„Geschäftsanteil“ – Versionsunterschied
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[[Datei:Gewerbe- u. Landwirtschaftsbank Ampfing 1920.jpg|mini|Geschäftsanteil der Gewerbe- u. Landwirtschaftsbank Ampfing vom 29. November 1920]] |
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Mit dem Rechtsbegriff '''Geschäftsanteil''' bezeichnet man den Anteil eines [[Gesellschafter|Gesellschafters]] am [[Gesellschaftsvermögen]]. Da es sich nicht um einen bestimmten [[Kapitalanteil]], sondern um den Anteil an einer [[Gesamthandsgemeinschaft]] (wie zum Beispiel auch der [[Erbengemeinschaft]]) handelt, kann er nicht in einer Geldsumme, sondern nur in einem [[Bruchteil]] augedrückt werden. Übertragen werden kann ein Geschäftsanteil nur dann, wen die Übertragung nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich zulässig ist, oder aber alle übrigen Gesellschafter einer Übertragung zustimmen (§ 719 Bürgerliches Gesetzbuch). Beim Ausscheiden eines Gesellschafters geht sein Geschäftsanteil durch [[Anwachsung]] auf die anderen Gesellschafter - im Verhältnis der Höhe ihrer Geschäftsanteile zueinender - über. An die Stelle des früheren Gesellschaftsanteils des Ausscheidenden tritt nun sein Abfindungsguthaben. Im Rahmen der [[Zwangsvollstreckung]] gegen einen einzelnen Gesellschafter unterliegt sein Gesellschaftsanteil der [[Pfändung]] (§ 859 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Der Pfandgläubiger ist in einem sochen Fall berechtigt, die [[Auseinandersetzung]] (Auflösung) der Gesellschaft zu betreiben. |
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Unter einem '''Geschäftsanteil''' versteht das [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|deutsche Gesellschaftsrecht]] den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen [[Gesellschafter]] gemäß [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] oder [[Gesellschaftsvertrag]] maximal an einer [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] oder [[Genossenschaft]] beteiligen können. |
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Häufig wird der [[Rechtsbegriff]] synonym für den Begriff ''Gesellschaftsanteil'' verwendet. Beim Geschäftsanteil handelt es sich um einen [[Anteilschein]], der einen [[Miteigentum]]santeil nach [[Bruchteil]]en gemäß {{§|1008|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] am [[Vermögen (Wirtschaft)|Gesellschaftsvermögen]] der beiden [[Rechtsform]]en [[Verbriefung|verbrieft]]. Konkret handelt es sich um den Geschäftsanteil am [[Stammkapital]] der GmbH oder am [[Geschäftsguthaben]] der Genossenschaft. |
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== Rechtsfragen == |
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[[Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht]] |
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Die Einzelheiten zum Recht der Geschäftsanteile sind im [[Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung|GmbH-Gesetz]] und im [[Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften|Genossenschaftsgesetz (GenG)]] geregelt. Regelmäßig müssen Geschäftsanteile auf volle 1-Euro-Beträge lauten ({{§|5|gmbhg|juris}} Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei der GmbH bedarf die [[Übertragbarkeit|Übertragung]] eines Geschäftsanteils der [[notar]]iellen [[Beurkundung]] ({{§|15|gmbhg|juris}} Abs. 3 GmbHG), bei der Genossenschaft der Genehmigung des [[Vorstand]]es. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der [[Gesellschafterversammlung]] [[Abtretung (Deutschland)|übertragen]] werden kann (sogenannte [[Vinkulierung]]; § 15 Abs. 5 GmbHG). GmbH-Geschäftsanteile sind in der Regel frei [[Erbrecht (Deutschland)|vererblich]]. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil im Falle des Todes (oder wenn er an nicht als Nachfolger zugelassene Erben fällt) eingezogen wird (sogenannte [[Kaduzierung]]). Geschäftsanteile können seit dem 1. November 2008 unter bestimmten Voraussetzungen nach {{§|16|gmbhg|juris}} Abs. 3 GmbHG [[Gutgläubiger Eigentumserwerb|gutgläubig erworben]] werden.<ref>[[Sebastian Omlor]], ''Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht'', 2010, ISBN 978-3-428-13192-1.</ref> |
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Bei der eingetragenen Genossenschaft ist der Geschäftsanteil der Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit [[Einlage (Bilanzrecht)|Einlagen]] beteiligen können ({{§|7|geng|juris}} [[Genossenschaftsgesetz (Deutschland)|GenG]]). Das [[Geschäftsguthaben]] ist dagegen bei der Genossenschaft der Betrag, mit dem das [[Mitglied]] in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beteiligt ist.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Gesellschaftsrecht/RNXXwT9VHVUC?hl=de&gbpv=1&dq=Gesch%C3%A4ftsguthaben&pg=PA424&printsec=frontcover Barbara Grunewald, ''Gesellschaftsrecht'', 2008, S. 424]</ref> Formal gilt der Geschäftsanteil <math>GA</math> als Obergrenze<ref>[https://www.google.de/books/edition/Genossenschaftsrecht/ob5gCDT5v7UC?hl=de&gbpv=1&dq=Gesch%C3%A4ftsguthaben&pg=PA215&printsec=frontcover Marcus Geschwandtner/Marcus Helios, ''Genossenschaftsrecht'', 2006, S. 47]</ref>, in welcher das Geschäftsguthaben <math>GG</math> enthalten ist, das sich durch [[Zuschreibung (Rechnungswesen)|Zuschreibung]] von [[Gewinn]]en <math>ZG</math> und [[Abschreibung]] von [[Jahresfehlbetrag|Verluste]]n <math>AV</math> ändert: |
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:<math>GA = BE + ZG - AV</math>. |
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Der Geschäftsanteil beginnt mit der [[Bareinzahlung]] oder [[Sacheinlage]] <math>BE</math>, die sich durch <math>ZG</math> und <math>AV</math> zum <math>GG</math> entwickelt. |
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== Abgrenzung == |
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Das Geschäftsguthaben ist der Betrag, mit dem das Mitglied einer Genossenschaft in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beteiligt ist. Das Geschäftsguthaben kann niedriger sein als der Geschäftsanteil oder mit ihm identisch sein, keinesfalls jedoch höher. |
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== Weblinks == |
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* [http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/geschaeftsanteil.html Geschäftsanteil Definition] auf wirtschaftslexikon.gabler.de |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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Aktuelle Version vom 12. April 2024, 10:35 Uhr

Unter einem Geschäftsanteil versteht das deutsche Gesellschaftsrecht den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Gesellschafter gemäß Satzung oder Gesellschaftsvertrag maximal an einer GmbH oder Genossenschaft beteiligen können.
Allgemeines
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Häufig wird der Rechtsbegriff synonym für den Begriff Gesellschaftsanteil verwendet. Beim Geschäftsanteil handelt es sich um einen Anteilschein, der einen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen gemäß § 1008 BGB am Gesellschaftsvermögen der beiden Rechtsformen verbrieft. Konkret handelt es sich um den Geschäftsanteil am Stammkapital der GmbH oder am Geschäftsguthaben der Genossenschaft.
Rechtsfragen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Einzelheiten zum Recht der Geschäftsanteile sind im GmbH-Gesetz und im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt. Regelmäßig müssen Geschäftsanteile auf volle 1-Euro-Beträge lauten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Bei der GmbH bedarf die Übertragung eines Geschäftsanteils der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG), bei der Genossenschaft der Genehmigung des Vorstandes. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Geschäftsanteil nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafterversammlung übertragen werden kann (sogenannte Vinkulierung; § 15 Abs. 5 GmbHG). GmbH-Geschäftsanteile sind in der Regel frei vererblich. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil im Falle des Todes (oder wenn er an nicht als Nachfolger zugelassene Erben fällt) eingezogen wird (sogenannte Kaduzierung). Geschäftsanteile können seit dem 1. November 2008 unter bestimmten Voraussetzungen nach § 16 Abs. 3 GmbHG gutgläubig erworben werden.[1]
Bei der eingetragenen Genossenschaft ist der Geschäftsanteil der Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (§ 7 GenG). Das Geschäftsguthaben ist dagegen bei der Genossenschaft der Betrag, mit dem das Mitglied in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beteiligt ist.[2] Formal gilt der Geschäftsanteil als Obergrenze[3], in welcher das Geschäftsguthaben enthalten ist, das sich durch Zuschreibung von Gewinnen und Abschreibung von Verlusten ändert:
- .
Der Geschäftsanteil beginnt mit der Bareinzahlung oder Sacheinlage , die sich durch und zum entwickelt.
Abgrenzung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Geschäftsguthaben ist der Betrag, mit dem das Mitglied einer Genossenschaft in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beteiligt ist. Das Geschäftsguthaben kann niedriger sein als der Geschäftsanteil oder mit ihm identisch sein, keinesfalls jedoch höher.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Geschäftsanteil Definition auf wirtschaftslexikon.gabler.de
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Sebastian Omlor, Verkehrsschutz im Kapitalgesellschaftsrecht, 2010, ISBN 978-3-428-13192-1.
- ↑ Barbara Grunewald, Gesellschaftsrecht, 2008, S. 424
- ↑ Marcus Geschwandtner/Marcus Helios, Genossenschaftsrecht, 2006, S. 47