Zum Inhalt springen

„Rechte an Geoinformationen“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Arcy (Diskussion | Beiträge)
Siehe auch: Rechte an Wetterdaten gelöscht. Kein Zusammenhang erkennbar
K Typografie
 
(163 dazwischenliegende Versionen von 83 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die '''Rechte an Geoinformationen''' in der [[Kartografie]] leiten sich insbesondere aus dem [[Urheberrecht]] ab. Wenn [[Geoinformation]]en öffentlich-rechtlich geführt werden, können zusätzlich auch Rechte nach dem Vermessungs- und Geoinformationsrecht bestehen. Ein Nutzer von Geoinformationen, der nicht zugleich deren Urheber ist, muss sich immer dann für seine Nutzungshandlungen Nutzungsrechte einräumen lassen, wenn diese Handlungen als Verwertungsrecht dem Urheber vorbehalten sind.<ref>vgl. beispielsweise [[Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen]]: [https://www.lgln.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns_amp_organisation/allgemeine_geschafts_und_nutzungsbedingungen_agnb/allgemeine-geschafts-und-nutzungsbedingungen-agnb-97401.html ''Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGNB)''] Stand: 15. Dezember 2019.</ref>
Die '''Rechte an Geoinformationen''' leiten sich insbesondere aus dem [[Urheberrecht]] ab und betreffen Vermessungsdaten, [[Karte (Kartografie)|Landkarten]], [[Plan (Kartografie)|Pläne]], [[Luftbildfotografie|Luftbilder]] und [[Satellitenbild|Satellitenbilder]] in analoger und digitaler Form.


Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit Geoinformationen sind insbesondere die körperliche und unkörperliche Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Zugänglichmachung und die Versendung. Betroffen sind [[Vermessung]]sdaten, [[Karte (Kartografie)|Landkarten]], [[Plan (Kartografie)|Pläne]], [[Luftbildfotografie|Luftbilder]] und [[Satellitenbild]]er in analoger und digitaler Form. Von den Rechten der Urheber und der Daten-Nutzer zu unterscheiden sind die Datenschutzrechte der Grundstückseigentümer und der in ähnlicher Weise Betroffenen.
==Geodaten und Staat==


Urheber von Geoinformationen kann wiederum jeder werden, der auf Basis etwa von [[GPS-Technik]] oder anderen Aufzeichnungen eigene Karten oder Datenbestände erstellt.
Die Erfassung und Verwaltung von amtlichen [[Geodaten]] lag über Jahrhunderte hinweg [[monopol]]ähnlich in der [[Staat|staatlichen]] Hand. Zu den Interessen zählen zum Beispiel die Klärung von Grundstücksangelegenheiten und [[Berechtsame|Bergrecht]]en.


== Geodaten und Staat ==
Ein weiteres Anliegen bestand in der Erfassung von Daten für politische und militärische Zwecke ([[Krieg]]sführung, [[Kolonialisierung]]). Aus Gründen des [[Militärgeheimnis]]ses blieben Karten in Mitteleuropa bis weit ins 20 Jahrhundert allgemein unter Verschluss. Im [[19. Jahrhundert]] zeichnete so mancher Archäologe oder Entdecker auch Karten im Auftrag der Kriegsministerien, denn die genaue Kenntnis über topographische Gegebenheiten war oftmals schlachtentscheidend. Insbesondere die Sowjetunion war bekannt für Fälschungen von Kartenwerken, um ganze Hafenstädte oder Forschungsstandorte zu verbergen. Zum Beispiel unterlag die Luftbildfotografie in Deutschland bis etwa [[1990]] aus militärischen Gründen starken Auflagen.
{{Belege fehlen}}
Die Erfassung und Verwaltung von amtlichen [[Geodaten]] lag über Jahrhunderte hinweg in staatlicher Hand.


Aus Gründen des [[Militärgeheimnis]]ses blieben Karten in Mitteleuropa bis 1815 allgemein unter Verschluss. Im 19.&nbsp;Jahrhundert zeichnete so mancher Archäologe oder Entdecker auch Karten im Auftrag der Kriegsministerien, denn die genaue Kenntnis über topographische Gegebenheiten war oftmals schlachtentscheidend. Nach dem Zweiten Weltkrieg ist die Geheimhaltung von topographischen Karten mindestens in den mittleren Maßstäben auch heute noch in vielen Staaten üblich. Insbesondere die [[Sowjetunion]] war darüber hinaus bekannt für Verfälschungen von Kartenwerken, um ganze Hafenstädte oder Forschungsstandorte zu verbergen. Die Luftbildfotografie unterlag in Deutschland bis etwa 1990 aus militärischen Gründen starken Auflagen.
Ein weiterer Grund für die heutigen Einschränkungen in der Verwendung von Geodaten aus staatlicher Sicht ist, dass man den Umlauf von veralteten oder falschen [[Information]]en vermeiden will. Durch den Verkauf von Geodaten kann man auch einen Teil der Kosten weitergeben.


Ein weiterer Grund für die heutigen Einschränkungen in der Verwendung von Geodaten aus staatlicher Sicht ist, dass man den Umlauf von veralteten oder falschen Informationen vermeiden will. Durch den Verkauf von Geodaten kann man auch einen Teil der Kosten weitergeben.
Die Fortschritte bei der [[Datenverarbeitung]] und [[Kommunikation]] (zum Beispiel [[Internet]], [[Mobilfunk]], [[Satellitennavigation]]) haben zu einer weitreichenden Veränderung geführt. Die Navigation kann anhand von [[Geobasisdaten]] und [[Global Positioning System|GPS]] durchgeführt werden. Unternehmen brauchen Geodaten zur Verwaltung und Planung von [[Elektrizität]]s-, [[Fernwärme]]-, [[Gas]]-, [[Wasser]]- oder Kommunikationsleitungen. Umweltbelastungen können anhand von [[Verkehr]]sdaten und Emmisionswerten (und anderer [[Geofachdaten]]) vorhergesagt werden. Durch die Weiterverarbeitung und Kombination der Daten entsteht ein [[Mehrwert]]prozess, der zu einem eigenen [[Markt]] führt. Der Staat hat ein Interesse daran, diesen Markt, obgleich die Erfassung von Geodaten und Pflege auch heute noch kostenaufwändig ist, mit ''kostenniedrigen'' Daten zu unterstützen. Darüber hinaus werden staatliche Aufgaben auch bereits durch Steuern öffentlich finanziert.


Die Fortschritte bei der Datenverarbeitung und Kommunikation (zum Beispiel Internet, Mobilfunk, Satellitennavigation) haben zu einer weitreichenden Veränderung geführt. Die Navigation kann anhand von [[Geobasisdaten]] und [[Global Positioning System|GPS]] durchgeführt werden. Unternehmen brauchen Geodaten zur Verwaltung und zum Beispiel für die Planung von Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas-, Wasser- oder Kommunikationsleitungen. Umweltbelastungen können anhand von Verkehrsdaten und Emissionswerten (und anderer [[Geofachdaten]]) vorhergesagt werden. Durch die Weiterverarbeitung und Kombination der Daten entsteht ein Mehrwertprozess, der zu einem eigenen Markt führt. Der Staat hat ein Interesse daran, diesen Markt, obgleich die Erfassung von Geodaten und Pflege auch heute noch kostenaufwändig ist, mit ''kostenniedrigen'' Daten zu unterstützen. Darüber hinaus werden staatliche Aufgaben auch bereits durch Steuern öffentlich finanziert.
Weil die Zugänglichkeit zu Geodaten und die Verarbeitungsmöglichkeiten wachsen, werden ebenfalls die rechtlichen Fragen vielfältiger (Schutz von Software und Datenbanken, internationales Recht usw.). Das führt dazu, dass die staatlichen Vorschriften zunehmend am Urheberrecht und anderen Gesetzen gemessen werden müssen.


Weil die Zugänglichkeit zu Geodaten und die Verarbeitungsmöglichkeiten wachsen, werden ebenfalls die rechtlichen Fragen vielfältiger (etwa Schutz von Software und Datenbanken oder internationales Recht). Das führt dazu, dass die staatlichen Vorschriften zunehmend am Urheberrecht und anderen Gesetzen gemessen werden müssen. Auch die Forderungen von Initiativen wie [[Open Access]], wonach mit öffentlichen Mitteln gewonnene Daten auch öffentlich zugänglich sein sollen, kommen ins Spiel.
==Deutschland==


Den Zugang zur nationalen Geodateninfrastruktur und deren Nutzung regelt in Deutschland das [[Geodatenzugangsgesetz]].<ref>Roderic Ortner: [https://www.vergabeblog.de/2015-06-14/rechtliche-probleme-bei-der-beschaffung-von-geoinformationen-und-geoinformationssystemen/ ''Rechtliche Probleme bei der Beschaffung von Geoinformationen und Geoinformationssystemen''] Vergabeblog.de, 14. Juni 2015.</ref>
===Karten und Pläne===


== Nationale Rechtslagen ==
Karten und Pläne werden nach dem deutschen [[Urheberrechtsgesetz]] laut § 2 Abs. 1 Nr. 7 ''("Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen")'' und Abs. 2 geschützt, sofern sie ''"persönliche geistige Schöpfungen"'' darstellen.


=== Deutschland ===
Der Urheber sind nach §§ 7, 8 UrhG in diesem Falle die beteiligten Kartografen, doch liegen die [[Nutzungsrecht]]e je nach Vereinbarung arbeits- oder dienstrechtlich ggf. bei ihrem [[Unternehmen]] oder ihrer [[Behörde]]. Nach § 64 und § 65 Abs. 1 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.


<!--===Rechtslage ===
Die Höhe der persönlichen geistigen Schöpfung und somit der Schutzumfang richten sich insbesondere nach dem Grad der Eigentümlichkeit des Werkes.
==== Urheberrecht ====
===== persönlich geistige Schöpfung =====
===== Datenbankschutz =====
==== Vermessungs- und Geoinformationsrecht ====
==== Zusammenspiel der Rechtsgrundlagen====-->


==== Karten und Pläne ====
Der [[Bundesgerichtshof]] entschied [[1998]], dass ein urheberrechlicher Schutz auch dann gegeben ist, wenn die Karte nach einer vorgegebenen Zeichenvorschrift hergestellt wurde (allgemein kann das zum Beispiel ein Musterblatt für ein [[Kartenwerk]] sein oder eine eigene erstellte Vorlage). Eine individuelle Leistung liegt zum Beispiel durch die [[Generalisierung (Kartographie) | Generalisierung]] vor. Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen wurden allerdings vom [[Bundesgerichtshof]] 1998 als urheberrechtlich frei erkannt. Im vorliegenden Fall war das "Stadtplanwerk Ruhrgebiet" gescannt und für eine Verwendung in den "Gelben Seiten" überarbeitet worden. Die eigenpersönlichen Züge des Stadtplanwerks waren hierdurch verblasst. Die Schadensersatzforderung wurde abgelehnt (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998, Az. I ZR 81/96, ''Stadtplanwerk'').
Karten und Pläne werden nach dem deutschen [[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte|Urheberrechtsgesetz]] gemäß {{§|2|UrhG|dejure}} Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 ''(„Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“)'' und Abs.&nbsp;2 geschützt, sofern sie ''„persönliche geistige Schöpfungen“'' darstellen und/oder – im Falle einer Karte als „analoger [[Datenbank]]“ ({{§|4|UrhG|dejure}} und {{§|87a|UrhG|dejure}} UrhG, s.&nbsp;u.) – ihre „Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“.<ref>Michael Rösler-Goy: [https://www.unibw.de/geoinformatik/seminar-gis-internet/pdf-dateien-seminar/vortraege-2012/roesler-goy-2012.pdf ''Rechtliche Aspekte von Geoinformationen''] München, 2012.</ref>


Urheber nach {{§|7|UrhG|dejure}} und {{§|8|UrhG|dejure}} UrhG sind im Falle von Karten und Plänen die beteiligten Kartografen, doch liegen die [[Nutzungsrecht]]e je nach Vereinbarung arbeits- oder dienstrechtlich ggf. bei ihrem Unternehmen oder ihrer Behörde. Nach {{§|64|UrhG|dejure}} und {{§|65|UrhG|dejure}} Abs.&nbsp;1 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
[[2004]] kam es durch die Übernahme von etwa 200 MB digitalen Karten der [[Euro Cities AG]] (stadplandienst.de) durch [[Toll Collect]] zu einem ähnlichen Konflik. Das war nach Meinung des Landgerichts Berlin rechtswidrig, weil es gegen die Nutzungsbestimmungen von Euro Cities verstieß (LG Berlin, Einstweilige Verfügung 20. Juli 2004, Az. 16 O 312/04, Urteil ca. 29. August 2004).


Die Höhe der persönlichen geistigen Schöpfung und somit der Schutzumfang richten sich insbesondere nach dem Grad der Eigentümlichkeit des Werkes. So entschied der [[Bundesgerichtshof]] 1998, dass ein urheberrechtlicher Schutz auch dann gegeben ist, wenn die Karte nach einer vorgegebenen Zeichenvorschrift hergestellt wurde (allgemein kann das zum Beispiel ein Musterblatt für ein [[Kartenwerk]] sein oder eine eigene erstellte Vorlage). Eine individuelle Leistung liegt zum Beispiel durch die [[Generalisierung (Kartografie)|Generalisierung]] vor. Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen als solche wurden allerdings vom Bundesgerichtshof 1998 als urheberrechtlich frei erkannt. In den betreffenden Fall war das „Stadtplanwerk Ruhrgebiet“ gescannt und für eine Verwendung in den „Gelben Seiten“ überarbeitet worden, wodurch die eigenpersönlichen Züge des Stadtplanwerks in gewissem Rahmen verblasst waren und die Schadensersatzforderungen dementsprechend von den Vorinstanzen abgelehnt wurden. Der BGH jedoch befand, dass das Berufungsgericht die Frage der [[Freie Benutzung|freien Benutzung]] i.&nbsp;S.&nbsp;v. {{§|24|UrhG|dejure}} UrhG in Abgrenzung zur erlaubnispflichtigen Bearbeitung ({{§|23|UrhG|dejure}} UrhG) nicht ausreichend untersucht hätte, und verwies die Sache zurück (BGH, Urteil vom 28.&nbsp;Mai 1998, Az.&nbsp;I&nbsp;ZR&nbsp;81/96, ''Stadtplanwerk'').
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs bezüglich eines Stadtplanwerks für Berlin in digitaler Form (BGH, Urteil vom [[23. Juni]] [[2005]], Az. I ZR 227/02, ''Karten-Grundsubstanz'') wurden die digitale Grundsubstanz des Projekts (vektorisierte Daten, bereits [[Generalisierung (Kartografie)|generalisiert]]) und der Zeichenschlüssel als schutzfähig angesehen.


2004 kam es durch die Übernahme von etwa 200 MB digitaler Karten der [[Euro-Cities|Euro Cities AG]] (stadtplandienst.de) durch [[Toll Collect]] zu einem ähnlichen Konflikt. Die Übernahme war nach Ansicht des Landgerichts Berlin rechtswidrig, da sie gegen die Nutzungsbestimmungen von Euro Cities verstieß (LG Berlin, Urteil vom 20.&nbsp;Juli 2004, Az.&nbsp;16&nbsp;O&nbsp;312/04). Die Generalisierung des Kartenmaterials, das heißt ''„die übersichtliche und möglichst umfassende Darstellung und Anordnung der relevanten Informationen“'' reiche ''„für die Annahme einer schöpferischen Leistung“'' aus. Bei der Berufung beim [[Kammergericht]] kam es zum Vergleich (Az.&nbsp;5&nbsp;U&nbsp;157/04).
Nach einem Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom [[9. November]] [[2005]], Az. 21 O 7402/02, ''Datenbankschutz für topografische Landkarten – Topografische Kartenblätter'', [[GRUR]] 2006, S. 225) stellt die [[Topographische Karte]] 1:25 000 (TK25) eine analoge ''Datenbank'' nach § 87 a Urheberrechtsgesetz dar und genießt damit rechtlichen Schutz auf Grund der vorgenommenen Investition bei ihrer Herstellung. Eine Entnahme von Daten aus der TK25 durch Digitalisierung zum Zwecke der Weiterbearbeitung sei deshalb lizenzpflichtig. Dieses Urteil ist ''nicht'' rechtskräftig.


Urheberrechtlich unbedenkliche Vervielfältigungen geschützter Karten und Pläne sind gemäß {{§|52a|UrhG|dejure}} und {{§|53|UrhG|dejure}} lediglich solche zum Zwecke der Lehre und Forschung sowie zum privaten und sonstigen ''nichtgewerblichen'' Eigengebrauch.
Zum eigenen privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch erlaubt § 53 UrhG die Vervielfältigung.


Um Verstöße gegen diese Festlegungen nachweisen zu können, d.&nbsp;h. zu prüfen, ob Daten von anderen Karten übernommen wurden, werden Karten oft mit absichtlichen Fehlern, sog. [[Trap Street]]s, ausgestattet.<ref>{{Webarchiv |url=http://t3n.de/news/openstreetmap-33-rechtliche-probleme-openstreetmap-248586/ |text=Rechtliche Probleme mit der OpenStreetMap |wayback=20100314064535}}</ref>
Die Ausnahme vom urheberrechtlichen Schutz für [[Amtliches Werk|Amtliche Werke]] nach § 5 UrhG gilt für Karten hingegen nur dann, wenn eine Karte oder ein Plan explizit im Zusammenhang mit einer Amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht wurde.


Vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind nach {{§|5|UrhG|dejure}} UrhG auch [[Amtliches Werk|Amtliche Werke]], im Falle von Karten und Plänen allerdings nur dann, wenn diese explizit im Zusammenhang mit einer amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht wurden. Bei topographischen Landeskarten handelt es sich regelmäßig nicht um amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG.<ref>BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - I ZR 232/85 [Topographische Landeskarten]</ref>
Beim Nachdruck von Karten der Vermessungsämter wird auf die Einhaltung der Quellenangabe auf der Grundlage von § 63 UrhG und der Gesetze für die Landesvermessung besonders geachtet: sie müssen nicht nur einen Hinweis auf die Kartengrundlage, sondern auch den Genehmigungsvermerk für die Wiedergabe tragen.


Beim Nachdruck von Karten der Vermessungsämter dagegen wird auf die Einhaltung der Quellenangabe gemäß {{§|63|UrhG|dejure}} UrhG sowie der Gesetze für die Landesvermessung besonders geachtet: Nachdrucke dieser Art müssen nicht nur einen Hinweis auf die Kartenquelle, sondern auch den Genehmigungsvermerk für ihre Wiedergabe tragen.
===Luft- und Satellitenbilder===
<!--Auch das Übernehmen von Informationen wie Straßennamen aus urheberrechtlich geschützten Karten, ist gesetzlich verboten: Gemäß {{§|2|URG|juris}} Abs. 1 Punkt 7 des deutschen Urheberrechts unterliegen Karten den Bestimmungen der geschützten Werke. - Beispiel, Nachweis? letzteres schon eingangs gesagt -->


==== Karten als Datenbanken ====
Luftbildaufnahmen können als Lichtbilder in Deutschland im Sinne von § 72 UrhG angesehen werden. Das Urheberrecht erlischt darum laut § 72 Abs. 3 ''"fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist."'' Nach § 69 UrhG ist dies auf den Ablauf des Kalenderjahres bezogen, in dem dieses Ereignis stattfand.
Nach {{§|87a|UrhG|juris}} des deutschen Urheberrechts unterliegt eine Karte den [[Datenbank]]rechten, wenn „die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“. Was dabei eine „wesentliche Investition“ ist, wird allerdings nicht näher definiert und unterliegt damit im Falle eines Rechtsstreits dem Ermessen des zuständigen Richters. {{§|87b|UrhG|juris}} verbietet die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.


So ist etwa eine [[topografische Karte]] 1:25 000 (TK25) gemäß Urteil des [[Landgericht München I|Landgerichts München&nbsp;I]] (Urteil vom 9.&nbsp;November 2005, Az.&nbsp;21&nbsp;O&nbsp;7402/02, ''Datenbankschutz für topografische Landkarten – Topografische Kartenblätter'', [[Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht|GRUR]] 2006, S.&nbsp;225) eine analoge ''Datenbank'' nach {{§|87a|UrhG|dejure}} UrhG, dementsprechend sie aufgrund der vorgenommenen Investitionen bei ihrer Herstellung rechtlichen Schutz genießt. Eine Entnahme von Daten aus einer TK25 durch Digitalisierung zum Zwecke der Weiterbearbeitung sei deshalb lizenzpflichtig.
Da § 72 Abs. 1 UrhG ebenso für ''"Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden"'' gilt, kann diese Regelung auch für von [[Satellit (Raumfahrt)|Satelliten]] aufgenommene Fotos angewendet werden.

==== Luft- und Satellitenbilder ====
Luftbildaufnahmen können als Lichtbilder in Deutschland im Sinne von {{§|72|UrhG|dejure}} UrhG angesehen werden. Das Urheberrecht erlischt darum laut §&nbsp;72 Abs.&nbsp;3 ''„fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.“'' Nach {{§|69|UrhG|dejure}} UrhG ist dies auf den Ablauf des Kalenderjahres bezogen, in dem dieses Ereignis stattfand.

Da § 72 Abs. 1 UrhG ebenso für ''„Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden“'' gilt, kann diese Regelung auch für von Satelliten aufgenommene Fotos angewendet werden.


Bei der Nutzung von Bildern muss also in der Regel der Urheber zustimmen. Wenn Bilder dieser Art zur freien Verfügung angeboten werden, sollte vor einer Nutzung geklärt sein, ob eine Bereitstellung und Nutzung im Ausland oder eine gegebenenfalls kommerzielle Nutzung eingeschlossen sind.
Bei der Nutzung von Bildern muss also in der Regel der Urheber zustimmen. Wenn Bilder dieser Art zur freien Verfügung angeboten werden, sollte vor einer Nutzung geklärt sein, ob eine Bereitstellung und Nutzung im Ausland oder eine gegebenenfalls kommerzielle Nutzung eingeschlossen sind.


Neben den urheberrechtlichen Aspekten ist bei der Verwendung hochauflösender Satellitendaten außerdem seit dem 1.&nbsp;Dezember 2007 das [[Satellitendatensicherheitsgesetz]] und die in Ergänzung erlassene Satellitendatensicherheitsverordnung zu berücksichtigen.
===Vermessungsdaten und Datenbanken===


==== Vermessungsdaten und Datenbanken ====
Die Rohdaten genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Die Rohdaten genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.


Die Nutzung wird vor allem durch die Landesgesetze festgelegt, zum Beispiel im
Die Nutzung wird vor allem durch die Landesgesetze festgelegt, zum Beispiel in § 12 des
Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LVerm vom 20. Dez. 2000) Rheinland-Pfalz, § 12 Verwendungsvorbehalt: ''"Geoinformationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie vermittelt werden. Eine Umwandlung, Weitergabe oder Veröffentlichung der Geobasisinformationen bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde."'' Der Bundesgerichtshof äußerte bereits 1987 in seiner Entscheidung ''Topographische Landeskarten'' Zweifel an den landesrechtlichen [[Genehmigungsvorbehalt]]en.
rheinland-pfälzischen Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm vom 20.&nbsp;Dez. 2000; Verwendungsvorbehalt: ''„Geobasisinformationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine Umwandlung, Weitergabe oder Veröffentlichung der Geobasisinformationen bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde.'') oder {{§|2|VermG_|dejure}}, {{§|14|VermG_|dejure}} des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg. Der Bundesgerichtshof äußerte bereits 1987 in seiner Entscheidung ''Topographische Landeskarten'' Zweifel an den landesrechtlichen [[Genehmigungsvorbehalt]]en.


Für Datenbanken und Karten (in gedruckter und digitaler Form) wird mit dem Schutz durch weitere Gesetze argumentiert:
Für Datenbanken und Karten (in gedruckter und digitaler Form) wird mit dem Schutz durch weitere Gesetze argumentiert:


Zusammengefasst sind diese:
Zusammengefasst sind diese:
* Schutz für Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art gemäß {{§|2|UrhG|dejure}} Abs. 1 Nr. 7 UrhG (siehe oben)
* Schutz als [[Datenbankwerk]] nach {{§|4|UrhG|dejure}} Abs. 2 UrhG
* Investitionsschutz nach {{§|87a|UrhG|dejure}} UrhG
* [[wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] nach § 1 [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|UWG]]


{{§|1|UWG|dejure}} des UWG bestimmt: ''„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“''
* Schutz für Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG (siehe oben)
* Schutz als [[Datenbankwerk]] nach § 4 Abs. 2 UrhG
* Investitionsschutz nach §§ 87 a ff. UrhG
* wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 1 [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|UWG]]


Die Regelungen zum Schutz von Datenbanken im Urheberrechtsgesetz haben ihren Hintergrund in der EG-Richtlinie 96/9/EG vom 11.&nbsp;März 1996, die den Investor schützt. In seinem Urteil zum Fall C-203/02 vom 9.&nbsp;November 2004 hat allerdings der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] klargestellt, dass damit nur Investitionen in die Beschaffung und abschließende Verifikation von Daten, nicht aber in deren Herstellung oder primäre Verifikation geschützt sind. Für Geodaten käme demnach ein Schutz als Datenbank in der Regel nur dann in Frage, wenn ein Hersteller Daten aus verschiedenen Quellen in eine einheitliche Sammlung vereint oder – nach der oben erwähnten Argumentation des Landgerichts München&nbsp;I – daraus eine komplexe topografische Karte erstellt.
Der § 1 des UWG besagt: ''"Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb."''


Für Datenbanken gilt eine Schutzfrist von 15 Jahren ab Veröffentlichung (bzw. ab Herstellung bei Nichtveröffentlichung) nach {{§|87d|UrhG|dejure}} UrhG. Sobald die Datenbank wesentlich verändert wird und dazu auch eine wesentliche Investition nötig war, beginnt die Frist allerdings wieder von vorn, wobei ungeklärt ist, ob dabei auch die veraltete Version einen Schutz behält.
Die Regelungen zum Schutz von Datenbanken im Urheberrechtsgesetz haben ihren Hintergrund in der EG-Richtlinie 96/9/EG vom [[11. März]] [[1996]]. Urheber ist hier übrigens der Investor. Für Datenbanken gilt eine Schutzfrist von 15 Jahren ab Veröffentlichung (bzw. ab Herstellung bei Nicht-Veröffentlichung) nach § 87 d UrhG.


=== Österreich ===
==Schweiz ==
Nach {{§|7|Urheberrechtsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR12024408|§&nbsp;7.&nbsp;Z.&nbsp;2 ''Freie Werke''}} des [[Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte|österreichischen Urheberrechtsgesetzes]] sind die öffentlich-rechtlichen Geoinformationen ausdrücklich von der Freiheit [[Amtliches Werk|amtlicher Werke]] ausgenommen:
{{Zitat
|Text=2. Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§&nbsp;5 Abs.&nbsp;1) und zur Verbreitung (§&nbsp;16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.}}
Dasselbe gilt für die Geodaten der Länder, die [[Landesebene|landesrechtlich]] geschützt sind. Das betrifft die Druckwerke ebenso wie die elektronischen Daten, die etwa über [[AMAP Austria#AMAP|AMAP]] oder [[Geoland]] öffentlich zugänglich sind. (→ siehe dort auch die Liste der Landesvermessungsserver)


=== Schweiz ===
2005 bereitet die Schweiz ein Geoinformationsgesetz vor. Demzufolge sollen Geobasisdaten von nationalem Interesse frei zugänglich sein.
In der Schweiz trat das ''[[Bundesgesetz über Geoinformation]] (GeoIG)'' am 1. Juli 2008 in Kraft.<ref>[https://www.tg.ch/public/upload/assets/3575/Erlaeuternder_Bericht_GeoIV.pdf ''Verordnungsrecht zum Gesetz über Geoinformation. Erläuternder Bericht.''] Kanton Thurgau, ohne Jahr.</ref>


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[Geistiges Eigentum]]
* [[Urheberrecht]]
* [[Bildrechte]]
* [[Karte (Kartografie)#Manipulation von Karten|Manipulation von Karten]]
* [[Trap Street]]
* [[Liste von Kartenwerken]]


== Literatur und Quellen ==
* [[Geistiges Eigentum]], [[Urheberrecht]], [[Bildrechte]], [[GEKA]], [[Kartografie]], [[Wikipedia:Karten]], [[Geodaten]], [[Geodienste]], [[Rechte an Wetterdaten]], [[Zensur_%28Informationskontrolle%29#Kartografie|Zensur in der Kartografie]].
;EU:
* [[INSPIRE]] - Initiative der europäischen Kommission mit dem Ziel, eine europäische Geodaten-Basis mit integrierten raumbezogenen Informationsdiensten zu schaffen
* [http://petition.publicgeodata.org/ Petition] zur [[INSPIRE]] Initiative


Rechtsprechung:
==Literatur==
* [http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=C-203%2F02&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100 Europäischer Gerichtshof, Urteil zum Fall C-203/02] vom 9. November 2004


;Deutschland:
* Rita Eggert; ''Urheberrechtsschutz bei Landkarten''; Dissertation; Nomos Verlagsgesellschaft; Baden-Baden; 1999; ISBN 3-7890-6235-9
Vermessungs- und Geoinformationsrecht der Bundesländer:
* Schwerpunktheft zum DVW-Seminar Urheberrecht für Geodaten; DVW Bayern Mitteilungen (ISSN 0723-6336), Nr. 2, 54. Jahrgang, 2002
* [http://www.geodaten.bayern.de/bvv_web/downloads/vermkatg.pdf Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG –) vom 31.&nbsp;Juli 1970, Bayern] (PDF; 111&nbsp;kB)
* [http://www.geodaten.bayern.de/bvv_web/downloads/gebgesamt.pdf Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm), Bayern] (PDF; 125&nbsp;kB)
* [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=7134&bes_id=7127&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=VermKatG#det0 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.&nbsp;März 2005, Nordrhein-Westfalen] (PDF)
* [http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K92/921-01.htm Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz - VermLiegG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.&nbsp;Dezember 1997]
* [http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-GeoInfVermGMVrahmen Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Geoinformations- und Vermessungsgesetz (GeoVermG M-V) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.&nbsp;Dezember&nbsp;2010]
* Schleswig-Holstein: [[Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Schleswig-Holstein)|Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster]]


Datenschutzrecht:
==Weblinks==


* [https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20070614-geodaten.htm/ Allgemeiner rechtlicher Rahmen von Geodaten (Datenschutzzentrum Kiel, Juni 2007)]
'''Entscheidungen in Deutschland'''
* [http://www.geobusiness.org/Geobusiness/Redaktion/PDF/Publikationen/ampelstudie-datenschutzrechtliche-rahmenbedingungen-bereitstellung-geodaten-lang,property=pdf,bereich=geobusiness,sprache=de,rwb=true.pdf Rechtsgutachten zu den schutzwürdigen Rechten und Interessen Betroffener beim Zugang zu Geodaten (Datenschutzzentrum Kiel, Sept. 2008)] (PDF; 766&nbsp;kB)
* [https://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenschuetzer-fordern-Ampelregelung-beim-Zugriff-auf-Geodaten-208847.html Datenschützer fordern Ampelregelung beim Zugriff auf Geodaten (Heise online, Sept. 2008)]


Kommentare zu Gesetzen:
* Dreyer, Kotthoff, Meckel: ''Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht''. C.F. Müller Verlag; Jahrgang 2004; ISBN 3-8114-2349-5
* Kummer, Möllering: ''Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt; Kommentar''; 3. Auflage; Kommunal- und Schulverlag; Jahrgang 2005; ISBN 3-8293-0746-2

Rechtsprechung:
* [http://www.jura.uni-sb.de/clear/de/web-dok/19990008.html BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 (I ZR 232/85) ''Topographische Landeskarten'']
* [http://www.jura.uni-sb.de/clear/de/web-dok/19990008.html BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 (I ZR 232/85) ''Topographische Landeskarten'']
* [http://www.jurpc.de/rechtspr/19990054.htm BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 (I ZR 81/96) ''Stadtplanwerk'']
* [http://www.jurpc.de/rechtspr/19990054.htm BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 (I ZR 81/96) ''Stadtplanwerk'']
* heise.de: [http://www.heise.de/newsticker/meldung/50473 Euro Cities AG (stadtplandienst.de) gegen Toll Collect (LG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2004, Az. 16 O 312/04)]
* [https://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-Toll-Collect-klaute-Kartendaten-im-Internet-102641.html Heise.de über den Fall Euro Cities AG (stadtplandienst.de) gegen Toll Collect (LG&nbsp;Berlin, Urteil vom 20.&nbsp;Juli 2004, Az.&nbsp;16&nbsp;O&nbsp;312/04)]
* [http://www.jurpc.de/rechtspr/20050120.htm BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 (I ZR 227/02), ''Karten-Grundsubstanz'']
* [http://www.jurpc.de/rechtspr/20050120.htm BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 (I ZR 227/02), ''Karten-Grundsubstanz'']
* [[s:Landgericht München - Topografische Kartenblätter|''Datenbankschutz für topografische Landkarten – Topografische Kartenblätter'', GRUR&nbsp;2006, S.&nbsp;225, Wikisource]]


Literatur:
'''Landesbestimmungen'''
* [http://www.lv-bw.de/lvshop2/produktinfo/wir-ueber-uns/tipps/Datenbankrecht/infobörse_adv.doc Landesvermessungsamt Baden-Württemberg, Informationen zum Datenbankrecht (2004, doc)]
* [http://www.stadtplan-gratis.de/juristische_grundlagen/index.php Urteile zum Urheberschutz von Karten]
* Rita Eggert: ''Urheberrechtsschutz bei Landkarten''. Dissertation; Nomos Verlagsgesellschaft; Baden-Baden 1999; ISBN 3-7890-6235-9
* Schwerpunktheft zum DVW-Seminar ''Urheberrecht für Geodaten''. DVW Bayern Mitteilungen, 54. Jahrgang, Heft 2/2002, ({{ISSN|0723-6336}})
* Jan Fritz Geiger: ''Geo-Information als immaterielles Rechtsgut.'' In: ''[[JurPC]]'', Web-Dok. [http://www.jurpc.de/aufsatz/20010070.htm 70/2001], {{ISSN|1615-5335}}
* Markus Junker: ''Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen (1. Teil).'' In: ''JurPC'', Web-Dok. [http://www.jurpc.de/aufsatz/19990086.htm 69/1999], {{ISSN|1615-5335}}
* Markus Junker: ''Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen (2. Teil).'' In: ''JurPC'', Web-Dok. [http://www.jurpc.de/aufsatz/19990069.htm 86/1999], {{ISSN|1615-5335}}
* Michael Rösler-Goy: ''Datenbankschutz gilt auch für Landkarten''. In: [[Kartographische Nachrichten]], Heft 2/2006, S.&nbsp;66, Deutsche Gesellschaft für Kartographie e.&nbsp;V. (Hrsg.), Kirschbaum-Verlag, Bonn 2006, {{ISSN|0022-9164}}
* Dietrich Diez, Ernest McCutcheon, Michael Rösler-Goy: ''Geodaten für alle – Scheitert dies am Datenschutz?'' In: ''[[Kartographische Nachrichten]]'' Heft 2/2012, S.&nbsp;74–78, Deutsche Gesellschaft für Kartographie e.&nbsp;V. (Hrsg.), Kirschbaum-Verlag, Bonn 2012, {{ISSN|0022-9164}}


;Österreich:
* [http://www.geodaten.bayern.de/bvv_web/downloads/vermkatg.pdf Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz – VermKatG –) vom 31. Juli 1970, Bayern (pdf)]
* [http://www.oerok.gv.at/Geodatenpolitik/Rechtsvorschriften_fuer_Geodaten_in_Oesterreich.pdf Rechtsvorschriften für Geodaten in Österreich], Bericht über die Rechtslage in Österreich
* [http://www.geodaten.bayern.de/bvv_web/downloads/gebgesamt.pdf Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm), Bayern]
* [http://www.kreis-unna.de/NR/exeres/477C895D-A443-4F23-9B4F-F9C94451CF61,frameless.htm?NRMODE=Published Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990, Nordrhein-Westfalen (pdf)]
* [http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K92/921-01.htm Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg (Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz - VermLiegG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997]


;Schweiz:
'''Kommentare'''
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510_62.html Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG, SR 510.62)]
* [http://www.admin.ch/ch/d/sr/51.html#510.6 Übersicht über alle Erlasse des Bundes im Bereich Geoinformation]
* [http://www.ikgeo.ch/dokumentation/gesetzgebungen.html Übersicht über das Geoinformationsrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden der Schweiz]


<!--
* [http://www.jurpc.de/aufsatz/20010070.htm Jan Fritz Geiger - Geo-Information als immaterielles Rechtsgut]
Quellen für andere Staaten
* [http://www.bauv.unibw-muenchen.de/institute/inst10/wwwSites-I10-deutsch/Kartographie/Professurseiten/PDF-Dateien/Geheimhaltung.pdf Kurt Brunner - Geheimhaltung und Verfälschung von Karten aus militärischen und politischen Gründen (pdf)]
-->
* [http://www.lv-bw.de/lvshop2/produktinfo/wir-ueber-uns/tipps/Datenbankrecht/infob%C3%B6rse_adv.doc Landesvermessungsamt Baden-Württemberg - Informationen zum Datenbankrecht (doc)]
;Sonstiges
* [http://www.stadtplan-gratis.de/juristische_grundlagen/index.php Urteile zum Urheberschutz von Karten]
* [http://archiv.twoday.net/stories/375321/ Forderung nach freien Geodaten] (englisch)
* [http://www.jurpc.de/aufsatz/19990086.htm Markus Junker - Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen], ([http://www.jurpc.de/aufsatz/19990069.htm Teil 2])


== Weblinks ==
'''Ausland'''
{{Wikisource|Geoinformationsrecht}}


== Einzelnachweise ==
* [http://archiv.twoday.net/stories/375321/ Forderung nach freien Geodaten (engl.)]
<references />
* [http://www.oerok.gv.at/Geodatenpolitik/Rechtsvorschriften_fuer_Geodaten_in_Oesterreich.pdf Bericht über die Rechtslage in Österreich] [[PDF]]

* [http://www.swisstopo.ch/de/basics/law/geoig Zum Geoinformationsgesetz CH]
{{Rechtshinweis}}


[[Kategorie:Kartografie]]
[[Kategorie:Kartografie]]
[[Kategorie:Geodäsie]]
[[Kategorie:Geodäsie]]
[[Kategorie:Geoinformatik]]
[[Kategorie:Urheberrecht]]
[[Kategorie:Urheberrecht]]

{{Rechtshinweis}}
{{Deutschlandlastig}}

Aktuelle Version vom 3. Juni 2024, 10:36 Uhr

Die Rechte an Geoinformationen in der Kartografie leiten sich insbesondere aus dem Urheberrecht ab. Wenn Geoinformationen öffentlich-rechtlich geführt werden, können zusätzlich auch Rechte nach dem Vermessungs- und Geoinformationsrecht bestehen. Ein Nutzer von Geoinformationen, der nicht zugleich deren Urheber ist, muss sich immer dann für seine Nutzungshandlungen Nutzungsrechte einräumen lassen, wenn diese Handlungen als Verwertungsrecht dem Urheber vorbehalten sind.[1]

Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit Geoinformationen sind insbesondere die körperliche und unkörperliche Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Zugänglichmachung und die Versendung. Betroffen sind Vermessungsdaten, Landkarten, Pläne, Luftbilder und Satellitenbilder in analoger und digitaler Form. Von den Rechten der Urheber und der Daten-Nutzer zu unterscheiden sind die Datenschutzrechte der Grundstückseigentümer und der in ähnlicher Weise Betroffenen.

Urheber von Geoinformationen kann wiederum jeder werden, der auf Basis etwa von GPS-Technik oder anderen Aufzeichnungen eigene Karten oder Datenbestände erstellt.

Geodaten und Staat

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Erfassung und Verwaltung von amtlichen Geodaten lag über Jahrhunderte hinweg in staatlicher Hand.

Aus Gründen des Militärgeheimnisses blieben Karten in Mitteleuropa bis 1815 allgemein unter Verschluss. Im 19. Jahrhundert zeichnete so mancher Archäologe oder Entdecker auch Karten im Auftrag der Kriegsministerien, denn die genaue Kenntnis über topographische Gegebenheiten war oftmals schlachtentscheidend. Nach dem Zweiten Weltkrieg ist die Geheimhaltung von topographischen Karten mindestens in den mittleren Maßstäben auch heute noch in vielen Staaten üblich. Insbesondere die Sowjetunion war darüber hinaus bekannt für Verfälschungen von Kartenwerken, um ganze Hafenstädte oder Forschungsstandorte zu verbergen. Die Luftbildfotografie unterlag in Deutschland bis etwa 1990 aus militärischen Gründen starken Auflagen.

Ein weiterer Grund für die heutigen Einschränkungen in der Verwendung von Geodaten aus staatlicher Sicht ist, dass man den Umlauf von veralteten oder falschen Informationen vermeiden will. Durch den Verkauf von Geodaten kann man auch einen Teil der Kosten weitergeben.

Die Fortschritte bei der Datenverarbeitung und Kommunikation (zum Beispiel Internet, Mobilfunk, Satellitennavigation) haben zu einer weitreichenden Veränderung geführt. Die Navigation kann anhand von Geobasisdaten und GPS durchgeführt werden. Unternehmen brauchen Geodaten zur Verwaltung und zum Beispiel für die Planung von Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas-, Wasser- oder Kommunikationsleitungen. Umweltbelastungen können anhand von Verkehrsdaten und Emissionswerten (und anderer Geofachdaten) vorhergesagt werden. Durch die Weiterverarbeitung und Kombination der Daten entsteht ein Mehrwertprozess, der zu einem eigenen Markt führt. Der Staat hat ein Interesse daran, diesen Markt, obgleich die Erfassung von Geodaten und Pflege auch heute noch kostenaufwändig ist, mit kostenniedrigen Daten zu unterstützen. Darüber hinaus werden staatliche Aufgaben auch bereits durch Steuern öffentlich finanziert.

Weil die Zugänglichkeit zu Geodaten und die Verarbeitungsmöglichkeiten wachsen, werden ebenfalls die rechtlichen Fragen vielfältiger (etwa Schutz von Software und Datenbanken oder internationales Recht). Das führt dazu, dass die staatlichen Vorschriften zunehmend am Urheberrecht und anderen Gesetzen gemessen werden müssen. Auch die Forderungen von Initiativen wie Open Access, wonach mit öffentlichen Mitteln gewonnene Daten auch öffentlich zugänglich sein sollen, kommen ins Spiel.

Den Zugang zur nationalen Geodateninfrastruktur und deren Nutzung regelt in Deutschland das Geodatenzugangsgesetz.[2]

Nationale Rechtslagen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Karten und Pläne

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Karten und Pläne werden nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 („Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen“) und Abs. 2 geschützt, sofern sie „persönliche geistige Schöpfungen“ darstellen und/oder – im Falle einer Karte als „analoger Datenbank“ (§ 4 und § 87a UrhG, s. u.) – ihre „Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“.[3]

Urheber nach § 7 und § 8 UrhG sind im Falle von Karten und Plänen die beteiligten Kartografen, doch liegen die Nutzungsrechte je nach Vereinbarung arbeits- oder dienstrechtlich ggf. bei ihrem Unternehmen oder ihrer Behörde. Nach § 64 und § 65 Abs. 1 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

Die Höhe der persönlichen geistigen Schöpfung und somit der Schutzumfang richten sich insbesondere nach dem Grad der Eigentümlichkeit des Werkes. So entschied der Bundesgerichtshof 1998, dass ein urheberrechtlicher Schutz auch dann gegeben ist, wenn die Karte nach einer vorgegebenen Zeichenvorschrift hergestellt wurde (allgemein kann das zum Beispiel ein Musterblatt für ein Kartenwerk sein oder eine eigene erstellte Vorlage). Eine individuelle Leistung liegt zum Beispiel durch die Generalisierung vor. Der dargestellte Inhalt, insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen als solche wurden allerdings vom Bundesgerichtshof 1998 als urheberrechtlich frei erkannt. In den betreffenden Fall war das „Stadtplanwerk Ruhrgebiet“ gescannt und für eine Verwendung in den „Gelben Seiten“ überarbeitet worden, wodurch die eigenpersönlichen Züge des Stadtplanwerks in gewissem Rahmen verblasst waren und die Schadensersatzforderungen dementsprechend von den Vorinstanzen abgelehnt wurden. Der BGH jedoch befand, dass das Berufungsgericht die Frage der freien Benutzung i. S. v. § 24 UrhG in Abgrenzung zur erlaubnispflichtigen Bearbeitung (§ 23 UrhG) nicht ausreichend untersucht hätte, und verwies die Sache zurück (BGH, Urteil vom 28. Mai 1998, Az. I ZR 81/96, Stadtplanwerk).

2004 kam es durch die Übernahme von etwa 200 MB digitaler Karten der Euro Cities AG (stadtplandienst.de) durch Toll Collect zu einem ähnlichen Konflikt. Die Übernahme war nach Ansicht des Landgerichts Berlin rechtswidrig, da sie gegen die Nutzungsbestimmungen von Euro Cities verstieß (LG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2004, Az. 16 O 312/04). Die Generalisierung des Kartenmaterials, das heißt „die übersichtliche und möglichst umfassende Darstellung und Anordnung der relevanten Informationen“ reiche „für die Annahme einer schöpferischen Leistung“ aus. Bei der Berufung beim Kammergericht kam es zum Vergleich (Az. 5 U 157/04).

Urheberrechtlich unbedenkliche Vervielfältigungen geschützter Karten und Pläne sind gemäß § 52a und § 53 lediglich solche zum Zwecke der Lehre und Forschung sowie zum privaten und sonstigen nichtgewerblichen Eigengebrauch.

Um Verstöße gegen diese Festlegungen nachweisen zu können, d. h. zu prüfen, ob Daten von anderen Karten übernommen wurden, werden Karten oft mit absichtlichen Fehlern, sog. Trap Streets, ausgestattet.[4]

Vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind nach § 5 UrhG auch Amtliche Werke, im Falle von Karten und Plänen allerdings nur dann, wenn diese explizit im Zusammenhang mit einer amtlichen Bekanntmachung veröffentlicht wurden. Bei topographischen Landeskarten handelt es sich regelmäßig nicht um amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG.[5]

Beim Nachdruck von Karten der Vermessungsämter dagegen wird auf die Einhaltung der Quellenangabe gemäß § 63 UrhG sowie der Gesetze für die Landesvermessung besonders geachtet: Nachdrucke dieser Art müssen nicht nur einen Hinweis auf die Kartenquelle, sondern auch den Genehmigungsvermerk für ihre Wiedergabe tragen.

Karten als Datenbanken

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 87a des deutschen Urheberrechts unterliegt eine Karte den Datenbankrechten, wenn „die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“. Was dabei eine „wesentliche Investition“ ist, wird allerdings nicht näher definiert und unterliegt damit im Falle eines Rechtsstreits dem Ermessen des zuständigen Richters. § 87b verbietet die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

So ist etwa eine topografische Karte 1:25 000 (TK25) gemäß Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 9. November 2005, Az. 21 O 7402/02, Datenbankschutz für topografische Landkarten – Topografische Kartenblätter, GRUR 2006, S. 225) eine analoge Datenbank nach § 87a UrhG, dementsprechend sie aufgrund der vorgenommenen Investitionen bei ihrer Herstellung rechtlichen Schutz genießt. Eine Entnahme von Daten aus einer TK25 durch Digitalisierung zum Zwecke der Weiterbearbeitung sei deshalb lizenzpflichtig.

Luft- und Satellitenbilder

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Luftbildaufnahmen können als Lichtbilder in Deutschland im Sinne von § 72 UrhG angesehen werden. Das Urheberrecht erlischt darum laut § 72 Abs. 3 „fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.“ Nach § 69 UrhG ist dies auf den Ablauf des Kalenderjahres bezogen, in dem dieses Ereignis stattfand.

Da § 72 Abs. 1 UrhG ebenso für „Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden“ gilt, kann diese Regelung auch für von Satelliten aufgenommene Fotos angewendet werden.

Bei der Nutzung von Bildern muss also in der Regel der Urheber zustimmen. Wenn Bilder dieser Art zur freien Verfügung angeboten werden, sollte vor einer Nutzung geklärt sein, ob eine Bereitstellung und Nutzung im Ausland oder eine gegebenenfalls kommerzielle Nutzung eingeschlossen sind.

Neben den urheberrechtlichen Aspekten ist bei der Verwendung hochauflösender Satellitendaten außerdem seit dem 1. Dezember 2007 das Satellitendatensicherheitsgesetz und die in Ergänzung erlassene Satellitendatensicherheitsverordnung zu berücksichtigen.

Vermessungsdaten und Datenbanken

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Rohdaten genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Die Nutzung wird vor allem durch die Landesgesetze festgelegt, zum Beispiel in § 12 des rheinland-pfälzischen Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm vom 20. Dez. 2000; Verwendungsvorbehalt: „Geobasisinformationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine Umwandlung, Weitergabe oder Veröffentlichung der Geobasisinformationen bedarf der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde.“) oder § 2, § 14 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg. Der Bundesgerichtshof äußerte bereits 1987 in seiner Entscheidung Topographische Landeskarten Zweifel an den landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalten.

Für Datenbanken und Karten (in gedruckter und digitaler Form) wird mit dem Schutz durch weitere Gesetze argumentiert:

Zusammengefasst sind diese:

§ 1 des UWG bestimmt: „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

Die Regelungen zum Schutz von Datenbanken im Urheberrechtsgesetz haben ihren Hintergrund in der EG-Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996, die den Investor schützt. In seinem Urteil zum Fall C-203/02 vom 9. November 2004 hat allerdings der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass damit nur Investitionen in die Beschaffung und abschließende Verifikation von Daten, nicht aber in deren Herstellung oder primäre Verifikation geschützt sind. Für Geodaten käme demnach ein Schutz als Datenbank in der Regel nur dann in Frage, wenn ein Hersteller Daten aus verschiedenen Quellen in eine einheitliche Sammlung vereint oder – nach der oben erwähnten Argumentation des Landgerichts München I – daraus eine komplexe topografische Karte erstellt.

Für Datenbanken gilt eine Schutzfrist von 15 Jahren ab Veröffentlichung (bzw. ab Herstellung bei Nichtveröffentlichung) nach § 87d UrhG. Sobald die Datenbank wesentlich verändert wird und dazu auch eine wesentliche Investition nötig war, beginnt die Frist allerdings wieder von vorn, wobei ungeklärt ist, ob dabei auch die veraltete Version einen Schutz behält.

Nach § 7 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes sind die öffentlich-rechtlichen Geoinformationen ausdrücklich von der Freiheit amtlicher Werke ausgenommen:

„2. Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.“

Dasselbe gilt für die Geodaten der Länder, die landesrechtlich geschützt sind. Das betrifft die Druckwerke ebenso wie die elektronischen Daten, die etwa über AMAP oder Geoland öffentlich zugänglich sind. (→ siehe dort auch die Liste der Landesvermessungsserver)

In der Schweiz trat das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) am 1. Juli 2008 in Kraft.[6]

Literatur und Quellen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
EU

Rechtsprechung:

Deutschland

Vermessungs- und Geoinformationsrecht der Bundesländer:

Datenschutzrecht:

Kommentare zu Gesetzen:

  • Dreyer, Kotthoff, Meckel: Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht. C.F. Müller Verlag; Jahrgang 2004; ISBN 3-8114-2349-5
  • Kummer, Möllering: Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt; Kommentar; 3. Auflage; Kommunal- und Schulverlag; Jahrgang 2005; ISBN 3-8293-0746-2

Rechtsprechung:

Literatur:

Österreich
Schweiz
Sonstiges
Wikisource: Geoinformationsrecht – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. vgl. beispielsweise Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen: Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGNB) Stand: 15. Dezember 2019.
  2. Roderic Ortner: Rechtliche Probleme bei der Beschaffung von Geoinformationen und Geoinformationssystemen Vergabeblog.de, 14. Juni 2015.
  3. Michael Rösler-Goy: Rechtliche Aspekte von Geoinformationen München, 2012.
  4. Rechtliche Probleme mit der OpenStreetMap (Memento vom 14. März 2010 im Internet Archive)
  5. BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - I ZR 232/85 [Topographische Landeskarten]
  6. Verordnungsrecht zum Gesetz über Geoinformation. Erläuternder Bericht. Kanton Thurgau, ohne Jahr.