„ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ – Versionsunterschied
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{{Neutralität}} |
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{{Infobox Unternehmen |
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|Logo = ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Logo 2017.svg |
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|Unternehmensform = öffentlich-rechtliche, nicht [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|rechtsfähige]] [[Gemeinschaftseinrichtung]]<ref>[https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html Impressum ''rundfunkbeitrag.de'']</ref> |
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|ISIN = |
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|Gründungsdatum = 2013 |
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|Auflösungsdatum = |
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|Auflösungsgrund = |
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|Sitz = [[Köln]] |
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|Leitung = Michael Krüßel (Geschäftsführer)<ref>[https://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html Beitragsservice], Webseite des Beitragsservice, abgerufen am 4. September 2021</ref> |
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|Mitarbeiterzahl = 931 <small>(2022)</small><ref name="GB2022_S39">{{cite web |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8480/Jahresbericht_2022.pdf |website=www.rundfunkbeitrag.de |format=PDF; 464 KB |title=Jahresbericht 2022 |page=39 |language=de |author=ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice}}</ref> |
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|Umsatz = 8,57 Mrd. Euro <small>(2022)</small><ref name="GB2022_S10">{{cite web |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8480/Jahresbericht_2022.pdf |website=www.rundfunkbeitrag.de |format=PDF; 464 KB |title=Jahresbericht 2022 |page=10 |language=de |author=ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice}}</ref> |
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|Branche = [[Inkasso]] |
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|Homepage = [https://www.rundfunkbeitrag.de/ rundfunkbeitrag.de] |
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|Stand = 2022-12-31 |
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[[Datei:Bürogebäude des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice-7289.jpg|mini|Zentrale in Köln]] |
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Der '''ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice''' ist eine vom [[Zweites Deutsches Fernsehen|Zweiten Deutschen Fernsehen]] (ZDF), dem [[Deutschlandradio]] und den neun [[öffentlich-rechtlich]]en [[Landesrundfunkanstalt]]en der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam betriebene und nicht [[Rechtsfähigkeit (Deutschland)|rechtsfähige]] Gemeinschaftseinrichtung. Sie zieht seit dem 1. Januar 2013 den [[Rundfunkbeitrag]] ein. Die Gemeinschaftseinrichtung befindet sich in [[Köln]]. |
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Sie ging aus der '''Gebühreneinzugszentrale''' ('''GEZ''') hervor, die bis zum 31. Dezember 2012 bestand. Die GEZ zog von 1976 bis 2012 die [[Rundfunkgebühr#Deutschland|Rundfunkgebühren]] ein. Diese [[Abgabe]]n entsprachen dem Finanzierungsmodell des [[öffentlich-rechtlicher Rundfunk|öffentlich-rechtlichen Rundfunks]] und waren im [[Rundfunkstaatsvertrag]] der [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] festgelegt. |
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* Teilnehmerbetreuung |
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* Abwicklung des Zahlungsverkehrs |
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* Erlangung rückständiger Forderungen |
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* Verpflichtung neuer Teilnehmer |
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* Serviceleistungen für die Rundfunkanstalten |
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* Gebührenplanung: Der GEZ obliegt die Federführung für die Planung der Gebührenerträge. Auf der Basis umfangreicher Vorarbeiten durch die GEZ erfolgt die Planung durch die "Arbeitsgruppe Gebührenplanung" - einer Unterkommission der [[Öffentlich-rechtlicher Rundfunk#Kommissionen & Zusammenarbeit|Finanzkommission]] der Rundfunkanstalten - grundsätzlich für einen Zeitraum von 5 Jahren bzw. der aktuellen Gebührenperiode (31. Dezember 2009, Stand: Juni 2007). Vorsitzender der "Arbeitsgruppe Gebührenplanung" ist der Geschäftsführer der GEZ Hans Buchholz. |
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Der Beitragsservice leitet die eingezogenen Gelder an die Landesrundfunkanstalten der [[ARD]], an das ZDF, an das Deutschlandradio sowie an die 14 für die Aufsicht des [[Privatrechtlicher Rundfunk|privaten Rundfunks]] zuständigen [[Landesmedienanstalt]]en weiter. |
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Zuvor war für diese Aufgaben die [[Deutsche Bundespost]] zuständig. |
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2015 zog er von 44,661 Millionen Konten über 8,1 Milliarden Euro ein.<ref>[[Michael Hanfeld]]: [https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-bringt-2015-rund-8-1-mrd-euro-ein-14287603.html ''8.131.285.001,97 Euro.''] In: ''FAZ.net''</ref> Er tätigte rund 25,5 Millionen Mahnmaßnahmen<ref>{{Webarchiv|text=''Jahresbericht 2015, S. 32.'' |url=http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2097/Jahresbericht_2015.pdf |wayback=20160615044455}} In: ''rundfunkbeitrag.de''</ref> und rund 720.000 [[Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)|Zwangsvollstreckungen]].<ref>{{Webarchiv|text=''Jahresbericht 2015, S. 33.'' |url=http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2097/Jahresbericht_2015.pdf |wayback=20160615044455}} In: ''rundfunkbeitrag.de''</ref> 2022 zog er von 45,957 Millionen Konten über 8,5 Milliarden Euro ein.<ref name="GB2022_P7">{{cite web |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8480/Jahresbericht_2022.pdf |website=www.rundfunkbeitrag.de |format=PDF; 464 KB |title=Jahresbericht 2022 |page=7f. |language=de |author=ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice}}</ref> Er tätigte 19,5 Millionen Maßnahmen im Forderungsmanagement, davon über eine Million Zwangsvollstreckungen.<ref name="GB2022_P20">{{cite web |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8480/Jahresbericht_2022.pdf |website=www.rundfunkbeitrag.de |format=PDF; 464 KB |title=Jahresbericht 2022 |page=20 |language=de |author=ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice}}</ref> |
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== Gebühren == |
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Die [[Gebühr]]en (die eigentlich abgabenrechtlich [[Beitrag|Beiträge]] sind) tragen zur [[Finanzierung]] des durch den Rundfunk-Staatsvertrag geregelten Auftrags zur ''Grundversorgung'' durch die öffentlich-rechtlichen [[Rundfunkanstalt]]en bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des [[Verwaltung]]sapparates der [[Aufsichtsbehörde]]n für den privaten Rundfunk (den [[Landesmedienanstalt]]en) sowie zur Finanzierung der GEZ (2003: 1,97%) verwendet. |
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== Geschichte == |
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{| style="border-collapse:collapse;" border="1" cellpadding="2" cellspacing="1" |
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[[Datei:GEZ Logo.svg|mini|hochkant|GEZ-Logo bis 2007]] |
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! bgcolor="#efefef" | Gebührenentwicklung |
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[[Datei:Logo GEZ 2010.svg|mini|hochkant|GEZ-Logo, 2012]] |
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!1953 |
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[[Datei:ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Logo.svg|mini|Logo des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bis Oktober 2017]] |
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!1970 |
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1923 wurde der Gebühreneinzug über die [[Reichspost]] etabliert und von der [[Deutsche Bundespost|Bundespost]] fortgeführt. Ein Wendepunkt war das Urteil des [[Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)|Bundesverwaltungsgerichts]] vom 15. März 1968, das klarstellte, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] und nicht der Post sei.<ref>[[dejure.org]]: [https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.03.1968&Aktenzeichen=VII%20C%20189.66 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.03.1968&Aktenzeichen=VII%20C%20189.66 Volltext]</ref><ref>[[Winfried Kluth]] (1995): ''Funktionale Selbstverwaltung. Verfassungsrechtlicher Status – verfassungsrechtlicher Schutz'' (Habilitation). ISBN 3-16-146815-5, S. 65 ([https://books.google.de/books?id=vuZlDdembssC&pg=PA65 online])</ref> |
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!1974 |
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In Folge dieses Urteils wurde 1973 die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in [[Köln]] gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf. |
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!1979 |
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!1983 |
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!1988 |
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!1990 |
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!1992 |
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!1997 |
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!2001 |
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!2002 |
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!2005 |
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|- |
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! bgcolor="#efefef" | Grundgebühr |
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|align="right"| 2,00 DM |
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|align="right"| 2,50 DM |
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|align="right"| 3,00 DM |
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|align="right"| 3,80 DM |
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|align="right"| 5,05 DM |
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|align="right"| 5,16 DM |
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|align="right"| 6,00 DM |
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|align="right"| 8,25 DM |
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|align="right"| 9,45 DM |
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|align="right"| 10,40 DM |
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|align="right"| 5,32 € |
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|align="right"| 5,52 € |
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|- |
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! bgcolor="#efefef" | Fernsehgebühr |
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|align="right"| 5,00 DM |
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|align="right"| 6,00 DM |
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|align="right"| 7,50 DM |
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|align="right"| 9,20 DM |
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|align="right"| 11,20 DM |
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|align="right"| 11,44 DM |
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|align="right"| 13,00 DM |
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|align="right"| 15,55 DM |
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|align="right"| 18,80 DM |
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|align="right"| 21,18 DM |
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|align="right"| 10,83 € |
|||
|align="right"| 11,51 € |
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|- |
|||
! bgcolor="#efefef" | Gesamtgebühr |
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|align="right"| 7,00 DM |
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|align="right"| 8,50 DM |
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|align="right"| 10,50 DM |
|||
|align="right"| 13,00 DM |
|||
|align="right"| 16,25 DM |
|||
|align="right"| 16,60 DM |
|||
|align="right"| 19,00 DM |
|||
|align="right"| 23,80 DM |
|||
|align="right"| 28,25 DM |
|||
|align="right"| 31,58 DM |
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|align="right"| 16,15 € |
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|align="right"| 17,03 € |
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|} |
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Die GEZ wurde am 1. Januar 2013 im Zuge der gleichzeitig wirksam gewordenen Umstellung der Rundfunkfinanzierung vom bisherigen [[Gebühr]]en- auf das neue [[Beitrag]]smodell in ''ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice''<ref>Kurzbezeichnung; vollständige Bezeichnung: ''Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (DR)'', siehe {{Webarchiv|text=Impressum |url=http://service.rundfunkbeitrag.de/service/impressum/index_ger.html |wayback=20121201080309}} der neuen Website, abgerufen am 1. Dezember 2012.</ref> umbenannt.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.spiegel.de/kultur/tv/gez-heisst-jetzt-beitragsservice-a-836272.html |titel=Neuer GEZ-Name: Zwang heißt jetzt Service |werk=[[Spiegel Online]] |datum=2012-05-31 |zugriff=2012-10-29}}</ref> |
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Mit einigen Ausnahmen ist prinzipiell jeder, der ein ''funktionierendes Empfangsgerät'' (bzw. ein mit geringem Aufwand funktionierend zu machendes Empfangsgerät) besitzt, verpflichtet, Rundfunkgebühren zu entrichten. Rundfunkgebühren werden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben. In Privathaushalten besteht jedoch weitgehende Zweitgerätebefreiung. |
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== Organisation == |
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Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Ihre Höhe wird |
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=== Beitragsservice === |
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durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt. Die Grundgebühr beträgt derzeit (Apr 2005) '''5,52 €''' monatlich, die Fernsehgebühr (auch für den Empfänger im Videorekorder oder in einer TV-Tuner-Karte im Computer) '''11,51 €''', wobei für das erste Fernsehempfangsgerät auch ohne Besitz eines Radios Grund- und Fernsehgebühr fällig werden. Derzeit (November 2005) sind die Rundfunkgebühren in Deutschland sind nach denen von Dänemark, der Schweiz und Österreich die vierthöchsten Europas. |
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Rechtsgrundlage des Beitragsservice ist die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“.<ref>{{Internetquelle |url=https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_scan.pdf |titel=Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug in der Fassung vom 14. November 2013 |autor= |hrsg= |werk=online-boykott.de |datum= |zugriff=2016-08-03 |format=PDF}}</ref> Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich dabei um eine Satzung, die den Zweck, den inneren Aufbau sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Verhältnis untereinander sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zum Beitragsservice regelt. |
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Mitglieder des Beitragsservice sind laut der Verwaltungsvereinbarung: |
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[[Bild:GEZ-Gebühren_inflationsbereinigt.png|right|Gebühren-Entwicklung]] |
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* der [[Bayerischer Rundfunk|Bayerische Rundfunk]] (BR), |
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* der [[Hessischer Rundfunk|Hessische Rundfunk]] (hr), |
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* der [[Mitteldeutscher Rundfunk|Mitteldeutsche Rundfunk]] (MDR), |
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* der [[Norddeutscher Rundfunk|Norddeutsche Rundfunk]] (NDR), |
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* [[Radio Bremen]] (RB), |
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* der [[Rundfunk Berlin-Brandenburg]] (rbb), |
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* der [[Saarländischer Rundfunk|Saarländische Rundfunk]] (SR), |
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* der [[Südwestrundfunk]] (SWR), |
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* der [[Westdeutscher Rundfunk Köln|Westdeutsche Rundfunk Köln]] (WDR), |
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* [[Deutschlandradio]] (DLR) und |
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* das [[ZDF|Zweite Deutsche Fernsehen]] (ZDF). |
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Gemeinschaftlicher Zweck der Mitglieder ist gemäß § 2 der Verwaltungsvereinbarung der gemeinschaftliche Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums. |
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Die Grafik zeigt die inflationsbereinigte Entwicklung der Gebühren seit ihrer Einführung 1953. Demnach lagen die Gebühren 1996 bezogen auf die Kaufkraft unter dem Stand von 1953, sind in den folgenden fünf Jahren aber um etwa 20 Prozent gestiegen. |
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Der Beitragsservice besteht aus zwei Organen: der Geschäftsführung (§ 5 der Verwaltungsvereinbarung) einerseits und dem Verwaltungsrat (§ 3 der Verwaltungsvereinbarung) andererseits. Da die Organe der Mitglieder abschließend in den entsprechenden Gesetzen geregelt sind, ist der Beitragsservice nicht „Teil der Rundfunkanstalten“, sondern aufgrund eigener Organe eine rechtlich verselbstständigte Organisationsform. |
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Nach dem [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]] (RGebStV) gehören zu den anmeldepflichtigen [[Empfangsgerät]]en auch nicht in Betrieb befindliche Geräte - alleine das "zum Empfang bereit halten" eines entsprechenden Gerätes verpflichtet somit zur Anmeldung bzw. Zahlung der Rundfunkgebühren (Ausnahme: ein außerhalb des Wohnraums, z. B. im Keller oder auf dem Dachboden eingelagertes Gerät gilt nicht als "zum Empfang bereit gehalten"). [[Computer]] zählen auch zu den Empfangsgeräten, wenn eine TV- oder Radio-Karte eingebaut ist. Auch Geräte, die allein zum Vorführen aufgezeichneter Videos wie z.B. Produkt- oder Lehrvideos eingesetzt werden, zählen als anmelde- und gebührenpflichtige Empfangsgeräte, wenn sie über ein Empfangsteil (Tuner) verfügen. Einige Fachbetriebe bieten entsprechenden Umbauten zur Entfernung des Empfangsteils an. |
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Die Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsformengefüge ist weder in der Rechtsprechung noch der Literatur eindeutig geklärt. Einerseits ist der Beitragsservice keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der innere Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. |
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== Schuldner == |
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Gebührenschuldner ist immer die Person oder die Firma, die die Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hält, im Privathaushalt ist das meist der Haushaltsvorstand. Bei Empfangsgeräten in Kraftfahrzeugen ist der '''Halter des Fahrzeugs''' der Gebührenschuldner. |
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Der Beitragsservice soll die Verwaltung des Abgabenaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen. Er wird dabei für die betreffende [[Landesrundfunkanstalt]] der ARD tätig, die vom [[Rundfunkbeitragsstaatsvertrag]] (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beitragsservice und den Rundfunkanstalten um ein Beleihungsrechtsverhältnis, da der Beitragsservice gemäß § 10 Absatz 7 RBStV hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten für die Rundfunkanstalten wahrnimmt. |
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Im privaten Haushalt gelten bei Zahlung einer Gebühr alle weiteren Geräte derselben Art als gebührenfreie Zweitgeräte. In der Regel sind daher im privaten Haushalt beliebig viele Fernsehgeräte und Radios durch die monatliche Gebühr von 17,03 € abgedeckt. Keine gebührenfreien Zweitgeräte sind Geräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Geräte in mindestens teilweise beruflich genutzten häuslichen Büros, und Geräte, die von Haushaltsangehörigen (außer Ehemann/Ehefrau des Haushaltsvorstands) mit eigenem Einkommen in deren eigenen Räumen zum Empfang bereit gehalten werden. Auch ein Autoradio in einem Kraftfahrzeug eines privaten Halters gilt dann nicht als gebührenfreies Zweitgerät, wenn dieses KFZ ganz oder teilweise gewerblich oder für eine freiberufliche Tätigkeit eingesetzt wird. Schon ein auffälliger Werbeaufkleber auf einem KFZ kann dessen gewerbliche Nutzung begründen und damit die Gebührenpflicht für das darin befindliche Autoradio. |
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Die Vorgängerorganisation ''GEZ'' hatte Ende 2012 1200 Mitarbeiter<ref name="handelsblatt-2013-4-1" /> und sollte nach ARD-Angaben bis Ende 2016 auf 930 reduziert werden. Bedingt durch den Umstellungsprozess vom Gebühren- auf das Beitragsmodell wurden zwischenzeitlich 250 zusätzliche Mitarbeiter befristet eingestellt, deren Verträge bis Ende 2015 ausliefen.<ref>''[https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article109819596/Warum-wir-uns-mit-der-GEZ-streiten.html In eigener Sache: Warum wir uns mit der GEZ streiten.]'' In: ''Welt Online'', 13. Oktober 2012, abgerufen am 5. Januar 2013</ref> Der Beitragsservice besteht neben der in Köln sitzenden Zentrale aus regionalen Niederlassungen bei sieben Landesrundfunkanstalten der ARD (im Zuständigkeitsgebiet des Saarländischen Rundfunks und von Radio Bremen gibt es keine eigenen Niederlassungen).<ref>{{Webarchiv|text=''Ansprechpartner vor Ort.'' |url=http://service.rundfunkbeitrag.de/service/ansprechpartner_vor_ort/index_ger.html |wayback=20130116173437}} Website des Beitragsservice, abgerufen am 5. Januar 2012</ref> |
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== Ausnahmen == |
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Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften wurden von der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt [[Rundfunkgebührenbeauftragter|Rundfunkgebührenbeauftragte]] vor Ort eingesetzt. Diese konnten u. a. Anzeigen zur Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes entgegennehmen, welche gemäß einem Verteilerschlüssel und abzüglich Verwaltungskostenanteil an die GEZ weitergeleitet wurden. |
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=== Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen === |
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Grundlage für Befreiungen aus sozialen Gründen war bis einschließlich März 2005 die "Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht", die sich als Landesrecht allerdings von Land zu Land geringfügig unterscheiden konnte. Gemeinsam war den Landesverordnungen, dass das zuständige [[Sozialamt]] auf Antrag Personen mit geringem Einkommen (in der Regel mit weniger als dem 1,5-fachen des geltenden [[Sozialhilfe]]satzes) und behinderte Personen mit dem im Schwerbehindertenausweise eingetragenen Merkzeichen "RF", die dauerhaft an der Teilhabe des öffentlichen Lebens gehindert sind (vor allem Blinde, Gehörlose, Personen mit äußerer Entstellung oder abstoßenden Gerüchen) von den Rundfunkgebühren befreien konnte. Befreit wurden außerdem einige gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime und Schulen usw.. |
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=== Aufsichtsgremien === |
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Bei Anträgen auf Gebührenbefreiung, die ab dem [[1. April]] [[2005]] gestellt werden, ändern sich die Bedingungen drastisch. Der Antrag ist dann an die GEZ zu richten (kann aber auch weiterhin beim [[Sozialamt]] abgegeben bzw. ausgefüllt werden). Nicht mehr die Höhe des Einkommens ist für die Befreiung entscheidend, sondern die Vorlage eines Bescheides über eine Sozialleistung (BAföG, ALG II und einige mehr), die man üblicherweise nur bei geringen Einkommen bekommen kann. Ausnahme stellt hier das BAFöG dar, da man den Anspruch auf BAFöG z.B. durch nicht vollständig erbrachte Studienleistungen nach dem 5.Semester oder aber in einigen Fällen auch durch Studienfachwechsel verlieren kann. Dann ist man rundfunkgebührenpflichtig, obwohl das Einkommen sehr gering sein kann. Letzte Möglichkeit besteht laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag §6 Abs. 3 nur in "besonderen Härtefällen" über die nach Antrag die jeweilige Rundfunkanstalt entscheidet. Gemeinnützige Einrichtungen und Behinderte mit besonders schweren Behinderungen werden weiterhin auf Antrag befreit. |
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==== Verwaltungsrat ==== |
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Der [[Verwaltungsrat (Deutschland)|Verwaltungsrat]] (§ 3 der Verwaltungsvereinbarung) als beschließendes Organ, der das Kontrollgremium des Beitragsservice (wie auch bereits der GEZ) darstellt, besteht aus je einem Vertreter der Landesrundfunkanstalten und des Deutschlandradio sowie drei Vertretern des Zweiten Deutschen Fernsehens.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/verwaltungsrat/index_ger.html |titel= Verwaltungsrat |hrsg=ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice |werk=rundfunkbeitrag.de |zugriff=2025-03-29}}</ref> |
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* Vorsitzende: Stefanie Drinhausen, Verwaltungsdirektorin (WDR) |
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=== Händlerpauschale === |
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* Stellvertretende Vorsitzende: |
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Unternehmen und Händler, die sich mit der Herstellung und dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind nach Anmeldung bei der GEZ mit der sog. '''Händlerpauschale''' von der Zahlung für weitere Geräte in den Geschäftsräumen ausgenommen, sofern diese nur zu Vorführ- oder Prüfzwecken in den Verkaufsräumen betrieben werden (§5 Abs.3 [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]] - RGebStV). |
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:* [[Karin Brieden]], Verwaltungsdirektorin (ZDF) |
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:* Nina Hütt, Justiziarin (HR) |
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:* [[Rainer Kampmann]], Verwaltungs- und Betriebsdirektor (Deutschlandradio) |
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* Mitglieder: |
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:* Susanne Flügel, Hauptabteilungsleiterin Finanzen (ZDF) |
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:* [[Albrecht Frenzel]], Verwaltungsdirektor (BR) |
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:* Alexandra Köth, Justiziarin (SWR) |
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:* [[Nicole Küchler-Stahn]], Verwaltungs-, Produktions- und Betriebsdirektorin (RBB) |
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:* Michael Kühn, Justiziar (NDR) |
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:* Jan Schrader, Abteilungsleiter Finanzen (RB) |
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:* Jens-Ole Schröder, Juristischer Direktor (MDR) |
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:* Martin Stephan, Verwaltungs- und Betriebsdirektor (SR) |
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:* Peter Weber, Justiziar (ZDF) |
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Der Verwaltungsrat bestellt einen Fachbeirat. Dieser berät den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung in Fachfragen. |
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=== Übertragungsweg Internet === |
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Zunehmend nutzen Rundfunksender weltweit das Internet als Übertragungsmedium, indem sie Rundfunkprogramme ins Internet streamen. Diesem Übertragungsweg wird aufgrund schnell wachsender Übertragungsbandbreiten und verführerischer technischer Möglichkeiten wie z.B. die Rückkanalfähigkeit zukünftig eine stark steigende Bedeutung zukommen. |
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==== Geschäftsführer ==== |
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Computer und andere Geräte, die Rundfunk ausschließlich über das Internet empfangen können, erfüllen eben so wie herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte die Definition des Rundfunkgebührenstaatsvertrags für Rundfunkempfangsgeräte. Im Jahr 2001 wurden jedoch wegen der noch sehr geringen Bedeutung dieses Übertragungswegs Computer und andere Geräte, die Rundfunk ausschließlich über Internet zu empfangen vermögen, zunächst befristet bis 2004 von den Rundfunkgebühren befreit. Dieses Moratorium für den Rundfunkempfang über Internet wurde 2003 im Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Im Rahmen der turnusmäßigen Neuformulierung des RgebStVs hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 8. Oktober 2004 beschlossen, diese Frist nicht weiter zu verlängern. Damit werden viele Computer mit Internet-Zugang und UMTS-Handys ab 1.1.2007 prinzipiell gebührenpflichtig. |
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Der Geschäftsführer (§ 5 der Verwaltungsvereinbarung) als ausführendes Organ setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats um. Er vertritt den Beitragsservice bei Rechtsgeschäften gegenüber Dritten. |
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==== Ombudsmann ==== |
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Dennoch werden auch ab 2007 nur sehr wenige Geräte tatsächlich von der Gebührenpflicht für den Empfang über Internet betroffen sein, denn gleichzeitig wurde die Zweitgerätebefreiung speziell für diese Geräte auf den gewerblichen Bereich ausgedehnt. |
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Nachdem es wegen [[Korruption]]svorwürfen zu (später eingestellten) [[Ermittlungsverfahren]] gegen mehrere GEZ-Mitarbeiter gekommen war,<ref>''[https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/strategie/korruptionsvorwuerfe-ermittlungen-gegen-gez-chef-eingestellt/2799930.html Korruptionsvorwürfe: Ermittlungen gegen GEZ-Chef eingestellt.]'' In: ''Handelsblatt'', 25. April 2007, abgerufen am 5. Januar 2013</ref> richtete die GEZ 2007 die Funktion eines externen [[Ombudsmann]]es ein, der seitdem als Ansprechpartner der Allgemeinheit für Verdachtsfälle auf [[Wirtschaftskriminalität|wirtschaftskriminelle]] Handlungen im Zusammenhang mit der Beitragserhebung zur Verfügung steht.<ref>Simon Feldmer: ''[https://www.sueddeutsche.de/kultur/gez-und-rundfunkgebuehren-der-grosse-frust-1.836472 GEZ und Rundfunkgebühren: Der große Frust.]'' in: ''Süddeutsche Zeitung'', 20. Oktober 2007, abgerufen am 5. Januar 2013</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/index_ger.html |titel= Über den Beitragsservice |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2020-07-01}}</ref> |
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== Tätigkeit == |
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Strittig ist aufgrund unklarer Formulierungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag noch, ob für diese "neuartigen" Rundfunkempfangsgeräte eine Grund- bzw Radiogebühr oder eine Fernsehgebühr berechnet wird. |
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Von 1976 bis 2012 zog die Vorgängerorganisation ''GEZ'' die Rundfunkgebühren nach dem [[Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag]] (''auf Basis des [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]]s'') ein. Ihre Aufgaben waren dabei: |
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* Gebühreneinzug (Verpflichtung neuer Teilnehmer, Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, Abwicklung des Zahlungsverkehrs) |
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== Verfahren == |
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* Gebührenbefreiungen |
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* Gebührenplanung |
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* Teilnehmerbetreuung |
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=== |
=== Gebührenplanung === |
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Die GEZ hatte die Federführung für die Planung der Gebührenerträge aus dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Basis von Vorarbeiten der GEZ wurden sie von der ''Arbeitsgruppe Gebührenplanung'', einer Unterkommission der [[Öffentlich-rechtlicher Rundfunk#Kommissionen und Zusammenarbeit|Finanzkommission]] der Rundfunkanstalten – grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren oder der aktuellen Gebührenperiode (31. Dezember 2009, Stand: Juni 2007) geplant. Der Geschäftsführer der GEZ war gleichzeitig Vorsitzender der ''Arbeitsgruppe Gebührenplanung''. |
|||
Zwecks Adressermittlung und Gebühreneintreibung wurden im Jahr [[2002]] von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Mio. Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt. Nur [[Sachsen-Anhalt]] und [[Thüringen]] verzichten aufgrund von Datenschutzbedenken auf die Weitergabe von [[Einwohnermeldeamt]]-Daten. Zusätzlich erwirbt die GEZ Anschriften von Adressverlagen und [[Adresshändler]]n. Damit hat die GEZ eine der vollständigsten Adress-Datenbanken von [[bundesdeutsch]]en [[Haushalt]]en überhaupt, wenngleich der Bezug der (teils nicht verifizierten) Anschriften durch Adressenhändler auch zu Fehleinträgen führen kann. |
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=== Erhebung der Abgabe === |
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Am 9. Juni 2010 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, das vom ehemaligen [[Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsrichter]] und Steuerexperten [[Paul Kirchhof]] erarbeitete [[Beitrag]]smodell einer Wohnungspauschale<ref>{{Literatur |Autor=Johannes Boie |Titel=18 Euro pro Haushalt |TitelErg=Paul Kirchhof empfiehlt eine „unausweichliche“ GEZ-Abgabe |Sammelwerk=[[Süddeutsche Zeitung]] |Nummer=104 |Datum=2010-05-07 |ISSN=0174-4917 |Seiten=104<!--|Zitat=Der ehemalige [[Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsrichter]] Paul Kirchhof schlägt vor, die [[Rundfunkgebühr]]en nicht länger nach der Zahl der [[Empfangsgerät]]e, sondern pro [[Privathaushalt|Haushalt]] zu berechnen. Ein entsprechendes [[Gutachten]] stellte der Jurist am Donnerstag in Berlin vor. Das Papier war von ARD, ZDF und D-Radio in Auftrag gegeben worden.--> |Kommentar=von ARD, ZDF und D-Radio in Auftrag gegebenes, am 6. Mai 2010 von Kirchhof in [[Berlin]] vorgestelltes [[Gutachten]]}}</ref> ab dem 1. Januar 2013 einzuführen. Der in der Folge von den [[Landesparlament]]en der Bundesländer ratifizierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht vor, die Rundfunk[[gebühr]] durch einen pauschalen Wohnungsbeitrag zu ersetzen, der weder von den tatsächlich vorhandenen Empfangsgeräten noch der Zahl der Bewohner abhängt. Der monatliche Beitrag pro Wohnung betrug 17,98 Euro wie bisher bei Fernsehnutzern. Damit hat sich die [[Abgabe]] für Haushalte, die nach bisheriger Regelung mehrere Gebührensätze zahlen mussten, verringert, aber für Nutzer, die nur über ein Radio oder PC und nicht über ein Fernsehgerät verfügten, von 5,76 Euro auf 17,98 Euro erhöht. Seit 2013 müssen auch Behinderte, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, die Abgabe entrichten.<ref>{{Internetquelle |autor=Ronny Janke |url=https://www.news.de/medien/855072218/gez-nimmt-auch-von-behinderten/1/ |titel=GEZ nimmt auch von Behinderten |werk=news.de |datum=2010-09-06 |zugriff=2012-06-28|archiv-url=https://web.archive.org/web/20120806153818/http://www.news.de/medien/855072218/gez-nimmt-auch-von-behinderten/1/ |archiv-datum=2012-08-06}}</ref> Demnach bezahlten solche Schwerbehinderte ein Drittel des monatlichen Beitrags (also 5,99 Euro pro Monat). Davor waren Menschen, die durch besondere Umstände (zum Beispiel: Grad der Behinderung von wenigstens 80 %) auch an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert waren,<ref>{{cite web|url=http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=1437cf631fec0137f0ed6259af47b574&nr=12387&pos=0&anz=1|title=BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16. Februar 2012, B 9 SB 2/11 R (W. ./. Land Schleswig-Holstein)|publisher=[[Bundessozialgericht]]|date=2012-02-16|accessdate=2017-02-13}}</ref> Schwerhörige, Taube, Gehörlose und Blinde, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 % festgestellt wurde, von der Gebühr befreit. Danach werden nur [[Taubblindheit|Taubblinde]] sowie Empfänger mit besonders niedrigem Einkommen (etwa: Grundsicherung gemäß 4. Kap. SGB XII oder Blindenhilfe nach § 72 [[Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch|SGB XII]]) sowie besondere, nicht näher bezeichnete Härtefälle (§ 4 Abs. 6 RBStV) vollständig von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit.<ref name="handelsblatt-2013-4-5">{{Literatur |Autor=bwa |Titel=Das Trafohäuschen ohne Radio bleibt beitragsfrei |Sammelwerk=[[Handelsblatt]] |Band= |Nummer=4 |Datum=2013-01-07 |ISSN=0017-7296 |Seiten=5}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/service/infomaterialien-und-formulare/Informationen__zur_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_und_zur_Ermaessigung_des_Rundfunkbeitrags.pdf |titel=Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags |datum=2012-03-19 |zugriff=2012-06-28|archiv-url=https://web.archive.org/web/20120510033551/http://rundfunkbeitrag.de/service/infomaterialien-und-formulare/Informationen__zur_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_und_zur_Ermaessigung_des_Rundfunkbeitrags.pdf |archiv-datum=2012-05-10|format=PDF}}</ref> |
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Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind [[Rundfunk]]<i />teilnehmer gesetzlich zur Auskunft gegenüber der Landesrundfunkanstalt oder einem ihrer Rundfunkgebührenbeauftragen beziehungsweise der GEZ verpflichtet, sofern sie ein Empfangsgerät bereithalten. Ebenfalls auskunftspflichtig sind Haushaltsangehörige von Rundfunkteilnehmern ab 16 Jahren und Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung nahe legen, dass sie oder Haushaltsangehörige Rundfunkgeräte zum Empfang bereit halten könnten. Als solche "tatsächlichen Anhaltspunkte" werden unter anderem installierte Antennenanlagen, der Bezug von Rundfunkzeitschriften und andere Ermittlungsergebnisse betrachtet. Andere Personen sind dagegen nicht auskunftspflichtig; müssen also auch nicht der GEZ beziehungsweise der Landesrundfunkanstalt mitteilen, dass sie kein Gerät zum Empfang bereit halten. |
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Am 1. April 2015 wurde der Beitrag auf 17,50 Euro/Monat gesenkt. Für Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF) gilt damit ein Beitrag von 5,83 Euro/Monat. Die Ministerpräsidenten begrenzten die Reduzierung des Beitrags auf 48 Cent, obwohl die Experten der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) eigentlich eine Senkung der Abgabe um 73 Cent empfohlen hatten.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.cecu.de/gez-rundfunkbeitrag.html |titel=GEZ-Rundfunkbeitrag |datum=2015-01-19 |zugriff=2015-04-23}}</ref> |
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Zuvor betrug ab dem 1. Januar 2009 die monatliche Rundfunkgebühr 17,98 Euro, bei Nutzung nur des Radioempfangs 5,76 Euro. Diese Gebühren waren jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten zu zahlen. Empfangsgeräte in gewerblich genutzten Räumen und Fahrzeugen waren einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Die Rundfunkgebühr galt dabei sowohl für herkömmliche Hörfunkempfänger als auch ausdrücklich für sogenannte „neuartige Rundfunkgeräte“, was internetfähige Computer umfasst. Eine [[Ordnungswidrigkeit]] beging, wer seine Gebührenpflicht nicht innerhalb eines Monats anzeigte oder fällige Beiträge nicht vollständig innerhalb von sechs Monaten zahlte.<ref>[https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/jahrgang:2011/heftnummer:12/seite:258/doc:1 Text Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 7. Juni 2011 auf Verkündungsplattform Bayern]</ref> |
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021, Az.: 1 BvR 2756/20, entschieden, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro pro Monat angepasst wird. Der ermäßigte Rundfunkbeitrag beträgt nunmehr 6,12 Euro. Der veränderte Rundfunkbeitrag wurde erstmals für den Monat August 2021 erhoben.<ref>https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/beitragsanpassung/beitragsservice_beginnt_mit_erhebung_des_rundfunkbeitrags_in_neuer_hoehe/index_ger.html</ref> |
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Die GEZ ist gemäß §3(2) RGebStV ermächtigt, über folgende Daten einer Person, die der Auskunftspflicht unterliegt, Auskunft zu verlangen: |
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* Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde, |
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* Geburtsdatum, |
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* Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, |
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* gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde, |
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* Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche, |
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* Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten, |
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* Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte, |
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* Rundfunkteilnehmernummer und |
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* Grund der Abmeldung. |
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=== Datenerhebung und Datenspeicherung === |
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== Organisation == |
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Am 1. Januar 2013 stellte der Beitragsservice die bestehenden Datensätze vom bisherigen Gebührenmodell auf das neue Beitragsmodell um. Für die meisten Privatpersonen war keine wesentliche Änderung der Datensätze erforderlich, da sie weiterhin die bisher für Fernsehgeräte in ihrem Haushalt fällige Rundfunkgebühr als sich an der Wohnung bemessenden Rundfunkbeitrag in gleicher Höhe entrichten. Seit 2013 erhebt und speichert der Beitragsservice somit keine Informationen mehr über die Art und Anzahl der in einer Wohnung oder in einem Fahrzeug vorhandenen, nach amtlicher Definition zum Rundfunkempfang geeigneten Geräte. An die aufgrund der Art der angemeldeten Geräte bisher nur die Grundgebühr zahlenden Rundfunkteilnehmer schickt der Beitragsservice seit 2012 Bescheide über die nach neuer Gesetzgebung fällige volle Beitragshöhe. Gleiches gilt für vormals aus anderen Gründen von der Gebührenpflicht Befreite, deren Befreiungsgrund nach dem neuen Modell entfällt, beispielsweise die meisten Schwerbehinderten. Nach dem geänderten Beitragsmodell nicht mehr beitragspflichtige bisherige Gebührenzahler müssen sich mit Angabe des Befreiungsgrundes beim Beitragsservice abmelden und erhalten etwaige ab dem 1. Januar 2013 zu viel gezahlte Beiträge erstattet. Dies betrifft beispielsweise in gemeinsamer Wohnung mit anderen Familienmitgliedern lebende volljährige Arbeitnehmer oder Auszubildende mit eigenem Einkommen oder bisher einzeln gebührenpflichtige Bewohner von Wohngemeinschaften. |
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Die GEZ ist von der [[Rechtsform]] her eine ''öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige, durch Verwaltungsvereinbarung errichtete Gemeinschaftseinrichtung der Rundfunkanstalten''. Sie ist demzufolge keine [[juristische Person]], sondern Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. |
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Ab dem 1. März 2013 sollte<!-- Stand?? --> es einen einmaligen Abgleich der Teilnehmerdaten des Beitragsservice mit den bei den Einwohnermeldebehörden gespeicherten relevanten Daten von rund 70 Millionen volljährigen Bewohnern Deutschlands (Name, Geburtsdatum, aktuelle und vorherige Anschrift) geben, um bisher nicht von der GEZ erfasste Personen ermitteln zu können.<ref>Anne Burgmer: [https://www.ksta.de/medien/rundfunkgebuehren-schwere-zeiten-fuer-schwarzseher,15189656,21136584.html ''Rundfunkgebühren: Schwere Zeiten für Schwarzseher.''] In: ''Kölner Stadt-Anzeiger'', 17. Dezember 2012</ref> Bisher nicht gezahlte Rundfunkgebühren oder -beiträge werden ab 2013 bei neuen Forderungen nur rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 in Rechnung gestellt.<ref>Daniel Bouhs: [https://www.spiegel.de/kultur/tv/ard-und-zdf-wollen-schwarzseher-verschonen-a-863936.html ''Verzicht auf Rückforderungen: GEZ will langjährige Schwarzseher verschonen.''] In: ''Spiegel Online'', 29. Oktober 2012, abgerufen am 22. Dezember 2013</ref> |
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Die GEZ ist jedoch eine [[Behörde]] im materiellen Sinne der [[Verwaltungsverfahrensgesetz|Verwaltungsverfahrensgesetze]], da sie eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. |
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Bei auf Grundlage des Meldedatenabgleichs ermittelten Wohnungsinhabern ohne bisheriges Beitragskonto, die auf die vom Beitragsservice verschickten Anschreiben nicht reagierten, führte dieser seit Ende 2013 sogenannte Direktanmeldungen durch, indem er sie automatisch als beitragspflichtig registrierte. Drei Viertel der 2014 gegenüber 2013 erreichten Mehrerträge waren Folge dieser Direktanmeldungen, durch die offenbar eine hohe Zahl an Menschen erfasst wurde, die sich unter dem vorherigen, weniger dichten Erfassungssystem trotz vorliegender Rundfunknutzung erfolgreich ihrer gesetzlichen Zahlungspflicht entziehen konnte.<ref name="MK">''{{Webarchiv|url=http://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/rundfunkbeitrag-bis-2016-mehrertraege-von-15-mrd-euro.html |wayback=20160115162050 |text=Rundfunkbeitrag: Bis 2016 Mehrerträge von 1,5 Mrd Euro.}}'' In: ''Medienkorrespondenz'', 20. März 2015, abgerufen am 22. April 2015</ref> Nach Recherchen des Branchenfachblatts ''[[Medienkorrespondenz]]'' wandte der Beitragsservice das Instrument der Direktanmeldungen erst an, nachdem sowohl die über das Finanzgebaren der Rundfunkanstalten wachende [[Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten]] (KEF) als auch die für die Gesetzgebung zuständige Politik Druck auf ARD und ZDF sowie den Beitragsservice selbst ausgeübt hatten, die darin ein wichtiges Element zur Erreichung einer größeren Beitragsgerechtigkeit sahen. Die Sender selbst hätten diese Methode aus Angst vor negativer Berichterstattung in den Medien nicht anwenden wollen. Über die Direktanmeldungen seien insbesondere finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden.<ref name="MK" /> |
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=== Umsätze === |
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Die GEZ nahm im Jahr [[2003]] für die Rundfunkanstalten 6,79 Milliarden € ein. Dabei werden rund 40,6 Mio Teilnehmerkonten verwaltet (Stand 2003). Zum Vergleich: Das durch Werbung finanzierte Budget aller privaten Rundfunkanbieter in Deutschland betrug zur selben Zeit ca. 4 Milliarden €. In den konjunkturell besseren Jahren [[1999]] und [[2000]] allerdings lagen die Werbeeinnahmen des privaten Rundfunks sehr deutlich über den gesamten Einnahmen des [[Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk|öffentlich-rechtlichen Rundfunks]]. |
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Die Erfassung der neben den Privatwohnungen ebenfalls beitragspflichtigen Betriebsstätten ist wesentlich komplexer, da sich die jeweilige Beitragshöhe nach einer Kombination aus verschiedenen Faktoren richtet, wie vor allem: Art der Betriebsstätte, Anzahl der Niederlassungen, Anzahl der Fahrzeuge und Anzahl der Mitarbeiter. Einrichtungen des Gemeinwohls (Schulen, gemeinnützige Vereine, Stiftungen etc.) zahlen maximal einen vollen Beitragssatz (17,50 Euro) pro Betriebsstätte, bei bis zu acht Mitarbeitern nur ein Drittel (5,83 Euro). Letztere Regel gilt auch für Betriebsstätten von Privatunternehmen, für die ab neun und bis zu 19 Mitarbeitern der volle Beitragssatz anfällt, womit laut Beitragsservice neunzig Prozent der Betriebsstätten abgedeckt sind. Bei höheren Mitarbeiterzahlen findet eine Staffelung mit insgesamt zehn Schritten Anwendung, bei der der Höchstsatz, somit der 180-fache Beitragssatz (3150 Euro) für Betriebsstätten ab 20.000 Mitarbeitern fällig wird. Bei mehr als einem genutzten Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte ist für jedes Fahrzeug 5,83 Euro zu zahlen. Für vermietete Zimmer oder Ferienwohnungen fallen zusätzlich zum Beitrag für die Betriebsstätte ab dem zweiten Zimmer oder der zweiten Wohnung 5,83 Euro an. |
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===Teilnehmer, Kontrollen und Fahndung=== |
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Die GEZ unterhält keinen Außendienst, sie gewinnt neue Teilnehmer ausschließlich durch Adressabgleich und Anschreiben. Die "GEZ-Kontrolleure" sind freiberufliche Mitarbeiter der Landesrundfunkanstalten, erhalten in einigen Bundesländern aber auch Ausweise der GEZ. Sie arbeiten auf Provisionsbasis. |
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Die GEZ darf von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern, so dass Nicht-Teilnehmer und Schwarzseher gleichermaßen immer wieder von der GEZ angeschrieben werden. Jedoch können sich Betroffene an den Datenschutzbeauftragten der GEZ oder ihrer Landesrundfunkanstalt wenden und dort die (auch lebenslange) Aufnahme in eine von der GEZ geführten Sperrdatei veranlassen. |
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Schon zuvor durften die Landesrundfunkanstalten bzw. die ehemalige GEZ alle Daten von Rundfunkteilnehmern speichern und verwalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig waren. Das [[Statistisches Bundesamt|Statistische Bundesamt]] zählte 39 Millionen Privathaushalte, während die GEZ im Jahr 2012 einen Datenbestand von 41,8 Millionen Teilnehmerkonten hatte (einschließlich 3,18 Millionen Konten abgemeldeter Teilnehmer). Die GEZ pflegte somit eine der umfassendsten Datensammlungen über die Einwohner der Bundesrepublik Deutschland. |
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Der Außendienst kontrolliert nach und nach alle Haushalte, die keine Geräte angemeldet haben, nicht etwa nur Stichproben. Insgesamt sind deutschlandweit ca. 1000 bis 1500 sog. "Gebührenfahnder" aktiv. |
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Grundlage für die Daten waren zunächst die von den Teilnehmern auf entsprechenden Formularen gemachten Angaben. Die Formulare wurden zum Beispiel bei Postämtern, Banken und Sparkassen ausgelegt. Eine weitere Quelle für Daten waren die [[Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeämter]]. Diese leiteten An- und Ummeldedaten an die GEZ weiter, auch wenn beim Einwohnermeldeamt eine Auskunfts- und [[Übermittlungssperre]] eingerichtet wurde. So wurden im Jahr 2002 von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Millionen Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt. |
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Die "Gebührenbeauftragten" sind von der jewiels zuständigen Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die ihr zustehenden Auskünfte bei den Betroffenen einzuholen und sollen auch nicht-angemeldete Rundfunkteilnehmer aufspüren. Dabei haben diese Außendienstmitarbeiter keinerlei hoheitliche Befugnisse, ihre Ermittlungen finden deshalb oft in einer rechtlichen Grauzone statt. Insbesondere dürfen sie eine Wohnung nicht unaufgefordert betreten und müssen sich ausweisen. Gegenüber den Außendienstmitarbeitern kann individuell oder pauschal ein [[Hausverbot]] ausgesprochen werden. Dazu ist die zuständige Landesrundfunkanstalt zu kontaktieren, die die Mitarbeiter des Außendienstes informiert. Die Erfahrung zeigt, dass sich die Außendienstmitarbeiter an ausgesprochene Hausverbote halten, da sie andernfalls wegen [[Hausfriedensbruch]] und evtl. [[Nötigung]] strafrechtlich belangt werden können. |
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GEZ-Sprecherin Nicole Hurst sagte: „Wir sind jetzt schon gesetzlich berechtigt, Änderungsdaten von den Einwohnermeldeämtern zu bekommen. Zu bestimmten Stichtagen erhalten wir die Daten der Einwohnermeldeämter. Das sind dann die aktuellsten Daten.“<ref>{{Internetquelle |url=https://www.golem.de/news/meldegesetz-gez-bekommt-bereits-die-daten-der-einwohnermeldeaemter-1207-93071.html |titel=GEZ bekommt bereits die Daten der Einwohnermeldeämter |datum=2012-07-09 |werk=Golem.de |autor=Achim Sawall |zugriff=2014-02-08}}</ref> |
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=== Rundfunkgebühreneinzug in Europa === |
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Die meisten Staaten Europas haben öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk, der in Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Malta, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Slowenien und Tschechien eben so wie in Deutschland über zwangsweise erhobene Rundfunkgebühren finanziert wird, die an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten geknüpft sind. In den meisten dieser Staaten werden die Gebühren entweder von den Rundfunkanstalten selbst oder von beauftragten Unternehmen analog zur deutschen GEZ eingezogen. In der Schweiz ist für den Einzug die [[Billag]] zuständig, in Österreich die [[GIS]], in Großbritannien die [[TV Licensing]]. |
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=== Ermittlung und Überwachung === |
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==Diskussion über die GEZ== |
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Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Beitragsmodells fällt der Beauftragtendienst weg, die Landesrundfunkanstalten haben die Verträge mit den entsprechenden Mitarbeitern gekündigt. Der Beitragsservice wird im Gegensatz zur Vergangenheit zumindest bis 2013 und 2014 keine Daten mehr von kommerziellen Adresshändlern erwerben, was die GEZ bisher tat, um sie mit eigenen Daten abzugleichen.<ref>Ulli Tückmantel: [https://rp-online.de/panorama/fernsehen/gez-nennt-sich-jetzt-beitragsservice_aid-13939753 ''Zwangsgebühren für ARD und ZDF GEZ nennt sich jetzt „Beitragsservice“.''] In: ''RP Online'', 1. Dezember 2012</ref> Wie bisher sind volljährige Einwohner Deutschlands, die bisher weder beitragsbefreit noch beitragszahlend sind, zur unverzüglichen Anmeldung beim Beitragsservice verpflichtet.<ref>{{Webarchiv |url=http://www.schure.de/22620/rdfunkbeitragstv.htm |text=Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. |wayback=20121119072320}} Hier § 8 Anzeigepflicht, auf: ''Schule und Recht in Niedersachsen'', abgerufen am 22. Dezember 2012</ref> Um diejenigen ermitteln zu können, die sich dieser Pflicht entziehen, ist dem Beitragsservice nur die Möglichkeit des einmaligen Datenabgleichs mit den Datensätzen der Einwohnermeldeämter gegeben (siehe oben, Abschnitt Datenerhebung und Datenspeicherung). Die [[Rundfunkgebührenbeauftragter|Rundfunkgebührenbeauftragten]] werden im neuen Staatsvertrag (2013) im Zusammenhang mit dem Außendienst nicht erwähnt. Gemäß Presseberichten ist deren Fortexistenz jedoch vermutlich gewährleistet.<ref>{{Webarchiv | url=http://www.stern.de/wirtschaft/news/gez-umstellung-haustuerkontrollen-sind-weiter-moeglich-1955235.html | wayback=20130119044639 | text= Haustürkontrollen sind weiter möglich}}, 16. Januar 2013.</ref><ref>[https://www.golem.de/news/rundfunkbeitrag-mdr-bestaetigt-dass-gebuehrenfahnder-bleiben-1301-96906.html ''MDR bestätigt, dass Gebührenfahnder bleiben.''] In: ''golem.de'', 14. Januar 2013.</ref> |
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Die ehemalige GEZ unterhielt keinen eigenen Außendienst, sie erfasste neue Teilnehmer ausschließlich aufgrund freiwilliger Meldung, Anschreiben und aus anderen Quellen erhaltenen Daten. Bei ausbleibender Antwort auf ihr erstes Anschreiben verfasste die GEZ die nachfolgenden zwei Schreiben in immer strengeren Formulierungen, die häufig den Eindruck erweckten, es würden demnächst hoheitliche Maßnahmen ergriffen. Da diese an alle angeschriebenen Personen gingen, wurden daher auch eigentlich nicht auskunftspflichtige Personen zur Auskunft aufgefordert.<ref>[https://web.archive.org/web/20130222001559/http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/TB_13.pdf Tätigkeitsbericht der (brandenburgischen) Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2005 (13. Tätigkeitsbericht 2004/2005).] S. 70 ff., abgerufen am 1. Dezember 2012 (PDF-Datei; 1 MB).</ref> |
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=== Pro GEZ === |
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Die Kritik gegen die GEZ konkret und die Rundfunkgebührenpflicht allgemein ist sehr diffus und zieht sich über verschiedene Rechtsnormen. Wichtigste Kritikpunkte neben der Gebührenhöhe liegen in falschen Vorstellungen der Begriffe ''Grundversorgung'' und ''Unabhängigkeit'' und im Vorwurf der unkontrollierten Datenerhebung und Speicherung der Daten begründet. |
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Darüber hinaus ließ sich die GEZ unter anderem von den Rundfunkgebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten zuarbeiten, um weitere neue Daten zu erhalten.<ref>{{Webarchiv | url=http://www.gez.de/e160/e161/e332/gb2005.pdf | wayback=20100202175429 | text=GEZ-Geschäftsbericht 2005 (PDF; 2,9 MB)}}</ref> Die vermeintlichen „GEZ-Kontrolleure“ (als Gesamtheit auch ''Beauftragtendienst'' genannt) waren selbstständig tätige Außendienstmitarbeiter der Landesrundfunkanstalten (bzw. deren Angestellte) ohne hoheitliche Befugnisse (wie beispielsweise den ''Zutritt zu Privaträumen''). So etwa hatte 2006 der [[Mitteldeutscher Rundfunk|MDR]] 141 freiberufliche Gebührenfahnder, die im Schnitt ca. 30.000 Euro Provision pro Jahr bekamen. Die Gebührenbeauftragten arbeiteten auf der Basis von Erfolgsprovisionen und hatten sich durch einen Dienstausweis der Landesrundfunkanstalt auszuweisen. |
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Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollen keineswegs unabhängig und neutral sein. Dies gilt sowohl für die Anstalten insgesamt als auch für einzelne Beiträge im Rundfunk. Vielmehr soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk als ein Medium der Bürger die aktuellen politischen Strömungen widerspiegeln, und soll gerade durch eine Vielfalt der Blickweisen auf ein Thema den Bürgern ermöglichen, sich ein eigenes Bild zu machen. |
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Die GEZ durfte von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern bzw. von ehemaligen Rundfunkteilnehmern die Daten nur in einem begrenzten Zeitraum speichern. Daher kam es vor, dass die GEZ Personen erneut anschrieb, da vorherige Anschreiben nicht gespeichert wurden. Dieser Außendienst kostete vor seiner Abschaffung<!-- ?! siehe unten --> jährlich zuletzt rund 200 Millionen Euro.<ref name="handelsblatt-2013-4-1">{{Literatur |Autor=Martin Dowideit, Dieter Fockenbrock, Kirsten Ludowig, Hans-Peter Siebenhaar, Klaus Stratmann |Titel=Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der Gebührenfalle |Sammelwerk=[[Handelsblatt]] |Band= |Nummer=4 |Datum=2013-01-07 |ISSN=0017-7296 |Seiten=1, 4}}</ref> |
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Dies steht nicht in Widerspruch zu einer Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch mehrheitlich parteipolitisch gebundenene Rundfunkräte. Im Gegenteil sichert die Zusammensetzung dieser im Proporz der jeweiligen Wahlergebnisse die demokratische Legitimation der Kontrollorgane. Es versteht sich von selbst, dass bei einer solchen Konstruktion erst eine breite Vielfalt die gewünschte Ausgewogenheit ermöglicht, die - anders als die schimärenhafte ''Unabhängigkeit'' - erst die Lebensverhältnisse und Meinungsvielfalt der Bürger einer föderalen Republik widerspiegelt. |
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=== Werbung === |
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Unter diesem Primat der Vielfalt und Ausgewogenheit ist auch der Begriff ''Grundversorgung'' zu prüfen. Darüber hinaus aber ist der Grundversorgungsauftrag auch unter den Verpflichtungen zu sehen, die die Konstruktion des ''Dualen Systems'' aus öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten begründen. Um die Meinungsherrschaft von Einzelpersonen oder Gruppen zu verhindern, die beim privaten Rundfunk schon aus Gründen der marktwirtschaftlichen Dynamik jederzeit entstehen kann, wurde im Rahmen des ''Dualen Systems'' als Existenzberechtigung eines privaten Rundfunks die gesicherte Existenz eines dem privaten Rundfunk mindestens ebenbürtigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgeschrieben. |
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Die GEZ betrieb in Print- und elektronischen Medien Werbekampagnen, um auf die gesetzliche Pflicht zur Gebührenzahlung aufmerksam zu machen. Bis 2005 war „Schon GEZahlt?“ der Slogan der Kampagnen, von 2006 bis 2012 wurde unter dem Motto „Natürlich zahl’ ich.“ bei den Medienkonsumenten für die Anmeldung geworben. Die GEZ gab im Jahre 2006 etwa 6 Millionen Euro für Werbung aus, die über die Rundfunkanstalten bilanziert werden. Zur Einführung des geänderten, wohnungsbasierten Rundfunkbeitrags wurde ab 2012 der Slogan „Einfach. Für alle. Der neue Rundfunkbeitrag“ verwendet. |
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== Gebührenerträge und Verwaltungskosten == |
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Die GEZ erhebt und speichert Daten der Rundfunkteilnehmer, die für die gesetzliche Wahrnehmung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig sind. Die GEZ bezieht ihre Daten sowohl aus öffentlichen als auch privaten Datenquellen und unterscheidet sich hierbei von anderen Datensammlern mit gesetzlichem Auftrag, wie etwa den Einwohnermeldeämtern, den Finanzämtern, oder den KFZ-Zulassungsstellen. Das bis dahin ohne gesetzliche Grundlage betriebene Sammeln und Nutzen von Daten zum Zweck der Ermittlung und Aquirierung von Teilnehmern wurde im April 2005 gesetzlich im Sinne der bisherigen Praxis geregelt. Die GEZ unterliegt dabei den Datenschutzgesetzen und hat eigene betriebliche Datenschutzbeauftragte bestimmt, allerdings existiert keine generelle Kontrolle (mit Ausnahme der Daten von Gebührenpflichtigen aus den Ländern Berlin, Bremen, Brandenburg, Hessen) durch unabhängige Instanzen wie etwa den Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten, wie sie für alle sonstigen Behörden und privaten Unternehmen besteht. Diese Praxis steht nach Auffassung einzelner Datenschutzbeauftragter im Widerspruch zur [[Europäische Datenschutzrichtlinie | europäischen Datenschutzrichtlinie]] und es wurden Vorschläge unterbreitet die Rundfunkstaatsverträge entsprechend abzuändern. |
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Im Jahr 2020 nahm der Beitragsservice 8,11 Milliarden Euro ein, erzeugte dabei eigene Kosten von 176 Millionen Euro, das sind 2,17 Prozent des Gesamtertrags bzw. 3,83 Euro pro Teilnehmerkonto.<ref name="GB2020" /> Zusätzliche Kosten entstehen in den ARD-Anstalten durch die sogenannten Beauftragtendienste, die direkt bei den ARD-Anstalten verbuchten „Aufwendungen für den Gebühreneinzug“ beliefen sich so z. B. im Jahr 2011 laut Finanzbericht der ARD auf 177,2 Millionen Euro.<ref>{{Webarchiv|text=''Rundfunkfinanzen 2011.'' |url=http://www.ard.de/intern/abc/-/id=2755766/property=download/nid=1643802/1drqgkl/ARD-Finanzbericht+2011.pdf |wayback=20130130233436}} ARD-Finanzbericht S. 5, abgerufen am 5. Januar 2013 (PDF; 377 kB)</ref> |
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{| class="wikitable zebra" style="text-align:center" |
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Die GEZ wäre obsolet, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland aus Steuermitteln alimentiert würde. Es ist jedoch der besonderen Geschichte Deutschlands geschuldet, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland eine möglichst große ''Staatsferne'' vorgeschrieben wurde. Diese auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Verpflichtung zur ''Staatsferne'' führt in der Konsequenz zu einem Verbot der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln. Eine Ausnahme bildet dabei die ''[[Deutsche Welle]]'', die als Rundfunkanstalt des Bundesrechts allein aus Steuermitteln alimentiert wird. |
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|+ Zahlen zum Beitragsservice laut Geschäftsbericht |
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! rowspan="2"| Jahr |
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! rowspan="2"| Gesamtertrag<br />in Milliarden Euro |
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! colspan="3"| Aufwendungen Beitragsservice |
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! rowspan="2"| Teilnehmerkonten<br />in Millionen |
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! rowspan="2"| Änderung der<br />Teilnehmerzahl |
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! rowspan="2"| Quelle |
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! Gesamt |
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! in Euro |
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! Euro pro Teilnehmer |
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|1999 |
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|5,80{{0|00}} |
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|2,76 |
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|2000 |
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|5,92{{0|00}} |
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|2,82 |
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|- |
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|2001 |
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|6,65{{0|00}} |
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|2,95 |
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|- |
|||
|2002 |
|||
|6,75{{0|00}} |
|||
| |
|||
| |
|||
|3,03 |
|||
| |
|||
| |
|||
| |
|||
|- |
|||
|2003 |
|||
|6,79{{0|00}} |
|||
|1,97 % |
|||
| |
|||
|3,29 |
|||
| |
|||
| |
|||
| |
|||
|- |
|||
|2004 |
|||
|6,85{{0|00}} |
|||
|2,08 % |
|||
|142.480.000 |
|||
|3,45 |
|||
|41,2 |
|||
| +600.000 |
|||
| |
|||
|- |
|||
|2005 |
|||
|7,123{{0}} |
|||
|2,27 % |
|||
|161.692.100 |
|||
|3,89 |
|||
|41,7 |
|||
| +400.000 |
|||
| |
|||
|- |
|||
|2006 |
|||
|7,286{{0}} |
|||
|2,23 % |
|||
|162.477.800 |
|||
|3,87 |
|||
|42,0 |
|||
| +300.000 |
|||
| |
|||
|- |
|||
|2007 |
|||
|7,298{{0}} |
|||
|2,18 % |
|||
|159.096.400 |
|||
|3,77 |
|||
|42,3 |
|||
| +300.000 |
|||
|<ref name="GB2007">{{Webarchiv | url=http://www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf | wayback=20111017014544 | text=GEZ-Geschäftsbericht 2007 (PDF; 2,9 MB)}}</ref> |
|||
|- |
|||
|2008 |
|||
|7,2605 |
|||
|2,26 % |
|||
|164.087.300 |
|||
|3,87 |
|||
|42,5 |
|||
| +200.000 |
|||
|<ref name="GB2008">{{Webarchiv | url=http://www.gez.de/e160/e161/e1248/gb2008.pdf | wayback=20120304023236 | text=GEZ-Geschäftsbericht 2008 (PDF; 2,5 MB)}}</ref> |
|||
|- |
|||
|2009 |
|||
|7,604{{0}} |
|||
|2,13 % |
|||
|161.593.542 |
|||
|3,85 |
|||
|41,9 |
|||
| <span style="color:red">–600.000</span> |
|||
|<ref name="GB2009">{{Webarchiv | url=http://www.gez.de/e160/e161/e1457/gb2009.pdf | wayback=20111016201908 | text=GEZ-Geschäftsbericht 2009 (PDF; 12,3 MB)}}</ref> |
|||
|- |
|||
|2010 |
|||
|7,545{{0}} |
|||
|2,13 % |
|||
|160.494.698 |
|||
|3,83 |
|||
|41,9 |
|||
| ±0 |
|||
|<ref name="GB2010">{{Webarchiv|text=GEZ-Geschäftsbericht 2010 |url=http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1743/geschaeftsbericht_gez_2010.pdf |wayback=20140223002725}} (PDF; 10,5 MB)</ref> |
|||
|- |
|||
|2011 |
|||
|7,533{{0}} |
|||
|2,16 % |
|||
|163.039.388 |
|||
|3,84 |
|||
|41,8 |
|||
| <span style="color:red">–100.000</span> |
|||
|<ref name="GB2011">{{Webarchiv|text=GEZ-Geschäftsbericht 2011 |url=http://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1742/geschaeftsbericht_gez_2011.pdf |wayback=20140223002532}} (PDF; 9,5 MB)</ref> |
|||
|- |
|||
|2012 |
|||
|7,492{{0}} |
|||
|2,15 % |
|||
|181.932.798 |
|||
|3,86 |
|||
|41,8 |
|||
| <span style="color:red">–{{0}}79.000</span> |
|||
|<ref name="GB2012">{{Webarchiv |url=https://www.vau.net/system/files/documents/2013_06_12_GEZ_Gechaeftsbericht_2012.pdf |text=GEZ-Geschäftsbericht 2012 |wayback=20200322133202}} (PDF; 8 MB)</ref> |
|||
|- |
|||
|2013 |
|||
|7,681{{0}} |
|||
|2,17 % |
|||
|167.000.000 |
|||
|3,94 |
|||
|42,4 |
|||
| +600.000 |
|||
|<ref name="GB2013">{{Webarchiv|url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e814/Geschaeftsbericht_2013.pdf |wayback=20150412012051 |text=GEZ-Geschäftsbericht 2013}} (PDF; 8 MB)</ref> |
|||
|- |
|||
|2014 |
|||
|8,324{{0}} |
|||
|2,05 % |
|||
|170.600.000 |
|||
|3,83 |
|||
|44,5 |
|||
| +1.100.000 |
|||
|<ref name="GB2014">{{Webarchiv|url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf |wayback=20180505044929 |text=''Geschäftsbericht 2014.''}} In: ''rundfunkbeitrag.de'' (PDF; 8 MB)</ref> |
|||
|- |
|||
|2015 |
|||
|8,131 |
|||
|2,11 % |
|||
|171.271.011 |
|||
|3,83 |
|||
|44,7 <!-- genau: 44.661.473 --> |
|||
| + 153.000 |
|||
|<ref>{{Internetquelle |autor= |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4730/Jahresbericht_2015.pdf |titel=Jahresbericht 2015 |werk=rundfunkbeitrag.de |hrsg= |datum= |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20171020170509/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4730/Jahresbericht_2015.pdf |archiv-datum=2017-10-20 |zugriff=2018-08-24}}</ref> |
|||
|- |
|||
|2016 |
|||
|7,978 |
|||
|2,12 % |
|||
|168.852.583 |
|||
|3,76 |
|||
|44,9 <!-- genau: 44.871.868 --> |
|||
| + 210.395 |
|||
|<ref name="GB2016">{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf |titel=Jahresbericht 2016 |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2018-08-24 |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20180214092527/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf |archiv-datum=2018-02-14 |offline=ja }}</ref> |
|||
|- |
|||
|2017 |
|||
|7,974 |
|||
|2,08 % |
|||
|165.695.572 |
|||
|3,68 |
|||
|45,0 <!-- genau: 45.009.589 --> |
|||
| + 137.721 |
|||
|<ref name="GB2017">{{Internetquelle |autor= |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf |titel=Jahresbericht 2017 |werk=rundfunkbeitrag.de |hrsg= |datum= |format=PDF |archiv-url=https://web.archive.org/web/20180824173858/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf |archiv-datum=2018-08-24 |zugriff=2018-08-24}}</ref> |
|||
|- |
|||
|2018 |
|||
|8,008 |
|||
|2,17 % |
|||
|173.472.461 |
|||
|3,79 |
|||
|45,8 <!-- genau: 45.820.321 --> |
|||
| + 810.732 |
|||
|<ref name="GB2018">{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6100/Jahresbericht_2018.pdf |titel=Jahresbericht 2018 |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2020-07-01 |format=PDF}}</ref> |
|||
|- |
|||
|2019 |
|||
|8,068 |
|||
|2,16 % |
|||
|174.633.146 |
|||
|3,79 |
|||
|46,1 <!-- genau: 46.132.675 --> |
|||
| + 312.354 |
|||
|<ref name="GB2019">{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6373/Jahresbericht_2019.pdf |titel=Jahresbericht 2019 |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2020-07-01 |format=PDF}}</ref> |
|||
|- |
|||
|2020 |
|||
|8,110 |
|||
|2,17 % |
|||
|176.036.911 |
|||
|3,83 |
|||
|45,9 <!-- genau: 45.938.729 --> |
|||
| <span style="color:red">–{{0}}193.946</span> |
|||
|<ref name="GB2020">{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e7364/Jahresbericht_2020.pdf |titel=Jahresbericht 2020 |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2021-09-04 |format=PDF}}</ref> |
|||
|- |
|||
|2021 |
|||
|8,422{{FN|1}} |
|||
|2,08 % |
|||
|178.113.229 |
|||
|3,77 |
|||
|45,7 <!-- genau: 45.735.133 --> |
|||
| <span style="color:red">–{{0}}203.596</span> |
|||
|<ref name="GB2021">{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8056/Jahresbericht_2021.pdf |titel=Jahresbericht 2021 |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2023-09-15 |format=PDF}}</ref> |
|||
|- |
|||
|2022 |
|||
|8,567 |
|||
|2,05 % |
|||
|172.750.259 |
|||
|3,75 |
|||
|45,9 <!-- genau: 45.957.188 --> |
|||
| + 222.055 |
|||
|<ref name="GB2022">{{Internetquelle |url=https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8480/Jahresbericht_2022.pdf |titel=Jahresbericht 2022 |autor= |hrsg= |werk=rundfunkbeitrag.de |datum= |zugriff=2023-09-15 |format=PDF}}</ref> |
|||
|} |
|||
{{FNZ|1|2=Seit dem 01.08.2021 beträgt der volle Rundfunkbeitrag 18,36 € pro Monat.}} |
|||
Als Fazit sichert die Existenz der GEZ zu, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland ein freies Medium freier Bürger sein kann, dessen Bedeutung für unsere freiheitliche Demokratie unverzichtbar ist. |
|||
== Recht == |
|||
Für die Folgen eines fehlenden unabhängigen Rundfunks wird oft auf das Angebot des US-amerikanischen Rundfunks verwiesen. |
|||
=== Rechtsgrundlagen === |
|||
Für die Rundfunkteilnehmer gelten primär die ''Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren'' der einzelnen Landesrundfunkanstalten.<ref>Exemplarisch für Personen, die im Anstaltsbereich des Westdeutschen Rundfunks wohnen: [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4515&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=geb%FChreneinzugszentrale#det157148 Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln.] Abgerufen am 22. September 2012.</ref> Grundlage hierfür ist u. a. der [[Rundfunkbeitragsstaatsvertrag]] (bis Ende 2012: [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]]). Die Satzungen regeln insbesondere, dass für die Durchführung der rundfunkgebührenrechtlichen Vorgänge (z. B. die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten) die GEZ zuständig ist und nicht die jeweilige Landesrundfunkanstalt. |
|||
Adressaten für jegliche Beschwerden über die Tätigkeit der GEZ sind wegen deren fehlender [[Rechtsfähigkeit]] die [[Intendant]]en der jeweiligen regional zuständigen [[Rundfunkanstalt]]en. |
|||
Historische Bedeutung bekam der öffentlich-rechtliche Rundfunk für die Entwicklung der Demokratiebewegungen in der DDR, bei den [[Montagsdemonstrationen]] und der [[Maueröffnung]]. Bereits vorher hatten die öffentlich-rechtlichen Sender Einfluß auf die Meinungsbildung in der [[DDR]]. |
|||
=== |
=== Datenschutz === |
||
Die frühere GEZ speicherte Teilnehmerdaten, zu denen sowohl Privathaushalte – laut statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland davon 39 Millionen – als auch nicht-private Betriebsstätten gehören. 2004 waren dies 41,2 Millionen Datensätze, darunter 2,2 Millionen Datensätze von abgemeldeten Teilnehmern. Dieser Datenbestand wurde im Zuge der Neuregelung ab 2013 übernommen. |
|||
Die Gebührenerhebung durch die GEZ ist in der Öffentlichkeit und der Rechtsdiskussion umstritten. Der [[Landesrechnungshof]] Nordrhein-Westfalen hat im Herbst 2004 die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Anstalten in einem Bericht für ihren Umgang mit Gebührengeldern kritisiert. |
|||
Wie auch ansonsten bei Behörden und Firmen ist die datenschutzrechtliche Kontrolle der Datenverarbeitung zweistufig ausgestaltet: Es gibt interne behördliche oder betriebliche Datenschutzbeauftragte (vergleiche Art. 37 bis 39 EU-Datenschutz-Grundverordnung) sowie die hoheitliche Kontrolle durch Aufsichtsorgane (Art. 51 DSGVO). Für die interne Kontrolle ist nach § 11 Abs. 2 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag (RBStV) ein interner, behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Für die hoheitliche Aufsicht konnten sich die Bundesländer nicht auf ein einheitliches Aufsichtsorgan nach Art. 51 DSGVO einigen und deshalb ist das Aufsichtsorgan zuständig, das auch ansonsten für die nicht unter das [[Medienprivileg]] fallende Bereiche einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zuständig ist. Damit gibt es zwei Modelle: Zum einen die [[Rundfunkdatenschutzbeauftragter|Rundfunkdatenschutzbeauftragten]] der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, zum anderen der Landesdatenschutzbeauftragte. Letzteres gilt allerdings nur für die Kontrolle des Beitragseinzugs durch Radio Bremen, Hessischer Rundfunk und den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Ob und inwieweit eine solche staatliche Kontrolle durch Landesdatenschutzbeauftragte zulässig ist, ist seit Jahren umstritten. Die Rundfunkanstalten berufen sich auf ihr verfassungsrechtliches Privileg der [[Rundfunkfreiheit]]. Die staatlichen Landesdatenschutzbeauftragten haben jedenfalls unter Geltung der EG-Richtlinie [[Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie)|Europäischen Datenschutzrichtlinie]] die Unabhängigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten bezweifelt. |
|||
Heute werden durch die Gebühren auch Angebote wie Gewinnshows und die dort vergebenen Geldpreise, Übertragungsrechte von Sportereignissen, die für immer neue Rekordsummen den privaten Sendern "abgejagt" werden, und Moderatorengehälter in teilweise mehrstelliger Millionenhöhe sowie zahlreiche Lokal-, Landes- und Auslandsstudios finanziert. Ereignisse wie die Hochzeit [[Prince Charles]]' mit [[Camilla Mountbatten-Windsor, Herzogin von Cornwall|Camilla Parker Bowles]] werden von ARD/ZDF doppelt übertragen; stattdessen wird Schulfernsehen gestrichen. Alleine der Bestand von analoger Satelliten-Übertragungskapazität mit mindestens 15 Transpondern würde das Budget nahezu jedes privaten Senders übersteigen. |
|||
Abgesehen davon, dass im Hinblick auf die Staatsferne der Rundfunkanstalten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine staatliche Kontrolle bestehen, muss berücksichtigt werden, dass die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untrennbar mit ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung verbunden ist. Der Beitragseinzug ist für die Rundfunkanstalten ein existenzieller und auch verfassungsrechtlich besonders sensibler und geschützter Bereich. Anders als im staatlichen Bereich können durch datenschutzrechtliche Vorgaben bewirkte Mehraufwendungen nicht aus (anderen) Steuertöpfen ausgeglichen werden und eine Berücksichtigung der Einnahmeausfälle erfolgt – wenn überhaupt – regelmäßig erst viel später in der nächsten Gebühren- bzw. Beitragsperiode<ref>Herb in: Das Wunder von Mainz, Festschrift für Hans-Dieter Drewitz, Nomos-Verlag 2009, S. 167/168 sowie S. 170/171 </ref>. In praktischer Hinsicht hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten nur punktuell erfolgte, während durch den Rundfunkdatenschutzbeauftragten eine permanente ständige Kontrolle einschließlich einer umfangreichen Vorfeld-Beratung stattgefunden hat und stattfindet<ref>Herb in: Das Wunder von Mainz, FS für Hans-Dieter Drewitz, 2009, S. 170 </ref>. |
|||
=== Urteile und juristische Verfahren === |
|||
Auch die Ausweitung der Verbreitungskanäle auf das Internet und die Finanzierung dieser durch die Rundfunkgebühren sind durch den [[Rundfunkgebührenstaatsvertrag]] zwar geregelt, ist allerdings trotzdem umstritten. |
|||
Das [[Landgericht Tübingen]] hat mit seinem Beschluss vom 16. September 2016 – 5 T 232/16 – eine durch den Beitragsservice initiierte Zwangsvollstreckung zurückgewiesen, da u. a. die Behördeneigenschaft fehle. Dieses Urteil wurde vom [[Bundesgerichtshof]] mit Urteil vom 14. Juni 2017 – I ZB 87/16 – aufgehoben.<ref>{{Internetquelle |url=http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332 |titel=5 T 232/16 |werk=Landesrechtssprechung Baden-Württemberg |datum=2016-09-16 |zugriff=2019-04-20}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=https://www.stern.de/wirtschaft/news/gez-urteil--zwangsvollstreckung-unrechtmaessig-7081496.html | titel=Niederlage für GEZ-Eintreiber: Zwangsvollstreckung ist unrechtmäßig |werk=stern.de |datum=2016-09-30 |zugriff=2019-04-20}}</ref><ref>{{Internetquelle |url=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=79170&pos=0&anz=1 |titel=I ZB 87/16 |werk=Bundesgerichtshof |datum=2017-06-14 |zugriff=2019-04-20}}</ref> Der Tübinger Einzelrichter hat sich folgend zur Klärung an den [[Europäischer Gerichtshof|Europäischen Gerichtshof]] gerichtet. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 – wurde final die Rechtmäßigkeit bestätigt. |
|||
2018 entschied das [[Bundesverfassungsgericht]], dass für Zweitwohnsitze keine Abgabe gezahlt werden muss.<ref>https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/pressemeldungen/geld-versicherungen/kein-rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-mehr-29146</ref> |
|||
Der Grundkonflikt bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch staatliche Rundfunkgebühren ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Begriffes "Grundversorgung" und die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Sender mit werbefinanzierten Privatsendern in direkte Konkurrenz treten sollten, beispielsweise beim Erwerb teurer Übertragungsrechte von Sportereignissen. |
|||
== Kritik == |
|||
Die Pflicht, doppelte Gebühren bezahlen zu müssen, ist vielen Menschen nur schwer zu vermitteln. So müssen beispielsweise Gewerbetreibende (egal ob haupt- oder nebenberuflich) das Autoradio zusätzlich anmelden oder Gartenlaubenbesitzer ihr zusätzliches Radio. Viele Menschen empfinden dies als ungerecht, da ja nur eine Nutzung möglich ist. Offensichtlich gelingt es der GEZ bzw. den Landesrundfunkanstalten nicht, die Bemessungsgrundlage der Gebühren (die Zahl der zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte und nicht, wie oft geglaubt wird, die Nutzung) in ausreichendem Maße zu vermitteln. |
|||
Davon zu trennen war die Kritik an der Arbeitspraxis der GEZ selbst. Dabei wurde speziell der Umgang mit Kundendaten bemängelt; es wurden auch von [[Landesbeauftragter für den Datenschutz|Landesdatenschutzbeauftragten]] Verstöße gegen die Bestimmungen dokumentiert.<ref>[https://web.archive.org/web/20130222001559/http://www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/TB_13.pdf Tätigkeitsbericht der (brandenburgischen) Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2005 (13. Tätigkeitsbericht 2004/2005).] S. 71 ff., abgerufen am 1. Dezember 2012 (PDF; 1 MB).</ref> |
|||
Die GEZ erhielt den ''[[Big Brother Awards|Big Brother Award]] 2003: Lifetime-Award für das Lebenswerk''.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.bigbrotherawards.de/2003/.life |titel=Kategorie Lifetime |kommentar=Die Laudatio von [[Thilo Weichert]] bei [[Big Brother Awards#2003 2|BigBrotherAwards – Lifetime-Award 2003]] |zugriff=2011-05-31}}</ref> Dieser bezog sich auf den Umgang der GEZ mit Kunden und Kundendaten. |
|||
Befürworter der GEZ argumentieren, dass nur durch die Rundfunkgebühren unabhängige Rundfunkveranstalter existieren können, da sie dadurch die Inhalte nicht dem Werbemarkt anpassen müssen. Diese Aussage wird inzwischen aber dadurch relativiert, dass ein Teil der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender durch Werbeeinnahmen und Sponsoring gedeckt wird. Laut Aussage des Verbandes der privaten deutschen Fernsehanbieter führt dies zu Wettbewerbsverzerrungen. Als Hintergrund muss hierzu erwähnt werden, dass derzeit (2004) konjunkturbedingt die Gebühreneinnahmen der öffentlich-Rechtlichen Anstalten die Einnahmen durch Werbung aller privaten deutschen Fernsehanbieter in ihrer Gesamtheit übersteigen. |
|||
Die Bezeichnung „Beitragsservice“ wurde als [[Euphemismus]] kritisiert.<ref>{{Literatur |Titel=Euphemismus: Service statt Zwang |Sammelwerk=Der Tagesspiegel Online |ISSN=1865-2263 |Online=https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/service-statt-zwang-2141554.html |Abruf=2023-01-27}}</ref><ref>{{Literatur |Autor=Michael Hanfeld |Titel=Finanzen von ARD und ZDF: Der Rundfunkbeitrag macht die Sender reich |Sammelwerk=FAZ.NET |ISSN=0174-4909 |Online=https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/wo-fuehren-die-rekordeinnahmen-der-oeffentlich-rechtlichen-hin-18103031.html |Abruf=2023-01-27}}</ref> |
|||
Für die nach Auffassung des ''FoeBuD e.V. in Bielefeld'' z. T. sehr fragwürdigen und rechtlich anzweifelbaren Methoden erhielt die GEZ den [[Big Brother Award]] 2003 in der Kategorie ''Lifetime''. Die Preisverleihung wurde damit begründet, dass das [[Datenschutz]]recht von Millionen von Menschen missachtet wird. Laut [[Laudator]] [[Thilo Weichert]] sammeln die Beauftragten der GEZ dabei "in einem Übermaß Daten, dringen unter ''Überrumpelung von Menschen'' in deren Wohnung ein und nötigen die Menschen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Offenbarung von eigenen Daten". Üblich sind dabei auch Anrufe durch die GEZ "Marktforschungscallcenter". Durch angebliche Umfragen zum Thema "Radio und Fernsehen" will die GEZ herausbekommen, ob jemand tatsächlich keinen Fernseher hat. |
|||
In der aktuellen Praxis (2024) ist eine Befreiung aufgrund zu geringen Einkommens nicht möglich. Zur Befreiung bedarf es eines Bescheides einer vorgelagerten Behörde, z. B. des Jobcenters. |
|||
Auch das konsequente Anschreiben jeder irgendwo auffindbaren Adresse (schon die Registrierung einer Internet-Domain führt oftmals zu einem Schreiben an die angeblich hier beheimatete Firma), ob diese Person denn auch ihre Geräte ordnungsgemäß angemeldet habe, ohne die eigenen Datenbestände diesbezüglich abzugleichen, führt zu starker Ablehnung der GEZ. Zusätzlich werden diese Schreiben bei Nichtbeachtung unter Missachtung der (so nichts anzumelden ist) nicht vorhandenen Auskunftspflicht in regelmäßigen Abständen wiederholt und in ihrem Ton verschärft. |
|||
Die Gebühr wird unabhängig von der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben; ein Nachweis über die Nichtnutzung hat keine Wirkung. |
|||
Des Weiteren verzichtet die GEZ sowohl in den vorgenannten Briefen, wie auf ihrer Internetseite auf jedweden Hinweis, wann ein Gerät nicht anmeldepflichtig ist, sondern weist nur auf Zahlungsverpflichtungen in unklaren Fällen hin, wie etwa ein Autoradio in dem Fahrzeug eines Gewerbetreibenden zusätzlich angemeldet werden muss. Auch sonst werden immer wieder Fälle diskutiert, in denen die GEZ angeblich selbst dann versucht, Gebühren einzutreiben, wenn sie zu diesen nicht (mehr) berechtigt ist. |
|||
== Vergleichbare Einrichtungen in anderen Ländern == |
|||
Auch wenn die im Volksmund gerne als "GEZ-Fahnder" bezeichneten Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten nicht von der GEZ eingesetzt werden und auch nichts mit der GEZ zu tun haben, überträgt sich das negative Bild der Bevölkerung von diesen Fahndern auch auf die GEZ selbst. Diese Kontrolleure werden von den Landesrundfunkanstalten ausschließlich als freie Mitarbeiter auf Honorarbasis beschäftigt. Es wird befürchtet, dass dieser Druck, den Lebensunterhalt nur durch erfolgreiche Überführung von Schwarzsehern verdienen zu können, Kontrolleure dazu verleiten könnte, ihre Ermittlungen auch außerhalb des gesetzlich gesteckten Rahmens zu führen. Allerdings sind bisher die Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten nicht in einem übermäßigen Ausmaß gerichtsnotorisch geworden, so dass es für diese Befürchtungen keinerlei Anhaltspunkte gibt. |
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In anderen europäischen Staaten mit gebührenfinanziertem öffentlich-rechtlichem Rundfunk sind für die [[Rundfunkabgabe]] oft ähnliche Organisationen zuständig. Diese können auch in privater Rechtsform organisiert sein. Zuständig sind für den entsprechenden Gebühreneinzug z. B. in Österreich das [[ORF-Beitrags Service]] und in Großbritannien die [[TV Licensing]]. In der Schweiz war von 1998 bis Ende 2018 die [[Billag|Billag AG]] für die Erhebung der Rundfunkgebühren zuständig; nach einer Gesetzesänderung, die dem geräteunabhängigen deutschen Modell weitgehend folgt, zieht seit dem 1. Januar 2019 die [[Serafe|Serafe AG]] die Rundfunkgebühren ein. |
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Die GEZ war 2006 Gründungsmitglied der internationalen ''Broadcasting Fee Association'' („Rundfunkgebührenverband“), in der sich 13 für den Einzug von Rundfunkgebühren zuständige Einrichtungen aus 13 verschiedenen Ländern zusammenschlossen.<ref>[http://broadcastingfee.com/ ''Broadcasting Fee Association.''] In: ''broadcastingfee.com'', abgerufen am 11. Januar 2013 (englisch)</ref> |
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Da die Gebühren nicht auf der Basis der Nutzung, sondern auf "zum Empfang bereitgehaltene Empfangsgeräte" erhoben werden, werden auch diejenigen gezwungen, Gebühren zu zahlen, die beispielsweise Fernsehgeräte verwenden, um Produkt- oder Lehrvideos zu zeigen. Möchte der Betreiber keine Gebühren für das Gerät zahlen, muss er den Empfangsteil entfernen oder unbrauchbar machen. Dadurch entstehen ihm i.d.R. zusätzliche Kosten. |
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Im Zuge der Sozialreformen der Agenda 2010 wurde die Entscheidungsbefugnis über sozial begründete Rundfunkgebührenbefreiungen direkt der GEZ als geldempfangender Institution übertagen. Damit ist keine neutrale Bewertung solcher Befreiungsanträge mehr möglich. |
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An- und Abmeldung sind schon durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag verschiedenwertig, werden aber zusätzlich auch von der GEZ ganz verschieden behandelt. Anmeldungen können sehr einfach, so auch durch Rundfunkgebührenbeauftragte ("Fremdanmeldungen") und sogar anonym auf der GEZ-Internetseite und für lange Zeiträume rückwirkend vorgenommen werden. Somit kann praktisch jeder jeden beliebig anmelden - auch zu denunziatorischen Zwecken. Ob solche Anmeldungen rechtlich zulässig sind, ist strittig, sie werden von der GEZ, die sich bei Anmeldungen stets kooperativ zeigt, jedoch entgegengenommen und führen erst einmal zu Zahlungsaufforderungen. Auch in Ihrem neu gestalteten Internetauftritt im Jahre 2005 hat die GEZ nicht auf diese fragwürdige Möglichkeit der Online-Anmeldung verzichtet. Bei Nichtzahlung wird nach erfolgloser Erinnerung der Gebührenbescheid im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erteilt, dem in der Regel eine Mahnung und eine 2. Mahnung folgen, bevor die [[Zwangsvollstreckung]] betrieben wird. Gegen den Gebührenbescheid ist die Erhebung eines Widerspruchs möglich (der jedoch nahezu regelmäßig abgelehnt wird) oder in einigen Regionen Deutschlands die direkte Einlegung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahrens.<br> |
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Abmeldungen hingegen sind schwieriger durchzuführen. Dies liegt zum einen rechtlich darin begründet, dass diese im Gegensatz zu den Anmeldungen laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag stets der Schriftform bedürfen und dass für die Abmeldung bestimmte Formalien wie z.B. die Nennung eines zulässigen Abmeldegrunds erforderlich sind, die wohl nicht immer eingehalten werden. Zum anderen werden Abmeldungen von der GEZ oft zusätzlich und rechtswidrig erschwert, indem sie häufig das ihr zustehende Maß überschreitet: Entweder verlangt sie Entsorgungsnachweise, die bei anonymer Entsorgung der Rundfunkempfänger im nachhinein nicht mehr beschaffbar sind, oder sie verlangt die Herausgabe ausführlicher Daten von der Person, an die der Rundfunkempfänger verkauft oder verschenkt wurde (was bei anonymen Geschäften ebenfalls unmöglich ist). Beide Forderungen sind jedoch unzulässig und begründen bzw. berechtigen keine Verzögerung der Abmeldung. Um den Zugang der Abmeldung sicher zu stellen und Fristen einhalten zu können, sollten Briefe mit Abmeldungen stets als [[Einschreiben (Post)|eingeschrieben]] verschickt werden. |
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''Siehe auch:'' [[Internet-PC]] |
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== Weblinks == |
== Weblinks == |
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{{Wikinews|Kategorie:GEZ|GEZ}} |
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* [http://www.gez.de Offizielle Homepage der GEZ] |
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* [https://www.rundfunkbeitrag.de/ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice] |
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* [http://www.mdr.de/DL/169039.pdf Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag] |
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* [http://web.archive.org/web/20200919214256/https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html Gutachten „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ Ausgabe Dezember 2014], bei bundesfinanzministerium.de |
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* [http://hh.juris.de/hh/RdFunkGebStVtr_HA_rahmen.htm Rundfunkgebührenstaatsvertrag] |
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* [https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article109819596/Warum-wir-uns-mit-der-GEZ-streiten.html ''Dokumentation strittiger Datenschutzfragen im Zusammenhang mit der 2013 kommenden neuen Erfassung.''] In: ''[[Welt am Sonntag]]'' |
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* [https://fragdenstaat.de/behoerde/5278/ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice/ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice] in [[FragDenStaat]] |
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== Einzelnachweise == |
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* [http://www.bigbrotherawards.de/2003/.life/ Begründung der Verleihung des "Big Brother" - Awards (Kategorie Lifetime) an die GEZ] |
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<references responsive /> |
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* [http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19745/1.html Telepolis: Wenn der GEZ-Mann zweimal klingelt] |
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* [http://www.datenschutzzentrum.de/faq/gez.htm Datenschutzzentrum - GEZ] |
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* [http://www.zeit.de/2004/03/Fernsehen "Die Zeit": Kopfsprung ins Seichte] |
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* [http://www.einseitig.info/html/content.php?txtid=220 "Der Rundfunk, die Politik und der Empfänger - ein Fanal" - ein Pro-GEZ Artikel von Arno Amian über die (seiner Ansicht nach verfassungsfeindliche) Festlegung der GEZ-Gebühren durch die Ministerpräsidenten] |
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{{Navigationsleiste Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (D)}} |
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<!-- Bitte möglichst keine weiteren Seiten einfügen. Wir haben genügend. Vor allem, wenn man den Richtwert von bis zu 5 Weblinks pro Artikel berücksichtigen will. --[[Benutzer:Eike sauer|Eike]] 22:20, 20. Jun 2005 (CEST) --> |
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[[Kategorie:Öffentliche Finanzen]] |
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[[Kategorie:Behörde (Deutschland)]] |
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[[Kategorie:Medienrecht (Deutschland)]] |
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[[Kategorie:Medien (Köln)]] |
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[[Kategorie:Behördengründung 2013]] |
Aktuelle Version vom 29. März 2025, 20:09 Uhr
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
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Rechtsform | öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung[1] |
Gründung | 2013 |
Sitz | Köln |
Leitung | Michael Krüßel (Geschäftsführer)[2] |
Mitarbeiterzahl | 931 (2022)[3] |
Umsatz | 8,57 Mrd. Euro (2022)[4] |
Branche | Inkasso |
Website | rundfunkbeitrag.de |
Stand: 31. Dezember 2022 |

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine vom Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio und den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam betriebene und nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Sie zieht seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag ein. Die Gemeinschaftseinrichtung befindet sich in Köln.
Sie ging aus der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hervor, die bis zum 31. Dezember 2012 bestand. Die GEZ zog von 1976 bis 2012 die Rundfunkgebühren ein. Diese Abgaben entsprachen dem Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und waren im Rundfunkstaatsvertrag der Bundesländer festgelegt.
Der Beitragsservice leitet die eingezogenen Gelder an die Landesrundfunkanstalten der ARD, an das ZDF, an das Deutschlandradio sowie an die 14 für die Aufsicht des privaten Rundfunks zuständigen Landesmedienanstalten weiter.
2015 zog er von 44,661 Millionen Konten über 8,1 Milliarden Euro ein.[5] Er tätigte rund 25,5 Millionen Mahnmaßnahmen[6] und rund 720.000 Zwangsvollstreckungen.[7] 2022 zog er von 45,957 Millionen Konten über 8,5 Milliarden Euro ein.[8] Er tätigte 19,5 Millionen Maßnahmen im Forderungsmanagement, davon über eine Million Zwangsvollstreckungen.[9]
Geschichte
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1923 wurde der Gebühreneinzug über die Reichspost etabliert und von der Bundespost fortgeführt. Ein Wendepunkt war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1968, das klarstellte, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.[10][11] In Folge dieses Urteils wurde 1973 die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf.
Die GEZ wurde am 1. Januar 2013 im Zuge der gleichzeitig wirksam gewordenen Umstellung der Rundfunkfinanzierung vom bisherigen Gebühren- auf das neue Beitragsmodell in ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice[12] umbenannt.[13]
Organisation
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beitragsservice
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechtsgrundlage des Beitragsservice ist die „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“.[14] Ihrer Rechtsnatur nach handelt es sich dabei um eine Satzung, die den Zweck, den inneren Aufbau sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Verhältnis untereinander sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder zum Beitragsservice regelt.
Mitglieder des Beitragsservice sind laut der Verwaltungsvereinbarung:
- der Bayerische Rundfunk (BR),
- der Hessische Rundfunk (hr),
- der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR),
- der Norddeutsche Rundfunk (NDR),
- Radio Bremen (RB),
- der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb),
- der Saarländische Rundfunk (SR),
- der Südwestrundfunk (SWR),
- der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR),
- Deutschlandradio (DLR) und
- das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF).
Gemeinschaftlicher Zweck der Mitglieder ist gemäß § 2 der Verwaltungsvereinbarung der gemeinschaftliche Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums.
Der Beitragsservice besteht aus zwei Organen: der Geschäftsführung (§ 5 der Verwaltungsvereinbarung) einerseits und dem Verwaltungsrat (§ 3 der Verwaltungsvereinbarung) andererseits. Da die Organe der Mitglieder abschließend in den entsprechenden Gesetzen geregelt sind, ist der Beitragsservice nicht „Teil der Rundfunkanstalten“, sondern aufgrund eigener Organe eine rechtlich verselbstständigte Organisationsform.
Die Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsformengefüge ist weder in der Rechtsprechung noch der Literatur eindeutig geklärt. Einerseits ist der Beitragsservice keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der innere Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Der Beitragsservice soll die Verwaltung des Abgabenaufkommens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernehmen. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beitragsservice und den Rundfunkanstalten um ein Beleihungsrechtsverhältnis, da der Beitragsservice gemäß § 10 Absatz 7 RBStV hoheitliche Aufgaben, Rechte und Pflichten für die Rundfunkanstalten wahrnimmt.
Die Vorgängerorganisation GEZ hatte Ende 2012 1200 Mitarbeiter[15] und sollte nach ARD-Angaben bis Ende 2016 auf 930 reduziert werden. Bedingt durch den Umstellungsprozess vom Gebühren- auf das Beitragsmodell wurden zwischenzeitlich 250 zusätzliche Mitarbeiter befristet eingestellt, deren Verträge bis Ende 2015 ausliefen.[16] Der Beitragsservice besteht neben der in Köln sitzenden Zentrale aus regionalen Niederlassungen bei sieben Landesrundfunkanstalten der ARD (im Zuständigkeitsgebiet des Saarländischen Rundfunks und von Radio Bremen gibt es keine eigenen Niederlassungen).[17]
Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften wurden von der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt Rundfunkgebührenbeauftragte vor Ort eingesetzt. Diese konnten u. a. Anzeigen zur Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes entgegennehmen, welche gemäß einem Verteilerschlüssel und abzüglich Verwaltungskostenanteil an die GEZ weitergeleitet wurden.
Aufsichtsgremien
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verwaltungsrat
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Verwaltungsrat (§ 3 der Verwaltungsvereinbarung) als beschließendes Organ, der das Kontrollgremium des Beitragsservice (wie auch bereits der GEZ) darstellt, besteht aus je einem Vertreter der Landesrundfunkanstalten und des Deutschlandradio sowie drei Vertretern des Zweiten Deutschen Fernsehens.[18]
- Vorsitzende: Stefanie Drinhausen, Verwaltungsdirektorin (WDR)
- Stellvertretende Vorsitzende:
- Karin Brieden, Verwaltungsdirektorin (ZDF)
- Nina Hütt, Justiziarin (HR)
- Rainer Kampmann, Verwaltungs- und Betriebsdirektor (Deutschlandradio)
- Mitglieder:
- Susanne Flügel, Hauptabteilungsleiterin Finanzen (ZDF)
- Albrecht Frenzel, Verwaltungsdirektor (BR)
- Alexandra Köth, Justiziarin (SWR)
- Nicole Küchler-Stahn, Verwaltungs-, Produktions- und Betriebsdirektorin (RBB)
- Michael Kühn, Justiziar (NDR)
- Jan Schrader, Abteilungsleiter Finanzen (RB)
- Jens-Ole Schröder, Juristischer Direktor (MDR)
- Martin Stephan, Verwaltungs- und Betriebsdirektor (SR)
- Peter Weber, Justiziar (ZDF)
Der Verwaltungsrat bestellt einen Fachbeirat. Dieser berät den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung in Fachfragen.
Geschäftsführer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Geschäftsführer (§ 5 der Verwaltungsvereinbarung) als ausführendes Organ setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats um. Er vertritt den Beitragsservice bei Rechtsgeschäften gegenüber Dritten.
Ombudsmann
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nachdem es wegen Korruptionsvorwürfen zu (später eingestellten) Ermittlungsverfahren gegen mehrere GEZ-Mitarbeiter gekommen war,[19] richtete die GEZ 2007 die Funktion eines externen Ombudsmannes ein, der seitdem als Ansprechpartner der Allgemeinheit für Verdachtsfälle auf wirtschaftskriminelle Handlungen im Zusammenhang mit der Beitragserhebung zur Verfügung steht.[20][21]
Tätigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Von 1976 bis 2012 zog die Vorgängerorganisation GEZ die Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (auf Basis des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) ein. Ihre Aufgaben waren dabei:
- Gebühreneinzug (Verpflichtung neuer Teilnehmer, Erlangung rückständiger Rundfunkgebühren, Abwicklung des Zahlungsverkehrs)
- Gebührenbefreiungen
- Gebührenplanung
- Teilnehmerbetreuung
Gebührenplanung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die GEZ hatte die Federführung für die Planung der Gebührenerträge aus dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Basis von Vorarbeiten der GEZ wurden sie von der Arbeitsgruppe Gebührenplanung, einer Unterkommission der Finanzkommission der Rundfunkanstalten – grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren oder der aktuellen Gebührenperiode (31. Dezember 2009, Stand: Juni 2007) geplant. Der Geschäftsführer der GEZ war gleichzeitig Vorsitzender der Arbeitsgruppe Gebührenplanung.
Erhebung der Abgabe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 9. Juni 2010 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, das vom ehemaligen Bundesverfassungsrichter und Steuerexperten Paul Kirchhof erarbeitete Beitragsmodell einer Wohnungspauschale[22] ab dem 1. Januar 2013 einzuführen. Der in der Folge von den Landesparlamenten der Bundesländer ratifizierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht vor, die Rundfunkgebühr durch einen pauschalen Wohnungsbeitrag zu ersetzen, der weder von den tatsächlich vorhandenen Empfangsgeräten noch der Zahl der Bewohner abhängt. Der monatliche Beitrag pro Wohnung betrug 17,98 Euro wie bisher bei Fernsehnutzern. Damit hat sich die Abgabe für Haushalte, die nach bisheriger Regelung mehrere Gebührensätze zahlen mussten, verringert, aber für Nutzer, die nur über ein Radio oder PC und nicht über ein Fernsehgerät verfügten, von 5,76 Euro auf 17,98 Euro erhöht. Seit 2013 müssen auch Behinderte, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, die Abgabe entrichten.[23] Demnach bezahlten solche Schwerbehinderte ein Drittel des monatlichen Beitrags (also 5,99 Euro pro Monat). Davor waren Menschen, die durch besondere Umstände (zum Beispiel: Grad der Behinderung von wenigstens 80 %) auch an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gehindert waren,[24] Schwerhörige, Taube, Gehörlose und Blinde, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 % festgestellt wurde, von der Gebühr befreit. Danach werden nur Taubblinde sowie Empfänger mit besonders niedrigem Einkommen (etwa: Grundsicherung gemäß 4. Kap. SGB XII oder Blindenhilfe nach § 72 SGB XII) sowie besondere, nicht näher bezeichnete Härtefälle (§ 4 Abs. 6 RBStV) vollständig von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit.[25][26] Am 1. April 2015 wurde der Beitrag auf 17,50 Euro/Monat gesenkt. Für Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF) gilt damit ein Beitrag von 5,83 Euro/Monat. Die Ministerpräsidenten begrenzten die Reduzierung des Beitrags auf 48 Cent, obwohl die Experten der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) eigentlich eine Senkung der Abgabe um 73 Cent empfohlen hatten.[27]
Zuvor betrug ab dem 1. Januar 2009 die monatliche Rundfunkgebühr 17,98 Euro, bei Nutzung nur des Radioempfangs 5,76 Euro. Diese Gebühren waren jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten zu zahlen. Empfangsgeräte in gewerblich genutzten Räumen und Fahrzeugen waren einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Die Rundfunkgebühr galt dabei sowohl für herkömmliche Hörfunkempfänger als auch ausdrücklich für sogenannte „neuartige Rundfunkgeräte“, was internetfähige Computer umfasst. Eine Ordnungswidrigkeit beging, wer seine Gebührenpflicht nicht innerhalb eines Monats anzeigte oder fällige Beiträge nicht vollständig innerhalb von sechs Monaten zahlte.[28]
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juli 2021, Az.: 1 BvR 2756/20, entschieden, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro pro Monat angepasst wird. Der ermäßigte Rundfunkbeitrag beträgt nunmehr 6,12 Euro. Der veränderte Rundfunkbeitrag wurde erstmals für den Monat August 2021 erhoben.[29]
Datenerhebung und Datenspeicherung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 1. Januar 2013 stellte der Beitragsservice die bestehenden Datensätze vom bisherigen Gebührenmodell auf das neue Beitragsmodell um. Für die meisten Privatpersonen war keine wesentliche Änderung der Datensätze erforderlich, da sie weiterhin die bisher für Fernsehgeräte in ihrem Haushalt fällige Rundfunkgebühr als sich an der Wohnung bemessenden Rundfunkbeitrag in gleicher Höhe entrichten. Seit 2013 erhebt und speichert der Beitragsservice somit keine Informationen mehr über die Art und Anzahl der in einer Wohnung oder in einem Fahrzeug vorhandenen, nach amtlicher Definition zum Rundfunkempfang geeigneten Geräte. An die aufgrund der Art der angemeldeten Geräte bisher nur die Grundgebühr zahlenden Rundfunkteilnehmer schickt der Beitragsservice seit 2012 Bescheide über die nach neuer Gesetzgebung fällige volle Beitragshöhe. Gleiches gilt für vormals aus anderen Gründen von der Gebührenpflicht Befreite, deren Befreiungsgrund nach dem neuen Modell entfällt, beispielsweise die meisten Schwerbehinderten. Nach dem geänderten Beitragsmodell nicht mehr beitragspflichtige bisherige Gebührenzahler müssen sich mit Angabe des Befreiungsgrundes beim Beitragsservice abmelden und erhalten etwaige ab dem 1. Januar 2013 zu viel gezahlte Beiträge erstattet. Dies betrifft beispielsweise in gemeinsamer Wohnung mit anderen Familienmitgliedern lebende volljährige Arbeitnehmer oder Auszubildende mit eigenem Einkommen oder bisher einzeln gebührenpflichtige Bewohner von Wohngemeinschaften.
Ab dem 1. März 2013 sollte es einen einmaligen Abgleich der Teilnehmerdaten des Beitragsservice mit den bei den Einwohnermeldebehörden gespeicherten relevanten Daten von rund 70 Millionen volljährigen Bewohnern Deutschlands (Name, Geburtsdatum, aktuelle und vorherige Anschrift) geben, um bisher nicht von der GEZ erfasste Personen ermitteln zu können.[30] Bisher nicht gezahlte Rundfunkgebühren oder -beiträge werden ab 2013 bei neuen Forderungen nur rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 in Rechnung gestellt.[31]
Bei auf Grundlage des Meldedatenabgleichs ermittelten Wohnungsinhabern ohne bisheriges Beitragskonto, die auf die vom Beitragsservice verschickten Anschreiben nicht reagierten, führte dieser seit Ende 2013 sogenannte Direktanmeldungen durch, indem er sie automatisch als beitragspflichtig registrierte. Drei Viertel der 2014 gegenüber 2013 erreichten Mehrerträge waren Folge dieser Direktanmeldungen, durch die offenbar eine hohe Zahl an Menschen erfasst wurde, die sich unter dem vorherigen, weniger dichten Erfassungssystem trotz vorliegender Rundfunknutzung erfolgreich ihrer gesetzlichen Zahlungspflicht entziehen konnte.[32] Nach Recherchen des Branchenfachblatts Medienkorrespondenz wandte der Beitragsservice das Instrument der Direktanmeldungen erst an, nachdem sowohl die über das Finanzgebaren der Rundfunkanstalten wachende Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) als auch die für die Gesetzgebung zuständige Politik Druck auf ARD und ZDF sowie den Beitragsservice selbst ausgeübt hatten, die darin ein wichtiges Element zur Erreichung einer größeren Beitragsgerechtigkeit sahen. Die Sender selbst hätten diese Methode aus Angst vor negativer Berichterstattung in den Medien nicht anwenden wollen. Über die Direktanmeldungen seien insbesondere finanziell besser gestellte Menschen erfasst worden.[32]
Die Erfassung der neben den Privatwohnungen ebenfalls beitragspflichtigen Betriebsstätten ist wesentlich komplexer, da sich die jeweilige Beitragshöhe nach einer Kombination aus verschiedenen Faktoren richtet, wie vor allem: Art der Betriebsstätte, Anzahl der Niederlassungen, Anzahl der Fahrzeuge und Anzahl der Mitarbeiter. Einrichtungen des Gemeinwohls (Schulen, gemeinnützige Vereine, Stiftungen etc.) zahlen maximal einen vollen Beitragssatz (17,50 Euro) pro Betriebsstätte, bei bis zu acht Mitarbeitern nur ein Drittel (5,83 Euro). Letztere Regel gilt auch für Betriebsstätten von Privatunternehmen, für die ab neun und bis zu 19 Mitarbeitern der volle Beitragssatz anfällt, womit laut Beitragsservice neunzig Prozent der Betriebsstätten abgedeckt sind. Bei höheren Mitarbeiterzahlen findet eine Staffelung mit insgesamt zehn Schritten Anwendung, bei der der Höchstsatz, somit der 180-fache Beitragssatz (3150 Euro) für Betriebsstätten ab 20.000 Mitarbeitern fällig wird. Bei mehr als einem genutzten Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte ist für jedes Fahrzeug 5,83 Euro zu zahlen. Für vermietete Zimmer oder Ferienwohnungen fallen zusätzlich zum Beitrag für die Betriebsstätte ab dem zweiten Zimmer oder der zweiten Wohnung 5,83 Euro an.
Schon zuvor durften die Landesrundfunkanstalten bzw. die ehemalige GEZ alle Daten von Rundfunkteilnehmern speichern und verwalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig waren. Das Statistische Bundesamt zählte 39 Millionen Privathaushalte, während die GEZ im Jahr 2012 einen Datenbestand von 41,8 Millionen Teilnehmerkonten hatte (einschließlich 3,18 Millionen Konten abgemeldeter Teilnehmer). Die GEZ pflegte somit eine der umfassendsten Datensammlungen über die Einwohner der Bundesrepublik Deutschland.
Grundlage für die Daten waren zunächst die von den Teilnehmern auf entsprechenden Formularen gemachten Angaben. Die Formulare wurden zum Beispiel bei Postämtern, Banken und Sparkassen ausgelegt. Eine weitere Quelle für Daten waren die Einwohnermeldeämter. Diese leiteten An- und Ummeldedaten an die GEZ weiter, auch wenn beim Einwohnermeldeamt eine Auskunfts- und Übermittlungssperre eingerichtet wurde. So wurden im Jahr 2002 von den bundesdeutschen Meldebehörden über 12 Millionen Datensätze von Bürgern an die GEZ übermittelt.
GEZ-Sprecherin Nicole Hurst sagte: „Wir sind jetzt schon gesetzlich berechtigt, Änderungsdaten von den Einwohnermeldeämtern zu bekommen. Zu bestimmten Stichtagen erhalten wir die Daten der Einwohnermeldeämter. Das sind dann die aktuellsten Daten.“[33]
Ermittlung und Überwachung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Beitragsmodells fällt der Beauftragtendienst weg, die Landesrundfunkanstalten haben die Verträge mit den entsprechenden Mitarbeitern gekündigt. Der Beitragsservice wird im Gegensatz zur Vergangenheit zumindest bis 2013 und 2014 keine Daten mehr von kommerziellen Adresshändlern erwerben, was die GEZ bisher tat, um sie mit eigenen Daten abzugleichen.[34] Wie bisher sind volljährige Einwohner Deutschlands, die bisher weder beitragsbefreit noch beitragszahlend sind, zur unverzüglichen Anmeldung beim Beitragsservice verpflichtet.[35] Um diejenigen ermitteln zu können, die sich dieser Pflicht entziehen, ist dem Beitragsservice nur die Möglichkeit des einmaligen Datenabgleichs mit den Datensätzen der Einwohnermeldeämter gegeben (siehe oben, Abschnitt Datenerhebung und Datenspeicherung). Die Rundfunkgebührenbeauftragten werden im neuen Staatsvertrag (2013) im Zusammenhang mit dem Außendienst nicht erwähnt. Gemäß Presseberichten ist deren Fortexistenz jedoch vermutlich gewährleistet.[36][37]
Die ehemalige GEZ unterhielt keinen eigenen Außendienst, sie erfasste neue Teilnehmer ausschließlich aufgrund freiwilliger Meldung, Anschreiben und aus anderen Quellen erhaltenen Daten. Bei ausbleibender Antwort auf ihr erstes Anschreiben verfasste die GEZ die nachfolgenden zwei Schreiben in immer strengeren Formulierungen, die häufig den Eindruck erweckten, es würden demnächst hoheitliche Maßnahmen ergriffen. Da diese an alle angeschriebenen Personen gingen, wurden daher auch eigentlich nicht auskunftspflichtige Personen zur Auskunft aufgefordert.[38]
Darüber hinaus ließ sich die GEZ unter anderem von den Rundfunkgebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten zuarbeiten, um weitere neue Daten zu erhalten.[39] Die vermeintlichen „GEZ-Kontrolleure“ (als Gesamtheit auch Beauftragtendienst genannt) waren selbstständig tätige Außendienstmitarbeiter der Landesrundfunkanstalten (bzw. deren Angestellte) ohne hoheitliche Befugnisse (wie beispielsweise den Zutritt zu Privaträumen). So etwa hatte 2006 der MDR 141 freiberufliche Gebührenfahnder, die im Schnitt ca. 30.000 Euro Provision pro Jahr bekamen. Die Gebührenbeauftragten arbeiteten auf der Basis von Erfolgsprovisionen und hatten sich durch einen Dienstausweis der Landesrundfunkanstalt auszuweisen.
Die GEZ durfte von Nicht-Teilnehmern keine Daten speichern bzw. von ehemaligen Rundfunkteilnehmern die Daten nur in einem begrenzten Zeitraum speichern. Daher kam es vor, dass die GEZ Personen erneut anschrieb, da vorherige Anschreiben nicht gespeichert wurden. Dieser Außendienst kostete vor seiner Abschaffung jährlich zuletzt rund 200 Millionen Euro.[15]
Werbung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die GEZ betrieb in Print- und elektronischen Medien Werbekampagnen, um auf die gesetzliche Pflicht zur Gebührenzahlung aufmerksam zu machen. Bis 2005 war „Schon GEZahlt?“ der Slogan der Kampagnen, von 2006 bis 2012 wurde unter dem Motto „Natürlich zahl’ ich.“ bei den Medienkonsumenten für die Anmeldung geworben. Die GEZ gab im Jahre 2006 etwa 6 Millionen Euro für Werbung aus, die über die Rundfunkanstalten bilanziert werden. Zur Einführung des geänderten, wohnungsbasierten Rundfunkbeitrags wurde ab 2012 der Slogan „Einfach. Für alle. Der neue Rundfunkbeitrag“ verwendet.
Gebührenerträge und Verwaltungskosten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahr 2020 nahm der Beitragsservice 8,11 Milliarden Euro ein, erzeugte dabei eigene Kosten von 176 Millionen Euro, das sind 2,17 Prozent des Gesamtertrags bzw. 3,83 Euro pro Teilnehmerkonto.[40] Zusätzliche Kosten entstehen in den ARD-Anstalten durch die sogenannten Beauftragtendienste, die direkt bei den ARD-Anstalten verbuchten „Aufwendungen für den Gebühreneinzug“ beliefen sich so z. B. im Jahr 2011 laut Finanzbericht der ARD auf 177,2 Millionen Euro.[41]
Jahr | Gesamtertrag in Milliarden Euro |
Aufwendungen Beitragsservice | Teilnehmerkonten in Millionen |
Änderung der Teilnehmerzahl |
Quelle | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Gesamt | in Euro | Euro pro Teilnehmer | |||||
1999 | 5,80 | 2,76 | |||||
2000 | 5,92 | 2,82 | |||||
2001 | 6,65 | 2,95 | |||||
2002 | 6,75 | 3,03 | |||||
2003 | 6,79 | 1,97 % | 3,29 | ||||
2004 | 6,85 | 2,08 % | 142.480.000 | 3,45 | 41,2 | +600.000 | |
2005 | 7,123 | 2,27 % | 161.692.100 | 3,89 | 41,7 | +400.000 | |
2006 | 7,286 | 2,23 % | 162.477.800 | 3,87 | 42,0 | +300.000 | |
2007 | 7,298 | 2,18 % | 159.096.400 | 3,77 | 42,3 | +300.000 | [42] |
2008 | 7,2605 | 2,26 % | 164.087.300 | 3,87 | 42,5 | +200.000 | [43] |
2009 | 7,604 | 2,13 % | 161.593.542 | 3,85 | 41,9 | –600.000 | [44] |
2010 | 7,545 | 2,13 % | 160.494.698 | 3,83 | 41,9 | ±0 | [45] |
2011 | 7,533 | 2,16 % | 163.039.388 | 3,84 | 41,8 | –100.000 | [46] |
2012 | 7,492 | 2,15 % | 181.932.798 | 3,86 | 41,8 | – 79.000 | [47] |
2013 | 7,681 | 2,17 % | 167.000.000 | 3,94 | 42,4 | +600.000 | [48] |
2014 | 8,324 | 2,05 % | 170.600.000 | 3,83 | 44,5 | +1.100.000 | [49] |
2015 | 8,131 | 2,11 % | 171.271.011 | 3,83 | 44,7 | + 153.000 | [50] |
2016 | 7,978 | 2,12 % | 168.852.583 | 3,76 | 44,9 | + 210.395 | [51] |
2017 | 7,974 | 2,08 % | 165.695.572 | 3,68 | 45,0 | + 137.721 | [52] |
2018 | 8,008 | 2,17 % | 173.472.461 | 3,79 | 45,8 | + 810.732 | [53] |
2019 | 8,068 | 2,16 % | 174.633.146 | 3,79 | 46,1 | + 312.354 | [54] |
2020 | 8,110 | 2,17 % | 176.036.911 | 3,83 | 45,9 | – 193.946 | [40] |
2021 | 8,422 1 | 2,08 % | 178.113.229 | 3,77 | 45,7 | – 203.596 | [55] |
2022 | 8,567 | 2,05 % | 172.750.259 | 3,75 | 45,9 | + 222.055 | [56] |
Recht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechtsgrundlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für die Rundfunkteilnehmer gelten primär die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren der einzelnen Landesrundfunkanstalten.[57] Grundlage hierfür ist u. a. der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (bis Ende 2012: Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Die Satzungen regeln insbesondere, dass für die Durchführung der rundfunkgebührenrechtlichen Vorgänge (z. B. die Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten) die GEZ zuständig ist und nicht die jeweilige Landesrundfunkanstalt.
Adressaten für jegliche Beschwerden über die Tätigkeit der GEZ sind wegen deren fehlender Rechtsfähigkeit die Intendanten der jeweiligen regional zuständigen Rundfunkanstalten.
Datenschutz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die frühere GEZ speicherte Teilnehmerdaten, zu denen sowohl Privathaushalte – laut statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland davon 39 Millionen – als auch nicht-private Betriebsstätten gehören. 2004 waren dies 41,2 Millionen Datensätze, darunter 2,2 Millionen Datensätze von abgemeldeten Teilnehmern. Dieser Datenbestand wurde im Zuge der Neuregelung ab 2013 übernommen.
Wie auch ansonsten bei Behörden und Firmen ist die datenschutzrechtliche Kontrolle der Datenverarbeitung zweistufig ausgestaltet: Es gibt interne behördliche oder betriebliche Datenschutzbeauftragte (vergleiche Art. 37 bis 39 EU-Datenschutz-Grundverordnung) sowie die hoheitliche Kontrolle durch Aufsichtsorgane (Art. 51 DSGVO). Für die interne Kontrolle ist nach § 11 Abs. 2 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag (RBStV) ein interner, behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Für die hoheitliche Aufsicht konnten sich die Bundesländer nicht auf ein einheitliches Aufsichtsorgan nach Art. 51 DSGVO einigen und deshalb ist das Aufsichtsorgan zuständig, das auch ansonsten für die nicht unter das Medienprivileg fallende Bereiche einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zuständig ist. Damit gibt es zwei Modelle: Zum einen die Rundfunkdatenschutzbeauftragten der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, zum anderen der Landesdatenschutzbeauftragte. Letzteres gilt allerdings nur für die Kontrolle des Beitragseinzugs durch Radio Bremen, Hessischer Rundfunk und den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Ob und inwieweit eine solche staatliche Kontrolle durch Landesdatenschutzbeauftragte zulässig ist, ist seit Jahren umstritten. Die Rundfunkanstalten berufen sich auf ihr verfassungsrechtliches Privileg der Rundfunkfreiheit. Die staatlichen Landesdatenschutzbeauftragten haben jedenfalls unter Geltung der EG-Richtlinie Europäischen Datenschutzrichtlinie die Unabhängigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten bezweifelt. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf die Staatsferne der Rundfunkanstalten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine staatliche Kontrolle bestehen, muss berücksichtigt werden, dass die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untrennbar mit ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung verbunden ist. Der Beitragseinzug ist für die Rundfunkanstalten ein existenzieller und auch verfassungsrechtlich besonders sensibler und geschützter Bereich. Anders als im staatlichen Bereich können durch datenschutzrechtliche Vorgaben bewirkte Mehraufwendungen nicht aus (anderen) Steuertöpfen ausgeglichen werden und eine Berücksichtigung der Einnahmeausfälle erfolgt – wenn überhaupt – regelmäßig erst viel später in der nächsten Gebühren- bzw. Beitragsperiode[58]. In praktischer Hinsicht hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Kontrolle durch die Landesdatenschutzbeauftragten nur punktuell erfolgte, während durch den Rundfunkdatenschutzbeauftragten eine permanente ständige Kontrolle einschließlich einer umfangreichen Vorfeld-Beratung stattgefunden hat und stattfindet[59].
Urteile und juristische Verfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Landgericht Tübingen hat mit seinem Beschluss vom 16. September 2016 – 5 T 232/16 – eine durch den Beitragsservice initiierte Zwangsvollstreckung zurückgewiesen, da u. a. die Behördeneigenschaft fehle. Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Juni 2017 – I ZB 87/16 – aufgehoben.[60][61][62] Der Tübinger Einzelrichter hat sich folgend zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 – wurde final die Rechtmäßigkeit bestätigt.
2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass für Zweitwohnsitze keine Abgabe gezahlt werden muss.[63]
Kritik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Davon zu trennen war die Kritik an der Arbeitspraxis der GEZ selbst. Dabei wurde speziell der Umgang mit Kundendaten bemängelt; es wurden auch von Landesdatenschutzbeauftragten Verstöße gegen die Bestimmungen dokumentiert.[64]
Die GEZ erhielt den Big Brother Award 2003: Lifetime-Award für das Lebenswerk.[65] Dieser bezog sich auf den Umgang der GEZ mit Kunden und Kundendaten.
Die Bezeichnung „Beitragsservice“ wurde als Euphemismus kritisiert.[66][67]
In der aktuellen Praxis (2024) ist eine Befreiung aufgrund zu geringen Einkommens nicht möglich. Zur Befreiung bedarf es eines Bescheides einer vorgelagerten Behörde, z. B. des Jobcenters.
Die Gebühr wird unabhängig von der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben; ein Nachweis über die Nichtnutzung hat keine Wirkung.
Vergleichbare Einrichtungen in anderen Ländern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In anderen europäischen Staaten mit gebührenfinanziertem öffentlich-rechtlichem Rundfunk sind für die Rundfunkabgabe oft ähnliche Organisationen zuständig. Diese können auch in privater Rechtsform organisiert sein. Zuständig sind für den entsprechenden Gebühreneinzug z. B. in Österreich das ORF-Beitrags Service und in Großbritannien die TV Licensing. In der Schweiz war von 1998 bis Ende 2018 die Billag AG für die Erhebung der Rundfunkgebühren zuständig; nach einer Gesetzesänderung, die dem geräteunabhängigen deutschen Modell weitgehend folgt, zieht seit dem 1. Januar 2019 die Serafe AG die Rundfunkgebühren ein.
Die GEZ war 2006 Gründungsmitglied der internationalen Broadcasting Fee Association („Rundfunkgebührenverband“), in der sich 13 für den Einzug von Rundfunkgebühren zuständige Einrichtungen aus 13 verschiedenen Ländern zusammenschlossen.[68]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
- Gutachten „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ Ausgabe Dezember 2014, bei bundesfinanzministerium.de
- Dokumentation strittiger Datenschutzfragen im Zusammenhang mit der 2013 kommenden neuen Erfassung. In: Welt am Sonntag
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in FragDenStaat
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Impressum rundfunkbeitrag.de
- ↑ Beitragsservice, Webseite des Beitragsservice, abgerufen am 4. September 2021
- ↑ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2022. (PDF; 464 KB) In: www.rundfunkbeitrag.de. S. 39 .
- ↑ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2022. (PDF; 464 KB) In: www.rundfunkbeitrag.de. S. 10 .
- ↑ Michael Hanfeld: 8.131.285.001,97 Euro. In: FAZ.net
- ↑ Jahresbericht 2015, S. 32. ( vom 15. Juni 2016 im Internet Archive) In: rundfunkbeitrag.de
- ↑ Jahresbericht 2015, S. 33. ( vom 15. Juni 2016 im Internet Archive) In: rundfunkbeitrag.de
- ↑ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2022. (PDF; 464 KB) In: www.rundfunkbeitrag.de. S. 7f. .
- ↑ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2022. (PDF; 464 KB) In: www.rundfunkbeitrag.de. S. 20 .
- ↑ dejure.org: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.03.1968&Aktenzeichen=VII%20C%20189.66 Volltext
- ↑ Winfried Kluth (1995): Funktionale Selbstverwaltung. Verfassungsrechtlicher Status – verfassungsrechtlicher Schutz (Habilitation). ISBN 3-16-146815-5, S. 65 (online)
- ↑ Kurzbezeichnung; vollständige Bezeichnung: Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (DR), siehe Impressum ( vom 1. Dezember 2012 im Internet Archive) der neuen Website, abgerufen am 1. Dezember 2012.
- ↑ Neuer GEZ-Name: Zwang heißt jetzt Service. In: Spiegel Online. 31. Mai 2012, abgerufen am 29. Oktober 2012.
- ↑ Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug in der Fassung vom 14. November 2013. (PDF) In: online-boykott.de. Abgerufen am 3. August 2016.
- ↑ a b Martin Dowideit, Dieter Fockenbrock, Kirsten Ludowig, Hans-Peter Siebenhaar, Klaus Stratmann: Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der Gebührenfalle. In: Handelsblatt. Nr. 4, 7. Januar 2013, ISSN 0017-7296, S. 1, 4.
- ↑ In eigener Sache: Warum wir uns mit der GEZ streiten. In: Welt Online, 13. Oktober 2012, abgerufen am 5. Januar 2013
- ↑ Ansprechpartner vor Ort. ( vom 16. Januar 2013 im Internet Archive) Website des Beitragsservice, abgerufen am 5. Januar 2012
- ↑ Verwaltungsrat. In: rundfunkbeitrag.de. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, abgerufen am 29. März 2025.
- ↑ Korruptionsvorwürfe: Ermittlungen gegen GEZ-Chef eingestellt. In: Handelsblatt, 25. April 2007, abgerufen am 5. Januar 2013
- ↑ Simon Feldmer: GEZ und Rundfunkgebühren: Der große Frust. in: Süddeutsche Zeitung, 20. Oktober 2007, abgerufen am 5. Januar 2013
- ↑ Über den Beitragsservice. In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 1. Juli 2020.
- ↑ Johannes Boie: 18 Euro pro Haushalt. Paul Kirchhof empfiehlt eine „unausweichliche“ GEZ-Abgabe. In: Süddeutsche Zeitung. Nr. 104, 7. Mai 2010, ISSN 0174-4917, S. 104 (von ARD, ZDF und D-Radio in Auftrag gegebenes, am 6. Mai 2010 von Kirchhof in Berlin vorgestelltes Gutachten).
- ↑ Ronny Janke: GEZ nimmt auch von Behinderten. In: news.de. 6. September 2010, archiviert vom am 6. August 2012; abgerufen am 28. Juni 2012.
- ↑ BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16. Februar 2012, B 9 SB 2/11 R (W. ./. Land Schleswig-Holstein). Bundessozialgericht, 16. Februar 2012, abgerufen am 13. Februar 2017.
- ↑ bwa: Das Trafohäuschen ohne Radio bleibt beitragsfrei. In: Handelsblatt. Nr. 4, 7. Januar 2013, ISSN 0017-7296, S. 5.
- ↑ Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. (PDF) 19. März 2012, archiviert vom am 10. Mai 2012; abgerufen am 28. Juni 2012.
- ↑ GEZ-Rundfunkbeitrag. 19. Januar 2015, abgerufen am 23. April 2015.
- ↑ Text Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 7. Juni 2011 auf Verkündungsplattform Bayern
- ↑ https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/beitragsanpassung/beitragsservice_beginnt_mit_erhebung_des_rundfunkbeitrags_in_neuer_hoehe/index_ger.html
- ↑ Anne Burgmer: Rundfunkgebühren: Schwere Zeiten für Schwarzseher. In: Kölner Stadt-Anzeiger, 17. Dezember 2012
- ↑ Daniel Bouhs: Verzicht auf Rückforderungen: GEZ will langjährige Schwarzseher verschonen. In: Spiegel Online, 29. Oktober 2012, abgerufen am 22. Dezember 2013
- ↑ a b Rundfunkbeitrag: Bis 2016 Mehrerträge von 1,5 Mrd Euro. ( vom 15. Januar 2016 im Internet Archive) In: Medienkorrespondenz, 20. März 2015, abgerufen am 22. April 2015
- ↑ Achim Sawall: GEZ bekommt bereits die Daten der Einwohnermeldeämter. In: Golem.de. 9. Juli 2012, abgerufen am 8. Februar 2014.
- ↑ Ulli Tückmantel: Zwangsgebühren für ARD und ZDF GEZ nennt sich jetzt „Beitragsservice“. In: RP Online, 1. Dezember 2012
- ↑ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. ( vom 19. November 2012 im Internet Archive) Hier § 8 Anzeigepflicht, auf: Schule und Recht in Niedersachsen, abgerufen am 22. Dezember 2012
- ↑ Haustürkontrollen sind weiter möglich ( vom 19. Januar 2013 im Internet Archive), 16. Januar 2013.
- ↑ MDR bestätigt, dass Gebührenfahnder bleiben. In: golem.de, 14. Januar 2013.
- ↑ Tätigkeitsbericht der (brandenburgischen) Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2005 (13. Tätigkeitsbericht 2004/2005). S. 70 ff., abgerufen am 1. Dezember 2012 (PDF-Datei; 1 MB).
- ↑ GEZ-Geschäftsbericht 2005 (PDF; 2,9 MB) ( vom 2. Februar 2010 im Internet Archive)
- ↑ a b Jahresbericht 2020. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 4. September 2021.
- ↑ Rundfunkfinanzen 2011. ( vom 30. Januar 2013 im Internet Archive) ARD-Finanzbericht S. 5, abgerufen am 5. Januar 2013 (PDF; 377 kB)
- ↑ GEZ-Geschäftsbericht 2007 (PDF; 2,9 MB) ( vom 17. Oktober 2011 im Internet Archive)
- ↑ GEZ-Geschäftsbericht 2008 (PDF; 2,5 MB) ( vom 4. März 2012 im Internet Archive)
- ↑ GEZ-Geschäftsbericht 2009 (PDF; 12,3 MB) ( vom 16. Oktober 2011 im Internet Archive)
- ↑ GEZ-Geschäftsbericht 2010 ( vom 23. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF; 10,5 MB)
- ↑ GEZ-Geschäftsbericht 2011 ( vom 23. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF; 9,5 MB)
- ↑ GEZ-Geschäftsbericht 2012 ( vom 22. März 2020 im Internet Archive) (PDF; 8 MB)
- ↑ GEZ-Geschäftsbericht 2013 ( vom 12. April 2015 im Internet Archive) (PDF; 8 MB)
- ↑ Geschäftsbericht 2014. ( vom 5. Mai 2018 im Internet Archive) In: rundfunkbeitrag.de (PDF; 8 MB)
- ↑ Jahresbericht 2015. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Archiviert vom am 20. Oktober 2017; abgerufen am 24. August 2018.
- ↑ Jahresbericht 2016. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 14. Februar 2018; abgerufen am 24. August 2018.
- ↑ Jahresbericht 2017. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Archiviert vom am 24. August 2018; abgerufen am 24. August 2018.
- ↑ Jahresbericht 2018. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 1. Juli 2020.
- ↑ Jahresbericht 2019. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 1. Juli 2020.
- ↑ Jahresbericht 2021. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 15. September 2023.
- ↑ Jahresbericht 2022. (PDF) In: rundfunkbeitrag.de. Abgerufen am 15. September 2023.
- ↑ Exemplarisch für Personen, die im Anstaltsbereich des Westdeutschen Rundfunks wohnen: Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln. Abgerufen am 22. September 2012.
- ↑ Herb in: Das Wunder von Mainz, Festschrift für Hans-Dieter Drewitz, Nomos-Verlag 2009, S. 167/168 sowie S. 170/171
- ↑ Herb in: Das Wunder von Mainz, FS für Hans-Dieter Drewitz, 2009, S. 170
- ↑ 5 T 232/16. In: Landesrechtssprechung Baden-Württemberg. 16. September 2016, abgerufen am 20. April 2019.
- ↑ Niederlage für GEZ-Eintreiber: Zwangsvollstreckung ist unrechtmäßig. In: stern.de. 30. September 2016, abgerufen am 20. April 2019.
- ↑ I ZB 87/16. In: Bundesgerichtshof. 14. Juni 2017, abgerufen am 20. April 2019.
- ↑ https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/pressemeldungen/geld-versicherungen/kein-rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-mehr-29146
- ↑ Tätigkeitsbericht der (brandenburgischen) Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zum 31. Dezember 2005 (13. Tätigkeitsbericht 2004/2005). S. 71 ff., abgerufen am 1. Dezember 2012 (PDF; 1 MB).
- ↑ Kategorie Lifetime. Abgerufen am 31. Mai 2011 (Die Laudatio von Thilo Weichert bei BigBrotherAwards – Lifetime-Award 2003).
- ↑ Euphemismus: Service statt Zwang. In: Der Tagesspiegel Online. ISSN 1865-2263 (tagesspiegel.de [abgerufen am 27. Januar 2023]).
- ↑ Michael Hanfeld: Finanzen von ARD und ZDF: Der Rundfunkbeitrag macht die Sender reich. In: FAZ.NET. ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 27. Januar 2023]).
- ↑ Broadcasting Fee Association. In: broadcastingfee.com, abgerufen am 11. Januar 2013 (englisch)
Koordinaten: 50° 58′ 13,8″ N, 6° 51′ 18,6″ O