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„Versicherungsmißbrauch“ – Versionsunterschied

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#REDIRECT [[Versicherungsmissbrauch]]
==StGB § 265 '''Versicherungsmißbrauch'''==

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.


==Historisches==
Nachdem der Straftatbestand des [[Versicherungsbetrug]]es in § 263 III Nr.5 als Schwerer Fall Eingang gefunden hat wurde der § 265 neu gefaßt.

== Aktuelle Bedeutung ==
noch zu ergänzen

Aktuelle Version vom 23. August 2004, 10:45 Uhr

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