„Kommanditgesellschaft (Deutschland)“ – Versionsunterschied
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Eine '''Kommanditgesellschaft''' ('''KG''') ist eine [[Personengesellschaft]], bei der mindestens ein [[persönlich haftender Gesellschafter]] (Komplementär) und mindestens ein beschränkt [[Haftung (Gesellschaftsrecht)|haftender]] [[Gesellschafter]] (Kommanditist) vorhanden sind, die unter einer gemeinsamen [[Firma]] ein [[Handelsgewerbe]] betreiben (vgl. {{§|161|hgb|juris|text=161 HGB}}).<ref name=":0">{{Internetquelle |autor=Jörg Berwanger, Norbert Dautzenberg, StB Birgitta Dennerlein |url=https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kommanditgesellschaft-kg-40085 |titel=Kommanditgesellschaft (KG) |werk=Website Gabler Wirtschaftslexikon |hrsg=Springer Fachmedien Wiesbaden |datum=2019 |sprache=de |abruf=2023-07-27}}</ref> Eine KG ist dabei aber ''keine'' juristische Person. |
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Eine '''Kommanditgesellschaft''' ('''KG''') ist eine [[Personenhandelsgesellschaft]], in der sich zwei oder mehr [[natürliche Person]]en und/oder [[juristische Person]]en zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen [[Firma]] ein [[Handelsgewerbe]] zu betreiben. Die KG unterscheidet sich von der [[Offene Handelsgesellschaft|offenen Handelsgesellschaft]] (OHG) insofern, dass bei einem oder mehreren [[Gesellschafter]]n die [[Haftung]] gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist ([[Kommanditist]], Kommanditisten), während mindestens ein anderer Gesellschafter persönlich haftet ([[Komplementär (KG)|Komplementär]]). |
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== Allgemeines == |
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== Vorteile einer Kommanditgesellschaft == |
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Personengesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, der mit seinem gesamten Vermögen unbegrenzt für die [[Verbindlichkeit|Gesellschaftsverbindlichkeiten]] haftet. Die KG ist unter den Personengesellschaften die einzige Mischform, bei der neben diesem oder diesen persönlich haftenden Gesellschaftern auch ein Gesellschafter existiert, der lediglich mit seiner [[Kapitaleinlage]] haftet.<ref>{{Literatur |Autor=Günther Wöhe, Ulrich Döring, Gerrit Brösel |Titel=Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre |Hrsg=Günther Wöhe, Ulrich Döring, Gerrit Brösel |Auflage=26. |Verlag=Verlag Franz Vahlen |Ort=München |Datum=2016 |ISBN=978-3-8006-5000-2 |Seiten=213-217}}</ref> Der mit seinem gesamten Vermögen haftende Gesellschafter heißt [[Komplementär (Gesellschaftsrecht)|Komplementär]], der lediglich mit seiner [[Hafteinlage]] haftende ist der [[Kommanditist]], nach dem die [[Rechtsform]] der KG benannt ist ({{§|171|hgb|juris}} Abs. 1 Halbsatz 2 [[Handelsgesetzbuch|HGB]]). |
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=== Vorteile für Komplementäre === |
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* Erhöhung der Eigenkapitaldecke durch den Kommanditisten, ohne die Geschäftsleitung mit weiteren Gesellschaftern teilen zu müssen. |
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* keine Tilgungs-Zinsbelastung durch Banken |
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* keine Einschränkung bei der Geschäftsführung oder Vertretung |
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== Geschichte == |
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=== Vorteile für Kommanditisten === |
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Ihr Name geht zurück auf die erstmals im Mai 1072 in [[Venedig]] unter der Bezeichnung [[Kommende|Komturei]] ({{laS|''commenda''}}, aus {{laS|commendare}}, „anvertrauen“) auftauchende [[Rechtsform]],<ref>Hans Hattenhauer, ''Europäische Rechtsgeschichte'', 1999, S. 268 f.</ref> die im Jahre 1166 in [[Pisa]] und [[Florenz]] gesetzliche Anerkennung erhielt.<ref>[[Levin Goldschmidt]], ''Handbuch des Handelsrechts'', Band I, 1891, S. 255 |
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* [[Haftungsbeschränkung|beschränkte Haftung]] |
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</ref> Mindestens zwei [[Kaufmann|Kaufleute]], der lediglich mit seinem [[Kapital]] haftende ({{itS|''commendatorius''}}) sowie der auch mit seinem [[Privatvermögen]] haftende Kaufmann ({{itS|''commendatarius''}}), vereinigten ihr Kapital für den Zweck des [[Seehandel]]s, übertrugen die Ausführung einem [[Auftragnehmer]] ({{itS|''tractator''}}), dem sie die Schiffe, Waren und Geld überließen. Ein [[Produktion|Produzent]] beauftragte hierbei einen [[Kommissionär]], der zugleich [[Kapitän]] sein konnte, mit dem Verkauf von Waren an einem überseeischen Ort. Im März 1673 fand die Commenda als Kommanditgesellschaft ({{frS|''société en commadité''}}) Eingang in die französische Handelsordonanz ({{frS|''Ordonnance de Commerce''}}), im September 1807 übernahm das französische Handelsgesetzbuch ({{frS|''Code de Commerce''}}) diese Rechtsform. Das im Mai 1861 erlassene deutsche [[ADHGB]] kannte als Rechtsformen die [[Offene Handelsgesellschaft|OHG]] (Art. 85 ff. ADHGB), Kommanditgesellschaft (Art. 150 ff. ADHGB), deren Unterart [[KGaA]] (Art. 173 ff. ADHGB) sowie die [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaft]] (Art. 207 ff. ADHGB). Die Kommanditgesellschaft galt als [[Handelsgesellschaft]] und damit als [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]], weil sie nur zum Betrieb eines [[Handelsgewerbe]]s gegründet werden konnte. |
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* persönliches Interesse (Förderung des Familienbetriebs usw.) |
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* ggf. wird eine höhere Rendite erzielt gegenüber anderen Kapitalanlagen |
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* Beteiligung ohne Pflicht der Mitarbeit |
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* Gewinnanteil |
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* verlieren nur das was Sie als Kapitaleinzahlung gegeben haben |
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== Rechtsgrundlagen == |
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== Nachteile einer Kommanditgesellschaft == |
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Die Rechtsform der KG ist im [[Handelsgesetzbuch|HGB]] in den {{§§|hgb|juris|text=§§ 161 bis 177a HGB|seite=BJNR002190897.html#BJNR002190897BJNG019600300}} in Verbindung mit {{§|105|hgb|juris}} Abs. 3 HGB in Verbindung mit {{§|705|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] abschließend geregelt. |
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=== Nachteil für Komplementäre === |
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* Persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung |
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=== Gründung === |
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Die Gründung setzt den Abschluss eines [[Gesellschaftsvertrag]]es zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, der u. a. Dauer, Kündigungsmöglichkeit und Haftsumme des Kommanditisten bestimmt,<ref name=":0" /> insbesondere die vereinbarten Beiträge im Sinne der §§ 705-740c BGB<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG006502377 Titel 16 Gesellschaft], auf gesetze-im-internet.de</ref> zu leisten. Einlagen (auch Kommanditanteile) sind unübertragbar, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist, z. B. Übertragbarkeit der Kommanditanteile bei Zustimmung (1) der Komplementäre, (2) einer Mehrheit der Gesellschafter. Herabsetzung der Kommanditeinlage(n) ist grundsätzlich möglich, jedoch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unwirksam, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen und verlautbart ist. Das Innenverhältnis der Gesellschafter bestimmt sich weitgehend nach dem Kommanditvertrag, sonst gemäß §§ 163 ff. HGB. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht nur für die Komplementäre, § 165 HGB, doch ergeben sich auch für die Kommanditisten Einschränkungen aus der Treuepflicht des Gesellschafters.<ref name=":0" /> Gegenüber Dritten besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte ({{§|161|hgb|juris}} in Verbindung mit {{§|123|hgb|juris}} Abs. 2 HGB). Die KG ist zur Eintragung im [[Handelsregister]], beim [[Gewerbeamt]] und dem [[Finanzamt]] anzumelden, in der Regel außerdem bei der [[Industrie- und Handelskammer]]. |
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* beschränkte Kontrollmöglichkeit |
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=== Firma === |
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Die [[Firma]] einer KG kann eine Personen-, Sach- oder Mischfirma sein. Der Zusatz ''Kommanditgesellschaft'' oder ''KG'' ist zwingend ({{§|19|hgb|juris}} Abs. 1 Nr. 3 HGB). Kommanditisten dürfen im Namen geführt werden, solange der Geschäftsverkehr dadurch nicht über die Haftungsverhältnisse im Unternehmen in die Irre geführt wird.<ref>[[Oberlandesgericht Saarbrücken]], [http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=100 Beschluss vom 25. Februar 2006], Az. 5 W 42/06-14; Der Betrieb 2006, 1002, Volltext</ref> |
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§§ 161 bis 177a HGB [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__161.html], 105 bis 160 HGB [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__105.html], §§ 705 ff BGB [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__705.html] |
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=== Gesellschafter === |
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==== Komplementär (Vollhafter) ==== |
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Nach § 161 i.V.m. § 105 HGB besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte (Außenverhältnis); im Innenverhältnis Gesellschaftsbeginn nach Gesellschaftsvertrag. |
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{{Hauptartikel|Komplementär (Gesellschaftsrecht)|titel1=Komplementär}} |
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Als Alternative zur Eigengründung kann man auch eine bereits gegründete KG als sog. [[Vorratsgesellschaft]] erwerben. |
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Die Komplementäre haben dieselben Pflichten und Rechte wie die Gesellschafter einer [[Offene Handelsgesellschaft|Offenen Handelsgesellschaft (OHG)]]. |
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== Firma == |
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Die [[Firma]] einer KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Fantasiefirma sein. Wenn eine Personenfirma gewählt wird, muss sie den Namen mindestens eines Komplementärs (Vollhafters) enthalten. Die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder "KG" ist zwingend. Bis zur Änderung des HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 durfte der Name eines Kommanditisten nicht aufgeführt werden. Mittlerweile dürfen auch Kommanditisten im Namen geführt werden (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.2.2006 – 5 W 42/06-14), solange der Geschäftsverkehr dadurch nicht über die Haftungsverhältnisse im Unternehmen in die Irre geführt wird. Somit sind neben z.B. "Müller KG" oder "Müller und Co. KG" auch "A.B.C. Angebot KG" möglich. |
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* Wesentliche Vorteile: |
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== Kapitaleinlage == |
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** Erhöhung der [[Eigenkapital]]<nowiki/>ausstattung durch Kommanditisten, ohne die [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsführung]] oder [[Organschaftliche Vertretung|Vertretung]] mit diesem teilen zu müssen, |
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Das Eigenkapital wird durch die Gesellschafter durch Einlage aufgebracht. Jeder Teilhaber ist Miteigentümer des Unternehmens und somit am Betriebsvermögen beteiligt. Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. |
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** [[Kapitalbedarf|Kapitalbeschaffung]] unter günstigerer Verzinsung oder günstigeren Bedingungen als bei [[Kreditinstitut]]en, |
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** Unternehmensdaten müssen nicht [[Publizitätspflicht|veröffentlicht]] werden, sofern mindestens eine natürliche Person Komplementär ist. |
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* Wesentlicher Nachteil: |
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== Eintragung im Handelsregister == |
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** Persönliche und unbeschränkte Haftung als Vollhafter (siehe ''[[#Haftung der Gesellschafter|Haftung der Gesellschafter]]''). |
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Die Gesellschafter müssen die KG im [[Handelsregister]] eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der KG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. |
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Die Kapitaleinlage mindestens eines Gesellschafters wird im Handelsregister eingetragen. |
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Die Eintragung in das Handelsregister ist '''rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend)''', d.h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt. Die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Geschäftsaufnahme. |
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==== Kommanditist (Teilhafter) ==== |
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== Geschäftsführung/Vertretung nach außen == |
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{{Hauptartikel|Kommanditist}} |
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Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Die [[Geschäftsführer]]gehälter für die Gesellschafter (Komplementär) sind steuerlich nicht als [[Betriebsausgabe]] abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorvergütung zuzurechnen. |
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Als Personenhandelsgesellschaft wird die KG genau wie die OHG im Handelsregister in der Abteilung A eingetragen. |
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* Wesentliche Vorteile: |
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== Gewinn- und Verlustverteilung == |
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** [[Kapitalbeteiligung|Beteiligung]] ohne Pflicht der Mitarbeit, |
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Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn nichts Abweichendes geregelt ist, gilt nach §§ 121, 168 HGB Folgendes: |
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** keine Haftung des Privatvermögens gegenüber Dritten (Ausnahme: [[Haftungsbeschränkung|beschränkte Haftung]], wenn Kommanditeinlage nicht bis zur Höhe der Haftsumme geleistet wurde), vgl. {{§|171|hgb|juris|text=§ 171 I HGB}}. |
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* Wesentlicher Nachteil: |
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§ 121 |
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** beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit oder gar keine Kontrollmöglichkeit. |
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==== Haftung der Gesellschafter ==== |
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(1) Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier Prozent seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz. |
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Nur die Komplementäre einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermögen den [[Gläubiger]]n als [[Gesamtschuld]]ner persönlich und unbeschränkt. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. |
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Die Kommanditisten sind, soweit sie die bedungene [[Kommanditeinlage]] bis zur Höhe der [[Haftsumme]] an die Gesellschaft geleistet haben, den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftungsfrei. Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (vgl. {{§|171|hgb|juris|text=§ 171 I 1 HGB}}), wie die Komplementäre gem. den §§ {{§|161|hgb|juris|text=161 II}}, {{§|128|hgb|juris|text=§ 128 HGB}}.<ref>{{Internetquelle |autor=Peter Rellensmann |url=https://www.juraindividuell.de/artikel/einlage-und-haftung-des-kommanditisten-2/ |titel=Einlage und Haftung des Kommanditisten |werk=Website Jura individuell |hrsg=Peter Rellensmann |datum=2022-07-16 |sprache=de |abruf=2023-07-27}}</ref> Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ({{§|175|hgb|juris|text=§ 175 I HGB}}). Eine nicht eingeforderte [[Ausstehendes Kapital|ausstehende Einlage]] auf das Kommanditkapital des Kommanditisten ist in der [[Bilanz]] als Posten „Ausstehende Einlage auf das Kommanditkapital“ zu [[Aktivierung (Rechnungswesen)|aktivieren]] oder offen vom Kommanditkapital abzusetzen.<ref>[https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/bertramkesslermueller-haufe-hgb-bilanz-kommentar-hgb-4-ausstehende-einlagen-abs1-satz2_idesk_PI20354_HI2222352.html Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausstehende Einlagen (Abs. 1 Satz 2)], auf haufe.de</ref><ref>{{Literatur |Autor=Holger Seidler |Titel=§ 272 HGB |Hrsg=Bertram / Brinkmann / Kessler / Müller |Sammelwerk=Haufe HGB Bilanz Kommentar |Auflage=9. |Verlag=Haufe Group |Ort=Freiburg · München · Stuttgart |Datum=2018 |ISBN=978-3-648-11625-8 |Seiten=<!--bitte nachtragen--> |Kommentar=Randziffer 76}}</ref> Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser noch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens für eine Dauer von fünf Jahren. Bei Kommanditisten lebt die persönliche Haftung nach Rückzahlung der Einlage bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Nach § 172 Abs. 4 HGB ist jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.<ref>{{Internetquelle |autor=II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs: Goette, Kraemer, Strohn, Caliebe, Reichart (Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht) |url=https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2008/2008089.html |titel=BGH-Urteil vom 5. Mai 2008 – II ZR 105/07: II. Zivilsenat entscheidet erneut zur Kommanditistenhaftung bei negativem Kapitalanteil |werk=Website des Bundesgerichtshofs |hrsg=Bundesgerichtshof |datum=2008-05-05 |sprache=de |abruf=2023-07-28}}</ref> Der Einlageschuldner einer GmbH leistet unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung zum Zweck der „Darlehensgewährung“ an die von den Inferenten beherrschte GmbH & Co. KG nichts, wenn der eingezahlte Betrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an diesen oder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zurückfließt, so dass eine erneute Zahlung der Stammeinlage zu leisten ist.<ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=42476&pos=0&anz=1 BGH-Urteil vom 10. Dezember 2007 – I ZR 180/06] (PDF), auf juris.bundesgerichtshof.de</ref><ref>{{Internetquelle |autor=II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs: Goette, Kraemer, Strohn, Caliebe, Reichart (Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht) |url=https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2007/2007187.html |titel=Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zweck der "Darlehensgewährung" an die von den Inferenten beherrschte GmbH & Co. KG |werk=Website des Bundesgerichtshofs |hrsg=Bundesgerichtshof |datum=2007-12-10 |sprache=de |abruf=2023-07-28}}</ref> |
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(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld aus seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt. |
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=== Eintragung im Handelsregister === |
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(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt. |
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Die Gesellschafter müssen die KG im [[Handelsregister (Deutschland)|Handelsregister]] eintragen lassen (vgl. {{§|3|hdlregvfg|juris|text=§ 3 II HRV}}). Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters ({{§|40|hdlregvfg|juris|text=§ 40 I 1 Nr. 3b)/5b) gg) HRV}}, {{§|106|hgb|juris|text=§ 106 II HGB}}), die Änderung der Firma ({{§|13|hdlregvfg|juris|text=§ 13 III HRV}}, {{§|31|hgb|juris|text=§ 31 HGB}}), des [[Betriebszweck]]s ({{§|24|hdlregvfg|juris|text=§ 24 IV HRV}}) oder die Sitzverlegung der KG ({{§|24|hdlregvfg|juris|text=§ 24 II/III HRV}}, {{§|40|hdlregvfg|juris|text=§ 40 I 1 Nr. 2b) HRV}}) müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden ({{§|107|hgb|juris|text=§ 107 HGB}}). Die [[Hafteinlage]] mindestens eines Gesellschafters (Kommanditisten) wird im Handelsregister eingetragen ({{§|162|hgb|juris|text=§ 162 I 1 HGB}}).<ref>{{Internetquelle |autor=Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann |url=https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s2422.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2422.pdf%27%5D__1690490446280 |titel=Anlage 3 Handelsregisterverordnung: Musterbeispiel für die Eintragung eines Statuswechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft in das Handelsregister |werk=Website Bundesgesetzblatt-Archiv |hrsg=Bundesministerium der Justiz |datum=2022-12-16 |sprache=de |abruf=2023-07-27}}</ref> Die [[Eintragung]] in das Handelsregister ist rechtsbezeugend ([[deklaratorisch]]), die KG entsteht bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Aufnahme der Geschäfte zum Betreiben eines Handelsgewerbes; also schon vor Eintragung in das Handelsregister. Im Gegensatz zur KG entsteht die GmbH nach {{§|11|gmbhg|juris|text=§ 11 GmbHG}} erst mit der Eintragung in das Handelsregister und nicht bereits mit dem Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages ([[Konstitutive Wirkung|Konstitutivwirkung]]''')'''.<ref>{{Literatur |Autor=[[Christine Windbichler]] |Titel=Gesellschaftsrecht |Auflage=24 |Verlag=[[C.H. Beck]] |Datum=2017 |Reihe=Juristische Kurz-Lehrbücher |Seiten=213}}</ref> Die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Geschäftsaufnahme. |
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Weitergehende Wirkung hat die Eintragung für die [[Haftungsbeschränkung]] des Kommanditisten ({{§|176|hgb|juris}} HGB). Ab dem Eintritt des Kommanditisten in die Gesellschaft bis zu deren Eintragung haftet der Kommanditist grundsätzlich über seine Einlagesumme hinaus voll mit seinem gesamten Vermögen, wie ein Komplementär, es sei denn dem Gläubiger war die Gesellschafterstellung als Kommanditist bekannt. |
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Verzinsung der Kapitaleinlage mit 4 %, der restliche Gewinn und der restliche Verlust wird laut HGB § 168(2) verteilt: |
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In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, '''ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.''' |
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=== Geschäftsführung/Vertretung nach außen === |
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Hier erfolgt als demnach für den Restgewinn und für einen etwaigen Verlust eine Verteilung im angemessenen Verhältnis, sprich entsprechend der Kapitaleinlage. |
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Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet ({{§|164|hgb|juris}} S. 1 HGB). Jeder Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft alleine befugt ({{§|125|hgb|juris}} in Verbindung mit {{§|161|hgb|juris}} HGB). Bei außergewöhnlichen Geschäften kann ein Gesellschafter den Handlungen eines anderen Gesellschafters widersprechen ({{§|164|hgb|juris}} S. 1 Hs. 2 HGB). |
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Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen ({{§|164|hgb|juris}} HGB) und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt ({{§|170|hgb|juris}} HGB). Ihnen können jedoch durch Vertrag entsprechende Rechte ([[Prokura]] oder [[Handlungsvollmacht]])<ref>[[Christian Kirchner]], ''Arbeitsblatt 4: Kommanditgesellschaft'', in: ''Gesellschaftsrecht (WS [2010]/11)'', [[Humboldt-Universität zu Berlin]], Berlin 2010, S. 4 ({{Webarchiv|url=http://kirchner.rewi.hu-berlin.de/6Materialien/1011/vl-gesr/gesr-4.pdf |wayback=20140116115135 |text=PDF-Datei }}; 126kb)</ref> erteilt werden. Ein Kommanditist hat ebenso wie der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer offenen Handelsgesellschaft einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners.<ref>{{Internetquelle |autor=II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht) |url=https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/2013021.html |titel=Bundesgerichtshof entscheidet über Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften |werk=Website des Bundesgerichtshofs |hrsg=Bundesgerichtshof |datum=2013-02-05 |sprache=de |abruf=2023-07-28}}</ref> |
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''Wer also höher an dem Gewinn beteiligt werden will, muss dieses durch eine Vereinbarung im Gesellschaftervertrag vereinbaren! |
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Vergütungen, die ein Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält, sind gemäß {{§|15|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich nicht als [[Betriebsausgabe]] abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabgewinn zuzurechnen. |
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'''Beispiel:''' 160.000 € Gewinn im Jahr 2006 werden wie folgt verteilt: |
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Frau Brunner, Einlage 300.000 €, Komplementär; 3/8 Anteil, Komplementär Gehalt 42.000 € jährlich |
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Herr Brunner, Einlage 400.000 €, Komplementär; 4/8 Anteil, Komplementär Gehalt 42.000 € jährlich |
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Herr Berger, Einlage 100.000 €, Kommanditist; 1/8 Anteil, kein Gehalt da Kommanditist |
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=== Stimmrecht der Kommanditisten === |
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Durch die zusätzlichen Komplementärgehälter von 3.500€ monatlich bleiben so noch 160.000€ - 84.000€ = '''76.000€''' |
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1. Gesetzliche Regelung: Bei grundlegenden Gesellschafterbeschlüssen wie z. B. Abänderung des Gesellschaftsvertrages, Aufnahme neuer Gesellschafter und/oder Auflösung der Gesellschaft hat der Kommanditist gleichberechtigt mitzuwirken. |
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vom Gewinn übrig. |
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2. Durch Vertrag können dem Komplementär Vorrechte eingeräumt werden; Beschränkung der Kommanditistenrechte (z. B.: Mehrere Kommanditisten sind durch einen von ihnen zu Bestimmenden zu vertreten). |
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3. Bei größeren Kommanditgesellschaften kann analog zur AG für wichtige Beschlüsse Abstimmung nach Kapitalbeteiligung mit einfacher, 3/4-, 4/5-Mehrheit vereinbart werden, mitunter bei gleichzeitiger Einräumung von Stimmrechtsvorteilen für die Komplementäre.<ref name=":0" /> |
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''' Vorweg: Verzinsung der Einlage mit 4 %''' |
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Fr. Brunner 4% von 300.000 € = 12.000 € |
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Hr. Brunner 4% von 400.000 € = 16.000 € |
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Hr. Berger 4% von 100.000 € = 4.000 € |
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---------------------------------------- |
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Ergibt zusammen 32.000 € |
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=== Gewinn- und Verlustverteilung === |
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Restsumme: 160.000 € - 84.000 € - 32.000 € = 44.000 € |
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Die Aufteilung von [[Gewinn]] und [[Jahresfehlbetrag|Verlust]] auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn nichts Abweichendes geregelt ist, gilt nach {{§|168|hgb|juris}} und {{§|121|hgb|juris}} Abs. 1 und 2 HGB die Verteilung von Gewinn und Verlust im angemessenen Verhältnis, und zwar zuerst nach einer vierprozentigen Verzinsung der Kapitaleinlage. In der Praxis enthält wohl jeder schriftliche Gesellschaftsvertrag eine vom Gesetz abweichende Gewinnverteilungsregelung, so dass die gesetzliche Regelung einen seltenen Ausnahmefall darstellt. Nach dem Gesellschaftsvertrag können zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten (in der Rechtsform einer GmbH & Co KG) nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.<ref>{{Internetquelle |autor=II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht) |url=https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/2013039.html |titel=Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds |werk=Website des Bundesgerichtshofs |hrsg=Bundesgerichtshof |datum=2013-03-12 |sprache=de |abruf=2023-07-28}}</ref> |
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=== Rechts- und Parteifähigkeit === |
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Der restliche Gewinn wird im angemessenen Teilen verteilt |
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Eine KG kann unter ihrer Firma [[Recht]]e erwerben und [[Verbindlichkeit]]en eingehen; sie kann [[Eigentum]] und andere [[Dingliches Recht (Deutschland)|dingliche Rechte]] an [[Grundstück]]en und [[Grundstücksgleiches Recht|grundstücksgleichen Rechten]] erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist damit rechts- und parteifähig. |
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Fr. Brunner 44.000 € 3/8 = 16.500 € |
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Hr. Brunner 44.000 € 4/8 = 22.000 € |
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Hr. Berger 44.000 € 1/8 = 5.500 € |
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''' Gewinnverteilung 2006 ''' |
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Verzinsung + Gehälter + Restanteil Gewinn |
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Fr. Brunner gesamt: 12.000 € + 42.000 € + 16.500 € = 70.500 € |
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Hr. Brunner gesamt: 16.000 € + 42.000 € + 22.000 € = 80.000 € |
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Hr. Berger gesamt: 4.000 € + 5.500 € = 9.500 € |
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=== Auflösung === |
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insgesamt 70.500 € + 80.000 € + 9.500 € = 160.000 € |
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Eine KG wird aufgelöst, wenn (vgl. § 161 II<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html#BJNR002190897BJNG019600300 § 161 II]</ref>, {{§|131|hgb|juris|text=§ 131 I HGB}}) |
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* sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf; |
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* die Gesellschafter ihre [[Auflösung (Gesellschaftsrecht)|Auflösung]] beschließen; |
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* wenn das [[Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzverfahren]] über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird; |
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* durch gerichtliche Entscheidung. |
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=== Ausscheiden eines Gesellschafters === |
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== Parteifähigkeit der KG == |
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* Tod des Gesellschafters, wenn er Komplementär ist; beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den [[Erbe]]n fortgesetzt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart ({{§|177|hgb|juris}} HGB), |
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Eine KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist damit praktisch parteifähig. |
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* Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, |
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* [[Kündigung]] des Gesellschafters, |
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* Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters, |
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* Beschluss der [[Gesellschafterversammlung]], |
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* Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe (vgl. § 161 II<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/BJNR002190897.html#BJNR002190897BJNG019600300 Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft], auf gesetze-im-internet.de</ref> {{§|131|hgb|juris|text=§ 131 III HGB}}). |
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== Rechnungslegung == |
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== Haftung der Gesellschafter == |
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Eine KG ist [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]] im Sinne des Handelsgesetzbuchs (vgl. §§ {{§|161|hgb|juris|text=161}}, {{§|1|hgb|juris|text=1}} HGB). Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ([[GoB]]) ersichtlich zu machen ({{§|238|hgb|juris|text=§ 238 HGB}}). Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden [[Geschäftsjahr]]es einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, [[Bilanz]]) aufzustellen ({{§|242|hgb|juris|text=§ 242 HGB}}). |
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Für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften die Gesellschafter in unterschiedlicher Weise: |
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== Steuerliche Behandlung == |
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Nur die Komplementäre (Vollhafter) einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Jeder Komplementär haftet unbeschränkt, gesamtschuldnerisch (solidarisch) und unmittelbar (direkt). Ein Komplementär kann gegenüber einem Gläubiger nicht einwenden, dass er nur zur Hälfte an dem Unternehmen beteiligt ist, er kann auch nicht verlangen, dass sich ein Gläubiger mit seinen Forderungen an einen anderen Komplementär wendet, wenn er selbst verklagt wird. |
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Die KG gilt allgemein im steuerlichen Sinne als [[Mitunternehmerschaft]]. Ausnahmen sind KGs, deren ausschließlicher Betriebszweck in der [[Vermögensverwaltung]] besteht. |
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=== Sonderbetriebsvermögen === |
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Die Kommanditisten (Teilhafter) haften nur mit ihrer Einlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen und zwar bis zur Höhe seiner Einlage. Eine ausstehende Einlage des Kommanditisten ist in der Bilanz zu aktivieren. |
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Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer KG für Zwecke der KG nutzt, gehören zum [[Sonderbetriebsvermögen]] (SBV) des Gesellschafters; sie müssen in einer Sonderbilanz ausgewiesen werden. Es wird unterschieden zwischen SBV I und SBV II. SBV I beinhaltet alle Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Gesellschafters stehen, aber von der Gesellschaft genutzt werden, etwa ein Grundstück, das von einem Gesellschafter an die Gesellschaft vermietet wird. Positionen, die im SBV II aktiviert oder passiviert sind, werden von der Gesellschaft zwar nicht genutzt, stärken aber die Stellung des Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft, beispielsweise ein Darlehen, mit dessen Hilfe der Gesellschafter seine Einlage in die Gesellschaft erbracht hat. |
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Die Wirtschaftsgüter der Sonderbilanzen gehören zum Gesamtvermögen (nicht: Gesamthandsvermögen) der Gesellschaft. Gewinne bzw. Verluste aus der Sonderbuchführung werden den entsprechenden Gesellschaftern vorab zugerechnet. |
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Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet er noch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und das für eine Dauer von fünf Jahren (Bei Teilhaftern ist die Haftung auf die Einlage begrenzt). |
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=== Gewerbesteuer === |
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Soweit es sich nicht um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt ist die KG in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Die von der KG zu zahlende [[Gewerbesteuer (Deutschland)|Gewerbesteuer]] ist keine [[Betriebsausgabe]] mehr ({{§|4|estg|juris}} Abs. 5b [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]]) und wird teilweise auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen ({{§|11|gewstg|juris}} Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [[Gewerbesteuergesetz|GewStG]]). |
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=== Einkommensteuer === |
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Eine KG wird aufgelöst: |
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Ein Gesellschafter einer KG erzielt aus seiner Beteiligung [[Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland)|Einkünfte aus Gewerbebetrieb]] ({{§|15|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sofern die KG nur vermögensverwaltend tätig wird, erzielen die Gesellschafter [[Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland)|Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]]. Übt die KG allein eine freiberufliche Tätigkeit aus, werden die Einkünfte beim Gesellschafter als [[Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Deutschland)|Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit]] eingeordnet. |
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* wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf |
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* wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen |
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* wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird |
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* durch gerichtliche Entscheidung |
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[[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuerpflichtig]] ist nicht die KG, sondern jeder einzelne Gesellschafter. Es wird jedoch im Wege der einheitlichen und gesonderten Feststellung zunächst der [[Gewinn]] auf Ebene der KG ermittelt und danach entsprechend der Beteiligung auf die Gesellschafter verteilt. Verluste sind, soweit durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht oder dessen Saldo sich erhöht, gemäß {{§|15a|estg|juris}} EStG nicht ausgleichsfähig. Sie werden gesondert festgestellt und sind mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. |
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Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus |
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* durch Tod des Gesellschafters; beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den Erben fortgesetzt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart |
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* durch Eröffnung des [[Insolvenzverfahren]]s über sein Vermögen |
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* durch Kündigung des Gesellschafters |
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* durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters |
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* durch Beschluss der Gesellschafterversammlung |
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* durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe |
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=== Umsatzsteuer === |
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== Rechnungslegung der KG == |
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Die KG ist [[Unternehmer]] im Sinne des [[Umsatzsteuer]]gesetzes ({{§|2|ustg_1980|juris}} [[Umsatzsteuergesetz (Deutschland)|UStG]]). |
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Eine KG ist [[Kaufmann (HGB)|Kaufmann]] im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ([[GoB]]) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, [[Bilanz]]) aufzustellen. |
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=== Erbschaft-/Schenkungsteuer === |
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== Steuerliche Behandlung einer KG == |
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Die Übertragung eines [[Mitunternehmer|mitunternehmerischen]] KG-Anteils im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger unterliegt der [[Erbschaftsteuer in Deutschland|Erbschaft-/Schenkungsteuer]]. Die Beteiligung wird mit dem [[gemeiner Wert|gemeinen Wert]] ([[Verkehrswert]] inklusive der [[stille Reserven|stillen Reserven]]) steuerlich bewertet, zugleich können die weitreichenden Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden ({{§|13a|erbstg_1974|juris}} [[Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz|ErbStG]]). Zur Wertermittlung kommen verschiedene [[Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer|Bewertungsmethoden]] in Betracht. Erhält der Erbe nicht den Gesellschaftsanteil, sondern eine [[Abfindung]], ist diese mit dem [[Nennwert]] steuerpflichtig und nicht steuerbegünstigt. |
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=== Sonderbetriebsvermögen === |
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Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer KG für Zwecke der KG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters; sie müssen in einer Zusatzbilanz ausgewiesen werden. |
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== Sonderformen == |
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=== GmbH & Co. KG === |
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Die KG ist in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Die von der KG zu zahlende [[Gewerbesteuer]] wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 17.500 Euro abgezogen. |
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{{Hauptartikel|GmbH & Co. KG}} |
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Wenn der Komplementär eine [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] ist, dann lautet die Firmierung aus firmenrechtlichen Gründen GmbH & Co. KG. Sobald neben der GmbH ein weiterer Komplementär eine natürliche Person ist, ist der Hinweis auf die GmbH & Co. KG nicht mehr notwendig; es reicht dann der Zusatz KG. |
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=== Einkommensteuer === |
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Ein Gesellschafter einer KG erzielt aus seiner Beteiligung an der KG [[Einkünfte aus Gewerbebetrieb]]. [[Einkommensteuer]]pflichtig ist nicht die KG, sondern jeder einzelne Gesellschafter. Es wird jedoch im Wege der einheitlichen und gesonderten Feststellung zunächst der [[Gewinn]] auf Ebene der KG ermittelt und danach entsprechend der Beteiligungsquoten auf die Gesellschafter verteilt. |
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=== UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG === |
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=== Umsatzsteuer === |
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{{Hauptartikel|Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG}} |
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Die KG ist [[Unternehmer]] im Sinne des [[Umsatzsteuer]]gesetzes. |
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Die mit dem [[Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen]] (MoMiG) eingeführte [[Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)]] stellt grundsätzlich eine GmbH mit reduziertem [[Mindestkapital]] dar. Dementsprechend besteht auch die Möglichkeit einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Das Eigenkapital des Vollhafters kann damit faktisch auf einen Euro reduziert werden. |
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=== Erbschaftsteuer === |
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Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der [[Erbschaftsteuer]] ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt. |
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== |
=== OHG-KG === |
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Sehr selten ist die [[Offene Handelsgesellschaft|OHG]]-KG, bei der der Komplementär aus einer Offenen Handelsgesellschaft besteht, die wiederum aus mehreren GmbHs oder AGs bestehen kann. Dann muss in der Firma auf die Haftungsbeschränkung hingewiesen werden, z. B. mit GmbH & Co. OHG KG. Diese Form der KG wird gelegentlich gewählt, wenn mehrere Konzerne mit ihren Töchtern in einem Spezialgebiet gemeinsame Interessen verfolgen. |
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===GmbH & Co KG=== |
|||
Kennzeichnend für eine KG ist, dass nicht alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG haften, sondern nur die [[Komplementär]]e. Wenn mindestens ein Komplementär eine GmbH ist, dann lautet die Firmierung aus firmenrechtlichen Gründen [[GmbH & Co. KG]]. Sofern es nur einen Komplementär gibt und dieser eine GmbH ist, ist die GmbH & Co. KG rechtlich eine Personengesellschaft und daher auch z. B. nicht [[körperschaftsteuer]]pflichtig – die GmbH dagegen schon. |
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=== |
=== Limited & Co. KG === |
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{{Hauptartikel|Limited & Co. KG}} |
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Eine neue Variante stellt die [[Ltd. & Co. KG]] dar, bei der einer der Komplementäre eine Limited ist. |
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Bei der [[Limited & Co. KG]] ist der Komplementär eine britische [[Aktiengesellschaft (Vereinigtes Königreich)|Limited]]. Dies ist möglich, seitdem die Limited eine anerkannte [[Rechtsform]] in Deutschland ist. Ein Vorteil gegenüber der GmbH & Co. KG ist die geringe Forderung an [[Nominalkapital]] für die Gründung der Limited. Dem stehen aber ein erhöhter administrativer Aufwand gegenüber, da die Ltd. im Vereinigten Königreich registriert sein muss, und damit auch den dortigen Vorschriften bezüglich Buchführung, Bilanzierung etc., unterliegt. Eine Variante ist die ''PLC & Co. KG'', bei der eine [[Public Limited Company]] den Komplementär stellt. |
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===AG & Co KG=== |
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Die '''AG & Co. KG''' ist eine [[Kommanditgesellschaft]] (§ 161 Abs. 1 HGB), deren [[Komplementär]] (d. h. haftender Gesellschafter) eine [[Aktiengesellschaft]] ist. So lässt sich die Haftung des Komplementärs beschränken, ohne die [[Rechtsform]] der Kommanditgesellschaft aufgeben zu müssen. |
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=== ApS & Co. KG === |
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Beispiele für eine AG & Co. KG sind die Softwareschmiede ''SAP Deutschland AG & Co. KG'', der Verlag ''Gruner und Jahr AG & Co. KG'', der Mobilfunk-Betreiber ''mobilkom austria AG & Co. KG'', der Design-Möbelhersteller ''Rolf Benz AG & Co. KG'', sowie Telefonanbieter ''[[Arcor]] AG & Co. KG''. |
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Bei der ''ApS & Co. KG'' ist der Komplementär eine dänische [[Anpartsselskab]], vergleichbar mit der deutschen GmbH. Dies ist möglich, seitdem die ApS eine anerkannte Rechtsform in Deutschland ist. |
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Beispiel: [[Zur Mühlen Gruppe]] |
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=== AG & Co. KG === |
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Die AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär eine [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaft]] ist. |
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=== Stiftung & Co. KG === |
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{{Hauptartikel|Stiftung & Co. KG}} |
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Ein vergleichsweise seltener Anwendungsfall ist die [[Stiftung & Co. KG]], bei der eine Stiftung die Funktion des Vollhafters einnimmt. Eine Stiftung & Co. KG ist z. B. [[Lidl]]. |
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=== KdöR & Co. KG === |
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Die KdöR & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär (und in der Regel auch die Kommanditisten) eine [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaft des öffentlichen Rechts]] ist. |
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=== LLC & Co. KG === |
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Eine seltene Form, die insbesondere von US-amerikanischen Unternehmen gewählt wird, ist die LLC & Co. KG, in der eine amerikanische [[Limited Liability Company]] als Komplementär fungiert. Ein Beispiel ist die ehemalige [[AMD Saxony]]. |
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=== Investment-KG === |
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Mit dem [[Kapitalanlagegesetzbuch]] (KAGB) wurde im Juli 2013 die Investmentkommanditgesellschaft als Unter- bzw. Sonderrechtsform der KG eingeführt, die ihrerseits wiederum die Unterarten ''offene'' ({{§|124-138|KAGB|buzer|text=§§ 124–138}} KAGB) sowie ''geschlossene Investmentkommanditgesellschaft'' ({{§|149-161|KAGB|buzer|text=§§ 149–161}} KAGB) umfasst. Sofern sich aus den jeweiligen Vorschriften des KAGB nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des HGB anzuwenden.<ref>Vgl. bspw. [[Matthias Casper]]: ''Die Inverstmentkommanditgesellschaft nach dem KAGB (Überblick)''. In: [[Hermann Staub]] (Begr.): ''Handelsgesetzbuch: HGB. Band 4: §§ 161–237''. 5. Auflage. De Gruyter, 2015, ISBN 978-3-89949-410-5, S. 135 ff.</ref> |
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== Statistik == |
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{| class="wikitable" |
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|- |
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! Rechtsform !! Anzahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland 2013 |
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|- |
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| Kommanditgesellschaften (KG) || align="right" | 17.595 |
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|- |
|||
| Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) || align="right" | 134.754 |
|||
|- |
|||
| Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft (AG & Co. KG) || align="right" | 685 |
|||
|- |
|||
| '''Gesamt''' || align="right" | '''153.034''' |
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|} |
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== Siehe auch == |
== Siehe auch == |
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* [[Kommanditgesellschaft auf Aktien]] (KGaA) |
|||
* [[offene Handelsgesellschaft]] |
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* [[Kommanditgesellschaft (Österreich)]] |
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* [[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]] |
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* [[Kommanditgesellschaft (Schweiz)]] |
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* [[Partnerschaftsgesellschaft]] |
|||
* [[Kommanditaktiengesellschaft (Schweiz)]] |
|||
* [[Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung]] |
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* [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung]] |
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* [[Kapitalgesellschaft]] |
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* [[Genossenschaft]] |
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* [[AG & Co. KG]] – Komplementärin der KG ist eine [[Aktiengesellschaft]] |
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* [[GmbH & Co. KG]] – Komplementärin der KG ist eine [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung|GmbH]] |
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* [[Limited & Co. KG]] – Komplementärin der KG ist eine englische [[Limited]] |
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* [[KGaA]] – Kommanditgesellschaft auf Aktien |
|||
* [[Accomenda]] – die historische Urform |
* [[Accomenda]] – die historische Urform |
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== |
== Literatur == |
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* Christian Brand: [https://www.gbv.de/dms/spk/sbb/toc/618218602.pdf Untreue und Bankrott in der KG und GmbH & Co KG : zugleich ein Beitrag zum Gesamthandsprinzip], Berlin : Duncker & Humblot, 2010. |
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Die '''Kommanditgesellschaft''' ist eine [[Rechtsgemeinschaft]] und eine [[Personengesellschaft]]. Sie ist nach Art. 594 Abs. 1 OR definiert als "[[Gesellschaft]], in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen [[Firma]] in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als [[Kommanditist]]en nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften." Die Kommanditgesellschaft ist ohne Rechtspersönlichkeit, jedoch ist sie handlungs-, prozess- und betreibungsfähig. Sie hat ein Sondervermögen. Die [[Komplementär]]e haften subsidiär und unbeschränkt, die Kommanditisten beschränkt. |
|||
* Christoph Bernd Bogensperger: [https://unipub.uni-graz.at//urn:nbn:at:at-ubg:1-109782 Die Kommanditgesellschaft und ihre Sonderformen], Graz : Karl-Franzens-Universität Graz, 2016. |
|||
* Hans Gummert; Gerold Bezzenberger: [https://www.gbv.de/dms/spk/sbb/toc/612506193.pdf Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG, Publikums-KG, Stille Gesellschaft] in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts ; Bd. 2, 3. Aufl., München : Beck, 2009. |
|||
* Julia König: [https://d-nb.info/1213120470/04 Investmentgesellschaften nach dem KAGB : Investmentaktiengesellschaft und Investmentkommanditgesellschaft als neu geschaffene Gesellschaftsformen] in Europäische Hochschulschriften. Reihe 2, Rechtswissenschaft;Band/volume 6164, Berlin : Peter Lang, [2020] |
|||
* Mesut Korkmaz: [https://d-nb.info/1048068978/04 Die Doppelinsolvenz bei der Kommanditgesellschaft] in Ulrich Ehricke, Jessica Schmidt, Christoph H. Seibt (Hrsg.): Schriften zum europäischen, internationalen und vergleichenden Unternehmens- und Wirtschaftsrecht ; Band 11, 1. Aufl., Baden-Baden : Nomos, 2014. |
|||
* Andreas Kupsch: [https://d-nb.info/1203316712/04 Gewinnunabhängige Auszahlungen an Kommanditisten von Publikumskommanditgesellschaften und geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften], 1. Auflage. - Baden-Baden : Nomos, 2020. |
|||
* Robert Pfeiffer: [https://swbplus.bsz-bw.de/cgi-bin/result_katan.pl?item=bsz1842137670inh.htm Der gewillkürte Squeeze-out in der GmbH und im Personengesellschaftsrecht], in Gerald Spindler, Hanno Merkt, Holger Fleischer (Hrsg.) [https://www.duncker-humblot.de/reihe/abhandlungen-zum-deutschen-und-europaeischen-gesellschafts-und-kapitalmarktrecht-agk-87/?page_id=1 Abhandlungen zum deutschen und europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht]; Band 216, Berlin : Duncker & Humblot, [2023] |
|||
* Nicolas A. Potsch: [https://swbplus.bsz-bw.de/cgi-bin/result_katan.pl?item=bsz36660077Xinh.htm Grundfragen der Kommanditistenhaftung : Einlageleistung, Einlagerückgewähr, Registerpublizität], Baden-Baden : Nomos Verl.-Ges., 2012. |
|||
* Michael Preißer: [https://d-nb.info/1257058851/04 Die KG und die GmbH & Co. KG : Recht, Besteuerung, Gestaltungspraxis], Stuttgart : Schäffer-Poeschel Verlag, 5. Auflage, Dezember 2022. |
|||
* Philip Ridder: [https://swbplus.bsz-bw.de/cgi-bin/result_katan.pl?item=bsz511688229inh.htm Ebenenübergreifende Treuepflichten in der Kapitalgesellschaft & Co. KG : Eine Untersuchung autonomer und konzernierter Gestaltungen], 1. Auflage. - Tübingen : Mohr Siebeck, 2019. |
|||
* Marc Seeger: [https://swbplus.bsz-bw.de/cgi-bin/result_katan.pl?item=bsz330644459inh.htm Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs], in Mannheimer Schriften zum Unternehmensrecht; Band 20, 1. Aufl., Baden-Baden : Nomos-Verl.-Ges, 2010 |
|||
* Benedikt Schewe: [https://d-nb.info/1119166225/04 Kommanditgesellschaften im Regelungsbereich des Investmentrechts : eine Analyse des Spannungsverhältnisses zwischen personengesellschaftsrechtlicher Organisationsverfassung und dem System der kollektiven Vermögensverwaltung im KAGB sowie dessen Auswirkungen im Steuerrecht] in Schriften zum Wirtschaftsrecht ; Band 292, Berlin : Duncker & Humblot. |
|||
* Niels Schulte: [https://d-nb.info/1165078899/04 Die Investment-KG im Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Investmentrecht], 1. Auflage. - Baden-Baden : Nomos, 2018. |
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== Einzelnachweise == |
||
<references /> |
|||
* [http://www.berlin.ihk24.de/BIHK24/BIHK24/produktmarken/recht_und_fair_play/rechtsformen/kg/index.jsp IHK Berlin über die Kommanditgesellschaft] |
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* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/index3.html#id-3-25 §§ 594 ff. OR] – Schweizer Gesetzestext zu Kommanditgesellschaft |
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Aktuelle Version vom 8. Mai 2025, 12:16 Uhr
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) vorhanden sind, die unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben (vgl. 161 HGB).[1] Eine KG ist dabei aber keine juristische Person.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Personengesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, der mit seinem gesamten Vermögen unbegrenzt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet. Die KG ist unter den Personengesellschaften die einzige Mischform, bei der neben diesem oder diesen persönlich haftenden Gesellschaftern auch ein Gesellschafter existiert, der lediglich mit seiner Kapitaleinlage haftet.[2] Der mit seinem gesamten Vermögen haftende Gesellschafter heißt Komplementär, der lediglich mit seiner Hafteinlage haftende ist der Kommanditist, nach dem die Rechtsform der KG benannt ist (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB).
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ihr Name geht zurück auf die erstmals im Mai 1072 in Venedig unter der Bezeichnung Komturei (lateinisch commenda, aus lateinisch commendare, „anvertrauen“) auftauchende Rechtsform,[3] die im Jahre 1166 in Pisa und Florenz gesetzliche Anerkennung erhielt.[4] Mindestens zwei Kaufleute, der lediglich mit seinem Kapital haftende (italienisch commendatorius) sowie der auch mit seinem Privatvermögen haftende Kaufmann (italienisch commendatarius), vereinigten ihr Kapital für den Zweck des Seehandels, übertrugen die Ausführung einem Auftragnehmer (italienisch tractator), dem sie die Schiffe, Waren und Geld überließen. Ein Produzent beauftragte hierbei einen Kommissionär, der zugleich Kapitän sein konnte, mit dem Verkauf von Waren an einem überseeischen Ort. Im März 1673 fand die Commenda als Kommanditgesellschaft (französisch société en commadité) Eingang in die französische Handelsordonanz (französisch Ordonnance de Commerce), im September 1807 übernahm das französische Handelsgesetzbuch (französisch Code de Commerce) diese Rechtsform. Das im Mai 1861 erlassene deutsche ADHGB kannte als Rechtsformen die OHG (Art. 85 ff. ADHGB), Kommanditgesellschaft (Art. 150 ff. ADHGB), deren Unterart KGaA (Art. 173 ff. ADHGB) sowie die Aktiengesellschaft (Art. 207 ff. ADHGB). Die Kommanditgesellschaft galt als Handelsgesellschaft und damit als Kaufmann, weil sie nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes gegründet werden konnte.
Rechtsgrundlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Rechtsform der KG ist im HGB in den §§ 161 bis 177a HGB in Verbindung mit § 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 705 BGB abschließend geregelt.
Gründung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Gründung setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, der u. a. Dauer, Kündigungsmöglichkeit und Haftsumme des Kommanditisten bestimmt,[1] insbesondere die vereinbarten Beiträge im Sinne der §§ 705-740c BGB[5] zu leisten. Einlagen (auch Kommanditanteile) sind unübertragbar, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist, z. B. Übertragbarkeit der Kommanditanteile bei Zustimmung (1) der Komplementäre, (2) einer Mehrheit der Gesellschafter. Herabsetzung der Kommanditeinlage(n) ist grundsätzlich möglich, jedoch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unwirksam, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen und verlautbart ist. Das Innenverhältnis der Gesellschafter bestimmt sich weitgehend nach dem Kommanditvertrag, sonst gemäß §§ 163 ff. HGB. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht nur für die Komplementäre, § 165 HGB, doch ergeben sich auch für die Kommanditisten Einschränkungen aus der Treuepflicht des Gesellschafters.[1] Gegenüber Dritten besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte (§ 161 in Verbindung mit § 123 Abs. 2 HGB). Die KG ist zur Eintragung im Handelsregister, beim Gewerbeamt und dem Finanzamt anzumelden, in der Regel außerdem bei der Industrie- und Handelskammer.
Firma
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Firma einer KG kann eine Personen-, Sach- oder Mischfirma sein. Der Zusatz Kommanditgesellschaft oder KG ist zwingend (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Kommanditisten dürfen im Namen geführt werden, solange der Geschäftsverkehr dadurch nicht über die Haftungsverhältnisse im Unternehmen in die Irre geführt wird.[6]
Gesellschafter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Komplementär (Vollhafter)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Komplementäre haben dieselben Pflichten und Rechte wie die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
- Wesentliche Vorteile:
- Erhöhung der Eigenkapitalausstattung durch Kommanditisten, ohne die Geschäftsführung oder Vertretung mit diesem teilen zu müssen,
- Kapitalbeschaffung unter günstigerer Verzinsung oder günstigeren Bedingungen als bei Kreditinstituten,
- Unternehmensdaten müssen nicht veröffentlicht werden, sofern mindestens eine natürliche Person Komplementär ist.
- Wesentlicher Nachteil:
- Persönliche und unbeschränkte Haftung als Vollhafter (siehe Haftung der Gesellschafter).
Kommanditist (Teilhafter)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wesentliche Vorteile:
- Beteiligung ohne Pflicht der Mitarbeit,
- keine Haftung des Privatvermögens gegenüber Dritten (Ausnahme: beschränkte Haftung, wenn Kommanditeinlage nicht bis zur Höhe der Haftsumme geleistet wurde), vgl. § 171 I HGB.
- Wesentlicher Nachteil:
- beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit oder gar keine Kontrollmöglichkeit.
Haftung der Gesellschafter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nur die Komplementäre einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermögen den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter.
Die Kommanditisten sind, soweit sie die bedungene Kommanditeinlage bis zur Höhe der Haftsumme an die Gesellschaft geleistet haben, den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftungsfrei. Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (vgl. § 171 I 1 HGB), wie die Komplementäre gem. den §§ 161 II, § 128 HGB.[7] Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 175 I HGB). Eine nicht eingeforderte ausstehende Einlage auf das Kommanditkapital des Kommanditisten ist in der Bilanz als Posten „Ausstehende Einlage auf das Kommanditkapital“ zu aktivieren oder offen vom Kommanditkapital abzusetzen.[8][9] Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser noch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens für eine Dauer von fünf Jahren. Bei Kommanditisten lebt die persönliche Haftung nach Rückzahlung der Einlage bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Nach § 172 Abs. 4 HGB ist jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat.[10] Der Einlageschuldner einer GmbH leistet unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung zum Zweck der „Darlehensgewährung“ an die von den Inferenten beherrschte GmbH & Co. KG nichts, wenn der eingezahlte Betrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an diesen oder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zurückfließt, so dass eine erneute Zahlung der Stammeinlage zu leisten ist.[11][12]
Eintragung im Handelsregister
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen (vgl. § 3 II HRV). Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters (§ 40 I 1 Nr. 3b)/5b) gg) HRV, § 106 II HGB), die Änderung der Firma (§ 13 III HRV, § 31 HGB), des Betriebszwecks (§ 24 IV HRV) oder die Sitzverlegung der KG (§ 24 II/III HRV, § 40 I 1 Nr. 2b) HRV) müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden (§ 107 HGB). Die Hafteinlage mindestens eines Gesellschafters (Kommanditisten) wird im Handelsregister eingetragen (§ 162 I 1 HGB).[13] Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend (deklaratorisch), die KG entsteht bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Aufnahme der Geschäfte zum Betreiben eines Handelsgewerbes; also schon vor Eintragung in das Handelsregister. Im Gegensatz zur KG entsteht die GmbH nach § 11 GmbHG erst mit der Eintragung in das Handelsregister und nicht bereits mit dem Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages (Konstitutivwirkung).[14] Die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Geschäftsaufnahme.
Weitergehende Wirkung hat die Eintragung für die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten (§ 176 HGB). Ab dem Eintritt des Kommanditisten in die Gesellschaft bis zu deren Eintragung haftet der Kommanditist grundsätzlich über seine Einlagesumme hinaus voll mit seinem gesamten Vermögen, wie ein Komplementär, es sei denn dem Gläubiger war die Gesellschafterstellung als Kommanditist bekannt.
Geschäftsführung/Vertretung nach außen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet (§ 164 S. 1 HGB). Jeder Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft alleine befugt (§ 125 in Verbindung mit § 161 HGB). Bei außergewöhnlichen Geschäften kann ein Gesellschafter den Handlungen eines anderen Gesellschafters widersprechen (§ 164 S. 1 Hs. 2 HGB).
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen (§ 164 HGB) und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt (§ 170 HGB). Ihnen können jedoch durch Vertrag entsprechende Rechte (Prokura oder Handlungsvollmacht)[15] erteilt werden. Ein Kommanditist hat ebenso wie der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer offenen Handelsgesellschaft einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners.[16]
Vergütungen, die ein Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält, sind gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabgewinn zuzurechnen.
Stimmrecht der Kommanditisten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]1. Gesetzliche Regelung: Bei grundlegenden Gesellschafterbeschlüssen wie z. B. Abänderung des Gesellschaftsvertrages, Aufnahme neuer Gesellschafter und/oder Auflösung der Gesellschaft hat der Kommanditist gleichberechtigt mitzuwirken.
2. Durch Vertrag können dem Komplementär Vorrechte eingeräumt werden; Beschränkung der Kommanditistenrechte (z. B.: Mehrere Kommanditisten sind durch einen von ihnen zu Bestimmenden zu vertreten).
3. Bei größeren Kommanditgesellschaften kann analog zur AG für wichtige Beschlüsse Abstimmung nach Kapitalbeteiligung mit einfacher, 3/4-, 4/5-Mehrheit vereinbart werden, mitunter bei gleichzeitiger Einräumung von Stimmrechtsvorteilen für die Komplementäre.[1]
Gewinn- und Verlustverteilung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn nichts Abweichendes geregelt ist, gilt nach § 168 und § 121 Abs. 1 und 2 HGB die Verteilung von Gewinn und Verlust im angemessenen Verhältnis, und zwar zuerst nach einer vierprozentigen Verzinsung der Kapitaleinlage. In der Praxis enthält wohl jeder schriftliche Gesellschaftsvertrag eine vom Gesetz abweichende Gewinnverteilungsregelung, so dass die gesetzliche Regelung einen seltenen Ausnahmefall darstellt. Nach dem Gesellschaftsvertrag können zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten (in der Rechtsform einer GmbH & Co KG) nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.[17]
Rechts- und Parteifähigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist damit rechts- und parteifähig.
Auflösung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine KG wird aufgelöst, wenn (vgl. § 161 II[18], § 131 I HGB)
- sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf;
- die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen;
- wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird;
- durch gerichtliche Entscheidung.
Ausscheiden eines Gesellschafters
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Tod des Gesellschafters, wenn er Komplementär ist; beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den Erben fortgesetzt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart (§ 177 HGB),
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
- Kündigung des Gesellschafters,
- Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters,
- Beschluss der Gesellschafterversammlung,
- Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe (vgl. § 161 II[19] § 131 III HGB).
Rechnungslegung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine KG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (vgl. §§ 161, 1 HGB). Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (§ 238 HGB). Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen (§ 242 HGB).
Steuerliche Behandlung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die KG gilt allgemein im steuerlichen Sinne als Mitunternehmerschaft. Ausnahmen sind KGs, deren ausschließlicher Betriebszweck in der Vermögensverwaltung besteht.
Sonderbetriebsvermögen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer KG für Zwecke der KG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen (SBV) des Gesellschafters; sie müssen in einer Sonderbilanz ausgewiesen werden. Es wird unterschieden zwischen SBV I und SBV II. SBV I beinhaltet alle Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Gesellschafters stehen, aber von der Gesellschaft genutzt werden, etwa ein Grundstück, das von einem Gesellschafter an die Gesellschaft vermietet wird. Positionen, die im SBV II aktiviert oder passiviert sind, werden von der Gesellschaft zwar nicht genutzt, stärken aber die Stellung des Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft, beispielsweise ein Darlehen, mit dessen Hilfe der Gesellschafter seine Einlage in die Gesellschaft erbracht hat.
Die Wirtschaftsgüter der Sonderbilanzen gehören zum Gesamtvermögen (nicht: Gesamthandsvermögen) der Gesellschaft. Gewinne bzw. Verluste aus der Sonderbuchführung werden den entsprechenden Gesellschaftern vorab zugerechnet.
Gewerbesteuer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Soweit es sich nicht um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt ist die KG in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Die von der KG zu zahlende Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG) und wird teilweise auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewStG).
Einkommensteuer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein Gesellschafter einer KG erzielt aus seiner Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sofern die KG nur vermögensverwaltend tätig wird, erzielen die Gesellschafter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Übt die KG allein eine freiberufliche Tätigkeit aus, werden die Einkünfte beim Gesellschafter als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eingeordnet.
Einkommensteuerpflichtig ist nicht die KG, sondern jeder einzelne Gesellschafter. Es wird jedoch im Wege der einheitlichen und gesonderten Feststellung zunächst der Gewinn auf Ebene der KG ermittelt und danach entsprechend der Beteiligung auf die Gesellschafter verteilt. Verluste sind, soweit durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht oder dessen Saldo sich erhöht, gemäß § 15a EStG nicht ausgleichsfähig. Sie werden gesondert festgestellt und sind mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar.
Umsatzsteuer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die KG ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 UStG).
Erbschaft-/Schenkungsteuer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Übertragung eines mitunternehmerischen KG-Anteils im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger unterliegt der Erbschaft-/Schenkungsteuer. Die Beteiligung wird mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert inklusive der stillen Reserven) steuerlich bewertet, zugleich können die weitreichenden Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden (§ 13a ErbStG). Zur Wertermittlung kommen verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. Erhält der Erbe nicht den Gesellschaftsanteil, sondern eine Abfindung, ist diese mit dem Nennwert steuerpflichtig und nicht steuerbegünstigt.
Sonderformen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]GmbH & Co. KG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wenn der Komplementär eine GmbH ist, dann lautet die Firmierung aus firmenrechtlichen Gründen GmbH & Co. KG. Sobald neben der GmbH ein weiterer Komplementär eine natürliche Person ist, ist der Hinweis auf die GmbH & Co. KG nicht mehr notwendig; es reicht dann der Zusatz KG.
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stellt grundsätzlich eine GmbH mit reduziertem Mindestkapital dar. Dementsprechend besteht auch die Möglichkeit einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Das Eigenkapital des Vollhafters kann damit faktisch auf einen Euro reduziert werden.
OHG-KG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Sehr selten ist die OHG-KG, bei der der Komplementär aus einer Offenen Handelsgesellschaft besteht, die wiederum aus mehreren GmbHs oder AGs bestehen kann. Dann muss in der Firma auf die Haftungsbeschränkung hingewiesen werden, z. B. mit GmbH & Co. OHG KG. Diese Form der KG wird gelegentlich gewählt, wenn mehrere Konzerne mit ihren Töchtern in einem Spezialgebiet gemeinsame Interessen verfolgen.
Limited & Co. KG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei der Limited & Co. KG ist der Komplementär eine britische Limited. Dies ist möglich, seitdem die Limited eine anerkannte Rechtsform in Deutschland ist. Ein Vorteil gegenüber der GmbH & Co. KG ist die geringe Forderung an Nominalkapital für die Gründung der Limited. Dem stehen aber ein erhöhter administrativer Aufwand gegenüber, da die Ltd. im Vereinigten Königreich registriert sein muss, und damit auch den dortigen Vorschriften bezüglich Buchführung, Bilanzierung etc., unterliegt. Eine Variante ist die PLC & Co. KG, bei der eine Public Limited Company den Komplementär stellt.
ApS & Co. KG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei der ApS & Co. KG ist der Komplementär eine dänische Anpartsselskab, vergleichbar mit der deutschen GmbH. Dies ist möglich, seitdem die ApS eine anerkannte Rechtsform in Deutschland ist.
Beispiel: Zur Mühlen Gruppe
AG & Co. KG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär eine Aktiengesellschaft ist.
Stiftung & Co. KG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein vergleichsweise seltener Anwendungsfall ist die Stiftung & Co. KG, bei der eine Stiftung die Funktion des Vollhafters einnimmt. Eine Stiftung & Co. KG ist z. B. Lidl.
KdöR & Co. KG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die KdöR & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementär (und in der Regel auch die Kommanditisten) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
LLC & Co. KG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine seltene Form, die insbesondere von US-amerikanischen Unternehmen gewählt wird, ist die LLC & Co. KG, in der eine amerikanische Limited Liability Company als Komplementär fungiert. Ein Beispiel ist die ehemalige AMD Saxony.
Investment-KG
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) wurde im Juli 2013 die Investmentkommanditgesellschaft als Unter- bzw. Sonderrechtsform der KG eingeführt, die ihrerseits wiederum die Unterarten offene (§§ 124–138 KAGB) sowie geschlossene Investmentkommanditgesellschaft (§§ 149–161 KAGB) umfasst. Sofern sich aus den jeweiligen Vorschriften des KAGB nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des HGB anzuwenden.[20]
Statistik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechtsform | Anzahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland 2013 |
---|---|
Kommanditgesellschaften (KG) | 17.595 |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) | 134.754 |
Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft (AG & Co. KG) | 685 |
Gesamt | 153.034 |
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Kommanditgesellschaft (Österreich)
- Kommanditgesellschaft (Schweiz)
- Kommanditaktiengesellschaft (Schweiz)
- Accomenda – die historische Urform
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Christian Brand: Untreue und Bankrott in der KG und GmbH & Co KG : zugleich ein Beitrag zum Gesamthandsprinzip, Berlin : Duncker & Humblot, 2010.
- Christoph Bernd Bogensperger: Die Kommanditgesellschaft und ihre Sonderformen, Graz : Karl-Franzens-Universität Graz, 2016.
- Hans Gummert; Gerold Bezzenberger: Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG, Publikums-KG, Stille Gesellschaft in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts ; Bd. 2, 3. Aufl., München : Beck, 2009.
- Julia König: Investmentgesellschaften nach dem KAGB : Investmentaktiengesellschaft und Investmentkommanditgesellschaft als neu geschaffene Gesellschaftsformen in Europäische Hochschulschriften. Reihe 2, Rechtswissenschaft;Band/volume 6164, Berlin : Peter Lang, [2020]
- Mesut Korkmaz: Die Doppelinsolvenz bei der Kommanditgesellschaft in Ulrich Ehricke, Jessica Schmidt, Christoph H. Seibt (Hrsg.): Schriften zum europäischen, internationalen und vergleichenden Unternehmens- und Wirtschaftsrecht ; Band 11, 1. Aufl., Baden-Baden : Nomos, 2014.
- Andreas Kupsch: Gewinnunabhängige Auszahlungen an Kommanditisten von Publikumskommanditgesellschaften und geschlossenen Investmentkommanditgesellschaften, 1. Auflage. - Baden-Baden : Nomos, 2020.
- Robert Pfeiffer: Der gewillkürte Squeeze-out in der GmbH und im Personengesellschaftsrecht, in Gerald Spindler, Hanno Merkt, Holger Fleischer (Hrsg.) Abhandlungen zum deutschen und europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht; Band 216, Berlin : Duncker & Humblot, [2023]
- Nicolas A. Potsch: Grundfragen der Kommanditistenhaftung : Einlageleistung, Einlagerückgewähr, Registerpublizität, Baden-Baden : Nomos Verl.-Ges., 2012.
- Michael Preißer: Die KG und die GmbH & Co. KG : Recht, Besteuerung, Gestaltungspraxis, Stuttgart : Schäffer-Poeschel Verlag, 5. Auflage, Dezember 2022.
- Philip Ridder: Ebenenübergreifende Treuepflichten in der Kapitalgesellschaft & Co. KG : Eine Untersuchung autonomer und konzernierter Gestaltungen, 1. Auflage. - Tübingen : Mohr Siebeck, 2019.
- Marc Seeger: Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs, in Mannheimer Schriften zum Unternehmensrecht; Band 20, 1. Aufl., Baden-Baden : Nomos-Verl.-Ges, 2010
- Benedikt Schewe: Kommanditgesellschaften im Regelungsbereich des Investmentrechts : eine Analyse des Spannungsverhältnisses zwischen personengesellschaftsrechtlicher Organisationsverfassung und dem System der kollektiven Vermögensverwaltung im KAGB sowie dessen Auswirkungen im Steuerrecht in Schriften zum Wirtschaftsrecht ; Band 292, Berlin : Duncker & Humblot.
- Niels Schulte: Die Investment-KG im Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Investmentrecht, 1. Auflage. - Baden-Baden : Nomos, 2018.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b c d Jörg Berwanger, Norbert Dautzenberg, StB Birgitta Dennerlein: Kommanditgesellschaft (KG). In: Website Gabler Wirtschaftslexikon. Springer Fachmedien Wiesbaden, 2019, abgerufen am 27. Juli 2023.
- ↑ Günther Wöhe, Ulrich Döring, Gerrit Brösel: Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre. Hrsg.: Günther Wöhe, Ulrich Döring, Gerrit Brösel. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2016, ISBN 978-3-8006-5000-2, S. 213–217.
- ↑ Hans Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, 1999, S. 268 f.
- ↑ Levin Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts, Band I, 1891, S. 255
- ↑ Titel 16 Gesellschaft, auf gesetze-im-internet.de
- ↑ Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25. Februar 2006, Az. 5 W 42/06-14; Der Betrieb 2006, 1002, Volltext
- ↑ Peter Rellensmann: Einlage und Haftung des Kommanditisten. In: Website Jura individuell. Peter Rellensmann, 16. Juli 2022, abgerufen am 27. Juli 2023.
- ↑ Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausstehende Einlagen (Abs. 1 Satz 2), auf haufe.de
- ↑ Holger Seidler: § 272 HGB. In: Bertram / Brinkmann / Kessler / Müller (Hrsg.): Haufe HGB Bilanz Kommentar. 9. Auflage. Haufe Group, Freiburg · München · Stuttgart 2018, ISBN 978-3-648-11625-8 (Randziffer 76).
- ↑ II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs: Goette, Kraemer, Strohn, Caliebe, Reichart (Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht): BGH-Urteil vom 5. Mai 2008 – II ZR 105/07: II. Zivilsenat entscheidet erneut zur Kommanditistenhaftung bei negativem Kapitalanteil. In: Website des Bundesgerichtshofs. Bundesgerichtshof, 5. Mai 2008, abgerufen am 28. Juli 2023.
- ↑ BGH-Urteil vom 10. Dezember 2007 – I ZR 180/06 (PDF), auf juris.bundesgerichtshof.de
- ↑ II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs: Goette, Kraemer, Strohn, Caliebe, Reichart (Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht): Unwirksamkeit der Einlagenzahlung an eine Komplementär-GmbH zum Zweck der "Darlehensgewährung" an die von den Inferenten beherrschte GmbH & Co. KG. In: Website des Bundesgerichtshofs. Bundesgerichtshof, 10. Dezember 2007, abgerufen am 28. Juli 2023.
- ↑ Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann: Anlage 3 Handelsregisterverordnung: Musterbeispiel für die Eintragung eines Statuswechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft in das Handelsregister. In: Website Bundesgesetzblatt-Archiv. Bundesministerium der Justiz, 16. Dezember 2022, abgerufen am 27. Juli 2023.
- ↑ Christine Windbichler: Gesellschaftsrecht (= Juristische Kurz-Lehrbücher). 24. Auflage. C.H. Beck, 2017, S. 213.
- ↑ Christian Kirchner, Arbeitsblatt 4: Kommanditgesellschaft, in: Gesellschaftsrecht (WS [2010]/11), Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin 2010, S. 4 (PDF-Datei ( vom 16. Januar 2014 im Internet Archive); 126kb)
- ↑ II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht): Bundesgerichtshof entscheidet über Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von Publikums-Kommanditgesellschaften. In: Website des Bundesgerichtshofs. Bundesgerichtshof, 5. Februar 2013, abgerufen am 28. Juli 2023.
- ↑ II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht): Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds. In: Website des Bundesgerichtshofs. Bundesgerichtshof, 12. März 2013, abgerufen am 28. Juli 2023.
- ↑ § 161 II
- ↑ Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft, auf gesetze-im-internet.de
- ↑ Vgl. bspw. Matthias Casper: Die Inverstmentkommanditgesellschaft nach dem KAGB (Überblick). In: Hermann Staub (Begr.): Handelsgesetzbuch: HGB. Band 4: §§ 161–237. 5. Auflage. De Gruyter, 2015, ISBN 978-3-89949-410-5, S. 135 ff.