„Betäubungsmittelrecht“ – Versionsunterschied
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K →Strafmilderungsgründe und Absehen von Strafe: Kategorie:Nebenstrafrecht |
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#REDIRECT [[Betäubungsmittelgesetz]] |
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Das '''Betäubungsmittelrecht''' ist ein Rechtsgebiet des [[Nebenstrafrecht]]s. |
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== Deutschland == |
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[[Image:BtMRecht.png|thumb|200px|Betäubungsmittelrecht in Deutschland]] |
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Nach dem Gesetztes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln ([[Betäubungsmittelgesetz (Deutschland)|BtMG]]) in Deutschland (§ 3 Abs. 1) bedarf es Erlaubnis des [[Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte|Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte]], wenn man Betäubungsmittel |
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*anbauen, |
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*herstellen, |
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*mit ihnen Handel treiben, |
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sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, |
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*einführen, |
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*ausführen, |
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*abgeben, |
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*veräußern, |
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*sonst in den Verkehr bringen, |
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*erwerben |
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*oder ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1, Nr. 3 BtMG/Deutschland) herstellen will. |
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Ohne Erlaubnis ist der Umgang mit Betäubungsmitteln grundsätzlich strafbar. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nach §4 BtMG beispielsweise für Betreiber von Apotheken oder für Ärzte. Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland de jure nicht strafbar, kann jedoch von den Strafverfolgungsbehörden als Anfangsverdacht für einen Drogenbesitz gewertet werden. Bei Abhängigkeit (§35 BtMG) oder "wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt" (§31a BtMG) kann von einer Strafe abgesehen werden. |
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=== Straftatbestände in Zusammenhang mit Drogenkriminalität (Deutschland) === |
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Eine Erscheinungsform von Drogenkriminalität sind die Betäubungsmitteldelikte, die unmittelbar mit dem Besitz, Verkauf, Handel p.p. mit Drogen in Zusammenhang stehen. Als weitere Form der Drogenkriminalität ist die Beschaffungskriminalität zu nennen. |
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==== Betäubungsmitteldelikte ==== |
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Die Strafbarkeit von Betäubungsmitteldelikten richtet sich nach dem [[Betäubungsmittelgesetz]]. In den ''§§ 29 - 30b BtMG'' sind eine Vielzahl von Straftatbeständen geregelt, die beispielsweise auch die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmittel durch Apotheken und Ärzte betreffen und damit nur am Rande mit dem Begriff der Drogenkriminalität in Zusammenhang stehen. Die nachfolgenden Ausführungen erheben daher keinen Anspruch auf vollständige Auflistung sämtlicher [[Straftat]]bestände des BtMG, auf [[Ordnungswidrigkeit]]en wird ebenfalls nicht eingegangen! |
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===== §§ 29 I Nr. 1 und Nr. 3 ===== |
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Von praktischer Bedeutung sind vor allem die Grunddelikte der §§ 29 I Nr. 1 und Nr. 3. Danach macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (Nr. 1) bzw. sie besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein (Nr. 3). Derartige Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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Der ''Konsum'' selbst ist nicht unter Strafe gestellt. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass derjenige, der Betäubungsmittel konsumiert oder konsumiert hat - was sich auch aus Blutproben ergeben kann, die der Täter anlässlich einer anderen Straftat, beispielsweise einer Trunkenheitsfahrt, abgeben musste - zuvor auch im Besitz dieser Betäubungsmittel war. Es besteht daher bei Feststellung eines Konsums zumeist auch ein Anfangsverdacht für den Besitz von Betäubungsmitteln, so dass ein Strafverfahren eingeleitet wird. |
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===== Delikte mit erhöhtem Strafrahmen ===== |
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Beruhend auf diesen Grundtatbeständen sind eine Reihe von Delikten mit höherer Strafe bedroht. Auf den ersten Blick erscheint die nachfolgend geschilderte Regelung vergleichsweise verwirrend. Sie beruht jedoch grundsätzlich auf dem Prinzip, dass eine erhöhte Gefährdung auch zu erhöhter Strafe führt. Diese erhöhte Gefährdung kann insbesondere darauf beruhen, dass der Täter gewerbsmäßig handelt, die Mengen eine gewisse Grenze überschreiten oder die Täter sich zu einer Bande zusammengeschlossen haben oder auf einer Kombination mehrerer Erschwerungsgründe. |
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[[Image:HeroinPacketsDetail.jpg|thumb|200px|Sichergestelltes Heroin]] |
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Eine deutliche erhöhte Strafe, nämlich Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, wird gemäß ''§ 29 III'' dann verhängt, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Davon ist gemäß § 29 III Nr. 1 insbesondere dann auszugehen, wenn der Täter in den Fällen des § 29 I Nr. 1 gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßig handelt er dann, wenn er die oben genannten Taten begeht, um sich daraus eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Dies kann beispielsweise auch dann der Fall sein, wenn der Täter mit Drogen handelt, um daraus seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Rechtlich werden diese Taten als [[Vergehen]] eingestuft, das heißt, dass zumindest die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153, 153a der [[Strafprozessordnung]] unter dem Gesichtspunkt des [[Opportunität]]sprinzips besteht. Dies eröffnet [[Gericht]]en und [[Staatsanwaltschaft]]en die Möglichkeit, das Verfahren beispielsweise wegen geringen Verschuldens einzustellen, auch wenn der Tatnachweis geführt werden kann. |
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Einen identischen Strafrahmen wie die Delikte gemäß § 29 III, nämlich Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren, haben auch die Delikte gemäß ''§ 29a''. Es handelt sich hierbei jedoch um [[Verbrechen]]. Dies bedeutet, dass eine Verfahrenseinstellung nach den §§ 153, 153a StPO rechtlich nicht möglich ist. Wenn der Tatnachweis zu führen ist, muss eine Strafe verhängt werden. § 29a stellt zum einen die Abgabe von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren (§ 29 I Nr. 1) und zum anderen das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie die Herstellung, die Abgabe und den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 I Nr. 2) unter Strafe. Die Grenzen zwischen geringer und nicht geringer Menge unterscheiden sich naturgemäß bei den verschiedenen Betäubungsmitteln. Es ist auch nicht die Gesamtmenge entscheidend, sondern die Menge des hierin enthaltenen Wirkstoffs. Diese kann - falls erforderlich - durch Gutachten festgestellt werden. |
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Eine nochmals höhere Freiheitsstrafe droht bei der Begehung der Verbrechenstatbestände des ''§ 30''. Darin sind die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die leichtfertige Verursachung des Todes einer Person durch Betäubungsmittelabgabe, die gewerbsmäßige Begehungsweise des § 29a I Nr. 1 und bandenmäßiges Anbauen, Herstellen und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Für derartige Taten wird Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren verhängt. |
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Mit Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren wird schließlich gemäß ''§ 30a'' insbesondere das bandenmäßige Anbauen, Herstellen und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Strafe gestellt und das Handeltreiben unter Mitführung einer Waffe unter Strafe gestellt. |
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===== Strafmilderungsgründe und Absehen von Strafe ===== |
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Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht macht sich auch derjenige strafbar, der die Taten gemäß § 29 ff. begeht und dabei lediglich Betäubungsmittel in geringen Mengen zum ''Eigenverbrauch'' ankauft, besitzt usw. Gemäß den ''§§ 29 V und 31a'' können in diesen Fällen jedoch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren einstellen bzw. von Strafe absehen. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte entscheiden vielmehr von Einzelfall zu Einzelfall. Eine Einstellung kommt zumeist nicht in Betracht, wenn die Tat zu einer Fremdgefährdung geführt hat. |
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Strafmildernd können sich gemäß ''§ 31'' Angaben des Täters zur Tatbeteiligung weiterer Personen auswirken, wenn dadurch die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus ausgedeckt werden kann oder geplante Taten verhindert werden können. |
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{{Rechtshinweis}} |
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[[Kategorie:Betäubungsmittelrecht]] |
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[[Kategorie:Droge]] |
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[[Kategorie:Medizinrecht]] |
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[[Kategorie:Nebenstrafrecht]] |
Aktuelle Version vom 24. Mai 2007, 21:54 Uhr
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