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„Luftsicherheitsgesetz“ – Versionsunterschied

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{{Infobox Gesetz
Das '''Luftsicherheitsgesetz''' ist ein deutsches [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]], das [[Flugzeugentführung]]en, [[Anschlag (Terrorismus)|terroristische Anschläge]] auf sowie [[Sabotage|Sabotageakte]] gegen den [[Luftverkehr]] verhindern und dadurch die [[Luftsicherheit]] erhöhen soll.
| Titel=Luftsicherheitsgesetz
| Kurztitel=
| Abkürzung=LuftSiG
| Art=[[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]]
| Geltungsbereich=[[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]]
| Rechtsmaterie=[[Luftfahrtrecht|Luftverkehrsrecht]], [[Gefahrenabwehr]]recht
| FNA=96-14
| DatumGesetz=11. Januar 2005<br />({{BGBl|2005n I S. 78}})
| Inkrafttreten=15. Januar 2005
| Neubekanntmachung=
| Neufassung=
| InkrafttretenNeufassung=
| LetzteÄnderung=Art. 1 G vom 22. April 2020<br />({{BGBl|2020n I S. 840}})
| InkrafttretenLetzteÄnderung=1. Mai 2020<br />(Art. 9 G vom 22. April 2020)
| GESTA=B075
| Außerkrafttreten=
| Weblink={{§§|luftsig|juris|text=Text des LuftSiG}}
}}


Das '''Luftsicherheitsgesetz''' ist ein deutsches [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]], das [[Flugzeugentführung]]en, [[Terrorismus|terroristische Anschläge]] auf den [[Luftverkehr]] und [[Sabotage]]akte gegen ihn verhindern und dadurch die [[Luftsicherheit]] erhöhen soll.
Das Gesetz ist rechtlich und ethisch umstritten. Am 15. Februar 2006 hat das [[Bundesverfassungsgericht]] entschieden, dass § 14 III des Luftsicherheitsgesetzes verfassungswidrig ist, da das Leben der Passagiere, der Opfer einer Straftat, zum Objekt staatlichen Handelns degradiert würde. Das LuftSiG verstößt somit gegen das Grundrecht auf Leben und gegen die Menschenwürde. Weiterhin fehle es dem Bund an der Kompetenz eine in § 14 III LuftSiG getroffene Regelung zu treffen.

Am 15. Februar 2006 entschied das [[Bundesverfassungsgericht]]:

# Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß §&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.<ref>{{Internetquelle |autor=1. Senat Bundesverfassungsgericht |url=https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/02/rs20060215_1bvr035705.html |titel=Bundesverfassungsgericht – Entscheidungen – Nichtigkeit der Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz: fehlende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen – LuftSiG §&nbsp;14 Abs 3 mit dem Recht auf Leben iVm der Menschenwürdegarantie unvereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden |datum=2006-02-15 |sprache=de |abruf=2022-08-31}}</ref>


{| {{Prettytable-R Gesetz}}
! colspan="2" | Basisdaten
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| Titel: || Luftsicherheitsgesetz
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| Abkürzung: || LuftSiG
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| Art: || [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]]
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| Geltungsbereich: || [[Bundesrepublik Deutschland]]
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| Rechtsmaterie: || [[Gefahrenabwehr]]recht
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| [[Fundstellennachweis|FNA]]: || 96-14
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| Datum des Gesetzes: || 11. Januar 2005 ([[Bundesgesetzblatt|BGBl.]] I S. 78)
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| Inkrafttreten am: || 15. Januar 2005
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| Letzte Änderung durch: || Artikel 49 des Gesetzes zur<br> Umbenennung des Bundesgrenzschutzes<br> in Bundespolizei vom 21. Juni 2005<br> (BGBl. I S. 1818)
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| Inkrafttreten der<br>letzten Änderung: <sup>1)</sup> || 1. Juli 2005
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| verfassungswidrig und ungültig: || § 14 Abs. 3
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|Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom: || 15. Februar 2006
|----
| colspan="2" align="left"|<sup>1)</sup> <small>Bitte beachten Sie den [[Wikipedia:Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung|Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung]]!</small>
|}
== Allgemein ==
== Allgemein ==
Das Luftsicherheitsgesetz wurde am 11. Januar 2005 als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben erlassen. Es ist am 15. Januar 2005 in Kraft getreten.
Das Luftsicherheitsgesetz wurde am 11. Januar 2005 als Art.&nbsp;1 des Gesetzes zur Neuregelung von [[Luftsicherheit]]saufgaben erlassen. Es ist am 15. Januar 2005 in Kraft getreten.


Es beruhte auf der Verordnung (EG) 2320/2002 des [[Europäisches Parlament|Europäischen Parlaments]] und des [[Rat der Europäischen Union|Rates]] zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16. Dezember 2002.
Das Luftsicherheitsgesetz berücksichtigt die Vorschriften der Verordnung (EG) 2320/2002 des [[Europäisches Parlament|Europäischen Parlaments]] und des [[Rat der Europäischen Union|Rates]] zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16. Dezember 2002, dient nach dem Willen des Gesetzgebers aber vor allem dazu, die Befugnisse und Zuständigkeiten für die Luftsicherheit übersichtlicher und klarer zu regeln als bisher. Gewünscht war außerdem die ausdrückliche Regelung hinsichtlich der [[Amtshilfe]] durch die Streitkräfte. Diese Regelung wurde aber vom Bundesverfassungsgericht weitgehend als verfassungswidrig eingestuft (zum Urteil siehe [[#Verfassungswidrigkeit des §&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 LuftSiG|unten]]).


Forciert wurde die Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetzes durch einen Zwischenfall im Frankfurter Luftraum. Dort war am 5. Januar 2003 ein verwirrter Hobbypilot mit einem Motorsegler über den Wolkenkratzern des Frankfurter Bankenviertels gekreist und hatte gedroht, sein Flugzeug in eines der Hochhäuser stürzen zu lassen. Mit dem kleinen Segler hätte der Pilot vermutlich keinen großen Schaden anrichten können, die Bundesregierung erkannte aber dennoch raschen Handlungsbedarf. Noch im Jahr 2004 brachte sie das Gesetz auf den parlamentarischen Weg.
Forciert wurde die Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetzes durch einen Zwischenfall im Luftraum von Frankfurt am Main: Dort war am 5. Januar 2003 ein geistig Verwirrter mit einem Motorsegler über den Wolkenkratzern des Frankfurter [[Frankfurter Bankenviertel|Bankenviertels]] gekreist und hatte gedroht, sein Flugzeug in eines der Hochhäuser stürzen zu lassen. Mit dem kleinen Segler hätte der Pilot, der niemals eine gültige Pilotenlizenz besaß, vermutlich keinen großen Schaden anrichten können; die Bundesregierung erkannte aber dennoch raschen Handlungsbedarf. Noch im Jahr 2004 brachte sie das Gesetz auf den parlamentarischen Weg.


Das Luftsicherheitsgesetz hat vorrangig den Zweck, Attentate wie die [[Terroranschläge am 11. September 2001 in den USA]] in Deutschland zu verhindern. Dazu ermächtigte und verpflichtete das Gesetz die [[Luftsicherheitsbehörde]]n, die [[Fluggesellschaft]]en und die [[Flughafenbetreiber]], bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Das Luftsicherheitsgesetz hat vorrangig den Zweck, Attentate wie die [[Terroranschläge am 11. September 2001 in den USA]] in Deutschland durch [[Renegade (Luftfahrt)|„Renegades“]] zu verhindern. Dazu ermächtigte und verpflichtete das Gesetz die [[Luftsicherheitsbehörde]]n, die [[Fluggesellschaft]]en und die [[Flughafenbetreiber]], bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.


Das Gesetz erlaubte als [[ultima ratio|äußerste Maßnahme]] eine ''„unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt“'' gegen ein Flugzeug, ''„wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie'' [die Maßnahme] ''das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist“'' 14 Absatz 3).
Das Gesetz erlaubte als [[Ultima ratio|äußerste Maßnahme]] eine „unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt“ gegen ein Flugzeug, „wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie [die Maßnahme] das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist“ (§&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 LuftSiG alte Fassung).


Diese „Abschussbefugnis“ bestand auch dann, wenn sich an Bord des Flugzeugs unbeteiligte Personen, beispielsweise entführte Passagiere, befinden. Das Leben der Unbeteiligten an Bord konnte auf Grundlage des § 14 Absatz 3 zu Gunsten des Lebens anderer Menschen am Boden geopfert werden.
Diese „Abschussbefugnis“ bestand auch dann, wenn sich an Bord des Flugzeugs unbeteiligte Personen, beispielsweise entführte Passagiere, befinden. Das Leben der Unbeteiligten an Bord sollte zu Gunsten des Lebens anderer Menschen am Boden geopfert werden.


Das Luftsicherheitsgesetz war deshalb politisch, rechtlich und ethisch umstritten.
Das Luftsicherheitsgesetz war deshalb politisch, rechtlich und ethisch umstritten.


[[Bundespräsident (Deutschland)|Bundespräsident]] [[Horst Köhler]] ließ das Gesetz von den Juristen des [[Bundespräsidialamt]]es länger als üblich prüfen. Er hatte ''„erhebliche Zweifel“'' daran, dass das Gesetz mit dem grundrechtlich garantierten Recht auf Leben vereinbar ist. Trotz seiner Bedenken unterzeichnete Köhler das Luftsicherheitsgesetz schließlich, regte aber zugleich dessen Überprüfung durch das [[Bundesverfassungsgericht]] an.
[[Bundespräsident (Deutschland)|Bundespräsident]] [[Horst Köhler]] ließ das Gesetz von den Juristen des [[Bundespräsidialamt]]es länger als üblich prüfen. Er hatte „erhebliche Zweifel“ daran, dass das Gesetz mit dem grundrechtlich garantierten Recht auf Leben vereinbar ist. Trotz seiner Bedenken unterzeichnete Köhler das Luftsicherheitsgesetz schließlich, regte aber zugleich dessen Überprüfung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit durch das [[Bundesverfassungsgericht]] an.


== Regelungen ==
== Regelungen ==
Das Luftsicherheitsgesetz regelt die Kontrolle von Personen und Sachen im [[Flughafen]] bzw. auf dem [[Flugplatz]] (§&nbsp;5), gibt vor, welche Personen auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen sind (§&nbsp;7) und schrieb vor, welche Sicherungsmaßnahmen die Flughafen- und Flugplatzbetreiber und die [[Fluggesellschaft]]en zu ergreifen haben (§§&nbsp;8–9).
Das Luftsicherheitsgesetz regelt die Kontrolle von Personen und Sachen im [[Flughafen]] bzw. auf dem [[Flugplatz]] ({{§|5|luftsig|juris}} LuftSiG), gibt vor, welche Personen auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen sind ({{§|7|luftsig|juris}} LuftSiG) und schreibt vor, welche Sicherungsmaßnahmen die Flughafen- und Flugplatzbetreiber und die [[Fluggesellschaft]]en zu ergreifen haben ({{§|8|luftsig|juris}} und {{§|9|luftsig|juris}} LuftSiG).


=== Kontrolle von Personen und Fracht ===
=== Kontrolle von Personen und Fracht ===
[[Datei:Flughafenkontrolle.jpg|mini|300px|Kontrolle am Flughafen Berlin-Schönefeld]]

Die [[Luftsicherheitsbehörde]] hat in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des [[Flughafen]]s bzw. [[Flugplatz]]es besondere Befugnisse: Sie darf Personen durchsuchen, die sich in diesen Bereichen aufhalten oder diese betreten wollen. Außerdem darf die Luftsicherheitsbehörde Gepäckstücke durchleuchten und durchsuchen, Personen durchsuchen und Fracht und Post durchleuchten ({{§|5|luftsig|juris}} LuftSiG). Die Behörde kann die Durchsuchungen entweder von eigenen Mitarbeitern vornehmen lassen oder dritte Personen, zum Beispiel das Sicherheitspersonal des Flughafens, mit der Durchsuchung beauftragen. Die dritte Person wird dann als so genannter [[Beleihung|Beliehener]] [[Hoheitsakt|hoheitlich]] tätig.
[[Bild:Flughafenkontrolle.jpg|thumb|300px|Kontrolle am Flughafen Berlin-Schönefeld]]
Die Luftsicherheitsbehörde hat in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des [[Flughafen]]s bzw. [[Flugplatz]]es besondere Befugnisse: Sie darf Personen durchsuchen, die sich in diesen Bereichen aufhalten oder diese betreten wollen. Außerdem darf die Luftsicherheitsbehörde auch Fracht, Gepäckstücke und Postsendungen durchsuchen und durchleuchten. Die Behörde kann die Durchsuchungen entweder von eigenen Mitarbeitern vornehmen lassen oder dritte Personen, zum Beispiel das Sicherheitspersonal des Flughafens, mit der Durchsuchung beauftragen. Die dritte Person wird dann als so genannter [[Beleihung|Beliehener]] [[Hoheitsakt|hoheitlich]] tätig.


=== Zuverlässigkeitsüberprüfungen ===
=== Zuverlässigkeitsüberprüfungen ===
Neu geregelt wurden die ''Zuverlässigkeitsüberprüfungen'' von Bediensteten an Flughäfen, Flugplätzen und bei den Fluggesellschaften. Selbst Flugpraktikanten, [[Flugschüler]] und Mitglieder von [[Luftsportverein]]en werden durch die Luftsicherheitsbehörden überprüft.


Davon ausgenommen sind Piloten, die nur die [[Ultraleichtflugzeug]]- oder [[Segelfluglizenz]] besitzen, und Flugschüler, die diese Lizenzen erwerben wollen. Der oben genannte „[[Privatpilotenlizenz|Privatpilot]]“ hätte sich also selbst dann, wenn das Gesetz bereits 2003 gegolten hätte, keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssen, da er über keine gültige Fluglizenz verfügte.
Neu geregelt wurden die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bediensteten an Flughäfen, Flugplätzen und bei den Fluggesellschaften. Selbst Flugpraktikanten, [[Flugschüler]] und Mitglieder von [[Flugsportverein]]en werden durch die Luftsicherheitsbehörden überprüft.


Personen, deren Zuverlässigkeit nicht von einer Luftsicherheitsbehörde bestätigt worden ist, dürfen die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes nur betreten, wenn sie über eine gültige Zugangsberechtigung (gültiges Flugticket) verfügen und die Kontrolle (Durchsuchen der Person und des Handgepäcks) abgeschlossen haben, aber keine Tätigkeit im Flughafen, auf dem Flugplatz oder in einem Flugzeug aufnehmen. Die [[Fliegendes Personal|Flugzeugcrew]] ([[Pilot]]en und [[Flugbegleiter]]), das Boden- und Sicherheitspersonal, [[Reinigungskraft|Reinigungskräfte]] und [[Lieferant|Warenlieferanten]] unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung ({{§|7|luftsig|juris}} LuftSiG), und können ihre Tätigkeit ohne positiv verlaufende Zuverlässigkeitsüberprüfung faktisch nicht ausüben. Piloten mit ausländischem Flugschein sind davon jedoch nicht betroffen.
Davon ausgenommen sind Piloten, die nur die [[Ultraleichtflugzeug]]- oder [[Segelfluglizenz]] besitzen, und Flugschüler, die diese Lizenzen erwerben wollen. Der verwirrte Frankfurter Hobbypilot hätte sich also selbst dann, wenn das Gesetz bereits 2003 gegolten hätte, keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssen.


Zur Überprüfung dürfen die Luftsicherheitsbehörden Auskünfte bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden, dem [[Bundeskriminalamt (Deutschland)|Bundeskriminalamt]], dem [[Bundesamt für Verfassungsschutz]], dem [[Bundesnachrichtendienst]], dem [[Militärischer Abschirmdienst|Militärischen Abschirmdienst]], dem [[Zollkriminalamt]], der [[BStU|Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR]] sowie beim [[Bundeszentralregister]] einholen. Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von [[Ausländer]]n können sich die Luftsicherheitsbehörden auch an die [[Ausländerbehörde]]n und das [[Ausländerzentralregister]] wenden. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, so kann die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte bei der [[Staatsanwaltschaft]] einholen.
Personen, deren Zuverlässigkeit nicht von einer Luftsicherheitsbehörde bestätigt worden ist, dürfen die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes nicht betreten und keine Tätigkeit im Flughafen, auf dem Flugplatz oder in einem Flugzeug aufnehmen. Betroffen davon sind insbesondere die [[Crew|Flugzeugcrew]] ([[Pilot]]en und [[Flugbegleiter]]), das [[Bodenpersonal|Boden-]] und Sicherheitspersonal, [[Reinigungskraft|Reinigungskräfte]] und [[Lieferant|Warenlieferanten]]. Angehörige dieser Personengruppen können ihre Tätigkeit ohne positiv verlaufende Zuverlässigkeitsüberprüfung faktisch nicht ausüben.


Im Zeitraum vom 15. Januar 2005 bis zum 10. November 2006 wurden etwa 513.400 Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt. In 1.520 Fällen wurde die Zuverlässigkeit der betroffenen Personen verneint.<ref>Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Mücke, Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP. {{BT-Drs|16|3413}} vom 10. November 2006 (PDF; 77&nbsp;kB).</ref>
Zur Überprüfung dürfen die Luftsicherheitsbehörden Auskünfte bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden, dem [[Bundeskriminalamt]], dem [[Bundesamt für Verfassungsschutz]], dem [[Bundesnachrichtendienst]], dem [[Militärischer Abschirmdienst|Militärischen Abschirmdienst]], dem [[Zollkriminalamt]], der [[BStU|Birthler-Behörde]] sowie beim [[Bundeszentralregister]] einholen. Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von [[Ausländer]]n können sich die Luftsicherheitsbehörden auch an die [[Ausländerbehörde]]n und das [[Ausländerzentralregister]] wenden. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, so kann die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte bei der [[Staatsanwaltschaft]] einholen.


=== Verbotene Gegenstände ===
=== Nicht zulässige Gegenstände ===
Das Mitführen von verbotenen Gegenständen wird durch das Luftsicherheitsgesetz unter [[Strafe]] gestellt.


Zu den nicht zulässigen Gegenständen gehören alle [[Waffe]]n aller Art, insbesondere [[Schusswaffe|Schuss-]], [[Hiebwaffe|Hieb-]] und [[Stoßwaffe]]n, ferner [[Munition]], [[Sprengstoff]], brennbare Flüssigkeiten sowie ätzende und brennbare Stoffe ({{§|11|luftsig|juris}} Abs.&nbsp;1 LuftSiG).
Das Mitführen von gefährlichen Gegenständen wird durch das Luftsicherheitsgesetz unter [[Strafe]] gestellt.


Ebenfalls nicht zulässig ist das Mitführen von „Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährdeten Stoffen erwecken“, beispielsweise von Spielzeugpistolen und [[Laserpointer]]n in Munitionsform.
Zu den verbotenen Gegenständen gehören alle [[Waffen]] aller Art, insbesondere [[Schusswaffe|Schuss-]], [[Hiebwaffe|Hieb-]] und [[Stoßwaffe]]n, ferner [[Munition]], [[Sprengstoff]], brennbare Flüssigkeiten sowie ätzende und brennbare Stoffe.


Nicht zulässig in der Flugzeugkabine sind auch alle Gegenstände, die in der Anlage zur EG-Verordnung 820/2008 vom 8. August 2008 aufgeführt sind.<ref>{{EU-Verordnung|2008|820}}</ref> Dazu gehören beispielsweise [[Baseballschläger]], Tennis- und Badmintonschläger, alle Arten von [[Messer]]n, Gartenscheren, [[Elektroschocker]], [[Eispickel]], [[Wanderstock|Wanderstöcke]], [[Rasiermesser]], [[Schere]]n mit langer Klinge (über sechs Zentimetern), [[Bacillus anthracis|Milzbranderreger]], [[Pocken]]viren und [[Senfgas]].
Ebenfalls nicht zulässig ist das Mitführen von ''„Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährdeten Stoffen erwecken“'', beispielsweise von Spielzeugpistolen.


[[Strafbarkeit|Strafbar]] macht sich, wer einen dieser Gegenstände im [[Handgepäck]] oder am Körper mit sich führt und damit ein Flugzeug oder einen nicht allgemein zugänglichen Flughafenbereich betritt. Strafbar ist nicht nur das [[Absicht (Recht)|absichtliche]] oder [[Vorsatz (Deutschland)|bewusste]] Mitführen, sondern auch [[Fahrlässigkeit|fahrlässiges]] Handeln. Das Strafmaß reicht von [[Geldstrafe (Deutschland)|Geldstrafe]] bis zu zwei Jahren [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] ({{§|19|luftsig|juris}} LuftSiG).
Verboten sind auch alle Gegenstände, die in der Anlage zur EU-Verordnung 2320/2002 vom 16. Dezember 2002 aufgeführt sind. Dazu gehören beispielsweise [[Baseballschläger]], [[Elektroschocker]], [[Eispickel]], [[Wanderstock|Wanderstöcke]], [[Rasiermesser]], [[Schere]]n mit langer Klinge (über 6 cm), [[Bacillus anthracis|Milzbranderreger]], [[Pocken]]viren und [[Senfgas]].


=== Kostenträger ===
[[Strafbarkeit|Strafbar]] macht sich, wer einen dieser Gegenstände im [[Handgepäck]] oder am Körper mit sich führt und damit ein Flugzeug oder einen nicht allgemein zugänglichen Flughafenbereich betritt. Strafbar ist nicht nur das [[absicht]]liche oder [[Vorsatz|bewusste]] Mitführen, sondern auch [[Fahrlässigkeit|fahrlässiges]] Handeln. Das [[Strafmaß]] reicht von [[Geldstrafe]] bis zu zwei Jahren [[Freiheitsstrafe]].
Nach {{§|17|luftsig|juris}} Abs.&nbsp;2 LuftSiG wurde eine [[Verordnung|Rechtsverordnung]] erlassen, welche die Abwälzung der entstandenen Kosten mittelbar auf den Fluggast zulässt. Abgeführt wird die so genannte Luftsicherheitsgebühr durch die Fluggesellschaften. Die aktuelle Höhe je nach Flughafen wird durch das [[Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung]] veröffentlicht.


== Änderung im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes ==
== Rechtliche Diskussion ==
Mit {{Art.|9a|Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz|buzer|text=Art.&nbsp;9a}} des Gesetzes zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) vom 5.&nbsp;Januar 2007<ref>{{BGBl|2007 I S. 2}}.</ref> wurde die ''Nachberichtspflicht'' gemäß {{§|7|luftsig|juris}} Abs.&nbsp;9 LuftSiG auf Behörden der Länder erweitert<ref>{{§§|URL|2=http://www.buzer.de/gesetz/4671/al5597-0.htm|3=Versionsvergleich}} der Fassungen von §&nbsp;7 LuftSiG auf www.buzer.de.</ref>. Neben den Bundesbehörden müssen seitdem auch die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden sowie – bei Ausländern – die Ausländerbehörden Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Person von Bedeutung sind, an die Luftsicherheitsbehörde weitergeben. Diese umfassende Nachberichtspflicht war bereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf<ref>''Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 14. Januar 2004.'' {{BT-Drs|15|2361}}, PDF; 331&nbsp;KB.</ref> vorgesehen gewesen, aber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesbehörden begrenzt worden, um die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes durch den Bundesrat zu vermeiden. Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform blieb das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz auch mit den erweiterten Nachberichtspflichten zustimmungsfrei.<ref>Vgl. amtl. Begründung des Innenausschusses des Bundestags {{BT-Drs|16|3642}}, S. 21 zu Nr. 3 (PDF; 264&nbsp;KB).</ref> Da für Art.&nbsp;9a eine Inkrafttretensregelung fehlte,<ref>Vgl. {{Art.|13|Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz|buzer}} des Gesetzes.</ref> trat diese Bestimmung gemäß {{Art.|82|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GG 14 Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, mithin am 24.&nbsp;Januar 2007, in Kraft.


== Rechtliche Diskussion ==
[[Datei:2010-06-11 Eurofighter Luftwaffe 31+21 EDDB 01.jpg|mini|Eurofighter der Luftwaffe werden als [[Alarmrotte]] der Luftverteidigung eingesetzt]]
Das Luftsicherheitsgesetz war von Anbeginn rechtlich umstritten.
Das Luftsicherheitsgesetz war von Anbeginn rechtlich umstritten.


Diskutiert wird unter anderem, ob der vom Gesetz vorgesehene Einsatz der Luftwaffe mit dem Grundgesetz, das einen Bundeswehreinsatz „im Inneren“ nur in [[Katastrophe]]nfällen vorsieht, vereinbar ist.
Diskutiert wurde unter anderem, ob der vom Gesetz vorgesehene Einsatz der [[Luftwaffe (Bundeswehr)|Luftwaffe]] mit dem Grundgesetz, das einen Bundeswehreinsatz „im Inneren“ nur in [[Katastrophe]]nfällen vorsieht, vereinbar ist.


Unabhängig davon wehren sich Berufs- und Hobbypiloten sowie Flugschüler gegen die umfangreichen Sicherheitsüberprüfungen, denen sie sich seit Inkrafttreten des Gesetzes unterziehen müssen. Sie halten diese Maßnahmen für [[Verhältnismäßigkeit|unverhältnismäßig]] und deshalb für rechtswidrig. Ähnliches tragen die Flughafenbetreiber vor, die vermehrte Sicherheitskontrollen am Boden durchführen müssen.
Unabhängig davon wehrten sich vor allem [[Privatpilot]]en gegen die umfangreichen Sicherheitsüberprüfungen, denen sie sich seit Inkrafttreten des Gesetzes unterziehen müssen. Sie hielten diese Maßnahmen für [[Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)|unverhältnismäßig]] und deshalb für rechtswidrig. Ähnliches trugen die Flughafenbetreiber vor, die vermehrte Sicherheitskontrollen am Boden durchführen müssen.


Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind heute im Wesentlichen geklärt. Allerdings verstößt insbesondere §&nbsp;7 des LuftSiG nach Ansicht der EU-Kommission gegen geltendes EU-Recht, weshalb sie am 16. Juli 2015 Deutschland eine zweimonatige Frist setzte, diesem Mangel abzuhelfen. Begründung: „Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellern, die der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission genügen, eine Pilotenlizenz zu erteilen, und zwar ohne weitere administrative oder technische Anforderungen“, so dass „diese zusätzliche, nicht in der Verordnung vorgesehene Auflage des deutschen Rechts nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.“<ref>{{cite web | url=https://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-5356_de.htm | title=Vertragsverletzungsverfahren im Juli: wichtigste Beschlüsse | publisher=EU-Kommission | date=2015-07-16 | accessdate=2019-08-29}}</ref>
Sowohl öffentlich als auch in Fachkreisen wird jedoch vorrangig die in § 14 Absatz 3 normierte „Abschusserlaubnis“ diskutiert. Es stellt sich die Frage, ob der Staat berechtigt ist, ein von Terroristen gekapertes Passagierflugzeug abzuschießen und damit (auch) Unschuldige zu töten, wenn er damit voraussichtlich anderen Menschen das Leben rettet.


== Verfassungskonformität des Luftsicherheitsgesetzes ==
Die Kritiker der „Abschusserlaubnis“ tragen vor, dass das Leben der unbeteiligten Flugzeuginsassen nicht weniger wert sei als das potenziell bedrohte Leben am Boden. Zudem lasse das Grundgesetz eine Quantifizierung von Leben nicht zu. Ein einzelnes Leben sei genauso viel wert wie das Leben Tausender anderer. Insofern sei es rechtlich unerheblich, wie viele Leben am Boden durch einen Abschuss gerettet würden. Auch sei der Staat in größerem Maße dazu verpflichtet, seine Bürger nicht selbst zu töten (Abwehrpflicht gegenüber Flugzeuginsassen), als sie vor Bedrohungen durch andere Bürger beziehungsweise durch Terroristen zu schützen (Schutzpflicht gegenüber bedrohter Bevölkerung auf dem Boden). Neben den rein juristischen Abwägungen liegt hier eine Form des [[Trolley-Problem|Trolley-Problems]] vor.
=== Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 LuftSiG ===
{{Hauptartikel|Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz 2005}}


Der Erste [[Senat]] des [[Bundesverfassungsgericht]]s verhandelte am 9. November 2005 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 357/05 mündlich über die Verfassungsbeschwerden von sechs Beschwerdeführern, darunter der ehemalige [[Bundesminister des Innern]] [[Gerhart Baum]] ([[Freie Demokratische Partei|FDP]]) und der ehemalige [[Innenminister]] des Landes [[Nordrhein-Westfalen]], [[Burkhard Hirsch]] (FDP).<ref name="bvg357">[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006], Az. 1 BvR 357/05, Volltext.</ref> Beide werden dem [[Bürgerrechtler|bürgerrechtsliberalen]] Flügel ihrer Partei zugerechnet.
Schließlich weisen die Kritiker darauf hin, dass niemand zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden dürfe, ohne dies nicht zumindest irgendwie veranlasst zu haben. Die Flugzeuginsassen seien aber – abgesehen von den Tätern – völlig unbeteiligt und würden im Falle eines Abschusses zum Objekt staatlichen Handels herabgewürdigt.


Der damalige Bundesminister des Innern [[Otto Schily]] erklärte bei seiner Befragung durch das Gericht, dass auf das Gesetz gestützte Abschüsse von [[Verkehrsflugzeug]]en angesichts der dichten Bebauung Deutschlands praktisch nicht in Betracht kämen. Lediglich bei Angriffen mit [[Kleinflugzeug]]en sei ein Abschuss denkbar. Dies wurde von den übrigen befragten Fachleuten, darunter dem [[Inspekteur der Luftwaffe]], [[Generalleutnant]] [[Klaus Peter Stieglitz]], bestritten.
Zuletzt meinen einige Stimmen, dass das Luftsicherheitsgesetz einen Verstoß gegen für die [[Bundesrepublik]] geltendes [[Völkerrecht]] darstellt, insbesondere gegen Artikel 3bis lit. a des [[Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt|Chicagoer Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt]] und Artikel 2 Absatz 1 der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]].


In seinem Urteil vom [[15. Februar]] [[2006]] erklärte der Erste Senat die in der alten Fassung von §&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 LuftSiG festgeschriebene Ermächtigung zur unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt<ref>Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005, Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005, S. 83. ({{BGBl|2005n I S. 78}})</ref> für in vollem Umfang unvereinbar mit dem Grundgesetz und daher für nichtig. Die Verfassungswidrigkeit folgt nach dem Bundesverfassungsgericht aus drei Gesichtspunkten. Zum einen fehle dem Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit zum Erlass eines Gesetzes, das den Einsatz der Streitkräfte im Inland zur Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen erlaube. Darüber hinaus verstoße die Abschussermächtigung gegen die Garantie der Menschenwürde ([[Artikel 1 GG|Art. 1]] Abs.&nbsp;1 GG) und das daraus folgende Grundrecht auf Leben ([[Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland|Art. 2]] Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GG). Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bundeswehrpiloten, der ein entführtes Luftfahrzeug abschießt, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen.
Die Befürworter des Gesetzes wenden ein, dass sich die Entscheidungsträger im Ernstfall auch ohne das Gesetz auf den Grundsatz des so genannten [[übergesetzlicher Notstand|übergesetzlichen Notstands]] berufen könnten. Die unbeteiligten Flugzeuginsassen seien ab dem Entführungszeitpunkt praktisch schon todgeweiht. Werde das Flugzeug nicht abgeschossen, stürben die Insassen spätestens bei seinem Absturz. Deshalb dürfe das Leben der Entführten bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden.


In der Urteilsbegründung heißt es:
== Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes ==
{{Zitat|Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des §&nbsp;14 Absatz 3 greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.


Unter der Geltung des Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Menschenwürdegarantie) ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten.
[[Bild:Bundesverfassungsgericht Erster Senat 2004.jpg|thumb|400px|Der Erste Senat entscheidet über die Verfassungsbeschwerden.]]
Der Erste Senat des [[Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgerichts]] verhandelte am 9. November 2005 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 357/05 mündlich über die Verfassungsbeschwerden von sechs Beschwerdeführern, darunter der ehemalige [[Bundesinnenminister]] [[Gerhart Rudolf Baum]] ([[Freie Demokratische Partei|FDP]]) und der ehemalige [[Innenminister]] des Landes [[Nordrhein-Westfalen]], [[Burkhard Hirsch]] (FDP).


Auch die Einschätzung, dass die Betroffenen ohnehin dem Tod geweiht seien, vermag der Tötung unschuldiger Menschen in der geschilderten Situation nicht den Charakter eines Verstoßes gegen den Würdeanspruch dieser Menschen zu nehmen. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz. Die teilweise vertretene Auffassung, dass die an Bord festgehaltenen Personen Teil einer Waffe geworden seien und sich als solcher behandeln lassen müssten, bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden. Der Gedanke, der Einzelne sei im Interesse des Staatsganzen notfalls verpflichtet, sein Leben aufzuopfern, wenn es nur auf diese Weise möglich ist, das rechtlich verfasste Gemeinwesen vor Angriffen zu bewahren, die auf dessen Zusammenbruch und Zerstörung abzielen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Anwendungsbereich des §&nbsp;14 Absatz 3 geht es nicht um die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind. Schließlich lässt sich §&nbsp;14 Absatz 3 auch nicht mit der staatlichen Schutzpflicht zugunsten derjenigen rechtfertigen, gegen deren Leben das als Tatwaffe missbrauchte Luftfahrzeug eingesetzt werden soll.
Der damalige [[Bundesinnenminister]] [[Otto Schily]] erklärte bei seiner Befragung durch das Gericht, dass auf das Gesetz gestützte Abschüsse von [[Verkehrsflugzeug]]en angesichts der dichten Bebauung Deutschlands praktisch nicht in Betracht kämen. Lediglich bei Angriffen mit [[Kleinflugzeug]]en sei ein Abschuss denkbar. Dies wurde von den übrigen befragten Fachleuten, darunter dem [[Inspekteur der Luftwaffe]], [[Generalleutnant]] [[Klaus Peter Stieglitz]], bestritten.


Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.}}
In seinem Urteil vom [[15. Februar]] [[2006]] erklärte der Erste Senat die Ermächtigung zur unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt in § 14 Abs. 3 LuftSiG gem. § 95 Abs. 3 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für nichtig. Die Verfassungswidrigkeit folgt nach dem Bundesverfassungsgericht aus drei Gesichtspunkten. Zum einen fehle dem Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit zum Erlass eines Gesetzes, das den Einsatz der Streitkräfte im Inland zur Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen erlaube. Darüber hinaus verstoße die Abschussermächtigung gegen das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) und die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bundeswehrpiloten, der ein entführtes Luftfahrzeug abschießt, hat das BVerfG ausdrücklich offen gelassen.


=== Verfassungskonformität des § 8 ===
Das [[Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht|Niedersächsische Oberverwaltungsgericht]], welches sich als erstes deutsches Gericht mit dem Luftsicherheitsgesetz befasst hat, bescheinigte zumindest dem § 8 des Gesetzes, der die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber regelt, die Verfassungsmäßigkeit (Urteil vom 3. Mai 2005, Aktenzeichen MS 132/05). Es sah deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab.
Das [[Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht|Niedersächsische Oberverwaltungsgericht]], welches sich als erstes deutsches Gericht mit dem Luftsicherheitsgesetz befasst hat, bescheinigte {{§|8|luftsig|juris}} LuftSiG, der die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber regelt, die Verfassungsmäßigkeit. Es sah deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab.<ref>[http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200500013212%20MS OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2005], Az. 12 MS 132/05, Volltext.</ref>

=== Verfassungskonformität der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 ===
Die nach {{§|7|luftsig|juris}} LuftSiG vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2010<ref>[http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-039.html Pressemitteilung] des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010.</ref> beantwortete es zwei Vorlagen des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2007<ref>VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 5&nbsp;E&nbsp;1854/06&nbsp;(3), [https://aopa.de/DE/upload/downloads/VG_Darmstadt_Vorlagebeschluss_070627.pdf Vorlagebeschluss als PDF] und Az. 5&nbsp;E&nbsp;1495/06&nbsp;(1).</ref> im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach {{Art.|100|gg|juris}} GG. Die in den Vorlagebeschlüssen vor allem geäußerten Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Gesetzes – das Verwaltungsgericht Darmstadt war der Auffassung, das Gesetz hätte der Zustimmung durch den Bundesrat bedurft – teilte das Bundesverfassungsgericht nicht.

{{§|7|luftsig|juris}} LuftSiG ist auch materiell verfassungsgemäß. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstößt {{§|7|luftsig|juris}} LuftSiG nicht gegen Grundrechte oder gegen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips. In dem Erfordernis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheitsrechte der Luftfahrer. Der Regelung fehle auch nicht die notwendige Bestimmtheit. Ebenso wenig verletze die Einbeziehung der Luftfahrer in die Zuverlässigkeitsüberprüfung den Gleichheitsgrundsatz. Insbesondere werde sie nicht schon dadurch gleichheitswidrig, dass der deutsche Gesetzgeber nicht auch die Voraussetzungen für die Erteilung ausländischer Fluglizenzen normieren könne.

Ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, denn die zur Prüfung gestellten Bestimmungen (vor allem {{§|4|luftvg|juris}} Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 [[Luftverkehrsgesetz]]es) regelten allein das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung als solches, nicht hingegen deren nähere Ausgestaltung, durch die erst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt werde.

=== Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im August 2012 ===
Im August 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht in einer [[Plenum|Plenarentscheidung]] (Aktenzeichen: 2 PBvU 1/11), dass unter strengen Auflagen Einsätze der Bundeswehr im Inland erlaubt seien. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hierzu Tatsachen ''katastrophischen Ausmaßes''. Es müsste ein ''katastrophaler Schaden ''unmittelbar bevorstehen.

Eine Plenarentscheidung hat es bislang erst vier Mal gegeben, sie war nunmehr nötig geworden, weil der 2. Senat wegen divergierender früherer Entscheidungen des 1. Senats eine Plenarentscheidung beantragt hatte. So hatte es 2006 ein Urteil des ersten Senats gegeben, dem der 2. Senat offenbar nicht folgen wollte.

Das generelle Einsatzverbot der Bundeswehr wurde nun relativiert. Mit 15 zu 1 Stimmen wurde entschieden, dass die Bundeswehr auch außerhalb der festgelegten Grenzen des Grundgesetzes im Inland tätig werden dürfe. Der Zweite Senat setzte sich mit seiner Rechtsauffassung insofern durch, als künftig auch militärische Kampfmittel für die Abwehr von Terrorattentaten eingesetzt werden dürfen – jedenfalls in engen Grenzen. Militärische Kampfmittel im Inland dürfen demnach nur in äußersten Ausnahmefällen mit „katastrophischem Ausmaß“ zur Gefahrenabwehr zur Anwendung kommen, sofern „katastrophale Schäden unmittelbar bevorstehen“. Zu solch einem „besonders schweren Unglücksfall“ gehört demnach auch der Terrorangriff durch ein mit Zivilisten besetztes Flugzeug. Eine Situation eines „besonders schweren Unglücksfall“ besteht aber keinesfalls, wenn Gefahren „aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen“. Der Einsatz beschränkt sich nicht auf Kampfeinsätze der Bundeswehr im Luftraum, sondern kann sich auch gegen Terrorangriffe auf dem Boden und zu Wasser richten. Der Einsatz der Streitkräfte wie auch der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel sind jedoch stets nur als letztes Mittel zulässig. Wann ein solcher Katastrophenzustand besteht, muss auch in Eilfällen die Bundesregierung insgesamt entscheiden. Sie darf diese Aufgabe nicht an den Verteidigungsminister delegieren.

Der eigentliche Abschuss eines Flugzeuges, das durch Terroristen entführt wurde, bleibt aber weiterhin verboten; erlaubt wird in Zukunft nur das Abdrängen des Flugzeugs oder die Abgabe von Warnschüssen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Abschuss eines Flugzeuges nur dann erlaubt sei, wenn nur Terroristen in ihm säßen.<ref>{{cite news|author=[[Manuel Bewarder]], Thorsten Jungholt|title=Paukenschlag in Karlsruhe|url=https://www.welt.de/print/die_welt/politik/article108673557/Paukenschlag-in-Karlsruhe.html|accessdate=2016-12-21|work=Welt Online|publisher=Die Welt|date=2012-08-18}}</ref><ref>{{cite news|last1=Prantl|first1=Heribert|title=Bundeswehreinsätze im Inland: Karlsruhe fällt Katastrophen-Entscheidung|url=http://www.sueddeutsche.de/politik/bundeswehreinsaetze-im-inland-karlsruhe-faellt-katastrophen-entscheidung-1.1443401|accessdate=2016-12-21|work=SZ Online|publisher=Süddeutsche Zeitung|date=2012-08-17}}</ref><ref>{{cite news|title=Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Karlsruhe erlaubt Bundeswehreinsatz im Inland|url=http://www.tagesschau.de/inland/bundeswehreinsatz114.html|accessdate=2016-12-21|work=Tagesschau.de|publisher=Tagesschau.de|date=2012-08-17}}</ref><ref>{{cite news|title=Bundeswehr: Verfassungsgericht erlaubt Waffeneinsatz im Inland|url=http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-darf-im-inland-militaerische-mittel-einsetzen-a-850562.html|accessdate=2016-12-21|work=SPIEGEL ONLINE|publisher=Der Spiegel|date=2012-08-17}}</ref><ref>{{cite web|title=Stellungnahme Nr.: 78/2016 des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Gefahrenabwehrrecht zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren (insbesondere zum neuen Weißbuch der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr)|url=https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-77-16-78-2016-des-deutschen-anwaltvereins-zum-bundeswehreinsatz-im-inneren|accessdate=2017-01-08 <!--|page=3-9--> |pages=1-9|date=2016-11-29}}</ref><ref>{{cite book|last1=Geminn|first1=Christian Ludwig|title=Rechtsverträglicher Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen im öffentlichen Verkehr|date=2014|publisher=Springer Vieweg Verlag|location=Wiesbaden|isbn=978-3-658-05352-9 <!--|page=265--> |pages=252-266|url=https://books.google.de/books?id=AS8kBAAAQBAJ&pg=PA265&lpg=PA265&dq=2+pbvu+1/11&source=bl&ots=FXo-XOvNKT&sig=qHRO_kAVH4KPPL5mKOQOUTUe2fs&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwikr_DY_anRAhVVFMAKHY3gBno4ChDoAQg5MAY#v=onepage&q=2%20pbvu%201%2F11&f=false|accessdate=8. Januar 2017|chapter=Teil 6 Länderstudien → 6.1 Deutsches Recht → 6.1.2 Einfachgesetzliches Recht → 6.1.2.1 Luftsichterheitsgesetz}}</ref><ref>{{cite book|author=Dr. Robert Chr. van Ooyen|title=Bundesverfassungsgericht und politische Theorie: Ein Forschungsansatz zur Politologie der Verfassungsgerichtsbarkeit|date=2015|publisher=Springer-Verlag GmbH|location=Heidelberg|isbn=978-3-658-07947-5 <!--|page=89-93--> |pages=59-93|url=https://books.google.de/books?id=1VKvBQAAQBAJ&pg=PA88&dq=2+pbvu+1/11&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwivj5uEgqrRAhVMCsAKHV90Dk8Q6AEIQjAG#v=onepage&q=2%20pbvu%201%2F11&f=false|accessdate=8. Januar 2017|chapter=Bundesregierung, Staatstheorie und Verfassungsgericht im Streit um die neue Sicherheit}}</ref>

=== Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im April 2013 ===
Das Bundesverfassungsgericht urteilte im April 2013 (Az. 2 BvF 1/05), dass nicht der [[Verteidigungsminister]], sondern nur die deutsche Bundesregierung in Eilfällen entscheiden darf. Der Verteidigungsminister darf bei einem Terrorangriff nicht allein über den Einsatz der Bundeswehr im Inland entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte eine entsprechende Bestimmung des Luftsicherheitsgesetzes für nichtig.<ref>{{cite news|title=Terrorabwehr: Nur Bundesregierung darf Bundeswehr im Innern einsetzen|url=http://www.sueddeutsche.de/politik/terrorabwehr-nur-bundesregierung-darf-bundeswehr-im-innern-einsetzen-1.1652878|accessdate=2016-12-21|work=Süddeutsche Zeitung|publisher=Süddeutsche Zeitung|date=2013-04-18}}</ref>


== Zitate ==
== Zitate ==
* ''„Der Gesetzentwurf regelt in sehr engen Grenzen auch die Zulässigkeit eines Flugzeugabschusses. Es wäre unredlich und unverantwortlich, einer Klärung gerade in diesem extremen Fall auszuweichen. In einer Demokratie kann nur die Politik eine derart schwere Verantwortung übernehmen. Wir dürfen diese Last nicht den Soldatinnen und Soldaten aufbürden. Nur der Verteidigungsminister kann seinen Piloten einen entsprechenden Befehl geben.“'' – Bundesinnenminister [[Otto Schily]]
{{Zitat|Der Gesetzentwurf regelt in sehr engen Grenzen auch die Zulässigkeit eines Flugzeugabschusses. Es wäre unredlich und unverantwortlich, einer Klärung gerade in diesem extremen Fall auszuweichen. In einer Demokratie kann nur die Politik eine derart schwere Verantwortung übernehmen. Wir dürfen diese Last nicht den Soldatinnen und Soldaten aufbürden. Nur der Verteidigungsminister kann seinen Piloten einen entsprechenden Befehl geben.|Bundesinnenminister [[Otto Schily]]}}


* ''„Dieses Gesetz ist die Einführung des finalen Rettungstotschlags. Der Staat gibt sich das Recht, die Opfer einer Straftat zu töten, wenn der Verteidigungsminister meint, dass dies für alle besser sei.“'' – Ex-Bundestagsabgeordneter [[Burkhard Hirsch]]
{{Zitat|Dieses Gesetz ist die Einführung des finalen Rettungstotschlags. Der Staat gibt sich das Recht, die Opfer einer Straftat zu töten, wenn der Verteidigungsminister meint, dass dies für alle besser sei.|Ex-Bundestagsabgeordneter [[Burkhard Hirsch]]}}


* ''„Es gibt Güterkollisionen, die sich einer exakten legislatorischen Beschreibung entziehen.“'' – Bundestagsabgeordneter [[Ernst Burgbacher]]
{{Zitat|Es gibt Güterkollisionen, die sich einer exakten legislatorischen Beschreibung entziehen.|Bundestagsabgeordneter [[Ernst Burgbacher]]}}


* ''„Damit wird das Leben zugunsten eines anderen Lebens geopfert.“'' – Bundespräsident [[Horst Köhler]]
{{Zitat|Damit wird das Leben zugunsten eines anderen Lebens geopfert.|Bundespräsident [[Horst Köhler]]}}


* ''„Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“'' - aus dem Urteil des [[Bundesverfassungsgericht]]s zur Nichtigkeitseintscheidung des §14.3
{{Zitat|Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.|[[Bundesverfassungsgericht|Das Bundesverfassungsgericht]]}}


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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* [[Flughafensicherheit]]
* [[Flughafensicherheit]]
* [[Flugsicherheit]]
* [[Flugsicherheit]]
* [[Sicherheitskontrolle]]
* [[Terror – Ihr Urteil]]


== Literatur ==
== Literatur ==
=== Monografien und Kommentare ===
=== Monografien und Kommentare ===
* {{BibISBN|9783406716027|Seiten=1001–1078}}
* Alexander Archangelskij: ''Das Problem des Lebensnotstandes am Beispiel des Abschusses eines von Terroristen entführten Flugzeuges.'' Berlin, 2005.
* Alexander Archangelskij: ''Das Problem des Lebensnotstandes am Beispiel des Abschusses eines von Terroristen entführten Flugzeuges.'' Berlin, 2005.
* Anke Borsdorff, Christian Deyda: ''Luftsicherheitsgesetz für die Bundespolizei.'' Luebecker Medien Verlag 2005, ISBN 3-9810551-0-1.
* Anke Borsdorff, Christian Deyda: ''Luftsicherheitsgesetz für die Bundespolizei.'' Luebecker Medien Verlag 2005, ISBN 3-9810551-0-1.
* [[Elmar Giemulla]], Heiko van Schyndel: ''Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 1.3 „Luftsicherheitsgesetz“'' Luchterhand Verlag 2006, ISBN 3-472-70440-3.
* Elmar Giemulla, Heiko van Schyndel: ''Luftsicherheitsgesetz'', Luchterhand Verlag 2006, ISBN 3-472-06614-8.
* Valentin Jeutner: ''Irresolvable Norm Conflicts in International Law'', Oxford University Press 2017, ISBN 978-0-19-880837-4, S. 15.
* Manuel Ladiges: ''Die Bekämpfung nicht-staatlicher Angreifer im Luftraum unter besonderer Berücksichtigung des §&nbsp;14 Abs. LuftSiG und der strafrechtlichen Beurteilung der Tötung von Unbeteiligten'', 2. Auflage, Duncker & Humblot Verlag 2013, ISBN 978-3-428-14011-4.


=== Aufsätze ===
=== Aufsätze ===
* [[Manfred Baldus (Rechtswissenschaftler, 1963)|Manfred Baldus]]: ''Streitkräfteeinsatz zur Gefahrenabwehr im Luftraum. Sind die neuen Luftsicherheitsgesetzlichen Befugnisse der Bundeswehr kompetenz- und grundrechtswidrig?'' In: [[Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht]] 2004, S. 1278 ff.
* Karsten Baumann: ''Das Grundrecht auf Leben unter Quantifizierungsvorbehalt?'' In: [[Die Öffentliche Verwaltung]] 2004, S. 853 ff.
* Michael Pawlik: ''§ 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes - ein Tabubruch?'' In: JZ 2004, S. 1045 ff.
* Torsten Hartleb: ''Der neue §&nbsp;14 III LuftSiG und das Grundrecht auf Leben.'' In: [[Neue Juristische Wochenschrift]] 2005, S. 1397 ff.
* Wolfgang Hecker: ''Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz''. In: [[Kritische Justiz]] 2006, S. 179–194.
* Manfred Baldus: ''Streikräfteeinsatz zur Gefahrenabwehr im Luftraum. Sind die neuen Luftsicherheitsgesetzlichen Befugnisse der Bundeswehr kompetenz- und grundrechtswidrig?'' In: NVwZ 2004, S. 1278 ff.
* [[Martin Hochhuth]]: ''Militärische Bundesintervention bei inländischem Terrorakt – Verfassungsänderungspläne aus Anlass des 11. September 2001'', in: [http://www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/NZWehrr_2002_154.pdf Neue Zeitschrift für Wehrrecht (NZWehrr) 2002, S. 154–167] (PDF; 634&nbsp;kB)
* Henriette Sattler: ''Terrorabwehr durch Streitkräfte nicht ohne Grundgesetzänderung. Zur Vereinbarkeit des Einsatzes der Streitkräfte nach dem Luftsicherheitsgesetz mit dem Grundgesetz.'' In: NVwZ 2004, S. 1286 ff.
* [[Daniel-Erasmus Khan]]: [https://www.unibw.de/recht/oeffentliches-recht-europarecht-und-voelkerrecht/khan/05-klein-fs-2013.pdf ''Der Staat im Unrecht: Luftsicherheit und Menschenwürde'' (2013) (PDF)]
* Arndt Sinn: ''Tötung Unschuldiger auf Grund § 14 III Luftsicherheitsgesetz – rechtmäßig?'' In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2004, S. 585–593.
* [[Reinhard Merkel]]: ''§&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Luftsicherheitsgesetz: Wann und warum darf der Staat töten?'' In: ''JuristenZeitung.'' 2007, S. 373–385.
* Anton Meyer: ''Wirksamer Schutz des Luftverkehrs durch ein Luftsicherheitsgesetz?'' In: Zeitschrift für Rechtspolitik 2004, S. 203–207.
* Anton Meyer: ''Wirksamer Schutz des Luftverkehrs durch ein Luftsicherheitsgesetz?'' In: [[Zeitschrift für Rechtspolitik]] 2004, S. 203–207.
* Torsten Hartleb: ''Der neue § 14 III LuftSiG und das Grundrecht auf Leben.'' In: [[Neue Juristische Wochenschrift]] 2005, S. 1397–1401.
* [[Wolfgang Mitsch]]: ''Luftsicherheitsgesetz – Die Antwort des Rechts auf den 11. September 2001.'' In: Juristische Rundschau 2005, S. 274–279.
* Ulrich Palm: ''Der wehrlose Staat? Der Einsatz der Streitkräfte im Innern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz''. In: ''[[Archiv des öffentlichen Rechts]] (AöR)'', 132. Bd., 2007, S. 93–113.
* [[Michael Pawlik]]: „§&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 des Luftsicherheitsgesetzes – ein Tabubruch?“, in: Juristenzeitung 2004, S. 1045.
* [[Bodo Pieroth]], Bernd J. Hartmann: ''Der Abschuss eines Zivilflugzeugs auf Anordnung des Bundesministers für Verteidigung.'' In: [[Juristische Ausbildung]] 2005, S. 729 ff.
* [[Ekkehart Reimer]]: ''Die Schwäche des Rechtsstaats ist seine Stärke. Anmerkung zu BVerfG, Urt. v. 15. Februar 2006 (Luftsicherheitsgesetz)'' In: {{Webarchiv | url=http://www.studzr.de/html/pdfs/abstracts/ausgabe%20neun/Reimer_3_2006.pdf | wayback=20070928073737 | text=StudZR 2006, S. 601}} ff.
* [http://www.zis-online.com/dat/artikel/2011_6_591.pdf Claus Roxin: ''Der Abschuss gekaperter Flugzeuge zur Rettung von Menschenleben'', ZIS 06/2011, 552 (PDF-Datei; 167&nbsp;kB)]
* Arndt Sinn: Tötung Unschuldiger auf Grund §&nbsp;14 III Luftsicherheitsgesetz-rechtmäßig?, In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2004, S. 585 ff.
* Ulrich Sittard, Martin Ulbrich: ''Das Luftsicherheitsgesetz.'' In: [[Juristische Schulung]] 2005, S. 432–436.
* Ulrich Sittard, Martin Ulbrich: ''Das Luftsicherheitsgesetz.'' In: [[Juristische Schulung]] 2005, S. 432–436.
* Harald L. Weber: ''Essay zum Thema Luftsicherheit und Terrorismus – Hintergrund der gesetzgeberischen Tätigkeit seit dem 11. September 2001'' [http://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36404/reaktionen-des-rechtsstaats?p=all Luftsicherheit und Terrorismus]
* Wolfgang Mitsch: ''Luftsicherheitsgesetz – Die Antwort des Rechts auf den 11. September 2001.'' In: Juristische Rundschau 2005, S. 274–279.
* [[Dieter Wiefelspütz]]: ''Änderung des Art.&nbsp;35 GG, »Quasi-Verteidigungsfall« oder Neuordnung der Wehrverfassung''. In: ''Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG)'', 22. Jg., 2007, S. 97–134.
* Jens Kersten: ''Die Tötung von Unbeteiligten – Zum verfassungsrechtlichen Grundkonflikt des § 14 III LuftSiG.'' In: [[Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht]] 2005, S. 661 ff.
* Manuel Ladiges: ''Der Einsatz der Streitkräfte im Katastrophennotstand nach dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts''. In: [[Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht]] 2012, S. 1225–1228.
*Steen Olaf Welding: ''Ist das Luftsicherheitsgesetz fragwürdig?'' In: RuP 2005, S. 165 ff.
* Kersin Odendahl: ''Der Umgang mit Unbeteiligten im Recht der Gefahrenabwehr: Das Luftsicherheitsgesetz als verfassungsgemäßer Paradigmenwechsel?'' In: Verw 2005, S. 425 ff.
* Michael Droege: ''Die Zweifel des Bundespräsidenten - Die Zweifel des Bundespräsidenten und die überforderte Verfassung.'' In: NZWerr 2005, S. 199 ff.


== Weblinks ==
== Weblinks ==

=== Gesetze und EG-Verordnung ===
=== Gesetze und EG-Verordnung ===
* {{EU-Verordnung|2002|2320|titel=des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt}}
* [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/luftsig/ Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005]
* [http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismus/Luftsicherheitsgebuehr.pdf?__blob=publicationFile Luftsicherheitsgebühr] Bundesministerium des Innern ([[PDF]]-Dokument, 32 KByte)
* [http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0078.pdf Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005] ([[PDF]]-Dokument, 132 KByte)

* [http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:355:0001:0021:DE:PDF Verordnung (EG) 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt] ([[PDF]]-Dokument, 152 KByte)
=== Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ===
* [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20060215_1bvr035705 Urteil] des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 –.
* [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100504_2bvl000807.html Beschluss] des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –.
* [http://www.bverfg.de/entscheidungen/up20120703_2pbvu000111.html Beschluss] des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11 –.


=== Über das Gesetz ===
=== Über das Gesetz ===
* {{Webarchiv | url=http://www.otto-schily.de/reden/reden_ak.html | wayback=20050101064032 | text=„Luftsicherheit aus einer Hand“}} Rede von Bundesminister Otto Schily zur Beratung des Gesetzentwurfs am 30. Januar 2004 im Deutschen Bundestag
* [http://www.jar-contra.de Jar-Contra ]Pilotenbewegung unter anderem gegen das Luftsicherheitsgesetz
* [http://www.bundespraesident.de/DE/Amt-und-Aufgaben/Wirken-im-Inland/Amtliche-Funktionen/Entscheidung-Januar-2005.html Presseerklärung von Bundespräsident Horst Köhler zum Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben]
* [http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122778/Internet/Content/Nachrichten/Reden/2004/01/Luftsicherheit__aus__einer__Hand__Id__94122__de.html Luftsicherheit aus einer Hand] Rede von Bundesminister Otto Schily zur Beratung des Gesetzentwurfs am 30. Januar 2004 im Deutschen Bundestag
* [[Reinhard Merkel]]: [http://www.zeit.de/2004/29/Abschussgesetz ''Wenn der Staat Unschuldige opfert.''] In: [[Die Zeit]] 29/2005 vom 8. Juli 2004
* [http://www.bundespraesident.de/Journalistenservice/Pressemitteilungen-,11107.621599/Bundespraesident-Horst-Koehler.htm?global.back=/Journalistenservice/-%2C11107%2C0/Pressemitteilungen.htm Presseerklärung von Bundespräsident Horst Köhler zum Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben]
* [http://www.zeit.de/2004/29/Abschussgesetz Reinhard Merkel: Wenn der Staat Unschuldige opfert.] In: DIE ZEIT, Nr. 29, 8. Juli 2004
* [http://www.zeit.de/2006/08/01__leit_2_08_06?page=1 Martin Klingst: ''Nur das Leben zählt.''] In: [[Die Zeit]] 8/2006 vom 16. Februar 2006
* {{Webarchiv | url=http://www.das-parlament.de/2005/04/ThemaderWoche/001.html | wayback=20070825171200 | text=Matthias G. Sicher: ''Ist das Luftsicherheitsgesetz verfassungswidrig?''}} In: Das Parlament 4/2005 vom 24. Januar 2005
*[http://www.zeit.de/2006/08/01__leit_2_08_06?page=1 Nur das Leben Zählt, Karlsruhe hat ein Machtwort gesprochen: Im Kampf gegen den Terror ist nicht jedes Mittel recht] von Martin Klingst in DIE ZEIT 16.02.2006 Nr.8
* [http://www.imi-online.de/2006.php3?id=1301 Michael Haid: ''Der „Eisbrecher“ Luftsicherheitsgesetz: Bundeswehreinsätze im Inland''] [[Informationsstelle Militarisierung]], 13. Februar 2006.
*[http://www.das-parlament.de/2005/04/ThemaderWoche/001.html Matthias G. Sicher: Ist das Luftsicherheitsgesetz verfassungswidrig? Bundespräsident Horst Köhler regt Klage in Karlsruhe an. In: Das Parlament Nr. 04, 24. Januar 2005]
* [http://webarchiv.bundestag.de/archive/2007/0206/ausschuesse/archiv15/a04/Oeffentliche_Anhoerungen/Anhoerungen_2/Protokoll.pdf Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Thema „Luftsicherheitsgesetz“ am 26. April 2004] (PDF; 356&nbsp;kB)
*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20060215_1bvr035705 Entscheidung zur Nichtigkeit von §14 III LuftSiG]
* Weber, Harald: [http://www.ims-magazin.de/index.php?p=artikel&a_id=1255320000,1,gastautor Verbrechensbekämpfung und Lebensrecht]
* [http://www.logistik-consult.de/index.php/luftsicherheit-menue Was ist Luftsicherheit]

== Einzelnachweise ==
<references responsive />

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Aktuelle Version vom 26. November 2024, 00:03 Uhr

Basisdaten
Titel: Luftsicherheitsgesetz
Abkürzung: LuftSiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Luftverkehrsrecht, Gefahrenabwehrrecht
Fundstellennachweis: 96-14
Erlassen am: 11. Januar 2005
(BGBl. I S. 78)
Inkrafttreten am: 15. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 22. April 2020
(BGBl. I S. 840)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Mai 2020
(Art. 9 G vom 22. April 2020)
GESTA: B075
Weblink: Text des LuftSiG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Luftsicherheitsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das Flugzeugentführungen, terroristische Anschläge auf den Luftverkehr und Sabotageakte gegen ihn verhindern und dadurch die Luftsicherheit erhöhen soll.

Am 15. Februar 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht:

  1. Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.[1]

Das Luftsicherheitsgesetz wurde am 11. Januar 2005 als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben erlassen. Es ist am 15. Januar 2005 in Kraft getreten.

Das Luftsicherheitsgesetz berücksichtigt die Vorschriften der Verordnung (EG) 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16. Dezember 2002, dient nach dem Willen des Gesetzgebers aber vor allem dazu, die Befugnisse und Zuständigkeiten für die Luftsicherheit übersichtlicher und klarer zu regeln als bisher. Gewünscht war außerdem die ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Amtshilfe durch die Streitkräfte. Diese Regelung wurde aber vom Bundesverfassungsgericht weitgehend als verfassungswidrig eingestuft (zum Urteil siehe unten).

Forciert wurde die Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetzes durch einen Zwischenfall im Luftraum von Frankfurt am Main: Dort war am 5. Januar 2003 ein geistig Verwirrter mit einem Motorsegler über den Wolkenkratzern des Frankfurter Bankenviertels gekreist und hatte gedroht, sein Flugzeug in eines der Hochhäuser stürzen zu lassen. Mit dem kleinen Segler hätte der Pilot, der niemals eine gültige Pilotenlizenz besaß, vermutlich keinen großen Schaden anrichten können; die Bundesregierung erkannte aber dennoch raschen Handlungsbedarf. Noch im Jahr 2004 brachte sie das Gesetz auf den parlamentarischen Weg.

Das Luftsicherheitsgesetz hat vorrangig den Zweck, Attentate wie die Terroranschläge am 11. September 2001 in den USA in Deutschland durch „Renegades“ zu verhindern. Dazu ermächtigte und verpflichtete das Gesetz die Luftsicherheitsbehörden, die Fluggesellschaften und die Flughafenbetreiber, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Das Gesetz erlaubte als äußerste Maßnahme eine „unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt“ gegen ein Flugzeug, „wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie [die Maßnahme] das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist“ (§ 14 Abs. 3 LuftSiG alte Fassung).

Diese „Abschussbefugnis“ bestand auch dann, wenn sich an Bord des Flugzeugs unbeteiligte Personen, beispielsweise entführte Passagiere, befinden. Das Leben der Unbeteiligten an Bord sollte zu Gunsten des Lebens anderer Menschen am Boden geopfert werden.

Das Luftsicherheitsgesetz war deshalb politisch, rechtlich und ethisch umstritten.

Bundespräsident Horst Köhler ließ das Gesetz von den Juristen des Bundespräsidialamtes länger als üblich prüfen. Er hatte „erhebliche Zweifel“ daran, dass das Gesetz mit dem grundrechtlich garantierten Recht auf Leben vereinbar ist. Trotz seiner Bedenken unterzeichnete Köhler das Luftsicherheitsgesetz schließlich, regte aber zugleich dessen Überprüfung hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht an.

Das Luftsicherheitsgesetz regelt die Kontrolle von Personen und Sachen im Flughafen bzw. auf dem Flugplatz (§ 5 LuftSiG), gibt vor, welche Personen auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen sind (§ 7 LuftSiG) und schreibt vor, welche Sicherungsmaßnahmen die Flughafen- und Flugplatzbetreiber und die Fluggesellschaften zu ergreifen haben (§ 8 und § 9 LuftSiG).

Kontrolle von Personen und Fracht

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Kontrolle am Flughafen Berlin-Schönefeld

Die Luftsicherheitsbehörde hat in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens bzw. Flugplatzes besondere Befugnisse: Sie darf Personen durchsuchen, die sich in diesen Bereichen aufhalten oder diese betreten wollen. Außerdem darf die Luftsicherheitsbehörde Gepäckstücke durchleuchten und durchsuchen, Personen durchsuchen und Fracht und Post durchleuchten (§ 5 LuftSiG). Die Behörde kann die Durchsuchungen entweder von eigenen Mitarbeitern vornehmen lassen oder dritte Personen, zum Beispiel das Sicherheitspersonal des Flughafens, mit der Durchsuchung beauftragen. Die dritte Person wird dann als so genannter Beliehener hoheitlich tätig.

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

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Neu geregelt wurden die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bediensteten an Flughäfen, Flugplätzen und bei den Fluggesellschaften. Selbst Flugpraktikanten, Flugschüler und Mitglieder von Luftsportvereinen werden durch die Luftsicherheitsbehörden überprüft.

Davon ausgenommen sind Piloten, die nur die Ultraleichtflugzeug- oder Segelfluglizenz besitzen, und Flugschüler, die diese Lizenzen erwerben wollen. Der oben genannte „Privatpilot“ hätte sich also selbst dann, wenn das Gesetz bereits 2003 gegolten hätte, keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssen, da er über keine gültige Fluglizenz verfügte.

Personen, deren Zuverlässigkeit nicht von einer Luftsicherheitsbehörde bestätigt worden ist, dürfen die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes nur betreten, wenn sie über eine gültige Zugangsberechtigung (gültiges Flugticket) verfügen und die Kontrolle (Durchsuchen der Person und des Handgepäcks) abgeschlossen haben, aber keine Tätigkeit im Flughafen, auf dem Flugplatz oder in einem Flugzeug aufnehmen. Die Flugzeugcrew (Piloten und Flugbegleiter), das Boden- und Sicherheitspersonal, Reinigungskräfte und Warenlieferanten unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung (§ 7 LuftSiG), und können ihre Tätigkeit ohne positiv verlaufende Zuverlässigkeitsüberprüfung faktisch nicht ausüben. Piloten mit ausländischem Flugschein sind davon jedoch nicht betroffen.

Zur Überprüfung dürfen die Luftsicherheitsbehörden Auskünfte bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Zollkriminalamt, der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sowie beim Bundeszentralregister einholen. Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Ausländern können sich die Luftsicherheitsbehörden auch an die Ausländerbehörden und das Ausländerzentralregister wenden. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, so kann die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft einholen.

Im Zeitraum vom 15. Januar 2005 bis zum 10. November 2006 wurden etwa 513.400 Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt. In 1.520 Fällen wurde die Zuverlässigkeit der betroffenen Personen verneint.[2]

Nicht zulässige Gegenstände

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Das Mitführen von verbotenen Gegenständen wird durch das Luftsicherheitsgesetz unter Strafe gestellt.

Zu den nicht zulässigen Gegenständen gehören alle Waffen aller Art, insbesondere Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen, ferner Munition, Sprengstoff, brennbare Flüssigkeiten sowie ätzende und brennbare Stoffe (§ 11 Abs. 1 LuftSiG).

Ebenfalls nicht zulässig ist das Mitführen von „Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährdeten Stoffen erwecken“, beispielsweise von Spielzeugpistolen und Laserpointern in Munitionsform.

Nicht zulässig in der Flugzeugkabine sind auch alle Gegenstände, die in der Anlage zur EG-Verordnung 820/2008 vom 8. August 2008 aufgeführt sind.[3] Dazu gehören beispielsweise Baseballschläger, Tennis- und Badmintonschläger, alle Arten von Messern, Gartenscheren, Elektroschocker, Eispickel, Wanderstöcke, Rasiermesser, Scheren mit langer Klinge (über sechs Zentimetern), Milzbranderreger, Pockenviren und Senfgas.

Strafbar macht sich, wer einen dieser Gegenstände im Handgepäck oder am Körper mit sich führt und damit ein Flugzeug oder einen nicht allgemein zugänglichen Flughafenbereich betritt. Strafbar ist nicht nur das absichtliche oder bewusste Mitführen, sondern auch fahrlässiges Handeln. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 19 LuftSiG).

Nach § 17 Abs. 2 LuftSiG wurde eine Rechtsverordnung erlassen, welche die Abwälzung der entstandenen Kosten mittelbar auf den Fluggast zulässt. Abgeführt wird die so genannte Luftsicherheitsgebühr durch die Fluggesellschaften. Die aktuelle Höhe je nach Flughafen wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht.

Änderung im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes

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Mit Art. 9a des Gesetzes zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) vom 5. Januar 2007[4] wurde die Nachberichtspflicht gemäß § 7 Abs. 9 LuftSiG auf Behörden der Länder erweitert[5]. Neben den Bundesbehörden müssen seitdem auch die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden sowie – bei Ausländern – die Ausländerbehörden Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Person von Bedeutung sind, an die Luftsicherheitsbehörde weitergeben. Diese umfassende Nachberichtspflicht war bereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf[6] vorgesehen gewesen, aber im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesbehörden begrenzt worden, um die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes durch den Bundesrat zu vermeiden. Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform blieb das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz auch mit den erweiterten Nachberichtspflichten zustimmungsfrei.[7] Da für Art. 9a eine Inkrafttretensregelung fehlte,[8] trat diese Bestimmung gemäß Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG 14 Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, mithin am 24. Januar 2007, in Kraft.

Rechtliche Diskussion

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Eurofighter der Luftwaffe werden als Alarmrotte der Luftverteidigung eingesetzt

Das Luftsicherheitsgesetz war von Anbeginn rechtlich umstritten.

Diskutiert wurde unter anderem, ob der vom Gesetz vorgesehene Einsatz der Luftwaffe mit dem Grundgesetz, das einen Bundeswehreinsatz „im Inneren“ nur in Katastrophenfällen vorsieht, vereinbar ist.

Unabhängig davon wehrten sich vor allem Privatpiloten gegen die umfangreichen Sicherheitsüberprüfungen, denen sie sich seit Inkrafttreten des Gesetzes unterziehen müssen. Sie hielten diese Maßnahmen für unverhältnismäßig und deshalb für rechtswidrig. Ähnliches trugen die Flughafenbetreiber vor, die vermehrte Sicherheitskontrollen am Boden durchführen müssen.

Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind heute im Wesentlichen geklärt. Allerdings verstößt insbesondere § 7 des LuftSiG nach Ansicht der EU-Kommission gegen geltendes EU-Recht, weshalb sie am 16. Juli 2015 Deutschland eine zweimonatige Frist setzte, diesem Mangel abzuhelfen. Begründung: „Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellern, die der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission genügen, eine Pilotenlizenz zu erteilen, und zwar ohne weitere administrative oder technische Anforderungen“, so dass „diese zusätzliche, nicht in der Verordnung vorgesehene Auflage des deutschen Rechts nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.“[9]

Verfassungskonformität des Luftsicherheitsgesetzes

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Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 LuftSiG

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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelte am 9. November 2005 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 357/05 mündlich über die Verfassungsbeschwerden von sechs Beschwerdeführern, darunter der ehemalige Bundesminister des Innern Gerhart Baum (FDP) und der ehemalige Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Burkhard Hirsch (FDP).[10] Beide werden dem bürgerrechtsliberalen Flügel ihrer Partei zugerechnet.

Der damalige Bundesminister des Innern Otto Schily erklärte bei seiner Befragung durch das Gericht, dass auf das Gesetz gestützte Abschüsse von Verkehrsflugzeugen angesichts der dichten Bebauung Deutschlands praktisch nicht in Betracht kämen. Lediglich bei Angriffen mit Kleinflugzeugen sei ein Abschuss denkbar. Dies wurde von den übrigen befragten Fachleuten, darunter dem Inspekteur der Luftwaffe, Generalleutnant Klaus Peter Stieglitz, bestritten.

In seinem Urteil vom 15. Februar 2006 erklärte der Erste Senat die in der alten Fassung von § 14 Abs. 3 LuftSiG festgeschriebene Ermächtigung zur unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt[11] für in vollem Umfang unvereinbar mit dem Grundgesetz und daher für nichtig. Die Verfassungswidrigkeit folgt nach dem Bundesverfassungsgericht aus drei Gesichtspunkten. Zum einen fehle dem Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit zum Erlass eines Gesetzes, das den Einsatz der Streitkräfte im Inland zur Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen erlaube. Darüber hinaus verstoße die Abschussermächtigung gegen die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das daraus folgende Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bundeswehrpiloten, der ein entführtes Luftfahrzeug abschießt, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen.

In der Urteilsbegründung heißt es:

„Die einem solchen Einsatz ausgesetzten Passagiere und Besatzungsmitglieder befinden sich in einer für sie ausweglosen Lage. Sie können ihre Lebensumstände nicht mehr unabhängig von anderen selbstbestimmt beeinflussen. Dies macht sie zum Objekt nicht nur der Täter. Auch der Staat, der in einer solchen Situation zur Abwehrmaßnahme des § 14 Absatz 3 greift, behandelt sie als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.

Unter der Geltung des Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Menschenwürdegarantie) ist es schlechterdings unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen, die sich in einer derart hilflosen Lage befinden, vorsätzlich zu töten.

Auch die Einschätzung, dass die Betroffenen ohnehin dem Tod geweiht seien, vermag der Tötung unschuldiger Menschen in der geschilderten Situation nicht den Charakter eines Verstoßes gegen den Würdeanspruch dieser Menschen zu nehmen. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz. Die teilweise vertretene Auffassung, dass die an Bord festgehaltenen Personen Teil einer Waffe geworden seien und sich als solcher behandeln lassen müssten, bringt geradezu unverhohlen zum Ausdruck, dass die Opfer eines solchen Vorgangs nicht mehr als Menschen wahrgenommen werden. Der Gedanke, der Einzelne sei im Interesse des Staatsganzen notfalls verpflichtet, sein Leben aufzuopfern, wenn es nur auf diese Weise möglich ist, das rechtlich verfasste Gemeinwesen vor Angriffen zu bewahren, die auf dessen Zusammenbruch und Zerstörung abzielen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Anwendungsbereich des § 14 Absatz 3 geht es nicht um die Abwehr von Angriffen, die auf die Beseitigung des Gemeinwesens und die Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung gerichtet sind. Schließlich lässt sich § 14 Absatz 3 auch nicht mit der staatlichen Schutzpflicht zugunsten derjenigen rechtfertigen, gegen deren Leben das als Tatwaffe missbrauchte Luftfahrzeug eingesetzt werden soll.

Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.“

Verfassungskonformität des § 8

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, welches sich als erstes deutsches Gericht mit dem Luftsicherheitsgesetz befasst hat, bescheinigte § 8 LuftSiG, der die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber regelt, die Verfassungsmäßigkeit. Es sah deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab.[12]

Verfassungskonformität der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7

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Die nach § 7 LuftSiG vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt. Mit Beschluss vom 4. Mai 2010[13] beantwortete es zwei Vorlagen des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2007[14] im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG. Die in den Vorlagebeschlüssen vor allem geäußerten Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Gesetzes – das Verwaltungsgericht Darmstadt war der Auffassung, das Gesetz hätte der Zustimmung durch den Bundesrat bedurft – teilte das Bundesverfassungsgericht nicht.

§ 7 LuftSiG ist auch materiell verfassungsgemäß. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verstößt § 7 LuftSiG nicht gegen Grundrechte oder gegen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips. In dem Erfordernis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheitsrechte der Luftfahrer. Der Regelung fehle auch nicht die notwendige Bestimmtheit. Ebenso wenig verletze die Einbeziehung der Luftfahrer in die Zuverlässigkeitsüberprüfung den Gleichheitsgrundsatz. Insbesondere werde sie nicht schon dadurch gleichheitswidrig, dass der deutsche Gesetzgeber nicht auch die Voraussetzungen für die Erteilung ausländischer Fluglizenzen normieren könne.

Ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sei, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, denn die zur Prüfung gestellten Bestimmungen (vor allem § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Luftverkehrsgesetzes) regelten allein das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung als solches, nicht hingegen deren nähere Ausgestaltung, durch die erst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt werde.

Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im August 2012

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Im August 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht in einer Plenarentscheidung (Aktenzeichen: 2 PBvU 1/11), dass unter strengen Auflagen Einsätze der Bundeswehr im Inland erlaubt seien. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hierzu Tatsachen katastrophischen Ausmaßes. Es müsste ein katastrophaler Schaden unmittelbar bevorstehen.

Eine Plenarentscheidung hat es bislang erst vier Mal gegeben, sie war nunmehr nötig geworden, weil der 2. Senat wegen divergierender früherer Entscheidungen des 1. Senats eine Plenarentscheidung beantragt hatte. So hatte es 2006 ein Urteil des ersten Senats gegeben, dem der 2. Senat offenbar nicht folgen wollte.

Das generelle Einsatzverbot der Bundeswehr wurde nun relativiert. Mit 15 zu 1 Stimmen wurde entschieden, dass die Bundeswehr auch außerhalb der festgelegten Grenzen des Grundgesetzes im Inland tätig werden dürfe. Der Zweite Senat setzte sich mit seiner Rechtsauffassung insofern durch, als künftig auch militärische Kampfmittel für die Abwehr von Terrorattentaten eingesetzt werden dürfen – jedenfalls in engen Grenzen. Militärische Kampfmittel im Inland dürfen demnach nur in äußersten Ausnahmefällen mit „katastrophischem Ausmaß“ zur Gefahrenabwehr zur Anwendung kommen, sofern „katastrophale Schäden unmittelbar bevorstehen“. Zu solch einem „besonders schweren Unglücksfall“ gehört demnach auch der Terrorangriff durch ein mit Zivilisten besetztes Flugzeug. Eine Situation eines „besonders schweren Unglücksfall“ besteht aber keinesfalls, wenn Gefahren „aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen“. Der Einsatz beschränkt sich nicht auf Kampfeinsätze der Bundeswehr im Luftraum, sondern kann sich auch gegen Terrorangriffe auf dem Boden und zu Wasser richten. Der Einsatz der Streitkräfte wie auch der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel sind jedoch stets nur als letztes Mittel zulässig. Wann ein solcher Katastrophenzustand besteht, muss auch in Eilfällen die Bundesregierung insgesamt entscheiden. Sie darf diese Aufgabe nicht an den Verteidigungsminister delegieren.

Der eigentliche Abschuss eines Flugzeuges, das durch Terroristen entführt wurde, bleibt aber weiterhin verboten; erlaubt wird in Zukunft nur das Abdrängen des Flugzeugs oder die Abgabe von Warnschüssen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Abschuss eines Flugzeuges nur dann erlaubt sei, wenn nur Terroristen in ihm säßen.[15][16][17][18][19][20][21]

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im April 2013

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Das Bundesverfassungsgericht urteilte im April 2013 (Az. 2 BvF 1/05), dass nicht der Verteidigungsminister, sondern nur die deutsche Bundesregierung in Eilfällen entscheiden darf. Der Verteidigungsminister darf bei einem Terrorangriff nicht allein über den Einsatz der Bundeswehr im Inland entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte eine entsprechende Bestimmung des Luftsicherheitsgesetzes für nichtig.[22]

„Der Gesetzentwurf regelt in sehr engen Grenzen auch die Zulässigkeit eines Flugzeugabschusses. Es wäre unredlich und unverantwortlich, einer Klärung gerade in diesem extremen Fall auszuweichen. In einer Demokratie kann nur die Politik eine derart schwere Verantwortung übernehmen. Wir dürfen diese Last nicht den Soldatinnen und Soldaten aufbürden. Nur der Verteidigungsminister kann seinen Piloten einen entsprechenden Befehl geben.“

Bundesinnenminister Otto Schily

„Dieses Gesetz ist die Einführung des finalen Rettungstotschlags. Der Staat gibt sich das Recht, die Opfer einer Straftat zu töten, wenn der Verteidigungsminister meint, dass dies für alle besser sei.“

Ex-Bundestagsabgeordneter Burkhard Hirsch

„Es gibt Güterkollisionen, die sich einer exakten legislatorischen Beschreibung entziehen.“

Bundestagsabgeordneter Ernst Burgbacher

„Damit wird das Leben zugunsten eines anderen Lebens geopfert.“

Bundespräsident Horst Köhler

„Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“

Monografien und Kommentare

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  • Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich, Josef Ruthig: Sicherheitsrecht des Bundes – BPolG, BKAG, ATDG, BVerfSchG, BNDG, VereinsG. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-71602-7, S. 1001–1078.
  • Alexander Archangelskij: Das Problem des Lebensnotstandes am Beispiel des Abschusses eines von Terroristen entführten Flugzeuges. Berlin, 2005.
  • Anke Borsdorff, Christian Deyda: Luftsicherheitsgesetz für die Bundespolizei. Luebecker Medien Verlag 2005, ISBN 3-9810551-0-1.
  • Elmar Giemulla, Heiko van Schyndel: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 1.3 „Luftsicherheitsgesetz“ Luchterhand Verlag 2006, ISBN 3-472-70440-3.
  • Elmar Giemulla, Heiko van Schyndel: Luftsicherheitsgesetz, Luchterhand Verlag 2006, ISBN 3-472-06614-8.
  • Valentin Jeutner: Irresolvable Norm Conflicts in International Law, Oxford University Press 2017, ISBN 978-0-19-880837-4, S. 15.
  • Manuel Ladiges: Die Bekämpfung nicht-staatlicher Angreifer im Luftraum unter besonderer Berücksichtigung des § 14 Abs. LuftSiG und der strafrechtlichen Beurteilung der Tötung von Unbeteiligten, 2. Auflage, Duncker & Humblot Verlag 2013, ISBN 978-3-428-14011-4.

Gesetze und EG-Verordnung

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Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

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  • Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 –.
  • Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 –.
  • Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2012 – 2 PBvU 1/11 –.

Über das Gesetz

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Einzelnachweise

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  1. 1. Senat Bundesverfassungsgericht: Bundesverfassungsgericht – Entscheidungen – Nichtigkeit der Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz: fehlende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen – LuftSiG § 14 Abs 3 mit dem Recht auf Leben iVm der Menschenwürdegarantie unvereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden. 15. Februar 2006, abgerufen am 31. August 2022.
  2. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Mücke, Ernst Burgbacher, Horst Friedrich (Bayreuth), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP. BT-Drs. 16/3413 vom 10. November 2006 (PDF; 77 kB).
  3. Verordnung (EG) Nr. 820/2008
  4. BGBl. 2007 I S. 2.
  5. Versionsvergleich der Fassungen von § 7 LuftSiG auf www.buzer.de.
  6. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 14. Januar 2004. BT-Drs. 15/2361, PDF; 331 KB.
  7. Vgl. amtl. Begründung des Innenausschusses des Bundestags BT-Drs. 16/3642, S. 21 zu Nr. 3 (PDF; 264 KB).
  8. Vgl. Art. 13 des Gesetzes.
  9. Vertragsverletzungsverfahren im Juli: wichtigste Beschlüsse. EU-Kommission, 16. Juli 2015, abgerufen am 29. August 2019.
  10. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 357/05, Volltext.
  11. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005, Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2005, S. 83. (BGBl. I S. 78)
  12. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2005, Az. 12 MS 132/05, Volltext.
  13. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010.
  14. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 5 E 1854/06 (3), Vorlagebeschluss als PDF und Az. 5 E 1495/06 (1).
  15. Manuel Bewarder, Thorsten Jungholt: Paukenschlag in Karlsruhe In: Welt Online, Die Welt, 18. August 2012. Abgerufen am 21. Dezember 2016 
  16. Heribert Prantl: Bundeswehreinsätze im Inland: Karlsruhe fällt Katastrophen-Entscheidung In: SZ Online, Süddeutsche Zeitung, 17. August 2012. Abgerufen am 21. Dezember 2016 
  17. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Karlsruhe erlaubt Bundeswehreinsatz im Inland In: Tagesschau.de, Tagesschau.de, 17. August 2012. Abgerufen am 21. Dezember 2016 
  18. Bundeswehr: Verfassungsgericht erlaubt Waffeneinsatz im Inland In: SPIEGEL ONLINE, Der Spiegel, 17. August 2012. Abgerufen am 21. Dezember 2016 
  19. Stellungnahme Nr.: 78/2016 des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Gefahrenabwehrrecht zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren (insbesondere zum neuen Weißbuch der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr). 29. November 2016, S. 1-9, abgerufen am 8. Januar 2017.
  20. Christian Ludwig Geminn: Rechtsverträglicher Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen im öffentlichen Verkehr. Springer Vieweg Verlag, Wiesbaden 2014, ISBN 978-3-658-05352-9, Teil 6 Länderstudien → 6.1 Deutsches Recht → 6.1.2 Einfachgesetzliches Recht → 6.1.2.1 Luftsichterheitsgesetz, S. 252–266 (google.de [abgerufen am 8. Januar 2017]).
  21. Dr. Robert Chr. van Ooyen: Bundesverfassungsgericht und politische Theorie: Ein Forschungsansatz zur Politologie der Verfassungsgerichtsbarkeit. Springer-Verlag GmbH, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-658-07947-5, Bundesregierung, Staatstheorie und Verfassungsgericht im Streit um die neue Sicherheit, S. 59–93 (google.de [abgerufen am 8. Januar 2017]).
  22. Terrorabwehr: Nur Bundesregierung darf Bundeswehr im Innern einsetzen In: Süddeutsche Zeitung, Süddeutsche Zeitung, 18. April 2013. Abgerufen am 21. Dezember 2016