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„Kreuzungsrecht“ – Versionsunterschied

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Unter '''Kreuzungsrechte''' wird sowohl die Regelung der Rechtsbeziehungen an [[Kreuzung]]en oder Einmündungen von Straßen untereinander als auch die Kreuzung von [[Gewässer]]n und [[Eisenbahn]]en mit der Straße verstanden. Das '''Kreuzungrecht''' regelt unter anderen die Verteilung der Kosten für den Bau und den [[Unterhaltung|Unterhalt]] für die Kreuzung.
Unter '''Kreuzungsrecht''' werden sowohl die Regelung der Rechtsbeziehungen an [[Kreuzung (Verkehr)|Kreuzungen]] oder Einmündungen von Straßen untereinander als auch die Kreuzung von [[Gewässer]]n und [[Eisenbahn]]en mit der Straße verstanden.
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''Siehe auch :'' [[Portal:Architektur und Bauwesen/Themenliste Straßenbau|Themenliste Straßenbau]], [[Eisenbahnkreuzungsgesetz]]


== Deutschland ==
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
{{Staatslastig|DE}}
Das Kreuzungsrecht regelt unter anderem die Verteilung der Kosten für die Anlage neuer Kreuzungen oder die Änderung vorhandener Kreuzungen wie auch die [[Unterhaltung (Bauwesen)|Unterhaltung]] der Kreuzungen.


Gesetzliche Regelungen finden sich für die [[Straßenkreuzung|Kreuzung]] öffentlicher Straßen in {{§|12|fstrg|juris}} [[Bundesfernstraßengesetz|FStrG]], für [[Bundesfernstraßen]] mit Gewässern in {{§|12a|fstrg|juris}} FStrG, einer [[Bundeswasserstraße]] mit öffentlichen Verkehrswegen (Straße und Schiene) in {{§|40|wastrg|juris}} ff. WaStrG und für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen im [[Eisenbahnkreuzungsgesetz]] sowie in den entsprechenden Landesstraßengesetzen. Außerdem gibt es in einigen Verordnungen weitergehende Regelungen.

== Literatur ==
* {{Literatur |Autor=Ernst A. Marschall, Karsten Maas |Titel=Eisenbahnkreuzungsgesetz. Kommentar zum Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sowie zur Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz |Auflage=7 |Verlag=Carl Heymanns Verlag |Ort=Köln |Datum=2023 |ISBN=978-3-452-29961-1}}

== Weblinks ==
* [https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fstrkrv/gesamt.pdf Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung – FStrKrV)] (PDF) vom 2. Dezember 1975 ({{BGBl|1975n I S. 2984, 2985}})
* [http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/strassen-kreuzungsrichtlinien-strakr.pdf?__blob=publicationFile Straßen-Kreuzungsrichtlinien – StraKR.] (PDF) [[Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung]], 25. Januar 2010 (VkBl. 2010, S. 62)
* Klaus Dieter Wittenberg: [https://www-docs.tu-cottbus.de/verkehrswesen/public/Berichte/Thiel/2008_BUE_11Maerz-Dateien/2008BUEVortr1b.pdf ''Rechtliche Grundlagen der Verkehrssicherung an Bahnübergängen und Grundsätze des Eisenbahnkreuzungsrechts''.] (PDF) Vortrag am 11. März 2008


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[[Kategorie:Öffentliches Baurecht (Deutschland)]]

Aktuelle Version vom 19. März 2025, 17:46 Uhr

Unter Kreuzungsrecht werden sowohl die Regelung der Rechtsbeziehungen an Kreuzungen oder Einmündungen von Straßen untereinander als auch die Kreuzung von Gewässern und Eisenbahnen mit der Straße verstanden.

Das Kreuzungsrecht regelt unter anderem die Verteilung der Kosten für die Anlage neuer Kreuzungen oder die Änderung vorhandener Kreuzungen wie auch die Unterhaltung der Kreuzungen.

Gesetzliche Regelungen finden sich für die Kreuzung öffentlicher Straßen in § 12 FStrG, für Bundesfernstraßen mit Gewässern in § 12a FStrG, einer Bundeswasserstraße mit öffentlichen Verkehrswegen (Straße und Schiene) in § 40 ff. WaStrG und für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen im Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie in den entsprechenden Landesstraßengesetzen. Außerdem gibt es in einigen Verordnungen weitergehende Regelungen.

  • Ernst A. Marschall, Karsten Maas: Eisenbahnkreuzungsgesetz. Kommentar zum Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sowie zur Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz. 7. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2023, ISBN 978-3-452-29961-1.