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„Arbeitsrecht (Österreich)“ – Versionsunterschied

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Das '''österreichische Arbeitsrecht''' ist die Gesamtheit der Bestimmungen, die in teils öffentlich-rechtlichen, teils privatrechtlichen Vereinbarungen die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt. Es besteht aus einer gewachsenen Struktur an Gesetzen (z. B. Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz), Verordnungen (z. B. Arbeitsstättenverordnung), Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen.
Das '''österreichische Arbeitsrecht''' ist wie das [[Arbeitsrecht|deutsche Arbeitsrecht]] ein Sonderprivatrecht, nämlich das der unselbstständig Erwerbstätigen (also Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen). Es besteht aus dem Arbeitsvertragsrecht, dem Arbeitsverfassungsrecht und dem Arbeitsschutz, wobei der zentrale Anknüpfungspunkt stets das Arbeitsverhältnis ist.


=== Grundlagen ===
== Grundlagen ==
Als Einführung sollen an dieser Stelle anhand eines typisierten „Arbeitnehmerlebens“ die wichtigsten Bestimmungen bzw. „Fußangeln“ dargestellt werden, während weiter unten eine genauere Darstellung des Rechtsgebietes erfolgt:


''Am Beginn eines Arbeitsverhältnisses'' steht auf Unternehmerseite – nach unternehmensinterner Erstellung von Qualifikationsprofilen und dergleichen – zunächst einmal das Schalten einer geeigneten Stellenanzeige. Hier gilt es, die Bestimmungen des [[Gleichbehandlungsgesetz (Österreich)|Gleichbehandlungsgesetzes]] (GlBG) zu beachten: Jede externe oder unternehmensinterne Stellenausschreibung ist in nicht diskriminierender Weise zu verfassen; Stellenanzeigen dürfen nicht für ein bestimmtes Geschlecht (§ 9) oder unter Bezugnahme auf eine bestimmte Altersgruppe, ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung oder sexuelle Orientierung (§ 23) erfolgen, es sei denn, dies wäre eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“. Adressaten dieser Bestimmung sind Arbeitgeber, das Arbeitsmarktservice, Arbeitsvermittler und Dritte, also zum Beispiel Personalberater. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen dieses [[Gleichbehandlungsgesetz (Österreich)#Das Gleichbehandlungsgebot|Gleichbehandlungsgebot]] wird das betreffende Unternehmen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verwarnt; verstößt jenes Unternehmen jedoch ein weiteres Mal gegen dieses Gleichbehandlungsgebot, so wird ein Bußgeld in der Höhe von EUR 360,- verhängt.
Als Einführung sollen an dieser Stelle anhand eines typisierten "Arbeitnehmerlebens" die wichtigsten Bestimmungen bzw. "Fußangeln" dargestellt werden, während weiter unten eine genauere Darstellung des Rechtsgebietes erfolgt:


Konnte der potentielle Arbeitnehmer das Vorstellungsgespräch für ihn erfolgreich absolvieren, folgt als nächster Schritt die Unterfertigung des Arbeitsvertrages bzw. die Begründung des Arbeitsverhältnisses. Im Idealfall eines „Arbeitnehmerlebens“ steht am Ende eines Arbeitsverhältnisses die Pensionierung. Vor diesem Zeitpunkt kann das Arbeitsverhältnis allerdings auch vorzeitig beendet werden.
''Am Beginn eines Arbeitsverhältnisses'' steht auf Unternehmerseite - nach unternehmensinterner Erstellung von Qualifikationsprofilen und dergleichen - zunächst einmal das Schalten einer geeigneten Stellenanzeige. Hier gilt es, die Bestimmungen des "Gleichbehandlungsgesetzes" (GlbG) zu beachten: Jede Stellenausschreibung ist in nicht diskriminierender Weise zu verfassen, dh Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund des Geschlechts ist verboten. Selbstverständlich ist auch Diskriminierung aufgrund "Rasse", Hautfarbe oder Ähnlichem in Österreich verboten. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen dieses [[#Exkurs:Gleichbehandlungsgebot|'''Gleichbehandlungsgebot''']] wird das betreffende Unternehmen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verwarnt; verstößt jenes Unternehmen jedoch ein weiteres Mal gegen dieses Gleichbehandlungsgebot, so wird ein Bußgeld in der Höhe von EUR 360,- verhängt.


== Rechtsquellen des Arbeitsrechts ==
Konnte der potentielle Arbeitnehmer das Vorstellungsgespräch für ihn erfolgreich absolvieren, folgt als nächster Schritt die Unterfertigung des Arbeitsvertrages bzw. die Begründung des Arbeitsverhältnisses Im (leider heutzutage eher unrealistischen) Idealfall eines "Arbeitnehmerlebens" steht am Ende eines Arbeitsverhältnisses die Pensionierung. Vor diesem Zeitpunkt kann das Arbeitsverhältnis allerdings auch vorzeitig beendet werden.
Das Arbeitsrecht ist in unterschiedlichen Rechtsquellen verankert. Diese sind im Allgemeinen im [[Stufenbau der Rechtsordnung]] gegliedert, die die Reichweite der Geltung und die Abhängigkeit des Erzeugungszusammenhangs darstellt:


''Stufenbau der Rechtsordnung:''
=== Rechtsquellen des Arbeitsrechts ===
* Europarecht
* Verfassungsrecht
* Zwingendes Gesetzesrecht
* [[Kollektivvertrag]], Satzung
* Betriebsvereinbarung
* Arbeitsvertrag
* Dispositives Gesetzesrecht
* Weisung des Arbeitgebers


'''Europarecht'''
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das österreichische Arbeitsrecht in eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsquellen aufgegliedert ist, die nicht nur hinsichtlich ihres Geltungsbereiches unterschiedlich sind, sondern auch in ihrer Beziehung zueinander unterschiedlich ausgestaltet sind. Mit anderen Worten: Es gibt (österreichische) Rechtsquellen, die im Stufenbau der Rechtsquellen "höher" angesiedelt sind als andere. Darüber hinaus sind auch die Regelungen des [[Europarecht|Europäischen Gemeinschaftsrechts]] beachtlich.


Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft (inzwischen: Europäische Union) sind für das österreichische Arbeitsrecht auch die Regelungen des [[Europarecht|Europäischen Gemeinschaftsrechts]] beachtlich, die innerstaatlichem Rechts vorangehen oder einen Rahmen für dessen Gestaltung determinieren. Das nationale Recht darf dem Europarecht nicht widersprechen, dementsprechend stehen das europäische Primärrecht und die darauf beruhenden Verordnungen und Richtlinien an oberster Stelle im Stufenbau.
==== Verhältnis zueinander ====


'''Nationale Gesetze'''
An erster Stelle (quasi "ganz oben") steht das '''Gesetz''', es ist als vorrangig gegenüber allen anderen österreichischen Arbeitsrechtsquellen zu behandeln (da Österreich allerdings auch seit mittlerweile mehr als zehn Jahren Mitglied der Europäischen Union ist (Österreichs Beitritt erfolgte 1995), ist nach Maßgabe selbstverständlich auch im österreichischen Arbeitsrecht auf die Geltung allfälliger EU-Normen zu achten).


Auf nationaler Ebene sind die Verfassung, die Gesetze und die darauf beruhenden Verordnungen zu nennen. Da das Arbeitsrecht in Gesetzgebung und Vollziehung zum ganz überwiegenden Teil Bundessache ist (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG, ausgenommen sind lediglich die Dienstrechte der Landes- und Gemeindebeamten sowie das Landarbeiterrecht), sind dies Bundesgesetze. Der Gesetzgeber kann gesetzlichen Regelungen ausdrücklich zwingenden Charakter verleihen. Absolut zwingende Bestimmungen können durch Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden; sie finden sich vor allem im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitnehmerschutzrecht. Relativ zwingende Bestimmungen können durch im Stufenbau nachgeordnete Bestimmungen zu Gunsten der Arbeitnehmer verbessert werden.
Ein wenig "darunter" in der "Hierarchieordnung" stehen '''überbetriebliche Gesamtvereinbarungen''' wie Kollektivverträge, Satzungen und Mindestlohntarife. Als noch ein wenig spezifischer, aber immerhin noch als relevant für alle Arbeitnehmer eines Betriebes sind '''Betriebsvereinbarungen''' zu betrachten.


'''Kollektivverträge'''
Schlussendlich ist der '''Arbeitsvertrag''' jene Rechtsquelle, die nur noch in jenen Bereichen Recht schaffen kann, die durch durch die vorgenannten übergeordneten Rechtsquellen noch nicht zwingend geregelt sind.


Auf der folgenden Stufe der „Hierarchieordnung“ steht der [[Kollektivvertrag]] als ''überbetriebliche Gesamtvereinbarung'' zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Kollektivverträge können durch eine Bundes-Verordnung zu Satzungen erklärt werden, womit ihr Geltungsbereich auf Arbeitsverhältnisse mit nicht-kollektivvertragsfähigen Arbeitgebern ausgedehnt wird.
Im Verhältnis der Rechtsquellen zueinander ist das '''Günstigkeitsprinzip''' zu beachten, dh dass Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge das Niveau, das im Kollektivvertrag festgelegt wurde, keinesfalls unterschreiten dürfen, sie müssen günstigere Bedingungen festschreiben, als das im entsprechenden Kollektivvertrag der Fall wäre (gemäß § 3 Arbeitsverfassungsgesetz - "ArbVG").


'''Betriebsvereinbarungen'''
==== Gemeinschaftsrecht ====
===== Rechtsquellen allgemein =====
===== Arbeitnehmerfreizügigkeit =====


Auf betrieblicher Ebene können ''Betriebsvereinbarungen'' als Gesamtvereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und ''Betriebsrat'' abgeschlossen werden, für alle Arbeitnehmer eines Betriebes verbindliche Regelungen schaffen.

'''Arbeitsverträge'''

Schlussendlich ist der ''Arbeitsvertrag'' jene Rechtsquelle, die nur noch in jenen Bereichen Recht schaffen kann, die durch die vorgenannten übergeordneten Rechtsquellen noch nicht zwingend geregelt sind.

Im Verhältnis zwischen Kollektivverträgen und nachgeordneten Rechtsquellen gilt das ''Günstigkeitsprinzip''. Sondervereinbarungen, die nicht vom Kollektivvertrag ausgeschlossen sind, sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder soweit der Kollektivvertrag keine Regelung enthält.

== Individualarbeitsrecht ==
=== Das Arbeitsverhältnis ===
=== Das Arbeitsverhältnis ===
==== Gleichbehandlung ====
Die [[Gleichbehandlung]] der Geschlechter gilt als eine der Säulen des modernen Arbeitsrechts. Geäußert wird sie vom Gesetzgeber insbesondere im ''[[Gleichbehandlungsgebot]]'', das Arbeitgeber wie Arbeitnehmer in die Pflicht nimmt, die grundlegenden Aspekte der [[Menschenrecht]]e in seinem Umfeld umzusetzen.


Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet außerdem Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis aufgrund des [[Geschlechtsmerkmal|Geschlechts]], der [[Volksgruppe|ethnischen Zugehörigkeit]], der [[Sexuelle Orientierung|sexuellen Orientierung]], des Alters sowie der [[Religion]] oder [[Weltanschauung]]. Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund einer [[Behinderung]].
==== Exkurs: Gleichbehandlungsgebot ====


==== Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern ====
Das "Gleichbehandlungsgesetz" (oder "Bundesgesetz über die Gleichbehandlung" wie es eigentlich ganz korrekt heißt) richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in der Privatwirtschaft tätig sind; für Arbeitnehmer des Bundes gilt hierfür das "Bundes-Gleichbehandlungsgesetz" (kurz "B-GlbG" oder "Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes", wie es korrekt heißt).
Die Unterscheidung wird durch § 1 Abs. 1 Angestelltengesetz getroffen, welcher normiert, welche Dienstverhältnisse als [[Angestellter|Angestelltendienstverhältnisse]] gelten. Grundsätzlich gelten Arbeitnehmer, die kaufmännische Tätigkeiten, höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleiarbeiten verrichten, als Angestellte. Bestimmte Arbeitnehmer werden aufgrund der Beschäftigung bei Rechtsanwälten, Ärzten, Kreditanstalten etc. als Angestellte angesehen.
Beim Arbeiterbegriff handelt es sich um einen Restbegriff, der all jene Arbeitnehmer erfasst, welche nicht Angestellte sind.
Die (historischen!) Unterschiede zwischen diesen Gruppen gibt es inzwischen kaum mehr; die Unterschiede bei Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlungen sind 2017 weitgehend beseitigt worden.


Gesetzliche Rechtsgrundlagen:
Das Gleichbehandlungsgebot gilt als umfassend, dh das Gesetz soll für jeden Fall einer geschlechtsbedingten Diskriminierung gelten. Darüber hinaus zählt das Gesetz wichtige bzw. typische Fallkonstellationen als besondere Tatbestände auf, hierzu zählen u.a. [[#Bewerbung/Fragerecht des Arbeitgebers|Bewerbung]] und Begründung eines Arbeitsverhältnisses, Zugang zu beruflichen Aus- und Weiterbildungen, beruflicher Aufstieg, Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Angestelltengesetz (AngG)
Gewerbeordnung (GewO)


==== Arbeitsrechtliche Sonderformen ====
Eine '''Diskriminierung''' liegt dann vor, wenn eine arbeitsvertragliche Bestimmung, eine unternehmensinterne Regelung oder auch der jeweilige Vorgesetzte selbst ohne sachliche Rechtfertigung Angehörige eines Geschlechts zu Ungunsten eines anderen Geschlechts bevorzugen. Festzuhalten ist, dass das Gesetz nicht zwischen ''unmittelbarer'' und ''mittelbarer Diskriminierung'' unterscheidet, das Gesetz untersagt beide Formen der Diskriminierung (Beispiel für ''unmittelbare Diskriminierung'': eine eigene Lohngruppe für Frauen, Benachteiligung wegen Schwangerschaft; Beispiel für ''mittelbare Diskriminierung'': Es wird nicht offen nach dem Geschlecht, sondern nach einem anderen Merkmal unterschieden, im Ergebnis liegt jedoch eine geschlechtsspezifische Diskriminierung vor, zB es wird nach dem Merkmal "Arbeitszeit" oder "Beschäftigungsausmaß" unterschieden, wobei mit einer geringeren Stundenzahl auch ein geringerer Stundenlohn verbunden ist - da in der Praxis meist Frauen Teilzeit arbeiten, werden sie bei diesem Lohnverrechnungsmodell auch meist benachteiligt).
===== Volontär =====
Der Volontär ist eine Person, die sich im Betrieb aufhält, um fachbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Es besteht kein Arbeitsverhältnis.


Kennzeichen des Volontärs:
Eine Diskriminierung liegt dann ''nicht'' vor, wenn eine Unterscheidung hinsichtlich des Geschlechts sachlich gerechtfertigt ist - Paradebeispiele hierfür wären etwa SchauspielerIn, Modell, SängerIn. Meist ist die Sachlage jedoch nicht so klar gegeben, sodass es in jedem Fall sinnvoll ist, sich in so einem Fall an entsprechende Beratungseinrichtungen von Arbeiterkammer, Gewerkschaft, Betriebsrat, etc. zu wenden. Zu den Amtstagen geben auch die Richter der jeweiligen Arbeits- und Sozialgerichte Auskunft und bieten auch die jeweiligen Landes"unterorganisationen" der österreichischen Rechtsanwaltskammer anwaltliche Erstberatung an.
Keine Arbeitsverpflichtung, aber auch kein Rechtsanspruch auf Entgelt.
Nicht an feste Arbeitszeiten gebunden.
Nicht in den Betrieb eingegliedert.
Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers (außer hinsichtlich Arbeitssicherheit)


===== Heimarbeiter und Heimangestellte =====
In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass die österreichischen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Gleichbehandlung beide Geschlechter mit einbeziehen, dh diese Vorschriften wurden vom Gesetzgeber nicht nur zum Schutz von Frauen vor einer allfälligen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts geschaffen, sondern es soll mit diesen gesetzlichen Grundlagen erreicht werden, dass Männer und Frauen in Entsprechung der '''Richtlinie 76/207/EWR''' des Rates vom 9.12.1976 "hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen" gleich behandelt werden (auch wenn in der Praxis letztlich mehr Frauen aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden als Männer, dies jedoch nur als Anmerkung).
Gesetzliche Grundlage ist das Heimarbeitergesetz 1961 (HeimAG) für Heimarbeiter. Heimangestellte werden überwiegend geistig beansprucht ([[Telearbeit]]) und werden nicht vom HeimAG erfasst.


Der Auftraggeber muss bei erstmaliger Vergabe die Heimarbeiter an das Arbeitsinspektorat anzeigen, eine Liste führen, die Arbeits- und Lieferbedingungen bekanntgeben und ein Abrechnungsbuch an das Arbeitsinspektorat ausfolgen.
Die österreichischen Regelungen setzen diesen (europäischen) Gedanken der Gleichbehandlung auch um, während der deutsche Gesetzgeber - offenbar in seinem (an sich löblichen) Bestreben, die Chancen von Frauen am Arbeitsmarkt zu fördern - noch einen Schritt weiterging und festschrieb, dass - bei ansonsten gleichen Qualifikationen - der weibliche Stellenbewerber, in jenen Bereichen, wo Frauen unterrepräsentiert wären, dem männlichen Bewerber ''jedenfalls'' vorzuziehen sei. Nach einem EuGH-Urteil (Causa "Kalanke vs. Stadt Bremen") entsprach diese Regelung jedoch nicht der genannten EU-Richtlinie, da auf diese Weise (nämlich durch eine ''automatische'' Bevorzugung weiblicher Bewerber) allfällige männliche Bewerber, die die gewünschten Voraussetzungen auch erfüllen würden, allein aufgrund ihres Geschlechts nachgereiht und damit diskriminiert würden - die genannte Richtlinie sieht jedoch vor, dass Männer und Frauen ''gleich, dh ohne Ansehung ihres Geschlechts'' zu behandeln sind.


Von besonderer Wichtigkeit sind die Schutzmaßnahmen, die im HeimAG normiert sind. Die Arbeitszeit muss genau eingehalten werden und wird mittels Abrechnungsbuch kontrolliert, es darf auch nicht zu viel an Arbeitsmenge in Auftrag gegeben werden. Die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) müssen auch bei den Heimarbeitsplätzen (ausgelagerte Plätze) eingehalten werden (Gefahrenschutz). Die Rechtsprechung erlaubt dem Arbeitsinspektorat den Zugang zu den Räumlichkeiten, um die Bestimmungen des ASchG zu überprüfen.
==== Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern ====


==== Werkvertrag vs. freier Dienstvertrag ====
==== familienhafte Mitarbeit ====
==== arbeitsrechtliche Sonderformen ====
===== Lehrling =====
===== Volontär =====
===== Praktikant =====
===== Heimarbeiter =====
===== Handelsvertreter =====
===== Kettenarbeitsvertrag =====
===== Arbeitsvertrag auf Probe =====
===== Arbeitsvertrag auf Probe =====
''siehe auch''
=== Arbeitnehmerüberlassung ===
* [[Probezeit]] in Österreich
Die Probezeit beträgt normalerweise 1 Monat. Eine längere Probezeit darf nicht vereinbart werden.

=== Begründung des Arbeitsverhältnisses ===
=== Begründung des Arbeitsverhältnisses ===
Ein Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dabei unter der Leitung des Arbeitgebers (oder dessen Stellvertreters) in [[#Arbeitnehmerpflichten|persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit]] tätig ist. Arbeitnehmer sind im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zeitlich und örtlich gebunden, sie sind auch verpflichtet, den Weisungen ihres Arbeitgebers Folge zu leisten.


==== Kosten für Vorstellung ====
Die Frage, wann ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist relativ einfach zu beantworten:
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung oder Übernahme von Vorstellungskosten. Daher behilft man sich mit folgenden rechtlichen Konstruktionen aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht:
* [[Culpa in contrahendo]]
* [[Geschäftsführung ohne Auftrag]] (jedoch nur bei zustande gekommenen Arbeitsverhältnissen: die notwendigen und nützlichen Aufwendungen werden ersetzt)
* individueller Auftrag
* konkludente Übernahme ([[schlüssiges Verhalten]])


=== Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ===
Ein Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dabei unter der Leitung des Arbeitgebers (oder dessen Stellvertreter) in [[#Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers|persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit]] tätig ist. Arbeitnehmer sind im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zeitlich und örtlich gebunden, sie sind auch verpflichtet, den Weisungen ihres Arbeitgebers Folge zu leisten.
==== Arbeitnehmerpflichten ====


''Arbeitszeit:''
==== Arbeitsvermittlung ====
==== Bewerbungsgespräch/Fragerecht des Arbeitgebers ====
==== Kosten für Vorstellung ====


Der Bereich Arbeitszeit wird grundsätzlich im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. Es bestehen aber Gestaltungsmöglichkeiten in Form von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.
=== Abschluss des Arbeitsvertrags ===

==== Zustandekommen ====
Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden (außer KV oder BV geben andere Werte an).
===== Geschäftsfähigkeit =====
Arbeitszeit über dieser Normalarbeitszeit gilt als Überstunden. Es sind jedoch Durchrechnungszeiträume anzuwenden.
===== Formvorschriften =====
* zum Beispiel MA arbeitet 50h in der ersten Woche und in der nächsten nur 30h.
===== Vertragsmängel =====

===== Rechtsfolgen bei Vertragsmängeln =====
Bei Teilzeitbeschäftigten (als Bsp. 20 Stunden / Woche) ist zu beachten:
=== Inhalt des Arbeitsverhältnisses ===
* Arbeitszeit ab der 21. bis zur 40. Stunde (oder KV/BV Grenze) ist '''Mehrarbeit''', aber keine Überstunde.
==== Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ====

'''Gleitzeit''' bedarf einer schriftlichen Betriebsvereinbarung bzw. in betriebsratslosen Betrieben einer schriftlichen Einzelvereinbarung mit jedem einzelnen Beschäftigten. Dabei sind bestimmte Mindestinhalte erforderlich:
# Die Festlegung eines Durchrechnungszeitraumes (so genannte Gleitzeitperiode),
# die Festlegung einer fiktiven Normalarbeitszeit und
# die Festlegung von allenfalls übertragbaren Zeitguthaben oder Zeitschulden

''Urlaub''

Hauptsächliche Rechtsquelle des Urlaubsrechts ist das Urlaubsgesetz 1976 (UrlG), das gleichermaßen für Arbeiter und Angestellte gilt. Das Urlaubsausmaß beträgt 30 Tage, ab einer Dienstzeit von 25 Jahren 36 Tage (§ 2 Abs 1 UrlG). Der Anspruch entsteht in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zur Dienstzeit, ab 6 Monaten gebührt der volle Anspruch auf Urlaub (§ 2 Abs 2 UrlG). Nachtschwerarbeiter erhalten zusätzliche Urlaubstage.

''Karenz (Überblick)''

Im österreichischen Rechtsgebrauch bedeutet Karenz die freie Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsverpflichtung gegen Entfall des Entgelts bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages. Im Laufe der Entwicklung haben sich gesetzliche Freistellungsansprüche entwickelt, die Arbeitnehmer einseitig, d. h. ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen können. Den sozialpolitisch und praktisch wichtigsten Fall stellt die Karenz (Elternurlaub) nach Mutterschutzgesetz (MschG) und Väterkarenzgesetz (VKG) dar. Daneben gibt es die Familienhospizkarenz zur Pflege und Betreuung schwer kranker Kinder oder sterbender Angehöriger (§ 14a und § 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, AVRAG).

Anlässlich der Geburt eines Kindes haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf Freistellung vom Arbeitsverhältnis, dessen gesetzliche Bezeichnung [[Elternkarenz|Karenz]] ist. Seit der Umsetzung des Elternurlaubs ([[Richtlinie 96/34/EG]]) haben Väter einen voll eigenständigen Anspruch auf Karenz. Dasselbe gilt für Adoptiveltern.

Karenz kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch eine einseitige Willenserklärung in Anspruch genommen werden. Karenz beginnt frühestens im Anschluss an die Wochenschutzfrist der Mutter und endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahrs des Kindes (was der [[Verwaltungsgerichtshof (Österreich)|österreichische Verwaltungsgerichtshof]] als den Tag vor dem zweiten Geburtstag definiert hat).

Die Karenz kann zwei Mal zwischen Eltern geteilt werden (das sind insgesamt drei Teile), die abwechselnd verbraucht werden müssen (ausgenommen ein gemeinsamer Monat beim erstmaligen Betreuungswechsel, der allerdings die Gesamtdauer der Karenz entsprechend verkürzt); ein Teil muss mindestens zwei Monate dauern.

Eltern haben während der Karenz Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich.

==== Arbeitgeberpflichten ====
===== Die Entgeltpflicht =====
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dem Arbeitnehmer seinen Lohn auszuzahlen.


==== Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers ====
==== Sonderfall: Betriebsübergang ====
==== Recht am Arbeitsergebnis/Diensterfindungen ====
==== Krankheit und Unfall ====
===== Entgeltanspruch im Krankheitsfall =====
===== Entgeltanspruch im Unfallsfall =====
==== Arbeitszeit ====
==== Urlaub ====
==== Karenz (Überblick) ====
==== Haftung im Schadensfall ====
=== Beendigung des Arbeitsverhältnisses ===
=== Beendigung des Arbeitsverhältnisses ===
==== Beendigung per Zeitablauf ====
==== Kündigung ====
Die Kündigung dient der Beendigung eines Arbeitsvertrags und ist grundsätzlich nicht zu begründen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können unter Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin das Arbeitsverhältnis auflösen. Diese sind bei Angestellten und Arbeiter verschieden ausgestaltet. Der Arbeitgeber ist bei Bestehen eines Betriebsrats dazu verpflichtet diesen von der Kündigung zu verständigen. Dies hat binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung zu erfolgen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat nun die Möglichkeit der Kündigung zuzustimmen, zu schweigen oder ihr zu widersprechen. Das Verhalten des Betriebsrats hat Auswirkung auf die Möglichkeit der Kündigungsanfechtung.
==== vorzeitige Beendigung ====
==== Ansprüche aus der Beendigung ====
=== Kollektives Arbeitsrecht ===
==== Betriebsrat ====
==== Sozialpartnerschaft/Kollektivvertrag ====
=== Berufsverbandrecht ===
==== freie Berufsvereinigungen ====
==== gesetzliche Vertretungen ====
=== Beschäftigung von Ausländern in Österreich ===


==== Die einseitige vorzeitige Auflösung ====
Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union sind hier, je nach Herkunft des betreffenden Arbeitnehmers, unterschiedliche Regelungen zu beachten.
Hierbei ist von einer Entlassung (geht von AG aus) bzw. von einem Austritt (geht vom AN aus) die Rede. Die Entlassungsgründe sind für Angestellte im § 27 AngG demonstrativ geregelt, die Entlassungsgründe für Arbeiter finden wir taxativ in § 82 GewO 1859. Die Austrittsgründe für Angestellte sind in § 26 AngG und für Arbeiter in § 82 a GewO 1859 zu finden. Vor allem der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 3. Fall AngG, § 82 lit d GewO 1859) erlangt in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Vor allem in Deutschland entfachten die sogenannten Bagatelldelikte eine hitzige Diskussion (Nürnberger Justizskandal, Maultaschenfall). Dadurch setzte sich auch die österreichische Lehre eingehend mit diesem Thema auseinander.


==== Die einvernehmliche Beendigung ====
Für Bürger eines '''EU-Mitgliedstaates''' sind folgende Regelungen zu beachten:
Natürlich besteht auch die Möglichkeit im Sinne der Privatautonomie den Arbeitsvertrag einvernehmlich zu lösen. Dabei kommen beide Vertragsparteien überein, dass der Arbeitsvertrag aufgelöst wird. In diesem Fall sind keine Fristen oder Termine einzuhalten und bleiben alle Rechte und Pflichten wie etwa [[Abfertigung (Arbeitsrecht)|Abfertigungsansprüche]] erhalten.


== Kollektives Arbeitsrecht ==
StaatsbürgerInnen aus EWR ("Europäischer Wirtschaftsraum")-Staaten (EU-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Liechtenstein) sind österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt. Mit einer Ausnahme: Für Staatsbürger der "neuen" Mitgliedstaaten Estland'', Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Ungarn, Slowenien und Slowakei'' gilt eine Übergangsregelung, wonach für StaatsbürgerInnen der genannten Staaten das "Ausländerbeschäftigungsgesetz" seine Geltung bewahrt hat.
=== Betriebsverfassungsrecht ===
==== Organisation der Belegschaft ====
===== Betriebsrat =====


{{Hauptartikel|Betriebsrat}}
Achtung: Staatsangehörige aus Zypern und Malta sind seit ihrem Beitritt zur EU jedoch schon jetzt Staatsangehörigen aus den "alten" EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt, für sie gelten die vorerwähnten Übergangsregelungen daher nicht. Seit 1.6.2004 sind übrigens auch StaatsbürgerInnen der Schweiz StaatsbürgerInnen der "alten" EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt.


Der Betriebsrat ist ein Organ, das die Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.
Folgende Unterlagen sind bei der zuständigen Behörde (in Wien: Bundespolizeikommissariate, sonst: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) neben Gebühren in der Höhe von insgesamt EUR 23,10 einzureichen:
* Nachweis eines Arbeitsverhältnisses (also Arbeitsvertrag) bzw.
* Nachweis einer selbstständigen Beschäftigung (Bestätigung einer Kammermitgliedschaft, Gewerbeschein, ...) bzw.
* Nachweis, dass in den kommenden sechs Monaten Aussicht auf eine Beschäftigung besteht


====== Zusammensetzung ======
weiters:
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb.<br />
* Nachweis, dass der Einwanderer/die Einwanderin über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt
Gemäß §&nbsp;50 Abs 1 sind zu wählen: In Betrieben mit
* Nachweis über eine in Österreich gültige Krankenversicherung
{|
* 2 Passfotos
|-
* Reisepass oder Personalausweis (gültig!)
| 5 bis 9 Arbeitnehmern || 1 Betriebsratsmitglied
* Strafregisterbescheinigung (dh Nachweis der Unbescholtenheit im Herkunftsland)
|-
* Meldezettel
| 10 bis 19 Arbeitnehmern || 2 Betriebsratsmitglieder
|-
| 20 bis 50 Arbeitnehmern || 3 Betriebsratsmitglieder
|-
| 51 bis 100 Arbeitnehmern || 4 Betriebsratsmitglieder
|-
| 101 bis 200 Arbeitnehmern || 5 Betriebsratsmitglieder
|-
| 201 bis 300 Arbeitnehmern || 6 Betriebsratsmitglieder
|-
| 301 bis 400 Arbeitnehmern || 7 Betriebsratsmitglieder
|-
| 401 bis 900 Arbeitnehmern || 10 Betriebsratsmitglieder
|-
| 901 bis 1000 Arbeitnehmern || 13 Betriebsratsmitglieder
|-
| 1001 bis 1400 Arbeitnehmern || 14 Betriebsratsmitglieder
|-
| 1401 bis 1800 Arbeitnehmern || 15 Betriebsratsmitglieder
|-
| 1801 bis 2200 Arbeitnehmern || 16 Betriebsratsmitglieder
|}
für je weiter 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden voll gerechnet.


Zu beachten ist vor allem §&nbsp;40 ArbVG. Dieser Paragraph zählt alle wichtigen Betriebsräte bzw. Organe auf. Zum Beispiel muss auf Unternehmensebene bei gegliederten Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, ein Zentralbetriebsrat errichtet werden. Weiters kann auf Konzernebene eine Konzernvertretung errichtet werden, dies ist jedoch keine Verpflichtung.
Für Staatsangehörige von '''Nicht-EU-Staaten''' gelten die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung in Österreich) sowie des Fremdengesetzes (legaler Aufenthalt in Österreich), wobei für einen legalen Aufenthalt in Österreich ein legaler Aufenthaltstitel grundlegend ist. Eine Ausnahme gibt es hier für Staatsangehörige der "neuen" EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn: Sie genießen seit dem Beitritt ihrer Nationen zur EU Niederlassungsfreiheit und benötigen daher keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz. Der Nachweis ihrer Staatsbürgerschaft ist hierfür ausreichend.
Ein Europäischer Betriebsrat ist zu errichten gem §&nbsp;171ff ArbVG, wenn:
* zentrale Leitung in Österreich liegt
* in mindestens 2 Mitgliedstaaten min 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind
* insgesamt mindestens 1000 Arbeitnehmer in der EU beschäftigt sind.
Dieser V. Teil der ArbVG wurde durch die Umsetzung der BR-Richtlinie 1994/45 EG umgesetzt. Diese RL wurde nach zähem Ringen 2009 novelliert (RL 2009/38 EG), obwohl sie schon 1999 von der Kommission hätte überprüft werden sollen.


=== Behörden und Verfahren ===
====== Wahl ======
Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts von der Belegschaft gewählt.


'''Aktives Wahlrecht'''


Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts (§&nbsp;52) sind:
* alle Arbeitnehmer (Heimarbeiter nur, wenn sie regelmäßig beschäftigt sind),
* Vollendung des 18. Lebensjahres,
* Beschäftigung im Betrieb.


'''Passives Wahlrecht'''
==Literatur==
*Kommentar ''Jabornegg/Resch/Strasser'', Arbeitsrecht (Manz 2003)


Voraussetzungen des passiven Wahlrechts (§&nbsp;53) sind:
==Weblinks==
* alle Arbeitnehmer, Staatsbürgerschaft ist irrelevant
*[http://www.help.gv.at Help-Site/Wegweise durch Ämter und Behörden in Österreich]
* Vollendung des 18. Lebensjahres,
*[http://www.arbeiterkammer.at Bundesarbeiterkammer]
* Betriebs- beziehungsweise Unternehmenszugehörigkeit seit mindestens 6 Monaten,
*[http://www.rechtsanwaelte.at Österreichische Rechtsanwaltskammer]
*[http://www.bmj.gv.at Österreichisches Bundesministerium für Justiz (mit Suchfunktion für alle Gerichte in Österreich)]


Ausgeschlossen vom passiven Wahlrecht sind Heimarbeiter und Arbeitnehmer mit einem bestimmten Naheverhältnis zum Betriebsinhaber oder zu Organpersonen des Betriebsinhabers (Ehegatte, Verwandte).

====== Tätigkeitsdauer ======
Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte (§&nbsp;61 abs 1 ArbVG).

==== Aufgaben und Befugnisse der Belegschaft ====
===== Allgemeine Beteiligungsrechte =====
====== Überwachungsrecht ======
Gemäß §&nbsp;89 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu:
* Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
* der Betriebsrat hat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen. Er hat darauf zu achten, dass die für den Betrieb geltenden Kollektivverträge im Betrieb aufgelegt (§&nbsp;15) und die Betriebsvereinbarungen angeschlagen oder aufgelegt (§&nbsp;30 Abs.&nbsp;1) werden. Das Gleiche gilt für Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aushang im Betrieb in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist;
* der Betriebsrat hat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz, über die Sozialversicherung, über eine allfällige betriebliche Altersversorgung einschließlich der Wertpapierdeckung für Pensionszusagen (§&nbsp;11 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, in der jeweils geltenden Fassung) sowie über die Berufsausbildung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besichtigen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren, durch die Interessen der Arbeitnehmerschaft (§&nbsp;38) des Betriebes (Unternehmens) berührt werden, sowie Betriebsbesichtigungen, die von den zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen Organen oder die mit deren Beteiligung durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von einer anberaumten Verhandlung sowie von der Ankunft eines behördlichen Organs in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen;
* werden im Betrieb Personalakten geführt, so ist dem Betriebsrat bei Einverständnis des Arbeitnehmers Einsicht in dessen Personalakten zu gewähren.

====== Interventionsrecht ======
Gemäß §&nbsp;90 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt,
* Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften (§&nbsp;89) zu beantragen;
* Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten;
* sonstige Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebes zu beantragen.
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.

=== Kollektivvertrag ===
{{Hauptartikel|Kollektivvertrag}}

=== Arbeitskampf ===
{{Hauptartikel|Arbeitskampf}}

== Literatur ==
* Wolfgang Brodil, Martin Gruber-Risak: ''Arbeitsrecht in Grundzügen.'' 11., neu bearbeitete Auflage, Stand: März 2022. LexisNexis ARD Orac, Wien 2022, ISBN 978-3-7007-8294-0.
* Christoph Kietaibl: ''Arbeitsrecht I. Gestalter und Gestaltungsmittel.'' 11. neu bearbeitete Auflage. new academic press, Wien 2020, ISBN 978-3-7003-2194-1.
* Michaela Windisch-Graetz: ''Arbeitsrecht II. Sachprobleme.'' 11. neu bearbeitete Auflage. new academic press, Wien 2020, ISBN 978-3-7003-2195-8.
* Martin Binder, Florian Burger, Andreas Mair: ''Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. AVRAG.'' 3. Auflage. Manz, Wien 2016, ISBN 978-3-214-10053-7.
* Karin Burger-Ehrnhofer, Bettina Schrittwieser, Biljana Bauer: ''Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz'' (= ''Gesetze und Kommentare.'' 69). 3., neu bearbeitete Auflage. ÖGB-Verlag, Wien 2020, ISBN 978-3-99046-435-9.
* Michael Friedrich: ''§ 27'' (= Franz Marhold, Gerald Burgstaller, Helmut Preyer (Hrsg.): ''Kommentar zum Angestelltengesetz (AngG).'' Lfg. 8). Manz, Wien 2005, ISBN 3-214-08372-4.
* Konrad Grillberger in Hans Floretta, [[Karl Spielbüchler (Jurist)|Karl Spielbüchler]], [[Rudolf Strasser]] (Hrsg.): ''Arbeitsrecht.'' Band 1: ''Individualarbeitsrecht. (Arbeitsvertragsrecht).'' 4. Auflage. Manz, Wien 1998, ISBN 3-214-04786-8.
* Günther Löschnigg, Nora Melzer (Hrsg.): ''Das Angestelltengesetz.'' 2 Bände. 11. Auflage. Verlag des ÖGB, Wien 2021, ISBN 978-3-99046-528-8.
* Peter Jabornegg, Reinhard Resch, Rudolf Strasser: ''Arbeitsrecht. Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht.'' Manz, Wien 2003, ISBN 3-214-07578-0.
* Gerhard Kuras (Hrsg.): ''Handbuch Arbeitsrecht. Einschließlich Personalverrechnung & Steuern & Fördermöglichkeiten.'' Lieferung 34. Manz, Wien 2021, ISBN 978-3-214-15109-6.
* Franz Marhold, Elisabeth Brameshuber, Michael Friedrich: ''Österreichisches Arbeitsrecht.'' 4., vollständig überarbeitete Auflage. Springer, Wien u. a. 2021, ISBN 978-3-7046-8739-5.
* [[Gustav Wachter]] (Hrsg.): ''Arbeitsrecht. Normensammlung für die betriebliche Praxis.'' 24. Auflage, Rechtsstand: 1. März 2022. Verlag des ÖGB, Wien 2018, ISBN 978-3-99046-602-5.
* Englisch: Martin E. Risak: ''Labour Law in Austria.'' Wolters Kluwer u. a., Alphen aan den Rijn u. a. 2010, ISBN 978-90-411-3322-9.

== Weblinks ==
{{Wiktionary|Arbeitsrecht}}
* [https://www.oesterreich.gv.at/public.html Wegweiser durch Ämter und Behörden in Österreich]
* [http://www.arbeiterkammer.at/ Kammer für Arbeiter und Angestellte]
* [https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/start.html Wirtschaftskammer]
* [http://www.bmj.gv.at/ Bundesministerium für Justiz (mit Suchfunktion für alle Gerichte in Österreich)]
* [http://www.ris2.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem des Bundes]
* [http://www.voegb.at/cms/S08/S08_4.1.1/service/skripten-und-broschueren/arbeitsrecht Skripten des Verbandes Österreichischer Gewerkschaftlicher Bildung zum Thema Arbeitsrecht]
* [https://digital.oegbverlag.at/recht Sammlung Arbeitsrecht (aktuelle Gesetze)]
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{{Rechtshinweis}}



[[Kategorie:Arbeitsrecht]]
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Österreich)| ]]

Aktuelle Version vom 24. Februar 2023, 19:06 Uhr

Das österreichische Arbeitsrecht ist die Gesamtheit der Bestimmungen, die in teils öffentlich-rechtlichen, teils privatrechtlichen Vereinbarungen die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt. Es besteht aus einer gewachsenen Struktur an Gesetzen (z. B. Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz), Verordnungen (z. B. Arbeitsstättenverordnung), Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen.

Als Einführung sollen an dieser Stelle anhand eines typisierten „Arbeitnehmerlebens“ die wichtigsten Bestimmungen bzw. „Fußangeln“ dargestellt werden, während weiter unten eine genauere Darstellung des Rechtsgebietes erfolgt:

Am Beginn eines Arbeitsverhältnisses steht auf Unternehmerseite – nach unternehmensinterner Erstellung von Qualifikationsprofilen und dergleichen – zunächst einmal das Schalten einer geeigneten Stellenanzeige. Hier gilt es, die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) zu beachten: Jede externe oder unternehmensinterne Stellenausschreibung ist in nicht diskriminierender Weise zu verfassen; Stellenanzeigen dürfen nicht für ein bestimmtes Geschlecht (§ 9) oder unter Bezugnahme auf eine bestimmte Altersgruppe, ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung oder sexuelle Orientierung (§ 23) erfolgen, es sei denn, dies wäre eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“. Adressaten dieser Bestimmung sind Arbeitgeber, das Arbeitsmarktservice, Arbeitsvermittler und Dritte, also zum Beispiel Personalberater. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen dieses Gleichbehandlungsgebot wird das betreffende Unternehmen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verwarnt; verstößt jenes Unternehmen jedoch ein weiteres Mal gegen dieses Gleichbehandlungsgebot, so wird ein Bußgeld in der Höhe von EUR 360,- verhängt.

Konnte der potentielle Arbeitnehmer das Vorstellungsgespräch für ihn erfolgreich absolvieren, folgt als nächster Schritt die Unterfertigung des Arbeitsvertrages bzw. die Begründung des Arbeitsverhältnisses. Im Idealfall eines „Arbeitnehmerlebens“ steht am Ende eines Arbeitsverhältnisses die Pensionierung. Vor diesem Zeitpunkt kann das Arbeitsverhältnis allerdings auch vorzeitig beendet werden.

Rechtsquellen des Arbeitsrechts

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Das Arbeitsrecht ist in unterschiedlichen Rechtsquellen verankert. Diese sind im Allgemeinen im Stufenbau der Rechtsordnung gegliedert, die die Reichweite der Geltung und die Abhängigkeit des Erzeugungszusammenhangs darstellt:

Stufenbau der Rechtsordnung:

  • Europarecht
  • Verfassungsrecht
  • Zwingendes Gesetzesrecht
  • Kollektivvertrag, Satzung
  • Betriebsvereinbarung
  • Arbeitsvertrag
  • Dispositives Gesetzesrecht
  • Weisung des Arbeitgebers

Europarecht

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft (inzwischen: Europäische Union) sind für das österreichische Arbeitsrecht auch die Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts beachtlich, die innerstaatlichem Rechts vorangehen oder einen Rahmen für dessen Gestaltung determinieren. Das nationale Recht darf dem Europarecht nicht widersprechen, dementsprechend stehen das europäische Primärrecht und die darauf beruhenden Verordnungen und Richtlinien an oberster Stelle im Stufenbau.

Nationale Gesetze

Auf nationaler Ebene sind die Verfassung, die Gesetze und die darauf beruhenden Verordnungen zu nennen. Da das Arbeitsrecht in Gesetzgebung und Vollziehung zum ganz überwiegenden Teil Bundessache ist (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG, ausgenommen sind lediglich die Dienstrechte der Landes- und Gemeindebeamten sowie das Landarbeiterrecht), sind dies Bundesgesetze. Der Gesetzgeber kann gesetzlichen Regelungen ausdrücklich zwingenden Charakter verleihen. Absolut zwingende Bestimmungen können durch Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden; sie finden sich vor allem im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitnehmerschutzrecht. Relativ zwingende Bestimmungen können durch im Stufenbau nachgeordnete Bestimmungen zu Gunsten der Arbeitnehmer verbessert werden.

Kollektivverträge

Auf der folgenden Stufe der „Hierarchieordnung“ steht der Kollektivvertrag als überbetriebliche Gesamtvereinbarung zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Kollektivverträge können durch eine Bundes-Verordnung zu Satzungen erklärt werden, womit ihr Geltungsbereich auf Arbeitsverhältnisse mit nicht-kollektivvertragsfähigen Arbeitgebern ausgedehnt wird.

Betriebsvereinbarungen

Auf betrieblicher Ebene können Betriebsvereinbarungen als Gesamtvereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen werden, für alle Arbeitnehmer eines Betriebes verbindliche Regelungen schaffen.

Arbeitsverträge

Schlussendlich ist der Arbeitsvertrag jene Rechtsquelle, die nur noch in jenen Bereichen Recht schaffen kann, die durch die vorgenannten übergeordneten Rechtsquellen noch nicht zwingend geregelt sind.

Im Verhältnis zwischen Kollektivverträgen und nachgeordneten Rechtsquellen gilt das Günstigkeitsprinzip. Sondervereinbarungen, die nicht vom Kollektivvertrag ausgeschlossen sind, sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder soweit der Kollektivvertrag keine Regelung enthält.

Individualarbeitsrecht

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Das Arbeitsverhältnis

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Gleichbehandlung

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Die Gleichbehandlung der Geschlechter gilt als eine der Säulen des modernen Arbeitsrechts. Geäußert wird sie vom Gesetzgeber insbesondere im Gleichbehandlungsgebot, das Arbeitgeber wie Arbeitnehmer in die Pflicht nimmt, die grundlegenden Aspekte der Menschenrechte in seinem Umfeld umzusetzen.

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet außerdem Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Orientierung, des Alters sowie der Religion oder Weltanschauung. Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung.

Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern

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Die Unterscheidung wird durch § 1 Abs. 1 Angestelltengesetz getroffen, welcher normiert, welche Dienstverhältnisse als Angestelltendienstverhältnisse gelten. Grundsätzlich gelten Arbeitnehmer, die kaufmännische Tätigkeiten, höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleiarbeiten verrichten, als Angestellte. Bestimmte Arbeitnehmer werden aufgrund der Beschäftigung bei Rechtsanwälten, Ärzten, Kreditanstalten etc. als Angestellte angesehen. Beim Arbeiterbegriff handelt es sich um einen Restbegriff, der all jene Arbeitnehmer erfasst, welche nicht Angestellte sind. Die (historischen!) Unterschiede zwischen diesen Gruppen gibt es inzwischen kaum mehr; die Unterschiede bei Kündigungsfristen und Entgeltfortzahlungen sind 2017 weitgehend beseitigt worden.

Gesetzliche Rechtsgrundlagen: Angestelltengesetz (AngG) Gewerbeordnung (GewO)

Arbeitsrechtliche Sonderformen

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Der Volontär ist eine Person, die sich im Betrieb aufhält, um fachbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Es besteht kein Arbeitsverhältnis.

Kennzeichen des Volontärs: Keine Arbeitsverpflichtung, aber auch kein Rechtsanspruch auf Entgelt. Nicht an feste Arbeitszeiten gebunden. Nicht in den Betrieb eingegliedert. Kein Weisungsrecht des Arbeitgebers (außer hinsichtlich Arbeitssicherheit)

Heimarbeiter und Heimangestellte
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Gesetzliche Grundlage ist das Heimarbeitergesetz 1961 (HeimAG) für Heimarbeiter. Heimangestellte werden überwiegend geistig beansprucht (Telearbeit) und werden nicht vom HeimAG erfasst.

Der Auftraggeber muss bei erstmaliger Vergabe die Heimarbeiter an das Arbeitsinspektorat anzeigen, eine Liste führen, die Arbeits- und Lieferbedingungen bekanntgeben und ein Abrechnungsbuch an das Arbeitsinspektorat ausfolgen.

Von besonderer Wichtigkeit sind die Schutzmaßnahmen, die im HeimAG normiert sind. Die Arbeitszeit muss genau eingehalten werden und wird mittels Abrechnungsbuch kontrolliert, es darf auch nicht zu viel an Arbeitsmenge in Auftrag gegeben werden. Die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) müssen auch bei den Heimarbeitsplätzen (ausgelagerte Plätze) eingehalten werden (Gefahrenschutz). Die Rechtsprechung erlaubt dem Arbeitsinspektorat den Zugang zu den Räumlichkeiten, um die Bestimmungen des ASchG zu überprüfen.

Arbeitsvertrag auf Probe
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siehe auch

Die Probezeit beträgt normalerweise 1 Monat. Eine längere Probezeit darf nicht vereinbart werden.

Begründung des Arbeitsverhältnisses

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Ein Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dabei unter der Leitung des Arbeitgebers (oder dessen Stellvertreters) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig ist. Arbeitnehmer sind im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zeitlich und örtlich gebunden, sie sind auch verpflichtet, den Weisungen ihres Arbeitgebers Folge zu leisten.

Kosten für Vorstellung

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Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung oder Übernahme von Vorstellungskosten. Daher behilft man sich mit folgenden rechtlichen Konstruktionen aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht:

Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

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Arbeitnehmerpflichten

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Arbeitszeit:

Der Bereich Arbeitszeit wird grundsätzlich im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. Es bestehen aber Gestaltungsmöglichkeiten in Form von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.

Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden (außer KV oder BV geben andere Werte an). Arbeitszeit über dieser Normalarbeitszeit gilt als Überstunden. Es sind jedoch Durchrechnungszeiträume anzuwenden.

  • zum Beispiel MA arbeitet 50h in der ersten Woche und in der nächsten nur 30h.

Bei Teilzeitbeschäftigten (als Bsp. 20 Stunden / Woche) ist zu beachten:

  • Arbeitszeit ab der 21. bis zur 40. Stunde (oder KV/BV Grenze) ist Mehrarbeit, aber keine Überstunde.

Gleitzeit bedarf einer schriftlichen Betriebsvereinbarung bzw. in betriebsratslosen Betrieben einer schriftlichen Einzelvereinbarung mit jedem einzelnen Beschäftigten. Dabei sind bestimmte Mindestinhalte erforderlich:

  1. Die Festlegung eines Durchrechnungszeitraumes (so genannte Gleitzeitperiode),
  2. die Festlegung einer fiktiven Normalarbeitszeit und
  3. die Festlegung von allenfalls übertragbaren Zeitguthaben oder Zeitschulden

Urlaub

Hauptsächliche Rechtsquelle des Urlaubsrechts ist das Urlaubsgesetz 1976 (UrlG), das gleichermaßen für Arbeiter und Angestellte gilt. Das Urlaubsausmaß beträgt 30 Tage, ab einer Dienstzeit von 25 Jahren 36 Tage (§ 2 Abs 1 UrlG). Der Anspruch entsteht in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zur Dienstzeit, ab 6 Monaten gebührt der volle Anspruch auf Urlaub (§ 2 Abs 2 UrlG). Nachtschwerarbeiter erhalten zusätzliche Urlaubstage.

Karenz (Überblick)

Im österreichischen Rechtsgebrauch bedeutet Karenz die freie Vereinbarung einer Freistellung von der Arbeitsverpflichtung gegen Entfall des Entgelts bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages. Im Laufe der Entwicklung haben sich gesetzliche Freistellungsansprüche entwickelt, die Arbeitnehmer einseitig, d. h. ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen können. Den sozialpolitisch und praktisch wichtigsten Fall stellt die Karenz (Elternurlaub) nach Mutterschutzgesetz (MschG) und Väterkarenzgesetz (VKG) dar. Daneben gibt es die Familienhospizkarenz zur Pflege und Betreuung schwer kranker Kinder oder sterbender Angehöriger (§ 14a und § 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, AVRAG).

Anlässlich der Geburt eines Kindes haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf Freistellung vom Arbeitsverhältnis, dessen gesetzliche Bezeichnung Karenz ist. Seit der Umsetzung des Elternurlaubs (Richtlinie 96/34/EG) haben Väter einen voll eigenständigen Anspruch auf Karenz. Dasselbe gilt für Adoptiveltern.

Karenz kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch eine einseitige Willenserklärung in Anspruch genommen werden. Karenz beginnt frühestens im Anschluss an die Wochenschutzfrist der Mutter und endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahrs des Kindes (was der österreichische Verwaltungsgerichtshof als den Tag vor dem zweiten Geburtstag definiert hat).

Die Karenz kann zwei Mal zwischen Eltern geteilt werden (das sind insgesamt drei Teile), die abwechselnd verbraucht werden müssen (ausgenommen ein gemeinsamer Monat beim erstmaligen Betreuungswechsel, der allerdings die Gesamtdauer der Karenz entsprechend verkürzt); ein Teil muss mindestens zwei Monate dauern.

Eltern haben während der Karenz Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich.

Arbeitgeberpflichten

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Die Entgeltpflicht
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Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dem Arbeitnehmer seinen Lohn auszuzahlen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Die Kündigung dient der Beendigung eines Arbeitsvertrags und ist grundsätzlich nicht zu begründen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können unter Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin das Arbeitsverhältnis auflösen. Diese sind bei Angestellten und Arbeiter verschieden ausgestaltet. Der Arbeitgeber ist bei Bestehen eines Betriebsrats dazu verpflichtet diesen von der Kündigung zu verständigen. Dies hat binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung zu erfolgen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat nun die Möglichkeit der Kündigung zuzustimmen, zu schweigen oder ihr zu widersprechen. Das Verhalten des Betriebsrats hat Auswirkung auf die Möglichkeit der Kündigungsanfechtung.

Die einseitige vorzeitige Auflösung

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Hierbei ist von einer Entlassung (geht von AG aus) bzw. von einem Austritt (geht vom AN aus) die Rede. Die Entlassungsgründe sind für Angestellte im § 27 AngG demonstrativ geregelt, die Entlassungsgründe für Arbeiter finden wir taxativ in § 82 GewO 1859. Die Austrittsgründe für Angestellte sind in § 26 AngG und für Arbeiter in § 82 a GewO 1859 zu finden. Vor allem der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 3. Fall AngG, § 82 lit d GewO 1859) erlangt in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Vor allem in Deutschland entfachten die sogenannten Bagatelldelikte eine hitzige Diskussion (Nürnberger Justizskandal, Maultaschenfall). Dadurch setzte sich auch die österreichische Lehre eingehend mit diesem Thema auseinander.

Die einvernehmliche Beendigung

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Natürlich besteht auch die Möglichkeit im Sinne der Privatautonomie den Arbeitsvertrag einvernehmlich zu lösen. Dabei kommen beide Vertragsparteien überein, dass der Arbeitsvertrag aufgelöst wird. In diesem Fall sind keine Fristen oder Termine einzuhalten und bleiben alle Rechte und Pflichten wie etwa Abfertigungsansprüche erhalten.

Kollektives Arbeitsrecht

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Betriebsverfassungsrecht

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Organisation der Belegschaft

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Der Betriebsrat ist ein Organ, das die Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.

Zusammensetzung
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Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb.
Gemäß § 50 Abs 1 sind zu wählen: In Betrieben mit

5 bis 9 Arbeitnehmern 1 Betriebsratsmitglied
10 bis 19 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder
20 bis 50 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder
51 bis 100 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder
101 bis 200 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder
201 bis 300 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder
301 bis 400 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder
401 bis 900 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder
901 bis 1000 Arbeitnehmern 13 Betriebsratsmitglieder
1001 bis 1400 Arbeitnehmern 14 Betriebsratsmitglieder
1401 bis 1800 Arbeitnehmern 15 Betriebsratsmitglieder
1801 bis 2200 Arbeitnehmern 16 Betriebsratsmitglieder

für je weiter 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden voll gerechnet.

Zu beachten ist vor allem § 40 ArbVG. Dieser Paragraph zählt alle wichtigen Betriebsräte bzw. Organe auf. Zum Beispiel muss auf Unternehmensebene bei gegliederten Unternehmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, ein Zentralbetriebsrat errichtet werden. Weiters kann auf Konzernebene eine Konzernvertretung errichtet werden, dies ist jedoch keine Verpflichtung. Ein Europäischer Betriebsrat ist zu errichten gem § 171ff ArbVG, wenn:

  • zentrale Leitung in Österreich liegt
  • in mindestens 2 Mitgliedstaaten min 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind
  • insgesamt mindestens 1000 Arbeitnehmer in der EU beschäftigt sind.

Dieser V. Teil der ArbVG wurde durch die Umsetzung der BR-Richtlinie 1994/45 EG umgesetzt. Diese RL wurde nach zähem Ringen 2009 novelliert (RL 2009/38 EG), obwohl sie schon 1999 von der Kommission hätte überprüft werden sollen.

Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts von der Belegschaft gewählt.

Aktives Wahlrecht

Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts (§ 52) sind:

  • alle Arbeitnehmer (Heimarbeiter nur, wenn sie regelmäßig beschäftigt sind),
  • Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Beschäftigung im Betrieb.

Passives Wahlrecht

Voraussetzungen des passiven Wahlrechts (§ 53) sind:

  • alle Arbeitnehmer, Staatsbürgerschaft ist irrelevant
  • Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Betriebs- beziehungsweise Unternehmenszugehörigkeit seit mindestens 6 Monaten,

Ausgeschlossen vom passiven Wahlrecht sind Heimarbeiter und Arbeitnehmer mit einem bestimmten Naheverhältnis zum Betriebsinhaber oder zu Organpersonen des Betriebsinhabers (Ehegatte, Verwandte).

Tätigkeitsdauer
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Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte (§ 61 abs 1 ArbVG).

Aufgaben und Befugnisse der Belegschaft

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Allgemeine Beteiligungsrechte
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Überwachungsrecht
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Gemäß § 89 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu:

  • Der Betriebsrat ist berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren. Dies gilt auch für andere die Arbeitnehmer betreffenden Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
  • der Betriebsrat hat die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen. Er hat darauf zu achten, dass die für den Betrieb geltenden Kollektivverträge im Betrieb aufgelegt (§ 15) und die Betriebsvereinbarungen angeschlagen oder aufgelegt (§ 30 Abs. 1) werden. Das Gleiche gilt für Rechtsvorschriften, deren Auflage oder Aushang im Betrieb in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist;
  • der Betriebsrat hat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz, über die Sozialversicherung, über eine allfällige betriebliche Altersversorgung einschließlich der Wertpapierdeckung für Pensionszusagen (§ 11 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, in der jeweils geltenden Fassung) sowie über die Berufsausbildung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besichtigen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren, durch die Interessen der Arbeitnehmerschaft (§ 38) des Betriebes (Unternehmens) berührt werden, sowie Betriebsbesichtigungen, die von den zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen Organen oder die mit deren Beteiligung durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von einer anberaumten Verhandlung sowie von der Ankunft eines behördlichen Organs in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen;
  • werden im Betrieb Personalakten geführt, so ist dem Betriebsrat bei Einverständnis des Arbeitnehmers Einsicht in dessen Personalakten zu gewähren.
Interventionsrecht
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Gemäß § 90 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt,

  • Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften (§ 89) zu beantragen;
  • Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten;
  • sonstige Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebes zu beantragen.

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.

Kollektivvertrag

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Wolfgang Brodil, Martin Gruber-Risak: Arbeitsrecht in Grundzügen. 11., neu bearbeitete Auflage, Stand: März 2022. LexisNexis ARD Orac, Wien 2022, ISBN 978-3-7007-8294-0.
  • Christoph Kietaibl: Arbeitsrecht I. Gestalter und Gestaltungsmittel. 11. neu bearbeitete Auflage. new academic press, Wien 2020, ISBN 978-3-7003-2194-1.
  • Michaela Windisch-Graetz: Arbeitsrecht II. Sachprobleme. 11. neu bearbeitete Auflage. new academic press, Wien 2020, ISBN 978-3-7003-2195-8.
  • Martin Binder, Florian Burger, Andreas Mair: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz. AVRAG. 3. Auflage. Manz, Wien 2016, ISBN 978-3-214-10053-7.
  • Karin Burger-Ehrnhofer, Bettina Schrittwieser, Biljana Bauer: Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz (= Gesetze und Kommentare. 69). 3., neu bearbeitete Auflage. ÖGB-Verlag, Wien 2020, ISBN 978-3-99046-435-9.
  • Michael Friedrich: § 27 (= Franz Marhold, Gerald Burgstaller, Helmut Preyer (Hrsg.): Kommentar zum Angestelltengesetz (AngG). Lfg. 8). Manz, Wien 2005, ISBN 3-214-08372-4.
  • Konrad Grillberger in Hans Floretta, Karl Spielbüchler, Rudolf Strasser (Hrsg.): Arbeitsrecht. Band 1: Individualarbeitsrecht. (Arbeitsvertragsrecht). 4. Auflage. Manz, Wien 1998, ISBN 3-214-04786-8.
  • Günther Löschnigg, Nora Melzer (Hrsg.): Das Angestelltengesetz. 2 Bände. 11. Auflage. Verlag des ÖGB, Wien 2021, ISBN 978-3-99046-528-8.
  • Peter Jabornegg, Reinhard Resch, Rudolf Strasser: Arbeitsrecht. Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht. Manz, Wien 2003, ISBN 3-214-07578-0.
  • Gerhard Kuras (Hrsg.): Handbuch Arbeitsrecht. Einschließlich Personalverrechnung & Steuern & Fördermöglichkeiten. Lieferung 34. Manz, Wien 2021, ISBN 978-3-214-15109-6.
  • Franz Marhold, Elisabeth Brameshuber, Michael Friedrich: Österreichisches Arbeitsrecht. 4., vollständig überarbeitete Auflage. Springer, Wien u. a. 2021, ISBN 978-3-7046-8739-5.
  • Gustav Wachter (Hrsg.): Arbeitsrecht. Normensammlung für die betriebliche Praxis. 24. Auflage, Rechtsstand: 1. März 2022. Verlag des ÖGB, Wien 2018, ISBN 978-3-99046-602-5.
  • Englisch: Martin E. Risak: Labour Law in Austria. Wolters Kluwer u. a., Alphen aan den Rijn u. a. 2010, ISBN 978-90-411-3322-9.
Wiktionary: Arbeitsrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen