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„Umsatzsteuer“ – Versionsunterschied

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{{Begriffsklärungshinweis|
{{Doppeleintrag|Umsatzsteuer (Deutschland)|[[Benutzer:Karl Gruber|K@rl]] 13:06, 22. Okt 2005 (CEST)}}
* Zur Umsatzsteuer in Deutschland siehe [[Umsatzsteuer (Deutschland)]];
Die '''Umsatzsteuer (USt)''' ist eine [[Steuer]], die von einem [[Unternehmer]] anhand des [[Erlös|Umsatz]]es bei erbrachten Leistungen an die Finanzbehörde abzuführen ist.
* zur Umsatzsteuer in Österreich siehe [[Umsatzsteuer (Österreich)]];
* zur historischen Umsatzsteuer in der Schweiz siehe [[Warenumsatzsteuer]]}}
Eine '''Umsatzsteuer''' ('''USt''') ist
* eine [[Steuer]], die das [[Entgelt#Entgelt im Umsatzsteuerrecht|Entgelt]] für [[Lieferung]]en und sonstige Leistungen von [[Unternehmer]]n besteuert;
* eine [[Gemeinschaftsteuer (Deutschland)|Gemeinschaftsteuer]];
* eine [[indirekte Steuer]];
* eine [[Verkehrsteuer]] oder (auch) [[Verbrauchsteuer]];
* eine oftmals zwischen Nachbarstaaten harmonisierte Steuer ([[Steuerharmonisierung]]); und
* eine Haupteinnahmequelle des Staates ([[Steueraufkommen]]).


Die Umsatzsteuer wird prozentual vom Entgelt (Nettoverkaufspreis = Umsatz des Lieferanten) berechnet und bildet zusammen mit diesem den vom Leistungsempfänger zu entrichtenden Preis (Bruttoverkaufspreis). Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den betrieblichen [[Kosten]] und mindert nicht den [[Ertrag]] des Unternehmers.
Besteuerbar sind dabei alle [[Lieferung]]en und sonstigen Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). [[Unternehmer]] ist jeder, der nachhaltig bestrebt ist, Einnahmen zu erzielen (nicht Gewinnerzielungsabsicht!). Entgelt ist alles, was der Empfänger (und / oder ein Dritter) aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. darin enthaltene Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG).


Es gibt im Wesentlichen zwei Varianten der Umsatzsteuer: Die in Deutschland bis 1967 und in Österreich bis 1973 verwendete ''Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer'' und die seither verwendete ''Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug''. Die Gesetzgeber in Deutschland und Österreich hatten bei der Umstellung den Namen der Steuer unverändert gelassen; dennoch hat sich außerhalb des amtlichen Sprachgebrauchs der Ausdruck [[Mehrwertsteuer]] (MwSt.) für die neue Variante mit Vorsteuerabzug durchgesetzt. Diese Bezeichnung ist insofern passend, als bei der neuen im Gegensatz zur alten Variante grundsätzlich nur die [[Wertschöpfung (Wirtschaft)|Wertschöpfung]] belastet wird.
''vgl. für Deutschland §§ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__1.html 1] und [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__2.html 2] [[UStG]]''


== Systematische Einordnung ==
'''''Begriffsklärung:''''' Im deutschen Sprachgebrauch (ausgenommen in der [[Schweiz|Schweiz]]) wird seit der Einführung des Mehrwertsteuersystems 1967 der Ausdruck "Umsatzsteuer" gleichbedeutend mit ''Mehrwertsteuer'' verwendet. Mehrwertsteuer bedeutet, dass nur die [[Wertschöpfung]], also der Mehrwert mit Umsatzsteuer belastet ist. In der Schweiz wurde die Mehrwertsteuer (welche nur als solche bekannt ist) 1995 eingeführt und löste die bisherige [[Warenumsatzsteuer|WUSt]] ab.
{{Deutschlandlastig}}<!-- Paragraphen/Gesetze beziehen sich auf Deutschland, für Österreich, Schweiz, Kanada usw. irrelevant und nicht hilfreich, bitte verallgemeinern -->
* Die Umsatzsteuer ist eine ''indirekte Steuer'', weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Besteuert werden Lieferungen und [[sonstige Leistung]]en gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines [[Unternehmen]]s im Inland ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer. Vor allem im Handel zwischen EU-Staaten kommt es allerdings zu einer [[Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Deutschland)|Umkehr der Steuerschuldnerschaft]] gem. {{§|13b|UStG|juris}} UStG, so dass die USt in diesen Fällen ihren indirekten Charakter verliert, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer berechnen und abführen muss.
* Die Umsatzsteuer ist eine ''Verkehrsteuer'', weil sie durch den Austausch (Verkehr) von Leistungen ausgelöst wird.
* Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist die Umsatzsteuer auch eine ''Verbrauchsteuer'', weil sie den Endabnehmer belastet, der die erworbene Leistung konsumiert. Aber gesetzestechnisch ist nach §&nbsp;21&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;UStG in [[Deutschland]] nur die [[Einfuhrumsatzsteuer (Deutschland)|Einfuhrumsatzsteuer]] eine Verbrauchsteuer im Sinne der [[Abgabenordnung]].
* Schließlich handelt es sich um eine ''Gemeinschaftsteuer'' im Sinne der deutschen [[Finanzverfassungsrecht|Finanzverfassung]] {{Art.|106|GG|juris}} Abs.&nbsp;3&nbsp;GG.


== Geschichte der Umsatzsteuer ==
== Einfaches Beispiel einer Lieferkette ==


Während Zölle (lateinisch [[Zoll (Abgabe)|teloneum]]) und Verkehrssteuern bereits seit dem Altertum bekannt waren, wurden Verbrauchsteuern (Akzisen) erst zu Beginn der Neuzeit eingeführt. Ihre Anfänge liegen im 16. Jahrhundert in den Niederlanden, über die ein Beobachter schreibt, „dass daselbst keine Sache zum Lebensunterhalt und Nothdurft zu haben ist, die nicht fünf- bis sechsmal Abgaben entrichtet hätte.“
Hersteller A liefert an Händler B eine Ware für 100 € zuzüglich 16 € USt.
* Nach holländischem Vorbild richtete Kurfürst [[Friedrich Wilhelm (Brandenburg)|Friedrich Wilhelm, der Große Kurfürst, von Brandenburg]] die Generalconsumptionsaccise 1685 als erster im deutschen Raum dauerhaft ein.
* B zahlt 116 € an A.
* Ihm folgte das Haus Sachsen ([[August II. (Polen)|Friedrich August&nbsp;I.]] („August der Starke“) – 1703).<ref>{{Literatur |Autor=Johann Heinrich Ludwig Bergius |Titel=Neues policey- und cameral-magazin nach alphabetischer Ordnung&nbsp;… |Verlag=M.&nbsp;G. Weidmann |Datum=1775 |Online=https://books.google.de/books?id=7UrPAAAAMAAJ&pg=PA1&lpg=PA1&hl=de |Abruf=2020-08-04}}</ref><ref>[http://digital.slub-dresden.de/id358376688 ''Sr. Königl. Majest. Und Churfürstl. Durchlaucht. zu Sachsen General-Consumtions-Accis-Ordnung, In Denen Städten und Marck-Flecken des Churfürstenthums Sachsen und sämtlicher Lande (1707)'']</ref>
* A zahlt 16 € an das Finanzamt.
* Wenige Jahre danach war sie im gesamten Reich verbreitet. Auch in [[Bremen]] wurde von 1863 bis 1884 eine „allgemeine Umsatzsteuer“ erhoben.
* B verkauft die Ware an Händler C für 150 € zuzüglich 24 € USt, letztere schuldet er dem Finanzamt, er kann aber 16 € Vorsteuer abziehen. B zahlt also nur 8 € an das Finanzamt. Vorsteuer ist die im Preis der bezogenen Vorleistungen enthaltene Umsatzsteuer.
* C verkauft die Ware an den Endkunden E für 200 € zuzüglich 32 € USt. C erhält auch hier durch den Vorsteuerabzug 24 € zurück.
* E hat nicht die Möglichkeit, die Steuer abzuziehen und so trägt er 32 € Steuern, die von Händlern an das Finanzamt abgeführt werden.


In Deutschland führte der gewaltige Finanzbedarf im [[Erster Weltkrieg|Ersten Weltkrieg]] 1916 zu einer reichseinheitlichen [[Stempelsteuer]] auf Warenlieferungen und 1918 zu einer Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die in der Bundesrepublik bis Ende 1967 und in der DDR bis zum 18. September 1970 beibehalten wurde.<ref>Sandra Duda: [http://books.google.de/books?id=G_u_De8XyLkC&pg=PA183&lpg=PA183&dq=UStG+DDR&source=bl&ots=CWYoxeTNu8&sig=2quRe5i-45nUtt8ulpUMf3IE5T8&hl=de&ei=gwVaTtbTC8_KswbBhcjECg&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=6&ved=0CEEQ6AEwBQ#v=onepage&q=UStG%20DDR&f=false ''Das Steuerrecht im Staatshaushaltssystem der DDR''.] Verlag Peter Lang, Frankfurt a.&nbsp;M. 2011, ISBN 978-3-631-61305-4, S. 181ff.</ref>
Die jeweils (eingenommene) Umsatzsteuer wird mit der vorher (gezahlten) Vorsteuer in der Steuererklärung verrechnet.
Betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise:
Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
* von A 16,00 € (in Rechnung gestellt 16,00 € ./. keine Vorsteuer zu zahlen
* von B 8,00 € (in Rechnung gestellt 24,00 € ./. Vorsteuer von A 16,00 €)
* von C 8,00 € (in Rechnung gestellt 32,00 € ./. Vorsteuer von B 24,00 €)
Dieses Verfahren nennt man '''Allphasen-Nettosteuer'''.


Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 % stieg in Deutschland infolge wiederholter Änderungen an: 1935 auf 2,0 %, 1946 auf 3,0 % sowie in der Bundesrepublik 1951 auf 4,0 %.
Finanzamtliche Betrachtungsweise:
Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
* Umsatz A an B 0,- (von A in Rechnung gestellt 16,00 € ./. Vorsteuerabzug B 16,00 €)
* Umsatz B an C 0,- (von B in Rechnung gestellt 24,00 € ./. Vorsteuerabzug C 24,00 €)
* Umsatz C an E 32,- (von C in Rechnung gestellt 32,00 € ./. E kann kein Vorsteuerabzug geltend machen)


1968 wurde –&nbsp;im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der [[Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]]&nbsp;– der Übergang zum System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen. Es handelt sich dabei um eine grundlegende Änderung zur Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Die Bezeichnung Umsatzsteuer ist wohl rechtlich korrekt, vom wirtschaftlichen Gehalt ist die Umsatzsteuer aber als [[Mehrwertsteuer#Definition|Mehrwertsteuer]] ausgestaltet.
Effektiv wird dadurch nur die letzte Lieferung an einen privaten oder geschäftlichen Endabnehmer belastet. Für alle davor geschalteten Unternehmer, die in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist sie kostenneutral.


Aufgrund des Vorsteuerabzugs innerhalb der Europäischen Union war die 6.&nbsp;Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts. Diese Richtlinie bildet auch die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Die 6.&nbsp;Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Inhaltlich unterscheidet sich die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht von der 6.&nbsp;Richtlinie. Es hat nur redaktionelle Anpassungen gegeben. Auswirkungen auf das Umsatzsteuerrecht in Deutschland ergeben sich aus der Änderung nicht.
Ein [[Unternehmer]] führt USt entsprechend der Höhe seines [[Wertschöpfung]]s''anteils'' am Umsatz ab, da er seinen Kunden USt berechnet und hiervon die gezahlte Vorsteuer abzieht. Daher auch der umgangssprachliche Ausdruck „Mehrwertsteuer“. Damit ist der Unternehmer [[Steuerschuldner]] ggü. der [[Finanzbehörde]]. Wegen der Kostenneutralität wird wirtschaftlich jedoch nur der E belastet für seine Teilnahme am Leistungsverkehr ([[Steuerobjekt]]).


Mit der Vollendung des [[Europäischer Binnenmarkt|europäischen Binnenmarktes]] sind mit Wirkung vom 1. Januar 1993 die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern im Warenverkehr innerhalb der Union weggefallen. Die Ware ist im Land ihrer endgültigen Bestimmung der Besteuerung zu unterwerfen. Bei diesem Bestimmungslandprinzip handelt es sich jedoch um eine Übergangsregelung, die ursprünglich zeitlich befristet war. Zwischenzeitlich gilt das Bestimmungslandprinzip unbefristet. Ziel ist jedoch eine einheitliche Besteuerung im europäischen Binnenmarkt nach dem sogenannten Herkunftslandsprinzip. Danach wird die Besteuerung in dem Land vorgenommen, aus dem die Ware kommt. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das [[Herkunftslandprinzip]] eingeführt werden wird.
== Systematische Einordnung ==
Die USt lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt einordnen:
* [[indirekte Steuer]], weil sie nicht durch das Steuersubjekt an die Finanzbehörde abgeführt wird, sondern durch einen Dritten, den Steuerschuldner
* [[Verkehrsteuer]] (nicht [[Verbrauchsteuer]]), weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird. (Ausnahme: § 21 Abs. 1 UStG ordnet in Deutschland an: Einfuhrumsatzsteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung)
* [[Konsumsteuer]] (wirtschaftliche Betrachtung) weil sie den Endabnehmer belastet und dieser für den Wirtschaftsverkehr das jeweilige Gut konsumiert. Rechtlich ist diese Einordnung unzutreffend, es ist eine Verkehrsteuer
* [[Nettosteuer]] hinsichtlich der Erhebungsmodalitäten, weil sie bei jedem Erhebungsakt nur den Nettoumsatz erfasst
* [[Gemeinschaftssteuer]] im Sinne der deutschen Finanzverfassung


Die Finanzminister der Europäischen Union hatten sich 2009 darauf verständigt, dass Mitgliedsstaaten in einigen lokalen Dienstleistungsbranchen die verminderte Mehrwertsteuer anwenden dürfen. Die [[Niederlande]] nutzen diese Möglichkeit bei Übernachtungen in der Hotellerie, die mit einem Steuersatz von 6,0 % berechnet werden und in Deutschland bis Ende 2009 bei 19 % lagen. Seit Januar 2010 gilt in Deutschland für Beherbergungsleistungen von Gastwirten und Hoteliers die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 %. Die Bundesländer Bayern, Niedersachsen und das Saarland fordern indes eine zügige strukturelle Mehrwertsteuerreform in Zeiten der [[Finanzkrise ab 2007|Finanzkrise]], u.&nbsp;a. eine steuerliche Entlastung des [[Gastgewerbe]]s (seit 2010 in Kraft) und für bestimmte Handwerkerleistungen.
== Vor- und Nachteile ==
{{Siehe auch|Umsatzsteuergesetz (Deutschland)#Umsatzsteuersätze|titel1=Umsatzsteuersätze in Deutschland}}
* ''Zeitliche Perspektive:'' Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates an Geld zu kommen. Es ist zugleich vorteilhaft eine periodische Kongruenz zwischen Markt und Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
* ''Administrative Effizienz:'' Die USt ist eine bürokratiearme Abgabe, die keiner Erhebungsverwaltung bedarf und sich auf Aufsicht beschränken lässt. Damit kommt vom Geld des Steuerzahlers mehr den Finanzierungszwecken zugute. Dies ermöglicht eine maßvolle Steuerbelastung. Die Bürokratie, die der Staat einspart ist dafür jedoch in den Unternehmen um so höher, da diese alle einzeln ihre Umsatzsteuer abrechnen müssen. Insbesondere für kleine Unternehmen ist das eine im Verhältnis starke Belastung.
* ''Selbststeuerung durch das Steuersubjekt:'' Die USt ermöglicht dem effektiv steuerbelasteten Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er proportional schwächer belastet.
* ''Kein Adaptiver Steuersatz:'' Der zugrundegelegte Steuersatz richtet sich nur nach dem konsumierten Gut, nicht nach dem Abnehmer. Somit ist es über die Mehrwertsteuer nicht möglich, einen sozialen Ausgleich zu schaffen, wie dies etwa über die Einkommensteuer geschieht. Hinzu kommt, dass niedrige Einkommen und Familien mit Kindern statistisch einen höheren Anteil des Einkommens in den direkten Konsum fliessen lassen und damit über die Mehrwertsteuer überproportional belastet werden.
* ''Auswirkung auf den Im- und Export:'' Die USt gilt nur innerhalb des jeweiligen Landes, sie wird also nicht für Exportprodukte erhoben. D.h. in der Praxis, dass das gesamte Exportvolumen nicht über die Mehrwertsteuer zur Staatsfinanzierung beiträgt. Importprodukte dagegen unterliegen der Umsatzsteuer. Je mehr sich ein Staat also über die USt finanziert, um so mehr unterstützt er den eigenen Export und schützt sich gleichzeitig vor Importen.
* ''Konsumsteuer im Vergleich zur Faktorbesteuerung'' Die USt besteuert das Konsumprodukt also das Endprodukt des Produktionsprozesses. Die Lohnsteuer und die LNK (Lohnnebenkosten) dagegen verteuern die Produktentstehung, also die Produktionsfaktoren. Je nach der Schwerpunktsetzung haben die beiden Besteuerungsarten unterschiedliche Auswirkungen auf die Produktivkräfte einer Volkswirtschaft. Da die Arbeitskosten dadurch stark beeinflußt werden, hängt letzten Endes auch die Arbeitslosigkeit von der Wahl der Besteuerung und Abgabenerhebung ab.


== Internationaler Vergleich (Umsatzsteuer) ==
== Wesen der Umsatzsteuer ==
Innerhalb der EU ist die Umsatzsteuer aufgrund der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie relativ einheitlich geregelt. Eine konsolidierte (d.h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie ist [http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1977/de_1977L0388_do_001.pdf hier ] zu finden.


Die meisten [[Gut (Wirtschaftswissenschaft)|Wirtschaftsgüter]] durchlaufen bis zum Endabnehmer eine Vielzahl von Phasen. Eine Ware wird in der Regel aus unterschiedlichsten Stoffen hergestellt, an einen Großhändler verkauft, der diese an einen Einzelhändler weiterveräußert, bis sie schließlich an den Endverbraucher abgegeben wird. Eine Umsatzbesteuerung kann in dieser [[Lieferkette|Wertschöpfungskette]] allphasig (Anwendung auf jedes Stadium), mehrphasig (Anwendung auf einige, aber nicht alle Stadien) und einphasig (Anwendung auf nur einen Umsatzvorgang) sein. Vom [[Ort des Umsatzes]] hängt dabei ab, ob die Umsatzsteuer überhaupt anfällt.
Die meisten EU-Mitgliedsländer sowie die weit überwiegende Mehrheit von Staaten mit international verflochtenen Märkten benutzen die USt als eine Hauptfinanzierungsquelle. Sie ist mindestens gleichrangig mit direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.


=== Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer ===
Wichtig ist, zu beachten, dass die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: Im Bundesland [[Rio Grande do Sul]] ([[Brasilien]]) beträgt der Hauptumsatzsteuersatz 17% (2005) vom Bruttobetrag (also inkl. USt). Nach der EU-Berechnungsmetode entspricht das einer USt von 20,48%.


In Deutschland war diese Form der Umsatzsteuer von 1918 bis 1967 in Verwendung. Der Steuersatz steigerte sich von 0,5 Prozent (bei der Einführung) in den darauf folgenden Jahren auf 4&nbsp;Prozent (1967).<ref name="mehrwert-Geschich">{{Internetquelle |autor= |url=http://www.mehrwert-steuer.de/tipp/mehrwertsteuer_historie.php |titel=Geschichte der Mehrwertsteuer |werk=mehrwert-steuer.de |datum= |abruf=2015-01-12}}</ref>
=== Umsatzsteuer in EU-Ländern ===


In der Gegenwart existiert diese Variante nur in wenigen Ausnahmefällen (z.&nbsp;B. bei Gebietskörperschaften, die nicht über die notwendige Administration für die Erhebung der Steuer verfügen, oder bei Kleinstunternehmen, die die buchhalterischen Voraussetzungen für die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug nicht erfüllen).
{| {{Prettytable}}
!rowspan="2"| Land
!colspan="2"| Steuersatz
|-
! Allgemeiner Satz
! Ermäßigter Satz
|-----
! [[Zypern]] || bgcolor="#c0ffc0" | 15 % || 5 %
|-----
! [[Luxemburg]] || bgcolor="#c0ffc0" | 15 % || 12 %, 9 %, 6 % oder 3 %
|-
! [[Spanien]] || bgcolor="#c0ffc0" | 16 % || 7 % oder 4 %
|-
! [[Deutschland]] || bgcolor="#c0ffc0" | 16 % (''ab 2007: 19 %'') || 7 % oder 0 %
|-
! [[Vereinigtes Königreich]] || bgcolor="#c0ffc0" | 17,5 % || 5 % oder 0 %
|-
! [[Estland]] || bgcolor="#ffffc0" | 18 % || 5 %
|-
! [[Lettland]] || bgcolor="#ffffc0" | 18 % || 5 %
|-
! [[Malta]] || bgcolor="#ffffc0" | 18 % || 5 %
|-
! [[Litauen]] || bgcolor="#ffffc0" | 18 % || 9 % oder 5 %
|-
! [[Slowakei]] || bgcolor="#ffffc0" | 19 % ||
|-
! [[Tschechische Republik]] || bgcolor="#ffffc0" | 19 % || 5 %
|-
! [[Niederlande]] || bgcolor="#ffffc0" | 19 % || 6 %
|-
! [[Griechenland]] || bgcolor="#ffffc0" | 19 %(auf Inseln: 13 %) || 9 % oder 4,5 % (auf Inseln: 6 % oder 3 %)
|-
! [[Frankreich]] || bgcolor="#ffffc0" | 19,6 % || 5,5 % oder 2,1 %
|-
! [[Slowenien]] || bgcolor="#ffffc0" | 20 % || 8,5 %
|-
! [[Italien]] || bgcolor="#ffffc0" | 20 % || 10 %, 6 % oder 4 %
|-
! [[Österreich]] || bgcolor="#ffffc0" | 20 % || 12 % oder 10 %
|-
! [[Ungarn]] || bgcolor="#ffffc0" | 20 % || 15 % oder 5 %
|-
! [[Portugal]] || bgcolor="#ffe8c0" | 21 % || 12 % oder 5 %
|-
! [[Belgien]] || bgcolor="#ffe8c0" | 21 % || 12 % oder 6 %
|-
! [[Irland]] || bgcolor="#ffe8c0" | 21 % || 13,5 % oder 4,4 %
|-
! [[Polen]] || bgcolor="#ffe8c0" | 22 % || 7 % oder 3 %
|-
! [[Finnland]] || bgcolor="#ffe8c0" | 22 % || 17 % oder 8 %
|-
! [[Schweden]] || bgcolor="#ffc0c0" | 25 % || 12 % oder 6 %
|-
! [[Dänemark]] || bgcolor="#ffc0c0" | 25 % ||
|}


Die Bemessungsgrundlage für die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer ist der ''Brutto''umsatz einer jeden Produktions- und Handelsstufe. In der Folge ist die Höhe der Steuerbelastung des Endprodukts abhängig davon, wie viele Produktions- oder Handelsschritte ein Produkt durchläuft.<ref name="books-sXglz78mivAC-336">Peter Bohley: ''Die öffentliche Finanzierung.'' Oldenbourg Verlag, 2003, ISBN 978-3-486-27374-8, S.&nbsp;336 ({{Google Buch |BuchID=sXglz78mivAC |Seite=336}}).</ref>
=== Umsatzsteuer in Nicht-EU-Ländern ===
{| {{prettytable}}
!rowspan="2"| Land
!colspan="2"| Steuersatz
|-
! Allgemeiner Satz
! Ermäßigter Satz
|-
! [[Andorra]]
| 0% || 0%
|-
! [[Japan]]
| 5% ||
|-
! [[Singapur]]
| 5% ||
|-
! [[Taiwan]]
| 5% ||
|-
! [[Schweiz]]
| 7,6% || 3,6% oder 2,4%
|-
! [[Australien]]
| 10% ||
|-
! [[Argentinien]]
| 11% || 10,5% oder 0%
|-
! [[Indien]]
| 12,5% || 4%, 1% oder 0%
|-
! [[Neuseeland]]
| 12,5% ||
|-
! [[Südafrika]]
| 14% || 7% oder 4%
|-
! [[USA]]
| 14% || ???%
|-
! [[Mexiko]]
| 15% || 0%
|-
! [[Kanada]]
| 15% || 7%
|-
! [[Venezuela]]
| 15% || 8%
|-
! [[Sri Lanka]]
| 15% ||
|-
! [[China]]
| 17% || 6% oder 3%
|-
! [[Israel]]
| 17% ||
|-
! [[Serbien und Montenegro]]
| 18% || 8%
|-
! [[Russland]]
| 18% || 10% oder 0%
|-
! [[Rumänien]]
| 19% || 9%
|-
! [[Ukraine]]
| 20% || 0%
|-
! [[Bulgarien]]
| 20% ||
|-
! [[Kroatien]]
| 22% ||
|-
! [[Island]]
| 24,5% || 14%
|-
! [[Norwegen]]
| 25% || 11% oder 7%
|-
! [[Färöer]]
| 25% || 0%
|}


==== Vor- und Nachteile ====
== Deutschland ==


Die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer hat im Wesentlichen zwei Vorteile: einerseits ihre einfache Berechenbarkeit und andererseits geringe Verwaltungskosten bei der Erhebung.<ref name="kraft2014">{{Literatur |Autor=Cornelia Kraft, Gerhard Kraft |Titel=Grundlagen der Unternehmensbesteuerung: Die wichtigsten Steuerarten und ihr Zusammenwirken |Verlag=Springer-Verlag |Datum=2014 |ISBN=978-3-658-03256-2 |Seiten=305 |Online=http://books.google.com/books?id=NPkoBAAAQBAJ&pg=PA305}}</ref>
Im europäischen Vergleich hat Deutschland niedrige Umsatzsteuersätze. Allerdings ist eine Anhebung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2007 auf 19&nbsp;% beabsichtigt (Koalitionsvertrag vom 11. Nov. 2005).


Als Nachteile sind anzuführen:
=== Erhebungsformen ===
* Durch die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer entsteht ein Kumulierungs-/Kaskadeneffekt (siehe [[#Beispiel|das Beispiel]]).
Bei der Umsatzsteuer wird zwischen einer „''Ist-''” und einer „''Sollbesteuerung''” unterschieden.
* Da die Umsatzsteuer durch alle Stufen ohne Korrektur, im Gegensatz zur Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, weitergegeben wird, kommt es zu einer Wettbewerbsverzerrung. Die Umsatzsteuer geht durch den Verkaufspreis in die Bemessungsgrundlage der nachfolgenden Produktions- oder Handelsstufe ein, womit die Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer erhoben wird.<ref name="rechtsle-Allphase">{{Internetquelle |url=http://www.rechtslexikon.net/d/allphasen-umsatzsteuer/allphasen-umsatzsteuer.htm |titel=Allphasen-Umsatzsteuer |werk=rechtslexikon.net |datum= |abruf=2015-01-12}}</ref>
* Hinzu kommt eine eingeschränkte Werttransparenz, die dadurch verursacht wird, dass durch den Kaskadeneffekt nicht mehr erkennbar ist, welche Wertschöpfung in jeder Produktions- und Handelsstufe entsteht.


==== Istbesteuerung ====
==== Beispiel ====
Bei der '''Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten''' (Istbesteuerung) ist die Grundlage für die Erhebung das dem Unternehmer zugeflossene, also das bei ihm tatsächlich eingegangene [[Entgelt]]. Im Regelfall wird auch die Vorsteuer erst nach tatsächlichem Abfluss gegengerechnet. Dies ist allerdings nicht zwingend. Die Vorsteuer kann schon bei Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung berücksichtigt werden.
Die Sonderform "Ist-Versteuerung" muss beim Finanzamt beantragt werden. Unter folgenden Voraussetzungen kann dieser Antrag genehmigt werden:
* der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr hat in den Altbundesländer bis zum Jahr 2006 nicht mehr als € 125.000,– und danach € 250.000,- bzw. in den neuen Bundesländern nicht mehr als € 500.000,- betragen
* der Unternehmer ist von seiner Verpflichtung zur Buchführung gem. § 148 [[AO]] befreit
* der Unternehmer ist Angehöriger eines freien Berufes gem. § 18 Abs.1 Nr. 1 [[EStG]]


[[Datei:Grafik Tabelle.PNG|gerahmt|zentriert|Ein Hersteller stellt Ware her, die er an den Großhändler für 100&nbsp;€ netto liefert. Dieser vertreibt die Ware an den Einzelhändler zu 210&nbsp;€ netto. Der Einzelhändler verkauft diese Ware an den Endverbraucher für 331&nbsp;€ netto. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent.<ref>[http://www.kompetenzzentrum-steuerrecht.de/v1/cms/upload/LLM-Downloads/SS_2011/Krumm_-_Verbrauch-_und_Verkehrsteuerrecht_-_Teil_I.pdf Verbrauch- und Verkehrsteuerrecht (insbesondere Umsatzsteuerrecht) SS 2011] (PDF; 105&nbsp;kB)</ref> Dennoch werden kumuliert rund 18 Prozent des Bruttoverkaufspreises (64&nbsp;€ / 364&nbsp;€) besteuert.<ref name="kraft2014" />]]
Rechtsgrundlage: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/___20.html § 20 UStG]


=== Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug ===
==== Sollbesteuerung ====
Die '''Sollbesteuerung''' knüpft dagegen an die Leistungserbringung an. Bei dieser Besteuerung wird also die Umsatzsteuer zu einem Zeitpunkt abgeführt, zu dem der [[Rechnung]]sbetrag (und damit auch die Umsatzsteuer) tatsächlich noch nicht eingegangen sein muss. Das kann bei Betrieben mit hohem [[Wertschöpfung]]spotential und säumigen Kunden zu einem Liquiditätsengpass führen. Allerdings kann der Unternehmer aber auch die Vorsteuer berücksichtigen, obwohl er die Rechnung evtl. noch nicht tatsächlich bezahlt hat.


Bei dieser Variante wird im Gegensatz zur Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug sichergestellt, dass das Produkt während der Herstellung vollständig umsatzsteuerfrei bleibt und die Umsatzsteuer erst vom Endkunden gezahlt wird. Bis dahin wird die Umsatzsteuer auf jeder Weiterverarbeitungsstufe wieder auf Null gesetzt, das heißt, sie wird dem Unternehmen vom Finanzamt erstattet oder mit einer Umsatzsteuerschuld verrechnet. Erst wenn ein Endverbraucher oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen das Produkt erwirbt, verbleibt der Umsatzsteuerbetrag in der Staatskasse.
=== Steuersätze und Ausnahmen ===
Das deutsche [[Umsatzsteuergesetz]] kennt derzeit vier [[Steuertarif|Steuersätze]]: 5 %, 7 %, 9% und 16 %. Seit dem 1. Januar 2004 wurden die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erhöht. Nun muss u.a. auch die [[Steuernummer]] oder die [[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer]] (USt-Id-Nr.) des leistenden Unternehmers (= Rechnungsaussteller) auf der [[Rechnung]] angegeben werden.


==== Beispiel ====
Die beiden Steuersätze von 5 % und 9 % finden nur bei ''pauschalierenden Land- und Forstwirten'' Anwendung, wobei auf [[forstwirtschaft]]liche Produkte 5 % und auf [[landwirtschaft]]liche 9 % erhoben werden. Der pauschalierende Land- und Forstwirt muss dabei alle Umsätze dem jeweiligen Steuersatz unterwerfen (so kann er beispielsweise bei einem Verkauf eines [[Mähdrescher]]s nur 9 % ausweisen). Die Umsatzsteuer wird nicht abgeführt, sondern der allgemeinen [[Einkommensteuer]] unterworfen. Der pauschalierende Land- und Forstwirt kann sich auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren der „''Regelbesteuerung''” unterwerfen; für ihn gelten dann der ermäßigte sowie der normale Steuersatz. Durch diese Option haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen weiten Gestaltungsspielraum, der häufig bei größeren [[Investition]]en genutzt wird. Weitere Ausnahmen zur pauschalierten Umsatzbesteuerung für bestimmte
Berufsgruppen finden sich im Anhang der [[Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung]].


Zulieferer Z verkauft an den Produzenten&nbsp;P Rohstoffe für 15&nbsp;€. P&nbsp;stellt daraus eine Ware her, die er dem Großhändler&nbsp;G für 60&nbsp;€ liefert. Dieser verkauft die Ware an den Einzelhändler&nbsp;E zu 75&nbsp;€. Einzelhändler&nbsp;E schließlich veräußert diese Ware an den Endverbraucher für 100&nbsp;€.
Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen u. a. [[Lebensmittel]], der [[Personennahverkehr]] (Bus, Bahn und Taxifahrten unter 50 km), [[Buch|Bücher]] und [[Zeitung]]en (wenn keine jugendgefährdenden Inhalte), Leitungs- oder Quellwasser (nicht, wenn es abgefüllt verkauft wird).


[[Datei:Wertschoepfungskette.svg|mini|ohne|900px|Einfaches Beispiel einer Wertschöpfungskette]]
Gaststättenumsätze, bei denen die Ware an Ort und Stelle verzehrt wird, sind keine Lieferungen, sondern gelten als sonstige Leistungen und unterliegen daher immer einer Umsatzsteuer von 16 %. Aus diesem Grund wird man zum Beispiel in Fastfood-Restaurants mit Sitzgelegenheiten gefragt, ob man das Essen "Zum Mitnehmen" oder nicht bestellt, weil dann bei gleichem Bruttopreis jeweils unterschiedliche Steuersätze anwendbar sind. Der Nettopreis und der Steueranteil ergeben sich auch aus der Rechnung.


Zur Berechnung der Umsatzsteuer ist der Preis zunächst um die Umsatzsteuer zu verringern:
Die [[Versicherungswirtschaft]] ist als Branche vollständig von der Umsatzsteuer ausgenommen. Die Produkte und Dienstleistungen, aber auch Geschäftsausstattungen werden ohne Umsatzsteuer veräußert. Gleichzeitig können die Unternehmen keine Vorsteuer ziehen. Statt dessen gibt es eine [[Versicherungssteuer]].
{| class="wikitable zebra" style="text-align:center"
Auch die Umsätze weiterer Berufsgruppen wie z.&nbsp;B. [[Arzt |Ärzte]], [[Krankengymnast]]en, [[Hebamme]]n sind von der Umsatzsteuer ausgenommen. Darüber hinaus gibt es noch eine Anzahl weiterer Ausnahmetatbestände. (§ 4 UStG). Einige der Steuerbefreiungen können durch eine Option als steuerpflichtig behandelt werden, um z.&nbsp;B. in den Genuss des Vorsteuerabzuges zu kommen (§ 9 UStG).
|- class="hintergrundfarbe6"
! von → an
! Entgelt (netto)
! USt (19 %)
! Preis (brutto)
! Vorsteuer
! effektiv
|-
| von Z an P
| 12,61 €
| {{0}}2,39 €
| {{0}}15,00 €
| {{0}}0,00 €
| Z führt 2,39&nbsp;€ ab
|-
| von P an G
| 50,42 €
| {{0}}9,58 €
| {{0}}60,00 €
| {{0}}2,39 €
| P führt 7,19&nbsp;€ ab
|-
| von G an E
| 63,03 €
| 11,97 €
| {{0}}75,00 €
| {{0}}9,58 €
| G führt 2,39&nbsp;€ ab
|-
| von E an V
| 84,03 €
| 15,97 €
| 100,00 €
| 11,97 €
| E führt 4,00&nbsp;€ ab
|}


Betrachtung des Einzelhändlers (E):
Bei einem Umsatz im letzten Jahr von weniger als 17.500 € (bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist dieser Wert die Grenze für den geschätzten Jahresumsatz des aktuellen Jahres) und einem voraussichtlichen Umsatz des aktuellen Jahres von weniger als 50.000 € kann auch die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG zum Einsatz kommen. Dies bedeutet der Unternehmer darf keine Umsatzsteuer ausweisen (z.&nbsp;B. auf Rechnungen) und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Wechsel zur Umsatzsteuer muss dem Finanzamt mitgeteilt werden und ist auf fünf Jahre bindend.
* Der Verbraucher (V) zahlt 100,00&nbsp;€ für die Ware an den Einzelhändler&nbsp;(E).
* E hat die darin enthaltene USt von 15,97&nbsp;€ an das Finanzamt abzuführen.
* E seinerseits hat eine Rechnung über 75,00&nbsp;€ brutto für diese Ware vom Großhändler&nbsp;(G) erhalten, worin 11,97&nbsp;€&nbsp;USt enthalten sind.
* Diese Umsatzsteuer hat E an den G mit den 75,00&nbsp;€ brutto entrichtet und so kann E die 11,97&nbsp;€ als Vorsteuer von der an das Finanzamt abzuführenden 15,97&nbsp;€&nbsp;USt abziehen.
* E zahlt also 4,00&nbsp;€ an das Finanzamt, von den 25,00&nbsp;€ brutto Aufschlag, den er gemacht hat.


Der Verbraucher zahlt im Ergebnis:
=== Steuererklärungen ===
# 75,00&nbsp;€ brutto, die der Einzelhändler an Großhändler zahlen musste,
==== Allgemeines ====
# 21,00&nbsp;€ netto, die der Einzelhändler als Aufschlag für diverse Kosten und Gewinn kalkuliert hat,
Die Umsatzsteuer ist wie z.&nbsp;B. auch die [[Einkommensteuer]] eine Jahressteuer. Bei der Umsatzsteuer besteht aber die Besonderheit, dass die [[Steuerpflicht]]igen je nach Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Umsatzsteuer eine [[Umsatzsteuer-Voranmeldung]] abgeben müssen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss abgegeben werden:
# 4,00&nbsp;€ USt für die 21,00&nbsp;€ netto.


Damit wird deutlich, dass der Endverbraucher die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt. Die einzelnen Beträge werden von unterschiedlichen Teilen der Wertschöpfungskette abgeführt (von Z 2,39&nbsp;€ + von P 7,19&nbsp;€ + von G 2,39&nbsp;€ + von E 4,00&nbsp;€ = 15,97&nbsp;€). Da der Endverbraucher keine Vorsteuer abziehen kann, trägt er die komplette Umsatzsteuer auf die Wertschöpfung (Mehrwert) in der Kette. Die gesamte Wertschöpfung beträgt 12,61&nbsp;€ (Zulieferer) + 37,81&nbsp;€ (Produzent) + 12,61&nbsp;€ (Großhändler) + 21&nbsp;€ (Einzelhändler) = 84,03&nbsp;€. Davon 19 % sind 15,97&nbsp;€ Umsatzsteuer. Die Wertschöpfung eines Kettenmitglieds ergibt sich aus seinem Bruttoverkaufspreis abzüglich seiner vom nächsten Kettenmitglied geforderten Umsatzsteuer abzüglich der Wertschöpfungsbeträge aller vorgelagerten Kettenmitglieder.
* monatlich, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als € 6.136,00 Umsatzsteuer gezahlt wurden


==== Betriebswirtschaftliche Betrachtung ====
* monatlich in den ersten beiden Jahren nach Firmengründung


Die Steuer ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst kostenneutral. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, wird letztere wie ein [[durchlaufender Posten]] behandelt. Die Steuer stellt allerdings gem. Abschnitt 10.4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStAE keinen durchlaufenden Posten dar („Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten&nbsp;…“)<ref>{{Internetquelle |url=https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell-Stand-2019-05-27.html |titel=Umsatzsteuer-Anwendungserlass – konsolidierte Fassung (Stand 27. Mai 2019) – Bundesfinanzministerium – Themen |sprache=de |abruf=2019-06-06}}</ref>.
* vierteljährlich, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen € 512,00 und € 6.136,00 gezahlt wurden


Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
* jährlich, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 512,00 gezahlt wurden.
* von Z 2,39&nbsp;€ (dem P in Rechnung gestellt {{0}}2,39&nbsp;€ minus Vorsteuer von 0,00&nbsp;€)
* von P 7,19&nbsp;€ (dem G in Rechnung gestellt {{0}}9,58&nbsp;€ minus Vorsteuer des Z 2,39&nbsp;€)
* von G 2,39&nbsp;€ (dem E in Rechnung gestellt 11,97&nbsp;€ minus Vorsteuer des P 9,58&nbsp;€)
* von E 4,00&nbsp;€ (dem V in Rechnung gestellt 15,97&nbsp;€ minus Vorsteuer des G 11,97&nbsp;€)


Nicht zu vernachlässigen sind jedoch Kapitalbindungseffekte und -kosten sowie negative Nachfrageeffekte dadurch, dass aufgrund einer Umsatzsteuer der Endpreis eines Produktes bzw. einer Leistung für den Verbraucher höher ist als ohne Umsatzsteuer und dadurch die Nachfrage nach dem Produkt sinkt ([[Preis-Absatz-Funktion]]). Besonders kleinere Unternehmen und Selbstständige, die vor allem im Privatkundengeschäft tätig sind und einen relativ geringen Anteil an Betriebskosten haben, erfahren Umsatzsteuererhöhungen als reale Gewinnrückgänge, wenn sie die Umsatzsteuererhöhungen nicht über Preiserhöhungen ausgleichen können.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss beim Finanzamt eingegangen sein:


Beispiel: Ein Handwerker verkauft eine Leistung für 115,–&nbsp;€ brutto bei einem Umsatzsteuersatz von 15 % und eigenen Kosten von 85,–&nbsp;€. Sein Nettoverkaufspreis beläuft sich auf 100,–&nbsp;€, sodass sein Gewinn 15,–&nbsp;€ beträgt. Wenn nun der Umsatzsteuersatz auf 19 % erhöht wird, der Bruttoverkaufspreis für die Leistung in den Köpfen der Kunden aber bei 115,–&nbsp;€ zementiert ist und von den Mitbewerbern so beibehalten wird, dann beträgt sein Nettoverkaufspreis jetzt 115&nbsp;€&nbsp;:&nbsp;1,19&nbsp;=&nbsp;96,64&nbsp;€, was bei gleich gebliebenen Kosten von 85,–&nbsp;€ einem neuen Gewinn von 11,64&nbsp;€ entspricht. Er erleidet also einen Gewinnrückgang von 22,4 %.
* bei monatlicher Abgabe bis zum 10. des Folgemonats


== Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung ==
* bei vierteljährlicher Abgabe bis zum 10. des Monats nach dem Quartalsende


{{Hauptartikel|Umsatzsteuer-Voranmeldung}}
Eine "Dauerfristverlängerung" von einem Monat zur Abgabe der Voranmeldung kann auf Antrag gewährt werden.


Angefallene Umsatzsteuern müssen im Wege der [[Selbstveranlagung]] vom Unternehmer berechnet, per ''Umsatzsteuer-Voranmeldung'' im Jahr mehrfach an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden. Nach Ablauf des Jahres werden in der Umsatzsteuererklärung die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet.
Die in der Erklärung selbst errechnete Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.


==== Dauerfristverlängerung (Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung) ====
== Wirkung der Umsatzsteuer ==
Der Steuerpflichtige kann die o. a. Abgabe- und Zahlungstermine durch einen (meist) zum Jahresbeginn zu stellenden Antrag auf "Dauerfristverlängerung" um jeweils einen Monat herausschieben (D.&nbsp;h. die Anmeldung
für März ist dann nicht zum 10. April, sondern bis zum 10. Mai abzugeben). Diesem Antrag wird bei Verpflichtung zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung dann entsprochen, wenn mit der Antragsabgabe (bei Monatszahlern) 1/11 der Vorjahressteuer als Sonder-Vorauszahlung geleistet wird. Diese Sonder-Vorauszahlung wird in der Erklärung für den Dezember des Jahres verrechnet.


; Zeitliche Perspektive
=== Kritik ===
: Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates, Steuern zu erheben. Es ist zugleich vorteilhaft, um eine periodische [[Kongruenzprinzip (Buchhaltung)|Kongruenz]] zwischen Markt- und Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
Die Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Ein Unternehmen muss die entstandene Umsatzsteuer abführen, unabhängig davon, wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt. Somit trägt das Unternehmen grundsätzlich die Zinslast und muss eine entsprechende Liquidität vorhalten, was gerade bei kleineren Unternehmen immer wieder zu Problemen führt. Andererseits kann der Unternehmer die Vorsteuer bereits abziehen, auch wenn er die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Zinslast und Zinsvorteil dürften sich damit im Großen und Ganzen ausgleichen; allerdings erleiden Unternehmer mit einer „guten Zahlungsmoral“ aber schlecht zahlenden Kunden einen effektiven Nachteil.
; Administrative Effizienz
: Die USt ist aus Sicht des Staates eine relativ bürokratiearme und damit erhebungseffiziente Abgabe. Sie bedarf keiner wesentlichen Erhebungsverwaltung, sondern der Erhebungsaufwand lässt sich hauptsächlich auf die Aufsicht beschränken. Damit steht ein relativ hoher Anteil der abgeführten USt tatsächlich dem Staatshaushalt zur Verfügung. Weil fast alle Wirtschaftstransaktionen von der USt betroffen sind, war bis in die 1980er Jahre die Abführung dieser Steuer –&nbsp;insbesondere für kleinere Unternehmen&nbsp;– mit einem erheblichen Aufwand verbunden. In Deutschland war dies Anlass für die Gründung der [[DATEV]] im Jahr 1966.<ref>Detlef Borchers: [https://www.heise.de/newsticker/meldung/Die-EDV-und-die-Steuern-40-Jahre-DATEV-175121.html ''Die EDV und die Steuern: 40 Jahre DATEV.''] In: ''heise.de'', 14. Februar 2006, abgerufen am 8. April 2017.</ref>
; Selbststeuerung durch das Steuersubjekt
: Die USt ermöglicht dem Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er weniger belastet. Praktisch bedeutet das lediglich eine ''zeitliche'' Verzögerung der Belastung, da man sein zunächst zurückgelegtes (=&nbsp;gespartes) Geld irgendwann doch für den Gütererwerb ausgeben wird.
; Einkommensunabhängiger Steuersatz
: Der Steuersatz richtet sich nach dem konsumierten Gut. Somit ist es mittels USt schwieriger, größere Einkommen überproportional zu belasten, wie es etwa bei der [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]] geschieht. Diese überproportionale Belastung höherer Einkommen wird durch unterschiedliche Steuersätze erreicht: Waren, die lediglich von einkommensstarken Konsumenten gekauft werden, werden mit einem höheren Steuersatz belegt. Dennoch bemängeln Kritiker, Bezieher niedriger Einkommen und Familien mit Kindern gäben einen höheren Anteil ihres Einkommens für den Konsum aus; sie seien deshalb durch die USt überproportional belastet.<ref>[[Thomas Straubhaar]]: [http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,649734,00.html ''Krisen-Ausweg – Warum eine höhere Mehrwertsteuer uns retten kann.''] In: ''spiegel.de'', 19. September 2009, abgerufen am 8. April 2017.</ref>
: Andere halten dagegen wegen der niedrigeren Besteuerung des Grundbedarfs und unterschiedlicher Rückerstattung über die Sozialsysteme den sozialen Ausgleich für gegeben. Einige sehen diesen Aspekt sogar als Garant für mehr soziale Gerechtigkeit an, da er kaum Steuerflucht ermögliche und Steuerschlupflöcher stark einschränke.<ref>[[Egbert Scheunemann]]: [http://www.memo.uni-bremen.de/docs/m4305.pdf ''Sind indirekte Steuern wie Öko- oder Mehrwertsteuer unsozial?''] (PDF) memo.uni-bremen.de</ref>
: Allerdings sind nicht nur Grundnahrungsmittel, sondern auch Luxuskonsumgüter wie Froschschenkel, Wachteleier oder die Lieferung von Rennpferden steuerbegünstigt. Diese Begünstigung wurde infolgedessen als „[[Subventionierung]] von [[Luxusgut|Luxusartikeln]]“ bezeichnet.<ref name="Wieland">{{Internetquelle |autor=Joachim Wieland |url=https://www.bpb.de/apuz/155713/steuergerechtigkeit-statt-staatsverschuldung |titel=Steuergerechtigkeit statt Staatsverschuldung |werk=[[Aus Politik und Zeitgeschichte]] |hrsg=[[Bundeszentrale für politische Bildung]] |sprache=de |abruf=2020-06-27}}</ref>
; Auswirkung auf den Im- und Export
: Die USt wird bei Geltung des Bestimmungslandprinzips nicht auf Exportprodukte erhoben. Das gesamte Exportvolumen trägt somit nicht über die USt zur Staatsfinanzierung bei. Importprodukte dagegen unterliegen der (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Der Export trägt damit nicht zu dem Steuerertrag des exportierenden Landes bei.
; Konsumsteuer im Vergleich zur Faktorbesteuerung
: Die USt besteuert das Endprodukt des Produktionsprozesses. Die Faktorbesteuerung dagegen versteuert die Produktionsfaktoren, also die Produktentstehung. Die beiden Besteuerungsarten haben unterschiedlichen Einfluss auf die Produktivkräfte einer Volkswirtschaft. Da die Faktorbesteuerung der Produktentstehung entgegensteht und damit Produktivkräfte hemmt, ist diese nur bei der bewussten Zielsetzung einer Faktorvermeidung sinnvoll. Mit unserem gegenwärtigen System der Lohnnebenkosten und Lohnsteuer werden z.&nbsp;B. die Arbeitskosten sehr stark beeinflusst und wird Arbeitslosigkeit erzeugt. Hier hat eine Konsumsteuer eindeutige Vorteile gegenüber dem Besteuern des Faktors Arbeit. Grundsätzlich beeinflusst eine Faktorbesteuerung den Faktoreinsatz in den Unternehmen und bewirkt eine Faktorreduzierung durch die Unternehmen. Generell muss eine auf einen Faktor konzentrierte Besteuerung als problematisch angesehen werden, da dies zur Reduktion dieses Faktors und damit zur Reduktion der Staatseinnahmen führt. Unternehmen werden durch Faktorbesteuerung animiert, gegen den Staat zu arbeiten, weil sie durch Kostensenkung zwar ihren Wohlstand vermehren, aber gleichzeitig Staatseinnahmen verhindern können. Diesen entscheidenden Nachteil vermeidet die Konsumsteuer. Nur bedingt gilt dies für durch §&nbsp;4 UStG steuerbefreite Unternehmen und deren Produkte. Da diese ihre Vorsteuer nicht geltend machen können, reichen sie diese in einem vermeintlich steuerfreien Umsatz weiter. Hierbei werden neben Privatkunden (die die USt in jedem Fall entrichten müssen) auch Unternehmen über Gebühr belastet, welche diese höheren Kosten dann wiederum an die Verbraucher weiterreichen.
; Missbrauchsanfälligkeit
: Das gegenwärtige Umsatzsteuersystem ist sehr missbrauchsanfällig. So gehen dem Fiskus jährlich Milliarden Euro durch so genannte [[Karussellgeschäft]]e verloren. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung soll es für 2007 Umsatzsteuerausfälle in Höhe von insgesamt 14&nbsp;Mrd. Euro gegeben haben. Die Ausfallquote soll im Jahr 2005 erstmals leicht rückläufig gewesen sein; dieser Trend soll sich auch 2006 fortgesetzt haben. Die Ausfallquote für 2006 habe bei 9,5 %, 2007 bei 7,5 % gelegen.<ref>{{Webarchiv|url=http://bundesrechnungshof.de/veroeffentlichungen/sonderberichte/vat-deutsch.pdf |wayback=20211201105444 |text=''Innergemeinschaftlicher Umsatzsteuerbetrug'' („Intra-Community VAT Fraud“). }} (PDF; 291&nbsp;kB) bundesrechnungshof.de, 12. März 2009.</ref>
; Missbrauchsausgleich
: Unabhängig davon hat die USt den Vorteil, dass sie auch bei Erträgen aus [[Schwarzarbeit]] und [[Schwarzgeld]] (bei beiden wird ja die direkte Besteuerung vermieden) anfällt, wenn sie auch durch eine [[Steuerverkürzung|steuerverkürzende]] [[Rechnung#Verletzung der Rechnungspflichten|Ohne-Rechnung-Abrede]] v.&nbsp;a. im Zusammenhang mit Schwarzgeschäften häufig umgangen wird.
; Verlagerung von den [[Ertragsteuer]]n zu den [[Verkehrsteuer]]n
: In einigen Ländern (z.&nbsp;B. [[Italien]]) gibt es eine starke Tendenz, [[direkte Steuer]]n zu senken und [[indirekte Steuer]]n zu erhöhen; dies steigert die Nettoeinkommen und senkt die Konsumptionsneigung. Gleichzeitig verändert sich [[Joachim Wieland]] zufolge dadurch das Verhältnis des [[Steueraufkommen (Deutschland)|Aufkommens]] durch direkte zu indirekten Steuern zuungunsten von leistungsschwächeren [[Steuerzahler]]n: Direkte Steuern sind (vor allem durch die [[Steuerprogression]]) am [[Leistungsfähigkeitsprinzip]] ausgerichtet. Demgegenüber ist eine indirekte Steuer wie die Umsatzsteuer für alle gleich. Daher verschieben sich in den genannten Fällen die Steuereinnahmen auf indirekte Steuern, welche die [[Finanzkraft]] der Steuerzahler nicht berücksichtigen. Mit der gesunkenen Steuerbelastung von wirtschaftlich leistungsfähigeren Steuerzahlern nimmt dann auch die [[Steuergerechtigkeit]] ab. Entsprechend erhöhe sich in der Folge der [[Soziale Ungleichheit|Abstand zwischen Arm und Reich]].<ref name="Wieland" />
; Breitere Bemessungsgrundlage
: Der USt sind in der Regel alle Konsumenten gleichermaßen unterworfen. Bei der Besteuerung von Einkommen bestehen demgegenüber Unterschiede je nach Einkommensart, Einkommenshöhe und Einkommensbezieher (z.&nbsp;B. Verheiratete gegen Nichtverheiratete). So wird Einkommen aus Kapital, aus der Veräußerung von Immobilien, aus der Rente, aus unselbständiger Arbeit, aus Arbeit bei einem Arbeitgeber einer europäischen Institution usw. unterschiedlich besteuert. Die Folge einer breiten Bemessungsgrundlage besteht darin, dass z.&nbsp;B. statt einer Anhebung einer Steuer mit nur einer kleinen Basis von ca. zehn Prozentpunkten nur eine Anhebung von beispielsweise einem Prozentpunkt notwendig ist, um denselben fiskalischen Effekt zu erreichen.
; Niedrigere Nettotransferrate
: Die USt senkt die Nettotransferhöhe an [[Transfereinkommen]]sbezieher; hier seien insbesondere Pensionäre, Rentner, Arbeitslose und Kinder (Kindergeld) zu nennen. Dies ermöglicht, nominal die Höhe des Transfers beizubehalten, zugleich aber die Kosten für die Gesellschaft schulterbar zu halten. Insbesondere die nordischen Länder (z.&nbsp;B. Schweden) nutzen diesen Effekt und haben einen entsprechend hohen Umsatzsteuersatz.


=== Umsatzsteuerbetrug ===
Die vorstehenden Tatsachen beziehen sich nicht auf die sog. Istversteuerer.
In bestimmten Branchen und insbesondere bei internationalen Geschäften ist die Umsatzsteuer besonders anfällig für [[Steuerdelikt|Steuerhinterziehung]]. Die Hinterziehung von Umsatzsteuer wird in der Regel durch [[Karussellgeschäft|Umsatzsteuerkarusselle]] begangen. Dabei werden Waren über verschiedene Stationen geliefert. An einer Station wird vom Kunden der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ohne dass der jeweilige Lieferant die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abführt. Steuerhinterziehungen im Bereich der Umsatzsteuer nehmen einen immer größeren Anteil an den Mehrsteuern aufgrund aufgedeckter Steuerstraftaten ein.<ref>[http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2013/10/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-2-ergebnisse-der-steuerfahndung.html ''Ergebnisse der Steuerfahndung im Jahr 2012''.] Bundesfinanzministerium vom 21. Oktober 2013.</ref>


== Umsatzsteuer in Europa ==
Jedoch kann ein Unternehmer, wenn seine Umsätze innerhalb bestimmter Grenzen liegen, beim Finanzamt die sog. Ist-Versteuerung beantragen. Dann wird die Umsatzsteuer erst mit Eingang der Zahlung beim Unternehmer fällig.
Für die meisten Staaten stellt die Umsatzsteuer eine Hauptfinanzierungsquelle dar. Sie ist mindestens gleichrangig mit den [[Direkte und indirekte Steuer|direkt erhobenen Steuern]] und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.


Im internationalen Sprachgebrauch spricht man von VAT (Value added tax) oder in einigen Ländern auch von GST, siehe hierzu [[Goods and Services Tax]].
=== Betrugspotenzial ===
Es gibt allerdings ein sehr großes Betrugspotenzial in Deutschland.


=== Abkürzungen für Umsatzsteuer in europäischen Ländern ===
Bei den Haupttatbeständen wie Karussellbetrug, Kettenbetrug im Baugewerbe und Insolvenzbetrug schätzt der Bundesrechnungshof das jährliche Betrugsvolumen auf ca. 17 Milliarden Euro im Jahr 2005. Außerdem besteht in der Gastronomie ein hohes Potenzial an Betrugsmöglichkeiten wie z.B falsche Angabe von verkauften Gütern.


* [[Deutschland]]: ''USt'' (Umsatzsteuer)
=== Organisierte Kriminalität ===
* [[Österreich]]: ''USt'' (Umsatzsteuer)<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004873 ris.bka.gv.at].</ref>
* [[Schweiz]]: {{deS|MWST (Mehrwertsteuer)}}, {{frS|TVA (taxe sur la valeur ajoutée)}}; {{itS|IVA (imposta sul valore aggiunto)}}; {{rmS|TPV (taglia sin la plivalur)}}<ref>Bundeskanzlei: [https://www.termdat.bk.admin.ch/search/entry/96564 MWST] in ''termdat''.</ref>
* [[Belgien]]: ''btw'' (Belasting over de Toegevoegde Waarde)<ref>{{Internetquelle |url=https://woordenlijst.org/ |titel=woordenlijst |abruf=2020-08-04}}</ref>, TVA (taxe sur la valeur ajoutée), MwSt. (Mehrwertsteuer)<ref>[http://www.scta.be/Terminologiedatenbanken/Semamdy.aspx belgische Terminologiedatenbank].</ref>
* [[Bulgarien]]: ''ДДС (DDS)'' (Данък Добавена Стойност)
* [[Dänemark]]: ''MOMS'' (mereomsætningsafgift)<ref>[https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Umsatzsteuer/Geschaeftsbeziehungen-mit-Auslandsbezug---EU/Mehrwertsteuersaetze_in_der_EU.html Liste der Umsatzsteuersätze der Wirtschaftskammer Österreich.] Abgerufen am 12. Juli 2014.</ref>
* [[Estland]]: ''Km'' (Käibemaks)<ref>[https://www.riigiteataja.ee/akt/13114742?leiaKehtiv Käibemaksuseadus] in der Gesetzblattsammlung ''Riigi Teataja'', abgerufen am 7. Februar 2015 (estnisch, englisch).</ref>
* [[Finnland]]: ''ALV'' (Arvonlisävero)<ref>[http://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/1993/19931501 Mehrwertsteuergesetz.] In: ''finlex.fi'', abgerufen am 7. Februar 2015 (finnisch, schwedisch, englisch).</ref>
* [[Frankreich]]: ''TVA'' (Taxe sur la Valeur Ajoutée)<ref>[http://www.die-mehrwertsteuer.de/de/umsatzsteuer-frankreich.html Informationen zur Umsatzsteuer in Frankreich.] In: ''die-mehrwertsteuer.de'', abgerufen am 18. April 2016.</ref>
* [[Griechenland]]: ''ΦΠΑ (FPA)'' (foros prostithemenis axias)
* [[Italien]]: ''IVA'' (imposta sul valore aggiunto)<ref>[http://www.die-mehrwertsteuer.de/de/mehrwertsteuer-italien.html Informationen zur Umsatzsteuer in Italien.] In: ''die-mehrwertsteuer.de'', abgerufen am 18. April 2016.</ref>
* [[Kroatien]]: ''PDV'' (porez na dodanu vrijednost)
* [[Lettland]]: PVN (Pievienotās vērtības nodoklis)<ref>{{Internetquelle |url=https://www.vid.gov.lv/lv/pievienotas-vertibas-nodoklis |titel=Pievienotās vērtības nodoklis {{!}} Valsts ieņēmumu dienests |sprache=lv |abruf=2017-12-10}}</ref>
* [[Litauen]]: ''PVM'' (Pridėtinės vertės mokestis)
* [[Luxemburg]]: ''TVA'' (Taxe sur la Valeur Ajoutée)
* [[Niederlande]]: ''BTW'' (Belasting over de Toegevoegde Waarde, Omzetbelasting)<ref>[http://www.die-mehrwertsteuer.de/de/umsatzsteuer-niederlande.html Informationen zur Umsatzsteuer in den Niederlanden.] In: ''die-mehrwertsteuer.de'', abgerufen am 18. April 2016</ref>
* [[Polen]]: ''PTU'' (Podatek od towarów i usług)<ref>[http://www.die-mehrwertsteuer.de/de/umsatzsteuer-polen.html Informationen zur Umsatzsteuer in Polen.]{{Toter Link|url=http://www.die-mehrwertsteuer.de/de/umsatzsteuer-polen.html |date=2019-04 }} In: ''die-mehrwertsteuer.de'', abgerufen am 18. April 2016.</ref>
* [[Portugal]]: ''IVA'' (Imposto sobre o valor acrescentado)<ref>[http://www.die-mehrwertsteuer.de/de/umsatzsteuer-portugal.html Informationen zur Umsatzsteuer in Portugal.] In: ''die-mehrwertsteuer.de'', abgerufen am 14. Mai 2017.</ref>
* [[Rumänien]]: ''TVA'' (Taxa pe valoarea adaugata)<ref>[http://www.die-mehrwertsteuer.de/de/umsatzsteuer-rumaenien.html Informationen zur Umsatzsteuer in Rumänien.] In: ''die-mehrwertsteuer.de'', abgerufen am 18. April 2016.</ref>
* [[Slowakei]]: ''DPH'' (Daň z pridanej hodnoty)
* [[Spanien]]: ''IVA'' (Impuesto sobre el valor añadido)<ref>[http://www.die-mehrwertsteuer.de/de/umsatzsteuer-spanien.html Informationen zur Umsatzsteuer in Spanien.] In: ''die-mehrwertsteuer.de'', abgerufen am 18. April 2016.</ref>
* [[Tschechien]]: ''DPH'' (Daň z přidané hodnoty), siehe auch: [[Umsatzsteuersystem in Tschechien]]
* [[Ungarn]]: ''áfa'' (Általános forgalmi adó)
* [[Vereinigtes Königreich]] und andere Staaten mit Englisch als Amtssprache: ''VAT'' (Value Added Tax)<ref>[http://www.die-mehrwertsteuer.de/de/umsatzsteuer-vereinigtes-koenigreich.html Informationen zur Umsatzsteuer in Großbritannien.] In: ''die-mehrwertsteuer.de'', abgerufen am 18. April 2016.</ref>


=== Umsatzsteuer in der EU ===
In einem Bericht des Bundesrechnungshofes (vom 26. Oktober 2004) an den Finanzausschuss des deutschen Bundestages wird von Umsatzsteuerbetrug in großem Stil in Form von „Organisierter Kriminalität“ gesprochen. Es wird von Gründung europaweiter Firmennetze berichtet, welche ausschließlich dazu genutzt werden immer wieder dieselbe Ware zum Schein zu verkaufen (Karussellgeschäfte). Bei jedem Schritt wird immer wieder die Vorsteuer durch die örtlich zuständigen Finanzbehörden erstattet.
Innerhalb der [[Europäische Union|Europäischen Union]] ist die Umsatzsteuer aufgrund der [[Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie]] (MwStSystRL), die am 1. Januar 2007 die bis dahin geltende 6.&nbsp;EG-Richtlinie ersetzt hat, einheitlich geregelt. Jedes Land hat die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Die Mitgliedstaaten müssen einen Regelsteuersatz von mindestens 15 % haben. Eine Obergrenze für die Steuersätze ist nicht vorgegeben. Auch ist es ihnen gestattet, für bestimmte Leistungs- und Warengruppen geringere Steuersätze vorzusehen. Der Mindeststeuersatz für den ermäßigten Steuersatz ist 5 %. Nach Maßgabe der Richtlinie können Leistungsgruppen von der Mehrwertsteuer befreit werden oder es kann für sie ein Nullsatz eingeführt werden. Leistungen, auf die eine Nullsatzregelung anwendbar ist, unterliegen weiterhin den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und berechtigen insbesondere auch zum [[Vorsteuerabzug]]. In Deutschland wird die Nullsatzregelung nur in Bezug auf den innergemeinschaftlichen und internationalen Luft-, See- und teilweise auf den Binnenschifffahrtsverkehr angewandt.<ref>{{Webarchiv |url=http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_de.pdf |text=''Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft''. |format=PDF; 365&nbsp;kB |wayback=20070413052109}} Europäische Kommission, S. 10–19</ref> Eine konsolidierte Fassung, d.&nbsp;h. Fassung der 6.&nbsp;EG-Richtlinie, ist in [[EUR-Lex]] zu finden.<ref>{{EU-Richtlinie|1977|388|konsolidiert=2006-01-01}} In: ''[[EUR-Lex]].''</ref>
Aus Sicht des Bundesfinanzministeriums ist die Tatbestandsaufklärung und Strafverfolgung Ländersache. Durch die föderale Struktur der Bundesrepublik und dem Länderfinanzausgleich ist eine konsequente Verfolgung der Betrüger allerdings schwierig. Die Verteilung der Zweigstellen über die gesamte [[Europäische Union]] ist ein weiteres Hindernis.


Im Dezember 2007 einigten sich die EU-Finanzminister, einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Dienstleistungen vorzunehmen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen sollten von 2015 an innerhalb der EU zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland mehrwertsteuerpflichtig sein.<ref>[http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/eu-finanzminister-ende-des-luxemburger-mehrwertsteuer-vorteils-1490532.html ''Ende des Luxemburger Mehrwertsteuer-Vorteils.''] In: ''faz.net''</ref>
=== Historisches ===
Ein Vorläufer der Umsatzsteuer war der sogenannte [[Warenumsatzstempel]] von 1916.
Die seit 1918 geltende Allphasen-Bruttoumsatzsteuer sank zwischen 1923 und 1925 von 2,5 % auf 1 % und wurde, bei einem Steuersatz von zuletzt 4% (1967), am 1. Januar 1968 durch die vorsteuerabzugsfähige Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit einem Steuersatz von damals 10% abgelöst, welcher heute (2005), nach stufenweiser Erhöhung, nunmehr in Deutschland 16 % (ermäßigt 7 %) beträgt. Weitere Infos zur Geschichte der Umsatzsteuer unter http://www.schumpeter.info/Tisch-ohne.pdf


==== Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der EU (USt-IdNr., UID) ====
=== Aktuelles ===
{{Hauptartikel|Umsatzsteuer-Identifikationsnummer}}


Beim Export in ein anderes Land der EU wird keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie [[innergemeinschaftliche Lieferung]]), wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfängerland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird unterstellt, wenn der Empfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Durch dieses [[Bestimmungslandprinzip]] wird die Besteuerung im Wege des [[Innergemeinschaftlicher Erwerb|innergemeinschaftlichen Erwerbs]] in das Empfängerland verlagert. Darüber hinaus ist seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen des „VAT Package 2010“ neue Voraussetzung, dass auch bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben ist, damit der Leistungsort im Ausland belegt ist und der Unternehmer eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellen kann. Ferner ist die USt-IdNr. in der zusammenfassenden Meldung den Finanzbehörden seit 1. Juli 2010 monatlich (vorher quartalsweise) zu melden und es sind die mit dieser USt-IdNr. im Zusammenhang stehenden Umsätze anzugeben.
<!-- Datumsformat in der Tabelle nicht ändern! -->

{| {{prettytable}}
==== Sätze in der EU ====
|+ Entwicklung der Umsatzsteuersätze in Deutschland
{| class="sortable wikitable zebra" style="text-align:center"
|- {{highlight1}}
|+ Umsatzsteuersätze (in Prozent) in der Europäischen Union (Stand Januar 2021)<ref>[https://ec.europa.eu/taxation_customs/system/files/2021-06/vat_rates_en.pdf Tabelle der Europäischen Union.] (PDF) Stand Januar 2021 (englisch)</ref>
! Von
|- class="hintergrundfarbe6"
! Bis
! Land
! Allgemeiner Satz
! title="Normalsatz"| Normal
! Ermäßigter Satz
! title="Zwischensatz" data-sort-type="number"| Zwischen
! title="ermäßigter Satz" data-sort-type="number"| Ermäßigt
! title="stark ermäßigter Satz" data-sort-type="number"| Stark ermäßigt
! title="Dienstleistungen" data-sort-type="number"| Dienst-<br /> leistung
! title="Nullsatz möglich"| Nullsatz?
! title="gültig seit"| Gültig seit
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Belgien}} || 21 || 12 || {{0}}6 || – || – || ja || data-sort-value="2000,01"| 01.2000
| 01.01.1968 <!--sic!-->
| 30.06.1968 <!--sic!-->
| <center>10,0%</center>
| <center>5,0%</center>
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Bulgarien}} || 20 || – || {{0}}9 || – || – || ja || data-sort-value="2011,04"| 04.2011
| 01.07.1968 <!--sic!-->
| 31.12.1977 <!--sic!-->
| <center>11,0%</center>
| <center>5,5%</center>
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Dänemark}} || 25 || – || {{0}}– || – || – || ja || data-sort-value="1992,01"| 01.1992
| 01.01.1978 <!--sic!-->
| 30.06.1979 <!--sic!-->
| <center>12,0%</center>
| <center>6,0%</center>
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Deutschland|Umsatzsteuer (Deutschland)}}<ref group="A">Deutschland: Im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 reduziert auf 16 bzw. 5 %</ref> || 19 || – || {{0}}7 || – || – || ja || data-sort-value="2021,01"| 01.2021
| 01.07.1979 <!--sic!-->
| 30.06.1983 <!--sic!-->
| <center>13,0%</center>
| <center>6,5%</center>
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Estland}} || 22 || – || {{0}}9 || – || – || ja || data-sort-value="2009,07"| 01.2024
| 01.07.1983 <!--sic!-->
| 31.12.1992 <!--sic!-->
| <center>14,0%</center>
| <center>7,0%</center>
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Finnland}} || 25,5 || – || 14 || – || 10 || ja || data-sort-value="2013,01"| 09.2024
| 01.01.1993 <!--sic!-->
| 31.03.1998 <!--sic!-->
| <center>15,0%</center>
| <center>7,0%</center>
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Frankreich}} || 20 || 10 || {{0|0,0}}5,5 || {{0|,0}}2,1 || – || nein || data-sort-value="2014,01"| 01.2014
| 01.04.1998 <!--sic!-->
| 31.12.2006 <!--sic!-->
| <center>16,0%</center>
| <center>7,0%</center>
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Griechenland}}<ref group="A">Griechenland: noch auf wenigen griechischen Inseln: 17 %, 9 %, 4 %</ref> || 24 || – || 13 || – || {{0}}6 || ja || data-sort-value="2016,06"| 06.2016
| 01.01.2007 <!--sic!-->
| geplant
| <center>19,0%</center>
| <center>7,0%</center>
|}

=== Verteilung der Steuer auf Bund, Länder und Gemeinden in Prozent ===
{| {{prettytable}}
|+ Steuerverteilung
|- {{highlight1}}
! Ab dem Jahr
! Bund vorab
! Gemeinden danach vorab
! Bund
! Länder
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Irland}}<ref group="A">Irland: Im Zeitraum September 2020 bis Februar 2021 reduziert auf 21 %</ref> || 23 || – || {{0|,0}}13,5 || {{0|,0}}4,8 || 12 || ja || data-sort-value="2012,01"| 01.2012
| ''1990'' || - || - || 65 % || 35 %
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Italien}} || 22 || 10 || {{0}}5 || 4 || {{0}}– || nein || data-sort-value="2016,01"| 01.2016
| ''1994'' || - || - || 63 % || 37 %
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Kroatien}} || 25 || – || 13 || 5 || {{0}}– || nein || data-sort-value="2014,01"| 01.2014
| ''1995'' || - || - || 56 % || 44 %
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Lettland}} || 21 || – || 12 || 5 || {{0}}– || ja || data-sort-value="2012,07"| 01.2018
| ''1996'' || - || - || 50,5 % || 49,5 %
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Litauen}} || 21 || – || {{0}}9 || 5 || {{0}}– || nein || data-sort-value="2009,09"| 09.2009
| ''1998'' || 3,64 % || 2,2 % || 50,5 % || 49,5 %
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Luxemburg}}<ref group="A">Luxemburg: Für das gesamte Jahr 2023 wurden die Steuersätze 17/14/8 % zur Eindämmung der Inflation um jeweils einen Prozentpunkt auf 16/13/7 % gesenkt.</ref> || 17 || 14 || {{0}}8 || 3 || {{0}}– || nein || data-sort-value="2015,01"| 01.2015
| ''1999'' || 5,63 % || 2,2 % || 50,5 % || 49,5 %
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Malta}} || 18 || – || {{0}}7 || 5 || {{0}}– || ja || data-sort-value="2011,01"| 01.2011
| ''2000'' || 5,63 % || 2,2 % || 50,25 % || 49,75 %
|-
|-
|style="text-align:left"| {{Niederlande}} || 21 || – || {{0}}9 || – || {{0}}– || {{0|<sup>[B 0]</sup>}}ja<ref group="B">[https://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontentnl/belastingdienst/zakelijk/btw/btw_berekenen_aan_uw_klanten/btw_berekenen/btw_tarief/btw_tarief Btw-tarief] belastingdienst.nl, Steuerbehörden, abgerufen am 5. September 2019.</ref> || data-sort-value="2019,01"| 01.2019
| ''2002'' || 5,63 % || 2,2 % || 49,6 % || 50,4 %
|-
|style="text-align:left"| {{Österreich|Umsatzsteuer (Österreich)}}<ref group="A">Österreich: Im Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2021 galt ein zusätzlicher reduzierter Steuersatz von 5 %</ref> || 20 || 13 || 10 || – || {{0}}– || ja || data-sort-value="2020,07"| 07.2020
|-
|style="text-align:left"| {{Polen}} || 23 || – || {{0}}8 || – || {{0}}5 || ja || data-sort-value="2011,01"| 01.2011
|-
|style="text-align:left"| {{Portugal}}<ref group="A">Portugal: 22 % / 12 % / 5 % auf [[Madeira]] und 16 % / 9 % / 4 % auf den [[Azoren]]</ref> || 23 || – || 13 || 6 || {{0}}– || nein || data-sort-value="2011,01"| 01.2011
|-
|style="text-align:left"| {{Rumänien}} || 19 || – || {{0}}9 || 5 || {{0}}– || nein || data-sort-value="2017,01"| 01.2017
|-
|style="text-align:left"| {{Schweden}} || 25 || – || 12 || – || {{0}}6 || ja || data-sort-value="1996,01"| 01.1996
|-
|style="text-align:left"| {{Slowakei}} || 20 || – || 10 || – || {{0}}– || nein || data-sort-value="2011,01"| 01.2011
|-
|style="text-align:left"| {{Slowenien}} || 22 || – || {{0|0,0}}9,5 || 5 || {{0}}– || nein || data-sort-value="2020,01"| 01.2020
|-
|style="text-align:left"| {{Spanien}}<ref group="A">Spanien: nur 7 % Inselsteuer statt Normalsteuersatz auf den [[Kanarische Inseln|Kanaren]]</ref> || 21 || – || 10 || 4 || {{0}}– || nein || data-sort-value="2012,09"| 09.2012
|-
|style="text-align:left"| {{Tschechien}} || 21 || 15 || 10 || – || {{0}}– || nein || data-sort-value="2015,01"| 01.2015
|-
|style="text-align:left"| {{Ungarn}} || 27 || – || 18 || 5 || {{0}}– || ja || data-sort-value="2012,01"| 01.2012
|-
|style="text-align:left"| {{Zypern|2=Zypern}} || 19 || – || {{0}}– || 5 || {{0}}9 || ja || data-sort-value="2014,01"| 01.2014
|- class="sortbottom"
! class="hintergrundfarbe9"| {{EU|2=(EU-Minimum)}} || 17 || 10 || {{0}}5 || {{0|,0}}2,1 || {{0}}5 || <!--6. MwSt-Richtlinie--> ||
|- class="sortbottom"
! class="hintergrundfarbe8"| {{EU|2=(EU-Maximum)}} || 27 || 15 || 18 || 6 || 12 || ||
|}
|}


Sonderregelungen
=== Aufkommen ===
<references group="A" />
(Alle Beträge in Millionen Euro, Nachkommastellen nicht exakt)
{| {{prettytable}}
|+ Aufkommenverteilung
|- {{highlight1}}
! Im Jahr
! Gemeinden
! Bund
! Länder
! Gesamt
|-----
| ''1990'' || - || 49.048,3 || 26.410,6 || 75.458,9
|-----
| ''1991'' || - || 59.712,1 || 32.152,7 || 91.864,8
|-----
| ''1992'' || - || 65.707,3 || 35.380,9 || 101.088,2
|-----
| ''1993'' || - || 69.674,9 || 40.920,2 || 110.595,1
|-----
| ''1994'' || - || 75.921,7 || 44.598,0 || 120.519,7
|-----
| ''1995'' || - || 58.013,3 || 52.782,6 || 110.795,9
|-----
| ''1996'' || - || 53.546,0 || 60.034,9 || 113.580,9
|-----
| ''1997'' || - || 55.252,7 || 60.969,4 || 116.222,1
|-----
| ''1998'' || 2.712,1 || 58.999,8 || 59.678,9 || 121.390,8
|-----
| ''1999'' || 2.847,5 || 71.647,9 || 62.660,2 || 137.155,6
|-----
| ''2000'' || 2.924,7 || 73.263,9 || 64.682,7 || 140.871,3
|-----
| ''2001'' || 2.884,5 || 72.256,9 || 63.793,7 || 138.935,1
|-----
| ''2002'' || 2.869,1 || 71.043,0 || 64.283,0 || 138.195,1
|-----
| ''2003'' || 2.844,0 || 70.427,0 || 63.725,0 || 136.996,0
|}


Steuersatzänderungen
== Österreich ==
<references group="B" />
''Siehe:'' [[Umsatzsteuer (Österreich)]]


=== Umsatzsteuer in Nicht-EU-Ländern ===
== Schweiz ==


Bei dem folgenden Vergleich ist es wichtig zu beachten, dass die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages, sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: In Brasilien beträgt der Umsatzsteuersatz bei einer Faktura innerhalb des Bundesstaates i.&nbsp;d.&nbsp;R. 18 % (18 % des Bruttopreises müssen als Steuer abgeführt werden). Nach der Berechnungsmethode auf Basis des Nettobetrages – wie in der EU üblich – entspricht das einer USt von 21,951 %.
=== Aktuell ===
Am 28. November 2004 stimmten die [[Schweiz]]er [[Stimmberechtigte]]n an der [[Urnengang|Urne]] mit 73,8% Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu. Wesentlicher Bestandteil/Änderung sind die Befugniserteilung der bis 2020 befristeten Mehrwertsteuer- und direkte Bundessteuererhebung.


{{Überarbeiten|grund=Im Gegensatz zum Abschnitt und zum Kapitel behandelt die Tabelle auch außereuropäische Staaten. Entweder aufteilen oder ganze Kapitelstruktur überdenken.}}
=== Steuersätze ===
{| class="wikitable sortable zebra" style="text-align:center"
Die schweizerische Mehrwertsteuer beträgt generell 7,6 %. Der Satz setzt sich zusammen aus: Einem Normalsatz von 6,5%, plus 1 Prozentpunkt für [[Alters- und Hinterlassenenversicherung|AHV]]/[[Invalidenversicherung (Schweiz)|IV]], sowie 0,1% für Eisenbahngrossprojekte ([[Neue_Eisenbahn-Alpentransversale|NEAT]]). Ein zweiter Bereich, in den u. a. Nahrungsmittel und Medikamente fallen, wird mit 2,4 % besteuert. Übernachtungen einschliesslich Frühstück unterliegen dem Sondersatz von 3,6%. Viele Bereiche sind jedoch ganz von der Mehrwertsteuer befreit, so z.&nbsp;B. Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr, Versicherungen, Vermietung von Wohnungen, Verkauf von Liegenschaften.
|+ Umsatzsteuersätze (in Prozent) in Nicht-EU-Ländern

|- class="hintergrundfarbe6"
Der Finanzminster der Schweiz, Bundesrat Merz, lancierte die Idee einer vereinfachten Mehrwertsteuer. Er hatte vorgeschlagen, dass es in Zukunft in der Schweiz keine Ausnahmen mehr geben sollte und der heutige Mehrwertsteuersatz von 2,4% auf Güter des täglichen Bedarfs, 3,6% auf Beherbergungsleistungen und die 7,6% auf allen übrigen Leistungen auf einheitliche 5-6% festzusetzen. In der Schweiz wurden seit Einführung der MWST 1995 26 verschiedene Ausnahmen eingeführt. Aus liberaler Sicht ist eine vereinheitlichte MWST von rund 5% zu befürworten, weil es die Unternehmen von mühsamen Abgrenzungs- und Abrechnungsproblemen befreit. Gleichzeitig wird das Steuersystem vereinfacht. In der politischen Diskussion scheint dieser Vorschlag aber wenig Chancen auf eine Realisierung zu haben. Der Einheitssatz von 5-6% führt zudem zu einer Verteuerung der Grundnahrungsmittel (aktuell mit 2,4% besteuert), was vor allem die ärmeren Bevölkerungsschichten treffen würde. Auch die Abschaffung der Steuerausnahme auf dem Mietzins von Wohnungen und weitere Ausnahmen (z.B. im Gesundheitswesen und in der Finanzbranche) werden wohl auch in Zukunft Bestand haben. Die Vereinfachung der Mehrwertsteuer sollte deshalb den Fokus auf eine Lockerung der formellen Vorschriften und eine konsequente Umsetzung der Besteuerung des Endkonsums richten.
! Land !! title="Allgemeiner Satz"| Allgemein !! title="ermäßigter Satz" colspan="2"| Ermäßigt

|-
=== Registrierungspflicht ===
|style="text-align:left"| {{Albanien}}
Abrechnungspflichtig sind Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 75'000 [[Franken (Währung)|Fr.]]
| 20 || || 0
Liegt der Umsatz in einem Jahr zwischen 75'001 und 250'000 Franken, ist die Umsatzsteuerpflicht nur gegeben, wenn die Steuerzahllast (Umsatzsteuer - Vorsteuer) 4'000 Franken übersteigt.
|-

|style="text-align:left"| {{Andorra}}
Werden diese Grenzen erstmals erreicht, ist die Umsatzsteuerpflicht ab dem 1.1. des Folgejahres gegeben. Die Registrierung muss durch das Unternehmen erfolgen.
| {{0}}4 || || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Argentinien}}
| 21 ||data-sort-value="10,5"| {{0|,0}}10,5 || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Australien}}
| 10 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Bolivien}}
| 13 || {{0}}3 ||
|-
|style="text-align:left"| {{Bosnien und Herzegowina}}
| 17 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Brasilien}}
| 17 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Chile}}
| 19 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Volksrepublik China}}
| 17 || {{0}}6 || 3 (13)
|-
|style="text-align:left"| {{FRO|Färöer}}
| 25 || || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Indien}}
|data-sort-value="12,5"| {{0|,0}}12,5 || {{0}}4 || 1, 0
|-
|style="text-align:left"| {{Island}}
| 24 || 11 ||
|-
|style="text-align:left"| {{Israel}}<ref group="C">{{Webarchiv |url=http://www.accordancevat.de/israel-erhohung-des-regularen-mehrwertsteuersatzes-im-juni-2013/ |text=''Israel – Erhöhung des regulären Mehrwertsteuersatzes im Juni 2013.'' |wayback=20140429190227 |archiv-bot=2019-04-19 13:52:17 InternetArchiveBot}} In: ''accordancevat.de'', abgerufen am 29. April 2014</ref>
| 18 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Japan}}
| 10 || {{0}}8 ||
|-
|style="text-align:left"| {{Kanada}}<ref group="C">Kanada: Basis zzgl. 0 % ([[Alberta]]) bis 10 % ([[Neuschottland]]) je nach Provinz</ref>
| {{0}}5 || || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Kosovo}}
| 16 || || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Liechtenstein}}<ref group="C" name="chli">von 2011 bis 2017: 8 %, 3,8 % und 2,5 % ab 2011</ref>
|data-sort-value="8,1"| {{0|,00}}8,1 || 3,8 / 2,6 || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Marokko}}
| 20 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Mazedonien}}
| 18 || {{0}}5 ||
|-
|style="text-align:left"| {{Mexiko}}
| 16 || || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Montenegro}}
| 17 || {{0}}8 ||
|-
|style="text-align:left"| {{Neuseeland}}<ref group="C">{{Webarchiv|url=http://www.ird.govt.nz/technical-tax/legislation/2010/2010-27/leg-2010-27-gst-rate-increase/ |wayback=20190124235237 |text=ird.govt.nz |archiv-bot=2023-02-02 02:53:03 InternetArchiveBot }}</ref>
| 15 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Norwegen}}
| 25 || 11 || 7
|-
|style="text-align:left"| {{Russland}}<ref group="C">[https://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/Russia_to_increase_standard_VAT_rate_from_18_percent_to_20_percent_as_of_1_January_2019/$FILE/2018G_010534-18Gbl_Indirect_Russia%20Standard%20VAT%20rate%20to%20increase%201%20Jan%202019.pdf Russia to increase standard VAT rate from 18 % to 20 % as of 1 January 2019] (PDF)</ref>
| 20 || 10 || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Saudi-Arabien}}
| {{0}}5 || || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Schweiz|Mehrwertsteuer (Schweiz)}}<ref group="C" name="chli" />
|data-sort-value="8,1"| {{0|,00}}8,1 || 3,8 / 2,6 || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Serbien}}<ref group="C">https://vatcompliance.co/de/countries/serbisch/</ref>
| 20 || {{0}}8 || 0
|-
|style="text-align:left"| {{Singapur}}<ref group="C">https://vatcompliance.co/de/countries/singapur/</ref>
| {{0}}8 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Sri Lanka}}
| 15 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Südafrika}}
| 15 || {{0}}7 || 4
|-
|style="text-align:left"| {{Südkorea}}
| 10 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Taiwan}}
| {{0}}5 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Thailand}}<ref group="C">Thailand: Eigentlicher Steuersatz von 10 % nach der Asienkrise abgesenkt, 2010 abermals verlängert</ref>
| {{0}}7 || ||
|-
|style="text-align:left"| {{Türkei}}
| 18 || {{0}}8 || 1
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|style="text-align:left"| {{Ukraine}}<ref group="C">[https://devisu.ua/uk/stattia/hto-zmozhe-skoristatisya-stavkoyu-pdv-7-u-2021-roci ''Хто зможе скористатися ставкою ПДВ 7% у 2021 році'' (Wer kann im Jahr 2021 den Mehrwertsteuersatz von 7 % nutzen?)] DeVisu, 16. Februar 2021 (ukrainisch)</ref>
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=== Steuererhebung ===
=== Vergleich 1976, 1987 und 2007 ===
Sie wird an der Grenze durch die [[Eidgenössische Zollverwaltung]] und im Inland durch die [[Eidgenössische Steuerverwaltung]] erhoben.


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=== Erträge ===
|+ Entwicklung der Umsatzsteuersätze (in Prozent) in einigen europäischen Staaten
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|}

=== Historisches ===
Am 1. Januar 1995 wurde die [[Warenumsatzsteuer]] durch die Mehrwertsteuer abgelöst. Der reduzierte Ansatz betrug damals 2 % und der Sondersteuersatz 3 %. Der Normalansatz betrug 6,2 %, welcher per Bundesbeschluss auf 6,5 % zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde.
Aufgrund des Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die [[Alters- und Hinterlassenenversicherung|AHV]]/[[IV]] sowie der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, wurden die Steuersätze auf den heutigen Stand erhöht. Damit sollten die Finanzierung der [[Neue_Eisenbahn-Alpentransversale|NEAT]] und der zukünftig anfallenden Kosten für die [[Alters- und Hinterlassenenversicherung|AHV]]/[[IV]] gesichert werden.
Der [[Bundesrat (Schweiz)|Bundesrat]] kann aufgrund von Art. 130 der [[Bundesverfassung (Schweiz)|Bundesverfassung]] die Ansätze bei Bedarf um maximal 1 % auf 7,5 % erhöhen. Von diesem Recht hat er mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 Gebrauch gemacht. Hinzu kommen 0,1% für die Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten, macht einen Mehrwertsteuersatz von 7,6 %.
Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) trat am 1. Dezember 2001 nach Ablauf der [[Referendum]]sfrist in Kraft.

== Historisches ==
Es gibt mehrere Quellen für die Erfindung der Mehrwertsteuer. Aus einigen geht hervor, dass sie als [[taxe sur la valeur ajoutée]] durch einen französischen Beamten [[Maurice Lauré]] erfunden wurde. Andere sehen ihren Ursprung als Erfindung durch den [[Heinrich Graf von Brühl|Grafen Brühl]].


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==


* [[Umsatzsteuerrecht]]
* [[Umsatzsteuerkonto]]
* [[Umsatzsteuergesetz]]
* [[Umsatzsteuerverprobung]]
* [[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer]]
* [[Einfuhrumsatzsteuer]]
* [[Liste nicht mehr erhobener Steuerarten]]
* [[Kleinunternehmerregelung]]
* [[Börsenumsatzsteuer]]
* [[Grunderwerbsteuer]]
* [[Finanztransaktionssteuer]]
* [[Umkehrung der Steuerschuldnerschaft]]
* [[Umsatzsteuerharmonisierung]]


== Weblinks ==
== Weblinks ==
{{Wiktionary|Mehrwertsteuer}}
* [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/index.html Umsatzsteuergesetz der BRD]
{{Wikibooks|Mathematrix: Kompass/ Schluss und Prozentrechnung/ Umsatzsteuer (USt.)|<math>{\color{BlueViolet}\begin{smallmatrix}{\mathbf{MATHE} \mu \alpha T\mathbb R ix}\end{smallmatrix} }</math> Mathematik für die Schule|suffix=Umsatzsteuer (USt.)}}
* [http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3506/DE/Service/Lexikon__A__Z/U/001.html Beschreibung] vom deutschen [[Bundesministerium der Finanzen]]
* {{DNB-Portal|4038416-0}}
* [https://www.bmf.gv.at/Steuer/Umsatzsteuer/_start.htm Beschreibung] vom österreichischen [[Bundesministerium für Finanzen]]
* {{§§|ustg_1980|juris|text=Text des Umsatzsteuergesetzes}} (Deutschland)
* [http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Mehrwertsteuer]
* {{EU-Richtlinie|2006|112|text=EU-MehrwertsteuerSystemRichtlinie 2006/112 vom 28. November 2006}}
* [http://www.vrc-vatrefund.com/chart_en.pdf Mehrwertsteuersätze - Europa] – Tabelle mit Mehrwertsteuersätzen
* [http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (UStAE)]
* Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustdv_1980/index.html
* [http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_de.pdf Die Umsatzsteuersätze in der EU – Stand: 1. Januar 2016] (PDF; 350&nbsp;kB)
* [http://www.uni-hamburg.de//fachbereiche-einrichtungen/fb16/absozpsy/HAFOS-59.pdf Forschungsbericht "Wirtschaftpsychologische Analyse einer Mehrwertsteuererhöhung auf den Konsum"]
* [http://epub.sub.uni-hamburg.de/epub/volltexte/2012/16718/pdf/HAFOS_59.pdf Forschungsbericht „Mehrwertsteuererhöhung: Eine wirtschaftspsychologische Analyse ihrer Wirkung.“] (PDF; 13,8&nbsp;MB)

* Janelle Cammenga: [https://taxfoundation.org/2020-sales-taxes/ ''State and Local Sales Tax Rates, 2020.''] In: ''taxfoundation.org'' (Sales Tax in den USA)
* Der nachträgliche Vorsteuerabzug nach dem schweizerischen MWStG und nach der 6. MwSt.-Richtlinie der EU; [http://www.unisg.ch/www/edis.nsf/wwwDisplayIdentifier/3358/$FILE/dis3358.pdf unisg.ch] (PDF)
<!--* [http://mwstrechner.eu/ europaweiter Umsatzsteuerrechner]. Private Webseite von Rafael Cabrera Striberny, 73728 Esslingen -->


== Einzelnachweise ==
[[Kategorie:Steuern und Abgaben]][[Kategorie:Steuerrecht]]
<references responsive />


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[[Kategorie:Umsatzsteuer| ]]
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[[sv:Mervärdesskatt]]
[[th:ภาษีมูลค่าเพิ่ม]]
[[zh:增值税]]

Aktuelle Version vom 6. März 2025, 00:52 Uhr

Eine Umsatzsteuer (USt) ist

Die Umsatzsteuer wird prozentual vom Entgelt (Nettoverkaufspreis = Umsatz des Lieferanten) berechnet und bildet zusammen mit diesem den vom Leistungsempfänger zu entrichtenden Preis (Bruttoverkaufspreis). Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den betrieblichen Kosten und mindert nicht den Ertrag des Unternehmers.

Es gibt im Wesentlichen zwei Varianten der Umsatzsteuer: Die in Deutschland bis 1967 und in Österreich bis 1973 verwendete Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer und die seither verwendete Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Die Gesetzgeber in Deutschland und Österreich hatten bei der Umstellung den Namen der Steuer unverändert gelassen; dennoch hat sich außerhalb des amtlichen Sprachgebrauchs der Ausdruck Mehrwertsteuer (MwSt.) für die neue Variante mit Vorsteuerabzug durchgesetzt. Diese Bezeichnung ist insofern passend, als bei der neuen im Gegensatz zur alten Variante grundsätzlich nur die Wertschöpfung belastet wird.

Systematische Einordnung

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  • Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Besteuert werden Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Entgelt ist alles, was der Empfänger oder ein Dritter aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die im Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer. Vor allem im Handel zwischen EU-Staaten kommt es allerdings zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG, so dass die USt in diesen Fällen ihren indirekten Charakter verliert, da der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer berechnen und abführen muss.
  • Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer, weil sie durch den Austausch (Verkehr) von Leistungen ausgelöst wird.
  • Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist die Umsatzsteuer auch eine Verbrauchsteuer, weil sie den Endabnehmer belastet, der die erworbene Leistung konsumiert. Aber gesetzestechnisch ist nach § 21 Abs. 1 UStG in Deutschland nur die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
  • Schließlich handelt es sich um eine Gemeinschaftsteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung Art. 106 Abs. 3 GG.

Geschichte der Umsatzsteuer

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Während Zölle (lateinisch teloneum) und Verkehrssteuern bereits seit dem Altertum bekannt waren, wurden Verbrauchsteuern (Akzisen) erst zu Beginn der Neuzeit eingeführt. Ihre Anfänge liegen im 16. Jahrhundert in den Niederlanden, über die ein Beobachter schreibt, „dass daselbst keine Sache zum Lebensunterhalt und Nothdurft zu haben ist, die nicht fünf- bis sechsmal Abgaben entrichtet hätte.“

In Deutschland führte der gewaltige Finanzbedarf im Ersten Weltkrieg 1916 zu einer reichseinheitlichen Stempelsteuer auf Warenlieferungen und 1918 zu einer Allphasen-Bruttoumsatzsteuer, die in der Bundesrepublik bis Ende 1967 und in der DDR bis zum 18. September 1970 beibehalten wurde.[3]

Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 % stieg in Deutschland infolge wiederholter Änderungen an: 1935 auf 2,0 %, 1946 auf 3,0 % sowie in der Bundesrepublik 1951 auf 4,0 %.

1968 wurde – im Rahmen der Harmonisierung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft – der Übergang zum System der Mehrwertbesteuerung mit Vorsteuerabzug vollzogen. Es handelt sich dabei um eine grundlegende Änderung zur Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Die Bezeichnung Umsatzsteuer ist wohl rechtlich korrekt, vom wirtschaftlichen Gehalt ist die Umsatzsteuer aber als Mehrwertsteuer ausgestaltet.

Aufgrund des Vorsteuerabzugs innerhalb der Europäischen Union war die 6. Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem vom 17. Mai 1977 die erste wichtige Vorschrift zur Vereinheitlichung des Umsatzsteuerrechts. Diese Richtlinie bildet auch die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Die 6. Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Inhaltlich unterscheidet sich die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht von der 6. Richtlinie. Es hat nur redaktionelle Anpassungen gegeben. Auswirkungen auf das Umsatzsteuerrecht in Deutschland ergeben sich aus der Änderung nicht.

Mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes sind mit Wirkung vom 1. Januar 1993 die Zölle und Einfuhrumsatzsteuern im Warenverkehr innerhalb der Union weggefallen. Die Ware ist im Land ihrer endgültigen Bestimmung der Besteuerung zu unterwerfen. Bei diesem Bestimmungslandprinzip handelt es sich jedoch um eine Übergangsregelung, die ursprünglich zeitlich befristet war. Zwischenzeitlich gilt das Bestimmungslandprinzip unbefristet. Ziel ist jedoch eine einheitliche Besteuerung im europäischen Binnenmarkt nach dem sogenannten Herkunftslandsprinzip. Danach wird die Besteuerung in dem Land vorgenommen, aus dem die Ware kommt. Zurzeit ist nicht absehbar, wann das Herkunftslandprinzip eingeführt werden wird.

Die Finanzminister der Europäischen Union hatten sich 2009 darauf verständigt, dass Mitgliedsstaaten in einigen lokalen Dienstleistungsbranchen die verminderte Mehrwertsteuer anwenden dürfen. Die Niederlande nutzen diese Möglichkeit bei Übernachtungen in der Hotellerie, die mit einem Steuersatz von 6,0 % berechnet werden und in Deutschland bis Ende 2009 bei 19 % lagen. Seit Januar 2010 gilt in Deutschland für Beherbergungsleistungen von Gastwirten und Hoteliers die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 %. Die Bundesländer Bayern, Niedersachsen und das Saarland fordern indes eine zügige strukturelle Mehrwertsteuerreform in Zeiten der Finanzkrise, u. a. eine steuerliche Entlastung des Gastgewerbes (seit 2010 in Kraft) und für bestimmte Handwerkerleistungen.

Wesen der Umsatzsteuer

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Die meisten Wirtschaftsgüter durchlaufen bis zum Endabnehmer eine Vielzahl von Phasen. Eine Ware wird in der Regel aus unterschiedlichsten Stoffen hergestellt, an einen Großhändler verkauft, der diese an einen Einzelhändler weiterveräußert, bis sie schließlich an den Endverbraucher abgegeben wird. Eine Umsatzbesteuerung kann in dieser Wertschöpfungskette allphasig (Anwendung auf jedes Stadium), mehrphasig (Anwendung auf einige, aber nicht alle Stadien) und einphasig (Anwendung auf nur einen Umsatzvorgang) sein. Vom Ort des Umsatzes hängt dabei ab, ob die Umsatzsteuer überhaupt anfällt.

Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer

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In Deutschland war diese Form der Umsatzsteuer von 1918 bis 1967 in Verwendung. Der Steuersatz steigerte sich von 0,5 Prozent (bei der Einführung) in den darauf folgenden Jahren auf 4 Prozent (1967).[4]

In der Gegenwart existiert diese Variante nur in wenigen Ausnahmefällen (z. B. bei Gebietskörperschaften, die nicht über die notwendige Administration für die Erhebung der Steuer verfügen, oder bei Kleinstunternehmen, die die buchhalterischen Voraussetzungen für die Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug nicht erfüllen).

Die Bemessungsgrundlage für die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer ist der Bruttoumsatz einer jeden Produktions- und Handelsstufe. In der Folge ist die Höhe der Steuerbelastung des Endprodukts abhängig davon, wie viele Produktions- oder Handelsschritte ein Produkt durchläuft.[5]

Vor- und Nachteile

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Die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer hat im Wesentlichen zwei Vorteile: einerseits ihre einfache Berechenbarkeit und andererseits geringe Verwaltungskosten bei der Erhebung.[6]

Als Nachteile sind anzuführen:

  • Durch die Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer entsteht ein Kumulierungs-/Kaskadeneffekt (siehe das Beispiel).
  • Da die Umsatzsteuer durch alle Stufen ohne Korrektur, im Gegensatz zur Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, weitergegeben wird, kommt es zu einer Wettbewerbsverzerrung. Die Umsatzsteuer geht durch den Verkaufspreis in die Bemessungsgrundlage der nachfolgenden Produktions- oder Handelsstufe ein, womit die Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer erhoben wird.[7]
  • Hinzu kommt eine eingeschränkte Werttransparenz, die dadurch verursacht wird, dass durch den Kaskadeneffekt nicht mehr erkennbar ist, welche Wertschöpfung in jeder Produktions- und Handelsstufe entsteht.
Ein Hersteller stellt Ware her, die er an den Großhändler für 100 € netto liefert. Dieser vertreibt die Ware an den Einzelhändler zu 210 € netto. Der Einzelhändler verkauft diese Ware an den Endverbraucher für 331 € netto. Der Steuersatz beträgt 10 Prozent.[8] Dennoch werden kumuliert rund 18 Prozent des Bruttoverkaufspreises (64 € / 364 €) besteuert.[6]

Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug

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Bei dieser Variante wird im Gegensatz zur Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug sichergestellt, dass das Produkt während der Herstellung vollständig umsatzsteuerfrei bleibt und die Umsatzsteuer erst vom Endkunden gezahlt wird. Bis dahin wird die Umsatzsteuer auf jeder Weiterverarbeitungsstufe wieder auf Null gesetzt, das heißt, sie wird dem Unternehmen vom Finanzamt erstattet oder mit einer Umsatzsteuerschuld verrechnet. Erst wenn ein Endverbraucher oder ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen das Produkt erwirbt, verbleibt der Umsatzsteuerbetrag in der Staatskasse.

Zulieferer Z verkauft an den Produzenten P Rohstoffe für 15 €. P stellt daraus eine Ware her, die er dem Großhändler G für 60 € liefert. Dieser verkauft die Ware an den Einzelhändler E zu 75 €. Einzelhändler E schließlich veräußert diese Ware an den Endverbraucher für 100 €.

Einfaches Beispiel einer Wertschöpfungskette

Zur Berechnung der Umsatzsteuer ist der Preis zunächst um die Umsatzsteuer zu verringern:

von → an Entgelt (netto) USt (19 %) Preis (brutto) Vorsteuer effektiv
von Z an P 12,61 € 02,39 € 015,00 € 00,00 € Z führt 2,39 € ab
von P an G 50,42 € 09,58 € 060,00 € 02,39 € P führt 7,19 € ab
von G an E 63,03 € 11,97 € 075,00 € 09,58 € G führt 2,39 € ab
von E an V 84,03 € 15,97 € 100,00 € 11,97 € E führt 4,00 € ab

Betrachtung des Einzelhändlers (E):

  • Der Verbraucher (V) zahlt 100,00 € für die Ware an den Einzelhändler (E).
  • E hat die darin enthaltene USt von 15,97 € an das Finanzamt abzuführen.
  • E seinerseits hat eine Rechnung über 75,00 € brutto für diese Ware vom Großhändler (G) erhalten, worin 11,97 € USt enthalten sind.
  • Diese Umsatzsteuer hat E an den G mit den 75,00 € brutto entrichtet und so kann E die 11,97 € als Vorsteuer von der an das Finanzamt abzuführenden 15,97 € USt abziehen.
  • E zahlt also 4,00 € an das Finanzamt, von den 25,00 € brutto Aufschlag, den er gemacht hat.

Der Verbraucher zahlt im Ergebnis:

  1. 75,00 € brutto, die der Einzelhändler an Großhändler zahlen musste,
  2. 21,00 € netto, die der Einzelhändler als Aufschlag für diverse Kosten und Gewinn kalkuliert hat,
  3. 4,00 € USt für die 21,00 € netto.

Damit wird deutlich, dass der Endverbraucher die gesamte Steuerlast wirtschaftlich trägt. Die einzelnen Beträge werden von unterschiedlichen Teilen der Wertschöpfungskette abgeführt (von Z 2,39 € + von P 7,19 € + von G 2,39 € + von E 4,00 € = 15,97 €). Da der Endverbraucher keine Vorsteuer abziehen kann, trägt er die komplette Umsatzsteuer auf die Wertschöpfung (Mehrwert) in der Kette. Die gesamte Wertschöpfung beträgt 12,61 € (Zulieferer) + 37,81 € (Produzent) + 12,61 € (Großhändler) + 21 € (Einzelhändler) = 84,03 €. Davon 19 % sind 15,97 € Umsatzsteuer. Die Wertschöpfung eines Kettenmitglieds ergibt sich aus seinem Bruttoverkaufspreis abzüglich seiner vom nächsten Kettenmitglied geforderten Umsatzsteuer abzüglich der Wertschöpfungsbeträge aller vorgelagerten Kettenmitglieder.

Betriebswirtschaftliche Betrachtung

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Die Steuer ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst kostenneutral. Weil die jeweils vereinnahmte Umsatzsteuer mit der zuvor gezahlten Vorsteuer gegenüber der Finanzbehörde verrechnet werden kann, wird letztere wie ein durchlaufender Posten behandelt. Die Steuer stellt allerdings gem. Abschnitt 10.4 Abs. 3 Satz 1 UStAE keinen durchlaufenden Posten dar („Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten …“)[9].

Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:

  • von Z 2,39 € (dem P in Rechnung gestellt 02,39 € minus Vorsteuer von 0,00 €)
  • von P 7,19 € (dem G in Rechnung gestellt 09,58 € minus Vorsteuer des Z 2,39 €)
  • von G 2,39 € (dem E in Rechnung gestellt 11,97 € minus Vorsteuer des P 9,58 €)
  • von E 4,00 € (dem V in Rechnung gestellt 15,97 € minus Vorsteuer des G 11,97 €)

Nicht zu vernachlässigen sind jedoch Kapitalbindungseffekte und -kosten sowie negative Nachfrageeffekte dadurch, dass aufgrund einer Umsatzsteuer der Endpreis eines Produktes bzw. einer Leistung für den Verbraucher höher ist als ohne Umsatzsteuer und dadurch die Nachfrage nach dem Produkt sinkt (Preis-Absatz-Funktion). Besonders kleinere Unternehmen und Selbstständige, die vor allem im Privatkundengeschäft tätig sind und einen relativ geringen Anteil an Betriebskosten haben, erfahren Umsatzsteuererhöhungen als reale Gewinnrückgänge, wenn sie die Umsatzsteuererhöhungen nicht über Preiserhöhungen ausgleichen können.

Beispiel: Ein Handwerker verkauft eine Leistung für 115,– € brutto bei einem Umsatzsteuersatz von 15 % und eigenen Kosten von 85,– €. Sein Nettoverkaufspreis beläuft sich auf 100,– €, sodass sein Gewinn 15,– € beträgt. Wenn nun der Umsatzsteuersatz auf 19 % erhöht wird, der Bruttoverkaufspreis für die Leistung in den Köpfen der Kunden aber bei 115,– € zementiert ist und von den Mitbewerbern so beibehalten wird, dann beträgt sein Nettoverkaufspreis jetzt 115 € : 1,19 = 96,64 €, was bei gleich gebliebenen Kosten von 85,– € einem neuen Gewinn von 11,64 € entspricht. Er erleidet also einen Gewinnrückgang von 22,4 %.

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

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Angefallene Umsatzsteuern müssen im Wege der Selbstveranlagung vom Unternehmer berechnet, per Umsatzsteuer-Voranmeldung im Jahr mehrfach an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden. Nach Ablauf des Jahres werden in der Umsatzsteuererklärung die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet.

Wirkung der Umsatzsteuer

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Zeitliche Perspektive
Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates, Steuern zu erheben. Es ist zugleich vorteilhaft, um eine periodische Kongruenz zwischen Markt- und Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
Administrative Effizienz
Die USt ist aus Sicht des Staates eine relativ bürokratiearme und damit erhebungseffiziente Abgabe. Sie bedarf keiner wesentlichen Erhebungsverwaltung, sondern der Erhebungsaufwand lässt sich hauptsächlich auf die Aufsicht beschränken. Damit steht ein relativ hoher Anteil der abgeführten USt tatsächlich dem Staatshaushalt zur Verfügung. Weil fast alle Wirtschaftstransaktionen von der USt betroffen sind, war bis in die 1980er Jahre die Abführung dieser Steuer – insbesondere für kleinere Unternehmen – mit einem erheblichen Aufwand verbunden. In Deutschland war dies Anlass für die Gründung der DATEV im Jahr 1966.[10]
Selbststeuerung durch das Steuersubjekt
Die USt ermöglicht dem Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er weniger belastet. Praktisch bedeutet das lediglich eine zeitliche Verzögerung der Belastung, da man sein zunächst zurückgelegtes (= gespartes) Geld irgendwann doch für den Gütererwerb ausgeben wird.
Einkommensunabhängiger Steuersatz
Der Steuersatz richtet sich nach dem konsumierten Gut. Somit ist es mittels USt schwieriger, größere Einkommen überproportional zu belasten, wie es etwa bei der Einkommensteuer geschieht. Diese überproportionale Belastung höherer Einkommen wird durch unterschiedliche Steuersätze erreicht: Waren, die lediglich von einkommensstarken Konsumenten gekauft werden, werden mit einem höheren Steuersatz belegt. Dennoch bemängeln Kritiker, Bezieher niedriger Einkommen und Familien mit Kindern gäben einen höheren Anteil ihres Einkommens für den Konsum aus; sie seien deshalb durch die USt überproportional belastet.[11]
Andere halten dagegen wegen der niedrigeren Besteuerung des Grundbedarfs und unterschiedlicher Rückerstattung über die Sozialsysteme den sozialen Ausgleich für gegeben. Einige sehen diesen Aspekt sogar als Garant für mehr soziale Gerechtigkeit an, da er kaum Steuerflucht ermögliche und Steuerschlupflöcher stark einschränke.[12]
Allerdings sind nicht nur Grundnahrungsmittel, sondern auch Luxuskonsumgüter wie Froschschenkel, Wachteleier oder die Lieferung von Rennpferden steuerbegünstigt. Diese Begünstigung wurde infolgedessen als „Subventionierung von Luxusartikeln“ bezeichnet.[13]
Auswirkung auf den Im- und Export
Die USt wird bei Geltung des Bestimmungslandprinzips nicht auf Exportprodukte erhoben. Das gesamte Exportvolumen trägt somit nicht über die USt zur Staatsfinanzierung bei. Importprodukte dagegen unterliegen der (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Der Export trägt damit nicht zu dem Steuerertrag des exportierenden Landes bei.
Konsumsteuer im Vergleich zur Faktorbesteuerung
Die USt besteuert das Endprodukt des Produktionsprozesses. Die Faktorbesteuerung dagegen versteuert die Produktionsfaktoren, also die Produktentstehung. Die beiden Besteuerungsarten haben unterschiedlichen Einfluss auf die Produktivkräfte einer Volkswirtschaft. Da die Faktorbesteuerung der Produktentstehung entgegensteht und damit Produktivkräfte hemmt, ist diese nur bei der bewussten Zielsetzung einer Faktorvermeidung sinnvoll. Mit unserem gegenwärtigen System der Lohnnebenkosten und Lohnsteuer werden z. B. die Arbeitskosten sehr stark beeinflusst und wird Arbeitslosigkeit erzeugt. Hier hat eine Konsumsteuer eindeutige Vorteile gegenüber dem Besteuern des Faktors Arbeit. Grundsätzlich beeinflusst eine Faktorbesteuerung den Faktoreinsatz in den Unternehmen und bewirkt eine Faktorreduzierung durch die Unternehmen. Generell muss eine auf einen Faktor konzentrierte Besteuerung als problematisch angesehen werden, da dies zur Reduktion dieses Faktors und damit zur Reduktion der Staatseinnahmen führt. Unternehmen werden durch Faktorbesteuerung animiert, gegen den Staat zu arbeiten, weil sie durch Kostensenkung zwar ihren Wohlstand vermehren, aber gleichzeitig Staatseinnahmen verhindern können. Diesen entscheidenden Nachteil vermeidet die Konsumsteuer. Nur bedingt gilt dies für durch § 4 UStG steuerbefreite Unternehmen und deren Produkte. Da diese ihre Vorsteuer nicht geltend machen können, reichen sie diese in einem vermeintlich steuerfreien Umsatz weiter. Hierbei werden neben Privatkunden (die die USt in jedem Fall entrichten müssen) auch Unternehmen über Gebühr belastet, welche diese höheren Kosten dann wiederum an die Verbraucher weiterreichen.
Missbrauchsanfälligkeit
Das gegenwärtige Umsatzsteuersystem ist sehr missbrauchsanfällig. So gehen dem Fiskus jährlich Milliarden Euro durch so genannte Karussellgeschäfte verloren. Laut Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung soll es für 2007 Umsatzsteuerausfälle in Höhe von insgesamt 14 Mrd. Euro gegeben haben. Die Ausfallquote soll im Jahr 2005 erstmals leicht rückläufig gewesen sein; dieser Trend soll sich auch 2006 fortgesetzt haben. Die Ausfallquote für 2006 habe bei 9,5 %, 2007 bei 7,5 % gelegen.[14]
Missbrauchsausgleich
Unabhängig davon hat die USt den Vorteil, dass sie auch bei Erträgen aus Schwarzarbeit und Schwarzgeld (bei beiden wird ja die direkte Besteuerung vermieden) anfällt, wenn sie auch durch eine steuerverkürzende Ohne-Rechnung-Abrede v. a. im Zusammenhang mit Schwarzgeschäften häufig umgangen wird.
Verlagerung von den Ertragsteuern zu den Verkehrsteuern
In einigen Ländern (z. B. Italien) gibt es eine starke Tendenz, direkte Steuern zu senken und indirekte Steuern zu erhöhen; dies steigert die Nettoeinkommen und senkt die Konsumptionsneigung. Gleichzeitig verändert sich Joachim Wieland zufolge dadurch das Verhältnis des Aufkommens durch direkte zu indirekten Steuern zuungunsten von leistungsschwächeren Steuerzahlern: Direkte Steuern sind (vor allem durch die Steuerprogression) am Leistungsfähigkeitsprinzip ausgerichtet. Demgegenüber ist eine indirekte Steuer wie die Umsatzsteuer für alle gleich. Daher verschieben sich in den genannten Fällen die Steuereinnahmen auf indirekte Steuern, welche die Finanzkraft der Steuerzahler nicht berücksichtigen. Mit der gesunkenen Steuerbelastung von wirtschaftlich leistungsfähigeren Steuerzahlern nimmt dann auch die Steuergerechtigkeit ab. Entsprechend erhöhe sich in der Folge der Abstand zwischen Arm und Reich.[13]
Breitere Bemessungsgrundlage
Der USt sind in der Regel alle Konsumenten gleichermaßen unterworfen. Bei der Besteuerung von Einkommen bestehen demgegenüber Unterschiede je nach Einkommensart, Einkommenshöhe und Einkommensbezieher (z. B. Verheiratete gegen Nichtverheiratete). So wird Einkommen aus Kapital, aus der Veräußerung von Immobilien, aus der Rente, aus unselbständiger Arbeit, aus Arbeit bei einem Arbeitgeber einer europäischen Institution usw. unterschiedlich besteuert. Die Folge einer breiten Bemessungsgrundlage besteht darin, dass z. B. statt einer Anhebung einer Steuer mit nur einer kleinen Basis von ca. zehn Prozentpunkten nur eine Anhebung von beispielsweise einem Prozentpunkt notwendig ist, um denselben fiskalischen Effekt zu erreichen.
Niedrigere Nettotransferrate
Die USt senkt die Nettotransferhöhe an Transfereinkommensbezieher; hier seien insbesondere Pensionäre, Rentner, Arbeitslose und Kinder (Kindergeld) zu nennen. Dies ermöglicht, nominal die Höhe des Transfers beizubehalten, zugleich aber die Kosten für die Gesellschaft schulterbar zu halten. Insbesondere die nordischen Länder (z. B. Schweden) nutzen diesen Effekt und haben einen entsprechend hohen Umsatzsteuersatz.

Umsatzsteuerbetrug

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In bestimmten Branchen und insbesondere bei internationalen Geschäften ist die Umsatzsteuer besonders anfällig für Steuerhinterziehung. Die Hinterziehung von Umsatzsteuer wird in der Regel durch Umsatzsteuerkarusselle begangen. Dabei werden Waren über verschiedene Stationen geliefert. An einer Station wird vom Kunden der Vorsteuerabzug geltend gemacht, ohne dass der jeweilige Lieferant die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abführt. Steuerhinterziehungen im Bereich der Umsatzsteuer nehmen einen immer größeren Anteil an den Mehrsteuern aufgrund aufgedeckter Steuerstraftaten ein.[15]

Umsatzsteuer in Europa

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Für die meisten Staaten stellt die Umsatzsteuer eine Hauptfinanzierungsquelle dar. Sie ist mindestens gleichrangig mit den direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.

Im internationalen Sprachgebrauch spricht man von VAT (Value added tax) oder in einigen Ländern auch von GST, siehe hierzu Goods and Services Tax.

Abkürzungen für Umsatzsteuer in europäischen Ländern

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Umsatzsteuer in der EU

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Innerhalb der Europäischen Union ist die Umsatzsteuer aufgrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), die am 1. Januar 2007 die bis dahin geltende 6. EG-Richtlinie ersetzt hat, einheitlich geregelt. Jedes Land hat die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Die Mitgliedstaaten müssen einen Regelsteuersatz von mindestens 15 % haben. Eine Obergrenze für die Steuersätze ist nicht vorgegeben. Auch ist es ihnen gestattet, für bestimmte Leistungs- und Warengruppen geringere Steuersätze vorzusehen. Der Mindeststeuersatz für den ermäßigten Steuersatz ist 5 %. Nach Maßgabe der Richtlinie können Leistungsgruppen von der Mehrwertsteuer befreit werden oder es kann für sie ein Nullsatz eingeführt werden. Leistungen, auf die eine Nullsatzregelung anwendbar ist, unterliegen weiterhin den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften und berechtigen insbesondere auch zum Vorsteuerabzug. In Deutschland wird die Nullsatzregelung nur in Bezug auf den innergemeinschaftlichen und internationalen Luft-, See- und teilweise auf den Binnenschifffahrtsverkehr angewandt.[32] Eine konsolidierte Fassung, d. h. Fassung der 6. EG-Richtlinie, ist in EUR-Lex zu finden.[33]

Im Dezember 2007 einigten sich die EU-Finanzminister, einen Systemwechsel bei der Besteuerung von Dienstleistungen vorzunehmen. Grenzüberschreitende Dienstleistungen sollten von 2015 an innerhalb der EU zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland mehrwertsteuerpflichtig sein.[34]

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der EU (USt-IdNr., UID)

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Beim Export in ein anderes Land der EU wird keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung), wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfängerland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird unterstellt, wenn der Empfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt. Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Empfängerland verlagert. Darüber hinaus ist seit dem 1. Januar 2010 im Rahmen des „VAT Package 2010“ neue Voraussetzung, dass auch bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben ist, damit der Leistungsort im Ausland belegt ist und der Unternehmer eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellen kann. Ferner ist die USt-IdNr. in der zusammenfassenden Meldung den Finanzbehörden seit 1. Juli 2010 monatlich (vorher quartalsweise) zu melden und es sind die mit dieser USt-IdNr. im Zusammenhang stehenden Umsätze anzugeben.

Sätze in der EU

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Umsatzsteuersätze (in Prozent) in der Europäischen Union (Stand Januar 2021)[35]
Land Normal Zwischen Ermäßigt Stark ermäßigt Dienst-
leistung
Nullsatz? Gültig seit
Belgien Belgien 21 12 06 ja 01.2000
Bulgarien Bulgarien 20 09 ja 04.2011
Danemark Dänemark 25 0 ja 01.1992
Deutschland Deutschland[A 1] 19 07 ja 01.2021
Estland Estland 22 09 ja 01.2024
Finnland Finnland 25,5 14 10 ja 09.2024
Frankreich Frankreich 20 10 0,05,5 ,02,1 nein 01.2014
Griechenland Griechenland[A 2] 24 13 06 ja 06.2016
Irland Irland[A 3] 23 ,013,5 ,04,8 12 ja 01.2012
Italien Italien 22 10 05 4 0 nein 01.2016
Kroatien Kroatien 25 13 5 0 nein 01.2014
Lettland Lettland 21 12 5 0 ja 01.2018
Litauen Litauen 21 09 5 0 nein 09.2009
Luxemburg Luxemburg[A 4] 17 14 08 3 0 nein 01.2015
Malta Malta 18 07 5 0 ja 01.2011
Niederlande Niederlande 21 09 0 [B 0]ja[B 1] 01.2019
Osterreich Österreich[A 5] 20 13 10 0 ja 07.2020
Polen Polen 23 08 05 ja 01.2011
Portugal Portugal[A 6] 23 13 6 0 nein 01.2011
Rumänien Rumänien 19 09 5 0 nein 01.2017
Schweden Schweden 25 12 06 ja 01.1996
Slowakei Slowakei 20 10 0 nein 01.2011
Slowenien Slowenien 22 0,09,5 5 0 nein 01.2020
Spanien Spanien[A 7] 21 10 4 0 nein 09.2012
Tschechien Tschechien 21 15 10 0 nein 01.2015
Ungarn Ungarn 27 18 5 0 ja 01.2012
Zypern Republik Zypern 19 0 5 09 ja 01.2014
Europaische Union (EU-Minimum) 17 10 05 ,02,1 05
Europaische Union (EU-Maximum) 27 15 18 6 12

Sonderregelungen

  1. Deutschland: Im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 reduziert auf 16 bzw. 5 %
  2. Griechenland: noch auf wenigen griechischen Inseln: 17 %, 9 %, 4 %
  3. Irland: Im Zeitraum September 2020 bis Februar 2021 reduziert auf 21 %
  4. Luxemburg: Für das gesamte Jahr 2023 wurden die Steuersätze 17/14/8 % zur Eindämmung der Inflation um jeweils einen Prozentpunkt auf 16/13/7 % gesenkt.
  5. Österreich: Im Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2021 galt ein zusätzlicher reduzierter Steuersatz von 5 %
  6. Portugal: 22 % / 12 % / 5 % auf Madeira und 16 % / 9 % / 4 % auf den Azoren
  7. Spanien: nur 7 % Inselsteuer statt Normalsteuersatz auf den Kanaren

Steuersatzänderungen

  1. Btw-tarief belastingdienst.nl, Steuerbehörden, abgerufen am 5. September 2019.

Umsatzsteuer in Nicht-EU-Ländern

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Bei dem folgenden Vergleich ist es wichtig zu beachten, dass die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages, sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: In Brasilien beträgt der Umsatzsteuersatz bei einer Faktura innerhalb des Bundesstaates i. d. R. 18 % (18 % des Bruttopreises müssen als Steuer abgeführt werden). Nach der Berechnungsmethode auf Basis des Nettobetrages – wie in der EU üblich – entspricht das einer USt von 21,951 %.

Umsatzsteuersätze (in Prozent) in Nicht-EU-Ländern
Land Allgemein Ermäßigt
Albanien Albanien 20 0
Andorra Andorra 04 0
Argentinien Argentinien 21 ,010,5 0
Australien Australien 10
Bolivien Bolivien 13 03
Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina 17
Brasilien Brasilien 17
Chile Chile 19
China Volksrepublik Volksrepublik China 17 06 3 (13)
Faroer Färöer 25 0
Indien Indien ,012,5 04 1, 0
Island Island 24 11
Israel Israel[C 1] 18
Japan Japan 10 08
Kanada Kanada[C 2] 05 0
Kosovo Kosovo 16 0
Liechtenstein Liechtenstein[C 3] ,008,1 3,8 / 2,6 0
Marokko Marokko 20
Mazedonien 1995 Mazedonien 18 05
Mexiko Mexiko 16 0
Montenegro Montenegro 17 08
Neuseeland Neuseeland[C 4] 15
Norwegen Norwegen 25 11 7
Russland Russland[C 5] 20 10 0
Saudi-Arabien Saudi-Arabien 05 0
Schweiz Schweiz[C 3] ,008,1 3,8 / 2,6 0
Serbien Serbien[C 6] 20 08 0
Singapur Singapur[C 7] 08
Sri Lanka Sri Lanka 15
Sudafrika Südafrika 15 07 4
Korea Sud Südkorea 10
Taiwan Taiwan 05
Thailand Thailand[C 8] 07
Turkei Türkei 18 08 1
Ukraine Ukraine[C 9] 20 14/7 0
Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Arabische Emirate 05 0
Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten[C 10] 0–10
Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 20 05 0
Venezuela Venezuela 12 0
  1. Israel – Erhöhung des regulären Mehrwertsteuersatzes im Juni 2013. (Memento des Originals vom 29. April 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.accordancevat.de In: accordancevat.de, abgerufen am 29. April 2014
  2. Kanada: Basis zzgl. 0 % (Alberta) bis 10 % (Neuschottland) je nach Provinz
  3. a b von 2011 bis 2017: 8 %, 3,8 % und 2,5 % ab 2011
  4. ird.govt.nz (Memento des Originals vom 24. Januar 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ird.govt.nz
  5. Russia to increase standard VAT rate from 18 % to 20 % as of 1 January 2019 (PDF)
  6. https://vatcompliance.co/de/countries/serbisch/
  7. https://vatcompliance.co/de/countries/singapur/
  8. Thailand: Eigentlicher Steuersatz von 10 % nach der Asienkrise abgesenkt, 2010 abermals verlängert
  9. Хто зможе скористатися ставкою ПДВ 7% у 2021 році (Wer kann im Jahr 2021 den Mehrwertsteuersatz von 7 % nutzen?) DeVisu, 16. Februar 2021 (ukrainisch)
  10. USA: je nach Staat diverse Steuer-Formeln

Vergleich 1976, 1987 und 2007

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Entwicklung der Umsatzsteuersätze (in Prozent) in einigen europäischen Staaten
Land 1976 Luxus 1987 2007
Deutschland Deutschland 11,00 14,00 19,0
Belgien Belgien 18,00 25,00 19,00 21,0
Danemark Dänemark 15,00 22,00 25,0
Frankreich Frankreich 20,00 33,33 18,60 19,6
Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 8,0 25,00 15,00 17,5
Irland Irland 19,50 36,75 25,00 21,0
Italien Italien 12,00 18,00 20,0
Niederlande Niederlande 16,00 17,50 19,0
Norwegen Norwegen 20,00 20,00 25,0
Osterreich Österreich 18,00 30,00 18 (32) 20,0
Schweden Schweden 17,65 23,46 25,0
Wiktionary: Mehrwertsteuer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Johann Heinrich Ludwig Bergius: Neues policey- und cameral-magazin nach alphabetischer Ordnung … M. G. Weidmann, 1775 (google.de [abgerufen am 4. August 2020]).
  2. Sr. Königl. Majest. Und Churfürstl. Durchlaucht. zu Sachsen General-Consumtions-Accis-Ordnung, In Denen Städten und Marck-Flecken des Churfürstenthums Sachsen und sämtlicher Lande (1707)
  3. Sandra Duda: Das Steuerrecht im Staatshaushaltssystem der DDR. Verlag Peter Lang, Frankfurt a. M. 2011, ISBN 978-3-631-61305-4, S. 181ff.
  4. Geschichte der Mehrwertsteuer. In: mehrwert-steuer.de. Abgerufen am 12. Januar 2015.
  5. Peter Bohley: Die öffentliche Finanzierung. Oldenbourg Verlag, 2003, ISBN 978-3-486-27374-8, S. 336 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  6. a b Cornelia Kraft, Gerhard Kraft: Grundlagen der Unternehmensbesteuerung: Die wichtigsten Steuerarten und ihr Zusammenwirken. Springer-Verlag, 2014, ISBN 978-3-658-03256-2, S. 305 (google.com).
  7. Allphasen-Umsatzsteuer. In: rechtslexikon.net. Abgerufen am 12. Januar 2015.
  8. Verbrauch- und Verkehrsteuerrecht (insbesondere Umsatzsteuerrecht) SS 2011 (PDF; 105 kB)
  9. Umsatzsteuer-Anwendungserlass – konsolidierte Fassung (Stand 27. Mai 2019) – Bundesfinanzministerium – Themen. Abgerufen am 6. Juni 2019.
  10. Detlef Borchers: Die EDV und die Steuern: 40 Jahre DATEV. In: heise.de, 14. Februar 2006, abgerufen am 8. April 2017.
  11. Thomas Straubhaar: Krisen-Ausweg – Warum eine höhere Mehrwertsteuer uns retten kann. In: spiegel.de, 19. September 2009, abgerufen am 8. April 2017.
  12. Egbert Scheunemann: Sind indirekte Steuern wie Öko- oder Mehrwertsteuer unsozial? (PDF) memo.uni-bremen.de
  13. a b Joachim Wieland: Steuergerechtigkeit statt Staatsverschuldung. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Bundeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 27. Juni 2020.
  14. Innergemeinschaftlicher Umsatzsteuerbetrug („Intra-Community VAT Fraud“). (Memento vom 1. Dezember 2021 im Internet Archive) (PDF; 291 kB) bundesrechnungshof.de, 12. März 2009.
  15. Ergebnisse der Steuerfahndung im Jahr 2012. Bundesfinanzministerium vom 21. Oktober 2013.
  16. ris.bka.gv.at.
  17. Bundeskanzlei: MWST in termdat.
  18. woordenlijst. Abgerufen am 4. August 2020.
  19. belgische Terminologiedatenbank.
  20. Liste der Umsatzsteuersätze der Wirtschaftskammer Österreich. Abgerufen am 12. Juli 2014.
  21. Käibemaksuseadus in der Gesetzblattsammlung Riigi Teataja, abgerufen am 7. Februar 2015 (estnisch, englisch).
  22. Mehrwertsteuergesetz. In: finlex.fi, abgerufen am 7. Februar 2015 (finnisch, schwedisch, englisch).
  23. Informationen zur Umsatzsteuer in Frankreich. In: die-mehrwertsteuer.de, abgerufen am 18. April 2016.
  24. Informationen zur Umsatzsteuer in Italien. In: die-mehrwertsteuer.de, abgerufen am 18. April 2016.
  25. Pievienotās vērtības nodoklis | Valsts ieņēmumu dienests. Abgerufen am 10. Dezember 2017 (lettisch).
  26. Informationen zur Umsatzsteuer in den Niederlanden. In: die-mehrwertsteuer.de, abgerufen am 18. April 2016
  27. Informationen zur Umsatzsteuer in Polen.@1@2Vorlage:Toter Link/www.die-mehrwertsteuer.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche in Webarchiven) In: die-mehrwertsteuer.de, abgerufen am 18. April 2016.
  28. Informationen zur Umsatzsteuer in Portugal. In: die-mehrwertsteuer.de, abgerufen am 14. Mai 2017.
  29. Informationen zur Umsatzsteuer in Rumänien. In: die-mehrwertsteuer.de, abgerufen am 18. April 2016.
  30. Informationen zur Umsatzsteuer in Spanien. In: die-mehrwertsteuer.de, abgerufen am 18. April 2016.
  31. Informationen zur Umsatzsteuer in Großbritannien. In: die-mehrwertsteuer.de, abgerufen am 18. April 2016.
  32. Die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. (Memento vom 13. April 2007 im Internet Archive; PDF; 365 kB) Europäische Kommission, S. 10–19
  33. Richtlinie 77/388/EWG in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2006 In: EUR-Lex.
  34. Ende des Luxemburger Mehrwertsteuer-Vorteils. In: faz.net
  35. Tabelle der Europäischen Union. (PDF) Stand Januar 2021 (englisch)