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„Behindertengleichstellungsgesetz (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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{{Infobox Gesetz
Das [[Deutschland|deutsche]] '''Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen''' bzw. '''Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)''' soll Benachteiligung von [[Behinderung|behinderten]] Menschen beseitigen und verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. (§ 1 BGG)
| Titel=Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
| Kurztitel=Behindertengleichstellungsgesetz
| Abkürzung=BGG
| Früherer Titel=Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
| Art=[[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]]
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| FNA=860-9-2
| DatumGesetz=27. April 2002<br />({{BGBl|2002n I S. 1467, 1468}})
| Inkrafttreten=1. Mai 2002
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| LetzteÄnderung=Art. 7 G vom 23. Mai 2022<br />({{BGBl|2022n I S. 760, 766}})
| InkrafttretenLetzteÄnderung=28. Mai 2022<br />(Art. 14 G vom 23. Mai 2022)
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}}


Das '''Behindertengleichstellungsgesetz''' (BGG) soll eine Benachteiligung von Menschen mit [[Behinderung (Sozialrecht)|Behinderungen]] beseitigen bzw. verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. ({{§|1|bgg|juris}} BGG)
Das Gesetz gilt vorrangig für [[Träger öffentlicher Gewalt]] auf Bundesebene. Zur Umsetzung der gleichen Inhalte auf [[Bundesland|Länderebene]] werden jeweils landeseigene [[Landesgleichstellungsgesetz]]e erstellt. Diese Landesgleichstelungsgesetze enthalten jedoch teilweise andere Intentionen und Anforderungen.

Das Gesetz gilt vorrangig für [[öffentlicher Dienst|Träger öffentlicher Gewalt]] auf [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]]. Zur Umsetzung der gleichen Inhalte auf [[Bundesland (Deutschland)|Länderebene]] werden jeweils landeseigene [[Landesgleichstellungsgesetz]]e erstellt. Diese Landesgleichstellungsgesetze enthalten jedoch teilweise andere Intentionen und Anforderungen.


Das BGG formuliert insbesondere
Das BGG formuliert insbesondere
* ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (§ 7 BGG)
* ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt ({{§|7|bgg|juris}} BGG)
* Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (§ 8 BGG)
* Herstellung von [[Barrierefreiheit]] in den Bereichen Bau und Verkehr ({{§|8|bgg|juris}} BGG)
* Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen (§ 9 BGG)
* Recht auf Verwendung von [[Gebärdensprache]] und anderen Kommunikationshilfen ({{§|9|bgg|juris}} BGG)
* Bestimmungen zur Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (§ 10 BGG)
* Bestimmungen zur Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken ({{§|10|bgg|juris}} BGG)
* Verständlichkeit und Leichte Sprache ({{§|11|bgg|juris}} BGG)
* Bestimmungen für eine Barrierefreie Informationstechnik (§ 11 BGG)
* Bestimmungen für eine barrierefreie [[Informationstechnik]] ({{§|12a|bgg|juris}} BGG)


Ein wesentliches Instrument zur Anwendung dieses Gesetzes sind die „[[Zielvereinbarung]]en“. Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach {{§|13|bgg|juris}} Abs. 3 BGG anerkannt sind (z. B. [[Behindertenorganisationen]]), und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.
Ein wesentliches Instrument zur Anwendung dieses Gesetzes sind die „Zielvereinbarungen“.
Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind (z. B. [[Behindertenorganisationen]]), und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.


Diese "Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit" sollen insbesondere
Diese „Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit“ sollen insbesondere
* 1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
# die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
* 2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche (im Sinne von § 4 BGG) künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
# die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche (im Sinne von {{§|4|bgg|juris}} BGG) künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
* 3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen
# den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen


und können ferner auch eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.
und können ferner auch eine [[Vertragsstrafe]]nabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.


Besonders hervorgehoben werden in dem Gesetz
Besonders hervorgehoben werden in dem Gesetz
* '''Behinderte Frauen''' (§ 2 BGG)
* ''Behinderte Frauen'' ({{§|2|bgg|juris}} BGG)
* und die '''Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen''' (§ 6 BGG).
* und die ''Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen'' ({{§|6|bgg|juris}} BGG).


Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts ist bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die [[Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See#Bundesfachstelle Barrierefreiheit|Bundesfachstelle Barrierefreiheit]] am 19. Juli 2016 errichtet worden. Sie berät und unterstützt vorrangig Bundesbehörden bei der Planung und Umsetzung von Barrierefreiheit nach Maßgabe des BGG, angefangen vom baulichen Zugang bis hin zur barrierefreien Information und Kommunikation. Darüber hinaus berät sie auf Anfrage auch Unternehmen, Verbände und gesellschaftliche Organisationen.<ref>[http://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/ DRV KBS], aufgerufen am 22. Januar 2017</ref>
==Weblinks==

* [http://www.gesetze-im-internet.de/bgg/index.html Wortlaut und Paragraphen des Gesetzes]
== Kritik ==
* [http://www.netzwerk-artikel-3.de/tagung/009.php Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)] in [[Leichte Sprache|leichter Sprache]]
Nahezu alle Behindertenverbände, Selbstvertretungen sowie der [[Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen|Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen]] kritisieren, dass das Gesetz die [[Privatwirtschaft]] nicht einschließe<ref>{{Webarchiv|url=https://verlag-ot.de/news/index_ger.html?nid=804 |wayback=20170426063607 |text=Kritik an Gesetz zur Behindertengleichstellung}}, Kritik an Gesetz zur Behindertengleichstellung</ref> und daher die Gleichstellung im Alltag von Menschen mit Behinderungen verfehle. Die Bundestagsfraktion der [[Bündnis 90/Die Grünen|Grünen]] legte einen entsprechenden – die Privatwirtschaft einschließenden – [[Änderungsantrag]]<ref>{{cite web | url=http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808432.pdf | format=PDF | title=Drucksache 18/8432 Änderungsantrag | date=2016-05-11 | accessdate=2019-01-17 | publisher=Deutscher Bundestag}}</ref> zum [[Gesetzentwurf]] für das [[Allgemeines Gleichstellungsgesetz|allgemeine Gleichstellungsgesetz]] vor, der in namentlicher Abstimmung abgelehnt wurde. Auch ein [[Entschließungsantrag]]<ref>{{cite web | url=http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808433.pdf | format=PDF | title=Drucksache 18/8433 Entschließungsantrag | date=2016-05-11 | accessdate=2019-01-17 | publisher=Deutscher Bundestag}}</ref> der Bundestagsfraktion der [[Die Linke|Linken]] zum Gesetzentwurf wurde abgelehnt.

== Weblinks ==
* {{§§|bgg|juris|text=Text des Gesetzes}}
* {{DNB-Portal|4716950-3|TYP=Literatur zum|NAME=Behindertengleichstellungsgesetz}}
* [http://www.netzwerk-artikel-3.de/tagung/009.php Das Behindertengleichstellungsgesetz] in [[Leichte Sprache|leichter Sprache]]
* [https://www.anderes-sehen.de/wir-wollen-juristische-durchsetzungsmoeglichkeit-im-behindertengleichstellungsgesetz/ Wir fordern juristische Durchsetzungsmöglichkeit im Behindertengleichstellungsgesetz]
* [https://verlag-ot.de/news/index_ger.html?nid=804 Kritik an Gesetz zur Behindertengleichstellung]

== Siehe auch ==
* [[Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung]]

== Einzelnachweise ==
<references />


{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}

{{Normdaten|TYP=w|GND=4716950-3}}


[[Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)]]
[[Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland)]]
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[[Kategorie:Diskriminierung von Menschen mit Behinderung]]
[[Kategorie:Barrierefreiheit (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 16. Mai 2025, 08:50 Uhr

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Kurztitel: Behindertengleichstellungsgesetz
Früherer Titel: Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
Abkürzung: BGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Behindertenrecht
Fundstellennachweis: 860-9-2
Erlassen am: 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467, 1468)
Inkrafttreten am: 1. Mai 2002
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 23. Mai 2022
(BGBl. I S. 760, 766)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
28. Mai 2022
(Art. 14 G vom 23. Mai 2022)
GESTA: G005
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) soll eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen bzw. verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. (§ 1 BGG)

Das Gesetz gilt vorrangig für Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene. Zur Umsetzung der gleichen Inhalte auf Länderebene werden jeweils landeseigene Landesgleichstellungsgesetze erstellt. Diese Landesgleichstellungsgesetze enthalten jedoch teilweise andere Intentionen und Anforderungen.

Das BGG formuliert insbesondere

  • ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (§ 7 BGG)
  • Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (§ 8 BGG)
  • Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen (§ 9 BGG)
  • Bestimmungen zur Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (§ 10 BGG)
  • Verständlichkeit und Leichte Sprache (§ 11 BGG)
  • Bestimmungen für eine barrierefreie Informationstechnik (§ 12a BGG)

Ein wesentliches Instrument zur Anwendung dieses Gesetzes sind die „Zielvereinbarungen“. Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen, sollen zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 13 Abs. 3 BGG anerkannt sind (z. B. Behindertenorganisationen), und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Die anerkannten Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

Diese „Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit“ sollen insbesondere

  1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
  2. die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche (im Sinne von § 4 BGG) künftig zu verändern sind, um dem Anspruch behinderter Menschen auf Zugang und Nutzung zu genügen,
  3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen

und können ferner auch eine Vertragsstrafenabrede für den Fall der Nichterfüllung oder des Verzugs enthalten.

Besonders hervorgehoben werden in dem Gesetz

  • Behinderte Frauen (§ 2 BGG)
  • und die Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen (§ 6 BGG).

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts ist bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesfachstelle Barrierefreiheit am 19. Juli 2016 errichtet worden. Sie berät und unterstützt vorrangig Bundesbehörden bei der Planung und Umsetzung von Barrierefreiheit nach Maßgabe des BGG, angefangen vom baulichen Zugang bis hin zur barrierefreien Information und Kommunikation. Darüber hinaus berät sie auf Anfrage auch Unternehmen, Verbände und gesellschaftliche Organisationen.[1]

Nahezu alle Behindertenverbände, Selbstvertretungen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen kritisieren, dass das Gesetz die Privatwirtschaft nicht einschließe[2] und daher die Gleichstellung im Alltag von Menschen mit Behinderungen verfehle. Die Bundestagsfraktion der Grünen legte einen entsprechenden – die Privatwirtschaft einschließenden – Änderungsantrag[3] zum Gesetzentwurf für das allgemeine Gleichstellungsgesetz vor, der in namentlicher Abstimmung abgelehnt wurde. Auch ein Entschließungsantrag[4] der Bundestagsfraktion der Linken zum Gesetzentwurf wurde abgelehnt.

Einzelnachweise

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  1. DRV KBS, aufgerufen am 22. Januar 2017
  2. Kritik an Gesetz zur Behindertengleichstellung (Memento vom 26. April 2017 im Internet Archive), Kritik an Gesetz zur Behindertengleichstellung
  3. Drucksache 18/8432 Änderungsantrag. (PDF) Deutscher Bundestag, 11. Mai 2016, abgerufen am 17. Januar 2019.
  4. Drucksache 18/8433 Entschließungsantrag. (PDF) Deutscher Bundestag, 11. Mai 2016, abgerufen am 17. Januar 2019.