„Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)“ – Versionsunterschied
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Die '''gesetzliche Rentenversicherung''' (GRV) in Deutschland ist ein Zweig des gegliederten [[Sozialversicherung]]ssystems, das insbesondere der [[Altersvorsorge]] von [[Beschäftigter|Beschäftigten]] dient. Neben den abhängig Beschäftigten sind in der Rentenversicherung eine Vielzahl weiterer Personengruppe versicherungspflichtig, u. a. einige Berufs- und Personengruppen der Selbstständigen, sowie Kindererziehende und häusliche Pflegepersonen. Daneben ist eine freiwillige Versicherung grundsätzlich möglich. Neben [[Altersrente]]n werden Renten bei [[Verminderte Erwerbsfähigkeit|verminderter Erwerbsfähigkeit]] und [[Rente wegen Todes|Hinterbliebenenrente]] sowie [[Rehabilitation|Leistungen zur Teilhabe]] erbracht. Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderlichen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen (Rentenanspruch). |
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Dieser Artikel behandelt die gesetzliche Rentenversicherung in [[Deutschland]] und [[Österreich]]. |
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Vornehmlich wird die gesetzliche Rentenversicherung durch ein [[Umlageverfahren]] finanziert. Das heißt, dass die Beiträge der derzeitigen Beitragszahler unmittelbar als Renten an die derzeitigen Rentner ausgezahlt werden. Durch die Gutschrift von [[Entgeltpunkte]]n erwerben sie gleichzeitig eigene Ansprüche auf Rente in ihrer Rentenbezugsphase (sogenannter [[Generationenvertrag]]). Ferner erhält die gesetzliche Rentenversicherung [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)#Bundeszuschuss|Zuschüsse des Bundes]], die rund 30 Prozent der Ausgaben decken<ref>https://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Fakten-zur-Rente/Gesetzliche-Rentenversicherung/indikator-anteil-bundesmittel-an-ausgaben-gesetzlicher-rentenversicherung.html</ref>. Diese Bundesmittel sollen auch die sogenannten versicherungsfremden Leistungen finanzieren. Es besteht keine Einigkeit, welche Leistungen als versicherungsfremd anzusehen und wie hoch die hierfür anfallenden Ausgaben sind. Daher ist es umstritten, ob die Zuschüsse des Bundes die versicherungsfremden Leistungen vollständig decken.<ref>https://www.bundestag.de/resource/blob/437624/634baef7575ec97bc241976afb1168e4/wd-6-085-16-pdf-data.pdf</ref> |
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Bei der '''gesetzlichen Rentenversicherung''' (GRV) handelt es sich um eine als Teil der [[Sozialversicherung]] staatlich organisierte [[Rentenversicherung]]. |
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Anders als eine private Versicherung hat die gesetzliche Rentenversicherung als Sozialversicherung auch die Funktion des sozialen Ausgleichs und der Lastenverteilung. So erhalten Kindererziehende sogenannte [[Kindererziehungszeit]]en und [[Berücksichtigungszeit|Kinderberücksichtigungszeiten]]. |
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Die gesetzliche Rentenversicherung ist im wesentlichen als Pflichtversicherung der abhängig Beschäftigten als Altersicherung im Umlageverfahren konzipiert. |
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Angesichts des [[Demographischer Wandel in Deutschland|demographischen Wandels]] wird vereinzelt gefordert, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung von einem umlagefinanzierten auf ein kapitalbildendes System umzustellen. Umstritten ist jedoch, ob der demografische Wandel das umlagefinanzierte Rentensystem tatsächlich infrage stellt und dass ein Kapitaldeckungssystem eine effektivere und sozial gerechtere Finanzierung der Renten ermöglicht (vergleiche dazu die [[Mackenroth-These]]). |
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== Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland == |
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Der Begriff „Rente“ wird in Deutschland vielfach als Synonym für eine [[Rente]] aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) verwendet. Davon sind die [[Pension]]en der [[Beamten]] zu unterscheiden, die aus Steuermitteln und Rücklagen finanziert werden. In Österreich werden dagegen alle Altersrenten als Pensionen bezeichnet. |
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[[Rentenversicherungsträger]] ist in Deutschland die [[Deutsche Rentenversicherung]], welche sich in 14 regionale und 2 bundesweite Träger aufteilt. Rechtsgrundlage ist das [[Sechstes Buch Sozialgesetzbuch|Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –]] (SGB VI). |
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=== Allgemeine Bemerkungen === |
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Für [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständige]] und ihre [[Angehöriger|Angehörigen]] der Bereiche Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die [[Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau]] (''SVLFG'') zuständig. Rechtsgrundlage ist das [[Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte]] (ALG) [[i. V. m.]] dem [[Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau#Einzelnachweise|Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung]] (LSV-NOG). |
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Die GRV ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten [[Sozialversicherung]]. Sie findet ihre Grundlage im [[Sozialgesetzbuch VI]] (SGB VI). Sie bildet, zusammen mit den anderen gesetzlichen [[Altersvorsorge]]formen (Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe, Beamtenversorgung als Sonderform) eine der sog. „drei Säulen“ des deutschen Alterssicherungssystems, neben der auf privater Vorsorge aufbauenden Versorgung (zweite Säule – gefördert im Rahmen der sog. „[[Riester-Rente]]“) und der [[betriebliche Altersvorsorge|betrieblichen/überbetrieblichen/tariflichen Altersversorgung]]. |
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== Leistungen == |
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Kennzeichen der gesetzlichen Rentenversicherung ist insb. ihr Zwangscharakter: die meisten Arbeitnehmer sind dort pflichtversichert. Wer einer selbstständigen Beschäftigung nachgeht, kann muss nicht pflichtversichert werden. |
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Versicherte Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der [[Tod]] des Versicherten, der gegebenenfalls Hinterbliebenenrenten auslöst. Zum Zwecke der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des Versicherten leisten die [[Deutsche Rentenversicherung#Organisation|Träger der GRV]] im Rahmen der [[Medizinische Rehabilitation|medizinischen]] und [[Berufliche Rehabilitation|beruflichen]] Rehabilitation. Dabei handelt es sich um originäre Leistungen, die nicht [[Versicherungsfremde Leistungen|versicherungsfremd]] sind, denn sie dienen der unmittelbaren Abwendung der versicherten Risiken, deren Realisierung zu Beitragsausfällen und vorzeitigen Rentenzahlungen führen würden. Vor Erreichen des Renteneintrittsalters für Altersrenten gilt für den Themenkomplex der Erwerbsminderung daher der Grundsatz „[[Rehabilitation]] vor Rente“<ref>Wolfgang Schütte: {{Webarchiv|url=http://www.z-sozialreform.de/ccm/cms-service/stream/asset/2004-4-5_Schuette_Volltext.pdf?asset_id=277016 |wayback=20160405154147 |text=''Der Vorrang von Rehabilitation vor Rente und Pflege'' }} Zeitschrift für Sozialreform ZSR, 2004, S. 473–492.</ref>, d. h. vor Zahlung einer Rente zur Kompensation wird stets versucht, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird die Rente geleistet. |
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Folgende Risikofälle für die gesetzliche Rentenversicherung sind von Belang: |
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* [[Altersrente|Renten wegen Alters]], |
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Träger der GRV ist die [[Deutsche Rentenversicherung]]. |
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* [[Verminderte Erwerbsfähigkeit|Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit]] und |
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* [[Rente wegen Todes|Hinterbliebenenrenten]] (Witwen-/Witwerrenten und [[Waisenrente]]n). |
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Für die Leistungsberechtigung sind |
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Die zuständigen Leistungsträger sind gem. § 23 Absatz 2 SGB I: |
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* versicherungsrechtliche Voraussetzungen, |
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* persönliche Voraussetzungen (Lebensalter, Erwerbsminderung, Tod), |
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* und [[Wartezeit (Sozialversicherungsrecht)|wartezeitrechtliche]] Voraussetzungen zu erfüllen. |
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=== Renten wegen Alters === |
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# in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die [[Deutsche Rentenversicherung Bund]] und die [[Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See]], |
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{{Hauptartikel|Altersrente}} |
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#in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, |
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#in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen. |
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Wer Altersrente bei Erreichen der [[Regelaltersrente#Regelaltersgrenze|Regelaltersgrenze]] beantragt, erhält nach geltender Rechtslage ({{§|50|sgb_6|juris}} SGB VI) eine Rente ohne Zu- oder Abschläge. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie, gesteuert über den [[Zugangsfaktor]]. Ausnahmen, die Regelaltersgrenze betreffend sind die Altersrente [[Altersrente#Altersrente für schwerbehinderte Menschen|für schwerbehinderte Menschen]] und [[Altersrente#Altersrente für besonders langjährig Versicherte|besonders langjährig Versicherte]].<ref name="test">{{Webarchiv|url=http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/4_Presse/infos_der_pressestelle/02_medieninformationen/03_pressematerial/pressemappen/rente_mit_67/01_pressetext_faq_rente_mit_67.html |wayback=20130820230227 |text=Deutsche Rentenversicherung}}</ref> Die Regelaltersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis einschließlich 1963 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben ({{§|235|sgb_6|juris}} SGB VI). |
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=== Versicherte === |
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Die GRV unterscheidet generell zwischen Versicherungspflicht und Versicherungfreiheit. Die Versicherungspflicht umfasst nach § 1 SGB VI alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit. |
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Als Pflichtmitglieder einbezogen sind alle Arbeitnehmer, wenn sie nicht wegen eines sehr kleinen Einkommens oder wegen einer Absicherung in einem anderen Alterssicherungssystem versicherungsfrei sind. Darüber hinaus sind weitere Personengruppen Pflichtmitglieder, unter anderen: |
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* Wehr- und Zivildienstleistende |
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* Bezieher von Lohnersatzleistungen wie [[Arbeitslosengeld]] oder [[Krankengeld]] |
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* selbstständige [[Handwerker]] in den ersten 18 Jahren ihrer Berufstätigkeit |
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* weitere Gruppen von Berufen, die auch selbstständig arbeiten wie Lehrer, Erzieher, [[Hebamme]]n, [[Seelotse]]n, [[Künstler]], [[Publizist]]en, Küstenschiffer und Küstenfischer, [[Ich-AG]]s |
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* Pflegepersonen nach dem [[Pflegeversicherung]]sgesetz |
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Weiterhin können alle übrigen Selbstständigen der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag als Pflichtmitglieder beitreten und alle weiteren in Deutschland lebenden Personen ab dem 16. Lebensjahr freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. |
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==== Höhe der Renten ==== |
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Versicherungsfreiheit besteht nach § 5 SGB VI für Beamte, Richter und Berufs- oder Zeitsoldaten. Außerdem können bestimmte Personengruppen von der Versicherungspflicht befreit werden, z.B. Ärzte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte (§ 6 SGB VI). |
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Die relative Höhe der Rente ist vor allem von der Anzahl und der Höhe der während des Versicherungslebens eingezahlten Beiträge abhängig. Die Beiträge werden in [[Entgeltpunkte]] umgerechnet. [[Kindererziehungszeit]]en werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet, ohne dass individuelle Beiträge gezahlt werden, kommen jedoch sonstige Pflichtbeitragszeiten hinzu, können sie weniger Entgeltpunkte erhalten, wenn ansonsten insgesamt eine bestimmte Höchstgrenze überschritten würde (siehe auch: [[Kindererziehungszeit#Additive Anrechnung|Additive Anrechnung]]). Für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind sind Kindererziehungszeit die ersten 30, für jedes nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kind die ersten 36 Lebensmonate des Kindes. Für relevante [[beitragsfreie Zeiten]] (z. B. Zeiten einer Fachschulausbildung) werden durch die [[Gesamtleistungsbewertung]] weitere Entgeltpunkte ermittelt, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Für [[beitragsgeminderte Zeiten]] (z. B. Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden Zuschläge gutgeschrieben ({{§|71|sgb_6|juris}} SGB VI). |
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Die monatliche Rente wird nach der [[Rentenformel]] berechnet, indem die Entgeltpunkte mit dem [[Zugangsfaktor]], dem [[Rentenartfaktor]] und dem [[aktueller Rentenwert|aktuellen Rentenwert]] multipliziert werden. Dies ist in {{§|64|sgb_6|juris}} SGB VI normiert. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Dadurch bestimmt sich ein Höchstbeitrag. Höchstbeiträge und maximal mögliche Einzahlungsdauer bewirken die höchstmögliche Rente. |
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=== Leistungen === |
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Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) sind das Alter, die [[verminderte Erwerbsfähigkeit]] und der Tod. |
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Besonderheiten in Bezug auf Eintrittsalter und Berechnung bestehen in der [[Knappschaftsversicherung|knappschaftlichen]] Rentenversicherung der Bergleute. |
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Leistungen der gRV sind |
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*Rentenzahlungen auf Grund eines dieser Risikofälle |
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**[[Altersrente|Alter]], |
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**[[Erwerbsminderungsrente|Erwerbsminderung]], |
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**[[Hinterbliebenenrente|Tod]] sowie |
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*Leistungen zur [[medizinische Rehabilitation|medizinischen Rehabilitation]] und zur Teilhabe am Arbeitsleben. |
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Dabei gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“, d.h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit des/der Versicherten wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, erfolgt eine Rentengewährung. |
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Als „[[Standardrente|Eckrentner]]“ wird eine [[Fiktion|fiktive Person]] bezeichnet, die 45 Jahre lang aus einem Durchschnittsentgelt Beiträge eingezahlt hat und mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht. Die aufgrund einer solchen Rentenbiographie erzielte Rente wird Standardrente genannt. Die Standardrente lag Netto vor Steuern zum 1. Juli 2022 bei 1.442,60 € (West) bzw. 1.422,58 € (Ost).<ref>{{Internetquelle |url=https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/statistikpublikationen/rv_in_zahlen.pdf?__blob=publicationFile&v=2 |titel=Rentenversicherung in Zahlen 2022 |abruf=2023-04-14 |hrsg=www.deutsche-rentenversicherung.de}}</ref> Das [[Rentenniveau]] lag somit im Jahr 2022 bei 49,4 % (Verhältnis der Standardrente zum letzten Durchschnittsentgelt).<ref>{{Internetquelle |url=https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Rente/Rentenniveau/Rentenniveau_Liste.html#eaac65a6-13d5-4482-9653-fc03d3b174fb |titel=Rentenniveau |abruf=2023-04-14 |hrsg=www.deutsche-rentenversicherung.de}}</ref> |
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Für die Rentengewährung ist die Erfüllung von |
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*persönlichen Voraussetzungen (z.B. Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod) und |
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*spezifischen ''Wartezeiten'', also Zeiten der Beitragszahlung zur Rentenversicherung, |
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vonnöten. |
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Die Durchschnittsrente ergibt sich aus dem Quotienten der jeweiligen gruppenbezogenen Gesamtzahlung und der Anzahl dieser betrachten Gruppe. In der Gesetzlichen Rentenversicherung lag die durchschnittliche Altersrente (Netto vor Steuern) am 31. Dezember 2021 für Männer in den alten Bundesländern bei 1.309 €, in den neuen Bundesländern bei 1.289 €, Frauen in den alten Bundesländern bekamen im Durchschnitt eine Nettoaltersrente in Höhe von 739 €, in den neuen Bundesländern von 1062 €.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rente/rentenversicherungsbericht-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3 |titel=Rentenversicherungsbericht 2022 |abruf=2023-04-14 |hrsg=www.bmas.de}}</ref> |
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Daneben sind auch bei verschiedenen Renten noch weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich. Eine abschlagfreie Altersrente wird nach geltender Rechtslage regelmäßig bei einem Renteneintritt ab dem 65. Lebensjahr gewährt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozentpunkten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme behaftet. |
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==== Altersrente und Beschäftigung ==== |
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Darüber hinaus erbringen die Träger der GRV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Diese Leistungen dienen der Abwendung des versicherten Risikos und können insofern nicht als versicherungsfremd eingestuft werden. |
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Während des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ''nach Vollendung der Regelaltersgrenze'' sind Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ({{§|5|sgb_6|juris}} Abs. 4 SGB VI). Das bedeutet, dass eine Beschäftigung während einer vorgezogenen Altersrente zu einer Beitragszahlung und damit zu Zuschlägen an Entgeltpunkten führt ({{§|76d|sgb_6|juris}} i. V. m. {{§|76b|sgb_6|juris}} SGB VI). Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze tritt die vollständige Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI ein. Falls Altersvollrentner darüber hinaus arbeiten, muss der beschäftigte Rentner keine Beiträge mehr zahlen. Sein Arbeitgeber muss weiterhin den [[Arbeitgeberanteil]] abführen, der zu zahlen wäre, wenn der beschäftigte Altersvollrentenbezieher versicherungspflichtig wäre ({{§|172|sgb_6|juris}} Abs. 1 SGB VI). Dieser Beitrag erhöht jedoch nicht mehr die Rentenansprüche des Rentners. Dem Arbeitgeber soll dadurch der Anreiz genommen werden, versicherungsfreie Personen zu beschäftigen. |
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Auf Antrag können Vollrenten nach Vollendung der Regelaltersgrenze als Teilrenten ({{§|42|sgb_6|juris}} SGB VI) von mindestens 10 % bis zu 99,9 % geleistet werden.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/230127_pflege_und_teilrente.html |titel=Pflege und Teilrente |abruf=2023-04-14 |hrsg=www.deutsche-rentenversicherung.de}}</ref> Dabei handelt es sich nicht um eine ''Vollrente wegen Alters'', somit entfällt die generelle Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI. |
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===Frührente oder Alter beim Eintritt in die Rente=== |
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Mit dem Wort '''Frührente''' werden (juristisch ungenau) alle Formen des vorgezogenen und in der Regel eher unfreiwilligen oder ungeplanten Übergangs in die Erwerbslosigkeit mit einem Anspruch auf Rentenzahlung durch die staatliche Sozialversicherung, z. B. BU-, EU-Rente und Vorruhestand nach Arbeitslosengeldbezug bezeichnet. Eine andere Bezeichnung [[Vorruhestand]] wird abgeleitet von dem vorgezogenem Beginn des Ruhestandgeld-Bezugs (und gilt deshalb eigentlich nur für BeamtInnen). |
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=== Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit === |
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Grob läßt sich sagen, dass pro Monat des vorzeitigen Eintritts in die Rente vor dem gesetzl. Rentenalter die Rente lebenslang um 0,3 % gemindert wird. Also z. B. für 1 Jahr früher sinkt der sonst zustehenden monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent. Vergleiche Rentenberechnung unten oder bei [[Rentenformel]]. Dieser ''Rentenabschlag'' versucht die kürzere Beitragszahl-Phase im Erwerbsleben und die möglicherweise längere Bezugsdauer der Rente (bei einem fiktiv betrachtet) gleich langem Leben zu berücksichtigen. Seit Jahrzehnten ist das Renteneintrittsalter immer schon deutlich niedriger als die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze. |
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{{Hauptartikel|Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit}} |
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Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, im Gesetz als ''Rente wegen Erwerbsminderung'' bezeichnet, soll das Risiko des frühen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben absichern. |
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Dabei muss folgendes beachtet werden: |
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Wer aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, vor Vollendung der Regelaltersgrenze mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist teilweise erwerbsgemindert {{§|43|sgb_6|juris}} Abs. 1 S. 2 SGB VI). |
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Der Abschlag erfolgt von demjenigen Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt und nicht von dem auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Altersrentenwert.<ref>http://www.aevwl.de/leistungen_altersrente.html</ref>Das heißt: Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Rente mit 65 durch zwei Einflüsse geringer: Zuerst durch den früheren Rentenbeginn, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgt sind, und dann nochmal durch den Abschlag auf den bereits niedrigen Rentenwert. |
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Wer aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, vor Vollendung der Regelaltersgrenze mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist voll erwerbsgemindert {{§|43|sgb_6|juris}} Abs. 2 S. 2 SGB VI). |
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Die Minderung muss auf nicht absehbare Zeit, in Abgrenzung zu einer akuten Erkrankung, vorliegen. |
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Darüber hinaus müssen weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. |
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====Erwerbsminderungsrente==== |
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Etwa ein Sechstel aller RentnerInnen beginnt ihr Renterdasein mit einer Erwerbsminderungsrente. Die meisten von ihnen (über 90 %) wegen voller Erwerbsminderung. Die frühere vergleichbare Regelung hieß bis [[2000]]: Erwerbsunfähigkeits-, EU-Rente ([[Verminderte Erwerbsfähigkeit]]). |
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Renten wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich befristet zu gewähren ({{§|102|sgb_6|juris}} Abs. 2 SGB VI). |
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Deren Höhe ist von den früheren Beiträgen abhängig. Der bis 2020 auf 100 % wachsende Ertragsanteil dieser Rente ist übrigens zu versteuern. [[2005]] waren dieser Ertragsanteil bereits 50 %. Aber nur etwa 25.000 der ca. 1,7 Mio. BezieherInnen dieser Rentenart überschreiten die Freibetragsgrenze (pro Person ca. 7.500 Euro p.a.), so dass sie wegen der Rentenhöhe steuerpflichtig werden. Allerdings müssen weitere Einnahmen bei dieser Frage ebenfalls berücksichtigt werden. Zuverdienst bis etwa 350 Euro mtl. ist unschädlich. |
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Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei vorzeitigem Beginn der Rente vor dem gesetzlichen [[Renteneintrittsalter]] die Rente für die gesamte Bezugsdauer um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert wird. Für eine um ein Jahr früher beginnende Rente sinkt also der sonst zustehende monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent. Bei Erwerbsminderungsrenten beträgt dieser Abschlag maximal 10,8 Prozent. Der Abschlag erfolgt von dem Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt, nicht von dem hochgerechneten Altersrentenwert.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=1 |titel=Erwerbsnminderungsrente |abruf=2023-04-13 |hrsg=Deutsche Rentenversicherung}}</ref> Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Regelaltersrente aus zwei Gründen geringer: |
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====Erwerbsunfähigkeit, EU-Rente ==== |
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* Einmal durch den früheren Rentenbeginn, nach dem keine Beitragszahlung mehr erfolgt, |
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''Erwerbsunfähig'' ist die/der Versicherte, die infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche ihrer/seiner körperlichen oder geistigen Kräfte ''irgendeine Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig'' ausüben oder Erwerbstätigkeit zwar in gewisser Regelmäßigkeit ausüben, aber aus ihr ''nur geringfügiges Einkommen'' erzielen kann (s. § 44 [[SGB VI]]). Eine EU-Rente – die von weiteren bestimmten rechtlichen Voraussetzungen abhängig ist – kann höchstens bis zum 67. Lebensjahr bezogen werden. Danach tritt die Altersrente ein. Seit 2001 abgelöst durch die etwas anders geregelte Erwerbsminderungsrente für alle Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind (siehe oben). |
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* und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert. |
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Aufgrund des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfolgt in den meisten Fällen keine weitere Beschäftigung und damit auch keine Beitragszahlung. Um dies auszugleichen, wird in der Erwerbsminderungsrente eine [[Zurechnungszeit]] eingerechnet. Sie soll damit jene Beiträge ersetzen, welche die Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das [[Renteneintrittsalter|Rentenalter]] verhindert haben. Ohne dieses ''Auffüllen'' würde die Rente ihre Eigenschaft als adäquaten Einkommensersatz verlieren. Es wird damit vermieden, dass ein Versicherter, der bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert wurde, keinen oder nur stark reduzierten Altersrentenanspruch erhält. |
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====Berufsunfähigkeit, BU-Rente==== |
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Als ein rein rechtlicher Begriff wird definiert: ''Berufsunfähig'' ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf ''nicht mehr ausüben'' kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Krafte auf ''weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit'' eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (Bis 2000 BU + EU-Rente nach §43 SGB Vl alt). Wir befinden uns etwa bis 2010 in einem Übergangs-Zeitraum, danach entfällt diese Rentenart. Jüngeren ist bereits heute eine Überlegung zu empfehlen, ob sie dieses Berufsrisiko nicht privat absichern wollen. |
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Etwa 17 % aller Rentner beginnen das Rentnerdasein mit einer [[Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit]], 90 % davon wegen voller Erwerbsminderung. Die vergleichbare Regelung hieß bis 2000 „Erwerbsunfähigkeitsrente“. Die Höhe ist von den zuvor gezahlten Beiträgen abhängig, aber bis zu 10,8 % geringer als die Altersrente. |
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====Gleitender Übergang in die Rente, den Ruhestand==== |
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Statt in einem bestimmten Alter von heute auf morgen mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben völlig umzustellen, wird von manchen Beschäftigten angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren. Umsetzungsmöglichkeiten dafür – wenn auch in vieler Hinsicht unzureichend – bietet das neue [[Altersteilzeit|Altersteilzeitgesetz]] (Teilrente). Dies entstand vor allem als ein Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. der Umsetzung von Personaleinsparungen durch Betriebe. Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um Frührente, weil die Höhe der Altersrente durch Verträge oft konstant gehalten wird. Aber auch Rentenabschläge sind bei diesen Vereinbarungen sehr häufig. |
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2007 zeigte eine Studie, dass Gutachter einen konstruierten Testfall völlig unterschiedlich bewerteten.<ref>[http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,509153,00.html ''Psycho-Gutachten ist Glückssache''], spiegel.de, 3. Oktober 2007</ref> 2010 bearbeitete die [[Deutsche Rentenversicherung]] 361.963 Anträge auf Erwerbsminderungsrente. Etwa die Hälfte wurde bewilligt, die andere Hälfte abgelehnt, davon 114.000 aus medizinischen Gründen. |
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=== Verfassungsrecht; Rentenbesteuerung === |
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==== Hinzuverdienst zu Erwerbsminderungsrenten ==== |
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[[Steuer]]lich ist die gesetzliche Rente derzeit nur teilweise, nämlich mit dem sog. Ertragsanteil als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung der im früheren Erwerbsleben entrichteten Beiträge, deren Arbeitnehmeranteil (50 %) der normalen Versteuerung unterliegt. Je früher der Versicherte in Rente geht, desto geringer ist einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher wird der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente. |
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Grundsätzlich können Rentner während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen; bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dies ausdrücklich erwünscht. |
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Die [[Hinzuverdienstgrenze]]n berechnen sich anhand der monatlichen [[Bezugsgröße]]. Für das Jahr 2023 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen voller Erwerbsminderung 17.823,75 Euro kalenderjährlich, bei teilweiser Erwerbsminderung 35.647,50 Euro.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=1 |titel=So viel können Sie hinzuverdienen |abruf=2023-04-13 |hrsg=Deutsche Rentenversicherung}}</ref> |
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=== Renten wegen Todes === |
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Tatsächlich ist dieser zu versteuernde Ertragsanteil nur eine fiktive Größe. Dahinter steht die vom Gericht in den 1980er Jahren entwickelte Vorstellung, die Anwartschaften der Rentenversicherung genössen Eigentumscharakter, jedenfalls soweit sie auf eigener Leistung, also Beiträgen, beruhen. Man tat also, als wären diese Beiträge wie in einem Kapitaldeckungsverfahren angelegt worden, quasi in Fortsetzung des ursprünglichen Rentensystems. |
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{{Hauptartikel|Rente wegen Todes}} |
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==== Witwenrente/Witwerrente ==== |
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Die Rentenbesteuerung wird in den kommenden Jahrzehnten sukzessive auf eine neue Basis gestellt werden. Für jeden Rentnerjahrgang wird der zu versteuernde Anteil an der Rente wachsen, im Gegenzug für die Beitragszahler ein höherer Prozentsatz ihrer Beiträge steuerlich absetzbar sein. Am Ende sollen – ähnlich wie bei Pensionen – Renten zu 100 % versteuert werden und Beiträge steuerfrei sein. |
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Witwen oder Witwer haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die [[Wartezeit (Sozialversicherungsrecht)|allgemeine Wartezeit]] erfüllt hat. [[Eingetragene Partnerschaft|Eingetragene Lebenspartnerschaften]] und [[gleichgeschlechtliche Ehe]]n sind dem gleichgestellt. |
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===== Keine Rente bei Wiederheirat oder Versorgungsehe ===== |
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=== Berechnung der Rentenhöhe === |
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Bei Wiederheirat entfällt der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente. Es kann ein Anspruch auf Witwenrentenabfindung entstehen ({{§|107|sgb_6|juris}} SGB VI). Wird die neue Ehe geschieden, verstirbt der neue Ehepartner oder wird die Ehe für nichtig erklärt, besteht unter den sonstigen Voraussetzungen wieder Anspruch auf die vorherige Rente ''(Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten)''. |
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Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dies gilt beispielsweise bei plötzlichem unvorhersehbarem Unfalltod oder wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Kenntnis des Ehepaares von einer tödlich verlaufenden Krankheit vorlag. |
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Die Rentenhöhe ist vor allem an die im Laufe des Lebens einbezahlten Beiträge gebunden. Dafür erhält der Beitragszahler [[Entgeltpunkte]] gutgeschrieben. Für [[beitragsfreie Zeiten]] sowie für [[beitragsgeminderte Zeiten]] (z. B. nachgewiesene Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden noch Zuschläge gezahlt. Die Höhe dieser Zuschläge werden über die sog. [[Gesamtleistungsbewertung]] errechnet. |
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===== Bestandsschutz (Altfälle) ===== |
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Die Rente wird berechnet, indem der aktuelle Rentenwert (errechnet sich nach der [[Rentenformel]]) mit den Entgeltpunkten, dem [[Zugangsfakor]] und dem Rentenartfaktor multipliziert wird. Dies ist so in § 64 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) normiert. |
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Der Begriff „Altfall“ ist bei der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht eindeutig. Durch mehrfache Rechtsänderungen kann man nur Bestandsschutzfälle bis zur jeweiligen Änderung betrachten. |
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* Als „Bestandsschutzfall 2002“ gilt, wenn ein Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Diese Regelung besteht seit 2007 ({{§|242a|sgb_6|juris}} SGB VI). |
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Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute). |
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* Als „Bestandsschutzfall 1985“ gilt, wenn ein Ehegatte vor dem 31. Dezember 1985 verstorben ist oder bis zum 31. Dezember 1988 die Weitergeltung des alten Rechts beantragt wurde.<ref>{{Webarchiv|text=Abschnitt „Anrechnung von Einkommen“ auf der Seite „Werte der Rentenversicherung“ |url=http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Navigation/Deutsche_RV/werte_rv_node.html |wayback=20120331020454}}, deutsche-rentenversicherung.de, abgerufen am 29. Juli 2012</ref> |
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===== Kleine Witwen-/Witwerrente ===== |
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Ein ständiger Aufenthalt im Ausland ([[Wohnsitz]]) kann massive Änderungen im Rentenanspruch mit sich bringen; hierzu wurden auch [[Versicherungslastregelung]]en zwischen Staaten getroffen. |
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Der hinterbliebene Partner erhält für längstens 24 Monate die so genannte kleine Witwen-/Witwerrente. Die Beschränkung auf 24 Monate gilt bei „Bestandsschutzfällen 2002“ nicht. |
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===== Große Witwen-/Witwerrente ===== |
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=== Finanzierung der Rentenversicherung === |
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Erfüllt der Hinterbliebene beim Tod des Versicherten oder später eine der nachfolgenden Voraussetzungen, besteht Anspruch auf die große Witwen/Witwerrente: |
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* mindestens 45 Jahre alt oder |
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* voll oder teilweise erwerbsgemindert oder |
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* Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des versicherten Ehegatten, das noch keine 18 Jahre alt ist. |
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Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, schrittweise bis 2029 auf 47 Jahre angehoben. Im Einzelnen siehe {{§|242a|sgb_6|juris}} Abs. 5 SGB VI. |
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==== Beiträge ==== |
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===== Höhe ===== |
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Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch ''Beiträge'' finanziert, die ''je zur Hälfte von [[Arbeitnehmerbeitrag|Arbeitnehmern]] und [[Arbeitgeberbeitrag|Arbeitgebern]]'' getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags). Freiwillig versicherte Selbständige tragen den Beitrag allein; Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte. |
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Die Höhe der Witwen-/Witwerrente bemisst sich nach dem Rentenanspruch des/der verstorbenen Versicherten. |
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In den ersten drei (vollen) Kalendermonaten nach dem Monat, in dem der Versicherte gestorben ist, wird der Rentenanspruch in voller Höhe ausgezahlt (sogenanntes „[[Sterbevierteljahr]]“). |
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Diese sogenannte ''paritätische Finanzierung'', die auch für die gesetzliche Krankenversicherung gilt, ist betriebswirtschaftlich gesehen allerdings eine Fiktion, da der '''gesamte''' Zahlbetrag und nicht etwa nur der ''Arbeitnehmer''beitrag von diesem erwirtschaftet werden muss. Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung sind daher [[Arbeitgeberbeitrag|''Arbeitgeber''beiträge]] dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers zuzurechnen. Durch eine Ausgliederung und Bezeichnung als [[Lohnnebenkosten]] verstellen sie dem Beschäftigten den Blick auf die reale Abgabenquote. |
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Daran anschließend beträgt der Anspruch bei der kleinen Witwen-/Witwerrente 25 % und bei der großen Witwen-/Witwerrente 55 % (bzw. Altfälle 60 %) des Rentenanspruchs des Verstorbenen (ggf. findet zusätzlich eine Einkommensanrechnung statt). |
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Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) erhoben, letzteres gedeckelt auf die Höhe der [[Beitragsbemessungsgrenze]]. Er beträgt seit dem 1. Januar 2003 19,5 %, für die Knappschaftsversicherung mehr (seit 1. Januar 2003 25,9 %). Laut Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 soll er bis zum 1. Januar 2007 auf 19,9 % steigen (Abschnitt 2.1 des Koalitionsvertrages). |
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Hat der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes schon eine Rente bezogen, kann der Hinterbliebene innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bei der [[Renten-Service der Deutschen Post AG|Deutschen Post AG]] einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen. Unabhängig davon ist beim zuständigen Rentenversicherer für die Witwen-/Witwerrente ein formeller Rentenantrag zu stellen.<ref>{{Webarchiv|text=laut Information der Deutschen Rentenversicherung |url=http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/Servicebereich2/Rententipps/hilfe_fuer_witwen.html?nn=28150 |wayback=20120112110252}}</ref> |
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==== Bundeszuschuss ==== |
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==== Einkommensanrechnung ==== |
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Neben den Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird das System in erheblichem Umfang durch Bundeszuschüsse, also aus Steuermitteln, getragen. Im Jahr 2005 summierten sich die Bundeszuschüsse auf über 80 Milliarden €. Sie waren damit höher als die Kreditaufnahme des Bundes und deckten mehr als 1/3 der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie dienen zum einen der Finanzierung sog. [[versicherungsfremde Leistung|"versicherungsfremder Leistungen"]], also von Leistungen, die die Rentenversicherung unabhängig von Beitragszahlungen des Versicherten gewährt, etwa Renten für Ostdeutsche, die in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben. Zudem anderen haben alle diese Zuschüsse die Funktion, Rentenkürzungen bzw. Beitragserhöhungen zu vermeiden. |
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Auf die Witwen-/Witwerrente wird das um einen Kürzungsbetrag verminderte eigene Einkommen, soweit es einen Freibetrag übersteigt, zu 40 % des übersteigenden Betrages angerechnet. Im Sterbevierteljahr wird noch kein Einkommen angerechnet. Bei den „Bestandschutzfällen 1985“ wird kein Einkommen, bei den „Bestandsschutzfällen 2002“ wird [[Erwerbseinkommen]] und [[Erwerbsersatzeinkommen]] berücksichtigt und bei Neufällen zusätzlich Vermögenseinkommen und Elterngeld. Der Kürzungsbetrag ist ein je nach Einkommensart unterschiedlich hoher Betrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Einkommen. Durch die Kürzung wird berücksichtigt, dass der Hinterbliebene Steuern und Sozialabgaben zu zahlen hat. Der Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4-fachen des [[Aktueller Rentenwert|aktuellen Rentenwertes]] (seit 1. Juli 2022): |
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36,02 € × 26,4 = 950,93 € (West) bzw. 35,52 € × 26,4 = 947,73 € (Ost) und erhöht sich für jedes minderjährige Kind um den 5,6-fachen aktuellen Rentenwert. |
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==== Waisenrente ==== |
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{{Hauptartikel|Waisenrente}} |
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Halbwaisen erhalten 10 %, Vollwaisen erhalten 20 % der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zuzüglich eines Zuschlages nach {{§|78|sgb_6|juris}} SGB VI. |
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Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt nicht im [[Kapitaldeckungsverfahren|Kapitaldeckungs-]], sondern im [[Umlageverfahren]]. Laufende Beiträge, verwaltet von den Trägern der der Deutschen Rentenversicherung (früher: [[Bundesversicherungsanstalt für Angestellte|BfA]] und [[Landesversicherungsanstalt|Landesversicherungsanstalten]]), werden sofort als Renten ausbezahlt. Nur, um die Liquidität sicherzustellen, gibt es eine kleine sog. [[Schwankungsreserve]]. |
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Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Waise. |
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==== Rechengrößen der Sozialversicherung in Deutschland==== |
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Darüber hinaus wird bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in Zeiten der Ausbildung (schulisch oder beruflich) Rente gezahlt, ebenso wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. |
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Jährlich einmal beschließt das Bundeskabinett die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Folgejahr. Darunter fallen die Beitragsbemessungsgrenzen der verschiedenen gesetzl. Versicherungarten, die Bezugsgröße und die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Einkommensentwicklung im Vorjahr. |
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Während Zeiten des Freiwilligendienstes im Sinne des {{§|32|estg|juris}} Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bst. d EStG besteht ebenfalls ein Anspruch und während Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen. |
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Als Waisen können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt werden, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit der/dem Verstorbenen gelebt haben und von ihr/ihm unterhalten wurden. |
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Die Bezugsgröße ist z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Die Verordnung des Bundeskabinetts bedarf jeweils der Zustimmung des Bundesrates. |
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({{§|48|sgb_6|juris}} SGB VI) |
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Eine Einkommensanrechnung findet bei Waisenrenten nicht statt. |
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* Sie enthält z. B. für 2006 eine Steigerung von 0,42 v. H. in den alten bzw. 0,51 v. H. in den neuen Bundesländern aufgrund der Jahreszahlen von 2004. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die bundeseinheitliche Einkommensentwicklung in Höhe von 0,45 v. H. maßgebend. |
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** Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze (West) 5.250 Euro/Monat betragen (2005: 5.200 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 4.400 Euro/Monat. |
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** In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine einheitliche Bezugsgröße für Ost und West in Höhe von 2.450 Euro/Monat. |
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** Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) der GKV wird auf 47.250 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht – wie bisher – dem Wert von 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. |
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==== Erziehungsrente ==== |
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{{Hauptartikel|Erziehungsrente}} |
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Obwohl diese Rente aus der Versicherung des überlebenden (früheren) Ehegatten erbracht wird, zählt sie zu den Renten wegen Todes ({{§|47|sgb_6|juris}} SGB VI). |
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[[Zunft|Zünfte]] und [[Gilde]]n im Mittelalter kannten bereits Selbsthilfeeinrichtungen auf gemeinschaftlicher Grundlage. [[Handwerk]] und [[Bergbau]] gelten als früheste Vorläufer der heutigen Sozialversicherung. Das Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in [[Knappschaft]]en vom 10.April 1854 war die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung. Die Verabschiedung des ''Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung'' am [[22. Mai]] [[1889]] durch den [[Reichstag (Deutsches Kaiserreich)|Reichstag]] des [[Deutsches Kaiserreich|Deutschen Reiches]] war nach den Gesetzen zur Regelung der Krankenversicherung (1883) und der Unfallversicherung (1884) die letzte Sozialversicherung der [[Otto von Bismarck|Bismarck'schen]] [[Sozialgesetzgebung]]. Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde die Rentenversicherung (RV) zum [[1. Januar]] [[1891]] erstmals eingeführt. Sie sah eine Altersrente im 70. Lebensjahr (das wenige Arbeiter erreichten) vor, sowie eine Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit. Wesentliche Reformschritte kamen 1911 hinzu: die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung im Jahre 1911 durch das Versicherungsgesetz für Angestellte, vom [[20. Dezember]] [[1911]] |
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=== Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung === |
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Pflichtversicherte in der [[Krankenversicherung der Rentner]] (KVdR) haben den allgemeinen [[Gesetzliche Krankenversicherung#Beitragssätze|Beitragssatz]] (einheitlicher Beitragssatz aller [[Krankenkasse]]n; seit 2015: 14,6 % zuzüglich des kassenspezifischen [[Zusatzbeitrag]]s) und die vollen [[Pflegeversicherung (Deutschland)#Gesetzlich Versicherte|Beiträge für die Pflegeversicherung]] an den Krankenversicherungsträger zu entrichten (Einbehalts- und Weiterleitungsverfahren durch die RV-Träger). Die Hälfte des Krankenkassenbeitrags und des Zusatzbeitrages trägt der RV-Träger. Wenn eine monatliche Rente insgesamt nicht höher als ein Zwanzigstel der [[Bezugsgröße|monatlichen Bezugsgröße]] ist (2023: 169,75 € West/164,50 € Ost), werden dafür keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten. Das ist unabhängig von anderen beitragspflichtigen Einnahmen und in {{§|226|sgb_5|juris}} Abs. 2 SGB V sowie {{§|57|sgb_11|juris}} Abs. 1 SGB XI geregelt. |
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=== Beitragszuschuss === |
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Freiwillig in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) versicherte Rentner leisten den allgemeinen Beitragssatz, inkl. Zusatzbeitrag und volle Beiträge für die Pflegeversicherung. Sie erhalten einen Zuschuss durch den RV-Träger in Höhe des halben durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrags, der sich aus der Rentenberechnung ergibt, zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Privat Krankenversicherte erhalten einen Zuschuss in Höhe des halben Durchschnittsbeitrags und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Dieser wird auf die halben tatsächlichen Aufwendungen begrenzt ({{§|106|sgb_6|juris}} SGB VI). |
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=== Rentenbesteuerung === |
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Das rein auf Ansparungen gegründete System konnte nicht lange durchgehalten werden. Nach dem ersten Weltkrieg wurden die Reserven durch die darauffolgende [[Hyperinflation]] weitgehend entwertet. So waren das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. RM (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % der Summe zusammengeschmolzen. Bereits damals begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden Beiträgen zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive Leistungskürzungen, insbesondere nach Hinzutreten der Weltwirtschaftskrise (1930-1932), unvermeidlich. Die gesetzliche Rentenvesicherung war weit davon entfernt, einen Lebensstandard im Alter zu garantieren, und kaum mehr als ein kleines Zubrot. Hauptsächliche Quelle von Alterseinkünften waren mehr denn je Leistungen der eigenen Kinder oder aber, im äußersten Notfall, der staatlichen Fürsorge. Während der NS-Zeit wurden sogar Mittel aus den Sozialsystemen für andere Projekte (insbesondere der Rüstung) zweckentfremdet. |
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{{Hauptartikel|Rentenbesteuerung}} |
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[[Einkommensteuer (Deutschland)|Steuerlich]] war bis 2004 die gesetzliche Rente nur mit dem sogenannten [[Ertragsanteil]] als [[Einkünfte|Einkunftsart]] zu berücksichtigen. Der Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung der im früheren Erwerbsleben entrichteten Beiträge. Je früher der Versicherte in Rente ging, desto geringer war einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher war der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente. Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren galt beispielsweise ein Ertragsanteil von 27 %. Da auch bei einer sehr hohen Rente dadurch die [[Grundfreibetrag (Deutschland)|Grundfreibeträge]] nicht erreicht wurden, mussten nur beim Zusammentreffen mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften Steuern gezahlt werden. |
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Auch nach dem zweiten Weltkrieg wurde das System zunächst beibehalten. Die Rente hatte damals weitgehend Unterstützungsfunktion und wurde – mangels Rücklagen – bis zu 50 % aus Steuermitteln finanziert. |
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Aufgrund des [[Bundesverfassungsgericht]]surteils vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99), welches die steuerliche Gleichbehandlung von [[Ruhegehalt|Pensionen]] und Renten verlangte, wird die Rentenbesteuerung seit 2005 sukzessive auf die [[nachgelagerte Besteuerung]] umgestellt. Für zum Zeitpunkt der Änderung Rentenbezieher („Bestandsrentner“) beträgt seit 2005 der steuerpflichtige Anteil 50 % auf die Bruttorente von 2004. Jede [[Rentenanpassungsbetrag|Rentenanpassung]] unterliegt in ihrer Höhe der Besteuerung. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 beträgt der Besteuerungsanteil bereits 80 % und steigt dann für jeden Rentnerjahrgang um 1 %-Punkt. Ab erstmaligem Rentenbeginn im Jahr 2040 werden Renten zu 100 % versteuert. |
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Erst im Jahre 1957 kam der Übergang zum System der noch heute bestehenden [[Umlagefinanzierung]]: statt Rücklagen zu bilden, wurden von den Zwangsmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung anfangs 15 % des Bruttolohnes abgeführt und sofort für Rentenzahlungen verwendet. Das führte zu einer sofortigen, drastischen Rentenerhöhung und ermöglichte es, die Rentenhöhe fortan dynamisch an die Bruttolohnentwicklung zu koppeln. Freilich hatte es den Nachteil, dass seither keinerlei Rücklagen mehr gebildet wurden – jede Generation finanziert faktisch mit ihren Beiträgen nicht ihre eigene Altersversorung, sondern die der eigenen Eltern und Großeltern. Die Reform beruhte maßgeblich auf einer Studie von Professor [[Wilfrid Schreiber]], dessen Konzept allerdings nur unvollständig umgesetzt wurde. Schreiber hatte vorgesehen, die für den Fortbestand des Systems unabdingbare Aufzucht von Kindern in das System einzubeziehen, unter anderem durch eine [[Kinderrente]] sowie eine Beitragsverdoppelung für Kinderlose. Der damalige Bundeskanzler [[Konrad Adenauer]] entschied sich, gegen Bedenken etwa von [[Ludwig Erhard]], gegen solche Komponenten. In den folgenden Jahren stieg, insbes. bedingt durch flexible Altersgrenzen und diverse Erweiterungen des Berechtigtenkreises, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung über 17 % (1972) auf 19 % (1986). |
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Durch das Verbot der [[Doppelbesteuerung]] werden seit 2005 die Rentenversicherungsbeiträge als [[Sonderausgabe (Steuerrecht)#Aufwendungen für die Altersvorsorge|Vorsorgeaufwendungen]] schrittweise von der Steuerlast befreit; mit einer Abzugsfähigkeit von 100 % ab dem Jahr 2025. |
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Von Beginn an wurde ein erheblicher Teil der Rentenzahlungen aus Steuermitteln finanziert. Der sog. Bundeszuschuss betrug im Jahr 1964 knapp 25 % der ausbezahlten Renten, sank in den 1970er Jahren auf um die 15 % und hielt sich bis Ende der 1980er Jahre bei ca. 16 %. In den 1990er Jahren geriet jedoch die gesetzliche Rentenversicherung zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Eine Ursache war die Übertragung des Systems auf die neuen Bundesländer: da es in der DDR offiziell keine Arbeitslosigkeit gegeben hatte, erwarben die dortigen Rentner durch Anrechnung vieler „Beitragsjahre“ vergleichsweise hohe Rentenansprüche, während aufgrund der Wirtschaftslage aus den neuen Bundesländer nur relativ geringe Rentenbeiträge erwirtschaftet wurden. Verschärft wurden die Probleme durch eine schleichende Erhöhung der Erwerbslosenzahlen. Zuguterletzt begann sich durch den beginnenden Eintritt geburtenschwacher Jahrgänge in das Erwerbsleben (seit 1970 kamen in Deutschland auf 1000 Einwohner konstant weniger als 700 Geburten) sowie die steigende Lebenserwartung das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern zu verschieben. Die Politik reagierte 1992 mit ersten Einschnitten (insbes. Koppelung an die Netto- statt die Bruttolohnentwicklung). Es folgte, nachdem die Einführung eines „demographischen Faktors“ 1997 noch am Widerstand der Opposition gescheitert war, im neuen Jahrtausend mit dem „Nachhaltigkeitsfaktor“ – der erstmals das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragszahlern und Rentenbeziehern berücksichtigt und den Rentenanstieg begrenzt – der Einstieg in eine Phase nominal stagnierender, d. h. (inflationsbereinigt) sinkender Rentenbezüge. Vor allem aber musste der Bundeszuschuss in dieser Zeit ständig erhöht werden. Er beträgt heute mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben (ca. 80 Milliarden EUR). Der Rentenbeitrag, der noch 1992 auf 17 % gesenkt worden war, kletterte dennoch auf 19,5 % im Jahr 2005. Weitere Steigerungen konnten nur durch diverse Einmalmaßnahmen vermieden werden, etwa durch kontinuierliches Reduzieren der Liquiditätsreserven („Schwankungsreserve“), Verkauf von Sachanlagen sowie – vorgesehen für 2006 – das Vorziehen der Zahlungstermine um 14 Tage (entspricht einer einmaligen Mehreinnahme von ca. 5 % im Jahr 2006). |
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== Versicherungskonto == |
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Einzelheiten zur allgemein diskutierten Finanzkrise des Rentensystems siehe unter [[Rentenproblematik]]. |
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Die Deutsche Rentenversicherung führt für jeden Versicherten (über die individuelle [[Sozialversicherungsnummer]]) ein Versicherungskonto, in dem sämtliche [[Rentenrechtliche Zeiten|rentenrechliche Zeiten]] eingetragen sind. Aus diesen werden die Renten berechnet. |
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Die Begriffe Versicherungsverlauf und Kontenklärung ({{§|149|sgb_6|juris}} Abs. 3–5 SGB VI), Renteninformation und Rentenauskunft ({{§|109|sgb_6|juris}} SGB VI) sowie Feststellungsbescheid ({{§|149|sgb_6|juris}} Abs. 5 SGB VI) werden im Weiteren näher erklärt. |
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=== Generelle Rechtfertigung der Pflichtversicherung === |
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=== Versicherungsverlauf und Kontenklärung === |
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Zur Begründung der Versicherungspflicht gibt es diverse Erklärungsansätze. Zum Teil wird argumentiert, weite Bevölkerungskreise würden ohne Zwangscharakter die notwendige Vorsorge vernachlässigen und im Alter der allgemeinen Fürsorge anheimfallen. |
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Der Versicherungsverlauf ist ein vom Versicherungsträger erstellter Nachweis über die im Versicherungskonto eines Versicherten gespeicherten Daten über rentenrechtliche Zeiten. Zur [[Kontenklärung]] wird der „aktuelle“ Versicherungsverlauf als Aufstellung an den Versicherten übersandt. Daraus kann entnommen werden, ob alle rentenrechtlichen Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung bekannt sind. Dem Versicherungsverlauf sind die üblicherweise erforderlichen Antragsvordrucke oder ein vorbereiteter Antwortbogen beigefügt. Fehlende rentenrechtliche Zeiten (Lückenauskunft) können nach Eingang der Antwort des Versicherten von den Leistungsträgern ergänzt oder unrichtig festgestellte Sachverhalte berichtigt werden. Das Verfahren ist in {{§|149|sgb_6|juris}} SGB VI gesetzlich geregelt. |
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Abschließend wird ein [[Rechtsbehelf|rechtsbehelfsfähiger]] Bescheid (Feststellungsbescheid) erteilt, womit der Versicherungsverlauf seitens des Versicherungsträgers verbindlich festgestellt wird. Das Versicherungskonto gilt danach hinsichtlich der darin enthaltenen und nicht bereits früher festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, als geklärt. Ergänzungen und Berichtigungen auf Antrag des Versicherten sind jedoch weiterhin möglich. |
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Andere Argumente bezweifeln, dass rein private Vorsorgesysteme auch nur theoretisch ausreichend sein können. Der freie Markt sei aus verschiedenen Gründen ([[Armut#Relative_Armut|relative Armut]], ''[[Moral Hazard|moral hazard]]'', ''[[Adverse Selektion|adverse selection]]'', [[Inflation|Inflationsrisiken]] etc.) nicht in der Lage, [[Reale Größe|reale]] [[Annuität|Annuitäten]] anzubieten. Gerade die Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig hätten, müssten daher ohne Versicherungsschutz auskommen. Überhaupt könne angespartes Vermögen jedenfalls kollektiv, d. h. mit Blick auf eine ganze Gesellschaft, niemals ausreichen, um die notwendigen Leistungen an die Ruheständler zu erbringen ([[Mackenroth-These]]). Dafür sei ein [[Umlageverfahren]] unverzichtbar, auch weil der Staat die Steuerhoheit besitzt und daher zu jeder Zeit die Einnahmeseite zwangsweise anpassen kann, um eine eventuelle Unterdeckung der Ausgaben auszugleichen. |
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=== Renteninformation und Rentenauskunft === |
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=== Kritik am deutschen System, Verfassungsfragen === |
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Seit 2005 versenden die Rentenversicherungsträger die Renteninformation nach {{§|109|sgb_6|juris}} SGB VI an die Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/renteninformation/faq_renteninfo.html#19873440-781d-4bff-988a-c22cc913ca69 |titel=FAQ zur Renteninformation |abruf=2023-04-14 |hrsg=www.deutsche-rentenversicherung.de}}</ref> Die Renteninformation gibt den Versicherten Auskunft über die aktuellen Rentenansprüche. Dabei wird unterschieden zwischen einem vorgezogenen Beginn bei voller Erwerbsminderung und der Höhe der künftigen regulären Altersrente, wenn die aktuellen Bedingungen sich nicht verändern würden, d. h. durch Gesetzes- oder Gehaltsänderungen. Generell wird dabei auf die Versorgungslücke hingewiesen, den aktuellen Nettolohn und der zu erwartenden niedrigeren Rente und des Kaufkraftverlustes durch die auch künftig zu erwartende Inflation. |
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Ab Vollendung des 55. Lebensjahres wird die Renteninformation alle drei Jahre durch die Rentenauskunft ersetzt, die deutlich ausführlicher ist. In der Rentenauskunft enthalten sind u. a. der Versicherungsverlauf und die Lückenauskunft. |
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==== Egalität ==== |
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Das nach der Rentenreform von 1957 in der Adenauer-Ära entstandene System orientiert sich stark an der konservativen deutschen Sozialstaatstradition: Die Renten werden gemäß eines Versicherungsprinzips weitgehend durch Beiträge, nicht aus Steuern finanziert. Sie werden nicht durch eine staatliche Instanz, sondern durch eigenständige Institutionen erbracht, ihre Höhe bleibt eng an das Arbeitseinkommen geknüpft. Dem standen ursprünglich egalitäre Vorstellungen der Sozialdemokratie gegenüber, die 1957 allerdings wegen der Mehrheitsverhältnisse nicht zum Zuge kamen. Erst mit der zunehmenden Finanznot der Rentenversicherung wurden Rentenreformen vorgenommen, die sich als Senkung der Neurenten auswirkten und die Rentenhöhe stark von der Höhe der eingezahlten Beiträge abkoppelten. Dadurch wurde eine egalitäre Wirkung erzielt, allerdings in der Form einer Angleichung der Rentenhöhen nach unten. Bereits für Bezieher mittlerer Einkommen ist der Rentenanspruch weit unter dem ursprünglich einmal festgelegten Ziel von 75% des letzten Nettolohnes. |
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=== Grundlage der Rentenberechnung === |
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==== Dynamik ==== |
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Grundlage der Rentenberechnung sind die im Versicherungsverlauf des Versicherten enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten, die im Verfahren zur [[Kontenklärung]] abschließend durch Bescheid nach {{§|149|sgb_6|juris}} Abs. 5 SGB VI verbindlich festgestellt worden sind, sowie danach vorgenommene Ergänzungen und in das Versicherungskonto durch Datenübermittlung eingelaufene „rentenrechtliche Zeiten“. |
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Neu an der Rentenreform von 1957 war das Element der "Dynamik", was zunächst auf starken Widerstand in der Wirtschaft stieß. Die dynamische Rente sollte sich im Laufe der Zeit mit dem Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer nach oben bewegen und dadurch vom früheren Arbeitseinkommen des jeweiligen Rentenempfängers abgekoppelt werden. Hintergrund dieser Regelung war die tief verwurzelte Erfahrung der Bevölkerung, die in mehreren Hyperinflationen und der Währungsreform um ihre persönlichen Ersparnisse und ihre Rentenansprüche gekommen war, was Altersarmut bedeutet. Wie es sich seitdem gezeigt hat, wurden die finanziellen Belastungen, die aus dieser Dynamik resultierten, tatsächlich so erheblich, daß die dynamische Rente in mehreren Rentenreformen fast vollständig entschärft wurde und die Rentenhöhe inzwischen faktisch von der Entwicklung der Bruttoeinkommen abgekoppelt ist. |
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=== Beitragserstattung === |
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{{Hauptartikel|Rentenbeitragserstattung}} |
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Nach der Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]s sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des [[Grundgesetz]]es geschützt, soweit sie auf eigenen Rentenbeiträgen beruhen. Die eingezahlten Rentenbeiträge müssen also auch wieder an die Generation ausbezahlt werden, die sie eingezahlt hat. Die Rentenversicherung hat aber keinen Kapitalstock gebildet, aus dem sie ausgezahlt werden könnten, sodaß die folgende Generation dazu verpflichtet ist, die Altersversorgung ihrer Eltern zu sichern. Dieses als [[Generationenvertrag]] bekannte Umlageverfahren kann aber nur dann funktionieren, wenn die erwerbstätige Generation auch Kinder in hinreichender Zahl großziehen kann. Daraus ergeben sich Pflichten des Gemeinwesens denen gegenüber, die Kinder haben. Das sei aber in der Sozialgesetzgebung nicht ausreichend umgesetzt worden. In der modernen Gesellschaft ist inzwischen die Bereitschaft, Kinder zu haben, stark gesunken, sodaß die Rentenversicherung nun wegen des Umlageverfahrens vor einem großen demographischen Problem stehe. Das Umlageverfahren müsse deswegen erst durch ein [[Kapitaldeckungsverfahren|kapitalbildendes]] Verfahren ergänzt und schließlich abgelöst werden. |
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Die Beitragserstattung kann für bestimmte Personengruppen auf Antrag geschehen und ist in {{§|210|sgb_6|juris}} SGB VI) geregelt. |
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== Gesetzliche Versicherung in Österreich == |
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Zur Erstattung berechtigt sind Personen, die entweder anderweitig versorgt und dadurch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit bzw. versicherungsfrei sind (Beamte oder Versorgte über [[Kammerberuf]]e) oder nicht mehr die Möglichkeit zur Beitragszahlung haben (Regelaltersgrenze erreicht oder verstorben und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt). Beiträge werden erst erstattet, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist. Sie werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben; der [[Arbeitgeberanteil]] wird nicht erstattet. Auch Beitragszeiten für Kindererziehung oder Wehr/Zivildienst werden nicht erstattet, da der Versicherte an der Beitragstragung nicht beteiligt war. |
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=== Datenabruf mit dem neuen Personalausweis === |
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In Österreich wird die Rentenversicherung generell als Pensionsversicherung bezeichnet. Demzufolge werden in Österreich auch keine Renten sondern Pensionen ausbezahlt. Träger der österreichischen Pensionsversicherung sind die [[Pensionsversicherungsanstalt]], die [[Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau]], die [[Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft]] sowie die [[Sozialversicherungsanstalt der Bauern]]. |
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Mittels des elektronischen [[Personalausweis (Deutschland)|Personalausweises]], der über die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises verfügt, ist es mit einer [[AusweisApp]] möglich, bei der Rentenversicherung einen Versicherungsverlauf, eine Renteninformation, eine Rentenauskunft, eine Bescheinigung über die Höhe der Rente oder auch einen Rentenausweis über das Internet abzurufen. |
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== Finanzierung der Rentenversicherung == |
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== Siehe auch == |
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=== Beiträge === |
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* [[Altersvorsorge]], [[Riester-Rente]], [[Rürup-Rente]], [[betriebliche Altersvorsorge]] |
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Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die bei versicherungspflichtigen Beschäftigten je zur Hälfte von [[Arbeitnehmer]]n und [[Arbeitgeberbeitrag|Arbeitgebern]] getragen werden (Ausnahme: in der [[Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See|Knappschaftsversicherung]] trägt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Anteil des Arbeitnehmers zum allgemeinen Beitragssatz und dem Gesamtbetrag zum knappschaftlichen Beitragssatz). Der Beitrag wird durch die zuständige [[Einzugsstelle]] erhoben und an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt. Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Selbständige tragen den vollen Beitrag allein ({{§|171|sgb_6|juris|text=§§ 171}}, {{§|169|sgb_6|juris|text=169 Nr. 1}} SGB VI). Besonderheiten gibt es in der [[Künstlersozialversicherung]] und für [[Geringfügige Beschäftigung]]. |
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* [[Rentenproblematik]], [[Sozialversicherung]], [[Sozialstaat]], [[Wilfrid Schreiber]], [[Mackenroth-These]], [[Regelaltersrente]], [[Mindestrente]], [[Alters- und Hinterlassenenversicherung]] |
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* [[Schweizer Rentenversicherung]], ''[[Social Security]]'' (US-amerikanische Rentenversicherung), [[Britische Rentenversicherung]] |
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Außerdem können Beschäftigte ab dem 50. Lebensjahr Zusatzbeiträge leisten, um somit ohne Abschläge früher in Rente gehen zu können bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine höhere Rente zu erhalten.<ref>{{Internetquelle|url=https://www.deutsche-rentenversicherung.de/BadenWuerttemberg/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/221221_Einzahlung.html|titel=Freiwillige Einzahlungen (Sondereinzahlungen)|hrsg=deutsche-rentenversicherung.de|abruf=2024-05-09}}</ref> |
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=== Beitragssatz === |
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{{Hauptartikel|Beitragssatz}} |
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Der Rentenversicherungsbeitrag wird nach einem Beitragssatz prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, die bis zur [[Beitragsbemessungsgrenze]] berücksichtigt werden. Seit dem 1. Januar 2018 betragen die Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %.<ref>{{§|1|BSV_2018|juris}} Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018</ref> Sie haben sich seither nicht verändert (Stand 2021).<ref>https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und-Fakten/Werte-der-Rentenversicherung/werte-der-rentenversicherung.html</ref><ref>{{Webarchiv|url=https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Ueber-uns/Werte/Werte_node.html |wayback=20210709182214 |text=Aktuelle Zahlen der knappschaftlichen Rentenversicherung }}</ref> |
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=== Beitragsbemessungsgrenze === |
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Die [[Beitragsbemessungsgrenze]] wird jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung angepasst, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. |
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Für 2021 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern bei 7.100 Euro pro Monat (85.200 Euro pro Jahr), in den neuen Bundesländern bei 6.700 Euro pro Monat (80.400 Euro pro Jahr). In der [[Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See|knappschaftlichen Rentenversicherung]] lag sie 2020 in den alten Bundesländern bei 8.700 Euro pro Monat (104.400 Euro pro Jahr) und in den neuen Bundesländern bei 8.250 Euro pro Monat (99.000 Euro pro Jahr).<ref>https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsbemessungsgrenzen-2021-1796480</ref> |
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=== Bundeszuschuss === |
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{| class="wikitable float-right" style="text-align:right" |
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|+ Zuschüsse des Bundes zur allgemeinen RV<ref>"Bundeszuschüsse an die Rentenversicherung", PDF-Datei unter https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Rentenversicherung/Finanzierung/Bundeszuschuesse2022.pdf, abgerufen am 26. Juni 2024</ref> |
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! rowspan="2"|Jahr !! Gesamt !! Allgemein !! Zusätzlich |
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|- |
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! colspan="3" | in Millionen Euro |
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|- |
|||
| 2006|| 54.909 || 37.446 || 17.463 |
|||
|- |
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| 2007|| 55.944 || 38.080 || 17.864 |
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|- |
|||
| 2008|| 56.430 || 38.240 || 18.190 |
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|- |
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| 2009|| 57.333 || 38.653 || 18.680 |
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|- |
|||
| 2010|| 58.980 || 39.885 || 19.096 |
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|- |
|||
| 2011|| 58.882 || 39.641 || 19.241 |
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|- |
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| 2012|| 60.018 || 39.895 || 20.123 |
|||
|- |
|||
| 2013|| 59.852 || 38.863 || 20.990 |
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|- |
|||
| 2014|| 61.335 || 39.813 || 21.522 |
|||
|- |
|||
| 2015|| 62.433 || 40.230 || 22.203 |
|||
|- |
|||
|2016|| 64.469 || 41.362 || 23.107 |
|||
|- |
|||
|2017|| 67.793 || 43.791 || 24.001 |
|||
|- |
|||
|2018|| 69.505 || 44.590 || 24.915 |
|||
|- |
|||
|2019|| 72.305 || 46.218 || 26.087 |
|||
|- |
|||
|2020 |
|||
|75.302 |
|||
|48.154 |
|||
|27.148 |
|||
|- |
|||
|2021 |
|||
|78.868 |
|||
|51.395 |
|||
|27.473 |
|||
|- |
|||
|2022 |
|||
|81.025 |
|||
|51.894 |
|||
|29.131 |
|||
|} |
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{| class="wikitable float-right" style="text-align:right" |
|||
|+ Weitere Bundesmittel<ref name="rv_zeitreihen">Entnommen aus [https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/statistikpublikationen/rv_in_zeitreihen.pdf?__blob=publicationFile&v=5 „Rentenversicherung in Zeitreihen“], 16. Oktober 2020, Seite 243, abgerufen am 17. Januar 2021 (PDF 11 MB)</ref> |
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! rowspan="2" |Jahr !! Kinder-<br />erziehungs-<br />zeiten !! AAÜG !! Knapp-<br />schaft |
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|- |
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! colspan="3" |in Millionen Euro |
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|- |
|||
| 2006|| 11.393 || 4.161 || 6.449 |
|||
|- |
|||
| 2007|| 11.548 || 4.099 || 6.273 |
|||
|- |
|||
| 2008|| 11.478 || 4.191 || 6.088 |
|||
|- |
|||
| 2009|| 11.466 || 4.271 || 6.032 |
|||
|- |
|||
| 2010|| 11.637 || 4.329 || 5.906 |
|||
|- |
|||
| 2011|| 11.574 || 4.811 || 5.693 |
|||
|- |
|||
| 2012|| 11.628 || 4.613 || 5.551 |
|||
|- |
|||
| 2013|| 11.585 || 4.691 || 5.423 |
|||
|- |
|||
| 2014|| 11.858 || 4.797 || 5.304 |
|||
|- |
|||
| 2015|| 12.149 || 4.909 || 5.268 |
|||
|- |
|||
|2016||12.530 || 5.082 || 5.240 |
|||
|- |
|||
|2017||13.211 || 5.276 || 5.254 |
|||
|- |
|||
|2018||14.297 || 5.395 || 5.259 |
|||
|- |
|||
|2019||15.392 || 5.559 || 5.256 |
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|} |
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Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden zum Ausgleich der [[versicherungsfremde Leistungen|versicherungsfremden Leistungen]] aus Steuermitteln ergänzt (Bundeszuschuss). Außerdem wird seit 1998 eine Pauschale für nicht beitragsgedeckte Leistungen gezahlt, die durch Mehrwertsteuererhöhungen refinanziert wird. Seit 1999 wird dieser Zuschuss durch einen Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Zuschuss ergänzt, der am Anfang aus Mitteln nach dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform gespeist wurde. Darüber hinaus fallen Erstattungen für zweckgebundene durchlaufende Posten in jenen Fällen an, in denen die GRV für den Bund Leistungen erbringt. Dazu gehören beispielsweise Kindererziehungszeiten ab 1992, Rentenzuschläge und Leistungen nach dem [[Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz]] (AAÜG – Überleitungsgesetz für DDR-Renten) und Knappschaftsrenten. |
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Während der allgemeine Bundeszuschuss wegen der Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben durch die GRV einer allgemeinen Entlastungs- und Ausgleichs- sowie Sicherungsfunktion dient, erfolgt die Zahlung des zusätzlichen Zuschusses ausdrücklich zur Abdeckung nicht beitragsgedeckter Leistungen und Senkung von Lohnzusatzkosten. So betrugen beispielsweise im Jahr 2010 die vom Bund zur allgemeinen GRV aufgebrachten Mittel (ohne durchlaufende Posten) 58,9 Milliarden Euro. Daneben fielen 2010 weitere Zuschüsse für Kindererziehungszeiten in Höhe von 11,6 Milliarden Euro, Erstattung einigungsbedingter Leistungen in Höhe von 0,32 Milliarden Euro, Erstattung für das AAÜG in Höhe von 4,3 Milliarden Euro sowie für den Zuschuss für die Knappschaft in Höhe von 5,9 Milliarden Euro an. Damit machten im Jahre 2010 die summierten Bundesmittel etwa 81,2 Milliarden Euro aus. |
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Die Belastung des Bundeshaushaltes führt immer wieder zu Forderungen nach Absenkung der Zuschüsse und realen Kürzungen aller Renten der GRV über das Sozial- und Steuersystem. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat wegen des hohen Steueranteils sogar eine Art steuerlicher Gleichbehandlung von Renten der GRV mit Altersbezügen der Beamte des Öffentlichen Dienstes gesehen. Diesen Argumentationen der übermäßigen steuerlichen Begünstigung der gesetzlichen Renten wird entgegengehalten, dass das Verfassungsgericht die Haushaltslage der GRV mit den individuellen Ansprüchen der Beitragszahler verwechselt hat und dass der Gesetzgeber eine Fülle von Leistungen beschlossen hat, die durch die Bundeszuschüsse nicht voll gedeckt seien. Außerdem würden diese nicht beitragsgedeckten Leistungen in sehr vielen Fällen solchen Empfängern zugutekommen, die im versicherungstechnischen Sinne nicht zu der Risikogemeinschaft jener die Rentenversicherung tragenden Versichertengemeinschaft gehören. Der überwiegende Teil der Rentner habe durch regelmäßige Beitragsleistungen die eignen Rentenbezüge selbst finanziert und trage trotz der Zuschüsse sogar Lasten allgemein sozialpolitischer Art, die eigentlich aus dem Staatshaushalt finanziert werden müssten. |
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Die [[Versicherungsfremde Leistungen|versicherungsfremden Lasten]] in der GRV, die aus dem Bundeszuschuss zum Teil abgedeckt werden, d. h. ohne dass die Rentner dafür versicherungstechnisch äquivalente Beiträge gezahlt haben, setzen sich zum Beispiel zusammen aus folgenden Positionen: |
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* Familienausgleich (Kinderzeiten für vor 1921 geborene Frauen, Waisenrenten) |
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* Berücksichtigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Zuschläge zur Witwenrente bei Müttern |
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* Renten wegen Todes (außer Splittingrenten) |
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* Renten für Ersatzzeiten (Kriegsdienst, Gefangenschaft) |
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* Integration von Vertriebenen und Aussiedlern |
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* Transfers in die neuen Bundesländer |
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* Beteiligung an Absicherung bei Arbeitslosigkeit, Renten wegen Arbeitsmarktlage |
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* Vorgezogene Renten (z. B. bei Altersteilzeit) |
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* Mindestrenten |
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* Anerkennung für Ausbildungszeiten, Höherbewertung der ersten drei Versicherungsjahre |
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* Ansprüche Behinderter in geschützten Einrichtungen |
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* Krankenversicherung der Rentner (KVdR), (die Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) tragen die Rentner selbst) |
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* Zusatzabkommen mit USA, Israel, Kanada |
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* Rentenanteile, soweit sie in der Höhe des Barwertes der Rente bezogen auf die Lebenserwartung von der durchschnittlichen Lebenserwartung einer Mannesrente ab 65. bzw. 67. Lebensjahren abweichen |
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* Durchlaufende Posten, bei denen die GRV nur als Verwalter tätig ist (Knappschaftzuschüsse, DDR-Zusatzversorgung) |
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Neben diesen über den allgemeinen Haushalt zu finanzierenden Posten hat der Bund im Rahmen seiner Finanzverantwortung außerdem Bundesmittel bereitzustellen für |
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* Demografische Last |
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* Organisations- und Gestaltungshoheit durch den Bund |
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* Mitfinanzierung anderer Sozialsysteme durch die GRV (Reha, Berufsförderung) |
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* Anteilige Verwaltungskosten für fremde Leistungen |
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Die versicherungsfremden Leistungen wurden 2011 nur teilweise aus Bundesmitteln bezahlt. Das [[Deutsches Steuerzahlerinstitut|Karl-Braeuer-Institut]] errechnete für 2011 eine Deckungslücke von rund 7 Mrd. Euro, was einer überhöhten Belastung der Beitragszahler um etwa 0,8 Prozentpunkte des Beitragssatzes entspreche.<ref>http://www.karl-braeuer-institut.de/files/20364/Schrift_107__Feb._2011__Fichte_-_Versicherungsfremde_Leistungen_in_der_GRV_und_ihre_sachgerechte_Finanzierung.pdf</ref> Der pauschale Beitrag des Bundes wurde auch im Zusammenhang mit der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Verlängerung der Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder von 12 auf 24 Monate (so genannte „[[Mütterrente#Finanzierung|Mütterrente]]“) nicht erhöht, obwohl die Bundesregierung für diese Maßnahme jährliche Mehrausgaben von ca. 6,7 Mrd. Euro prognostizierte.<ref>Bundestags-Drucksache 18/909, S. 3.</ref><ref name="ZDFcheck2013">ZDFcheck 2013: Volker Kauder (CDU): "Mütterrenten werden den Bundeshaushalt nicht belasten" – Stimmt so nicht, 16. Juli 2013</ref> Unter anderem wegen der zusätzlichen Leistungen für Kindererziehung wird lediglich der allgemeine Bundeszuschuss in den Jahren 2019 bis 2022 jeweils um 400 Mio. Euro erhöht.<ref>§ 213 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung.</ref> |
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Geht man für die Zweckbestimmung der GRV davon aus, dass sie die Versorgung ihrer Versicherten im Alter und bei Invalidität sicherstellen soll, dann zeigt sich deutlich, dass die nicht beitragsgedeckten Leistungen bei begünstigten Renten einen allgemeinen sozialpolitischen Hintergrund haben. Mit der Versichertengemeinschaft der beitragszahlenden Arbeitnehmer in der GRV haben sie nur im Rahmen allgemeiner staatlicher Fürsorge, die alle Bürger betrifft, zu tun. Leistungen staatlicher Fürsorge sind nach allgemeiner Auffassung jedoch aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. |
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Die Rentner in den neuen Bundesländern hierbei pauschal als Subventionsempfänger aufzuführen, weil deren Bewohner „in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben“, scheint einigen Quellen nicht gerechtfertigt, weil damit der Eindruck erweckt wird, als müssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren. Weil es sich um eine Umlagefinanzierung handelt, begannen am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten. Durch den Einbruch bei den Beiträgen durch die [[Arbeitslosigkeit]], letzteres jedoch in stärkerem Maße als in den [[Alte Bundesländer|alten Bundesländern]] ist tatsächlich ein größerer Zuschuss aus Steuermitteln erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere [[Kosten der Deutschen Einheit|Wiedervereinigungskosten]]. |
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=== Reserven === |
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{{Hauptartikel|Nachhaltigkeitsrücklage}} |
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Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt im [[Umlageverfahren]]. Laufende Beiträge, verwaltet von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (früher: [[Bundesversicherungsanstalt für Angestellte|BfA]], [[Landesversicherungsanstalt]]en, [[Bahnversicherungsanstalt]], [[Bundesknappschaft]] und [[Seekasse]]) werden unmittelbar als Renten ausbezahlt. Um die jederzeitige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, gibt es die so genannte [[Nachhaltigkeitsrücklage]]. Sie setzt sich aus überschüssigen Betriebsmitteln und angesammelten Rücklagen zusammen. |
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=== Rechengrößen der Rentenversicherung === |
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Aufgrund der Einkommensentwicklung der Vorjahre werden jährlich die [[Rechengrößen der Sozialversicherung]] für das Folgejahr durch Rechtsverordnung festgesetzt. Für die gesetzliche Rentenversicherung sind die [[Bezugsgröße]] und die [[Beitragsbemessungsgrenze]] von Bedeutung. |
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=== Einnahmen und Ausgaben === |
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{| class="wikitable" style="text-align:right" |
|||
|+ Finanzen der Rentenversicherung |
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| || align="center" colspan=2| '''2000''' || align="center" colspan=2 | '''2010'''|| align="center" colspan=2 | '''2020''' |
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|- |
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| align="center" | || in Mio. € ||in % || in Mio. € ||in % || in Mio. € ||in % |
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|- |
|||
| align="left" | '''Gesamteinnahmen''' || '''214.566''' || 100,00|| '''251.254''' || 100,00|| '''334.413''' || 100,00 |
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|- |
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| align="left" | Beitragseinnahmen (Versicherte und Arbeitgeber) || 163.367 || 76,13|| 185.288 || 73,75|| 252.730 || 75,57 |
|||
|- |
|||
| align="left" | Bundeszuschüsse für Rentenleistungen ohne eigene Beiträge || 40.717 || 18,98 || 45.791 || 18,22 || 53.396 || 15,97 |
|||
|- |
|||
| align="left" | Zusätzliche Bundeszuschüsse || 9.078 || 4,23|| 19.095 || 7,60|| 27.149 || 8,12 |
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|- |
|||
| align="left" | Erstattungen || 658 || 0,31|| 769 || 0,31|| 1.030 || 0,31 |
|||
|- |
|||
| align="left" | Vermögenserträge || 602 || 0,28|| 99 || 0,04 || −104 || −0,03 |
|||
|- |
|||
| align="left" | Sonstige Einnahmen || 144 || 0,07|| 212 || 0,08|| 213 || 0,06 |
|||
|- |
|||
| align="left" | || || || || || | |
|||
|- |
|||
| align="left" | '''Gesamtausgaben''' || '''213.986''' || 99,73 || '''249.197''' || 99,18|| '''338.300''' || 101,16 |
|||
|- |
|||
| align="left" | Rentenausgaben<sup>1</sup> || 190.198 || 88,64|| 224.352 || 89,29|| 303.676 || 90,81 |
|||
|- |
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| align="left" | Kindererziehungsleistungen || 1.092 || 0,51 || 258 || 0,10|| 33 || 0,01 |
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|- |
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| align="left" | Leistungen zur Teilhabe || 4.404 || 2,05 || 5.379 || 2,14|| 6.883|| 2,06 |
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|- |
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| align="left" | Krankenversicherung der Rentner || 12.831 || 5,98 || 15.251 || 6,07|| 23.056 || 6,89 |
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|- |
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| align="left" | Pflegeversicherung || 1.561 || 0,73 || – || 0,00|| – || – |
|||
|- |
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| align="left" | Verwaltungs- und Verfahrenskosten || 3.509 || 1,64 || 3.521 || 1,40|| 4.183| 4.183 |
|||
|1,22 |
|||
|- |
|||
| align="left" | Beitragserstattungen || 193 || 0,09 || 110 || 0,05|| 77 || 0,02 |
|||
|- |
|||
| align="left" | Sonstige Ausgaben || 198 || 0,09|| 326 || 0,13|| 393 || 0,12 |
|||
|- |
|||
| align="left" | || || || || | |
|||
|- |
|||
| align="left" | '''Einnahmenüberschuss''' || '''579''' || 0,27|| '''2.057''' || 0,82|| '''-3.887''' || −1,16 |
|||
|} |
|||
Erläuterung: |
|||
<sup>1</sup>Summe der Bruttorenten; vor Abzug des Eigenanteils der Rentner an der Sozialversicherung. |
|||
Quelle: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Rentenversicherung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales<ref>[http://www.gbe-bund.de/gbe10/ergebnisse.prc_mehr?p_uid=gasts&p_aid=42058653&hlp_nr=1&fund_typ=DQ&fid=7013&p_zurueck=TL1&p_sprache=D&p_news=&p_sprachkz=D&p_lfd_nr=3 Gesundheitsberichterstattung des Bundes]</ref> |
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== Geschichte == |
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{{Hauptartikel|Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland}} |
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=== Anfänge === |
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[[Zunft|Zünfte]] und [[Gilde (Kaufleute)|Gilden]] im Mittelalter kannten bereits [[Freie Wohlfahrtspflege|Selbsthilfeeinrichtungen]] auf gemeinschaftlicher Grundlage. [[Handwerk]] und [[Bergbau]] gelten als früheste Vorläufer der heutigen Sozialversicherung. Das Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in [[Knappschaft]]en vom 10. April 1854 war die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung. Mit diesem Gesetz wurden die Knappschaftskassen einheitlich organisiert und obligatorisch eingeführt. Die Bergarbeiter wurden zur Beitragszahlung verpflichtet und die Mindestleistung der Kasse festgelegt.<ref name="überdassozialrecht278">Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): ''Über das Sozialrecht'', Kapitel 6 ''Rentenversicherung'', 6. Auflage, 2009, ISBN 978-3-8214-7245-4, S. 278</ref> Durch eine Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. vom 17. November 1881 wurde der Aufbau einer Arbeiterversicherung eingeleitet, in der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall und materielle Not bei Invalidität oder im Alter versichert werden.<ref name="überdassozialrecht278" /> |
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[[Datei:Deutsches Reichsgesetzblatt 1889 013 097.jpg|mini|links|hochkant|Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, veröffentlicht am 26. Juni 1889 im [[Reichsgesetzblatt]]]] |
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Die Verabschiedung des ''[[Gesetz betreffend der Invaliditäts- und Altersversicherung |Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung]]'' am 22. Juni 1889 (nach Beschlussfassung am 24. Mai 1889) wurde durch den [[Reichstag (Deutsches Kaiserreich)|Reichstag]] zum 1. Januar 1891 als Rentenversicherung der Arbeiter (RV) eingeführt.<ref>Zur Entstehung und Implementierung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vgl. ''[[Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914]], II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 6. Band: Die gesetzliche Invaliditäts- und Altersversicherung und die Alternativen auf gewerkschaftlicher und betrieblicher Grundlage,'' bearbeitet von Ulrike Haerendel, Darmstadt 2004; [[Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914]], III. Abteilung: ''Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890–1904)'', 6. Band, ''Die Praxis der Rentenversicherung und das Invalidenversicherungsgesetz von 1899'', bearbeitet von [[Wolfgang Ayaß]] und [[Florian Tennstedt]], Darmstadt 2014; vgl. Wolfgang Ayaß / Wilfried Rudloff / Florian Tennstedt: ''Sozialstaat im Werden''. Band 1. ''Gründungsprozesse und Weichenstellungen im Deutschen Kaiserreich'', Stuttgart 2021, Band 2. ''Schlaglichter auf Grundfragen'', Stuttgart 2021.</ref> Sie sah eine Altersrente ab dem 70. Lebensjahr vor (bei einer wesentlich geringeren [[Lebenserwartung]] als heute) sowie eine Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung für die Altersrente waren mindestens 30 Jahre Beitragszahlung (mit der damals üblichen 60-Stunden-Woche). Dieser Versicherungszweig war nach Einführung der Regelungen zur Krankenversicherung (1883) und der Unfallversicherung (1884) die letzte Regelung zur Sozialversicherung [[Otto von Bismarck]]s. Dieser begründete die Entscheidung für eine rein staatliche und eben nicht privatwirtschaftliche Organisation der Rentenversicherung damit, dass man nicht den „Sparpfennig der Armen“ einem Konkursrisiko aussetzen oder gestatten könne, „dass ein Abzug von den Beiträgen als Dividende und zur Verzinsung von Aktien gezahlt würde“.<ref>Zitiert nach: Holger Balodis, Dagmar Hühne: ''Die große Rentenlüge. Warum eine gute und bezahlbare Alterssicherung für alle möglich ist.'' Westend Verlag, Frankfurt/Main 2017, S. 49.</ref> |
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Bei Einführung der Rentenversicherung im Jahr 1891 betrug der Beitragssatz 1,7 %, finanziert zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und staatlichen Zuschüssen, also Steuergeldern. Damals verdiente ein ungelernter Arbeiter 80 [[Mark (1871)|Mark]] im Monat<ref>Paul Göhre: ''Drei Monate Fabrikarbeiter und Handwerksbursche''. Leipzig, 1891. Abgedruckt in Ernst Schraepler; Hrsg., Quellen zur Geschichte der sozialen Frage in Deutschland. 1871 bis zur Gegenwart. 3. neubearbeitete und erweiterte Auflage. Göttingen 1996, S. 47–51</ref> (heutige Kaufkraft: {{Inflation|DE|80|1891}} Euro) und musste dafür <small><sup>1</sup>/<sub>3</sub></small> von 1,7 %, also 0,567 % als Arbeitnehmerbeitrag abführen, das waren monatlich 0.45 Mark (heutige Kaufkraft: {{Inflation|DE|0.45|1891|r=2}} Euro). Die Versicherungspflicht galt anfänglich nur bis zu einem Jahreseinkommen von 2000 Mark (heutige Kaufkraft: {{Inflation|DE|2000|1891}} Euro), was monatlich 167 Mark (heutige Kaufkraft: {{Inflation|DE|167|1891}} Euro) entspricht, womit damals alle Arbeiter („gewerblich“ Tätigen) erfasst waren sowie die „kleinen“ Angestellten. Heimarbeitskräfte und die vielen – überwiegend weiblichen – mithelfenden Familienangehörigen sowie sehr gering verdienende Angestellte mit weniger als 2000 Reichsmark Jahreseinkommen waren nicht erfasst; Selbstständige konnten freiwillig in die Versicherung aufgenommen werden und für Beamte gab es gesonderte Regelungen zur Beamtenversorgung.<ref>{{Internetquelle |autor=Gerhard Bäcker, Ernst Kistler |url=https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/rentenpolitik/289619/bismarcks-sozialgesetze |titel=Bismarcks Sozialgesetze |werk=bpb.de |hrsg=Bundeszentrale für politische Bildung |datum=2020-01-30 |abruf=2020-12-07}}</ref> |
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[[Datei:Beitragmarke der Invalidenversicherung.jpg|mini|Beitragsmarke der LVA Oberbayern (Beitragsklasse III, verwendbar in der Zeit vom 1. Januar 1891 – 31. Dezember 1899) für die Invalidenversicherung]] |
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Die Beitragszahlung erfolgte anfangs durch Verwendung von Beitragsmarken, die vom Arbeitgeber erworben wurden, um von ihm in die Quittungskarte des versicherungspflichtig Beschäftigten eingeklebt zu werden. Die zeitliche Zuordnung des Beitrags erfolgte durch handschriftlichen Eintrag eines Datums auf der Beitragsmarke. In der Invalidenversicherung wurden Wochenmarken (für eine oder mehrere Wochen), in der Angestelltenversicherung wurden Monatsmarken verwendet. Das Beitragsmarkenverfahren wurde für Pflichtversicherte der Invalidenversicherung durch das zum 29. Juni 1942 eingeführte Lohnabzugsverfahren abgelöst. Die übrigen Versicherten mussten noch bis 1974 Beitragsmarken verwenden. |
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Schon bald setzten Bemühungen ein, die sozialen Versicherungen allseitig und umfassend zu ordnen. Dies geschah mit der Reichsversicherungsordnung vom 9. Juni 1911, in deren Viertem Buch das Recht der Rentenversicherung der Arbeiter geregelt wurde und Hinterbliebenenrenten eingeführt wurden.<ref name="überdassozialrecht279">Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): ''Über das Sozialrecht'', Kapitel 6 ''Rentenversicherung'', 6. Auflage, 2009, ISBN 978-3-8214-7245-4, S. 279</ref> |
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Durch das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 wurde für die Angestellten eine eigenständige Rentenversicherung eingeführt. Das Invaliditäts- und Alterssicherungsgesetz hatte zwar auch schon die als Angestellte beschäftigten Arbeitnehmer in die Versicherungspflicht einbezogen. Der Berufsstand der Angestellten forderte aber eine selbstständige und unabhängige Angestelltenversicherung mit eigenem Versicherungsträger.<ref name="überdassozialrecht279" /> Mit dem Versicherungsgesetz für Angestellte, das am 1. Januar 1913 in Kraft trat, wurde die Forderung (der Angestellten) schließlich gesetzgeberisch erfüllt.<ref name="überdassozialrecht279" /> |
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Im Jahr 1916 wurde die Rentenaltersgrenze von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt. |
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=== Historische finanzielle Probleme === |
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Das nur auf Ansparen gegründete System konnte nicht lange durchgehalten werden. Nach dem [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkrieg]] wurden die Reserven durch die darauf folgende [[Deutsche Inflation 1914 bis 1923|Hyperinflation]] weitgehend entwertet. So war das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. Mark (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % dieser Summe zusammengeschmolzen. Bereits damals begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden Beiträgen zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive Leistungskürzungen, insbesondere infolge der [[Weltwirtschaftskrise]] (1929–1933), unvermeidlich. Die gesetzliche Rentenversicherung war weit davon entfernt, den vorherigen Lebensstandard im Alter zu garantieren, sondern kaum mehr als ein kleines Zubrot. Hauptsächliche Quelle von Alterseinkünften waren mehr denn je Leistungen der eigenen Kinder oder aber, im äußersten Notfall, der staatlichen Fürsorge. Während der NS-Zeit wurden sogar Mittel aus den Sozialsystemen für andere Projekte (insbesondere die Rüstung) zweckentfremdet. |
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Auch nach dem [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]] wurde das System zunächst beibehalten. Die Rente hatte damals weitgehend Unterstützungsfunktion und wurde – mangels Rücklagen – bis zu 50 % aus Steuermitteln finanziert. |
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=== Umlagefinanzierung === |
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Erst mit der [[Rentenreform 1957]] erfolgte der Übergang zum System der noch heute bestehenden [[Umlageverfahren|Umlagefinanzierung]]: Statt Rücklagen zu bilden, waren anfangs – je zur Hälfte von den Arbeitgebern und von den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung – 14 % des Bruttolohnes zu zahlen, die sofort für Rentenzahlungen verwendet wurden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. Die damals wesentlichen Argumente für das Umlagesystem waren, dass sofort Renten gezahlt werden können, dass kein Kapitalvermögen durch Kriege oder Wirtschaftskrisen vernichtet werden kann, dass ein Ansparen von Kapital im gesamtvolkswirtschaftlichen Maßstab ohnehin nicht möglich sei ([[Mackenroth-These|Mackenroth-Theorem]]) und der Staat die Beitragszahlung durch die aktive mittlere Generation immer durchsetzen könne. |
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Mit solchen Begründungen wurden Umlagesysteme seit der Weltwirtschaftskrise und in der Nachkriegszeit auch in einer Reihe anderer Länder eingeführt, etwa in den USA 1936 als Teil des [[New Deal]], in Japan, Österreich und der Schweiz. |
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Weil keine Rücklagen gebildet werden, setzt ein Umlagesystem aber auch die Existenz einer nachfolgenden Generation voraus, deren Angehörige versicherungspflichtig tätig sind und vor allem ausreichend Beiträge zahlen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, langsam wachsender Arbeitsentgelte und schrumpfender Erwerbstätigenzahlen sowie höherer Lebenserwartung, kommen solche Systeme jedoch unter Finanzierungsdruck, insbesondere weil Arbeitnehmer mit höherem Arbeitseinkommen nur mit Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze einzahlen sowie Selbstständige und Beamte gänzlich von der Beitragspflicht ausgenommen sind. |
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Die Reform beruhte maßgeblich auf einer Studie von Professor [[Wilfrid Schreiber]], dessen Konzept allerdings nur unvollständig umgesetzt wurde. Die Studie forderte, dass die „Gesamtheit aller Arbeitstätigen“ einbezogen werden sollte, also auch die „selbstständigen Arbeitstätigen“. Außerdem sollte die Beitragsbemessungsgrenze, also die Einkommensgrenze der Versicherungspflicht, ganz aufgehoben werden. Durch beide Maßnahmen sollte die gesetzliche Rentenversicherung auf ein möglichst großes Fundament gestellt werden, „um die Stetigkeit ihrer Rechnungsgrundlagen über alle möglichen Strukturveränderungen der Wirtschaftsgesellschaft und ihrer Zusammensetzung nach Beruf und Erwerbsart“ sicherzustellen. Schreiber hatte außerdem eine [[Kinderrente]] sowie eine Beitragsverdoppelung für Kinderlose vorgesehen, um die Familien finanziell zu entlasten und so den von der jeweils nächsten Generation abhängigen Fortbestand des Systems zu sichern. Der damalige Bundeskanzler [[Konrad Adenauer]] lehnte diese Komponenten jedoch ab und setzte sich gegen Bedenken etwa von [[Ludwig Erhard]] durch. |
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=== Überführung der Anwartschaften aus der DDR in die BRD === |
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Mit der [[Deutsche Wiedervereinigung|Vereinigung]] der beiden deutschen Staaten zum 3. Oktober 1990 bestand auch die Notwendigkeit, die Rentenansprüche aus den Versorgungssystemen der DDR in bundesdeutsches Recht zu überführen. Dies wurde im Einigungsvertrag vereinbart und mit dem [[Rentenangleichung|Rentenüberleitungsgesetz]] sowie dem [[Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz]] entsprechend umgesetzt. Dies umfasste neben der Rentenversicherung der DDR auch die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR. |
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=== Vereinigung der Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte === |
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Mit dem Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989 wurde das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 1992 als Sechstes Buch in das SGB eingestellt und die separaten Rentengesetze für die Rentenversicherung der Arbeiter (Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO)) und der Angestellten (Angestelltenversicherungsgesetz) aufgehoben.<ref name="überdassozialrecht279" /> Dieser Schritt vereinheitlichte das Rentenrecht und war somit mehr als nur eine Umbenennung der Gesetzbücher. |
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Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform der Organisation in der gesetzlichen Rentenversicherung“ hob auch organisatorisch den Unterschied zwischen den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte auf, die zuvor von den Landesversicherungsanstalten und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte getrennt betreut wurden.<ref name="überdassozialrecht279" /> |
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=== Finanzierungsdruck und Reformen === |
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==== Neue Lasten durch die Wiedervereinigung ==== |
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Von Beginn an wurde ein erheblicher Teil der Rentenzahlungen aus Steuermitteln bestritten, vor allem zur Finanzierung [[Versicherungsfremde Leistung|versicherungsfremder Leistungen]]. Der Bundeszuschuss betrug im Jahr 1964 knapp 25 % der ausbezahlten Renten, sank in den 1970er Jahren auf ca. 15 % und hielt sich bis Ende der 1980er Jahre bei etwa 16 %. In den 1990er Jahren geriet jedoch die gesetzliche Rentenversicherung zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Eine Ursache war die Übertragung des Systems auf die neuen Bundesländer: Da es in der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] nahezu keine offene Arbeitslosigkeit gegeben hatte, erwarben die dortigen Rentner und Versicherten nach einer Hochrechnung ihrer in der DDR erzielten Einkommen anhand eines festgelegten Faktors auf annähernd vergleichbare Westverdienste vergleichsweise hohe Rentenansprüche an die GRV, während aufgrund der Wirtschaftslage aus den neuen Bundesländern nur relativ geringe Rentenbeiträge erwirtschaftet wurden. Verschärft wurden die Probleme durch eine sprunghafte Erhöhung der Erwerbslosenzahlen. |
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==== Demografischer Wandel und Nachhaltigkeit ==== |
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Außerdem begann sich durch den beginnenden Eintritt geburtenschwacher Jahrgänge in das Erwerbsleben, gestiegene Arbeitslosigkeit sowie durch die steigende Lebenserwartung das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern zu verschieben. Die Politik reagierte 1992 mit ersten Einschnitten (insbesondere Koppelung an die Nettolohn- statt Bruttolohnentwicklung). Der 1997 eingeführte „demographische Faktor“ wurde nach dem Regierungswechsel 1998 von der rot-grünen Bundesregierung zunächst wieder zurückgenommen; dafür erschien aber im neuen [[Jahrhundert]] der „Nachhaltigkeitsfaktor“. Er berücksichtigt das reine Zahlenverhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern und begrenzt so den Rentenanstieg. Die Folge sind nominal schwach wachsende oder [[Stagnation|stagnierende]], d. h. inflationsbereinigt gleich bleibende oder sinkende Rentenbezüge. |
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==== Bundeszuschüsse für versicherungsfremde Leistungen ==== |
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Zudem wurde der Bundeszuschuss seit 1991 regelmäßig erhöht, vor allem um die Rentenversicherung durch die – systematisch korrekte – Erstattung [[versicherungsfremde Leistungen|versicherungsfremder Leistungen]] aus Steuermitteln zu entlasten. Er beträgt heute rund ein Viertel (ca. 75 Milliarden Euro) der Gesamtausgaben, deckt aber nicht den Gesamtaufwand der versicherungsfremden Leistungen. |
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==== Einmalige Liquiditäts-Effekte ==== |
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Die Liquiditätsreserve („Schwankungsreserve“) wurde gesenkt. |
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Die Zahlungstermine für die Arbeitgeber wurden 2006 um 14 Tage vorgezogen. Für die ab 1. April 2004 hinzugekommenen Neurentner erfolgt die Gutschrift der Rentenzahlung jeweils am letzten Bankarbeitstag des Monats statt wie zuvor zum Monatsanfang. |
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==== Befürwortung von Rentenreformen aufgrund der Bevölkerungsentwicklung ==== |
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Die gesetzliche Rentenversicherung wurde immer wieder an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst, sonst hätte sie sich nicht länger als ein Jahrhundert bewährt.<ref name="überdassozialrecht279" /> Gerade die politische Behandlung des Themas „Altersarmut“ führte dazu, dass über einen Systemwechsel offen diskutiert wird. Ausgehend von dieser Erwartung wurden unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen: Zum einen werden Forderungen für einen Systemwechsel erhoben (z. B. „bedingungsloses Grundeinkommen“, „Sockelrente“, „Grundrente“), zum anderen wird eine Weiterentwicklung des bestehenden Systems gefordert (z. B. „Erwerbstätigenversicherung“).<ref name="überdassozialrecht279" /> Eine Maßnahme der letzten Jahre war die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Die Befürworter der Rentenreformen betonen, dass einige Reformmaßnahmen zwar belastenden Charakter haben würden, sie aber in ihrer Gesamtheit auf Konsolidierung des Sozialstaates gerichtet seien.<ref name="überdassozialrecht279" /> |
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==== Kritik an Rentenreformen aufgrund der Bevölkerungsentwicklung ==== |
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Kritiker der Rentenreformen betonen, dass eine einseitige Betrachtung des demografischen Faktors die Vielzahl an Aspekten ausblende, die eigentlich für die Rentenfinanzierung entscheidend seien. Aufgrund der Komplexität der Relation zwischen Bevölkerungsentwicklung und Rentenbeitrag kritisieren besonders die Gewerkschaften,<ref>''Demografische Entwicklung – nicht dramatisieren!'' In: ''[[Gewerkschaftliche Monatshefte]]'', Februar 2004, S. 98–105 ([http://library.fes.de/gmh/main/pdf-files/gmh/2004/2004-02-a-096.pdf PDF; 126 kB])</ref> aber auch einzelne Wissenschaftler wie [[Gerd Bosbach]] diejenigen politische Konzepte, die einen Anstieg des [[Renteneintrittsalter]]s, Rentenkürzungen oder vermehrte private Vorsorge etwa über Privatversicherungen und Aktienfonds fordern. Diese Konzepte dienten nach Meinung der Kritiker in erster Linie der Entlastung der Arbeitgeber durch niedrigere [[Lohnnebenkosten]] und der indirekten [[Subvention]]ierung der Versicherungsbranche. Gerd Bosbach stellt in seiner Kritik an den Reformern der Rentenversicherung dar, dass die Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. die für die Rentenhöhe entscheidende Beitragsleistung auch durch Anstieg der Vollerwerbstätigen oder der Erwerbstätigen erhöht werden könne, außer der schon erfolgten Anhebung des [[Rentenalter]]s etwa durch |
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* die [[Gleichstellungsgesetz (Schweiz)|verstärkte (Voll-)]][[Erwerbstätigkeit]] von [[Frauenquote|Frauen]] und [[Unterbeschäftigung|unterbeschäftigten]] Männern (bei mehreren Millionen [[Prekariat|prekär]] Beschäftigten) |
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* den Abbau der [[Arbeitslosigkeit]], |
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* die Mobilisierung der [[Stille Reserve (Arbeitsmarkt)|Stillen Reserve]] |
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* den früheren Beginn der Erwerbstätigkeit, |
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* den Einschluss von Beamten, Selbständigen und anderen in die Gruppe der Beitragszahler |
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* die [[Integration durch Qualifizierung|Integration]] von Einwanderern in den Arbeitsmarkt |
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Die Erhöhung des Beitragsvolumens ist außer durch Erhöhung des Beitragssatzes möglich durch |
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* den Ausschluss der Finanzierung von [[Versicherungsfremde Leistungen|Fremdleistungen]] durch Versicherungsbeiträge |
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* den Anstieg der [[Arbeitsentgelt|Brutto-Einkommen]] parallel zur [[Produktivitätszuwachs|Produktivitätssteigerung]] (1–1,5 % pro Jahr) und/oder zum [[Wirtschaftswachstum]] |
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* die Erhöhung der anteiligen Versicherungsbeiträge durch mehr Festanstellungen, Vollzeitverträge, weniger [[Scheinselbständigkeit|Scheinselbständige]], weniger [[Prekariat|prekäre Beschäftigung]] und mehr [[Normalarbeitsverhältnis]]se.<ref>Gerd Bosbach: Bevölkerungsentwicklung In: [[Gabriele Gillen]] & [[Walter van Rossum]] (Hrsg.): ''Schwarzbuch Deutschland. Das Handbuch der vermissten Informationen.'' Rowohlt, Reinbek 2009, ISBN 978-3-498-02504-5.</ref> |
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Außerdem bewirkt der Rückgang der Zahl von Kindern und Jugendlichen auch eine Kosteneinsparung, denn in einer Bevölkerung mit hohem Anteil an Kindern und Jugendlichen müssen auch für diese hohe Aufwendungen getätigt werden, die bei Unterjüngung tendenziell geringer werden. Die Belastung der Erwerbstätigen liegt nicht nur in der Altersversorgung, sondern auch in der Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Schule, Ausbildung und Studium. Bei der Betrachtung der Belastung müssen alle Bereiche einbezogen werden, nicht nur die Altersversorgung.<ref>Gerd Bosbach mit [[Jens Jürgen Korff]]: ''Lügen mit Zahlen. Wie wir mit Statistiken manipuliert werden.'' Heyne, München 2011, ISBN 978-3-453-17391-0; ebd. 2012, ISBN 978-3-453-60248-9.</ref> |
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Die Tatsache, dass versicherungspflichtige Erwerbstätige eine steigende Zahl von nicht erwerbstätigen Menschen mit Rentenanspruch mitversorgen müssen, ist kein neues Phänomen: |
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* Von 1900 bis 1990 verdreifachte sich der Bevölkerungsanteil der über 65-Jährigen stetig von 4,9 auf 14,9 %, |
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* während sich der Anteil der unter 20-Jährigen halbierte. |
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* Die [[Lebenserwartung]] stieg dabei von 45 Jahren bei Männern auf 76 im Jahre 2002, |
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* das [[Renteneintrittsalter]] sank von 70 auf 65 Jahre (ab 1911). |
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* Die Zahl der Erwerbstätigen verdoppelte sich zwischen 1955 und 2014 durch erhöhte Erwerbstätigkeit von Frauen und wachsende [[Prekäre Arbeit|prekäre]] Beschäftigung.<ref>Gerd Bosbach & Klaus Bingler: Die Demografie als Sündenbock: Wie Rechnungen ohne den Wirt gemacht werden. Website der Bundeszentrale für politische Bildung. 23. März 2011</ref> |
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* Das BIP verdreifachte sich real von 1960 bis 2005. |
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* Die gesamtwirtschaftliche [[Arbeitsproduktivität]] je Erwerbstätigen stieg nach Angaben des statistischen Bundesamts in Deutschland von 1991 bis 2011 um 22,7 %. Die Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigenstunde ist um 34,48 % gestiegen. Dies spiegelt die gleichzeitige Verringerung der je Erwerbstätigen durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden um 7,5 % wider.<ref>{{Webarchiv|text=Statistisches Bundesamt Deutschland |url=http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2007/09/PD07__394__811,templateId=renderPrint.psml |wayback=20080321053357}}, abgerufen am 30. April 2008, 15:03 (CEST)</ref> |
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Das Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz, das das Bundeskabinett im Mai 2024 beschlossen hat, verfolgt zwei zentrale Ziele: Erstens soll das Rentenniveau dauerhaft bei 48 Prozent gesichert werden. Zweitens wird der Einstieg in eine teilweise Kapitaldeckung für die gesetzliche Rentenversicherung durch den Aufbau des „Generationenkapitals“ ermöglicht. Dieses Kapital senkt den Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte. Ohne diese Maßnahme würde der Beitragssatz aufgrund der demografischen Entwicklung bis 2035 voraussichtlich auf 21,2 Prozent steigen. Dank des Generationenkapitals bleibt der Beitragssatz bis 2045 stabil bei 22,3 Prozent.<ref>{{Internetquelle |autor=Roland Preuß |url=https://www.sueddeutsche.de/politik/deutschland-rentenpaket-2-kosten-1.6434463?reduced=true |titel=Wer das Rentenpaket der Ampel bezahlen soll |datum=2024-03-09 |sprache=de |abruf=2024-04-01}}</ref><ref>{{Internetquelle |autor=Hans-Joachim Vieweger |url=https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/fdp-rente-ampel-100.html |titel=Pläne der Bundesregierung: FDP will Nachbesserungen bei der Rente |sprache=de |abruf=2024-04-01}}</ref> |
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=== Beitragssatz === |
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{{Hauptartikel|Beitragssatz}} |
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[[Datei:DBP 1989 1426 Gesetzliche Rentenversicherung.jpg|mini|100 Jahre Gesetzliche Rentenversicherung: [[Briefmarken-Jahrgang 1989 der Deutschen Bundespost|deutsche Briefmarke von 1989]]]] |
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Seit dem 1. Januar 2018 beträgt der Beitragssatz 18,6 %. |
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Bei Einführung der Rentenversicherung im Jahre 1891 betrug der Beitragssatz 1,7 %. Wenn man die in den einzelnen Lohnklassen zu zahlenden Beitragsmarken in Lohnprozent umrechnet, so ergibt sich für 1924 im Schnitt 3,5 %, für 1928 im Schnitt 5,5 %.<ref>Wilhelm Dobbernack, Die Rettung der Rentenversicherung. Die finanzielle Neuordnung der Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftlichen Pensionsversicherung. Stuttgart, Berlin 1934, S. 11, 14.</ref> Der Beitragssatz stieg kontinuierlich von 10 Prozent im Jahre 1949 auf 17 Prozent im Jahre 1970. Er liegt seit 1970 zwischen 17 Prozent und 20,3 Prozent. |
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== Kontroverse Themen der Rentenversicherung in Deutschland == |
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{{Überarbeiten|grund=Noch zu sehr ein eklektisches Referat, weitere Belege nötig.}} |
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=== Einführung einer Versicherungspflicht für alle Erwerbstätigen === |
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Eine generelle [[Pflichtversicherung|Versicherungspflicht]] würde vermeiden, dass weite Bevölkerungskreise ohne Verpflichtung die notwendige Vorsorge vernachlässigen und im Alter der allgemeinen Fürsorge anheimfallen. Außerdem würde die Rentenfinanzierung auf eine solidere Grundlage gestellt werden, wenn nicht gerade die einkommensstarken Bevölkerungskreise aus dem Generationenvertrag ausgeklammert werden. Auch der Präsident des Bundessozialgerichts, [[Rainer Schlegel]], spricht sich für eine Rentenversicherungspflicht für alle Erwerbstätigen aus. Als [[Alimentationsprinzip#Mindestabstandsgebot|Sicherungsziel]] der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem erfüllten Arbeitsleben seien 10 % bis 20 % über Sozialhilfeniveau realistisch und trotzdem ambitioniert.<ref>{{Internetquelle |url=https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bsg-praesident-fordert-allgemeine-rentenversicherungspflicht|titel=BSG-Präsident fordert Rentenversicherungspflicht für alle Erwerbstätigen |werk=Redaktion beck-aktuell, 15. Juli 2022 (dpa) |abruf=2022-08-10}}</ref> |
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=== Krisensicherheit der staatlichen Rentenversicherung === |
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Weil bzw. wenn der Staat die Regeln für die Rentenversicherung bestimmt, hat er auch die Verpflichtung, finanzielle Engpässe mit Steuergeldern auszugleichen. So bietet eine gesetzlich organisierte Versicherung selbst bei Liquiditätsschwierigkeiten des Rentenversicherungsträgers eine relative Sicherheit. |
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Rein private Vorsorgesysteme wären gesamtwirtschaftlich nicht ausreichend sicher und ihre gesellschaftliche Verteilungswirkung wäre sozial nicht ausgewogen. Gerade einkommensschwache Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig haben, müssten dann ohne ausreichenden Versicherungsschutz auskommen (siehe ''[[Armut#Relative Armut|relative Armut]]''). Wegen verschiedener möglicher Formen von Marktversagen (siehe ''[[Moral Hazard|moral hazard]]'', ''[[Adverse Selektion|adverse selection]]'') und infolge von [[Inflation]]srisiken sind private Anbieter nicht in der Lage, [[Reale Größe|reale]] [[Annuität (Investitionsrechnung)|Annuitäten]] für alle anzubieten. Private Anbieter müssten auch für alle Risiken Rücklagen bilden, was diese Versicherung verteuern würde. |
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=== Risiken eines Umlageverfahrens ohne Reserven === |
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Weder die staatlich noch die privat organisierte Versicherung verfügte nach der [[Währungsreformen in Deutschland#1948 in den Westzonen|Währungsreform 1948]] über Rücklagen für eine Rentenzahlung an die aktuelle Rentnergeneration. Deshalb muss die kollektive Leistung der Altenfinanzierung – unabhängig von der Art der Organisation und ihrer jeweiligen Finanzierungsverfahren – in direkter Weise von den jeweils arbeitenden Generationen erbracht werden. Die Bildung gesamtwirtschaftlicher Rücklagen ist dabei kaum möglich (vgl. [[Mackenroth-These]]). Dadurch ist das System extrem anfällig für Krisensituationen, in denen die Beiträge zurückgehen. |
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=== Mangelnde Gleichbehandlung der Rentner (Egalität) im deutschen System === |
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Das nach der Rentenreform von 1957 in der Adenauer-Ära entstandene System orientiert sich stark an der konservativen deutschen Sozialstaatstradition. Die Renten werden gemäß einem Versicherungsprinzip weitgehend durch Beiträge, nicht aus Steuern finanziert. Sie werden nicht durch eine staatliche Instanz, sondern durch eigenständige Institutionen erbracht, ihre Höhe bleibt eng an das Arbeitseinkommen geknüpft.<ref>[http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/rentenpolitik/141469/grundprinzipien bpb: Grundprinzipien: Versicherungsprinzip, Äquivalenzprinzip, Solidarprinzip], Januar 2014</ref> Dem standen ursprünglich egalitäre Vorstellungen der Sozialdemokratie gegenüber, die 1957 allerdings wegen der Mehrheitsverhältnisse nicht zum Zuge kamen. Erst mit der zunehmenden Finanznot der Rentenversicherung wurden Rentenreformen vorgenommen, die sich als Senkung der Neurenten auswirkten und die Rentenhöhe von der Höhe der eingezahlten Beiträge abkoppelten. Dadurch wurde eine egalisierende Wirkung erzielt, allerdings in Form einer Angleichung der Rentenhöhen nach unten. Bereits für Bezieher mittlerer Einkommen ist der Rentenanspruch weit unter<ref>{{Webarchiv|url=http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/themen_showpicture.htm?id=47277&chunk=1 |wayback=20141209105748 |text=Lebensstandard nicht mehr gesichert }}, Böckler Impuls 09/2014</ref> dem ursprünglich einmal festgelegten Ziel von 75 % des letzten Nettolohnes. |
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Der Finanzmathematiker Werner Siepe hat berechnet, wie sich die Gewinnschwelle eines Standardrentners für die Jahrgänge 1958 bis 2005 von 12 auf 18 Jahre verschieben wird.<ref>{{Internetquelle |autor=Werner Siepe |url=https://vers-berater.de/files/studien/Studie_Gewinnschwelle_Rente.pdf |titel=Gewinnschwelle bei Altersrenten - Womit heutige und künftige Rentner rechnen können |datum=2022-03 |abruf=2023-09-14}}</ref> Dies sei die Folge von steigenden Beitragssätzen, sinkendem Rentenniveau und einer Erhöhung der Regelaltersgrenze, wodurch ein Glaubwürdigkeitsproblem für die umlagenfinanzierte Rente entstehe. |
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[[Datei:Rentenanpassungen1959-1985.png|mini|Rentenerhöhungen 1959–1985]] |
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==== Abkopplung der Rente von der Dynamik der Bruttoeinkommen ==== |
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Neu an der [[Rentenreform 1957|Rentenreform von 1957]] war das Element der „Dynamik“, was zunächst auf starken Widerstand in der Wirtschaft stieß. Die dynamische Rente sollte sich im Laufe der Zeit mit dem Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer nach oben bewegen und somit die inflatorische Geldentwertung ausgleichen.<ref>[http://hdg.de/lemo/html/DasGeteilteDeutschland/DieZuspitzungDesKaltenKrieges/Wirtschaftswunder/dynamischeRente.html Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland: Dynamische Rente]</ref> Hintergrund dieser Regelung war die tief verwurzelte Erfahrung mit Altersarmut in einer Bevölkerung, die in der Hyperinflation (1923) und der Währungsreform (1948) ihre persönlichen Ersparnisse und privaten Lebensversicherungsansprüche verloren hatten. In neuester Zeit stiegen jedoch die finanziellen Belastungen der Rentenversicherung, so dass die dynamische Rente in mehreren Rentenreformen deutlich eingeschränkt wurde und die Rentenhöhe inzwischen faktisch von der Entwicklung der Bruttoeinkommen abgekoppelt ist. |
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=== Verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie trotz fehlendem Kapitalstock === |
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Nach der Rechtsprechung des [[Bundesverfassungsgericht]]s sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] geschützt, soweit sie auf eigenen Rentenbeiträgen beruhen. Die Rentenversicherung hat aber keinen Kapitalstock gebildet, aus dem eingezahlte Beiträge ausgezahlt werden könnten. Deshalb ist die folgende Generation dazu verpflichtet, die Altersversorgung der aktuellen Rentenbezieher (eventuell ihrer eigenen Eltern) zu sichern. |
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=== Mangelnde Unterstützung der Familien mit Kindern === |
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Dieses als [[Generationenvertrag]] bekannte Umlageverfahren könne aber nur dann funktionieren, wenn die erwerbstätige Generation auch Kinder in hinreichender Zahl großziehen kann und wenn diese Kinder dann auch als Erwerbstätige Versicherungsbeiträge in die GRV einzahlen. Daraus ergeben sich Pflichten des Gemeinwesens denen gegenüber, die Kinder haben. Das sei aber in der Sozialgesetzgebung nicht ausreichend umgesetzt worden. |
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=== Überbetonung der Überalterung der Bevölkerung === |
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Kritiker wenden ein, dass diese – maßgeblich von [[Paul Kirchhof]] geprägte – Sicht der Rechtsprechung die Bedeutung von Kindern in einem Umlageverfahren überbetone. Die Sozialversicherung komme entgegen Kirchhoffs monokausaler, rein demographischer Betrachtung hauptsächlich aus zwei völlig anderen Gründen unter Druck: Durch die Ausweitung des Niedriglohnsektors mit geringen oder ohne Beiträge seien die Beiträge zurückgegangen. Außerdem seien Löhne und Gehälter und damit die Beiträge nicht parallel zur Produktivität und dem Volkseinkommen gewachsen. Entsprechend sollten mehr Arbeitnehmer in die Sozialversicherung einzahlen oder sollten die Einkommen an die steigende Produktivität stärker angeglichen werden.<ref>[https://www.sueddeutsche.de/politik/chancen-des-wandels-produktivitaet-schlaegt-demografie-1.1934635 Süddeutsche Zeitung: Produktivität schlägt Demografie], 11. April 2014</ref> Eine schrumpfende Bevölkerungszahl sei durch die steigende Integration von vormals Arbeitslosen ins Erwerbsleben, durch die Aktivierung der Stillen Reserve und durch eine Erhöhung besonders der [[Frauenerwerbsquote]] durchaus zu bewältigen, vor allem auch durch die Schaffung von versicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsplätzen. |
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=== Höhere Rentenbezüge in Ostdeutschland === |
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Oft werden die ostdeutschen Rentner pauschal als Subventionsempfänger bezeichnet, weil deren Bewohner „in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben“. Damit wird der Eindruck erweckt, als müssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren. Dabei wird allerdings außer Acht gelassen, dass es sich um eine Umlagefinanzierung handelt. So begannen am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten. Wäre dafür eine eigenständige Kasse gebildet worden, so wäre deren prozentualer Zuschussbedarf anfänglich ähnlich hoch gewesen wie der in Westdeutschland. Diese Kasse hätte aber die wachsenden Probleme mit der Alterspyramide ebenfalls zu spüren bekommen und den Einbruch bei den Beiträgen durch die [[Arbeitslosigkeit]], letzteres jedoch in stärkerem Maße als im Westen. Deshalb ist tatsächlich ein höherer Zuschuss aus Steuermitteln erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten. Andererseits zeigen die ostdeutschen Zahlen, dass dort die durchschnittliche Rentenzahlung höher ist, während gleichzeitig durch das geringere Lohnniveau ein geringerer durchschnittlicher Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wird. Eine Subventionierung der ostdeutschen Rentenbezieher durch westdeutsche und ostdeutsche mit Wohnsitz in den alten Bundesländern ist also nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen. |
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Für die höhere Durchschnittsrente im Osten gibt es noch weitere Erklärungen: Es gab dort keine Beamten; die entsprechenden, eher überdurchschnittlich bezahlten staatlich-administrativen Tätigkeiten wurden im Angestelltenverhältnis ausgeübt und erfordern jetzt Rentenzahlungen, die sich auf die Höhe der Durchschnittsrente Ost auswirken. Neue Mitarbeiter in diesen aufgeführten Bereichen sind dort, wie im Westen auch, jetzt verbeamtet, leisten daher also keinen Beitrag im Umlageverfahren für ihre Amtsvorgänger. Im Westen Deutschlands haben die Beamten eine [[Ruhegehalt|eigenständige Versorgung]] aus Steuermitteln; diese Zahlungen gehen nicht in die Berechnung der Durchschnittsrente West ein. Ferner hatten die ostdeutschen Frauen durchschnittlich mehr Arbeitsjahre. |
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Auf der anderen Seite haben viele westdeutsche Rentner zusätzliche Altersbezüge aus Betriebsrenten und Lebensversicherungen, so dass allein der Vergleich der Durchschnittsrenten Ost und West aus der GRV keinen Vergleich der tatsächlichen durchschnittlichen Rentnereinkommen darstellt.<ref>Rentenversicherungsbericht 2012[https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/rentenversicherungsbericht-2012.pdf?__blob=publicationFile] S. 23 ff.</ref> |
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=== Nachteile für Strafgefangene wegen fehlender Rentenversicherung === |
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Strafgefangene, die während der Haftzeit arbeiten, ohne einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt nachzugehen, sind aufgrund ihrer Arbeit im Vollzug nicht rentenversichert; sie erwerben insoweit keine Anwartschaft auf eine Rente. Das kann nach der Entlassung vor allem wegen der mangelnden Altersversorgung nachteilige Folgen haben. Zwar hatte der Gesetzgeber schon 1976 mit der Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes die Rentenversicherungspflicht für Strafgefangene beschlossen<ref>§ 190 Abs. 13 und § 191 Abs. 1 Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt I Nr. 28 vom 20. März 1976, Seite 608</ref>, zum Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften hätte es jedoch nach § 198 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz<ref>Bundesgesetzblatt I Nr. 28 vom 20. März 1976, Seite 611</ref> eines besonderen Bundesgesetzes bedurft, ein solches Gesetz wurde bisher allerdings nicht verabschiedet. Um dies zu ändern, wurde dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 eine Petition übergeben, die 15 Organisationen formuliert hatten.<ref>[http://www.grundrechtekomitee.de/sites/default/files/PetitionRentenversicherung..pdf Wortlaut der Petition]</ref> Auf eine entsprechende Empfehlung des Petitionsausschusses<ref>Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses vom 19. März 2014, Petition 3-17-11-8213 BT-Drucksache 18/861</ref> überwies der Bundestag die Petition am 3. April 2014 an die Bundesregierung – Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung – und leitete sie den Landesvolksvertretungen zu, damit diese Stellen das Anliegen noch einmal überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe suchen.<ref>[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18026.pdf#P.2057 26. Sitzung des 18. Deutschen Bundestages, Tagesordnungspunkt 23 e, Plenarprotokoll 18/26, Seite 2057]</ref> |
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Bereits 2008 hatte die Bundesregierung mitgeteilt, dass sie „die Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin für sinnvoll“ halte (BT-Drucksache 16/11362). Am 25. April 2013 gab es im Bundestag eine Debatte zu diesem Thema. Am 24. September 2014 brachte die Fraktion „Die Linke“ den Antrag in den Deutschen Bundestag ein, Strafgefangene künftig in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einzubeziehen.<ref>[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/026/1802606.pdf Bundestags-Drucksache 18/2606]</ref> Am 18. Dezember 2014 debattierte das Plenum erneut darüber. Mitte Juni 2015 wandte sich eine Aktion der [[Gefangenengewerkschaft]] in dieser Sache mit einem schriftlichen Appell an die [[Justizminister]] der Bundesländer.<ref>{{Webarchiv|text=Gefangenen-Gewerkschaft: GG/BO fordert die Offenlegung der Abrechnungsmodalitäten zwischen der JVA-Leitung, den Landesbehörden und externen Unternehmen aus der Knastarbeit |url=http://www.gefangenengewerkschaft.de/category/texte-der-gg |wayback=20150519112533}}</ref> Am 17./18. Juni 2015 beschloss die Justizministerkonferenz, den Strafvollzugsausschuss der Länder zu beauftragen, Grundlagen und Auswirkungen einer Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung zu prüfen und das Ergebnis wiederum der Ministerkonferenz vorzulegen.<ref>{{Webarchiv|url=http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschl%C3%BCsse/2015%20Fr%C3%BChjahr/TOP%20II.13%20-%20Einbeziehung%20von%20Strafgefangenen%20und%20Sicherungsverwahrten%20in%20die%20gesetzliche%20Rentenversicherung%20%28oA%29.pdf |wayback=20150704231304 |text=86. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder 2015: Beschluss TOP II.13 – Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung }}</ref> |
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=== Gerechtigkeit des Rentensystems === |
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[[Karl Lauterbach]] kritisiert in seiner Monographie ''Der Zweiklassenstaat''<ref>Karl Lauterbach: ''Der Zweiklassenstaat. Wie die Privilegierten Deutschland ruinieren.'' Rowohlt: Berlin 2007. ISBN 978-3-87134-579-1.</ref>, dass in der öffentlichen Diskussion in Deutschland anders als in Skandinavien oder Großbritannien so gut wie nie über das Gerechtigkeitsproblem diskutiert werde, obwohl die Ungerechtigkeiten überdeutlich seien: Die armen Rentner subventionierten die Reichen, da die Lebenserwartung von Niedriglohnempfängern um 10 Jahre niedriger liege als die der Bezieher hoher Renten. Nirgendwo in Europa sei dieser Unterschied so deutlich. Im Vergleich mit den einbezahlten Beiträgen verliere der Arme, dessen Einkommen 50 % unter dem Durchschnitt liege, 30 000 Euro, während derjenige, der ein zweimal so hohes Einkommen wie der Durchschnitt erzielt, durch die Rente über 100 000 Euro hinzugewinne. Die Arbeiter zahlten demnach die hohe Rendite der Angestellten und decken über ihre Steuern zudem noch die Beamtenpensionen ab. |
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Viel gerechter, weil solidarischer, findet Lauterbach ein Rentensystem wie das der Schweiz, weil dort eine Grundrente aus Steuermitteln finanziert wird. Dies belaste auch den Arbeitsmarkt weniger und begünstige die Beschäftigung. Eine Privatisierung des Rentensystems sei keine Alternative, weil die Übergangsgeneration dann eine Doppelbelastung tragen müsse. |
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Auch bei der Riesterrente zahlten die Steuerzahler den Steuerzuschuss für die Reichen, die Armen, die sich die Versicherung nicht leisten könnten, gingen leer aus. Nur als Pflichtversicherung für alle hätte sie einen Sinn gehabt, wie sie ursprünglich geplant war. Als Privatversicherung sei sie hauptsächlich für die Versicherungsunternehmen ein Gewinn gewesen, weniger für die Versicherten. In keinem anderen Land der Welt außer Deutschland sei es den Versicherungsunternehmen gelungen, sich durch Steuergelder subventionieren zu lassen. |
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== Literatur == |
== Literatur == |
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* Gerhard Bäcker u. a.: ''Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland''. Bd. 2, Kapitel VIII („Alter“), Wiesbaden 2010, S. 353–503. |
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* Eberhard Eichenhofer, Herbert Rische, Winfried Schmähl (Hrsg.): ''Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI''. Luchterhand: Köln 2011. ISBN 978-3-472-07834-0. |
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* H. Grüner, G. Dalichau: ''Gesetzliche Rentenversicherung.'' Heidelberg (Kommentar, Loseblatt) |
* H. Grüner, G. Dalichau: ''Gesetzliche Rentenversicherung.'' Heidelberg (Kommentar, Loseblatt) |
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* K. Hauck et al.: ''Sozialgesetzbuch. SGB VI.'' Berlin (Kommentar, Loseblatt) |
* K. Hauck et al.: ''Sozialgesetzbuch. SGB VI.'' Berlin (Kommentar, Loseblatt) |
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* R. Kreikebohm (Hrsg.): ''SGB VI.'' 3. Auflage. München 2003, (Kommentar) |
* R. Kreikebohm (Hrsg.): ''SGB VI.'' 3. Auflage. München 2003, (Kommentar) ISBN 3-406-48803-X |
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* H.-W. Lueg, B. v. Maydell, F. Ruland (Hrsg.): ''Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Rentenversicherung.'' Berlin (5 Bände, Loseblatt) |
* H.-W. Lueg, B. v. Maydell, F. Ruland (Hrsg.): ''Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Rentenversicherung.'' Berlin (5 Bände, Loseblatt) |
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* [[Winfried Schmähl]]: ''Rente: Vor 60 Jahren wurde die dynamische Rente eingeführt – aus guten Gründen.'' In: [[Die Zeit]] 04/2007, S. 22 |
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* B. Schulin (Hrsg.): ''Rentenversicherungsrecht.'' München 1999 (Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3) |
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* Hellmut D. Scholtz: ''Sachgerechte Bemessung des Bundeszuschusses in der Gesetzlichen Rentenversicherung.'' In: Wege zur Sozialversicherung 2009, 3, S. 77–83. |
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* Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.): ''Handbuch der Rentenversicherung.'' Neuwied 1990 |
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* B. Schulin (Hrsg.): ''Rentenversicherungsrecht.'' München 1999 (Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3), ISBN 3-406-38909-0 |
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* [[Verband Deutscher Rentenversicherungsträger]] (Hrsg.): ''Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung.'' Neuwied 1990, ISBN 3-472-00068-6 |
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== Quellen == |
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* T. Hartwig: ''Reformbedürftigkeit und Reformansätze des deutschen Rentenversicherungssystems'' in: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2006, Seiten 27 ff. |
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<references/> |
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* [[Holger Balodis und Dagmar Hühne|Holger Balodis, Dagmar Hühne]]: ''Rente rauf! – So kann es klappen'', DVS Sabine Krüger, Frankfurt am Main 2020, ISBN 978-3-932246-98-2, 2. Aufl. |
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== Weblinks == |
== Weblinks == |
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{{Wikisource|Sozialdemokratie#Rentenversicherung|Rentenversicherung}} |
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* [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de www.deutsche-rentenversicherung-bund.de] - neue URL / www-Site ab 1.10. 2005 |
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{{Wikinews|Bundesregierung plant die nächste Rentenreform: Zuschussrente, Kombirente und Pflichtversicherung für Selbständige}} |
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* {{Zitat de §§|sgb_6|index|Sozialgesetzbuch VI}} |
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* {{DNB-Portal|4049507-3}} |
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* [http://www.bpb.de/wissen/65T9EB,0,0,Gesetzliche_Rentenversicherung_und_Rentenniveau.html Zahlen der Bundeszentrale für politischen Bildung zur Rentenversicherung in Deutschland] |
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* [https://www.deutsche-rentenversicherung.de/ www.deutsche-rentenversicherung.de] |
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*[http://www.datensammlung-sozialpolitik.de Datensammlung (Info-Grafiken) zur Alterssicherung und Rentenversicherung] |
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* [https://www.ihre-vorsorge.de Ihre Vorsorge] – Eine Informationsinitiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See |
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* [http://www.ulmato.de/rentenversicherung.asp Rentenversicherung] |
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* {{§§|sgb_6|juris|text=Sozialgesetzbuch VI}} |
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** z. B. Erwerbsverhalten älterer Menschen (zwischen 50 und 65 Jahren) 1991 und 2003 im Vergleich |
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* [http://www.datensammlung-sozialpolitik.de/ Datensammlung (Info-Grafiken) zu Rentenversicherung und Alterssicherung] |
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** z. B. Durchschnittliches Alter bei Rentenbeginn nach Kohorten (1904 bis 1939), Erwerbsminderungs- und Altersrenten |
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* [http://www.wachstumsstudien.de/Inhalt/Zeitschrift/Heft2/Reform_der_GRV.pdf Überblick über die bisherigen Reformen der Gesetzlichen Rentenversicherung.] (PDF-Datei; 405 kB) |
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* [http://www.rentenerklaerung.de.vu/ Ausführliche deutschsprachige Erläuterung von Geschichte, Träger, Leistungen, Problem und mehr.] |
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* Harald Stöger: [https://library.fes.de/pdf-files/id/ipa/08472.pdf Rentensysteme und Altersarmut im internationalen Vergleich], Friedrich-Ebert-Stiftung, 2011, PDF 865 kB. |
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* [http://deutschefruehrenteninitiative.de/reserven-der-gesetzlichen-rentenversicherung/ Reserven der gesetzlichen Rentenversicherung] (PDF; 60 kB) in der Reihe ''Aktueller Begriff'' der Wissenschaftlichen Dienste vom 21. Februar 2012, Herausgeber: Deutscher Bundestag, Verfasser: René Braun |
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* [https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/pension_glance-2017-de.pdf?expires=1561622674&id=id&accname=guest&checksum=F88ABE8076F0E10C014789843B32BF93] OECD(2018), Renten auf einen Blick 2017: OECD- und G20-Länder |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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{{Rechtshinweis}} |
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{{Navigationsleiste Gesetzliche Rentenversicherung}} |
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[[Kategorie:Rentenversicherung |
[[Kategorie:Deutsche Rentenversicherung]] |
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[[Kategorie: |
[[Kategorie:Einkommen (Deutschland)]] |
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[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)]] |
[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)]] |
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{{Rechtshinweis}} |
Aktuelle Version vom 22. März 2025, 14:36 Uhr
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland ist ein Zweig des gegliederten Sozialversicherungssystems, das insbesondere der Altersvorsorge von Beschäftigten dient. Neben den abhängig Beschäftigten sind in der Rentenversicherung eine Vielzahl weiterer Personengruppe versicherungspflichtig, u. a. einige Berufs- und Personengruppen der Selbstständigen, sowie Kindererziehende und häusliche Pflegepersonen. Daneben ist eine freiwillige Versicherung grundsätzlich möglich. Neben Altersrenten werden Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrente sowie Leistungen zur Teilhabe erbracht. Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderlichen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen (Rentenanspruch).
Vornehmlich wird die gesetzliche Rentenversicherung durch ein Umlageverfahren finanziert. Das heißt, dass die Beiträge der derzeitigen Beitragszahler unmittelbar als Renten an die derzeitigen Rentner ausgezahlt werden. Durch die Gutschrift von Entgeltpunkten erwerben sie gleichzeitig eigene Ansprüche auf Rente in ihrer Rentenbezugsphase (sogenannter Generationenvertrag). Ferner erhält die gesetzliche Rentenversicherung Zuschüsse des Bundes, die rund 30 Prozent der Ausgaben decken[1]. Diese Bundesmittel sollen auch die sogenannten versicherungsfremden Leistungen finanzieren. Es besteht keine Einigkeit, welche Leistungen als versicherungsfremd anzusehen und wie hoch die hierfür anfallenden Ausgaben sind. Daher ist es umstritten, ob die Zuschüsse des Bundes die versicherungsfremden Leistungen vollständig decken.[2]
Anders als eine private Versicherung hat die gesetzliche Rentenversicherung als Sozialversicherung auch die Funktion des sozialen Ausgleichs und der Lastenverteilung. So erhalten Kindererziehende sogenannte Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten.
Angesichts des demographischen Wandels wird vereinzelt gefordert, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung von einem umlagefinanzierten auf ein kapitalbildendes System umzustellen. Umstritten ist jedoch, ob der demografische Wandel das umlagefinanzierte Rentensystem tatsächlich infrage stellt und dass ein Kapitaldeckungssystem eine effektivere und sozial gerechtere Finanzierung der Renten ermöglicht (vergleiche dazu die Mackenroth-These).
Rentenversicherungsträger ist in Deutschland die Deutsche Rentenversicherung, welche sich in 14 regionale und 2 bundesweite Träger aufteilt. Rechtsgrundlage ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Für Selbständige und ihre Angehörigen der Bereiche Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. dem Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG).
Leistungen
Versicherte Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod des Versicherten, der gegebenenfalls Hinterbliebenenrenten auslöst. Zum Zwecke der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft des Versicherten leisten die Träger der GRV im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation. Dabei handelt es sich um originäre Leistungen, die nicht versicherungsfremd sind, denn sie dienen der unmittelbaren Abwendung der versicherten Risiken, deren Realisierung zu Beitragsausfällen und vorzeitigen Rentenzahlungen führen würden. Vor Erreichen des Renteneintrittsalters für Altersrenten gilt für den Themenkomplex der Erwerbsminderung daher der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“[3], d. h. vor Zahlung einer Rente zur Kompensation wird stets versucht, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird die Rente geleistet.
Folgende Risikofälle für die gesetzliche Rentenversicherung sind von Belang:
- Renten wegen Alters,
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
- Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten).
Für die Leistungsberechtigung sind
- versicherungsrechtliche Voraussetzungen,
- persönliche Voraussetzungen (Lebensalter, Erwerbsminderung, Tod),
- und wartezeitrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Renten wegen Alters
Wer Altersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt, erhält nach geltender Rechtslage (§ 50 SGB VI) eine Rente ohne Zu- oder Abschläge. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie, gesteuert über den Zugangsfaktor. Ausnahmen, die Regelaltersgrenze betreffend sind die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und besonders langjährig Versicherte.[4] Die Regelaltersgrenze wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis einschließlich 1963 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben (§ 235 SGB VI).
Höhe der Renten
Die relative Höhe der Rente ist vor allem von der Anzahl und der Höhe der während des Versicherungslebens eingezahlten Beiträge abhängig. Die Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet, ohne dass individuelle Beiträge gezahlt werden, kommen jedoch sonstige Pflichtbeitragszeiten hinzu, können sie weniger Entgeltpunkte erhalten, wenn ansonsten insgesamt eine bestimmte Höchstgrenze überschritten würde (siehe auch: Additive Anrechnung). Für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind sind Kindererziehungszeit die ersten 30, für jedes nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kind die ersten 36 Lebensmonate des Kindes. Für relevante beitragsfreie Zeiten (z. B. Zeiten einer Fachschulausbildung) werden durch die Gesamtleistungsbewertung weitere Entgeltpunkte ermittelt, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist. Für beitragsgeminderte Zeiten (z. B. Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden Zuschläge gutgeschrieben (§ 71 SGB VI).
Die monatliche Rente wird nach der Rentenformel berechnet, indem die Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Dies ist in § 64 SGB VI normiert. Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Dadurch bestimmt sich ein Höchstbeitrag. Höchstbeiträge und maximal mögliche Einzahlungsdauer bewirken die höchstmögliche Rente.
Besonderheiten in Bezug auf Eintrittsalter und Berechnung bestehen in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Bergleute.
Als „Eckrentner“ wird eine fiktive Person bezeichnet, die 45 Jahre lang aus einem Durchschnittsentgelt Beiträge eingezahlt hat und mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht. Die aufgrund einer solchen Rentenbiographie erzielte Rente wird Standardrente genannt. Die Standardrente lag Netto vor Steuern zum 1. Juli 2022 bei 1.442,60 € (West) bzw. 1.422,58 € (Ost).[5] Das Rentenniveau lag somit im Jahr 2022 bei 49,4 % (Verhältnis der Standardrente zum letzten Durchschnittsentgelt).[6]
Die Durchschnittsrente ergibt sich aus dem Quotienten der jeweiligen gruppenbezogenen Gesamtzahlung und der Anzahl dieser betrachten Gruppe. In der Gesetzlichen Rentenversicherung lag die durchschnittliche Altersrente (Netto vor Steuern) am 31. Dezember 2021 für Männer in den alten Bundesländern bei 1.309 €, in den neuen Bundesländern bei 1.289 €, Frauen in den alten Bundesländern bekamen im Durchschnitt eine Nettoaltersrente in Höhe von 739 €, in den neuen Bundesländern von 1062 €.[7]
Altersrente und Beschäftigung
Während des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze sind Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Das bedeutet, dass eine Beschäftigung während einer vorgezogenen Altersrente zu einer Beitragszahlung und damit zu Zuschlägen an Entgeltpunkten führt (§ 76d i. V. m. § 76b SGB VI). Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze tritt die vollständige Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI ein. Falls Altersvollrentner darüber hinaus arbeiten, muss der beschäftigte Rentner keine Beiträge mehr zahlen. Sein Arbeitgeber muss weiterhin den Arbeitgeberanteil abführen, der zu zahlen wäre, wenn der beschäftigte Altersvollrentenbezieher versicherungspflichtig wäre (§ 172 Abs. 1 SGB VI). Dieser Beitrag erhöht jedoch nicht mehr die Rentenansprüche des Rentners. Dem Arbeitgeber soll dadurch der Anreiz genommen werden, versicherungsfreie Personen zu beschäftigen.
Auf Antrag können Vollrenten nach Vollendung der Regelaltersgrenze als Teilrenten (§ 42 SGB VI) von mindestens 10 % bis zu 99,9 % geleistet werden.[8] Dabei handelt es sich nicht um eine Vollrente wegen Alters, somit entfällt die generelle Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, im Gesetz als Rente wegen Erwerbsminderung bezeichnet, soll das Risiko des frühen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben absichern. Wer aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, vor Vollendung der Regelaltersgrenze mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist teilweise erwerbsgemindert § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Wer aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, vor Vollendung der Regelaltersgrenze mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist voll erwerbsgemindert § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Die Minderung muss auf nicht absehbare Zeit, in Abgrenzung zu einer akuten Erkrankung, vorliegen.
Darüber hinaus müssen weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Renten wegen Erwerbsminderung sind grundsätzlich befristet zu gewähren (§ 102 Abs. 2 SGB VI).
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei vorzeitigem Beginn der Rente vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente für die gesamte Bezugsdauer um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert wird. Für eine um ein Jahr früher beginnende Rente sinkt also der sonst zustehende monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent. Bei Erwerbsminderungsrenten beträgt dieser Abschlag maximal 10,8 Prozent. Der Abschlag erfolgt von dem Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt, nicht von dem hochgerechneten Altersrentenwert.[9] Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Regelaltersrente aus zwei Gründen geringer:
- Einmal durch den früheren Rentenbeginn, nach dem keine Beitragszahlung mehr erfolgt,
- und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert.
Aufgrund des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfolgt in den meisten Fällen keine weitere Beschäftigung und damit auch keine Beitragszahlung. Um dies auszugleichen, wird in der Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit eingerechnet. Sie soll damit jene Beiträge ersetzen, welche die Erwerbsminderung bis zum Eintritt in das Rentenalter verhindert haben. Ohne dieses Auffüllen würde die Rente ihre Eigenschaft als adäquaten Einkommensersatz verlieren. Es wird damit vermieden, dass ein Versicherter, der bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert wurde, keinen oder nur stark reduzierten Altersrentenanspruch erhält.
Etwa 17 % aller Rentner beginnen das Rentnerdasein mit einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 90 % davon wegen voller Erwerbsminderung. Die vergleichbare Regelung hieß bis 2000 „Erwerbsunfähigkeitsrente“. Die Höhe ist von den zuvor gezahlten Beiträgen abhängig, aber bis zu 10,8 % geringer als die Altersrente.
2007 zeigte eine Studie, dass Gutachter einen konstruierten Testfall völlig unterschiedlich bewerteten.[10] 2010 bearbeitete die Deutsche Rentenversicherung 361.963 Anträge auf Erwerbsminderungsrente. Etwa die Hälfte wurde bewilligt, die andere Hälfte abgelehnt, davon 114.000 aus medizinischen Gründen.
Hinzuverdienst zu Erwerbsminderungsrenten
Grundsätzlich können Rentner während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen; bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung ist dies ausdrücklich erwünscht. Die Hinzuverdienstgrenzen berechnen sich anhand der monatlichen Bezugsgröße. Für das Jahr 2023 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen voller Erwerbsminderung 17.823,75 Euro kalenderjährlich, bei teilweiser Erwerbsminderung 35.647,50 Euro.[11]
Renten wegen Todes
Witwenrente/Witwerrente
Witwen oder Witwer haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen sind dem gleichgestellt.
Keine Rente bei Wiederheirat oder Versorgungsehe
Bei Wiederheirat entfällt der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente. Es kann ein Anspruch auf Witwenrentenabfindung entstehen (§ 107 SGB VI). Wird die neue Ehe geschieden, verstirbt der neue Ehepartner oder wird die Ehe für nichtig erklärt, besteht unter den sonstigen Voraussetzungen wieder Anspruch auf die vorherige Rente (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dies gilt beispielsweise bei plötzlichem unvorhersehbarem Unfalltod oder wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Kenntnis des Ehepaares von einer tödlich verlaufenden Krankheit vorlag.
Bestandsschutz (Altfälle)
Der Begriff „Altfall“ ist bei der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht eindeutig. Durch mehrfache Rechtsänderungen kann man nur Bestandsschutzfälle bis zur jeweiligen Änderung betrachten.
- Als „Bestandsschutzfall 2002“ gilt, wenn ein Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Diese Regelung besteht seit 2007 (§ 242a SGB VI).
- Als „Bestandsschutzfall 1985“ gilt, wenn ein Ehegatte vor dem 31. Dezember 1985 verstorben ist oder bis zum 31. Dezember 1988 die Weitergeltung des alten Rechts beantragt wurde.[12]
Kleine Witwen-/Witwerrente
Der hinterbliebene Partner erhält für längstens 24 Monate die so genannte kleine Witwen-/Witwerrente. Die Beschränkung auf 24 Monate gilt bei „Bestandsschutzfällen 2002“ nicht.
Große Witwen-/Witwerrente
Erfüllt der Hinterbliebene beim Tod des Versicherten oder später eine der nachfolgenden Voraussetzungen, besteht Anspruch auf die große Witwen/Witwerrente:
- mindestens 45 Jahre alt oder
- voll oder teilweise erwerbsgemindert oder
- Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des versicherten Ehegatten, das noch keine 18 Jahre alt ist.
Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, schrittweise bis 2029 auf 47 Jahre angehoben. Im Einzelnen siehe § 242a Abs. 5 SGB VI.
Höhe
Die Höhe der Witwen-/Witwerrente bemisst sich nach dem Rentenanspruch des/der verstorbenen Versicherten.
In den ersten drei (vollen) Kalendermonaten nach dem Monat, in dem der Versicherte gestorben ist, wird der Rentenanspruch in voller Höhe ausgezahlt (sogenanntes „Sterbevierteljahr“).
Daran anschließend beträgt der Anspruch bei der kleinen Witwen-/Witwerrente 25 % und bei der großen Witwen-/Witwerrente 55 % (bzw. Altfälle 60 %) des Rentenanspruchs des Verstorbenen (ggf. findet zusätzlich eine Einkommensanrechnung statt).
Hat der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes schon eine Rente bezogen, kann der Hinterbliebene innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bei der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen. Unabhängig davon ist beim zuständigen Rentenversicherer für die Witwen-/Witwerrente ein formeller Rentenantrag zu stellen.[13]
Einkommensanrechnung
Auf die Witwen-/Witwerrente wird das um einen Kürzungsbetrag verminderte eigene Einkommen, soweit es einen Freibetrag übersteigt, zu 40 % des übersteigenden Betrages angerechnet. Im Sterbevierteljahr wird noch kein Einkommen angerechnet. Bei den „Bestandschutzfällen 1985“ wird kein Einkommen, bei den „Bestandsschutzfällen 2002“ wird Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt und bei Neufällen zusätzlich Vermögenseinkommen und Elterngeld. Der Kürzungsbetrag ist ein je nach Einkommensart unterschiedlich hoher Betrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Einkommen. Durch die Kürzung wird berücksichtigt, dass der Hinterbliebene Steuern und Sozialabgaben zu zahlen hat. Der Freibetrag errechnet sich aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwertes (seit 1. Juli 2022): 36,02 € × 26,4 = 950,93 € (West) bzw. 35,52 € × 26,4 = 947,73 € (Ost) und erhöht sich für jedes minderjährige Kind um den 5,6-fachen aktuellen Rentenwert.
Waisenrente
Halbwaisen erhalten 10 %, Vollwaisen erhalten 20 % der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zuzüglich eines Zuschlages nach § 78 SGB VI.
Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Waise. Darüber hinaus wird bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in Zeiten der Ausbildung (schulisch oder beruflich) Rente gezahlt, ebenso wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Während Zeiten des Freiwilligendienstes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bst. d EStG besteht ebenfalls ein Anspruch und während Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen.
Als Waisen können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt werden, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit der/dem Verstorbenen gelebt haben und von ihr/ihm unterhalten wurden. (§ 48 SGB VI)
Eine Einkommensanrechnung findet bei Waisenrenten nicht statt.
Erziehungsrente
Obwohl diese Rente aus der Versicherung des überlebenden (früheren) Ehegatten erbracht wird, zählt sie zu den Renten wegen Todes (§ 47 SGB VI).
Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung
Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) haben den allgemeinen Beitragssatz (einheitlicher Beitragssatz aller Krankenkassen; seit 2015: 14,6 % zuzüglich des kassenspezifischen Zusatzbeitrags) und die vollen Beiträge für die Pflegeversicherung an den Krankenversicherungsträger zu entrichten (Einbehalts- und Weiterleitungsverfahren durch die RV-Träger). Die Hälfte des Krankenkassenbeitrags und des Zusatzbeitrages trägt der RV-Träger. Wenn eine monatliche Rente insgesamt nicht höher als ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße ist (2023: 169,75 € West/164,50 € Ost), werden dafür keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten. Das ist unabhängig von anderen beitragspflichtigen Einnahmen und in § 226 Abs. 2 SGB V sowie § 57 Abs. 1 SGB XI geregelt.
Beitragszuschuss
Freiwillig in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) versicherte Rentner leisten den allgemeinen Beitragssatz, inkl. Zusatzbeitrag und volle Beiträge für die Pflegeversicherung. Sie erhalten einen Zuschuss durch den RV-Träger in Höhe des halben durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrags, der sich aus der Rentenberechnung ergibt, zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Privat Krankenversicherte erhalten einen Zuschuss in Höhe des halben Durchschnittsbeitrags und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Dieser wird auf die halben tatsächlichen Aufwendungen begrenzt (§ 106 SGB VI).
Rentenbesteuerung
Steuerlich war bis 2004 die gesetzliche Rente nur mit dem sogenannten Ertragsanteil als Einkunftsart zu berücksichtigen. Der Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung der im früheren Erwerbsleben entrichteten Beiträge. Je früher der Versicherte in Rente ging, desto geringer war einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher war der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente. Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren galt beispielsweise ein Ertragsanteil von 27 %. Da auch bei einer sehr hohen Rente dadurch die Grundfreibeträge nicht erreicht wurden, mussten nur beim Zusammentreffen mit weiteren steuerpflichtigen Einkünften Steuern gezahlt werden.
Aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99), welches die steuerliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten verlangte, wird die Rentenbesteuerung seit 2005 sukzessive auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Für zum Zeitpunkt der Änderung Rentenbezieher („Bestandsrentner“) beträgt seit 2005 der steuerpflichtige Anteil 50 % auf die Bruttorente von 2004. Jede Rentenanpassung unterliegt in ihrer Höhe der Besteuerung. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 beträgt der Besteuerungsanteil bereits 80 % und steigt dann für jeden Rentnerjahrgang um 1 %-Punkt. Ab erstmaligem Rentenbeginn im Jahr 2040 werden Renten zu 100 % versteuert.
Durch das Verbot der Doppelbesteuerung werden seit 2005 die Rentenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen schrittweise von der Steuerlast befreit; mit einer Abzugsfähigkeit von 100 % ab dem Jahr 2025.
Versicherungskonto
Die Deutsche Rentenversicherung führt für jeden Versicherten (über die individuelle Sozialversicherungsnummer) ein Versicherungskonto, in dem sämtliche rentenrechliche Zeiten eingetragen sind. Aus diesen werden die Renten berechnet.
Die Begriffe Versicherungsverlauf und Kontenklärung (§ 149 Abs. 3–5 SGB VI), Renteninformation und Rentenauskunft (§ 109 SGB VI) sowie Feststellungsbescheid (§ 149 Abs. 5 SGB VI) werden im Weiteren näher erklärt.
Versicherungsverlauf und Kontenklärung
Der Versicherungsverlauf ist ein vom Versicherungsträger erstellter Nachweis über die im Versicherungskonto eines Versicherten gespeicherten Daten über rentenrechtliche Zeiten. Zur Kontenklärung wird der „aktuelle“ Versicherungsverlauf als Aufstellung an den Versicherten übersandt. Daraus kann entnommen werden, ob alle rentenrechtlichen Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung bekannt sind. Dem Versicherungsverlauf sind die üblicherweise erforderlichen Antragsvordrucke oder ein vorbereiteter Antwortbogen beigefügt. Fehlende rentenrechtliche Zeiten (Lückenauskunft) können nach Eingang der Antwort des Versicherten von den Leistungsträgern ergänzt oder unrichtig festgestellte Sachverhalte berichtigt werden. Das Verfahren ist in § 149 SGB VI gesetzlich geregelt.
Abschließend wird ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid (Feststellungsbescheid) erteilt, womit der Versicherungsverlauf seitens des Versicherungsträgers verbindlich festgestellt wird. Das Versicherungskonto gilt danach hinsichtlich der darin enthaltenen und nicht bereits früher festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, als geklärt. Ergänzungen und Berichtigungen auf Antrag des Versicherten sind jedoch weiterhin möglich.
Renteninformation und Rentenauskunft
Seit 2005 versenden die Rentenversicherungsträger die Renteninformation nach § 109 SGB VI an die Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.[14] Die Renteninformation gibt den Versicherten Auskunft über die aktuellen Rentenansprüche. Dabei wird unterschieden zwischen einem vorgezogenen Beginn bei voller Erwerbsminderung und der Höhe der künftigen regulären Altersrente, wenn die aktuellen Bedingungen sich nicht verändern würden, d. h. durch Gesetzes- oder Gehaltsänderungen. Generell wird dabei auf die Versorgungslücke hingewiesen, den aktuellen Nettolohn und der zu erwartenden niedrigeren Rente und des Kaufkraftverlustes durch die auch künftig zu erwartende Inflation.
Ab Vollendung des 55. Lebensjahres wird die Renteninformation alle drei Jahre durch die Rentenauskunft ersetzt, die deutlich ausführlicher ist. In der Rentenauskunft enthalten sind u. a. der Versicherungsverlauf und die Lückenauskunft.
Grundlage der Rentenberechnung
Grundlage der Rentenberechnung sind die im Versicherungsverlauf des Versicherten enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten, die im Verfahren zur Kontenklärung abschließend durch Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI verbindlich festgestellt worden sind, sowie danach vorgenommene Ergänzungen und in das Versicherungskonto durch Datenübermittlung eingelaufene „rentenrechtliche Zeiten“.
Beitragserstattung
Die Beitragserstattung kann für bestimmte Personengruppen auf Antrag geschehen und ist in § 210 SGB VI) geregelt. Zur Erstattung berechtigt sind Personen, die entweder anderweitig versorgt und dadurch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit bzw. versicherungsfrei sind (Beamte oder Versorgte über Kammerberufe) oder nicht mehr die Möglichkeit zur Beitragszahlung haben (Regelaltersgrenze erreicht oder verstorben und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt). Beiträge werden erst erstattet, wenn nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist. Sie werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben; der Arbeitgeberanteil wird nicht erstattet. Auch Beitragszeiten für Kindererziehung oder Wehr/Zivildienst werden nicht erstattet, da der Versicherte an der Beitragstragung nicht beteiligt war.
Datenabruf mit dem neuen Personalausweis
Mittels des elektronischen Personalausweises, der über die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises verfügt, ist es mit einer AusweisApp möglich, bei der Rentenversicherung einen Versicherungsverlauf, eine Renteninformation, eine Rentenauskunft, eine Bescheinigung über die Höhe der Rente oder auch einen Rentenausweis über das Internet abzurufen.
Finanzierung der Rentenversicherung
Beiträge
Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die bei versicherungspflichtigen Beschäftigten je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahme: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Anteil des Arbeitnehmers zum allgemeinen Beitragssatz und dem Gesamtbetrag zum knappschaftlichen Beitragssatz). Der Beitrag wird durch die zuständige Einzugsstelle erhoben und an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt. Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Selbständige tragen den vollen Beitrag allein (§§ 171, 169 Nr. 1 SGB VI). Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für Geringfügige Beschäftigung.
Außerdem können Beschäftigte ab dem 50. Lebensjahr Zusatzbeiträge leisten, um somit ohne Abschläge früher in Rente gehen zu können bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine höhere Rente zu erhalten.[15]
Beitragssatz
Der Rentenversicherungsbeitrag wird nach einem Beitragssatz prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Seit dem 1. Januar 2018 betragen die Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %.[16] Sie haben sich seither nicht verändert (Stand 2021).[17][18]
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung angepasst, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen.
Für 2021 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern bei 7.100 Euro pro Monat (85.200 Euro pro Jahr), in den neuen Bundesländern bei 6.700 Euro pro Monat (80.400 Euro pro Jahr). In der knappschaftlichen Rentenversicherung lag sie 2020 in den alten Bundesländern bei 8.700 Euro pro Monat (104.400 Euro pro Jahr) und in den neuen Bundesländern bei 8.250 Euro pro Monat (99.000 Euro pro Jahr).[19]
Bundeszuschuss
Jahr | Gesamt | Allgemein | Zusätzlich |
---|---|---|---|
in Millionen Euro | |||
2006 | 54.909 | 37.446 | 17.463 |
2007 | 55.944 | 38.080 | 17.864 |
2008 | 56.430 | 38.240 | 18.190 |
2009 | 57.333 | 38.653 | 18.680 |
2010 | 58.980 | 39.885 | 19.096 |
2011 | 58.882 | 39.641 | 19.241 |
2012 | 60.018 | 39.895 | 20.123 |
2013 | 59.852 | 38.863 | 20.990 |
2014 | 61.335 | 39.813 | 21.522 |
2015 | 62.433 | 40.230 | 22.203 |
2016 | 64.469 | 41.362 | 23.107 |
2017 | 67.793 | 43.791 | 24.001 |
2018 | 69.505 | 44.590 | 24.915 |
2019 | 72.305 | 46.218 | 26.087 |
2020 | 75.302 | 48.154 | 27.148 |
2021 | 78.868 | 51.395 | 27.473 |
2022 | 81.025 | 51.894 | 29.131 |
Jahr | Kinder- erziehungs- zeiten |
AAÜG | Knapp- schaft |
---|---|---|---|
in Millionen Euro | |||
2006 | 11.393 | 4.161 | 6.449 |
2007 | 11.548 | 4.099 | 6.273 |
2008 | 11.478 | 4.191 | 6.088 |
2009 | 11.466 | 4.271 | 6.032 |
2010 | 11.637 | 4.329 | 5.906 |
2011 | 11.574 | 4.811 | 5.693 |
2012 | 11.628 | 4.613 | 5.551 |
2013 | 11.585 | 4.691 | 5.423 |
2014 | 11.858 | 4.797 | 5.304 |
2015 | 12.149 | 4.909 | 5.268 |
2016 | 12.530 | 5.082 | 5.240 |
2017 | 13.211 | 5.276 | 5.254 |
2018 | 14.297 | 5.395 | 5.259 |
2019 | 15.392 | 5.559 | 5.256 |
Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden zum Ausgleich der versicherungsfremden Leistungen aus Steuermitteln ergänzt (Bundeszuschuss). Außerdem wird seit 1998 eine Pauschale für nicht beitragsgedeckte Leistungen gezahlt, die durch Mehrwertsteuererhöhungen refinanziert wird. Seit 1999 wird dieser Zuschuss durch einen Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Zuschuss ergänzt, der am Anfang aus Mitteln nach dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform gespeist wurde. Darüber hinaus fallen Erstattungen für zweckgebundene durchlaufende Posten in jenen Fällen an, in denen die GRV für den Bund Leistungen erbringt. Dazu gehören beispielsweise Kindererziehungszeiten ab 1992, Rentenzuschläge und Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG – Überleitungsgesetz für DDR-Renten) und Knappschaftsrenten.
Während der allgemeine Bundeszuschuss wegen der Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben durch die GRV einer allgemeinen Entlastungs- und Ausgleichs- sowie Sicherungsfunktion dient, erfolgt die Zahlung des zusätzlichen Zuschusses ausdrücklich zur Abdeckung nicht beitragsgedeckter Leistungen und Senkung von Lohnzusatzkosten. So betrugen beispielsweise im Jahr 2010 die vom Bund zur allgemeinen GRV aufgebrachten Mittel (ohne durchlaufende Posten) 58,9 Milliarden Euro. Daneben fielen 2010 weitere Zuschüsse für Kindererziehungszeiten in Höhe von 11,6 Milliarden Euro, Erstattung einigungsbedingter Leistungen in Höhe von 0,32 Milliarden Euro, Erstattung für das AAÜG in Höhe von 4,3 Milliarden Euro sowie für den Zuschuss für die Knappschaft in Höhe von 5,9 Milliarden Euro an. Damit machten im Jahre 2010 die summierten Bundesmittel etwa 81,2 Milliarden Euro aus.
Die Belastung des Bundeshaushaltes führt immer wieder zu Forderungen nach Absenkung der Zuschüsse und realen Kürzungen aller Renten der GRV über das Sozial- und Steuersystem. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat wegen des hohen Steueranteils sogar eine Art steuerlicher Gleichbehandlung von Renten der GRV mit Altersbezügen der Beamte des Öffentlichen Dienstes gesehen. Diesen Argumentationen der übermäßigen steuerlichen Begünstigung der gesetzlichen Renten wird entgegengehalten, dass das Verfassungsgericht die Haushaltslage der GRV mit den individuellen Ansprüchen der Beitragszahler verwechselt hat und dass der Gesetzgeber eine Fülle von Leistungen beschlossen hat, die durch die Bundeszuschüsse nicht voll gedeckt seien. Außerdem würden diese nicht beitragsgedeckten Leistungen in sehr vielen Fällen solchen Empfängern zugutekommen, die im versicherungstechnischen Sinne nicht zu der Risikogemeinschaft jener die Rentenversicherung tragenden Versichertengemeinschaft gehören. Der überwiegende Teil der Rentner habe durch regelmäßige Beitragsleistungen die eignen Rentenbezüge selbst finanziert und trage trotz der Zuschüsse sogar Lasten allgemein sozialpolitischer Art, die eigentlich aus dem Staatshaushalt finanziert werden müssten.
Die versicherungsfremden Lasten in der GRV, die aus dem Bundeszuschuss zum Teil abgedeckt werden, d. h. ohne dass die Rentner dafür versicherungstechnisch äquivalente Beiträge gezahlt haben, setzen sich zum Beispiel zusammen aus folgenden Positionen:
- Familienausgleich (Kinderzeiten für vor 1921 geborene Frauen, Waisenrenten)
- Berücksichtigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Zuschläge zur Witwenrente bei Müttern
- Renten wegen Todes (außer Splittingrenten)
- Renten für Ersatzzeiten (Kriegsdienst, Gefangenschaft)
- Integration von Vertriebenen und Aussiedlern
- Transfers in die neuen Bundesländer
- Beteiligung an Absicherung bei Arbeitslosigkeit, Renten wegen Arbeitsmarktlage
- Vorgezogene Renten (z. B. bei Altersteilzeit)
- Mindestrenten
- Anerkennung für Ausbildungszeiten, Höherbewertung der ersten drei Versicherungsjahre
- Ansprüche Behinderter in geschützten Einrichtungen
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR), (die Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) tragen die Rentner selbst)
- Zusatzabkommen mit USA, Israel, Kanada
- Rentenanteile, soweit sie in der Höhe des Barwertes der Rente bezogen auf die Lebenserwartung von der durchschnittlichen Lebenserwartung einer Mannesrente ab 65. bzw. 67. Lebensjahren abweichen
- Durchlaufende Posten, bei denen die GRV nur als Verwalter tätig ist (Knappschaftzuschüsse, DDR-Zusatzversorgung)
Neben diesen über den allgemeinen Haushalt zu finanzierenden Posten hat der Bund im Rahmen seiner Finanzverantwortung außerdem Bundesmittel bereitzustellen für
- Demografische Last
- Organisations- und Gestaltungshoheit durch den Bund
- Mitfinanzierung anderer Sozialsysteme durch die GRV (Reha, Berufsförderung)
- Anteilige Verwaltungskosten für fremde Leistungen
Die versicherungsfremden Leistungen wurden 2011 nur teilweise aus Bundesmitteln bezahlt. Das Karl-Braeuer-Institut errechnete für 2011 eine Deckungslücke von rund 7 Mrd. Euro, was einer überhöhten Belastung der Beitragszahler um etwa 0,8 Prozentpunkte des Beitragssatzes entspreche.[22] Der pauschale Beitrag des Bundes wurde auch im Zusammenhang mit der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Verlängerung der Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder von 12 auf 24 Monate (so genannte „Mütterrente“) nicht erhöht, obwohl die Bundesregierung für diese Maßnahme jährliche Mehrausgaben von ca. 6,7 Mrd. Euro prognostizierte.[23][24] Unter anderem wegen der zusätzlichen Leistungen für Kindererziehung wird lediglich der allgemeine Bundeszuschuss in den Jahren 2019 bis 2022 jeweils um 400 Mio. Euro erhöht.[25]
Geht man für die Zweckbestimmung der GRV davon aus, dass sie die Versorgung ihrer Versicherten im Alter und bei Invalidität sicherstellen soll, dann zeigt sich deutlich, dass die nicht beitragsgedeckten Leistungen bei begünstigten Renten einen allgemeinen sozialpolitischen Hintergrund haben. Mit der Versichertengemeinschaft der beitragszahlenden Arbeitnehmer in der GRV haben sie nur im Rahmen allgemeiner staatlicher Fürsorge, die alle Bürger betrifft, zu tun. Leistungen staatlicher Fürsorge sind nach allgemeiner Auffassung jedoch aus dem Staatshaushalt zu finanzieren.
Die Rentner in den neuen Bundesländern hierbei pauschal als Subventionsempfänger aufzuführen, weil deren Bewohner „in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben“, scheint einigen Quellen nicht gerechtfertigt, weil damit der Eindruck erweckt wird, als müssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren. Weil es sich um eine Umlagefinanzierung handelt, begannen am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten. Durch den Einbruch bei den Beiträgen durch die Arbeitslosigkeit, letzteres jedoch in stärkerem Maße als in den alten Bundesländern ist tatsächlich ein größerer Zuschuss aus Steuermitteln erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten.
Reserven
Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt im Umlageverfahren. Laufende Beiträge, verwaltet von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (früher: BfA, Landesversicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt, Bundesknappschaft und Seekasse) werden unmittelbar als Renten ausbezahlt. Um die jederzeitige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, gibt es die so genannte Nachhaltigkeitsrücklage. Sie setzt sich aus überschüssigen Betriebsmitteln und angesammelten Rücklagen zusammen.
Rechengrößen der Rentenversicherung
Aufgrund der Einkommensentwicklung der Vorjahre werden jährlich die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Folgejahr durch Rechtsverordnung festgesetzt. Für die gesetzliche Rentenversicherung sind die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze von Bedeutung.
Einnahmen und Ausgaben
2000 | 2010 | 2020 | ||||
in Mio. € | in % | in Mio. € | in % | in Mio. € | in % | |
Gesamteinnahmen | 214.566 | 100,00 | 251.254 | 100,00 | 334.413 | 100,00 |
Beitragseinnahmen (Versicherte und Arbeitgeber) | 163.367 | 76,13 | 185.288 | 73,75 | 252.730 | 75,57 |
Bundeszuschüsse für Rentenleistungen ohne eigene Beiträge | 40.717 | 18,98 | 45.791 | 18,22 | 53.396 | 15,97 |
Zusätzliche Bundeszuschüsse | 9.078 | 4,23 | 19.095 | 7,60 | 27.149 | 8,12 |
Erstattungen | 658 | 0,31 | 769 | 0,31 | 1.030 | 0,31 |
Vermögenserträge | 602 | 0,28 | 99 | 0,04 | −104 | −0,03 |
Sonstige Einnahmen | 144 | 0,07 | 212 | 0,08 | 213 | 0,06 |
Gesamtausgaben | 213.986 | 99,73 | 249.197 | 99,18 | 338.300 | 101,16 |
Rentenausgaben1 | 190.198 | 88,64 | 224.352 | 89,29 | 303.676 | 90,81 |
Kindererziehungsleistungen | 1.092 | 0,51 | 258 | 0,10 | 33 | 0,01 |
Leistungen zur Teilhabe | 4.404 | 2,05 | 5.379 | 2,14 | 6.883 | 2,06 |
Krankenversicherung der Rentner | 12.831 | 5,98 | 15.251 | 6,07 | 23.056 | 6,89 |
Pflegeversicherung | 1.561 | 0,73 | – | 0,00 | – | – |
Verwaltungs- und Verfahrenskosten | 3.509 | 1,64 | 3.521 | 1,40 | 4.183 | 1,22 |
Beitragserstattungen | 193 | 0,09 | 110 | 0,05 | 77 | 0,02 |
Sonstige Ausgaben | 198 | 0,09 | 326 | 0,13 | 393 | 0,12 |
Einnahmenüberschuss | 579 | 0,27 | 2.057 | 0,82 | -3.887 | −1,16 |
Erläuterung: 1Summe der Bruttorenten; vor Abzug des Eigenanteils der Rentner an der Sozialversicherung.
Quelle: Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Rentenversicherung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales[26]
Geschichte
Anfänge
Zünfte und Gilden im Mittelalter kannten bereits Selbsthilfeeinrichtungen auf gemeinschaftlicher Grundlage. Handwerk und Bergbau gelten als früheste Vorläufer der heutigen Sozialversicherung. Das Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in Knappschaften vom 10. April 1854 war die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung. Mit diesem Gesetz wurden die Knappschaftskassen einheitlich organisiert und obligatorisch eingeführt. Die Bergarbeiter wurden zur Beitragszahlung verpflichtet und die Mindestleistung der Kasse festgelegt.[27] Durch eine Kaiserliche Botschaft Wilhelms I. vom 17. November 1881 wurde der Aufbau einer Arbeiterversicherung eingeleitet, in der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall und materielle Not bei Invalidität oder im Alter versichert werden.[27]

Die Verabschiedung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung am 22. Juni 1889 (nach Beschlussfassung am 24. Mai 1889) wurde durch den Reichstag zum 1. Januar 1891 als Rentenversicherung der Arbeiter (RV) eingeführt.[28] Sie sah eine Altersrente ab dem 70. Lebensjahr vor (bei einer wesentlich geringeren Lebenserwartung als heute) sowie eine Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung für die Altersrente waren mindestens 30 Jahre Beitragszahlung (mit der damals üblichen 60-Stunden-Woche). Dieser Versicherungszweig war nach Einführung der Regelungen zur Krankenversicherung (1883) und der Unfallversicherung (1884) die letzte Regelung zur Sozialversicherung Otto von Bismarcks. Dieser begründete die Entscheidung für eine rein staatliche und eben nicht privatwirtschaftliche Organisation der Rentenversicherung damit, dass man nicht den „Sparpfennig der Armen“ einem Konkursrisiko aussetzen oder gestatten könne, „dass ein Abzug von den Beiträgen als Dividende und zur Verzinsung von Aktien gezahlt würde“.[29]
Bei Einführung der Rentenversicherung im Jahr 1891 betrug der Beitragssatz 1,7 %, finanziert zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und staatlichen Zuschüssen, also Steuergeldern. Damals verdiente ein ungelernter Arbeiter 80 Mark im Monat[30] (heutige Kaufkraft: 649 Euro) und musste dafür 1/3 von 1,7 %, also 0,567 % als Arbeitnehmerbeitrag abführen, das waren monatlich 0.45 Mark (heutige Kaufkraft: 3,65 Euro). Die Versicherungspflicht galt anfänglich nur bis zu einem Jahreseinkommen von 2000 Mark (heutige Kaufkraft: 16.213 Euro), was monatlich 167 Mark (heutige Kaufkraft: 1.354 Euro) entspricht, womit damals alle Arbeiter („gewerblich“ Tätigen) erfasst waren sowie die „kleinen“ Angestellten. Heimarbeitskräfte und die vielen – überwiegend weiblichen – mithelfenden Familienangehörigen sowie sehr gering verdienende Angestellte mit weniger als 2000 Reichsmark Jahreseinkommen waren nicht erfasst; Selbstständige konnten freiwillig in die Versicherung aufgenommen werden und für Beamte gab es gesonderte Regelungen zur Beamtenversorgung.[31]

Die Beitragszahlung erfolgte anfangs durch Verwendung von Beitragsmarken, die vom Arbeitgeber erworben wurden, um von ihm in die Quittungskarte des versicherungspflichtig Beschäftigten eingeklebt zu werden. Die zeitliche Zuordnung des Beitrags erfolgte durch handschriftlichen Eintrag eines Datums auf der Beitragsmarke. In der Invalidenversicherung wurden Wochenmarken (für eine oder mehrere Wochen), in der Angestelltenversicherung wurden Monatsmarken verwendet. Das Beitragsmarkenverfahren wurde für Pflichtversicherte der Invalidenversicherung durch das zum 29. Juni 1942 eingeführte Lohnabzugsverfahren abgelöst. Die übrigen Versicherten mussten noch bis 1974 Beitragsmarken verwenden.
Schon bald setzten Bemühungen ein, die sozialen Versicherungen allseitig und umfassend zu ordnen. Dies geschah mit der Reichsversicherungsordnung vom 9. Juni 1911, in deren Viertem Buch das Recht der Rentenversicherung der Arbeiter geregelt wurde und Hinterbliebenenrenten eingeführt wurden.[32]
Durch das Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 wurde für die Angestellten eine eigenständige Rentenversicherung eingeführt. Das Invaliditäts- und Alterssicherungsgesetz hatte zwar auch schon die als Angestellte beschäftigten Arbeitnehmer in die Versicherungspflicht einbezogen. Der Berufsstand der Angestellten forderte aber eine selbstständige und unabhängige Angestelltenversicherung mit eigenem Versicherungsträger.[32] Mit dem Versicherungsgesetz für Angestellte, das am 1. Januar 1913 in Kraft trat, wurde die Forderung (der Angestellten) schließlich gesetzgeberisch erfüllt.[32]
Im Jahr 1916 wurde die Rentenaltersgrenze von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt.
Historische finanzielle Probleme
Das nur auf Ansparen gegründete System konnte nicht lange durchgehalten werden. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Reserven durch die darauf folgende Hyperinflation weitgehend entwertet. So war das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. Mark (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % dieser Summe zusammengeschmolzen. Bereits damals begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden Beiträgen zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive Leistungskürzungen, insbesondere infolge der Weltwirtschaftskrise (1929–1933), unvermeidlich. Die gesetzliche Rentenversicherung war weit davon entfernt, den vorherigen Lebensstandard im Alter zu garantieren, sondern kaum mehr als ein kleines Zubrot. Hauptsächliche Quelle von Alterseinkünften waren mehr denn je Leistungen der eigenen Kinder oder aber, im äußersten Notfall, der staatlichen Fürsorge. Während der NS-Zeit wurden sogar Mittel aus den Sozialsystemen für andere Projekte (insbesondere die Rüstung) zweckentfremdet.
Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das System zunächst beibehalten. Die Rente hatte damals weitgehend Unterstützungsfunktion und wurde – mangels Rücklagen – bis zu 50 % aus Steuermitteln finanziert.
Umlagefinanzierung
Erst mit der Rentenreform 1957 erfolgte der Übergang zum System der noch heute bestehenden Umlagefinanzierung: Statt Rücklagen zu bilden, waren anfangs – je zur Hälfte von den Arbeitgebern und von den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung – 14 % des Bruttolohnes zu zahlen, die sofort für Rentenzahlungen verwendet wurden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. Die damals wesentlichen Argumente für das Umlagesystem waren, dass sofort Renten gezahlt werden können, dass kein Kapitalvermögen durch Kriege oder Wirtschaftskrisen vernichtet werden kann, dass ein Ansparen von Kapital im gesamtvolkswirtschaftlichen Maßstab ohnehin nicht möglich sei (Mackenroth-Theorem) und der Staat die Beitragszahlung durch die aktive mittlere Generation immer durchsetzen könne.
Mit solchen Begründungen wurden Umlagesysteme seit der Weltwirtschaftskrise und in der Nachkriegszeit auch in einer Reihe anderer Länder eingeführt, etwa in den USA 1936 als Teil des New Deal, in Japan, Österreich und der Schweiz.
Weil keine Rücklagen gebildet werden, setzt ein Umlagesystem aber auch die Existenz einer nachfolgenden Generation voraus, deren Angehörige versicherungspflichtig tätig sind und vor allem ausreichend Beiträge zahlen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, langsam wachsender Arbeitsentgelte und schrumpfender Erwerbstätigenzahlen sowie höherer Lebenserwartung, kommen solche Systeme jedoch unter Finanzierungsdruck, insbesondere weil Arbeitnehmer mit höherem Arbeitseinkommen nur mit Beiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze einzahlen sowie Selbstständige und Beamte gänzlich von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
Die Reform beruhte maßgeblich auf einer Studie von Professor Wilfrid Schreiber, dessen Konzept allerdings nur unvollständig umgesetzt wurde. Die Studie forderte, dass die „Gesamtheit aller Arbeitstätigen“ einbezogen werden sollte, also auch die „selbstständigen Arbeitstätigen“. Außerdem sollte die Beitragsbemessungsgrenze, also die Einkommensgrenze der Versicherungspflicht, ganz aufgehoben werden. Durch beide Maßnahmen sollte die gesetzliche Rentenversicherung auf ein möglichst großes Fundament gestellt werden, „um die Stetigkeit ihrer Rechnungsgrundlagen über alle möglichen Strukturveränderungen der Wirtschaftsgesellschaft und ihrer Zusammensetzung nach Beruf und Erwerbsart“ sicherzustellen. Schreiber hatte außerdem eine Kinderrente sowie eine Beitragsverdoppelung für Kinderlose vorgesehen, um die Familien finanziell zu entlasten und so den von der jeweils nächsten Generation abhängigen Fortbestand des Systems zu sichern. Der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer lehnte diese Komponenten jedoch ab und setzte sich gegen Bedenken etwa von Ludwig Erhard durch.
Überführung der Anwartschaften aus der DDR in die BRD
Mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zum 3. Oktober 1990 bestand auch die Notwendigkeit, die Rentenansprüche aus den Versorgungssystemen der DDR in bundesdeutsches Recht zu überführen. Dies wurde im Einigungsvertrag vereinbart und mit dem Rentenüberleitungsgesetz sowie dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz entsprechend umgesetzt. Dies umfasste neben der Rentenversicherung der DDR auch die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR.
Vereinigung der Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte
Mit dem Rentenreformgesetz vom 18. Dezember 1989 wurde das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 1992 als Sechstes Buch in das SGB eingestellt und die separaten Rentengesetze für die Rentenversicherung der Arbeiter (Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO)) und der Angestellten (Angestelltenversicherungsgesetz) aufgehoben.[32] Dieser Schritt vereinheitlichte das Rentenrecht und war somit mehr als nur eine Umbenennung der Gesetzbücher.
Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform der Organisation in der gesetzlichen Rentenversicherung“ hob auch organisatorisch den Unterschied zwischen den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte auf, die zuvor von den Landesversicherungsanstalten und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte getrennt betreut wurden.[32]
Finanzierungsdruck und Reformen
Neue Lasten durch die Wiedervereinigung
Von Beginn an wurde ein erheblicher Teil der Rentenzahlungen aus Steuermitteln bestritten, vor allem zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen. Der Bundeszuschuss betrug im Jahr 1964 knapp 25 % der ausbezahlten Renten, sank in den 1970er Jahren auf ca. 15 % und hielt sich bis Ende der 1980er Jahre bei etwa 16 %. In den 1990er Jahren geriet jedoch die gesetzliche Rentenversicherung zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Eine Ursache war die Übertragung des Systems auf die neuen Bundesländer: Da es in der DDR nahezu keine offene Arbeitslosigkeit gegeben hatte, erwarben die dortigen Rentner und Versicherten nach einer Hochrechnung ihrer in der DDR erzielten Einkommen anhand eines festgelegten Faktors auf annähernd vergleichbare Westverdienste vergleichsweise hohe Rentenansprüche an die GRV, während aufgrund der Wirtschaftslage aus den neuen Bundesländern nur relativ geringe Rentenbeiträge erwirtschaftet wurden. Verschärft wurden die Probleme durch eine sprunghafte Erhöhung der Erwerbslosenzahlen.
Demografischer Wandel und Nachhaltigkeit
Außerdem begann sich durch den beginnenden Eintritt geburtenschwacher Jahrgänge in das Erwerbsleben, gestiegene Arbeitslosigkeit sowie durch die steigende Lebenserwartung das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern zu verschieben. Die Politik reagierte 1992 mit ersten Einschnitten (insbesondere Koppelung an die Nettolohn- statt Bruttolohnentwicklung). Der 1997 eingeführte „demographische Faktor“ wurde nach dem Regierungswechsel 1998 von der rot-grünen Bundesregierung zunächst wieder zurückgenommen; dafür erschien aber im neuen Jahrhundert der „Nachhaltigkeitsfaktor“. Er berücksichtigt das reine Zahlenverhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern und begrenzt so den Rentenanstieg. Die Folge sind nominal schwach wachsende oder stagnierende, d. h. inflationsbereinigt gleich bleibende oder sinkende Rentenbezüge.
Bundeszuschüsse für versicherungsfremde Leistungen
Zudem wurde der Bundeszuschuss seit 1991 regelmäßig erhöht, vor allem um die Rentenversicherung durch die – systematisch korrekte – Erstattung versicherungsfremder Leistungen aus Steuermitteln zu entlasten. Er beträgt heute rund ein Viertel (ca. 75 Milliarden Euro) der Gesamtausgaben, deckt aber nicht den Gesamtaufwand der versicherungsfremden Leistungen.
Einmalige Liquiditäts-Effekte
Die Liquiditätsreserve („Schwankungsreserve“) wurde gesenkt. Die Zahlungstermine für die Arbeitgeber wurden 2006 um 14 Tage vorgezogen. Für die ab 1. April 2004 hinzugekommenen Neurentner erfolgt die Gutschrift der Rentenzahlung jeweils am letzten Bankarbeitstag des Monats statt wie zuvor zum Monatsanfang.
Befürwortung von Rentenreformen aufgrund der Bevölkerungsentwicklung
Die gesetzliche Rentenversicherung wurde immer wieder an die aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst, sonst hätte sie sich nicht länger als ein Jahrhundert bewährt.[32] Gerade die politische Behandlung des Themas „Altersarmut“ führte dazu, dass über einen Systemwechsel offen diskutiert wird. Ausgehend von dieser Erwartung wurden unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen: Zum einen werden Forderungen für einen Systemwechsel erhoben (z. B. „bedingungsloses Grundeinkommen“, „Sockelrente“, „Grundrente“), zum anderen wird eine Weiterentwicklung des bestehenden Systems gefordert (z. B. „Erwerbstätigenversicherung“).[32] Eine Maßnahme der letzten Jahre war die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Die Befürworter der Rentenreformen betonen, dass einige Reformmaßnahmen zwar belastenden Charakter haben würden, sie aber in ihrer Gesamtheit auf Konsolidierung des Sozialstaates gerichtet seien.[32]
Kritik an Rentenreformen aufgrund der Bevölkerungsentwicklung
Kritiker der Rentenreformen betonen, dass eine einseitige Betrachtung des demografischen Faktors die Vielzahl an Aspekten ausblende, die eigentlich für die Rentenfinanzierung entscheidend seien. Aufgrund der Komplexität der Relation zwischen Bevölkerungsentwicklung und Rentenbeitrag kritisieren besonders die Gewerkschaften,[33] aber auch einzelne Wissenschaftler wie Gerd Bosbach diejenigen politische Konzepte, die einen Anstieg des Renteneintrittsalters, Rentenkürzungen oder vermehrte private Vorsorge etwa über Privatversicherungen und Aktienfonds fordern. Diese Konzepte dienten nach Meinung der Kritiker in erster Linie der Entlastung der Arbeitgeber durch niedrigere Lohnnebenkosten und der indirekten Subventionierung der Versicherungsbranche. Gerd Bosbach stellt in seiner Kritik an den Reformern der Rentenversicherung dar, dass die Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. die für die Rentenhöhe entscheidende Beitragsleistung auch durch Anstieg der Vollerwerbstätigen oder der Erwerbstätigen erhöht werden könne, außer der schon erfolgten Anhebung des Rentenalters etwa durch
- die verstärkte (Voll-)Erwerbstätigkeit von Frauen und unterbeschäftigten Männern (bei mehreren Millionen prekär Beschäftigten)
- den Abbau der Arbeitslosigkeit,
- die Mobilisierung der Stillen Reserve
- den früheren Beginn der Erwerbstätigkeit,
- den Einschluss von Beamten, Selbständigen und anderen in die Gruppe der Beitragszahler
- die Integration von Einwanderern in den Arbeitsmarkt
Die Erhöhung des Beitragsvolumens ist außer durch Erhöhung des Beitragssatzes möglich durch
- den Ausschluss der Finanzierung von Fremdleistungen durch Versicherungsbeiträge
- den Anstieg der Brutto-Einkommen parallel zur Produktivitätssteigerung (1–1,5 % pro Jahr) und/oder zum Wirtschaftswachstum
- die Erhöhung der anteiligen Versicherungsbeiträge durch mehr Festanstellungen, Vollzeitverträge, weniger Scheinselbständige, weniger prekäre Beschäftigung und mehr Normalarbeitsverhältnisse.[34]
Außerdem bewirkt der Rückgang der Zahl von Kindern und Jugendlichen auch eine Kosteneinsparung, denn in einer Bevölkerung mit hohem Anteil an Kindern und Jugendlichen müssen auch für diese hohe Aufwendungen getätigt werden, die bei Unterjüngung tendenziell geringer werden. Die Belastung der Erwerbstätigen liegt nicht nur in der Altersversorgung, sondern auch in der Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Schule, Ausbildung und Studium. Bei der Betrachtung der Belastung müssen alle Bereiche einbezogen werden, nicht nur die Altersversorgung.[35]
Die Tatsache, dass versicherungspflichtige Erwerbstätige eine steigende Zahl von nicht erwerbstätigen Menschen mit Rentenanspruch mitversorgen müssen, ist kein neues Phänomen:
- Von 1900 bis 1990 verdreifachte sich der Bevölkerungsanteil der über 65-Jährigen stetig von 4,9 auf 14,9 %,
- während sich der Anteil der unter 20-Jährigen halbierte.
- Die Lebenserwartung stieg dabei von 45 Jahren bei Männern auf 76 im Jahre 2002,
- das Renteneintrittsalter sank von 70 auf 65 Jahre (ab 1911).
- Die Zahl der Erwerbstätigen verdoppelte sich zwischen 1955 und 2014 durch erhöhte Erwerbstätigkeit von Frauen und wachsende prekäre Beschäftigung.[36]
- Das BIP verdreifachte sich real von 1960 bis 2005.
- Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigen stieg nach Angaben des statistischen Bundesamts in Deutschland von 1991 bis 2011 um 22,7 %. Die Arbeitsproduktivität je Erwerbstätigenstunde ist um 34,48 % gestiegen. Dies spiegelt die gleichzeitige Verringerung der je Erwerbstätigen durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden um 7,5 % wider.[37]
Das Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz, das das Bundeskabinett im Mai 2024 beschlossen hat, verfolgt zwei zentrale Ziele: Erstens soll das Rentenniveau dauerhaft bei 48 Prozent gesichert werden. Zweitens wird der Einstieg in eine teilweise Kapitaldeckung für die gesetzliche Rentenversicherung durch den Aufbau des „Generationenkapitals“ ermöglicht. Dieses Kapital senkt den Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte. Ohne diese Maßnahme würde der Beitragssatz aufgrund der demografischen Entwicklung bis 2035 voraussichtlich auf 21,2 Prozent steigen. Dank des Generationenkapitals bleibt der Beitragssatz bis 2045 stabil bei 22,3 Prozent.[38][39]
Beitragssatz

Seit dem 1. Januar 2018 beträgt der Beitragssatz 18,6 %.
Bei Einführung der Rentenversicherung im Jahre 1891 betrug der Beitragssatz 1,7 %. Wenn man die in den einzelnen Lohnklassen zu zahlenden Beitragsmarken in Lohnprozent umrechnet, so ergibt sich für 1924 im Schnitt 3,5 %, für 1928 im Schnitt 5,5 %.[40] Der Beitragssatz stieg kontinuierlich von 10 Prozent im Jahre 1949 auf 17 Prozent im Jahre 1970. Er liegt seit 1970 zwischen 17 Prozent und 20,3 Prozent.
Kontroverse Themen der Rentenversicherung in Deutschland
Einführung einer Versicherungspflicht für alle Erwerbstätigen
Eine generelle Versicherungspflicht würde vermeiden, dass weite Bevölkerungskreise ohne Verpflichtung die notwendige Vorsorge vernachlässigen und im Alter der allgemeinen Fürsorge anheimfallen. Außerdem würde die Rentenfinanzierung auf eine solidere Grundlage gestellt werden, wenn nicht gerade die einkommensstarken Bevölkerungskreise aus dem Generationenvertrag ausgeklammert werden. Auch der Präsident des Bundessozialgerichts, Rainer Schlegel, spricht sich für eine Rentenversicherungspflicht für alle Erwerbstätigen aus. Als Sicherungsziel der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem erfüllten Arbeitsleben seien 10 % bis 20 % über Sozialhilfeniveau realistisch und trotzdem ambitioniert.[41]
Krisensicherheit der staatlichen Rentenversicherung
Weil bzw. wenn der Staat die Regeln für die Rentenversicherung bestimmt, hat er auch die Verpflichtung, finanzielle Engpässe mit Steuergeldern auszugleichen. So bietet eine gesetzlich organisierte Versicherung selbst bei Liquiditätsschwierigkeiten des Rentenversicherungsträgers eine relative Sicherheit.
Rein private Vorsorgesysteme wären gesamtwirtschaftlich nicht ausreichend sicher und ihre gesellschaftliche Verteilungswirkung wäre sozial nicht ausgewogen. Gerade einkommensschwache Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig haben, müssten dann ohne ausreichenden Versicherungsschutz auskommen (siehe relative Armut). Wegen verschiedener möglicher Formen von Marktversagen (siehe moral hazard, adverse selection) und infolge von Inflationsrisiken sind private Anbieter nicht in der Lage, reale Annuitäten für alle anzubieten. Private Anbieter müssten auch für alle Risiken Rücklagen bilden, was diese Versicherung verteuern würde.
Risiken eines Umlageverfahrens ohne Reserven
Weder die staatlich noch die privat organisierte Versicherung verfügte nach der Währungsreform 1948 über Rücklagen für eine Rentenzahlung an die aktuelle Rentnergeneration. Deshalb muss die kollektive Leistung der Altenfinanzierung – unabhängig von der Art der Organisation und ihrer jeweiligen Finanzierungsverfahren – in direkter Weise von den jeweils arbeitenden Generationen erbracht werden. Die Bildung gesamtwirtschaftlicher Rücklagen ist dabei kaum möglich (vgl. Mackenroth-These). Dadurch ist das System extrem anfällig für Krisensituationen, in denen die Beiträge zurückgehen.
Mangelnde Gleichbehandlung der Rentner (Egalität) im deutschen System
Das nach der Rentenreform von 1957 in der Adenauer-Ära entstandene System orientiert sich stark an der konservativen deutschen Sozialstaatstradition. Die Renten werden gemäß einem Versicherungsprinzip weitgehend durch Beiträge, nicht aus Steuern finanziert. Sie werden nicht durch eine staatliche Instanz, sondern durch eigenständige Institutionen erbracht, ihre Höhe bleibt eng an das Arbeitseinkommen geknüpft.[42] Dem standen ursprünglich egalitäre Vorstellungen der Sozialdemokratie gegenüber, die 1957 allerdings wegen der Mehrheitsverhältnisse nicht zum Zuge kamen. Erst mit der zunehmenden Finanznot der Rentenversicherung wurden Rentenreformen vorgenommen, die sich als Senkung der Neurenten auswirkten und die Rentenhöhe von der Höhe der eingezahlten Beiträge abkoppelten. Dadurch wurde eine egalisierende Wirkung erzielt, allerdings in Form einer Angleichung der Rentenhöhen nach unten. Bereits für Bezieher mittlerer Einkommen ist der Rentenanspruch weit unter[43] dem ursprünglich einmal festgelegten Ziel von 75 % des letzten Nettolohnes.
Der Finanzmathematiker Werner Siepe hat berechnet, wie sich die Gewinnschwelle eines Standardrentners für die Jahrgänge 1958 bis 2005 von 12 auf 18 Jahre verschieben wird.[44] Dies sei die Folge von steigenden Beitragssätzen, sinkendem Rentenniveau und einer Erhöhung der Regelaltersgrenze, wodurch ein Glaubwürdigkeitsproblem für die umlagenfinanzierte Rente entstehe.

Abkopplung der Rente von der Dynamik der Bruttoeinkommen
Neu an der Rentenreform von 1957 war das Element der „Dynamik“, was zunächst auf starken Widerstand in der Wirtschaft stieß. Die dynamische Rente sollte sich im Laufe der Zeit mit dem Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer nach oben bewegen und somit die inflatorische Geldentwertung ausgleichen.[45] Hintergrund dieser Regelung war die tief verwurzelte Erfahrung mit Altersarmut in einer Bevölkerung, die in der Hyperinflation (1923) und der Währungsreform (1948) ihre persönlichen Ersparnisse und privaten Lebensversicherungsansprüche verloren hatten. In neuester Zeit stiegen jedoch die finanziellen Belastungen der Rentenversicherung, so dass die dynamische Rente in mehreren Rentenreformen deutlich eingeschränkt wurde und die Rentenhöhe inzwischen faktisch von der Entwicklung der Bruttoeinkommen abgekoppelt ist.
Verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie trotz fehlendem Kapitalstock
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt, soweit sie auf eigenen Rentenbeiträgen beruhen. Die Rentenversicherung hat aber keinen Kapitalstock gebildet, aus dem eingezahlte Beiträge ausgezahlt werden könnten. Deshalb ist die folgende Generation dazu verpflichtet, die Altersversorgung der aktuellen Rentenbezieher (eventuell ihrer eigenen Eltern) zu sichern.
Mangelnde Unterstützung der Familien mit Kindern
Dieses als Generationenvertrag bekannte Umlageverfahren könne aber nur dann funktionieren, wenn die erwerbstätige Generation auch Kinder in hinreichender Zahl großziehen kann und wenn diese Kinder dann auch als Erwerbstätige Versicherungsbeiträge in die GRV einzahlen. Daraus ergeben sich Pflichten des Gemeinwesens denen gegenüber, die Kinder haben. Das sei aber in der Sozialgesetzgebung nicht ausreichend umgesetzt worden.
Überbetonung der Überalterung der Bevölkerung
Kritiker wenden ein, dass diese – maßgeblich von Paul Kirchhof geprägte – Sicht der Rechtsprechung die Bedeutung von Kindern in einem Umlageverfahren überbetone. Die Sozialversicherung komme entgegen Kirchhoffs monokausaler, rein demographischer Betrachtung hauptsächlich aus zwei völlig anderen Gründen unter Druck: Durch die Ausweitung des Niedriglohnsektors mit geringen oder ohne Beiträge seien die Beiträge zurückgegangen. Außerdem seien Löhne und Gehälter und damit die Beiträge nicht parallel zur Produktivität und dem Volkseinkommen gewachsen. Entsprechend sollten mehr Arbeitnehmer in die Sozialversicherung einzahlen oder sollten die Einkommen an die steigende Produktivität stärker angeglichen werden.[46] Eine schrumpfende Bevölkerungszahl sei durch die steigende Integration von vormals Arbeitslosen ins Erwerbsleben, durch die Aktivierung der Stillen Reserve und durch eine Erhöhung besonders der Frauenerwerbsquote durchaus zu bewältigen, vor allem auch durch die Schaffung von versicherungspflichtigen Vollzeitarbeitsplätzen.
Höhere Rentenbezüge in Ostdeutschland
Oft werden die ostdeutschen Rentner pauschal als Subventionsempfänger bezeichnet, weil deren Bewohner „in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben“. Damit wird der Eindruck erweckt, als müssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren. Dabei wird allerdings außer Acht gelassen, dass es sich um eine Umlagefinanzierung handelt. So begannen am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtversicherten und die Zahlung der dortigen Renten. Wäre dafür eine eigenständige Kasse gebildet worden, so wäre deren prozentualer Zuschussbedarf anfänglich ähnlich hoch gewesen wie der in Westdeutschland. Diese Kasse hätte aber die wachsenden Probleme mit der Alterspyramide ebenfalls zu spüren bekommen und den Einbruch bei den Beiträgen durch die Arbeitslosigkeit, letzteres jedoch in stärkerem Maße als im Westen. Deshalb ist tatsächlich ein höherer Zuschuss aus Steuermitteln erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten. Andererseits zeigen die ostdeutschen Zahlen, dass dort die durchschnittliche Rentenzahlung höher ist, während gleichzeitig durch das geringere Lohnniveau ein geringerer durchschnittlicher Rentenversicherungsbeitrag gezahlt wird. Eine Subventionierung der ostdeutschen Rentenbezieher durch westdeutsche und ostdeutsche mit Wohnsitz in den alten Bundesländern ist also nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen.
Für die höhere Durchschnittsrente im Osten gibt es noch weitere Erklärungen: Es gab dort keine Beamten; die entsprechenden, eher überdurchschnittlich bezahlten staatlich-administrativen Tätigkeiten wurden im Angestelltenverhältnis ausgeübt und erfordern jetzt Rentenzahlungen, die sich auf die Höhe der Durchschnittsrente Ost auswirken. Neue Mitarbeiter in diesen aufgeführten Bereichen sind dort, wie im Westen auch, jetzt verbeamtet, leisten daher also keinen Beitrag im Umlageverfahren für ihre Amtsvorgänger. Im Westen Deutschlands haben die Beamten eine eigenständige Versorgung aus Steuermitteln; diese Zahlungen gehen nicht in die Berechnung der Durchschnittsrente West ein. Ferner hatten die ostdeutschen Frauen durchschnittlich mehr Arbeitsjahre.
Auf der anderen Seite haben viele westdeutsche Rentner zusätzliche Altersbezüge aus Betriebsrenten und Lebensversicherungen, so dass allein der Vergleich der Durchschnittsrenten Ost und West aus der GRV keinen Vergleich der tatsächlichen durchschnittlichen Rentnereinkommen darstellt.[47]
Nachteile für Strafgefangene wegen fehlender Rentenversicherung
Strafgefangene, die während der Haftzeit arbeiten, ohne einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt nachzugehen, sind aufgrund ihrer Arbeit im Vollzug nicht rentenversichert; sie erwerben insoweit keine Anwartschaft auf eine Rente. Das kann nach der Entlassung vor allem wegen der mangelnden Altersversorgung nachteilige Folgen haben. Zwar hatte der Gesetzgeber schon 1976 mit der Verabschiedung des Strafvollzugsgesetzes die Rentenversicherungspflicht für Strafgefangene beschlossen[48], zum Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften hätte es jedoch nach § 198 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz[49] eines besonderen Bundesgesetzes bedurft, ein solches Gesetz wurde bisher allerdings nicht verabschiedet. Um dies zu ändern, wurde dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 eine Petition übergeben, die 15 Organisationen formuliert hatten.[50] Auf eine entsprechende Empfehlung des Petitionsausschusses[51] überwies der Bundestag die Petition am 3. April 2014 an die Bundesregierung – Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung – und leitete sie den Landesvolksvertretungen zu, damit diese Stellen das Anliegen noch einmal überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe suchen.[52]
Bereits 2008 hatte die Bundesregierung mitgeteilt, dass sie „die Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin für sinnvoll“ halte (BT-Drucksache 16/11362). Am 25. April 2013 gab es im Bundestag eine Debatte zu diesem Thema. Am 24. September 2014 brachte die Fraktion „Die Linke“ den Antrag in den Deutschen Bundestag ein, Strafgefangene künftig in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einzubeziehen.[53] Am 18. Dezember 2014 debattierte das Plenum erneut darüber. Mitte Juni 2015 wandte sich eine Aktion der Gefangenengewerkschaft in dieser Sache mit einem schriftlichen Appell an die Justizminister der Bundesländer.[54] Am 17./18. Juni 2015 beschloss die Justizministerkonferenz, den Strafvollzugsausschuss der Länder zu beauftragen, Grundlagen und Auswirkungen einer Einbeziehung der Gefangenen in die Rentenversicherung zu prüfen und das Ergebnis wiederum der Ministerkonferenz vorzulegen.[55]
Gerechtigkeit des Rentensystems
Karl Lauterbach kritisiert in seiner Monographie Der Zweiklassenstaat[56], dass in der öffentlichen Diskussion in Deutschland anders als in Skandinavien oder Großbritannien so gut wie nie über das Gerechtigkeitsproblem diskutiert werde, obwohl die Ungerechtigkeiten überdeutlich seien: Die armen Rentner subventionierten die Reichen, da die Lebenserwartung von Niedriglohnempfängern um 10 Jahre niedriger liege als die der Bezieher hoher Renten. Nirgendwo in Europa sei dieser Unterschied so deutlich. Im Vergleich mit den einbezahlten Beiträgen verliere der Arme, dessen Einkommen 50 % unter dem Durchschnitt liege, 30 000 Euro, während derjenige, der ein zweimal so hohes Einkommen wie der Durchschnitt erzielt, durch die Rente über 100 000 Euro hinzugewinne. Die Arbeiter zahlten demnach die hohe Rendite der Angestellten und decken über ihre Steuern zudem noch die Beamtenpensionen ab.
Viel gerechter, weil solidarischer, findet Lauterbach ein Rentensystem wie das der Schweiz, weil dort eine Grundrente aus Steuermitteln finanziert wird. Dies belaste auch den Arbeitsmarkt weniger und begünstige die Beschäftigung. Eine Privatisierung des Rentensystems sei keine Alternative, weil die Übergangsgeneration dann eine Doppelbelastung tragen müsse.
Auch bei der Riesterrente zahlten die Steuerzahler den Steuerzuschuss für die Reichen, die Armen, die sich die Versicherung nicht leisten könnten, gingen leer aus. Nur als Pflichtversicherung für alle hätte sie einen Sinn gehabt, wie sie ursprünglich geplant war. Als Privatversicherung sei sie hauptsächlich für die Versicherungsunternehmen ein Gewinn gewesen, weniger für die Versicherten. In keinem anderen Land der Welt außer Deutschland sei es den Versicherungsunternehmen gelungen, sich durch Steuergelder subventionieren zu lassen.
Literatur
- Gerhard Bäcker u. a.: Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland. Bd. 2, Kapitel VIII („Alter“), Wiesbaden 2010, S. 353–503.
- Eberhard Eichenhofer, Herbert Rische, Winfried Schmähl (Hrsg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI. Luchterhand: Köln 2011. ISBN 978-3-472-07834-0.
- H. Grüner, G. Dalichau: Gesetzliche Rentenversicherung. Heidelberg (Kommentar, Loseblatt)
- K. Hauck et al.: Sozialgesetzbuch. SGB VI. Berlin (Kommentar, Loseblatt)
- R. Kreikebohm (Hrsg.): SGB VI. 3. Auflage. München 2003, (Kommentar) ISBN 3-406-48803-X
- H.-W. Lueg, B. v. Maydell, F. Ruland (Hrsg.): Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Rentenversicherung. Berlin (5 Bände, Loseblatt)
- Winfried Schmähl: Rente: Vor 60 Jahren wurde die dynamische Rente eingeführt – aus guten Gründen. In: Die Zeit 04/2007, S. 22
- Hellmut D. Scholtz: Sachgerechte Bemessung des Bundeszuschusses in der Gesetzlichen Rentenversicherung. In: Wege zur Sozialversicherung 2009, 3, S. 77–83.
- B. Schulin (Hrsg.): Rentenversicherungsrecht. München 1999 (Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3), ISBN 3-406-38909-0
- Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung. Neuwied 1990, ISBN 3-472-00068-6
- T. Hartwig: Reformbedürftigkeit und Reformansätze des deutschen Rentenversicherungssystems in: Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2006, Seiten 27 ff.
- Holger Balodis, Dagmar Hühne: Rente rauf! – So kann es klappen, DVS Sabine Krüger, Frankfurt am Main 2020, ISBN 978-3-932246-98-2, 2. Aufl.
Weblinks
- Literatur von und über Gesetzliche Rentenversicherung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- www.deutsche-rentenversicherung.de
- Ihre Vorsorge – Eine Informationsinitiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Sozialgesetzbuch VI
- Datensammlung (Info-Grafiken) zu Rentenversicherung und Alterssicherung
- Überblick über die bisherigen Reformen der Gesetzlichen Rentenversicherung. (PDF-Datei; 405 kB)
- Harald Stöger: Rentensysteme und Altersarmut im internationalen Vergleich, Friedrich-Ebert-Stiftung, 2011, PDF 865 kB.
- Reserven der gesetzlichen Rentenversicherung (PDF; 60 kB) in der Reihe Aktueller Begriff der Wissenschaftlichen Dienste vom 21. Februar 2012, Herausgeber: Deutscher Bundestag, Verfasser: René Braun
- [2] OECD(2018), Renten auf einen Blick 2017: OECD- und G20-Länder
Einzelnachweise
- ↑ https://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/Fakten-zur-Rente/Gesetzliche-Rentenversicherung/indikator-anteil-bundesmittel-an-ausgaben-gesetzlicher-rentenversicherung.html
- ↑ https://www.bundestag.de/resource/blob/437624/634baef7575ec97bc241976afb1168e4/wd-6-085-16-pdf-data.pdf
- ↑ Wolfgang Schütte: Der Vorrang von Rehabilitation vor Rente und Pflege ( vom 5. April 2016 im Internet Archive) Zeitschrift für Sozialreform ZSR, 2004, S. 473–492.
- ↑ Deutsche Rentenversicherung ( vom 20. August 2013 im Internet Archive)
- ↑ Rentenversicherung in Zahlen 2022. www.deutsche-rentenversicherung.de, abgerufen am 14. April 2023.
- ↑ Rentenniveau. www.deutsche-rentenversicherung.de, abgerufen am 14. April 2023.
- ↑ Rentenversicherungsbericht 2022. www.bmas.de, abgerufen am 14. April 2023.
- ↑ Pflege und Teilrente. www.deutsche-rentenversicherung.de, abgerufen am 14. April 2023.
- ↑ Erwerbsnminderungsrente. Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 13. April 2023.
- ↑ Psycho-Gutachten ist Glückssache, spiegel.de, 3. Oktober 2007
- ↑ So viel können Sie hinzuverdienen. Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 13. April 2023.
- ↑ Abschnitt „Anrechnung von Einkommen“ auf der Seite „Werte der Rentenversicherung“ ( vom 31. März 2012 im Internet Archive), deutsche-rentenversicherung.de, abgerufen am 29. Juli 2012
- ↑ laut Information der Deutschen Rentenversicherung ( vom 12. Januar 2012 im Internet Archive)
- ↑ FAQ zur Renteninformation. www.deutsche-rentenversicherung.de, abgerufen am 14. April 2023.
- ↑ Freiwillige Einzahlungen (Sondereinzahlungen). deutsche-rentenversicherung.de, abgerufen am 9. Mai 2024.
- ↑ § 1 Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018
- ↑ https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Zahlen-und-Fakten/Werte-der-Rentenversicherung/werte-der-rentenversicherung.html
- ↑ Aktuelle Zahlen der knappschaftlichen Rentenversicherung ( vom 9. Juli 2021 im Internet Archive)
- ↑ https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsbemessungsgrenzen-2021-1796480
- ↑ "Bundeszuschüsse an die Rentenversicherung", PDF-Datei unter https://www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Rentenversicherung/Finanzierung/Bundeszuschuesse2022.pdf, abgerufen am 26. Juni 2024
- ↑ Entnommen aus „Rentenversicherung in Zeitreihen“, 16. Oktober 2020, Seite 243, abgerufen am 17. Januar 2021 (PDF 11 MB)
- ↑ http://www.karl-braeuer-institut.de/files/20364/Schrift_107__Feb._2011__Fichte_-_Versicherungsfremde_Leistungen_in_der_GRV_und_ihre_sachgerechte_Finanzierung.pdf
- ↑ Bundestags-Drucksache 18/909, S. 3.
- ↑ ZDFcheck 2013: Volker Kauder (CDU): "Mütterrenten werden den Bundeshaushalt nicht belasten" – Stimmt so nicht, 16. Juli 2013
- ↑ § 213 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung.
- ↑ Gesundheitsberichterstattung des Bundes
- ↑ a b Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Über das Sozialrecht, Kapitel 6 Rentenversicherung, 6. Auflage, 2009, ISBN 978-3-8214-7245-4, S. 278
- ↑ Zur Entstehung und Implementierung des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 6. Band: Die gesetzliche Invaliditäts- und Altersversicherung und die Alternativen auf gewerkschaftlicher und betrieblicher Grundlage, bearbeitet von Ulrike Haerendel, Darmstadt 2004; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890–1904), 6. Band, Die Praxis der Rentenversicherung und das Invalidenversicherungsgesetz von 1899, bearbeitet von Wolfgang Ayaß und Florian Tennstedt, Darmstadt 2014; vgl. Wolfgang Ayaß / Wilfried Rudloff / Florian Tennstedt: Sozialstaat im Werden. Band 1. Gründungsprozesse und Weichenstellungen im Deutschen Kaiserreich, Stuttgart 2021, Band 2. Schlaglichter auf Grundfragen, Stuttgart 2021.
- ↑ Zitiert nach: Holger Balodis, Dagmar Hühne: Die große Rentenlüge. Warum eine gute und bezahlbare Alterssicherung für alle möglich ist. Westend Verlag, Frankfurt/Main 2017, S. 49.
- ↑ Paul Göhre: Drei Monate Fabrikarbeiter und Handwerksbursche. Leipzig, 1891. Abgedruckt in Ernst Schraepler; Hrsg., Quellen zur Geschichte der sozialen Frage in Deutschland. 1871 bis zur Gegenwart. 3. neubearbeitete und erweiterte Auflage. Göttingen 1996, S. 47–51
- ↑ Gerhard Bäcker, Ernst Kistler: Bismarcks Sozialgesetze. In: bpb.de. Bundeszentrale für politische Bildung, 30. Januar 2020, abgerufen am 7. Dezember 2020.
- ↑ a b c d e f g h Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Über das Sozialrecht, Kapitel 6 Rentenversicherung, 6. Auflage, 2009, ISBN 978-3-8214-7245-4, S. 279
- ↑ Demografische Entwicklung – nicht dramatisieren! In: Gewerkschaftliche Monatshefte, Februar 2004, S. 98–105 (PDF; 126 kB)
- ↑ Gerd Bosbach: Bevölkerungsentwicklung In: Gabriele Gillen & Walter van Rossum (Hrsg.): Schwarzbuch Deutschland. Das Handbuch der vermissten Informationen. Rowohlt, Reinbek 2009, ISBN 978-3-498-02504-5.
- ↑ Gerd Bosbach mit Jens Jürgen Korff: Lügen mit Zahlen. Wie wir mit Statistiken manipuliert werden. Heyne, München 2011, ISBN 978-3-453-17391-0; ebd. 2012, ISBN 978-3-453-60248-9.
- ↑ Gerd Bosbach & Klaus Bingler: Die Demografie als Sündenbock: Wie Rechnungen ohne den Wirt gemacht werden. Website der Bundeszentrale für politische Bildung. 23. März 2011
- ↑ Statistisches Bundesamt Deutschland ( vom 21. März 2008 im Internet Archive), abgerufen am 30. April 2008, 15:03 (CEST)
- ↑ Roland Preuß: Wer das Rentenpaket der Ampel bezahlen soll. 9. März 2024, abgerufen am 1. April 2024.
- ↑ Hans-Joachim Vieweger: Pläne der Bundesregierung: FDP will Nachbesserungen bei der Rente. Abgerufen am 1. April 2024.
- ↑ Wilhelm Dobbernack, Die Rettung der Rentenversicherung. Die finanzielle Neuordnung der Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftlichen Pensionsversicherung. Stuttgart, Berlin 1934, S. 11, 14.
- ↑ BSG-Präsident fordert Rentenversicherungspflicht für alle Erwerbstätigen. In: Redaktion beck-aktuell, 15. Juli 2022 (dpa). Abgerufen am 10. August 2022.
- ↑ bpb: Grundprinzipien: Versicherungsprinzip, Äquivalenzprinzip, Solidarprinzip, Januar 2014
- ↑ Lebensstandard nicht mehr gesichert ( vom 9. Dezember 2014 im Internet Archive), Böckler Impuls 09/2014
- ↑ Werner Siepe: Gewinnschwelle bei Altersrenten - Womit heutige und künftige Rentner rechnen können. März 2022, abgerufen am 14. September 2023.
- ↑ Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland: Dynamische Rente
- ↑ Süddeutsche Zeitung: Produktivität schlägt Demografie, 11. April 2014
- ↑ Rentenversicherungsbericht 2012[1] S. 23 ff.
- ↑ § 190 Abs. 13 und § 191 Abs. 1 Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt I Nr. 28 vom 20. März 1976, Seite 608
- ↑ Bundesgesetzblatt I Nr. 28 vom 20. März 1976, Seite 611
- ↑ Wortlaut der Petition
- ↑ Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses vom 19. März 2014, Petition 3-17-11-8213 BT-Drucksache 18/861
- ↑ 26. Sitzung des 18. Deutschen Bundestages, Tagesordnungspunkt 23 e, Plenarprotokoll 18/26, Seite 2057
- ↑ Bundestags-Drucksache 18/2606
- ↑ Gefangenen-Gewerkschaft: GG/BO fordert die Offenlegung der Abrechnungsmodalitäten zwischen der JVA-Leitung, den Landesbehörden und externen Unternehmen aus der Knastarbeit ( vom 19. Mai 2015 im Internet Archive)
- ↑ 86. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder 2015: Beschluss TOP II.13 – Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung ( vom 4. Juli 2015 im Internet Archive)
- ↑ Karl Lauterbach: Der Zweiklassenstaat. Wie die Privilegierten Deutschland ruinieren. Rowohlt: Berlin 2007. ISBN 978-3-87134-579-1.