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„Heilpraktiker“ – Versionsunterschied

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'''Heilpraktiker''' ist eine in [[Deutschland]] geschützte Tätigkeitsbezeichnung für Personen, die nach dem deutschen [[Heilpraktikergesetz]] von 1939 eine staatliche [[Erlaubnis]] besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche [[Approbation]] zu verfügen. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 [[Einkommensteuergesetz]].
Als '''Heilpraktiker''' (als Begriff zu Beginn des 20. Jahrhunderts aufgekommen und 1928 allgemein eingeführt) wird in Deutschland bezeichnet, wer die [[Heilkunde]] berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als [[Arzt]] oder [[Psychologischer Psychotherapeut]] [[Approbation (Heilberufe)|approbiert]] zu sein ({{§|1|heilprg|juris}} des seit 1939 bestehenden [[Heilpraktikergesetz]]es). In der Regel handelt es sich dabei um [[alternativmedizin]]ische Praktiken. Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen [[Erlaubnis]]; im Gegensatz zu Ärzten müssen Heilpraktiker jedoch lediglich nachweisen, dass sie keinen Schaden verursachen und nicht, dass sie tatsächlich heilen können. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den [[Freier Beruf (Deutschland)|freien Berufen]] im Sinne von {{§|18|EStG|juris}} [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|Einkommensteuergesetz]].


In der [[Schweiz]] existiert ein entsprechendes Berufsbild. Das [[Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation|SBFI]] hat am 28. April 2015 eine Genehmigung erteilt für die ''Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker''. Hiermit entstand ein schweizweit anerkannter und geschützter Titel für vier spezifische Fachrichtungen: [[Ayurveda|Ayurveda-Medizin]], [[Homöopathie]], [[traditionelle chinesische Medizin]] (TCM) und [[Traditionelle Europäische Medizin|traditionelle europäische Naturheilkunde]] (TEN). Die Gesetzesänderung geht auf eine der Kernforderungen zum Verfassungsartikel 118a Komplementärmedizin zurück, die die Schaffung von nationalen Diplomen für die nichtärztlichen Berufe der Komplementärmedizin fordert.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.hvs.ch/images/stories/HVS/PDF/Home/20150504_MM_OdA_Dakomed_Naturheilpraktiker_D.pdf |titel=Eidgenössischer Naturheilpraktiker/in ist Realität |hrsg=Homöopathie Verband Schweiz |datum=2015-05-04 |abruf=2015-07-22 |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20150816024818/http://hvs.ch/images/stories/HVS/PDF/Home/20150504_MM_OdA_Dakomed_Naturheilpraktiker_D.pdf |archiv-datum=2015-08-16 |offline=ja }}</ref> Zuvor gab es uneinheitliche kantonale Bestimmungen zur Ausübung der Naturheilkunde. Die eidgenössische Prüfung wird von der «[[Organisation der Arbeitswelt]] Alternativmedizin Schweiz (OdA AM)» durchgeführt.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.oda-am.ch/de/hoehere-fachpruefung/ |titel=Höhere Fachprüfung |hrsg=Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM) |abruf=2015-08-24}}</ref>
In [[Österreich]] ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den [[Arzt|Ärzten]] vorbehalten, die Ausübung des Berufes des „Heilpraktikers“ sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshof]] geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt.


In [[Österreich]] ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den [[Arzt|Ärzten]] und – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie – den Psychotherapeuten vorbehalten. Die Ausübung des Berufes des ''Heilpraktikers'' sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz<ref>{{§|3|ÄrzteG 1998|RIS-B|DokNr=NOR40080317}} Abs. 4 in Verbindung mit {{§|2|ÄrzteG 1998|RIS-B|DokNr=NOR12142640}} ÄrzteG 1998</ref> bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz<ref>{{§|1|Ausbildungsvorbehaltsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40071655}} Ausbildungsvorbehaltsgesetz</ref> verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshof]] geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt.<ref>{{Webarchiv|url=http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79979288C19000294&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET |wayback=20090124213152 |text=EuGHE I 2002, 6515, Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-294/00 }}</ref>
In der [[Schweiz]] ist die offizielle Berufsbezeichnung im Kanton Appenzell-Ausserrhoden Heilpraktiker, im Kanton Baselland Naturarzt, in den Kantonen Graubünden, Thurgau, Schaffhausen und St.Gallen Naturheilpraktiker. Im Gegensatz zu Deutschland dürfen in der Schweiz keine invasiven Eingriffe vorgenommen werden.


== Abgrenzung zu Ärzten und Psychotherapeuten ==
Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine, nicht-[[Medizin|medizinische]] Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Vom Arzt oder Psychotherapeuten unterscheidet ihn, dass für ihn keine Ausbildung vorgeschrieben ist und er die Heilkunde ohne [[Approbation (Heilberufe)|Approbation]] („ohne Bestallung“) ausübt.<ref name=":0" /> Seine Befugnisse sind durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt. So ist es nicht möglich, [[Verschreibungspflicht|verschreibungspflichtige Medikamente]] zu verordnen oder [[Geburtshilfe]] zu betreiben oder gemäß [[Infektionsschutzgesetz]] bestimmte [[Infektionskrankheit]]en zu behandeln.


Auch in Ausübung der [[Psychotherapie]] ist der Heilpraktiker in seinen Befugnissen gegenüber dem [[Psychotherapeut]]en eingeschränkt. Im Gegensatz zu Psychotherapeuten dürfen Heilpraktiker z.&nbsp;B. keine [[Krankenhausbehandlung|Krankenhauseinweisungen]] oder Krankenbeförderungen verordnen und auch keine [[Rehabilitation|Reha-Maßnahmen]] oder [[Soziotherapie]]n verschreiben.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.kbv.de/html/1150_29258.php |titel=Meldung |abruf=2018-05-12 |sprache=de |archiv-url=https://web.archive.org/web/20180513080916/http://www.kbv.de/html/1150_29258.php |archiv-datum=2018-05-13 |offline=ja }}</ref> Eine Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen ist für Heilpraktiker ebenfalls nicht möglich, die Führung geschützter Berufsbezeichnungen wie Arzt oder Psychotherapeut ist ihnen nicht erlaubt.
== Die Geschichte des Heilpraktikers ==
=== Vor dem II. Weltkrieg ===
Die historischen Wurzeln für den Berufsstand des Heilpraktikers liegen in der Erfahrungsheilkunde, die zurückführt auf das gesamte Spektrum der alten Medizin ([[Imhotep]], [[Hippokrates von Kós|Hippokrates]], [[Galen]], [[Hildegard von Bingen]], [[Paracelsus]], [[Sebastian Kneipp|Kneipp]] etc.) bis hin zur Heilkunde der [[Schamanismus|Schamanen]], [[Druide]]n und [[Medizinmann|Medizinmänner]].


== Organisation ==
Eine institutionalisierte ärztliche Ausbildung gab es in Europa erst mit der Entwicklung der [[Schule von Salerno|Ärzteschule von Salerno]] im 10./11. Jahrhundert. Kaiser [[Friedrich II. (HRR)|Friedrich II.]] machte im Jahr [[1221]] (nach anderen Quellen: [[1224]]) das Bestehen einer Prüfung vor der medizinischen Fakultät in Salerno zur Bedingung für die Zulassung als Arzt und erließ [[1241]] das Edikt von Salerno, welches die Berufe des Arztes und des Apothekers trennte und das Studium, die Prüfung und die Bezahlung des Arztes regelte. In Deutschland gab es vor dem 14. Jahrhundert keine Universitätsausbildung für Ärzte. Im Jahr [[1348]] wurde von [[Karl IV. (HRR)|Karl IV.]] in [[Prag]] die [[Karls-Universität Prag|Deutsche Universität]] gegründet, welche auch eine medizinische Fakultät hatte.
Deutschlandweit existieren zahlreiche Verbände, in denen die Heilpraktiker organisiert sind. Sie vertreten die Interessen der Heilpraktiker, bieten Fortbildungsveranstaltungen und Serviceleistungen an. Da die meisten Verbände auch Schulen unterhalten, unterstützen sie neben zahlreichen freien Anbietern auch die Berufsausbildung der Heilpraktiker.


{| class="wikitable float-right" style="text-align:center"
Im 14. Jahrhundert findet man im deutschsprachigen Raum auch erste Verbote der ärztlichen Tätigkeit für nichtapprobierte Heiler. [[1851]] wurde in [[Preußen]] das Kurierverbot erlassen, was bedeutete, dass niemand, der keine [[Approbation]] besaß, die Heilkunde ausüben durfte.
| style="background:#FFF200;text-align:center;font-weight:bold;width:280px" colspan=3 | Heilpraktiker
In Deutschland wurde im Jahr [[1869]] im [[Norddeutscher Bund|Norddeutschen Bund]] die allgemeine Kurierfreiheit eingeführt. Die übrigen deutschen Länder folgten bis zum Jahr [[1873]]. Die Kurierfreiheit, die auch Nicht-Ärzten die Ausübung der Heilkunde gestatte, wurde im übrigen auf Betreiben der Ärzte initiiert, die damit eine Befreiung vom Kurierzwang erreichen wollten. Die Heilkundigen organisierten sich nach und nach in Vereinen, so wurde [[1888]] der Verein Deutscher Magnetopathen gegründet. Es folgen dann Vereinsgründungen von Kneipp-Heilern und Schüßler-Heilern, aus denen der Kneippverein und der Biochemische Bund entstanden.
|- style="font-weight:bold;"|
| Jahr
| Praxen
| Personal
|-
| 2012
| 43.000
| 81.700
|-
| 2013
| 43.000
| 81.700
|-
| 2014
| 44.000
| 83.600
|-
| 2015
| 47.000
| 89.300
|-
| 2016
| 47.000
| 89.300
|-
| 2017
| 46.000
| 87.400
|-
| 2018
| 45.000
| 85.500
|-
| style="background:#FFF200;text-align:left;font-weight:bold;" colspan="3"|GBE des Bundes<ref>Fundstelle der statistischen Angaben zu den Praxen ist die Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Die Berechnung des Personals, inklusive Praxisinhaber, stützt sich auf die vierjährlich erscheinenden Hinweise von Destatis (Fachserie 2 Reihe 1.6.6) zur Kostenstruktur bei Einrichtungen des Gesundheitswesens.</ref>
|}


* Allgemeiner Deutscher Heilpraktikerverband e. V. (ADHV)
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts versuchten ärztliche Standesorganisationen, die Kurierfreiheit mit einer Reihe von Gesetzesanträgen einzuschränken, hatten im Reichstag aber keinen Erfolg. Nach dem 1. Weltkrieg organisierten sich die Heilkundigen/Heilpraktiker neu. [[1920]] wurde der „Verband der Heilkundigen Deutschlands“ in [[Dresden]] gegründet, der ab [[1925]] seinen Sitz in [[Essen]] hatte. [[1928]] entstand daraus der „Großverband der Heilpraktiker Deutschlands“. [[1931]] hatten sich schon 22 Heilpraktikerorganisationen etabliert, was zwar eine große Organisationsvielfalt darstellte, aber die berufspolitische Stärke nicht gerade förderte. [[1933]] wurde vom [[Nationalsozialismus|nationalsozialistischen]] [[Reichsministerium des Innern]] der Heilpraktiker Ernst Heinrich als Kommissar der Heilpraktikerverbände eingesetzt. Im Zuge der nationalsozialistischen [[Gleichschaltung]] wurden alle Heilpraktikerverbände zwangsweise dem „Heilpraktikerbund Deutschlands“ angegliedert. Die Mitgliedschaft sowie die Aus- und Fortbildung wurden straff reglementiert.
* Allgemeine Gesellschaft Anthroposophischer Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (AGAHP)
* Berufsverband Deutsche Naturheilkunde e. V. (BDN)
* Bund Deutscher Heilpraktiker e. V. (BDH)
* Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e. V. (BDHN)
* Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V. (FDH)
* Freie Heilpraktiker e. V. (FH)
* Freier Verband Deutscher Heilpraktiker e. V. (FVDH)
* Union Deutscher Heilpraktiker e. V. (UDH)
* Verband Deutscher Heilpraktiker e. V. (VDH)
* Verband Heilpraktiker Deutschland e. V. (VHD)
* Verband Unabhängiger Heilpraktiker e. V. (VUH)
* Vereinigung Christlicher Heilpraktiker (VCHP)


Diese Bundesverbände arbeiteten teilweise in den überverbandlichen sowie berufs- und medizinalpolitischen Fragen im Rahmen der Organisation ''Die Deutschen Heilpraktikerverbände'' (DDH) zusammen. Seit 2011 arbeiten fünf große Heilpraktikerverbände im ''Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände'' (neu: DDH) zusammen.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.heilpraktiker.org/selbstdarstellung |titel=Selbstdarstellung |hrsg=Fachverband Deutscher Heilpraktiker |abruf=2013-12-05}}</ref>
Im August 1933 erscheint erstmals als Verbandsorgan die Zeitschrift „Der Heilpraktiker“, die heute mit der „Volksheilkunde“ als Organ des FDH-Bundesverbandes etabliert ist.


== Rechtsgrundlagen ==
[[1934]] trat Ernst Heinrich von seinem Amt zurück, der Nachfolger wurde Ernst Kees.
=== Erlaubniserteilung ===
In „Der Heilpraktiker“ wird die Struktur und die Aufgabe des Heilpraktikerbundes folgendermaßen beschrieben: „Gemäß dem Führergrundsatz geht die gesamte Initiative im Heilpraktikerbund Deutschlands von dessen Bundesleiter, Parteigenosse Ernst Kees, aus. Alle Mitarbeiter sind daher vorwiegend ausführende Organe des Bundesleiters ... . Der Bundesleiter wurde Ende März 1934 auf Vorschlag des Stellvertreters des Führers vom Reichsinnenminister ernannt. Dabei wurde ihm von Regierung und Staat die Aufgabe übertragen, den Heilpraktikerbund von allen unbrauchbaren und unzuverlässigen Elementen, die für den neuen Staat untragbar erschienen und deren Ausmerzung im Interesse der Volksgesundheit liegt, zu bereinigen ... .“
Der Heilpraktiker ist ein durch das [[Heilpraktikergesetz]] geregelter Beruf in Deutschland.<ref name=":0">{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilprg/gesamt.pdf |titel=Heilpraktikergesetz |hrsg=Bundesrepublik Deutschland |abruf=2017-02-10 |format=PDF}}</ref> Zwar gibt es keine vorgeschriebene Regelausbildung, jedoch eine staatlich geregelte Überprüfung, deren schriftlicher Teil in allen Gesundheitsämtern einheitlich und gleichzeitig durchgeführt wird. Nach bestandener schriftlicher Überprüfung erfolgt eine mündliche Überprüfung durch das jeweilige Gesundheitsamt als staatlich beauftragte Behörde. Die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne als Arzt approbiert zu sein ist nach §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 HeilprG nur mit dieser Erlaubnis zulässig. Für die Erlaubniserteilung sind die Landesbehörden zuständig, die sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen richten.


Voraussetzungen für die Erlaubnis sind nach {{§|2|heilprgdv_1|juris}} der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) ein Mindestalter von 25 Jahren, ein [[Hauptschulabschluss]], die gesundheitliche Eignung und die „sittliche Zuverlässigkeit“, die durch ein ärztliches Attest bzw. ein polizeiliches [[Führungszeugnis]] nachgewiesen werden können.
[[1936]] wurde der Heilpraktiker als [[Freier Beruf|freier Beruf]] anerkannt und erhielt die Befreiung von der [[Umsatzsteuer]]. [[1937]] verkündete der [[Reichsärzteführer]] Dr. Wagner, dass Kurierfreiheit und Nationalsozialismus zwei unvereinbare Dinge seien, und schon [[1938]] wurde der Entwurf eines Heilpraktikergesetzes erstellt.


Zur Erlangung der Erlaubnis muss sich der Antragsteller ferner der vorgenannten schriftlichen und mündlichen Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen, um festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch ihn zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte ({{§|2|heilprgdv_1|juris}} Absatz 1 Buchstabe i HeilprGDV 1 sowie die niedersächsische „Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“).<ref>[http://www.schure.de/21064/405,41022,15.htm Stand vom 11. Juli 2016] Abgerufen am 4. Mai 2017.</ref> Die Heilpraktikerprüfung ist demnach eine Unbedenklichkeitsprüfung und keine Fachprüfung im Sinne der Feststellung eines konkreten Ausbildungsstandes.<ref>{{Internetquelle |autor=www.unimess.de |url=https://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/heilpraktikerrecht/heilpraktikerueberpruefung.php |titel=Heilpraktikerüberprüfung – Rechtsanwalt René Sasse, Dortmund |abruf=2018-05-10 |sprache=de |archiv-url=https://web.archive.org/web/20171104120528/http://www.sasse-heilpraktikerrecht.de/heilpraktikerrecht/heilpraktikerueberpruefung.php |archiv-datum=2017-11-04 |offline=ja }}</ref> Trotz hoher Durchfallquoten kann diese Überprüfung beliebig oft wiederholt werden.<ref name=":1"/>
Am 17. Februar [[1939]] wurde das [[Heilpraktikergesetz]] (HPG) mit seiner Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO) verkündet. Trotz der Regelung des Berufes war das Heilpraktikergesetz von vornherein als Aussterbegesetz für den Berufsstand des Heilpraktikers geplant gewesen, wobei es eine geheime Absprache zwischen Naziführung und [[Reichsärztekammer]] gegeben haben soll. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wird dies z. B. in § 2 deutlich: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“. Über die besonders begründeten Ausnahmen hatte dann die Nazi-Standesorganisation zu entscheiden. Auch der § 4, der die Ausbildung verbietet, ist interessant: „Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder sie zu unterhalten.“ In der 1. Durchführungsverordnung wurde den Antragstellern in § 1 nur eine Frist bis zum 1. April 1939 eingeräumt, um sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. In § 2 wurde die Erlaubnis neben den bekannten Ausschlüssen auch nicht erteilt, „wenn er (der Antragsteller) oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist, ...“ oder „wenn er nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist“. Vor der Entscheidung über den Antrag war im übrigen die Deutsche Heilpraktikerschaft anzuhören.


Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen (meist [[Multiple Choice|Multiple-Choice-Test]]) und einem 30- bis 60-minütigen mündlichen Teil,<ref name=":2">{{Internetquelle |autor=Henrik Müller |url=https://medwatch.de/2022/03/25/heilpraktiker-aerzte-parallelwelten/ |titel=Medizinische Parallelwelten |werk=[[MedWatch (Online-Magazin)|MedWatch]] |datum=2022-03-24 |abruf=2022-03-25}}</ref> bei dem verschiedene Fallbeispiele diskutiert werden. Inhaltlich werden dabei die Berufs- und Gesetzeskunde, [[Anatomie|anatomische]] und [[Physiologie|physiologische]] Grundkenntnisse, Methoden der [[Anamnese]] und Diagnose, die Bedeutung grundlegender Laborwerte sowie Praxishygiene und Desinfektion geprüft.<ref name=":2" /> Dagegen werden konventionelle Behandlungsmethoden sowie Kompetenz in [[Pharmakologie]], [[Pathophysiologie]], [[Biochemie]], [[Mikrobiologie]], [[Humangenetik]] und [[Immunologie]] nicht abgefragt.
Am 12. Mai 1939 erhielt der „Heilpraktikerbund Deutschlands – Reichsverband“ den Namen „Deutsche Heilpraktikerschaft“ mit Sitz in [[Berlin]]. Vom 19.–21. Mai 1939 fand die 1. Reichstagung der Deutschen Heilpraktikerschaft statt. Die Zweite Durchführungsverordnung (2. DVO) zum HPG führte zur Schließung der Heilpraktikerschulen und machte jede weitere Ausbildung unmöglich. 1943 erfolgte dann das Verbot aller Fachfortbildungen für Heilpraktiker.


Der Zweck der Überprüfung gilt der Gefahrenabwehr, so soll beigebracht werden, was Heilpraktiker ''nicht'' therapieren dürfen.<ref name=":1"/>
=== Nach dem II. Weltkrieg ===


Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung ist keine Erlaubnisvoraussetzung. Die insoweit freiwillige Ausbildung an privaten Schulen dauert etwa ein bis drei Jahre. Die Qualität der Ausbildung unterliegt keiner staatlichen Aufsicht.
[[1946]] wurde Heilpraktiker Carl Moser aus München als vorläufiger Leiter der Deutschen Heilpraktikerschaft eingesetzt. Während in der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] die Fortgeltung des Heilpraktikergesetzes auf der Grundlage des [[Grundgesetz|Grundgesetzes]] gesichert war ([[1952]] wird das Ausbildungsverbot als verfassungswidrig außer Kraft gesetzt), wurde in der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] das Heilpraktikergesetz durch die Approbationsordnung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete für Ostdeutschland, dass als Heilpraktiker weiterhin nur arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ erhalten hatte. Neue Zulassungen wurden nicht mehr erteilt. Damit war der Beruf des Heilpraktikers in der DDR zum Aussterben verurteilt. Beim Zusammenbruch der DDR [[1989]] gab es dort gerade noch 11 Heilpraktiker.


Das in {{§|2|heilprgdv_1|juris}} Absatz 1 Buchstabe b) HeilprGDV 1 geregelte Verbot, Ausländern eine Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, ist unwirksam.<ref>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 und 1166/85, BVerfGE 78, 179.</ref>
In Berlin trat schon mit dem 28. Oktober 1945 die Fachgruppe Deutscher Heilpraktiker im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg in Funktion. Dem Vorstand gehörten damals an die Kolleginnen und Kollegen v. Chrismar-Trott, Przygodda, Wiess, Gerling, Seidensticker, Bach, Müller, Linke und Fischer-Treuenfeld.
In einem Schreiben vom 30. April 1946 lehnt der Vorstand der Fachgruppe es ab, sich der Deutschen Heilpraktikerschaft (München) anzuschließen und verweist auf die besondere Situation in der „sowjetischen Okkupationszone“. Die Fachgruppe umfasste nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Gründung ca. 1.200 Heilpraktiker in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg.


Für Diplom- und Master-Psychologen, die die [[Psychotherapie (Heilpraktikergesetz)|Heilpraktikererlaubnis begrenzt auf das Gebiet der Psychotherapie]] erwerben wollen, gilt ein spezielles Erlaubnisverfahren: Sie müssen keine gesonderte Prüfung ablegen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zahnärzte können diese Überprüfung ablegen, um ihr Therapiespektrum zu erweitern. Nur Ärzten ist es untersagt, an der Überprüfung teilzunehmen.<ref name=":1">{{Internetquelle |autor=Johanna Kuroczik |url=https://www.faz.net/aktuell/wissen/medizin-ernaehrung/heilkunde-was-duerfen-heilpraktiker-eigentlich-16476762.html |titel=Was dürfen Heilpraktiker eigentlich? |werk=[[Frankfurter Allgemeine Zeitung]] |datum=2019-11-12 |abruf=2021-12-28}}</ref>
Die Praxis der gewerkschaftlichen Organisation der Heilpraktiker in der Sowjetischen Zone wurde mit der Heilpraktiker-VO vom 18. Dezember 1946 mit Billigung der Sowjetischen Militär Regierung (SMAD) geregelt. Der Paragraph 1 dieser VO lautete :


=== Berufsbezeichnung ===
§1 Abs. 1. Die Deutsche Heilpraktikerschaft, die bisherige Berufsvertretung der Hp, ist aufgelöst.
Die Bezeichnung ''Heilpraktiker'' gehört nicht zu den nach § 132a StGB ([[Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen]]) geschützten Berufsbezeichnungen.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html |titel=§ 132a StGB – Einzelnorm |abruf=2018-05-10}}</ref> Während sich bei den [[Gesundheitsfachberuf]]en und den [[Heilberuf|akademischen Heilberufen]] die Berufsausübung aus der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ergibt (Beispiel: [[Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie]]), bindet das Heilpraktikergesetz die Berufsausübung direkt an die Erlaubniserteilung und sieht keinen expliziten Schutz der Berufsbezeichnung vor.<ref>{{Internetquelle |autor=Ernst Boxberg |url=https://www.ves-kneippschule.de/fileadmin/user_upload/ves/dokumente/unser-tun/arbeitenohneverordnung.ppt |titel=Arbeiten ohne Verordnung |werk=ves-kneippschule.de |hrsg=Sebastian-Kneipp-Schule Bad Wörishofen e.&nbsp;V. |datum=2006-11-14 |abruf=2018-05-11}}</ref> In Abgrenzung zu den geschützten Berufsbezeichnungen der im StGB abschließend aufgeführten Heilberufe regelt §&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 HeilprG allerdings die Führung der Berufsbezeichnung ''Heilpraktiker'' wie folgt:
An ihre Stelle treten die gewerkschaftlichen Organisationen der Heilpraktiker in den Ländern und Provinzen.
{{Zitat|Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung ‚Heilpraktiker‘.|ref=<ref>[https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html gesetze-im-internet.de]</ref>}}
Bei der Führung der Berufsbezeichnung sowie etwaiger Zusätze (z.&nbsp;B. [[Akupunktur|Akupunkteur]], [[Homöopathie|Homöopath]], [[Chiropraktik]]er, [[Osteopathie (Alternativmedizin)|Osteopath]]) ist darauf zu achten, dass der Eindruck einer staatlichen Anerkennung vermieden wird.<ref>{{Internetquelle |autor=René Sasse |url=http://www.freieheilpraktiker.com/cms_save/6023/Heilpraktikerrecht_2015_11_17.pdf |titel=Heilpraktiker-Recht |werk= |hrsg=Freie Heilpraktiker e.&nbsp;V. |datum=2015-01 |abruf=2018-05-10 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20180511012822/http://www.freieheilpraktiker.com/cms_save/6023/Heilpraktikerrecht_2015_11_17.pdf |archiv-datum=2018-05-11 |offline=ja }}</ref> Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu Angehörigen der Gesundheitsfachberufe (z.&nbsp;B. [[Logopädie|Logopäden]], [[Hebamme]]n, [[Physiotherapeut]]en) oder der [[Approbation (Heilberufe)|Approbationsberufe]] (z.&nbsp;B. [[Arzt|Ärzte]], [[Psychotherapeut]]en, [[Zahnarzt|Zahnärzte]]). Dies bezieht sich im gleichen Sinne auch auf Tätigkeitsbeschreibungen, wie sie etwa auf Praxisschildern oder in Branchenverzeichnissen Anwendung finden.<ref>{{Internetquelle |werk=Deutsche-Anwaltshotline.de |url=https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/101010-wettbewerbsrecht-fuer-heilpraktiker---duerfen-hinweisschilder-zur-praxis-im-dorf-angebracht-werden |autor=Petra Nieweg |titel=Wettbewerbsrecht für Heilpraktiker: Dürfen Hinweisschilder zur Praxis im Dorf angebracht werden? |datum=2009-10-17 |abruf=2018-05-10}}</ref>


Teilweise wird kritisiert, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker“ irreführend ist, da es für die angewandten Methoden oftmals keinerlei tatsächlich heilenden Wirkungsnachweis gibt.
§1 Abs. 2. Die Aufsicht über die Hp führt das Gesundheitsamt. Es bedient sich dabei eines von den gewerkschaftlichen Organisationen der Hp benannten Obmannes.


=== Heilpraktikergesetz ===
Am 14. Mai 1947 wurde eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände, die „Deutsche Heilpraktikerschaft“, mit Sitz in München gegründet. Eine völlig neue Situation ergab sich nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Abtrennung der damaligen Sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR. Sie führte zur Auflösung der ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Deutschen Heilpraktiker in München. Als neue Organisation entstand im April [[1950]] als Zentralinstanz der in den Jahren 1947 bis 1949 gegründeten Landesverbände der Bundesrepublik die „Deutsche Heilpraktikerschaft e.V.“, der heutige „Fachverband Deutscher Heilpraktiker“ (FDH).
Es haben sich neben dem Arzt- und dem Heilpraktikerberuf zusätzliche Heilberufe entwickelt, so in der Psychotherapie und der Physiotherapie. Diese haben vom Heilpraktiker völlig eigenständige und abgrenzbare Berufsbilder. Sie sind nicht als Untergliederungen des Heilpraktikerberufes entstanden. Hier die umfassende Ausübung der allgemeinen Heilkunde, ähnlich einem Arzt, dort lediglich die Ausübung von Psychotherapie oder Physiotherapie als einem eigenständigen Teilgebiet der Heilkunde, als Heilhilfstätigkeiten entstanden. Heilkundeausübung (auch Diagnostik) über dieses jeweils eigenständige und abgegrenzte Gebiet hinaus ist verboten.


Das [[Heilpraktikergesetz]] regelt ausschließlich die Erteilung einer uneingeschränkten Tätigkeitserlaubnis in der Heilkunde, ohne die Voraussetzung zum Arztberuf erfüllen zu müssen. Jedoch verbietet es nicht ausdrücklich die Erteilung von beschränkten Tätigkeitserlaubnissen betreffend einzelne abgrenzbare Teilgebiete. Hier wurde eine Auslegungsmöglichkeit gesehen, die Heilpraktikererlaubnis zu teilen, nicht aber den bisherigen und weiter unverändert fortbestehenden arztähnlichen Heilpraktikerberuf.
== Berufsordnung ==
Heilpraktiker ist kein Ausbildungsberuf, da es keine vorgeschriebene Regelausbildung und keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung gibt. Dennoch unterliegt die „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ bestimmten Zulassungsvoraussetzungen, die bundesweit durch eine amtsärztliche Überprüfung nachzuweisen sind. Die Durchführungsbestimmungen für diese Überprüfungen variieren zwar von Bundesland zu Bundesland, umfassen jedoch ähnliche Fragenkataloge und Kenntnisfelder.


Die Neuerung war und ist, dass auf der Basis des Heilpraktikergesetzes unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Berufsbildern in der Heilkunde eigenständig ausgeübt werden können. Von daher führt die beschränkte (sektorale) Erlaubnis nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ für alle diese unterschiedlichen Berufe. Auch die Erlaubnis selbst ist nicht gleich. Eine umfassende Erlaubnis stellt etwas ganz anderes dar als eine Teilerlaubnis, beschränkte Erlaubnis. Eine solche ist keine Fachzulassung für ein Fachgebiet. Fachkunde wird nicht überprüft.
Voraussetzung für die Zulassung ist ein Mindestalter von 25 Jahren, die körperliche, geistige und seelische Eignung für den Beruf (ärztliches Attest und polizeiliches [[Führungszeugnis]]) sowie ein Hauptschulabschluss und die Genehmigung durch das zuständige [[Gesundheitsamt]]. Die Zulassung wird durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung erworben, die sicherstellen soll, dass von dem Kandidaten keine unmittelbare Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Die Überprüfung enthält somit auch immer spezifische Fragen zu [[Krankheit]]sbildern, [[Anatomie]], [[Diagnostik]] und [[Pharmakologie]].


Sektorale (auf ein Gebiet beschränkte) Heilpraktikererlaubnisse schaffen den traditionellen Beruf des Heilpraktikers, der die Heilkunde umfassend ausüben darf, nicht ab. Eine eigene Berufsbezeichnung für Personen mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis hat der Gesetzgeber bisher nicht festgelegt. Als Heilpraktiker dürfen diese Personen wegen der Verwechslungsgefahr nicht firmieren. Ein bloßer Tätigkeitszusatz reicht nicht aus, da der Heilpraktiker mit umfassender Erlaubnis ebenfalls diese Tätigkeiten ausüben und in gleicher Weise benennen darf. Jedoch sind die Inhaber der beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis gerade frei, ihre Berufsbezeichnung zu bilden, ohne sich Heilpraktiker nennen zu müssen und zu dürfen. Sie können dies auch aus ihren Spezialgebieten tun (und dabei vielleicht auf das Heilpraktikergesetz verweisen). Sie dürfen dabei nur keine geschützten Bezeichnungen verletzen.
Die Ausbildung ist nicht gesetzlich geregelt; sie dauert in privaten Schulen etwa zwei Jahre. Es besteht allerdings keinerlei gesetzliche Verpflichtung, eine organisierte Ausbildung zu absolvieren. Es müssen in der Überprüfung nur die erforderlichen Kenntnisse zu den oben genannten Themen und allgemeinen [[Therapie|therapeutischen]] Aussagen zu den abgefragten Krankheiten nachgewiesen werden, unabhängig davon, wie sie erworben wurden. Ohne eine systematische heilkundliche Ausbildung kann die Überprüfung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eher selten bestanden werden. Da die Qualität der Ausbildung allerdings keinerlei staatlicher Aufsicht unterliegt, fallen bei der Überprüfung der angehenden Heilpraktiker je nach Bundesland zwischen 20 und 80 Prozent der Probanden durch.


Seit 1993 ist für jedermann mit einer beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis die eigenständige Ausübung von [[Psychotherapie (Heilpraktikergesetz)|Psychotherapie]] und, seit Ende 2006 in Rheinland-Pfalz und seit Ende 2009 im ganzen Bundesgebiet, [[Physiotherapie (Heilpraktikergesetz)|Physiotherapie]] möglich. Die bis November 2008 von der [[Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden]] (AOLG) als unbedenklich angesehenen Bezeichnungen „Heilpraktiker (Psychotherapie)“, „psychotherapeutischer Heilpraktiker“ (Kurzform von „psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker“) machen nicht hinreichend deutlich, dass nur eine beschränkte Heilpraktikerlaubnis vorliegt und nicht etwa ein umfassend tätigkeitsbefugter Heilpraktiker die Psychotherapie anbietet. Seit November 2008 wird, folgend aus den Urteilen der Verwaltungsgerichte seit 2006, von der AOLG zur Rechtsklarheit und für den Patientenschutz zur Führung ausschließlich nur noch die noch immer unklare Bezeichnung „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ oder neu „… auf das Gebiet der Physiotherapie“ empfohlen.
== Amtsärztliche Überprüfung ==
Der Begriff „Prüfung“ wäre hier insofern unkorrekt, als es keine staatlich geregelte Ausbildung und somit auch keine staatliche Prüfungsordnung gibt. Die Gesundheitsämter legen die Kriterien der HP-Überpüfung weitgehend selbst fest. Es wird dabei lediglich überprüft, dass der Proband keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, Wissen im Sinne einer tatsächlichen Prüfung, wie z.B. im medizinischen Staatsexamen, wird nur sehr beschränkt verlangt.


In Ergänzung zum Heilpraktikergesetz bestehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die vom Bundesgesundheitsministerium bzw. den Ländern erlassen werden ({{§|7|heilprg|juris}} HeilprG). Das Heilpraktikergesetz wurde zuletzt 2016 geändert.<ref name="HeilprG2016">{{BGBl|2016 I S. 3191}}</ref>
Der überprüfungsrelevante Stoff für die Vollzulassung als Heilpraktiker (im Unterschied zum „[[Heilpraktiker Psychotherapie]]“) umfasst wesentliche Bereiche der Schulmedizin sowie fachpraktische Themengebiete und einzelne naturheilkundliche Bereiche. Folgende Fachgebiete sind insbesondere Gegenstand der amtsärztlichen Überprüfung:


=== Berufsordnung ===
*[[Anatomie]], [[Physiologie]] und [[Pathophysiologie]] des Menschen
Im Jahre 1992 haben sich die Verbände auf eine Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) geeinigt, die jedoch nicht für alle Heilpraktiker rechtsverbindlich ist, sondern nur als vereinsinternes Recht für die Mitglieder Gültigkeit besitzt.<ref>[http://www.heilpraktiker.org/die-berufsordnung-fuer-heilpraktiker Berufsordnung für Heilpraktiker]</ref>
*Kenntnisse in der allgemeinen [[Krankheit|Krankheitslehre]], Erkennung und Unterscheidung von [[Volkskrankheit|Volkskrankheiten]] (besonders [[Stoffwechselerkrankungen|Stoffwechsel-]] und Herz-Kreislauferkrankungen, degenerative und übertragbare Krankheiten), [[Pathologie]] des Menschen, [[Psychopathologie]]
*Erkennung und Erstversorgung [[Notfall|akuter Notfälle]] und lebensbedrohlicher Zustände
*Techniken der klinischen Befunderhebung ([[Diagnose]], [[Differentialdiagnose]], klinische Untersuchungen wie [[Inspektion]], [[Palpation]], [[Auskultation]], [[Perkussion]] und Funktionsprüfungen der [[Organe]] und Körpersysteme
*Deutung grundlegender Laborwerte
*[[Injektion|Injektions-]] und [[Punktion|Punktionstechniken]], [[Blutabnahme]]
*[[Hygiene|Praxishygiene]], [[Desinfektion]], [[Sterilisation]]
*Berufs- und Gesetzeskunde (einschließlich der gesetzlichen Pflichten und Einschränkungen)
*Anwendungsgebiete, Grenzen, Gefahren und Kontraindikationen von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen der [[Naturheilkunde]]


=== Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht ===
Die Prüfungsvorbereitung erfolgt in der Regel mit den gleichen Fachbüchern, einschließlich der internationalen Klassifizierung (Diagnoseschlüssel) der Krankheiten nach [[ICD 10]], wie bei einer medizinischen Ausbildung. Die Inhalte werden allerdings bei weitem nicht so gründlich abgefragt wie bei einem medizinischen Staatsexamen. Die gesetzliche Grundlage für die Zulassung ergibt sich aus dem [[Heilpraktikergesetz]] (HPG). Die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf zu erhalten, sind in der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO) geregelt.
Heilpraktiker unterliegen der [[Verschwiegenheitspflicht]], die sich seit Inkrafttreten des [[Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten|Patientenrechtegesetzes]] 2013 als Nebenpflicht aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag ergibt.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/aerztliche-schweigepflicht/ |titel=Ärztliche Schweigepflicht |hrsg=Bundesärztekammer |abruf=2019-02-06 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20190207020154/https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/aerztliche-schweigepflicht/ |archiv-datum=2019-02-07 |offline=ja }}</ref> Die Pflicht zum Abschluss eines Behandlungsvertrages ergibt sich ebenfalls aus dem Patientenrechtegesetz. Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt ein [[Zeugnisverweigerungsrecht]] in Zivilprozessen gemäß {{§|383|ZPO|juris}} Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]].
Heilpraktiker unterliegen, im Gegensatz zu Ärzten, Psychotherapeuten, Berufspsychologen oder anderen Heilberufen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, nicht der [[strafrecht]]lichen [[Verschwiegenheitspflicht]] ({{§|203|stgb|juris}} [[StGB]]). Das [[Zeugnisverweigerungsrecht]] in Strafprozessen nach {{§|53|StPO|juris}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]], wie es unter anderem für Ärzte, psychologische Psychotherapeuten und Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger gilt, erstreckt sich somit nicht auf Heilpraktiker.


=== Abrechnung ===
Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“, die der Heilpraktiker führen muss, weist die Öffentlichkeit darauf hin, dass ein „Nichtarzt“ hier Heilkunde ausübt. Sie ist nicht Ausdruck einer Qualifikation für bestimmte Heilverfahren. Sie zeigt lediglich dem Patienten, dass ihr Träger nicht der ärztlichen Pflichtenbindung unterworfen ist und seine methodische Qualifikation staatlicherseits nicht überwacht wird. Diese Lesart entstammt noch dem, was das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 1995 (Aktenzeichen 13 A 4973/94) treffend feststellte:
Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem [[Behandlungsvertrag]] mit dem Patienten.


Nach {{§|630a|bgb|juris}} BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen.
„Erst das Heilpraktikergesetz von 1939 beendete die bis dahin bestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte allgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt einen generellen Erlaubniszwang (§ 1 Abs. 1 HPG) einführte. Als einheitliche Bezeichnung für den unter dieses Gesetz fallenden Personenkreis wurde der Begriff „Heilpraktiker“ festgelegt. Ziel des Heilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der Heilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen.“

Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene GebüH, auch GebüH85, gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.heilpraktiker.org/gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker |titel=Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) |hrsg=Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.&nbsp;V. |abruf=2015-12-31}}</ref> Allerdings sind die dort genannten Honorare auf dem Stand von 1985, da das Verzeichnis seit seiner Aufstellung nicht aktualisiert wurde. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze des GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog der [[Gebührenordnung für Ärzte]] (GOÄ) bestimmt. Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Kritisiert wird zudem, dass die Anwendung des GebüH eine [[kartellrecht]]lich verbotene Preisabsprache darstelle, da ihm die Rechtskraft einer gesetzlichen Gebührenordnung fehle.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.paracelsus-magazin.de/alle-ausgaben/86-heft-62015/1438-das-gebueh-ein-juristisches-desaster.html |titel=Das GebüH – ein juristisches Desaster |hrsg=Paracelsus Magazin |datum=2015-11 |abruf=2015-12-31 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20151231160602/http://www.paracelsus-magazin.de/alle-ausgaben/86-heft-62015/1438-das-gebueh-ein-juristisches-desaster.html |archiv-datum=2015-12-31 |offline=ja }}</ref>

Der Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von [[Private Krankenversicherung|privaten Krankenversicherungen]] übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Bundesbeamten überwiegend beihilfefähig<ref>{{Internetquelle |url=http://www.heilpraktiker.org/files/seiteninhalt/beihilfe-tabelle-0913-web.pdf |titel=http://www.heilpraktiker.org/files/seiteninhalt/beihilfe-tabelle-0913-web.pdf |hrsg=Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.&nbsp;V. |datum=2013 |abruf=2015-12-31 |format=PDF}}</ref> und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für [[Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlich krankenversicherte Klienten]] die Möglichkeit, über private [[Zusatzversicherung]]en eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der [[Gesundheitsreform in Deutschland|Gesundheitsreform]] von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden – damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.

Seit dem 1. Oktober 2013 hat die [[IKK Südwest]] als erste und z.&nbsp;Z. einzige gesetzliche Krankenversicherung in ihrer Satzung eine Erstattung von Leistungen aus den Bereichen der Homöopathie und Naturheilverfahren aufgenommen, welche von einem Heilpraktiker erbracht wurden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Saarbrücken erteilte als Aufsichtsbehörde die Genehmigung, wenn der Heilpraktiker ein qualifizierter Leistungserbringer im Sinne der Satzung (Verbandszugehörigkeit etc.) ist.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.ikk-suedwest.de/ueber-uns/satzungen/ |titel=Satzungen |hrsg=[[IKK Südwest]] |datum=2015-12-30 |abruf=2015-12-31}}</ref>

2017 wurden etwas mehr als 320 Millionen Euro in Deutschland an Heilpraktiker durch Zusatzversicherungen ausgezahlt.<ref name=":1"/>

=== Werbung ===
Wie der gesamte Gesundheitssektor unterliegt der Heilpraktiker den Bestimmungen des [[Heilmittelwerbegesetz]]es (HWG). Dieses Gesetz gilt für die Werbung bei Arzneien und anderen Mitteln, Verfahren und Behandlungen. Da Heilpraktiker sich oft innerhalb alternativmedizinischer Gebiete bewegen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, betrifft sie das HWG in besonderem Maße. §&nbsp;3 beispielsweise verbietet unter Strafandrohung Aussagen über die Wirkung von Behandlungsmethoden, die nicht bewiesen sind. Darüber hinaus dürfen nach §&nbsp;11 in der Werbung „außerhalb der Fachkreise“ auch keine wissenschaftliche Gutachten oder ärztlichen Empfehlungen herangezogen werden.


== Tätigkeitsfelder und Methoden ==
== Tätigkeitsfelder und Methoden ==
Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der [[Naturheilkunde]] oder der [[Alternativmedizin]] an. Verschreibungspflichtige Medikamente und [[Betäubungsmittel]] dürfen sie nicht verordnen. Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht ([[Therapiefreiheit]]). Dies können sowohl schulmedizinische als auch naturheilkundliche oder sogenannte „ganzheitliche Verfahren“ sein. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie:
Der moderne Heilpraktikerberuf gliedert sich nach der Neufassung des [[Psychotherapeutengesetz|Psychotherapeutengesetzes]] in den allgemein praktizierenden '''Heilpraktiker''' und den 1993 eingeführten eingeschränkten '''Heilpraktiker mit Zulassung auf dem Gebiet der Psychotherapie'''.
* [[Phytotherapie]]
* [[Homöopathie]]
* [[Aromatherapie]]
* [[Chiropraktik]] und [[Osteopathie (Alternativmedizin)|Osteopathie]]
* [[Physiotherapie]]
* [[Traditionelle Chinesische Medizin]] (TCM) z.&nbsp;B. [[Akupunktur]]
* [[Angewandte Kinesiologie|Kinesiologie]]
* [[Bioenergetische Analyse|Bioenergetik]]
* [[Atemtherapie]]
* [[Blutegeltherapie]]
* [[Ausleitende Verfahren]]
* [[Bioresonanztherapie]]


mit dem Schwerpunkt (nicht Einschränkung gemeint) auf Psychotherapie auch:
'''Heilpraktiker mit Vollzulassung''' dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und (ggf. vor oder nach einer Überstellung an approbierte Ärzte) eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der [[Naturheilkunde]] oder anderer Lehren der sogenannten [[Alternativmedizin]] an. Verschreibungspflichtige Medikamente und [[Betäubungsmittel]] dürfen sie nicht verordnen.
* [[Systemische Therapie]]
* [[Neuro-Linguistische Psychotherapie|NLP-Therapeut]]
* [[Autogenes Training]]
* [[Hypnose]]


Der Patient bezahlt in der Regel die Rechnung für seine Behandlung selbst, bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige [[Gesetzliche Krankenversicherung|GKV]] und eine größere Anzahl von [[Private Krankenversicherung|PKV]]. Das Behandlungsverhältnis regelt sich demnach auch nicht nach der [[Gebührenordnung für Ärzte|GOÄ]].
Dem '''Heilpraktiker für Psychotherapie''' ist generell jede Verordnung von Medikamenten und jede '''körperliche''' Behandlung (organisch-somatische Therapie) untersagt. Er darf nur psychotherapeutisch wirken. Damit wurde berücksichtigt, dass viele ''psychologische Berater'' in Ausübung ihrer Tätigkeit mit der Heildefinition des Heilpraktikergesetzes kollidierten. Dies veränderte sich 1999 mit Inkrafttreten des [[Psychotherapeutengesetz|Psychotherapeutengesetzes]], mit dem ein neuer Approbationsbereich des [[Psychotherapeut|''Psychologischen Psychotherapeuten'']] geschaffen wurde. Dieser [[Psychotherapeut|''Psychologische Psychotherapeut'']] ist also im Sinngehalt den Ärzten zuzuordnen (er ist kein Heilpraktiker, sondern i.d.R. ausgebildeter Diplom-Psychologe), was durch das Gesetz mit einer weitgehenden Gleichstellung auch beabsichtigt war. Heilpraktiker für Psychotherapie können Elemente der [[Verhaltenstherapie|kognitiven Verhaltenstherapie]] oder [[Neurolinguistische Programmierung|NLP]], aber auch [[Psychoanalyse|tiefenpsychologisch]] fundierte Methoden anwenden, sofern sie eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.


Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei [[Meldepflichtige Krankheit|meldepflichtigen Krankheiten]], der [[Zahnmedizin]], der [[Strahlentherapie]] und der [[Leichenschau]] sowie in der [[Geburtshilfe]]. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Heilpraktiker keine Geschlechtskrankheiten behandeln. Davon ausgenommen sind Krankheiten der primären Geschlechtsorgane, sofern diese nicht sexuell übertragbar sind. Hierzu zählen beispielsweise [[Menstruationsbeschwerden]], [[Prostatahyperplasie]], [[Ovarialzyste]]n oder [[Endometriose]]. Von Heilpraktikern entnommene [[Blutprobe]]n dürfen laut Strafprozessrecht nicht vor Gericht verwendet werden.
Es hat sich auf Länderebene kein einheitliches Meinungsbild hinsichtlich der Tätigkeitsbezeichnung für psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker herauskristallisiert. Nach einer zwischen den Bundesländern abgestimmten Auffassung gibt es hier mehrere Möglichkeiten der Bezeichnung:
*Praxis für Psychotherapie (nach dem Heilpraktikergesetz)
*Psychotherapie (gem. Heilpraktikergesetz)
*Heilpraktiker (eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie)
*Heilpraktiker (Psychotherapie)
*Psychotherapeutischer Heilpraktiker
Alle anderen Bezeichnungen werden von den [[Gesundheitsamt|Gesundheitsämtern]] beanstandet und von der [[Staatsanwaltschaft]] aufgrund des Verstoßes gegen das HPG bzw. PsychThG verfolgt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zulassungsurkunde eine andere Bezeichnung aufweist oder sich die betroffenen Heilpraktiker mit dem Gesundheitsamt auf eine andere Bezeichnung geeinigt haben.


[[Tierheilpraktiker]] benötigen keine Genehmigung, so dass hier keinerlei Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.
'''Generell''' darf jeder Heilpraktiker bis zu drei heilkundliche Verfahren angeben ,mit denen er Therapien durchführt. Dies können sowohl anerkannte als auch naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren, aber auch frei erfundene Bezeichnungen und Verfahren sein. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie:


== Kritik ==
*[[Homöopathie]]
Kritiker bemerken, dass von Heilpraktikern häufig als „[[Sanfte Medizin|sanft]]“ bezeichnete, aber wirkungslose Maßnahmen vor medizinisch nachgewiesen wirksamen Therapien bevorzugt würden. Da dem Heilpraktiker der Zugang zu verschreibungspflichtigen Medikamenten verwehrt ist und diese auch häufig aus Überzeugung abgelehnt werden, werden meist Behandlungsmethoden ohne wissenschaftlich nachgewiesenen Nutzen angewendet. Alternative Behandlungskonzepte wie beispielsweise das [[Pendel (Esoterik)|Pendeln]], [[Irisdiagnostik]], [[Angewandte Kinesiologie]], [[Homöopathie]] oder die [[anthroposophische Medizin]] würden häufig auch bei schwerwiegenden Erkrankungen ohne adäquate Aufklärung eingesetzt, selbst wenn eine Heilung durch eben jene Methoden nicht belegbar und plausibel ist. Heilpraktiker würden solche Maßnahmen oft selbst dann nicht beenden, wenn diese keinen Erfolg zeigten oder sich die Erkrankung verschlimmere und würden den Patienten auch dann nicht zu einem Arzt überweisen. Zudem würden einige Heilpraktiker den ihnen gesetzten Rahmen überschreiten, indem sie beispielsweise ohne adäquate Qualifikation [[Chiropraktik]] an der Halswirbelsäule durchführten und somit die Gesundheit ihrer Patienten gefährdeten.<ref>Anousch Mueller: [http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/alternativmedizin-weissbrot-gegen-krebs-1.2349722 Alternativmedizin – Weißbrot gegen Krebs], in: Süddeutsche Zeitung, 15. Februar 2015 (abgerufen am: 15. Februar 2015)</ref>
*[[Kinesiologie]]
*[[Akupunktur]]
*[[Bioenergetische Analyse|Bioenergetik]]
*[[Atemtherapie]]


Insbesondere wird die häufig mangelhafte Ausbildung von Heilpraktikern kritisiert. Eine geregelte Berufsqualifikation sieht das Heilpraktikergesetz aus dem Jahr 1939 nicht vor. Im Gegensatz zu Ärzten müssen Heilpraktiker daher keine fundierte Ausbildung nachweisen.<ref>{{Internetquelle |autor=Caroline Walter, Silvio Duwe, Fabienne Hurst und Johannes Jolmes |url=https://www.tagesschau.de/investigativ/panorama/heilpraktiker-ausbildung-101.html |titel=Kritik an Heilpraktikern – Beruf ohne Kontrolle |hrsg=[[tagesschau.de]] |datum=2019-11-08 |abruf=2019-11-23 |sprache=de}}</ref> So müssen aktuell nur bei einem [[Multiple-Choice]]-Test 45 von 60 Fragen richtig beantwortet werden, um als Heilpraktiker zugelassen zu werden.<ref>Edda Grabar: [http://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2016-08/heilpraktiker-ermittlungen-tote-alternative-krebstherapie-klaus-ross-brueggen ''Wenn Heilpraktiker aus Versehen töten.''] Die Zeit, 27. August 2016.</ref> Dabei gehe es auch mehr um eine [[Gefahrenabwehr]] als um eine tatsächliche Fähigkeitsnachweis. Zudem würde die Arbeit der Heilpraktiker anschließend nicht mehr kontrolliert werden und es gäbe auch kein verbindliches berufliches [[Standesrecht]].<ref>[http://www.swr.de/odysso/ein-beruf-in-der-kritik-heilpraktiker/-/id=1046894/did=16129306/nid=1046894/137uvnn/index.html ''Ein Beruf in der Kritik. Heilpraktiker: Überaus beliebt, äußerst umstritten.''] SWR, 22. Oktober 2015.</ref> Kritisiert wird zudem, dass nicht alle Heilpraktikerschulen [[Unterricht|Präsenzunterricht]] fordern.<ref name=":2" /> Überwiegend werden auch keine Unterrichtseinheiten in Form von Praxisunterricht angeboten (z. B. Legen einer Infusion), gegebenenfalls fällt diese auf ein Wochenend-Workshop. Insgesamt ist die Bandbreite der Qualität der Ausbildung sehr breit – sie beginnt vom Verkauf von Ausbildungs-CDs zum Preis von 40 Euro und mündet als anderes Extrem in Drei-Jahres-Programmen zum Preis von 17.000 Euro. Im Schnitt erlernen etwa 20 % der Heilpraktiker-Anwerber das Wissen für die Überprüfung im [[Autodidakt|Selbststudium]].<ref name=":2" />
Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt Psychotherapie machen andere Angebote, z.B.:


In einem Testbericht von 2006 in [[Ökotest]], in dem sich ein Proband mit einem tatsächlich vorliegenden Krankheitsbild bei 20 zufällig ausgewählten Heilpraktikern vorstellte und behandeln ließ, schnitten diese sehr unterschiedlich ab. Vier Heilpraktiker stufte der Tester als gut ein, die Behandlung von fünf Therapeuten beurteilte er als gefährlich. Andere hätten sorgfältig bei der Befunderhebung und Diagnosestellung gearbeitet, „allerdings eher zweifelhafte Therapien vorschlagen“, die nicht geschadet, aber auch nicht geholfen hätten.<ref>[[Ökotest]]: {{Webarchiv|url=http://www.oekotest.de/cgi/ot/otgs.cgi?doc=38457 |wayback=20071024024421 |text=Test: Heilpraktiker. }} Erschienen am 9. Januar 2006.</ref> Die [[Stiftung Warentest]] kommt in ihrer [[Test (Zeitschrift)|Zeitschrift „test“]] 2008 im Rahmen einer Stichprobe bei 40 Heilpraktikern zu einem insgesamt positiven Testergebnis über die Arbeit. „Bewertet wurden der Service und die Vorabinformation, die Anamnese, die Diagnostik, die Informationen zur Therapie und die Gesprächsatmosphäre“ im Rahmen eines Erstgespräches, jedoch nicht der Erfolg ihrer Methoden.<ref>Stiftung Warentest: [http://www.test.de/Heilpraktiker-Gesamteindruck-positiv-1652630-0/ Heilpraktiker: Gesamteindruck positiv], in: test, Heft 03/2008 (abgerufen am: 3. Januar 2013)</ref> Die Wissenschaftsjournalisten Hristio Boytchev und Claudia Ruby vom Recherchezentrum [[Correctiv]] haben 2015 in einer Undercover-Recherche acht „Alternativpraxen“ in Deutschland aufgesucht, Boytchev gab sich hierbei als Krebspatient ([[Hodgkin-Lymphom]]) aus.<ref>{{Internetquelle |autor=Hristio Boytchev |url=https://correctiv.org/aktuelles/2015/12/18/die-unheiler/ |titel=Die Unheiler |werk=correctiv.org |datum=2015-12-18 |abruf=2020-09-14}}</ref> Nur eine hat korrekt beraten, die anderen empfohlenen Therapien waren „meistens sehr teuer, unnütz und manchmal sogar lebensgefährlich“.
*[[Systemische Familientherapie]]
*[[Neurolinguistische Programmierung|NLP-Therapeut]]
*[[Autogenes Training]]
*[[Hypnose]]


In diesem Zusammenhang wird das aus der [[Zeit des Nationalsozialismus]] stammende Heilpraktikergesetz in Deutschland zunehmend kritisiert. Der Hauptvorwurf lautet: „Heilpraktiker dürfen praktizieren, ohne eine entsprechende Qualifikation nachweisen zu müssen.“ Daher sei eine Gesetzesänderung dringend angeraten.<ref>[http://www.stern.de/tv/homoeopathie--warum-die-ausbildung-von-heilpraktikern-unzureichend-ist-7149080.html ''Warum die Ausbildung von Heilpraktikern unzureichend ist.''] www.stern.de, 30. November 2016.</ref><ref>''„Gefährliche Heilpraktiker“.'' [[Stern (Zeitschrift)|Der Stern]] (Printausgabe), 20. April 2017.</ref> Auch wird beanstandet, dass dieses Gesetz in den fast 80 Jahren seiner Geschichte kaum geändert worden sei.<ref name="mdr-2016">{{Webarchiv|text=Archivlink |url=http://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/hoehere-huerden-fuer-heilpraktiker-100.html |wayback=20170423063127 }}</ref><ref>In einem Entschließungsantrag zum [http://www.bundesaerztekammer.de/arzt2008/media/Beschlussprotokoll.pdf 111. Deutschen Ärztetag 2008] in Ulm hieß es: „Der Gesetzgeber muss sich endlich dazu bekennen, dass das Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 restlos veraltet ist und den Erfordernissen der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in keiner Weise mehr entspricht.“</ref> Das Heilpraktikergesetz wurde daraufhin 2016 oberflächlich angepasst.<ref name="HeilprG2016" /> Die grundsätzlichen Probleme bestünden jedoch weiterhin.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.stern.de/gesundheit/wie-unserioese-heilpraktiker-menschenleben-gefaehrden-7418788.html |titel=Wie unseriöse Heilpraktiker Menschenleben gefährden |datum=2017-04-20 |abruf=2019-09-01 |sprache=de}}</ref>
Da fachkundliche Methodik '''nicht''' Bestandteil der amtsärztlichen Überprüfung ist, ist jedem Patienten dringend anzuraten, die Fachausbildung seines Heilpraktikers grundsätzlich gründlich zu hinterfragen. Er bezahlt in der Regel auch die Rechnung für seine Behandlung selbst, bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige [[GKV]] und eine größere Anzahl von [[PKV]]. Das Behandlungsverhältnis regelt sich demnach auch nicht nach der [[GOÄ]].


Der auf Initiative von [[Bettina Schöne-Seifert]] gegründete interdisziplinäre [[Münsteraner Kreis]] legte im August 2017 ein ''Memorandum Heilpraktiker'' vor, in dem zwei Lösungsvorschläge dargestellt werden. Dabei wird einerseits eine Abschaffung des Heilpraktikerberufs (Abschaffungslösung), andererseits die Einführung spezialisierter „Fach-Heilpraktiker“ als Zusatzqualifikation für bestehende Gesundheitsfachberufe (Kompetenzlösung) diskutiert.<ref>Münsteraner Kreis: ''Münsteraner Memorandum Heilpraktiker.'' 21. August 2017, [http://daebl.de/BB36 online]</ref><ref>Egbert Maibach-Nagel: ''Heilpraktikerwesen: Selbstbestimmung und Gefahr.'' Dtsch Arztebl 2017, 114(33-34), S. A-1522, [https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=192959 online]</ref> Die Position dieses Expertenkreises wurde in zahlreichen Medien verbreitet.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.stern.de/gesundheit/heilpraktiker--experten-fordern-abschaffung-des--irrsinns--7588126.html |titel=„Irrsinn“: Soll der Heilpraktiker-Beruf in Deutschland abgeschafft werden? |datum=2017-08-25 |abruf=2019-09-01 |sprache=de}}</ref><ref>{{Internetquelle|url=http://www.sueddeutsche.de/gesundheit/heilpraktiker-erst-physiotherapeut-dann-heilpraktiker-1.3634777 |titel=Erst Physiotherapeut, dann Heilpraktiker |werk=sueddeutsche.de |datum=2017-08-21 |abruf=2018-03-10}}</ref><ref name="SPON-1163792">{{Internetquelle |url=http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/heilpraktiker-den-gegenwaertigen-irrsinn-nicht-laenger-hinnehmen-a-1163792.html |titel=Ärzte und Wissenschaftler fordern Abschaffung des Heilpraktiker-Berufs |werk=[[Spiegel Online]] |datum=2017-08-21 |abruf=2018-06-09}}</ref><ref>{{Webarchiv|url=http://www.huffingtonpost.de/2017/08/22/kritik-an-der-heilpraktik-abschaffung_n_17799466.html |wayback=20170829033125 |text=Archivierte Kopie }}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.doccheck.com/de/detail/articles/635-warum-gibt-es-ueberhaupt-noch-heilpraktiker |titel=Warum gibt es überhaupt noch Heilpraktiker? |werk=doccheck.com |abruf=2019-09-01}}</ref>
Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei [[Meldepflichtige Krankheiten|meldepflichtigen Krankheiten]], der [[Zahnmedizin]], der [[Strahlentherapie]] und der [[Leichenschau]] sowie in der [[Geburtshilfe]]. Es wird bei der Heilpraktikerüberprüfung darauf geachtet, dass die Probanden sich der Verantwortung zum Verweis von Patienten an approbierte Ärzte bewusst sind, und zwar in den Fällen, in denen sie mit ihren Mitteln nicht hinreichend heilen können bzw. dürfen. Insofern wird eine verantwortungsbewusste Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten oder Kliniken gefordert. Eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Psychologen und Heilpraktikern ist heute Ausdruck einer modernen Patientenversorgung. Kooperationen und Praxisgemeinschaften sind demnach auch möglich.


Thomas Fydrich, Professor für Psychotherapie an der [[Humboldt-Universität zu Berlin]], sagte in einer Reportage des [[SWR]]-Investigativ-Formats VOLLBILD, dass bei Heilpraktikern potentiell schädliche Methoden angewendet werden: „Das ist eine klare Überschreitung von Grenzen. Es ist klar eine Anmaßung von Kompetenzen“.<ref>{{Internetquelle |autor=<em>Von Rabea Westarp SWR</em> |url=https://www.tagesschau.de/investigativ/swr/vollbild-heilpraktiker-101.html |titel=Psychotherapie bei Heilpraktikern: "Eine Anmaßung von Kompetenzen" |sprache=de |abruf=2023-08-03}}</ref>
'''[[Tierheilpraktiker]]''' benötigen keine Genehmigung, so dass hier keinerlei Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.


== Geschichte des Heilpraktikerberufs in Deutschland ==
=== Vor dem Zweiten Weltkrieg ===
Die historischen Wurzeln für den Berufsstand des Heilpraktikers liegen in der Erfahrungs- und Laienheilkunde. Bereits im Mittelalter gab es „Heilpraktiker“ wie den aus Wien stammenden ''lîbarzet'' Jörg Radendorfer, der um 1496<ref>Wolfgang Wegner: ''Radendorfer, Jörg (auch: Rattendorfer, Rottendorfer).'' In: [[Werner E. Gerabek]], Bernhard D. Haage, [[Gundolf Keil]], Wolfgang Wegner (Hrsg.): ''Enzyklopädie Medizingeschichte.'' De Gruyter, Berlin / New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 1211 f.</ref> in Frankfurt am Main Vergünstigungen ([[Kurierfreiheit|Kurier]]- und [[Dispensierrecht|Dispensierfreiheit]]) erhalten hatte, wie sie ansonsten nur akademisch ausgebildeten Ärzten zustanden, ihm dort jedoch nach Protesten reichsstädtischer Ärzte und Apotheker und dem Tod einer Patientin aus dem Patriziat ab 1499 wieder entzogen wurden, bevor er sich dann in Nürnberg von 1500 bis etwa 1503 als Heilpraktiker mit voller Kurier- und Dispensierfreiheit betätigte, bis ihm auch diese Tätigkeit wieder verboten wurde.<ref>[[Gundolf Keil]], Marianne Halbleib: ''Radendorfer (Rattendorfer, Rottendorfer), Jörg.'' In: ''[[Verfasserlexikon]].'' 2. Auflage. Band 8, Sp. 966–968.</ref> 1928 entstand aus dem „Verband der Heilkundigen Deutschlands“ in [[Essen]] der „Großverband der Heilpraktiker Deutschlands“. 1931 hatten sich schon 22 Heilpraktikerorganisationen etabliert, was zwar eine große Organisationsvielfalt darstellte, aber die berufspolitische Stärke nicht gerade förderte. 1933 wurde vom [[Nationalsozialismus|nationalsozialistischen]] [[Reichsministerium des Innern]] der Heilpraktiker Ernst Heinrich als Kommissar der Heilpraktikerverbände eingesetzt. Im Zuge der nationalsozialistischen [[Gleichschaltung]] wurden alle Heilpraktikerverbände zwangsweise dem „Heilpraktikerbund Deutschlands“ angegliedert. Die Mitgliedschaft sowie die Aus- und Fortbildung wurden straff reglementiert.


Im August 1933 erschien erstmals als Verbandsorgan die Zeitschrift „Der Heilpraktiker“, die heute mit der „Volksheilkunde“ als Organ des FDH-Bundesverbandes etabliert ist.
Die Heilpraktikerüberprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Der schriftliche Teil ist ein multiple choice Test, er besteht in der Regel aus 60 Prüfungsfragen von denen 45 Fragen richtig beantwortet werden müssen. Ist dies gelungen, ist die mündliche Überprüfung 3 - 6 Wochen nach der schriftlichen Überprüfung. Hier ist es sehr wichtig sich auf die falsch angekreuzten Fragen vorzubereiten und die Fragen von den letzten Jahren die der (die) Amtarzt (ärztin) stellte anzuschauen. Die Firma heilpraktiker-fragen.de bietet so ein Forum in dem ehemalige Prüflinge ihre Erfahrungen niederschreiben. Die Überprüfung sind in den meisten Bundesländer jeden 3. Mittwoch im März und jeden 2. Mittwoch im Oktober. Die Gesundheitsämter Husum und Salzgitter haben eine Sonderregelung und prüfen auch Menschen die nicht ihren Wohnsitz in dem zuständigen Kreis des Gesundheitamt haben.


1934 trat Ernst Heinrich von seinem Amt zurück, der Nachfolger wurde Ernst Kees.
== Kritik ==
In „Der Heilpraktiker“ wird die Struktur und die Aufgabe des Heilpraktikerbundes folgendermaßen beschrieben: „Gemäß dem Führergrundsatz geht die gesamte Initiative im Heilpraktikerbund Deutschlands von dessen Bundesleiter, Parteigenosse Ernst Kees, aus. Alle Mitarbeiter sind daher vorwiegend ausführende Organe des Bundesleiters […] Der Bundesleiter wurde Ende März 1934 auf Vorschlag des Stellvertreters des Führers vom Reichsinnenminister ernannt. Dabei wurde ihm von Regierung und Staat die Aufgabe übertragen, den Heilpraktikerbund von allen unbrauchbaren und unzuverlässigen Elementen, die für den neuen Staat untragbar erschienen und deren Ausmerzung im Interesse der Volksgesundheit liegt, zu bereinigen.“
Eine eher ganzheitlich ausgerichtete Behandlung stößt generell dort an ihre Grenzen, wo organische Leiden im Vordergrund stehen. Sie erweitert den Handlungsraum eines Allgemeinmediziners aber dort, wo der Arzt aus Gründen der Budgetierung in der Regelversorgung ggf. für eine ausführliche persönliche Patientenbeziehung und umfangreiche [[Anamnese]] oder Befassung mit [[Psychoneuroimmunologie]] kaum Zeit aufwenden kann. Ein Heilpraktiker hat eher die Zeit, die psychischen Ursachen eines möglicherweise rein [[Psychosomatik|psychosomatischen]] Organbefundes zu ergründen. Dem liegt die Vorstellung eines „Organdialekts“ (nach [[Alfred Adler]]) zugrunde. Der Körper entwickelt [[somatisch]]e [[Symptom]]e an pathologisch gesehen völlig gesunden Organen. Er nutzt diese Symptome als „Sprache“ um auf seelische Notlagen hinzuweisen. Die Nichtberücksichtigung dieser Aspekte ist häufig ein Motiv für die Wahl eines Heilpraktikers, da Patienten sich in der Regelversorgung nicht immer optimal umsorgt fühlen.


1936 wurde der Heilpraktiker als [[Freier Beruf (Deutschland)|freier Beruf]] anerkannt und erhielt die Befreiung von der [[Umsatzsteuer]]. Nachdem 1937 der [[Gerhard Wagner (Mediziner)|Reichsärzteführer Gerhard Wagner]] Kurierfreiheit und Nationalsozialismus als unvereinbar bezeichnet hatte, wurde 1938 der Entwurf eines Heilpraktikergesetzes erstellt.
Viele Heilpraktiker arbeiten mit Methoden, deren [[medizinische Wirksamkeit]] umstritten ist. Kritiker dieses Berufsstandes bemerken daher, dass auch manche [[Esoterik]]er sich mit der Zulassung als Heilpraktiker eine fundierte Reputation geben wollen und weisen darauf hin, dass diese sich dadurch in ihren Augen unverantwortlich verhalten. Derartige Heilpraktiker benutzten, so die Kritik, ihre Zulassung auf dem Gebiet der Heilkunde, um eigentlich mit einer [[Pseudowissenschaft|pseudowissenschaftlichen]] Methode zu arbeiten, etwa [[Wünschelrute|Rutengänger]]ei, [[Kinesiologie|Psycho-Kinesiologie]], [[Freie Energie (Pseudowissenschaft)|Freie Energie]], [[Reinkarnationstherapie]], [[Feng Shui]], [[Bioresonanztherapie]], [[Bioenergetische Analyse|Bioenergetik]], [[Reiki]], [[Astrologie]] oder [[Schamanismus]].


Am 17. Februar 1939 wurde das [[Heilpraktikergesetz]] (HeilprG)<ref>Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGBl. 1 S. 251) i. d. F. vom 23. Oktober 2001 ({{BGBl|2001n I S. 2702}}).</ref> mit seiner Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO)<ref>Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. 1 S. 259) i.&nbsp;d.&nbsp;F. vom 18. April 1975 ({{BGBl|1975n I S. 967}}).</ref> verkündet. Trotz der Regelung des Berufes war das Heilpraktikergesetz von vornherein als Aussterbegesetz für den Berufsstand des Heilpraktikers geplant,<ref>Begründung zu dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 28. Februar 1939 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 50, S. 2).</ref> wobei es eine geheime Absprache zwischen der Führung der NSDAP und der [[Reichsärztekammer]] gegeben haben soll. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wird dies z.&nbsp;B. in §&nbsp;2 deutlich: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §&nbsp;1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“ Über die besonders begründeten Ausnahmen hatte dann die NS-Standesorganisation zu entscheiden. Auch der §&nbsp;4, der die Ausbildung verbietet, ist bemerkenswert: „Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder sie zu unterhalten.“ In der 1.&nbsp;Durchführungsverordnung wurde den Antragstellern in §&nbsp;1 nur eine Frist bis zum 1. April 1939 eingeräumt, um sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. In §&nbsp;2 wurde die Erlaubnis neben den bekannten Ausschlüssen auch nicht erteilt, „wenn er (der Antragsteller) oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist,“ oder „wenn er nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist“. Vor der Entscheidung über den Antrag war im Übrigen die Deutsche Heilpraktikerschaft anzuhören.
Seriöse Heilpraktiker distanzieren sich von derartigen Praxen oder weisen ihre Patienten ausdrücklich darauf hin, dass ihre Methode nicht der [[Schulmedizin]] entspricht. In diesem Zusammenhang muss nochmals auf die Verantwortung des Patienten für die Wahl des Heilpraktikers und die Notwendigkeit der Information über die angewandten Therapiemethoden hingewiesen werden.


Am 12. Mai 1939 erhielt der „Heilpraktikerbund Deutschlands – Reichsverband“ den Namen „Deutsche Heilpraktikerschaft“ mit Sitz in Berlin. Vom 19. bis 21. Mai 1939 fand die 1.&nbsp;Reichstagung der Deutschen Heilpraktikerschaft statt. Die Zweite Durchführungsverordnung (2. DVO) zum HeilprG führte zur Schließung der Heilpraktikerschulen und machte jede weitere Ausbildung unmöglich. 1943 erfolgte dann das Verbot aller Fachfortbildungen für Heilpraktiker.
== Abrechnung ==
Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelten [[Dienstvertrag]] mit dem Patienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch ''schlüssiges Handeln'' zustande kommen kann. Der Heilpraktiker schließt hierbei mit dem Patienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611-630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.


=== Nach dem Zweiten Weltkrieg ===
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach § 612 BGB die GebüH als vereinbart. Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, auch GebüH85) gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Die GebüH wurde 1985 herausgegeben und seit dem nicht mehr aktualisiert. Dies hat zur Folge, daß eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze der GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog nach der [[Gebührenordnung für Ärzte]] (GOÄ) abgerechnet. Die GOÄ wird regelmäßig aktualisiert. Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von Krankenversicherungsträgern letztlich übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Beamten in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Patienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der [[Gesundheitsreform]] von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden - damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.
1946 wurde Heilpraktiker Carl Moser aus München als vorläufiger Leiter der Deutschen Heilpraktikerschaft eingesetzt. Während in der [[Westdeutschland|Bundesrepublik Deutschland]] die Fortgeltung des Heilpraktikergesetzes auf der Grundlage des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] gesichert war (1952 wird das Ausbildungsverbot als verfassungswidrig außer Kraft gesetzt), wurde in der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] das Heilpraktikergesetz durch die Approbationsordnung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete für Ostdeutschland, dass als Heilpraktiker weiterhin nur arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ erhalten hatte. Neue Zulassungen wurden nicht mehr erteilt. Damit war der Beruf des Heilpraktikers in der DDR zum Aussterben verurteilt. Beim Zusammenbruch der DDR 1989 gab es dort nur noch 11 Heilpraktiker.


In Berlin trat schon mit dem 28. Oktober 1945 die Fachgruppe Deutscher Heilpraktiker im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg in Funktion. Dem Vorstand gehörten damals die Heilpraktiker von Chrismar-Trott, Przygodda, Wiess, Gerling, Seidensticker, Bach, Müller, Linke und Fischer-Treuenfeld an. Mit Schreiben vom 30. April 1946 lehnte der Vorstand der Fachgruppe es ab, sich der Deutschen Heilpraktikerschaft (München) anzuschließen und verwies auf die besondere Situation in der „sowjetischen Okkupationszone“. Die Fachgruppe umfasste nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Gründung ca. 1.200 Heilpraktiker in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg.
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert ansonsten aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe § 315 BGB). Wichtig hierbei ist, dass die Gewährung der Vergütung (ebenso wie bei allen anderen Dienstverträgen und Arztbehandlungen) nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. Es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.


Die Praxis der gewerkschaftlichen Organisation der Heilpraktiker in der Sowjetischen Zone wurde mit der Heilpraktiker-VO vom 18. Dezember 1946 mit Billigung der [[Sowjetische Militäradministration in Deutschland|Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD)]] geregelt. §&nbsp;1 dieser VO lautete:
== Werbung ==
Wie der gesamte Gesundheitssektor unterliegt der Heilpraktiker den Bestimmungen des [[Heilmittelwerbegesetz|Heilmittelwerbegesetzes]] (HWG). Dieses Gesetz gilt für die Werbung bei Arzneien und anderen Mitteln, Verfahren und Behandlungen.


{{Zitat
Da Heilpraktiker sich oft innerhalb medizinischer Gebiete bewegen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, betrifft sie das HWG in besonderem Maße. § 3 beispielsweise verbietet unter Strafandrohung Aussagen über die Wirkung von Behandlungsmethoden, die nicht bewiesen sind. Darüber hinaus dürfen nach § 11 in der Werbung „außerhalb der Fachkreise“ auch keine wissenschaftliche Gutachten oder ärztlichen Empfehlungen herangezogen werden.
|Text=Abs. 1. Die Deutsche Heilpraktikerschaft, die bisherige Berufsvertretung der Hp, ist aufgelöst. An ihre Stelle treten die gewerkschaftlichen Organisationen der Heilpraktiker in den Ländern und Provinzen.


Abs. 2. Die Aufsicht über die Hp führt das Gesundheitsamt. Es bedient sich dabei eines von den gewerkschaftlichen Organisationen der Hp benannten Obmannes.
Die Heilpraktiker-Werbung ist somit zu einem Ausgleich gezwungen zwischen dem Patienten-Schutz des HWG, der jegliche nicht unmittelbar nachprüfbare Aussage verhindert, und dem Interesse des Heilpraktikers, über seine Behandlungsmethoden zu informieren.
}}


Am 14. Mai 1947 wurde eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände, die „Deutsche Heilpraktikerschaft“, mit Sitz in München gegründet. Eine völlig neue Situation ergab sich nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Abtrennung der damaligen Sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR. Sie führte zur Auflösung der ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Deutschen Heilpraktiker in München. Als neue Organisation entstand im April 1950 als Zentralinstanz der in den Jahren 1947 bis 1949 gegründeten Landesverbände der Bundesrepublik die „Deutsche Heilpraktikerschaft e.&nbsp;V.“, der heutige „Fachverband Deutscher Heilpraktiker“ (FDH).
== Organisation ==
Es gibt verschiedene Verbände, in denen die Heilpraktiker organisiert sind. Sie vertreten die Interessen der Heilpraktikerschaft und bieten Fortbildungsveranstaltungen und Serviceleistungen an. Da die meisten Verbände auch Schulen unterhalten, sorgen sie neben zahlreichen freien Anbietern auch für die Ausbildung. Im Jahre 1992 haben sich die sechs größten Heilpraktikerverbände auf eine Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) geeinigt, die jedoch nicht für alle Heilpraktiker rechtsverbindlich ist, sondern nur als vereinsinternes Recht für die Mitglieder Gültigkeit besitzt.
In Deutschland arbeiten ca. 20.000 Heilpraktiker, die meisten davon in Teilzeitpraxen und nur relativ wenige, ca. 6.000, in Vollzeitpraxen.


1952 wurden die Einschränkungen gegenüber der früher geltenden Kurierfreiheit als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar aufgehoben.
== Weblinks ==

*[http://www.patientenprojekt.de/Gebuehrenverzeichnis%20Heilpraktiker.pdf Gebuehrenverzeichnis für Heilpraktiker] als PDF-Datei
Die föderative Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland barg die Konsequenz, dass sich schon schnell weitere Heilpraktiker-Berufs- und Fachverbände herausbildeten. Aber auch unterschiedliche berufs- und medizinalpolitische Überlegungen des Berufsstandes machten die Entwicklung weiterer Berufsorganisationen erforderlich.
*[http://web95.servana.de/hvprint/index.php?option=com_content&task=view&id=19&Itemid=6 Buch zur praktischen Anwendung des Gebuehrenverzeichnis für Heilpraktiker]

*[http://www.berufsordnung.de/down/heilberufe/heilpraktiker/BOHeilpraktiker.pdf Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH)]
Die Zahl der Heilpraktiker hat in den letzten Jahrzehnten zugenommen. So stieg die Zahl in [[Bayern]] von rund 11.000 im Jahr 2003 auf über 23.000 Heilpraktiker im Jahr 2015.<ref>https://www.laekh.de/images/Hessisches_Aerzteblatt/2016/12_2016/HAEBL_12_2016.pdf</ref> Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahre 2015 arbeiteten in Deutschland rund 43.000 Heilpraktiker (8.000 Männer, 35.000 Frauen), davon 27.000 in Teilzeit (3.000 Männer, 24.000 Frauen).<ref>[https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Gesundheit/Gesundheitspersonal/PersonalPDF_2120731.pdf?__blob=publicationFile destatis.de] Statistisches Bundesamt (2015), Fachserie 12 Reihe 7.3.1, Seite 16.</ref>
*[http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=jus&d=JUST&i=71820&p=1&q=und%28%288Ob174%29%29 Verbot des Heilpraktikerberufes in Österreich - EUGH-Urteil]

*[http://web95.servana.de/hvprint/index.php?option=com_content&task=view&id=22&Itemid=25 Arzt und Heilpraktiker - Eine Geschichte, zwei Wege]
Das Heilpraktikergesetz und die Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV) wurden 2016 verändert.<ref name="mdr-2016" /> Basierend darauf wurden 2017 Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern im Bundesanzeiger veröffentlicht.<ref>[https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom: 07.12.2017, Bundesministerium für Gesundheit, BAnz AT 22.12.2017 B5]</ref>
*[http://www.ddh-online.de Die Deutschen Heilpraktikerverbände (Dachverband der sechs großen Heilpraktiker-Berufsverbände BDH, FDH, FH, FVDH, UDH und VDH)]
*[http://www.heilpraktiker-infonet.de Heilpraktiker-InfoNet - Intenetportal rund um den Beruf des Heilpraktikers]


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[Heilpraktiker für Psychotherapie]]
[[Portal:Medizin]]
* [[Physiotherapie (Heilpraktikergesetz)]]


== Literatur ==
[[Tierheilpraktiker]]
* Janine Freder: ''Die Geschichte des Heilpraktikerberufs in Deutschland.'' Verlag Volksheilkunde, Bonn 2003, ISBN 3-9807430-5-5.
* Thomas Faltin: ''Heilpraktiker.'' In: [[Werner E. Gerabek]], Bernhard D. Haage, [[Gundolf Keil]], Wolfgang Wegner (Hrsg.): ''Enzyklopädie Medizingeschichte.'' De Gruyter, Berlin/New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 554 f.
* H. Reupke: ''Zur Geschichte der Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen in Hamburg von den Anfängen bis zum Erlaß des „Heilpraktikergesetzes“ im Jahre 1939.'' Herzogenrath 1987.
* [[Helge Sodan]], Bernhard Hadank: ''Rechtliche Grenzen der Umgestaltung des Heilpraktikerwesens.'' Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-18145-2.

== Weblinks ==
* ''[http://www.stern.de/gesundheit/heilpraktiker-in-deutschland--so-gefaehrlich-sind-sie---der-grosse-stern-report-7434370.html So gefährlich sind Heilpraktiker in Deutschland]''. Reportage des [[Stern (Magazin)|Stern]], online 1. Mai 2017
* Henrik Müller: ''[https://medwatch.de/2022/03/25/heilpraktiker-aerzte-parallelwelten/ Medizinische Parallelwelten]'', [[MedWatch (Online-Magazin)|MedWatch]], 24. März 2022


== Einzelnachweise ==
{{Gesundheitshinweis}}
<references responsive />


{{Rechtshinweis}}
[[Kategorie:Psychotherapie]]
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[[Kategorie:Alternativmedizin]]


[[Kategorie:Alternativmedizinischer Beruf]]
[[Kategorie:Heilberuf]]
[[Kategorie:Heilberuf]]
[[Kategorie:Freier Beruf (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 23. April 2025, 12:20 Uhr

Als Heilpraktiker (als Begriff zu Beginn des 20. Jahrhunderts aufgekommen und 1928 allgemein eingeführt) wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut approbiert zu sein (§ 1 des seit 1939 bestehenden Heilpraktikergesetzes). In der Regel handelt es sich dabei um alternativmedizinische Praktiken. Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis; im Gegensatz zu Ärzten müssen Heilpraktiker jedoch lediglich nachweisen, dass sie keinen Schaden verursachen und nicht, dass sie tatsächlich heilen können. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz.

In der Schweiz existiert ein entsprechendes Berufsbild. Das SBFI hat am 28. April 2015 eine Genehmigung erteilt für die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker. Hiermit entstand ein schweizweit anerkannter und geschützter Titel für vier spezifische Fachrichtungen: Ayurveda-Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin (TCM) und traditionelle europäische Naturheilkunde (TEN). Die Gesetzesänderung geht auf eine der Kernforderungen zum Verfassungsartikel 118a Komplementärmedizin zurück, die die Schaffung von nationalen Diplomen für die nichtärztlichen Berufe der Komplementärmedizin fordert.[1] Zuvor gab es uneinheitliche kantonale Bestimmungen zur Ausübung der Naturheilkunde. Die eidgenössische Prüfung wird von der «Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM)» durchgeführt.[2]

In Österreich ist die Ausübung der Heilkunst ausschließlich den Ärzten und – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie – den Psychotherapeuten vorbehalten. Die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers sowie die Ausbildung dazu ist in Österreich durch das Ärztegesetz[3] bzw. das Ausbildungsvorbehaltsgesetz[4] verboten und strafbar. Diese Regelung wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof geprüft und als EU-rechtskonform bestätigt.[5]

Abgrenzung zu Ärzten und Psychotherapeuten

Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine, nicht-medizinische Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Vom Arzt oder Psychotherapeuten unterscheidet ihn, dass für ihn keine Ausbildung vorgeschrieben ist und er die Heilkunde ohne Approbation („ohne Bestallung“) ausübt.[6] Seine Befugnisse sind durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt. So ist es nicht möglich, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen oder Geburtshilfe zu betreiben oder gemäß Infektionsschutzgesetz bestimmte Infektionskrankheiten zu behandeln.

Auch in Ausübung der Psychotherapie ist der Heilpraktiker in seinen Befugnissen gegenüber dem Psychotherapeuten eingeschränkt. Im Gegensatz zu Psychotherapeuten dürfen Heilpraktiker z. B. keine Krankenhauseinweisungen oder Krankenbeförderungen verordnen und auch keine Reha-Maßnahmen oder Soziotherapien verschreiben.[7] Eine Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen ist für Heilpraktiker ebenfalls nicht möglich, die Führung geschützter Berufsbezeichnungen wie Arzt oder Psychotherapeut ist ihnen nicht erlaubt.

Organisation

Deutschlandweit existieren zahlreiche Verbände, in denen die Heilpraktiker organisiert sind. Sie vertreten die Interessen der Heilpraktiker, bieten Fortbildungsveranstaltungen und Serviceleistungen an. Da die meisten Verbände auch Schulen unterhalten, unterstützen sie neben zahlreichen freien Anbietern auch die Berufsausbildung der Heilpraktiker.

Heilpraktiker
Jahr Praxen Personal
2012 43.000 81.700
2013 43.000 81.700
2014 44.000 83.600
2015 47.000 89.300
2016 47.000 89.300
2017 46.000 87.400
2018 45.000 85.500
GBE des Bundes[8]
  • Allgemeiner Deutscher Heilpraktikerverband e. V. (ADHV)
  • Allgemeine Gesellschaft Anthroposophischer Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (AGAHP)
  • Berufsverband Deutsche Naturheilkunde e. V. (BDN)
  • Bund Deutscher Heilpraktiker e. V. (BDH)
  • Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e. V. (BDHN)
  • Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V. (FDH)
  • Freie Heilpraktiker e. V. (FH)
  • Freier Verband Deutscher Heilpraktiker e. V. (FVDH)
  • Union Deutscher Heilpraktiker e. V. (UDH)
  • Verband Deutscher Heilpraktiker e. V. (VDH)
  • Verband Heilpraktiker Deutschland e. V. (VHD)
  • Verband Unabhängiger Heilpraktiker e. V. (VUH)
  • Vereinigung Christlicher Heilpraktiker (VCHP)

Diese Bundesverbände arbeiteten teilweise in den überverbandlichen sowie berufs- und medizinalpolitischen Fragen im Rahmen der Organisation Die Deutschen Heilpraktikerverbände (DDH) zusammen. Seit 2011 arbeiten fünf große Heilpraktikerverbände im Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände (neu: DDH) zusammen.[9]

Rechtsgrundlagen

Erlaubniserteilung

Der Heilpraktiker ist ein durch das Heilpraktikergesetz geregelter Beruf in Deutschland.[6] Zwar gibt es keine vorgeschriebene Regelausbildung, jedoch eine staatlich geregelte Überprüfung, deren schriftlicher Teil in allen Gesundheitsämtern einheitlich und gleichzeitig durchgeführt wird. Nach bestandener schriftlicher Überprüfung erfolgt eine mündliche Überprüfung durch das jeweilige Gesundheitsamt als staatlich beauftragte Behörde. Die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne als Arzt approbiert zu sein ist nach § 1 Abs. 1 HeilprG nur mit dieser Erlaubnis zulässig. Für die Erlaubniserteilung sind die Landesbehörden zuständig, die sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen richten.

Voraussetzungen für die Erlaubnis sind nach § 2 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Hauptschulabschluss, die gesundheitliche Eignung und die „sittliche Zuverlässigkeit“, die durch ein ärztliches Attest bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen werden können.

Zur Erlangung der Erlaubnis muss sich der Antragsteller ferner der vorgenannten schriftlichen und mündlichen Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen, um festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch ihn zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte (§ 2 Absatz 1 Buchstabe i HeilprGDV 1 sowie die niedersächsische „Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“).[10] Die Heilpraktikerprüfung ist demnach eine Unbedenklichkeitsprüfung und keine Fachprüfung im Sinne der Feststellung eines konkreten Ausbildungsstandes.[11] Trotz hoher Durchfallquoten kann diese Überprüfung beliebig oft wiederholt werden.[12]

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen (meist Multiple-Choice-Test) und einem 30- bis 60-minütigen mündlichen Teil,[13] bei dem verschiedene Fallbeispiele diskutiert werden. Inhaltlich werden dabei die Berufs- und Gesetzeskunde, anatomische und physiologische Grundkenntnisse, Methoden der Anamnese und Diagnose, die Bedeutung grundlegender Laborwerte sowie Praxishygiene und Desinfektion geprüft.[13] Dagegen werden konventionelle Behandlungsmethoden sowie Kompetenz in Pharmakologie, Pathophysiologie, Biochemie, Mikrobiologie, Humangenetik und Immunologie nicht abgefragt.

Der Zweck der Überprüfung gilt der Gefahrenabwehr, so soll beigebracht werden, was Heilpraktiker nicht therapieren dürfen.[12]

Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung ist keine Erlaubnisvoraussetzung. Die insoweit freiwillige Ausbildung an privaten Schulen dauert etwa ein bis drei Jahre. Die Qualität der Ausbildung unterliegt keiner staatlichen Aufsicht.

Das in § 2 Absatz 1 Buchstabe b) HeilprGDV 1 geregelte Verbot, Ausländern eine Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, ist unwirksam.[14]

Für Diplom- und Master-Psychologen, die die Heilpraktikererlaubnis begrenzt auf das Gebiet der Psychotherapie erwerben wollen, gilt ein spezielles Erlaubnisverfahren: Sie müssen keine gesonderte Prüfung ablegen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zahnärzte können diese Überprüfung ablegen, um ihr Therapiespektrum zu erweitern. Nur Ärzten ist es untersagt, an der Überprüfung teilzunehmen.[12]

Berufsbezeichnung

Die Bezeichnung Heilpraktiker gehört nicht zu den nach § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) geschützten Berufsbezeichnungen.[15] Während sich bei den Gesundheitsfachberufen und den akademischen Heilberufen die Berufsausübung aus der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ergibt (Beispiel: Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie), bindet das Heilpraktikergesetz die Berufsausübung direkt an die Erlaubniserteilung und sieht keinen expliziten Schutz der Berufsbezeichnung vor.[16] In Abgrenzung zu den geschützten Berufsbezeichnungen der im StGB abschließend aufgeführten Heilberufe regelt § 1 Abs. 3 HeilprG allerdings die Führung der Berufsbezeichnung Heilpraktiker wie folgt:

„Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung ‚Heilpraktiker‘.“[17]

Bei der Führung der Berufsbezeichnung sowie etwaiger Zusätze (z. B. Akupunkteur, Homöopath, Chiropraktiker, Osteopath) ist darauf zu achten, dass der Eindruck einer staatlichen Anerkennung vermieden wird.[18] Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu Angehörigen der Gesundheitsfachberufe (z. B. Logopäden, Hebammen, Physiotherapeuten) oder der Approbationsberufe (z. B. Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte). Dies bezieht sich im gleichen Sinne auch auf Tätigkeitsbeschreibungen, wie sie etwa auf Praxisschildern oder in Branchenverzeichnissen Anwendung finden.[19]

Teilweise wird kritisiert, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker“ irreführend ist, da es für die angewandten Methoden oftmals keinerlei tatsächlich heilenden Wirkungsnachweis gibt.

Heilpraktikergesetz

Es haben sich neben dem Arzt- und dem Heilpraktikerberuf zusätzliche Heilberufe entwickelt, so in der Psychotherapie und der Physiotherapie. Diese haben vom Heilpraktiker völlig eigenständige und abgrenzbare Berufsbilder. Sie sind nicht als Untergliederungen des Heilpraktikerberufes entstanden. Hier die umfassende Ausübung der allgemeinen Heilkunde, ähnlich einem Arzt, dort lediglich die Ausübung von Psychotherapie oder Physiotherapie als einem eigenständigen Teilgebiet der Heilkunde, als Heilhilfstätigkeiten entstanden. Heilkundeausübung (auch Diagnostik) über dieses jeweils eigenständige und abgegrenzte Gebiet hinaus ist verboten.

Das Heilpraktikergesetz regelt ausschließlich die Erteilung einer uneingeschränkten Tätigkeitserlaubnis in der Heilkunde, ohne die Voraussetzung zum Arztberuf erfüllen zu müssen. Jedoch verbietet es nicht ausdrücklich die Erteilung von beschränkten Tätigkeitserlaubnissen betreffend einzelne abgrenzbare Teilgebiete. Hier wurde eine Auslegungsmöglichkeit gesehen, die Heilpraktikererlaubnis zu teilen, nicht aber den bisherigen und weiter unverändert fortbestehenden arztähnlichen Heilpraktikerberuf.

Die Neuerung war und ist, dass auf der Basis des Heilpraktikergesetzes unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Berufsbildern in der Heilkunde eigenständig ausgeübt werden können. Von daher führt die beschränkte (sektorale) Erlaubnis nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ für alle diese unterschiedlichen Berufe. Auch die Erlaubnis selbst ist nicht gleich. Eine umfassende Erlaubnis stellt etwas ganz anderes dar als eine Teilerlaubnis, beschränkte Erlaubnis. Eine solche ist keine Fachzulassung für ein Fachgebiet. Fachkunde wird nicht überprüft.

Sektorale (auf ein Gebiet beschränkte) Heilpraktikererlaubnisse schaffen den traditionellen Beruf des Heilpraktikers, der die Heilkunde umfassend ausüben darf, nicht ab. Eine eigene Berufsbezeichnung für Personen mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis hat der Gesetzgeber bisher nicht festgelegt. Als Heilpraktiker dürfen diese Personen wegen der Verwechslungsgefahr nicht firmieren. Ein bloßer Tätigkeitszusatz reicht nicht aus, da der Heilpraktiker mit umfassender Erlaubnis ebenfalls diese Tätigkeiten ausüben und in gleicher Weise benennen darf. Jedoch sind die Inhaber der beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis gerade frei, ihre Berufsbezeichnung zu bilden, ohne sich Heilpraktiker nennen zu müssen und zu dürfen. Sie können dies auch aus ihren Spezialgebieten tun (und dabei vielleicht auf das Heilpraktikergesetz verweisen). Sie dürfen dabei nur keine geschützten Bezeichnungen verletzen.

Seit 1993 ist für jedermann mit einer beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis die eigenständige Ausübung von Psychotherapie und, seit Ende 2006 in Rheinland-Pfalz und seit Ende 2009 im ganzen Bundesgebiet, Physiotherapie möglich. Die bis November 2008 von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) als unbedenklich angesehenen Bezeichnungen „Heilpraktiker (Psychotherapie)“, „psychotherapeutischer Heilpraktiker“ (Kurzform von „psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker“) machen nicht hinreichend deutlich, dass nur eine beschränkte Heilpraktikerlaubnis vorliegt und nicht etwa ein umfassend tätigkeitsbefugter Heilpraktiker die Psychotherapie anbietet. Seit November 2008 wird, folgend aus den Urteilen der Verwaltungsgerichte seit 2006, von der AOLG zur Rechtsklarheit und für den Patientenschutz zur Führung ausschließlich nur noch die noch immer unklare Bezeichnung „Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ oder neu „… auf das Gebiet der Physiotherapie“ empfohlen.

In Ergänzung zum Heilpraktikergesetz bestehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die vom Bundesgesundheitsministerium bzw. den Ländern erlassen werden (§ 7 HeilprG). Das Heilpraktikergesetz wurde zuletzt 2016 geändert.[20]

Berufsordnung

Im Jahre 1992 haben sich die Verbände auf eine Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) geeinigt, die jedoch nicht für alle Heilpraktiker rechtsverbindlich ist, sondern nur als vereinsinternes Recht für die Mitglieder Gültigkeit besitzt.[21]

Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht

Heilpraktiker unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 als Nebenpflicht aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag ergibt.[22] Die Pflicht zum Abschluss eines Behandlungsvertrages ergibt sich ebenfalls aus dem Patientenrechtegesetz. Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt ein Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilprozessen gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Heilpraktiker unterliegen, im Gegensatz zu Ärzten, Psychotherapeuten, Berufspsychologen oder anderen Heilberufen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, nicht der strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Das Zeugnisverweigerungsrecht in Strafprozessen nach § 53 StPO, wie es unter anderem für Ärzte, psychologische Psychotherapeuten und Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger gilt, erstreckt sich somit nicht auf Heilpraktiker.

Abrechnung

Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem Behandlungsvertrag mit dem Patienten.

Nach § 630a BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen.

Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene GebüH, auch GebüH85, gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor.[23] Allerdings sind die dort genannten Honorare auf dem Stand von 1985, da das Verzeichnis seit seiner Aufstellung nicht aktualisiert wurde. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann. Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze des GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmt. Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Kritisiert wird zudem, dass die Anwendung des GebüH eine kartellrechtlich verbotene Preisabsprache darstelle, da ihm die Rechtskraft einer gesetzlichen Gebührenordnung fehle.[24]

Der Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von privaten Krankenversicherungen übernommen werden. Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Bundesbeamten überwiegend beihilfefähig[25] und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Infolge der Gesundheitsreform von 2003 dürfen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, von einigen Ausnahmen abgesehen, generell nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden – damit auch die meisten Arzneien der Phytotherapie (Pflanzentherapie) und der Homöopathie.

Seit dem 1. Oktober 2013 hat die IKK Südwest als erste und z. Z. einzige gesetzliche Krankenversicherung in ihrer Satzung eine Erstattung von Leistungen aus den Bereichen der Homöopathie und Naturheilverfahren aufgenommen, welche von einem Heilpraktiker erbracht wurden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Saarbrücken erteilte als Aufsichtsbehörde die Genehmigung, wenn der Heilpraktiker ein qualifizierter Leistungserbringer im Sinne der Satzung (Verbandszugehörigkeit etc.) ist.[26]

2017 wurden etwas mehr als 320 Millionen Euro in Deutschland an Heilpraktiker durch Zusatzversicherungen ausgezahlt.[12]

Werbung

Wie der gesamte Gesundheitssektor unterliegt der Heilpraktiker den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Dieses Gesetz gilt für die Werbung bei Arzneien und anderen Mitteln, Verfahren und Behandlungen. Da Heilpraktiker sich oft innerhalb alternativmedizinischer Gebiete bewegen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, betrifft sie das HWG in besonderem Maße. § 3 beispielsweise verbietet unter Strafandrohung Aussagen über die Wirkung von Behandlungsmethoden, die nicht bewiesen sind. Darüber hinaus dürfen nach § 11 in der Werbung „außerhalb der Fachkreise“ auch keine wissenschaftliche Gutachten oder ärztlichen Empfehlungen herangezogen werden.

Tätigkeitsfelder und Methoden

Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin an. Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel dürfen sie nicht verordnen. Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht (Therapiefreiheit). Dies können sowohl schulmedizinische als auch naturheilkundliche oder sogenannte „ganzheitliche Verfahren“ sein. Häufig führen Heilpraktiker mit Vollzulassung Zusatzbezeichnungen wie:

mit dem Schwerpunkt (nicht Einschränkung gemeint) auf Psychotherapie auch:

Der Patient bezahlt in der Regel die Rechnung für seine Behandlung selbst, bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige GKV und eine größere Anzahl von PKV. Das Behandlungsverhältnis regelt sich demnach auch nicht nach der GOÄ.

Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Heilpraktiker keine Geschlechtskrankheiten behandeln. Davon ausgenommen sind Krankheiten der primären Geschlechtsorgane, sofern diese nicht sexuell übertragbar sind. Hierzu zählen beispielsweise Menstruationsbeschwerden, Prostatahyperplasie, Ovarialzysten oder Endometriose. Von Heilpraktikern entnommene Blutproben dürfen laut Strafprozessrecht nicht vor Gericht verwendet werden.

Tierheilpraktiker benötigen keine Genehmigung, so dass hier keinerlei Mindestanforderungen eingehalten werden müssen.

Kritik

Kritiker bemerken, dass von Heilpraktikern häufig als „sanft“ bezeichnete, aber wirkungslose Maßnahmen vor medizinisch nachgewiesen wirksamen Therapien bevorzugt würden. Da dem Heilpraktiker der Zugang zu verschreibungspflichtigen Medikamenten verwehrt ist und diese auch häufig aus Überzeugung abgelehnt werden, werden meist Behandlungsmethoden ohne wissenschaftlich nachgewiesenen Nutzen angewendet. Alternative Behandlungskonzepte wie beispielsweise das Pendeln, Irisdiagnostik, Angewandte Kinesiologie, Homöopathie oder die anthroposophische Medizin würden häufig auch bei schwerwiegenden Erkrankungen ohne adäquate Aufklärung eingesetzt, selbst wenn eine Heilung durch eben jene Methoden nicht belegbar und plausibel ist. Heilpraktiker würden solche Maßnahmen oft selbst dann nicht beenden, wenn diese keinen Erfolg zeigten oder sich die Erkrankung verschlimmere und würden den Patienten auch dann nicht zu einem Arzt überweisen. Zudem würden einige Heilpraktiker den ihnen gesetzten Rahmen überschreiten, indem sie beispielsweise ohne adäquate Qualifikation Chiropraktik an der Halswirbelsäule durchführten und somit die Gesundheit ihrer Patienten gefährdeten.[27]

Insbesondere wird die häufig mangelhafte Ausbildung von Heilpraktikern kritisiert. Eine geregelte Berufsqualifikation sieht das Heilpraktikergesetz aus dem Jahr 1939 nicht vor. Im Gegensatz zu Ärzten müssen Heilpraktiker daher keine fundierte Ausbildung nachweisen.[28] So müssen aktuell nur bei einem Multiple-Choice-Test 45 von 60 Fragen richtig beantwortet werden, um als Heilpraktiker zugelassen zu werden.[29] Dabei gehe es auch mehr um eine Gefahrenabwehr als um eine tatsächliche Fähigkeitsnachweis. Zudem würde die Arbeit der Heilpraktiker anschließend nicht mehr kontrolliert werden und es gäbe auch kein verbindliches berufliches Standesrecht.[30] Kritisiert wird zudem, dass nicht alle Heilpraktikerschulen Präsenzunterricht fordern.[13] Überwiegend werden auch keine Unterrichtseinheiten in Form von Praxisunterricht angeboten (z. B. Legen einer Infusion), gegebenenfalls fällt diese auf ein Wochenend-Workshop. Insgesamt ist die Bandbreite der Qualität der Ausbildung sehr breit – sie beginnt vom Verkauf von Ausbildungs-CDs zum Preis von 40 Euro und mündet als anderes Extrem in Drei-Jahres-Programmen zum Preis von 17.000 Euro. Im Schnitt erlernen etwa 20 % der Heilpraktiker-Anwerber das Wissen für die Überprüfung im Selbststudium.[13]

In einem Testbericht von 2006 in Ökotest, in dem sich ein Proband mit einem tatsächlich vorliegenden Krankheitsbild bei 20 zufällig ausgewählten Heilpraktikern vorstellte und behandeln ließ, schnitten diese sehr unterschiedlich ab. Vier Heilpraktiker stufte der Tester als gut ein, die Behandlung von fünf Therapeuten beurteilte er als gefährlich. Andere hätten sorgfältig bei der Befunderhebung und Diagnosestellung gearbeitet, „allerdings eher zweifelhafte Therapien vorschlagen“, die nicht geschadet, aber auch nicht geholfen hätten.[31] Die Stiftung Warentest kommt in ihrer Zeitschrift „test“ 2008 im Rahmen einer Stichprobe bei 40 Heilpraktikern zu einem insgesamt positiven Testergebnis über die Arbeit. „Bewertet wurden der Service und die Vorabinformation, die Anamnese, die Diagnostik, die Informationen zur Therapie und die Gesprächsatmosphäre“ im Rahmen eines Erstgespräches, jedoch nicht der Erfolg ihrer Methoden.[32] Die Wissenschaftsjournalisten Hristio Boytchev und Claudia Ruby vom Recherchezentrum Correctiv haben 2015 in einer Undercover-Recherche acht „Alternativpraxen“ in Deutschland aufgesucht, Boytchev gab sich hierbei als Krebspatient (Hodgkin-Lymphom) aus.[33] Nur eine hat korrekt beraten, die anderen empfohlenen Therapien waren „meistens sehr teuer, unnütz und manchmal sogar lebensgefährlich“.

In diesem Zusammenhang wird das aus der Zeit des Nationalsozialismus stammende Heilpraktikergesetz in Deutschland zunehmend kritisiert. Der Hauptvorwurf lautet: „Heilpraktiker dürfen praktizieren, ohne eine entsprechende Qualifikation nachweisen zu müssen.“ Daher sei eine Gesetzesänderung dringend angeraten.[34][35] Auch wird beanstandet, dass dieses Gesetz in den fast 80 Jahren seiner Geschichte kaum geändert worden sei.[36][37] Das Heilpraktikergesetz wurde daraufhin 2016 oberflächlich angepasst.[20] Die grundsätzlichen Probleme bestünden jedoch weiterhin.[38]

Der auf Initiative von Bettina Schöne-Seifert gegründete interdisziplinäre Münsteraner Kreis legte im August 2017 ein Memorandum Heilpraktiker vor, in dem zwei Lösungsvorschläge dargestellt werden. Dabei wird einerseits eine Abschaffung des Heilpraktikerberufs (Abschaffungslösung), andererseits die Einführung spezialisierter „Fach-Heilpraktiker“ als Zusatzqualifikation für bestehende Gesundheitsfachberufe (Kompetenzlösung) diskutiert.[39][40] Die Position dieses Expertenkreises wurde in zahlreichen Medien verbreitet.[41][42][43][44][45]

Thomas Fydrich, Professor für Psychotherapie an der Humboldt-Universität zu Berlin, sagte in einer Reportage des SWR-Investigativ-Formats VOLLBILD, dass bei Heilpraktikern potentiell schädliche Methoden angewendet werden: „Das ist eine klare Überschreitung von Grenzen. Es ist klar eine Anmaßung von Kompetenzen“.[46]

Geschichte des Heilpraktikerberufs in Deutschland

Vor dem Zweiten Weltkrieg

Die historischen Wurzeln für den Berufsstand des Heilpraktikers liegen in der Erfahrungs- und Laienheilkunde. Bereits im Mittelalter gab es „Heilpraktiker“ wie den aus Wien stammenden lîbarzet Jörg Radendorfer, der um 1496[47] in Frankfurt am Main Vergünstigungen (Kurier- und Dispensierfreiheit) erhalten hatte, wie sie ansonsten nur akademisch ausgebildeten Ärzten zustanden, ihm dort jedoch nach Protesten reichsstädtischer Ärzte und Apotheker und dem Tod einer Patientin aus dem Patriziat ab 1499 wieder entzogen wurden, bevor er sich dann in Nürnberg von 1500 bis etwa 1503 als Heilpraktiker mit voller Kurier- und Dispensierfreiheit betätigte, bis ihm auch diese Tätigkeit wieder verboten wurde.[48] 1928 entstand aus dem „Verband der Heilkundigen Deutschlands“ in Essen der „Großverband der Heilpraktiker Deutschlands“. 1931 hatten sich schon 22 Heilpraktikerorganisationen etabliert, was zwar eine große Organisationsvielfalt darstellte, aber die berufspolitische Stärke nicht gerade förderte. 1933 wurde vom nationalsozialistischen Reichsministerium des Innern der Heilpraktiker Ernst Heinrich als Kommissar der Heilpraktikerverbände eingesetzt. Im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung wurden alle Heilpraktikerverbände zwangsweise dem „Heilpraktikerbund Deutschlands“ angegliedert. Die Mitgliedschaft sowie die Aus- und Fortbildung wurden straff reglementiert.

Im August 1933 erschien erstmals als Verbandsorgan die Zeitschrift „Der Heilpraktiker“, die heute mit der „Volksheilkunde“ als Organ des FDH-Bundesverbandes etabliert ist.

1934 trat Ernst Heinrich von seinem Amt zurück, der Nachfolger wurde Ernst Kees. In „Der Heilpraktiker“ wird die Struktur und die Aufgabe des Heilpraktikerbundes folgendermaßen beschrieben: „Gemäß dem Führergrundsatz geht die gesamte Initiative im Heilpraktikerbund Deutschlands von dessen Bundesleiter, Parteigenosse Ernst Kees, aus. Alle Mitarbeiter sind daher vorwiegend ausführende Organe des Bundesleiters […] Der Bundesleiter wurde Ende März 1934 auf Vorschlag des Stellvertreters des Führers vom Reichsinnenminister ernannt. Dabei wurde ihm von Regierung und Staat die Aufgabe übertragen, den Heilpraktikerbund von allen unbrauchbaren und unzuverlässigen Elementen, die für den neuen Staat untragbar erschienen und deren Ausmerzung im Interesse der Volksgesundheit liegt, zu bereinigen.“

1936 wurde der Heilpraktiker als freier Beruf anerkannt und erhielt die Befreiung von der Umsatzsteuer. Nachdem 1937 der Reichsärzteführer Gerhard Wagner Kurierfreiheit und Nationalsozialismus als unvereinbar bezeichnet hatte, wurde 1938 der Entwurf eines Heilpraktikergesetzes erstellt.

Am 17. Februar 1939 wurde das Heilpraktikergesetz (HeilprG)[49] mit seiner Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO)[50] verkündet. Trotz der Regelung des Berufes war das Heilpraktikergesetz von vornherein als Aussterbegesetz für den Berufsstand des Heilpraktikers geplant,[51] wobei es eine geheime Absprache zwischen der Führung der NSDAP und der Reichsärztekammer gegeben haben soll. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes wird dies z. B. in § 2 deutlich: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.“ Über die besonders begründeten Ausnahmen hatte dann die NS-Standesorganisation zu entscheiden. Auch der § 4, der die Ausbildung verbietet, ist bemerkenswert: „Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder sie zu unterhalten.“ In der 1. Durchführungsverordnung wurde den Antragstellern in § 1 nur eine Frist bis zum 1. April 1939 eingeräumt, um sich zur Erlaubniserteilung anzumelden. In § 2 wurde die Erlaubnis neben den bekannten Ausschlüssen auch nicht erteilt, „wenn er (der Antragsteller) oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Blutes ist,“ oder „wenn er nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist“. Vor der Entscheidung über den Antrag war im Übrigen die Deutsche Heilpraktikerschaft anzuhören.

Am 12. Mai 1939 erhielt der „Heilpraktikerbund Deutschlands – Reichsverband“ den Namen „Deutsche Heilpraktikerschaft“ mit Sitz in Berlin. Vom 19. bis 21. Mai 1939 fand die 1. Reichstagung der Deutschen Heilpraktikerschaft statt. Die Zweite Durchführungsverordnung (2. DVO) zum HeilprG führte zur Schließung der Heilpraktikerschulen und machte jede weitere Ausbildung unmöglich. 1943 erfolgte dann das Verbot aller Fachfortbildungen für Heilpraktiker.

Nach dem Zweiten Weltkrieg

1946 wurde Heilpraktiker Carl Moser aus München als vorläufiger Leiter der Deutschen Heilpraktikerschaft eingesetzt. Während in der Bundesrepublik Deutschland die Fortgeltung des Heilpraktikergesetzes auf der Grundlage des Grundgesetzes gesichert war (1952 wird das Ausbildungsverbot als verfassungswidrig außer Kraft gesetzt), wurde in der DDR das Heilpraktikergesetz durch die Approbationsordnung für Ärzte abgelöst. Das bedeutete für Ostdeutschland, dass als Heilpraktiker weiterhin nur arbeiten durfte, wer vor dem 9. Mai 1945 die „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ erhalten hatte. Neue Zulassungen wurden nicht mehr erteilt. Damit war der Beruf des Heilpraktikers in der DDR zum Aussterben verurteilt. Beim Zusammenbruch der DDR 1989 gab es dort nur noch 11 Heilpraktiker.

In Berlin trat schon mit dem 28. Oktober 1945 die Fachgruppe Deutscher Heilpraktiker im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg in Funktion. Dem Vorstand gehörten damals die Heilpraktiker von Chrismar-Trott, Przygodda, Wiess, Gerling, Seidensticker, Bach, Müller, Linke und Fischer-Treuenfeld an. Mit Schreiben vom 30. April 1946 lehnte der Vorstand der Fachgruppe es ab, sich der Deutschen Heilpraktikerschaft (München) anzuschließen und verwies auf die besondere Situation in der „sowjetischen Okkupationszone“. Die Fachgruppe umfasste nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Gründung ca. 1.200 Heilpraktiker in den Provinzen Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg.

Die Praxis der gewerkschaftlichen Organisation der Heilpraktiker in der Sowjetischen Zone wurde mit der Heilpraktiker-VO vom 18. Dezember 1946 mit Billigung der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) geregelt. § 1 dieser VO lautete:

„Abs. 1. Die Deutsche Heilpraktikerschaft, die bisherige Berufsvertretung der Hp, ist aufgelöst. An ihre Stelle treten die gewerkschaftlichen Organisationen der Heilpraktiker in den Ländern und Provinzen.

Abs. 2. Die Aufsicht über die Hp führt das Gesundheitsamt. Es bedient sich dabei eines von den gewerkschaftlichen Organisationen der Hp benannten Obmannes.“

Am 14. Mai 1947 wurde eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände, die „Deutsche Heilpraktikerschaft“, mit Sitz in München gegründet. Eine völlig neue Situation ergab sich nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Abtrennung der damaligen Sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR. Sie führte zur Auflösung der ursprünglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Deutschen Heilpraktiker in München. Als neue Organisation entstand im April 1950 als Zentralinstanz der in den Jahren 1947 bis 1949 gegründeten Landesverbände der Bundesrepublik die „Deutsche Heilpraktikerschaft e. V.“, der heutige „Fachverband Deutscher Heilpraktiker“ (FDH).

1952 wurden die Einschränkungen gegenüber der früher geltenden Kurierfreiheit als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar aufgehoben.

Die föderative Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland barg die Konsequenz, dass sich schon schnell weitere Heilpraktiker-Berufs- und Fachverbände herausbildeten. Aber auch unterschiedliche berufs- und medizinalpolitische Überlegungen des Berufsstandes machten die Entwicklung weiterer Berufsorganisationen erforderlich.

Die Zahl der Heilpraktiker hat in den letzten Jahrzehnten zugenommen. So stieg die Zahl in Bayern von rund 11.000 im Jahr 2003 auf über 23.000 Heilpraktiker im Jahr 2015.[52] Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahre 2015 arbeiteten in Deutschland rund 43.000 Heilpraktiker (8.000 Männer, 35.000 Frauen), davon 27.000 in Teilzeit (3.000 Männer, 24.000 Frauen).[53]

Das Heilpraktikergesetz und die Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV) wurden 2016 verändert.[36] Basierend darauf wurden 2017 Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern im Bundesanzeiger veröffentlicht.[54]

Siehe auch

Literatur

  • Janine Freder: Die Geschichte des Heilpraktikerberufs in Deutschland. Verlag Volksheilkunde, Bonn 2003, ISBN 3-9807430-5-5.
  • Thomas Faltin: Heilpraktiker. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin/New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 554 f.
  • H. Reupke: Zur Geschichte der Ausübung der Heilkunde durch nichtapprobierte Personen in Hamburg von den Anfängen bis zum Erlaß des „Heilpraktikergesetzes“ im Jahre 1939. Herzogenrath 1987.
  • Helge Sodan, Bernhard Hadank: Rechtliche Grenzen der Umgestaltung des Heilpraktikerwesens. Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-18145-2.

Einzelnachweise

  1. Eidgenössischer Naturheilpraktiker/in ist Realität. (PDF) Homöopathie Verband Schweiz, 4. Mai 2015, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. August 2015; abgerufen am 22. Juli 2015.
  2. Höhere Fachprüfung. Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM), abgerufen am 24. August 2015.
  3. § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 ÄrzteG 1998
  4. § 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz
  5. EuGHE I 2002, 6515, Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-294/00 (Memento vom 24. Januar 2009 im Internet Archive)
  6. a b Heilpraktikergesetz. (PDF) Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 10. Februar 2017.
  7. Meldung. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 13. Mai 2018; abgerufen am 12. Mai 2018.
  8. Fundstelle der statistischen Angaben zu den Praxen ist die Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Die Berechnung des Personals, inklusive Praxisinhaber, stützt sich auf die vierjährlich erscheinenden Hinweise von Destatis (Fachserie 2 Reihe 1.6.6) zur Kostenstruktur bei Einrichtungen des Gesundheitswesens.
  9. Selbstdarstellung. Fachverband Deutscher Heilpraktiker, abgerufen am 5. Dezember 2013.
  10. Stand vom 11. Juli 2016 Abgerufen am 4. Mai 2017.
  11. www.unimess.de: Heilpraktikerüberprüfung – Rechtsanwalt René Sasse, Dortmund. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 4. November 2017; abgerufen am 10. Mai 2018.
  12. a b c d Johanna Kuroczik: Was dürfen Heilpraktiker eigentlich? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 12. November 2019, abgerufen am 28. Dezember 2021.
  13. a b c d Henrik Müller: Medizinische Parallelwelten. In: MedWatch. 24. März 2022, abgerufen am 25. März 2022.
  14. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 und 1166/85, BVerfGE 78, 179.
  15. § 132a StGB – Einzelnorm. Abgerufen am 10. Mai 2018.
  16. Ernst Boxberg: Arbeiten ohne Verordnung. In: ves-kneippschule.de. Sebastian-Kneipp-Schule Bad Wörishofen e. V., 14. November 2006, abgerufen am 11. Mai 2018.
  17. gesetze-im-internet.de
  18. René Sasse: Heilpraktiker-Recht. Freie Heilpraktiker e. V., Januar 2015, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 11. Mai 2018; abgerufen am 10. Mai 2018.
  19. Petra Nieweg: Wettbewerbsrecht für Heilpraktiker: Dürfen Hinweisschilder zur Praxis im Dorf angebracht werden? In: Deutsche-Anwaltshotline.de. 17. Oktober 2009, abgerufen am 10. Mai 2018.
  20. a b BGBl. 2016 I S. 3191
  21. Berufsordnung für Heilpraktiker
  22. Ärztliche Schweigepflicht. Bundesärztekammer, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 7. Februar 2019; abgerufen am 6. Februar 2019.
  23. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V., abgerufen am 31. Dezember 2015.
  24. Das GebüH – ein juristisches Desaster. Paracelsus Magazin, November 2015, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 31. Dezember 2015; abgerufen am 31. Dezember 2015.
  25. http://www.heilpraktiker.org/files/seiteninhalt/beihilfe-tabelle-0913-web.pdf. (PDF) Fachverband Deutscher Heilpraktiker e. V., 2013, abgerufen am 31. Dezember 2015.
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  37. In einem Entschließungsantrag zum 111. Deutschen Ärztetag 2008 in Ulm hieß es: „Der Gesetzgeber muss sich endlich dazu bekennen, dass das Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 restlos veraltet ist und den Erfordernissen der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in keiner Weise mehr entspricht.“
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  43. Ärzte und Wissenschaftler fordern Abschaffung des Heilpraktiker-Berufs. In: Spiegel Online. 21. August 2017, abgerufen am 9. Juni 2018.
  44. Archivierte Kopie (Memento vom 29. August 2017 im Internet Archive)
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  47. Wolfgang Wegner: Radendorfer, Jörg (auch: Rattendorfer, Rottendorfer). In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin / New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 1211 f.
  48. Gundolf Keil, Marianne Halbleib: Radendorfer (Rattendorfer, Rottendorfer), Jörg. In: Verfasserlexikon. 2. Auflage. Band 8, Sp. 966–968.
  49. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGBl. 1 S. 251) i. d. F. vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702).
  50. Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. 1 S. 259) i. d. F. vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967).
  51. Begründung zu dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 28. Februar 1939 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 50, S. 2).
  52. https://www.laekh.de/images/Hessisches_Aerzteblatt/2016/12_2016/HAEBL_12_2016.pdf
  53. destatis.de Statistisches Bundesamt (2015), Fachserie 12 Reihe 7.3.1, Seite 16.
  54. Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom: 07.12.2017, Bundesministerium für Gesundheit, BAnz AT 22.12.2017 B5