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„Behörde“ – Versionsunterschied

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'''Behörde''' (im organisatorischen Sinne auch '''Amt''' genannt) ist eine [[öffentliche Stelle]], die die Aufgaben der [[öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] wahrnimmt, die ihr aufgrund materieller Gesetze aufgegeben sind. Behörden können [[Rechtshandlung|Tun]], [[Duldung (Recht)|Dulden]] oder [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassen]] aufgeben ([[Eingriffsverwaltung]]) oder Leistungen darbieten ([[Leistungsverwaltung]]) und sind das [[Organ (Recht)|Organ]] der jeweiligen [[Körperschaft]], für die sie eingerichtet sind. Sie bestehen auf [[Supranationalität|supranationaler]], [[Nationale Ebene|nationaler]] und subnationaler Ebene. Weitergehend ist der Begriff der [[Öffentliche Einrichtung|öffentlichen Einrichtung]] und der [[Dienststelle]], die als staatliche Stelle auch über die öffentliche Verwaltung hinausgehende Aufgaben wahrnimmt (z. B. [[militär]]ische Dienststelle).
{{Deutschlandlastig}}


== Situation in Deutschland ==
[[Image:WDA.JPG|thumb|Dienststellenschild <small>- Der Wehrdisziplinaranwalt bei den [[Truppendienstgericht]]en Nord und Süd für den Bereich des [[Sanitätsamt]]es der [[Bundeswehr]] (Sitz: München)</small>]]
=== Begriff der Behörde ===
Der Begriff der ''Behörde'' wird unterschiedlich definiert: Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne ist gemäß {{§|1|vwvfg|juris}} Abs.&nbsp;4 [[Verwaltungsverfahrensgesetz|VwVfG]] des Bundes bzw. der jeweils entsprechenden Vorschrift der VwVfG der Länder „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“ (funktioneller Behördenbegriff<ref>{{Literatur |Autor=Steffen Detterbeck |Titel=Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht |Verlag=Verlag C.H.BECK oHG |Datum=2021 |ISBN=978-3-406-77722-6 |DOI=10.17104/9783406777226 |Online=https://www.beck-elibrary.de/index.php?doi=10.17104/9783406777226 |Abruf=2022-05-27 |Fundstelle=Randnummern 200–201}}</ref>). Darunter fallen neben den klassischen [[Verwaltungsträger]]n auch [[Organ (Recht)|Organe]] der [[Legislative]] und der [[Judikative]], sofern sie Verwaltungsentscheidungen treffen (z.&nbsp;B. der [[Präsident des Deutschen Bundestages|Bundestagspräsident]] bei der [[Parteienfinanzierung|Erstattung von Wahlkampfkosten]] oder der Präsident eines Gerichts bei der Erteilung eines [[Hausverbot]]s). Darüber hinaus gelten auch [[Beleihung|Beliehene]] (z.&nbsp;B. die Sachverständigen des [[TÜV]] oder die Bezirks[[schornsteinfeger]]) als Behörde, soweit sie die ihnen übertragenen [[Hoheitsrechte]] ausüben.<ref>{{Literatur |Autor=Steffen Detterbeck |Titel=Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht |Verlag=Verlag C. H. BECK |Datum=2021 |ISBN=978-3-406-77722-6 |DOI=10.17104/9783406777226 |Online=https://www.beck-elibrary.de/index.php?doi=10.17104/9783406777226 |Abruf=2022-05-27 |Fundstelle=Randnummern 192, 201}}</ref>


Der organisationsrechtliche Behördenbegriff weicht hiervon ab. Er ist gesetzlich nicht definiert. Der organisationsrechtliche Behördenbegriff ist deutlich enger als der verwaltungsverfahrensrechtliche: Erforderlich ist ein gewisser Personalkörper mit einem Behördenleiter und einem eigenen Aufgabenzuschnitt mit eigenen Befugnissen, der sich von der nächsthöheren Behörde abgrenzt. Die Einordnung kann manchmal schwierig sein: Außenstellen von Behörden (z.&nbsp;B. die zahlreichen Außenstellen des [[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge|Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)]]) sind zwar von der Zentrale räumlich getrennt, verfügen auch über einen gewissen Personalstab und auch über einen Leiter der Außenstelle, der innerorganisatorisch aber nur den Rang eines Referatsleiters hat. Die Außenstellen des BAMF haben keine gegenüber der Zentrale bestehenden eigenen Befugnisse und sind daher organisationsrechtlich keine eigene Behörde, wohl aber verwaltungsverfahrensrechtlich.
Eine '''Behörde''' in der [[Bundesrepublik Deutschland]] ist [[verwaltungsorganisation]]srechtlich ein [[Organ (Recht)|Organ]] eines [[Verwaltungsträger]]s, das berechtigt ist, mit [[Außenwirkung]] Aufgaben [[Öffentliche Verwaltung|öffentlicher Verwaltung]] (insbes. der Erlass von [[Verwaltungsakt]]en und das Schließen [[Öffentlich-rechtlicher Vertrag|öffentlich-rechtlicher Verträge]]) wahrzunehmen (vereinfacht: eine Behörde ist ein Träger der öffentlichen Hoheitsverwaltung mit Aussenwirkung). Behörden handeln dabei für ihren jeweiligen Behördenträger, jedoch im eigenen Namen.


=== Auftreten gegenüber dem Bürger ===
In Deutschland treten Behörden gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auf, wobei ihr Handeln dem Rechtsträger zugeordnet wird, dem sie angehören (regelmäßig Bund, Länder, Kreise, Gemeinden). Im Verwaltungsprozess treten sie in der Regel als Vertretungsorgan für ihren Rechtsträger auf. Stellen, die zur mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung gehören – das sind u.&nbsp;a. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts – sind regelmäßig keine Behörden, sondern ''haben'' Behörden. Die [[Bundesagentur für Arbeit]] und die [[Deutsche Rentenversicherung Bund]] sind beispielsweise eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts ({{§|367|sgb_3|juris}} Abs.&nbsp;1 SGB III einerseits, {{§|29|sgb_4|juris}} Abs.&nbsp;1 SGB IV andererseits) und daher selbst rechtsfähig. Sie sind aus der Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland rechtlich ausgegliedert. Diese Körperschaften haben oft mehrere Organe, von denen in der Regel jedes Behördencharakter hat. Oft vertritt aber nur ein Organ die Körperschaft im Außenverhältnis, zumeist ein Vorstand oder ein Geschäftsführer. Aus der allgemeinen Innenverwaltung rechtlich ausgliederte Stellen des Bundes führen nicht den Bundesadler im Briefkopf, sondern oft eigene [[Logo (Zeichen)|Logos]].


=== Abgrenzung ===
Im [[verwaltungsverfahren]]srechtlichen Sinne sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 1 Abs. 4 [[Verwaltungsverfahrensgesetz|VwVfG]]). Dabei ist "Stelle" als organisatorische Einheit, i. e. als dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln zu verstehen. Dieser Behördenbegriff ist weiter gefasst als der verwaltungsorganisationsrechtliche; alle Behörden im verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne sind auch Behörden im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne, nicht jedoch umgekehrt.
Sowohl im [[Privatrecht|privaten]] als auch im [[Öffentliches Recht|öffentlichen Recht]] handeln Behörden oder Unternehmen, die gewisse Aufgaben der Versorgung übernehmen, im Auftrag der Verwaltungspolitik.


Sollen Teile einer Behörde als wirtschaftliches Unternehmen geführt werden, so geschieht dies in einem sogenannten [[Eigenbetrieb]]. Im Falle der [[Privatisierung]] wird in eine private Unternehmensform übergeleitet. In welcher Form Beamte in einer privatwirtschaftlich organisierten Gesellschaft verwendet werden können, regelt der Gesetzgeber. Eine Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des {{Art.|33|gg|juris}} Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung [[Hoheit (Staatsrecht)|hoheitsrechtlicher]] Befugnisse in der Regel Angehörigen des [[Öffentlicher Dienst|öffentlichen Dienstes]] zu übertragen ist. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der [[Daseinsvorsorge]] als Aufgabe des öffentlichen Dienstes in der politischen Diskussion verwendet.
Behörden führen zumeist ein [[Wappen]], das auch im [[Dienstsiegel]] visualisiert wird. Behörden des [[Bundesebene (Deutschland)|Bundes]] führen den [[Bundesadler]], Behörden des [[Bundesland (Deutschland)|Landes]] das jeweilige [[Wappen|Landeswappen]] und [[Gemeinde|Gemeindebehörden]] die [[Insigne|Gemeindeinsignien]].


=== Behördenstruktur ===
Die Abgrenzung einer Behörde zu einer Nicht-Behörde kann dann schwierig werden, wenn die öffentliche Hand wirtschaftliche Aufgaben übernimmt (Beispiel: Stadtwerke XY als Energieversorger), oder wenn (gleichsam als Spiegelbild der ersten Alternative) typischerweise öffentliche Aufgaben durch Private erfüllt werden (Beispiel: [[Privatisierung]] der [[Abfall]]entsorgung/ - verwertung).
[[Datei:Schaubild Muster-Bundesministerium.svg|mini|400px|Verdeutlichung der Behördenstruktur am Beispiel eines (fiktiven) Bundesministeriums.]]
Dann ist die Frage, ob es sich um eine Behörde handelt, häufig eine der Rechtsstellung der Institution, in der öffentlichen Wahrnehmung auch eine Frage des Verhaltens der Mitarbeiter.
Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch [[Gesetz]], [[Verordnung]], [[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlass]], [[Satzung (öffentliches Recht)|Satzung]], [[Geschäftsordnung]] oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Behördenentscheidungen unterliegen, soweit sie in Rechte von Bürgern eingreifen, grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen der [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgerichtsbarkeit]]; darüber hinaus wird die Arbeit von Behörden von der [[Fachaufsicht]] oder der [[Kommunalaufsicht]] durch übergeordnete Behörden kontrolliert.


Die Offenlegung interner Abläufe ist hingegen typischerweise nicht einklagbar, unterliegt aber der [[Dienstaufsicht]]; derartige Abläufe können der Aufsichtsbehörde mit einer [[Dienstaufsichtsbeschwerde]] zur Kenntnis gebracht werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen beispielsweise dann ergeben, wenn es durch [[Verwaltungsvorschrift]]en und/oder eine gefestigte Verwaltungspraxis zu einer [[Selbstbindung der Verwaltung]] kommt; ein Abweichen davon kann den allgemeinen Gleichheitssatz aus {{Art.|3|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] verletzen und ist dann aus diesem Grund rechtswidrig.
Der Begriff der Behörde kann auch eine Zusammenfassung mehrerer öffentlicher Verwaltungseinheiten bezeichnen. In Hamburg sind z. B. Bezeichnungen wie "Behörde für Inneres" üblich, die dem [[Ministerium]] für Inneres in anderen Ländern entspricht.


==== Bundes- und Landesbehörden ====
==Behördenstruktur==
Die tragenden Organisationseinheiten der [[Bundesbehörde (Deutschland)|Bundes-]] und [[Landesbehörde]]n sind bei obersten und oberen Behörden die [[Referat (Organisation)|Referate]], welche teils [[Dezernat]]e genannt werden. Diese können sich in [[Sachgebiet (Organisation)|Sachgebiete]] oder Teams gliedern. Sie werden von einem Sachgebiets- bzw. Teamleiter geführt. Mehrere Referate können zu einer Gruppe, zu einer Referatsgruppe oder zu einer Unterabteilung zusammengefasst werden. Mehrere Gruppen, Referatsgruppen oder Unterabteilungen bilden eine [[Abteilung (Organisation)|Abteilung]]. Bedeutende Abteilungen mit vielen Unterabteilungen werden auch Hauptabteilung genannt, z.&nbsp;B. die ehemalige Hauptabteilung Rüstung im [[Bundesministerium der Verteidigung]]. Die (Haupt-)Abteilung ist die höchste Gliederungsform unterhalb der Leitungsebene einer Behörde. Diese besteht aus dem Behördenleiter, seinen Stellvertretern und Stabsstellen. In Bundesbehörden werden die Behördenleiter oft [[Präsident (Verwaltung)|Präsident]], deren Stellvertreter Vizepräsident genannt. In [[Bundesministerium (Deutschland)|Bundesministerien]] gehören zur Leitungsebene der [[Bundesminister (Deutschland)|Bundesminister]], die [[Parlamentarischer Staatssekretär|Parlamentarischen]] und beamteten [[Staatssekretär]]e.


Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. Die Verwaltung kann im eigenen Namen oder im Auftrag des Bundes erfolgen, je nach [[Verwaltungskompetenz]]. Da die [[Land (Deutschland)|Länder]] im [[Föderalismus in Deutschland|föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland]] die Basiselemente bilden sollen, handeln sie selbständig im Rahmen ihrer Landesverwaltung unter der [[Fachaufsicht|Fach-]] bzw. [[Rechtsaufsicht]] ihrer [[Landesregierung (Deutschland)|Regierung]] (welche dem jeweiligen [[Parlament]] wiederum [[Rechenschaft]] schuldet) sowie unter der Überprüfung durch [[Gericht]]e. Eine Kooperation der Ministerien der Länder findet unter anderem im Rahmen der [[Fachministerkonferenzen der deutschen Länder|Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister]], insbesondere der [[Ministerpräsidentenkonferenz]], statt.
Bundes- und Landesbehörden haben eine sehr ähnliche Struktur.
Sie unterscheidet sich - insbesondere in den Bezeichnungen - deutlich von kommunalen Behörden. Deshalb werden diese getrennt dargestellt.


Einzelne Behörden heißen oft ''Amt'', z.&nbsp;B. [[Finanzamt]], [[Versorgungsamt]] oder [[Forstamt]].
Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch [[Gesetz]], [[Verordnung]], [[Erlass]], [[Satzung]], [[Geschäftsordnung]] oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Neben den in Gesetzen und Verordnungen niedergelegten und damit einklagbaren Rechten der Bürger unterliegen die Behördenentscheidungen grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung ([[Verwaltungsgericht]]sbarkeit).
Die internen Abläufe sind hingegen nicht einklagbar, unterliegen aber der [[Dienstaufsicht]] und können ggf. mit einer [[Dienstaufsichtsbeschwerde]] belegt werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen jedoch ergeben, wenn es dadurch zu einer [[Selbstbindung der Verwaltung]] kommt, ein Abweichen von einer Verwaltungspraxis demnach den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] verletzten würde.<br>


==== Andere Behörden ====
Wegen der föderalen Struktur gibt es praktisch zu allem irgendwo auch Ausnahmen. Die folgenden Texte stellen daher den ''üblichen'' Fall dar.
Je nach Verwaltungsgliederung (siehe [[Kommunalverwaltung]]) gibt es in Deutschland Ämter in [[Regierungsbezirk]]en, [[Landkreis]]en, Städten und Gemeinden. Dies ist in den Bundesländern durch die [[Gemeindeordnungen in Deutschland]] unterschiedlich geregelt. Meist untersteht die Stadt- oder Gemeindeverwaltung einem [[Bürgermeister]].
Im Einzelfall kann es Abweichungen geben.
===[[Bundesbehörde (Deutschland)|Bundes-]] und [[Landesbehörde]]n===


=== Verwaltungsvorgänge ===
Die tragenden Organisationseinheiten der Bundes- und Landesbehörden sind die [[Referat (Behörde)|Referate]] oder Dezernate. Mehrere Referate werden zu einer [[Abteilung (Organisation)|Abteilung]], ggf. auch zu einer Unterabteilung oder Gruppe zusammengefasst.
Für einige ''Verwaltungsvorgänge'' gibt es genau definierte Begriffe.


* Ein ''[[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlass]]'' ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an eine nachgeordnete Behörde (z.&nbsp;B. ein Erlass des [[Innenministerium]]s an die oberste Polizeibehörde).
Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. (''Siehe jedoch auch:'' [[Auftragsverwaltung]]).
* Ein ''[[Runderlass]]'' ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an mehrere nachgeordnete Behörden (z.&nbsp;B. ein Erlass des [[Kultusministerium]]s über Regelungen bestimmter Vorgänge an Schulen).
Da die Länder die eigentlich konstituierenden Elemente der Bundesrepublik Deutschland sind, handeln diese selbständig im Rahmen ihrer Bundes- und Landesverwaltung nur unter der Aufsicht ihrer Regierung und diese des jeweiligen Parlaments sowie unter der Überprüfung durch Gerichte.
* Ein ''[[Auftrag#Öffentliche Verwaltung|Auftrag]]'' ist jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde (die ''nicht'' oberste Behörde, also ''[[Ministerium]]'', ist, da das Ministerium nur durch ''Erlass'' handelt, s.&nbsp;o.) an eine nachgeordnete Behörde.
* Eine ''[[Verfügung]]'' ist, sofern sie nach außen gerichtet ist, eine [[Anordnung (Recht)|Anordnung]] mit konkret beschriebener [[Außenwirkung]], d.&nbsp;h. an Behörden anderer [[Verwaltungsträger]] oder an Bürger, z.&nbsp;B. eine ''Polizeiverfügung'' des regionalen Polizeipräsidenten. Der Begriff wird im internen Behördenverkehr genutzt, um zu bearbeitende Sachverhalte mit Arbeitsschritten zu versehen und somit Folgeaufgaben zu erteilen, insbesondere dann, wenn die Verfügung von einer dritten Person (z. B einer Sachbearbeitung oder einem Schreibdienst) ausgeführt wird.
* Ein ''[[Bericht (Verwaltung)|Bericht]]'' ist Text einer untergeordneten an die übergeordnete Behörde mit Sachständen, Bewertungen und/oder Folgerungen. Ein Brief eines [[subaltern]]en Behördenmitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder an den Minister ist somit auch dann ein „Bericht“, wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.
* Ein ''[[Bescheid]]'' ist ein [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] in Form einer Entscheidung (z.&nbsp;B. Ablehnungsbescheid eines Antrages).
* Ein ''Vermerk'' ist eine ausschließlich behördeninterne [[Notiz]] (z.&nbsp;B. Gesprächsnotiz).
* Ein ''Protokoll'' beschreibt in der Regel Besprechungen und (Rats-)Sitzungen.
* Ein ''Schreiben'' umfasst alle sonstigen Schriftstücke innerhalb oder außerhalb der Behörde (z.&nbsp;B. Briefe an Bürger oder andere Behörden).


Beispiel: Nach einem Einbruch in ein Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen ''Bericht'' an den Polizeipräsidenten, er richtet ein ''Schreiben'' an das Finanzamt und eine ''Anordnung'' an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.
Bei im allgemeinen großen Verwaltungen heißen die einzelnen Behörden oft Amt, z. B. [[Finanzamt]] oder [[Forstamt]].


== Siehe auch ==
===Kommunalbehörden===
=== Deutschland ===
* [[Verwaltungsverfahrensgesetz]] der Bundesrepublik Deutschland (VwVfG) und [[Verwaltungsverfahrensgesetz#Anwendungsbereich|Landesverwaltungsverfahrensgesetz]] (LVwVfG) des jeweiligen Bundeslandes
* [[Zehntes Buch Sozialgesetzbuch]] (Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren)
* [[Föderalismusreform]]


=== Österreich ===
Die tragenden Organisationseinheiten der Kommunalverwaltungen heißen [[Amt (Behörde)|Ämter]]. Mehrere Ämter werden in Dezernaten oder Referaten zusammengefasst. In der Kommunalverwaltung ist eine Abteilung eine Untergliederung eines Amtes.
* [[Behörde (Österreich)]]
Ein Abteilungsleiter einer Kommunalbehörde entspricht so eher einem Gruppenleiter der freien Wirtschaft, also einer Führungskraft mit sehr eingeschränkter Kompetenz.
Im Gegensatz dazu ist der Abteilungsleiter einer Bundesbehörde (siehe weiter oben) eine sehr mächtige Persönlichkeit, die in der freien Wirtschaft eher einem Direktor entspricht.
Bei größeren Abteilungen der Kommunalbehörden werden Funktionsgruppen gebildet. Diesen steht ein Gruppenleiter vor. Je nach Zuschnitt und Größe der Behörde werden Abteilungen und Funktionsgruppen heute vielfach auch als "Team" bezeichnet.


=== Schweiz ===
Kommunen werden bei ihrer Tätigkeit von der [[Kommunalaufsicht]] überwacht. Kommunalaufsichtsbehörden sind deren übergeordnete Behörden ([[Landrat]], [[Regierungspräsident]], [[Innenminister]]). Dies bedeutet, dass Entscheidungen von Kommunalbehörden grundsätzlich auch von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden können, in vielen Fällen wird deren vorhergehende Genehmigung erfordert.
* [[Bundesverwaltung (Schweiz)]]
Die Kommunalaufsicht ist hierarchisch geordnet und liegt für kleinere Gemeinden üblicherweise beim (Land-)Kreis, für diese häufig bei der Bezirksregierung. Höchste Instanz der Kommunalaufsicht ist üblicherweise der Innenminister des Landes.


===Sonstige Behörden===
=== Europa ===
* [[Hohe Behörde]]


== Weblinks ==
==Verwaltungsvorgänge==
{{Wiktionary}}
{{Wikiquote}}
* {{DNB-Portal|4005298-9|TEXT=Literatur zum Thema}}
* [https://www.service.bund.de/SharedDocs/PDF/Uebersicht_BehoerdenfinderPDF.pdf?__blob=publicationFile Offizieller Behördenwegweiser des deutschen Bundesverwaltungsamtes mit den Zuständigkeiten der Länder] (PDF; 43&nbsp;kB)
* {{§§|vwvfg|juris|text=Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)}}
* [https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/behoerden.html help.gv.at] ''Amtshelfer im Internet'' der österreichischen Bundesverwaltung auf [[HELP.gv.at]]


== Einzelnachweise ==
''Verwaltungsvorgänge'' haben im allgemeinen sehr strenge Bezeichnungen.
<references />
So gibt es beispielsweise folgende festgelegte Bezeichnungen:


{{Normdaten|TYP=s|GND=4005298-9|LCCN=|NDL=|VIAF=}}
*Ein '''[[Runderlass|(Rund-)Erlass]]''' ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltungen an nachgeordnete Behörden, z.B. ein Erlass des [[Kultusministerium]]s über Regelungen bestimmter Vorgänge an Schulen.
*Eine '''[[Verfügung]]''' ist eine Anordnung mit [[Außenwirkung]], d.h. an Behörden anderer [[Verwaltungsträger]] oder auch an Bürger, z.B. eine ''Polizeiverfügung'' des regionalen Polizeipräsidenten.
*Ein '''[[Auftrag]]''' ist jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde (die ''nicht'' oberste Behörde, also ''[[Ministerium]]'' ist, denn das Ministerium handelt nur durch ''Erlass'', s.o.) an eine nachgeordnete Behörde.
*Ein '''Bericht''' ist hingegen grundsätzlich ein Schriftstück von unten nach oben. Ein Brief eines subalternen Behördenmitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder gar an den Minister ist also auch dann ein "Bericht", wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.
*Ein '''Schreiben''' ist alles andere, zum Beispiel Briefe an Bürger oder an andere Behörden.


{{SORTIERUNG:Behorde}}
Beispiel: Nach einem Einbruch ins Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen ''Bericht'' an den Polizeipräsidenten, er richtet ein ''Schreiben'' an das Finanzamt und eine ''Anordnung'' an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.
[[Kategorie:Behörde| ]]

[[Kategorie:Bürokratie]]
==Zitat==
[[Kategorie:Rechtsstaat]]
*"Der glaubt wohl, es gibt keine Behörden mehr? Als ob es überhaupt ohne Behörde gehen könnte! Da möchte ja jeder über andere herfallen!" (aus "[[Krieg und Frieden]]" von [[Leo Tolstoi]] (Übersetzung: [[Werner Bergengruen]]))
[[Kategorie:Organisationsform]]

==Weblinks==
{{Wikiquote|Behörde}}
*[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/index.html Verwaltungsverfahrensgesetz] (VwVfG)
*[http://www.amtswege.de/ amtswege.de - Das Bürgerportal zu allen Verwaltungs- und Dienstleistungen]

[[Kategorie:Verwaltungsorganisation]]
[[Kategorie:Behörde|!]]

Aktuelle Version vom 3. Mai 2025, 20:37 Uhr

Behörde (im organisatorischen Sinne auch Amt genannt) ist eine öffentliche Stelle, die die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, die ihr aufgrund materieller Gesetze aufgegeben sind. Behörden können Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben (Eingriffsverwaltung) oder Leistungen darbieten (Leistungsverwaltung) und sind das Organ der jeweiligen Körperschaft, für die sie eingerichtet sind. Sie bestehen auf supranationaler, nationaler und subnationaler Ebene. Weitergehend ist der Begriff der öffentlichen Einrichtung und der Dienststelle, die als staatliche Stelle auch über die öffentliche Verwaltung hinausgehende Aufgaben wahrnimmt (z. B. militärische Dienststelle).

Situation in Deutschland

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Begriff der Behörde

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Der Begriff der Behörde wird unterschiedlich definiert: Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG des Bundes bzw. der jeweils entsprechenden Vorschrift der VwVfG der Länder „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“ (funktioneller Behördenbegriff[1]). Darunter fallen neben den klassischen Verwaltungsträgern auch Organe der Legislative und der Judikative, sofern sie Verwaltungsentscheidungen treffen (z. B. der Bundestagspräsident bei der Erstattung von Wahlkampfkosten oder der Präsident eines Gerichts bei der Erteilung eines Hausverbots). Darüber hinaus gelten auch Beliehene (z. B. die Sachverständigen des TÜV oder die Bezirksschornsteinfeger) als Behörde, soweit sie die ihnen übertragenen Hoheitsrechte ausüben.[2]

Der organisationsrechtliche Behördenbegriff weicht hiervon ab. Er ist gesetzlich nicht definiert. Der organisationsrechtliche Behördenbegriff ist deutlich enger als der verwaltungsverfahrensrechtliche: Erforderlich ist ein gewisser Personalkörper mit einem Behördenleiter und einem eigenen Aufgabenzuschnitt mit eigenen Befugnissen, der sich von der nächsthöheren Behörde abgrenzt. Die Einordnung kann manchmal schwierig sein: Außenstellen von Behörden (z. B. die zahlreichen Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)) sind zwar von der Zentrale räumlich getrennt, verfügen auch über einen gewissen Personalstab und auch über einen Leiter der Außenstelle, der innerorganisatorisch aber nur den Rang eines Referatsleiters hat. Die Außenstellen des BAMF haben keine gegenüber der Zentrale bestehenden eigenen Befugnisse und sind daher organisationsrechtlich keine eigene Behörde, wohl aber verwaltungsverfahrensrechtlich.

Auftreten gegenüber dem Bürger

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In Deutschland treten Behörden gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auf, wobei ihr Handeln dem Rechtsträger zugeordnet wird, dem sie angehören (regelmäßig Bund, Länder, Kreise, Gemeinden). Im Verwaltungsprozess treten sie in der Regel als Vertretungsorgan für ihren Rechtsträger auf. Stellen, die zur mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung gehören – das sind u. a. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts – sind regelmäßig keine Behörden, sondern haben Behörden. Die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund sind beispielsweise eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III einerseits, § 29 Abs. 1 SGB IV andererseits) und daher selbst rechtsfähig. Sie sind aus der Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland rechtlich ausgegliedert. Diese Körperschaften haben oft mehrere Organe, von denen in der Regel jedes Behördencharakter hat. Oft vertritt aber nur ein Organ die Körperschaft im Außenverhältnis, zumeist ein Vorstand oder ein Geschäftsführer. Aus der allgemeinen Innenverwaltung rechtlich ausgliederte Stellen des Bundes führen nicht den Bundesadler im Briefkopf, sondern oft eigene Logos.

Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht handeln Behörden oder Unternehmen, die gewisse Aufgaben der Versorgung übernehmen, im Auftrag der Verwaltungspolitik.

Sollen Teile einer Behörde als wirtschaftliches Unternehmen geführt werden, so geschieht dies in einem sogenannten Eigenbetrieb. Im Falle der Privatisierung wird in eine private Unternehmensform übergeleitet. In welcher Form Beamte in einer privatwirtschaftlich organisierten Gesellschaft verwendet werden können, regelt der Gesetzgeber. Eine Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der Daseinsvorsorge als Aufgabe des öffentlichen Dienstes in der politischen Diskussion verwendet.

Behördenstruktur

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Verdeutlichung der Behördenstruktur am Beispiel eines (fiktiven) Bundesministeriums.

Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch Gesetz, Verordnung, Erlass, Satzung, Geschäftsordnung oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Behördenentscheidungen unterliegen, soweit sie in Rechte von Bürgern eingreifen, grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; darüber hinaus wird die Arbeit von Behörden von der Fachaufsicht oder der Kommunalaufsicht durch übergeordnete Behörden kontrolliert.

Die Offenlegung interner Abläufe ist hingegen typischerweise nicht einklagbar, unterliegt aber der Dienstaufsicht; derartige Abläufe können der Aufsichtsbehörde mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zur Kenntnis gebracht werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen beispielsweise dann ergeben, wenn es durch Verwaltungsvorschriften und/oder eine gefestigte Verwaltungspraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung kommt; ein Abweichen davon kann den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen und ist dann aus diesem Grund rechtswidrig.

Bundes- und Landesbehörden

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Die tragenden Organisationseinheiten der Bundes- und Landesbehörden sind bei obersten und oberen Behörden die Referate, welche teils Dezernate genannt werden. Diese können sich in Sachgebiete oder Teams gliedern. Sie werden von einem Sachgebiets- bzw. Teamleiter geführt. Mehrere Referate können zu einer Gruppe, zu einer Referatsgruppe oder zu einer Unterabteilung zusammengefasst werden. Mehrere Gruppen, Referatsgruppen oder Unterabteilungen bilden eine Abteilung. Bedeutende Abteilungen mit vielen Unterabteilungen werden auch Hauptabteilung genannt, z. B. die ehemalige Hauptabteilung Rüstung im Bundesministerium der Verteidigung. Die (Haupt-)Abteilung ist die höchste Gliederungsform unterhalb der Leitungsebene einer Behörde. Diese besteht aus dem Behördenleiter, seinen Stellvertretern und Stabsstellen. In Bundesbehörden werden die Behördenleiter oft Präsident, deren Stellvertreter Vizepräsident genannt. In Bundesministerien gehören zur Leitungsebene der Bundesminister, die Parlamentarischen und beamteten Staatssekretäre.

Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. Die Verwaltung kann im eigenen Namen oder im Auftrag des Bundes erfolgen, je nach Verwaltungskompetenz. Da die Länder im föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland die Basiselemente bilden sollen, handeln sie selbständig im Rahmen ihrer Landesverwaltung unter der Fach- bzw. Rechtsaufsicht ihrer Regierung (welche dem jeweiligen Parlament wiederum Rechenschaft schuldet) sowie unter der Überprüfung durch Gerichte. Eine Kooperation der Ministerien der Länder findet unter anderem im Rahmen der Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister, insbesondere der Ministerpräsidentenkonferenz, statt.

Einzelne Behörden heißen oft Amt, z. B. Finanzamt, Versorgungsamt oder Forstamt.

Andere Behörden

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Je nach Verwaltungsgliederung (siehe Kommunalverwaltung) gibt es in Deutschland Ämter in Regierungsbezirken, Landkreisen, Städten und Gemeinden. Dies ist in den Bundesländern durch die Gemeindeordnungen in Deutschland unterschiedlich geregelt. Meist untersteht die Stadt- oder Gemeindeverwaltung einem Bürgermeister.

Verwaltungsvorgänge

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Für einige Verwaltungsvorgänge gibt es genau definierte Begriffe.

  • Ein Erlass ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an eine nachgeordnete Behörde (z. B. ein Erlass des Innenministeriums an die oberste Polizeibehörde).
  • Ein Runderlass ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an mehrere nachgeordnete Behörden (z. B. ein Erlass des Kultusministeriums über Regelungen bestimmter Vorgänge an Schulen).
  • Ein Auftrag ist jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde (die nicht oberste Behörde, also Ministerium, ist, da das Ministerium nur durch Erlass handelt, s. o.) an eine nachgeordnete Behörde.
  • Eine Verfügung ist, sofern sie nach außen gerichtet ist, eine Anordnung mit konkret beschriebener Außenwirkung, d. h. an Behörden anderer Verwaltungsträger oder an Bürger, z. B. eine Polizeiverfügung des regionalen Polizeipräsidenten. Der Begriff wird im internen Behördenverkehr genutzt, um zu bearbeitende Sachverhalte mit Arbeitsschritten zu versehen und somit Folgeaufgaben zu erteilen, insbesondere dann, wenn die Verfügung von einer dritten Person (z. B einer Sachbearbeitung oder einem Schreibdienst) ausgeführt wird.
  • Ein Bericht ist Text einer untergeordneten an die übergeordnete Behörde mit Sachständen, Bewertungen und/oder Folgerungen. Ein Brief eines subalternen Behördenmitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder an den Minister ist somit auch dann ein „Bericht“, wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.
  • Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt in Form einer Entscheidung (z. B. Ablehnungsbescheid eines Antrages).
  • Ein Vermerk ist eine ausschließlich behördeninterne Notiz (z. B. Gesprächsnotiz).
  • Ein Protokoll beschreibt in der Regel Besprechungen und (Rats-)Sitzungen.
  • Ein Schreiben umfasst alle sonstigen Schriftstücke innerhalb oder außerhalb der Behörde (z. B. Briefe an Bürger oder andere Behörden).

Beispiel: Nach einem Einbruch in ein Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen Bericht an den Polizeipräsidenten, er richtet ein Schreiben an das Finanzamt und eine Anordnung an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.

Wiktionary: Behörde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Behörde – Zitate

Einzelnachweise

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  1. Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht. Verlag C.H.BECK oHG, 2021, ISBN 978-3-406-77722-6, Randnummern 200–201, doi:10.17104/9783406777226 (beck-elibrary.de [abgerufen am 27. Mai 2022]).
  2. Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht. Verlag C. H. BECK, 2021, ISBN 978-3-406-77722-6, Randnummern 192, 201, doi:10.17104/9783406777226 (beck-elibrary.de [abgerufen am 27. Mai 2022]).