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„Praxisbesonderheit“ – Versionsunterschied

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Eine '''Praxisbesonderheit''' können in Deutschland niedergelassene Ärzt(inn)e(n) gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung geltend machen, wenn sie eine Honorarforderung/Abrechnung dort einreichen.
Eine besonders kostenintensive Behandlung kann der Arzt im Einzelfall als eine individuelle '''Praxisbesonderheit''' geltend machen. Dies hat den Vorteil, dass es das Arztbudget nicht belastet.


== Hintergrund ==
Voraussetzung:
Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung vereinbaren [[Krankenkasse]]n und [[Kassenärztliche Vereinigung]] als Vertragspartner gemäß {{§|84|sgb_5|juris}} Abs. 6 und 8 [[SGB V]] arztgruppenspezifische fallbezogene [[Richtgröße (Arzneimittel)|Richtgrößen]] als Durchschnittswerte. Diese Richtgrößen sollten nicht überschritten werden. Überschreitet ein Arzt durch sein Verordnungsverhalten dennoch die vorgegebene Richtgröße, kann er dafür in [[Regress (Recht)|Regress]] genommen werden. Ein solches Regressverfahren lässt sich eventuell abwenden, indem im Rahmen einer Prüfung individuelle Praxisbesonderheiten geltend gemacht werden.
* Meldung mit der Quartalsabrechnung an die zuständige [[Kassenärztliche Vereinigung]]

* Als EDV Abrechner mit Hilfe von Diagnoseschlüsseln nach ICD-10-GM
== Beispiele für Praxisbesonderheiten ==
* Bei manueller Abrechnung ggf. mit Hilfe von Vordrucken (Abruf bei Kassenärztliche Vereinigungen)
Eine Praxisbesonderheit im Sinne der Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung liegt in einer Arztpraxis dann vor, wenn

Mindestanforderungen:
* eine überdurchschnittlich hohe Zahl von Patienten eine besonders kostenintensive Behandlung benötigten;
* eine Zusatzqualifikation des Arztes mehr Patienten mit schweren Krankheitsbildern in diese Praxis führt.

== Durchführungsverfahren ==
Praxisbesonderheiten werden im Rahmen der Anhörung gemäß {{§|24|sgb_10|juris}} [[Zehntes Buch Sozialgesetzbuch|SGB X]] (Verwaltungsverfahren) dem zuständigen Prüfungsausschuss gemeldet. Als EDV-Abrechner werden Diagnoseschlüssel nach [[Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme|ICD-10-GM]] in der Abrechnung übermittelt, bei manueller Abrechnung müssen entsprechende Vordrucke ausgefüllt werden.

Als Mindestanforderungen sind folgende Angaben nötig:
*Stammdaten der Patienten einschließlich Kassenzugehörigkeit
*Stammdaten der Patienten einschließlich Kassenzugehörigkeit
*Primärdiagnose, die die Kosten ausgelöst hat (nach ICD-10-GM)
*Primärdiagnose, die die Kosten ausgelöst hat (nach ICD-10-GM)
*Soweit möglich, die tatsächlich entstandenen Kosten der Arzneitherapie. Denken Sie aber daran, dass nicht jede schwere Diagnose automatisch höhere Arzneikosten nach sich zieht.
*Soweit möglich, die tatsächlich entstandenen Kosten der Arzneitherapie, nicht jede schwere Diagnose zieht automatisch höhere Arzneikosten nach sich.
*Als Richtwert gehen sie vom Fünffachen der Richtgröße aus.
*Als Richtwert kann das Fünffache der Richtgröße angesetzt werden.

Empfehlenswert:
*Weitere medizinische Daten wie Begleiterkrankungen, Allgemeinzustand, Gewicht, Körpergröße etc. Gemäß ICD-10-GM Klassifizierung in Codes angeben. *Begründung (z. B. keine alternative Therapieform möglich, Vermeidung von Krankenhausaufenthalt, etc.)


Vorteilhaft sind folgende zusätzliche Angaben:
Beachte: Die Anmeldung ist nicht als Genehmigung zu verstehen.
*Weitere medizinische Daten wie Begleiterkrankungen, Allgemeinzustand, Gewicht, Körpergröße etc. Gemäß ICD-10-GM Klassifizierung in Codes angeben.
*Begründung (z. B. keine alternative Therapieform möglich, Vermeidung von Krankenhausaufenthalt etc.)


Welche Praxisbesonderheiten schließlich anerkannt werden und in welcher Höhe entscheidet der Prüfungsausschuss. Dies kann durchaus von Prüfungsausschuss zu Prüfungsausschuss differieren. So können sowohl die tatsächlich entstandenen, geprüften Kosten eines gemeldeteten Patienten oder aber ein arithmetischer Mittelwert, der auf Erfahrungswerten beruht, herangezogen werden.
Welche Praxisbesonderheiten schließlich anerkannt werden und in welcher Höhe, entscheidet der Prüfungsausschuss. Dies kann durchaus von Prüfungsausschuss zu Prüfungsausschuss differieren. So können sowohl die tatsächlich entstandenen, geprüften Kosten eines gemeldeten Patienten oder aber ein arithmetischer Mittelwert, der auf Erfahrungswerten beruht, herangezogen werden.


== Siehe auch ==
*[[Fallpauschale und Sonderentgelt]]


[[Kategorie:Gesundheit]] [[Kategorie:Medizin]]
[[Kategorie:Gesetzliche Krankenversicherung]]
[[Kategorie:Sozialrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Gesundheitswesen (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 17. April 2024, 10:00 Uhr

Eine Praxisbesonderheit können in Deutschland niedergelassene Ärzt(inn)e(n) gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung geltend machen, wenn sie eine Honorarforderung/Abrechnung dort einreichen.

Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung vereinbaren Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigung als Vertragspartner gemäß § 84 Abs. 6 und 8 SGB V arztgruppenspezifische fallbezogene Richtgrößen als Durchschnittswerte. Diese Richtgrößen sollten nicht überschritten werden. Überschreitet ein Arzt durch sein Verordnungsverhalten dennoch die vorgegebene Richtgröße, kann er dafür in Regress genommen werden. Ein solches Regressverfahren lässt sich eventuell abwenden, indem im Rahmen einer Prüfung individuelle Praxisbesonderheiten geltend gemacht werden.

Beispiele für Praxisbesonderheiten

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Eine Praxisbesonderheit im Sinne der Arzneimittel-Richtgrößenvereinbarung liegt in einer Arztpraxis dann vor, wenn

  • eine überdurchschnittlich hohe Zahl von Patienten eine besonders kostenintensive Behandlung benötigten;
  • eine Zusatzqualifikation des Arztes mehr Patienten mit schweren Krankheitsbildern in diese Praxis führt.

Durchführungsverfahren

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Praxisbesonderheiten werden im Rahmen der Anhörung gemäß § 24 SGB X (Verwaltungsverfahren) dem zuständigen Prüfungsausschuss gemeldet. Als EDV-Abrechner werden Diagnoseschlüssel nach ICD-10-GM in der Abrechnung übermittelt, bei manueller Abrechnung müssen entsprechende Vordrucke ausgefüllt werden.

Als Mindestanforderungen sind folgende Angaben nötig:

  • Stammdaten der Patienten einschließlich Kassenzugehörigkeit
  • Primärdiagnose, die die Kosten ausgelöst hat (nach ICD-10-GM)
  • Soweit möglich, die tatsächlich entstandenen Kosten der Arzneitherapie, nicht jede schwere Diagnose zieht automatisch höhere Arzneikosten nach sich.
  • Als Richtwert kann das Fünffache der Richtgröße angesetzt werden.

Vorteilhaft sind folgende zusätzliche Angaben:

  • Weitere medizinische Daten wie Begleiterkrankungen, Allgemeinzustand, Gewicht, Körpergröße etc. Gemäß ICD-10-GM Klassifizierung in Codes angeben.
  • Begründung (z. B. keine alternative Therapieform möglich, Vermeidung von Krankenhausaufenthalt etc.)

Welche Praxisbesonderheiten schließlich anerkannt werden und in welcher Höhe, entscheidet der Prüfungsausschuss. Dies kann durchaus von Prüfungsausschuss zu Prüfungsausschuss differieren. So können sowohl die tatsächlich entstandenen, geprüften Kosten eines gemeldeten Patienten oder aber ein arithmetischer Mittelwert, der auf Erfahrungswerten beruht, herangezogen werden.