Zum Inhalt springen

„Bundestagswahl“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K Vandalismus
Die Vergangenheitsform "fand" aus dem vorhergehenden Satz passt nicht für ein Ereignis in der Zukunft (2029), daher muss m.E. hier ein Verb mit angepasster Zeitform hin.
 
Zeile 1: Zeile 1:
{{Dieser Artikel|befasst sich allgemein mit Bundestagswahlen. Für Informationen zur [[Bundestagswahl 2005]] existiert ein eigenständiger Artikel.}}
{{Dieser Artikel|behandelt die Wahl des Deutschen Bundestages im Allgemeinen. Zur letzten Wahl siehe [[Bundestagswahl 2025]].}}
[[Datei:German parliamentary elections diagram.svg|mini|hochkant=1.3|[[Ergebnisse der Bundestagswahlen]] und anschließend gebildete Regierungen]]
[[File:Bundestagswahl Beteiligungen 2025.png|mini|hochkant=1.3|Beteiligungen bei deutschen Bundestagswahlen]]
Die '''Bundestagswahl''' dient der Bestimmung der [[Mitglied des Deutschen Bundestages|Abgeordneten]] des [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestages]]. Sie findet nach {{Art.|39|gg|juris}} des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] grundsätzlich alle vier Jahre statt;<ref>genauer: frühestens 46, spätestens 48 Monate nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages</ref> die [[Legislaturperiode|Wahlperiode]] kann sich jedoch im Falle der [[Auflösung des Bundestages]] verkürzen ({{Art.|63|gg|juris}} und {{Art.|68|gg|juris}} GG) oder im [[Verteidigungsfall (Deutschland)|Verteidigungsfall]] verlängern ({{Art.|115h|gg|juris}} GG). Der Termin einer Bundestagswahl wird vom [[Bundespräsident (Deutschland)|Bundespräsidenten]] in Absprache mit der [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] und den [[Land (Deutschland)|Ländern]] festgelegt.


Das [[Bundestagswahlrecht]], das im [[Bundeswahlgesetz]] festgelegt ist, beruht auf dem Prinzip der [[Personalisierte Verhältniswahl|personalisierten Verhältniswahl]] mit einer [[Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland|Fünfprozenthürde]]. Die Anzahl der Abgeordneten beträgt [[20. Deutscher Bundestag|derzeit]] 733 (ab der nächsten Wahl 630) Abgeordnete.
Die '''Bundestagswahl''' dient der Bestimmung der [[Abgeordneter|Abgeordneten]] des [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestages]]. Sie findet grundsätzlich alle vier Jahre statt; die [[Legislaturperiode]] kann sich jedoch im Falle der Auflösung des Bundestages verkürzen oder im [[Verteidigungsfall]] verlängern. Das bei der Bundestagswahl zur Anwendung kommende [[Bundestagswahlrecht|Wahlrecht]] enthält das Prinzip der [[Personalisierte Verhältniswahl|personalisierten Verhältniswahl]] und einige Besonderheiten wie die „[[Fünf-Prozent-Hürde]]“ und die Existenz von [[Überhangmandat]]en. Der Termin einer Bundestagswahl wird vom [[Bundespräsident (Deutschland)|Bundespräsidenten]] in Absprache mit der [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] und den Bundesländern festgelegt. Näheres wird vom [[Bundeswahlgesetz]] bestimmt.


Die [[Bundestagswahl 2025|letzte Wahl]] fand am 23.&nbsp;Februar 2025 als [[vorgezogene Neuwahl]] statt,<ref>{{Internetquelle |url=https://www.tagesschau.de/inland/neuwahlen-termin-einigung-100.html |titel=Einigung auf Neuwahl des Bundestags am 23. Februar |sprache=de |werk=tagesschau.de |datum=2024-11-12 |abruf=2024-11-17}}</ref> die nächste wird voraussichtlich zwischen Januar und März 2029 durchgeführt.<ref>{{Internetquelle |autor=Bayerischer Rundfunk |url=https://www.br.de/radio/bayern1/naechste-bundestagswahl-100.html |titel=Findet die nächste Bundestagswahl dann wieder im Winter statt? |sprache=de |werk=br.de |datum=2025-02-25 |abruf=2025-03-06}}</ref>
[[Bild:German federal election diagram de.png|thumb|350px|right|Bundestagswahlergebnisse und anschließend gebildete Regierungen]]

{{Wahldiagramm
| LAND = DE
| PROZENT = nein
| GUV = ja
| TITEL = Erste [[Bundestagswahl 1949]]
| TITEL2 =
| JAHRALT =
| SPERRKLAUSEL =
| PARTEI1 = Union
| ERGEBNIS1 = 31.0
| PARTEI2 = SPD
| ERGEBNIS2 = 29.2
| PARTEI3 = FDP
| ERGEBNIS3 = 11.9
| PARTEI4 = KPD
| ERGEBNIS4 = 5.7
| PARTEI5 = BP
| ERGEBNIS5 = 4.2
| PARTEI6 = DP
| ERGEBNIS6 = 4.0
| PARTEI7 = DZP
| ERGEBNIS7 = 3.1
| PARTEI8 = WAV
| ERGEBNIS8 = 2.9
| PARTEI9 = Sonst.
| ERGEBNIS9 = 8.0
| ANMERKUNG9 = darunter [[Südschleswigscher Wählerverband|SSW]] 0,3 %
}}
{{Wahldiagramm
| LAND = DE
| PROZENT = nein
| TITEL = Bisher letzte [[Bundestagswahl 2025]]
| TITEL2 = Amtliches Endergebnis<ref name="wahlleiter">[https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/ergebnisse/bund-99.html www.bundeswahlleiterin.de: Ergebnisse]</ref>
| SPERRKLAUSEL = 5
| PARTEI1 = Union
| ERGEBNIS1 = 28.5
| PARTEI2 = AFD
| ERGEBNIS2 = 20.8
| PARTEI3 = SPD
| ERGEBNIS3 = 16.4
| PARTEI4 = Grüne
| ERGEBNIS4 = 11.6
| PARTEI5 = Linke
| ERGEBNIS5 = 8.8
| PARTEI6 = BSW
| ERGEBNIS6 = 4.98
| PARTEI7 = FDP
| ERGEBNIS7 = 4.3
| PARTEI8 = FW(BV)
| ERGEBNIS8 = 1.5
| PARTEI9 = Sonst.
| ERGEBNIS9 = 3.0
| ANMERKUNG9 = darunter [[Südschleswigscher Wählerverband|SSW]] 0,2 %, der von der Fünf-Prozent-Hürde befreit ist
}}
[[Datei:Stimmzettel Bundestagswahl 1949.jpg|mini|Stimmzettel bei der ersten [[Bundestagswahl 1949]]]]


== Allgemeines ==
== Allgemeines ==
[[Datei:Bundesarchiv Bild 173-1326, Bonn, Bundestagswahl, Wahlplakate.jpg|mini|Wahlplakate während des Bundestagswahlkampfs 1961]]
In {{Art.|38|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] ist festgelegt, dass die Bundestagswahlen „allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim“ sein müssen.
* ''[[Allgemeines Wahlrecht|Allgemeinheit]]'' der [[Wahl]] bedeutet, dass jeder [[Deutsche Staatsangehörigkeit|Staatsbürger]] ab [[Volljährigkeit]] unabhängig von Herkunft, Religionszugehörigkeit, politischer Anschauung oder Geschlecht das Recht hat, zu wählen und gewählt zu werden.
* ''[[Freie Wahl|Freiheit]]'' der Wahl bedeutet, dass der Wähler in einem freien Prozess der Meinungsbildung zu seiner Entscheidung kommen soll und diese unverfälscht zum Ausdruck bringen kann. Des Weiteren bedeutet „Freiheit der Wahl“, dass jeder Wahlberechtigte frei entscheiden kann, ob er überhaupt zur Wahl geht. In Deutschland besteht also keine Wahlpflicht, anders als beispielsweise in Belgien.
* ''[[Direktwahl|Unmittelbarkeit]]'' bedeutet, dass das wahlberechtigte Volk seine Vertreter direkt wählt und nicht durch [[Wahlmann|Wahlmänner]] vertreten wird, wie zum Beispiel bei der Wahl des [[Bundespräsident (Deutschland)|Bundespräsidenten]], der von der [[Bundesversammlung (Deutschland)|Bundesversammlung]] gewählt wird.
* ''[[Wahlgleichheit|Gleichheit]]'' bedeutet nach [[Ständige Rechtsprechung|ständiger Rechtsprechung]] des [[Bundesverfassungsgericht]]s (BVerfG) für das bestehende Bundestagswahlrecht, „dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben.“<ref>[http://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/198811241.htm#abs5 BVerfG, Beschluss vom 24. November 1988], Az. 2&nbsp;BvC&nbsp;4/88 – ({{BVerfGE|79|169}}), 170.</ref> Darum dürfen Zähl- und Erfolgswert nicht abhängig sein von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht, politischer Einstellung oder durch zu unterschiedlich große [[Wahlkreis]]e.
* ''[[Wahlgeheimnis|Geheim]]'' muss eine Wahl sein, damit die Freiheit der Entscheidung gewährleistet wird. Also muss sichergestellt werden, dass niemand von der Entscheidung eines bestimmten Wählers Kenntnis nehmen kann.


=== Wahlberechtigung ===
Im [[Grundgesetz]] ist festgelegt, dass alle Wahlen und damit auch die Bundestagswahl „allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim“ sein müssen. Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass jeder Staatsbürger unabhängig von Rasse, Religion, politischer Anschauung oder Geschlecht das Recht hat zu wählen und gewählt zu werden. Frei bei einer Wahl ist die Entscheidung, ob man wählen möchte oder nicht. Unmittelbar bedeutet, dass das wahlberechtigte Volk direkt seine Vertreter wählt und nicht wie zum Beispiel bei der Wahl des [[Bundespräsident (Deutschland)|Bundespräsidenten]], der von der [[Bundesversammlung (Deutschland)|Bundesversammlung]] gewählt wird. Gleich sollen alle Stimmen der Bürger behandelt werden, also ist jede Stimme gleich zu bewerten. Geheim muss eine Wahl sein, damit die Freiheit der Entscheidung gewährleistet wird. Also muss sichergestellt werden, dass niemand die Wahl eines Bürgers gegen dessen Willen beeinflussen kann oder in seine Entscheidung Einsicht nehmen kann.
Nach Art. 38 Abs.&nbsp;3 GG regelt ein [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]] alles Nähere zur Wahl. Dieses ist das [[Bundestagswahlrecht|Bundeswahlgesetz]] (BWahlG). Danach dürfen alle Wahlberechtigten wählen ([[aktives Wahlrecht]]) und auch gewählt werden ([[passives Wahlrecht]]). Wahlberechtigt sind laut Art. 38 Abs.&nbsp;2 GG alle, die im Sinne des [[Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland|Art. 116 Abs.&nbsp;1 GG]] Deutsche sind und am Wahltag das 18.&nbsp;Lebensjahr vollendet haben. Dabei kann man als [[Kandidat]] einer [[Politische Partei|Partei]] – auch ohne Parteimitglied zu sein – im Wahlkreis oder auf der [[Landesliste]] kandidieren oder aber als unabhängiger Kandidat im Wahlkreis antreten.


[[Auslandsdeutsche]] sind wahlberechtigt, die nach Vollendung des 14.&nbsp;Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und seit dem Wegzug nicht mehr als 25&nbsp;Jahre vergangen sind. Andere Auslandsdeutsche dürfen nur dann wählen, wenn sie „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.<ref>[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/118/1711820.pdf Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes, abgerufen von der Internetseite des Deutschen Bundestages] (PDF; 126&nbsp;kB)</ref>
Das [[Bundestagswahlrecht|Wahlgesetz]] in Deutschland legt fest, Wahlberechtigt nach Artikel 38 Abs. 2 des Grundgesetzes, die im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Deutsche sind, und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben können wählen ([[aktives Wahlrecht]]) und auch gewählt werden kann ([[passives Wahlrecht]]). Dabei kann man als [[Kandidat]] einer Partei –&nbsp;auch ohne Parteimitglied zu sein&nbsp;– im [[Wahlkreis]] oder auf der Landesliste kandidieren oder aber als unabhängiger Kandidat im Wahlkreis antreten.


== Vor der Wahl ==
== Vor der Wahl ==
=== Kanzlerkandidaten ===
=== Zulassung zur Wahl ===
Bei der Bundestagswahl werden einerseits [[Direktmandat|Direktkandidaten]] vor Ort gewählt, welche ihren [[Liste der Bundestagswahlkreise|Wahlkreis]] auf Bundesebene vertreten, andererseits Parteien, die über [[Landesliste|Landeslisten]] in ihrem jeweiligen [[Land (Deutschland)|Bundesland]] wählbar sind.


Gemäß {{§|27|bwahlg|juris}} BWahlG müssen bei [[Bundestagswahlen|Wahlen zum Deutschen Bundestag]] Parteien, die nicht bereits (aufgrund eigener Wahlvorschläge) im Bundestag oder in einem [[Landesparlament]] ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie Einzelbewerber Unterstützungsunterschriften sammeln, um an der Bundestagswahl teilnehmen zu können.
Etwa seit der [[Bundestagswahl 1961]] hat es sich eingebürgert, dass die beiden [[Volkspartei]]en, [[CDU]]/[[CSU]] und [[SPD]] vor der Wahl einen [[Kanzlerkandidat]]en aufstellen, also einen Politiker benennen, der im Falle des Wahlsieges [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzler]] werden soll. Das informelle Amt wird von der [[Opposition (Politik)|oppositionellen]] Volkspartei vor Beginn des [[Wahlkampf]]es festgelegt, für die regierende Partei trat bisher stets der amtierende Bundeskanzler als Kanzlerkandidat an.


In jedem Bundesland, in dem die Partei mit einer eigenen [[Landesliste]] antreten möchte, benötigt sie die Unterschriften von 0,1 % der Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Bundestagswahl oder von 2.000 Wahlberechtigten, je nachdem welche Zahl niedriger ist. Für die Einreichung eines Kreiswahlvorschlages sind 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises erforderlich ({{§|20|bwahlg|juris}} Abs.&nbsp;2 und 3 BWahlG).
=== Wahlkampf ===


=== Aufstellung der Kandidaten ===
Der [[Wahlkampf|Bundestagswahlkampf]] wird im Zuge seiner Entwicklung hin zum Medienwahlkampf immer stärker auf die [[Wähler]] am [[Fernseher]] und im [[Internet]] zugeschnitten, da mit ihm mehr Menschen erreicht werden können als mit dem Straßenwahlkampf, der dennoch weiterhin fortgeführt wird. [[Plakat|Plakate]] mit den Spitzenkandidaten und Fernsehwerbung sollen die Bürger von der Wahl einer bestimmten [[Partei]] überzeugen.
Für die Wahl der Direktkandidaten halten die Parteien lokale Kreisparteitage ab, für die jedoch teils besondere Regelungen gelten: So sind etwa nur Mitglieder abstimmungsberechtigt, die ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und selbst dort wahlberechtigt sind.


In jedem Bundesland stehen eigene [[Wahlliste|Parteilisten]] zu Wahl. Diese werden auf eigenen Landesparteitagen („Vertreterversammlungen“) aufgestellt, wobei die Reihung der aussichtsreichsten Kandidaten meist in Einzelwahl pro Listenplatz erfolgt und nur die hinteren Listenplätze in gemeinsamer Blockwahl gewählt werden. Meist spielt bei der Reihenfolge ein gewisser [[Regionalproporz]], bei einigen Parteien darüber hinaus auch [[Quotenregelung|Quotenregelungen]] (wie eine [[Frauenquote]]) eine Rolle.
== Ablauf ==
=== Wann wird gewählt? ===


==== Kanzlerkandidaten ====
Die Vorschriften in Artikel&nbsp;39 Absatz&nbsp;1 und 2 des [[Grundgesetz]]es über die Wahl des Bundestages wurden bisher zweimal geändert.
{{Hauptartikel|Kanzlerkandidat}}
Bei der Bundestagswahl wird nicht der Bundeskanzler gewählt, sondern die Abgeordneten. Dennoch hat sich die inoffizielle, im Grundgesetz oder Bundeswahlgesetz nicht vorgesehene Benennung eines Kanzlerkandidaten vor der Bundestagswahl in der politischen Praxis herausgebildet. Bisher legte die [[Opposition (Politik)|oppositionelle]] [[Volkspartei (Deutschland)|Volkspartei]] diese Personalie vor Beginn des [[Wahlkampf]]es fest, für die regierende Partei trat bisher meist der amtierende Bundeskanzler als Kanzlerkandidat an. Die kleineren Parteien ernennen meist prominente „Spitzenkandidaten“. Diese werden in der Regel durch einen [[Bundesparteitag]] gewählt, auf dem auch das [[Wahlprogramm|Bundestagswahlprogramm]] beschlossen wird.


Der Kanzlerkandidat unternimmt oft vor dem Wahlkampf Auslandsreisen in die [[Vereinigte Staaten|USA]], nach [[Frankreich]], [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]], [[Israel]], [[Russland]] und in das Land des [[EU-Ratsvorsitz]]enden. Bezüglich der Reise in die USA finden in der deutschen Öffentlichkeit die sogenannten „Presidential minutes“ Aufmerksamkeit. Dies ist der Zeitraum, den sich der amerikanische Präsident Zeit für das Gespräch mit dem Kanzlerkandidaten nimmt, was gleichzeitig als Hinweis darauf gewertet wird, für wie wahrscheinlich der US-amerikanische Präsident einen Regierungswechsel hält.
Die ursprüngliche Fassung lautete:


Es gibt kein festgeschriebenes Verfahren zur Aufstellung des Kanzlerkandidaten. Vor der Nominierung findet das Thema als sogenannte „[[K-Frage]]“ eine starke öffentliche Beachtung.
: ''(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle einer Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.''


* Der Auswahlprozess bei [[Christlich Demokratische Union Deutschlands|CDU]] und [[Christlich-Soziale Union in Bayern|CSU]] wird von der Grundkonstellation zweier eigenständiger [[Schwesterpartei]]en bestimmt. So kam es 1979 zu einer Kampfabstimmung in der gemeinsamen [[Bundestagsfraktion]] zwischen dem niedersächsischen Ministerpräsidenten [[Ernst Albrecht]] und dem bayerischen Ministerpräsidenten [[Franz Josef Strauß]] über die Kanzlerkandidatur für die [[Bundestagswahl 1980]]. In der Regel einigen sich die Spitzen beider Parteien jedoch informell im Vorfeld der Wahl.
: ''(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.''
* Die kleinen im Bundestag vertretenen Parteien stellen mit der Ausnahme 2002 ([[Guido Westerwelle]], [[Freie Demokratische Partei|FDP]]), 2021 ([[Annalena Baerbock]], [[Bündnis 90/Die Grünen]]) und 2025 ([[Robert Habeck]], Grüne; [[Alice Weidel]], [[Alternative für Deutschland|AfD]]) keinen Kanzlerkandidaten, sondern lediglich einen oder zwei Spitzenkandidaten auf. Vereinzelt stellen auch [[Splitterpartei]]en eigene Kanzlerkandidaten auf.
* Während [[Helmut Kohl]] (CDU) und [[Erich Ollenhauer]] (SPD) nach einer und [[Willy Brandt]] (SPD) sogar nach zwei fehlgeschlagenen Kandidaturen noch ein weiteres Mal antraten, trat nach 1983 kein erfolgloser Bewerber ein zweites Mal als Spitzenkandidat an.


Von den 22 Kanzlerkandidaten waren 17 im Laufe ihrer Karriere gewählte Vorsitzende ihrer Parteien, zwei weitere, Johannes Rau und Frank-Walter Steinmeier, waren dies nur kommissarisch. Lediglich Helmut Schmidt, Peer Steinbrück und Olaf Scholz waren nie Parteivorsitzende. Vierzehn Kanzlerkandidaten waren im Laufe ihrer Karriere als [[Bundesminister (Deutschland)|Bundesminister]] tätig, elf als Regierungschefs eines [[Land (Deutschland)|Bundeslandes]]. Zum Zeitpunkt der Kandidaturen traten auf Oppositionsseite viermal der bzw. die Vorsitzende der jeweiligen Bundestagsfraktion, neunmal der amtierende Regierungschef eines Bundeslandes und zweimal ein amtierender Bundesminister an.
Durch das 33.&nbsp;Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel&nbsp;29 und 39) vom [[23. August]] [[1976]] ([[Bundesgesetzblatt|BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;2381]]), das erstmals Anwendung auf die [[Bundestagswahl 1980]] fand, wurden die einschlägigen Absätze neu gefasst:


=== Wahlkampf und Entscheidungshilfen ===
: ''(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.''
Den [[Wahlkampf]] vor Ort organisieren meist die Wahlkreiskandidaten selbst, die dabei (etwa beim [[Wahlplakat|Plakatieren]]) von ihren lokalen Parteigliederungen und ehrenamtlichen Helfern unterstützt werden. Darüber hinaus gibt es in der Regel eine bundesweite [[Wahlkampagne]], welche von den Bundesparteien vorgegeben wird.


Der Bundestagswahlkampf wird im Zuge seiner Entwicklung hin zum Medienwahlkampf immer stärker auf die [[Wahl|Wähler]] am [[Fernseher]] und im [[Internet]] zugeschnitten, da mit ihm mehr Menschen erreicht werden können als mit dem Straßenwahlkampf, der dennoch weiterhin fortgeführt wird. Plakate mit den Spitzenkandidaten und Fernsehwerbung sollen die Bürger von der Wahl einer bestimmten Partei überzeugen. Diese Wahlwerbung auf Plakaten und an Ständen in der Innenstadt hat entsprechend einer Studie der Stiftung für Zukunftsfragen ihre Bedeutung beim Bundestagswahlkampf 2013 nahezu völlig verloren und spielt bei der Wahlentscheidung keine Rolle mehr.<ref>''Stiftung für Zukunftsfragen – eine Initiative von British American Tobacco'': {{Webarchiv |url=http://www.stiftungfuerzukunftsfragen.de/de/newsletter-forschung-aktuell/250.html |wayback=20131019102559 |text=''Wovon die Wahlentscheidung abhängt: Wahl-o-Mat statt Kanzlerduell''}}, [[Forschung aktuell]], 250, 34. Jg., 12. September 2013.</ref>
: ''(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.''


Neben Plakaten dienen als Entscheidungshilfen zur Wahl etwa im Fernsehen die vielfältigen Diskussionen mit Spitzenkandidaten der Regierungs- und [[Opposition (Politik)|Oppositionsparteien]]. In den Printmedien werden häufig auch Kurzzusammenfassungen der jeweiligen [[Parteiprogramm]]e angeboten. Gleiches gilt für den „[[Wahl-O-Mat]]“,<ref>[http://www.wahl-o-mat.de/ www.wahl-o-mat.de] – ''Der Wahl-O-Mat […] ist ein Produkt der [[Bundeszentrale für politische Bildung]]/bpb mit Unterstützung des Instituut voor Publiek en Politiek (IPP) in Amsterdam. Thesen und Inhalte des Wahl-O-Mat wurden von einem Redaktionsteam aus 21 Jungwählern entwickelt. Beraten wurden sie von den Wissenschaftlern Prof. Stefan Marschall, Prof. Christoph Strünck, Wolf Dittmayer, Christian K. Schmidt und Tanja Binder.''</ref> der dem Bürger anhand von ausgewählten Thesen eine Entscheidungshilfe geben möchte. Sowohl die Kurzzusammenfassungen als auch die Website des Wahl-O-Mats ersparen dem Wähler die Lektüre der [[Wahlprogramm]]e aller Parteien. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, auf diversen Internetseiten Abgeordneten Fragen zu stellen.<ref>Siehe hierzu insbesondere [http://www.abgeordnetenwatch.de/ www.abgeordnetenwatch.de].</ref>
Seit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel&nbsp;39) vom [[16. Juli]] [[1998]] ([[Bundesgesetzblatt|BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;1822]]), das erstmals zur [[Bundestagswahl 2002]] Anwendung fand, lautet die aktuelle Fassung wie folgt:


== Ablauf ==
{{Siehe auch|Bundestagswahlrecht}}
{{Siehe auch|Politisches System Deutschlands}}
=== Wahltermin ===
Die Vorschriften in {{Art.|39|gg|juris}} Abs.&nbsp;1 und 2 Grundgesetz über die Wahl des [[Deutscher Bundestag|Deutschen Bundestages]] lauten in der Fassung des Grundgesetzes vom [[16. Juli]] [[1998]] ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;1822]]), das erstmals zur [[Bundestagswahl 2002]] Anwendung fand:
: ''(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.''
: ''(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.''

: ''(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.''
: ''(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.''


Die allererste [[Bundestagswahl 1949]] fand am 14. August 1949 statt, mitten im Sommer nach dem „wohl härtesten Wahlkampf“<ref>https://www.bundestag.de/parlament/bundestagswahl/wahltermine-506152</ref>, danach folgten 1953 bis 1969 fünf Wahltermine Ende September; dies erlaubt nach Ferienzeit und Ernte die Teilnahme aller Bürger bei Wahlkampfveranstaltungen mit mildem Wetter und Helligkeit, vor Beginn von Wehrdienst, Herbstsemestern u. Ä. im Oktober. Nach vorgezogenen Neuwahlen 1972 und 1983 wurden die Wahltermine wieder unter Ausnutzung des zweimonatigen Spielraumes sukzessive Richtung Anfang Oktober geschoben, von [[Bundestagswahl 1998|1998]] bis einschließlich 2021 wurde sieben Mal Ende September der Bundestag gewählt, auch bei der vorgezogenen Neuwahl 2005.
=== Wer wird gewählt? ===


=== Wahlgegenstand ===
Gewählt werden die Mitglieder des [[Deutscher Bundestag|Bundestages]], nicht der [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzler]] und die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]]. Jeder Deutsche über 18 Jahren kann sich zur Wahl als [[Bundestagsabgeordneter]] stellen. Meist sind dies Mitglieder von Parteien, es können aber auch parteilose Personen gewählt werden. Man hat zwei Möglichkeiten, sich zur Bundestagswahl zu stellen. Die erste ist die [[Direktkandidat]]ur in einem der derzeit 299 [[Wahlkreis]]e. Hier stehen also einzelne Personen zur Wahl. Derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint, zieht automatisch in den Bundestag. Die zweite Möglichkeit geht über die Landeslisten der Parteien. Hier werden die Parteien gewählt und wenn die Partei mindestens 5% der Stimmen erhält, kommen genau so viele Listenmitglieder in den Bundestag wie die prozentuale Verteilung ist. Also z.&nbsp;B. bei 10% 60 Abgeordnete. Es gehen somit die 60 ersten der Liste in den Bundestag. Man kann die beiden Möglichkeiten auch kombinieren, also sich als Direktkandidat stellen und sich auf einer Landesliste einer beliebigen Partei eintragen.
[[Datei:Pers.Ver.Wahl.v4.svg|mini|Verhältniswahl bei der Wahl zum Bundestag]]
Gewählt werden nur die [[Mitglied des Deutschen Bundestages|Mitglieder des Bundestages]]. Es gibt zwei Möglichkeiten, ein [[Bundestagsmandat]] zu erhalten:
; [[Erststimme]]
: Die erste ist die [[Direktmandat|Direktkandidatur]] in einem der derzeit [[Bundestagswahlkreis|299 Wahlkreise]]. Jeder Deutsche über 18 Jahren kann sich zur Wahl als [[Bundestagsabgeordneter]] stellen. Meistens sind dies Mitglieder von [[Politische Partei|Parteien]], es können aber auch Personen gewählt werden, die keiner Partei angehören. Derjenige, der die meisten [[Erststimme]]n eines Wahlkreises auf sich vereint, zieht als gewählter Direktkandidat in den Bundestag. Dadurch ist jeder Wahlkreis mit einem Direktmandat im Bundestag vertreten.
; [[Zweitstimme]]
: Die zweite Möglichkeit bietet der Einzug über die [[Landesliste]]n der Parteien. Mit der [[Zweitstimme]] wird der Anteil an Sitzen der Parteien im Parlament bestimmt; wenn eine Partei bundesweit mindestens 5 % der Zweitstimmen oder mindestens 3 Direktmandate erhält ([[Sperrklausel]]), kommen genau so viele Kandidaten in den Bundestag, wie dies dem Anteil an Stimmen unter allen Parteien entspricht, die die eben genannte [[Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland|Fünf-Prozent-Hürde]] oder [[Grundmandatsklausel]] überschritten haben. Dabei setzen sich die Abgeordneten aus den gewählten Direktkandidaten der Partei und, sofern der Anteil noch nicht ausgeschöpft ist, einigen Landeslistenkandidaten zusammen. Erringt eine Partei mehr Direktmandate, als sie nach der prozentualen Berechnung erhalten dürfte, durfte sie diese bis zur 20. Wahlperiode als [[Überhangmandat]]e behalten; allerdings entsendete sie in diesem Falle keine Listenkandidaten ins Parlament. Seit Änderung des Bundeswahlgesetzes 2024 fallen die Überhangsmandate jedoch weg: Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise als ihr nach Zweitstimmen an Abgeordneten zustehen, darf sie künftig nur mehr ihre bestplatzierten Wahlkreissieger in den Bundestag entsenden. Dieses Verfahren nennt sich Zweitstimmendeckung und wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Diese Änderung sollen zum ersten Mal bei der Wahl des 21. Bundestages Anwendung finden.


Ein Direktkandidat kann zusätzlich auf der Landesliste seiner Partei eingetragen werden, um ohne Wahlkreisgewinn dennoch ins Parlament zu gelangen. Die genannten [[Sperrklausel]]n sollen eine [[Parteienzersplitterung|Zersplitterung]] des Parlaments verhindern; allerdings sind Parteien [[Nationale Minderheit|nationaler Minderheiten]], derzeit nur der [[Südschleswigscher Wählerverband|SSW]], davon nicht betroffen.
=== Wie wird gewählt? ===


Das komplizierte System, die Sitzvergabe nicht über eine bundesweite Liste, sondern über [[Landesliste]]n zu ermitteln, jeweils aber das bundesweite Ergebnis und nicht das Landesergebnis als maßgebliche Größe anzusetzen, führte zum Problem eines „[[Negatives Stimmgewicht|negativen Stimmgewichts]]“. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Effekt für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen, die Regelung spätestens bis zum 30.&nbsp;Juni 2011 neu zu fassen, was aber erst am 9. Mai 2013 geschehen ist.<ref>[http://www.wahlrecht.de/wahlpruefung/20080703.htm#abs-144 BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –, Rz. 144]</ref>
[[Bild:Wahlbenachrichtigung_Bundes.jpg|thumb|Wahlbenachrichtigung zur Bundestagswahl 2005]]
[[Bild:Pers.Ver.Wahl.v4.png|thumb|Verhältniswahl bei der Wahl zum Bundestag]]


=== Wahlverfahren ===
Steht eine Wahl an, bekommen alle wahlberechtigten Bürger per Post eine Wahlbenachrichtigung. Dort wird der Ort ihres [[Wahllokal]]s genannt und der Zeitpunkt der Wahl. Hat man sich entschieden zur Wahl zu gehen (die Wahl ist freiwillig), muss man seine Wahlbenachrichtigung und seinen [[Personalausweis]] bzw. [[Reisepass]] mitnehmen. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung ist erwünscht, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Im Wahllokal legt man diese Dokumente vor und die [[Wahlhelfer]] haken die betreffende Person auf der [[Wählerliste]] ab. Danach erhält man seine Wahldokumente. Bei der Bundestagswahl ist dies ein [[Stimmzettel]]. Wenn gleichzeitig noch andere Wahlen stattfinden, können es auch mehr Stimmzettel sein. Auf diesem Stimmzettel darf man für die [[Erststimme]] und für die [[Zweitstimme]] jeweils maximal ein Kreuz machen. Es besteht keine Verpflichtung, sowohl eine Erst- als auch eine Zweitstimme abzugeben. Im Extremfall kann auch ein nicht gekennzeichneter Stimmzettel abgegeben werden. Ist die Kennzeichnung der Erststimme ungültig, weil beispielsweise zwei Kreuze gemacht wurden, wird die Zweitstimme trotzdem gewertet und umgekehrt. In den Wahlniederschriften wird deshalb auch jeweils die Anzahl der ungültigen Erst- und Zweitstimmen festgehalten, ein Vermerk über ungültige Stimmzettel ist nicht vorgesehen.
[[Datei:Btw2009-126.jpg|mini|Stimmzettel des Wahlkreises 126 für die Wahl zum 17. Bundestag]]
Für die Wahl bekommen alle wahlberechtigten Bürger per Post eine [[Wahlbenachrichtigung]], in der der Ort ihres [[Wahllokal]]s und der Zeitpunkt der Wahl genannt wird. In [[Deutschland]] gibt es keine [[Wahlpflicht]] wie in einigen anderen Staaten. Im Wahllokal weisen sich die meisten Wähler nur durch ihre Wahlbenachrichtigung aus.<ref name=":0">{{§|56|bwo_1985|juris}} [[Bundeswahlordnung]] (BWO)</ref><ref name=":1">{{Literatur |Autor=Sebastian Seedorf |Titel=BWahlG: Kommentar zum Bundeswahlgesetz unter Einbeziehung des Wahlprüfungsgesetzes, des Wahlstatistikgesetzes, der Bundeswahlordnung und sonstiger wahlrechtlicher Nebenvorschriften |Hrsg=Wolfgang Schreiber, Johann Hahlen, Karl-Ludwig Strelen, Henner Jörg Boehl, Cornelius Thum |Auflage=11. Auflage |Verlag=Wolters Kluwer Deutschland GmbH |Ort=Hürth |Datum=2021 |Reihe=Wolters Kluwer online |ISBN=978-3-452-29706-8 |Fundstelle=§ 34 BWG Randnummer 6 |Abruf=}}</ref><ref name=":2">{{Literatur |Autor=Hartmut Frommer, Knut Engelbrecht |Titel=Bundeswahlrecht: Kommentar für die Praxis: [BWG, BWO] |Auflage= |Verlag=Wolters Kluwer Deutschland GmbH |Ort=Köln |Datum=2021-08-15 |Reihe=Wolters Kluwer Online Carl Link Wahlen und Abstimmungen |ISBN=978-3-556-04102-4 |Fundstelle=21.56 § 56 BWO Seite 3 |Abruf=}}</ref> Ohne Wahlbenachrichtigung oder bei Zweifeln an der Identität wird der Wähler zugelassen, wenn er sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis wie beispielsweise [[Personalausweis (Deutschland)|Personalausweis]], [[Deutscher Reisepass|Reisepass]], [[Führerschein]] oder [[Elektronische Gesundheitskarte|Gesundheitskarte]] ausweisen kann<ref name=":0" /><ref name=":1" /> oder einem Mitglied des Wahlvorstands persönlich bekannt ist.<ref name=":0" /><ref name=":2" /> Die [[Wahlhelfer]] teilen die amtlichen Wahldokumente ([[Stimmzettel]]) aus. Auf dem Stimmzettel kreuzt der Wähler in einer [[Wahlkabine]], sodass niemand es sehen kann, den gewünschten [[Direktmandat|Direktkandidaten]] ([[Erststimme]]) und die gewünschte [[politische Partei]] oder Vereinigung an ([[Zweitstimme]]). Menschen, die nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind, können sich einer Hilfsperson bedienen. Danach geht der Wähler mit den Dokumenten zum Tisch seines [[Wahlbezirk]]s, und ein Wahlhelfer hakt nach der [[Identitätsfeststellung]] die betreffende Person im [[Wählerverzeichnis]] ab, was den Wähler dazu berechtigt, seinen zusammengefalteten Stimmzettel in die [[Wahlurne]] zu werfen.


Der Wahlvorstand kann die Wahlbenachrichtigung schon bei Ausgabe des Stimmzettels<ref>{{§|56|bwo_1985|juris}} Absatz 1 Satz 2 [[Bundeswahlordnung]] (BWO)</ref> oder erst beim Einwurf in die Urne<ref>{{§|56|bwo_1985|juris}} Absatz 3 Satz 2 [[Bundeswahlordnung]] (BWO)</ref> kontrollieren.
Mit der Erststimme wählt man einen Direktkandidaten, also einen Kandidaten, der im eigenen [[Wahlkreis]] antritt. Der Kandidat wird dann direkt in den [[Bundestag]] ziehen, wenn er die meisten Stimmen erhält. Alle anderen Kandidaten gehen leer aus. Mit der Zweitstimme wählt man eine Partei. Das heißt man entscheidet damit über die Verteilung der Parteien im Bundestag. Je mehr Zweitstimmen eine Partei erhält, desto mehr Kandidaten der parteieigenen Landeslisten können als Abgeordnete in den Bundestag ziehen. [[Überhangmandate]] entstehen dann, wenn eine Partei mehr Direktkandidatensitze erringt, als ihr nach der Abgabe der Zweitstimmen eigentlich zustehen. Die direkt gewählten Kandidaten ziehen alle in den Bundestag ein. Die Zahl der Abgeordnetensitze im Bundestag erhöht sich dann um die so genannten Überhangmandate.


In Deutschland finden Wahlen in der Regel sonntags zwischen 8:00 und 18:00&nbsp;Uhr (Öffnung und Schließung des Wahllokals) statt. Die Wahllokale werden meistens in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Sporthallen, Rathäusern eingerichtet. Möchte ein Wähler in einem anderen als dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorgesehenen Wahlbezirk wählen, kann er sich zu diesem Zweck bei seiner Kommunalverwaltung einen Wahlschein ausstellen lassen. Möchte der wahlberechtigte Bürger nicht persönlich im Wahllokal wählen (z.&nbsp;B. bei Abwesenheit oder Krankheit), so kann er seine Stimmen per [[Briefwahl]] abgeben, die nach Erhalt der Wahlberechtigung beantragt werden kann. In vielen Kommunen ist eine elektronische Beantragung der Briefwahlunterlagen möglich.
In Deutschland findet die Wahl in der Regel Sonntags zwischen 8:00 und 18:00&nbsp;Uhr (Öffnung und Schließung des Wahllokals) statt. Ausnahmen können vor allem bei der [[Europawahl]] stattfinden, da andere Länder traditionsgemäß auch andere Wahlzeiten vorsehen. Da die Durchführung der Wahl eine kommunale Aufgabe nach Weisung ist (die Kommune handelt nach Weisung und im Auftrag ohne Ermessenspielraum), werden Wahllokale meist in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Sporthallen, Rathäusern eingerichtet.


=== Sonderfälle ===
=== Sonderfälle ===
In manchen Wahlgebieten werden Sonderwahlbezirke oder bewegliche Wahlvorstände mit „wandernden Wahlurnen“, etwa für [[Justizvollzugsanstalt]]en, größere Senioren- und Pflegeheime, Krankenhäuser oder Klöster gebildet. Diese Sonderwahlbezirke müssen wie alle Wahlbezirke von der Gemeindebehörde (Wahlamt, Wahlbehörde) festgelegt werden. Allgemein werden Sonderwahlbezirke in Fällen angelegt, in denen es den Wahlberechtigten aus rechtlichen oder physischen Gründen nicht möglich ist, ein ordentliches [[Wahllokal]] aufzusuchen.


== Nach der Wahl ==
[[Bild:Bundestagswahl_05_briefwahl.jpg|thumb|Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl 2005]]
=== Wahlauswertung ===
Nach Schließung der [[Wahllokal]]e werden in jedem Wahllokal (einschließlich der Sonderwahlbezirke und der Briefwahlbezirke) die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis dem Kreiswahlleiter gemeldet, der das Wahlkreisergebnis mit dem Gewinner des [[Direktmandat]]s feststellt und dieses an den Landeswahlleiter meldet. Dieser stellt das Landesergebnis fest und meldet es an den Bundeswahlleiter, der die Landesergebnisse vereint, die Gewinner der Direktmandate in den 299 [[Wahlkreis]]en bekannt gibt und die Verteilung der Mandate auf die Parteien. Hierbei kam bis einschließlich 1983 das Sitzzuteilungsverfahren nach [[D’Hondt-Verfahren|D’Hondt]] zum Einsatz. Dieses große Parteien und – bei der parteiinternen Verteilung auf die Bundesländer – große Landeslisten bevorzugende Verfahren<ref>[http://www.wahlrecht.de/verfahren/dhondt.html Eigenschaften des Divisorverfahren mit Abrundung (D’Hondt)]</ref> wurde durch das neutrale [[Hare-Niemeyer-Verfahren|Hare/Niemeyer-Verfahren]] abgelöst. Dieses wird seit der [[Bundestagswahl 2009]] durch das ebenfalls neutrale Verfahren nach [[Sainte-Laguë-Verfahren|Sainte-Laguë/Schepers]] ersetzt, welches einige mögliche Paradoxien des Hare/Niemeyer-Verfahrens<ref>[http://www.wahlrecht.de/verfahren/paradoxien/index.html Paradoxien des Hare/Niemeyer-Verfahrens]</ref> beseitigt.
{{Siehe auch|Sitzzuteilungsverfahren nach der Wahl zum Deutschen Bundestag}}


=== Koalitionsverhandlungen und Regierungsbildung ===
In manchen Wahlgebieten werden Sonderwahlbezirke, etwa für [[Justizvollzugsanstalt]]en oder größere Senioren- und Pflegeheime, gebildet. Diese Sonderwahlbezirke müssen wie alle Wahlbezirke vom [[Bundeswahlleiter]] festgelegt werden. Allgemein werden Sonderwahlbezirke in Fällen angelegt, in denen es den Wahlberechtigten aus rechtlichen oder physischen Gründen nicht möglich ist, ein ordentliches [[Wahllokal]] aufzusuchen.
Kann eine Partei nicht allein die [[absolute Mehrheit]] im [[Deutscher Bundestag|Bundestag]] auf sich vereinigen, muss sie entweder eine [[Koalition (Politik)|Koalition]] bilden oder eine [[Minderheitsregierung]] wagen, wenn sie sich an der Regierung beteiligen will. In den der Bildung einer der beiden Möglichkeiten vorausgehenden Verhandlungen wird neben den sachlichen Zielen der Regierungszusammenarbeit auch die personelle Zusammensetzung der [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] in einem [[Koalitionsvertrag]] festgelegt. In der Regel wird erst nach Abschluss einer Koalitionsvereinbarung der [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzler]] in geheimer Wahl gewählt. Meistens kommt der [[Vizekanzler (Deutschland)|Stellvertreter des Bundeskanzlers]] aus einer der kleineren Koalitionsparteien.


== Kosten ==
Die [[Briefwahl]] stellt ebenfalls einen Sonderfall dar, da sie eine Ausnahme von der Wahlzeit macht. Die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel und Umschlag) werden zusammen mit dem Wahlschein bei der [[Kommune]] beantragt. Diese versendet die Wahlunterlagen bzw. übergibt sie bei persönlicher Beantragung direkt an den Bürger. In vielen Kommunen ist eine elektronische Beantragung der Briefwahlunterlagen bereits möglich. Durch zeitliche Verzögerungen bei der Zustellung von Briefwahlunterlagen ist ein Versand ins Ausland jedoch meist problematisch, da Wahlunterlagen, die nach 18:00&nbsp;Uhr des Wahltages eingehen, für ungültig erklärt werden müssen.
Der Bund erstattet den Ländern für deren Gemeinden gemäß {{§|50|bwahlg|juris}} [[Bundeswahlgesetz|BWahlG]] die Kosten für die Versendung der [[Wahlbenachrichtigung]]skarten und der Briefwahlunterlagen sowie die [[Erfrischungsgeld]]er für die ca. 630.000 ehrenamtlichen Helfer in Höhe von je 25 Euro ({{§|10|bwo_1985|juris}} Abs.&nbsp;2 BWO). Dazu kommt eine Pauschale bis zu einer Höhe von 0,70 Euro je Wahlberechtigten für die weiteren Kosten der Gemeinden – etwa für das Anmieten, Herrichten und Reinigen der Wahllokale – sowie die Kosten für die Herstellung der [[Stimmzettelschablone]]n, die den [[Blindenverein]]en erstattet werden. Die Erstattung der Kosten betrug so für die Bundestagswahl 2005 insgesamt fast 63&nbsp;Millionen Euro.<ref>{{Webarchiv |text=„Wahlkostenerstattung“ im ''Wahl ABC'' |url=http://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/texte/Wahlkostenerstattung.html |wayback=20090914114839}} des [[Bundeswahlleiter]]s.</ref>


[[Einzelbewerber]] erhalten eine Wahlkampfkostenerstattung von 2,80 Euro je Stimme, sofern sie mindestens 10&thinsp;% der gültigen [[Erststimme]]n im Wahlkreis bekommen haben ({{§|49b|bwahlg|juris}} BWahlG).
Ist es einem Bürger nicht möglich, in dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorgesehenen Wahlbezirk zu wählen, kann er sich bei seiner Kommunalverwaltung einen Wahlschein ausstellen lassen, mit welchem er die Möglichkeit hat, in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises zu wählen. Hält er sich außerhalb des Wahlkreises auf, muss er Briefwahl beantragen.
Die Parteien erhalten keine Wahlkampfkosten erstattet, aber eine [[Parteienfinanzierung|staatliche Teilfinanzierung]], die u.&nbsp;a. von den erzielten [[Zweitstimme]]n bei der Bundestagswahl abhängt. Da die Mittel gedeckelt sind, spielt die Wahlbeteiligung jedoch bei den Kosten praktisch keine Rolle.


== Nach der Wahl ==
== Kritik am Wahlsystem ==
In der [[Politikwissenschaft]] ist die Bewertung des Wahlsystems umstritten. Der Politikwissenschaftler [[Dieter Nohlen]] ist der Auffassung, die personalisierte [[Verhältniswahl]] habe sich bewährt, da sie die gewünschten Zielfunktionen Repräsentation, Konzentration und Partizipation erreiche.<ref>Dieter Nohlen: ''Wahlrecht und Parteiensystem''. 3. Auflage. Leske + Budrich, Opladen 2000, S.&nbsp;325–326.</ref> Kritik kommt zum einen von Verfechtern der Verhältniswahl, die Abweichungen vom exakten Proporz als bedenklich bezeichnen und die Repräsentationsfunktion daher nur bedingt als erfüllt ansehen,<ref>Volker von Prittwitz: ''Vollständige personalisierte Verhältniswahl – Reformüberlegungen auf der Grundlage eines Leistungsvergleichs der Wahlsysteme Deutschlands und Finnlands'', ''[[Aus Politik und Zeitgeschichte]]'' 52, 2003, S.&nbsp;12–20.</ref> zum anderen von Verfechtern der [[Mehrheitswahl]], die bemängeln, dass die personalisierte Verhältniswahl zu fragmentierten Parteiensystemen führt, in denen die Regierungsbildungen üblicherweise nicht eindeutig aus den Wahlergebnissen hervorgehen.<ref>Gerd Strohmeier: ''Wahlsysteme erneut betrachtet: Warum die Mehrheitswahl gerechter ist als die Verhältniswahl'', ''Zeitschrift für Politik'' 16, 2006, S.&nbsp;405–425.</ref>
=== Die Auswertung der Wahl ===


Weiter wird die Komplexität des Wahlsystems häufig kritisiert. Selbst wenn man das Zusammenspiel an Repräsentation und Konzentration als Kompromiss akzeptiert, so ist zu monieren, dass die Effekte weniger aus dem komplexen Zusammenspiel von Erst- und Zweitstimme resultierten, sondern vielmehr aus anderen Faktoren wie der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Ein einfacheres Wahlsystem – z.&nbsp;B. ein Verhältniswahlsystem mit zusätzlicher Sperrklausel – könnte die Repräsentations- und die Konzentrationsfunktion genauso gut erfüllen, ist dabei aber verständlicher und ist nicht mit dem Problem von Überhangmandaten und negativem Stimmengewicht befasst.<ref>Eric Linhart: ''Mögliche Auswirkungen von Grabenwahlsystemen in der Bundesrepublik Deutschland. Theoretische Überlegungen und Simulationen'', ''Zeitschrift für Parlamentsfragen'' 40, 2009, S.&nbsp;637–660.</ref>
Sind die [[Wahllokal]]e geschlossen, wird damit begonnen, die Stimmen auszuzählen. Dies wird in jedem Wahllokal (einschließlich der Sonderwahlbezirke und der Briefwahlbezirke) gemacht und das Ergebnis dem Kreiswahlleiter gemeldet. Der Kreiswahlleiter stellt das Wahlkreisergebnis fest (wichtig für die Ermittlung der [[Direktmandat]]e) und meldet dieses an den Landeswahlleiter. Dort wird das Landesergebnis festgestellt und an den [[Bundeswahlleiter]] gemeldet. Dieser vereint die einzelnen Ergebnisse und gibt dann anschließend bekannt, wer in den 299 [[Wahlkreis]]en das Direktmandat gewonnen hat, und gibt eine Verteilung der Parteien an. Hierbei kam das Sitzverteilungsverfahren nach [[Höchstzahlverfahren nach d'Hondt|d'Hondt]] bis einschließlich 1983 zum Einsatz, wurde jedoch durch das Verfahren nach [[Hare-Niemeyer]] ersetzt. Das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt wird jedoch regional weiterhin teilweise bei Kommunalwahlen und Landeswahlen eingesetzt.


== Ergebnisse ==
=== Koalitionsverhandlungen ===
{{Hauptartikel|Ergebnisse der Bundestagswahlen}}{{Zeitleiste Sitzverteilung Bundestag}}{{:Übersicht der Bundestagswahlergebnisse}}


== Rechtliche Änderungen in der Vergangenheit ==
Kann eine Partei nicht alleine die [[absolute Mehrheit]] im [[Deutscher Bundestag|Bundestag]] auf sich vereinigen, muss sie eine [[Koalition]] bilden oder eine [[Minderheitsregierung|Minderheitsregierung]] wagen. In den der Bildung einer der beiden Möglichkeiten vorausgehenden Verhandlungen wird neben den sachlichen Zielen der Regierungszusammenarbeit auch die personelle Zusammensetzung der [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] festgelegt. Meist kommt der [[Vizekanzler (Deutschland)|Stellvertreter des Bundeskanzlers]] im Koalitionsfall aus der kleineren Koalitionspartei; häufig ist er Außenminister (seit [[1966]] durchgehend mit zwei kurzen Ausnahmen [[1982]] und [[1992]]/[[1993|93]]). Auch in der Regierung Merkel (seit 22. November 2005) ist nicht der Außenminister Vizekanzler, sondern der Minister für Arbeit und Soziales [[Franz Müntefering]], SPD.
=== Wahltermin ===
Die ursprüngliche Festlegung für den Wahltermin lautete:
: ''(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle einer Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.''
: ''(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.''


Durch das 33.&nbsp;Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ({{Art.|29|gg|juris}} und {{Art.|39|gg|juris}} GG) vom [[23. August]] [[1976]] ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;2381]]), das erstmals Anwendung auf die [[Bundestagswahl 1980]] fand, wurden die einschlägigen Absätze neu gefasst:
=== Wahl des Bundeskanzlers ===
: ''(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.''
: ''(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.''


Die letzte Änderung erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ({{Art.|39|gg|juris}} GG) vom [[16. Juli]] [[1998]] ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;1822]]), das erstmals zur [[Bundestagswahl 2002]] Anwendung fand.
In der Regel einige Tage nach dem Zusammentritt des neuen [[Deutscher Bundestag|Bundestages]] wird der [[Bundeskanzler (Deutschland)|Bundeskanzler]] in geheimer Wahl gewählt.


=== Parlamentserweiterungen während laufender Legislaturperioden ===
== Kosten ==
==== 1952 ====
Eine erste Erweiterung des Parlaments, die aber ohne Auswirkung auf die Anzahl der stimmberechtigten Bundestagsabgeordneten blieb, fand am 1. Februar 1952 statt. Durch Erhöhung der Anzahl der West-Berliner Bundestagsabgeordneten von acht auf 19 erhöhte sich die Gesamtanzahl der Bundestagssitze von 410 auf 421 – die Anzahl der stimmberechtigten Parlamentarier blieb unverändert bei 402.


==== 1957 ====
Der Bund hat den Ländern und Gemeinden rund 62 Millionen Euro erstattet – vor allem für Porto und Erfrischungsgeld (in Höhe von je 16 Euro für die ca. 630 000 ehrenamtlichen Helfer). Insgesamt ist die Wahl noch teurer, da die Gemeinden Wahllokale anmieten, herrichten und reinigen müssen.
Aufgrund des Beitrittes des [[Saarland]]s kamen ab 4. Januar 1957 zehn weitere Abgeordnete hinzu, die zuvor vom [[Landtag des Saarlandes]] bestimmt worden waren. Damit erhöhte sich die Anzahl der voll stimmberechtigten Bundestagsabgeordneten von 487 auf 497. Von diesen zehn Abgeordneten gehörten anfangs je drei der CDU und der [[Demokratische Partei Saar|DPS]] an sowie je zwei der SPD und der [[Christliche Volkspartei des Saarlandes|CVP]].


== Siehe auch ==
==== 1990 I ====
Aufgrund des Wiedervereinigungsprozesses bekamen ab 8. Juni 1990 die 22 [[Berliner Bundestagsabgeordneter|West-Berliner Bundestagsabgeordneten]] (CDU 11, SPD 7, FDP 2, [[Alternative Liste für Demokratie und Umweltschutz|AL]] 2) das volle Stimmrecht, wodurch sich die Anzahl der stimmberechtigten Abgeordneten des Bundestages von 497 auf 519 erhöhte.


==== 1990 II ====
* [[Ergebnisse der Bundestagswahlen]]
Am 3. Oktober 1990 zogen 144 Parlamentarier aus der ehemaligen [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] in den Bundestag ein; sie waren zuvor von der [[Volkskammer|DDR-Volkskammer]] bestimmt worden. Die Anzahl der (voll stimmberechtigten) Bundestagsabgeordneten erhöhte sich dadurch von 519 auf 663. Von den 144 von der Volkskammer bestimmten Abgeordneten gehörten 63 der CDU an, acht der [[Deutsche Soziale Union|DSU]], 33 der SPD, neun der FDP, 24 der [[Partei des Demokratischen Sozialismus|PDS]] und sieben dem [[Bündnis 90|Bündnis 90/Grüne (Ost)]] (inklusive der [[Grüne Partei in der DDR|Grünen Partei in der DDR]]).
* [[Bundestagswahlrecht]]
* [[Negatives Stimmgewicht bei Wahlen]]
* [[Deutscher Bundestag]]
* [[Wahlrecht]]


=== Durch Gerichtsentscheidungen hervorgerufene Wahlrechtsänderungen ===
== Literatur ==
Nachdem das [[Bundesverfassungsgericht]] zunächst am 3. Juli 2008 und – nach einer ersten Änderung durch die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP im Jahre 2011 – erneut am 25. Juli 2012 maßgebliche Teile des Bundeswahlgesetzes (genauer: den Mechanismus der Sitzzuteilung bzw. der Umrechnung von Stimmen in Sitze in § 6 BWahlG) für [[verfassungswidrig]] erklärt hatte, einigten sich im Oktober 2012 die [[Fraktion (Politik)|Fraktionen]] von [[CDU/CSU-Bundestagsfraktion|Union]], [[SPD-Bundestagsfraktion|SPD]], [[FDP-Fraktion|FDP]] und [[Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen|Grünen]] auf eine Änderung des Bundeswahlgesetzes, die die Einführung von [[Ausgleichsmandat]]en beinhaltet.<ref>Spiegel Online [http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundestagsfraktionen-einigen-sich-auf-neues-wahlrecht-a-863199.html Fraktionen einigen sich auf neues Wahlrecht]</ref> Abhängig von der Zahl der Überhangmandate und verschieden hohen Wahlbeteiligungen auf Länderebene kann sich damit die Zahl der Sitze insgesamt erheblich erhöhen.<ref>Spiegel Online [http://www.spiegel.de/politik/deutschland/vergroesserung-des-bundestags-durch-neues-wahlrecht-wird-teuer-a-862032.html Größer als Nordkorea]</ref> Die Änderung trat am 9. Mai 2013 in Kraft. Auch das [[Wahlrecht]] für Auslandsdeutsche wurde ab dem 3. Mai 2012 neu geregelt, nachdem das Bundesverfassungsgericht die seit 2008 geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte.<ref name="bvg">[https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-061.html Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2012] (Az.: 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 – Beschluss vom 4. Juli 2012)</ref>


== Siehe auch ==
* [http://www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_09_09.pdf: ''Wissenschaftliche Dienste des Bundestages.'' Nachwahlen] ([[PDF]])
* [[Liste der Bundestagswahlkreise]]
* [http://www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_09_28a.pdf: ''Wissenschaftliche Dienste des Bundestages.'' Wahlprüfung] ([[PDF]])
* [[Übersicht der Bundestagswahlergebnisse]]

== Literatur ==
* Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: {{Webarchiv |url=http://www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_09_09.pdf |wayback=20060113105947 |text=''Der aktuelle Begriff Nr. 63/05: Nachwahlen''}} (PDF; 15&nbsp;kB)
* Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: {{Webarchiv |url=http://www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_09_28a.pdf |wayback=20070306153601 |text=''Der aktuelle Begriff Nr. 69/05: Wahlprüfung''}} (PDF; 15&nbsp;kB)


== Weblinks ==
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Bundestagswahl}}
{{Wiktionary}}
{{Wikinews|Kategorie:Bundestagswahl|Bundestagswahl}}
* [http://www.bundeswahlleiter.de/wahlen Bundeswahlleiter] – umfangreiche Informationen über die Bundestagswahl
* [http://www.bpb.de/politik/wahlen/bundestagswahlen/62534/wie-funktioniert-die-wahl Wie funktioniert die Bundestagswahl?] – Info-Videos von der [[Bundeszentrale für politische Bildung]]
* [http://www.wahlrecht.de/bundestag/index.htm Informationen zur Bundestagswahl] (u.&nbsp;a. zum verfassungswidrigen Wahlrecht)
* [http://www.bundeswahlleiter.de/de/bundestagswahlen/ Bundeswahlleiter] – Informationen über die Bundestagswahl (Wahlrecht, Wahlergebnisse bis auf Wahlkreisebene)
* [http://www.wahlen-in-deutschland.de/abbtwalg.htm Wahlen-in-Deutschland.de] – Vollständige Ergebnisse aller Bundestagswahlen und Mandatsverteilungen im Bundestag
* [http://www.bundestag.de/wahl Deutscher Bundestag] – Informationen zur Bundestagswahl
* [http://www.bpb.de/themen/SZTV1U Dossier Bundestagswahlen] der [[Bundeszentrale für politische Bildung]]
* Beiträge zum Thema „Bundestagswahl“ aus der wissenschaftlichen Zeitschrift „Wirtschaft und Statistik“ des Statistischen Bundesamtes [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/WirtschaftStatistikWahlen.html]
* [https://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahlen/2009/weitere-ergebnisse.html Umfangreiches Datenkompendium zu den Bundestagswahlen 1949 – 2013], vom Bundeswahlleiter (PDF)


== Einzelnachweise ==
<references />


{{Navigationsleiste Bundestagswahlen}}
{{Navigationsleiste Bundestagswahlen}}


{{Normdaten|TYP=s|GND=4009016-4}}
[[Kategorie:Wahl in Deutschland]]

[[Kategorie:Wahl]]
[[Kategorie:Wahlrecht]]
[[Kategorie:Bundestagswahl| ]]

Aktuelle Version vom 14. Mai 2025, 11:00 Uhr

Ergebnisse der Bundestagswahlen und anschließend gebildete Regierungen
Beteiligungen bei deutschen Bundestagswahlen

Die Bundestagswahl dient der Bestimmung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Sie findet nach Art. 39 des Grundgesetzes grundsätzlich alle vier Jahre statt;[1] die Wahlperiode kann sich jedoch im Falle der Auflösung des Bundestages verkürzen (Art. 63 und Art. 68 GG) oder im Verteidigungsfall verlängern (Art. 115h GG). Der Termin einer Bundestagswahl wird vom Bundespräsidenten in Absprache mit der Bundesregierung und den Ländern festgelegt.

Das Bundestagswahlrecht, das im Bundeswahlgesetz festgelegt ist, beruht auf dem Prinzip der personalisierten Verhältniswahl mit einer Fünfprozenthürde. Die Anzahl der Abgeordneten beträgt derzeit 733 (ab der nächsten Wahl 630) Abgeordnete.

Die letzte Wahl fand am 23. Februar 2025 als vorgezogene Neuwahl statt,[2] die nächste wird voraussichtlich zwischen Januar und März 2029 durchgeführt.[3]

 %
40
30
20
10
0
31,0
29,2
11,9
5,7
4,2
4,0
3,1
2,9
8,0
Vorlage:Wahldiagramm/Wartung/Anmerkungen
Anmerkungen:
i darunter SSW 0,3 %
Bisher letzte Bundestagswahl 2025
Amtliches Endergebnis[4]
 %
30
20
10
0
28,5
20,8
16,4
11,6
8,8
4,98
4,3
1,5
3,0
Vorlage:Wahldiagramm/Wartung/Anmerkungen
Anmerkungen:
i darunter SSW 0,2 %, der von der Fünf-Prozent-Hürde befreit ist
Stimmzettel bei der ersten Bundestagswahl 1949
Wahlplakate während des Bundestagswahlkampfs 1961

In Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ist festgelegt, dass die Bundestagswahlen „allgemein, frei, unmittelbar, gleich und geheim“ sein müssen.

  • Allgemeinheit der Wahl bedeutet, dass jeder Staatsbürger ab Volljährigkeit unabhängig von Herkunft, Religionszugehörigkeit, politischer Anschauung oder Geschlecht das Recht hat, zu wählen und gewählt zu werden.
  • Freiheit der Wahl bedeutet, dass der Wähler in einem freien Prozess der Meinungsbildung zu seiner Entscheidung kommen soll und diese unverfälscht zum Ausdruck bringen kann. Des Weiteren bedeutet „Freiheit der Wahl“, dass jeder Wahlberechtigte frei entscheiden kann, ob er überhaupt zur Wahl geht. In Deutschland besteht also keine Wahlpflicht, anders als beispielsweise in Belgien.
  • Unmittelbarkeit bedeutet, dass das wahlberechtigte Volk seine Vertreter direkt wählt und nicht durch Wahlmänner vertreten wird, wie zum Beispiel bei der Wahl des Bundespräsidenten, der von der Bundesversammlung gewählt wird.
  • Gleichheit bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für das bestehende Bundestagswahlrecht, „dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können und die Stimmen der Wahlberechtigten beim Verhältniswahlsystem nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben.“[5] Darum dürfen Zähl- und Erfolgswert nicht abhängig sein von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht, politischer Einstellung oder durch zu unterschiedlich große Wahlkreise.
  • Geheim muss eine Wahl sein, damit die Freiheit der Entscheidung gewährleistet wird. Also muss sichergestellt werden, dass niemand von der Entscheidung eines bestimmten Wählers Kenntnis nehmen kann.

Wahlberechtigung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Art. 38 Abs. 3 GG regelt ein Bundesgesetz alles Nähere zur Wahl. Dieses ist das Bundeswahlgesetz (BWahlG). Danach dürfen alle Wahlberechtigten wählen (aktives Wahlrecht) und auch gewählt werden (passives Wahlrecht). Wahlberechtigt sind laut Art. 38 Abs. 2 GG alle, die im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dabei kann man als Kandidat einer Partei – auch ohne Parteimitglied zu sein – im Wahlkreis oder auf der Landesliste kandidieren oder aber als unabhängiger Kandidat im Wahlkreis antreten.

Auslandsdeutsche sind wahlberechtigt, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und seit dem Wegzug nicht mehr als 25 Jahre vergangen sind. Andere Auslandsdeutsche dürfen nur dann wählen, wenn sie „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.[6]

Zulassung zur Wahl

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Bundestagswahl werden einerseits Direktkandidaten vor Ort gewählt, welche ihren Wahlkreis auf Bundesebene vertreten, andererseits Parteien, die über Landeslisten in ihrem jeweiligen Bundesland wählbar sind.

Gemäß § 27 BWahlG müssen bei Wahlen zum Deutschen Bundestag Parteien, die nicht bereits (aufgrund eigener Wahlvorschläge) im Bundestag oder in einem Landesparlament ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie Einzelbewerber Unterstützungsunterschriften sammeln, um an der Bundestagswahl teilnehmen zu können.

In jedem Bundesland, in dem die Partei mit einer eigenen Landesliste antreten möchte, benötigt sie die Unterschriften von 0,1 % der Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Bundestagswahl oder von 2.000 Wahlberechtigten, je nachdem welche Zahl niedriger ist. Für die Einreichung eines Kreiswahlvorschlages sind 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises erforderlich (§ 20 Abs. 2 und 3 BWahlG).

Aufstellung der Kandidaten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die Wahl der Direktkandidaten halten die Parteien lokale Kreisparteitage ab, für die jedoch teils besondere Regelungen gelten: So sind etwa nur Mitglieder abstimmungsberechtigt, die ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und selbst dort wahlberechtigt sind.

In jedem Bundesland stehen eigene Parteilisten zu Wahl. Diese werden auf eigenen Landesparteitagen („Vertreterversammlungen“) aufgestellt, wobei die Reihung der aussichtsreichsten Kandidaten meist in Einzelwahl pro Listenplatz erfolgt und nur die hinteren Listenplätze in gemeinsamer Blockwahl gewählt werden. Meist spielt bei der Reihenfolge ein gewisser Regionalproporz, bei einigen Parteien darüber hinaus auch Quotenregelungen (wie eine Frauenquote) eine Rolle.

Kanzlerkandidaten

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Bundestagswahl wird nicht der Bundeskanzler gewählt, sondern die Abgeordneten. Dennoch hat sich die inoffizielle, im Grundgesetz oder Bundeswahlgesetz nicht vorgesehene Benennung eines Kanzlerkandidaten vor der Bundestagswahl in der politischen Praxis herausgebildet. Bisher legte die oppositionelle Volkspartei diese Personalie vor Beginn des Wahlkampfes fest, für die regierende Partei trat bisher meist der amtierende Bundeskanzler als Kanzlerkandidat an. Die kleineren Parteien ernennen meist prominente „Spitzenkandidaten“. Diese werden in der Regel durch einen Bundesparteitag gewählt, auf dem auch das Bundestagswahlprogramm beschlossen wird.

Der Kanzlerkandidat unternimmt oft vor dem Wahlkampf Auslandsreisen in die USA, nach Frankreich, Großbritannien, Israel, Russland und in das Land des EU-Ratsvorsitzenden. Bezüglich der Reise in die USA finden in der deutschen Öffentlichkeit die sogenannten „Presidential minutes“ Aufmerksamkeit. Dies ist der Zeitraum, den sich der amerikanische Präsident Zeit für das Gespräch mit dem Kanzlerkandidaten nimmt, was gleichzeitig als Hinweis darauf gewertet wird, für wie wahrscheinlich der US-amerikanische Präsident einen Regierungswechsel hält.

Es gibt kein festgeschriebenes Verfahren zur Aufstellung des Kanzlerkandidaten. Vor der Nominierung findet das Thema als sogenannte „K-Frage“ eine starke öffentliche Beachtung.

Von den 22 Kanzlerkandidaten waren 17 im Laufe ihrer Karriere gewählte Vorsitzende ihrer Parteien, zwei weitere, Johannes Rau und Frank-Walter Steinmeier, waren dies nur kommissarisch. Lediglich Helmut Schmidt, Peer Steinbrück und Olaf Scholz waren nie Parteivorsitzende. Vierzehn Kanzlerkandidaten waren im Laufe ihrer Karriere als Bundesminister tätig, elf als Regierungschefs eines Bundeslandes. Zum Zeitpunkt der Kandidaturen traten auf Oppositionsseite viermal der bzw. die Vorsitzende der jeweiligen Bundestagsfraktion, neunmal der amtierende Regierungschef eines Bundeslandes und zweimal ein amtierender Bundesminister an.

Wahlkampf und Entscheidungshilfen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Den Wahlkampf vor Ort organisieren meist die Wahlkreiskandidaten selbst, die dabei (etwa beim Plakatieren) von ihren lokalen Parteigliederungen und ehrenamtlichen Helfern unterstützt werden. Darüber hinaus gibt es in der Regel eine bundesweite Wahlkampagne, welche von den Bundesparteien vorgegeben wird.

Der Bundestagswahlkampf wird im Zuge seiner Entwicklung hin zum Medienwahlkampf immer stärker auf die Wähler am Fernseher und im Internet zugeschnitten, da mit ihm mehr Menschen erreicht werden können als mit dem Straßenwahlkampf, der dennoch weiterhin fortgeführt wird. Plakate mit den Spitzenkandidaten und Fernsehwerbung sollen die Bürger von der Wahl einer bestimmten Partei überzeugen. Diese Wahlwerbung auf Plakaten und an Ständen in der Innenstadt hat entsprechend einer Studie der Stiftung für Zukunftsfragen ihre Bedeutung beim Bundestagswahlkampf 2013 nahezu völlig verloren und spielt bei der Wahlentscheidung keine Rolle mehr.[7]

Neben Plakaten dienen als Entscheidungshilfen zur Wahl etwa im Fernsehen die vielfältigen Diskussionen mit Spitzenkandidaten der Regierungs- und Oppositionsparteien. In den Printmedien werden häufig auch Kurzzusammenfassungen der jeweiligen Parteiprogramme angeboten. Gleiches gilt für den „Wahl-O-Mat“,[8] der dem Bürger anhand von ausgewählten Thesen eine Entscheidungshilfe geben möchte. Sowohl die Kurzzusammenfassungen als auch die Website des Wahl-O-Mats ersparen dem Wähler die Lektüre der Wahlprogramme aller Parteien. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, auf diversen Internetseiten Abgeordneten Fragen zu stellen.[9]

Die Vorschriften in Art. 39 Abs. 1 und 2 Grundgesetz über die Wahl des Deutschen Bundestages lauten in der Fassung des Grundgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1822), das erstmals zur Bundestagswahl 2002 Anwendung fand:

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

Die allererste Bundestagswahl 1949 fand am 14. August 1949 statt, mitten im Sommer nach dem „wohl härtesten Wahlkampf“[10], danach folgten 1953 bis 1969 fünf Wahltermine Ende September; dies erlaubt nach Ferienzeit und Ernte die Teilnahme aller Bürger bei Wahlkampfveranstaltungen mit mildem Wetter und Helligkeit, vor Beginn von Wehrdienst, Herbstsemestern u. Ä. im Oktober. Nach vorgezogenen Neuwahlen 1972 und 1983 wurden die Wahltermine wieder unter Ausnutzung des zweimonatigen Spielraumes sukzessive Richtung Anfang Oktober geschoben, von 1998 bis einschließlich 2021 wurde sieben Mal Ende September der Bundestag gewählt, auch bei der vorgezogenen Neuwahl 2005.

Verhältniswahl bei der Wahl zum Bundestag

Gewählt werden nur die Mitglieder des Bundestages. Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Bundestagsmandat zu erhalten:

Erststimme
Die erste ist die Direktkandidatur in einem der derzeit 299 Wahlkreise. Jeder Deutsche über 18 Jahren kann sich zur Wahl als Bundestagsabgeordneter stellen. Meistens sind dies Mitglieder von Parteien, es können aber auch Personen gewählt werden, die keiner Partei angehören. Derjenige, der die meisten Erststimmen eines Wahlkreises auf sich vereint, zieht als gewählter Direktkandidat in den Bundestag. Dadurch ist jeder Wahlkreis mit einem Direktmandat im Bundestag vertreten.
Zweitstimme
Die zweite Möglichkeit bietet der Einzug über die Landeslisten der Parteien. Mit der Zweitstimme wird der Anteil an Sitzen der Parteien im Parlament bestimmt; wenn eine Partei bundesweit mindestens 5 % der Zweitstimmen oder mindestens 3 Direktmandate erhält (Sperrklausel), kommen genau so viele Kandidaten in den Bundestag, wie dies dem Anteil an Stimmen unter allen Parteien entspricht, die die eben genannte Fünf-Prozent-Hürde oder Grundmandatsklausel überschritten haben. Dabei setzen sich die Abgeordneten aus den gewählten Direktkandidaten der Partei und, sofern der Anteil noch nicht ausgeschöpft ist, einigen Landeslistenkandidaten zusammen. Erringt eine Partei mehr Direktmandate, als sie nach der prozentualen Berechnung erhalten dürfte, durfte sie diese bis zur 20. Wahlperiode als Überhangmandate behalten; allerdings entsendete sie in diesem Falle keine Listenkandidaten ins Parlament. Seit Änderung des Bundeswahlgesetzes 2024 fallen die Überhangsmandate jedoch weg: Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise als ihr nach Zweitstimmen an Abgeordneten zustehen, darf sie künftig nur mehr ihre bestplatzierten Wahlkreissieger in den Bundestag entsenden. Dieses Verfahren nennt sich Zweitstimmendeckung und wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Diese Änderung sollen zum ersten Mal bei der Wahl des 21. Bundestages Anwendung finden.

Ein Direktkandidat kann zusätzlich auf der Landesliste seiner Partei eingetragen werden, um ohne Wahlkreisgewinn dennoch ins Parlament zu gelangen. Die genannten Sperrklauseln sollen eine Zersplitterung des Parlaments verhindern; allerdings sind Parteien nationaler Minderheiten, derzeit nur der SSW, davon nicht betroffen.

Das komplizierte System, die Sitzvergabe nicht über eine bundesweite Liste, sondern über Landeslisten zu ermitteln, jeweils aber das bundesweite Ergebnis und nicht das Landesergebnis als maßgebliche Größe anzusetzen, führte zum Problem eines „negativen Stimmgewichts“. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Effekt für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen, die Regelung spätestens bis zum 30. Juni 2011 neu zu fassen, was aber erst am 9. Mai 2013 geschehen ist.[11]

Stimmzettel des Wahlkreises 126 für die Wahl zum 17. Bundestag

Für die Wahl bekommen alle wahlberechtigten Bürger per Post eine Wahlbenachrichtigung, in der der Ort ihres Wahllokals und der Zeitpunkt der Wahl genannt wird. In Deutschland gibt es keine Wahlpflicht wie in einigen anderen Staaten. Im Wahllokal weisen sich die meisten Wähler nur durch ihre Wahlbenachrichtigung aus.[12][13][14] Ohne Wahlbenachrichtigung oder bei Zweifeln an der Identität wird der Wähler zugelassen, wenn er sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis wie beispielsweise Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder Gesundheitskarte ausweisen kann[12][13] oder einem Mitglied des Wahlvorstands persönlich bekannt ist.[12][14] Die Wahlhelfer teilen die amtlichen Wahldokumente (Stimmzettel) aus. Auf dem Stimmzettel kreuzt der Wähler in einer Wahlkabine, sodass niemand es sehen kann, den gewünschten Direktkandidaten (Erststimme) und die gewünschte politische Partei oder Vereinigung an (Zweitstimme). Menschen, die nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind, können sich einer Hilfsperson bedienen. Danach geht der Wähler mit den Dokumenten zum Tisch seines Wahlbezirks, und ein Wahlhelfer hakt nach der Identitätsfeststellung die betreffende Person im Wählerverzeichnis ab, was den Wähler dazu berechtigt, seinen zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne zu werfen.

Der Wahlvorstand kann die Wahlbenachrichtigung schon bei Ausgabe des Stimmzettels[15] oder erst beim Einwurf in die Urne[16] kontrollieren.

In Deutschland finden Wahlen in der Regel sonntags zwischen 8:00 und 18:00 Uhr (Öffnung und Schließung des Wahllokals) statt. Die Wahllokale werden meistens in öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Sporthallen, Rathäusern eingerichtet. Möchte ein Wähler in einem anderen als dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte vorgesehenen Wahlbezirk wählen, kann er sich zu diesem Zweck bei seiner Kommunalverwaltung einen Wahlschein ausstellen lassen. Möchte der wahlberechtigte Bürger nicht persönlich im Wahllokal wählen (z. B. bei Abwesenheit oder Krankheit), so kann er seine Stimmen per Briefwahl abgeben, die nach Erhalt der Wahlberechtigung beantragt werden kann. In vielen Kommunen ist eine elektronische Beantragung der Briefwahlunterlagen möglich.

In manchen Wahlgebieten werden Sonderwahlbezirke oder bewegliche Wahlvorstände mit „wandernden Wahlurnen“, etwa für Justizvollzugsanstalten, größere Senioren- und Pflegeheime, Krankenhäuser oder Klöster gebildet. Diese Sonderwahlbezirke müssen wie alle Wahlbezirke von der Gemeindebehörde (Wahlamt, Wahlbehörde) festgelegt werden. Allgemein werden Sonderwahlbezirke in Fällen angelegt, in denen es den Wahlberechtigten aus rechtlichen oder physischen Gründen nicht möglich ist, ein ordentliches Wahllokal aufzusuchen.

Nach Schließung der Wahllokale werden in jedem Wahllokal (einschließlich der Sonderwahlbezirke und der Briefwahlbezirke) die Stimmen ausgezählt und das Ergebnis dem Kreiswahlleiter gemeldet, der das Wahlkreisergebnis mit dem Gewinner des Direktmandats feststellt und dieses an den Landeswahlleiter meldet. Dieser stellt das Landesergebnis fest und meldet es an den Bundeswahlleiter, der die Landesergebnisse vereint, die Gewinner der Direktmandate in den 299 Wahlkreisen bekannt gibt und die Verteilung der Mandate auf die Parteien. Hierbei kam bis einschließlich 1983 das Sitzzuteilungsverfahren nach D’Hondt zum Einsatz. Dieses große Parteien und – bei der parteiinternen Verteilung auf die Bundesländer – große Landeslisten bevorzugende Verfahren[17] wurde durch das neutrale Hare/Niemeyer-Verfahren abgelöst. Dieses wird seit der Bundestagswahl 2009 durch das ebenfalls neutrale Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ersetzt, welches einige mögliche Paradoxien des Hare/Niemeyer-Verfahrens[18] beseitigt.

Koalitionsverhandlungen und Regierungsbildung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kann eine Partei nicht allein die absolute Mehrheit im Bundestag auf sich vereinigen, muss sie entweder eine Koalition bilden oder eine Minderheitsregierung wagen, wenn sie sich an der Regierung beteiligen will. In den der Bildung einer der beiden Möglichkeiten vorausgehenden Verhandlungen wird neben den sachlichen Zielen der Regierungszusammenarbeit auch die personelle Zusammensetzung der Bundesregierung in einem Koalitionsvertrag festgelegt. In der Regel wird erst nach Abschluss einer Koalitionsvereinbarung der Bundeskanzler in geheimer Wahl gewählt. Meistens kommt der Stellvertreter des Bundeskanzlers aus einer der kleineren Koalitionsparteien.

Der Bund erstattet den Ländern für deren Gemeinden gemäß § 50 BWahlG die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungskarten und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die ca. 630.000 ehrenamtlichen Helfer in Höhe von je 25 Euro (§ 10 Abs. 2 BWO). Dazu kommt eine Pauschale bis zu einer Höhe von 0,70 Euro je Wahlberechtigten für die weiteren Kosten der Gemeinden – etwa für das Anmieten, Herrichten und Reinigen der Wahllokale – sowie die Kosten für die Herstellung der Stimmzettelschablonen, die den Blindenvereinen erstattet werden. Die Erstattung der Kosten betrug so für die Bundestagswahl 2005 insgesamt fast 63 Millionen Euro.[19]

Einzelbewerber erhalten eine Wahlkampfkostenerstattung von 2,80 Euro je Stimme, sofern sie mindestens 10 % der gültigen Erststimmen im Wahlkreis bekommen haben (§ 49b BWahlG). Die Parteien erhalten keine Wahlkampfkosten erstattet, aber eine staatliche Teilfinanzierung, die u. a. von den erzielten Zweitstimmen bei der Bundestagswahl abhängt. Da die Mittel gedeckelt sind, spielt die Wahlbeteiligung jedoch bei den Kosten praktisch keine Rolle.

Kritik am Wahlsystem

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Politikwissenschaft ist die Bewertung des Wahlsystems umstritten. Der Politikwissenschaftler Dieter Nohlen ist der Auffassung, die personalisierte Verhältniswahl habe sich bewährt, da sie die gewünschten Zielfunktionen Repräsentation, Konzentration und Partizipation erreiche.[20] Kritik kommt zum einen von Verfechtern der Verhältniswahl, die Abweichungen vom exakten Proporz als bedenklich bezeichnen und die Repräsentationsfunktion daher nur bedingt als erfüllt ansehen,[21] zum anderen von Verfechtern der Mehrheitswahl, die bemängeln, dass die personalisierte Verhältniswahl zu fragmentierten Parteiensystemen führt, in denen die Regierungsbildungen üblicherweise nicht eindeutig aus den Wahlergebnissen hervorgehen.[22]

Weiter wird die Komplexität des Wahlsystems häufig kritisiert. Selbst wenn man das Zusammenspiel an Repräsentation und Konzentration als Kompromiss akzeptiert, so ist zu monieren, dass die Effekte weniger aus dem komplexen Zusammenspiel von Erst- und Zweitstimme resultierten, sondern vielmehr aus anderen Faktoren wie der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Ein einfacheres Wahlsystem – z. B. ein Verhältniswahlsystem mit zusätzlicher Sperrklausel – könnte die Repräsentations- und die Konzentrationsfunktion genauso gut erfüllen, ist dabei aber verständlicher und ist nicht mit dem Problem von Überhangmandaten und negativem Stimmengewicht befasst.[23]

Die zur Anzeige dieser Grafik verwendete Erweiterung wurde dauerhaft deaktiviert. Wir arbeiten aktuell daran, diese und weitere betroffene Grafiken auf ein neues Format umzustellen. (Mehr dazu)

Angabe in Prozent der gültigen Zweitstimmen (außer 1949, als es nur eine Stimme gab). Ergebnisse von Parteien, die nicht in den Bundestag einzogen, sind kursiv geschrieben.

Ergebnis Stimmenanteile

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Wahltag Wahl-
betei-
ligung
CDU/CSU SPD FDP Grüne 1 Linke 2 AfD DP GB/
BHE
 3
Sonstige 4
14. Aug. 1949 78,5 31,0 (25,2/5,8) 29,2 11,9 4,0 KPD 5,7; BP 4,2; Z 3,1; WAV 2,9; DKP-DRP 1,8; SSW 0,3; unabhängige Einzelkandidaten 4,8
6. Sep. 1953 86,0 45,2 (36,4/8,8) 28,8 09,5 3,3 5,9 KPD 2,2; BP 1,7; GVP 1,2; DRP 1,1; Z 0,8
15. Sep. 1957 87,8 50,2 (39,7/10,5) 31,8 07,7 3,4 4,6 DRP 1,0
17. Sep. 1961 87,7 45,3 (35,8/9,6) 36,2 12,8 GDP 2,8 DFU 1,9
19. Sep. 1965 86,8 47,6 (38,0/9,6) 39,3 09,5  a NPD 2,0; DFU 1,3
28. Sep. 1969 86,7 46,1 (36,6/9,5) 42,7 05,8 GPD 0,1 NPD 4,3
19. Nov. 1972 91,1 44,9 (35,2/9,7) 45,8 08,4
3. Okt. 1976 90,7 48,6 (38,0/10,6) 42,6 07,9  b
5. Okt. 1980 88,6 44,5 (34,2/10,3) 42,9 10,6 01,5
6. März 1983 89,1 48,8 (38,2/10,6) 38,2 07,0 05,6
25. Jan. 1987 84,3 44,3 (34,5/9,8) 37,0 09,1 08,3
2. Dez. 1990 77,8 43,8 (36,7/7,1) 33,5 11,0 05,1 02,4 REP 2,1
16. Okt. 1994 79,0 41,4 (34,2/7,3) 36,4 06,9 07,3 04,4 REP 1,9
27. Sep. 1998 82,2 35,1 (28,4/6,7) 40,9 06,2 06,7 05,1 REP 1,8; DVU 1,2
22. Sep. 2002 79,1 38,5 (29,5/9,0) 38,5 07,4 08,6 04,0
18. Sep. 2005 77,7 35,2 (27,8/7,4) 34,2 09,8 08,1 08,7 NPD 1,6
27. Sep. 2009 70,9 33,8 (27,3/6,5) 23,0 14,6 10,7 11,9 Piraten 2,0; NPD 1,5
22. Sep. 2013 71,5 41,5 (34,1/7,4) 25,7 04,8 08,4 08,6 04,7 Piraten 2,2; NPD 1,3
24. Sep. 2017 76,2 32,9 (26,8/6,2) 20,5 10,7 08,9 09,2 12,6
26. Sep. 2021 76,6 24,1 (19,0/5,2) 25,7 11,5 14,8 04,9 10,3 FW 2,4; Tierschutzp. 1,5; Basis 1,4; SSW 0,1
23. Feb. 2025 82,5 28,5 (22,6/6,0) 16,4 04,3 11,6 08,8 20,8 BSW 4,97; FW 1,5; SSW 0,2
1 
1983 bis 1987 Die Grünen, 1990 Grüne (West) und Bündnis 90/Grüne (Ost) getrennt, seit 1994 Bündnis 90/Die Grünen.
2 
1990 bis 2005 PDS, seit 2009 Die Linke; 2002 zwei Direktmandate für die PDS, damit keine Fraktionsstärke.
3 
1961 nach Fusion mit der DP als GDP, 1965 nach erneuter Abspaltung der DP weiter als GPD.
4 
Weitere Parteien über 1 % (kursiv) oder mit gewählten Abgeordneten.
a 
Mitglieder der GPD kandidierten auf Listen anderer Parteien, die GPD erreichte dadurch vier Mandate.
b 
0,1 Prozent für die AUD, die 1980 in den Grünen aufging.

Ergebnis Mandate

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Wahltag Man-
date
CDU/
CSU
SPD FDP Grüne PDS/
Linke
AfD DP Z SSW Sonstige
14. Aug. 1949 402 139 131 52 17 10 1 KPD 15; BP 17; WAV 12; DKP-DRP 5; Parteilose 3
6. Sep. 1953 487 243 151 48 15 03 GB/BHE 27
15. Sep. 1957 497 270 169 41 17
17. Sep. 1961 499 242 190 67
19. Sep. 1965 496 245 202 49
28. Sep. 1969 496 242 224 30
19. Nov. 1972 496 225 230 41
3. Okt. 1976 496 243 214 39
5. Okt. 1980 497 226 218 53
6. März 1983 498 244 193 34 027
25. Jan. 1987 497 223 186 46 042
2. Dez. 1990 662 319 239 79 008 17
16. Okt. 1994 672 294 252 47 049 30
27. Sep. 1998 669 245 298 43 047 36
22. Sep. 2002 603 248 251 47 055 02
18. Sep. 2005 614 226 222 61 051 54
27. Sep. 2009 622 239 146 93 068 76
22. Sep. 2013 631 311 193 063 64
24. Sep. 2017 709 246 153 80 067 69 094
26. Sep. 2021 736 197 206 92 118 39 083 1
23. Feb. 2025 630 208 120 085 64 152 1

Rechtliche Änderungen in der Vergangenheit

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die ursprüngliche Festlegung für den Wahltermin lautete:

(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt, im Falle einer Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.

Durch das 33. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 29 und Art. 39 GG) vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2381), das erstmals Anwendung auf die Bundestagswahl 1980 fand, wurden die einschlägigen Absätze neu gefasst:

(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

Die letzte Änderung erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 39 GG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1822), das erstmals zur Bundestagswahl 2002 Anwendung fand.

Parlamentserweiterungen während laufender Legislaturperioden

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine erste Erweiterung des Parlaments, die aber ohne Auswirkung auf die Anzahl der stimmberechtigten Bundestagsabgeordneten blieb, fand am 1. Februar 1952 statt. Durch Erhöhung der Anzahl der West-Berliner Bundestagsabgeordneten von acht auf 19 erhöhte sich die Gesamtanzahl der Bundestagssitze von 410 auf 421 – die Anzahl der stimmberechtigten Parlamentarier blieb unverändert bei 402.

Aufgrund des Beitrittes des Saarlands kamen ab 4. Januar 1957 zehn weitere Abgeordnete hinzu, die zuvor vom Landtag des Saarlandes bestimmt worden waren. Damit erhöhte sich die Anzahl der voll stimmberechtigten Bundestagsabgeordneten von 487 auf 497. Von diesen zehn Abgeordneten gehörten anfangs je drei der CDU und der DPS an sowie je zwei der SPD und der CVP.

Aufgrund des Wiedervereinigungsprozesses bekamen ab 8. Juni 1990 die 22 West-Berliner Bundestagsabgeordneten (CDU 11, SPD 7, FDP 2, AL 2) das volle Stimmrecht, wodurch sich die Anzahl der stimmberechtigten Abgeordneten des Bundestages von 497 auf 519 erhöhte.

Am 3. Oktober 1990 zogen 144 Parlamentarier aus der ehemaligen DDR in den Bundestag ein; sie waren zuvor von der DDR-Volkskammer bestimmt worden. Die Anzahl der (voll stimmberechtigten) Bundestagsabgeordneten erhöhte sich dadurch von 519 auf 663. Von den 144 von der Volkskammer bestimmten Abgeordneten gehörten 63 der CDU an, acht der DSU, 33 der SPD, neun der FDP, 24 der PDS und sieben dem Bündnis 90/Grüne (Ost) (inklusive der Grünen Partei in der DDR).

Durch Gerichtsentscheidungen hervorgerufene Wahlrechtsänderungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nachdem das Bundesverfassungsgericht zunächst am 3. Juli 2008 und – nach einer ersten Änderung durch die Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP im Jahre 2011 – erneut am 25. Juli 2012 maßgebliche Teile des Bundeswahlgesetzes (genauer: den Mechanismus der Sitzzuteilung bzw. der Umrechnung von Stimmen in Sitze in § 6 BWahlG) für verfassungswidrig erklärt hatte, einigten sich im Oktober 2012 die Fraktionen von Union, SPD, FDP und Grünen auf eine Änderung des Bundeswahlgesetzes, die die Einführung von Ausgleichsmandaten beinhaltet.[24] Abhängig von der Zahl der Überhangmandate und verschieden hohen Wahlbeteiligungen auf Länderebene kann sich damit die Zahl der Sitze insgesamt erheblich erhöhen.[25] Die Änderung trat am 9. Mai 2013 in Kraft. Auch das Wahlrecht für Auslandsdeutsche wurde ab dem 3. Mai 2012 neu geregelt, nachdem das Bundesverfassungsgericht die seit 2008 geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte.[26]

Wiktionary: Bundestagswahl – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikinews: Bundestagswahl – in den Nachrichten

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. genauer: frühestens 46, spätestens 48 Monate nach dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages
  2. Einigung auf Neuwahl des Bundestags am 23. Februar. In: tagesschau.de. 12. November 2024, abgerufen am 17. November 2024.
  3. Bayerischer Rundfunk: Findet die nächste Bundestagswahl dann wieder im Winter statt? In: br.de. 25. Februar 2025, abgerufen am 6. März 2025.
  4. www.bundeswahlleiterin.de: Ergebnisse
  5. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1988, Az. 2 BvC 4/88 – (BVerfGE 79, 169), 170.
  6. Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes, abgerufen von der Internetseite des Deutschen Bundestages (PDF; 126 kB)
  7. Stiftung für Zukunftsfragen – eine Initiative von British American Tobacco: Wovon die Wahlentscheidung abhängt: Wahl-o-Mat statt Kanzlerduell (Memento vom 19. Oktober 2013 im Internet Archive), Forschung aktuell, 250, 34. Jg., 12. September 2013.
  8. www.wahl-o-mat.deDer Wahl-O-Mat […] ist ein Produkt der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb mit Unterstützung des Instituut voor Publiek en Politiek (IPP) in Amsterdam. Thesen und Inhalte des Wahl-O-Mat wurden von einem Redaktionsteam aus 21 Jungwählern entwickelt. Beraten wurden sie von den Wissenschaftlern Prof. Stefan Marschall, Prof. Christoph Strünck, Wolf Dittmayer, Christian K. Schmidt und Tanja Binder.
  9. Siehe hierzu insbesondere www.abgeordnetenwatch.de.
  10. https://www.bundestag.de/parlament/bundestagswahl/wahltermine-506152
  11. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –, Rz. 144
  12. a b c § 56 Bundeswahlordnung (BWO)
  13. a b Sebastian Seedorf: BWahlG: Kommentar zum Bundeswahlgesetz unter Einbeziehung des Wahlprüfungsgesetzes, des Wahlstatistikgesetzes, der Bundeswahlordnung und sonstiger wahlrechtlicher Nebenvorschriften. Hrsg.: Wolfgang Schreiber, Johann Hahlen, Karl-Ludwig Strelen, Henner Jörg Boehl, Cornelius Thum (= Wolters Kluwer online). 11. Auflage. Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Hürth 2021, ISBN 978-3-452-29706-8, § 34 BWG Randnummer 6.
  14. a b Hartmut Frommer, Knut Engelbrecht: Bundeswahlrecht: Kommentar für die Praxis: [BWG, BWO] (= Wolters Kluwer Online Carl Link Wahlen und Abstimmungen). Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Köln 2021, ISBN 978-3-556-04102-4, 21.56 § 56 BWO Seite 3.
  15. § 56 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlordnung (BWO)
  16. § 56 Absatz 3 Satz 2 Bundeswahlordnung (BWO)
  17. Eigenschaften des Divisorverfahren mit Abrundung (D’Hondt)
  18. Paradoxien des Hare/Niemeyer-Verfahrens
  19. „Wahlkostenerstattung“ im Wahl ABC (Memento vom 14. September 2009 im Internet Archive) des Bundeswahlleiters.
  20. Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem. 3. Auflage. Leske + Budrich, Opladen 2000, S. 325–326.
  21. Volker von Prittwitz: Vollständige personalisierte Verhältniswahl – Reformüberlegungen auf der Grundlage eines Leistungsvergleichs der Wahlsysteme Deutschlands und Finnlands, Aus Politik und Zeitgeschichte 52, 2003, S. 12–20.
  22. Gerd Strohmeier: Wahlsysteme erneut betrachtet: Warum die Mehrheitswahl gerechter ist als die Verhältniswahl, Zeitschrift für Politik 16, 2006, S. 405–425.
  23. Eric Linhart: Mögliche Auswirkungen von Grabenwahlsystemen in der Bundesrepublik Deutschland. Theoretische Überlegungen und Simulationen, Zeitschrift für Parlamentsfragen 40, 2009, S. 637–660.
  24. Spiegel Online Fraktionen einigen sich auf neues Wahlrecht
  25. Spiegel Online Größer als Nordkorea
  26. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2012 (Az.: 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 – Beschluss vom 4. Juli 2012)