„Umsatzsteuer-Voranmeldung (Österreich)“ – Versionsunterschied
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'''Umsatzsteuer-Voranmeldungen''' müssen von [[Unternehmer#Unternehmerbegriff im UGB/KSchG|Unternehmern]] monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden, um die bereits angefallene Umsatzsteuer an das [[Finanzamt]] zu melden und abzuführen. In der [[Umsatzsteuererklärung]] nach Ablauf des Jahres werden die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet. |
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In Rahmen der Besteuerung nach deutschem [[Umsatzsteuergesetz]] (UStG), sind [[Unternehmer#Unternehmerbegriff im Steuerrecht|Unternehmer]] im Sinne des § 2 UStG in der Regel neben der Abgabe einer jährlichen [[Umsatzsteuererklärung]], zusätzlich zur Abgabe von zwischenzeitlichen '''Umsatzsteuer-Voranmeldungen''' verpflichtet (§ 18 UStG). |
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Die '''Umsatzsteuer-Voranmeldung''' dient während des laufenden Steuerjahres einem vorgezogenen teilweisen Ausgleich der bis dahin durch gestellte Rechnungen eingenommenen mit der bei bezahlten Rechnungen geleisteten Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer bezeichnen dabei das Gleiche. Während der Privatkunde mehrheitlich davon spricht, er habe [[Mehrwertsteuer]] zu bezahlen, verwendet man im Geschäftsverkehr die gesetzliche Bezeichung [[Umsatzsteuer]]. |
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== Sinn und Zweck == |
== Sinn und Zweck == |
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Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird erreicht, dass zum einen den Staat ein geringeres Zahlungsausfallsrisiko trifft und er einen Zinsvorteil erlangt, zum anderen der Unternehmer seine Umsatzsteuerlast gleichmäßiger über das ganze Jahr verteilen und so Zahlungsschwierigkeiten am Anfang des Folgejahres vermeiden kann. Umgekehrt hat der Unternehmer bei Vorsteuer-Erstattungen einen Zinsvorteil. |
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Eigentlich ist die Umsatzsteuer grundsätzlich eine jährliche Steuer. Zugunsten des Unternehmers soll jedoch durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, und der damit im Regelfall verbundenen Vorauszahlungen, die Steuerlast gleichmäßiger übers Jahr verteilt werden. Dafür verringert sich zugunsten des Staates das Ausfallrisiko, für den Fall, daß ein steuerpflichtiger Unternehmer innerhalb des laufenden Steuerjahres in Konkurs fällt. |
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== Zeitraum, Frist und Fristverlängerung == |
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Die Voranmeldung hat vierteljährlich zu erfolgen, wenn die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 6.136 Euro betragen hat. Hat jedoch die Steuer im vorangegangenen Jahr mehr als 6.136 Euro betragen, so ist sie monatlich einzureichen. Auch für neu gegründete Unternehmen ist in den ersten zwei Jahren die monatliche Voranmeldung vorgeschrieben. Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen möglich. |
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''Daher ist für die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen der Voranmeldungszeitraum ein Kalendermonat''. |
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Gemäß § 18 UStG ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis ''zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums'' beim zuständigen [[Finanzamt]] einzureichen. |
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Auf Antrag kann eine "Dauerfristverlängerung" gewährt werden, so dass die sich die Frist für die Voranmeldung um einen Monat verlängert. Die Voranmeldung für den Monat Januar muss dann z.B. bis zum 10. März statt bis zum 10. Februar erfolgen. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung bedarf keiner Begründung und wird im Regelfalle anstandslos vom Finanzamt gewährt. Wenn eine Dauerfristverlängerung genehmigt ist, ist eine entsprechende Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten; bei neu gegründeten Unternehmen richtet sich die Sondervorauszahlung nach den voraussichtlichen Umsätzen. In der Erklärung für den Dezember wird diese Sondervorauszahlung dann angerechnet. |
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== Form == |
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Bis 2004 geschah die Übermittlung der Daten mittels eines Meldebogens auf Papier, seit 2005 ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung als "'''El'''ektronische '''St'''euer'''er'''klärung" über das System [[ELSTER]] einzureichen, wobei nur in Härtefällen Ausnahmen möglich sind. |
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== Berechnung == |
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Je nach Unternehmensgröße ist eine Berechnung nach der Ist-Buchhaltung oder der Soll-Buchhaltung vorzunehmen, wobei die Ist-Versteuerung nur für Kleinstbetriebe möglich ist. |
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Bei der '''Ist-Buchhaltung''' wird die tatsächliche eingenommene Umsatzsteuer gegen die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer gegengerechnet. |
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Bei der '''Soll-Versteuerung''' wird aus den eingegangenen Rechnungen die zu zahlende Umsatzsteuer errechnet und gegen die in Rechnung gestellte, also zu bekommende Umsatzsteuer, gegengerechnet. |
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In beiden Fällen entscheidet das Ergebnis, ob es zu einer Umsatzsteuerzahlung oder Umsatzsteuererstattung (Forderung gegen das Finanzamt) kommt. Bei der Abgabe einer falschen Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt es die Möglichkeit der ''berichtigten Steueranmeldung''. Jeweils zur Steuererklärung hat eine Jahres-Umsatzsteueranmeldung zu erfolgen, die man am besten durch einen Steuerberater erledigen lässt und bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben ist. |
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'''Beispiel''': |
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Ein Unternehmen stellt eine Rechnung über 1000 Euro (Netto) zzgl. 16 % (160 Euro) Mehrwertsteuer. Im gleichen Monat bekommt es eine Rechnung über 900 Euro (Netto) zzgl. 16 % (144 Euro) Mwst. Also hat das Unternehmen 16 Euro mehr Umsatzsteuer eingenommen als bezahlt. Diese Differenz ist mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt zu melden und abzuführen. |
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== Verfahren == |
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Der Mehrwertsteuersatz bezieht sich auf den derzeit gültigen Stand (2005). Durch die geplante USt-Anhebung wird er voraussichtlich auf 18 % angehoben werden. |
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Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Die Abgabepflicht wird vom Finanzamt festgestellt; falls sich der Abgabezeitraum ändert, erhält der Unternehmer eine Mitteilung. Bis zu einem Umsatz von 55.000 € besteht keine Umsatzsteuerpflicht (und damit auch keine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen), ausgenommen bei freiwilliger Optierung zur Steuerpflicht nach {{§|6|UStG|RIS-B}} Abs. 3 UStG, oder nach Verpflichtung durch das Finanzamt wegen Verletzung von Vorschriften, beispielsweise der Aufzeichnungspflicht. Bei einem Vorjahresumsatz von 55.000 € bis 100.000 € ist nach {{§|21|UStG|RIS-B}} Abs. 2 UStG die vierteljährliche Abgabe einer Voranmeldung erforderlich (monatliche Abgabe ist jedoch ohne gesonderten Antrag durch die fristgerechte Abgabe der Voranmeldung für Jänner wählbar). Bei Umsätzen über 100.000 € muss die Umsatzsteuervoranmeldung jedenfalls monatlich abgegeben werden. |
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Die Voranmeldung ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Voranmeldung für den Jänner ist also spätestens am 15. März abzugeben, die Voranmeldung für das 1. Quartal am 15. Mai. |
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''Siehe auch:'' [[Einfuhrumsatzsteuer]], [[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer]] |
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Die Umsatzsteuervoranmeldung ist verpflichtend über [[FinanzOnline]] einzureichen. Lediglich bei mangelnden technischen Voraussetzungen, beispielsweise fehlendem Internet-Anschluss, ist eine Abgabe auf Papier zulässig. |
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== Weblinks == |
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* Vordruck Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005 [http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/03_ust/2005_anm/print/ust1a_2005.pdf PDF-Datei] |
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* [http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/03_ust/2005_anm/index.htm] Weitere Vordrucke für 2005 z.B. "Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2005" |
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* [http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/03_ust/2004_erkl/index.htm] Vordrucke zur Umsatzsteuererklärung 2004 |
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* [http://www.elster.de] Homepage von ELSTER (ELSTERWEB) |
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{{Rechtshinweis}} |
{{Rechtshinweis}} |
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[[Kategorie: |
[[Kategorie:Umsatzsteuer]] |
Aktuelle Version vom 1. Januar 2025, 19:11 Uhr
Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen von Unternehmern monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden, um die bereits angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen. In der Umsatzsteuererklärung nach Ablauf des Jahres werden die bereits geleisteten Zahlungen angerechnet.
Sinn und Zweck
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird erreicht, dass zum einen den Staat ein geringeres Zahlungsausfallsrisiko trifft und er einen Zinsvorteil erlangt, zum anderen der Unternehmer seine Umsatzsteuerlast gleichmäßiger über das ganze Jahr verteilen und so Zahlungsschwierigkeiten am Anfang des Folgejahres vermeiden kann. Umgekehrt hat der Unternehmer bei Vorsteuer-Erstattungen einen Zinsvorteil.
Verfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Die Abgabepflicht wird vom Finanzamt festgestellt; falls sich der Abgabezeitraum ändert, erhält der Unternehmer eine Mitteilung. Bis zu einem Umsatz von 55.000 € besteht keine Umsatzsteuerpflicht (und damit auch keine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen), ausgenommen bei freiwilliger Optierung zur Steuerpflicht nach § 6 Abs. 3 UStG, oder nach Verpflichtung durch das Finanzamt wegen Verletzung von Vorschriften, beispielsweise der Aufzeichnungspflicht. Bei einem Vorjahresumsatz von 55.000 € bis 100.000 € ist nach § 21 Abs. 2 UStG die vierteljährliche Abgabe einer Voranmeldung erforderlich (monatliche Abgabe ist jedoch ohne gesonderten Antrag durch die fristgerechte Abgabe der Voranmeldung für Jänner wählbar). Bei Umsätzen über 100.000 € muss die Umsatzsteuervoranmeldung jedenfalls monatlich abgegeben werden.
Die Voranmeldung ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Voranmeldung für den Jänner ist also spätestens am 15. März abzugeben, die Voranmeldung für das 1. Quartal am 15. Mai.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist verpflichtend über FinanzOnline einzureichen. Lediglich bei mangelnden technischen Voraussetzungen, beispielsweise fehlendem Internet-Anschluss, ist eine Abgabe auf Papier zulässig.