„Geschichte des Urheberrechts“ – Versionsunterschied
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Die '''Geschichte des Urheberrechts''' beschreibt die Geschichte des Rechts des [[Urheber]]s an seinen [[Werk (Urheberrecht)|Werken]]. |
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[[Bild:Destroy Cds137833.jpg|thumb|Zerstörung nicht-lizenzierter CDs in Brasilien<br /><small>Foto: Roosewelt Pinheiro/ABr</small>]] |
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== Antike == |
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Als '''Urheberrecht''' bezeichnet man das [[Ausschließliches Recht|ausschließliche Recht]] eines [[Urheber]]s an seinem [[Werk (Urheberrecht)|Werk]]. |
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Die antiken Rechtsordnungen kannten kein Urheberrecht im heutigen Sinne. Sehr wohl bekannt war jedoch eine Beziehung zwischen Autor und Werk, sei sie als echter Stolz auf die eigene Leistung oder als Weitergabe einer göttlichen Gabe verstanden.<ref name="seifert">{{Literatur |Autor=Fedor Seifert |Titel=Über Bücher, Verleger und Autoren – Episoden aus der Geschichte des Urheberrechts |Sammelwerk=NJW |Datum=1992 |Seiten=1270–1276}}</ref> In der neueren rechtshistorischen Forschung wird ferner auf funktionale Äquivalente im Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts, d. h. des Veröffentlichungsrechts, Namennennungsrechts und |
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Entstellungsverbots, verwiesen, die jedoch nicht die Schlagkraft einer durchsetzbaren Rechtsnorm erreichten.<ref>{{Literatur |Autor=Katharina Schickert |Titel=Der Schutz literarischer Urheberschaft im Rom der klassischen Antike |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2007 |Seiten=102}}</ref> |
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Verdeutlicht wird dies durch die Entstehung des Wortes ''Plagiat:'' Es geht auf eine der ältesten bekannten Urheberrechtsverletzungen aus dem Rom des ersten Jahrhunderts nach Christus zurück. Der römische Dichter [[Martial|Marcus Valerius Martialis]] prägte den Begriff „Plagiat“. Er verglich seine Epigramme mit [[Freigelassene im Römischen Reich|freigelassenen]] Sklaven und bezeichnete einen gewissen Fidentinus, der Gedichte des Martialis fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als Menschenräuber ([[Latein|lat.]] „plagiarius“).<ref>{{Webarchiv|url=http://www.deutsche-anwaltshotline.de/info/patent-__urheber-___markenrecht/plagiat.php |wayback=20081028160048 |text=Urheberrecht, deutsche-anwaltshotline.de |archiv-bot=2022-11-07 23:20:14 InternetArchiveBot }}</ref> |
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Das Urheberrecht wird auf bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen, Werke genannt, angewendet, zum Beispiel auf literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater-Inszenierungen, Filme, Rundfunksendungen, Gebäude und Skulpturen. Es hat zwei voneinander klar zu trennende Aspekte: |
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Die Frage, warum das technisch so hoch entwickelte [[Römisches Recht|römische Recht]] keinen dem heutigen Urheberrecht vergleichbaren Schutz gewährte, wird unterschiedlich beantwortet: Einerseits wird auf das „sachgegenständliche Denken“ verwiesen, das zur Abstraktion eines nur „geistigen“ Eigentums nicht fähig gewesen sei. Eine andere Auffassung verweist auf die römische Gesellschaftsstruktur. Die große Masse der Arbeitskräfte wurde aus Sklaven rekrutiert; im Rechtssystem schlug sich dies in der Weise nieder, dass die ''[[artes liberales]]'' ihre Dienste nur in unentgeltlichen Vertragsformen anbieten konnten; lediglich aus Dankbarkeit für die Freundschaftsleistung konnte der Vertragspartner einen Ehrensold, das ''[[honorarium]],'' zahlen. Dem entspreche, dass es dem römischen Bürger als unehrenhaft erschienen wäre, schöpferische Leistungen unter vermögensrechtlichen Schutz zu stellen.<ref name="seifert" /><ref>{{Literatur |Autor=Károly Visky |Titel=Geistiges Eigentum der Verfasser im antiken Rom |Sammelwerk=UFITA |Band=106 |Datum=1987 |Seiten=17 (35)}}</ref> Als Grund für das fehlende Urheberrecht der Antike wird ferner die technologische Aufwendigkeit der Vervielfältigung und das daher geringe ökonomische Interesse an ihrer Monopolisierung genannt.<ref>Hendrik Selle, ''Open Content? Ancient Thinking on Copyright'', Revue Internationale des Droits de l'Antiquité 55 (2008) 469-484</ref> |
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* Es schützt den Urheber in seinem [[Persönlichkeitsrecht]], d. h. in seinem Recht auf die erste [[Inhaltsmitteilung]], die Erstveröffentlichung, die Urheberbezeichnung, den Schutz vor Entstellung des Werkes, ggf. auf den Zugang zu Werkstücken und ggf. auf den Rückruf des Werkes. |
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* Es dient der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers durch das [[Verwertungsrecht]], d. h. das Recht auf die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. So darf niemand ohne Zustimmung des Urhebers mit diesem Werk Geld verdienen oder die [[Vermarktung]] des Werkes durch den Urheber hintertreiben, z. B. mittels so genannter [[Urheberrechtsverletzung|Raubkopien]]. |
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== Mittelalter == |
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Teilweise wird auch vom [[Geistiges Eigentum|geistigen Eigentum]] (englisch: ''[[:en:intellectual property|intellectual property]]'') gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und das [[Immaterialgüterrecht]] parallelisiert. Dieser Begriff ist jedoch umstritten. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden und steht dem Urheber zu, sobald ein Werk einmal auf einem Medium festgehalten worden oder als Premiere über die Bühne gegangen ist. Es wird nur dann gewährt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. |
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Auch im Mittelalter war ein Recht auf geistige Werke unbekannt.<ref>Walter Dillenz, Daniel Gutman: ''Urheberrechtsgesetz, Verwertungsgesellschaftengesetz (Österreichisches). Kommentar.'' 2. Auflage. Springer, Wien 2004, ISBN 3-211-20796-1, S. 5.</ref> Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. So durfte ein [[Buch]] beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem [[Bücherfluch]] – so wünschte [[Eike von Repgow]], der Verfasser des [[Sachsenspiegel]]s, jedem den [[Lepra|Aussatz]] auf den Hals, der sein Werk verfälschte. |
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Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die [[Zitat|Zitierpraxis]] war in jenen Zeiten wesentlich weniger streng als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen [[Fertigkeit]]en als nach der [[Originalität]] seiner [[Erfindung]]en. |
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Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Eine Besonderheit des im angloamerikanischen Rechtskreis vorhandenen [[Copyright]]-Systems besteht darin, dass die persönliche Bindung des Werkschöpfers zu seinem Werk in den Hintergrund tritt und kommerzielle Aspekte betont werden. Bedeutsamer als die Person des schöpferisch Tätigen sind hier deshalb die Investitionen z. B. des Auftraggebers, die geschützt werden sollen. |
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== Spätmittelalter == |
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==Urheberrecht in deutschsprachigen Ländern== |
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Seit der Erfindung des [[Buchdruck]]s (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Dem Autor stand immer noch kein „Urheberrecht“ zur Seite. Er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker beziehungsweise Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass andere Drucker Erstdrucke nachdruckten. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat – der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucke sein – sie waren meist weniger sorgfältig hergestellt: Fehler schlichen sich ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert: |
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''Siehe:'' |
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* [[Deutsches Urheberrecht]] |
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* [[Österreichisches Urheberrecht]] |
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* [[Schweizerisches Urheberrecht]] |
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{{Zitat |
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==Rechtslage in der EU== |
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|Text=Nu wäre der Schaden dennoch zu leiden, wenn sie doch meine Bücher nicht so falsch und schändlich zurichten. Nu aber drucken sie dieselbigen und eilen also, dass, wenn sie zu mir wiederkommen, ich meine eigenen Bücher nicht kenne. |
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Die [[Europäische Union]] hat zahlreiche [[Richtlinie (EG)|Richtlinie]]n erlassen, um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. [[Computerprogramm]]e sind durch die aus dem Jahre 1991 stammende ''Softwarerichtlinie'' (91/250/EWG) als literarische Werke im Sinne des Urheberrechts geschützt. Durch die ''Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte'' (auch [[Schutzdauerrichtlinie]]) von [[1993]] wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung. |
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|Autor=Martin Luther |
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|Quelle=Vermahnung an die Drucker (1525)}} |
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[[Datei:Urheberrecht 1895 Nr 197-198.djvu|mini|Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, 1895]] |
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Mit der ''EU-Urheberrechtsrichtlinie'' ([[Richtlinie_2001/29/EG_zur_Harmonisierung_bestimmter_Aspekte_des_Urheberrechts_und_der_verwandten_Schutzrechte_in_der_Informationsgesellschaft |Richtlinie 2001/29/EG]]) werden die europäischen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht an das digitale Zeitalter angeglichen und internationale Vorgaben durch Verträge der [[World Intellectual Property Organization|WIPO]] umgesetzt. |
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Um dem Nachdruck entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Die Bezeichnung für diese Sonderrechte ist [[Privileg]], im kirchlichen Bereich [[Imprimatur]] – wobei letzteres auch im weltlichen Bereich im Sinne von Druckfreigabe/Druckgenehmigung seitens des Druckereikunden in Gebrauch kam und bis heute blieb. Die Interessen der Drucker trafen sich mit denen der Obrigkeiten, die auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften Einfluss haben wollten. Dies gelang besonders in Frankreich mit seiner frühen [[Absolutismus|absolutistischen]] Struktur, weniger beispielsweise im deutschen Raum. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um sie wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Auch die Ideen der [[Aufklärung]] verbreiteten sich zu einem großen Teil durch [[Raubdruck]]e. |
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==Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts== |
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In Antike und Mittelalter kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. Also durfte ein [[Buch]] beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch - so wünschte [[Eike von Repgow]], der Verfasser des [[Sachsenspiegel]]s, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte. |
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== Renaissance == |
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Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die [[Zitat|Zitierpraxis]] war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen [[Fertigkeit]]en als nach der [[Originalität]] seiner [[Erfindung]]en. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem [[Schöpfertum]] dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des [[Sturm und Drang]], [[Romantik|romantische]] [[Kunsttheorie]]...) |
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Mit Beginn der [[Renaissance]] rückte die [[Individualität]] mehr in den Vordergrund und man gewährte auch Autorenprivilegien, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. |
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In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel [[Albrecht Dürer]] eingeräumt. Dürer gibt bereits in einem Nachwort seines Holzschnittzyklus zum Marienleben 1511 an, ein kaiserliches Privileg bekommen zu haben, welches jedoch nicht erhalten ist. Interessant an jenem Nachwort ist, dass Dürer bereits von „ingenium“, also „Schöpfung“ schreibt, was für damalige Autoren und Künstler noch ungewöhnlich und ein mit der Renaissance einhergehendes neues Selbstverständnis ist. Das erste erhaltene Privileg Dürers stammt aus dem Jahr 1525. Auch seine Witwe erhält nach seinem Tod 1527 noch ein Privileg, was damals unüblich war und für Dürers außergewöhnliche Stellung als Künstler spricht.<ref>Vgl. Ludwig Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Göttingen 1995, ISBN 3-509-01682-3.</ref> |
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Mit der Erfindung des [[Buchdruck]]s (um [[1440]]) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Der Autor hatte immer noch kein "Urheberrecht" zur Seite, er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker bzw. Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass Erstdrucke von anderen Druckern nachgedruckt wurden. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat - der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Aber auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucker sein, denn die Nachdrucke wurden zumeist mit geringerer Sorgfalt hergestellt: Es schlichen sich Fehler ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert. |
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Privilegien schützten jedoch den Schöpfer als Person ([[Persönlichkeitsrecht]]) und brachten den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt – allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum. |
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Um dem Nachdruck-Unwesen entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Der Ausdruck für diese Sonderrechte ist Privileg, mancherorts Offizin, im kirchlichen Bereich spricht man von der Imprimatur. Die Interessen der Drucker trafen sich mit den Interessen der Obrigkeiten, da letztere Einfluss auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften haben wollten. Besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur gelang dies, weniger beispielsweise in Deutschland. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um diese wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Die Ideen der [[Zeitalter der Aufklärung|Aufklärung]] wurden zu einem großen Teil durch Raubdrucke verbreitet. |
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Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren [[Honorar]]e zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen (den Verlegern) würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein [[Privileg]] für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn der Verleger die Rechte erworben hatte. |
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Mit Beginn der [[Renaissance]] rückte die [[Individualität]] mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der [[Schöpfer]] für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel [[Albrecht Dürer]] ([[1511]]) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person ([[Persönlichkeitsrecht]]) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des [[16. Jahrhundert]]s wurden Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten. |
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== 18. und 19. Jahrhundert == |
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Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren [[Honorar]]e zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen (den Verlegern) würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein [[Privileg]] für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren. |
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Erstmals wurde im 18. Jahrhundert über eigentumsähnliche Rechte an ''geistigen Leistungen'' (und das Phänomen des ''immateriellen Besitzes'') theoretisiert. Ein englisches Gesetz von 1710,<ref>[http://www.copyrighthistory.com/anne.html The Statute of Anne, 1710, Copyrighthistory.com] (englisch)</ref> das so genannte [[Statute of Queen Anne|Statute of Anne]], erkannte als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtraten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der [[Buchhändlergilde]] eingetragen und mit einem [[Copyrightzeichen]] versehen sein, damit es geschützt war. Die Vereinigten Staaten führten das Verfahren 1795 ein (diese Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft, s. a. [[Copyright law (Vereinigte Staaten)]]). Überwiegend wurde die Idee vom [[Geistiges Eigentum|geistigen Eigentum]] mit der [[Naturrecht]]slehre begründet. Auch [[Frankreich]] führte in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein ''Propriété littéraire et artistique'' ein. In [[Preußen]] kam es im Jahr 1837 zu einem entsprechenden Schutz. Der [[Bundestag (Deutscher Bund)]] beschloss ebenfalls 1837 eine zehnjährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes – 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers ''(post mortem auctoris)'' verlängert. 1870 wurde im [[Norddeutscher Bund|Norddeutschen Bund]] ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, den das [[Deutsches Kaiserreich|Deutsche Reich]] 1871 übernahm und später weiter ausbaute. |
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Der Schutz geistigen Eigentums wurde nur innerhalb der [[Nationalstaat]]en gewährleistet und entfaltete jenseits der Grenzen keine Wirkung. Erst 1886 wurde auf Betreiben [[Victor Hugo]]s mit der [[Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst]] das erste internationale, [[Multilateralismus|multilaterale]] Abkommen zum Urheberschutz geschlossen. Vereinbart wurde eine Mindestschutzfrist aller Werke (außer fotografische und cinematographische Werke) der Verbandsländer von 50 Jahren. |
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Erstmals im [[18. Jahrhundert]] wurde über eigentumsähnliche Rechte an ''geistigen Leistungen'' (und das Phänomen des ''immateriellen Besitzes'') theoretisiert. In einem englischen Gesetz von [[1710]], dem sogenannten [[Statute of Queen Anne|Statute of Anne]], wurde als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der [[Buchhändlergilde]] eingetragen werden und es musste mit einem [[Copyright]]-Vermerk versehen werden, damit es geschützt war. In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren [[1795]] eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch [[1956]] und in den Vereinigten Staaten [[1978]] wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der [[Naturrecht]]slehre begründet. Auch in [[Frankreich]] wurde in zwei Gesetzen von [[1791]] und [[1793]] ein ''Propriété littéraire et artistique'' eingeführt. In [[Preußen]] kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre [[1837]]. Die Bundesversammlung ([[Deutscher Bund]]) beschloss ebenfalls [[1837]] eine 10-jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die [[1845]] auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (''post mortem auctoris'') verlängert wurde. [[1857]] wurde im [[Norddeutscher Bund | Norddeutschen Bund]] ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, der [[1871]] vom [[Deutsches Reich | Deutschen Reich]] übernommen und später weiter ausgebaut wurde. |
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Im [[Drittes Reich | Dritten Reich]] galt der Urheber lediglich als "Treuhänder des Werks" für die Volksgemeinschaft. |
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== 20. Jahrhundert == |
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Die im europäischen Mittelalter hoch angesehene Bearbeitung eines Stoffes erinnert an zeitgenössischen [[Plagiat]]e im asiatischen Raum: dort fehlt oft ein Unrechtsbewusstsein, im Gegenteil, je gelungener man einen Meister kopiert, desto mehr Lob wird erwartet. Das berichten Fachleute und Firmen, die darunter leiden. |
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In der [[Zeit des Nationalsozialismus]] galt der Urheber als „Treuhänder des Werks“ für die Volksgemeinschaft. Bestehende Gesetze wie das [[Kunsturheberrechtsgesetz]] blieben in Kraft.<ref>Instruktiv Simon Apel, [http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_1_291.pdf Das Reichsgericht, das Urheberrecht und das Parteiprogramm der NSDAP] (PDF; 65 kB), in: [[Zeitschrift für das Juristische Studium]] (ZJS) 2010, 141</ref> |
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Am 6. September 1952 wurde in [[Genf]] das [[Welturheberrechtsabkommen]] beschlossen.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/i2/0.231.0.de.pdf Welturheberrechtsabkommen] (PDF; 136 kB)</ref> Es sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen. |
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==Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts== |
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Die Diskussion, wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe, wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt. Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem [[Digital Millennium Copyright Act]] (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben. Das Europäische Pendant dazu ist die '''EUCD''' (Europäische Copyright Direktive). |
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In [[Westdeutschland]] wurde das [[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte]] (Urheberrechtsgesetz – UrhG) am 9. September 1965 verkündet. Es löste insbesondere das [[Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst]] (LUG) vom 19. Juni 1901 und weitgehend das [[Kunsturheberrechtsgesetz|Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie]] (Kunsturheberrechtsgesetz – KUG, KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 ab. Unter anderem sah es eine Verlängerung des Urheberrechts von 50 auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers vor. Zugleich wurde auch die [[Privatkopie]] wieder legalisiert, deren Zulässigkeit in den 50er Jahren durch Gerichtsentscheidungen entgegen dem damaligen Gesetzeswortlaut aufgehoben worden war. Fast zeitgleich folgte in der [[DDR]] das [[Gesetz über das Urheberrecht]] ''(URG)'' (GBl. I S. 209). |
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In Europa setzen [[EU-Richtlinie]]n den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit dem [[13. September]] [[2003]] ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen [[Kopierschutz]]es für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig - auch zum Zwecke der Privatkopie - nicht mehr technisch unwirksam gemacht werden. |
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Bestrebungen, das [[Urheberrecht in der Europäischen Union]] zu harmonisieren, sind bereits Mitte der 1970er Jahre vorhanden.<ref>{{Literatur |Autor=Martin Vogel |Hrsg=Georg Ress, Michael Will |Titel=Harmonisierung des Urheberrechts in Europa |Sammelwerk=Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut |Band= |Nummer=304 |Auflage= |Verlag= |Ort=Saarbrücken |Datum=1994-02-15 |ISBN= |Seiten=5 |Online=https://intr2dok.vifa-recht.de/receive/mir_mods_00000109 |DOI=10.17176/20150617-161643 |URN=nbn:de:0301-20150617-161754-92 |Zitat=Erste rechtsvergleichende Studien und Anhörungen der Kommission zu zweifellos harmonisierungsrelevanten Einzelfragen Mitte der 70er Jahre blieben ohne praktisches Ergebnis.}}</ref> |
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In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am [[1. Juli]] [[2003]] in Kraft. Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcement Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt. |
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1985 wurde die [[Free Software Foundation]] gegründet, deren Arbeit sich jedoch lange Zeit nur auf das Thema [[Freie Software]] konzentrierte.<ref>Stefan Meretz: ''Linux & Co. Freie Software – Ideen für eine andere Gesellschaft''. AG SPAK Bücher, Neu-Ulm 2000, ISBN 3-930830-16-7.</ref><ref>Bernhard E. Reiter: ''Wandel der IT: Mehr als 20 Jahre Freie Software.'' In: ''HMD'', Heft 238, August 2004, S. 83–91, {{ISSN|1436-3011}} ([http://intevation.de/~bernhard/publications/200408-hmd/200408-wandel_der_it_20j_fs.html intevation.de])</ref> |
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=== 2. Korb === |
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Seit April [[2004]] wird in Deutschland vom [[Bundesministerium der Justiz]] eine erneute Urheberrechtsreform (2. Korb) geplant. Hiermit sollen nichtverpflichtenden Teile der EUCD umgesetzt werden. |
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Seit den 1990er-Jahren wurde das Urheberrecht in mehreren Internationalen Vertragswerken behandelt, in denen der Schutz der Urheberrechte den neuen technischen Möglichkeiten des Internets angepasst und zum Teil deutlich gestärkt wurde. Das 1994 im Rahmen der [[Welthandelsorganisation]] (WTO) verabschiedete [[Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums]] (TRIPS) etabliert weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht, nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen (Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 [[Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst|RBÜ]]). Zugleich schränkt es die Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken ein und schreibt eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus (''post mortem auctoris'') vor. |
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'''Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen''' |
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#''Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung'' |
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## Paragraf 52a erlaubt es, geringe Teile eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenartikel für Unterrichtszwecke und für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, in der Regel die Kursteilnehmer, auch ohne Zustimmung der Inhaber der Verwertungsrechte zugänglich zu machen. Dieser Paragraf ist bis Ende 2006 befristet und soll nicht verlängert werden. Demnach sind die oben beschriebenen Handlungen ab 2007 wieder verboten. |
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## Der neue Paragraf 52b regelt den Umgang von öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken mit elektronisch verfügbaren Werken. Digitale Werke dürfen ausschließlich an elektronischen Leseplätze innerhalb der jeweiligen Bibliotheken wiedergegeben werden. Eine Nutzung dieser Inhalte von außerhalb, selbst von anderen Gebäuden der gleichen Universität, ist verboten. |
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## Der neu eingefügte Paragraf 53a regelt den Fernversand von Artikeln durch Dienste wie [[Subito]]. Im Unterschied zu den Forderungen der Verlage hat der Gesetzgeber den Fernversand von Artikeln nicht grundsätzlich verboten, aber erheblich eingeschränkt. So dürfen Bibliotheken nur noch dann Zeitschriftenartikel verschicken, wenn die Verlage kein entsprechendes Online-Angebot vorhalten und das auch nur als grafische Datei, also mit geringer Qualität und ohne Möglichkeit, die Texte zu durchsuchen. |
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#''[[Privatkopie]]:'' Im neuen Paragrafen 53 soll der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über [[P2P]]-Netzwerke verboten werden. Die Bundesregierung verzichtet zudem darauf, die [[Privatkopie]] auch gegen technische Schutzmaßnahmen ([[DRM]]) durchzusetzen, obwohl dies gemäß Artikel 6, Abschnitt 4 der EUCD in gewissem Umfang möglich wäre. Allerdings folgt die Bundesregierung nicht den Positionen der Musik- und der Filmindustrie, das Recht auf Privatkopie auf analoge Kopien zu beschränken ([[IFPI]]) oder sie für Filme ein Jahr nach Kinostart – wie von der Filmindustrie gefordert – ganz zu verbieten. |
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# ''Pauschalvergütung:'' Die Höhe der an die Urheber zu zahlenden Pauschalvergütung wegen Nutzung der Privatkopie und anderer erlaubter Nutzungen wird in Paragraf 54a geregelt. Im Abschnitt 1 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütungshöhe auch danach richtet, wie häufig [[DRM]]-Mechanismen eingesetzt werden. Sollte [[DRM]] flächendeckend zum Einsatz kommen, sind Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien nicht mehr zu rechtfertigen und sie werden in diesem Fall entfallen. Justizministerin Zypries spricht von einem System der kommunizierenden Röhren: Wenn mehr Werke ohne DRM veröffentlicht werden, sind die Abgaben höher, wenn viele Werke mit DRM erscheinen, sind sie geringer und fallen schließlich ganz weg. |
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# ''Strafen:'' Es war ursprünglich geplant, in Paragraf 106 eine sog. Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird, wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch vervielfältigt. Damit sollte eine Kriminalisierung der Schulhöfe verhindert werden. Es sei nicht opportun, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen. Dies könne der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt abträglich sein. Aufgrund des massiven Drucks der Lobbyisten der [[Unterhaltungsindustrie]] strich die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] in ihrem Kabinettsbeschluss vom 22. März [[2006]] diese Bagatellklausel. Demnach müssen jetzt theoretisch auch alle Privatpersonen, die [[P2P]]-Netzwerke (Tauschbörsen) nutzen, mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. In der Praxis ist mit solch hohen Strafen jedoch nicht unbedingt zu rechnen. |
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Im Jahr 1996 wurde im Rahmen der [[Weltorganisation für geistiges Eigentum]] (WIPO) der [[WIPO-Urheberrechtsvertrag]] (WTC) und der [[WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger]] (WPPT) unterzeichnet. Sie regeln insbesondere Fragen des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Im Einzelnen ging es um folgende Themen: |
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'''Reaktionen''' |
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# Das ''Vervielfältigungsrecht'' wurde gestärkt, und das Speichern von Werken im Computer wurde ausdrücklich unter diesem Recht subsumiert. Ausnahmen von diesem gestärkten Vervielfältigungsrecht wurden auf wenige Sonderfälle reduziert. |
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Die geplanten Regelungen wurden von den unterschiedlichen Interessengruppen kontrovers beurteilt: |
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# ''Recht auf Zugänglichmachung''. Die Übertragung und bereits das Anbieten von Werken ist nur mit Zustimmung der Urheber zulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur an wenige Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden („on demand“). Neben dem Verkauf ist jetzt auch die Lizenzierung von Werken zulässig. In diesem Fall gelten die Schranken des Urheberrechts nicht. Dies ermöglicht neue Nutzungsformen wie [[Pay-per-View]], wo für jeden Konsumptionsvorgang einzeln gezahlt werden muss. |
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# ''Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen''. Die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr oder Angebot von Geräten, Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren oder sonst wie zu überlisten, sind verboten. Es ist auch verboten, die Wirkungsweise dieser Geräte zu beschreiben, so dass sie nachgebaut werden können (Black-Box-Provision). Hierdurch wird das Urheberrecht auch zu einem Technologiekontrollrecht. Es regelt jetzt Tatbestände, die bisher außerhalb seiner Reichweite lagen (Paracopyright). |
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# ''Juristischer Schutz von Copyright Management Information''. Auch die Veränderung, Fälschung oder Löschung von Informationen, die den Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten Nutzungsformen festlegen, sind verboten. |
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Infolge dieser Verträge haben einzelne Staaten nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts. Unübliche Regelungen würden zum Beispiel im Rahmen der WTO als Verzerrungen des freien Welthandels behandelt, die von einem Schiedsausschuss sanktioniert werden können. Darüber hinaus üben die [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] auch bilateral Druck auf einzelne Staaten aus, die Urheberrecht ihrer Meinung nach nicht intensiv genug schützten (siehe z. B. die Fälle [[The Pirate Bay]] und [[Allofmp3]]). |
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''Börsenverein des deutschen Buchhandels:'' "Der Börsenverein hat zum geplanten Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb") "an einigen Stellen dringenden Korrekturbedarf" angemeldet: Manche geplante Regelung hätte für Urheber und Rechteinhaber zum Teil fatale Folgen, warnt der Verband. |
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Diese Urheberrechtsverträge wurden 1998 in den Vereinigten Staaten mit dem [[Digital Millennium Copyright Act]] (DMCA) und 2001 in der [[Europäische Union|EU]] mit der [[Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft|EG-Urheberrechtsrichtlinie]] in nationales beziehungsweise supranationales Recht umgesetzt. Sie übernahmen die meisten der oben im TRIPS und dem WCT beziehungsweise WPPT festgelegten Verschärfungen. Darüber hinaus regeln sie auch die Verantwortlichkeit der [[Internetdiensteanbieter]] (ISP). Diese sind für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar, wenn sie diese auf Anforderung der Rechteinhaber nicht sofort abstellen. Sie sind darüber verpflichtet, die Identität der Verletzer offenzulegen. |
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Auf Kritik stößt vor allem die vorgesehene Fassung von § 52b: So sei aus dem Regierungsentwurf der Satz herausgefallen, dass an den elektronischen Leseplätzen nicht mehr Exemplare eines Werkes gleichzeitig zugänglich gemacht werden dürften, als die Bibliothek in ihrem Bestand hat. Die Institutionen könnten ihren Nutzern beliebig viele Kopien eines digitalisierten oder elektronischen Werkes zur Verfügung stellen. Würde diese Praxis Gesetz, müssten gerade Wissenschaftsverlage einen Zusammenbruch des Markts befürchten. Die damit verbundene Enteignung wäre nach Ansicht des Börsenvereins ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, die auch die Urheberrechte einschließt. |
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== 21. Jahrhundert == |
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Kritik auch an der Ausdehnung der Urheberrechtsschranke bei der Nutzung von Schulbüchern: § 53 III Nr. 1 UrhGE sieht vor, Kopien nicht nur im Unterricht, sondern auch für den häuslichen Gebrauch zu gestatten. Diese Regelung, so der Börsenverein, würde in das "Primärgeschäft der Schulbuchverlage" eingreifen. |
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Die EG-Urheberrechtsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2002 in nationales Recht umzusetzen. In Österreich trat die Umsetzung der EG-Urheberrechtsrichtlinie am 1. Juli 2003 in Kraft. In [[Deutschland]] gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen [[Kopierschutz]]es für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. Die §{{§|95a|UrhG|dejure}} ff. UrhG sehen einen „Schutz technischer Maßnahmen“ vor. Gemäß § 95a Abs. 1 UrhG dürfen technische Schutzmaßnahmen (z. B. Kopierschutz) ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden – auch nicht zur Anfertigung einer – an sich zulässigen – [[Privatkopie]]. Keine Umgehung in diesem Sinne ist die Herstellung einer analogen Kopie einer digitalen, geschützten Vorlage.<ref>§§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT)</ref> |
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== {{Anker|cultural expressions}} Diskussionen == |
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"Katastrophale Auswirkungen" für Urheber und Rechteinhaber könnte nach Ansicht des Verbands die vorgesehene Neuregelung von Geräte- und Betreiberabgaben (Paragrafen 54 ff.) haben. Sie stehe in einem "offenen Widerspruch" zu den beiden Vergütungsberichten der Bundesregierung und sei von einem "fairen Kompromiss" weit entfernt. Und schließlich gehe von der vorgesehenen Bagatellklausel bei [[Urheberrechtsverletzung]]en (§ 106) "das fatale Signal einer Degradierung des Urheberrechts gegenüber dem Sacheigentum aus. Gegen die Bagatellklausel hat sich bereits Kulturstaatsminister Bernd Neumann ausgesprochen." (Quelle: Börsenblatt-Newsletter 26. Januar2006). |
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Seit Ende der 1990er Jahre gerät das bisherige Urheberrecht zunehmend in die Kritik der Öffentlichkeit und einiger Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler. So habe etwa eine [[Unterhaltungsindustrie]] einen intensiven [[Lobbyismus]] betrieben.<ref>Jessica Litman: ''Digital Copyright.'' Prometheus Books, Amherst 2001, ISBN 1-57392-889-5.</ref> |
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"Dieselbe Bundesregierung, die in China für das geistige Eigentum eintritt (gegen [[Plagiat]]e), stellt es in Deutschland mit der aktuellen Urheberrechtsnovelle zur Disposition", Deutschland sei in Bildung und Wissenschaft auf ein starkes Urheberrecht angewiesen, um im internationalen Wettbewerb der Informationsgesellschaften bestehen zu können. (Quelle: Börsenblatt-Newsletter 29. Juni 2006). |
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Kritisiert wird zum Beispiel auch, dass sich das Urheberrecht immer mehr zu einem „Rechteverwerterrecht“ gestaltet, ohne Berücksichtigung der Allgemeinheit und der im Wandel befindlichen Internet- und Informationsgesellschaft. Das Urheberrecht sei in seiner aktuellen Form ein Relikt des letzten Jahrhunderts, das in der Zeit von interaktiven Internetanwendungen und Breitbandanbindung eine ganze Generation kriminalisiere und in keiner Weise mehr seiner ursprünglichen Intention gerecht werde. Anstatt kreatives Schaffen zu beflügeln und zu fördern, schränke das aktuelle Urheberrecht die Entwicklung von Kultur und Fortschritt enorm ein.<ref>{{Webarchiv|url=http://www.trendbuero.de/index.php?f_articleId=3539 |wayback=20090521120823 |text=Don´t criminalize the 21st century culture!, Zusammenfassung Lawrence Lessig, trendbuero.de |archiv-bot=2025-05-13 01:48:30 InternetArchiveBot }}</ref> |
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''Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft":'' Das Aktionsbündnis kritisiert im Bezug auf die neuen Paragraphen 52b und 53a, dass der Entwurf den Schutz der Verwerter begünstige und den Umgang mit Wissen und Information in nicht vertretbarer Weise einschränke. „Für Bildung und Wissenschaft ist der freie Umgang mit Wissen und Information unbedingt erforderlich und muss gegenüber dem Schutz von Verwertungsinteressen nachhaltig Priorität haben. … Das Aktionsbündnis vermisst im gesamten Entwurf des BMJ … einen entwicklungsorientierten, inventions- und innovationsfreundlichen Ansatz für das Urheberrecht und kritisiert seine defensive und geradezu ängstlich wirkende Grundhaltung in Bezug auf einen möglichen Missbrauch.“ |
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Kritik geht auch von Trägerinnen und Trägern traditioneller Kulturen aus, in denen Konzeptionen von Werk und individuellem Autor, wie sie dem Urheberrecht zugrunde liegen, keine Entsprechung haben. '''Traditionelle kulturelle Ausdrucksweisen''' ('''''traditional cultural expressions''''') unterstehen in ihren lokalen Gesellschaften eigenen herkömmlichen Regelungen, sind aus urheberrechtlicher Sicht jedoch gemeinfrei und können entgegen dem Willen vieler ihrer Träger uneingeschränkt genutzt werden.<ref>Vgl. beispielsweise Marc-Antoine Camp. [https://www.sic-online.ch/fileadmin/user_upload/Sic-Online/2005/documents/307.pdf „Wer darf das Lied singen?“, ''Sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht'' Nr. 4/2005, 307ff.] (PDF; 137 kB)</ref> An der [[UNESCO|Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)]] und [[Weltorganisation für geistiges Eigentum]] (WIPO) gab es seit den 1960er Jahren immer wieder Initiativen zur Schaffung von Schutzregelungen für traditionelle kulturelle Ausdrucksweisen. Seit dem Jahr 2000 tagt an der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in dieser Frage erneut ein zwischenstaatliches Komitee.<ref>[http://www.wipo.int/tk/en/ WIPO Intergovernmental Committee on Intellectual Property and Genetic Resources, Traditional Knowledge and Folklore IGC]</ref> |
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Im Bezug auf Paragrafen 52b heißt es: „Angesichts der hohen Investitionen in Rechner und flächendeckende Netze an den Hochschulen könne es aber nicht sein, dass die Nutzer zur Information gehen müssen und die Information nicht direkt zu den Nutzern über die ausgebauten Intranetze kommen darf." |
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Die der Kritik folgenden Forderungen reichen von leichten Lösungen wie einer Verkürzung der Mindestschutzdauer, über eine Ausweitung und Reetablierung der (privaten) Schranken des Urheberrechtes bis hin zur Einführung einer [[Kulturflatrate]], welche die exklusiven Besitzansprüche an immaterielle Güter verneint.<ref>[http://wizards-of-os.org/index.php?id=1699 Berlin Declaration], [[Wizards of OS]] (englisch)</ref> Parteipolitisch gibt es in Deutschland offenbar klare Fronten: die [[Piratenpartei Deutschland|Piratenpartei]] fordert eine Beschränkung des Urheberrechts, um auf die neuen Gegebenheiten zu reagieren. Andere Parteien wie [[Bündnis 90/Die Grünen]] fordern ''eine Kulturflatrate, um Kulturschaffende zu entlohnen''. Das bürgerliche Lager aus [[Unionsparteien|Union]] und [[Freie Demokratische Partei|FDP]] hält eher an der Vorstellung eines möglichst starken Urheberrechts fest. |
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Ebenfalls wird der neue Paragraf 53a heftig kritisiert: Das Aktionsbündnis befürchtet, dass den großem Wissenschaftsverlagen quasi eine Monopolstellung bei der elektronischen Dokumentenlieferung zugebilligt wird. [[Subito]] könne gezwungen werden, seinen Service einzustellen und langfristig könne diese Regelung das Ende der modernen Bibliotheken bedeuten (Vgl. Pressemitteilungen 1/06 und 3/06 des Aktionsbündnises "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"). |
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Einige [[Tatort (Fernsehreihe)|Tatort]]-Autoren kritisieren als Mitglieder des [[Verband Deutscher Drehbuchautoren]] bei den Grünen, Piraten, Linken und der „Netzgemeinde“ besonders die „demagogische Gleichsetzung von frei und kostenfrei“. Die „Banalität von Rechtsverstößen“ würde zum „Freiheitsakt“ erhoben werden. Sie möchten gerne „klar machen<!-- sic! -->, dass die nachhaltige Produktion qualitativ hochwertiger Kunst und Kultur nicht amateurhaft, also wie Wikipedia organisiert werden kann. Immerhin leben hunderttausende Menschen von kreativer Arbeit und helfen mit ihren (konkurrenzfähigen) Werken, die ideelle und materielle Zukunft einer postindustriellen Bundesrepublik auch international zu sichern“. Denn: „Filme, Musikproduktionen, web- und Werbekampagnen, Architektur- und Designprodukte werden überhaupt erst realisiert, wenn die künstlerischen Ideen der Urheber mit Kapital und Vermarktungsknowhow zusammenkommen.“ Dass das Internet und Anbieter wie Google kriminelle Plattformen wie „kino.to, megaupload, the Pirate Bay“ ermöglichen, solle auf jeden Fall verhindert werden. Dabei sehen sie einen „historischen Kompromiss zwischen Urhebern und Usern“ bevor.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.drehbuchautoren.de/nachrichten/2012/03/offener-brief-von-51-tatort-autoren-0 |text=Offener Brief von 51 Tatort-Autoren |wayback=20120615094511 |archiv-bot=2018-04-12 07:02:42 InternetArchiveBot}}</ref> |
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Von der [[IFPI]] wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf [[Privatkopie]] |
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betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf [[Publikation|Medien]] etc. |
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zugunsten von [[Digital Rights Management|DRM]]-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind, bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen. |
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Rockmusiker [[Sven Regener]] kritisierte 2012 in einem Interview mit dem [[Bayerischer Rundfunk|Bayerischen Rundfunk]] die Piratenpartei sehr scharf: „Eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, ist nichts wert.“<ref>[http://www.golem.de/news/element-of-crime-rockmusiker-sven-regener-rechnet-mit-piratenpartei-ab-1203-90701.html Rockmusiker Sven Regener rechnet mit Piratenpartei ab] ([[Golem.de]])</ref> |
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Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von [[File Sharing|Internet-Tauschbörsen]] und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters", die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. [[Hörfunk]] ([[Internet-Radio]]) und [[Fernsehen]] kann man per Internet benutzen, [[Digitales Buch|digitale Bücher]] (E-Books) werden als Konkurrenz zum gedruckten [[Buch]] betrachtet. |
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== Literatur == |
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Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von [[Videorekorder]], [[Kassettenrekorder]] und [[Radio]] bestand: Im Jahr 1900 musste sich noch jeder eine [[Schallplatte]] kaufen, wenn er [[Musik]] (nicht live) hören wollte. |
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'''Übersicht''' |
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* {{Literatur |Autor=[[Eckhard Höffner]] |Titel=Geschichte und Wesen des Urheberrechts |Band=1/3 |Auflage=3. |Verlag=Verlag Europäische Wirtschaft |Ort=München |Datum=2021 |ISBN=978-3-930893-19-5 |Kommentar=Teil 1 von 2}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Fedor Seifert |
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|Titel=Über Bücher, Verleger und Autoren – Episoden aus der Geschichte des Urheberrechts |
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|Sammelwerk=NJW |
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|Datum=1992 |
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|Seiten=1270–1276}} |
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* {{Literatur |Autor= Fedor Seifert |Titel= Kleine Geschichte(n) des Urheberrechts |Reihe= Berliner Bibliothek zum Urheberrecht |BandReihe= 9 |HrsgReihe= Stefan Haupt |Verlag= MUR-Verlag |Ort= München |Datum= 2015 |ISBN= 978-3-945939-01-7 }} |
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* {{Literatur |
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|Autor=[[Elmar Wadle]] |
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|Titel=Urheberrecht zwischen Gestern und Morgen: Anmerkungen eines Rechtshistorikers |
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|Sammelwerk=Universitätsreden Universität des Saarlandes |
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|Ort=Saarbrücken |
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|Datum=2007 |
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|ISBN=978-3-940147-02-8}} |
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'''Antike''' |
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Jede neue [[Erfindung]], wie z. B. das Radio, sollte der Untergang der [[Musikindustrie]] sein, das Gegenteil war aber der Fall. |
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* {{Literatur |
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|Autor=Walter Bappert |
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|Titel=Wege zum Urheberrecht |
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|Verlag=V. Klostermann |
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|Ort= |
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|Datum=1962}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Byoung Jo Choe (崔秉祚) |
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|Titel=Geistiges Eigentum im römischen Recht? – unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts |
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|Sammelwerk=Seoul Law Journal |
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|Band=52 |
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|Nummer=2 |
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|Datum=2010}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Astrid Eggert |
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|Titel=Der Rechtsschutz der Urheber in der römischen Antike |
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|Sammelwerk=Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) |
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|Datum=1999 |
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|Seiten=183–219}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Renate Frohne |
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|Titel=Urheberrecht in der römischen Antike? |
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|Sammelwerk=Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) |
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|Datum=2005 |
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|Seiten=799–811}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Katharina Schickert |
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|Titel=Der Schutz literarischer Urheberschaft im Rom der klassischen Antike |
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|Verlag=Mohr Siebeck |
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|Ort=Tübingen |
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|Datum=2007 |
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|ISBN=3-16-148397-9}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Károly Visky |
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|Titel=Geistiges Eigentum der Verfasser im antiken Rom |
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|Sammelwerk=Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA) |
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|Band=106 |
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|Datum=1987 |
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|Seiten=17 ff.}} |
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'''Renaissance''' |
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== Tatbestandsmerkmale des Urheberrechts == |
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* {{Literatur |
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|Autor=Christopher Witcombe |
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|Titel=Copyright in the Renaissance. Prints and the privilegio in sixteenth century Venice and Rome |
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|Verlag=Brill |
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|Ort=Leiden |
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|Datum=2004 |
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|ISBN=90-04-13748-3}} |
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'''Neuzeit''' |
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Im Urheberrecht haben sich drei maßgebliche und universelle [[Tatbestandsmerkmal|juristische Tatbestandsmerkmale]] herausgebildet: Erstens der Schutzgegenstand des Urheberrechts, das [[Werk (Urheberrecht)|''Werk'']], dessen zentraler und oft strittiger Punkt die sog. [[Schöpfungshöhe]] ist. Dann der Rechtsinhaber, der ''[[Urheber]]'' und weiterhin die ''[[Schranken des Urheberrechts]]'', die zum Wohle der Allgemeinheit Durchbrechungen der (quasi-) ausschließlichen Rechtsposition vorsehen (z.B. durch das [[Zitat|Zitatrecht]]). |
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* {{Literatur |
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|Autor=Ludwig Gieseke |
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|Titel=Vom Privileg zum Urheberrecht: Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845 |
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|Verlag=Nomos |
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|Ort= |
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|Datum=1998}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Dong Han |
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|Titel=Can I own my writings and sell them too? A brief history of copyright in China from the late Qing era to Mao’s China |
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|Sammelwerk=Chinese Journal of Communication |
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|Band=3 |
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|Nummer=3 |
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|Datum=2010-09 |
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|Seiten=329–346}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=[[Albert Osterrieth]] |
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|Titel=Die Geschichte des Urheberrechts in England: Mit einer Darstellung des geltenden englischen Urheberrechts |
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|Verlag=C.L. Hirschfeld |
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|Ort= |
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|Datum=1895}} |
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* {{Literatur |
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|Autor=Robert M. Reuß |
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|Titel=Naturrecht oder positivistisches Konzept: Die Entstehung des Urheberrechts im 18. Jahrhundert in England und den Vereinigten Staaten von Amerika |
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|Verlag=Nomos |
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|Ort=Berlin |
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|Datum=2010 |
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|ISBN=978-3-8329-5510-6}} |
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* [[Monika Dommann]]: ''Autoren und Apparate – Die Geschichte des Copyrights im Medienwandel''. S. Fischer Verlag 2014, ISBN 978-3-10-015343-2. |
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== Weblinks == |
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Darüber hinaus spielen im praktischen Rechtsverkehr die [[Nutzungsrecht|Nutzungsrechte]] (insbesondere die [[Lizenz|Lizenzen]], die [[Urhebervertragsrecht|Urheberrechtsverträge]] und die [[Verwertungsgesellschaft|Verwertungsverträge]]) eine ganz maßgebliche Rolle, die die Partizipation [[Dritter]] an der Errungenschaft, sowie deren generelle Vermarktung regeln. Darüber hinaus (insbesondere aufgrund der steigenden [[Produktpiraterie]]) erlangen die [[Urheberrechtsverletzung|Verletzungsfolgen]] eine immer stärkere Gewichtung in der juristischen und alltäglichen Praxis. |
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{{Wikisource|Urheberrecht}} |
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== Einzelnachweise == |
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==Kritik und Gegenbewegung== |
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<references /> |
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Der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Urhebers genießt in der Bevölkerung breiteste Zustimmung. Hingegen wird der kommerzielle Aspekt des Urheberrechts oft kritisiert. Neben der Möglichkeit, diesen Aspekt auf gesamtgesellschaftlicher Ebene generell in Frage zu stellen, gibt es Bemühungen, unter Beachtung der aktuellen Rechtslage einzelne Werke von der Vermarktung auszuschließen. |
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Neben den [[Konsument|Konsumenten]], die sich durch Verschärfungen der Rechtslage in ihren [[Freiheit]]en unangemessen eingeschränkt sehen, gibt es auch [[Autor]]en, die ihre Werke gern der [[Allgemeinheit]] zur freien Nutzung zur Verfügung stellen wollen. |
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Die einfachste Möglichkeit, dies zu tun, besteht darin, auf das Urheberrecht zu verzichten. Dies ist jedoch nicht in jedem Rechtssystem möglich und führt weiterhin zu der Situation, dass veränderte Versionen nicht automatisch frei sind, da der Urheber der Veränderungen nicht dazu gezwungen wird, auch auf sein Urheberrecht zu verzichten. Eine Möglichkeit, dies zu umgehen, besteht darin, auf das Urheberrecht nicht zu verzichten, sondern per [[Lizenzvertrag]] an jedermann einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Dabei verlangen so genannte [[Copyleft]]-Lizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen. |
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Die [[Lizenz]]en des [[GNU-Projekt]]es sind hierbei im Bereich der [[Freie Software|Freien Software]] insbesondere zu erwähnen, zum Beispiel die [[GNU General Public License|GPL]] für Computerprogramme und die [[GFDL]] für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen. Weitere, angeblich besser auf die speziellen Bedürfnisse von Künstlern zugeschnittene, vor allem jedoch nicht auf bestimmte Werkstypen beschränkte Lizenzen stellt das Projekt [[Creative Commons]] zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um [[Open Content|Open-Content]]-Lizenzen, also solche, die vergleichbare Freiheiten gewähren wie die Lizenzen freier Software, sowie zum anderen um wesentlich restriktivere Lizenzen. |
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"Das neue Urheberrecht, soeben im Bundeskabinett vorgestellt, wird den Schutz des geistigen Eigentums noch verschlechtern: sorgt sich weniger um die Urheber als um diejenigen, die deren geistiges Eigentum vermarkten. Es achtet vor allem die Interessen der Verwertungs- und Geräte-Industrie; aus dem Urheberrecht wird ein gewerbliches Schutzrecht." (Süddeutsche Zeitg.) |
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==Siehe auch== |
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{{Wikiquote|Urheberrecht}} |
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[[Wikipedia:Urheberrechte beachten]] |
|||
*[[Geistiges Eigentum]] |
|||
*[[Abgeleitetes Werk]] |
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*[[Copyright]] |
|||
*[[Kopierschutz]] |
|||
*[[Digital Rights Management]] |
|||
*[[Gewerblicher Rechtsschutz]] |
|||
*[[Patent]] |
|||
*[[Urheberrechtsverletzung]] |
|||
*[[Raubdruck]] |
|||
*[[Syndikation]] |
|||
*[[Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums|TRIPS]] |
|||
*[[Urhebervertragsrecht]] |
|||
*[[Verlagsrecht]] |
|||
*[[Verwandte Schutzrechte]] |
|||
*[[Verwertungsgesellschaft]] |
|||
**[[Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte|GEMA]] |
|||
**[[Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten|GVL]] |
|||
**[[Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst|VG Bild-Kunst]] |
|||
**[[VG Wort]] |
|||
*[[Wissensallmende]] |
|||
*[[Zitieren von Internetquellen]] |
|||
* [[Robert Hübner#Urheberrecht|Kein Urheberrecht an eigenen Schachpartien]] |
|||
==Literatur== |
|||
* Thomas Dreier, Gernot Schulze: ''Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz, Kommentar''. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51260-7 |
|||
* Theodor Enders: ''Anwaltspraxis, Beratung im Urheberrecht und Medienrecht''. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 1999, ISBN 3-8240-0215-9 |
|||
* Thomas Fuchs: ''Arbeitnehmer-Urhebervertragsrecht''. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1467-6 |
|||
* Eva-Irina von Gamm: ''Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und den Überschneidungen mit dem deutschen Geschmacksmuster-, Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrecht''. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0577-4 |
|||
* Daniel Gutman: ''Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU. Mißbrauch, technische Möglichkeiten und rechtliche Flankierungen''. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0516-7 |
|||
* Jochen Haller: ''Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie. Eine ökonomische Analyse''. Eul, Köln 2005, ISBN 3-89936-352-3 |
|||
* Dietrich Harke: ''Urheberrecht. Fragen und Antworten''. Heymanns, Köln 2001, ISBN 3-452-24720-1 |
|||
* Hans-Peter Hillig, Urheber- und Verlagsrecht, 10. Auflage 2003, Beck-Texte im dtv 5538 |
|||
* Hans-Peter Hillig, Europäisches und Internationales Urheberrecht, 2006, Beck´sche Textaussgabe, ISBN 3406543103 |
|||
* Thomas Hoeren: ''Urheberrecht und Verbraucherschutz. Überlegungen zum Gesetz über Urheberrecht in der Informationsgesellschaft''. LIT-Verlag, Münster 2003, ISBN 3-8258-67145 |
|||
* Volker Ilzhöfer: ''Patent-, Marken- und Urheberrecht. Leitfaden für Ausbildung und Praxis''. Vahlen, München 2002, ISBN 3-8006-2851-1 |
|||
* Ulrich Löwenheim: ''Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004''. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51683-1 |
|||
* Wandtke, Artur Axel / Bullinger, Winfried: ''Praxiskommentar zum Urheberrecht''. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53423-6 - [http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/guenther/mitarbeiter/dietrich/MMR-hiQual.pdf Rezension hier im Volltext auf www.digitalrecht.de ] |
|||
* Manfred Rehbinder: ''Urheberrecht''. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51855-9 |
|||
* Cyrill P. Rigamonti: ''Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts''. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-7890-7534-5 |
|||
* Haimo Schack: ''Urheber- und Urhebervertragsrecht'', 3. Auflage 2005, Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN: 3161485955. |
|||
* Astrid von Schoenebeck: ''Moderne Kunst und Urheberrecht. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der modernen Kunst'', Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0514-0 |
|||
* Gernot Schulze: ''Meine Rechte als Urheber. Urheber- und Verlagsrecht''. DTV-Beck, München 2005, ISBN 3-423-05291-0 |
|||
* Brunhilde Steckler: ''Urheber-, Medien- und Werberecht. Grundlagen, Rechtsicherheit im Internet''. Cornelsen/Scriptor, Berlin 2004, ISBN 3-464-49077-7 |
|||
* Sabine Zentek, Thomas Meinke: ''Das neue Urheberrecht. Die neuen Rechte und Pflichten als Urheber und Verwerter''. Haufe, Freiburg/B. 2003, ISBN 3-448-05940-4 |
|||
==Weblinks== |
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===Gesetzestexte=== |
|||
*[http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?q=&q4=urheberrechtsgesetz&q1=&q5=&q2=&q7=&q8=&q9=&q10=&q11=20050128&o=s&x=r&v=bnd&db3=BND&so=SORT%2B&sl=300&l=100&r=%5B%28%24query1%29%3APARA%2CBSTPARA%5D+%5Bund+%28%24q2%29%3AANLNR%2CBSTANL%5D+%5Bund+%28%24q4%29%3AKTIT%2CABK%5D+%5Bund+%28%24q5%29%3AART%2CBSTART%5D+%5Bund+%28%24q7%29%3ATYP%5D+%5Bund+%28%24q8%29%3AQUELLE%5D+%5Bund+%28%24q9%29%3AINDEX%5D+%5Bund+%28%24q10%29%3AUNTERZ%5D+%5Bund+%28%23date%28%24query11%29.ge.IDAT+und+%23date%28%24q11%29.le.ADAT%29%5D+%5Bund+%28%24q%29%5D Österreich: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)] |
|||
*[http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/index.html Schweiz: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)] |
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*[http://www.admin.ch/ch/d/sr/23.html#231 Schweiz: ergänzende Rechtsnormen] |
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*[http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/2003-09-13/text/bgbl_I_1774_00_00.php Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht)] |
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/index.html Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Quelle in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz)] |
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===Weiteres=== |
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*[http://archiv.twoday.net/stories/36386/ Nachweis wichtiger Online-Quellen] |
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*[http://www.ip.mpg.de/ Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht] |
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*[http://www.urheberrecht.org/ Institut für Urheber- und Medienrecht] |
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* [[Stefan Krempl]], [http://www.heise.de/newsticker/meldung/71103 Untergräbt das System des geistigen Eigentums die westliche Marktwirtschaft?] (Heise Online, 21. März 2006) |
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*[[Benedikt Rubbel]]: [http://www.attac.de/wissensallmende/digital/urheberrecht.php Wissensallmende: Entwicklung und Zukunft des Urheberrechts im digitalen Zeitalter] |
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* [http://www.mdcs.ch/Publikationen/Zitatrecht.pdf Der Zweck heiligt die Mittel - Kann ein ganzes Werk ein Zitat sein?] - Beurteilung nach Schweizer Urheberrecht - [[PDF]]-Format |
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*[http://www.mixburnrip.de/ www.mixburnrip.de] - Aktuelle Entwicklungen und Hintergründe |
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*[[Thomas Hoeren]]: [http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/Happy_Birthday.pdf Happy birthday to you - Urheberrechtliche Fragen rund um ein Geburtstagsständchen] (''Behandelt insbesondere die Frage, welches Recht bei grenzübergreifenden Urheberrechtsproblematiken anzuwenden ist'' - [[PDF]]) |
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*[http://eucd.vibe.at/index.php/EUCD.at Kritische Diskussion der österreichischen Umsetzung der European Copyright Directive (EUCD)] |
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*[[Barbara Vogelsang-Rempe]]: [http://www.hrz.uni-dortmund.de/computerPostille/Juni1997/urheberr.html Urheberrecht im Internet] |
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*[[Hans Geser]]: [http://socio.ch/intcom/t_hgeser08.htm Copyright oder Copy left?] Prekäre immaterielle Eigentumsverhältnisse im [[Cyberspace]] |
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*[http://ifrOSS.org/ Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software] |
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*[http://www.irights.info/index.php?id=1 iRights.info] - Informationen, News und Forum zum Urheberrecht in der digitalen Welt |
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*[http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19852/1.html Telepolis: "Urheberrecht ist ein schweres Schaf…!"] Kritischer Artikel zum Verhältnis zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern. |
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* [http://www.chaoscontrol.at/2005/we.pdf Wiener Erklärung] 10 Thesen zur Informationsfreiheit / 10 Forderungen an ein modernes Urheberrecht |
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* [http://www.eulisp.uni-hannover.de/media/Abschlussarbeiten/sontheim_christina.pdf Übersicht über die Entwicklung der Privatkopie im Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes bei digitalen Medien (Christina Sontheim), PDF] |
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*[http://delegibus.org/2005,12.pdf Der Arbeitnehmerurheber im System des § 43 UrhG] |
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*[http://www.internet4jurists.at/urh-marken/immaterial.htm Österreichisches Urheberrecht mit Beispielen] |
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* Aktionsbündnis ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“: Pressemitteilung 1/06, 24. Januar 2006, [http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0106.html] |
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* Aktionsbündnis ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“: Pressemitteilung 3/06, 1. Februar 2006, [http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0306.html] |
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* [http://www.urheberrecht.ch/D/ Plattform zur Revision des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes] |
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* [http://www.buchmesse.de/de/index.php?content=/de/brancheninformationen/buchmaerkte_weltweit/container/content/13632/content.html Zusammenfassung der Studie "Digitale Medien: Fluch oder Segen"? Quellen: Langendorfs Dienst 21. Juni 2006 / Börsenblatt 24-2006 /New York Times 5. Juni 2006] |
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*[http://www.irights.info/ Info-Seite zum Urheberrecht in der digitalen Welt] |
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* [http://www.o-ton.radio-luma.net/php/PEN-Vorkongress_2006.php Dokumentation mit O-Ton und autorisierten Textfassungen zum PEN-Vorkongress am 24. März 2006 in der Akademie der Künste. Thema: Die anstehenden Änderungen im Urheberrechtgesetz] |
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* [http://www.urheber-recht-online.de Alles über das Urheberrecht zum Thema Musik, Musikdownloads, Liedtexte und deren Veröffentlichung. Neue Gesetzte für Rechteinhaber von Musikwerken. Fragen und Antworten unter dem Link -Helpdesk-] |
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* [http://www.mdcs.ch/Publikationen/Zitatrecht.pdf Der Zweck heiligt die Mittel - Kann ein ganzes Werk ein Zitat sein?] - Beurteilung nach Schweizer Urheberrecht - [[PDF]]-Format |
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* [http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=304 Dr. Christian Seyfert, LLM, Zum eingeschränkten Schutz von Arbeitnehmerurhebern multimedialer Werke in Deutschland, MIR Dok. 089-2006, Rz. 1-11] |
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* [http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=279 "Deckelung" des Gegenstandswertes für Schutzrechtsabmahnungen gegenüber Privatanwendern bzw. Verbrauchern, MIR Dok. 064-2006, Rz. 1-15] |
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Aktuelle Version vom 13. Mai 2025, 03:48 Uhr
Die Geschichte des Urheberrechts beschreibt die Geschichte des Rechts des Urhebers an seinen Werken.
Antike
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die antiken Rechtsordnungen kannten kein Urheberrecht im heutigen Sinne. Sehr wohl bekannt war jedoch eine Beziehung zwischen Autor und Werk, sei sie als echter Stolz auf die eigene Leistung oder als Weitergabe einer göttlichen Gabe verstanden.[1] In der neueren rechtshistorischen Forschung wird ferner auf funktionale Äquivalente im Bereich des Urheberpersönlichkeitsrechts, d. h. des Veröffentlichungsrechts, Namennennungsrechts und Entstellungsverbots, verwiesen, die jedoch nicht die Schlagkraft einer durchsetzbaren Rechtsnorm erreichten.[2]
Verdeutlicht wird dies durch die Entstehung des Wortes Plagiat: Es geht auf eine der ältesten bekannten Urheberrechtsverletzungen aus dem Rom des ersten Jahrhunderts nach Christus zurück. Der römische Dichter Marcus Valerius Martialis prägte den Begriff „Plagiat“. Er verglich seine Epigramme mit freigelassenen Sklaven und bezeichnete einen gewissen Fidentinus, der Gedichte des Martialis fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als Menschenräuber (lat. „plagiarius“).[3]
Die Frage, warum das technisch so hoch entwickelte römische Recht keinen dem heutigen Urheberrecht vergleichbaren Schutz gewährte, wird unterschiedlich beantwortet: Einerseits wird auf das „sachgegenständliche Denken“ verwiesen, das zur Abstraktion eines nur „geistigen“ Eigentums nicht fähig gewesen sei. Eine andere Auffassung verweist auf die römische Gesellschaftsstruktur. Die große Masse der Arbeitskräfte wurde aus Sklaven rekrutiert; im Rechtssystem schlug sich dies in der Weise nieder, dass die artes liberales ihre Dienste nur in unentgeltlichen Vertragsformen anbieten konnten; lediglich aus Dankbarkeit für die Freundschaftsleistung konnte der Vertragspartner einen Ehrensold, das honorarium, zahlen. Dem entspreche, dass es dem römischen Bürger als unehrenhaft erschienen wäre, schöpferische Leistungen unter vermögensrechtlichen Schutz zu stellen.[1][4] Als Grund für das fehlende Urheberrecht der Antike wird ferner die technologische Aufwendigkeit der Vervielfältigung und das daher geringe ökonomische Interesse an ihrer Monopolisierung genannt.[5]
Mittelalter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Auch im Mittelalter war ein Recht auf geistige Werke unbekannt.[6] Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. So durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten wesentlich weniger streng als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen.
Spätmittelalter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Dem Autor stand immer noch kein „Urheberrecht“ zur Seite. Er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker beziehungsweise Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass andere Drucker Erstdrucke nachdruckten. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat – der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucke sein – sie waren meist weniger sorgfältig hergestellt: Fehler schlichen sich ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert:
„Nu wäre der Schaden dennoch zu leiden, wenn sie doch meine Bücher nicht so falsch und schändlich zurichten. Nu aber drucken sie dieselbigen und eilen also, dass, wenn sie zu mir wiederkommen, ich meine eigenen Bücher nicht kenne.“

Um dem Nachdruck entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Die Bezeichnung für diese Sonderrechte ist Privileg, im kirchlichen Bereich Imprimatur – wobei letzteres auch im weltlichen Bereich im Sinne von Druckfreigabe/Druckgenehmigung seitens des Druckereikunden in Gebrauch kam und bis heute blieb. Die Interessen der Drucker trafen sich mit denen der Obrigkeiten, die auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften Einfluss haben wollten. Dies gelang besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur, weniger beispielsweise im deutschen Raum. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um sie wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Auch die Ideen der Aufklärung verbreiteten sich zu einem großen Teil durch Raubdrucke.
Renaissance
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und man gewährte auch Autorenprivilegien, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde.
In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer eingeräumt. Dürer gibt bereits in einem Nachwort seines Holzschnittzyklus zum Marienleben 1511 an, ein kaiserliches Privileg bekommen zu haben, welches jedoch nicht erhalten ist. Interessant an jenem Nachwort ist, dass Dürer bereits von „ingenium“, also „Schöpfung“ schreibt, was für damalige Autoren und Künstler noch ungewöhnlich und ein mit der Renaissance einhergehendes neues Selbstverständnis ist. Das erste erhaltene Privileg Dürers stammt aus dem Jahr 1525. Auch seine Witwe erhält nach seinem Tod 1527 noch ein Privileg, was damals unüblich war und für Dürers außergewöhnliche Stellung als Künstler spricht.[7]
Privilegien schützten jedoch den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachten den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt – allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum.
Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen (den Verlegern) würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn der Verleger die Rechte erworben hatte.
18. und 19. Jahrhundert
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erstmals wurde im 18. Jahrhundert über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen (und das Phänomen des immateriellen Besitzes) theoretisiert. Ein englisches Gesetz von 1710,[8] das so genannte Statute of Anne, erkannte als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtraten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen und mit einem Copyrightzeichen versehen sein, damit es geschützt war. Die Vereinigten Staaten führten das Verfahren 1795 ein (diese Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft, s. a. Copyright law (Vereinigte Staaten)). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch Frankreich führte in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique ein. In Preußen kam es im Jahr 1837 zu einem entsprechenden Schutz. Der Bundestag (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine zehnjährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes – 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert. 1870 wurde im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, den das Deutsche Reich 1871 übernahm und später weiter ausbaute.
Der Schutz geistigen Eigentums wurde nur innerhalb der Nationalstaaten gewährleistet und entfaltete jenseits der Grenzen keine Wirkung. Erst 1886 wurde auf Betreiben Victor Hugos mit der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst das erste internationale, multilaterale Abkommen zum Urheberschutz geschlossen. Vereinbart wurde eine Mindestschutzfrist aller Werke (außer fotografische und cinematographische Werke) der Verbandsländer von 50 Jahren.
20. Jahrhundert
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der Zeit des Nationalsozialismus galt der Urheber als „Treuhänder des Werks“ für die Volksgemeinschaft. Bestehende Gesetze wie das Kunsturheberrechtsgesetz blieben in Kraft.[9]
Am 6. September 1952 wurde in Genf das Welturheberrechtsabkommen beschlossen.[10] Es sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen.
In Westdeutschland wurde das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) am 9. September 1965 verkündet. Es löste insbesondere das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom 19. Juni 1901 und weitgehend das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz – KUG, KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 ab. Unter anderem sah es eine Verlängerung des Urheberrechts von 50 auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers vor. Zugleich wurde auch die Privatkopie wieder legalisiert, deren Zulässigkeit in den 50er Jahren durch Gerichtsentscheidungen entgegen dem damaligen Gesetzeswortlaut aufgehoben worden war. Fast zeitgleich folgte in der DDR das Gesetz über das Urheberrecht (URG) (GBl. I S. 209).
Bestrebungen, das Urheberrecht in der Europäischen Union zu harmonisieren, sind bereits Mitte der 1970er Jahre vorhanden.[11]
1985 wurde die Free Software Foundation gegründet, deren Arbeit sich jedoch lange Zeit nur auf das Thema Freie Software konzentrierte.[12][13]
Seit den 1990er-Jahren wurde das Urheberrecht in mehreren Internationalen Vertragswerken behandelt, in denen der Schutz der Urheberrechte den neuen technischen Möglichkeiten des Internets angepasst und zum Teil deutlich gestärkt wurde. Das 1994 im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) etabliert weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht, nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen (Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 RBÜ). Zugleich schränkt es die Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken ein und schreibt eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus (post mortem auctoris) vor.
Im Jahr 1996 wurde im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WTC) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) unterzeichnet. Sie regeln insbesondere Fragen des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Im Einzelnen ging es um folgende Themen:
- Das Vervielfältigungsrecht wurde gestärkt, und das Speichern von Werken im Computer wurde ausdrücklich unter diesem Recht subsumiert. Ausnahmen von diesem gestärkten Vervielfältigungsrecht wurden auf wenige Sonderfälle reduziert.
- Recht auf Zugänglichmachung. Die Übertragung und bereits das Anbieten von Werken ist nur mit Zustimmung der Urheber zulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur an wenige Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden („on demand“). Neben dem Verkauf ist jetzt auch die Lizenzierung von Werken zulässig. In diesem Fall gelten die Schranken des Urheberrechts nicht. Dies ermöglicht neue Nutzungsformen wie Pay-per-View, wo für jeden Konsumptionsvorgang einzeln gezahlt werden muss.
- Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen. Die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr oder Angebot von Geräten, Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren oder sonst wie zu überlisten, sind verboten. Es ist auch verboten, die Wirkungsweise dieser Geräte zu beschreiben, so dass sie nachgebaut werden können (Black-Box-Provision). Hierdurch wird das Urheberrecht auch zu einem Technologiekontrollrecht. Es regelt jetzt Tatbestände, die bisher außerhalb seiner Reichweite lagen (Paracopyright).
- Juristischer Schutz von Copyright Management Information. Auch die Veränderung, Fälschung oder Löschung von Informationen, die den Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten Nutzungsformen festlegen, sind verboten.
Infolge dieser Verträge haben einzelne Staaten nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts. Unübliche Regelungen würden zum Beispiel im Rahmen der WTO als Verzerrungen des freien Welthandels behandelt, die von einem Schiedsausschuss sanktioniert werden können. Darüber hinaus üben die Vereinigten Staaten auch bilateral Druck auf einzelne Staaten aus, die Urheberrecht ihrer Meinung nach nicht intensiv genug schützten (siehe z. B. die Fälle The Pirate Bay und Allofmp3).
Diese Urheberrechtsverträge wurden 1998 in den Vereinigten Staaten mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und 2001 in der EU mit der EG-Urheberrechtsrichtlinie in nationales beziehungsweise supranationales Recht umgesetzt. Sie übernahmen die meisten der oben im TRIPS und dem WCT beziehungsweise WPPT festgelegten Verschärfungen. Darüber hinaus regeln sie auch die Verantwortlichkeit der Internetdiensteanbieter (ISP). Diese sind für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar, wenn sie diese auf Anforderung der Rechteinhaber nicht sofort abstellen. Sie sind darüber verpflichtet, die Identität der Verletzer offenzulegen.
21. Jahrhundert
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die EG-Urheberrechtsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2002 in nationales Recht umzusetzen. In Österreich trat die Umsetzung der EG-Urheberrechtsrichtlinie am 1. Juli 2003 in Kraft. In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. Die §§ 95a ff. UrhG sehen einen „Schutz technischer Maßnahmen“ vor. Gemäß § 95a Abs. 1 UrhG dürfen technische Schutzmaßnahmen (z. B. Kopierschutz) ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden – auch nicht zur Anfertigung einer – an sich zulässigen – Privatkopie. Keine Umgehung in diesem Sinne ist die Herstellung einer analogen Kopie einer digitalen, geschützten Vorlage.[14]
Diskussionen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit Ende der 1990er Jahre gerät das bisherige Urheberrecht zunehmend in die Kritik der Öffentlichkeit und einiger Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler. So habe etwa eine Unterhaltungsindustrie einen intensiven Lobbyismus betrieben.[15]
Kritisiert wird zum Beispiel auch, dass sich das Urheberrecht immer mehr zu einem „Rechteverwerterrecht“ gestaltet, ohne Berücksichtigung der Allgemeinheit und der im Wandel befindlichen Internet- und Informationsgesellschaft. Das Urheberrecht sei in seiner aktuellen Form ein Relikt des letzten Jahrhunderts, das in der Zeit von interaktiven Internetanwendungen und Breitbandanbindung eine ganze Generation kriminalisiere und in keiner Weise mehr seiner ursprünglichen Intention gerecht werde. Anstatt kreatives Schaffen zu beflügeln und zu fördern, schränke das aktuelle Urheberrecht die Entwicklung von Kultur und Fortschritt enorm ein.[16]
Kritik geht auch von Trägerinnen und Trägern traditioneller Kulturen aus, in denen Konzeptionen von Werk und individuellem Autor, wie sie dem Urheberrecht zugrunde liegen, keine Entsprechung haben. Traditionelle kulturelle Ausdrucksweisen (traditional cultural expressions) unterstehen in ihren lokalen Gesellschaften eigenen herkömmlichen Regelungen, sind aus urheberrechtlicher Sicht jedoch gemeinfrei und können entgegen dem Willen vieler ihrer Träger uneingeschränkt genutzt werden.[17] An der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) und Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gab es seit den 1960er Jahren immer wieder Initiativen zur Schaffung von Schutzregelungen für traditionelle kulturelle Ausdrucksweisen. Seit dem Jahr 2000 tagt an der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in dieser Frage erneut ein zwischenstaatliches Komitee.[18]
Die der Kritik folgenden Forderungen reichen von leichten Lösungen wie einer Verkürzung der Mindestschutzdauer, über eine Ausweitung und Reetablierung der (privaten) Schranken des Urheberrechtes bis hin zur Einführung einer Kulturflatrate, welche die exklusiven Besitzansprüche an immaterielle Güter verneint.[19] Parteipolitisch gibt es in Deutschland offenbar klare Fronten: die Piratenpartei fordert eine Beschränkung des Urheberrechts, um auf die neuen Gegebenheiten zu reagieren. Andere Parteien wie Bündnis 90/Die Grünen fordern eine Kulturflatrate, um Kulturschaffende zu entlohnen. Das bürgerliche Lager aus Union und FDP hält eher an der Vorstellung eines möglichst starken Urheberrechts fest.
Einige Tatort-Autoren kritisieren als Mitglieder des Verband Deutscher Drehbuchautoren bei den Grünen, Piraten, Linken und der „Netzgemeinde“ besonders die „demagogische Gleichsetzung von frei und kostenfrei“. Die „Banalität von Rechtsverstößen“ würde zum „Freiheitsakt“ erhoben werden. Sie möchten gerne „klar machen, dass die nachhaltige Produktion qualitativ hochwertiger Kunst und Kultur nicht amateurhaft, also wie Wikipedia organisiert werden kann. Immerhin leben hunderttausende Menschen von kreativer Arbeit und helfen mit ihren (konkurrenzfähigen) Werken, die ideelle und materielle Zukunft einer postindustriellen Bundesrepublik auch international zu sichern“. Denn: „Filme, Musikproduktionen, web- und Werbekampagnen, Architektur- und Designprodukte werden überhaupt erst realisiert, wenn die künstlerischen Ideen der Urheber mit Kapital und Vermarktungsknowhow zusammenkommen.“ Dass das Internet und Anbieter wie Google kriminelle Plattformen wie „kino.to, megaupload, the Pirate Bay“ ermöglichen, solle auf jeden Fall verhindert werden. Dabei sehen sie einen „historischen Kompromiss zwischen Urhebern und Usern“ bevor.[20]
Rockmusiker Sven Regener kritisierte 2012 in einem Interview mit dem Bayerischen Rundfunk die Piratenpartei sehr scharf: „Eine Gesellschaft, die so mit ihren Künstlern umgeht, ist nichts wert.“[21]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Übersicht
- Eckhard Höffner: Geschichte und Wesen des Urheberrechts. 3. Auflage. Band 1/3. Verlag Europäische Wirtschaft, München 2021, ISBN 978-3-930893-19-5 (Teil 1 von 2).
- Fedor Seifert: Über Bücher, Verleger und Autoren – Episoden aus der Geschichte des Urheberrechts. In: NJW. 1992, S. 1270–1276.
- Fedor Seifert: Kleine Geschichte(n) des Urheberrechts (= Stefan Haupt [Hrsg.]: Berliner Bibliothek zum Urheberrecht. Band 9). MUR-Verlag, München 2015, ISBN 978-3-945939-01-7.
- Elmar Wadle: Urheberrecht zwischen Gestern und Morgen: Anmerkungen eines Rechtshistorikers. In: Universitätsreden Universität des Saarlandes. Saarbrücken 2007, ISBN 978-3-940147-02-8.
Antike
- Walter Bappert: Wege zum Urheberrecht. V. Klostermann, 1962.
- Byoung Jo Choe (崔秉祚): Geistiges Eigentum im römischen Recht? – unter besonderer Berücksichtigung des Urheberrechts. In: Seoul Law Journal. Band 52, Nr. 2, 2010.
- Astrid Eggert: Der Rechtsschutz der Urheber in der römischen Antike. In: Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA). 1999, S. 183–219.
- Renate Frohne: Urheberrecht in der römischen Antike? In: Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA). 2005, S. 799–811.
- Katharina Schickert: Der Schutz literarischer Urheberschaft im Rom der klassischen Antike. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 3-16-148397-9.
- Károly Visky: Geistiges Eigentum der Verfasser im antiken Rom. In: Archiv für Urheber- und Medienrecht (UFITA). Band 106, 1987, S. 17 ff.
Renaissance
- Christopher Witcombe: Copyright in the Renaissance. Prints and the privilegio in sixteenth century Venice and Rome. Brill, Leiden 2004, ISBN 90-04-13748-3.
Neuzeit
- Ludwig Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht: Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Nomos, 1998.
- Dong Han: Can I own my writings and sell them too? A brief history of copyright in China from the late Qing era to Mao’s China. In: Chinese Journal of Communication. Band 3, Nr. 3, September 2010, S. 329–346.
- Albert Osterrieth: Die Geschichte des Urheberrechts in England: Mit einer Darstellung des geltenden englischen Urheberrechts. C.L. Hirschfeld, 1895.
- Robert M. Reuß: Naturrecht oder positivistisches Konzept: Die Entstehung des Urheberrechts im 18. Jahrhundert in England und den Vereinigten Staaten von Amerika. Nomos, Berlin 2010, ISBN 978-3-8329-5510-6.
- Monika Dommann: Autoren und Apparate – Die Geschichte des Copyrights im Medienwandel. S. Fischer Verlag 2014, ISBN 978-3-10-015343-2.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Fedor Seifert: Über Bücher, Verleger und Autoren – Episoden aus der Geschichte des Urheberrechts. In: NJW. 1992, S. 1270–1276.
- ↑ Katharina Schickert: Der Schutz literarischer Urheberschaft im Rom der klassischen Antike. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, S. 102.
- ↑ Urheberrecht, deutsche-anwaltshotline.de ( des vom 28. Oktober 2008 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Károly Visky: Geistiges Eigentum der Verfasser im antiken Rom. In: UFITA. Band 106, 1987, S. 17 (35).
- ↑ Hendrik Selle, Open Content? Ancient Thinking on Copyright, Revue Internationale des Droits de l'Antiquité 55 (2008) 469-484
- ↑ Walter Dillenz, Daniel Gutman: Urheberrechtsgesetz, Verwertungsgesellschaftengesetz (Österreichisches). Kommentar. 2. Auflage. Springer, Wien 2004, ISBN 3-211-20796-1, S. 5.
- ↑ Vgl. Ludwig Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845. Göttingen 1995, ISBN 3-509-01682-3.
- ↑ The Statute of Anne, 1710, Copyrighthistory.com (englisch)
- ↑ Instruktiv Simon Apel, Das Reichsgericht, das Urheberrecht und das Parteiprogramm der NSDAP (PDF; 65 kB), in: Zeitschrift für das Juristische Studium (ZJS) 2010, 141
- ↑ Welturheberrechtsabkommen (PDF; 136 kB)
- ↑ Martin Vogel: Harmonisierung des Urheberrechts in Europa. In: Georg Ress, Michael Will (Hrsg.): Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut. Nr. 304. Saarbrücken 15. Februar 1994, S. 5, doi:10.17176/20150617-161643, urn:nbn:de:0301-20150617-161754-92 (vifa-recht.de): „Erste rechtsvergleichende Studien und Anhörungen der Kommission zu zweifellos harmonisierungsrelevanten Einzelfragen Mitte der 70er Jahre blieben ohne praktisches Ergebnis.“
- ↑ Stefan Meretz: Linux & Co. Freie Software – Ideen für eine andere Gesellschaft. AG SPAK Bücher, Neu-Ulm 2000, ISBN 3-930830-16-7.
- ↑ Bernhard E. Reiter: Wandel der IT: Mehr als 20 Jahre Freie Software. In: HMD, Heft 238, August 2004, S. 83–91, ISSN 1436-3011 (intevation.de)
- ↑ §§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT)
- ↑ Jessica Litman: Digital Copyright. Prometheus Books, Amherst 2001, ISBN 1-57392-889-5.
- ↑ Don´t criminalize the 21st century culture!, Zusammenfassung Lawrence Lessig, trendbuero.de ( des vom 21. Mai 2009 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Vgl. beispielsweise Marc-Antoine Camp. „Wer darf das Lied singen?“, Sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht Nr. 4/2005, 307ff. (PDF; 137 kB)
- ↑ WIPO Intergovernmental Committee on Intellectual Property and Genetic Resources, Traditional Knowledge and Folklore IGC
- ↑ Berlin Declaration, Wizards of OS (englisch)
- ↑ Offener Brief von 51 Tatort-Autoren ( des vom 15. Juni 2012 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Rockmusiker Sven Regener rechnet mit Piratenpartei ab (Golem.de)