„Meuchelmord“ – Versionsunterschied
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'''Meuchelmord''' ist ein historischer [[Rechtsbegriff]] und bezeichnet eine vorsätzliche, auf heimliche, hinterhältige Weise verübte Tötung eines Menschen, auch durch [[mittelbare Täterschaft]].<ref>[http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=dig&darstellung=v&index=buecher&term=DRW.+IX&seite=s0603-604 ''Deutsches Rechtswörterbuch: Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache''] Bd. IX, Sp. 603–604.</ref> |
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Ein Meuchelmörder wird auch als [[Assassin]] bezeichnet. |
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Ein Meuchelmord ist oft [[Ideologie|ideologisch]] oder [[Politik|politisch]] motiviert. Andere Gründe können Geld, andere Überzeugungen oder Aufträge durch Regierungsorganisationen und [[Geheimdienst]]e sein. Nicht nur in der Antike und im Mittelalter gab es Meuchelmörder, sondern auch noch heute wie im Islam. Ein Meuchelmörder besitzt einen Schwarzen Urban und hat einen Säbel (Krumschwert). Als befestigung im Bauchbereich, hat er einen Purpur-Gürtel um. (Dies entspricht jedoch einem Islamischen Meuchelmörder). |
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In Österreich war Meuchelmord bis zur Strafrechtsreform vom 1. Januar 1975 gemäß § 135 des [[Strafgesetzbuch (Österreich)|Strafgesetzbuches]] als Mord definiert, „welcher durch Gift oder sonst tückischer Weise geschieht.“<ref>[http://www.nachkriegsjustiz.at/service/gesetze/gs_ausgewaehlte_paragraphen.php Österreichisches Strafgesetzbuch gültig bis 31. Dezember 1974]</ref> Dabei ist zu beachten, dass als [[Mord (Österreich)|Mord nach österreichischem Strafrecht]] jede vorsätzliche Tötung (mit Ausnahme des Totschlags nach § 76 StGB) verstanden wird im Gegensatz insbesondere zur Begriffsdefinition des [[Mord (Deutschland)|Mordes nach deutschem Strafrecht]]. |
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[[Kategorie:Besondere Strafrechtslehre]] |
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Im [[Völkerstrafrecht]] ist eine „''meuchlerische Tötung''“ die Tötung des Gegners im [[Bewaffneter Konflikt|bewaffneten Konflikt]] unter Verletzung des im [[humanitäres Völkerrecht|humanitären Völkerrecht]] geltenden [[Perfidie]]verbots. |
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[[en:Assassination]] |
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== Siehe auch == |
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* [[Meuchelfoto]] |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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{{Rechtshinweis}} |
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[[Kategorie:Strafrechtsgeschichte]] |
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Aktuelle Version vom 30. November 2019, 20:48 Uhr
Meuchelmord ist ein historischer Rechtsbegriff und bezeichnet eine vorsätzliche, auf heimliche, hinterhältige Weise verübte Tötung eines Menschen, auch durch mittelbare Täterschaft.[1]
In Österreich war Meuchelmord bis zur Strafrechtsreform vom 1. Januar 1975 gemäß § 135 des Strafgesetzbuches als Mord definiert, „welcher durch Gift oder sonst tückischer Weise geschieht.“[2] Dabei ist zu beachten, dass als Mord nach österreichischem Strafrecht jede vorsätzliche Tötung (mit Ausnahme des Totschlags nach § 76 StGB) verstanden wird im Gegensatz insbesondere zur Begriffsdefinition des Mordes nach deutschem Strafrecht.
Im Völkerstrafrecht ist eine „meuchlerische Tötung“ die Tötung des Gegners im bewaffneten Konflikt unter Verletzung des im humanitären Völkerrecht geltenden Perfidieverbots.