„Öffentliche Verwaltung (Deutschland)“ – Versionsunterschied
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Die '''öffentliche Verwaltung''', auch '''Administrative''' genannt, ist nach [[Otto Mayer (Jurist)|Otto Mayer]] die [[Tätigkeit]] des [[Staat]]es oder eines anderen [[Träger (öffentliches Recht)|Trägers]] öffentlicher [[Verwaltung]], die weder Gesetzgebung ([[Legislative]]) oder [[Rechtsprechung]] ([[Judikative]]) ist, noch [[Politik|politische]] [[Regierung]]stätigkeiten ([[Gubernative]]) ausübt.<ref>Otto Mayer: ''Deutsches Verwaltungsrecht'', 1895. [http://www.deutschestextarchiv.de/book/show/mayer_verwaltungsrecht01_1895 Digitalisat] im [[Deutsches Textarchiv|Deutschen Textarchiv]]</ref> Die öffentliche Verwaltung ist danach derjenige Teil der [[Exekutive]], der [[öffentliche Aufgaben]] wahrnimmt. Sie ist der administrative Teil der vollziehenden Gewalt. |
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== Allgemeines == |
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Die '''öffentliche Verwaltung''' ist Teil der vollziehenden Gewalt ([[Exekutive]]). Jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der [[Gesetzgebung]] noch der [[Rechtsprechung]] zuzuordnen ist, fällt in den Bereich der ''Exekutive''. Im engeren Sinne wird unter öffentlicher Verwaltung jedes administrative Handeln (Verwaltungshandeln) verstanden, das dem Vollzug von Vorschriften dient. Deshalb ist die Regierungstätigkeit ([[Regierungsgewalt]]) nicht Teil der Verwaltung im engeren Sinn. |
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Als organisationstheoretisches Leitbild für die öffentliche Verwaltung fungiert die [[Bürokratietheorie]] nach [[Max Weber]]. Die Ergebnisse der öffentlichen Verwaltung werden als [[Verwaltungsleistung]] bezeichnet. Die öffentliche Verwaltung als [[Interdisziplinarität|interdisziplinäres]] Untersuchungsobjekt ist der Gegenstand der [[Verwaltungswissenschaft]].<ref>[[Jörg Bogumil]], [[Werner Jann]]: ''Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland. Einführung in die Verwaltungswissenschaft.'' Wiesbaden 2005.</ref> |
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== Merkmale == |
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Das Handeln der Verwaltung basiert auf Gesetzesgrundlagen und muss innerhalb der jeweiligen [[Verwaltungskompetenz]] stattfinden. Die Ausführung der Verwaltung ist hierarchisch organisiert; die Ausführungskontrolle obliegt der jeweils höheren Verwaltungseinheit (Behörde) und nicht einem gewählten Gremium. Oberste Behörden sind in der Regel die Ministerien, die Verwaltungsspitze ist der Minister. |
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Die öffentliche Verwaltung weist bestimmte Charakteristika auf<ref>Iryna Spektor: [http://www.organisation-oeffentliche-verwaltung.de/ ''Die Öffentliche Verwaltung'']. Abgerufen am 2. März 2016.</ref> und lässt sich nach [[Ernst Forsthoff]] eher beschreiben als definieren. |
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So ist das Handeln der Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ({{Art.|20|gg|juris}} Abs. 3 GG). Nach dem Grundsatz der [[Gesetzmäßigkeit der Verwaltung]]<ref>Hinnerk Wissmann: ''Generalklauseln. Verwaltungsbefugnisse zwischen Gesetzmäßigkeit und offenen Normen.'' Mohr Siebeck, 2008, ISBN 978-3-16-149555-7.</ref> darf die Verwaltung nicht ohne gesetzliche Ermächtigung ([[Vorbehalt des Gesetzes]]) und nicht im Widerspruch zu bestehenden gesetzlichen Regelungen ([[Vorrang des Gesetzes]]) handeln. Das schließt auch eine bestimmte [[Zuständigkeit]]sverteilung ein. |
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Nach den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unterscheidet man zwischen der [[Eingriffsverwaltung]] (beispielsweise Gewerbeuntersagung), der [[Leistungsverwaltung]] (zum Beispiel Gewährung von [[Sozialhilfe]]) und der [[Planungsverwaltung]] (beispielsweise Aufstellung eines Flächennutzungsplans). |
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Handlungsträger der Verwaltung sind die [[Behörde]]n, die [[Hierarchie|hierarchisch]] strukturiert sind. Die Ausführungskontrolle ([[Dienstaufsicht|Dienst-]], [[Rechtsaufsicht|Rechts-]] und [[Fachaufsicht]]) obliegt der jeweils höheren Behörde bzw. der Verwaltungsspitze. Oberste Behörden sind auf Bundes- und Landesebene die [[Ministerium|Ministerien]], die Verwaltungsspitze der jeweilige [[Minister]]. Die Verwaltungsspitze ist im System der [[Gewaltenteilung]] gegenüber einem gewählten Gremium ([[Parlament]]) rechenschaftspflichtig, beispielsweise der [[Bürgermeister]] als Hauptverwaltungsbeamter der [[Stadtverwaltung]] gegenüber dem [[Gemeinderat (Deutschland)|Gemeinderat]]. |
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Die Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung können [[Öffentliches Recht|öffentlich-rechtlich]] oder [[privatrecht]]lich sein. Öffentlich-rechtlich handelt die Verwaltung bei der [[Hoheitsverwaltung]] und der so genannten [[schlichte Hoheitsverwaltung|schlichten Hoheitsverwaltung]], privatrechtlich im [[Verwaltungsprivatrecht]], bei der [[Fiskalverwaltung]] und der erwerbswirtschaftlichen Betätigung. |
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== Begriff der öffentlichen Verwaltung == |
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Träger der öffentlichen Verwaltung sind der [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]], die [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländer]] und die [[kommunale Selbstverwaltung|Kommunen]]. Wird die Verwaltung durch Bund und Länder ausgeübt, spricht man von [[unmittelbare Staatsverwaltung|unmittelbarer Staatsverwaltung]], werden andere Rechtsträger (z.B. [[Körperschaft|Körperschaften]], [[Anstalt|Anstalten]] oder [[Stiftung|Stiftungen]] des öffentlichen Rechts sowie beliehene (bewidmete) Unternehmer oder Handwerker privaten Rechts (beispielsweise eine Talsperren-AG, ein Schornsteinfegermeister, TÜV oder DEKRA; ''siehe'' [[Beleihung|Beliehener]])) beauftragt, spricht man von [[mittelbare Staatsverwaltung|mittelbarer Staatsverwaltung]]. |
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Die öffentliche Verwaltung befasst sich mit der Verwaltung des Staates. Der Verwaltungsbegriff unterscheidet die Verwaltung im organisatorischen Sinn, die Verwaltung im materiellen Sinn und die Verwaltung im formellen Sinn.<ref name="AllgVerwR">Hartmut Maurer: ''Allgemeines Verwaltungsrecht.'' 2014.</ref><ref>Herbert Strunz: ''Der Verwaltungsbegriff.'' In: ''Gestaltung öffentlicher Verwaltungen.'' Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg 1993, ISBN 978-3-642-52078-5, S. 3–35.</ref> |
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=== Verwaltung im organisatorischen Sinn === |
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''Siehe auch:'' [[Ministerialverwaltung]], [[Kommunalverwaltung]], [[Portal:Recht/Liste der Rechtsthemen|Stichwortverzeichnis Recht]], [[Bürokratie]], [[Sachbearbeiter]], [[Public Management]] |
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Die Verwaltung im organisatorischen Sinn meint den Verwaltungsapparat, d. h. die Organisation der Verwaltung in [[Verwaltungsträger]], [[Organ (Recht)|Verwaltungsorgane]] und alle sonstigen Verwaltungseinrichtungen.<ref name="AllgVerwR" /> |
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=== Verwaltung im materiellen Sinn === |
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==Charakteristika der öffentlichen Verwaltung== |
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Verwaltung im materiellen Sinn ist die Staatstätigkeit, die materiell die Wahrnehmung von Verwaltungsangelegenheiten zum Gegenstand hat, unabhängig von dem handelnden Verwaltungsträger oder Organ. Bisherige Definitionsversuche grenzen den Begriff nicht vollständig ab oder sind zwar differenziert, aber sehr abstrakt. |
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Danach ist öffentliche Verwaltung im materiellen Sinne etwa „die mannigfaltige, konditional oder nur zweckbestimmte, also insofern fremdbestimmte, nur teilplanende, selbstbeteiligt entscheidend ausführende und gestaltende Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinwesen und ihrer Mitglieder als solcher durch die dafür bestellten Sachwalter des Gemeinwesens“<ref>[[Hans Julius Wolff (Verwaltungswissenschaftler)|Hans J. Wolff]], [[Otto Bachof]], [[Rolf Stober]], [[Winfried Kluth]]: ''Verwaltungsrecht Band 1.'' 13. Auflage. München 2016.</ref> oder „als den Organen der vollziehenden Gewalt und bestimmten diesen zuzurechnenden Rechtssubjekten übertragene eigenverantwortliche ständige Erledigung der Aufgaben des Gemeinwesens durch konkrete Maßnahmen in rechtlicher Bindung nach (mehr oder weniger spezifiziert) vorgegebener Zwecksetzung.“<ref>[[Klaus Stern (Rechtswissenschaftler)|Klaus Stern]]: ''Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland:'' Band II, 1980, S. 738.</ref> |
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Die strenge Hierarchie führt zu einer autoritären Struktur innerhalb der Verwaltung. Daher arbeiten Behörden oft stark arbeitsteilig und Entscheidungen folgen festen [[Dienstweg]]en. Die Steuerung der Verwaltung ist daher sehr formal und aufgrund ihrer politisch ausgerichteten Verwaltungsspitze nicht vom Wesen her auf ökonomische Ziele ausgerichtet. Das Fehlen ökonomischer Prinzipien ist auch daran erkennbar, dass das Finanzwesen [[Kameralistik|kameralistisch]] organisiert ist: Plangrößen werden nicht nach Kosten-Nutzen-Aspekten, sondern nach einer Einnahmen-Ausgaben-Betrachtung festgelegt. Oft werden [[Budget]]s politisch ausgehandelt. |
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=== Verwaltung im formellen Sinn === |
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Ein in der heutigen Zeit zunehmend als Problem betrachteter Faktor ist das behördliche Anreizsystem. Da für die Mitarbeiter größtenteils eine Besoldung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gilt, fehlen leistungsbezogene Anreize insbesondere monetärer Art. Das interne Prestige wird statt dessen oft an Abteilungs- oder Budgetgröße gemessen. Insbesondere das [[Beamtenrecht]] gilt als hinderlich für Verwaltungsinnovationen oder fachliche Initiativen. |
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Verwaltung im formellen Sinn meint alle ausgeübten Tätigkeiten der Verwaltungsbehörden<ref name="AllgVerwR" /> unabhängig davon, ob sie materiell verwaltender Art sind wie den Erlass eines [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakts]] oder einer [[Rechtsverordnung]]. |
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== Rechtsgrundlagen == |
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==Aufgaben== |
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Das [[Verwaltungsrecht]] umfasst alle [[Rechtsnorm]]en, die sich auf den Aufbau, die Aufgaben und die Befugnisse der Verwaltung beziehen und die [[Legitimität|Legitimation]] für ihre Tätigkeit darstellen. |
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Das [[Verwaltungsrecht (Deutschland)#Allgemeines Verwaltungsrecht|allgemeine Verwaltungsrecht]] regelt Verfahren und [[Rechtsinstitut]]e, die einheitlich für die gesamte Verwaltung gelten. Das [[Verwaltungsrecht (Deutschland)#Besonderes Verwaltungsrecht|besondere Verwaltungsrecht]] umfasst die Rechtsgrundlagen für die einzelnen Teilbereiche der Verwaltung, wie das [[Beamtenrecht]], das [[Polizeirecht (Deutschland)|Polizeirecht]] oder das [[Gewerberecht (Deutschland)|Gewerberecht]]. |
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Bezüglich der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unterscheidet man zwischen der [[Eingriffsverwaltung]] (beispielsweise Gewerbeuntersagung), der [[Leistungsverwaltung]] (zum Beispiel Gewährung von [[Sozialhilfe]]) und der [[Planungsverwaltung]] (beispielsweise Aufstellung eines Flächennutzungsplans). Die Art und Weise der Leistungserbringung ist im [[Verwaltungsverfahrensgesetz]] exemplarisch auf Bundesebene geregelt. |
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Im Gegensatz zu diesen Rechtsnormen mit [[Außenwirkung]] entfalten [[Verwaltungsvorschrift]]en ([[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlasse]], [[Runderlass]]e, [[Dienstanweisung]]en) grundsätzlich keine Wirkung gegenüber dem Bürger. Als sog. Innenrecht regeln sie allein interne Vorgänge innerhalb eines [[Verwaltungsträger#Mikroorganisation|Verwaltungsträgers]] wie die Zusammenarbeit verschiedener [[Organ (Recht)|Organe]]. Ausnahmen können sich aus der [[Selbstbindung der Verwaltung]] ergeben. |
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==Handlungsformen== |
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Die Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung können [[Öffentliches Recht|öffentlich-rechtlich]] oder [[privatrecht]]lich sein. Öffentlich-rechtlich handelt die Verwaltung bei der [[Hoheitsverwaltung]] und der so genannten [[schlichte Hoheitsverwaltung|schlichten Hoheitsverwaltung]], privatrechtlich im [[Verwaltungsprivatrecht]], bei der [[Fiskalverwaltung]] und der erwerbswirtschaftlichen Betätigung. |
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{{Siehe auch|Verwaltungsrecht (Deutschland)}} |
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Handlungsformen (nach Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht) |
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*öffentlich-rechtliche |
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**Rechtsakte |
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***im Außenverhältnis |
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****abstrakt-generelle |
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*****[[Rechtsverordnung]]en |
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*****[[Satzung]]en |
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****konkrete |
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*****einseitige |
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******[[Verwaltungsakt]]e |
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******sonstige rechtliche [[Willenserklärung]]en |
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*****zweiseitige |
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******[[Verwaltungsvertrag|Verwaltungsverträge]] |
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***im Innenverhältnis |
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****abstrakt-generelle |
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*****[[Verwaltungsvorschrift]]en |
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****konkrete |
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*****Einzelweisung |
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**[[Realakt]]e |
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*privatrechtliche |
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== Aufgaben == |
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==[[Verwaltungsarten]]== |
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Ausgehend von der historisch ältesten Aufgabe, das jeweilige [[Territorium]] nach außen und innen zu schützen und seine finanzielle Basis zu sichern, zählt die [[Eingriffsverwaltung]] ([[Ordnungsverwaltung|Ordnungs-]] und [[Steuer]]verwaltung) zum klassischen Handlungsfeld der öffentlichen Verwaltung. Im 19. Jahrhundert kamen die [[Lenkungsverwaltung]] zur Förderung des wirtschaftlichen Wohlstands durch Handel und Industrie und schließlich die [[Leistungsverwaltung]] eines modernen [[Wohlfahrtsstaat]]es hinzu, der die [[soziale Sicherheit]] der Bürger durch Unterstützung Einzelner (z. B. [[Sozialhilfe]]) und die Bereitstellung [[öffentliche Einrichtung|öffentlicher Einrichtungen]] der [[Daseinsvorsorge]] gewährleistet.<ref>Klaus König: [http://www.foev-speyer.de/files/de/fbpdf/FB-072.pdf ''Kritik öffentlicher Aufgaben''] [[Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer|Speyerer Forschungsberichte]] 72, 1988.</ref> |
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Die [[Bedarfsverwaltung]] dient der Beschaffung von Personal und Sachmitteln für die Verwaltungstätigkeit.<ref name="AllgVerwR" /> |
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Der Verwaltungstyp oder die Verwaltungsarten beschreiben funktional die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung. Die öffentliche Verwaltung begreift sich als "''Summe aller Einrichtungen und organisierten Wirkungszusammenhänge, die vom Staat, den Gemeinden und den von ihnen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Erledigung öffentlicher Aufgaben unterhalten werden''" ([[Thomas Ellwein|Ellwein]]). Die Ergebnisse der öffentlichen Verwaltung werden als [[Verwaltungsleistung]] bezeichnet. |
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In jüngster Zeit wird auch von der öffentlichen Verwaltung eine „[[Nachhaltigkeit|nachhaltige]]“ Aufgabenerfüllung erwartet.<ref>{{Internetquelle |url=http://www2.leuphana.de/umanagement/csm/content/nama/downloads/download_publikationen/CSM-RNE-Kompendium.pdf |titel=Wayback Machine |datum=2019-01-19 |abruf=2021-09-07 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20190119174353/http://www2.leuphana.de/umanagement/csm/content/nama/downloads/download_publikationen/CSM-RNE-Kompendium.pdf |archiv-datum=2019-01-19 |offline= |archiv-bot=2023-02-22 02:44:58 InternetArchiveBot }}</ref> |
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Dazu unterscheidet man zwischen: |
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*[[Ordnungsverwaltung]] |
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*[[Dienstleistungsverwaltung]] |
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*[[wirtschaftende Verwaltung]] |
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*[[Organisationsverwaltung]] |
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*[[politische Verwaltung]] |
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== Träger == |
== Träger und Personal == |
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{{Verwaltungsgliederung Deutschlands|klein=ja}} |
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[[Bild:Verwaltungsträger2.png|thumb|350px|right|Makroorganisation]] |
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Entsprechend der [[Föderalismus in Deutschland|föderalen]] [[Verwaltungsgliederung Deutschlands|Verwaltungsgliederung]] in Deutschland sind die [[Verwaltungsträger|Träger der öffentlichen Verwaltung]] der [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]], die [[Land (Deutschland)|Länder]] und die [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]]. |
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[[Verwaltungsträger|Träger der öffentlichen Verwaltung]] sind der [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]], die [[Bundesland (Deutschland)|Bundesländer]] und die [[kommunale Selbstverwaltung|Kommunen]]. Wird die Verwaltung durch Bund und Länder ausgeübt, spricht man von [[unmittelbare Staatsverwaltung|unmittelbarer Staatsverwaltung]]. Hierzu werden auch [[Regiebetrieb]]e und [[Eigenbetrieb]]e gezählt. Werden organisatorisch wie rechtlich selbstständige Einheiten beauftragt, spricht man von [[mittelbare Staatsverwaltung|mittelbarer Staatsverwaltung]]. Solche Träger gliedern sich in |
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*[[Körperschaft|Körperschaften]] (z. B. Kammern, Universitäten) |
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*[[Anstalt|Anstalten]] (z. B. öffentlich-rechtliche Sender) |
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*[[Stiftung|Stiftungen]] des öffentlichen Rechts (z. B. für Museen) |
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*[[Beleihung|Beliehene]] (bewidmete) Unternehmer oder Handwerker privaten Rechts (z. B. eine Talsperren-AG, ein Schornsteinfegermeister, TÜV oder DEKRA). |
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Zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltung wird strikt getrennt: Bis auf wenige Ausnahmen ist eine gemeinsame Verwaltung nicht zulässig. |
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Wird die Verwaltung durch eigene [[Behörde]]n des Bundes oder der Länder ausgeübt, spricht man von [[Unmittelbare Staatsverwaltung|unmittelbarer Staatsverwaltung]]. Hierzu werden auch [[Regiebetrieb (Gebietskörperschaft)|Regiebetriebe]] und [[Eigenbetrieb]]e gezählt. Werden dagegen selbständige Rechtsträger ([[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaften]], [[Anstalt des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Anstalten]] oder [[Stiftung des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Stiftungen des öffentlichen Rechts]]) sowie [[Beleihung|beliehene (bewidmete)]] Unternehmer tätig, beispielsweise ein [[Schornsteinfeger]]meister, der [[TÜV]] oder die [[DEKRA]], spricht man von [[Mittelbare Staatsverwaltung|mittelbarer Staatsverwaltung]]. |
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Die öffentliche Verwaltung ist fast ausschließlich in der Exekutive organisiert. Eine eigene Verwaltung haben in begrenztem Umfang auch die anderen beiden Gewalten: Beispiel für die Legislative ist die Bundestagsverwaltung oder das [[Bundespräsidialamt]]. Die Judikative beschäftigt als eigene Verwaltungskräfte die in Deutschland tätigen [[Richter]] und [[Staatsanwalt|Staatsanwälte]]. Insgesamt beschäftigt die öffentliche Verwaltung etwa 4,8 Millionen [[Beamte]], [[Angestellter|Angestellte]] und [[Arbeiter]] (diese und alle folgenden Zahlen basieren auf dem Stand von September 2004). |
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Insgesamt sind im [[Öffentlicher Dienst (Deutschland)|deutschen öffentlichen Dienst]] etwa 4,2 Millionen [[Beamter (Deutschland)|Beamte]] und Arbeitnehmer beschäftigt.<ref>[[Statistisches Bundesamt]]: [https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/OeffentlicherDienst/PersonaloeffentlicherDienst2140600147004.pdf?__blob=publicationFile ''Personalstandstatistik 2014, Personal des öffentlichen Dienstes''] S. 15. destatis.de, abgerufen am 3. März 2016.</ref> |
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=== Bundesverwaltung === |
=== Bundesverwaltung === |
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[[Datei:Verwaltungsträger2.png|mini|350px|Träger der öffentlichen Verwaltung in Deutschland]] |
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{{Hauptartikel|Bundesverwaltung (Deutschland)}} |
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Die Bundesverwaltung ist mit der Durchführung aller Angelegenheiten betraut, die nach dem Grundgesetz unter die Zuständigkeit des Bundes fallen. Sie verfügt über insgesamt |
Die unmittelbare Bundesverwaltung ist mit der Durchführung aller Angelegenheiten betraut, die nach dem [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] unter die Zuständigkeit des Bundes fallen ({{Art.|87|gg|juris}} bis {{Art.|89|gg|juris}} GG). Sie verfügt über insgesamt 316.500 Mitarbeiter. Nachfolgend einige Bundesbehörden und deren Anzahl an Mitarbeitern: |
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* [[Auswärtiger Dienst]] (8.700) |
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* [[Finanzverwaltung (Deutschland)|Bundesfinanzverwaltung]] (48.000) |
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** [[Bundeszollverwaltung]] (34.000) |
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* die [[Bundeswehr]]- und Verteidigungsverwaltung (135.000) |
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** [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] |
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* den [[Bundesgrenzschutz]] / [[Bundespolizei]] (38.000) |
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** [[Bundeszentralamt für Steuern]] |
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* das [[Bundeskriminalamt]] / Bundespolizei (4.500) |
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** [[Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen]] |
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* die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (17.000). |
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** [[Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik]] |
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Hinzu kommen 186.600 Soldaten, die nicht als Mitglieder der Verwaltung erfasst werden, aber dem Verteidigungsministerium unterstehen. |
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* [[Bundeswehrverwaltung]] (75.000; zukünftig 50.000) |
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* [[Bundespolizei (Deutschland)|Bundespolizei]] (51.000) |
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* [[Bundeskriminalamt (Deutschland)|Bundeskriminalamt]] (5.500) |
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* [[Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof|Bundesanwaltschaft]] |
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* [[Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes]] (11.000) |
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* [[Kraftfahrt-Bundesamt]] (1.000) |
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* [[Bundesamt für Güterverkehr]] |
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* [[Eisenbahn-Bundesamt]] |
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* [[Bundesamt für Justiz (Deutschland)|Bundesamt für Justiz]] |
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* [[Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie]] |
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* [[Luftfahrt-Bundesamt]] |
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* [[Deutscher Wetterdienst]] |
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* [[Bundesanstalt für Straßenwesen]] |
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* [[Bundesanstalt für Gewässerkunde]] |
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* [[Bundesanstalt für Wasserbau]] |
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* [[Bundesanstalt für Immobilienaufgaben]] (5.000) |
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* [[Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung]] |
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* [[Bundesverwaltungsamt]] (2.200) |
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* [[Bundestagsverwaltung]] |
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* [[Bundessortenamt]] |
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* [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesratsverwaltung]] |
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* [[Bundespräsidialamt]] |
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Hinzu kommen 186.600 Soldaten, die nicht als Mitglieder der Verwaltung erfasst werden, aber dem Verteidigungsministerium unterstehen, und knapp 80.000 [[Technisches Hilfswerk|THW]]-Angehörige, die dem [[Bundesministerium des Innern]] unterstehen. |
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Neben der Bundesverwaltung verfügt die [[Bundesregierung]] über einen organisatorisch getrennten, eigenen Verwaltungsapparat von insgesamt 23.000 Bediensteten. |
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Daneben gibt es noch die mittelbare Bundesverwaltung. Hierzu gehören die Bediensteten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Bundesaufsicht und die Bediensteten der [[Deutsche Bundesbank|Bundesbank]]. |
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Die bundeseigene Verwaltung hat seit 1990 einen erheblichen Anteil seiner Bediensteten abgegeben: Zunächst überführte die [[Postreform]] sämtliche Beschäftigten der Postbehörden in die privatrechtlichen Einheiten von [[Deutsche Post AG|Post]], [[Deutsche Telekom AG|Telekom]] und [[Postbank]], mit der [[Bahnreform]] ist die ehemalige Behörde des Bundesverkehrsministeriums ebenfalls in private Strukturen überführt worden. |
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Die bundeseigene Verwaltung hat seit 1990 einen erheblichen Anteil ihrer Bediensteten abgegeben. Zunächst überführte die [[Postreform]] sämtliche Beschäftigten der Postbehörden in die privatrechtlichen Einheiten von [[Deutsche Post AG|Post]], [[Deutsche Telekom AG|Telekom]] und [[Postbank]], mit der [[Bahnreform (Deutschland)|Bahnreform]] ist die ehemalige Behörde des [[Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung|Bundesverkehrsministeriums]] ebenfalls in private Strukturen überführt worden (mit Ausnahme des [[Bundeseisenbahnvermögen]]s). Darüber hinaus wurde auch die [[Deutsche Flugsicherung]] privatisiert. |
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=== Landesverwaltungen === |
=== Landesverwaltungen === |
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{{Hauptartikel|Landesverwaltung}} |
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Da die Länder mit dem weitaus größten Teil der Verwaltungsaufgaben in Deutschland betraut sind, sind die Landesbehörden und die angeschlossenen [[Betrieb]]e von der Personalstärke her der herausragende Teil der öffentlichen Verwaltung. In den 16 deutschen Landesverwaltungen arbeiten 2,3 Millionen Menschen, im Einzelnen: |
Da die Länder mit dem weitaus größten Teil der Verwaltungsaufgaben in Deutschland betraut sind ({{Art.|30|gg|juris}} GG), sind die Landesbehörden und die angeschlossenen [[Betrieb]]e von der Personalstärke her der herausragende Teil der öffentlichen Verwaltung. In den 16 deutschen Landesverwaltungen arbeiten 2,3 Millionen Menschen, im Einzelnen: |
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* in der [[Finanzverwaltung]] der Länder (153. |
* in der [[Finanzverwaltung (Deutschland)|Finanzverwaltung]] der Länder (153.300) |
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* in den [[Hochschule]]n (237.900) |
* in den [[Hochschule]]n (237.900) |
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* in [[Schule]]n und der vorschulischen Bildung (817.400) |
* in [[Schule]]n und der vorschulischen Bildung (817.400) |
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* in der [[Polizei]] (273.600, davon 228.000 Vollzugsbeamte) |
* in der [[Polizei]] (273.600, davon 228.000 Vollzugsbeamte) |
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* in den sonstigen Verwaltungen (601.100). |
* in den sonstigen Verwaltungen (601.100). |
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Für die Hochschulen sind nur die öffentlich Beschäftigten angegeben. Insgesamt arbeiten an Hochschulen 488.700 Beschäftigte und in den ihnen angeschlossenen [[ |
Für die Hochschulen sind nur die öffentlich Beschäftigten angegeben. Insgesamt arbeiten an Hochschulen 488.700 Beschäftigte und in den ihnen angeschlossenen [[Krankenhaus|Kliniken]] nochmals 189.200 Mitarbeiter. |
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Aufgrund ihrer Größe sind die Landesverwaltungen oft hierarchisch unterteilt. Unterhalb des Ministeriums rangieren Oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden, Landesmittelbehörden und Untere Landesbehörden. In einigen Flächenländern wie Nordrhein-Westfalen und Bayern existieren außerdem [[Regierungsbezirk]]e, deren Verwaltungen den Rang einer bereichsübergreifenden Mittelbehörde innehaben (sog. "[[Bündelungsbehörde]]" im Gegensatz zur "[[Fachbehörde]]"). Die Länder verwalten über die Justizbehörden auch den Gerichtsapparat inklusive der Strafvollzugsanstalten. Nur die Rechtsprechung selbst ist der Judikative unterstellt. |
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=== Kommunalverwaltungen === |
=== Kommunalverwaltungen === |
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{{Hauptartikel|Kommunalverwaltung in Deutschland}} |
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Die |
Die [[Gemeinde (Deutschland)|Gemeinden]] in Deutschland verwalten im [[Eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreis]] alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Dieses [[Kommunale Selbstverwaltung (Deutschland)|Selbstverwaltungsrecht]] ist ihnen im Grundgesetz garantiert ({{Art.|28|gg|juris}} Abs. 2 GG). Außerdem erfüllen sie im [[Übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreis]] ihnen gesetzlich zugewiesene staatliche Aufgaben. |
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* Freiwillige Aufgaben wie Bäder, Busse, Theater etc. |
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* Pflichtaufgaben ohne Weisung: Schulen und Kindergärten, Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr etc. |
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* Pflichtaufgaben nach Weisung: Sozialhilfe, Wohngeld, Feuerwehr, Zivilschutz, Gemeindewahlen etc. |
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* Staatliche Auftragsangelegenheiten: Volkszählung, Wehrpflichtigenerfassung, Landtags- und Bundestagswahlen. |
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Städte können kreisfrei sein oder sich zu Kreisverbänden zusammenschließen, um übergeordnete Aufgaben (insbesondere Pflichtaufgaben) effektiver bewältigen zu können. Neben Kreisen existieren für Spezialaufgaben weitere kommunale [[Kommunalverband|Verbände]], von denen die wichtigsten die [[Landschaftsverband|Landschaftsverbände]] sind. Die Kontrollgremien dieser [[Körperschaft]]en besetzen Kommunalvertreter, finanziert werden sie über [[Umlage]]n aus den Kommunalhaushalten. Zusammengefasst beschäftigen die Kommunalverwaltungen 1,57 Millionen Mitarbeiter aufgeteilt auf die Bereiche: |
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* allgemeine Verwaltung (249.000) |
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* öffentliche Sicherheit und Ordnung (115.000) |
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* Schulen (128.000) |
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* Wissenschaft, Forschung und Kultur (86.000) |
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* soziale Sicherung (281.000) |
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* Gesundheit, Sport und Erholung (84.000) |
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* Bau- und Wohnungswesen, Verkehr (138.000) |
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* Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung (155.000) |
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* Krankenhäuser (278.000) |
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* sonstige (58.000). |
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Die [[kommunale Aufgabenstruktur]] unterscheidet: |
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=== Mittelbare öffentliche Verwaltung === |
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* freiwillige Aufgaben wie Bäder, Busse, Theater usw. |
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* [[Pflichtaufgabe]]n ohne Weisung: Schulen und Kindergärten, Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr usw. |
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* Pflichtaufgaben nach Weisung: [[Sozialhilfe]], [[Wohngeld]], [[Feuerwehr]], [[Zivilschutz (Deutschland)|Zivilschutz]], Gemeindewahlen usw. |
|||
* staatliche Auftragsangelegenheiten: Volkszählung, Wehrpflichtigenerfassung, Landtags- und Bundestagswahlen. |
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Die Gemeinden eines Gebietes sind zu [[Landkreis]]en (in einigen Ländern ''Kreise'' genannt) zusammengeschlossen, um übergeordnete Aufgaben (insbesondere Pflichtaufgaben) effektiver bewältigen zu können. Ab einer bestimmten Einwohnerzahl, die je nach [[Land (Deutschland)|Bundesland]] unterschiedlich ist, sind Städte kreisfrei. Neben Kreisen existieren für Spezialaufgaben weitere [[Höherer Kommunalverband|kommunale Verbände]], wie etwa in [[Nordrhein-Westfalen]] und [[Niedersachsen]] die [[Landschaftsverband|Landschaftsverbände]]. Die Kontrollgremien dieser [[Körperschaft]]en besetzen Kommunalvertreter, finanziert werden sie über [[Umlage]]n aus den Kommunalhaushalten. |
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Zur mittelbaren öffentlichen Verwaltungen werden Einrichtungen gezählt, die nicht direkt der Staatsverwaltung unterstehen, aber deren Aufgaben treuhänderisch wahrnehmen. Sie sind daher nicht weisungsgebunden, aber an die öffentlichen Aufträge gebunden, derentwegen sie eingerichtet wurden. Somit stellen sie keine Behörden im engeren Sinne dar, sind aber als öffentliche Einrichtungen organisiert und beschäftigen Personal, das sich in seiner Rechtsstellung nicht von dem in Behörden unterscheidet. Insgesamt zählt der mittelbare öffentliche Dienst 488.000 Mitarbeiter, die sich wie folgt aufteilen: |
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* Träger der [[Gesetzliche Rentenversicherung|gesetzlichen Rentenversicherung]] (73.000) |
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* Träger der [[Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung]] (139.000) |
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* Träger der [[Gesetzliche Unfallversicherung|gesetzlichen Unfallversicherung]] (30.000) |
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* [[Bundesknappschaft]] (14.000) |
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* [[Bundesbank]] (16.500) |
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* [[Arbeitsverwaltung]] (92.000) |
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* sonstige (123.500). |
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Zusammengefasst beschäftigen die Kommunalverwaltungen 1,57 Millionen Mitarbeiter aufgeteilt auf die Bereiche: |
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==Verwaltungsreform== |
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{| class="wikitable sortable" |
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! Verwaltungsbereich || Mitarbeiter |
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| allgemeine Verwaltung || 249.000 |
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| öffentliche Sicherheit und Ordnung || 115.000 |
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| Schulen || 128.000 |
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| Wissenschaft, Forschung und Kultur || {{0}}86.000 |
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| soziale Sicherung || 281.000 |
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Entgegen der Rolle, die öffentliche Verwaltungen wahrnehmen, identifiziert die [[neue politische Ökonomie]] Verhaltensweisen, die nicht immer dem Gemeinwohl dienen. In der Realität sind Verwaltungen häufig unterausgelastet. Es werden betriebswirtschaftliche Einsparpotenziale bewusst verschwiegen. Auch wird der eigene Tätigkeitsbereich oftmals überschätzt und es gibt Fehleinschätzungen durch die Eingeengtheit des eigenen Tätigkeitsspektrums der Verwaltung. Informationsvorteile hingegen werden ausgenutzt. |
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Die öffentliche Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben in der Regel in [[Öffentliches Recht|öffentlich-rechtlicher]] Rechtsform, d. h., sie handelt aufgrund von Rechtsvorschriften, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden gilt das [[Verwaltungsverfahrensgesetz]], für alle [[Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art|öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art]] sind die [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgerichte]] zuständig ({{§|40|vwgo|juris}} Abs. 1 [[Verwaltungsgerichtsordnung|VwGO]]). Öffentlich-rechtliche Geldforderungen und [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] sind im Wege der [[Verwaltungsvollstreckung]] durchsetzbar ({{§|1|vwvg|juris}}, {{§|6|vwvg|juris}} des [[Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz]]es). |
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Die Reform der öffentlichen Verwaltung beschäftigt als [[Verwaltungsreform]] (s. dort) die Verwaltung selbst und die [[Verwaltungswissenschaften]], sowie eine nicht unerhebliche Anzahl an [[Beratungsunternehmen]] - nicht zu vergessen die [[KGSt]] (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung). |
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Aufgaben der [[Leistungsverwaltung]] können jedoch auch in Privatrechtsform erfüllt werden ([[Verwaltungsprivatrecht]]). Auch bei der eigenen Bedarfsdeckung, den sog. [[Fiskalisches Hilfsgeschäft|fiskalischen Hilfsgeschäften]] wie der Beschaffung von Büromaterial handelt die Verwaltung nach Privatrecht (beispielsweise nach [[Kaufrecht]] des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). |
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==Beispiele== |
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Werden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf [[natürliche Person|natürliche]] oder [[Juristische Person#Juristische Person des Privatrechts|juristische Personen]] des Privatrechts übertragen, spricht man von [[Beleihung]]. |
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Beispiele für öffentliche Verwaltungen: Das [[Finanzamt]], das [[Ordnungsamt]], das [[Verteidigungsministerium]]. |
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Aufgaben der öffentlichen Verwaltung können auch von [[natürliche Person|natürlichen]] oder [[Juristische Person#Juristische Person des Privatrechts|juristischen Personen]] des Privatrechts wahrgenommen werden, ohne dass die Zuständigkeit der Verwaltung entfällt. In diesem Fall beauftragt die öffentliche Verwaltung den privaten Dritten als [[Verwaltungshelfer]]. |
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==Siehe auch== |
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Die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht beurteilt sich nach der [[Modifizierte Subjektstheorie|modifizierten Subjektstheorie]]. |
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*[[Verwaltung]] |
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*[[Verwaltungseinheit]] |
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[[Datei:Verwaltungshandeln.svg|mini|350px|[[Handlungsformen der Verwaltung]]]] |
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*[[Behörde]] |
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*[[Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung]] |
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Systematische Darstellung:<ref>[[Mario Martini]]: [http://www.mario-martini-online.de/media/knowledgemap-HandlungsinstrumentederVerwaltung.pdf ''Die Handlungsinstrumente der öffentlichen Verwaltung''. Knowledge-Map 4/II, 2008] (PDF; 91 kB)</ref> |
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* öffentlich-rechtliche Tätigkeit |
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** Rechtsakte |
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*** im Außenverhältnis |
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***** [[Rechtsverordnung]]en |
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***** zweiseitige |
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****** [[Verwaltungsvertrag|Verwaltungsverträge]] |
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*** im Innenverhältnis |
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***** [[Verwaltungsvorschrift]]en |
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** [[Realakt]]e |
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* [[privatrecht]]liche Tätigkeit |
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** [[Verwaltungsprivatrecht]] |
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** [[Fiskalisches Hilfsgeschäft|fiskalische Hilfsgeschäfte]] |
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== Reformbestrebungen == |
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{{Hauptartikel|Verwaltungsreform}} |
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Die Reform der öffentlichen Verwaltung beschäftigt die Verwaltung selbst und die [[Verwaltungswissenschaften]] sowie eine nicht unerhebliche Anzahl an [[Beratungsunternehmen]] – nicht zu vergessen die [[KGSt]] ([[Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement]]).<ref>Klaus König (Hrsg.): ''Deutsche Verwaltung an der Wende zum 21. Jahrhundert.'' Nomos-Verlag, Baden-Baden 2002.</ref> |
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Reformziele sind sowohl die Steigerung der [[Effektivität]] und Bürgerfreundlichkeit als auch die [[Haushaltskonsolidierung]]. Durch den zum Teil enormen Personalabbau, welcher nur begrenzt durch Privatisierung oder die Anwendung moderner Bürokommunikationstechnologien aufgefangen werden kann, werden oftmals neben administrativen Prozessoptimierungen auch strukturelle Anpassungen in der Verwaltungsorganisation notwendig. Ob hierdurch der Personalabbau kompensiert werden kann, ist vom Einzelfall abhängig. |
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=== Aufgabenkritik === |
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Grundsätzlich lassen sich [[Funktionalreform|funktionale Reformen]] der Aufgabenverteilung,<ref>Klaus König: [http://www.foev-speyer.de/files/de/fbpdf/FB-072.pdf ''Kritik öffentlicher Aufgaben''] [[Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer|Speyerer Forschungsberichte]] 72, 1988.</ref> Verwaltungsstrukturreformen wie die Durchsetzung der [[Einräumigkeit]] und [[Gebietsreform]]en unterscheiden. |
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=== Binnenreformen === |
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{{Hauptartikel|Öffentliche Reformverwaltung}} |
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Die strenge [[Hierarchie]] führt zu einer autoritären Struktur innerhalb der Verwaltung. Daher arbeiten Behörden oft stark arbeitsteilig und Entscheidungen folgen festen [[Dienstweg]]en. Die Steuerung der Verwaltung ist daher sehr formal und aufgrund ihrer politisch ausgerichteten Verwaltungsspitze nicht vom Wesen her auf ökonomische Ziele ausgerichtet. Das Fehlen ökonomischer Prinzipien ist auch daran erkennbar, dass das Finanzwesen [[Kameralistik|kameralistisch]] organisiert ist: Oft werden [[Budget]]s politisch ausgehandelt. Jedenfalls im Bereich der [[Kommunalverwaltung]]en werden derzeit in fast allen Bundesländern die Haushalte auf die [[kaufmännische Buchführung]] ([[Neues kommunales Finanzmanagement]]) umgestellt. |
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Ein in der heutigen Zeit zunehmend als Problem betrachteter Faktor ist das behördliche Anreizsystem. Da jedermann Zugang zum öffentlichen Dienst haben soll und die Leistungen der Verwaltung keinen Markt haben, greift die Verwaltung auf Hilfsgrößen ([[Beurteilung]]en) zurück. Bei diesen Beurteilungen wird nicht immer klar, welche Leistungen erwartet werden und inwieweit Wohlverhalten belohnt wird. Mangels Leistungsdefinition fehlen leistungsbezogene Anreize insbesondere monetärer Art. Das interne Prestige wird stattdessen oft an Behörden-, Abteilungs- oder Budgetgröße gemessen. Das [[Beamtenrecht]] gibt die Anforderungen des Grundgesetzes an öffentlich Bedienstete wieder. Es gilt dem in Verwaltungsdingen Unerfahrenen als hinderlich für Verwaltungsinnovationen oder fachliche Initiativen. Hier sind durch die Einführung von Elementen des modernen [[Personalwesen|Personalmanagements]] in der öffentlichen Verwaltung Änderungen auf dem Weg.<ref>Kerstin Magnussen: {{Webarchiv|text=''Personalentwicklung als Erfolgsfaktor. Große Herausforderung des Personalmanagements im öffentlichen Dienst'' |url=http://www.publicus-boorberg.de/sixcms/detail.php?template=pub_artikel&id=boorberg01.c.276768.de |wayback=20160305035223}} Publicus, 2014/7.</ref> Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind durch den neuen [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst|TVöD]] Leistungsanreize vorgesehen, diese sollen auch auf das Beamtenrecht übertragen werden. |
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== Siehe auch == |
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* [[Bezirk (DDR)]] |
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* [[Land (DDR)]] |
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== Literatur == |
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* Harald Hofmann, Uta Hildebrandt, Susanne Gunia, Christian Zeissler: ''Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bescheidtechnik, Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz''. 12. Auflage, 2022, Kohlhammer, ISBN 978-3-555-02258-1. |
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* {{Literatur |Autor=Kristof Tobias Germer|Titel=Erfolgreiches Verwaltungsmanagement - Grundlagen für Führungskräfte in der öffentlichen Verwaltung|Verlag=Springer Gabler Verlag |Ort=Berlin |Datum=2021 |ISBN=978-3-662-63484-4}} |
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* Klaus König, [[Heinrich Siedentopf (Rechtswissenschaftler)|Heinrich Siedentopf]] (Hrsg.): ''Öffentliche Verwaltung in Deutschland.'' 2. Auflage. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1998. |
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* [[Thomas Ellwein]]: ''Geschichte der öffentlichen Verwaltung.'' In: ''Politische Wissenschaft. Beiträge zur Analyse von Politik und Gesellschaft.'' VS Verlag für Sozialwissenschaften, 1987, ISBN 978-3-531-11927-4, S. 20–33. |
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== Weblinks == |
== Weblinks == |
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* Stefan Brakensiek: [https://www.uni-due.de/~hg0090/pdfe/Brakensiek_Verwaltungsgeschichte%20als%20Alltagsgeschichte.pdf ''Verwaltungsgeschichte als Alltagsgeschichte. Zum Finanzgebaren frühneuzeitlicher Amtsträger im Spannungsfeld zwischen Stabsdisziplinierung und Mitunternehmerschaft''] 2010. |
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* [http://www.competence-site.de/egovernment.nsf/ Public Sector/E-Government Competence Center der Competence Site] |
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* Philip Kunig: [http://www.zeit.de/1987/13/eine-aufschlussreiche-lektuere/komplettansicht ''Deutsche Verwaltungsgeschichte von ihren Anfängen bis in die Neuzeit. Eine aufschlußreiche Lektüre''] [[Die Zeit]], 20. März 1987 (Rezension von [[Kurt Jeserich|K. G. A. Jeserich]], [[Hans Pohl (Historiker)|Hans Pohl]], [[Georg-Christoph von Unruh]] (Hrsg.): ''Deutsche Verwaltungsgeschichte'', 4 Bände, Stuttgart 1983 ff.). |
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*[http://www.verwaltung-brandenburg.de www.verwaltung-brandenburg.de] - Gemeinsamer Internet-Auftritt von Kommunen im Land Brandenburg |
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*[http://www.amtswege.de/ amtswege.de - Das Bürgerportal zu allen Verwaltungs- und Dienstleistungen] |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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[[Kategorie:Öffentliche Verwaltung (Deutschland)| ]] |
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Aktuelle Version vom 27. Dezember 2024, 00:54 Uhr
Die öffentliche Verwaltung, auch Administrative genannt, ist nach Otto Mayer die Tätigkeit des Staates oder eines anderen Trägers öffentlicher Verwaltung, die weder Gesetzgebung (Legislative) oder Rechtsprechung (Judikative) ist, noch politische Regierungstätigkeiten (Gubernative) ausübt.[1] Die öffentliche Verwaltung ist danach derjenige Teil der Exekutive, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Sie ist der administrative Teil der vollziehenden Gewalt.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als organisationstheoretisches Leitbild für die öffentliche Verwaltung fungiert die Bürokratietheorie nach Max Weber. Die Ergebnisse der öffentlichen Verwaltung werden als Verwaltungsleistung bezeichnet. Die öffentliche Verwaltung als interdisziplinäres Untersuchungsobjekt ist der Gegenstand der Verwaltungswissenschaft.[2]
Merkmale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die öffentliche Verwaltung weist bestimmte Charakteristika auf[3] und lässt sich nach Ernst Forsthoff eher beschreiben als definieren.
So ist das Handeln der Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung[4] darf die Verwaltung nicht ohne gesetzliche Ermächtigung (Vorbehalt des Gesetzes) und nicht im Widerspruch zu bestehenden gesetzlichen Regelungen (Vorrang des Gesetzes) handeln. Das schließt auch eine bestimmte Zuständigkeitsverteilung ein.
Handlungsträger der Verwaltung sind die Behörden, die hierarchisch strukturiert sind. Die Ausführungskontrolle (Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht) obliegt der jeweils höheren Behörde bzw. der Verwaltungsspitze. Oberste Behörden sind auf Bundes- und Landesebene die Ministerien, die Verwaltungsspitze der jeweilige Minister. Die Verwaltungsspitze ist im System der Gewaltenteilung gegenüber einem gewählten Gremium (Parlament) rechenschaftspflichtig, beispielsweise der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der Stadtverwaltung gegenüber dem Gemeinderat.
Begriff der öffentlichen Verwaltung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die öffentliche Verwaltung befasst sich mit der Verwaltung des Staates. Der Verwaltungsbegriff unterscheidet die Verwaltung im organisatorischen Sinn, die Verwaltung im materiellen Sinn und die Verwaltung im formellen Sinn.[5][6]
Verwaltung im organisatorischen Sinn
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verwaltung im organisatorischen Sinn meint den Verwaltungsapparat, d. h. die Organisation der Verwaltung in Verwaltungsträger, Verwaltungsorgane und alle sonstigen Verwaltungseinrichtungen.[5]
Verwaltung im materiellen Sinn
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verwaltung im materiellen Sinn ist die Staatstätigkeit, die materiell die Wahrnehmung von Verwaltungsangelegenheiten zum Gegenstand hat, unabhängig von dem handelnden Verwaltungsträger oder Organ. Bisherige Definitionsversuche grenzen den Begriff nicht vollständig ab oder sind zwar differenziert, aber sehr abstrakt.
Danach ist öffentliche Verwaltung im materiellen Sinne etwa „die mannigfaltige, konditional oder nur zweckbestimmte, also insofern fremdbestimmte, nur teilplanende, selbstbeteiligt entscheidend ausführende und gestaltende Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinwesen und ihrer Mitglieder als solcher durch die dafür bestellten Sachwalter des Gemeinwesens“[7] oder „als den Organen der vollziehenden Gewalt und bestimmten diesen zuzurechnenden Rechtssubjekten übertragene eigenverantwortliche ständige Erledigung der Aufgaben des Gemeinwesens durch konkrete Maßnahmen in rechtlicher Bindung nach (mehr oder weniger spezifiziert) vorgegebener Zwecksetzung.“[8]
Verwaltung im formellen Sinn
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verwaltung im formellen Sinn meint alle ausgeübten Tätigkeiten der Verwaltungsbehörden[5] unabhängig davon, ob sie materiell verwaltender Art sind wie den Erlass eines Verwaltungsakts oder einer Rechtsverordnung.
Rechtsgrundlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Verwaltungsrecht umfasst alle Rechtsnormen, die sich auf den Aufbau, die Aufgaben und die Befugnisse der Verwaltung beziehen und die Legitimation für ihre Tätigkeit darstellen.
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt Verfahren und Rechtsinstitute, die einheitlich für die gesamte Verwaltung gelten. Das besondere Verwaltungsrecht umfasst die Rechtsgrundlagen für die einzelnen Teilbereiche der Verwaltung, wie das Beamtenrecht, das Polizeirecht oder das Gewerberecht.
Im Gegensatz zu diesen Rechtsnormen mit Außenwirkung entfalten Verwaltungsvorschriften (Erlasse, Runderlasse, Dienstanweisungen) grundsätzlich keine Wirkung gegenüber dem Bürger. Als sog. Innenrecht regeln sie allein interne Vorgänge innerhalb eines Verwaltungsträgers wie die Zusammenarbeit verschiedener Organe. Ausnahmen können sich aus der Selbstbindung der Verwaltung ergeben.
Aufgaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ausgehend von der historisch ältesten Aufgabe, das jeweilige Territorium nach außen und innen zu schützen und seine finanzielle Basis zu sichern, zählt die Eingriffsverwaltung (Ordnungs- und Steuerverwaltung) zum klassischen Handlungsfeld der öffentlichen Verwaltung. Im 19. Jahrhundert kamen die Lenkungsverwaltung zur Förderung des wirtschaftlichen Wohlstands durch Handel und Industrie und schließlich die Leistungsverwaltung eines modernen Wohlfahrtsstaates hinzu, der die soziale Sicherheit der Bürger durch Unterstützung Einzelner (z. B. Sozialhilfe) und die Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen der Daseinsvorsorge gewährleistet.[9]
Die Bedarfsverwaltung dient der Beschaffung von Personal und Sachmitteln für die Verwaltungstätigkeit.[5]
In jüngster Zeit wird auch von der öffentlichen Verwaltung eine „nachhaltige“ Aufgabenerfüllung erwartet.[10]
Träger und Personal
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Entsprechend der föderalen Verwaltungsgliederung in Deutschland sind die Träger der öffentlichen Verwaltung der Bund, die Länder und die Gemeinden.
Wird die Verwaltung durch eigene Behörden des Bundes oder der Länder ausgeübt, spricht man von unmittelbarer Staatsverwaltung. Hierzu werden auch Regiebetriebe und Eigenbetriebe gezählt. Werden dagegen selbständige Rechtsträger (Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts) sowie beliehene (bewidmete) Unternehmer tätig, beispielsweise ein Schornsteinfegermeister, der TÜV oder die DEKRA, spricht man von mittelbarer Staatsverwaltung.
Insgesamt sind im deutschen öffentlichen Dienst etwa 4,2 Millionen Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt.[11]
Bundesverwaltung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die unmittelbare Bundesverwaltung ist mit der Durchführung aller Angelegenheiten betraut, die nach dem Grundgesetz unter die Zuständigkeit des Bundes fallen (Art. 87 bis Art. 89 GG). Sie verfügt über insgesamt 316.500 Mitarbeiter. Nachfolgend einige Bundesbehörden und deren Anzahl an Mitarbeitern:
- Auswärtiger Dienst (8.700)
- Bundesfinanzverwaltung (48.000)
- Bundeswehrverwaltung (75.000; zukünftig 50.000)
- Bundespolizei (51.000)
- Bundeskriminalamt (5.500)
- Bundesanwaltschaft
- Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (11.000)
- Kraftfahrt-Bundesamt (1.000)
- Bundesamt für Güterverkehr
- Eisenbahn-Bundesamt
- Bundesamt für Justiz
- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
- Luftfahrt-Bundesamt
- Deutscher Wetterdienst
- Bundesanstalt für Straßenwesen
- Bundesanstalt für Gewässerkunde
- Bundesanstalt für Wasserbau
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (5.000)
- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
- Bundesverwaltungsamt (2.200)
- Bundestagsverwaltung
- Bundessortenamt
- Bundesratsverwaltung
- Bundespräsidialamt
Hinzu kommen 186.600 Soldaten, die nicht als Mitglieder der Verwaltung erfasst werden, aber dem Verteidigungsministerium unterstehen, und knapp 80.000 THW-Angehörige, die dem Bundesministerium des Innern unterstehen.
Daneben gibt es noch die mittelbare Bundesverwaltung. Hierzu gehören die Bediensteten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Bundesaufsicht und die Bediensteten der Bundesbank.
Die bundeseigene Verwaltung hat seit 1990 einen erheblichen Anteil ihrer Bediensteten abgegeben. Zunächst überführte die Postreform sämtliche Beschäftigten der Postbehörden in die privatrechtlichen Einheiten von Post, Telekom und Postbank, mit der Bahnreform ist die ehemalige Behörde des Bundesverkehrsministeriums ebenfalls in private Strukturen überführt worden (mit Ausnahme des Bundeseisenbahnvermögens). Darüber hinaus wurde auch die Deutsche Flugsicherung privatisiert.
Landesverwaltungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Da die Länder mit dem weitaus größten Teil der Verwaltungsaufgaben in Deutschland betraut sind (Art. 30 GG), sind die Landesbehörden und die angeschlossenen Betriebe von der Personalstärke her der herausragende Teil der öffentlichen Verwaltung. In den 16 deutschen Landesverwaltungen arbeiten 2,3 Millionen Menschen, im Einzelnen:
- in der Finanzverwaltung der Länder (153.300)
- in den Hochschulen (237.900)
- in Schulen und der vorschulischen Bildung (817.400)
- im Rechtsschutz und der Gerichtsverwaltung (189.700)
- in der Polizei (273.600, davon 228.000 Vollzugsbeamte)
- in den sonstigen Verwaltungen (601.100).
Für die Hochschulen sind nur die öffentlich Beschäftigten angegeben. Insgesamt arbeiten an Hochschulen 488.700 Beschäftigte und in den ihnen angeschlossenen Kliniken nochmals 189.200 Mitarbeiter.
Kommunalverwaltungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Gemeinden in Deutschland verwalten im eigenen Wirkungskreis alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Dieses Selbstverwaltungsrecht ist ihnen im Grundgesetz garantiert (Art. 28 Abs. 2 GG). Außerdem erfüllen sie im übertragenen Wirkungskreis ihnen gesetzlich zugewiesene staatliche Aufgaben.
Die kommunale Aufgabenstruktur unterscheidet:
- freiwillige Aufgaben wie Bäder, Busse, Theater usw.
- Pflichtaufgaben ohne Weisung: Schulen und Kindergärten, Strom, Gas, Wasser, Müllabfuhr usw.
- Pflichtaufgaben nach Weisung: Sozialhilfe, Wohngeld, Feuerwehr, Zivilschutz, Gemeindewahlen usw.
- staatliche Auftragsangelegenheiten: Volkszählung, Wehrpflichtigenerfassung, Landtags- und Bundestagswahlen.
Die Gemeinden eines Gebietes sind zu Landkreisen (in einigen Ländern Kreise genannt) zusammengeschlossen, um übergeordnete Aufgaben (insbesondere Pflichtaufgaben) effektiver bewältigen zu können. Ab einer bestimmten Einwohnerzahl, die je nach Bundesland unterschiedlich ist, sind Städte kreisfrei. Neben Kreisen existieren für Spezialaufgaben weitere kommunale Verbände, wie etwa in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen die Landschaftsverbände. Die Kontrollgremien dieser Körperschaften besetzen Kommunalvertreter, finanziert werden sie über Umlagen aus den Kommunalhaushalten.
Zusammengefasst beschäftigen die Kommunalverwaltungen 1,57 Millionen Mitarbeiter aufgeteilt auf die Bereiche:
Verwaltungsbereich | Mitarbeiter |
---|---|
allgemeine Verwaltung | 249.000 |
öffentliche Sicherheit und Ordnung | 115.000 |
Schulen | 128.000 |
Wissenschaft, Forschung und Kultur | 86.000 |
soziale Sicherung | 281.000 |
Gesundheit, Sport und Erholung | 84.000 |
Bau- und Wohnungswesen, Verkehr | 138.000 |
öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung | 155.000 |
Krankenhäuser | 278.000 |
sonstige | 58.000 |
Formen des Verwaltungshandelns
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die öffentliche Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben in der Regel in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, d. h., sie handelt aufgrund von Rechtsvorschriften, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz, für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art sind die Verwaltungsgerichte zuständig (§ 40 Abs. 1 VwGO). Öffentlich-rechtliche Geldforderungen und Verwaltungsakt sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzbar (§ 1, § 6 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes).
Aufgaben der Leistungsverwaltung können jedoch auch in Privatrechtsform erfüllt werden (Verwaltungsprivatrecht). Auch bei der eigenen Bedarfsdeckung, den sog. fiskalischen Hilfsgeschäften wie der Beschaffung von Büromaterial handelt die Verwaltung nach Privatrecht (beispielsweise nach Kaufrecht des BGB).
Werden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen, spricht man von Beleihung.
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung können auch von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts wahrgenommen werden, ohne dass die Zuständigkeit der Verwaltung entfällt. In diesem Fall beauftragt die öffentliche Verwaltung den privaten Dritten als Verwaltungshelfer.
Die Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht beurteilt sich nach der modifizierten Subjektstheorie.

Systematische Darstellung:[12]
- öffentlich-rechtliche Tätigkeit
- Rechtsakte
- im Außenverhältnis
- abstrakt-generelle
- konkrete
- einseitige
- Verwaltungsakte
- sonstige Willenserklärungen
- zweiseitige
- einseitige
- im Innenverhältnis
- abstrakt-generelle
- konkrete
- Einzelweisung
- im Außenverhältnis
- Realakte
- Rechtsakte
- privatrechtliche Tätigkeit
Reformbestrebungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Reform der öffentlichen Verwaltung beschäftigt die Verwaltung selbst und die Verwaltungswissenschaften sowie eine nicht unerhebliche Anzahl an Beratungsunternehmen – nicht zu vergessen die KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement).[13]
Reformziele sind sowohl die Steigerung der Effektivität und Bürgerfreundlichkeit als auch die Haushaltskonsolidierung. Durch den zum Teil enormen Personalabbau, welcher nur begrenzt durch Privatisierung oder die Anwendung moderner Bürokommunikationstechnologien aufgefangen werden kann, werden oftmals neben administrativen Prozessoptimierungen auch strukturelle Anpassungen in der Verwaltungsorganisation notwendig. Ob hierdurch der Personalabbau kompensiert werden kann, ist vom Einzelfall abhängig.
Aufgabenkritik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grundsätzlich lassen sich funktionale Reformen der Aufgabenverteilung,[14] Verwaltungsstrukturreformen wie die Durchsetzung der Einräumigkeit und Gebietsreformen unterscheiden.
Binnenreformen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die strenge Hierarchie führt zu einer autoritären Struktur innerhalb der Verwaltung. Daher arbeiten Behörden oft stark arbeitsteilig und Entscheidungen folgen festen Dienstwegen. Die Steuerung der Verwaltung ist daher sehr formal und aufgrund ihrer politisch ausgerichteten Verwaltungsspitze nicht vom Wesen her auf ökonomische Ziele ausgerichtet. Das Fehlen ökonomischer Prinzipien ist auch daran erkennbar, dass das Finanzwesen kameralistisch organisiert ist: Oft werden Budgets politisch ausgehandelt. Jedenfalls im Bereich der Kommunalverwaltungen werden derzeit in fast allen Bundesländern die Haushalte auf die kaufmännische Buchführung (Neues kommunales Finanzmanagement) umgestellt.
Ein in der heutigen Zeit zunehmend als Problem betrachteter Faktor ist das behördliche Anreizsystem. Da jedermann Zugang zum öffentlichen Dienst haben soll und die Leistungen der Verwaltung keinen Markt haben, greift die Verwaltung auf Hilfsgrößen (Beurteilungen) zurück. Bei diesen Beurteilungen wird nicht immer klar, welche Leistungen erwartet werden und inwieweit Wohlverhalten belohnt wird. Mangels Leistungsdefinition fehlen leistungsbezogene Anreize insbesondere monetärer Art. Das interne Prestige wird stattdessen oft an Behörden-, Abteilungs- oder Budgetgröße gemessen. Das Beamtenrecht gibt die Anforderungen des Grundgesetzes an öffentlich Bedienstete wieder. Es gilt dem in Verwaltungsdingen Unerfahrenen als hinderlich für Verwaltungsinnovationen oder fachliche Initiativen. Hier sind durch die Einführung von Elementen des modernen Personalmanagements in der öffentlichen Verwaltung Änderungen auf dem Weg.[15] Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind durch den neuen TVöD Leistungsanreize vorgesehen, diese sollen auch auf das Beamtenrecht übertragen werden.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Harald Hofmann, Uta Hildebrandt, Susanne Gunia, Christian Zeissler: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bescheidtechnik, Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz. 12. Auflage, 2022, Kohlhammer, ISBN 978-3-555-02258-1.
- Kristof Tobias Germer: Erfolgreiches Verwaltungsmanagement - Grundlagen für Führungskräfte in der öffentlichen Verwaltung. Springer Gabler Verlag, Berlin 2021, ISBN 978-3-662-63484-4.
- Klaus König, Heinrich Siedentopf (Hrsg.): Öffentliche Verwaltung in Deutschland. 2. Auflage. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1998.
- Thomas Ellwein: Geschichte der öffentlichen Verwaltung. In: Politische Wissenschaft. Beiträge zur Analyse von Politik und Gesellschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften, 1987, ISBN 978-3-531-11927-4, S. 20–33.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Stefan Brakensiek: Verwaltungsgeschichte als Alltagsgeschichte. Zum Finanzgebaren frühneuzeitlicher Amtsträger im Spannungsfeld zwischen Stabsdisziplinierung und Mitunternehmerschaft 2010.
- Philip Kunig: Deutsche Verwaltungsgeschichte von ihren Anfängen bis in die Neuzeit. Eine aufschlußreiche Lektüre Die Zeit, 20. März 1987 (Rezension von K. G. A. Jeserich, Hans Pohl, Georg-Christoph von Unruh (Hrsg.): Deutsche Verwaltungsgeschichte, 4 Bände, Stuttgart 1983 ff.).
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Otto Mayer: Deutsches Verwaltungsrecht, 1895. Digitalisat im Deutschen Textarchiv
- ↑ Jörg Bogumil, Werner Jann: Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland. Einführung in die Verwaltungswissenschaft. Wiesbaden 2005.
- ↑ Iryna Spektor: Die Öffentliche Verwaltung. Abgerufen am 2. März 2016.
- ↑ Hinnerk Wissmann: Generalklauseln. Verwaltungsbefugnisse zwischen Gesetzmäßigkeit und offenen Normen. Mohr Siebeck, 2008, ISBN 978-3-16-149555-7.
- ↑ a b c d Hartmut Maurer: Allgemeines Verwaltungsrecht. 2014.
- ↑ Herbert Strunz: Der Verwaltungsbegriff. In: Gestaltung öffentlicher Verwaltungen. Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg 1993, ISBN 978-3-642-52078-5, S. 3–35.
- ↑ Hans J. Wolff, Otto Bachof, Rolf Stober, Winfried Kluth: Verwaltungsrecht Band 1. 13. Auflage. München 2016.
- ↑ Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland: Band II, 1980, S. 738.
- ↑ Klaus König: Kritik öffentlicher Aufgaben Speyerer Forschungsberichte 72, 1988.
- ↑ Wayback Machine. 19. Januar 2019, archiviert vom am 19. Januar 2019; abgerufen am 7. September 2021. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Statistisches Bundesamt: Personalstandstatistik 2014, Personal des öffentlichen Dienstes S. 15. destatis.de, abgerufen am 3. März 2016.
- ↑ Mario Martini: Die Handlungsinstrumente der öffentlichen Verwaltung. Knowledge-Map 4/II, 2008 (PDF; 91 kB)
- ↑ Klaus König (Hrsg.): Deutsche Verwaltung an der Wende zum 21. Jahrhundert. Nomos-Verlag, Baden-Baden 2002.
- ↑ Klaus König: Kritik öffentlicher Aufgaben Speyerer Forschungsberichte 72, 1988.
- ↑ Kerstin Magnussen: Personalentwicklung als Erfolgsfaktor. Große Herausforderung des Personalmanagements im öffentlichen Dienst ( vom 5. März 2016 im Internet Archive) Publicus, 2014/7.