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„Suchtstoffkommission“ – Versionsunterschied

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Die '''Suchtstoffkommission''' (engl. '''Commission on Narcotic Drugs''', '''CND''') ist das zentrale Gremium für Drogenpolitik der [[Vereinte Nationen|UNO]]. Sie wurde 1946 vom [[UN-Wirtschafts- und Sozialrat]] (ECOSOC) mit dem Kanadier [[Charles Henry Ludovic Sharman]] als erstem Vorsitzenden gegründet. Ihr Vorläufer, das [[Advisory Committee on the Traffic in Opium and Other Dangerous Drugs]], wurde am [[5. Dezember]] [[1920]] vom [[Völkerbund]] eingerichtet und bestand bis 1940.
Die '''Suchtstoffkommission''' ({{enS|Commission on Narcotic Drugs}}, ''CND'') ist das zentrale Gremium für [[Drogenpolitik]] der [[Vereinte Nationen|UNO]] und wurde 1946 vom [[UN-Wirtschafts- und Sozialrat]] mit dem Kanadier [[Charles Henry Ludovic Sharman]] als erstem Vorsitzenden gegründet. Ihr Vorläufer, das [[Advisory Committee on the Traffic in Opium and Other Dangerous Drugs]], wurde am [[5. Dezember]] [[1920]] vom [[Völkerbund]] eingerichtet und bestand bis 1940. Die Kommission tagt in der Regel in Wien.


== Befugnisse ==
== Befugnisse ==
Die Suchtstoffkommission entscheidet über die Kontrolle und Einstufung von Suchtstoffen sowie von Vorläufersubstanzen und verfügt damit über weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Drogengesetzgebung aller Staaten, die den UN-Drogenkonventionen beigetreten sind. Sie formuliert zudem drogenpolitische Empfehlungen an die Adresse der UN-Mitgliedstaaten, die als Resolutionen von der CND selbst verabschiedet oder dem ECOSOC (und indirekt der Generalversammlung) unterbreitet werden können. Die Kommission steuert ferner die drogenpolitischen Programme des UN-Sekretariats, namentlich des [[Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung|UNODC]]. Manche Vollzugsmaßnahmen sowie die Aufsicht über die nationale Umsetzung der Drogenkonventionen sind jedoch dem [[Suchtstoffkontrollrat]] vorbehalten.
Die Suchtstoffkommission teilt sich die Befugnisse mit dem [[Suchtstoffkontrollrat]]. Die Kommission berät andere Gremien, entscheidet über die Einstufung kontrollierter Substanzen und verfügt damit über weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die internationale Drogengesetzgebung. Die Vollzugsmaßnahmen sind jedoch dem Suchtstoffkontrollrat vorbehalten.


Artikel 8 des [[Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel|Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel]] ermächtigt die Suchtstoffkommission
Artikel 8 des [[Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel|Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel]] ermächtigt die Suchtstoffkommission
*neue Substanzen zu erfassen und zu klassifizieren
* neue Substanzen zu erfassen und zu klassifizieren
*den Suchtstoffkontrollrat auf alle für ihn möglicherweise relevanten Angelegenheiten hinzuweisen
* den Suchtstoffkontrollrat auf alle für ihn möglicherweise relevanten Angelegenheiten hinzuweisen
*Empfehlungen zur Umsetzung der Ziele und Vorschriften des Einheitsabkommens zu machen, einschließlich wissenschaftlicher Forschungsprojekte sowie dem Austausch von wissenschaftlichen oder technischen Informationen
* Empfehlungen zur Umsetzung der Ziele und Vorschriften des Einheitsabkommens zu machen, einschließlich wissenschaftlicher Forschungsprojekte sowie dem Austausch von wissenschaftlichen oder technischen Informationen
*Nichtmitglieder über die Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission zu informieren.
* Nichtmitglieder über die Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission zu informieren.


Gemäß Artikel 17 der [[Konvention über psychotrope Substanzen]] ist sie befugt, mit 2/3-Mehrheit neue Substanzen in die entsprechenden Kategorien aufzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ziele und Vorschriften der Konvention umzusetzen bzw. die entsprechende Vorschläge einzureichen.
Gemäß Artikel 17 des [[Übereinkommen über psychotrope Stoffe|Übereinkommens über psychotrope Stoffe]] ist sie befugt, mit 2/3-Mehrheit neue Substanzen in die entsprechenden Kategorien aufzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ziele und Vorschriften der Konvention umzusetzen bzw. die entsprechende Vorschläge einzureichen.


== Juristische Kategorisierung von Drogen ==
== Prozess zur Einstufung von Substanzen ==
Die verschiedenen Drogenabkommen erfassen Substanzen in vier verschiedenen Kategorien, die eine unterschiedlich starke Kontrolle der Herstellung, der Vertriebs und Besitzes bewirken. Der Artikel 3 der Einheitskonvention und der Artikel 2 der Konvention über psychotrope Substanzen ermächtigen die Kommission zu entscheiden, Substanzen in eine der vier Kategorien aufzunehmen, aus diesen zu entfernen oder einer anderen Kategorie zuzuteilen. Diese Entscheidungen können allerdings vom ECOSOC geändert oder widerrufen werden. Zusätzlich muss auch die [[Weltgesundheitsorganisation]] WHO eine Bewertung der fraglichen Substanz abgeben, bevor diese als Droge oder Suchtstoff klassifiziert wird.
Die verschiedenen Drogenabkommen erfassen Substanzen in vier verschiedenen Kategorien, die eine unterschiedlich starke Kontrolle der Herstellung, der Vertriebs und Besitzes bewirken. Der Artikel 3 der Einheitskonvention und der Artikel 2 der Konvention über psychotrope Substanzen ermächtigen die Kommission zu entscheiden, Substanzen in eine der vier Kategorien aufzunehmen, aus diesen zu entfernen oder einer anderen Kategorie zuzuteilen.


Anträge können entweder von einzelnen Staaten oder von der [[Weltgesundheitsorganisation]] WHO eingereicht werden. Die WHO muss in jedem Fall eine medizinische und wissenschaftliche Bewertung der fraglichen Substanz abgeben, bevor diese als Droge oder Suchtstoff klassifiziert werden kann. Diese Bewertung ist für die Kommission maßgeblich; darüber hinaus hat sie aber auch wirtschaftliche, soziale, administrative und andere Kriterien zu berücksichtigen. Solche Erwägungen können dazu führen, dass eine Substanz trotz WHO-Empfehlung nicht kontrolliert oder weniger streng eingestuft wird.
Die Kommission entscheidet, ob eine Substanz unter internationale Kontrolle fallen soll. Diese Entscheidung kann jedoch nur erfolgen, wenn sie ebenfalls von der WHO unterstützt wird. Auch die Erfassung in einer der Kategorien Schedule I – IV muss einstimmig erfolgen. Wenn die WHO eine Klassifizierung nach Schedule I empfiehlt, kann die Suchstoffkommission sie nicht in Schedule II erfassen. Ohne Unterstützung durch die WHO kann die Kommission also keine Substanzen der internationalen Kontrolle unterwerfen.


Neben den eigentlichen Drogen kann die Suchtstoffkommission auch für die Synthese benötigte Chemikalien unter internationale Kontrolle stellen. Zur Erfassung dieser Substanzen gibt es zwei eigene Listen.
Neben den eigentlichen Drogen kann die Suchtstoffkommission auch für die Synthese benötigte Chemikalien (sogenannte Vorläufersubstanzen, englisch {{lang|en|''precursors''}}) unter internationale Kontrolle stellen. Zur Erfassung dieser Substanzen gibt es zwei eigene Listen. In diesen Fällen obliegt die wissenschaftliche Bewertung dem Suchtstoffkontrollrat.

Die Entscheidungen der Suchtstoffkommission können vom ECOSOC geändert oder widerrufen werden. Anschließend sind sie von den UN-Mitgliedstaaten umzusetzen. Wenn eine Substanz nicht internationaler Kontrolle untersteht, kann sie von einzelnen Staaten dennoch gestützt auf nationale Gesetzgebung kontrolliert werden.


== Mitglieder ==
== Mitglieder ==
In der Suchtstoffkommission sind 53 Staaten vertreten. Die Mitgliedschaft eines einzelnen Landes ist auf vier Jahre beschränkt. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach folgendem Schlüsssel:
In der Kommission sind 53 Staaten vertreten. Die Mitgliedschaft eines einzelnen Landes ist auf vier Jahre beschränkt. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach folgendem Schlüssel:
*elf Sitze für afrikanische Staaten
* elf Sitze für afrikanische Staaten
*elf Sitze für asiatische Staaten
* elf Sitze für asiatische Staaten
*zehn Sitze für südamerikanische und karibische Staaten
* zehn Sitze für südamerikanische und karibische Staaten
*sieben Sitze für osteuropäische Staaten
* sieben Sitze für osteuropäische Staaten
*vierzehn Sitze für westeuropäische und andere Staaten
* vierzehn Sitze für westeuropäische und andere Staaten
*ein weiterer Sitz, der nach dem Rotationsprinzip alle vier Jahre an Asien bzw. Südamerika und die Karibik geht.
* ein weiterer Sitz, der nach dem Rotationsprinzip alle vier Jahre an Asien bzw. Südamerika und die Karibik geht.


Die Kommissionsmitglieder werden unter den UN-Mitgliedern und den Unterzeichnern der Einheitskonvention ermittelt. Dabei werden vor allem Anbauländer für Opium und Koka, Länder, in denen die Drogenrohstoffe veredelt bzw. synthetische Drogen hergestellt werden sowie die Länder mit den meisten Drogenkonsumenten besonders berücksichtigt.
Die Kommissionsmitglieder werden vom ECOSOC unter den UN-Mitgliedern und den Vertragsstaaten der Einheitskonvention gewählt. Dabei sind Länder, in denen Schlafmohn und Kokablätter angebaut oder Pharmazeutika hergestellt werden, sowie Länder mit schwerwiegenden Drogenproblemen besonders zu berücksichtigen.


==Weblinks==
== Weblinks ==
*[http://www.unodc.org/unodc/en/cnd.html Offizielle Website]
* [https://www.unodc.org/unodc/en/commissions/CND/index.html Offizielle Website]
*[http://www.unodc.org/unodc/en/bulletin/bulletin_1966-01-01_1_page002.html Twenty Years of Narcotics Control Under The United Nations]
* [https://www.unodc.org/unodc/en/data-and-analysis/bulletin/bulletin_1966-01-01_1_page002.html Twenty Years of Narcotics Control Under The United Nations]


[[Kategorie:UN-Wirtschafts- und Sozialrat]]
[[Kategorie:UN-Wirtschafts- und Sozialrat]]
[[Kategorie:Droge]]
[[Kategorie:Drogenpolitik]]
[[Kategorie:Gegründet 1946]]


[[en:Commission on Narcotic Drugs]]

Aktuelle Version vom 15. April 2023, 17:35 Uhr

Die Suchtstoffkommission (englisch Commission on Narcotic Drugs, CND) ist das zentrale Gremium für Drogenpolitik der UNO und wurde 1946 vom UN-Wirtschafts- und Sozialrat mit dem Kanadier Charles Henry Ludovic Sharman als erstem Vorsitzenden gegründet. Ihr Vorläufer, das Advisory Committee on the Traffic in Opium and Other Dangerous Drugs, wurde am 5. Dezember 1920 vom Völkerbund eingerichtet und bestand bis 1940. Die Kommission tagt in der Regel in Wien.

Die Suchtstoffkommission entscheidet über die Kontrolle und Einstufung von Suchtstoffen sowie von Vorläufersubstanzen und verfügt damit über weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Drogengesetzgebung aller Staaten, die den UN-Drogenkonventionen beigetreten sind. Sie formuliert zudem drogenpolitische Empfehlungen an die Adresse der UN-Mitgliedstaaten, die als Resolutionen von der CND selbst verabschiedet oder dem ECOSOC (und indirekt der Generalversammlung) unterbreitet werden können. Die Kommission steuert ferner die drogenpolitischen Programme des UN-Sekretariats, namentlich des UNODC. Manche Vollzugsmaßnahmen sowie die Aufsicht über die nationale Umsetzung der Drogenkonventionen sind jedoch dem Suchtstoffkontrollrat vorbehalten.

Artikel 8 des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel ermächtigt die Suchtstoffkommission

  • neue Substanzen zu erfassen und zu klassifizieren
  • den Suchtstoffkontrollrat auf alle für ihn möglicherweise relevanten Angelegenheiten hinzuweisen
  • Empfehlungen zur Umsetzung der Ziele und Vorschriften des Einheitsabkommens zu machen, einschließlich wissenschaftlicher Forschungsprojekte sowie dem Austausch von wissenschaftlichen oder technischen Informationen
  • Nichtmitglieder über die Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission zu informieren.

Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ist sie befugt, mit 2/3-Mehrheit neue Substanzen in die entsprechenden Kategorien aufzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ziele und Vorschriften der Konvention umzusetzen bzw. die entsprechende Vorschläge einzureichen.

Prozess zur Einstufung von Substanzen

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Die verschiedenen Drogenabkommen erfassen Substanzen in vier verschiedenen Kategorien, die eine unterschiedlich starke Kontrolle der Herstellung, der Vertriebs und Besitzes bewirken. Der Artikel 3 der Einheitskonvention und der Artikel 2 der Konvention über psychotrope Substanzen ermächtigen die Kommission zu entscheiden, Substanzen in eine der vier Kategorien aufzunehmen, aus diesen zu entfernen oder einer anderen Kategorie zuzuteilen.

Anträge können entweder von einzelnen Staaten oder von der Weltgesundheitsorganisation WHO eingereicht werden. Die WHO muss in jedem Fall eine medizinische und wissenschaftliche Bewertung der fraglichen Substanz abgeben, bevor diese als Droge oder Suchtstoff klassifiziert werden kann. Diese Bewertung ist für die Kommission maßgeblich; darüber hinaus hat sie aber auch wirtschaftliche, soziale, administrative und andere Kriterien zu berücksichtigen. Solche Erwägungen können dazu führen, dass eine Substanz trotz WHO-Empfehlung nicht kontrolliert oder weniger streng eingestuft wird.

Neben den eigentlichen Drogen kann die Suchtstoffkommission auch für die Synthese benötigte Chemikalien (sogenannte Vorläufersubstanzen, englisch precursors) unter internationale Kontrolle stellen. Zur Erfassung dieser Substanzen gibt es zwei eigene Listen. In diesen Fällen obliegt die wissenschaftliche Bewertung dem Suchtstoffkontrollrat.

Die Entscheidungen der Suchtstoffkommission können vom ECOSOC geändert oder widerrufen werden. Anschließend sind sie von den UN-Mitgliedstaaten umzusetzen. Wenn eine Substanz nicht internationaler Kontrolle untersteht, kann sie von einzelnen Staaten dennoch gestützt auf nationale Gesetzgebung kontrolliert werden.

In der Kommission sind 53 Staaten vertreten. Die Mitgliedschaft eines einzelnen Landes ist auf vier Jahre beschränkt. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach folgendem Schlüssel:

  • elf Sitze für afrikanische Staaten
  • elf Sitze für asiatische Staaten
  • zehn Sitze für südamerikanische und karibische Staaten
  • sieben Sitze für osteuropäische Staaten
  • vierzehn Sitze für westeuropäische und andere Staaten
  • ein weiterer Sitz, der nach dem Rotationsprinzip alle vier Jahre an Asien bzw. Südamerika und die Karibik geht.

Die Kommissionsmitglieder werden vom ECOSOC unter den UN-Mitgliedern und den Vertragsstaaten der Einheitskonvention gewählt. Dabei sind Länder, in denen Schlafmohn und Kokablätter angebaut oder Pharmazeutika hergestellt werden, sowie Länder mit schwerwiegenden Drogenproblemen besonders zu berücksichtigen.