zu ihrem Aufgabenbereich (z. B. Gesundheitssorge) gehört.
Von der Pflegekasse ist innerhalb von fünf Wochen ab Antragseingang über den Antrag zu entscheiden und darüber ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.[8] Wird diese Frist überschritten und hat die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten, muss sie für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zahlen (§ 18 Abs. 3b SGB XI).
Leistungen beim Erstantrag werden nicht rückwirkend erbracht. Bei Erhöhung der Pflegebedürftigkeit während des Leistungsbezugs gilt dagegen, dass die höheren Leistungen gegebenenfalls rückwirkend ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem der höhere Pflegegrad vorgelegen hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Verringert sich die Pflegebedürftigkeit, treten die geringeren Leistungen oder der Wegfall der Leistungen nur dann rückwirkend ein, wenn der Pflegebedürftige wusste oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sein Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
Sind Leistungen nur befristet bewilligt worden, muss vor Ablauf der Frist ein neuer Antrag gestellt werden. Hierauf muss die Pflegekasse hinweisen. Ein verspätet gestellter Antrag wirkt dann wie ein neu gestellter Antrag.
Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält nur, wer in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre versichert war. (§ 33 Abs. 2 SGB XI) Wechselt ein zuvor Privatversicherter wegen Eintritt der Versicherungspflicht in die soziale Pflegeversicherung, wird die vorhergehende ununterbrochene Versicherungszeit in der privaten Pflegeversicherung voll angerechnet. Seit dem 1. Januar 2019 gilt das auch bei einem Wechsel in die Familienversicherung des Ehegatten; zuvor bestand eine ungewollte Gesetzeslücke, die zu einer Versicherungslücke führen konnte.[9][10]
Pflegebegutachtung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Allgemeines zur Erstellung von Pflegegutachten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Pflegeversicherung lässt bei gesetzlich Krankenversicherten vom Medizinischen Dienst ein Gutachten anfertigen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand festzustellen.[11]
Bei privat Versicherten übernehmen freiberuflich tätige Medicproof-Gutachter[12] oder andere unabhängige Gutachter nach denselben Kriterien die Einstufung vor, die von einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ (Pflegegrad Eins, z. B. bei Einschränkungen in der Haushaltsführung) bis hin zur „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegende Person“ (Pflegegrad fünf, z. B. bei Beatmungs- oder Wachkomapatienten) reicht.[13]
Soweit unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden, sind den Antragstellenden in der Regel drei Gutachter zur Auswahl zu benennen. Die Begutachtung wird in der Regel im Wohnbereich des Antragstellers vorgenommen. Bei einer eindeutigen Aktenlage wird die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade vorgenommen (§ 18 Abs. 2 SGB XI). Der Antragsteller ist berechtigt, mit dem Bescheid auch das Gutachten zu erhalten und kann diesem, in einem Zeitraum von vier Wochen, wenn nötig, widersprechen.
Ist ein nahtloser Übergang aus einer stationären Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege notwendig, sollte die Begutachtung noch im Krankenhaus spätestens innerhalb einer Woche erfolgen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Hat bei häuslicher Pflege die Pflegeperson die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder mit dem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung spätestens innerhalb von zwei Wochen durchzuführen (§ 18 Abs. 3 Satz 5 SGB XI). Auch sonst muss die Pflegekasse unmittelbar nach Antragstellung die Begutachtung einleiten, denn sie soll innerhalb von höchstens fünf Wochen über den Antrag entscheiden (§ 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI).
Die Begutachtung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Sowohl der Medizinische Dienst, als auch der private Dienstleister Medicproof, stellen online ausführliche Informationen zur Verfügung, wie die Begutachtung vor sich geht und welche Lebensbereiche dabei relevant sind. Durch die Begutachtung soll festgestellt werden, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Darüber hinaus wird die Angemessenheit der aktuell durchgeführten pflegerischen Maßnahmen bewertet und Hinweise zur Gestaltung der Pflegesituation z. B. durch Ambulante Pflege, den Umzug in ein Pflegeheim oder ergänzende Dienstleistungen wie Installation eines Hausnotrufs oder das Bestellen von Essen auf Rädern aufgezeigt, die die jeweilige Situation berücksichtigen.[11]
Erfolgt die häusliche Pflege nicht professionell, sondern durch den Partner (oder andere Familienangehörige bzw. nah stehende Personen) wird beurteilt, ob die Pflege im häuslichen Umfeld gesichert erscheint, oder ob ggf. zusätzliche Hilfsmittel notwendig wären und die Situation erleichtern würden. Bei defizitärer Pflege werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Pflege empfohlen, zudem u. a. Fortbildungsangebote und Entlastungsangebote für pflegende Angehörige.
Definition von Pflegebedürftigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zum Jahresbeginn 2017 wurde Pflegebedürftigkeit in Deutschland neu definiert und die Begutachtung entsprechend an die neuen Maßstäbe angepasst. Zeiteinheiten und bestimmte „pflegerische Leistungen“ rücken dabei in den Hintergrund, während die Betroffenen selbst, sowie ihre Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt der Begutachtung rücken. Die Begutachtung soll aufzeigen, wie ein möglichst umfangreicher Erhalt der Selbstständigkeit in Kombination mit angemessener pflegerischer Unterstützung gewährleistet werden kann. Dabei werden auch die kommunikativen und geistigen Fähigkeiten mit berücksichtigt, sowie psychische Probleme, aber auch wie die Alltagsgestaltung erfolgt und in welchem Umfang soziale Kontakte vorhanden und möglich sind. Maßstab ist somit nicht mehr in erster Linie der Hilfebedarf (in Zeiteinheiten ausgedrückt), sondern der Grad der verbliebenen Selbstständigkeit eines Menschen.[14]
Die sechs Bewertungsmodule
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für jedes der sechs Module werden Punkte vergeben, die den Umfang der Einschränkung bei pflegebedürftigen Menschen ausdrücken sollen. Wenn eine Handlung noch selbstständig durchgeführt werden kann, gibt es keinen Punkt. Ist es noch möglich bestimmte Handlungen überwiegend selbstständig durchzuführen, so dass der Pflegeaufwand gering ist, wird ein Punkt vergeben (z. B. wenn das Trinken selbstständig stattfindet, aber nur, wenn eine Erinnerung erfolgt). Jeweils zwei Punkte werden für Handlungen vergeben, die überwiegend unselbstständig stattfinden, so dass die Pflegeperson anleiten und motivieren oder selbst assistieren muss (z. B. wenn Hilfe beim An- und Ausziehen erforderlich ist). Unselbstständig ist die Bezeichnung für nicht mehr vorhandene Fähigkeiten, die durch die Arbeit der Pflegeperson kompensiert werden müssen (z. B. Versorgung mit Inkontinenzmaterial bei vollständiger Inkontinenz). Im Fall von völliger Unselbstständigkeit werden drei Punkte für die betreffende Fähigkeit vergeben.[15][16]
- Mobilität
- Wie selbstständig ist die Person bei der selbstständigen Änderung der Körperhaltung? Die Komplexität der hier abgefragten Fähigkeiten variiert von Treppensteigen, über Sitzposition selbst halten bis hin zur verbliebenen Eigenständigkeit beim Positionswechsel im Bett.[15]
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- In diesem Bereich geht es darum, wie komplex jemand noch in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, seinen eigenen Zustand so zu bewerten, dass Risiken und Gefahren entsprechend erkannt werden und sich an Gesprächen zu beteiligen. Aber auch Basisfähigkeiten wie die räumliche und zeitliche Orientierung und das Erkennen von Personen werden in diesem Modul mit abgefragt.[15]
- Verhalten und psychische Problemlagen
- Von Unruhezuständen bis hin zu aggressivem und selbstschädigenden Verhalten, wird hier erfragt, ob bzw. wie oft ein solches Verhalten auftritt. Auch Ängste, Wahnvorstellungen und depressive Stimmungslagen werden hier mit berücksichtigt.[15]
- Selbstversorgung
- Der Bereich der Selbstversorgung schließt die Körperpflege mit ein sowie das An- und Ausziehen. Außerdem wird bewertet, wie selbstständig oder unselbstständig die Nahrungsaufnahme und die Benutzung der Toilette stattfinden.[15] In diesem Bereich wird insbesondere eine totale Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme sowie der Bewältigung von Inkontinenz mit mehr Punkten bewertet, da diese Tätigkeiten zeitaufwändig sind und die aus ihnen resultierende Einschränkung erheblich ist.
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Vom Anreichen der Medikamente, über die Versorgung mit Kompressionsstrümpfen bis hin zu Verbandswechseln und der Versorgung intravenöser Zugange sind hier sämtliche Tätigkeiten vermerkt, die pflegerische Unterstützung erforderlich machen, wenn sie nicht mehr selbstständig ausgeführt werden können. Auch Therapiemaßnahmen und Arztbesuche werden hier mit erfasst.[15]
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
- Bei der Gestaltung des Tagesablaufs wird ebenfalls berücksichtigt, ob es noch möglich ist, sich selbst ins Bett oder in den Rollstuhl zu begeben, oder ob auch hier Hilfe notwendig ist. Auch die Interaktion mit anderen und die Pflege von Kontakten wird in diesem Bereich mit abgefragt.[15]
Weitere für die Versorgung relevante Informationen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ob bzw. in welchen Grad das eigenständige Verlassen des Wohnbereiches und die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ohne Begleitung möglich ist. Bei der Teilnahme an Aktivitäten wird dagegen nur berücksichtigt, ob sie noch möglich sind (unabhängig von möglichen Einschränkungen beim Transport). Die Haushaltsführung beinhaltet u. a. die Fähigkeit selbst einzukaufen, sich eine einfache Mahlzeit zuzubereiten und den Wohnbereich sauber zu halten. Aber auch der Umgang mit finanziellen Angelegenheiten und Behörden wird hier mit erfasst.[17]
Ergänzende Beurteilung und Empfehlungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei der Beurteilung der Versorgungssituation besteht die Möglichkeit Empfehlungen auszusprechen, nicht nur was die Anpassung der Situation betrifft, sondern auch hinsichtlich ggf. hilfreicher ergänzender Einschätzungen, z. B. durch eine pflegefachliche Stellungnahme. Des Weiteren können hier Empfehlungen zu ergänzenden Heil- und Hilfsmitteln, zusätzlichen therapeutischen oder rehabilitativen Maßnahmen oder baulichen Anpassungen des Wohnumfeldes vorgenommen werden. Nach Vorfällen, die dazu führen, dass die Pflegesituation sich in absehbarer Zeit ändern kann, wie beispielsweise nach Unfällen, Erkrankungen, Schlaganfällen etc. wird außerdem eine Prognose hinsichtlich der möglichen Verbesserung der allgemeinen Selbstständigkeit oder bestimmter Fähigkeiten ausgesprochen.[18]
Definition, Pflegegrade, Unterscheidungsmerkmale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden die bisherigen drei Pflegestufen sowie die zusätzliche Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz durch fünf Pflegegrade ersetzt.
Pflegebedürftige, die bereits über eine Pflegestufe und/oder eine Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz verfügten, werden nach einem festgelegten Schema in die neuen Pflegegrade überführt. Diese genießen insoweit Bestandsschutz, als dass sie ihren Pflegegrad behalten, und zwar auch dann, wenn die Anwendung der neuen Kriterien zu einem niedrigeren Pflegegrad führen würde. Nach § 141 Abs. 1 SGB XI besteht außerdem ein Bestandsschutz hinsichtlich der gewährten Leistungen: würde die Anwendung der neuen Regelungen zu einem geringeren Anspruch auf laufende Leistungen der Pflegeversicherung führen, bleibt der Anspruch in der bisherigen Höhe erhalten.
Die Kriterien für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind in § 14 SGB XI festgelegt. Pflegebedürftig ist, wer eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung oder eine gesundheitliche Belastung nicht selbständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich auf Dauer, mindestens für sechs Monate, bestehen, und sie muss eine gewisse Schwere aufweisen, die in fünf Pflegegraden kategorisiert wird. Vom Pflegegrad ist abhängig, ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige Leistungen von der Pflegeversicherung beanspruchen kann.
Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden die täglichen Verrichtungen in sechs Kategorien einsortiert, die – in unterschiedlicher Gewichtung – in die Pflegegrade einfließen. Es sind dies:
- Mobilität (10 Prozent): die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung fortzubewegen, zu sitzen und im Bett zu liegen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent): hierbei handelt es sich eigentlich um zwei getrennte Kategorien; es wird bei der Pflegebedürftigkeit nur die Kategorie mit der höheren Beeinträchtigung berücksichtigt.
- Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten umfassen das räumliche und zeitliche Orientierungsvermögen, das episodische und das semantische Gedächtnis, die exekutiven Funktionen, die Willens- und Entscheidungskraft, die Steuerungsfähigkeit, die Intelligenz und die kommunikativen Fähigkeiten.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit relevant sind, sind etwa motorische Störungen, Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus, aggressives Verhalten gegen sich oder andere, fehlende Krankheitseinsicht, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit sowie fehlende soziale Kompetenz.
- Selbstversorgung (40 Prozent): hierunter fällt die eigene Körperpflege, das An- und Auskleiden, das Essen und Trinken sowie die Darm- und Blasenentleerung. Bei Säuglingen kann ein Bedarf nur dann bestehen, wenn diese einen außergewöhnlich hohen Aufwand bei der Nahrungsaufnahme benötigen.
- Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen (20 Prozent): gemeint sind hier die selbständige Anwendung von Medikamenten, Cremes, Injektionen, Kathetern, Messgeräten und anderen Hilfsmitteln, ein notwendiger Verbandswechsel sowie die Wundversorgung, Arztbesuche und der Besuch anderer therapeutischer Einrichtungen sowie die Einhaltung einer krankheitsbedingten Diät.
- Gestaltung des Alltagslebens (15 Prozent): hier geht es um die Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur sowie regelmäßiger sozialer Kontakte.
Bei Kindern wird die Pflegebedürftigkeit ermittelt, indem der Entwicklungsstand mit gesunden Kindern gleichen Alters verglichen wird und entsprechende Defizite bei den obigen Kriterien berücksichtigt werden.
Die genauen Begutachtungsrichtlinien sind nunmehr verbindlich in der Anlage 1 zum SGB XI[19] festgelegt. Die Gewichtung der einzelnen Beeinträchtigungen innerhalb einer Kategorie ist verbindlich in der Anlage 2 zum SGB XI[20] festgelegt. Besteht aufgrund der Krankheit eine Unfähigkeit zur selbständigen Haushaltsführung, ist diese zusätzlich erhöhend zu berücksichtigen.
Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit ergibt sich eine Aufteilung auf die einzelnen Pflegegrade nach § 15 SGB XI wie folgt:
- 12,5 bis unter 27 Punkte: Pflegegrad 1
- 27 bis unter 47,5 Punkte: Pflegegrad 2
- 47,5 bis unter 70 Punkte: Pflegegrad 3
- 70 bis unter 90 Punkte: Pflegegrad 4
- 90 Punkte und mehr: Pflegegrad 5
Bei Pflegegrad 1 besteht eigentlich noch keine Pflegebedürftigkeit; entsprechend sind solche Personen nach § 28a SGB XI von den meisten Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen. Sie erhalten größtenteils nur Beratungsleistungen.
In besonderen Härtefällen kann der Pflegegrad 5 erteilt werden, auch wenn die Gesamtpunktanzahl die Grenze für den Pflegegrad 5 nicht erreicht. Kleinkinder im Alter bis zu 18 Monaten werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft, so dass hier Pflegegrad 1 entfällt.[21]
Leistungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Leistungsgrundsätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Pflegeversicherungen haben nach § 5 SGB XI darauf hinzuwirken, dass Pflegebedürftigkeit durch Prävention, medizinische Behandlung und Rehabilitation vermieden wird. Stellt die Pflegeversicherung einen Rehabilitationsbedarf fest, muss sie den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung den behandelnden Arzt und den zuständigen Rehabilitationsträger informieren. Die Mitteilung an den Rehabilitationsträger gilt als Reha-Antrag nach § 14 SGB IX. Ist eine sofortige Reha-Leistung erforderlich, kann der zuständige Träger die Leistung aber nicht rechtzeitig erbringen, muss die Pflegeversicherung nach § 32 SGB XI selbst vorläufige Leistungen zur Rehabilitation erbringen.
Ambulante Pflege geht teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen vor. Die Leistungen der teilstationären Pflege sowie der Kurzzeitpflege haben Vorrang vor der vollstationären Pflege (§ 3 SGB XI).
Alle Leistungen mit Ausnahme der technischen Hilfsmittel und der Pflegekurse sind der Höhe nach begrenzt. Dies ist Ausdruck des politischen Willens, die Pflegeversicherung nicht als Vollversicherung zu konzipieren, um die Beiträge stabil zu halten und die Ausgabenentwicklung steuern zu können. Es handelt sich somit nicht um ein „Bedarfsdeckungssystem“, sondern um ein „Budgetierungssystem“; die tatsächlich entstehenden Kosten übersteigen häufig die von der Versicherung erstatteten Beträge. Der selbst aufzubringende Anteil steigt im Laufe der Zeit, solange die fixen Höchstbeträge nicht an die inflationsbedingt steigenden Kosten angepasst werden.
Die Leistungen, die die Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gewährt (Pflegegeld), sind in der Höhe wesentlich geringer als diejenigen, die sie beim Einsatz externer Pflegekräfte finanziert (Ersatz von Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch häusliche Pflegehilfe). Diesen Unterschied hat das Bundesverfassungsgericht 2014 für zulässig erklärt und verwies auf die „gegenseitige Beistandspflicht von Ehegatten untereinander sowie zwischen Eltern und Kindern“, die „nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern durch §§ 1353, 1618a BGB auch als rechtliche Pflicht ausgestaltet“ ist. Der Gesetzgeber dürfe den Pflegebedürftigen die Wahl zwischen den verschiedenen Formen der Pflege lassen und „wegen der besonderen Pflichtenbindung von Familienangehörigen“ das Pflegegeld „lediglich als materielle Anerkennung“ gestalten. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Schutzes von Ehe und Familie liege nicht vor.[22]
Leistungen bei häuslicher Pflege (häusliche Pflegehilfe)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahr 2003 entschieden sich etwa zwei Drittel der Leistungsempfänger für die ambulante, häusliche Pflege. In der gewohnten häuslichen Umgebung fühlt sich der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen geringeren psychischen Belastungen ausgesetzt als bei einem Aufenthalt in einem Heim. Es besteht jedoch eine zunehmende Tendenz zugunsten stationärer Leistungen.
Pflegegeld
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Pflegebedürftige, die keine Pflegehilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen, erhalten ein monatliches Pflegegeld. Dadurch soll die ehrenamtliche Pflege unterstützt werden und Anerkennung finden. Der Pflegebedürftige ist frei darin, wie er das Pflegegeld verwendet. So kann damit zum Beispiel eine selbstgewählte ehrenamtliche Pflegeperson vergütet werden.
Voraussetzung für das Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist, was bei regelmäßigen Qualitätssicherungsbesuchen durch Pflegedienste überprüft wird (§ 37SGB XI[23]).
Seit der letzten Erhöhung zum 1. Januar 2025 beträgt das Pflegegeld monatlich:
- 347 Euro bei Pflegegrad 2 (bis 2024 332 Euro)
- 599 Euro bei Pflegegrad 3 (bis 2024 573 Euro)
- 800 Euro bei Pflegegrad 4 (bis 2024 765 Euro)
- 990 Euro bei Pflegegrad 5 (bis 2024 947 Euro)
Während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter gezahlt, danach ruht der Anspruch.
Anspruch auf das Pflegegeld haben auch Versicherte, die sich vorübergehend oder dauerhaft in einem EU-Land, Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz aufhalten. Bei Auslandsaufenthalten in anderen Staaten kann das Pflegegeld bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weiterbezogen werden, wenn der Aufenthalt nur vorübergehend ist (§ 34 SGB XI).
Leistungsbezieher, die am Stichtag 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) hatten, erhalten ein sog. Besitzstandspflegegeld.
Qualitätssicherungsbesuch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine zur „Geldleistung“ gehörige Dienstleistung der Pflegeversicherung sind obligatorische, regelmäßige „Qualitätssicherungsbesuche“ daheim (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Sie dienen zur Beratung und Sicherstellung einer ausreichenden pflegerischen Versorgung durch die Angehörigen (Laienpflege). Die pflegenden Angehörigen vereinbaren den Besuch mit einem ambulanten Pflegedienst, einer von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Beratungsstelle oder einem Pflegestützpunkt ihrer Wahl. Bei dem Einsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund.[24] Fragen, die gestellt werden bzw. werden können: „Wie mache ich dies oder das leichter? Woher bekomme ich Hilfsmittel? Wie verabreiche ich Getränke? Welche Kosten entstehen, wenn Teile der Pflege von Profis übernommen werden? Wie oft sollte die Person anders gelagert werden? …“.
Die Häufigkeit solcher Pflichtbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 und 3 findet alle 6 Monate, bei Pflegegrad 4 und 5 alle 3 Monate ein Besuch statt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können die Besuche freiwillig in Anspruch nehmen, obwohl sie keinen Anspruch auf Pflegegeld haben. Die Kosten für den Einsatz werden von der Pflegeversicherung übernommen.
Sofern festgestellt wird, dass die häusliche Pflege nicht hinreichend sichergestellt ist oder Pflegeschäden aufgetreten sind oder sogar eine so genannte gefährliche Pflegesituation vorliegt, verliert der Pflegebedürftige den Anspruch auf das Pflegegeld. Das hat zur Folge, dass die Pflege entweder von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden muss oder voll-/teilstationäre Pflege erforderlich wird (siehe die folgenden Abschnitte), wofür die Pflegekasse aufkommen muss.
Ambulanter Pflegedienst (Pflegesachleistung)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Pflegeversicherung finanziert einen ambulanten Pflegedienst, der die Pflege zu Hause durchführt (Pflegesachleistung). Die pflegebedürftige Person hat die freie Wahl zwischen den Pflegediensten, die einen Versorgungsvertrag nach den §§ 71 ff. SGB XI abgeschlossen haben. Die Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegeversicherung ab, eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt nicht. Die monatlichen Höchstbeträge richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:
- 796 Euro bei Pflegegrad 2 (bis 2024 689 Euro)
- 1497 Euro bei Pflegegrad 3 (bis 2024 1298 Euro)
- 1859 Euro bei Pflegegrad 4 (bis 2024 1612 Euro)
- 2299 Euro bei Pflegegrad 5 (bis 2024 1995 Euro)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegesachleistung auch durch Einzelpersonen erbracht werden, die mit der Pflegeversicherung einen Vertrag nach § 77 SGB XI abgeschlossen haben. Mit der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2008 wurden diese Voraussetzungen erweitert, um solche Einzelverträge zu fördern. Auch ist die Zusammenfassung von Sachleistungen mehrerer Pflegebedürftiger zu einem „Pool“ von Leistungsansprüchen innerhalb einer sozialen Struktur z. B. innerhalb einer Wohnung, eines Hauses oder eines Wohnviertels möglich (§ 36 SGB XI).
Muss für die Pflege durch einen Pflegedienst mehr aufgewendet werden als die Pflegeversicherung erstattet, können die Mehrkosten steuerlich als „Haushaltsnahe Dienstleistung“ geltend gemacht werden.
Kombinationsleistung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hierbei können sowohl Pflegeleistungen der Pflegedienste für die häusliche Pflege als „Sachkosten“ abgerechnet werden als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Höchstbetrag als „Geldleistung“ für Pflegepersonen beansprucht werden (§ 38 SGB XI). Wird beispielsweise 80 % des Höchstbetrages der „Sachleistung“ verbraucht, stehen daneben noch 20 % des Höchstbetrags des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades zur Verfügung. So kann beispielsweise die persönliche Pflege teilweise durch einen Pflegedienst erfolgen (dafür gelten alle Details zur Pflegesachleistung) und die restliche persönliche Pflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Familienangehörigen (dafür gelten alle Details zu Pflegegeldzahlung … bis auf die entfallenden Qualitätssicherungsbesuche und zu Soziale Absicherung der Pflegeperson).
Gemäß § 38 muss sich der Pflegebedürftige entscheiden, in welchem prozentualen Verhältnis er Pflegesachleistung und Pflegegeld beziehen möchte und ist an diese Entscheidung für die Dauer von sechs Monaten gebunden. In der Praxis wird eine vorzeitige Modifikation in Ausnahmefällen jedoch akzeptiert, beispielsweise bei einer wesentlichen Änderung der Pflegesituation. Für den Fall, dass die Pflegesachleistung von Monat zu Monat schwankt, hat sich die Verfahrensweise etabliert, dass die Pflegekasse die Abrechnung des Pflegedienstes abwartet, den sich daraus ergebenden Restanspruch an Pflegegeld errechnet und diesen nachträglich überweist.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen ab dem 1. Juli 2008 wurden die Leistungen bei der Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld mit teilstationärer Pflege verbessert (s. u.).
Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Teilstationäre Pflege ist die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein. Die Pflegeversicherung übernimmt die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege, abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad. Aufgrund des Nachrangs § 3 SGB XI der stationären Leistungen der Pflegeversicherung wird teilstationäre Pflege nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, weil beispielsweise häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann.
- Beispiel: Die Pflegeperson (Tochter) entschließt sich, wieder berufstätig zu werden. Die pflegebedürftige Mutter kann nicht acht Stunden lang unbeaufsichtigt bleiben. Da keine weiteren Pflegepersonen zur Verfügung stehen und Pflegesachleistung nicht ausreicht, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Tagespflege-Einrichtung.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investitionskostenanteil müssen privat getragen werden. Die Leistungen für teilstationäre Pflege betragen nach § 41 SGB XI monatlich maximal:
- 689 Euro bei Pflegegrad 2
- 1298 Euro bei Pflegegrad 3
- 1612 Euro bei Pflegegrad 4
- 1995 Euro bei Pflegegrad 5
Seit dem 1. Januar 2015 erfolgt keine Anrechnung teilstationärer Leistungen auf ambulante Leistungen mehr. Pflegegeld, Pflegesachleistung und teilstationäre Pflege können parallel ohne Einschränkungen in Anspruch genommen werden.
Sind über die o. g. Höchstbeträge weitere finanzielle Mittel für die häusliche und/oder die teilstationäre Versorgung erforderlich und können diese Mittel nicht privat aufgebracht werden, kann Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) beantragt werden, die im Rahmen der Auffangfunktion der Sozialhilfe die fehlenden Leistungen übernehmen muss, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind.
Zusätzliche laufende Leistungen für Pflegepersonen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neben allen vorgenannten Leistungen der häuslichen Pflege können für Pflegepersonen (in der Definition des § 19 SGB XI) Leistungen zur sozialen Sicherung und Wiedereingliederung in das Berufsleben übernommen werden (§ 44 SGB XI). Diese Leistungen sind nicht an den Bezug von Pflegegeld gebunden, z. B. wenn die laufenden Zahlungen für die Leistungen professioneller Pflegeleistungen ausgeschöpft sind, aber darüber hinaus private häusliche Pflegeleistungen erfolgen (vgl. das obige Beispiel in „Teilstationäre Pflege“). Maßgeblich ist allein, ob und in welchem Umfang häusliche Pflegehilfe erforderlich ist und tatsächlich von der (den) Pflegeperson(en) erbracht wird. Der Medizinische Dienst hat im Rahmen der Begutachtung dazu Stellung zu nehmen.
Unfallversicherung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen (§ 44 SGB XI). Versichert sind alle Tätigkeiten im Bereich der Körperpflege und, soweit diese überwiegend der pflegebedürftigen Person zugutekommen, auch alle Tätigkeiten im Bereich Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft. Auch die Wege von und zur Pflegestelle sind versichert (Quelle: Gemeinsames Rundschreiben). Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für Pflegepersonen, die mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Kein Unfallversicherungsschutz gilt für Personen, die im Rahmen der Delegation gelegentliche Hilfstätigkeiten für die Pflegeperson übernommen haben, weil sie nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI gelten.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2, der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage pflegen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Dies gilt nicht, wenn die Pflegeperson bereits anderweitig rentenversichert ist, z. B. weil sie
- eine Altersrente bzw. eine Pension bezieht
- neben der Pflege mehr als 30 Wochenstunden anderweitig versicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig ist
Die Rentenversicherungspflicht entfällt nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung auch dann, wenn die Pflege nicht von Dauer ist. Dauerhaft in diesem Sinne wird eine Pflege ausgeübt, wenn sie auf mehr als zwei Monate bzw. 60 Tage im Jahr (nicht Kalenderjahr) angelegt ist.[25]
Das Versicherungsverhältnis kommt kraft Gesetzes zustande, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen, trifft der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern Versicherungspflicht besteht, zahlt die Pflegekasse die Pflichtbeiträge direkt an die Rentenversicherung, die dort als Pflichtbeitragszeiten verbucht werden.
Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach § 166 Abs. 2 SGB VI. Es werden fiktive beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die vom Pflegegrad und von der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abhängen sowie davon, ob der Pflegebedürftige Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Kombileistung beansprucht.
Monatliche Rentenbeiträge (in Euro) [nur ungefähre Werte, da nicht auf Basis der aktuellen (2024) Bezugsgröße]:
Beitragssätze West | Beitragssätze Ost | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Pflegegrad | Pflegegeld | Kombileistung | Pflegesachleistung | Pflegegeld | Kombileistung | Pflegesachleistung |
2 | 150,21 € | 127,68 € | 105,15 € | 134,30 € | 114,16 € | 94,01 € |
3 | 239,22 € | 203,34 € | 167,45 € | 213,89 € | 181,81 € | 149,72 € |
4 | 389,43 € | 331,01 € | 272,60 € | 348,19 € | 295,96 € | 243,74 € |
5 | 556,33 € | 472,88 € | 389,43 € | 497,42 € | 422,81 € | 348,19 € |
Bei der Rentenberechnung werden die dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Pflegezeiten wie Zeiten einer versicherten Beschäftigung auf die Rente angerechnet. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Rentenversicherung der nicht erwerbstätigen Pflegepersonen erläutert.[26]
Steuerfreibetrag
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für die Pflege von Familienangehörigen (in Ausnahmefällen auch bei der Pflege von anderen Personen), die in Pflegegrad 2 oder höher (bis 31. Dezember 2020 in Pflegegrad 4 oder 5) eingestuft sind oder bei denen das Merkmal „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, kann die Pflegeperson einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen, sofern sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten hat. Entstehen höhere Aufwendungen, so können diese anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.
Zusätzliche Leistungen bei Bedarf
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verhinderungspflege („Ersatzpflege“)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ist bei der häuslichen Pflege die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege (auch Verhinderungspflege genannt) für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr und zu dem seit 2015 gültigen Höchstbetrag von 1612 Euro.[27] Die Verhinderungspflege kann tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Zu den möglichen Gründen zählen auch alle Freizeitaktivitäten (etwa ein Kinobesuch oder ein Abendessen bei Freunden).[28] Grundsätzlich ist es ausreichend Ansprüche im Nachhinein geltend zu machen. Die AOK Nordwest empfiehlt, mögliche Leistungen vorher mit der Pflegekasse zu besprechen, um Missverständnisse zu vermeiden.[27]
Seit dem 1. Januar 2015 dürfen zusätzlich bis zu 50 % (bis zu 806 Euro) des jährlich für Kurzzeitpflege vorgesehenen Betrages anstatt für stationäre Kurzzeitpflege für die häusliche Verhinderungspflege ausgegeben werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (§ 39 SGB XI).
Bei der Ersatzkraft kann es sich sowohl um einen professionellen Pflegedienst als auch um eine legal vermittelte Betreuungskraft eines Dienstleistungsunternehmens handeln, das seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat.[29]
Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder lebt sie im selben Haushalt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades begrenzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausgeübt wird.
Erwerbsmäßig wird die Pflege dann ausgeübt, wenn
- die Pflegeperson innerhalb der letzten 12 Monate bereits einen anderen Pflegebedürftigen mindestens 8 Tage lang gepflegt hat oder
- die Pflegeperson den Pflegebedürftigen im Rahmen der Ersatzpflege länger als 4 Wochen (28 Tage) am Stück pflegt.
In diesem Fall steht auch Verwandten und Verschwägerten der Höchstbetrag von 1612 Euro zur Verfügung.
Tatsächliche höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, beispielsweise für die Reinigung der Pflegekleidung, für Fahrtkosten, Kosten für die anderweitige Unterbringung eines Kindes während der Pflegetätigkeit, Verdienstausfall. Diese weiteren Aufwendungen werden unabhängig von dem geltenden Höchstbetrag geleistet. Kosten, die der Pflegeperson durch den Arbeitsausfall im eigenen Haushalt entstehen, sind nicht erstattungsfähig.[30]
Während des Bezugs von Ersatzpflege verringert sich ggf. der Pflegegeldbezug: Werden die Gelder für Verhinderungs- und häusliche Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, wird für die Dauer des Bezugs das bewilligte Pflegegeld für den ersten und letzten Tag des jeweiligen Zeitraums zu 100 %, für die dazwischenliegenden Tage jedoch nur zu 50 % ausgezahlt. Der Anspruch auf Pflegegeld kann auch bereits vor Ablauf der 42 Tage wiederaufleben, sobald der Höchstbetrag von 1612 Euro überschritten wurde. Bei nur stundenweiser Beantragung des Verhinderungspflegegeldes bzw. des anteiligen Kurzzeitpflegegeldes wird das bewilligte monatliche Pflegegeld zu 100 % ausbezahlt, d. h. nicht gekürzt, vorausgesetzt, die Zeit der Abwesenheit der eingetragenen Pflegeperson überschreitet nicht sechs Stunden. Der Zeitraum wird nicht auf die Höchstdauer von 42 Tagen angerechnet.[31] Überschreitet die Zeit der Ersatzpflege 6 Stunden, wird für den jeweiligen Tag das Pflegegeld nicht bezahlt. Es empfiehlt sich, mit der Ersatzperson einen Stundenlohn zu vereinbaren.
Gehört die Ersatzperson zum engeren Familienkreis, werden Aufwendungen wie z. B. unbezahlter Urlaub, Nettoverdienstausfall, Fahrtkosten etc. gegen Vorlage einer Bescheinigung des z. B. Arbeitgebers erstattet.
Im Jahr 2021 gab es Pläne, die Regelungen zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege durch ein „Entlastungsbudget“ zu ersetzen;[32] dies wurde jedoch in der Reform vom Juni 2021 nicht umgesetzt. Das vom Bundestag am 26. Mai 2023 beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das noch im Bundesrat zur Abstimmung gebracht wird, sieht für 2024 ein Entlastungsbudget vor (nicht zu verwechseln mit dem Entlastungsbetrag).
Kurzzeitpflege (stationär)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei der Kurzzeitpflege werden die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu acht Wochen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 1612 Euro übernommen (ab 1. Januar 2015, vorher 1550 Euro). Übernahmefähig sind die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen. Leistungsgründe können die Entlassung aus dem Krankenhaus oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein (diese Kurzzeitpflege ist also keine selbständige Leistung der Pflegeversicherung, sondern eine zusätzliche Leistung bei bestehender häuslicher Pflege). Kurzzeitpflege ist gegenüber der teilstationären Pflege nachrangig (§ 42 Abs. 1 SGB XI), das heißt die Pflegeversicherung kann im Einzelfall durch den Medizinischen Dienst bzw. Medicproof prüfen lassen, ob teilstationäre Pflege ausreicht, um den Pflegebedarf zu decken.
Eine Kurzzeitpflege kann, so die Verbraucherzentrale, innerhalb Deutschlands auch in einem anerkannten Pflegehotel in Anspruch genommen werden.[33]
Pflegehilfsmittel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung gestellt, und zwar regelmäßig leihweise (§ 40 SGB XI). Für technische Hilfsmittel besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel. Im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung sind unter den Nummern 50 bis 54[34] die Pflegehilfsmittel aufgelistet. Die Notwendigkeit für Pflegehilfsmittel muss von einem Pflegedienst bestätigt werden. In der stationären Pflege sind Pflegehilfsmittel von der Pflegeeinrichtung bereitzustellen (s. u.). Für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ wie beispielsweise Einmalhandschuhe und Einmal-Bettschutzeinlagen werden Ausgaben bis 40 Euro monatlich übernommen (Beantragung beim Kauf).
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (beispielsweise[35] Anbringen von Handläufen und Haltegriffen, Beseitigung von Schwellen und Stufen durch Einbau von Rampen, Einbau von unterfahrbaren Küchenschränken, Einbau eines behindertengerechten Bades, Treppenlift) können von der Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 4 SGB XI Kosten bis zur Obergrenze von 4180 Euro je Maßnahme bewilligt werden.[36] Seit Einführung des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes zum 30. Oktober 2012 wird vom Pflegebedürftigen hierbei kein Eigenanteil mehr verlangt. Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) von 2014 wurden darüber hinaus auch technische oder digitale Hilfsmittel (z. B. Notrufsysteme, Smart-Home-Lösungen) in den Anwendungsbereich der wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einbezogen.[37]
Sind gleichzeitig verschiedene Um- oder Einbauten nötig (beispielsweise Türverbreiterungen und Rollstuhlrampe und Treppenlift), so gelten diese einheitlich als eine Umbaumaßnahme. Ein erneuter Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ist nur möglich, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Pflegesituation dies erfordert. Alternativ zu nötigen Umbaumaßnahmen kann auch ein Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung bezuschusst werden. Sofern auch hier weitere Aufwendungen zur Wohnumfeldverbesserung nötig sind, können diese ebenfalls bezuschusst werden. Insgesamt darf aber auch in dieser Kombination der Höchstzuschuss von 4180 Euro nicht überschritten werden.
Sofern mehrere pflegebedürftige Personen mit anerkanntem Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt leben, können sie einen gemeinsamen Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stellen, wodurch sich der Zuschuss auf bis zum vierfachen Höchstzuschuss für eine einzelne Maßnahme erhöht (§ 40 Abs. 4 S. 3 und 4 SGB XI).
Entlastungsbetrag
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Pflegebedürftige (auch solche mit Pflegegrad 1) haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat (bis 2024 125 Euro). Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, für die Kurzzeitpflege, für Betreuungsleistungen eines zugelassenen Pflegedienstes oder für so genannte niedrigschwellige Betreuungsangebote, bei denen Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Diese Leistungen wurden mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführt.
Der Entlastungsbetrag kann allerdings noch nicht in allen Bundesländern in Anspruch genommen werden, weil einige Landesregierungen bis heute noch keine Rechtsverordnung zur Zulassung von Anbietern für den Entlastungsbetrag erlassen haben.[38]
Leistungen bei vollstationärer Pflege
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vollstationäre Pflege ist gegenüber der häuslichen und teilstationären Pflege nachrangig (§ 3 SGB XI). Die Pflegeversicherung kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom Medizinischen Dienst oder durch Medicproof prüfen lassen. Die Pflegeversicherung zahlt an das Pflegeheim eine monatliche Pauschale (§ 43 SGB XI):
- 125 Euro bei Pflegegrad 1 *)
- 770 Euro bei Pflegegrad 2
- 1262 Euro bei Pflegegrad 3
- 1775 Euro bei Pflegegrad 4
- 2005 Euro bei Pflegegrad 5
*) Bei Pflegegrad 1 besteht noch kein Anspruch auf vollstationäre Pflege, da sie im Regelfall auch nicht erforderlich ist. Wer auf eigenen Wunsch ins Pflegeheim geht, erhält den Zuschuss.
Die betreute Person muss die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten und eventuelle besondere Komfortleistungen (siehe Heimentgelt) selbst bezahlen, es sei denn, die Pflegekosten sind geringer als die von der Pflegeversicherung gezahlten Pauschalen; dann decken diese auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Etwaige diese Pauschalen übersteigende Kosten muss der Pflegebedürftige aber in jedem Fall selbst tragen.
Seit 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Leistungszuschlag an den Kosten für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, wie lange die pflegebedürftige Person bereits in Pflegeheimen lebt.[39]
Falls das Einkommen, auch unter Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht ausreicht, die verbleibenden Kosten der stationären Pflege zu decken, kann „Hilfe zur Pflege“ beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Die Zuständigkeit kann beim örtlichen Sozialamt erfragt werden. Dort müssen Anträge auch entgegengenommen und weitergeleitet werden (§ 18 Abs. 2 SGB XII).
Problematisch bei der vollstationären Pflege kann die Abgrenzung der Zuständigkeit – Pflegeeinrichtung oder Krankenkasse – für die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel sein. Die Pflegeversicherungen sind aufgrund der Zuordnung des § 40 SGB XI zu den Leistungen der häuslichen Pflege nicht für die Bereitstellung von Hilfsmitteln im stationären Bereich zuständig. Die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen haben aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Richtlinien[40] verabschiedet, die die Zuständigkeit für die verschiedenen Hilfsmittelgruppen festlegen.
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]§ 43a SGB XI wurde im ersten SGB XI-Änderungsgesetz auf Druck der Interessenvertretungen der Behinderten, der Behindertenhilfe und der Bundesländer eingefügt (zur Begründung der Vorschrift siehe auch Bt-Drs. 13/4521[41]). Die Einrichtungen der vollstationären Behindertenhilfe wie beispielsweise Wohnheime für psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen waren ursprünglich aus dem Kreis der Leistungserbringer der Pflegeversicherung ausgeschlossen, obwohl auch in diesen Einrichtungen Pflegeleistungen erbracht werden oder deren Bewohner einen Pflegegrad haben können. Zum (schwachen) Ausgleich dieser Ausgrenzung übernimmt die Pflegeversicherung 10 % des Heimentgeltes, im Einzelfall höchstens 266 Euro monatlich. Die Leistung entlastet normalerweise nur den Träger der Sozialhilfe, der im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem SGB XII die Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung trägt. Die Begutachtungs-Richtlinien definieren in Abschnitt D 5.2.4 Besonderheiten bei der Begutachtung in Einrichtungen der Behindertenhilfe.
Leistungen in ambulant betreuten Wohneinrichtungen („Pflege-WG“)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurde der § 38a SGB XI eingeführt: Hier soll das Zusammenleben mehrerer Pflegebedürftiger in einer betreuten Wohngemeinschaft gefördert und dadurch die gegenseitige Hilfe unterstützt werden. Dieses Modell hat sich etwa bei Demenzwohngemeinschaften bewährt. Zur Deckung der organisatorischen Kosten der Pflege-WG erhalten Bewohner von der Pflegeversicherung neben den Leistungen zur Deckung der eigenen Pflege[42] einen sogenannten Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro, wenn die Pflege-WG folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Die WG muss aus mindestens drei Personen bestehen und darf höchstens zwölf Personen umfassen. Nicht alle, aber mindestens drei Personen müssen pflegebedürftig sein. Sie müssen „zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung“ in der WG leben (dies wird zum Beispiel für eine Familie mit drei Pflegebedürftigen nicht angenommen[43]).
- Der Pflegebedürftige muss Leistungen zur häuslichen Pflege der Pflegeversicherung beziehen.
- Es muss ein Betreuer vorhanden sein, der organisatorische Aufgaben der WG übernimmt; die Voraussetzung, dass der Betreuer die Bewohner auch tatsächlich selbst pflegen muss, ist zwischenzeitlich entfallen.
- Es darf sich nicht um eine Einrichtung der teilstationären oder stationären Pflege handeln.
Der Wohngruppenzuschlag bleibt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts bei anderen Sozialleistungen (insbesondere der Hilfe zur Pflege) als Einkommen unberücksichtigt.[44]
Im Regelfall schließt das Wohnen in einer Pflege-WG die parallele Inanspruchnahme teilstationärer Leistungen aus. Nur in Ausnahmefällen können teilstationäre Leistungen bewilligt werden, wenn die Versorgung in der Pflege-WG aufgrund besonderer Umstände nicht gewährleistet ist.
Wie eine im Auftrag des Bundesministerium für Gesundheits angefertigte Studie zeigte, ist in allen Bundesländern die Mehrheit der ambulant betreuten Pflege-WGs an Menschen mit Demenz ausgerichtet (Stand: 2017).[45] Sehr wenige richten sich speziell an andere Zielgruppen, etwa an Pflegebedürftige mit Behinderung, an Intensivpatienten oder an Pflegebedürftige mit Migrationshintergrund.[46] 41,2 % der Pflege-WGs sind Mitglied in einem Verband.[47] Etwa 90 % der Pflege-WGs ließen sich bei der Gründung durch eine oder mehrere Institutionen beraten, am häufigsten von der zuständigen (Heimaufsichts-)Behörde oder von bereits bestehenden WGs, seltener von Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen für Wohngemeinschaften oder anderen Institutionen.[48] Etwa ein Viertel der Pflege-WGs gibt an, dass bei Konflikten eine Moderation durch externe Personen erfolgt.[49]
Pflegekurse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Pflegeversicherungen sollen Kosten für Pflegekurse (§ 45 SGB XI) für Angehörige und andere, an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten Personen übernehmen. Das Vorliegen eines Pflegegrades ist hierfür nicht erforderlich. Ursprünglich als Gruppenschulung gedacht, kann ein Pflegekurs auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person auch als (Einzel-)Schulung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden (§ 45 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Die Pflegekurse dienen der Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung der zu Hause gepflegten Personen und zur Erleichterung der Pflegetätigkeit (Dritter Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung, S. 21). Mit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2002 wurde die Vorschrift von einer „Kann-“ in eine „Soll“-Bestimmung geändert, um die Pflegeversicherungen stärker zur Durchführung von Pflegekursen zu verpflichten.
Behandlungspflege nach § 37 SGB V neben der Pflegeversicherung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie kann unabhängig von einer Pflegebedürftigkeit gewährt werden.
Es wird unterschieden zwischen der Behandlungspflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung (§ 37, Abs. 2) – z. B. eine Wundbehandlung bei einer ansonsten nicht pflegebedürftigen Person – und der Krankenhausersatzpflege nach § 37, Abs. 1. Letztere kann zur Anwendung kommen, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die Krankenhausersatzpflege umfasst über die nötige Behandlungspflege hinaus zusätzlich die im Einzelfall erforderliche Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung während bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen auch länger. Die Behandlungspflege kann auf ärztliche Verordnung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gewährt werden, zum Beispiel wenn regelmäßig Injektionen verabreicht werden müssen und weder der Patient selbst noch eine andere im Haushalt lebende Person dazu in der Lage ist.
In der stationären Pflege ist die Behandlungspflege Teil der Leistung der Pflegeversicherung an die Pflegeeinrichtung, ein gesonderter Anspruch an die Krankenkasse besteht nicht (§ 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 SGB XI). Durch die am 1. April 2007 in Kraft getretenen Änderungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG vom 26. März 2007 ergibt sich die Neuerung, dass bei Versicherten in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die einen „besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben“ (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V) dennoch ein Anspruch auf Leistungen besteht. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 10. April 2008 die Richtlinien zur Verordnung häuslicher Krankenpflege entsprechend geändert.[50] Die Neuregelung entlastet die Träger der Pflegeeinrichtungen, für die Bewohner ändert sich nichts.
Der Anteil Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung muss nicht durch die häusliche Krankenpflege übernommen werden für Personen ab Pflegegrad 2. Für sie greift die Pflegeversicherung. Es ist den Krankenkassen aber in § 37 Abs. 2 SGB V freigestellt, die Übernahme dieser Leistung in ihrer Satzung vorzusehen.
Während der Inanspruchnahme von Krankenhausersatzpflege ruhen Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege – nur das Pflegegeld wird für maximal vier Wochen weitergezahlt, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
Beiträge zur Pflegeversicherung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gesetzlich Versicherte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Mittel der sozialen Pflegeversicherung werden aus Beiträgen gedeckt, die von den Versicherten selbst und – bei Arbeitnehmern – auch vom Arbeitgeber zu tragen sind. Beitragssätze sowie Beitragszuschlag und Beitragsabschläge in Abhängigkeit von der Anzahl zu berücksichtigender Kinder sind aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Beitragssätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Beiträge werden für jedes Mitglied aus dessen beitragspflichtigen Einnahmen berechnet, jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt seit 1. Januar 2025 monatlich 5512,50 Euro (§ 55 Abs. 2 SGB XI, § 6 Abs. 7 SGB V in Verbindung mit den jeweiligen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen), davor lag sie bei 5175 Euro.[51] Pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zahlen einen prozentualen Zuschlag auf ihre Krankenversicherungsbeiträge.
In der nachfolgenden Tabelle sind die verschiedenen Beitragssätze aufgeführt und gegebenenfalls aufgeteilt auf die jeweils zur Zahlung Verpflichteten.
Personengruppe | Beitragssätze seit 1. Juli 2023[52] | |
---|---|---|
Versicherte | Arbeitgeber*) | |
Arbeitnehmer u. ä. (Bundesgebiet außer Sachsen) | 1,8 %[53] bis 2024: 1,7 % |
1,8 %[53] bis 2024: 1,7 % |
Arbeitnehmer u. ä. im Freistaat Sachsen[54] | 2,3 %[53] bis 2024: 2,2 % |
1,3 %[53] bis 2024: 1,2 % |
Familienversicherte | 0 % | 0 % |
Beihilfeberechtigte (einschließlich Pensionäre); vgl. § 55 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 SGB XI | 1,8 %[53] bis 2024: 1,7 % |
0 % **) |
Rentner | 3,6 %[53] bis 2024: 3,4 % |
0 % |
Freiwillig Versicherte (zum Beispiel selbständig Tätige) | 3,6 %[53] bis 2024: 3,4 % |
0 % |
Beitragszuschlag für Kinderlose (23. Lebensjahr vollendet und nach dem 31. Dezember 1939 geboren) | 0,6 % | 0 % |
Beitragsabschlag ab dem 2. bis zum 5. Kind jeweils | 0,25 % | 0 % |
- *) Für Details zum Arbeitgeberzuschuss siehe Arbeitgeberbeitrag.
- **) Der Arbeitgeber/Dienstherr erbringt den Anteil zu den Pflegeversicherungsbeiträgen durch eine spätere Beihilfe im Pflegefall nach dem Beihilfebemessungssatz.
Der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung entbindet nicht von der Beitragszahlung, wenn und soweit daneben z. B. als Beschäftigter oder Rentner Versicherungspflicht besteht.
Studenten können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (ggf. zuzüglich der Zeit als Wehr- oder Zivildienstleistender oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFG bis zu 12 Monaten) unter bestimmten Voraussetzungen bei den Eltern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern beitragsfrei familienversichert sein. Danach werden sie selbst beitragspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht als Student besteht bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters des Studienganges, jedoch längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die genannten Grenzen für die Pflichtversicherung können in bestimmten Fällen (z. B. Verlängerung der Studiendauer aus familiären Gründen oder wegen einer Behinderung) überschritten werden.
Bei Studenten werden als beitragspflichtige Einnahmen der monatliche Bedarf angesehen, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
Für pflichtversicherte Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte, Soldaten, Richter) gilt der halbe Beitragssatz und entsprechend ein Leistungsanspruch in halber Höhe; die andere Hälfte der Leistungen übernimmt der Dienstherr durch die Beihilfe.
Entwicklung der Beitragssätze
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zeit | Deutschland (ohne Sachsen) | Sachsen |
---|---|---|
1995–6/1996 | 0,500 % | 1,000 % |
7/1996–6/2008 | 0,850 % | 1,350 % |
7/2008–2012 | 0,975 % | 1,475 % |
2013–2014 | 1,025 % | 1,525 % |
2015–2016 | 1,175 % | 1,675 % |
2017–2018 | 1,275 % | 1,775 % |
2019–6/2023 | 1,525 % | 2,025 % |
7/2023–2024 | 1,700 % | 2,200 % |
2025 | 1,800 % | 2,300 % |
- Nach Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 lag der Beitragssatz zunächst bei 1,0 %. Er erhöhte sich am 1. Juli 1996 – mit Beginn der Leistungen für stationäre Pflege – auf 1,7 % und am 1. Juli 2008 auf 1,95 %.[55] Am 1. Januar 2013 wurde der Beitragssatz auf 2,05 % erhöht.[56] Damit sollten die höheren Leistungsaufwendungen, die durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführt wurden, refinanziert werden.[57] Zur Finanzierung der Leistungsausweitungen durch das Pflegestärkungsgesetz I wurde der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent angehoben. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde zum 1. Januar 2017 eine weitere Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent vorgenommen. Zum 1. Januar 2019 stieg der Satz um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent, zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 Prozent.
- Bis zum 31. Dezember 2004 galt für Kinderlose der gleiche Beitragssatz wie für Versicherte mit Kindern, seit dem 1. Januar 2005 wurde der Beitragssatz für Kinderlose beginnend mit dem Ablauf des Monats, in dem sie 23 Jahre alt geworden sind, um einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten erhöht. Am 1. Januar 2022 stieg der Satz auf 0,35 Prozent, am 1. Juli 2023 auf 0,60 Prozent.
- Bis zum 31. März 2004 erhielten Rentenempfänger 50 % Beitragszuschuss vom Träger der Rentenversicherung, seither müssen sie den vollen Beitrag allein tragen; Ausnahme: Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte: Dort wird nur der halbe Beitragssatz fällig, da die andere Hälfte ohnehin vom Bund finanziert wird, was einer überflüssigen Umbuchung im Bundeshaushalt gleichkäme, vgl. § 59 SGB XI.
- In Sachsen ist von den Arbeitnehmern ein höherer Beitrag zu entrichten: Sachsen hat als einziges Bundesland den Buß- und Bettag nicht als gesetzlichen Feiertag abgeschafft. Die Arbeitnehmer trugen daher den Beitrag in Höhe von 1 % zunächst allein; vgl. § 58 SGB XI.
Berücksichtigung von Kindern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Deutschland (außer Sachsen) | |
---|---|
Berücksichte Kinder |
Beitragssatz |
0 | 2,40 % |
1 | 1,80 % |
2 | 1,55 % |
3 | 1,30 % |
4 | 1,05 % |
5 und mehr | 0,80 % |
Nur in Sachsen | |
Berücksichte Kinder |
Beitragssatz |
0 | 2,90 % |
1 | 2,30 % |
2 | 2,05 % |
3 | 1,80 % |
4 | 1,55 % |
5 und mehr | 1,30 % |
Mitglieder der Pflegeversicherungen, die keine eigenen Kinder oder keine Stief- oder Pflegekinder haben oder hatten, müssen nach Ablauf des Monats, in dem sie 23 Jahre alt geworden sind, einen von ihnen alleine zu tragenden Beitragszuschlag in Höhe von 0,60 Beitragssatzpunkten zahlen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Das gilt nicht für Mitglieder bis zum Geburtsjahrgang 1939 und für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für die Zuschlagpflicht keine Rolle. Der vom Arbeitgeber oder dem Sozialleistungsträger zu tragende Beitragssatz bleibt unverändert. Kinderlose Mitglieder, die Leistungen nach dem SGB III erhalten, zum Beispiel Arbeitslosengeld, brauchen den Beitragszuschlag nicht selbst zu zahlen. Die Bundesagentur für Arbeit überweist hier nach § 60 Abs. 7 SGB XI für alle Leistungsbezieher pauschal 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Die Elterneigenschaft muss gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Sozialversicherungsträger nachgewiesen werden, andernfalls müssen diese den Zusatzbeitrag einbehalten und abführen.
Der Beitragszuschlag wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz[58] eingeführt und damit eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts[59] umgesetzt, das die beitragsmäßige Besserstellung der Mitglieder mit Kindern gegenüber kinderlosen Beitragszahlern verlangt hatte. Durch den Beitragszuschlag für Kinderlose solle, so die Begründung des Gesetzgebers, die Kindererziehungsleistung der Eltern beitragsmäßig berücksichtigt werden. Eltern leisteten neben dem monetären Beitrag den zum Systemerhalt wichtigen generativen Beitrag, sorgten also für die nachwachsende Generation, auf die die im Umlageverfahren finanzierte soziale Pflegeversicherung für ihre künftige Finanzierung angewiesen sei.[60]
Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 7. April 2022 die aktuelle Rechtslage erneut für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gericht verlangt eine progressive Entlastung beim Beitragssatz der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zur Umsetzung dieser Vorgabe bis zum 31. Juli 2023 gesetzt.[61] Dies wurde zum 1. Juli 2023 umgesetzt – der Beitragszuschlag für Kinderlose stieg von 0,35 auf 0,60 %, Personen mit mehr als einem Kind erhalten einen Beitragsabschlag von 0,25 % pro Kind, wenn dieses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Beitragssätze nach berücksichtigten Kindern und differenziert nach der Sonderregelung in Sachsen sind aus der Tabelle ersichtlich.
Privat Versicherte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Träger der privaten Pflegepflichtversicherung sind nach SGB XI für 9,41 Millionen privat Pflegeversicherte (2016)[62] die 42 Mitgliedsunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. Diese Unternehmen müssen den in der privaten Pflegepflichtversicherung Versicherungspflichtigen einen Versicherungsschutz mit gleichwertigen Leistungen wie im Vierten Kapitel des SGB XI (die gesetzliche Sozialversicherung) bieten. Für die Mitglieder der „privaten Pflegepflichtversicherung“ gelten altersabhängige Beiträge. Die privaten Pflegeversicherungen arbeiten auf der Basis des Anwartschaftsdeckungsverfahrens, das bedeutet es müssen Alterungsrückstellungen gebildet werden. Die „Leistungen“ sind denen der sozialen Pflegeversicherung mindestens gleichwertig. An die Stelle der so genannten Sachleistungen tritt jedoch wie in der privaten Krankenversicherung die Kostenerstattung.
Für die Dauer einer privaten Krankenversicherung im Basistarif zum halben Beitragssatz gem. § 152 Absatz 4 VAG vermindert sich auch der Beitrag zur Pflegeversicherung um die Hälfte (§ 110 Abs. 2 Satz 3 SGB XI).
Kinder privat Pflegeversicherter sind beitragsfrei mitversichert; es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Familienversicherung der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 f) in Verbindung mit § 25 SGB XI).[63]
Private Pflege-Zusatzversicherung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Viele Versicherungsgesellschaften bieten private Pflege-Zusatzversicherungen an. Denn für gesetzlich wie privat Versicherte gilt: Die Pflegepflichtversicherung deckt nur einen Teil der Kosten. Eine Pflege-Zusatzversicherung kann die Finanzierungslücke schließen.
Folgende Zusatzversicherungen sind üblich:
- Pflegerentenversicherung: Sie wird als Lebensversicherung angeboten, bei der in Abhängigkeit von den durch den Versicherungsnehmer erbrachten Einzahlungen eine Pflegerente geleistet wird, die nach den Stufen der Pflegebedürftigkeit gestaffelt ist. Sollte der Versicherungsfall – also die Pflegebedürftigkeit – nicht oder nicht bis zu einem bestimmten Alter eintreten, so werden Leistungen als Rentenzahlung ab einem vereinbarten Lebensalter erbracht.
- Pflegekostenversicherung: Die nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflichtversicherung verbleibenden Kosten werden erstattet. Es gibt Tarife, welche die (nachgewiesenen) Restkosten ganz oder teilweise übernehmen.
- Pflegetagegeldversicherung: Gegen Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird ein fester Geldbetrag für jeden Pflegetag gezahlt, unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Pflege. Das Tagegeld wird unabhängig davon gezahlt, ob Pflegeleistungen durch Dritte in Anspruch genommen werden.
Zu dieser Gruppe gehört auch die „staatlich geförderte private Zusatzversicherung“ (auch als „Pflege-Bahr“ bekannt, benannt nach dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr): Wer monatlich mindestens 10 Euro zugunsten einer auf seinen Namen lautenden, förderfähigen privaten Pflege-Zusatzversicherung leistet, hat Anspruch auf eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. Es kann maximal die doppelte Leistung der sozialen Pflegeversicherung abgesichert werden. Versicherungsunternehmen, die diese privaten Pflege-Zusatzversicherungen anbieten, dürfen Antragsteller weder aufgrund gesundheitlicher Vorerkrankungen ablehnen noch Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge erheben. Kritisiert wurde hieran insbesondere, dass deshalb vor allem Menschen mit hohem Risiko Verträge abschließen würden, während Menschen, die kaum vorbelastet sind, andere Angebote nutzen.
Rechtsmittel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wer glaubt, durch eine Entscheidung der Pflegekasse in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann gegen die Entscheidungen (Verwaltungsakt) der Pflegeversicherung Widerspruch einlegen (§§ 77 ff. SGG). Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats ab dem Zugang des Bescheides einzulegen. Erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids kann Klage erhoben werden. Zuständig für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung – auch der privaten Pflegeversicherung – sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG). Die Sozialgerichte sind ebenfalls für Streitigkeiten zwischen den so genannten Leistungserbringern der Sachleistungen und den Pflegeversicherungen zuständig. Bei privatrechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegepflichtversicherung gibt es kein Widerspruchsverfahren, so dass direkt der Klageweg eröffnet ist.
Ein Widerspruch oder eine Klage kann zum Beispiel begründet sein, wenn
- der bewilligte Pflegegrad nicht den tatsächlichen Einschränkungen entspricht;
- eine beantragte Leistung hinsichtlich des Umfangs oder der Art der Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde;
- ein Versicherter in seinen Rechten bezüglich Verfahrens-, Mitgliedschafts-, Beitrags- oder Zuständigkeitsentscheidungen der Pflegeversicherung verletzt worden ist.
Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X), auch in die jeweiligen MD- oder SMD-Gutachten. Die Begutachtungsrichtlinien enthalten in Abschnitt C 2.8.3 besondere Aussagen zur Begutachtung im Widerspruchsverfahren. Dabei ist auch eine Verschlechterung möglich. Die Pflegeversicherung ist auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zur Beratung verpflichtet nach § 7 SGB XI und allgemein nach § 14 SGB I. Widerspruch und Klage haben im Allgemeinen aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG), was bedeutet, dass z. B. bei Widerspruch gegen die Einstellung einer Leistung diese für die Dauer des Verfahrens zunächst unter einem Rückerstattungsvorbehalt weiter gewährt wird.
Pflegeversicherung und Einkommensteuer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für Personen, bei denen eine Schwere der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens jedoch um 1200 Euro im Jahr. Leistungen der Pflegeversicherung sind jedoch hierbei anzurechnen, mit der Folge, dass nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung führen, die nicht aus Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden.
Beiträge zur PV gehören zu den Sonderausgaben und sind als Sonderausgabe steuermindernd wirksam. Empfangenes Pflegegeld gehört nicht zum Einkommen im steuerlichen Sinne. Für Pflegebedürftige kommt ein Behindertenpauschbetrag in Betracht, der unabhängig von Leistungen der Pflegeversicherung gewährt wird und das steuerliche Einkommen mindert. Die Höhe des Pauschbetrags ist vom Grad der Behinderung abhängig. Anträge auf eine entsprechende Einstufung sind beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen.
Reform 2021
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 2. Juni 2021 beschloss das Bundeskabinett eine Pflegereform, die folgendes vorsieht:[64]
- ab September 2022 sollen nur noch Pflegeeinrichtungen zugelassen werden, die ihre Pflegekräfte nach Tarif bezahlen,
- Pflegebedürftigen wird eine stufenweise ansteigende finanzielle Entlastung gewährt (nach 0, 12, 24 und 36 Monaten jeweils eine etwa 5, 25, 45 und 70%ige Entlastung bezogen auf einen durchschnittlichen bundesdeutschen Eigenanteil in Höhe von 911 Euro vor der Reform),
- ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel wird vorgegeben,
- Pflegekräfte dürfen zukünftig auch Hilfsmittel verordnen und eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Pflege treffen,
- eine Kurzzeitpflege im Krankenhaus wird möglich,
- die Pflegeversicherung soll ab 2022 einen pauschalen Bundeszuschuss in Höhe von jährlich 1 Milliarde Euro erhalten,
- der Beitragszuschlag für Kinderlose wird um 0,1 Prozentpunkte angehoben.
Weitere Entwicklungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Koalitionsvertrag von 2021 vereinbarten die Koalitionsparteien unter anderem, zu „prüfen, die soziale Pflegeversicherung um eine freiwillige, paritätisch finanzierte Vollversicherung zu ergänzen, die die Übernahme der vollständigen Pflegekosten umfassend absichert“.[65]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Pflege-Charta nebst Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008
- Pflegeversicherung in anderen Ländern
- Hausbetreuungsgesetz (Österreich)
- Häusliche Krankenpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
- Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung zu Pflegehilfsmitteln
- Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG)
- Hilfe zur Pflege als Leistung der Sozialhilfe (Deutschland)
- Persönliches Budget
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Ronald Richter: Die neue soziale Pflegeversicherung – PSG I, II und III: Pflegebegriff – Vergütungen – Potenziale. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3719-2.
- Michael Schmidt, Günter Merkel: Pflegeversicherung in Frage und Antwort. 5. Auflage. dtv, 2013, ISBN 978-3-423-50738-7.
- Thomas Klie: Pflegeversicherung. 7. Auflage. Vincentz, Hannover 2005, ISBN 3-87870-125-X.
- Jutta König: 100 Fehler bei der MDK-Prüfung und was Sie dagegen tun können. Schlütersche VB, 2005, ISBN 3-89993-427-X.
- Peter Udsching: Sozialgesetzbuch (SGB XI), Soziale Pflegeversicherung. Kommentar. Beck Juristischer Verlag, 2000, ISBN 3-406-46432-7.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Literatur von und über Pflegeversicherung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Text des SGB XI (§§ zum Anklicken)
- alle Fassungen des SGB XI seit 2006
- Pflegestatistik 2011 (PDF) Statistisches Bundesamt
- Dokumente des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS) zum Thema Pflege
- Infoblatt zur Pflegezusatzversicherung vom Bund der Versicherten
- Karlheinz Bayer: Pflegeversicherung: Rezepte zur Genesung. In: Deutsches Ärzteblatt. Band 101, Nr. 30, 23. Juli 2004, S. A-2094 / B-1751 / C-1683 (aerzteblatt.de).
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ PKV-Info: Die private Pflegeversicherung. (PDF) Verband der privaten Krankenversicherung e. V., 2. März 2015, abgerufen am 12. Juni 2015.
- ↑ a b 48. Konferenz der Gesundheitsminister (PDF). In: Deutsches Ärzteblatt. Ausgabe A/B. 79. Jahrgang, Heft 2, 15. Januar 1982, S. 22.
- ↑ Bundesrat: Gesetzesantrag des Landes Baden_Württemberg: Entwurf eines Gesetzes zur Vorsorge gegen das finanzielle Pflegerisiko (Pflegevorsorgegesetz PflegeVG) (PDF; 1,3 MB) vom 28. Mai 1990, Drucksache 367/90
- ↑ 1991 erhielten bereits 543.000 Pflegebedürftige Hilfeleistungen in Höhe von rund 12,7 Mrd. DM; das waren mehr als ein Drittel der gesamten Sozialhilfeausgaben, vgl. Ulrich Arthur Birk: Lehr- und Praxiskommentar LPK-BSHG. 4. Auflage. Nomos 1994.
- ↑ Artikel 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)
- ↑ Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Knoche, Marina Steindor und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Dserver.bundestag.de, 1996, S. 1. Abgerufen am 8. April 2024.
- ↑ Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Knoche, Marina Steindor und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Dserver.bundestag.de, 1996, S. 2. Abgerufen am 8. April 2024.
- ↑ Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2247) Text und Änderungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
- ↑ BSG, Urteil vom 30. November 2017, AZ B 3 P 5/16 R
- ↑ Bei Wechsel von PKV in gesetzliche Familienversicherung droht zweijährige Pflegelücke. Versicherungsbote, 14. Juni 2018.
- ↑ a b Pflegebegutachtung. Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit. MDK, abgerufen am 1. Juli 2021.
- ↑ Der Pflegebedürftigkeitsbegriff. medicproof, abgerufen am 1. Juli 2021.
- ↑ Die fünf Pflegegrade. medicproof, abgerufen am 1. Juli 2021.
- ↑ Pflegebegutachtung. § 18 SGB XI. MDK, abgerufen am 1. Juli 2021.
- ↑ a b c d e f g Kurzübersicht der Module Pflege durch Angehörige. Abgerufen am 1. Juli 2021.
- ↑ Die Bewertungsmodule. medicproof, abgerufen am 1. Juli 2021.
- ↑ Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. (S. 79 ff). ( vom 9. Juli 2021 im Internet Archive) MDK, abgerufen am 1. Juli 2021.
- ↑ Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. (S. 82 ff). ( vom 9. Juli 2021 im Internet Archive) MDK, abgerufen am 1. Juli 2021.
- ↑ sozialgesetzbuch-sgb.de
- ↑ sozialgesetzbuch-sgb.de
- ↑ Pflegebedürftigkeit bei Kindern. In: aok.de, abgerufen am 2. Mai 2024.
- ↑ BVerfG Beschluss v. 26. März 2014 – 1 BvR 1133/12. In: nwb.de. Abgerufen am 29. Mai 2023.
- ↑ Stichwort Pflegegeld auf www.pflegegrad.info (Link geprüft am 20. April 2021)
- ↑ Bundestags-Drucksache 14/6949 (PDF; 431 kB) S. 13 zur Änderung des § 37 Abs. 3 SGB XI (Qualitätssicherungsbesuch)
- ↑ Gemeinsames Rundschreiben zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ( vom 23. September 2015 im Internet Archive) (PDF; 315 kB) des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Verbandes der privaten Krankenversicherung vom 28. Dezember 2009, II, 1.1.4.
- ↑ Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI
- ↑ a b „Ich kann heute nicht“ – alles rund um Verhinderungspflege, Interview in der Episode 110 des Übergabe Podcast; Februar 2023 (Link geprüft am 26. Februar 2023)
- ↑ Nele Röder, Marc-André Hofheinz: Verhinderungspflege. In: pflege.de. Abgerufen am 6. Juli 2024.
- ↑ Verhinderungspflege - Die 5 wichtigsten Schritte rund um die Ersatzpflege. In: Pflegezuhause.info Pflege-Ratgeber. Pflege zu Hause Küffel GmbH, abgerufen am 29. September 2023.
- ↑ BSG Urteil vom 6. Juni 2002, Az. B 3 P 11/01 R.
- ↑ Vgl. Gemeinsames Rundschreiben zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Verbandes der privaten Krankenversicherung vom 28. Dezember 2009.
- ↑ Pflegereform 2021: Alle Änderungen für die ambulante & stationäre Pflege im Überblick. In: pflegehilfe.org. 3. Juni 2021, abgerufen am 2. Juli 2021.
- ↑ verbraucherzentrale.de. In: verbraucherzentrale.de. 19. April 2022, abgerufen am 16. Juni 2022.
- ↑ Hilfsmittelverzeichnis der GKV
- ↑ sozialversicherung-kompetent.de
- ↑ Zuschüsse zur Wohnungsanpassung. Abgerufen am 1. März 2025.
- ↑ Lucas Schmutz: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - der Anspruch aus § 40 SGB XI. In: froehlichdienste. Gesundheitsdienstleistungen Fröhlich GmbH, 7. Januar 2025, abgerufen am 1. März 2025.
- ↑ maintower vom Montag, 20. November 2017.
- ↑ Leistungszuschlag bvollstationäre Pflege In: verbraucherzentrale.de
- ↑ kvberlin.de ( vom 7. Januar 2019 im Internet Archive) (PDF)
- ↑ Bundestags-Drucksache 13/4521 zur Begründung des § 43a SGB V. (PDF; 371 kB)
- ↑ Alternative Wohnformen. In: bundesgesundheitsministerium.de. 30. April 2021, abgerufen am 27. Juni 2021.
- ↑ BSG Urteil vom 18. Februar 2016 B3P5/14R, zitiert nach: T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker: Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V, Mai 2017, abgerufen am 7. Januar 2020. S. 52.
- ↑ BSG, Urteil vom 12. Mai 2017, AZ B 8 SO 14/16 R
- ↑ T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker: Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V, Mai 2017, abgerufen am 7. Januar 2020. S. 95–96.
- ↑ T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker: Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V, Mai 2017, abgerufen am 7. Januar 2020. S. 96–98.
- ↑ T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker: Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V, Mai 2017, abgerufen am 7. Januar 2020. S. 96–98.
- ↑ T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker: Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V, Mai 2017, abgerufen am 7. Januar 2020. S. 117–118.
- ↑ T. Klie, C. Heislbetz, B. Schuhmacher, A. Keilhauer, P. Rischard, C. Bruker: Ambulant betreute Wohngruppen Bestandserhebung, qualitative Einordnung und Handlungsempfehlungen. (PDF) Bundesministerium für Gesundheit / AGP Sozialforschung im FIVE e.V, Mai 2017, abgerufen am 7. Januar 2020. S. 119–120.
- ↑ Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss über die Änderung der Häuslichen-Krankenpflege-Richtlinien vom 10. April 2008. (PDF; 278 kB)
- ↑ § 4 Abs. 2 SVRechGrV 2017
- ↑ Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz — PUEG
- ↑ a b c d e f g BMG Pressemitteilung: Bundesrat billigt Stabilisierung der Pflegefinanzen
- ↑ § 58 SGB XI
- ↑ Synopse § 55 SGB XI
- ↑ Änderung des § 55 SGB XI durch Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a) des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2251)
- ↑ Deutscher Bundestag DrS 17/10166 (27. Juni 2012): Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 17/9369, 17/9669, 17/10157 – Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG)
- ↑ Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448).
- ↑ Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001, Az. 1 BvR 1629/94, BVerfGE 103, 242.
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG), Bundestags-Drucksache 15/3671, S. 4 und 5.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18, Pressemitteilung.
- ↑ Zahlen und Fakten PKV Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 23. Dezember 2016.
- ↑ Die Private Pflegepflichtversicherung. (PDF; 0,6 MB) Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Januar 2018, S. 5, abgerufen am 18. März 2018: „Die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers wird nach den gleichen Bedingungen wie in der Sozialen Pflegeversicherung geregelt.“
- ↑ Pflegereform – Altenpflege wird besser bezahlt und der Beruf attraktiver. In: bundesgesundheitsministerium.de. 2. Juni 2021, abgerufen am 30. Juni 2021.
- ↑ Koalitionsvertrag 2021 Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit, S. 63.